I-2 U 12/20 – Adapter für Drucksensoren

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3251

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Juli 2022, I-2 U 12/20

Vorinstanz: 4b O 74/18

  1. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. März 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 74/18) abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
  3. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Klägerin.
  4. IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  6. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
  7. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,- € festgesetzt.
  8. Gründe
  9. I.
  10. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des Europäischen Patents EP 2 095 XXA (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage GDM 1), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentgemäßer Erzeugnisse, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
  11. Das Klagepatent trägt den Titel „Adapter für Drucksensoren“. Die ihm zugrundeliegende Anmeldung wurde am 5. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom 11. Dezember 2006 in deutscher Sprache eingereicht und am 2. September 2009 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Februar 2017 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  12. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt formuliert:
  13. „Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Gehäuse (1) welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals (2) definiert, einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal (2), eine hintere Öffnung (11) des Gaskanals (2) aus dem Gehäuse (1) mit einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung (11), einen Anschluss (4) eines Drucksensors (5) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6),
  14. wobei die Sensormembran (6) im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung (7) im Gaskanal (2) vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal (2) ausgesetzt ist, und wobei diese Öffnung (7) eine Übergangslinie (8) aufweist, welche einen Übergang von einer Kontur des Gaskanals (2) zum Anschluss (4) des Drucksensors (5) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Übergangslinie (8) der Öffnung (7) in einer Ebene liegt, dass die Sensormembran (6) im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals (2) bildet, und dass der Übergang von der Kontur des Gaskanals (2) zur Sensormembran (6) einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie (8) bildet.“
  15. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Figuren 1 und 3 des Klagepatents eingeblendet. Figur 1 zeigt einen erfindungsgemäßen Adapter in perspektivischer Schnittansicht mit einem Sensor (5):
  16. In der vorstehenden Figur 1 weist der Adapter nach den Abs. [0014] ff. der Patentbeschreibung ein Gehäuse (1) auf, das inwändig die Kontur eines Gaskanals 2 definiert und ferner einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors und eine hintere Öffnung (11) aufweist. Schließlich umfasst der Adapter einen Anschluss (4) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6) (Abs. [0014]).
  17. Bei der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 des Klagepatents handelt es sich um eine Darstellung eines erfindungsgemäßen Adapters mit Sensor (5) in einer alternativen Ausführungsform, welche nach Abs. [0023] der Patentbeschreibung speziell für frontdichtende Drucksensoren geeignet ist:
  18. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite einen Drucksensor mit der Bezeichnung „B“ an (Anlage GDM 6). Zu diesem bietet sie einen speziellen Adapter (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) an, mit dem der Drucksensor B etwa an einen Schiffsdieselmotor MAN 6S60 angeschlossen werden kann.
  19. Im Rahmen eines Testkaufs erwarb die Klägerin ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform. Die nachfolgend wiedergegebenen, S. 13 der Klageschrift entnommenen Fotos zeigen zwei Ansichten des Testkaufprodukts, wobei von der Klägerin etwa ein Viertel des Materials entfernt worden ist, um die Lage des Gewindes zu veranschaulichen:
  20. Ein Auszug aus einer von der Beklagten im Rahmen der Vermarktung benutzten PowerPoint-Präsentationsunterlage mit bemaßten Zeichnungen ist als Anlage GDM 8 zur Akte gereicht worden.
  21. Zur Veranschaulichung der üblichen Anbringung der angegriffenen Ausführungsform an einen gängigen Schiffsdieselmotor vom Typ MAN 6S60 wird zunächst ein Foto eines am Zylinder angebrachten Adapters aus einer PowerPoint Präsentation der Beklagten (Anlage GDM 8f, Bl. 291 GA) eingeblendet:
  22. Wie auch aus dem vorstehenden Bild ersichtlich ist, erfolgt die Anbringung der angegriffenen Ausführungsform mit Hilfe von vier motorseitigen Bolzen, die um ein Loch am Zylinderdeckel angeordnet sind, wie die nachfolgende Abbildung des zylinderseitigen Lochs ohne angebrachten Adapter verdeutlicht:
  23. Schließlich wird zur weiteren Veranschaulichung der üblichen Anbringung eine Explosionszeichnung aus der Indizierhahn-Montageanleitung des Motorherstellers MAN (Anlage GDM 15) eingeblendet:
  24. Der kreisförmige Rücksprung in der Zylinderwand, der das Loch im Zylinder umgibt, dient der Aufnahme des zylindrischen Ansatzes eines Adapters (wie der angegriffenen Ausführungsform) und einer Dichtung (019). Auf der vom Zylinderdeckel abgewandten Seite des Adapters (wie der angegriffenen Ausführungsform) ist eine zylindrische Vertiefung vorgesehen, in der ebenfalls ein Dichtring (019) eingelegt werden kann. Über ein Verlängerungsteil (056) und eine weitere Dichtung (139) kann der Adapter mit einem Indizierhahn/Ventil (176) verbunden werden, wobei das Verlängerungsteil (056) in Richtung Indizierhahn (176) durch die mittige Öffnung eines Flansches (044) hindurchragt. Dieser Flansch sorgt für die Befestigung der Bauteile am Zylinder. Hierzu weist der Flansch (044) vier Durchgangsbohrungen für die zylinderseitigen Bolzen (093) auf, die um das Loch am Zylinder angeordnet sind (wie im Bild weiter oben erkennbar). Mit Hilfe dieser Durchgangsbohrungen wird der Flansch (044) über die Bolzen (093) in Richtung des Zylinderdeckels geschoben. An seiner dem Zylinderdeckel abgewandten Seite lässt sich der Flansch (044) mit Muttern (103) fixieren, die auf die freien Bolzenenden geschraubt werden. Dadurch wird der Flansch (044) in Richtung des Zylinderdeckels gedrückt und hält so den Adapter und das Verlängerungsteil (056). An seinem dem Zylinderdeckel abgewandten Ende kann das Verlängerungsteil (056) wiederum mit dem Indizierhahn (176) verbunden werden.
  25. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
  26. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Sie sei zur kontinuierlichen Messung von Zylinderdruck in Dieselmotoren bestimmt. Der Adapter weise ein metallisches Gehäuse mit einem zentralen Gaskanal mit einem Querschnitt in Form eines durchgehenden Langlochs auf. Es sei ein Anschluss zum Zylinderdeckel vorhanden. Der Adapter weise zudem eine hintere Öffnung auf, wobei der Anschluss des Indizierhahns in der oben eingeblendeten Abbildung zeige, dass der Adapter auch eine „Vorrichtung zum Verschließen der hinteren Öffnung“ umfasse. Als eine solche Vorrichtung weise die angegriffene Ausführungsform rings um die Öffnung kreisrunde Vor- bzw. Rücksprünge auf. Diese eigneten sich zur Positionierung eines Dichtungsrings oder zum Einschneiden eines Gewindes, sofern das Gegengewinde selbstschneidend sei. Ferner sei ein Anschluss für einen Drucksensor vorhanden. Die Membran des Drucksensors rage im eingesetzten Zustand auf weniger als 1 mm an die Kontur des Gaskanals heran. Sofern man nur auf die sich aus den vorgelegten Produktunterlagen ergebenden Nennmaße abstelle und Toleranzen nicht berücksichtige, reiche die Vorderseite des Sensors mit der Membran um 0,5 mm an die Kanalkontur heran. Eine von ihr – der Klägerin – durchgeführte Messung habe dies bestätigt. Danach rage die Vorderfläche der Membran deutlich dichter als 1 mm an die ebene Kontur des Langlochs heran. Der vorhandene kleine Versatz führe nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, da das Klagepatent geringfügige Spalten wie auch Stufungen nicht ausschließe. Bei der angegriffenen Ausführungsform dringe die Sensormembran somit im eingesetzten Zustand zur Öffnung im Gaskanal vor und sei dort dem Gasdruck im Kanal ausgesetzt. Der Adapter erlaube es, einen Sensor so dicht an den langen Lochquerschnitt des Kanals heranzuführen, dass es zu einem exakt bündigen Anschluss komme. Die vom Klagepatent geforderte „Übergangslinie“ sei die Umrandungslinie der kreisrunden Öffnung. Da diese Umrandungslinie in einer ebenen Wand des als durchgehendes Langloch ausgebildeten Kanals verlaufe, liege sie in einer Ebene. Weiterhin bilde die Sensormembran einen Teil des Gaskanals und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran sei stetig. Im Übrigen komme es auf den minimalen Versatz bei der angegriffenen Ausführungsform deshalb nicht an, weil Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur der Adapter und nicht der Sensor sei. Es genüge daher, dass der Adapter so ausgestaltet sei, dass damit die vom Klagepatent angestrebte Konturanpassung ohne weiteres möglich sei.
  27. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:
  28. Der erfindungsgemäße Adapter umfasse nicht nur die spezifische Ausgestaltung des Adapterkörpers, sondern auch einen darin angeordneten Drucksensor, dessen Sensormembran in einem eingebauten Zustand auf eine bestimmte Art und Weise zu dem Adaptergehäuse angeordnet sei und mit diesem zusammenwirke. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Adapters bedürfe es neben der Öffnung eines zusätzlichen Elements, um ein gasdichtes Verschließen des Gaskanals im Adaptergehäuse zu ermöglichen; das bloße Vorhandensein einer normalen Öffnung des Gaskanals reiche nicht aus. Patentgemäß stelle die Übergangslinie den Randbereich der Öffnung zum Heranführen des Drucksensors im Innenwandbereich des Gaskanals dar, wobei die Übergangslinie dabei den Wechsel von der Kontur des Gaskanals hin zu der Öffnung für den Drucksensor umfasse. Soweit das Klagepatent einen „stetigen Übergang“ von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran fordere, sei dies dahin zu verstehen, dass es im Übergangsbereich von der Gaskanalinnenwand zur Drucksensormembran keine Taschen, Einbuchtungen oder Spalten gebe, in die sich Ruß oder andere die Sensormembran störende Elemente anlagern könnten.
  29. Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle bereits an einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung des Adapters. Bei der angegriffenen Ausführungsform finde sich dort weder ein Innengewinde noch ein anderes vergleichbares Element, so dass zum gasdichten Verschließen des Gaskanals andere, nicht in struktureller Verbindung mit dem Adapter stehende Elemente vorzusehen seien. Zudem bilde die Sensormembran im eingebauten Zustand keinen Teil der Kontur des Gaskanals, wobei bereits der von der Klägerin ermittelte Versatz der Sensormembran zur Kontur des Gaskanals von 0,5 mm bei einer Gesamthöhe des Gaskanals von 6 mm ausreichend sei, um den Schutzbereich des Klagepatents zu verlassen. Tatsächlich belaufe sich der Höhenversatz von Sensormembran und Gaskanalkontur sogar auf ca. 0,6 mm. Ferner fehle es an einem stetigen Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran. Bei dem angegriffenen Adapter mit Sensor sei es nicht möglich, ohne das Überwinden eines Spalts vom Gaskanal zur Sensormembran zu gelangen, so dass sich im Betrieb des Adapters dort Verunreinigungen anlagern würden. Im Übergang von der Drucksensormembran verbleibe ein umlaufender Spalt von 0,2 mm, der die Drucksensormembran umfangsseitig umgebe. Dieser Spalt zwischen Gaskanal und Sensormembran sei vom Gaskanal aus gesehen tiefer als 2,5 mm bzw. deutlich mehr als 0,8 mm tief.
  30. Durch Urteil vom 5. März 2020 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
  31. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  32. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verhängenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monate und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahre betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Deutschland
  33. Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Gehäuse, welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals definiert, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal, eine hintere Öffnung des Gaskanals aus dem Gehäuse mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung, einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung im Gaskanal vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist, und wobei diese Öffnung eine Übergangslinie aufweist, welche einen Übergang von einer Kontur des Gaskanals zum Anschluss des Drucksensors bildet, wobei die Übergangslinie der Öffnung in einer Ebene liegt, die Sensormembran im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals bildet und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie bildet,
  34. herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
  35. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
  36. a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  37. b) die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  38. c) die Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und/oder bestellten Erzeugnisse sowie
  39. d) die Preise, die für sie bezahlt wurden,
  40. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
  41. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. Juni 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
  42. a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,
  43. b) die einzelnen Auslieferungen, weiter aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
  44. c) die einzelnen Angebote, weiter aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  45. d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträumen und -gebieten,
  46. e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,
  47. wobei
  48. – die Angaben gemäß Buchstabe e) nur für die Zeit ab dem 22. März 2017 zu machen sind und
  49. – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  50. 4. die vorstehend unter 1. genannten, seit dem 22. Februar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten für Verpackung, Transport und/oder Lagerung zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse in Deutschland wieder an sich zu nehmen,
  51. 5. die in Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des Rückrufs nach Ausspruch 4. und/oder anderweitig gelangenden, vorstehend unter 1. genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten,
  52. 6. an die Klägerin 10.301,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen.
  53. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
  54. 1. für die unter I.1. genannten, vom 19. Juni 2008 bis 21. März 2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
  55. 2. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. genannten, seit dem 22. März 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  56. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
  57. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
  58. Der Kern der Erfindung nach dem Klagepatent bestehe darin, für bekannte Drucksensoren einen Adapter vorzusehen, der den betreffenden Drucksensor in einer ganz bestimmten Weise räumlich anordne. Dadurch, dass die Sensormembran des Drucksensors im eingesetzten Zustand an die Übergangslinie der Öffnung im Gaskanal heranreiche und zu diesem in einer Ebene liege, könnten Einbuchtungen, Verengungen und/oder Taschen an sensornahen Stellen möglichst vermieden werden. Für die Auslegung des Anspruchs 1 sei von zentraler Bedeutung, dass dieser nicht eine Einheit aus Adapter und Drucksensor zum Gegenstand habe, sondern den Adapter isoliert unter Schutz stelle. Soweit sich der Anspruch zur Anordnung des Drucksensors im Adapter verhalte, erfolge dies nur zum näheren Verständnis des Funktionszusammenhangs. Der Adapter müsse daher lediglich geeignet sein, mit einem gedachten Drucksensor nach Maßgabe des jeweiligen Anspruchsmerkmals zusammenzuwirken. Soweit das Klagepatent verlange, dass die hintere Öffnung des Gaskanals aus dem Gehäuse mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung versehen sei, habe die besagte Vorrichtung zum gasdichten Verschließen die Funktion, eine gasdichte Verbindung zu ermöglichen. Als Vorrichtung könne z.B. ein Innengewinde in der Öffnung dienen, in welches ein Indizierventil eingesetzt werden könne. Anspruch 1 sei jedoch grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Art einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen beschränkt. Der Fachmann werde lediglich angewiesen, eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung des Gaskanals vorzusehen. Unter einer solchen Vorrichtung verstehe er etwas für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Funktion als Hilfsmittel Hergestelltes, was auch eine mechanische Ausgestaltung sein könne. Daher unterfalle jede konstruktive Ausgestaltung der hinteren Öffnung und/oder eines Teils der hinteren Öffnung des Gaskanals, soweit sie zum gasdichten Verschließen beitrage, dem Begriff der Vorrichtung im Sinne des Klagepatents.
  59. Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Sie weise insbesondere eine hintere Öffnung des Gaskanals mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung auf. Der Adapter sei durch zylindrisch ausgeformte Ein- bzw. Ausbuchtungen konstruktiv so ausgestaltet, dass diese als Vorrichtung zum gasdichten Verschließen geeignet seien. Es sei nicht erforderlich, dass im Bereich der hinteren Öffnung zusätzliche Elemente, wie z.B. ein Dichtungsring, vorhanden seien. Der angegriffene Adapter weise ferner einen Anschluss zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran auf. Dieser sei so ausgestaltet, dass die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung im Gaskanal vordringen könne und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt sei, wobei der Adapter eine Übergangslinie der kreisrunden Öffnung aufweise. Diese Übergangslinie liege in einer Ebene des als durchgehenden Kanals verlaufenden Langlochs. Schließlich könne die Sensormembran eines entsprechend konstruierten Sensors im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals des Adapters bilden und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zu einer entsprechend konstruierten Sensormembran könne im Bereich der Übergangslinie stetig ausgebildet sein. Ob die angegriffene Ausführungsform beim Einsetzen des Sensors einen Spalt oder einen gewissen Versatz zwischen Gaskanal und Sensormembran zulasse, bedürfe keiner Erörterung. Der Patentanspruch 1 sei schon dann verletzt, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet sei, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Dies sei der Fall. Die angegriffene Ausführungsform sei geeignet zum Anschluss von Drucksensoren, deren Sensormembran versatz- oder weitgehend spaltfrei in die Kontur des Gaskanals übergehe.
  60. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
  61. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am Tag seiner Verkündung zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. März 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiterverfolgt.
  62. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte geltend:
  63. Die angegriffene Ausführungsform mache von der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch. Soweit der Anspruch verlange, dass die hintere Öffnung des Gaskanals mit einer „Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung“ versehen ist, bedürfe es eines zusätzlichen Elements neben der Öffnung, das ein gasdichtes Verschließen des Gaskanals im Adaptergehäuse ermögliche bzw. maßgeblich hierzu beitrage. Durch die Öffnung selbst sei das zusätzliche Erfordernis einer entsprechenden Vorrichtung nicht verwirklicht. Es bedürfe vielmehr über die Öffnung hinausgehender Mittel, um die beanspruchte Vorrichtung zu erlangen. Daher könne auch ein zylindrisch abgesetzter Gaskanalauslass bei der angegriffenen Ausführungsform keine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen darstellen. Bei der Standardmontage der angegriffenen Ausführungsform werde der gasdichte Verschluss über die am Zylinder angeformten Bolzen, den Flansch und ein Zwischenstück bewirkt, an den erst der Indizierhahn angebracht werde. Mit der zylindrischen Vertiefung oder dem zylindrischen Ansatz an der angegriffenen Ausführungsform könne aufgrund der auftretenden Drücke keine gasdichte Verbindung – etwa durch eine Einschiebeverbindung oder ein Gewinde – hergestellt werden.
  64. Das Landgericht habe Patentanspruch 1 auch hinsichtlich der die Sensormembran im eingesetzten Zustand des Sensors betreffenden Merkmale fehlerhaft ausgelegt. Der Anspruch schütze einen Adapter zusammen mit der Sensormembran. Andernfalls fänden eine ganze Reihe wesentlicher Merkmale keine Beachtung, die der angesprochene Fachmann aber für den Erfolg der Erfindung als wesentlich erkenne und durch die gewählte Anspruchsformulierung auch im Patentanspruch verorte. Im Anspruchswortlaut werde festgehalten, wie Sensormembran und Gaskanal zueinander angeordnet sein müssten, um die Vorteile der Erfindung zu verwirklichen. Es werde nicht etwa die Eignung des Adapters beschrieben, sondern explizit festgehalten, dass der Adapter nur dann erfindungsgemäß sei, wenn er beispielsweise einen stetigen Übergang mit einer Drucksensormembran aufweise. Dies führe dazu, dass die Drucksensormembran vorhanden sein müsse, um den beanspruchten Adapter zu erhalten. Der vom Landgericht in Bezug genommene Unteranspruch 3 rechtfertige keine andere Beurteilung. Dieser sei auf eine redaktionelle Unsauberkeit zurückzuführen. In der Klagepatentbeschreibung heiße es, dass sich der Adapter insbesondere zum Durchführen von Langzeitzylinderdruckmessungen und -überwachungen an Verbrennungsmotoren eigne. Ein Adapter selbst könne aber keine solchen Messungen durchführen, sondern sei dafür auf den Drucksensor mit seiner Sensormembran angewiesen.
  65. Die Beklagte beantragt,
  66. das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen,
  67. hilfsweise, das landgerichtliche Urteil aufzuheben sowie das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
  68. Die Klägerin, die sich erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 hilfsweise auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents berufen hat, beantragt,
  69. die Berufung zurückzuweisen;
  70. hilfsweise:
  71. die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
  72. I. die Beklagte verurteilt wird,
  73. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verhängenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monate oder die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  74. Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Gehäuse, welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals definiert, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal, eine hintere Öffnung des Gaskanals aus dem Gehäuse, einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung im Gaskanal vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist, und wobei diese Öffnung eine Übergangslinie aufweist, welche einen Übergang von einer Kontur des Gaskanals zum Anschluss des Drucksensors bildet, wobei die Übergangslinie der Öffnung in einer Ebene liegt, die Sensormembran im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals bildet und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie bildet,
  75. welche geeignet sind, an ihrer hinteren Öffnung des Gaskanals so mit weiteren Teilen verbunden zu werden, dass sich eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung ergibt,Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
  76. weiter hilfsweise:
  77. ohne
  78. – im Fall des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Adapter nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents 2 095 XXA im Rahmen der vom Motorenhersteller MAN vorgesehenen Montage (Anl. GDM 15) verwendet werden dürfen,
  79. – im Fall der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 2.500,- € pro Adapter, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Adapter nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin im Rahmen der vom Motorenhersteller MAN vorgesehenen Montage (Anl. GDM 15) zu verwenden,
  80. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
  81. a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
  82. b) die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  83. c) die Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und/oder bestellten Erzeugnisse sowie
  84. d) die Preise, die dafür bezahlt wurden,
  85. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
  86. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. März 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
  87. a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,
  88. b) die einzelnen Auslieferungen, weiter aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
  89. c) die einzelnen Angebote, weiter aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  90. d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträumen und -gebieten,
  91. e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn,
  92. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  93. 4. an die Klägerin 10.301,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen;
  94. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. genannten, seit dem 22. März 2017 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
  95. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
  96. Zu Recht habe das Landgericht die angegriffene Ausführungsform als patentverletzend angesehen. Diese weise insbesondere auch eine patentgemäße „Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung“ in Form von rings um die Öffnung zu findenden kreisrunden Vor- und Rücksprüngen (zylindrische Vertiefung und Ansatz) auf, die sich besonders gut zur Positionierung eines Dichtungsrings oder auch zum Einschneiden eines Gewindes eigneten.
  97. Neben der Standardmontage gemäß den Vorgaben des Motorenherstellers MAN mittels der vier Bolzen am Zylinder ließen sich die kreisrunden Vor- und Rücksprünge auf verschiedenartige Weise zur Bildung gasdichter Verschlüsse nutzen. So ermöglichten sie ein Hinein- oder Aufschieben von Rohren zur Herstellung von Pressverbindungen. Auch sei eine gasdichte Verbindung durch Gewindeschneiden an den zylindrischen Mantelflächen der Vor- und Rücksprünge realisierbar, wenn der Verbindungspartner ein passendes selbstschneidendes Gegengewinde aufweise. Für den Durchschnittsfachmann habe es am Prioritätstag eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Möglichkeit dargestellt, eine Pressverbindung zwischen der Vertiefung im Adapter (angegriffene Ausführungsform) und einem anderen Bauteil (wie einem Verschlussdeckel) herzustellen.
  98. Gegenstand von Patentanspruch 1 sei allein der Adapter. Dieser müsse lediglich ermöglichen, dass ein (gedachter) Sensor so einsetzbar sei, dass die Lage seiner Membran die in den Anspruchsmerkmalen aufgestellten Bedingungen erfülle. Abgesehen davon sei das Klagepatent auch verletzt, wenn man dem Anspruchsverständnis der Beklagten folge. Denn die Membran des von der Beklagten vertriebenen Drucksensors nehme die vom Klagepatent vorgesehene Position ein. Daran ändere der minimale Versatz zur Kanalwand von ca. 0,5 mm nichts. Die für etwaige Schmutzablagerungen noch verbleibenden Taschen seien damit so stark verkleinert, dass solche Ablagerungen die Druckmessung nicht mehr ungünstig beeinflussen könnten.
  99. Wollte man dies anders sehen und eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents verneinen, lägen jedenfalls die Voraussetzungen einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents vor. Für die Beklagte sei jedenfalls aufgrund der einschlägigen Montageanleitung des Motorenherstellers offensichtlich, dass sich zusammen mit dem Flansch (044), den Gewindebolzen (093) samt Muttern (103), den Dichtringen (019 und 039) und insbesondere der Verlängerung (056) ein Adapter ergebe, der alle Anspruchsmerkmale erfülle, insbesondere das der Vorrichtung zum gasdichten Verschließen durch das unstreitig vorhandene Innengewinde in der Verlängerung (056) zum Verschrauben mit dem Indizierventil (176).
  100. Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.
  101. Der Senat hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 5. Oktober 2020 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr.-Ing. habil. C Beweis erhoben. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 13. April 2021 (nachfolgend: Gutachten), auf das Ergänzungsgutachten vom 7. Februar 2022 (nachfolgend: Ergänzungsgutachten) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 Bezug genommen.
  102. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.
  103. II.
  104. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Da es mithin an einer Patentverletzung fehlt, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie – dem Grunde nach – auf Schadenersatz und Entschädigung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB i.V.m. §§ 683 S. 1, 670 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG gegen die Beklagte nicht zu.
  105. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise Ansprüche wegen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents geltend macht, handelt es sich der Sache nach um eine Anschlussberufung i.S.v. § 524 ZPO (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2019, Az.: I-2 U 114/09 – Mehrpolige Steckverbindung, GRUR-RS 2019, 6081, Rz. 30). Da die Klägerin die Anschlussberufungsfrist nicht gewahrt hat, war diese als unzulässig zu verwerfen. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents auch nicht vor.
  106. 1.
    Das Klagepatent betrifft einen Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren.
  107. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, werden Adapter zum Anbringen von Drucksensoren an Verbrennungsmotoren beispielsweise bei Schiffsdieselmotoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen verwendet. Die Adapter werden dabei mit einem dafür vorgesehenen Anschluss an den Zylinderdeckel angebracht, der seinerseits eine Öffnung zum Zylinder aufweist. Die Adapter umfassen ein Gehäuse sowie einen Gaskanal, der im eingebauten Zustand im Gasaustausch mit dem Gas im Zylinder steht und so dem Gasdruck im Zylinder ausgesetzt ist (Anlage GDM 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Weiter weisen die Adapter einen Anschluss zum Einsetzen des Drucksensors mit einer Sensormembran auf, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zum Gaskanal vordringt und dem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist (Abs. [0003]).
  108. Herkömmliche Adapter haben nach den Angaben der Klagepatentschrift Einbuchtungen, Verengungen und/oder Taschen an sensornahen Stellen, an welchen sich nach längerem Betrieb Ablagerungen festsetzen, wodurch die Messresultate beeinträchtigt werden. Im Schwerölbetrieb von Schiffsdieselmotoren umfassen diese Ablagerungen beispielsweise Rückstände aus Schmieröl sowie Kalk und Ruß (Abs. [0004]). Um gute Messresultate zu gewährleisten, muss nach den Ausführungen der Klagepatentschrift deshalb etwa alle zwei Tage der Sensor ausgebaut und der Adapter gereinigt werden. Dies stellt einen enormen Unterhaltsaufwand dar, da für diesen Zweck der Betrieb des Motors, beispielsweise des Schiffsdieselmotors, während der Reinigungsarbeiten eingestellt werden muss (Abs. [0004]).
  109. Aus der EP 0 715 159 ist im Stand der Technik ein Überwachungs-Drucksensor (6) mit einer Membran bekannt, der auf einem Indikator- oder Indizierventil einer Brennkraftmaschine montiert und mit dem Brennraum verbunden ist (Abs. [0006]). Die nachfolgend wiedergegebene Figuren 1 und 2 der EP 0 715 159 zeigen einen solchen bekannten Sensor (6), wobei dieser in der linken Zeichnung (Figur 1) auf dem Indizierventil (5) montiert ist.
  110. Wegen des ständigen Verstopfens des Druckkanals und der damit verbundenen Servicearbeiten wird in der EP 0 715 159 ein C-Sensor vorgestellt, der einen Sensorkörper mit einer Druckmessbohrung umfasst, die wiederum mit dem Brennraum verbunden ist. Nahe an dieser Druckmessbohrung ist tangential dazu in einer Dehnmessbohrung ein Dehnmesselement eingesetzt, welches die Dehnung des Sensorkörpers zuverlässig misst. Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass durch Fremd-einflüsse wie Temperatureinflüsse sowie insbesondere Vibrationen, Schwingungen und Beschleunigungen die Messung verfälscht werde. Da diese Fremdeinflüsse schwer zu kompensieren seien, seien der Genauigkeit solcher Sensoren in der Anwendung Grenzen gesetzt (Abs. [0006]).
  111. Aus der US 5,325,720 (Anlagen LSG 2/2a) ist des Weiteren ein Drucksensor bekannt, der nach den Angaben der Klagepatentschrift weitgehend spaltfrei in einer Öffnung einer Wandung montierbar ist. Dazu wird eine Membran des Drucksensors mit Metall beschichtet und das Metall wird radial und axial gezielt entfernt, so dass der Drucksensor nach Montage über eine Gewindebohrung der Öffnung der Wandung bündig mit einer Testoberfläche der Wandung ist (Abs. [0007]).
  112. Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Adapter zum Anbringen eines Drucksensors mit einer Sensormembran an einen Verbrennungsmotor vorzuschlagen, der einen servicearmen Betrieb bietet (Abs. [0008]).
  113. Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents
    einen Adapter mit folgenden Merkmalen vor:
  114. 1. Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren.2. Der Adapter umfasst:
  115. 2.1. ein Gehäuse (1), welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals (2) definiert;
  116. 2.2. einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal (2);
  117. 2.3. eine hintere Öffnung (11) des Gaskanals (2) aus dem Gehäuse (1) mit
    einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung (11);
  118. 2.4. einen Anschluss (4) eines Drucksensors (5) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6).
  119. 3. Die Sensormembran (6) dringt im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung (7) im Gaskanal (2) vor und ist einem Gasdruck im Gaskanal (2) ausgesetzt.
  120. 4. Die Öffnung (7) [im Gaskanal] weist eine Übergangslinie (8) auf,
    welche einen Übergang von einer Kontur des Gaskanals (2) zum Anschluss (4) des Drucksensors (5) bildet.
  121. 4.1. Die Übergangslinie (8) der Öffnung (7) liegt in einer Ebene.
  122. 5. Die Sensormembran (6) bildet im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals (2).6. Der Übergang von der Kontur des Gaskanals (2) zur Sensormembran (6) bildet einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie (8).
  123. 2.
    Dies vorausgeschickt bedarf insbesondere Merkmal 2.3., wonach am Adaptergehäuse eine hintere Öffnung des Gaskanals mit einer „Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung“ vorgesehen ist, näherer Erläuterung.
  124. a)
    Als einschlägiger Fachmann ist ein Master oder Diplom-Ingenieur mit Erfahrungen in der Entwicklung von Messsystemen oder ein Bachelor oder Diplom-Ingenieur (FH) mit einer zeitlich längeren Erfahrung in diesem Bereich anzusehen (Gutachten, S. 2). Versucht er, sich den Sinngehalt des Merkmals 2.3 zu erschließen, fällt ihm sogleich bei der Betrachtung des Anspruchswortlauts auf, dass dieser eine hintere Öffnung (11) mit einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung (11) verlangt. Merkmal 2.3. differenziert demnach – in völligem Einklang mit den Abs. [0016] und [0020] der Klagepatentbeschreibung – zwischen der hinteren Öffnung (11) und der Verschlussvorrichtung (12).
  125. Dass eine solche Unterscheidung dem Verständnis des Fachmanns entspricht, hat der Sachverständige Prof. C auf Seite 6 seines Gutachtens im Einzelnen erläutert, wo es heißt:
  126. „Nur das alleinige Vorhandensein einer hinteren Öffnung 11 wird der Fachmann nicht als Vorrichtung 12 bezeichnen. Jegliche hintere Öffnung 11, d.h. jedes „Loch“, muss zwangsläufig eine umgebende Kontur um diese Öffnung herum aufweisen sowie eine stirnflächige Fläche, die diese Kontur begrenzt. An dieser stirnseitigen Fläche oder an einer inneren oder äußeren Umfangskontur kann eine Abdichtung vorgenommen werden. Dieses ist bei bestimmten Konturen und Flächen einfacher, beispielsweise bei ebenen stirnseitigen Flächen. Bei anderen Konturen und Flächen ist die Abdichtung schwieriger umzusetzen, z.B. bei gekrümmten oder abgesetzten stirnseitigen Flächen oder bei geometrisch kompliziert ausgestalteten Außen- oder Innenkonturen. In allen Fällen wird der Fachmann aber eine Möglichkeit finden, an der stirnseitigen Fläche oder an einer inneren oder äußeren Umfangskontur abzudichten. Wenn man aber von der – falschen – Annahme ausgeht, dass jede wie auch immer geartete Öffnung und deren umgebende Kontur bzw. stirnseitige Fläche eine Vorrichtung 12 gemäß Klagepatent ausbilden könnte, dann würde – bei diesem falschen Begriffsverständnis – die Unterscheidung zwischen „Öffnung 11“ und „Vorrichtung 12“ ihren Sinn verlieren.“
  127. Dem ist nichts hinzuzufügen. Patentgemäß sind Öffnung und Vorrichtung daher nicht dasselbe, weshalb das bloße Vorhandensein einer hinteren Öffnung für eine Verwirklichung der patentgeschützten Lehre nicht ausreicht.
  128. b)
    Widmet sich der Fachmann ausgehend von dieser Erkenntnis der Frage, wie die erfindungsgemäß notwendige, von der Öffnung zu unterscheidende Vorrichtung ausgestaltet sein muss, stößt er auf Abs. [0016] der Klagepatentbeschreibung, der lautet (Unterstreichungen hinzugefügt):
  129. „Am anderen Ende des Gehäuses 1, gegenüber dem Anschluss 3 zu einem Zylinderdeckel, ist eine hintere Öffnung 11 des Gaskanals 2 vorgesehen mit einer Vorrichtung 12 zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung 11. Diese Vorrichtung 12 kann beispielsweise ein Innengewinde in dieser Öffnung sein, in welches ein Indizierventil eingesetzt werden kann. Somit kann der Adapter an der Stelle in den Zylinderdeckel eingesetzt werden, die zum Anbringen eines Indizierventils vorgesehen ist. Das Indizierventil wird dann an der dafür vorgesehenen Vorrichtung 12 am Adapter angebracht. Sämtliche Anschlüsse am Adapter müssen gasdichte Verbindungen ermöglichen, um keinen Druckverlust am Zylinder zu verursachen.“
  130. Der Fachmann entnimmt dem Zweierlei: Zum einen, dass die in Rede stehende Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung des Gaskanals nicht für sich genommen imstande, d.h. allein in der Lage sein muss, die hintere Öffnung im Sinne eines Verschlusses bzw. Verschließelements (z.B. Deckels) gasdicht abzuriegeln (so auch: Gutachten, S. 6). Zum anderen entnimmt er der Beschreibungsstelle, dass es sich bei der in Rede stehenden Vorrichtung, was der Begriff „Vorrichtung“ nahelegen könnte, nicht notwendig um ein eigenes, den Verschluss bewirkendes Bauteil handeln muss. Wie sich aus der Klagepatentbeschreibung ergibt und in Figur 1 zeichnerisch angedeutet ist, kann es sich bei der in Rede stehenden Vorrichtung vielmehr beispielsweise auch nur um ein Innengewinde handeln, in welches z.B. ein mit einem entsprechenden Gegengewinde versehenes Indizierventil montiert werden kann, und zwar so, dass die hintere Öffnung des Gaskanals dadurch gasdicht verschlossen wird.
  131. Ein Innengewinde wird in der Patentbeschreibung allerdings nur beispielhaft als mögliche Ausgestaltung einer Verschließvorrichtung im Sinne des Merkmals 2.3. genannt, weshalb es sich bei der Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung nicht zwingend um ein Gewinde handeln muss. Ebenso muss an die in Rede stehende Vorrichtung nicht zwingend ein Indizierventil anschließbar sein. Schutz für eine besondere Ausgestaltung, bei der an die besagte Vorrichtung des Adapters ein Indizierventil anschließbar ist, beansprucht erst Unteranspruch 2. Als Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung im Sinne des Klagepatents kommt daher grundsätzlich jedes Element oder Mittel in Betracht, das im Zusammenwirken mit einem anderen Bauteil, Element oder Mittel unmittelbar für einen gasdichten Verschluss der hinteren Öffnung des Gaskanals sorgen kann (vgl. Gutachten, S. 6).
  132. c)
    Über das Vorhandensein einer Vorrichtung hinaus, welche die vom Patent vorgesehenen Funktionen erfüllen können muss, sich aber nicht auf die Umgebungskontur der hinteren Öffnung beschränken darf, macht Merkmal 2.3. keine räumlich-körperlichen Vorgaben zur Gestalt der Vorrichtung. Es bleibt dem Können des Fachmanns überlassen, wie er die Verschließvorrichtung innerhalb der genannten Vorgaben konkret ausgestaltet. Dazu, wo konkret die Vorrichtung zum gasdichten Verschließen am Adapter angeordnet sein muss, verhält sich Patentanspruch 1 ebenso nur am Rande: Sie muss nur im Bereich der hinteren Öffnung vorgesehen sein, um an deren Verschluss mitwirken zu können. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Vorrichtung in oder unmittelbar an der hinteren Öffnung ausgebildet ist.
  133. d)
    Dass Merkmal 2.3. auf nähere konstruktive Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung der Vorrichtung verzichtet und deren technische Konstruktion und Ausprägung weitgehend dem Fachmann überlässt, bedeutet allerdings nicht, dass jede konstruktive Ausgestaltung der hinteren Öffnung des Gaskanals und/oder eines Teils derselben, soweit sie zum gasdichten Verschließen nur irgendeinen kausalen Beitrag leistet, als Vorrichtung bzw. Vorrichtungsbestandteil im Sinne des Klagepatents anzusehen wäre. Der Fachmann versteht unter der Vorrichtung (12) vielmehr einen Bauteilbereich, mit dem ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Funktionen „gasdichtes Verschließen“, „Aufnahme von Kräften“ und „Sicherheit“ geleistet wird und der – falls erforderlich – mit einem anderen Bauteil so verbunden werden kann, dass die vorgenannten Funktionen gewährleistet werden (so auch: Gutachten, S. 6 f.). Bei der Vorrichtung im Sinne von Merkmal 2.3. muss es sich demnach um eine Ausgestaltung handeln, aufgrund derer der patentgemäße Adapter durch Ein-/Aufschrauben, Ein-/Aufschieben, Ein-/Aufstecken etc. mit einem korrespondieren Bauteil oder Element so verbunden werden kann, dass der gasdichte Verschluss allein und unmittelbar durch diese Verbindung hergestellt wird (so auch: Gutachten, S. 7).
  134. Auch wenn sich in der Klagepatentschrift kein expliziter Hinweis auf den vorstehend angesprochenen Sicherheitsaspekt findet, ist dem Fachmann bekannt, dass in den Verkehr gebrachte Produkte eine CE-Kennzeichnung besitzen müssen, sofern nicht sogar weitergreifende Prüfungen erforderlich sind, wie es bei einem Adapter im Sinne des Klagepatents der Fall sein dürfte (so auch Ergänzungsgutachten, S. 22). Abgesehen davon wird der Fachmann derartigen Sicherheitserwägungen schon vor dem Hintergrund des bei einem solchen Adapter herrschenden Drucks Beachtung schenken, auch wenn sie in der Klagepatentbeschreibung nicht ausdrücklich thematisiert werden.
  135. Ein weiteres Verständnis, wonach jede die hintere Öffnung umgebende Dichtfläche bereits deshalb als Vorrichtung angesehen werden kann, würde die vom Patent vorgegebene Differenzierung zwischen hinterer Öffnung und Verschließvorrichtung missachten. Es reicht nicht aus, wenn nur eine gleichmäßige und unnachgiebige Fläche um die hintere Öffnung vorhanden ist, bei der beim Gegenpressen eines Verbindungspartners eine gasdichte Verbindung entstehen kann. Das Bereitstellen einer mehr oder weniger aufwändig abzudichtenden Kontur ist bei einer durchgehenden Öffnung selbstverständlich, so dass der Fachmann aufgrund der vom Patentanspruch vorgenommenen Differenzierung zwischen hinterer Öffnung und Vorrichtung zum gasdichten Verschließen nicht annehmen wird, dass eine umgebende Kontur bereits als Verschließvorrichtung anzusehen wäre (Gutachten, S. 20).
  136. e)
    Ebenso wenig lässt sich das Fehlen näherer konstruktiver Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung der Vorrichtung dahingehend interpretieren, dass jedes von der Öffnung zu unterscheidende Bauteil, das in irgendeiner Form und ggf. auch unter Einbeziehung weiterer, ggf. sogar substanzverändernder konstruktiver Maßnahmen ein gasdichtes Verschließen der hinteren Öffnung des Gaskanals ermöglicht, als erfindungsgemäße Vorrichtung zu klassifizieren wäre.
  137. Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Liefergegenstand, d.h. der Adapter in dem Zustand, in dem er zu den jeweiligen Abnehmern gelangt. Verfügt dieser Gegenstand nicht selbst über eine Vorrichtung, die bereits für sich genommen eine entsprechende Abdichtung gewährleistet, muss er zumindest über eine Vorrichtung verfügen, die in technisch und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Zusammenwirken mit anderen Bauteilen eine entsprechende Abdichtung ermöglicht. Dass dabei mit einem über das in der betreffenden Vorrichtung bereits angelegte Maß hinausgehenden Substanzeingriff verbundene Umgestaltungen außer Betracht zu bleiben haben, versteht sich schon im Hinblick auf mögliche Gewährleistungsansprüche von selbst. Aber auch abgesehen davon muss die Vorrichtung so ausgestaltet sein, dass sie bei ihrer Eingliederung in die Motor-Infrastruktur des Abnehmers bei der üblichen Verwendung des Adapters einen gasdichten Abschluss ermöglicht. Außerhalb des Schutzbereichs liegt demgegenüber eine Gestaltung, bei welcher es von Abnehmerseite her zunächst über den praxistypischen Einbau und die praxistypische Nutzung des Adapters hinausgehender konstruktiver Maßnahmen bedarf. Wie sich eine solche Vorrichtung realisieren lässt, veranschaulicht das in der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0016]) genannte Innengewinde exemplarisch. Ist ein Solches vorhanden, bedarf es auf Abnehmerseite zur Abdichtung der hinteren Öffnung keiner weiteren konstruktiven Maßnahmen. Es reicht, ein entsprechendes mit einem Außengewinde versehenes Bauteil – ggf. unter Verwendung einer Dichtung – einzuschrauben. Lässt sich ein gasdichter Abschluss ausgehend von der technischen Gestaltung des Adapters im Auslieferungszustand demgegenüber erst durch weitere, über den praxistypischen Einsatz des Adapters hinausgehende konstruktive Maßnahmen realisieren, fehlt es an einer Vorrichtung zum gasdichten Abschluss im Sinne des Klagepatents.f)
    Daraus, dass – wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich – in den Figuren 1 und 2 des Klagepatents die mit der Bezugsziffer (12) gekennzeichnete Vorrichtung zum gasdichten Verschließen nur als umlaufend abgeschrägte Fläche (Fase) erkennbar ist, folgt nichts anderes.
  138. Eine derartige Abschrägung ist aufgrund ihrer Konizität für ein Gewinde als Vorrichtung zum gasdichten Verschließen ungeeignet (vgl. Gutachten, S. 24 oben).
  139. Da es sich jedoch bei den Figuren lediglich um schematische und nicht notwendigerweise alle Details beinhaltende Darstellungen handelt (vgl. BGH, GRUR 2009, 390 – Lagerregal), wird der Fachmann nicht allein von den Zeichnungen einschließlich der Bezugszeichenliste ausgehen, sondern sie unter Einbeziehung der Erläuterungen in der Patentbeschreibung betrachten. Ein Hinweis auf eine konische Abdichtung findet sich dort an keiner Stelle. Stattdessen offenbart der die Figur 1 erläuternde Abs. [0016] der Klagepatentbeschreibung, dass die Vorrichtung beispielsweise als ein Innengewinde ausgebildet sein kann. Aus seinem allgemeinen Fachwissen ist dem Fachmann darüber hinaus bekannt, dass es mehrere zu einem Innengewinde gleichwirkende Vorrichtungen, wie etwa ein das Gegenstück zu einem Innengewinde bildendes Außengewinde, gibt. Daneben weiß der Fachmann, dass Abdichtungen ebener Flächen wesentlich einfacher zu realisieren sind als die Abdichtung konischer Bauteile (Gutachten, S. 25 Mitte).
  140. Stellt er sich basierend auf diesen Informationen die Frage, wieso die in Figur 1 gezeigte Fasung als Vorrichtung (12) nach der Klagepatentbeschreibung beispielsweise ein Innengewinde sein kann, gelangt der Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens zu der Erkenntnis, dass jedes Innengewinde an seiner offenen Seite mit einer Fase versehen ist, um das Gewindeschneiden zu vereinfachen und das Einführen des mit einem Außengewinde versehenen Innenteils dadurch leichter zu bewerkstelligen. In technischen Zeichnungen wird das Gewinde fast immer vereinfacht dargestellt, indem die Gewindegänge selbst (fast) nie gezeigt werden. Der Fachmann wird daher die Fase als Synonym für die nicht gezeigten Gewindegänge verstehen (so auch: Gutachten, S. 24).
  141. g)
    Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist für das von der Klägerin zuletzt in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellte, die Vorrichtung mit einem Anschluss gleichsetzende Verständnis des Schutzbereichs kein Raum. Dem steht bereits entgegen, dass Merkmal 2.3. – anders als die Merkmale 2.2. und 2.4. – gerade nicht nur auf das abstrakte Vorliegen eines Anschlusses rekurriert, sondern konkret eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung verlangt. Dass es sich dabei um eine wohlüberlegte, auf technischen Erwägungen beruhende Formulierung und nicht lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, hat der Senat vorstehend bereits im Einzelnen dargelegt. Aus den genannten Gründen wird die bloße Bereitstellung eines Bauteilbereichs des Adaptergehäuses, mit dem die hintere Öffnung – wie auch immer – verschlossen werden kann, den Anforderungen an eine erfindungsgemäße Vorrichtung nicht per se gerecht. Eine erfindungsgemäße Vorrichtung muss vielmehr – wie ausgeführt – einen wesentlichen Beitrag zum gasdichten Verschließen, zur Aufnahme von Kräften und zur Sicherheit leisten. Zwar muss die in Rede stehende Vorrichtung nicht für sich genommen in der Lage sein, die hintere Öffnung gasdicht zu verschließen. Eine solche Abdichtung kann vielmehr auch in technisch und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Zusammenwirken mit anderen Bauteilen, etwa einem Indizierventil (vgl. Unteranspruch 2), erfolgen. In jedem Fall muss die Vorrichtung jedoch einen wesentlichen Beitrag zum Verschluss leisten.
  142. 3.
    Ausgehend von diesen Überlegungen macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents in Ermanglung einer „Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung“ (Merkmal 2.3.) keinen Gebrauch.
  143. a)
    Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform lässt sich anhand der von der Klägerin stammenden und nachfolgend nochmals eingeblendeten Fotos eines von der Klägerin erworbenen Musters nachvollziehen:
  144. Auf dem linken Bild weist der Adapter einen zylindrischen Vorsprung (Ansatz / Erhebung) mit einer planen Oberfläche auf, in der eine Öffnung ausgebildet ist. Im rechten, die gegenüberliegende Seite des Adapters zeigenden Bild verfügt der Adapter über einen umlaufenden vorstehenden Rand bzw. Bund, der eine plane Oberfläche umgibt, in der wiederum eine Öffnung ausgebildet ist. Die Öffnung ist auf dieser Seite mithin von einer zylindrischen Vertiefung (Rücksprung) umgeben, die im rechten Bild teilweise entfernt wurde. Jene zylindrische Vertiefung umgibt bei der üblichen Verwendung der angegriffenen Ausführungsform eine hintere Öffnung, an der mittelbar ein Indizierhahn angeschlossen werden kann.
  145. b)
    Die so gestaltete angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 2.3. unter kei-nem Gesichtspunkt. Es fehlt an einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung. Eine Solche liegt weder im Bereich der zylindrischen Vertiefung noch im Bereich des zylindrischen Vorsprungs (Ansatz) vor.
  146. aa)
    Dass die angegriffene Ausführungsform – in irgend einer Weise – an einen Indizierhahn angeschlossen werden kann und die zylindrische Vertiefung dabei einen Teil der Dichtfläche bildet, reicht ausgehend von dem vorstehend im Einzelnen herausgearbeiteten Verständnis für eine Verwirklichung des Merkmals 2.3. nicht aus. Die bloße Bereitstellung einer Dichtfläche allein stellt – wie ausgeführt – keine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen des hinteren Gaskanals dar.
  147. Selbst wenn sich der zylindrische Ansatz bzw. die zylindrische Dichtung zum Positionieren eines Dichtungsrings eignet, reicht dies ebenso wenig für eine Verwirklichung von Merkmal 2.3. aus. Ein gasdichter Verschluss der hinteren Öffnung des Gaskanals wird hierdurch nicht erreicht. Der Dichtungsring kann nur mittels einer Abdichtung mithilfe eines anderen Bauteils unterstützen, verschließt jedoch die hintere Öffnung für sich genommen nicht.
  148. bb)
    Eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen lässt sich auch nicht ausgehend von der üblichen Anbringung des angegriffenen Adapters an einem gängigen Schiffsdieselmotor (MAN 6S60) identifizieren.
  149. (1)
    Wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist an der Anbringungsstelle am Zylinderdeckel ein kreisrundes Loch vorgesehen. Rings um dieses Loch ist ein kreisförmiger Rücksprung in der Zylinderwand eingelassen. Der kreisförmige Rücksprung ist von vier, am Zylinderdeckel vorgesehenen Bolzen ((093); Bezugszeichen gemäß Anlage GDM 15) umgeben.
  150. In den kreisförmigen Rücksprung im Zylinderdeckel kann ein Dichtring (019) eingelegt werden. Ferner dient der kreisförmige Rücksprung der Aufnahme des zylindrischen Ansatzes des angegriffenen Adapters.
  151. Wie die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 14.09.2020, S. 4 und Anlage GDM 8f bzw. Schriftsatz der Beklagten v. 22.09.2020, S. 4) zeigen, kann der Adapter über einen eine mittige Öffnung aufweisenden Flansch (044) an dem Zylinderdeckel befestigt werden. Der Flansch (044) weist zu diesem Zweck vier Ausnehmungen bzw. Durchgangsbohrungen für die am Zylinderdeckel vorgesehenen Bolzen (093) auf. Mit diesen Durchgangsbohrungen wird der Flansch (044) über die Bolzen (093) in Richtung Zylinderdeckel geschoben. An seiner dem Zylinderdeckel abgewandten Seite kann der Flansch (044) hiernach mit Muttern (103), die auf die freien Bolzenenden geschraubt werden, festgeschraubt werden (so auch Gutachten, S. 11 unten). Dadurch wird der Flansch (044) gegen den zwischen ihm und dem Zylinderdeckel positionierten Adapter gepresst, der dadurch zwischen dem Zylinderdeckel und dem Adapter fest eingespannt wird.
  152. Über diese Konstruktion kann der Adapter mit einem Indizierhahn (176) verbunden werden. Wie sich insbesondere aus der nachfolgend wiedergegebenen, der von der Klägerin als Anlage GDM 15 überreichten Indizierhahn-Montageanleitung des Motorherstellers entnommenen Explosionszeichnung erkennen lässt, gelingt dies mithilfe eines Verlängerungsteils („Verlängerung“; (056)), welches an seinem dem Adapter zugewandten Ende einen umlaufenden Bund aufweist.
  153. In die an der vom Zylinderdeckel abgewandten Seite des Adapters vorgesehene zylindrische Vertiefung kann ebenfalls ein Dichtring (019) eingelegt werden (vgl. zur technischen Gestaltung des Einbaus der angegriffenen Ausführungsform auch Gutachten, S. 7 – 10).
  154. (2)
    Ausgehend hiervon verfügt der Adapter nicht über eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung im Sinne des Klagepatents. Für die tatsächliche Erfüllung der Funktion „Abdichtung“ sind die Stiftschrauben zusammen mit dem Flansch und der Verlängerung erforderlich, bei denen es sich um keine Vorrichtung des Adapters handelt. Der durch die Klägerin als Vorrichtung im Sinne des Klagepatents identifizierte Bereich trägt demgegenüber nur mit den beiden stirnseitigen Dichtflächen zur Funktionserfüllung bei, was prinzipiell für nahezu jedes Bauteil mit zwei Stirnflächen gilt, wenn auch nicht unbedingt in Form von zwei ebenen und parallelen Flächen (so auch Gutachten, S. 13 unten). Damit liefert die angegriffene Ausführungsform keinen für das Vorliegen einer Verschließvorrichtung erforderlichen wesentlichen Beitrag zum Verschluss.
  155. Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 (vgl. Prot. der mV, Bl. 309 GA) auf eine Herstellungsvariante, bei welcher der Flansch und der Indizierhahn als ein Bauteil bzw. eine Baueinheit realisiert wären, bezogen hat, lässt sich eine Patentverletzung mit solch einem pauschalen Vortrag von vornherein nicht begründen. Dazu, wie genau der Verschluss der hinteren Öffnung bei einer derartigen Gestaltung realisiert wird, schweigt die Klägerin. Erfolgt der Verschluss – wie nach der als Anlage GDM 15 zur Akte gereichten Montageanleitung – mithilfe des am Zylinder angeordneten Bolzens, fehlt es an einer Vorrichtung im Sinne von Merkmal 2.3. Die zylindrische Vertiefung der angegriffenen Ausführungsform dient insoweit unverändert lediglich als Stützfläche, was – wie ausgeführt – für eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen nicht ausreicht.
  156. cc)
    Ebenso wenig kann die zylindrische Vertiefung in technisch und wirtschaftlich sinnvoller Weise zur Herstellung einer Pressverbindung mit einem anderen Bauteil, zum Beispiel einem Verschlussdeckel, genutzt werden.
  157. (1)
    Wie der Sachverständige Prof. C in seinem Gutachten auf Basis der Anlage GDM 8 im Einzelnen ausgeführt hat, steht bei der angegriffenen Ausführungsform im ungünstigsten Fall eine nutzbare Länge (Tiefe) von 3,1 mm zum Einpressen eines Deckels zur Verfügung. Der zylindrische Ansatz (Vorsprung) weist eine nutzbare Länge von 3,4 mm auf (Gutachten, S. 8). Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar erläutert, weshalb sich weder an der Vertiefung noch am Ansatz der angegriffenen Ausführungsform eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Pressverbindung herstellen lässt.
  158. Soll der Adapter im Wege einer Pressverbindung mit einem Indizierventil verbunden werden, bestehe die Gefahr, dass das Indizierventil aus der Pressverbindung herausgekantet werden könnte. Schlagartig wäre die entsprechende Seite des Adapters offen, so dass heiße Gase unter einem hohen Druck ausströmen könnten. Aus sicherheitstechnischen Gründen würde der Fachmann eine derartige Anordnung daher keinesfalls akzeptieren. Abgesehen davon würde der Fachmann die zylindrische Vertiefung auch nicht mittels eines eingepressten Deckels verschließen wollen und können, da die Toleranz des Durchmessers (30,5 ± 0,2 mm) zu grob und die nutzbare Tiefe von 3,1 mm zu gering sei. Überdies sei nicht nur ein Freiblasen nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr bestünden bei einem Versagen der Verbindung auch erhebliche Gefahren für das Bedienpersonal. Darüber hinaus bedürfe es für die Anbringung eines Deckels weiterer Bearbeitungsschritte, in deren Folge das Bauteil nicht mehr der angegriffenen Ausführungsform entsprechen würde (Gutachten, S. 14 f.).
  159. (2)
    Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der durch die Klägerin erhobenen Einwände keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.
  160. Dem Einwand der Klägerin, das Klagepatent fordere keine Fertigung in Serie, weshalb die Möglichkeit der Einzelanfertigung in die Überlegungen einzubeziehen sei, ist der Sachverständige beigetreten. Jedoch werde der Fachmann schon bei einer Kleinserie, ggf. sogar bei einer Einzelfertigung, die beiden zu fügenden Bauteile so tolerieren, dass eine gewünschte Passung erreicht wird. Die in der Zeichnung gemäß Anlage GDM 8 angegebenen Toleranzangaben seien nicht „unrealistisch hoch“, sondern lägen im Bereich der in der Norm ISO 2768 im Mittel angegebenen Toleranzen. Diese seien in der Praxis sehr weit verbreitet. Nur bei höheren Anforderungen an die Maßhaltigkeit werde hiervon durch eine separate Tolerierung der Kontur der Zeichnung abgewichen (Ergänzungsgutachten, S. 22 Mitte). Soweit die Klägerin ergänzend darauf verweist, entscheidend seien nicht die aus der Anlage GDM 8 ersichtlichen Toleranzen, sondern die tatsächlichen Maße des jeweiligen Adapters, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die tatsächlichen Maße dem jeweiligen Abnehmer des Adapters, der nach einer Möglichkeit des gasdichten Verschlusses sucht, nicht zur Verfügung stehen. Weshalb er diese ohne Anlass und ohne hierzu entsprechend angeleitet zu werden erst aufwendig über eine Vermessung ermitteln sollte, erschließt sich nicht. Immerhin liegen ihm entsprechende Werte aus der Zeichnung der Beklagten (Anlage GDM 8) vor.
  161. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Sachverständige in seine Überlegungen auch zu Recht die Möglichkeit der Entlüftung einfließen lassen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass ein, eine solche Entlüftung ermöglichendes Indizierventil erst in Unteranspruch 2 angesprochen ist. Damit korrespondierend schildert Abs. [0020] den Einsatz eines solchen Indizierventils lediglich im Rahmen der Erörterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Unteransprüche engen regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht ein, sondern zeigen – ebenso wie Ausführungsbeispiele – lediglich (gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene) Möglichkeiten einer Ausgestaltung auf (BGH, GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher). Es ist grundsätzlich unzulässig, den Hauptanspruch im Wege der Auslegung um Merkmale zu ergänzen, die nur in einem Unteranspruch enthalten sind, und ihn dadurch einzuschränken (BGH, GRUR 1955, 244, 245 – Repassiernadel II; BGH, GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher; OLG Düsseldorf Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45/19, GRUR-RS 2022, 2110, Rz. 40; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 29). Ist die Ausgestaltung der Vorrichtung als Indizierventil fakultativ, bedeutet dies allerdings nicht automatisch im Umkehrschluss, dass es dem Klagepatent bei dessen Fehlen nicht auf die Möglichkeit der Entlüftung ankommt. Mit der Erfindung soll die Möglichkeit eines wartungsarmen Betriebs des Drucksensors an einem Verbrennungsmotor geschaffen werden (Abs. [0008]). Ein Solcher wäre jedoch dann nicht gewährleistet, wenn es an einer Möglichkeit zum „Freiblasen“ fehlt, so dass der Adapter – wie im Stand der Technik – regelmäßig geöffnet werden muss. Dementsprechend wird der Fachmann auch die Möglichkeit der Entlüftung in seine Überlegungen zur näheren Ausgestaltung der Vorrichtung einfließen lassen, ohne den Schutzbereich von vornherein auf ein Indizierventil zu reduzieren.
  162. (3)
    Das durch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2021 (Bl. 493 GA) geschilderte „erste Beispiel“ vermag an dem Befund, dass die zylindrische Vertiefung nicht in technischer und wirtschaftlich sinnvoller Weise zur Herstellung einer Pressverbindung mit einem anderen Bauteil Verwendung finden kann, nichts zu ändern.
  163. Zwar beschreibt die Klägerin dort das Einsetzen eines Deckels mit einem zylindrischen Abschnitt, der eine Pressverbindung mit der zylindrischen Innenwand der Einbuchtung eingeht. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen zeigen einen solchen Deckel, der auf dem linken Foto in einen Adapter eingesetzt ist:
  164. Allerdings wurde der Adapter zum Einsetzen des Deckels auf 300 °C erwärmt, wodurch sich die Einbuchtung infolge der Wärmedehnung hinreichend weitete. Der Deckel ließ sich dann ohne Hilfsmittel in die Einbuchtung einschieben. Beim anschließenden Abkühlen des Adapters zieht sich die Einbuchtung wieder zusammen, so dass sich eine Pressverbindung handelt (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 28.07.2021, S. 3, Bl. 495 GA).
  165. Dafür, dass Abnehmer des Adapters diesen in der Praxis in der beschriebenen Weise erwärmen, um einen – überdies ebenfalls noch zu konstruierenden – Deckel einzusetzen, fehlt es an Anhaltspunkten. Derartiges hat die Klägerin auch nicht behauptet. Es handelt sich daher um ein theoretisches, praxisfernes und rein hypothetisches Szenario, mit dem sich die Eignung des Rücksprungs für eine Pressverbindung von vornherein und unabhängig von den durch die Klägerin angesprochenen Detailfragen zu den Überlegungen des Sachverständigen nicht begründen lässt. Dies gilt umso mehr, da sich auch eine Anpassung des Deckels auf das Ist-Maß des Adapters sehr aufwendig gestaltet und durch eine entsprechende Tolerierung der in der Anlage GDM 8 zu findenden Zeichnung hätte vermieden werden können (Ergänzungsgutachten, S. 8).
  166. dd)
    Die bei dem angegriffenen Adapter vorhandene zylindrische Vertiefung eignet sich auch nicht zum Einschneiden eines Gewindes, sofern das Gegengewinde des anderen Bauteils selbstschneidend ist.
  167. (1)
    Ausweislich der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. C reicht die vorhandene Tiefe des Rücksprungs für die Bereitstellung eines tragfähigen Gewindes nicht aus. Nach Auffassung des Sachverständigen hat der Fachmann keine Möglichkeit, ein technisch und wirtschaftlich sinnvolles metrisches oder zölliges Gewinde in die Vertiefung zu schneiden und so einen gasdichten Verschluss zu erzeugen. Darüber hinaus wäre ein Freiblasen kaum möglich. Hinzu kommen erhebliche Gefahren für das Bedienpersonal, wenn sich ein minderwertiges Gewinde ungewollt löst. Überdies wäre die Einbringung eines Gewindes durch das zuvor notwendige tiefere Ausarbeiten (Ausdrehen) mit einem zusätzlichen Arbeitsschritt verbunden. Dadurch würde das Bauteil – worauf der Sachverständige zu Recht hinweist – zu einem anderen als die angegriffene Ausführungsform (Gutachten, S. 17). Eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung ist im Auslieferungszustand des Adapters nicht vorhanden; sie wird vielmehr durch die weiteren Bearbeitungsschritte (Ausdrehen und anschließende Einbringung des Gewindes) erst geschaffen. Mangels einer entsprechenden Vorrichtung macht der Adapter daher von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
  168. (2)
    Wollte man dies anders sehen, würde es jedenfalls an der Zurechenbarkeit der für die Erzielung eines gasdichten Verschlusses erforderlichen Umbaumaßnahmen fehlen.
  169. Erfüllt eine Ausführungsform im Auslieferungszustand nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs, kommt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass (1) die Abnehmer den ausgelieferten Gegenstand so umgestalten, dass dies zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs führt und (2) dies dem vermeintlichen Verletzer zurechenbar ist. Eine solche Zurechnung kommt etwa in Betracht, wenn der vermeintliche Verletzer zu einem solchen Herstellungsakt angeleitet oder ihn zumindest bewusst ausgenutzt hat. Der vermeintliche Verletzer macht sich unter solchen Umständen mit seiner Lieferung die Nacharbeit seiner Abnehmer bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Nacharbeit so zuzurechnen und ihn so zu behandeln, als habe er die Vorrichtung bereits in dem die Erfindung benutzenden Zustand selbst in den Verkehr gebracht bzw. angeboten (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 = BeckRS 2011, 8375 – Lungenfunktionsgerät; GRUR-RR 2016, 97 – Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017, Az.: I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 – Prüfstandparametrierung; GRUR-RR 2020, 289, 294 – Repeater; GRUR-RR 2021, 429 – Garagentor). Auch wenn der vorliegende Fall mit derartigen Sachverhaltskonstellationen nicht unmittelbar vergleichbar ist, weil die angegriffene Ausführungsform schon dann sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, wenn sie eine Vorrichtung bereithält, die ggf. erst zusammen mit weiteren, durch den Abnehmer hinzuzufügenden Bauteilen zu einem gasdichten Verschluss der hinteren Öffnung führt, ist der dahinterstehende Gedanke auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch die Beklagte muss sich nur solche Umbaumaßnahmen zurechnen lassen, zu denen sie ihre Abnehmer entweder anleitet oder auf welche die angegriffene Ausführungsform und dort namentlich der Vor- bzw. Rücksprung ausgelegt ist. Sonstige eigenmächtige, unvorhersehbare und nicht nur mit einem erheblichen Konstruktionsaufwand, sondern ggf. sogar mit einer Substanzeingriff verbundene Abänderungen liegen außerhalb ihrer Einflusssphäre, weshalb sich die Beklagte diese auch nicht zurechnen lassen muss.
  170. (3)
    Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und die Eignung der angegriffenen Ausführungsform für die Realisierung eines gasdichten Verschlusses der hinteren Öffnung des Gaskanals über ein selbstschneidendes Gewinde aufzuzeigen.
  171. Das in dem klägerischen Schriftsatz vom 28. Juli 2021 (Bl. 502 ff. GA) zu diesem Zweck geschilderte „dritte Beispiel“ ist dafür von vornherein nicht geeignet. Diese Lösung umfasst eine Kombination eines geschlitzten Klemmrings und eines Deckels mit einem Kegelgewinde, wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich sind:
  172. Der Klemmring ist innen und außen mit einem Gewinde versehen, wobei sich an der Innenseite des Rings ein Kegelgewinde mit einer Steigung von 0,5 findet. Dazu passend ist das Kegelgewinde des Deckels ausgeführt. Mit diesem Außengewinde kann der Deckel als Spreizschraube in den Klemmring eingeschraubt werden, so dass der Deckel den Ring beim weiteren Eindrehen nach außen drängt. Der Ring ist so bemessen, dass er in die Einbuchtung gepresst werden muss, wobei er sich selbst ausrichten muss. Eingefügt in den Adapter ergibt sich folgende Anordnung (mit einer Mutter zur Sicherung der Entlüftungsschraube):
  173. Die Dichtung erfolgt, indem der vorbeschriebene Deckel einen kleineren Deckel mit einem Dichtring entlang der Kanalkante auf selbige drückt, wie die nachstehende Schnittansicht erkennen lässt:
  174. Wird die Spreizschraube des großen Deckels nach dem Einschieben des Deckels samt Klemmring in Eindrehrichtung des Kegelgewindes gedreht, wird der Klemmring immer mehr nach außen gegen die Wand der Einbuchtung gezwungen, so dass er zwischen dem Deckel und dem Adapter verkeilt. Im Zuge dessen prägt sich das Gewinde in Gestalt eines M32 x 0,25 Feingewindes an der Außenseite des Klemmrings in die Innenwand der Einbuchtung ein. Hierfür sind der Klemmring aus einem härteren Material als der Adapter gefertigt und das Außengewinde an den Trennflächen (des) Schlitzes möglichst scharfkantig ausgeführt. Durch diese Einprägung kommt es zu einem innigen Formschluss zwischen Klemmring und Adapter, der den Verschluss zusätzlich zur Verkeilung durch das Kegelgewinde sichert. Wegen der unterschiedlichen Materialhärten und der Feinheit des Außengewindes des Rings ist der Prägevorgang reversibel, d.h. bei jedem Einschrauben wird das Material an der Oberfläche des Adapters erneut umgeformt, so dass sich stets ein inniger Formschluss ergibt (vgl. zu allem: Schriftsatz v. 28.07.2021, S. 10 – 14, Bl. 502 – 506 GA).
  175. Bereits die vorstehend im Einzelnen beschriebenen Fertigungsschritte verdeutlichen selbstredend, dass die Klägerin weder eine wirtschaftlich noch eine technisch sinnvolle Variante zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung, sondern – wie auch schon bei der Pressverbindung – lediglich eine rein hypothetische, keinen Bezug zu den praktischen Einsatzmöglichkeiten der angegriffenen Ausführungsform aufweisende und für die Beurteilung der Verletzungsfrage irrelevante theoretische Konstruktionsmöglichkeit schildert. Dass ein Abnehmer, der den im Auslieferungszustand lediglich mit einem Rücksprung versehenen Adapter in seine vorhandene Infrastruktur zu integrieren beabsichtigt, einen solchen, eine Vielzahl von jeweils aufeinander abzustimmenden und durch ihn selbst zu beschaffenden Teilen beinhaltenden Konstruktionsaufwand auf sich nehmen würde, ist nicht im Ansatz erkennbar (so auch: Ergänzungsgutachten, S. 18 unten – S. 19 oben). Abgesehen davon wären der Beklagten derartige Konstruktionsmaßnahmen – wie ausgeführt – jedenfalls nicht zurechenbar.
  176. ee)
    Die vorstehenden Erwägungen gelten für die in den Schriftsätzen der Klägerin vom
    28. Juli 2021 bzw. vom 20. September 2021 angesprochenen weiteren Beispiele und Verbindungsmöglichkeiten entsprechend.
  177. (1)
    Mit dem „zweiten Beispiel“ beschreibt die Klägerin einen Deckel mit einem Dübel, der sich in einer Dichtung im Gaskanal (Abseits des Anschlusses für den Drucksensor) verkeilen kann, und zwei Zugschrauben, die durch den Deckel hindurchgeführt werden und den Dübel greifen, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Prinzipienskizze ersichtlich ist:
  178. Die Dichtung besteht aus einer Aluminiumhülse, deren Außenwand an den Verlauf der Kanalwand angepasst ist. In diese Dichtung ist von unten ein sich verjüngender Dübel eingelegt, der bei seiner Bewegung nach oben die Dichtung durch eine Keilwirkung gegen die Kanalwand presst. Um die Keilwirkung zu begünstigen, ist die Innenwand der Hülse im unteren Abschnitt kongruent zum Druckstück verjüngt ausgebildet. Die Bewegung des Dübels wird durch zwei Zugschrauben bewirkt, die mit ihren Köpfen an der Deckeloberseite gekontert werden, der in der Einbuchtung platziert wird. Der Deckel weist eine um die vorgenannte Dichtung verlaufende Nut auf, in die ggf. eine zweite Dichtung gelegt werden kann. Zur etwaigen Entlüftung kann ein Schraubenloch als Durchgangsloch ausgebildet sein.
  179. Auf den nachfolgend eingeblendeten Fotografien ist ein nach diesen Vorgaben gefertigtes Muster zu sehen:
  180. Abweichend von obiger Abbildung wurden beide Schraubenlöcher als Durchgangslöcher ausgestaltet. Im Folgenden ist das Muster, eingesetzt in den Adapter, gezeigt:
  181. Damit gilt im Hinblick auf diese Gestaltung nichts anderes als in Bezug auf das im Zusammenhang mit dem Feingewinde geschilderte Beispiel. Es handelt sich ob der Vielzahl von Fertigungsschritten sowie der aufeinander abzustimmenden Bauteile von vornherein weder um eine technisch noch wirtschaftlich sinnvolle, rein hypothetische und damit für die Beantwortung der Verletzungsfrage irrelevante Möglichkeit zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung ohne Bezug zu den praktischen Einsatzmöglichkeiten der angegriffenen Ausführungsform. Dies gilt umso mehr, da die Fertigung eines universellen Dübels aufgrund der in der Zeichnung angegebenen Toleranzen nicht möglich ist, so dass es einer – weder technisch noch wirtschaftlich sinnvollen – Istmaß-abhängigen Herstellung jeweils eines individuellen Dübels bedürfte (Ergänzungsgutachten, S. 15). Selbst wenn sich die Toleranzen, wie durch die Klägerin behauptet (vgl. Schriftsatz v. 29.04.2021, S. 29, Bl. 478 GA), mit der für das Beispiel gewählten Geometrie und M3-Schrauben der Fertigungsklasse 10.9 oder höher überbrücken ließen, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Abnehmer, ohne hierzu angeleitet zu werden und ohne dass ihm diese Mittel bereitgestellt werden, bei der Integration der angegriffenen Ausführungsform in seine Infrastruktur derartige Maßnahmen ergreifen sollte. Abgesehen davon wären die erforderlichen Umbaumaßnahmen der Beklagten aus den bereits im Zusammenhang mit den anderen Beispielen geschilderten Gründen jedenfalls nicht zurechenbar. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  182. (2)
    Nichts anderes gilt für das durch die Klägerin weiterhin angesprochene Modell einer Glocke, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen (links mit Adapter, rechts ohne einen Solchen) ersichtlich ist:
  183. Dabei hat die Glocke eine nach innen ragende Schulter, mit der die von der Einbuchtung abgewandte Endfläche des Adapters hintergriffen werden kann. Beim Einsetzen des Adapters ist die flache Seite des Adapters rings um den Sensoranschluss parallel zur Einschubrichtung auszurichten. In der Glocke ist der Adapter dann um 90° zu drehen, so dass der Sensoranschluss entweder mit der offenen Seite der Glocke oder mit einer gegenüberliegenden Öffnung der Seitenwand der Glocke fluchtet, so dass der Sensor angeschlossen werden kann. In die Einbuchtung des Adapters wird ein mit einem Vorsprung zur Positionierung der Dichtung entlang der Kanalkante versehener Deckel mit einer Dichtung eingelegt, wie dies im Folgenden ersichtlich ist:
  184. Auf diesen Deckel presst eine in der Gewindebohrung im Deckel sitzende Glocke. Da die Glocke ihrerseits mit ihrer Schulter an der Unterseite des Adapters gekontert ist, ergibt sich eine feste Schraubverbindung (vgl. Schriftsatz v. 28.07.2021, S. 15 f., Bl. 506 f. GA).
  185. Sowohl die technische Gestaltung des Adapters an sich als auch die durch die Klägerin beschriebene Art und Weise der Einführung des Adapters lassen aus sich heraus nur den Schluss zu, dass es sich dabei um rein theoretische Überlegungen, nicht aber um ein praxisrelevantes, für die Beurteilung der Verletzungsfrage relevantes Anwendungsszenario der angegriffenen Ausführungsform handelt. Weitere Ausführungen hierzu sind mithin von vornherein entbehrlich.
  186. (3)
    Bei der durch die Klägerin lediglich angerissenen Lösung mit einem eingeschweißten Deckel (Schriftsatz v. 20.09.2021, S. 18, letzter Abs.) fehlt es ausgehend von dem bereits im Einzelnen herausgearbeiteten Verständnis bei der angegriffenen Ausführungsform bereits an einer Vorrichtung im Sinne des Klagepatents (so auch Ergänzungsgutachten, S. 25 unten). Auf die entsprechenden Ausführungen zum Schutzbereich des Klagepatents wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  187. 4.
    In Ermanglung einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale von Patentanspruch 1 fehlt es daher an einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform.
  188. 5.
    Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz Ansprüche wegen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents geltend macht, handelt es sich der Sache nach um eine Anschlussberufung i.S.v. § 524 ZPO (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2019, Az.: I-2 U 114/09 – Mehrpolige Steckverbindung, GRUR-RS 2019, 6081, Rz. 30), die mangels Wahrung der Anschlussberufungsfrist bereits unzulässig ist. Abgesehen davon fehlt es auch in der Sache an den Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents (§ 10 Abs. 1 PatG). Die angegriffene Ausführungsform eignet sich bereits nicht zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung.
  189. a)
    Ein in erster Instanz obsiegender Kläger muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, sondern seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen will. Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; BGH, NJW 2009, 1870; BGH, GRUR 2012, 180 – Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 – Kupplungsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 – Lichtemittierende Vorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 1037, 1041 – Flammpunktfunktionsprüfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33/15, GRUR-RS 2018, 11286 – Polysiliziumschicht; Urt. v. 21.02.2019, Az.: I-2 U 3/18, GRUR-RS 2019, 6090, Rz. 61 – Vorschubeinrichtung; Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 264 Rz. 4).
  190. b)
    Gemäß § 524 Abs. 2 ZPO ist eine Solche nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Diese Frist hat die Klägerin versäumt.
  191. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Bl. 227 – 230 GA ist der Klägerin eine Erwiderungsfrist bis zum 31. Juli 2020 gesetzt worden. Diese Frist ist wirksam bestimmt worden. Eine beglaubigte Abschrift der Verfügung, mit der die Frist zur Berufungserwiderung gesetzt und mit der die Klägerin über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung nach
    §§ 524 Abs. 3, S. 2, 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist, ist dem Klägervertreter am 8. Juni 2020 zugestellt worden (Bl. 247a GA). Da sich die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 (Bl. 527 – 529 GA) auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents berufen und hierauf bezogene Anträge formuliert hat, ist die Anschlussberufungsfrist nicht gewahrt.
  192. c)
    Wollte man dies anderes sehen, liegen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents jedenfalls in der Sache nicht vor, weshalb die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann.
  193. Es fehlt bereits an der dafür erforderlichen objektiven Eignung der angegriffenen Ausführungsform zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020, Az.: I-15 U 52/19, GRUR-RS 2020, 40242 Rz. 50 ff. – Abriebfestes Band; BeckOK/Fitzner/Lutz/Bodewig/Ensthaler, 24. Edition, Stand: 15.01.2022, § 10 Rz. 7). Wird der streitgegenständliche Adapter wie in der Montageanleitung des Motorenherstellers gezeigt über einen Flansch unter Einsatz einer Verlängerung installiert, weist der Adapter selbst – wie ausgeführt – nach wie vor keine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung auf. Auch dann kann es somit nicht zur Herstellung des geschützten Gegenstandes kommen, weshalb eine mittelbare Verletzung des Klagepatents ausscheiden muss (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 522).
  194. III.
  195. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  196. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
  197. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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