Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 4a O 782/00
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Trägerteile, bestehend aus einem stangenartigen Zwischenstück, welches im Bereich seiner Enden an jeweils einem Trägerteil gehalten ist und insbesondere zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen dient,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen das stangenartige Zwischenstück zumindest an einem Ende mit einem Gewindeteil versehen ist und bei denen dem diesem Ende des Zwischenstücks zugewandten Trägerteil ein mit dem Gewindeteil des Zwischenstücks zur Erzeugung einer Zugspannung in dem Zwischenstück zusammenwirkendes Gewindestück zugeordnet ist;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er, der Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Januar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem deutschen Patent 197 36 565 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 22. August 1997 getätigten Anmeldung beruht, die am 25. Februar 1999 offengelegt wurde. Die Patenterteilung wurde am 16. März 2000 veröffentlicht.
Die Klägerin ist ferner ausschließliche Lizenznehmerin des deutschen Gebrauchsmusters 297 15 077 (Anlage K 2; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 22. August 1997 angemeldet und am 30. Oktober 1997 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 11. Dezember 1997.
Die Klageschutzrechte, die beide in Kraft stehen, betreffen eine Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Trägerteile, insbesondere zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Trägerteile, bestehend aus einem stangenartigen Zwischenstück, welches im Bereich seiner Enden an jeweils einem Trägerteil gehalten ist und insbesondere zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen dient, dadurch gekennzeichnet, dass das stangenartige Zwischenstück (3) zumindest an einem Ende mit einem Gewindeteil (11, 12) versehen ist und dass dem diesem Ende des Zwischenstücks (3) zugewandten Trägerteil (1, 2) ein mit dem Gewindeteil (11, 12) des Zwischenstücks (3) zur Erzeugung einer Zugspannung in dem Zwischenstück zusammenwirkendes Gewindestück (13, 16) zugeordnet ist.“
Wegen der in diesem Rechtsstreit als besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 geltend gemachten Patentansprüche 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Der hier von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:
„Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Trägerteile, insbesondere zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen, bestehend aus einem stangenartigen Zwischenstück, welches im Bereich seiner Enden an jeweils einem Trägerteil gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass das stangenartige Zwischenstück (3) zumindest an einem Ende mit einem Gewindeteil (11, 12) verbunden ist und dass dem diesem Ende des Zwischenstücks (3) zugewandten Trägerteil (1, 2) ein mit dem Gewindeteil (11, 12) des Zwischenstücks (3) zu dessen Spannung zusammenwirkendes Gewindestück (13, 16) zugeordnet ist.“
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Ausführungsbeispiel der Erfindung.
Der Beklagte stellt her und vertreibt Vorrichtungen zur Spannung von Stangen als Zwischenstücke, die insbesondere zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen dienen, und die er im Jahre 2000 auf der Messe „Furniture Fair“ in K4xx ausstellte. Die nähere Ausgestaltung dieser Vorrichtungen ergibt sich aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen, die die Klägerin als Anlage K 6 eingereicht hat und von ihr mit Bezugsziffern des Klagepatents versehen worden sind, sowie den als Anlage K 8 vorgelegten Fotografien eines Trägerteils mit eingesetztem Zwischenstück und dem als Anlage K 9 überreichten Original einer Spannstange.
Die Klägerin sieht hierin eine wortsinngemäße Verletzung der Klageschutzrechte. Der Beklagte könne sich auch nicht auf ein Vorbenutzungerecht berufen. Selbst wenn der Beklagte bereits seit dem Jahre 1994 Versuche zum Spannen von Stangen als Zwischenstücke durchgeführt und diese auf der Internationalen Möbelmesse in K4xx im Jahre 1996 ausgestellt haben sollte, was bestritten werde, begründe die von dem Beklagten als Anlage B 5 eingereichte Vorrichtung, die aus der damaligen Zeit stammen soll, was ebenfalls bestritten werde, kein Vorbenutzungsrecht für die angegriffene Ausführungsform. Denn mit einer Vorrichtung gemäß der Anlage B 5 könne keine vom Klagepatent beschriebene Zugspannung erreicht werden. Die Zuordnung des Gewindegegenstücks zu dem Träger sei nicht ausreichend stabil, um einer erfindungsgemäßen Zugspannung standzuhalten, insbesondere weil der Zwischenträger allein durch eine kleine Madenschraube in der auf Zug gespannten Stellung arretiert werde. Ein Spannschloss sei zudem kein erfindungsgemäßes Gewindegegenstück.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen, wobei sie im Rahmen des Unterlassungsanspruchs zu I.1. die Unteransprüche 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Klagepatents „insbesondere“ geltend macht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise ihm, dem Beklagten, vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern er, der Beklagte, dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder bestimmte Lieferungen und/oder bestimmte Angebotsempfänger in der Auskunftserteilung/Rechnungslegung enthalten ist/sind.
Der Beklagte beruft sich auf ein Vorbenutzungsrecht und macht hierzu geltend, er habe bereits im Jahre 1996 Vorhangspannsysteme mit den Merkmalen des Klagepatents auf der Internationalen Möbelmesse in K4xx ausgestellt und angeboten. Das ausgestellte Spannsystem gemäß der Anlage B 5 sei bereits im Jahre 1994 in verkaufsfertiger Form abgelichtet worden und eine der gefertigten Fotografien sei für die Einladungskarten zur Messe 1996 verwendet worden. Es habe im Jahre 1996 noch zwei weitere, von der ausgestellten Vorrichtung der Anlage B 5 verschiedene Modelle gegeben, die die Anlagen B 6 und B 7 zeigen würden, bei denen zwar unterschiedlich dicke Zwischenstücke und geänderte Trägerteile verwendet worden seien, sich aber hinsichtlich der Ausgestaltung der Gewindegegenstücke als Spannhülse nicht von dem Muster der Anlage B 5 unterschieden hätten und mit denen versucht worden sei, eine bessere Stabilisierung der Trägerteile in einer Wand oder Decke zu erreichen. Das Gewindegegenstück sei bei allen Vorrichtungen als Innengewinde einer in dem Trägerteil enthaltenen Spannhülse ausgebildet gewesen. Die Spannhülse sei in dem Trägerteil drehbar gelagert und über eine Madenschraube zu arretieren gewesen. Das Zwischenstück aus massivem Stahl habe mit seinem dünneren Ende in die rückwärtige Öffnung der Spannhülse eingeschoben werden müssen, so dass es an der vorderen Öffnung wieder heraustrete. Sodann habe das Gewindeteil mit dem in der Trägerhülse befindlichen Innengewinde verschraubt werden müssen. Das Zwischenstück sei dann am gegenüberliegenden Ende zu fixieren gewesen. Nach dieser Fixierung habe durch Drehen der Spannhülse nach rechts die Zugspannung erzeugt werden können.
Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Aus denselben Gründen sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 9. August 2001 (Bl. 87 ff. GA) und vom 18. September 2001 (Bl. 103 f. GA) durch Vernehmung der Zeugen K5xx, B2xxx, E1xxxxxxxxx, M2xxx, H4xxxx und C1xxxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. November 2001 (Bl. 117 ff. GA) verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, weil der Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die Klageschutzrechte benutzt. Eine Zuerkennung der geltend gemachten Unteransprüche 3, 4, 5, 6, 7 und 8 ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer entbehrlich, weil diese lediglich „insbesondere“ geltend gemacht werden.
I.
Die Erfindung nach dem Anspruch 1 der Klageschutzrechte, die nachstehend stellvertretend für beide Klageschutzrechte anhand der Klagepatentschrift erläutert werden soll, betrifft eine Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Trägerteile, die insbesondere zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen dient.
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, sind zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen Verbindungsvorrichtungen bekannt, die aus zwei mit Abstand voneinander an einer Wand oder Decke befestigbaren Trägerteilen bestehen. Diese beiden Trägerteile werden durch ein stangenartiges Zwischenstück miteinander verbunden, das im Bereich seiner Enden an jeweils einem Trägerteil gehalten ist, und selbst entweder massiv oder als Rohr ausgebildet ist. Um ein als optischer Nachteil empfundenes Durchbiegen des Zwischenstücks zu vermeiden, ist der Abstand zwischen den Trägerteilen in Abhängigkeit von der Größe des Querschnitts des stangenartigen Zwischenstücks und vom Gewicht der Vorhänge, Stores und ähnlichen Dekorationen zu wählen. So darf bei einem Durchmesser des Zwischenstücks von 10 mm der Abstand zwischen den beiden Trägerteilen kaum größer als 70 cm gewählt werden. Bei längeren Zwischenträgern ist es ansonsten erforderlich, zwischen den End-Trägerteilen zusätzlich Zwischenträgerteile zu verwenden, durch die dann allerdings der Verschiebebereich der Vorhänge, Stores und ähnlichen Dekorationen erheblich beeinträchtigt wird. Dem lässt sich durch Verwenden erheblich größerer Querschnitte der stangenartigen Zwischenstücke entgegenwirken, die sich jedoch nachteilig auf den optischen Eindruck der Verbindungsvorrichtung auswirken.
Die Klagepatentschrift geht zuächst auf die DE-GM 79 22 045 (Anlage K 3) ein, aus der eine Tragstange bekannt ist, die zwischen zwei einander gegenüberliegenden Stützpunkten einspannbar ist. Die Tragstange ist aus zwei getrennten, spiegelbildlich zueinander angeordneten Teilen gebildet, die durch eine Gewindestange mit gegenläufigen Gewindeabschnitten miteinander verbunden und zwischen zwei sich gegenüberliegenden Wandteilen einspannbar sind.
Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass bei der Spannbewegung beide Teile der Tragstange auf Druck beansprucht werden, was zur Folge haben kann, dass zumindest ein Teil der Tragstange ausknickt. Die Gefahr des Ausknickens besteht insbesondere dann, wenn die Tragstange einen verhältnismäßig geringen Durchmesser aufweist und eine gewisse Länge überschreitet, wie es zum Beispiel dann der Fall ist, wenn die Tragstange einen Durchmesser von 6 bis 8 mm bei einer Länge von mehr als 70 cm aufweist. Die Ausknickung wird durch die Beanspruchung mit Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen unterstützt.
Ferner geht die Klagepatentschrift auf die DE-GM 296 10 663 (Anlage K 4) ein, aus der ein Seil als tragendes Element bekannt ist, welches zwischen Wänden oder Winkeldistanzhaltern mit seinen beiden Enden eingespannt ist. An einem seiner Enden ist ein Spannschloss vorgesehen, mittels dessen das Seil auf Zug gespannnt wird.
Die Klagepatentschrift bemängelt hieran, dass der Durchmesser eines solchen Seiles nicht größer als 4 mm gewählt wird, weil ein dickeres Seil optisch unschön wirkt und auch schlecht handhabbar ist.
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach den Klageschutzrechten das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Trägerteile, insbesondere zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen, so auszugestalten, dass der Abstand zwischen zwei das stangenartige Zwischenstück haltenden Trägerteilen bei möglichst kleinem Querschnitt des Zwischenstücks erheblich vergrößert werden kann und somit möglichst große Verschiebebereiche für Vorhänge, Stores und ähnlichen Dekorationen entstehen. Die Benutzung von Zwischen-Trägerteilen soll möglichst entfallen.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Trägerteile, insbesondere zur Aufnahme von Vorhängen, Stores und ähnlichen Dekorationen,
1.1
bestehend aus einem stangenartigen Zwischenstück;
1.2
das stangenartige Zwischenstück ist im Bereich seiner Enden an jeweils einem Trägerteil gehalten;
2.
das stangenartige Zwischenstück (3) ist zumindest an einem Ende mit einem Gewindeteil (11, 12) versehen;
3.
dem Trägerteil, das dem Ende des Zwischenstücks (3) mit dem Gewindeteil (11, 12) zugewandt ist, ist ein Gewindegegenstück (13, 16) zugeordnet;
4.
das Gewindeteil (11, 12) des Zwischenstücks (3) erzeugt in Zusammenwirkung mit dem Gewindestück (13, 16) in dem Zwischenstück eine Zugspannung.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ermöglicht eine derartige Ausgestaltung, das Zwischenstück zwischen zwei das Zwischenstück haltenden Trägerteilen auf Zug zu spannen bzw. vorzuspannen. Durch diese Zugspannung bzw. Zugvorspannung kann unter Beibehaltung eines möglichst kleinen Querschnitts des stangenartigen Zwischenstücks der mit den herkömmlichen Vorrichtungen mögliche Abstand zwischen zwei Trägerteilen erheblich vergrößert und damit der Verschiebebereich für Vorhänge, Stores und ähnlichen Dekorationen erheblich erweitert werden. Störende und mit einem zusätzlichen Montage- und Kostenaufwand verbundene Zwischen-Trägerteile können somit weitgehend entfallen.
II.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die so gekennzeichnete Lehre des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik auch neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.
1.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die linke Fotografie auf der Einladungskarte zur Internationalen Möbelmesse K4xx aus dem Jahr 1996 (Anlage B 3 bzw. Anlage N 5) ein glattes stangenartiges Zwischenstück zeige, ist dies zwar in der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen worden. Der Zeuge B2xxx, der das der Ablichtung zugrundeliegende Diabild gefertigt hat, hat bestätigt, dass das besagte Diabild bereits im Jahre 1994 aufgenommen worden ist. Das abgelichtete Modell habe eine Stange als Zwischenstück aufgewiesen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, an der Aussage des Zeugen B2xxx zu zweifeln. Seine Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere konnte der Zeuge nachvollziehbar erklären, weshalb er sich an einen zeitlich so weit zurückliegenden Fototermin erinnern konnte. Die Fotografie selbst lässt aber für den Betrachter nicht erkennen, ob und wie eine das Durchhängen des stangenartigen Zwischenstücks auf eine gewisse Entfernung unter Belastung vermeidende Zugspannung in dem Zwischenstück erzeugt wird. Denn es ist lediglich ein Trägerteil gezeigt, das das stangenartige Zwischenstück aufnimmt.
Die von dem Beklagten entgegengehaltene Preisliste 1/97 der Firma P1xx-D3xxxx (Anlage N 1) offenbart in ihrem Beschreibungsteil lediglich „Seilspanner“. Damit fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 1.1 des Klagegebrauchsmusters, das ein stangenartiges Zwischenstück vorsieht. Soweit auf dem Titelumschlag der Preisliste die Fotografie abgedruckt ist, die auch der Einladungskarte zur Internationalen Möbelmesse K4xx aus dem Jahr 1996 zugrundeliegt und die nach den obigen Ausführungen ein stangenartiges Zwischenstück zeigt, ist für den Leser insoweit kein Zusammenhang erkennbar. Selbst wenn er auf dem Titelbild ein stangenartiges Zwischenstück erkennt, besteht zwischen diesem und den in dem Beschreibungsteil angebotenen Seilspannsystemen kein Zusammenhang, weil sie nicht aufeinander Bezug nehmen. Wie ein Spannsystem mit einem stangenartigen Zwischenstück aufgebaut sein soll, ist für den Betrachter nicht ersichtlich.
Die Neuheit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters kann auch nicht im Hinblick auf eine etwaige offenkundige Vorbenutzung von Vorrichtungen zum Spannen von stangenartigen Zwischenstücken verneint werden. Der Beklagte hat nicht beweisen können, dass er auf der Internationalen Möbelmesse K4xx im Jahre 1996 ein entsprechendes Muster, wie es die Anlage B 5a zeigt, ausgestellt hat. Die Aussage der Zeugin K5xx ist unergiebig. Die Zeugin K5xx konnte sich an die im Jahre 1996 stattgefundene Messe nicht mehr konkret erinnern. Sie konnte sich zwar erinnern, dass der Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Spannen von Stangen experimentiert habe, konnte aber keine Angaben dazu machen, wann die von ihr beschriebenen Spannstangensysteme des Beklagten auf einer Messe ausgestellt worden sind. Auch die Aussage der Zeugin E1xxxxxxxxx ist insoweit unergiebig. Die Zeugin E1xxxxxxxxx konnte sich ebenfalls nicht mehr konkret daran erinnern, dass ein Spannstangensystem bereits im Jahre 1996 auf der Messe ausgestellt worden ist und hat insoweit eine reine Mutmaßung geäußert. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie davon ausgehe, dass das von ihr beschriebene Spannstangensystem gemäß der Anlage B 5a auf der Messe 1996 ausgestellt worden sei, weil es sich um einen Prototyp gehandelt habe und eine Ausstellung in diesem Entwicklungsstadium in der Firma des Beklagten üblich gewesen sei. Die Zeugen M2xxx, H4xxxx und C1xxxxxxxx, die als damalige Handelsvertreter den Stand des Beklagten auf der Internationalen Möbelmesse K4xx im Jahre 1996 besucht haben, haben dem gegenüber übereinstimmend bekundet, dass sie keine Spannstangensysteme ausgestellt gesehen haben.
2.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ist durch den entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt und beruht daher auf einem erfinderischen Schritt.
Die entgegengehaltene Presseinformation der K7xxxxx M3xxxxxx G3xxx aus W6xx (Anlage N 2) vermag den Fachmann nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zu führen, weil er keine Anregung erhält, ein stangenartiges Zwischenstück mit den Mitteln des Klagegebrauchsmusters unter Zugspannung zu setzen, um so ein Durchbiegen des Zwischenstücks zu vermeiden. Der Entgegenhaltung lässt sich nicht entnehmen, wie die Spannung auf das Zwischenstück überhaupt aufgebracht wird. Im Übrigen besteht zwischen einem Draht, der bei diesem Stand der Technik gespannt wird, und einem stangenartigen Zwischenstück, wie es das Klagegebrauchsmuster verwendet, in der Hinsicht ein technischer Unterschied, dass ein Draht in sich flexibel ist im Gegensatz zu einem stangenartigen Zwischenstück, welches in sich starr ist. Bei einer Kombination der Druckschriften N 1 und N 2 erhält der Fachmann mithin keine Vorrichtung zum Spannen von stangenartigen Zwischenstücken.
III.
Mit der angegriffenen Ausführungsform macht der Beklagte von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch, was zwischen den Parteien – zu Recht – nicht streitig ist und daher keiner weiteren Begründung bedarf.
IV.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG berufen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klageschutzrechte im Besitz der Erfindung gewesen ist, d.h. die Lösung des Problems subjektiv erkannt hat und die Erfindung damit objektiv fertig gewesen ist (zur Frage des Erfindungsbesitzes vgl. statt aller BGH, GRUR 1960, 546, 548; GRUR 1964, 673 – Kasten für Fußabtrittsrohre; LG Düsseldorf, Entsch. 1998, 28, 31; Benkard/Bruchhausen, PatG/GebrMG, 9. Auflage 1993, § 12 PatG Rdnr. 5 m.w.N.). Denn nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte seinen zu seinen Gunsten angenommenen Erfindungsbesitz durch Benutzung bekräftigt hat. Der Begriff der Benutzung ist derselbe in § 12 PatG wie in den § 139 Abs. 2 und 3, 142 PatG und umfasst die in den §§ 9, 10 PatG umschriebenen Benutzungsarten, zu denen der Patentinhaber ausschließlich befugt ist und die er jedem verbieten kann. Nicht ausreichend sind hingegen die nach § 11 PatG privilegierten Benutzungshandlungen. Das gilt insbesondere auch für Benutzungshandlungen zu Versuchszwecken, § 11 Nr. 2 PatG. Entsprechend ist nach der Rechtsprechung zwar die Herstellung eines verkaufsreifen Modells als Betätigung des Erfindungsbesitzes angesehen worden, nicht hingegen die Anfertigung eines nicht verkäuflichen Modells. Versuche, die die Ausführbarkeit und technische Brauchbarkeit einer Idee ausprobieren sollen, sind gleichfalls nicht als eine Inbenutzungsnahme anzusehen (vgl. Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 12 PatG Rdnr. 12 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seinen Erfindungsbesitz nicht durch Inbenutzungnahme betätigt.
Zwar hat die Zeugin E1xxxxxxxxx insoweit bestätigt, dass der Beklagte vor der Anmeldung der Klageschutzrechte ein Modell angefertigt habe, das die in Schutzanspruch 1 gekennzeichnete technische Lehre verwirklicht habe und funktionsfähig gewesen sei. Wie die Zeugin E1xxxxxxxxx aber weiter bekundet hat, seien die Modelle jedoch lediglich zu dem Zweck hergestellt worden, die Ausführbarkeit der Erfindung zu testen. Die Experimente hätten keine besondere Priorität genossen. Bei dem Modell, das die Fotografie der Anlage B 5a zeige, sei das Problem aufgetreten, dass die Rosetten aufgrund des Spannzuges aus der Wand herausgerissen worden seien bzw. sich verbogen hätten. Sie gehe davon aus, dass dieses Modell auf der Messe ausgestellt worden, obwohl der Prototyp noch habe verändert werden sollen. Dies erfolge regelmäßig, um die Resonanz des Publikums auf ein neues Produkt zu testen. Die Fotografien der Anlagen B 8.1 und B 8.2 würden die Weiterentwicklung dieses Prototyps zeigen, die aus technischen und optischen Gründen vorgenommen worden seien. Es habe Überlegungen gegeben, solche Vorrichtungen zu verkaufen.
Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die in der Werkstatt des Beklagten gefertigten Modelle nicht zum Verkauf bestimmt waren. Mit ihnen sollte vielmehr ausprobiert werden, wie sich eine Zugspannung auf einen stangenartigen Zwischenträger erzeugen lässt und dies optisch ausgestaltet werden kann. Technische und optische Veränderungen waren nach den Bekundungen der Zeugin E1xxxxxxxxx gerade nicht ausgeschlossen und sind tatsächlich bis zu der heute im Sortiment des Beklagten aufgenommenen angegriffenen Ausführungsform auch erfolgt. Die Zeugin beschreibt einen Entwicklungsprozess, der mit der Anfertigung des Modells der Anlage B 5 und den weiteren Modellen gemäß den Fotografien der Anlagen B 8.1 und B 8.2 nicht abgeschlossen gewesen ist. Selbst wenn es nach dem zunächst angefertigten Modell der Anlage B 5 zu keinen konstruktiven Änderungen im Bereich der technischen Lehre der Klageschutzrechte gekommen sein sollte, wie der Beklagte geltend macht, war das Modell der Anlage B 5 aus der damaligen Sicht des Beklagten noch nicht verkaufsfertig und seine Entwicklung keineswegs abgeschlossen. Dass tatsächlich einmal eine Spannvorrichtung entsprechend einem dieser Muster verkauft worden wäre, hat die Zeugin E1xxxxxxxxx nicht bestätigen können. Dem enstprechen die Aussagen der Zeugen M2xxx, H4xxxx und C1xxxxxxxx, die als Handelsvertreter den jeweiligen Stand des Beklagten auf Messen besucht haben und übereinstimmend bekundet haben, sich nicht daran erinnern zu können, an einem dieser Stände jemals ein Spannstangensystem ausgestellt gesehen und ein solches gegenüber Kunden angeboten zu haben. Die Aussage der Zeugin K5xx war zu diesem Fragenkomplex unergiebig. Die Zeugin konnte sich nicht konkret daran erinnern, dass ein Spannstangensystem im Jahre 1996 auf der Messe ausgestellt worden ist.
Auch eine Bekräftigung des Erfindungsbesitzes durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Erforderlich sind insoweit Veranstaltungen, die den Entschluss, die Erfindung gemäß §§ 9, 10 PatG zu benutzen, durch Vorbereitung der Benutzung in die Tat umsetzen. Als derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Maßnahmen, die die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausführung zu bringen, auch Maßnahmen nicht technischer Art in Betracht. Die Veranstaltungen müssen bestimmt sein, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen, und die Handlungen müssen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen, d.h. der Benutzungswille muss erkennbar betätigt sein. Bloße Vorbereitungshandlungen für eine erst später geplante Ausführung genügen nicht. Entschließungen, denen objektiv ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei denen man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, genügen nicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob im Anmeldezeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar gewesen ist, ist das Gesamtverhalten vor der Anmeldung (vgl. BGH, GRUR 1969, 35, 36 – Europareise; Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 12 PatG Rdnr. 13 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Beklagten nach den Aussagen der Zeugen nicht. Zwar können in der Herstellung der Muster, wie sie die Fotografien der Anlagen B 5a, B 8.1 und B 8.2 zeigen, Veranstaltungen gesehen werden, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen. Diese Handlungen lassen aber nicht den ernstlichen Willen zur alsbaldigen Nutzung erkennen. Wie die Zeugin E1xxxxxxxxx insoweit ausgesagt hat, bestanden zwar auch Überlegungen, diese Vorrichtungen zu verkaufen. Ob ein der Fotografie der Anlage B 5a entsprechendes Spannstangensystem auf der Internationalen Möbelmesse in K4xx 1996 tatsächlich ausgestellt worden ist, konnte die Zeugin E1xxxxxxxxx aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Wie die Zeugin weiter bekundet hat, hätte eine Ausstellung in diesem Entwicklungsstadium dazu gedient, die Resonanz des Publikums auf den Prototyp zu testen. Konkrete Verkaufsabsichten und damit ein endgültig fester Entschluss zur Aufnahme der Benutzung lassen sich damit nicht belegen. Auch die Zeugen M2xxx, H4xxxx und C1xxxxxxxx konnten insoweit keine Angaben machen, aus denen sich ein anderer Schluss ziehen ließe. Diese haben vielmehr übereinstimmend bekundet, dass sie von dem Beklagten nicht in ein Spannstangensystem eingewiesen worden seien, so dass ein Verkauf über sie ebenfalls ausgeschlossen war. Die Aussage der Zeugin K5xx ist nicht aussagekräftig. Die Zeugin hat ausgesagt, dass es im Jahre 1996 Vermarktungsabsichten hinsichtlich des von ihr beschriebenen Spannstangensystems gegeben habe. Ob sie im Hinblick darauf auf der Messe im Jahre 1996 von dem Beklagten ausgestellt worden sind, konnte die Zeugin aber aus der Erinnerung nicht mehr angeben.
Der Beklagte hätte sich unter diesen Umständen bis zum Tag der Anmeldung der Klageschutzrechte jederzeit eines anderen besinnen können und sein Vorhaben, ein erfindungsgemäßes Spannstangensystem nicht herzustellen, aufgeben können. Insbesondere hat er bis zu diesem Zeitpunkt keine Bauteile für die Herstellung der erfindungsgemäßen Spannvorrichtung bei Lieferanten bestellt oder sonstige Investitionen im Hinblick auf die Produktion der Spannvorrichtungen getätigt. Diese Überlegung zeigt, dass der Beklagte sein geschäftliches Verhalten weiter vom Markt abhängig machen wollte. Weil er auch in der Folgezeit zunächst keine weiteren Vorkehrungen zur Aufnahme einer Serienproduktion getroffen hat, hätte sich der Beklagte bis zuletzt, d.h. dem Zeitpunkt seines Entschlusses zur serienmäßigen Vermarktung jederzeit eines anderen besinnen können und sein Vorhaben, ein erfindungsgemäßes Spannstangensystem herzustellen, aufgeben können. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Modell gemäß der Anlage B 5 bereits im Jahre 1994 durch einen professionellen Fotografen ablichten ließ, wie der Zeuge B2xxx in seiner Aussage bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zeuge B2xxx hat zwar bestätigt, dass er im Jahre 1994 eine Spannstangenvorrichtung im Auftrag des Beklagten abgelichtet habe und es sich bei der linken Fotografie auf der Einladungskarte zu der Internationalen Möbelmesse in K4xx 1996 um einen Abzug von dem von ihm gefertigten Diabild handele. Der bloße Umstand, dass ein Modell durch einen professionellen Fotografen abgelichtet wird, bedeutet aber noch keine solche Investition, die einen Willen zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennen lassen würde, selbst wenn damit Kosten und Aufwand verbunden sind, wie der Beklagte geltend macht. Dem steht im vorliegenden Fall insbesondere die spätere Verwendung der Fotografien entgegen. Denn der Beklagte hat die Fotografien nicht zur Bewerbung eines Spannstangensystems eingesetzt. Wie der Katalog des Beklagten aus dem Jahre 1996 zeigt, hat er die Fotografie für die Bewerbung von Seilspannsystemen verwendet, indem er die Fotografie in dem entsprechenden Abschnitt im Katalog unterbrachte und die Fotografie selbst mit einem entsprechenden Titel beschriftete. Dass die Fotografien auch für andere Zwecke, insbesondere zur Bewerbung von Spannstangensystemen verwendet worden wären, behauptet der Beklagte selbst nicht.
V.
1.
Da der Beklagte den Gegenstand der Klageschutzrechte rechtswidrig benutzt hat, ist er der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 9 Nr. 1 PatG und § 24 Abs. 1 GebrMG.
2.
Der Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG und § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als in der in Rede stehenden Branche tätiger Fachmann hätte der Beklagte die Patent- und Gebrauchmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Außerdem ist der Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der vom Beklagten beantragte Wirtschaftsprüfervorbehalt konnte nicht zuerkannt werden, weil er keine Gründe dafür dargetan hat, warum ihm die Angaben gegenüber der Klägerin unzumutbar wären.
4.
Gemäß § 140b PatG und § 24b GebrMG hat der Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
VI.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen. Der Beklagte beruft sich insbesondere auf eine offenkundige Vorbenutzung. Ob eine offenkundige Vorbenutzung vorliegt, kann nur im Rahmen einer vor dem Bundespatentgericht durchzuführenden Beweisaufnahme geklärt werden. Da die Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Würdigung durch das Bundespatentgericht unterliegt, ist der Ausgang des Verfahrens in diesem Punkt ungewiss. In dieser Situation kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht in Betracht. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter Ziffer II. Bezug genommen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 500.000,00 DM.
Dr. G1xxxxxxx F1xxxx Dr. B1xxx