4a O 880/00 – Trocknungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 15

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 4a O 880/00

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 197 132 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 7. Oktober 1985 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 5. Oktober 1984 getätigten Anmeldung beruht, die am 15. Oktober 1986 veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27. Dezember 1990. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft einen Trockner mit Wärmepumpe. Der in englischer Verfahrenssprache gefasste Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Übersetzung (vgl. Anlage K 2):

„Trocknungsvorrichtung mit geschlossenem Kreislauf, welche eine mit einem Lufteinlass (14a) und einem Luftauslass (14b) versehene Trockenkammer (14) zur Aufnahme von zu trocknenden Artikeln; eine Wärmepumpeneinrichtung mit einer Verdampfungseinrichtung (17), welche ein Kältemittel verdampfen lässt, einer Kondensiereinrichtung (25) zur Aufnahme von verdichtetem Kältemittel einer Verdichtungseinrichtung (26) zum Verdichten des verdampften Kältemittels, von der Verdampfungseinrichtung (17) und zum Abgeben des verdichteten Kältemittels an die Kondensiereinrichtung (25), und einer Expansionseinrichtung (27) zum Verbinden der Kondensiereinrichtung (25) und der Verdampfungseinrichtung (17) zur Bildung eines geschlossenen Wärmepumpensystems; eine Einrichtung zum Zuliefern relativ feuchter Luft zur Verdampfungseinrichtung zum Entfernen von Feuchtigkeit und zum Zuliefern von im Wesentlichen der gesamten an der Verdampfungseinrichtung anfallenden Luft zur Kondensiereinrichtung zum Zuliefern von Wärme von der Kondensiereinrichtung an die anfallende Luft; eine Einrichtung zum Verbinden von im Wesentlichen der ganzen Luft von der Kondensiereinrichtung zum Einlass der Trockenkammer, um erwärmte entfeuchtete Luft zum Entfernen der Feuchtigkeit aus den dort zu trocknenden Artikeln vorzusehen; eine Einrichtung zum Entziehen von feuchter Luft aus der Trockenkammer durch den Luftauslass; eine Einrichtung zum Verbinden des Luftauslasses der Trockenkammer mit dem Input zur Verdampfungseinrichtung und eine Gebläseeinrichtung (15) zum Umwälzen der Luft durch die Trockenkammer aufweist, gekennzeichnet durch: eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung (16), welche mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden ist, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur Wärmepumpeneinrichtung ist.“

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt als Blockdiagramm die Anordnung eines erfindungsgemäßen Systems mit geschlossenem Kreislauf.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „Ö1 L2 WP“ einen Wäschetrockner, dessen Funktionsweise in einem Werbeprospekt der Beklagten gemäß der Anlage K 6 beschrieben ist. Die nähere Ausgestaltung des Wäschetrockners ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagen K 5 und K 9 eingereichten Fotografien.

Der Kläger sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und macht insbesondere geltend, die angegriffene Ausführungsform verfüge über eine erfindungsgemäße Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung, die mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden sei, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer Wärmekapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur Wärmepumpeneinrichtung sei. Eine solche Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung sei der auslassseitige Teil der Trockenkammer der angegriffenen Ausführungsform im Zusammenwirken mit einem im unteren Bereich des Geräts gegenüber dem Kompressor angeordneten Gebläses. Der durch das Gebläse erzeugte Kühlluftstrom werde von dem Gehäuse des Kompressors nach oben in Richtung des auslassseitigen Teils der Trockenkammer gelenkt. Hierdurch werde die Trockenkammer an ihrem Luftauslass von der Kühlluft des Gebläses gekühlt, so dass Wärme von der feuchten Luft aus der Trockenkammer an dieser Stelle aus dem System austreten könne. Die hierbei erreichte Wärmeentzugskapazität der angegriffenen Ausführungsform sei höher als der Energieinput zur Wärmepumpe, weil die durchschnittliche Wärmemenge, welche auf der Feuchtluftseite der Trockenkammer durch den Kühlluftstrom des Kühlgebläses aus der Trocknungsvorrichtung entnommen werde, tatsächlich etwa 500 Watt betrage, während sich die Motorleistung des Kompressors bei der angegriffenen Ausführungsform gemäß Datenblatt der Herstellerin D5 auf nur 470 Watt belaufe. Die erfindungsgemäß vorgesehene Verbindung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass sei auch dann wortsinngemäß verwirklicht, wenn die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der Trockenkammer ein Bauteil bilde. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001 hat sich der Kläger insoweit hilfsweise auf eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals berufen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a. Trocknungsvorrichtungen mit geschlossenem Kreislauf, welche aufweisen:

b. eine mit einem Lufteinlass und einem Luftauslass versehene Trockenkammer zur Aufnahme von zu trocknenden Artikeln;

c. eine Wärmepumpeneinrichtung mit einer Verdampfungseinrichtung, welche ein Kältemittel verdampfen lässt, einer Kondensiereinrichtung zur Aufnahme von verdichtetem Kältemittel, einer Verdichtungseinrichtung zum Verdichten des verdampften Kältemittels von der Verdampfungseinrichtung und zum Abgeben des verdichteten Kältemittels an die Kondensiereinrichtung, und einer Expansionseinrichtung zum Verbinden der Kondensiereinrichtung und der Verdampfungseinrichtung zur Bildung eines geschlossenen Wärmepumpensystems;

d. eine Einrichtung zum Zuliefern relativ feuchter Luft zur Verdampfungseinrichtung zum Entfernen von Feuchtigkeit und zum Zuliefern von im Wesentlichen der gesamten an der Verdampfungseinrichtung anfallenden Luft zur Kondensiereinrichtung zum Zuliefern von Wärme von der Kondensiereinrichtung an die anfallende Luft;

e. eine Einrichtung zum Verbinden von im Wesentlichen der ganzen Luft von der Kondensiereinrichtung zum Einlass der Trockenkammer, um erwärmte entfeuchtete Luft zum Entfernen der Feuchtigkeit aus den zu trocknenden Artikeln vorzusehen;

f. eine Einrichtung zum Entziehen von feuchter Luft aus der Trockenkammer durch den Luftauslass;

g. eine Einrichtung zum Verbinden des Luftauslasses der Trockenkammer mit dem Input zur Verdampfungseinrichtung und eine Gebläseeinrichtung zum Umwälzen der Luft durch die Trockenkammer, und

h. eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung, welche mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden ist, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur Wärmepumpeneinrichtung ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

hilfsweise, dass es zu lit. h. heißen soll:

eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung in Form eines auslassseitigen Endbereichs der Trockenkammer, der von dem Luftstrom eines Kühlgebläses gekühlt wird, welche mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden ist, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur Wärmepumpeneinrichtung ist;

2.

ihm, dem Kläger, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typen, Größen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet eine Verletzung und macht insbesondere geltend, dass das Gebläse allein den Kompressor kühle, nicht aber die Trockenkammer.

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform nicht benutzt.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Trockner mit Wärmepumpe.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, verwenden konventionelle Wäschetrockner direkte Wärme, wie sie zum Beispiel von einem elektrischen oder gasbetriebenen Heizelement zugeführt werden kann, um die Verdampfung des Wassers in der Wäsche zu erzwingen. Typischerweise drückt hierzu ein Gebläse die vom Heizelement erwärmte Luft in eine rotierende Trommel, welche die Wäsche während des Trockenzyklus durcheinanderwirft. Die erwärmte angefeuchtete Luft wird danach, also nach nur einem Durchgang durch die Trommel von einer Entlüftung abgezogen. Die Klagepatentschrift bemängelt an den herkömmlichen Vorrichtungen, dass diese Lösung beträchtlich viel Wärme verbraucht, um die Temperatur der Wäsche und des in der Wäsche befindlichen Wassers auf die Betriebstemperatur des Trockners anzuheben, und viel Wärme durch den Abzug entweicht, ohne zum Vorgang des Trocknens beizutragen. Ein typischer Haushaltswäschetrockner trocknet 6,4 kg Wäsche, welche etwa 3,6 kg Wasser enthält, in etwa einer Stunde. Die zum Trocknen benötigte theoretische Wärmemenge ist gleich der Verdampfungswärme von Wasser plus der fühlbaren Wärme zum Anheben der Wäsche auf die Betriebstemperatur, typischerweise 120°C. In diesem Fall beträgt die Verdampfungswärme etwa 7600 BTU und die fühlbare Wärme etwa 1400 BTU für insgesamt 9000 BTU/Stunde (2600 Watt). Tatsächlich beträgt die Wärmezufuhr eines typischen Haushaltswäschetrockners jedoch 19000 BTU/Stunde (5400 Watt).

Die Klagepatentschrift geht in ihren weiteren Darlegungen auf die US-A 3 739 487 (Anlage B 1; deutsche Übersetzung als Anlage B 2) ein, die einen Trockner mit einem geschlossenen Kreislauf zeigt und von der nachfolgend zur Veranschaulichung die Figuren 1 und 3 wiedergegeben sind.

Die Klagepatentschrift führt hierzu aus, dass der Trockner mit einem Verdichter und einem Verdampfer ausgestattet ist. Der Verdampfer weist eine zusätzliche Kondensatorschlange auf, die außen an der Maschine angebracht ist, so dass der Teil des Wärmepumpenausstoßes, der durch diese Kondensatorschlange erzeugt wird, die Trockenkammer oder Trommel nicht erreicht. Etwa 2/3 der umlaufenden Luft umgeht die Verdampferschlange vollständig. Dieses Patent – so die Klagepatentschrift weiter – lehrt, dass sich der Verdichter ohne die außen an der Maschine angebrachten zusätzlichen Kondensatorschlange überhitzt und stehenbleibt. Das gesamte Gehäuse kann zum Abstrahlen der Abwärme verwendet werden, mit dem Ergebnis, dass auch Wärme abgezogen wird ohne Feuchtigkeit zu entziehen. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass gemäß dieser Druckschrift eine ideale Entzugsrate bei 0,57 kg Wasser pro Stunde liege, und die Trockenzeit etwa vier Stunden für eine mittlere Beladung mit Wäsche, die 2,5 kg Wasser enthält, betrage. Im Vergleich mit der Leistung eines konventionellen Waschtrockners, der bei einer Beladung von 6,4 kg Wäsche, die etwa 3,6 kg Wasser enthält, diese in etwa einer Stunde trocknet, benötigt der Waschtrockner der US-A 3 739 487 etwa 6,5 Stunden.

Ferner geht die Klagepatentschrift auf die FR-A 2 341 342 ein, die einen Trockner mit einem ebenfalls geschlossenen Kreislauf zeigt. Der Trockner weist eine Trockenkammer zur Aufnahme von zu trocknenden Artikeln, ein geschlossenes Wärmepumpensystem mit einem Kondensator, einem Verdampfer, einer Expansionseinrichtung und einem Verdichter, sowie einen Wärmetauscher auf, wobei die Wärme von der die Trockenkammer verlassenden feuchten Luft an die den Verdampfer verlassende trockene kühle Luft vor dem Eintritt in den Kondensator übertragen wird.

Schließlich nennt die Klagepatentschrift die GB-A 20 927 29, die einen Trockner mit geschlossenem Kreislauf betrifft, bei dem die überschüssige Wärme von der Auslassseite der Trockenregion entzogen wird. Die Wärme wird in den Kreislauf auf der Einlassseite zurückgespeist und die die Auslassseite verlassende Trocknungsluft wird an die Atmosphäre abgegeben.

Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine verbesserte Trocknungseffizienz bei Waschtrocknern mit Wärmepumpensystem zu erreichen, ohne dass es zu einem Überhitzen des Systems kommt.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Trocknungsvorrichtung mit geschlossenem Kreislauf, welche aufweist:

2.

eine mit einem Lufteinlass (14a) und einem Luftauslass (14b) versehene Trockenkammer (14) zur Aufnahme von zu trocknenden Artikeln;

3.

eine Wärmepumpeneinrichtung mit einer Verdampfungseinrichtung (17), welche ein Kältemittel verdampfen lässt, einer Kondensiereinrichtung (25) zur Aufnahme von verdichtetem Kältemittel, einer Verdichtungseinrichtung (26) zum Verdichten des verdampften Kältemittels von der Verdampfungseinrichtung (17) und zum Abgeben des verdichteten Kältemittels an die Kondensiereinrichtung (25), und einer Expansionseinrichtung (27) zum Verbinden der Kondensiereinrichtung (25) und der Verdampfungseinrichtung (17) zur Bildung eines geschlossenen Wärmepumpensystems;

4.

eine Einrichtung zum Zuliefern relativ feuchter Luft zur Verdampfungseinrichtung zum Entfernen von Feuchtigkeit und zum Zuliefern von im Wesentlichen der gesamten an der Verdampfungseinrichtung anfallenden Luft zur Kondensiereinrichtung zum Zuliefern von Wärme von der Kondensiereinrichtung an die anfallende Luft;

5.

eine Einrichtung zum Verbinden von im Wesentlichen der ganzen Luft von der Kondensiereinrichtung zum Einlass der Trockenkammer, um erwärmte entfeuchtete Luft zum Entfernen der Feuchtigkeit aus den dort zu trocknenden Artikeln vorzusehen;

6.

eine Einrichtung zum Entziehen von feuchter Luft aus der Trockenkammer durch den Luftauslass;

7.

eine Einrichtung zum Verbinden des Luftauslasses der Trockenkammer mit dem Input zur Verdampfungseinrichtung und eine Gebläseeinrichtung (15) zum Umwälzen der Luft durch die Trockenkammer;

8.

eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung (16), welche mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden ist, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur Wärmepumpeneinrichtung ist.

Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift strömt entfeuchtete und relativ warme Luft in die rotierende Trommeltrocknungskammer beim Einlass ein und nimmt dort Wasser von dem in der Kammer zu trocknendem Gut auf. Die Luft tritt durch den Auslass der Kammer aus und strömt durch das Gebläse, welches die Luft im Kreislauf umwälzt und die feuchte Luft quer über den Feuchtluftwärmeaustauscher richtet. Der Feuchtluftwärmeaustauscher entzieht der feuchten Luft Wärme in einem Ausmass, welche zumindest gleich der Inputenergie zum Betrieb des Wärmepumpensystems ist. Hierduch wird ein Überhitzen des Systems vermieden. Die feuchte Luft strömt durch den Verdampfer, der die Feuchtigkeit zu Tröpfchen kondensiert, die in einer Sammelwanne gesammelt werden. Die Luft strömt mit nun verminderter Feuchtigkeit durch den Kondensator, wo sie Wärme aufnimmt, die von dem verdichteten Kühlmittel freigesetzt wird. Die erwärmte trockene Luft kehrt dann durch den Einlass der Trommeltrocknungskammer für den nächsten Zyklus der Feuchtigkeitsentfernung zurück.

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht weder wortsinngemäß noch äquivalent das Merkmal 8 der vorangestellten Merkmalsgliederung.

Merkmal 8 besagt, dass eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung vorzusehen ist, welche mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden ist, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur Wärmepumpeneinrichtung ist. Wie diese Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung selbst ausgestaltet sein muss, lässt das Klagepatent offen. Die Klagepatentschrift gibt allein vor, welche Funktion diese Einrichtung hat und wo sie angeordnet sein soll.

Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass sich das Klagepatent mit diesem Merkmal von der US-A 3 739 487 (Anlage B 1) abgrenzt. Diese Druckschrift betrifft einen Trockner, dessen Trocknungsluft zum Trocknen der Wäsche nicht wie bei herkömmlichen Wäschetrocknern mittels eines durch Energiezufuhr betriebenen Heizelements aufbereitet wird, sondern über die Elemente einer Wärmepumpe. Eine Wärmepumpeneinrichtung besteht aus einem Kühlmittelkreislauf, der in einen Hochdruck- und Niederdruckbereich unterteilt ist. Das zirkulierende Kühlmittel verhält sich in diesen beiden Bereichen unterschiedlich. Im Niedrigdruckbereich verdampft das Kühlmittel und ist so in der Lage, Wärme aus der Umgebung aufzunehmen und diese dadurch abzukühlen. Im Hochdruckbereich kondensiert das Kühlmittel und erreicht hierdurch eine hohe Temperatur. In einer Wärmepumpe zirkuliert das Kühlmittel mittels eines Kompressors und eines Expansionsventils zwischen diesen beiden Bereichen. Der Kompressor komprimiert das Kühlmittel für den Hochdruckbereich. Das Expansionsventil lässt das Kühlmittel in den Niedrigdruckbereich expandieren. Dort ist ein Verdampfer vorgesehen, in dem das Kühlmittel verdampft und dadurch den Verdampfer abkühlt. In dem Hochdruckbereich ist ein Kondensator vorgesehen, in dem das Kühlmittel kondensiert und damit den Kondensator aufheizt. Verdampfer und Kondensator wirken mithin als Wärmetauscher. Der Vorteil eines derartigen Wärmepumpensystems besteht darin, dass die Luft in einem geschlossenen Kreislaufsystem zirkulieren kann und damit ein energiersparendes Arbeiten ermöglicht. Denn der Kompressor verbraucht wesentlich weniger Energie als ein Heizelement und innerhalb des Systems geht nur wenig Wärme verloren.

Wie die Druckschrift US-A 3 739 487 beschreibt, kommt es beim Dauerbetrieb dieses Systems zu Schwierigkeiten, weil der Kompressor einen Teil der ihm zugeführten Energie in Wärmeenergie umwandelt, die er an den Kühlkreislauf weitergibt und die so in den Luftkreislauf gelangt. Diese Wärmezufuhr ist höher als der Wärmeverlust in einem geschlossenen Luftkreislaufsystem. Nach einer bestimmten Betriebszeit überhitzt daher der Kompressor und fällt aufgrund von Sicherheitsmechanismen zunächst aus. Der Trocknungsvorgang wird hierdurch unterbrochen. Die Druckschrift US-A 3 739 487 sieht daher vor, Wärme über den Kondensator nach außen aus dem Trockner abzugeben. Der Kondensator ist zweiteilig aufgebaut, so dass ein Teil des Kondensators zum Aufheizen der zirkulierenden Luft benutzt werden kann, während der andere Teil zum Ableiten der Wärme aus dem Trockner vorgesehen ist. Dem Trocknungskreislauf wird hierdurch die Wärme auf der Trockenluftseite entzogen. Die Klagepatentschrift hält die bei diesem System benötigte Trockenzeit für nachteilig, die über der Trockenzeit üblicher Wäschetrockner liegt. Das Klagepatent sieht vor diesem Hintergrund eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung in dem Bereich zwischen dem Luft-auslass der Trockenkammer und dem Verdampfungseinrichtungseinlass vor.

Aus dem Begriff „Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung“ ergibt sich bereits die Anforderung, dass eine erfindungsgemäße Luftwärmeaustauscheinrichtung auf der Feuchtluftseite des Trocknungskreislaufs angeordnet sein soll. Dabei handelt es sich um den Bereich, der der Trockenkammer nachgeordnet ist. Denn die trockene warme Luft, die aus dem Wärmepumpensystem in die Trockenkammer abgegeben wird, nimmt erst während des Trocknungsvorgangs Feuchtigkeit aus der Wäsche auf. Diese Auslegung wird bestätigt durch das erfindungsgemäß angestrebte Ziel, eine verbesserte Trockeneffizienz bei Wäschetrocknern mit Wärmepumpensystem zu erreichen. Der Fachmann erkennt, dass durch einen Entzug der Wärme in dem der Trockenkammer nachgeordneten Bereich die Trocknungsleistung in der Trockenkammer selbst nicht herabgesetzt wird. Denn die Wärme wird bei dieser Anordnung erst dann entzogen, wenn sie aus der Trockenkammer strömt und damit bereits zur Trocknung des Waschguts verwendet wurde. Ab diesem Zeitpunkt muss die Luft entfeuchtet werden und kann zur Vermeidung einer sich ansonsten anbahnenden Überhitzung des Kompressors abgekühlt werden, wobei das Klagepatent vorsieht, der feuchten Luft Wärme in einem Ausmaß zu entziehen, der zumindest dem Energieinput zur Wärmeeinrichtung entspricht.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist damit nicht vereinbar, das in Rede stehende Merkmal dahingehend auszulegen, dass die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung Teil der Trockenkammer sein kann, sofern diese auf der Auslassseite der Trockenkammer liegt. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001 geltend gemacht, dass die Beschreibung eines Verbindens mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinlass lediglich ein geschlossenes System vorgebe und im Sinne einer funktionalen Einheit zu verstehen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Gegen diese Auslegung spricht bereits, dass das Merkmal 8 vorsieht, dass die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden ist. Bei einem Verständnis wie es der Kläger geltend macht, würde dieser Vorgabe keine gesonderte Bedeutung zukommen, sondern dieser Beschreibungsteil würde die sich bereits aus dem Begriff der „Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung“ ergebende Anordnung der Luftaustauschwärmeeinrichtung auf der Feuchtluftseite des Trocknungskreislaufs wiederholen. Der Wortlaut des Merkmals deutet daher bereits eine bauliche Trennung der Trockenkammer von der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung an. Nur eine solche Ausgestaltung ist auch mit dem erfindungsgemäß angestrebten Ziel vereinbar. Dem Klagepatent liegt – wie bereits ausgeführt – die Aufgabe zugrunde, die Trocknungseffizienz bei Wäschetrocknern mit Wärmepumpensystem zu erreichen. Diese Aufgabe wird erreicht, indem die in dem Trocknungskreislauf überschüssige Wärme der Luft erst dann entzogen wird, wenn diese bereits feuchte Luft aus dem Waschgut in der Trockenkammer aufgenommen hat. Die Trockenkammer soll im Gegensatz zu der Druckschrift US-A 3 739 487 von möglichst heißer entfeuchteter Luft durchströmt werden, der erst danach ein Teil der Wärme entzogen wird und zwar in dem Umfang, der zumindest dem Energieinput im Wärmetauschsystem entspricht. Würde dieser Teil der Wärme der Luft bereits in der Trockenkammer entzogen, stellte sich das Problem der langen Trockenzeit wie es bei dem Waschtrockner der Druckschrift US-A 3 739 487 der Fall ist, von der sich das Klagepatent gerade unterscheiden will und diesen Nachteil zu vermeiden sucht. Das setzt voraus, dass die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung von der Trockenkammer vollständig baulich getrennt ist. Zwar würde bei einer Anordnung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung in dem Ausgangsbereich der Trockenkammer wenigstens dem einlassseitigen Bereich der Trockenkammer eine durch den geschlossenen Kreislauf „aufgeschaukelte“ Energie zur Trocknung der Wäsche zur Verfügung stehen, wie der Kläger geltend macht. Aber auch eine solche Anordnung bedingt eine tendenziell längere Trockenzeit, weil die „aufgeschaukelte“ Energie eben nur im Eingangsbereich der Trockenkammer genutzt werden kann, während sie im Ausgangsbereich der Trockenkammer dem Trocknungsvorgang entzogen wird, was das Klagepatent gerade vermeiden will.

Über eine derartige Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung verfügt die angegriffene Ausführungsform nicht. Die angegriffene Ausführungsform weist ein Gebläse auf, das auf der Höhe des Kompressors angeordnet ist, und aus dem Kühlluft ausströmt. Die Anordnung beider Teile ergibt sich aus der Fotografie der Anlage K 5. Der Kläger sieht in dem auslassseitigen Bereich der Trockenkammer im Zusammenwirken mit dem Gebläse eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung, wie sie das Klagepatent beschreibe. Dem kann nicht beigetreten werden. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass durch dieses Gebläse der vordere auslassseitige Bereich der Trockenkammer in dem vom Klagepatent geforderten Umfang gekühlt wird. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, empirische Messungen (Anlagen K 10 und K 11) hätten ergeben, dass der Luftstrom des Kühlgebläses gegen die Trockenkammer gelenkt würde; der bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Kompressor erreiche eine Betriebstemperatur am Kompressorgehäuse von durchschnittlich 35 bis 51°C und demnach sei die nach oben aufsteigende und auf die auslassseitige Frontseite der Trockenkammer auftreffende Kühlluft des Gebläses noch so kühl – und zwar durchschnittlich 12 bis 15°C unter der Temperatur an der Vorderseite der Trockenkammer beim Betrieb -, dass sie der Trockenkammer Wärme entziehen könne. Unter Zugrundelegung dieser Messergebnisse wird der Luft in der Trockenkammer Wärme entzogen, die zur Entfeuchtung der Wäsche nicht mehr zur Verfügung steht, so dass es zumindest tendenziell zu längeren Trockenzeiten kommt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Werbeinformation der Beklagten gemäß der Anlage K 6, in der eine Trockenzeit von 20 bis 90 min. für eine Wäschemenge von vier kg mit einem Restwassergehalt von etwa drei bis fünf Liter Wasser und bei einem Luftdurchsatz von 120 bis 240 m3/ Stunde angegeben wird. Diese Angaben in der Werbeinformation sind nicht speziell auf die angegriffene Ausführungsform bezogen, sondern beschreiben allgemein die Leistung eines Waschtrockners der Beklagten. Ob sich die angegebenen Trockenzeiten auch auf die angegriffene Ausführungsform übertragen lassen, kann nicht festgestellt werden.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001 darauf verwiesen hat, die Trockenkammer könne baulich in zwei Abschnitte z.B. durch Einsetzen einer Wand unterteilt werden mit der Folge, dass ein baulich getrennter Abschnitt vorliege, der als Feuchtluftswärmeaustauscheinrichtung wirke, bleibt dieser Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Dass die Trockenkammer der angegriffenen Ausführungsform mit einer derartigen Wand ausgestattet wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde eine Kühlung des auslassseitigen Bereichs der Trockenkammer auch der Luft im einlasseitigen Bereich Wärme entziehen, die dem Trocknungsvorgang fehlen würde. Denn aufgrund der baulichen Verbindung beider Bereiche ist eine vollständig getrennte Kühlung nur eines Bereichs der Trockenkammer nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 8 aus. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.

Erfindungsgemäß soll durch die Anordnung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung auf der Feuchtluftseite des Trocknungskreislaufs eine verbesserte Trocknungseffizienz bei Wäschetrocknern mit Wärmepumpensystem erreicht werden. Die bauliche Verbindung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der Trockenkammer läuft diesem Ziel zuwider, weil ein Teil der Wärme der Luft bereits in der Trockenkammer entzogen wird und so zumindest tendenziell zu längeren Trockenzeiten führt. Das Klagepatent macht zwar keine Vorgaben, in welchem Umfang die Trockenzeit durch eine erfindungsgemäße Ausgestaltung des Waschtrockners herabgesetzt werden soll, wie der Kläger geltend macht. Er erkennt aber, dass die durch die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung dem Trocknungskreislauf entzogene Wärme erst dann abgezogen werden soll, wenn sie zum Trocknen der Wäsche bereits verwendet worden ist (vgl. Anlage K 2, Seite 7, 1. vollständiger Absatz, letzter Satz). Daraus schließt der Fachmann, dass der Trockenvorgang insoweit vollständig abgeschlossen sein soll. Das ist bei einer baulichen Verbindung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der Trockenkammer nicht der Fall, wie bereits oben ausgeführt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.02.02,00 DM.

Dr. G3 F1 Dr. B1