4b O 74/18 – Adapter für Drucksensoren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3029

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 05. März 2020, Az. 4b O 74/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verhängenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monate und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahre betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Deutschland
  2. Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Gehäuse, welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals definiert, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal, eine hintere Öffnung des Gaskanals aus dem Gehäuse mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung, einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung im Gaskanal vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist, und wobei diese Öffnung eine Übergangslinie aufweist, welche einen Übergang von einer Kontur des Gaskanals zum Anschluss des Drucksensors bildet, wobei die Übergangslinie der Öffnung in einer Ebene liegt, die Sensormembran im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals bildet und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie bildet,
  3. herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
  4. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
  5. a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) die Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und/oder bestellten Erzeugnisse sowie
    d) die Preise, die für sie bezahlt wurden,
  6. wobei
  7. zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
  8. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. Juni 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
  9. a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) die einzelnen Auslieferungen, weiter aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) die einzelnen Angebote, weiter aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträumen und -gebieten,
    e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,
  10. wobei
     die Angaben gemäß Buchstabe e) nur für die Zeit ab dem 22. März 2017 zu machen sind und
     der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  11. 4. die vorstehend unter 1. genannten, seit dem 22. Februar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten für Verpackung, Transport und/oder Lagerung zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse in Deutschland wieder an sich zu nehmen,
  12. 5. die in Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des Rückrufs nach Ausspruch 4. und/oder anderweitig gelangenden, vorstehend unter 1. genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten,
  13. 6. an die Klägerin 10.301,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen.
  14. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
    1. für die unter I.1. genannten, vom 19. Juni 2008 bis 21. März 2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
    2. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. genannten, seit dem 22. März 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  15. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  16. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  17. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 Euro, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
    Ziffer I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 350.000 Euro
    Ziffer I. 2. und I. 3. des Tenors: 100.000 Euro
    Ziffer I. 6 und II. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
  18. Tatbestand
  19. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 095 XXX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Entschädigungspflicht in Anspruch.
  20. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 5. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11. Dezember 2006 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 2. September 2009, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 22. Februar 2017 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  21. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft einen Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:
  22. Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Gehäuse (1) welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals (2) definiert, einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal (2), eine hintere Öffnung (11) des Gaskanals (2) aus dem Gehäuse (1) mit einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung (11), einen Anschluss (4) eines Drucksensors (5) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6), wobei die Sensormembran (6) im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung (7) im Gaskanal (2) vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal (2) ausgesetzt ist, und wobei diese Öffnung (7) eine Übergangslinie (8) aufweist, welche einen Übergang von einer Kontur des Gaskanals (2) zum Anschluss (4) des Drucksensors (5) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Übergangslinie (8) der Öffnung (7) in einer Ebene liegt, dass die Sensormembran (6) im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals (2) bildet, und dass der Übergang von der Kontur des Gaskanals (2) zur Sensormembran (6) einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie (8) bildet.
  23. Hinsichtlich der „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  24. Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Die Figuren 1 und 2 zeigen jeweils eine perspektivische Darstellung im Schnitt eines erfindungsgemäßen Adapters, in dem ein Drucksensor angebracht ist:
  25. Die Figuren 3 und 4 zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, die besonders für frontdichtende Drucksensoren geeignet sind:
  26. Die in der Schweiz ansässige Beklagte bietet auf ihrer Webseite www.A.de deutschlandweit einen Drucksensor B wie folgt an (Anlage GDM 6):
  27. In dem ebenfalls über die Webseite abrufbaren Datenblatt gibt die Beklagte an, wie der Drucksensor zur Anwendung in einem Zwei-Takt-Motor in einem speziellen Adapter (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“) zwischen Zylinderdeckel und Indizierhahn installiert werden kann (Anlage GDM 7):
  28. Nachfolgend wiedergegeben ist schließlich ein im Rahmen eines Testkaufs von der Klägerin erworbenes Adapterstück, bei dem ein Teil des Materials entfernt worden ist.
  29. Die Klägerin ist der Ansicht, der vorstehende Adapter mache von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch. Dieser sei zur kontinuierlichen Messung von Zylinderdruck in Dieselmotoren bestimmt. Der Zylinder weise ein metallisches Gehäuse mit einem zentralen Gaskanal mit einem Querschnitt in Form eines durchgehenden Langlochs auf. Weiter sei ein Anschluss zum Zylinderdeckel vorhanden. Der Adapter weise zudem eine hintere Öffnung auf, wobei der Anschluss des Indizierhahns zeige, dass der Adapter auch eine Vorrichtung zum Verschließen der hinteren Öffnung umfasse. Zudem sei ein Anschluss für einen Drucksensor vorhanden, wobei der Endabschnitt mit Gewinde und Membran um 10 mm von der Schulter abrage. Damit reiche die Membran des Drucksensors auf weniger als 1 mm an die Kontur des Gaskanals heran. Der vorhandene kleine Versatz führe aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, da geringfügige Spalten wie auch Stufungen vom Klagepatent umfasst seien. Somit dränge die Sensormembran im eingesetzten Zustand zur Öffnung im Gaskanal vor und sei dort dem Gasdruck im Kanal ausgesetzt. Die vom Klagepatentanspruch geforderte Übergangslinie sei dabei die Umrandungslinie der kreisrunden Öffnung. Da diese Umrandungslinie in einer ebenen Wand des als durchgehendes Langloch ausgebildeten Kanals verläuft, liege sie in einer Ebene. Weiterhin bilde die Sensormembran einen Teil des Gaskanals und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran sei stetig.
  30. Die Klägerin beantragt,
  31. I. die Beklagte zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verhängenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monate und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahre betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Deutschland
    Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Gehäuse, welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals definiert, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal, eine hintere Öffnung des Gaskanals aus dem Gehäuse mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung, einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung im Gaskanal vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist, und wobei diese Öffnung eine Übergangslinie aufweist, welche einen Übergang von einer Kontur des Gaskanals zum Anschluss des Drucksensors bildet, wobei die Übergangslinie der Öffnung in einer Ebene liegt, die Sensormembran im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals bildet und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie bildet,
  32. herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
  33. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
    a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) die Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und/oder bestellten Erzeugnisse sowie
    d) die Preise, die für sie bezahlt wurden,
  34. wobei
     zu den Typen auch zusammen mit den Adaptern erhaltene, ausgelieferte und/oder bestellte, zugehörige Sensoren gehören und
     zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. Juni 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
    a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) die einzelnen Auslieferungen, weiter aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
    -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) die einzelnen Angebote, weiter aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
    -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträumen und -gebieten,
    e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,
    wobei
     zu den Typen auch zusammen mit den Adaptern ausgelieferte, angebotene und/oder beworbene, zugehörige Sensoren gehören,
     die Angaben gemäß Buchst, e) nur für die Zeit ab dem 22. März 2017 zu machen sind und
     der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  35. 4. die vorstehend unter 1. genannten, seit dem 22. Februar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten für Verpackung, Transport und/oder Lagerung zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse in Deutschland wieder an sich zu nehmen,
    5. die in Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des Rückrufs nach Ausspruch 4. und/oder anderweitig gelangenden, vorstehend unter 1. genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten,
    6. an die Klägerin 10.301,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen.
    II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
    1. für die unter I.1. genannten, vom 19. Juni 2008 bis 21. März 2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
    2. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. genannten, seit dem 22. März 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  36. Die Beklagte beantragt,
  37. die Klage abzuweisen.
  38. Sie ist der Ansicht, der Adapter nach Anspruch 1 des Klagepatents umfasse nicht nur die spezifische Ausgestaltung des Adapterkörpers sondern auch einen darin angeordneten Drucksensor, dessen Sensormembran in einem eingebauten Zustand auf eine bestimmte Art und Weise zu dem Adaptergehäuse angeordnet sei und mit diesem zusammenwirke. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Adapters bedürfe es eines zusätzlichen Elements neben der Öffnung, um ein gasdichtes Verschließen des Gaskanals im Adaptergehäuse zu ermöglichen. Weiterhin stelle die Übergangslinie den Randbereich der Öffnung zum Heranführen des Drucksensors im Innenwandbereich des Gaskanals dar, wobei die Übergangslinie dabei den Wechsel von der Kontur des Gaskanals hin zu der Öffnung für den Drucksensor umfasse. Soweit das Klagepatent einen stetigen Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran fordere, sei dies dahingehend zu verstehen, dass es im Übergangsbereich von der Gaskanalinnenwand zur Drucksensormembran keine Taschen, Einbuchtungen oder Spalten gäbe, in die sich Ruß oder andere, die Sensormembran störende Elemente anlagern könnten.
  39. Nach Auffassung der Beklagte verletze die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht. Eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung des Adapters gebe es nicht. Zudem bilde die Sensormembran im eingebauten Zustand keinen Teil der Kontur des Gaskanals, wobei bereits der von der Klägerin ermittelte Versatz der Sensormembran zur Kontur des Gaskanals von 0,5 mm bei einer Gesamthöhe des Gaskanals von 6 mm ausreichend sei um den Schutzbereich des Klagepatents zu verlassen. Schließlich gebe es keinen stetigen Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran. Beim angegriffenen Sensor sei es nicht möglich, ohne das Überwinden eines Spalts vom Gaskanal zur Sensormembran zu gelangen, so dass sich im Betrieb des Adapters dort Verunreinigungen anlagern werden.
  40. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  41. Entscheidungsgründe
  42. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
  43. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Schadensersatz und Entschädigung dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Außerdem hat sie Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.
  44. I.
    Das Klagepatent betrifft einen Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren, umfassend ein Gehäuse mit einem Gaskanal, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors, eine hintere Öffnung des Gaskanals aus dem Gehäuse mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung, sowie einen Anschluss zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran ((Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).
  45. Im Stand der Technik sind Adapter zum Anbringen von Drucksensoren an Verbrennungsmotoren bekannt. Diese werden beispielsweise bei Schiffsdieselmotoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen verwendet. Die Adapter werden dabei mit einem dafür vorgesehenen Anschluss an den Zylinderdeckel angebracht, der seinerseits eine Öffnung zum Zylinder aufweist. Die Adapter umfassen ein Gehäuse sowie einen Gaskanal, der im eingebauten Zustand im Gasaustausch mit dem Gas im Zylinder steht und so dem Gasdruck im Zylinder ausgesetzt ist (Abs. [0002]). Weiter weisen die Adapter einen Anschluss zum Einsetzen des Drucksensors mit einer Sensormembran auf, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zum Gaskanal vordringt und dem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist (Abs. [0003]). Herkömmliche Adapter haben Einbuchtungen, Verengungen und/oder Taschen an sensornahen Stellen, an welchen sich nach längerem Betrieb Ablagerungen festsetzen, wodurch die Messresultate beeinträchtigt werden. Im Schwerölbetrieb von Schiffsdieselmotoren umfassen diese Ablagerungen beispielsweise Rückstände aus Schmieröl sowie Kalk und Ruß (Abs. [0004]). Um gute Messresultate zu gewährleisten muss daher, nach der Beschreibung im Klagepatent, etwa alle zwei Tage der Sensor ausgebaut und der Adapter gereinigt werden. Dies ist ein enormer Unterhaltsaufwand, da für diesen Zweck der Betrieb des Motors, beispielsweise des Schiffsdieselmotors, während den Reinigungsarbeiten eingestellt werden muss.
  46. Aus der EP 0715XXX ist im Stand der Technik ein Überwachungs-Drucksensor mit einer Membran bekannt, der auf einem Indikator- oder Indizierventil einer Brennkraftmaschine montiert und mit dem Brennraum verbunden ist. Wegen des ständigen Verstopfens des Druckkanals und damit verbundenen Servicearbeiten wird ein C-Sensor vorgestellt, der einen Sensorkörper mit einer Druckmessbohrung umfasst, die wiederum mit dem Brennraum verbunden ist. Nahe an dieser Druckmessbohrung ist tangential dazu in einer Dehnmessbohrung ein Dehnmesselement eingesetzt, welches die Dehnung des Sensorkörpers zuverlässig misst. Durch Fremdeinflüsse wie Temperatureinflüsse sowie insbesondere Vibrationen, Schwingungen und Beschleunigungen wird die Messung verfälscht. Da diese Fremdeinflüsse schwer zu kompensieren sind, sind der Genauigkeit solcher Sensoren daher in der Anwendung Grenzen gesetzt (Abs. [0006]).
  47. Aus der US 5325XXX ist ein Drucksensor bekannt, der weitgehend spaltfrei in einer Öffnung einer Wandung montierbar ist. Dazu wird eine Membran des Drucksensors mit Metall beschichtet und das Metall wird radial und axial gezielt entfernt, so dass der Drucksensor nach Montage über eine Gewindebohrung der Öffnung der Wandung bündig mit einer Testoberfläche der Wandung ist (Abs. [0007]).
  48. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), einen Adapter zum Anbringen eines Drucksensors mit einer Sensormembran an einen Verbrennungsmotor zu beschreiben, der einen servicearmen Betrieb bietet. (Abs. [0008]). Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent einen Adapter mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:
  49. 1. Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend
    2. ein Gehäuse (1) welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals (2) definiert,
    3. einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal (2),
    4. eine hintere Öffnung (11) des Gaskanals (2) aus dem Gehäuse (1) mit einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung (11),
    5. einen Anschluss (4) eines Drucksensors (5) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6), wobei
    5.1 die Sensormembran (6) im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung (7) im Gaskanal (2) vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal (2) ausgesetzt ist, und wobei
    5.2 diese Öffnung (7) eine Übergangslinie (8) aufweist, welche einen Übergang von einer Kontur des Gaskanals (2) zum Anschluss (4) des Drucksensors (5) bildet
    5.2.1 wobei die Übergangslinie (8) der Öffnung (7) in einer Ebene liegt, dass die Sensormembran (6) im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals (2) bildet, und
    5.2.2 wobei der Übergang von der Kontur des Gaskanals (2) zur Sensormembran (6) einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie (8) bildet.
  50. II.
    Der Kern der umschriebenen Erfindung besteht darin, für bekannte Drucksensoren einen Adapter vorzusehen, der den betreffenden Drucksensor in einer ganz bestimmten Weise räumlich anordnet. Dadurch dass die Sensormembran des Drucksensors im eingesetzten Zustand an die Übergangslinie der Öffnung im Gaskanal heranreicht und zu diesem in einer Ebene liegt, können Einbuchtungen, Verengungen und/oder Taschen an sensornahen Stellen möglichst vermieden werden (Abs. [0010] und [0011]). Auf diese Weise können Ablagerungen, die sich andernfalls an diesen Stellen festsetzen und die Messresultate nachteilig beeinträchtigen, mindestens reduziert werden um die andernfalls erforderliche häufige Reinigung des Adapters und den damit verbundenen Unterhaltsaufwand zu verringern (Abs. [0008]).
  51. 1.
    Für die Auslegung des Klagepatentanspruchs ist von zentraler Bedeutung, dass er nicht eine Einheit aus Adapter und Drucksensor zum Gegenstand hat. Vielmehr liegt ein Sachanspruch vor, der den Adapter als solchen isoliert unter Schutz stellt. Soweit sich der Klagepatentanspruch zur Anordnung des Drucksensors im Adapter verhält (Sensormembran dringt in eingesetztem Zustand zur Öffnung des Gaskanals vor; Sensormembran bildet im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals), erfolgt dies nur zum näheren Verständnis des Funktionszusammenhangs. Für die Interpretation des Klagepatentanspruchs hat dies jedoch keine unmittelbare Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57/11).
  52. Soweit sich der Anspruch auf einen Drucksensor bezieht, muss der Adapter lediglich geeignet sein, mit einem gedachten Drucksensor nach Maßgabe des jeweiligen Merkmals zusammenzuwirken. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, wonach ein „Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen“ Erfindungsgegenstand ist; der erfindungsgemäße Adapter somit nach seinem Zweck für die betreffenden Drucksensoren geeignet sein muss. Regelmäßig hat eine solche Zweckangabe die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird. Im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage, m.w.N.).
  53. Dass lediglich der Adapter selbst Erfindungsgegenstand ist, ergibt sich auch aus der Systematik des Klagepatentanspruchs 1, wonach der Adapter über vier Bestandteile verfügt, nämlich ein patentgemäß gebildetes Gehäuse, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel, eine hintere Öffnung mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen sowie einem Anschluss eines Drucksensors. Die im Klagepatentanspruch beschriebene konkrete Drucksensoranordnung ist als Angabe einer notwendigen Funktion oder Wirkung zu verstehen, mit der Folge, dass die patentgemäße Lehre eine Adapterausgestaltung erfordert, die räumlich-körperlich so eingerichtet ist, dass die erfindungsgemäße Drucksensoranordnung erreicht werden kann. Die insoweit in Klagepatentanspruch 1 benannten Bauteile sind kein Bestandteil des Adapters selbst.
  54. Schließlich wird in Zusammenschau mit Unteranspruch 3 deutlich, dass allein der Adapter unter Schutz gestellt ist („Adapter nach einem der vorhergehenden Ansprüche, umfassend einen Drucksensor …“). Zudem ist nach der Beschreibung des Klagepatents Erfindungsgegenstand nur der Adapter selbst. Eine bevorzugte Ausführungsform eines „erfindungsgemäßen Adapters, in dem ein Drucksensor angebracht ist, wird in Absatz [0014] und den Figuren 1 und 2 beschrieben. Dieser umfasst ein Gehäuse (1), das inwändig die Kontur eines Gaskanals bildet. Am anderen Ende des Gehäuses gegenüber dem Anschluss zu einem Zylinderdeckel (3) bildet der Adapter eine hintere Öffnung (11) aus mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen (Abs. [0016]). Zudem umfasst der Adapter einen Anschluss (4) zum Einsetzen eines Drucksensors. Dieser Anschluss ist nach der Beschreibung Teil des Adapters selbst, nicht des Drucksensors. Gleiches gilt für Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs.
  55. 2.
    Dies vorausgeschickt, gilt für die zwischen den Parteien streitigen Einzelmerkmale Folgendes:
  56. a)
    Merkmal 4 verlangt, dass die hintere Öffnung des Gaskanals aus dem Gehäuse mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung versehen ist. Diese Vorrichtung zum gasdichten Verschließen hat nach dem Klagepatent die Funktion, eine gasdichte Verbindung zu ermöglichen um keinen Druckverlust am Zylinder zu verursachen (Abs. [0016]). Als Vorrichtung kann dabei beispielsweise ein Innengewinde in der Öffnung dienen, in welches ein Indizierventil eingesetzt werden kann (Abs. [0016]).
  57. Das Klagepatent ist in Anspruch 1 grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Art einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen beschränkt. Der Anspruch enthält insbesondere keine Einschränkung auf zusätzlich am Adapter vorhandene oder anzubringende Elemente. Dass diese Vorrichtung aus einem Innengewinde bestehen kann, wird vom Klagepatent lediglich als beispielhafte Ausgestaltung beschrieben (vgl. Abs. [0016]: „Diese Vorrichtung kann beispielsweise ein Innengewinde in dieser Öffnung sein.“) und in Unteranspruch 2 dahingehend konkretisiert, dass an diese Vorrichtung ein Indizierventil anschließbar ist. Das Klagepatent beschreibt dabei das Indizierventil in Absatz [0020] als vorteilhaft, da zum Entfernen von Verunreinigungen, welche sich dennoch an verschiedenen Stellen im Adapter bilden, von Zeit zu Zeit bei laufendem Motor das Ventil kurz geöffnet werden kann, wobei durch den so entstandenen Druck Verunreinigungen am Adapter weggeblasen werden. Innengewinde zum Anbringen eines Indizierventils sieht das Klagepatent demnach zwar im Rahmen bevorzugter Ausführungsbeispiele vor. Sie sind hingegen nicht zwingend für die Verwirklichung der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre erforderlich.
    Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung macht Anspruch 1 nicht. Der Fachmann wird insoweit lediglich angewiesen, eine Vorrichtung zum gasdichten Verschließen der hinteren Öffnung des Gaskanals vorzusehen. Unter einer Vorrichtung versteht der Durchschnittsfachmann dabei etwas für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Funktion als Hilfsmittel Hergestelltes, was auch eine mechanische Ausgestaltung sein kann. Daher unterfällt jede konstruktive Ausgestaltung der hinteren Öffnung und/oder eines Teils der hinteren Öffnung des Gaskanals, soweit sie zum gasdichten Verschließen beiträgt, dem Begriff der Vorrichtung im Sinne der patentgemäßen Lehre.
  58. b)
    Der erfindungsgemäße Adapter muss demnach lediglich derart räumlich-körperlich ausgestaltet sein, dass er geeignet ist, mit einem Drucksensor im eingesetzten Zustand entsprechend den Merkmalen der Merkmalsgruppe 5 zusammenzuwirken. Die Sensormembran eines Drucksensors muss im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung in dem im Adapter inwändig gelegenen Gaskanal vordringen und einem Gasdruck ausgesetzt sein (Merkmal 5.1). Zudem muss die Öffnung zum inwändig im Adapter angeordneten Gaskanal eine Übergangslinie aufweisen, die einen Übergang von der Kontur des Gaskanals zum Drucksensoranschluss bilden kann und so ausgestaltet ist, dass die Sensormembran eines eingebauten Drucksensors einen Teil der Kontur des Gaskanals bilden kann und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen Übergang im Bereich der Übergangslinie bilden kann (Merkmal 5.2).
  59. III.
    Mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar Gebrauch.
  60. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um einen Adapter für Drucksensoren zum Durchführen von Langzeitzylinderdrucküberwachungen an Verbrennungsmotoren gemäß Merkmal 1. Der Adapter weist ein Gehäuse, welches inwändig eine Kontur eines Gaskanals definiert, gemäß Merkmal 2 auf. Der Adapter verfügt des Weiteren über einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal nach Merkmal 3.
  61. Der Adapter weist weiter eine hintere Öffnung des Gaskanals mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschließen dieser hinteren Öffnung nach Merkmal 4 auf.
    Der Adapter ist durch zylindrisch ausgeformte Ein- bzw. Ausbuchtungen konstruktiv so ausgestaltet, dass diese als Vorrichtung zum gasdichten Verschließen geeignet sind. Es ist nicht erforderlich, dass im Bereich der hinteren Öffnung zusätzliche Elemente, wie beispielsweise ein Dichtungsring, vorhanden sind.
  62. Der Adapter weist weiter einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran gemäß Merkmal 5 auf. Dieser ist dabei so ausgestaltet, dass die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer Öffnung im Gaskanal vordringen kann und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist gemäß Merkmal 5.1, wobei er eine Übergangslinie der kreisrunden Öffnung nach Merkmal 5.2 aufweist. Diese Übergangslinie liegt in einer Ebene des als durchgehenden Kanals verlaufenden Langlochs und verwirklicht damit das Merkmal 5.2.1. Schließlich kann die Sensormembran eines entsprechend konstruierten Sensors im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals des Adapters nach Merkmal 5.2.2 bilden und der Übergang von der Kontur des Gaskanals zu einer entsprechend konstruierten Sensormembran kann im Bereich der Übergangslinie stetig ausgebildet sein gemäß Merkmal 5.2.2.
  63. Ob die angegriffene Ausführungsform bei Einsetzen eines entsprechend konstruierten Adapters einen Spalt oder einen gewissen Versatz zwischen Gaskanal und Sensormembran zulässt, bedarf keiner Erörterung. Der Klagepatentanspruch ist vorliegend schon dann verletzt, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall. Die angegriffene Ausführungsform ist geeignet zum Anschluss von Drucksensoren, deren Sensormembran versatz- oder weitgehend spaltfrei in die Kontur des Gaskanals übergeht. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder zufällig erreicht werden und ob es die Beklagte darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2006, 923, 401 – Rangierkatze).
  64. IV.
    Da die Beklagte die Erfindung gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
  65. 1.
    Die Beklagte ist der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt ist.
  66. 2.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
  67. a)
    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
  68. b)
    Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.
  69. 3.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis 5. Juli 2018 gemäß Art. II § 1 IntPatÜG, § 33 PatG.
  70. 4.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
  71. a)
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
  72. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  73. b)
    Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist allerdings auf die angegriffene Ausführungsform beschränkt; soweit die Angebotshandlungen der Beklagten Sensoren umfassen, ist eine Auskunft nicht geschuldet.
  74. aa)
    Der Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB geht nur soweit, wie die Angaben zur Bezifferung des Schadensersatzanspruches erforderlich sind. Dabei können auch die Erlöse zu berücksichtigen sein, die mit einem nicht verletzenden Produkt erzielt worden sind, wenn der Verkauf dieses Produkts mittelbar auf den patentverletzenden Gebrauch der Lehre des Klagepatents zurückzuführen ist (BGH, GRUR 1962, 509, 512 – Dia-Rähmchen II), etwa bei Peripheriegeräten wie Zubehör o.ä. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57/11 – Magnetspule, Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 139 Rn. 73a). Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz für den Vertrieb von Peripheriegeräten ist aber, dass sich feststellen lässt, dass die Peripheriegeräte vom Verletzer nur abgesetzt werden konnten, weil der mitverkaufte (patentverletzende) Gegenstand schutzrechtsgemäß und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet war (Kühnen, Hdb. Patentverletzung, Kap. D. Rn. 475 f.). Weiterhin müssen andere Ursachen für den Verkauf des patentverletzenden Gegenstandes und der Peripheriegeräte (wie z.B. gewachsene Kundenbeziehungen zum Abnehmer, die allgemeine Wertschätzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt, ein besonders günstiger Preis o.ä.) ausgeschlossen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57/11– Magnetspule).
  75. Hinsichtlich der Auskunftspflicht gilt daher, dass wenn ein Kausalzusammenhang zwischen schutzrechtsverletzender Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform und dem Verkauf des Peripheriegeräts nicht zwingend, sondern nur in dem Sinne möglich ist, dass er in dem einen Verkaufsfall zu bejahen und in einem anderen Verkaufsfall zu verneinen ist, der Verletzer Auskunft darüber erteilen muss, an welchen Abnehmer er zusammen mit dem patentverletzenden Gegenstand „Peripheriegeräte“ verkauft hat. Denn nur so erhält der Schutzrechtsinhaber die Chance, weitere Nachforschungen anzustellen und ggfs. Beweismittel zu sichern (Kühnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 475 f.).
  76. bb)
    Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich vorliegend keine solche mögliche Kausalität zwischen der patentgemäßen Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform und dem Verkauf der Sensoren feststellen. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, Adapter und Drucksensor würden standardmäßig zusammen veräußert. Dies begründet indes keine Kausalität mit Hinblick gerade auf die patentverletzende Gestaltung des Adapters, zumal die Klägerin weiter angegeben hat, Adapter und dessen Innengewinde hätten ein Standardmaß. Würde man den Auskunftsanspruch derart weit fassen, wären sämtliche Verkäufe in Zusammenhang mit patentverletzenden Vorrichtungen schadensersatzpflichtig, ohne dass es auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung ankäme.
  77. 5.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte dafür, dass der Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse vorliegend unverhältnismäßig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
  78. 6.
    Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten gemäß §§ 683, 677, 670 BGB in Höhe von 10.301,60 Euro (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 42). Der Zinsanspruch folgt aus § 247 Abs.1 BGB.
  79. III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
  80. IV.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
  81. V.
    Der Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2020 und der Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2020 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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