Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3182
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. November 2021, Az. 4c O 29/21
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1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. - Tatbestand
- Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage einen restlichen Vergütungsanspruch, der ihm aus patentanwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten der Beklagten zu 1) zustehen soll.
- Der Kläger wurde von der Beklagtenseite im Frühjahr 2017 beauftragt, für deren Mandanten Herrn A eine Schutzrechtsanmeldung auszuarbeiten und parallel eine deutsche Gebrauchsmusteranmeldung sowie eine deutsche Patentanmeldung mit Rechercheantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend auch: DPMA) einzureichen. Da bei Herrn A unter Umständen keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden waren, um einen solchen Auftrag bestreiten zu können, sollte zusammen mit der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung beim DPMA ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.
- Schon Ende Dezember 2016 standen die Parteien über die Hinzuziehung des Klägers für eine patentanwaltliche Tätigkeit zugunsten des Herrn A in Kontakt und tauschten sich insofern über Modalitäten einer möglichen Vergütung des Klägers aus. Seitens der Beklagten wurde hierzu der Vorschlag unterbreitet, den Kläger an künftigen Erlösen einer erfolgreichen Anmeldung in Höhe von 20 % bis maximal 5.000,- Euro zu beteiligen (vgl. Anlage K 1). Im April 2017 fragte der Kläger wiederum bei der Beklagten nach, welcher kostentechnische Rahmen nun vereinbart werden könnte (Anlage K 3). Mit der als Anlage K 4 vorgelegten E-Mail antwortete die Beklagte zu 1) und teilte mit, dem Kläger einen Auftrag zur „Kollegenarbeit“ zur Ausarbeitung der Patentanmeldung erteilen und ihm die Gebühren zahlen zu wollen, die er bei eigener Einreichung und Abrechnung von Verfahrenskostenhilfe vom Patentamt erhalten würde – unabhängig davon, ob ihrem Mandanten tatsächlich VKH bewilligt werden würde. Zugleich erklärte sich die Beklagte zu 1) bereit, die Einreichung der Anmeldung (vgl. Anlage K 8) einschließlich der Stellung des VKH-Antrages übernehmen zu wollen (vgl. Anlage KP 12). Diese E-Mail nebst der Antwort des Klägers („Können wir gern so machen“) wird nachfolgend eingeblendet:
- Mitte Juni 2017 stellte der Kläger seine Arbeiten, welche auch von dem Herrn A freigegeben wurden, fertig (vgl. Anlage K 6). Der Kläger wendete hierzu bis zu diesem Zeitpunkt 30 Arbeitsstunden auf. Erneut tauschten sich die Parteien über die Abrechnungsmodalitäten aus, wobei der Kläger nähere Hinweise zur Höhe der VKH-Gebühren erbat. Derlei Informationen holte die Beklagte zu 1) beim DPMA ein und leitete sie an den Kläger weiter. Zudem machte die Beklagte zu 1) deutlich, dass der Kläger ihr eine Rechnung über 100 % der VKH-Gebühren stellen dürfte (vgl. E-Mail vom 14.06.2017). Der Kläger fasste in der Folgezeit eigens beim DPMA nach, um zu erfahren, wie hoch die VKH-Gebühren ausfallen würden (vgl. E-Mail vom 21.06.2017). Die Beklagte zu 1) bat den Kläger schließlich, die Abrechnung seiner Arbeiten nach dem Modus vorzunehmen: 468,00 € (= 360,00 € x 13/10) gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG in Verbindung mit § 61 RVG für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG (vgl. Anlage K 7).
- Unter dem 27.12.2017 stellte der Kläger schließlich eine Rechnung über insgesamt 1.294,72 Euro (1.088,00 Euro zzgl. 19 % gesetzlicher MwSt i.H.v. 206,72 €) aus. Der Kläger rechnete insgesamt 4,8 Stunden basierend auf 125,00 €/Stunde (600,00 €) im Rahmen der technischen Ausarbeitung der Patentanmeldung ab. Darüber hinaus rechnete der Kläger seine Leistungen im Zusammenhang mit dem VKH-Antrag zur Finalisierung des Anmeldeentwurfes ab und zwar mit 468,00 Euro. Zusätzlich rechnet der Kläger jeweils 20,00 Euro Pauschale für Kopien und Kommunikation ab. Er adressierte die Rechnung an die B mbB (vgl. Anlage K 8).
- Die Beklagte zu 1) zahlte darauf vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 580,72 Euro, was den VKH-Gebühren in Höhe von 468,00 Euro nebst Mehrwertsteuer entsprach.
- Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei begründet und ihm stehe der noch offene Betrag aus seiner Abrechnung zu. Eine Honorarvereinbarung sei nicht mit dem Mandanten Herrn A, sondern mit der B mbB bzw. mit Herrn Rechtsanwalt C zustande gekommen. Insoweit sei das Passivrubrum auf letztgenannten zu berichtigen. Die Klage solle sich ausschließlich noch gegen Rechtsanwalt Markus C richten.
- Jedenfalls bezüglich einer anteiligen Arbeitsleistung, welche Kommunikationsarbeiten mit dem Herrn A betreffe und auf die eine Zwischensumme in Höhe von 620,00 Euro entfalle, sei nicht nach den VKH-Regeln abzurechnen. Es sei insoweit die übliche Vergütung geschuldet. Denn diese Arbeit beruhe nicht auf der inhaltlichen Ausarbeitung einer Patentanmeldung, sondern vielmehr auf der Mehrarbeit, die dem Kläger aufgrund der nur mangelhaften Vorbereitung der Erfindungsmeldung durch Herrn A entstanden sei.
- Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Per beA sei die Klage unter dem 21.12.2020 beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht worden. Am 08.02.2021 habe der Kläger, was unstreitig ist, die Gerichtskostenrechnung erhalten, auf welche er binnen zwei Wochen gezahlt habe. Daraufhin sei am 26.02.2021 das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 714,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. - Die Beklagte zu 1) beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger der geltend gemachte Betrag nicht zustehe.
Es sei zwischen dem Kläger und der Gesellschaft eine Vereinbarung zustande gekommen, die eine konkrete Vergütungsregelung vorgesehen habe. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Herrn A, des aber gleichwohl benötigten patentanwaltlichen Rates habe sich die Gesellschaft nur zu einer Vergütung in Höhe der dem Herrn A deshalb zustehenden Verfahrenskostenhilfe verpflichten wollen. Diese sei ihm sodann auch gezahlt worden, obwohl er seinerseits noch nicht alle Tätigkeiten, zu denen er sich im Rahmen der Anmeldung verpflichtet habe, erledigt hätte. - Jedenfalls aber sei dieser Anspruch verjährt. Der Kläger hätte nach zwei oder drei Wochen nach Einreichung der Klage beim Amtsgericht Nachfragen anstellen müssen, weshalb es bisher nicht zur Übersendung der Gerichtskostenrechnung gekommen sei. Diese Obliegenheit sei höchstrichterlich anerkannt.
- Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsücke nebst Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- A.
Die ursprüngliche Klage ist zulässig, der begehrte Parteiwechsel hingegen unzulässig. - Trotz der ursprünglichen Falschbezeichnung der Beklagten als B mbB ist die Klage zulässig. Die Beklagtenpartei ist eindeutig im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO identifizierbar. Unstreitig existiert eine B mbB nicht, sondern nur eine „B, Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft“. Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, gegen wen die Klage gerichtet sein soll; zumal sich die Beklagte zu 1) am hiesigen Verfahren beteiligt und den Sachverhalt im Übrigen auf sich bezogen hat. Das Gericht durfte diese Falschbezeichnung korrigieren (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 7).
- Dagegen handelt es sich bei der vom Kläger begehrten „Änderung des Rubrums“ von der B mbB hin zum Rechtsanwalt Markus C indes nicht um eine dem § 319 ZPO unterfallende offenbare Unrichtigkeit.
- Die Rubrumsberichtigung ist nach einfachem Recht insbesondere zulässig und auf Antrag wie auch von Amts wegen (§ 319 Abs. 1 ZPO) geboten, wenn im Rubrum Unklarheiten bestehen oder falsche Verfahrensbeteiligte genannt sind, während zweifelsfrei feststeht, wer tatsächlich als Partei gemeint ist, es sich also nicht im Gewand der Rubrumsberichtigung um einen Parteiwechsel handelt (BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 22, beck-online). Genau ein solcher läge hier aber vor. Denn der Kläger geht selbst nicht davon aus, dass er bloß die richtige Beklagte falsch bezeichnet hat, sondern will die ursprünglich beklagte Partei durch eine gänzlich andere ersetzen. Dies ist kein Fall der Berichtigung, sondern ein nach §§ 263 ff. ZPO zu behandelnder Parteiwechsel. Der Kläger zeigt mit der gegen einen anderen Beklagten gerichteten Klage, dass er seine ursprüngliche Klage gegen den bisherigen Beklagten nicht weiterverfolgen will. Das rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 269 ZPO. Daher ist er entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisherigen Beklagten möglich (BGH, NJW 1981, 989). Stimmt der bisherige Beklagte dem Parteiwechsel zu, endet das Prozessrechtsverhältnis mit ihm (BGH, NJW 2006, 1351 Rn. 24, beck-online). Auch vom neuen Beklagten ist dem Parteiwechsel zuzustimmen; die Zustimmung ist nur entbehrlich, wenn das Gericht den Wechsel für sachdienlich hält (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., ZPO, § 263, Rn. 78 f.).
- Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Da bisher eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, wäre ein Parteiwechsel ohne Zustimmung der bisherigen Beklagten zu 1) möglich gewesen. Der neu hinzutretende Beklagte hat indes dem Parteiwechsel nicht zugestimmt. Diese durch eine Sachdienlichkeitsprüfung zu ersetzen, scheidet aus, weil kein rechtlicher oder tatsächlicher Grund zu erkennen ist, dass dieser Parteiwechsel dem Klageverfahren zuträglich sein könnte. Nähere Erläuterungen zu dem begehrten Parteiwechsel hat der Kläger nicht gemacht, sodass das Gericht die Beweggründe für den Wechsel nicht nachzuvollziehen mag.
- Es verbleibt mithin bei dem ursprünglichen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageantrag.
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B.
In der Sache ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung ausstehender Vergütung. - I.
Für das Bestehen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Klägers als Dienstleistendem ist erforderlich, dass zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte zu 1) dem Kläger den eingeklagten Betrag als restliche Vergütung schuldet. - Dies kann das Gericht hier nicht feststellen.
- 1.
Die Parteien einigten sich unstreitig Anfang April 2017 darüber, dass der Kläger für die Beklagte zu 1) eine Ausarbeitung einer Patentanmeldung vornehmen sollte, was einer Geschäftsbesorgung mit dienstrechtlichem Charakter entspricht, §§ 675, 611 BGB. - Mit der Beauftragung des Klägers begehrte die Beklagte zu 1) eine fachliche Unterstützung für den Bereich der Schutzrechtsanmeldungen, in deren Zuge sie zunächst für ihren Mandanten tätig geworden ist. Die Tätigkeit des Klägers sollte sich auf die Ausarbeitung der Patentanmeldung einschließlich aller in diesem Zusammenhang weiterer erforderlicher Tätigkeiten wie nötig werdende Rückfragen bei Herrn A oder die Prüfung weiterer Unterlagen beziehen.
- a.
Ausdrücklich haben die Parteien nicht definiert, wie der Vertragsgegenstand der Ausarbeitung einer Schutzrechtsanmeldung zu verstehen sein soll. Im Wege der Vertragsauslegung unter Einbeziehung der Einzelfallumstände ergibt sich aber, dass es sich um eine einheitliche Beauftragung ohne abtrennbare, eigenständig zu vergütende Teile handelt und sie alle Tätigkeiten umfasst, die der Vorbereitung einer Schutzrechtsanmeldung dienen. - b.
Ausgangspunkt für die Auslegung ist zunächst der Wortlaut einer Erklärung. In einem zweiten Schritt sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Verträge sind nach §§ 157, 133 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher in Betracht, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die „Lücke“ von Anfang an bestanden hat oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH, NJW-RR 2008, 562 m.w.N.). Dabei ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts. Die ergänzende Vertragsauslegung darf indes nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen oder zum Vertragsinhalt stehen. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Parteien über den (scheinbar) regelungsbedürftigen Punkt bewusst eine abschließende Regelung getroffen haben. Gegenüber einer eindeutigen vertraglichen Abrede ist sie nur zulässig, wenn sich aus konkreten Tatsachen ergibt, dass trotz des Wortlauts eine Regelungslücke vorliegt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 157, Rn. 2a ff. m.w.N.). - Zu berücksichtigungsfähigen Begleitumständen zählen insbesondere die Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie Äußerungen der Parteien im Zuge des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn. 14 f.).
- c.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann vorliegend nur auf die im Rahmen der Einigung benutzten Begrifflichkeiten abgestellt werden, um den Regelungsgehalt zu ermitteln, da weder ein ausdrücklicher noch ein sich aus Vertragsumständen ergebender schlüssiger Parteiwille zur Zeit der Einigung bekannt sind. Der Kläger hat aber nicht vermocht konkrete Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer er annehmen durfte, dass nicht alle im Zuge seiner Beauftragung anfallenden Tätigkeiten schon von der VKH-Gebühr abgegolten sein sollten. - Er ist der ihn nach den allgemeinen Regelungen des Zivilrechts treffenden Darlegungslast, in schlüssiger Weise die Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen, nicht nachgekommen. Dazu gehört im Hinblick auf einen Vergütungsanspruch, dass der Kläger Umstände sowohl zum Zustandekommen einer Vereinbarung als auch zu bestimmten Regelungen über die Höhe der Vergütung vorträgt. Das Maß der Substantiierung richtet sich dabei nach der Reaktion der Beklagtenseite und ist umso höher, je konkreter der Gegenvortrag ausfällt (Greger in: Zöller, a.a.O., § 138 ZPO, Rn. 8). Gemessen an diesen Grundsätzen überzeugt das klägerische Vorbringen nicht. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt, weshalb die Beklagte zu 1) eine über eine VKH-Gebühr hinausgehende Vergütung schulden sollte.
- Im Rahmen der als Angebot und Annahme zu verstehenden E-Mail aus April 2017 haben die Parteien den Ausdruck der „Ausarbeitung der Schutzrechtsanmeldung“ verwendet. Dieser bezieht sich auf die eigentliche Ausarbeitung der Schutzrechtsanmeldung, namentlich der inhaltlichen Prüfung der vorgelegten Erfindung nebst der dazugehörigen Dokumente wie textliche Beschreibung, Erläuterungen zum Stand der Technik sowie der Figuren. Eine Kontaktaufnahme zwischen einem patentanwaltlichen Vertreter und dem Erfinder liegt dabei in der Natur der Sache und ist selbstverständlich. Es handelt sich um einheitliche Vorgänge, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen. Es wäre künstlich, sie separat zu behandeln.
- Eine separate Behandlung und Abrechnung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1) grundsätzlich davon ausging, dem Kläger die erforderlichen Unterlagen komplett zur Verfügung stellen zu können (vgl. Anlage K 2). Denn im Verhältnis zum Kläger hat sich die Beklagte zu 1) nicht dahingehend verpflichtet, diesem nur vollständige Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Die zur Akte gereichte E-Mail-Kommunikation zwischen den Parteien lässt dies jedenfalls nicht erkennen. Zudem wäre, selbst im Falle einer solchen Regelung, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1) ihrer Ansicht nach vollständige Informationen bereitstellt und beim Kläger aber gleichwohl Anlass für Rückfragen entsteht. Dass davon selbst die Beklagte zu 1) ausging, konnte der Kläger weit vor der schließlichen Einigung der auch ihm in Kopie zugeleiteten E-Mail der Beklagten zu 1) vom 14.12.2016 an Herrn A entnehmen (Anlage K 2). Zumal dieser E-Mail auch zu entnehmen ist, dass Herr A weitere Unterlagen überhaupt erst noch zur Verfügung stellen sollte. Es dürfte ferner der Lebenserfahrung entsprechen und wahrscheinlich sein, dass ein Laie zusammengestellte Unterlagen für vollständig und nachvollziehbar erachtet, während sich für eine fachlich versierte Person weitere Fragestellungen ergeben, die einer Aufklärung bedürfen.
- Andere Anhaltspunkte, die Beauftragung des Klägers in einen Bereich bezogen auf die Ausarbeitung der Patentanmeldung und in einen anderen Bereich bezogen auf die Informationsbeschaffung für die Patentanmeldung aufzusplitten, fehlen. Der Kläger hat insbesondere nicht behauptet, der Beklagten zu 1) im Laufe ihrer Korrespondenz bis April 2017 klar und eindeutig zu erkennen gegeben zu haben, nur bzw. erst eine vollständige Erfindungsmeldung bearbeiten zu wollen und für zusätzlichen Aufwand eine zusätzliche Vergütung verlangen zu wollen. Dem Kläger wäre es, entsprechend seiner Ankündigung in seiner Mail vom 16.12.2016 an Herrn A (Anlage K 14), unbenommen gewesen, die Beklagte zu 1) zunächst auf die Unvollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verweisen und mit seiner Ausarbeitung abzuwarten. Diese Absicht kam so wiederholt in der E-Mail des Klägers vom 30.01.2017 (Anlage K 15) zum Ausdruck. Er warte auf Instruktionen von der Beklagten oder von Hr. A, wann er beginnen solle, sich einzuarbeiten und ggf. noch zu recherchieren. Wenn er sodann konkret bei der Beauftragung diese Aspekte nicht mehr thematisiert und gleichwohl in die inhaltliche Prüfung einsteigt, ohne eine Regelung für aufgrund unvollständiger Unterlagen entstehenden Arbeitsanfall getroffen zu haben, liegt dies in seiner Risikosphäre.
- Für die einheitliche Betrachtung der Ausarbeitung der Patentanmeldung nebst Rückfragen/kommunikativem Aufwand spricht zudem die von den Parteien vorgenommene Ausnahme von den vom Kläger zu erbringenden Tätigkeiten. Die Beklagte zu 1) hat nämlich ausdrücklich die „Formal-Sachbearbeitung“ aus der Beauftragung des Klägers ausgenommen. Sie hat erklärt, selbst die Patentanmeldung beim DPMA einreichen und den Antrag auf VKH stellen zu wollen, obwohl es sich hierbei um typische Tätigkeiten im Rahmen der Ausarbeitung einer Patentanmeldung handeln würde. Dies veranschaulicht, dass sich die Parteien über den Vertragsinhalt verständigt haben und eine explizite Regelung dort getroffen haben, wo dies für erforderlich gehalten wurde.
- Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der klägerische Verweis auf vorvergangene Mandatierungen durch die Beklagte zu 1), welche grundsätzlich ein Indiz für eine gelebte Vertragsbeziehung geben könnten. Es mag insoweit sein, dass diesen jeweils das Verständnis der Parteien zugrunde lag, dass der Kläger seine Tätigkeiten auf einem Stundensatz von 125,00 Euro netto pro Stunde abrechnen würde. Weshalb dies uneingeschränkt für den vorliegenden Fall gelten soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, ob die Umstände der Mandatierungen identisch waren und der Kläger deshalb derselben Annahme hinsichtlich der Vergütung einzelner Tätigkeiten unterliegen durfte, zumal ohne dies der Beklagten zu 1) kenntlich zu machen.
- Ferner folgt eine differenzierte Betrachtung nicht aus der mit E-Mail vom 14.12.2016 noch angeführten „Ausarbeitung von Anmeldetexten“. Sofern sich insoweit überhaupt inhaltlich ein engeres Verständnis als bei der Ausarbeitung einer Schutzrechtsanmeldung ergeben könnte und Rückfragen etc. deshalb kein Einigungsgegenstand geworden wären, ist an dieser Formulierung jedenfalls im April 2017 nicht festgehalten worden.
- Gegen eine separate Vergütung spricht außerdem der Umstand, dass im Dezember 2016 zwischen den Parteien eine Beteiligung des Klägers an einer späteren Verwertung des Schutzrechts thematisiert wurde, die als eine über die VKH-Gebühren hinausgehende Honorierung für Tätigkeiten, die der Kläger zugunsten des Mandanten der Beklagten zu 1) erbringen würde, anzusehen wäre. Danach stand zwischen den Parteien allenfalls Diskussionsbedarf zur Frage der Entlohnung des Klägers, nicht aber zu den dieser Vergütung zugrundeliegenden Tätigkeiten als solchen.
- Bestätigung findet die einheitliche Betrachtung des Auftrags schließlich indiziell in dem ab Juni 2017 erfolgten E-Mail-Austausch. Denn Gegenstand vor allem der Anfragen des Klägers war ausschließlich die zu erwartende Höhe der VKH-Gebühren. Es klang seinerseits bereits an, dass es sich um eine zeitlich aufwändige Ausarbeitung und Zusammenarbeit mit dem Herrn A handelte. Der Kläger verwies auf darauf, dass die von ihm besorgten 30 Stunden Arbeitszeit nicht ansatzweise mit der von der Beklagten zu 1) vorgeschlagenen Vergütung in Einklang gebracht werden könnten. Mithin bestand der Kläger erstmals dann auf eine gesonderte Vergütung, nachdem feststand, wie die VKH-Gebühren konkret beziffert würden. Zu dieser Zeit hatte sich der Kläger aber schon auf eine einheitliche Tätigkeit mit einheitlicher Vergütung geeinigt.
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II.
Die Vereinbarung, anhand der VKH-Gebühren abzurechnen, war abschließend und lässt keinen Raum, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstellung der Schutzrechtsanmeldung angefallene Tätigkeiten separat anhand der üblichen Vergütung abzurechnen. - Der Höhe nach haben die Parteien für die Vergütung eine eindeutige Regelung getroffen, in deren Umfang die Beklagte zu 1) den Kläger unstreitig entlohnt hat. Es verbleibt kein Raum, um daneben auf die übliche Vergütung zurückzugreifen, § 612 Abs. 2 BGB. Die Parteien haben sich wirksam auf diese Abrechnungsmodalität verständigt. Die VKH-Gebühren sollten pauschal die Tätigkeiten des Klägers für die Ausarbeitung der Schutzrechtsanmeldung entlohnen. An einer solchen Regelung bestehen keine Bedenken.
- C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269, 708, 711 ZPO. - Streitwert: 714,- Euro