I- 15 U 11/21 – Immunsuppresivum zur Behandlung hormonrezeptorpositiver Brusttumoren

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3332

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 07. Dezember 2023, I-15 U 11/21

Vorinstanz: 4a O 63/19

  1. I.
    Die Klägerinnen zu 1. und 3. werden mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 351 XXA durch das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, die Einfuhr und den Besitz des Arzneimittels „B“ abgewiesen.
  2. II.
    Das am 03.11.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 63/19) ist gegenstandslos.
  3. III.
    Die Klägerinnen zu 1. und 3. haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
  4. IV.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. V.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. VI.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR
    festgesetzt.
  7. Gründe
  8. Aufgrund des von den Klägerinnen zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent, das EP 3 351 XXA, durch Entscheidung vom 28.07.2023 rechtskräftig widerrufen.
  9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  10. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
  11. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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