4a O 134/01 – Feststellungsinteresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 81

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Januar 2002, Az. 4a O 134/01

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Patentgemeinschaft bestehend aus Herrn E1xxx M2xxxxxxxx, Herrn T2xxxx M2xxxxxxxx und Frau B4xxxxxx W1xxxxxx ist Erfinder einer Einbruchschutzanlage.

Am 13. Dezember 1996 schlossen die Mitglieder der Patentgemeinschaft mit der Beklagten einen Lizenzvertrag über die Nutzung der zugunsten der Patentgemeinschaft bzw. einzelner ihrer Mitglieder eingetragenen Schutzrechte DE 44 045 48, DE 44 322 21, DE 19 615 455, DE 42 038 65, DE 19 603 679 und US 50 49 704 sowie der angemeldeten Schutzrechte EP 07 44 002 und PCT/EP95/02969 (Anlage K 2). Diesen Vertrag kündigten die Mitglieder der Patentgemeinschaft fristlos mit Schreiben vom 22. März 1998 (Anlage K 3). Die Beklagte trat dieser Kündigung nicht entgegen. Am 29. Mai 1998 schlossen die Mitglieder der Patentgemeinschaft mit der Beklagten einen „Nachtrag I zum Lizenzvertrag vom 13. Dezember 1996“ (Anlage K 4; nachfolgend: Nachtrag-Vertrag), der sich inhaltlich auf die Nutzung der in dem Lizenzvertrag vom 13. Dezember 1996 genannten Vertragsschutzrechte bezieht und neben der Bestimmung, dass einzelne Regelungen des Vertrages vom 13. Dezember 1996 für das Vertragsverhältnis weiterhin Gültigkeit besitzen, weitere Regelungen zur Durchführung des Lizenzvertrages enthält. Die Mitglieder der Patentgemeinschaft erklärten mit Schreiben vom 2. November 1999 (Anlage K 5) die Kündigung des Lizenzvertrages gemäß vertraglicher Regelung in § 4 Abs. 2 des Nachtrag-Vertrages mit Wirkung zum 31. Dezember 1999. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 (Anlage K 7) und vom 5. August 2000 (Anlage K 8) erklärten die Mitglieder der Patentgemeinschaft erneut die Kündigung des Lizenzvertrages. Unter dem 9. Oktober 2000 forderten die Mitglieder der Patentgemeinschaft durch ihren Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Abrechnung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses ergebnislos auf (Anlage K 9). Am 30. Dezember 2000 gründeten die Mitglieder der Patentgemeinschaft eine „M2xxxxxxxx I1xxxxxxxx T1xxxxx GbR (nachfolgend: GbR). In dem Gesellschaftsvertrag (Anlage K 12) heißt es auszugsweise:

„Die genannten Gesellschafter betreiben jeweils eine Einzelfirma für I1xxxxxxxx T1xxxxx. Diese drei Einzelunternehmen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 mit allen Aktiva und Passiva, also insbesondere einschließlich der Patente, Recht und des betrieblichen Know hows, auf die GbR übertragen.“

Am 8. März 2001 reichten die Mitglieder der Patentgemeinschaft gegen die Beklagte Klage beim Gericht ein. Am 10. Mai 2001 schloss die GbR mit der Klägerin einen Kaufvertrag über die Veräußerung der in § 1 des Kaufvertrages aufgeführten Patente und Patentanmeldungen von der GbR an die Klägerin. Wegen der in diesem Kaufvertrag aufgeführten Patente und Patentanmeldungen wird auf § 1 der Anlage K 13 Bezug genommen. Weiter heißt es in dem Kaufvertrag auszugsweise:

„Präambel

… Mit dem Verkauf der Patente, der Patentanmeldungen übernimmt die M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH auch alle derzeit bestehenden Rechte und Pflichten der M2xxxxxxxx I1xxxxxxxx T1xxxxx GbR, wie die geschlossenen Lizenzverträge mit der Firma D1xxx GmbH + Co. KG in E3xxxxxxx. …

§ 3

1. Der Käufer verpflichtet sich,

1.1 in die vom Verkäufer geschlossenen Lizenzverträge einzutreten. … Die vom Verkäufer geschlossenen Lizenzverträge sind:

1.1.1 Der nicht-ausschließliche Lizenzvertrag mit der Firma D1xxx GmbH + Co. KG, E3xxxxxxx, …“

In einer weiteren Vereinbarung, die mit „Kaufvertrag“ überschrieben ist und zwischen der GbR und der M2xxxxxxxx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH geschlossen wurde, tritt die GbR „alle Rechte und Pflichten an die Käuferin ab, sofern sie nicht schon durch den Kaufvertrag vom 10. Mai 2001 auf die Käuferin übergegangen sind“ (Anlage K 15).

Noch vor der ersten mündlichen Verhandlung teilten die Prozessbevollmächtigten der Patentgemeinschaft einen Klägerwechsel von den Mitgliedern der Patentgemeinschaft auf die M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH mit. Diese hat unter anderem beim Deutschen Patent- und Markenamt und Europäischen Patentamt Anträge auf Umschreibung der Patente und Patentanmeldungen von den Mitgliedern der Patentgemeinschaft auf sich eingereicht. Eine Umschreibung ist bislang nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 29. September 2001 sprachen die Prozessbevollmächtigten der M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH eine weitere fristlose Kündigung des Lizenzvertrages mit der Beklagten aus.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Inhaberin der Vertragsschutzrechte und könne aus diesen bereits vor der Umschreibung Rechte herleiten. Der Eintrag in der Patentrolle sei nicht rechtserzeugend. Mit dem Kauf der Vertragsschutzrechte habe sie auch alle derzeit bestehenden Rechte und Pflichten der GbR übernommen. Jedenfalls seien die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag mit der Beklagten an sie abgetreten worden.

Nachdem die Klägerin ursprünglich die nachfolgenden Anträge zusätzlich angekündigt hat, nämlich

3. die Beklagte zu verurteilen, sich ab Zustellung der Klage jeder direkten oder indirekten, unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen Tätigkeit betreffend die Patente des Klageantrags Ziffer 1 zu enthalten;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu geben über

4.1 alle angenommenen und ausgeführten und bezahlten Aufträge betreffend die Patente Klageantrag Ziffer 1 ab 1. Januar 2000 bis zur Rechtskraft eines Urteils in diesem Verfahren,

4.2 alle angenommenen und ausgeführten und in Rechnung gestellten Aufträge betreffend die Patente Klageantrag Ziffer 1 an 1. Januar 2000 bis zur Rechtskraft eines Urteils in diesem Vefahren,

4.3 alle angenommenen aber noch nicht ausgeführten Aufträge betreffend die Patente Klageantrag Ziffer 1 ab 1. Januar 2000 bis zur Rechtskraft eines Urteils in diesem Verfahren;

5. die Beklagte zu verurteilen, die Auskünfte der ziffer 4 zu belegen durch Vorlage aller die Patente der Ziffer 1 betreffenden Unterlagen, Aufträge, Auftragsbestätigungen und Rechnungen;

6. die Beklagte zu verurteilen, alle aufgeführten Aufträge betreffend die Patente Klageantrag Ziffer 1 abzurechnen, zu belegen und die sich aus der Auskunft ergebenden Lizenzgebühren an die Kläger auszubezahlen unter Anrechnung der gezahlten Beträge;

7. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Einsicht in alle Geschäftsunterlagen betreffend Patente des Klageantrags Ziffer 1 zu geben, insbesondere Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungseingangsbelege, durch einen von, ihr, der Klägerin, bestimmten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe, der zur Berufverschwiegenheit verpflichtet ist;

8. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, alle sonstigen Geschäftsunterlagen betreffend die Patente des Klageantrags Ziffer 1 herauszugeben, insbesondere überlassene Zeichnungen, technische Unterlagen, Prospekte;

hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 ausschließlich beantragt,

1. festzustellen, dass der ausschließliche Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom 13. Dezember 1996 durch die Kündigung vom 2. November 1999 am 31. Dezember 1999 geendet hat;

2. festzustellen, dass der im Anschluss an die Kündigung Ziffer 1 zwischen den Parteien entstandene Lizenzvertrag über eine einfache Lizenz betreffend die Patente wie im Klageantrag Ziffer 1 zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 10. Juli 2000 und 5. August 2000 beendet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Im Übrigen bestreitet sie die Aktivlegitimation der M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH, weil sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Anlage K 12 nicht ergebe, welche Schutzrechte auf die GbR übertragen worden sein sollen.

Wegen des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bereits unzulässig.

I.

Klägerin des hiesigen Rechtsstreits ist nach der zulässigen Klageänderung nur noch die M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH. Der Klägerwechsel wurde vor der ersten mündlichen Verhandlung beantragt, so dass er ohne Zustimmung der Beklagten zulässig ist (vgl. statt aller Zöller, ZPO, 20. Auflage 1997, § 263 Rdnr. 29 ff. m.w.N.).

II.

Der Klägerin fehlt es hinsichtlich der gestellten Feststellungsanträge zu Ziffer 1 und 2 bereits an dem Feststellungsinteresse, so dass die Klage insoweit unzulässig ist.

Die Feststellungsklage setzt neben dem stets erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis ein dem Rechtsfrieden dienliches schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Klägers voraus. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller, a.a.O., § 256 Rdnr. 7). Ein solches Interesse kann vorliegend nicht festgestellt werden.

Die Klägerin selbst ist nicht Vertragspartnerin der Beklagten. Der ursprüngliche Lizenzvertrag vom 13. Dezember 1996 sowie der Nachtrag-Vertrag vom 29. Mai 1998 wurde zwischen den Mitgliedern der Patentgemeinschaft als Lizenzgebern und der Beklagten als Lizenznehmerin geschlossen. In dieses Vertragsverhältnis ist die Klägerin auch nicht eingetreten oder hat dieses übernommen, wie die Klägerin meint.

Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die GbR in dieses Vertragsverhältnis eingetreten wäre, von der die Klägerin nach ihrem Vortrag die „Rechte und Pflichten“ übernommen hat. Bereits die Beiträge bestehend aus den Rechten an den Schutzrechten, die die Mitglieder der Patentgemeinschaft bei der Gründung der GbR in diese eingebracht haben, wurden im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GbR übertragen. Die GbR ist damit nicht Rechtsnachfolgerin ihrer Gesellschafter geworden. Dass die GbR in einem anderen Rechtsakt in die mit der Beklagten geschlossenen Verträge mit Zustimmung der Beklagten eingetreten wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Im Übrigen kann aber auch nicht festgestellt werden, inwiefern die Klägerin Rechtsnachfolgerin der GbR geworden sein könnte. Der Kaufvertrag vom 10. Mai 2001 selbst enthält lediglich die Verpflichtung der Klägerin, in die von der GbR geschlossenen Lizenzverträge einzutreten. Dass ein solcher Vertragsbeitritt tatsächlich mit Zustimmung der Beklagten erfolgt wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet, die GbR habe ihr alle Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag mit der Beklagten gemäß der Vereinbarung der Anlage K 15 abgetreten, ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar, welche Rechte und Pflichten welchen Vertrages zwischen den Mitgliedern der Patentgemeinschaft und der Beklagten abgetreten worden sein sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Niederlegung gemäß der Anlage K 15. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit, welche Rechte übertragen worden sein sollen. Die Übertragung einzelner unselbständiger Nebenrechte ist jedenfalls rechtlich nicht möglich (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage 2001, § 399 Rdnr. 7 m.w.N.). Inwiefern vertragliche „Pflichten“ abgetreten worden sein sollen, ist nicht erkennbar. Rechtlich wäre eine „Übertragung“ von „Pflichten“ als Schuldbeitritt oder Schuldübernahme denkbar, zu deren Voraussetzungen die Klägerin nicht vorgetragen hat.

Allerdings mag für den Fall, dass der Lizenzgeber zwar bei Abschluss des Lizenzvertrages Inhaber des Patentes gewesen ist, dieses dann aber auf einen Dritten übertragen hat, nicht nur der Lizenzgeber und ursprüngliche Patentinhaber, sondern auch der neue Patentinhaber ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung haben, dass eine vom Lizenzgeber ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrages wirksam ist. Denn die Übertragung des Patents auf den neuen Patentinhaber hat die Lizenz, die von dem früheren Patentinhaber erteilt wurde, unberührt gelassen, und zwar unabhängig davon, ob die Lizenz, eine ausschließliche oder eine einfache ist, § 15 Abs. 3 PatG. Das setzt aber voraus, dass der neue Patentinhaber überhaupt befugt, also aktivlegitimiert ist, Rechte aus dem Patent geltend zu machen. Das ist aber erst dann der Fall, wenn er in der Rolle bzw. dem Register eingetragen, also das Patent auf ihn umgeschrieben ist (vgl. Benkard, PatG/GebmG, 9. Auflage 1993, § 30 PatG Rdnr. 17; Busse, PatG, 5. Auflage 1999, § 30 Rdnr. 100, jeweils m.w.N.). Dass der Eintragung selbst lediglich rechtsbekundende Wirkung zukommt, nicht aber rechtsbegründende, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt

bis zum 27. Juni 2001: 7.6694 € (150.000,00 DM)

und seit dem 28. Juni 2001: 51.129 € (100.000,00 DM).

Dr. G1xxxxxxx F1xxxx Dr. B3xxx