2 U 125/00 – Transportvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 25

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 2 U 125/00

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2000 abgeändert und die Klage in dem Umfang, in dem sie in der Berufungsinstanz noch weiter verfolgt worden ist, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 21.01,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bür
gerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird für die Zeit bis zum 26. September 2001 auf DM 22.01,00 und für die Zeit danach auf DM 11.02,00 festgesetzt. Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 11.01,00.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 100 427 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent). Dieses Patent beruht auf einer unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung P 32 28 293 vom 29. Juli 1982 am 24. Juni 1983 erfolgten Anmeldung. Die Anmeldung des Klagepatents ist am 15. Februar 1984 veröffentlicht worden, und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 4. Juni 1986. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent, das in der deutschen Verfahrenssprache abgefaßt ist, ist mit insgesamt 8 Patentansprüchen erteilt worden, von denen nachfolgend die Patentansprüche 1, 4 und 7 wiedergegeben werden, während hinsichtlich der übrigen erteilten Patentansprüche auf die Klagepatentschrift (Anlage 1) verwiesen wird:

1. Transportvorrichtung für Massenartikel (10), wie Emballagendek- kel oder Verschlüsse, welche in einem Trockenofen angeordnet ist und welche die mit Beschichtungen, wie Dichtmassen, versehenen Massenartikel (10) unter Wärmeeinwirkung zum Trocknen und/oder Gelieren der Beschichtungen auf vertikalen Förderstrecken (12,13) auf- und abtransportiert, mit zwei im parallelen Abstand nebenein- ander angeordneten, über Umlenkräder (19,20) endlos umlaufenden Förderketten (11), an deren einander zugewendeten Kettenseiten eine Vielzahl an Aufnahmetaschen (14) befestigt sind, die zur Auf- nahme je eines Randbereiches der Massenartikel (10) zwischen den beiden Förderketten (11) dienen, mit auf jeder Förderstrecke (12,13) verlaufenden senkrechten Führungen (22) für die mit ihrem quer zu den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangsrand daran geführt anliegenden Massenartikel (10), mit einer im unteren Umlenkbereich der Förderketten (11) angeordneten Zuführeinrichtung (16) für das Einbringen der Massenartikel (10) in die aufwärtsgehenden Aufnah- metaschen (14) sowie mit einer Austrageeinrichtung (17) für das Herausbewegen der Massenartikel (10) aus den abwärtsgehenden Aufnahmetaschen (14) und mit einer im oberen Umlenkbereich der Förderketten (11) vorgesehenen Übergabeführung, mit der die Mas- senartikel (10) von einer aufwärtsgehenden Förderstrecke (12) in eine abwärtsgehende Förderstrecke (13) übergeführt werden, da- durch gekennzeichnet, dass die Übergabeführung von einer sich um die Welle (21) der oberen Umlenkräder (20) kreisbogenförmig er- streckenden Stützfläche (18) gebildet ist, auf der sich die auf einem kreisbogenförmigen Umlauf von einer aufwärtsgehenden Förder- strecke (12) zu einer abwärtsgehenden Förderstrecke (13) unter 180°-Wendung unterbrechungsfrei bewegenden Massenartikel (10) mit ihrem quer zu den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangs- rand geführt abstützen.

4. Transportvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass als Stützfläche (18) für die Massenartikel (10) eine Gleit- oder Transportvorrichtung (26) vorgesehen ist.

7. Transportvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass jede Aufnahmetasche (14) an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (23) mehrere im Abstand übereinander angeordnete und zwischen sich sowie mit benachbarten Aufnahmetaschen (14) Aufnahmenuten (15) bildende Auflagerstege (24) besitzt und an der gegenüberliegenden Platten- seite zwei im Abstand übereinander angeordnete, durch Förderket- tenhohlbolzen (11 a) gesteckte bolzenförmige Rastverbinder (25) mit freiendseitigen Rastnasen (25 a) aufweist.

Auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin ist das Klagepatent durch rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seines Patentanspruches 1 sowie ferner dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, daß in Patentanspruch 4 die Worte „Gleit-oder“ gestrichen wurden. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsklage, die sich gegen alle acht erteilten Patentansprüche richtete, abgewiesen (vgl. Anlage ROP 1). Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde auch eine von der Patentinhaberin verteidigte Fassung des Anspruchs 1, welche neben sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auch Teile der kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 7 enthält, nämlich

dass jede Aufnahmetasche (14) an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (23) mehrere im Abstand überein- ander angeordnete und zwischen sich sowie mit benachbarten Auf- nahmetaschen (14) Aufnahmenuten (15) bildende Auflagerstege (24) besitzt und an der gegenüberliegenden Plattenseite zwei im Abstand übereinander angeordnete, durch Förderkettenhohlbolzen (11 a) gesteckte bolzenförmige Verbinder (25) aufweist,

als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend beurteilt und daher der Patentanspruch 1 auch nach Maßgabe dieses Hilfsantrages der Klägerin nicht aufrechterhalten (vgl. Anlage ROP 1 S. 12/13).

Der Patentanspruch 7 hat mit der Begründung Bestand gehabt, daß er u.a. die bauliche Maßnahme enthalte, daß die durch Förderkettenbolzen gesteckten bolzenförmigen Rastverbinder (25) freiendseitige Rastnasen (25 a) aufwiesen. Die Ausbildung von Rastnasen an bolzenförmigen Verbindern der die Auflagerstege (24) tragenden Platten (23), wie sie in einer Ausführungsform insbesondere in den Figuren 7 bis 9 der Streitpatentschrift dargestellt seien, habe in dem hier zu berücksichtigenden Stand der Technik kein Vorbild. Die Bolzen-Verbindungen der Aufnahmetaschen an der Förderkette gemäß der DE 29 28 158 A 1 (Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage) – vgl. Figur 3 – würden mittels Beilagscheibe und Sicherungssplint hergestellt. Argumente, daß die hier beanspruchte Ausführungsform für den Fachmann nahegelegen habe, seien weder vorgetragen noch seien sie dem Senat bekannt (vgl. Anlage ROP 3 Seiten 15/16).

Die in Italien ansässige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Trockenöfen mit Transportvorrichtungen, die sie im Jahre 1999 auf der Fachmesse „METPACK“ in E2 ausstellte. Der in E2 ausgestellte Trockenofen mit Transportvorrichtung entsprach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruches 1, was allerdings von der Beklagten zunächst im Hinblick auf das erfindungsgemäße Merkmal, daß die Übergabeführung von einer Stützfläche gebildet ist, die sich um die Welle der oberen Umlenkränder kreisbogenförmig erstreckt, mit der Begründung in Abrede gestellt worden ist, daß bei der angegriffenen Transportvorrichtung keine die Wendebewegung der Massenartikel mitvollziehende Stützfläche, sondern nur eine solche vorgesehen sei, an der die Massenartikel (Deckel) mit ihrem Rand entlangrieben und eine derartige bloße Gleitführung mit diesem vor-genannten Merkmal nicht gemeint sei.

Mit ihrer im Mai 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruches 1, und zwar insbesondere auch dann, wenn zugleich Patentanspruch 8 des Klagepatents verwirklicht werde, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 1. August 2000 hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht wegen dieser patentverletzenden Handlungen festgestellt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent hat es abgelehnt.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, daß durch das rechtskräftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001, mit welchem der Patentanspruch 1 des Klagepatents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt worden sei, die Grundlage ihrer Verurteilung durch das Landgericht entfallen sei.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vom 1. August 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt unter Beschränkung ihres bisherigen Klagebegehrens und mit der Erklärung, die darüber hinausgehende Klage zurückzunehmen (vgl. Schriftsatz vom 20. November 2001 Seite 1 – Bl.153 GA),

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil
des Landgerichts vom 1. August 2000 mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. – unter Aufrechterhaltung des Urteils im übrigen – wie folgt gefaßt wird:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Trockenöfen mit Transportvorrichtungen für Massenartikel, wie Emballagedeckel oder Verschlüsse, wobei die Transportvorrichtungen in einem Trockenofen angeordnet sind und diese die mit Beschichtungen, wie Dichtmassen, versehenen Massenartikel unter Wärmeeinwirkung zum Trocknen und/oder Gelieren der Beschichtungen auf vertikalen Förderstrecken auf- und abtransportieren, mit zwei im parallelen Abstand zueinander angeordneten, über Umlenkräder endlos umlaufenden Förderketten, an deren einander zugewendeten Kettenseiten eine Vielzahl von Aufnahmetaschen befestigt sind, die zur Aufnahme je eines Randbereiches der Massenartikel zwischen den beiden Förderketten dienen, mit auf jeder Förderstrecke zwei zwischen den Förderketten angeordneten, über die gesamte Höhe der Förderstrecken verlaufenden, senkrechten Führungen für die mit ihrem quer zu den Aufnahmetaschen liegenden Umfangsrand daran geführt anliegenden Massenartikel, mit einer im unteren Umlenkbereich der Förderketten angeordneten Zuführeinrichtung für das Einbringen der Massenartikel in die aufwärtsgehenden Aufnahmetaschen, sowie mit einer Austrageeinrichtung für das Herausbewegen der Massenartikel aus den abwärtsgehenden Aufnahmetaschen, und mit einer im oberen Umlenkbereich der Förderketten vorgesehenen Übergabeführung, mit der die Massenartikel von einer aufwärtsgehenden Förderstrecke in eine abwärtsgehende Förderstrecke überführt werden, in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Übergabeführung von einer sich um die Welle der oberen Umlenkräder kreisbogenförmig erstreckenden Stützfläche gebildet ist, auf der sich die auf einem kreisbogenförmigen Umlauf von einer aufwärtsgehenden Förderstrecke zu einer abwärtsgehenden Förderstrecke unter 180°.Wendung unterbrechungsfrei bewegenden Massenartikeln mit ihren quer zu den Aufnahmetaschen liegenden Umfangsrand abstützen und bei denen jede Aufnahmetasche an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte mehrere in Abstand übereinander angeordnete und zwischen sich sowie mit benachbarten Aufnahmetaschen Aufnahmenuten bildende Auflagerstege besitzt und an der gegenüberliegenden Plattenseite zwei im Abstand übereinander angeordnete, durch Förderkettenhohlbolzen verbrachte bolzenförmige Schraubverbinder aufweist.

Die Klägerin macht geltend, daß sie ihr nunmehr geändertes Klagebegehren auf Patentanspruch 7 in Verbindung mit Patentanspruch 1 des Klagepatents stütze. Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge die Befestigung der Aufnahmetasche mittels in Gewinde eingreifender Gewindeschrauben, wie dies aus der nachstehend wiedergegebenen Handskizze ersichtlich sei:

Aus dieser Skizze seien sowohl die Auflagerstege auf der einen Seite der Platte der Aufnahmetasche ersichtlich als auch die beiden Gewinde zur Befestigung der Aufnahmetasche mittels Gewindeschrauben. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche so neben den Merkmalen des Patentanspruches 1 auch die Merkmale des Patentanspruches 7. Die angegriffene Ausführungsform besitze eine Aufnahmetasche im Sinne des Klagepatents mit einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte. Diese Platte sei deutlich aus der zuvor wiedergegebenen Skizze zu erkennen. Auf der einen Plattenseite der Aufnahmetaschen der angegriffenen Ausführungsform befänden sich im Abstand übereinander angeordnete Auflagerstege, die mit benachbarten Aufnahmetaschen Aufnahmenuten bildeten. Aus der zuvor wiedergegebenen Skizze sei ersichtlich, daß die angegriffene Ausführungsform Aufnahmetaschen verwende, die vier Auflagerstege aufwiesen. Sämtliche Aufnahmetaschen der angegriffenen Ausführungsform wiesen an der vom Kettenglied abweisenden Seite Aufnahmenuten auf, die durch Auflagerstege gebildet würden. Das vom Bundespatentgericht ausdrücklich als erfinderisch anerkannte Merkmal des Patentanspruches 7, wonach „an der gegenüberliegenden Plattenseite zwei im Abstand übereinander angeordnete, durch Förderkettenhohlbolzen (11a) gesteckte bolzenförmige Rastverbinder (25) mit freiendseitigen Rastnasen (25a)“ vorhanden seien, werde von der angegriffenen Ausführungsform in äquivalenter Weise verwirklicht. Die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten Schraubbolzen stellten in Verbindung mit den in den Platten befindlichen Gewinden äquivalente Befestigungsmittel dar. Sie hätten die gleiche Wirkung wie die erfindungsgemäßen Rastverbinder und seien von einem Fachmann auf dem hier in Rede stehenden Gebiet auch ohne weiteres als gleichwirkend auffindbar gewesen. Das Schraubgewinde stelle ein Äquivalent zur Rastnase dar. Für den Fachmann stelle sich die Verbindung mittels einer Rastnase als genauso einfach und schnell dar wie die Verbindung mittels einer Schraubverbindung. Das Befestigen mittels Schraubbolzen erfordere lediglich einige Umdrehungen der Schraube. Weitere Befestigungsmittel wie Muttern oder Splinte seien nicht erforderlich. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde die Platte mit ihrem Gewinde mittels der Schrauben, die sich in Übereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents permanent in dem Hohlbolzen befänden, an einer Hohlbolzenkette befestigt, wobei der Kopf des Schraubbolzens an dem Rand des die Kette durchdringenden Hohlraums zur Anlage gelange, während das Gewinde in die Gewindegänge der auf der anderen Seite der Kette anliegenden Platte eingreife. Überdies sei auch das Lösen der Verbindung zu berücksichtigen, welches bei einer Schraubverbindung erheblich einfacher sei als bei einer Rastverbindung, welches das Zusammendrücken der Rastnasen bei gleichzeitigem Herausziehen der Rastverbindung erfordere. Der Stand der Technik stehe der Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents auf die angegriffene Ausführungsform im Wege der Äquivalenz nicht entgegen. Die entgegengehaltene deutsche Offenlegungsschrift 28 11 240 (Anlage ROP 3) betreffe das Gebiet der Fahrstühle. Der Fachmann habe keine Veranlassung, sich auf diesem Gebiet nach alternativen Lösungen umzusehen. Zudem gebe die dort vorgeschlagene Lösung keinen Hinweis auf die Lösung der angegriffenen Ausführungsform. Dort sei eine Befestigung an einer Nietbolzenkette offenbart, die auch bei üblichen Fahrradketten verwendet werde. Die Nieten hielten die Kettenglieder zusammen, wobei jedoch durch entsprechende Absätze sichergestellt werden müsse, daß die Glieder gegeneinander beweglich blieben. Eine übliche Schraube/Mutterverbindung sei dazu völlig ungeeignet, den Bolzen zu ersetzen, weil sich die Mutter je nach Drehrichtung der Kette entweder festziehen oder lösen würde und dann verloren ginge. Die Mutter benötige nach der Entgegenhaltung eine weitere Sicherung, entweder durch einen Kunststoffeinsatz oder durch eine Kontermutter. Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge eine Befestigung mittels Verschraubung nur an jedem zweiten Kettenglied. Dies erbringe das Ruhen der Verbindungen in den Hohlbolzen und an den Platten. Eine Sicherung mittels Mutter sei nicht notwendig und fehle, weil die Platten fest mit dem jeweiligen Kettenglied verbunden seien. Es gebe keine Relativbewegung zum Verbindungshohlniet. Erst dies erlaube eine Verschraubung ohne Sicherung.

Die Beklagte, die der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin zustimmt und beantragt, die insoweit entstandenen Kosten gemäß § 269 ZPO der Klägerin aufzuerlegen (Schriftsatz vom 5. November 2001 Seite 2 – Bl. 148 GA), macht gegenüber dem beschränkten Klagebegehren geltend, daß dieses im Widerspruch zu der rechtskräftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts stünde, wonach der Patentanspruch 1 des Klagepatents auch nicht nach Maßgabe des von der Klägerin gestellten Hilfsantrages Bestand gehabt habe. Die Klägerin begehre nämlich mit ihrem Klagebegehren nunmehr Schutz für eine Ausführungsform, für welche das Bundespatentgericht einen Patentschutz verneint habe. Ihr Antrag unterscheide sich von dem Anspruch, für den sie im Nichtigkeitsverfahren ohne Erfolg hilfsweise Schutz begehrt habe, nur dadurch, daß anstelle des Wortes „Verbinder“ nunmehr das Wort „Schraubverbinder“ getreten sei. Im übrigen werde das vom Bundespatentgericht allein als erfinderisch anerkannte Merkmal dem Wortsinne nach bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Insoweit liege aber auch keine patentrechtlich äquivalente Verwirklichung vor. Vielmehr sei dieses Merkmal ersatzlos entfallen, weil „freiendseitige Rastnasen“ nicht verwirklicht seien. Für sie gebe es bei der an-gegriffenen Ausführungsform kein Äquivalent. Im übrigen seien aber auch Schraubverbinder, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzt würden, zu den erfindungsgemäßen Rastverbindern mit freiendseitigen Rastnasen nicht gleich-wirkend. Die Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen hätten für den Fachmann erkennbar den Vorteil, daß die Platten (23) in einfacher Weise und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen an den Förderketten einfach angeklipst werden könnten. Demgegenüber müßten bei der angegriffenen Ausführungsform zwei Befestigungs-schrauben mit Hilfe eines geeigneten Werkzeuges in die in den Platten vorhandenen Gewinde eingeschraubt werden. Die Schrauben könnten, weil nicht an den Platten angeordnet, verloren gehen. Überdies stehe der Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents im Wege der Äquivalenz auch der Stand der Technik entgegen. Hierzu mache sie sich zunächst die Ausführungen des Bundspatentgerichts in dem Urteil vom 10. Mai 2001 (Anlage ROP 1) zu eigen, wonach eine Ausführungsform entsprechend dem Patentanspruch 1 und entsprechend weiterer Merkmale des Patentanspruches 7, bei welcher die Platten mittels durch die Hohlbolzen der Förderkette gesteckter Verbinder befestigt würden, nicht schutzfähig sei (Seiten 12/13 des Urteils). In der Maßnahme, als Verbinder einen Schraubverbinder einzusetzen, liege keine erfinderische Tätigkeit. Schraubverbinder seien eine der klassischen Verbinderarten, die dem Fachmann zu Verfügung stehen würde. Daß gerade auch Schraubverbinder dazu verwendet würden, an Förderketten Gegenstände dadurch zu befestigen, daß die Schraubverbinder durch Förderkettenhohlbolzen gesteckt werden, zeige beispielsweise die DE-OS 28 11 240 (Anlage ROP 3).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, da das landgerichtliche Urteil auch nach Maßgabe der von der Klägerin in der Berufungsinstanz zulässigerweise gestellten das ursprüngliche Klagebegehren beschränkenden An-träge keinen Bestand haben konnte. Nachdem durch die Vernichtung des erteilten Patentanspruches 1 des Klagepatents durch das rechtskräftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 der landgerichtlichen Verurteilung der Boden entzogen war, konnte die Verurteilung der Beklagten auch nicht nach Maßgabe des von der Klägerin in der Berufungsinstanz geänderten und auf Patentanspruch 7 (in Verbindung mit Patentanspruch 1) des Klagepatents gestützten Klagebegehrens aufrechterhalten werden, da die angegriffene Ausführungsform den Patentanspruch 7 des Klagepatents nicht verwirklicht. Die mit der Klage angegriffene Ausführungsform macht nämlich, wie im übrigen auch die Klägerin selbst einräumt , von der technischen Lehre des Patentanspruches 7 nicht wortsinngemäß Gebrauch. Die bei der angegriffenen Ausführungsform vom Wortsinn des Patentanspruches 7 des Klagepatents abweichenden Mittel sind entgegen der Auffassung der Klägerin den wortsinngemäßen Mitteln aber auch patentrechtlich nicht äquivalent. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Gleichwirkung.

I.
Die Lehre des Klagepatents im Hinblick auf den nunmehr allein noch geltend gemachten Patentanspruch 7 (in Verbindung mit dem im Anspruch selbst in Bezug genommen Patentanspruch 1) bezieht sich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage 1) und der rechtskräftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001(Anlage ROP 1), durch die das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt worden ist und die insoweit bei der Auslegung des Klagepatents zu berücksichtigen ist, auf einen Gegenstand mit den nachfolgenden Merkmalen:

1. Transportvorrichtung für Massenartikel (10), wie Emballagedeckel oder
Verschlüssse,

1.1 welche in einem Trockenofen angeordnet ist und

1.2 welche die mit Beschichtungen, wie Dichtmassen, versehenen Massenarti-
kel (10) unter Wärmeeinwirkung zum Trocknen und/oder Gelieren der Be-
schichtungen auf vertikalen Förderstrecken (12,13) auf- und abtransportiert,

2. mit zwei Förderketten (11),
2.1 die im parallelen Abstand zueinander angeordnet sind,
2.2 über Umlenkräder (19,20) endlos umlaufen,
2..3 an deren einander zugewendeten Kettenseiten eine Vielzahl von
Aufnahmetaschen (14) befestigt sind, die zur Aufnahme je eines
Randbereichs der Massenartikel (10) zwischen den beiden Förderketten
(11) dienen;

3. mit senkrechten Führungen (22) für die mit ihrem quer zu den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangsrand daran geführt anliegenden Massenartikel (10),
3.1 wobei zwei der senkrechten Führungen zwischen den Förderketten (11)
angeordnet sind und
3.2 über die gesamte Höhe der Förderstrecken (12,13) verlaufen;

4. mit einer Zuführeinrichtung (16) für das Einbringen der Massenartikel (10) in die aufwärtsgehenden Aufnahmetaschen, wobei die Zuführeinrichtung im unteren Umlenkbereich der Förderketten angeordnet ist;

5. sowie mit einer Austrageeinrichtung (17) für das Herausbewegen der Massenartikel (10) aus den abwärtsgehenden Aufnahmetaschen (14);

6. und mit einer Übergabeführung, mit der die Massenartikel (10) von einer aufwärtsgehenden Förderstrecke (12) in eine abwärtsgehende Förderstrecke (13) überführt werden , wobei die Übergabeführung
6.1 im oberen Umlenkbereich der Förderketten (11) vorgesehen ist und
6.2 von einer sich um die Welle (21) der oberen Umlenkräder (20) kreisbo-

genförmig erstreckenden Stützfläche gebildet ist, auf der sich die auf ei-

nem kreisbogenförmigen Umlauf von einer aufwärtsgehenden Förder-

strecke zu einer abwärtsgehenden Förderstrecke (13) unter 180°-Wen-

dung unterbrechungsfrei bewegenden Massenartikel (10) mit ihrem quer

zu den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangsrand geführt abstützen,

7. und wobei jede Aufnahmetasche
7.1 an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (23)
mehrere in Abstand übereinander angeordnete und zwischen sich sowie mit
benachbarten Aufnahmetaschen (14) Aufnahmenuten (15) bildende Aufla –
gerstege (24) besitzt und
7.2 an der gegenüberliegenden Plattenseite zwei mit Abstand übereinander an-
geordnete, durch Förderkettenhohlbolzen (11 a) gesteckte bolzenförmige
Verbinder (25) aufweist.

Diese Merkmalskombination entspricht derjenigen Kombination von Merkmalen der Patentansprüche 1 und 7, die nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 nicht patentfähig ist (vgl. Ziffer B II. der Entscheidungsgründe).

Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage 1) in Verbindung mit dem Inhalt der das Klagepatent teilvernichtenden Entscheidung des Bundespatentgerichts (An-lage ROP 1) war eine Transportvorrichtung mit den vorgenannten Merkmalen mit Ausnahme des Merkmals 6.2 bereits aus der DE-OS 29 28 158 (Anlage 2/Anlage K4 zur Nichtigkeitsklage) bekannt.

Wie insbesondere aus den Figuren 1 und 6 dieser DE-OS ersichtlich, bewegt die danach bekannte Transportvorrichtung die Deckel 1 in Aufnahmetaschen 10 der Förderketten 6a/6b direkt oder mittels Paletten auf und ab. Im oberen Übergabebereich von der auf- zur abwärtsgehenden Förderstrecke verschiebt eine Übergabeeinrichtung 14 die Deckel bzw. die mit ihnen beladenen Paletten in waagerechter Ebene quer zur bisherigen Förderrichtung. Die Übergabeeinrichtung weist dabei in waagerechter Ebene zwei endlos umlaufende motorisch angetriebene
zwischen den beiden vertikal laufenden Förderketten 6 und quer zu den Trumen 6 a, 6 b verlaufende Übergabeketten 32 auf, an denen sich Mitnehmer 33 befinden, wobei das untere Trum der Übergabeketten 32 das auf die Paletten 11 mit den Mitnehmern einwirkende Organ ist. Zwischen den beiden Trumen 6a/6b ist in der Übergabeebene an beiden Palettenseiten je eine Führung 34, wie z. B. eine U-Schiene, angeordnet, in die die Palette beim Herausschieben aus den Aufnahme-taschen des Trums 6a hineingeschoben, in waagerechter Ebene geführt und aus der sie dann wieder heraus und in die Aufnahmetaschen des Trums 6 b hineingeschoben wird. – Die Aufnahmetasche 10 ist, wie sich aus der später wiedergegebenen Fig. 3 dieser DE-OS ergibt, an der einen Seite einer parallel zur Ketten-ebene verlaufenden Platte (Platte ohne Bezugsziffer, an der die Aufnahmetasche angeschweißt ist) so ausgeführt, daß sie mehrere (zwei) im Abstand übereinander angeordnete Auflagerstege (10 a) besitzt. Diese durch die U-Schenkel (10 a) gebildeten Aufnahmetaschen (10) bilden mit benachbarten Aufnahmetaschen Aufnahmenuten (= Zwischenraum zwischen den einzelnen U-Schenkeln 10 a der einzelnen und aufeinanderfolgenden Aufnahmetaschen (10). Die Platten, an denen die Aufnahmetaschen angeschweißt sind, weisen an der gegenüberliegenden Plattenseite zwei mit Abstand übereinander angeordnete, durch die Hohlbolzen der Förderkette 8 gesteckte Verbinder (ohne Bezugszeichen) auf, wobei die Bolzen-Verbindung mittels Sicherungssplint und Beilagscheibe hergestellt wird.

Aufgabe der erfindungsgemäßen Lehre der Kombination der Patentansprüche 1 und 7 ist es, bei einer Transportvorrichtung mit den vorgenannten Merkmalen den in Merkmal 7.2 angesprochenen, bereits durch Förderkettenhohlbolzen gesteckten Verbinder, wie er beispielsweise im Stand der Technik nach der DE-OS 29 28 158 (Anlage 2/Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage) Verwendung gefunden hat, so zu verbessern, daß die Bolzen-Verbindungen der Aufnahmetaschen an der Förderkette einfacher und bequemer hergestellt werden können.

Um diese Aufgabe zu verstehen, wird nachstehend verkleinert die bereits oben kurz erläuterte Figur 3 der vorgenannten DE-OS wiedergegeben.

Die vorstehende Figur 3 der DE-OS zeigt mit Bezugsziffer 6 die Transportvorrichtung, die in bevorzugter Weise von zwei im parallelen Abstand zueinander verlaufenden Hohlbolzenketten 8 gebildet ist. An den beiden Förderketten 8 der Transportvorrichtung 6 sind Aufnahmetaschen 10 im gleichen Abstand zueinander übereinander angeordnet, die in bevorzugter Weise von U-Profilen gebildet sind, deren U-Schenkel 10 a übereinander angeordnete Auflagerstege bilden und als Tragflächen Paletten 11, welche die Deckel tragen, aufnehmen. Die Aufnahmetaschen 10 sind dabei an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte, die in der Figur 3 keine Bezugsziffer trägt, angeschweißt. Diese Platte, an der die Aufnahmetaschen angeschweißt sind, weist entsprechend dem Merkmal 7.2 an der gegenüberliegende Plattenseite zwei mit Abstand übereinander angeordnete, durch Förderkettenhohlbolzen im Sinne der Erfindung (vgl. die Ausführungen in dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 unter B II. der Entscheidungsgründe) gesteckte bolzenförmige Verbinder auf, wobei, wie die Figur 3 erkennen läßt, die obere Bolzen-Verbindung mittels einer Beilagscheibe und eines Sicherungssplintes hergestellt ist.

Zur Lösung der dargestellten Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einer Transporteinrichtung mit den oben genannten Merkmalen als bolzenförmigen Verbinder einen Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen zu nehmen. Merkmalsmäßig gegliedert ergibt sich damit eine Lösung, die neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 7 noch folgendes Merkmal vorsieht:

8. Der bolzenförmige Verbinder (25) ist ein Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen (25 a).

In der Klagepatentschrift ist diese Lösung in den nachstehend wiedergegebenen Figuren 6 bis 9 gezeigt, die eine Stirn- und Seitenansicht einer Aufnahmetasche bzw. eines Taschen-Rastverbinders zeigen.

In der Klagepatentschrift ist diese Lösung in Spalte 6, Zeilen 6 bis 17 wie folgt beschrieben:

“ An der anderen den Nuten 15 gegenüberliegenden Seite der Platte 23 steht mindestens ein, stehen vorzugsweise zwei, im Abstand übereinander verlaufende, waagerechte Rastverbinder 25 in Bolzenform ab, mit denen jede Platte 23 in den Hohlbolzen 11 a der Förderketten 11 befestigt ist. Diese bolzenförmigen Rastverbinder 25 haben an ihrem freien Ende jeweils eine Rastnase 25 a, mit der sie beim Durchstecken durch die Hohlbolzen 11 a die Förderketten 11 hinter die Kettenglieder 11 b fassen und somit die Taschen 14 sicher mit den Ketten 11 verbinden.“

Diese Bolzen-Verbindung ist mit dem erfindungsgemäßen Rastverbinder, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, erheblich einfacher herzustellen als mit dem Verbinder des Standes der Technik. Der bolzenförmige Rastverbinder mit seiner freiendseitigen Rastnase muß lediglich durch den Hohlbolzen der Förderkette ge-steckt werden. Dagegen reichte es im Stand der Technik nicht, den bolzenförmigen Verbinder bloß durch den Hohlbolzen zu stecken, sondern es war erforderlich, ihn noch mittels einer Beilagscheibe und eines Sicherungssplintes in seiner Lage zu sichern (vgl. auch Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 Seite 16 oben). Diesem Nachteil wird durch die patentgemäße Lösung abgeholfen. Bildet die Aufnahmetasche mit den zugehörigen Bestandteilen, wozu neben der Platte auch die Rastverbinder zählen, ein einteiliges Werkstück, so wie dies das besondere Ausführungsbeispiel in Spalte 6, Zeilen 22, 23 vorsieht, ist die Montage ganz besonders einfach. Die Aufnahmetaschen können als solche mit geringstem Aufwand auf eine Seite der Förderkette gleichsam „aufgeklipst“ werden. Aber auch wenn die zwei Rastverbinder, was Anspruch 7 zuläßt, als lose Bolzen ausgebildet sind, die zur Montage erst durch die Platte der Aufnahmetasche und dann durch die Förderkettenhohlbolzen gesteckt werden, ist die Montage im Vergleich zu dem, was der Stand der Technik zeigt, denkbar einfach und führt zu einer sicheren und dauerhaften Verbindung. Auch hier geschieht die Befestigung an der Förderkette mittels eines schlichten Aufklipsens. Ein besonderes Werkzeug wie z. B. ein Schraubendreher oder ein Hammer wird dazu nicht benötigt. Auch ist eine präzise Passung wie z. B. bei einer Schraubverbindung nicht erforderlich. Es kann mit relativ großen Toleranzen gearbeitet werden, und beim „Aufklipsen“ braucht der Monteur den Bolzen nicht exakt anzusetzen und genau auf die Längsachse der Plattenlöcher und/oder Hohlbolzen auszurichten.

Dabei deutet der Durchschnittsfachmann, dem selbstverständlich auch andere Verbindungsmittel wie z. B. Schraubverbindungen geläufig sind, die erfindungsgemäße Anweisung, als Verbindungsmittel zwischen Förderkette und Platte Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen vorzusehen, als Hinweis, daß es der Erfindung auf die Leichtigkeit der Montage und die sichere, dauerhafte Festigkeit der Verbindung ankommt, nicht aber etwa auf die Leichtigkeit der Demontage einzelner Kettenglieder etwa zu Reparaturzwecken. Das ist auch verständlich, weil es für den Fachmann auf der Hand liegt, daß die Notwendigkeit der Demontage in aller Regel nur einzelne Glieder betrifft und nicht die Gesamtheit aller Einzelteile.

II.
Von dieser erfindungsgemäßen Lösung wird bei der angegriffenen Ausführungsform kein Gebrauch gemacht.

Bei der angegriffenen Ausführungsform findet nicht ein als Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen ausgebildeter bolzenförmiger Verbinder, wie ihn Merkmal 8 der obigen Merkmalsanalyse beschreibt, Verwendung, sondern die „Bolzen-Ver-bindung“ der Aufnahmetaschen an der Förderkette ist bei ihr dadurch hergestellt, daß ein bolzenförmiger Verbinder mit Schraubgewinde in ein dem Schraubgewinde entsprechendes Gewinde, welches sich in den Platten befindet, eingeschraubt ist.

Auf diese vom Wortsinn des Patentanspruchs 7 abweichende Lösung erstreckt sich der Schutzbereich des Klagepatents auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz nicht.

Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zum alten Recht herausgebildet hat, die jedoch nach der Entscheidung „Spannschraube“ (vgl. BGH, GRUR 1999, 909) auch für den Schutzbereich eines europäischen Patents gelten, liegt Äquivalenz im patentrechtlichen Sinne zum einen nur dann vor, wenn bei den sich ge-genüberstehenden Ausführungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur Lösung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden sind. Erforderlich ist, daß das Ersatzmittel, welches bei der angegriffenen Ausführungsform anstelle des im Patent ausdrücklich empfohlenen Mittels benutzt wird, zur Erfüllung der im Patent konkret gestellten Aufgabe dient und den vom Patent angestrebten Erfolg – zumindest im wesentlichen – erreicht. Der Schutzbereich eines europäischen Patents kann jedoch nicht auf Ausführungsformen erstreckt werden, die Ersatzmittel verwenden, die völlig oder bis zu einem praktisch nicht mehr erheblichem Umfang auf den mit dem Patent erstrebten Erfolg verzichten.

Die Annahme patentrechtlicher Äquivalenz setzt neben der Feststellung der Gleich-wirkung überdies voraus, daß der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Vorrichtung abgewandelten und im Sinne der zuvor gemachten Ausführungen gleichwirkenden Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden konnte. Wenn der Durchschnittsfachmann durch die in den Patentansprüchen beschriebene Vorrichtung nicht auf den Gedanken gebracht wurde, daß er die dort beschriebene Vorrichtung auf Grund fachmännischer Überlegungen zur Erzielung der im wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie dies hinsichtlich der angegriffenen Vorrichtung geschehen ist, scheidet eine Benutzung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung aus (vgl. BGH, GRUR 1988,896 – Ionenanalyse).

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen bei der Ersetzung der erfindungsgemäßen bolzenförmigen Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen, die zur erfindungsgemäß angestrebten Herstellung der Bolzen-Verbindung der Aufnahmetaschen an der Förderkette lediglich durch Förderkettenhohlbolzen „ge-steckt“ werden müssen, durch die bolzenförmigen Verbinder der angegriffenen Aus-führungsform, die ein Schraubgewinde haben, mit dem sie in ein in den Platten be-findliches entsprechendes Gewinde „eingeschraubt“ werden müssen, nicht vor.

Mit den bei der angegriffenen Ausführungsform abweichend vom Wortlaut des Kla-gepatents eingesetzten Verbindungsmitteln ist die Bolzen-Verbindung nicht in einer hinreichend gleichwirkenden Weise so einfach und bequem herzustellen wie nach der Lösung des Patentanspruches 7 des Klagepatents. Es läßt sich der Verbinder nicht schlicht ohne Zuhilfenahme von Werkzeug durch die Förderkettenhohlbolzen stecken und so auf einfache und bequeme Weise die Bolzen-Verbindung durch bloßes Anklipsen der Platte (23) an die Förderkette herstellen, sondern es ist erforderlich, den bolzenförmigen Verbinder der angegriffenen Ausführungsform mit seinem Schraubgewinde auf das in den Platten befindliche Gewinde auszurichten und mit Hilfe eines Werkzeuges (Schraubendreher) einzuschrauben, was gegenüber der erfindungsgemäßen Lösung erheblich schwerer ist und einen erheblichen größeren zeitlichen Aufwand erfordert, insbesondere wenn man bedenkt, daß eine große Zahl von Bolzen-Verbindungen hergestellt werden muß und der Monteur insoweit vielfach beengte Verhältnisse vorfinden wird. Zu berücksichtigen ist überdies, daß die Verbindung bei der angegriffenen Ausführungsform ähnlich dem Stand der Technik nur im Zusammenspiel mehrerer Teile bewirkt werden kann, während die Erfindung sich dadurch auszeichnet, daß mit nur einem Bauteil, nämlich dem
Rastverbinder mit endseitigen Rastnasen, die Verbindung durch bloßes Durch-
stecken dieses Teiles durch den Förderkettenhohlbolzen hergestellt werden kann.
Im als nachteilig angesehenen Stand der Technik nach der oben gewürdigten
DE-OS 29 28 158 (vgl. Seite 16 oben des Urteils des Bundespatentgerichts gemäß Anlage ROP 1) ist die Verbindung im Zusammenspiel zwischen Bolzen, Beilagscheibe und Splint herzustellen, während bei der angegriffenen Ausführungsform die Verbindung im Zusammenspiel zwischen dem in den Platten befindlichen Gewinde und den dort einzuschraubenden Schraubbolzen hergestellt wird.

Nach alledem wird die mit der Lösung des Patentanspruches 7 angestrebte einfache und bequeme Herstellung der Verbindung mit den von dem Wortsinn des Patentanspruches 7 abweichenden bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten Verbindungsmitteln nicht in einer hinreichend gleichwirkenden Weise erreicht.

Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, daß die angegriffene Ausführungsform jedoch gegenüber der erfindungsgemäßen Ausgestaltung im Hinblick auf die Demontage der Verbindung Vorteile biete, ist dieser Einwand patentrechtlich unerheblich. Es geht bei der im Rahmen der patentrechtlichen Äquivalenz zu prüfenden Gleichwirkung darum, ob die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte abweichende Lösung der patentgemäßen Lösung im Hinblick auf die Wirkungen, die mit ihr angestrebt werden, im wesentlichen gleichkommt, nicht aber darum, ob sie der patentgemäßen Lösung in anderer Hinsicht überlegen ist. Werden die mit der erfindungsgemäßen Lösung angestrebten Wirkungen nicht in einem hinreichenden Maße erreicht, kann nicht gleichsam im Wege der Kompensation auf Vorteile abgestellt werden, die die erfindungsgemäße Lösung nicht bietet und deren Erzielung die Erfindung auch nicht anstrebt.

Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis der Klägerin schließlich darauf, daß die angegriffene Ausführungsform in Übereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents gegenüber der Lösung nach der DE-OS 29 28 158 (Anlage 2/Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage) in Bezug auf von der Verbindung aufzunehmende Kräfte Vor-teile biete, die dieser Stand der Technik nicht biete, ist unerheblich, zumal diese Vorteile durch darauf abgestellte Merkmale in dem Patentanspruch 7 auch unter Berücksichtigung des zu seiner Auslegung heranzuziehenden Inhalts der Klagepatentschrift (Anlage 1) und der Entscheidung des Bundespatentgerichts (ROP 1) keinen Niederschlag gefunden haben. Aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts (ROP 1), mit der der Klägerin ein Patentschutz für die Kombination der Merkmale 1 bis 7 der obigen Merkmalsanalyse versagt worden ist, ergibt sich vielmehr, daß sämtliche der vorgenannten Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 6.2, welches jedoch an dieser Stelle nicht interessiert, aus der DE-OS 29 28 158 bekannt seien. Die Erfindung unterscheidet sich, soweit es um die Merkmale geht , durch die sie beschrieben wird, daher – abgesehen von dem Merkmal 6.2 – nur durch das Merkmal 8 von dieser vorbekannten Lösung, wobei die angegriffene Ausführungsform dieses Merkmal jedoch nicht wortsinngemäß verwirklicht und die bei ihr insoweit eingesetzten Mittel – wie dargelegt – den erfindungsgemäßen Mitteln des Merkmals 8 auch nicht hinreichend gleichwirkend sind.

Im übrigen gibt das Klagepatent in der teilvernichteten Fassung (Anlagen 1, ROP 1) dem Fachmann auch keine Hinweise, die vorgeschlagene Lösung eines Rastver-verbinders mit freiendseitigen Rastnasen durch Verbindungsmittel, wie sie bei der an-gegriffenen Ausführungsform verwirklicht sind, zu ersetzen. Die offenbarte Einfachheit und Eindeutigkeit der erfindungsgemäßen Lösung hält den Durchschnittsfachmann davon ab, eine Lösung als gleichwertig zu betrachten und auf sie als gleichwertig auszuweichen, bei der nicht mehr in Übereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents und des von ihm ausweislich des Deckblatts der Klagepatentschrift und des Urteils des Bundespatentgerichts gewürdigten Standes der Technik nach der DE-OS 29 28 158 als Verbinder ein bloßer Bolzen eingesetzt wird, der lediglich durch einen Förderkettenhohlbolzen gesteckt werden muß, sondern stattdessen einen Bolzen mit Schraubgewinde zu nehmen, der erst mit Hilfe eines Werkzeuges in ein überdies erst noch in den Platten vorzusehendes Gewinde geschraubt werden muß.

Da die angegriffene Ausführungsform mithin das Merkmal 8 des Patentanspruches 7 nicht verwirklicht, und zwar auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln, be-durfte es keines Eingehens darauf, ob die angegriffene Ausführungsform nicht auch deshalb nicht in den Schutzbereich des Klagepatents hätte einbezogen werden kön-nen, weil sie sich mit den Merkmalen, mit denen die Klägerin sie in ihrem Klageantrag beschrieben und beanstandet hat, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage auch mit der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommenen Beschränkung abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.

S5 K1 R2