Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3435
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juli 2025, I-2 U 73/24
Vorinstanz: 4a O 8/24
- I.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 25. Juli 2024 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 8/24) teilweise abgeändert. - Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt zurückgewiesen.
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II.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) zu tragen. -
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.000,00 EUR
festgesetzt. - Gründe:
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I.
Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. -
II.
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig und begründet. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfüfgungsbeklagte ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG nicht zu. Denn die Verfügungsbeklagte macht mit den angegriffenen Pulverbehältern „D.“ und „E.“ von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents (dem deutschen Teil des europäischen Patents x xxx xxx in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 (Az.: 6 Ni 38/21 (EP)) keinen Gebrauch.
A.
Nachdem das Landgericht durch sein Urteil vom 25.07.2024 den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen hat, als dieser auch auf den Patentanspruch 13 des Verfügungspatents gestützt gewesen ist (Verfügungsantrag zu I. 2.), und die Verfügungsklägerin gegen das ihren Verfügungsantrag teilweise zurückweisende Urteil des Landgerichts selbst weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat, ist in der Berufungsinstanz nur noch darüber zu befinden, ob das Landgericht dem auf den Patentanspruch 1 des Verfügungspatents gestützten Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin zu Recht entsprochen hat. Dieser Verfügungsantrag richtet sich gegen die Pulverbehälter des Dentalgeräts „F.“ bzw. die für dieses Dentalgerät bestimmten Pulverbehälter, nämlich gegen die Pulverbehälter mit den Bezeichnungen „D.“ und „E.“ (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsformen). Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Pulverbehälter eine Verletzung des Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents, und zwar unabhängig davon, ob der Pulverbehälter mit dem Dentalgerät oder isoliert angeboten und/oder vertrieben wird. -
B.
Das Verfügungspatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 einen Pulverbehälter zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas (Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Verfügungspatentschrift). - Der Pulverbehälter ist für ein Pulverstrahlgerät vorgesehen, wobei es sich bei diesem nach der Änderung, die der Patentanspruch 1 im Nichtigkeitsverfahren durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 erfahren hat, um ein Pulverstrahlgerät zur abrasiven Reinigung von Zähnen und Zahnfleischtaschen handelt. Bei der Zahnreinigung unterscheidet man grundsätzlich zwischen einer Zahnreinigung innerhalb der Zahnfleischtasche (subgingivale Behandlung) und einer Zahnreinigung oberhalb des Zahnfleisches (supragingivale Behandlung). Die Behandlung innerhalb der Zahnfleischtasche dient vor allem der Reinigung der Zahnwurzeln bzw. -hälse. Eine solche Behandlung birgt unterschiedliche Gefahren für den Patienten, wie beispielsweise die Verletzung des Zahnfleisches oder die Bildung eines Emphysems am Boden der Zahnfleischtasche. Daher verwendet man für die unterschiedlichen Abschnitte, die zu reinigen sind, verschiedene Pulversorten, die sich insbesondere in der Körnungsgröße unterscheiden.
- Die Verfügungspatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass Pulverstrahlgeräte oder auch dentale Abrasivstrahlgeräte, bei denen ein in einem Behälter bevorratetes Dentalpulver gemeinsam mit einem gasförmigen Trägermedium an eine Düsenanordnung eines über eine Ableitung angeschlossenen Handstücks, in der Regel unter Beimischung von unter Druck stehendem Wasser, angeliefert wird, z.B. aus der EP x xxx xxx A2 bekannt sind. Dabei werde ein bevorzugt auswechselbarer Pulverbehälter an einem Pulverstrahlgerät derart befestigt, dass eine in dem Pulverbehälter bevorratete Pulvermenge kontinuierlich in eine Mischkammer übertragen, das Pulver mit dem durch die Mischkammer hindurchgeleiteten Luftstrom vermischt und als Pulver-Luft-Gemisch einem Handstück und einer dort angeordneten Austrittsdüse zur Zahnbehandlung zugeführt werde (Abs. [0002]).
- Die Verfügungspatentschrift führt einleitend weiter aus, dass die EP x xxx xxx B1 ein gattungsgemäßes Pulverstrahlgerät mit einem Pulverbehälter offenbart, in den ein unter Druck stehendes Gas eingeführt wird, so dass das dort befindliche Pulver aufgewirbelt und über eine Auslassöffnung als Pulver-Luft-Gemisch abgeführt werden können. Der Pulverbehälter befinde sich dabei in dem Pulverstrahlgerät und könne von oben jeweils neu mit Pulver gefüllt werden (Abs. [0002]).
- Als weiteren Stand der Technik erwähnt die Verfügungspatentschrift die EP x xxx xxx A2. Diese offenbare ein Pulverstrahlgerät mit einem Pulverbehälter sowie einem zusätzlichen auswechselbaren Fluidbehälter, mit dem beispielsweise entmineralisiertes Wasser als Spülflüssigkeit den Zähnen zugeführt werden könne. Das Pulverstrahlgerät habe dabei prinzipiell die gleiche Ausbildung wie das Gerät gemäß der EP x xxx xxx B1, d.h. der Pulverbehälter sei fest in dem Pulverstrahlgerät eingebaut (Abs. [0003]).
- Die Verfügungspatentschrift geht in ihrer Einleitung ferner auf die EP x xxx xxx B1 ein, aus der eine Verschlusseinrichtung für einen Fluidbehälter bekannt ist. Die Verschlusseinrichtung sei für eine Verschraubung des Fluidbehälters mit einem Aufsatzteil ausgebildet, welches außen an dem Pulverstrahlgerät vorgesehen sei. Dadurch könne der Fluidbehälter auswechselbar am Pulverstrahlgerät außen angeordnet werden (Abs. [0004]).
- Aus der US x xxx xxx – so die Verfügungspatentschrift weiter – sei bekannt, dass das in einem Pulverbehälter bevorratete Pulver mit Hilfe einer motorisch angetriebenen Förderschnecke dem gasförmigen Trägermedium dosiert beigemischt werde. Die Förderschnecke sei dabei unterhalb einer Auslassöffnung des Pulverbehälters angeordnet. Das Pulver werde mit dem Gas am Ende der Förderschnecke vermischt (Abs. [0005]).
- Des Weiteren sei aus der EP x xxx xxx B2 ein Pulverbehälter bekannt, in dessen Mitte eine lang gestreckte Röhre eingebaut sei, die am unteren Ende zwei Einlassöffnungen aufweise, durch die einerseits unter Druck stehendes Gas und andererseits Pulver eintreten könne, das in der Pulverkammer bevorratet sei und die lang gestreckte Röhre umgebe, wobei durch das einströmende Gas das Pulver innerhalb der lang gestreckten Röhre nach oben mitgerissen und mit dem Gas vermischt und am oberen Ende des Pulverbehälters über eine Auslassöffnung abgeführt werde (Abs. [0006]).
- Schließlich sei aus der WO xx/xxxx2 ein Pulverbehälter bekannt, der einerseits aus einem Kanister und andererseits aus einem Abschlussdeckel sowie weiteren Einzelteilen bestehe. Kanister und Deckel umgäben eine Pulveraufnahme, die infolge der Verwendung eines Venturirohrs und eines Gaseinlassrohrs auch als Wirbelkammer dienen könne. Dabei sei der Deckel mit einem Gaseintritt und einem Gemischaustritt versehen. Blindlöcher dienten zum Anschrauben des Pulverbehälters an das Gehäuse des Pulverstrahlgeräts. Jedoch seien eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen separat anzuschließen (Abs. [0007]).
- Die Verfügungspatentschrift gibt an, dass die vorbekannten Pulverbehälter und Düsenanordnungen verschiedene Nachteile aufweisen. Ein in dem Pulverstrahlgerät fest eingebauter Pulverbehälter habe den Nachteil, dass dieser nur zusammen mit dem Gerät selbst gereinigt werden könne und eine aseptische Reinigung des Inneren des Pulverbehälters kaum möglich sei. Darüber hinaus müsse der Pulverbehälter stets wieder befüllt werden, d.h. die mit dem Behälter verbundenen Verschlüsse, Dichtungen etc. verschmutzten mit der Zeit, so dass das gesamte Pulverstrahlgerät unbrauchbar werde. Darüber hinaus wiesen die bekannten Pulverstrahlgeräte den Nachteil auf, dass diese jeweils nur für eine bestimmte Pulverart und -größe geeignet seien, d.h., dass bei Verwendung kleinerer oder größerer Korngrößen für das Pulver oder anderer Pulverzusammensetzungen die entsprechenden Zuführ- und Düsenanordnungen ungeeignet würden, so dass entweder zu viel oder zu wenig Pulver zusammen mit dem Gasstrom zugeführt werde. So bestehe bei Verwendung feinkörnigen Pulvers mit einer Korngröße von weniger als 100 Pm bei der EP x xxx xxx B2 die Gefahr, dass die Luftzufuhrleitung mit Pulver verstopfe (Abs. [0008]). Auch könnten für ein bestimmtes Pulverstrahlgerät nur ganz bestimmte Pulverbehälter verwendet werden, die exakt auf die Förder- oder Düsenanordnung des Pulverstrahlgeräts abgestimmt seien. Auch die entsprechende Fördermenge des Pulver-Gas-Gemisches könne nur durch eine Druckänderung des zugeführten Gases oder eine Änderung der Zuführung des Pulvers beeinflusst werden, wobei die Pulverzuführung in aller Regel von der Geschwindigkeit des Gases, d.h. dem Gasdruck und der entsprechenden Düsenanordnung abhängig sei (Abs. [0009]).
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Die Verfügungspatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die bekannten Pulverbehälter und damit verbundene Einsätze und Düsenanordnungen derart zu verbessern, dass verschiedene Pulversorten und -größen sowie -gemische hintereinander oder sogar gleichzeitig mit ein und demselben Pulverstrahlgerät verwendet werden können (Abs. [0010]). Darüber hinaus liegt der Erfindung nach den Angaben der Verfügungspatentschrift die Aufgabe zugrunde, unterschiedliche Pulverarten unabhängig voneinander mit ein und demselben Pulverstrahlgerät anwenden und justieren zu können, d.h. dass verschiedene Pulversorten verwendet und entsprechend eingestellt werden können (Abs. [0010]). Als weitere Aufgabe der Erfindung gibt die Verfügungspatentschrift an, ein Pulverstrahlgerät bereitzustellen, das besonders benutzerfreundlich ist und ein schnelles Auswechseln der unterschiedlichen Pulversorten und -größen ermöglicht, ohne dass das Gerät oder die entsprechenden Pulverbehälter aufwändig gereinigt und gesäubert werden müssen (Abs. [0011]). Weiterhin bezeichnet es die Verfügungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung, Pulverbehälter anzugeben, die für unterschiedliche Pulversorten und -arten einstellbar sind, in dem der Pulverbehälter einfach und benutzerfreundlich auf das entsprechende Pulver ein- bzw. umstellbar ist, sowie dafür geeignete Einsätze und Düsen (Abs. [0011]). Schließlich ist es nach den Angaben der Verfügungspatentschrift eine Aufgabe der Erfindung, mehrere
Pulversorten gleichzeitig anwenden zu können, ohne dass der behandelnde Arzt das Handstück oder den Pulverbehälter wechseln oder am Bedienfeld unterschiedliche Einstellungen vornehmen muss (Abs. [0011]). - Zur Lösung schlägt das Verfügungspatent in seinem Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 (Az.: 6 Ni 38/21 (EP)) einen Pulverbehälter mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Unterstreichung hervorgehoben):
- 1. Austauschbarer Pulverbehälter (2) für ein Pulverstrahlgerät (1) zur abrasiven Reinigung von Zähnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Drücken.
- 2. Der Pulverbehälter (2) besitzt
- 2.1 eine Pulveraufnahme (14) und
- 2.2 eine Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und über mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch über eine Auslassöffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbehälters (2) abführt.
- 3. Der Pulverbehälter (2) weist einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschlüssen (56, 57) eines Pulverstrahlgeräts (1) auf.
- 4. Der Kupplungsbereich (48) des Pulverbehälters (2) weist Kodiermittel (22, 35) auf, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlgeräts (1) derart zusammenwirken können, dass das Pulverstrahlgerät (1) Informationen über die Art des Pulverbehälters (2) erhält.
- Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:
-
1.
Für die Auslegung des Patentanspruchs 1 ist zunächst allgemein von zentraler Bedeutung, dass dieser nicht die Einheit bzw. Kombination aus Pulverstrahlgerät und Pulverbehälter betrifft, sondern den Pulverbehälter als solchen (isoliert) unter Schutz stellt. Das Pulverstrahlgerät selbst liegt – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – außerhalb des Erfindungsgegenstandes des Anspruchs 1. Schutz für die Kombination aus einem Pulverstrahlgerät und einem Pulverbehälter beansprucht erst der – nebengeordnete – Anspruch 13 des Verfügungspatents, auf den die Verfügungsklägerin ihr Verfügungsbegehren in zweiter Instanz nicht mehr stützt. - Soweit das Pulverstrahlgerät (Merkmal 1) bzw. Einrichtungen des Pulverstrahlgeräts (Merkmale 3 und 4) in Patentanspruch 1 Erwähnung finden, hat diese Anspruchsformulierung gemäß gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 – I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499 – Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016 – I-2 U 19/15, NJOZ 2016, 1014 – Anschlussstück; Urt. v. 18.10.2012 – I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910 – Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019 – I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081 – Steckverbindung für Kraftfahrzeuganhänger; Urt. v. 19.12.2019 – I-2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 – Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.01.2022 – I-2 U 45/19 – GRUR-RS 2022, 2110 Rn. 44 – Rührgefäß; Urt. v. 24.02.2022 – I-2 U 28/21, GRUR-RS 2022, 5974 Rn. 36 – Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; Urt. v. 16.03.2023 – I-2 U 85/22, GRUR-RS 2023, 30240 Rn. 48 – Ausgestaltung des Bezugsobjekts bei Scheinkombination) zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Pulverstrahlgerät befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein können, als ihre nach dem Verfügungspatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Pulverstrahlgeräts mit dem geschützten Pulverbehälter resultierenden technischen Wirkungen Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Pulverbehälters zulassen, die ggf. über die in Bezug auf ihn ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen. Keinesfalls stellt es jedoch eine Bedingung für den Benutzungstatbestand dar, dass ein die technischen Erfindungsvorteile hervorbringendes Pulverstrahlgerät tatsächlich existiert oder dass die im Markt vorhandenen Pulverstrahlgeräte, wenn sie zusammen mit den angegriffenen Pulverbehältern verwendet werden, eine Gesamtvorrichtung ergeben, die den Zielvorgaben des Verfügungspatents genügt. Das gilt insbesondere auch für das von der Verfügungsbeklagten angebotene Pulverstrahlgerät, für das die angegriffenen Pulverbehälter bestimmt sind. Zu fordern ist lediglich, dass ein Pulverstrahlgerät technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist, das mit den angegriffenen Pulverbehältern, so wie sie sind, jeweils die Erfindungsvorteile verwirklichen kann.
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2.
Bei dem beanspruchten Pulverbehälter handelt es sich nach Merkmal 1 um einen auswechselbaren Pulverbehälter für ein Pulverstrahlgerät zur abrasiven Reinigung von Zähnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Drücken. -
a)
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach dem Anspruchswortlaut ein einzelner auswechselbarer Pulverbehälter für ein solches Pulverstrahlgerät. Mehrere austauschbare Pulverbehälter werden in Patentanspruch 1 nicht erwähnt (vgl. auch BPatG, NU S. 16 und S. 32). -
b)
Bei dem unter Schutz gestellten Pulverbehälter handelt es sich um einen „austauschbaren“ Pulverbehälter. Dadurch grenzt sich das Verfügungspatent von in ein Pulverstrahlgerät fest eingebauten Pulverbehältern ab, welche Ausgestaltung es in seiner einleitenden Beschreibung als nachteilig kritisiert (Abs. [0008]). Patentgemäß ist der Pulverbehälter nicht fest in ein Pulverstrahlgerät eingebaut, sondern auswechselbar mit einem solchen verbindbar (vgl. Abs. [0013]). Er kann mithin von dem Pulverstrahlgerät getrennt werden und durch einen anderen Pulverbehälter ausgetauscht werden. -
c)
Der austauschbare Pulverbehälter ist nach dem Wortlaut des im Nichtigkeitsverfahren neugefassten Patentanspruchs 1 für ein Pulverstrahlgerät zur abrasiven Reinigung von Zähnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Drücken vorgesehen. Bei der einleitenden Angabe „für ein Pulverstrahlgerät …“ handelt es sich um eine Zweckangabe, nach welcher der Pulverbehälter für ein (näher beschriebenes) Pulverstrahlgerät vorgesehen ist. Zweckangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR 2020, 961 Rn. 31 – FRAND-Einwand; GRUR 2021, 462 Rn. 49 – Fensterflügel; GRUR 2022, 982 Rn. 51 – SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 – Verbindungsleitung; GRUR 2024, 674 Rn. 27 – Trägerelement). Dies bedeutet im Streitfall, dass der Pulverbehälter so ausgebildet sein muss, dass er in einem Pulverstrahlgerät zur abrasiven Reinigung von Zähnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Drücken Verwendung finden kann. Der Pulverbehälter muss – mit anderen Worten – für ein eben solches Pulverstrahlgerät geeignet sein (vgl. zur Eignung auch: BPatG, NU S. 15 u. S. 33). -
d)
Ob das Merkmal 1 darüber hinaus dahin zu interpretieren ist, dass auch der beanspruchte Pulverbehälter zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Drücken geeignet sein muss, wogegen der Anspruchswortlaut spricht, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem das Verfügungspatent betreffenden Nichtigkeitsurteil, insbesondere die Ausführungen auf den Seiten 34 und 35 des Nichtigkeitsurteils, dahin zu verstehen sind, dass nach Auffassung des Bundespatentgerichts der unter Schutz gestellte Pulverbehälter selbst nach dem im Nichtigkeitsverfahren neugefassten Merkmal 1 zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Drücken geeignet sein muss. Ebenso bedarf es keiner weiteren Erörterung und Entscheidung, welche rechtlichen Folgen sich aus einem etwaigen dahingehenden Verständnis des Bundespatentgerichts für die Patentauslegung ergeben würden. -
3.
Der patentgemäße Pulverbehälter besitzt eine Pulveraufnahme (Merkmal 2.1), d.h. es kann dort eine gewisse Menge an Pulver bevorratet werden (vgl. Abs. [0039]; BPatG NU, S. 16). Er hat ferner eine Wirbelkammer, in der unter Druck stehendes und über mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch über eine Auslassöffnung mindestens eines Gemischaustritts des Pulverbehälters abgeführt wird (Merkmal 2.2). In zumindest einem Teil des Pulverbehälters muss damit eine Verwirbelung des Gases mit dem Pulver stattfinden können. Das Reservoir und die Wirbelkammer können hierbei auch durch den gleichen räumlichen Bereich des Behälters gebildet sein (BPatG NU, S. 16). -
4.
Gemäß Merkmal 3 weist der Pulverbehälter einen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschlüssen eines Pulverstrahlgeräts auf. -
a)
Der Kupplungsbereich ist im Anspruch räumlich nicht näher definiert (vgl. auch BPatG NU, S. 16). Er ist nach dem Anspruchswortlaut zunächst einmal nur dahingehend spezifiziert, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt in diesem Bereich stattfinden (vgl. auch BPatG NU, S. 16). - Hieraus folgt jedoch nicht, dass sich der Kupplungsbereich überall dort erstreckt, wo der Gaseintritt und der Gemischaustritt stattfinden. Zur Definition des Kupplungsbereichs kann nicht allein auf die Position des Gaseintritts und des Gemischaustritts abgestellt werden. Würde der Kupplungsbereich nämlich allein durch deren Position bestimmt, lägen der Gaseintritt und der Gemischaustritt des Pulverbehälters denknotwendig immer im Kupplungsbereich. Der Begriff bzw. das Teil-Merkmal „Kupplungsbereich“ wäre damit praktisch bedeutungslos. Der Fachmann wird das Merkmal 3 daher nicht in diesem Sinne interpretieren. Dem Begriff „Kupplungsbereich“ entnimmt der Fachmann vielmehr, dass der Gaseintritt und der Gasaustritt in einem – nicht näher spezifizierten – „Bereich“ des Pulverbehälters stattfinden. Mit „Bereich“ ist – wovon auch die Verfügungsklägerin ausgeht – ein räumlicher abgrenzbarer Abschnitt des Pulverbehälters gemeint. Als „Kupplungsbereich“ wird dieser Bereich vom Verfügungspatent bezeichnet, weil mit diesen Bereich der Anschluss des Pulverbehälters an ein Pulverstrahlgerät im Sinne des Merkmals 1 erfolgt. Zu diesem Zweck sind der in diesem Bereich angeordnete Gaseintritt und der in diesem Bereich ferner angeordnete Gemischaustritt des Pulverbehälters mit entsprechenden Anschlüssen eines Pulverstrahlgeräts gasdicht verbindbar. Der Kupplungsbereich dient damit der auswechselbaren (gasdichten) Verbindung des Pulverbehälters mit dem Pulverstrahlgerät. Neben dem Gaseintritt und dem Gemischaustritt weist er außerdem – wie sich aus Merkmal 4 ergibt – Kodiermittel auf (dazu sogleich), so dass sämtliche in den Merkmalen 3 und 4 angesprochenen Elemente des Pulverbehälters in dem Kupplungsbereich vorgesehen sind.
- Dem Begriff „Kupplung“ mag der Fachmann – wovon das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (NU, S. 16) ausgegangen ist – ferner entnehmen, dass eine lösbare Verbindung vorgegeben ist, was freilich bereits daraus folgt, dass der beanspruchte Pulverbehälter nach Merkmal 1 „austauschbar“ ist.
- Aus Merkmal 3 folgt daher, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt nicht in völlig unterschiedlichen Bereichen des Pulverbehälters angeordnet sein dürfen. Soweit das Bundespatentgericht und das Landgericht von einem weiteren Anspruchsverständnis ausgegangen sein sollten, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht beizutreten. Patentanspruch 1 gibt nicht nur vor, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt des Pulverbehälters mit entsprechenden Anschlüssen eines Pulverstrahlgeräts gasdicht verbindbar sind. Er verlangt vielmehr ausdrücklich „einen Kupplungsbereich“, in welchem sowohl der Gaseintritt als auch der Gemischaustritt angeordnet sind.
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b)
Das mag zwar – soweit eine patentgemäße Kupplung technisch auch anderweitig realisierbar ist – nicht notwendig bedeuten, dass sich der Gaseintritt und der Gemischaustritt (sowie die Kodiermittel) zwingend an einer einzigen Seite des Pulverbehälters befinden müssen. Wird der Pulverbehälter z.B., wie bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der Verfügungspatentschrift, auf ein Pulverstrahlgerät aufgesetzt, mögen der Gaseintritt und der Gemischaustritt daher nicht zwingend beide an der Unterseite des Pulverbehälters vorgesehen sein müssen, sofern sich eine Verbindung mit den Anschlüssen eines Pulverstrahlgeräts im Sinne des Merkmals 4 auch anderweitig realisieren lässt. In Merkmal 3 ist nämlich ein „Kupplungsbereich“ angesprochen. Wie sich insbesondere aus den Figuren 2, 3 und 6 der Verfügungspatentschrift ergibt, ist mit dem „Kupplungsbereich“ nicht nur die Kupplungsseite des Pulverbehälters gemeint. Der patentgemäße Kupplungsbereich ist in diesen Figuren mit einer geschwungenen Klammer („}“) und der Bezugsziffer 48 gekennzeichnet. Wie die Klammer verdeutlicht, handelt es sich bei dem Kupplungsbereich (48) der figürlich dargestellten Ausführungsbeispiele um einen unteren Bereich des Pulverbehälters. In diesem Bereich (48) des Pulverbehälters sind augenscheinlich mehrere Elemente vorgesehen. In der Patentbeschreibung heißt es hierzu, dass der „untere Bereich“ des Gehäuses (11) den Kupplungsbereich (48) bildet, der bevorzugt aus einem „Bodenteil“ (60) besteht (Abs. [0033]). -
c)
Es entspricht allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Vorgaben des Merkmals 3, wenn der Gaseintritt und der Gemischaustritt zwar in einem Bereich, wie z.B. einem Bodenteil des Pulverbehälters stattfinden und der an einer Seite dieses Bereichs, wie z.B. an der Unterseite des Bodenteils angeordnete Gaseintritt mit einem entsprechenden Anschluss eines Pulverstrahlgeräts gasdicht verbindbar ist, der an einer anderen Seite des Bodenteils angeordnete Gemischaustritt hingegen nur direkt mit einem gesonderten Handstück bzw. mit einer in ein Handstück mündenden Ableitung gasdicht verbindbar ist, nicht hingegen mit dem Pulverstrahlgerät selbst. -
aa)
Gemäß Merkmal 3 dient der Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts „mit entsprechenden Anschlüssen eines Pulverstrahlgeräts“. Das Pulverstrahlgerät wird im Patentanspruch 1 zwar nicht näher definiert. Aus der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann jedoch, dass das Verfügungspatent nicht nur zwischen dem Pulverstrahlgerät und dem Pulverbehälter unterscheidet, sondern auch zwischen dem Pulverstrahlgerät und einem externen Handstück. - So heißt es in Absatz [0015] der Verfügungspatentschrift (Hervorhebung hinzugefügt):
- „Zu diesem Zweck hat der Kupplungsbereich des Pulverbehälters mindestens einen Gaseintritt und mindestens einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlgeräts verbindbar sind. Der Kupplungsbereich eines jeden Pulverbehälters weist somit mindestens eine Gaskupplung und eine Gemischkupplung auf, so dass das unter Druck stehende und von dem Pulverstrahlgerät zur Verfügung gestellte Gas in den Pulverbehälter eindringen, sich dort mit dem Pulver vermischen und als Pulver-Gas-Gemisch über die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlgerät zugeführt werden kann. Von dort kann das Pulver-Gas-Gemisch über die Ableitung bzw. einem geeigneten Schlauch einem Handstück zugeführt werden, wo es an der dort befestigten oder eingearbeiteten Austrittsdüse, bevorzugt zusammen mit einem das Pulver-Gas-Gemisch ringförmig umschließenden Wasserstrahls, austritt.“
- Danach hat der Kupplungsbereich des erfindungsgemäßen Pulverbehälters einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlgeräts verbindbar sind, wobei es sich bei dem Gemischanschluss des Pulverstahlgeräts nicht um den Anschluss eines zugehörigen Handgeräts handeln kann, weil das Pulver-Gas-Gemisch über die Gemischkupplung dem Pulverstrahlgerät und erst von dort über eine Ableitung bzw. einen Schlauch dem Handstück zugeführt werden kann.
- Absatz [0015] ist Teil der allgemeinen Patentbeschreibung. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin wird in dieser Beschreibungsstelle nicht bloß ein Ausführungsbeispiel bzw. eine bevorzugte Ausführungsform beschrieben. Vielmehr wird in dieser Textstelle das den erfindungsgemäßen Kupplungsbereich betreffende Merkmal 3 allgemein erläutert. Dem steht nicht entgegen, dass es in Absatz [0015] heißt, dass das Pulver-Gas-Gemisch über die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlgerät „zugeführt werden kann“. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin bringt diese Formulierung nicht zum Ausdruck, dass bloß eine Möglichkeit der Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre beschrieben wird. Vielmehr wird in Absatz [0015] der patentgemäße Kupplungsbereich und seine Funktion erläutert. Der Kupplungsbereich des Pulverbehälters wird dort dahin beschrieben, dass er einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt aufweist, die jeweils dichtend mit einem Gasanschluss bzw. einem Gemischanschluss des Pulverstahlgeräts verbunden werden können („verbindbar sind“). Da der im Kupplungsbereich angeordnete Gemischaustritt des Pulverbehälters dichtend mit dem Gemischanschluss des Pulverstahlgeräts verbunden werden kann, kann das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbehälter über die Gemischkupplung dem Pulverstrahlgerät zugeführt werden. Von diesem (dem Pulverstrahlgerät) kann das Pulver-Gas-Gemisch über eine Ableitung bzw. einen Schlauch einem Handstück mit einer Austrittsdüse zugeführt werden. Diese Erläuterungen in der allgemeinen Patentbeschreibung beziehen sich nicht lediglich auf eine bevorzugte Ausführungsform. Der Kupplungsbereich eines Pulverbehälters nach einer „bevorzugten Ausführungsform“ wird vielmehr erst im nachfolgenden Absatz [0016] beschrieben (Abs. [0016] , Sp. 4 Z. 15 bis 25: „Der Kupplungsbereich des Pulverbehälters weist nach einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung …“).
- Aus dem Zusammenhang mit dem Absatz [0014] ergibt sich kein anderes Verständnis. Zutreffend ist zwar, dass sich der vorangehende Absatz [0014] auf ein bevorzugtes Pulverstrahlgerät mit zwei Aufnahmebereichen bezieht. In dem nachfolgenden Absatz [0015] wird jedoch der vorher noch nicht näher beschriebene Kupplungsbereich des erfindungsgemäßen Pulverbehälters und seine Funktion allgemein erläutert. Die einleitende Angabe „Zu diesem Zweck“ in Absatz [0015] bringt nur zum Ausdruck, wie der Kupplungsbereich des Pulverbehälters gemäß der Erfindung auf ein Pulverstrahlgerät mit einem Gasanschluss zum Zuführen des Gases zum Pulverbehälter zum Abführen des im Pulverbehälter entwickelten Pulvergas-Gemisches abgestimmt ist bzw. mit dessen Anschlüssen zusammenwirkt. Zum Zwecke der Zuführung des Gases durch den Gasanschluss des Pulverstahlgeräts sowie zum Zwecke der Abführung des im Pulverbehälter entwickelten Pulver-Gas-Gemisches hat der Kupplungsbereich des Pulverbehälters einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlgeräts verbindbar sind. Nach der Patentbeschreibung (Abs. [0015]) weist der Kupplungsbereich eines jeden Pulverbehälters damit eine Gaskupplung und eine Gemischkupplung auf, so dass das unter Druck stehende und von dem Pulverstrahlgerät zur Verfügung gestellte Gas in den Pulverbehälter eindringen, sich dort mit dem Pulver vermischen und als Pulver-Gas-Gemisch über die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlgerät zugeführt werden kann, von wo aus das Pulver-Gas-Gemisch dann über eine Ableitung bzw. einen geeigneten Schlauch einem Handstück zugeführt werden kann.
- Die Erläuterungen in Absatz [0015] beziehen sich daher – entgegen der von der Verfügungsklägerin im Verhandlungstermin geäußerten Auffassung – nicht nur auf ein Pulverstrahlgerät mit zwei Aufnahmebereichen, sondern dienen der allgemeinen Erläuterung des Kupplungsbereichs des erfindungsgemäßen Pulverbehälters, wofür im Übrigen auch spricht, dass im nachfolgenden Absatz [0016] beschrieben wird, dass der Kupplungsbereich des Pulverbehälters gemäß der Erfindung „darüber hinaus“ Kodiermittel aufweist, welche sodann ebenfalls näher beschrieben werden (Abs. [0016], Sp. 4 Z. 25 ff.).
- In Übereinstimmung mit den Erläuterungen in der allgemeinen Patentbeschreibung zeigt die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Verfügungspatents ein Ausführungsbeispiel, bei dem das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbehälter (2a, 2b) über eine Gemischkupplung dem Pulverstrahlgerät (1) zugeführt wird, von welchem es über eine Ableitung (5) einem Handstück (5) mit einer Austrittsdüse (6) zugeführt wird.
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In der zugehörigen Patentbeschreibung heißt es hierzu, dass „am Pulverstrahlgerät“ (1) eine Ableitung (5) befestigt ist, die in ein Handstück (3) mündet, an dem eine Austrittsdüse (6) befestigt ist, an der das Pulver-Gas-Gemisch und das Wasser austritt (Abs. [0035]). Augenscheinlich ist die Ableitung (5) an dem mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichneten Pulverstrahlgerät selbst befestigt, bei dem es sich um eine stationäre Einheit bzw. Basisstation handelt, die nach der Patentbeschreibung u.a. ein Bedienfeld (7) zum Einstellen der Stärke des Pulver-Gas-Gemisches und der Stärke des Wasserstrahls hat (Abs. [0035]).
- Der Gemischanschluss eines solchen Pulverstrahlgeräts (1) ist beispielhaft in den Figuren 8 und 9 gezeigt, von denen nachfolgend die Figur 9 eingeblendet wird.
- In dieser Figur ist – ebenso wie in der Figur 8 – der Gemischanschluss mit der Bezugsziffer 57 gekennzeichnet. Es handelt sich bei diesem um einen Anschluss eines Pulverstrahlgeräts (1) in Gestalt einer Basisstation. An den Gemischanschluss (57) dieser Station bzw. Einheit kann der im Kupplungsbereich des Pulverbehälters angeordnete Gemischaustritt angeschlossen werden (vgl. Abs. [0058]).
- Zwar dürfte ein Pulverstrahlgerät ohne ein entsprechendes Handstück keine sachgemäße Applikation des Pulver-Strahl-Gemisches am Patienten erlauben. Das führt jedoch nicht dazu, dass das im Patentanspruch nicht erwähnte Handstück als Teil des in Patentanspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlgeräts (1) zu qualifizieren ist und eine Verbindbarkeit des Gemischaustritts des Behälters allein mit einem Handstück im Rahmen des Merkmals 3 ausreicht. Denn die Applikation des Pulver-Strahl-Gemisches am zu behandelnden Patienten erfordert auch einen Pulverbehälter. Dieser wird jedoch sowohl im Patentanspruch 1 als auch im nebengeordneten Patentanspruch 15 von dem Pulverstrahlgerät (1) unterschieden.
- Aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Absatz [0013] der Patentbeschreibung lässt sich nichts anderes herleiten. In diesem Absatz heißt es:
- „Das Pulverstrahlgerät weist mindestens einen erfindungsgemäßen Pulverbehälter mit Zuführungen auf, die das unter Druck stehende Gas dem Pulvervorrat zur Vermischung zuführen, sowie eine Ableitung, die mit einer Austrittsdüse verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und ggf. Wasser unter Druck austritt. Die Austrittsdüse ist dabei mit Vorteil an einem Handstück befestigt, mit dem der behandelnde Arzt das Pulver-Gas-Wasser-Gemisch gezielt an die Einsatzstelle richten kann. Das Pulverstrahlgerät der vorliegenden Erfindung weist mindestens einen Aufnahmebereich mit mindestens einem Gemischanschluss und mindestens einem Gasanschluss auf, so dass der Pulverbehälter mit dem Pulverstrahlgerät auswechselbar verbindbar ist, wobei der Pulverbehälter einen bevorzugt genormten Kupplungsbereich aufweist.“
- Danach weist das Pulverstrahlgerät zwar mit Vorteil ein Handstück mit einer daran befestigten Austrittsdüse auf, so dass ein Handstück ebenso wie die in Absatz [0013] erwähnte Ableitung als externer bzw. gesonderter Bestandteil des Pulverstrahlgeräts angesehen werden kann. Das gleiche gilt nach dieser Beschreibungsstelle aber auch für den Pulverbehälter, der nach den Patentansprüchen jedoch gegenüber dem Pulverstrahlgerät ein gesondertes Element ist. Unter Berücksichtigung der weiteren Patentbeschreibung, insbesondere der Absätze [0015] und [0035], wird der Fachmann annehmen, dass mit dem in Patentanspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlgerät das eigentliche Pulverstrahlgerät gemeint ist, d.h. die Basisstation bzw. das Steuergerät, das/die die Informationen über die Art des Behälters erhält und verarbeitet und das/die es dem Benutzer ermöglicht, die Zahnreinigung mittels des Pulver-Gas-Gemisches zu steuern, welches Gerät ggf. mit zusätzlichen Komponenten/Bestandteilen wie einem Handgerät ausgestattet ist. Diese zusätzlichen Bestandteile werden im Verfügungspatent, wenn es um sie geht, jeweils gesondert angesprochen. Sie werden hingegen im Verfügungspatent nicht als das Pulverstrahlgerät bezeichnet. Der Fachmann folgert hieraus, dass mit dem Pulverstrahlgerät in Patentanspruch 1 die Basisstation gemeint ist, welche die entsprechenden Anschlüsse aufweist, mit denen der im Kupplungsbereich des Behälters angeordnete Gaseintritt und der dort ferner angeordnete Gemischaustritt verbindbar sein sollen. Hingegen geht es nicht um eine direkte Kupplung des Gemischaustritts des Pulverbehälters mit einem Anschluss eines Handgeräts bzw. einer in ein Handgerät mündenden Ableitung, bei welchen Elementen es sich nach der Patentbeschreibung um gesonderte Komponenten des Pulverstrahlgeräts (1) handelt.
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bb)
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich der vom Landgericht in Bezug genommene Absatz [0013] auf den Gegenstand des Patentanspruchs 13 bezieht, weshalb dieser Anspruch bei der Würdigung dieser Beschreibungsstelle zu berücksichtigen ist. Ohnehin ist der nebengeordnete Patentanspruch 13 auch bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 mit in den Blick zu nehmen. - Bei der Auslegung eines Patentanspruchs können auch die weiteren Patentansprüche eines Klage- bzw. Verfügungspatents zu berücksichtigen sein. Das gilt z.B. dann, wenn ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz stellt. In einem solchen Fall ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung des Klagepatentanspruchs einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben – im Anspruch genannten – Zweck dienen, wobei dies auch dann gilt, wenn keiner der beiden Ansprüche einen Rückbezug auf den jeweils anderen Anspruch formuliert. Unter solchen Umständen können ein Vorrichtungsanspruch und ein Verfahrensanspruch ungeachtet einer unterschiedliche Wortwahl in den Patentansprüchen entsprechend auszulegen sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 – I-15 U 50/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 83 ff. – Abdeckungsentfernungsvorrichtung). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, dass dann, wenn ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz stellt und beiden Ansprüchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt, zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden können, die sich mit dem patentgemäßen Verfahren zur Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung beschäftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt dafür liefern, welche räumlich-körperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll (Senat, Urt. v. 10.09.2024 – I-2 U 33/24, GRUR-RS 2024, 33144 Rn. 62 ff. – Halbleitervorrichtung). Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich auf dem Gedanken, dass Patentansprüche grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen sind. Insbesondere sind die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren.
- Hiervon ausgehend kann im Streitfall bei der Auslegung des Anspruchs 1 auch der nebengeordnete Patentanspruch 13 des Verfügungspatents berücksichtigt werden, der auf die Kombination aus einem Pulverstrahlgerät zur abrasiven Reinigung von Zähnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Drücken und einem austauschbaren Pulverbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche gerichtet ist. Beiden Patentansprüchen liegt letztlich dieselbe Aufgabe zugrunde. Außerdem bezieht sich Patentanspruch 13 auf die Kombination eines Pulverstrahlgeräts mit einem Pulverbehälter „nach einem der vorhergehenden Ansprüche“ und setzt damit einen Pulverbehälter nach Anspruch 1 voraus, weshalb sich aus diesem nebengeordneten Patentanspruch Rückschlüsse in Bezug auf das Zusammenwirken des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Pulverbehälters mit dem in Anspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlgerät ergeben können.
- Nach dem Patentanspruch 13 weist das Pulverstrahlgerät einen Aufnahmebereich mit einem Gemischanschluss und einem Gasanschluss zum auswechselbaren Verbinden des Pulverbehälters mit dem Pulverstrahlgerät auf. Das im Pulverbehälter erzeugte Pulver-Gas-Gemisch wird über den im Aufnahmebereich des Pulverstrahlgeräts vorgesehenen Gemischanschluss dem Pulverstrahlgerät zugeführt. Aus dem Pulverstrahlgerät abgeführt wird das Pulver-Gas-Gemisch hingegen nicht über den Gemischanschluss, sondern – wie sich aus dem weiteren Inhalt des Patentanspruchs 13 ergibt – über eine Ableitung, die mit einer Austrittsdüse verbunden ist. Ein Pulverbehälter nach Anspruch 1, an dem das Pulver-Gas-Gemisch direkt über eine „Ableitung“ abgeführt wird, ist nicht – wie von Anspruch 13 gefordert – mit dem Pulverstrahlgerät über einen Gemischanschluss im Aufnahmebereich verbunden. „Gemischanschluss (57)“ und „Ableitung (5)“ sind nicht nur nach dem Wortlaut des Anspruchs 13, sondern auch nach der Patentbeschreibung und den Figuren des Verfügungspatents unterschiedliche Bestandteile des Pulverstahlgeräts. Eine Ausführungsform mit direkter Ableitung am Pulverbehälter entspricht daher nicht den Vorgaben des Anspruch 13. Dieser setzt allerdings einen Pulverbehälter nach Anspruch 1 voraus. Dass der Pulverbehälter nach Anspruch 13 zusätzlichen Vorgaben entsprechen muss, die sich nicht bereits aus Patentanspruch 1 ergeben, lässt sich weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 13 noch der zugehörigen Patentbeschreibung entnehmen.
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cc)
Dass die Verfügungspatentschrift einleitend mit der WO xx/xxxx2 auch einen Stand der Technik erwähnt (Abs. [0007]), bei dem das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbehälter direkt über eine in ein Handstück mündende Ableitung abgeführt wird, steht dem vorstehend dargetanen Anspruchsverständnis nicht entgegen. - Das in der WO xx/xxxx2 offenbarte Pulverstrahlgerät umfasst u.a. einen Pulverbehälter (71) und ein Handstück (75). Der Pulverbehälter (71), der einen Deckel (81) und eine Bodenplatte (83) aufweist, ist am Gehäuse des Pulverstrahlgeräts angebracht. Das Gemisch wird über einen Gemischaustritt (85) des Pulverbehälters (71) und einen Schlauch (79) an ein Handstück (75) abgeführt. Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1, 2 und 6 der WO xx/xxxx2 wiedergegeben.
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Die Verfügungspatentschrift führt zur WO xx/xxxx2 aus, dass bei dieser der Deckel des Pulverbehälters mit einem Gaseintritt und einem Gemischaustritt versehen sei und dass Blindlöcher zum Anschrauben des Pulverbehälters an das Gehäuse des Pulverstrahlgeräts dienten. Sie gibt sodann an, dass eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen jedoch separat anzuschließen seien (Abs. [0007]). Letztere Bemerkung („Jedoch sind eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen separat anzuschließen“) lässt sich als Kritik daran verstehen, dass bei diesem Stand der Technik sowohl die Luftzuleitung als auch die Pulver-Gas-Gemischableitung separat an den Pulverbehälter angeschlossen werden. Selbst wenn diese Beschreibungsstelle aber nicht als ausdrückliche Kritik an einem separaten Anschluss der Pulver-Gas-Gemischableitung an den Pulverbehälter und der hieraus resultierenden direkten Abführung des Pulver-Gas-Gemisches aus dem Pulverbehälter über eine an diesen angeschlossene Ableitung zum Handgerät zu verstehen sein sollte, kann ihr jedenfalls nicht entnommen werden, dass das Verfügungspatent hierin eine Ausgestaltung erblickt, bei der – wie vom Verfügungspatent gefordert – der Gemischaustritt des Pulverbehälters mit einem entsprechenden Gemischanschluss des Pulverstrahlgeräts (gasdicht) verbunden ist.
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dd)
Der Senat verkennt nicht, dass es das Bundespatentgericht im parallelen Nichtigkeitsverfahren – ohne weitere Erörterung – im Rahmen des Merkmals 3 für unschädlich erachtet hat, wenn das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbehälter direkt über eine in ein Handstück mündende Ableitung abgeführt wird. - Denn es hat angenommen, dass die NK6, deren Figur 2 nachfolgend eingeblendet wird, das Merkmal 3 offenbart (vgl. BPatG NU, S. 24 ff).
- Wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, findet bei dem Gegenstand der NK6 der Gaseintritt an dem Kopplungsstück 3 und der Gemischaustritt an dem Kopplungsstück 6 statt. Über eine Auslassöffnung des Gemischaustritts wird das Pulver-Gas-Gemisch über einen Schlauch zu einem Handstück geführt. Das Bundespatentgericht scheint damit nicht nur davon ausgegangen zu sein, dass sich der Kupplungsbereich nicht notwendig an einer Seite des Pulverbehälters befinden muss, sondern es hat auch angenommen, dass eine direkte Abführung des Gemischs aus dem Pulverbehälter über einen Schlauch an ein Handstück den Vorgaben des Merkmals 3 entspricht.
- Ein dahingehendes Verständnis ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts zur NK11 (US 6,238,275 B1), die zur selben Patentfamilie wie die in der Verfügungspatentschrift erwähnte WO xx/xxxx2 gehört. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass das Merkmal 3 in dieser Druckschrift offenbart ist (NU, S. 37), obgleich auch bei deren Gegenstand das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbehälter direkt über einen Schlauch an ein Handgerät abgeführt wird.
- Das Bundespatentgericht hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht näher damit befasst, was mit den in Merkmal 3 angesprochenen „entsprechenden Anschlüssen eines Pulverstrahlgeräts“ gemeint ist und ob auch eine Verbindbarkeit des Gemischaustritts mit einem Handstück bzw. einer in ein Handstück mündenden Ableitung ausreicht. Insbesondere ist es nicht auf den Absatz [0015] der Verfügungspatentschrift eingegangen. Das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts, das der Senat bei seiner Entscheidung als sachverständige Äußerung berücksichtigt (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 14 – Walzenformgebungsmaschine), gibt dem Senat daher keinen Anlass zu einer anderweitigen Auslegung des Merkmals 3.
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5.
Der Kupplungsbereich des Pulverbehälters weist erfindungsgemäß ferner Kodiermittel auf, welche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlgeräts derart zusammenwirken können, dass das Pulverstrahlgerät Informationen über die Art des Pulverbehälters erhält (Merkmal 4). Die Kodiermittel sind im Patentanspruch 1 nicht weiter spezifiziert (vgl. auch BPatG, NU S. 18), weshalb als Kodiermittel alle geeigneten Mittel in Betracht kommen, die mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlgeräts derart zusammenwirken können, dass das Pulverstrahlgerät Informationen über die Art des Pulverbehälters erhält. Erforderlich ist allein die Eignung der im Kupplungsbereich vorgesehenen Mittel zu einem entsprechenden – wie auch immer gestalteten – Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlgeräts. Das Zusammenwirken dient dazu, dass das Pulverstrahlgerät Informationen über den Pulverbehälter erhält (BPatG NU, S. 19). Aufgabe der Kodiermittel ist es also, im Zusammenwirken mit den elektrischen Kontakten des Pulverstrahlgeräts letzterem Informationen über die Art des Pulverbehälters zu vermitteln. Der Pulverbehälter kann hierzu – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – selbst elektrische Kontakte aufweisen, er muss dies jedoch nicht (vgl. auch BPatG NU, S. 18/19). - C.
- Hiervon ausgehend entsprechen die angegriffenen Pulverbehälter nicht der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents. Denn sie verwirklichen jedenfalls nicht das Merkmal 3 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung.
- Zwar weisen die angegriffenen Ausführungsformen einen Kupplungsbereich auf, der von einem Bodenteil bzw. Sockel definiert wird. An der Unterseite dieses Sockels ist mittig ein Gaseintritt angeordnet. Der Gemischaustritt ist an einer Außenseite an dem Sockel vorgesehen. Bei dem Kupplungsbereich in Form des Sockels handelt es sich augenscheinlich um einen abgrenzbaren Abschnitt des Pulverbehälters. In diesem Abschnitt sind sowohl der Gaseintritt als auch der Gemischaustritt angeordnet. Dass sich der Gaseintritt und der Gemischaustritt nicht an einer (einzigen) Seite des Pulverbehälters, nämlich nicht an dessen Unterseite befinden, mag aus den bereits angeführten Gründen prinzipiell unschädlich sein.
- Die angegriffenen Pulverbehälter, die mit einem auf den jeweiligen Pulverbehälter abgestimmten eigenen Schlauch und einem eigenen Handstück verbunden werden können, entsprechen jedoch unter Zugrundelegung der oben dargetanen Auslegung des Patentanspruchs 1 entgegen der Beurteilung des Landgerichts insoweit nicht den Vorgaben des Merkmals 3, als sie nicht mit einem Gemischanschluss eines Pulverstrahlgeräts in Gestalt eines Basisgeräts (gasdicht) verbindbar sind.
- Bei den angegriffenen Ausführungsformen wird das Pulver-Gas-Gemisch nämlich direkt aus dem Gemischaustritt des Pulverbehälters über einen Schlauch zu einem Handstück abgeführt, was – wie bereits ausgeführt (siehe oben) – nicht der technischen Lehre des Verfügungspatents entspricht. Das Dentalgerät „F.“, für das die angegriffenen Pulverbehälter bestimmt sind, verfügt selbst über keinen Gemischanschluss, mit dem die angegriffenen Ausführungsformen patentgemäß gekuppelt werden können. Dass die angegriffenen Ausführungsformen mit einem anderweitigen, technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbaren Pulverstrahlgerät derart gekuppelt werden können, dass nicht nur ihr an der Unterseite angeordneter Gaseintritt mit dem Gasanschluss des Pulverstrahlgeräts, sondern auch ihr an einer anderen Seite des Sockels angeordneter Gemischaustritt mit einem Gemischanschluss des Pulverstrahlgeräts selbst dichtend verbunden werden kann, zeigt die Verfügungsklägerin nicht auf.
- Damit machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch, weshalb der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte nicht zusteht.
- D.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.
