4c O 68/18 – Halterahmen für Steckverbinder III 2

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3190

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 08. April  2021, Az. 4c O 68/18

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit einen Unterlassungsanspruch so-wie korrespondierende Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Ver-nichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagten geltend. Sie stützt sich dazu auf den deutschen Teil des europäischen Patents EP 3 080 XXX B1 (Anlage KA 3; im Folgenden: Klagepatent A). Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatentes A, welches am 11.12.2014 unter Inanspruchnahme der jeweiligen Priorität der DE 10 2013 113 XXX und der DE 10 2013 113 XXX vom 12.12.2013 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 19.10.2016 und derjenige auf die Erteilung am 19.04.2017 veröffentlicht (Anlage KA 3). Das Klagepatent A betrifft Halterahmen für einen Steckverbinder.
  4. Anspruch 1 des Klagepatents A lautete in der ursprünglich erteilten Fassung:
    „Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder un-terschiedlicher Module (3, 3‘), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines auf-genommenen Moduls (3, 3′) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3‘) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3‘) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2‘) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2‘) jeweils federelastische Laschen (22, 22‘) aufweisen, die sich in der Rich-tung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23‘) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31′) eines Moduls (3, 3‘) angeordnet ist.“
  5. Da die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) auf den Ein-spruch der Beklagten (vgl. Anlage CBH 4) den Anspruch 1 in der mündlichen Ver-handlung vom 08.11.2019 in eingeschränkter Fassung (nämlich gemäß Hilfsantrag 19) aufrechterhalten hat, lautet er nunmehr wie folgt:
  6. „Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder un-terschiedlicher Module (3, 3‘), mit einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3‘) in einer Ebene und einem Verformungsab-schnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wo-bei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3‘) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3‘) im Haltezustand fixiert ist, wobei der Grundabschnitt (1) und der Ver-formungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen ge-bildet sind, wobei der Grundabschnitt (1) als Grundrahmen (1) ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verformungsabschnitt als zwei einander ge-genüberliegende Wangenteile (2, 2′) am Grundrahmen (1) ausgeführt ist, wobei die Wangenteile (2, 2‘) federelastische Laschen (22, 22‘) aufweisen, die durch Schlitze im Wangenteil (2, 2‘) gebildet sind und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23‘) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31′) eines Moduls (3, 3‘) angeordnet ist, wobei sich die Laschen (22, 22‘) der einander gegenüberlie-genden Wangenteile (2, 2‘) jeweils gegenüberliegen, wobei jedes Wangenteil (2, 2′) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Wangenteil-kante besitzt, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Wangenteilkante eine dritte und eine vierte Wangenteilkante besitzt, und die dritte und vierte Wangenteilkante liegen einander gegenüber und sind kürzer als die erste und die zweite Wangenteilkante, wobei die Wangenteile (2, 2′) die an seiner ersten Wangenteilkante beginnenden und in Richtung der zweiten Wangenteilkante in das Wangenteil (2, 2‘) hinein verlaufende Schlitze aufweist, wodurch im Wangenteil (2, 2′) die freistehenden Laschen (22, 22′) gebildet sind, wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebil-det ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11‘) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seiten-teile (12, 12‘) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11,11′) des Grundrahmens (1) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12′), wobei die Seitenteile (12,12′) jeweils an einer ersten Seitenteilkante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122′) aufweisen zwischen denen jeweils offene Aus-nehmungen (123, 123‘) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31′) eines Moduls (3, 3′) gebildet sind, wobei an jedem der beiden Seitenteile (12, 12′) die Anzahl der offenen Ausnehmungen (123,123′) der Zahl der Laschen (22, 22‘) entspricht, wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster (23, 23‘) vorgesehen ist, über die erste Seitenteilkante des Grundrahmens (1) hinausragen, so dass sie von ei-nem einzuführenden Modul (3, 3′) ausgelenkt werden können.“
  7. Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und beziehen sich auf ein Ausführungsbeispiel. Die Figur 1 zeigt einen Grundrahmen, die Figuren 2a und 2b ein erstes Wangenteil aus zwei verschiedenen Perspektiven und die Figu-ren 4a und 4b sodann einen Halterahmen mit einem eingefügten PE-Modul aus zwei verschiedenen Perspektiven.
  8. Bei der Klägerin handelt es sich um ein zur A gehörendes Unternehmen. Die Un-ternehmensgruppe ist weltweit tätig und verfügt über 13 Produktionsstätten und Tochterunternehmen in 43 Ländern. Die Klägerin ist für den Betrieb der Fertigungs-stätte „A Werk 2“ in X verantwortlich. Zu Produkten der A-Gruppe zählen insbeson-dere starre Halterahmen oder Gelenkrahmen, die unter der Bezeichnung B bzw. B-Modular vertrieben werden.
  9. Die Beklagten gehören zur C-Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unter-nehmen, das Komponenten, Systeme und Lösungen auf den Gebieten Elektro-technik, Elektronik und Automation anbietet. Ihre Website ist unter der Domain www.C.com abrufbar. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Ver-triebstochter der C-Gruppe, welche ausweislich ihrer Homepage für den Vertrieb an deutsche Kunden zuständig ist (Anlage K 1d, 1e). Der Beklagte zu 3) ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er ist seit dem Jahr 2001 für Marketing und Produktentwicklung sowie Innovations- und Technologie-Management zuständig. Zu seinen Aufgabenbereichen zählen insbesondere die Leitung der internationa-len Forschungs- und Entwicklungszentren der Unternehmensgruppe sowie in der Position des Chief Technology Officer auch die Technologie- und Prozessverant-wortung (vgl. Anlage K 1f). Alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 4) (vgl. Anlage K 1e).
  10. Bei Aufrufen der Website der Beklagten zu 1), die dort im Impressum erscheint (vgl. Anlage K 5), und Auswählen der Kategorie „Unser Angebot“ und sodann der weite-ren Unterkategorien „Produkte“ und „Produktbereich anzeigen“ wird der Benutzer automatisch auf eine Website weitergeleitet, auf welcher mit den Baugrößen B6, B10, B16 sowie B24 verschiedene Modelle an Halterahmen angeboten werden (An-lage K 2b; im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), welche auch unmittel-bar über diese Website zu bestellen sind. Die einzelnen Modelle der angegriffenen Ausführungsformen sind im Wesentlichen baugleich ausgestaltet; sie unterschei-den sich nur in der jeweiligen Größe und der Anzahl der einsetzbaren Stecker. Die Beklagte zu 2) wird im Impressum dieser Website genannt (Anlage K 2c); sie liefert die bestellten Produkte an deutsche Kunden aus.
  11. Außerdem bewirbt die Beklagte zu 2) diese Produkte in ihrem Produktkatalog „Pro-duktkatalog 2: Sensor-/Aktor-Verkabelung und Steckverbinder“, welcher auch onli-ne auf der Website der Beklagten zu 2. unter der Kategorie „Produk-te/Produktkataloge“ abrufbar ist (Anlage K 2d). Gleichermaßen werden in dem Pro-duktkatalog mögliche Module, die in die angegriffenen Ausführungsformen einge-bracht werden können, abgebildet (vgl. S. 585).
  12. Der von der Klägerin im September 2018 durchgeführte Testkauf wurde ausweislich der Angaben auf dem Lieferschein von der Beklagten zu 2) ausgeliefert (Anlage K 2e). Die Beklagte zu 2) war als Lieferantin auf der Produktverpackung der angegrif-fenen Ausführungsform angegeben und verbrachte diese an den deutschen Elekt-ronikhändler. Zudem war die Beklagte zu 1) auf der Umverpackung der bestellten angegriffenen Ausführungsform als Herstellerin angegeben.
  13. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Ablichtungen der unterschiedlichen Modelle der angegriffenen Ausführungsformen, entnommen der Anlage K 2d, ein-geblendet:
  14. Zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens ist derzeit ein weiteres Klagever-fahren anhängig unter dem Az. 4c O 65/19, wobei dieses Verfahren das Klage-schutzrecht DE 10 2013 113 XXX B4 (im Folgenden auch: DE ´XXX) betrifft. Auf-grund dieses Schutzrechts hat die Kammer die Beklagten zu 1) und 2) bereits mit Urteil vom 05. September 2019 im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 4c O 30/19) zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung mangels wirksamer Vollziehung mit Entscheidung vom 25.06.2020 (Az. I-2 U 51/19) aufgehoben.
  15. Bereits im Jahr 2019 waren vor der Kammer weitere Klagen zwischen den Parteien anhängig, die aus dem Verfahren Az. 4c O 68/18 abgetrennt wurden. Das Verfah-ren zum Az. 4c O 76/18 betraf das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1, das Verfahren zum Az. 4c O 77/17 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1 sowie das Verfahren zum Az. 4c O 78/18 das Klageschutzrecht DE 10 2013 113 XXX B4.
  16. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten wortsinngemäßen und im Hinblick auf das Vorliegen federelastischer Laschen auch mit äquivalenten Mitteln Ge-brauch von der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents machen würden.
  17. Die geänderte Anspruchsfassung hin zu zwei Wangenteilen bedeute nicht zu-gleich, dass diese Wangenteile jeweils einstückig ausgestaltet sein müssten. Viel-mehr könne es beispielsweise auch einen durchgängigen Schlitz geben, der zu separaten Wangenteilelementen führe. Die auf diese Weise jeweils gebildeten Wangenteile lägen daher einander gegenüber und würden von je einem Verfor-mungsabschnitt zusammengefasst, wobei es von diesen auch zwei pro Wangenteil geben dürfe.
  18. Anspruchsgemäß lägen Schlitze im Wangenteil schon vor, wenn jedes Wangenteil lediglich einen Schlitz aufweise. Denn das Klagepatent betrachte stets beide Wan-genteile gemeinsam, sodass der verwendete Plural generisch zu verstehen sei. Je-denfalls, so ist die Klägerin der Ansicht, würden die angegriffenen Ausführungs-formen im Hinblick auf das Erfordernis von Schlitzen im Wangenteil mit äquivalen-ten Mitteln die Lehre des Klagepatents verwirklichen. So würden die Schlitze bei der angegriffenen Ausführungsform in der Baugröße B6 durch einen Schlitz und die Seitenteilkanten des Wangenteils gebildet. Diese Ausgestaltung würde die erfin-dungsgemäße Lehre auf gleichwirkende, naheliegende und gleichwertige Weise treffen.
  19. Die Klägerin meint ferner, dass die angegriffenen Ausführungsformen aufgrund ihrer unstreitigen Ausgestaltungen mit in den Laschen angeordneten Öffnungen über Rastfenster im Sinne des Klagepatents A verfügen würden. Hierzu behauptet sie, dass die an den Modulen angebrachten Rastnasen von diesen Öffnungen auf-genommen und sodann über den Grundrahmen überstehen würden. Damit liege eine Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre vor. Ebenso wenig komme es darauf an, dass Rastfenster und Rastnasen gleichgroß seien, da das Klagepatent einen Formschluss zwischen diesen Elementen nicht verlange.
  20. Gleichermaßen würden die angegriffenen Ausführungsformen einen umlaufenden Abschnitt aufweisen, der sich an dem geschlossenen rechteckigen Grundrahmen orientiere. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob Stege an der Seitenteilkante in diesen einzubeziehen seien. Denn ausreichend sei, wenn jedenfalls die Laschen zwischen den Stegen über den umlaufenden Abschnitt hinausragen würden. So-fern das Klagepatent A eine erste Seitenteilkante beanspruche, verlaufe diese auf der Höhe der Ausnehmungen und somit unterhalb der Stege. Nicht erforderlich sei weiter, dass die Rastfenster insgesamt über die Seitenteilkante überstehen würden. Es genüge, wenn die Rastfenster zumindest so weit überstehen, dass sie ein Modul aufnehmen und dieses verrasten könnten. Ein anderes Erfordernis folge auch nicht daraus, dass die Rastfenster in den freien Enden der Laschen angeordnet sein sol-len; dies schließe nicht aus, dass der untere Steg der Rastfenster unterhalb der Sei-tenteilkante liegen könne.
  21. Der Beklagte zu 4) habe jedenfalls als Störer persönlich für etwaige von der Beklag-ten zu 2) begangene Rechtsverletzungen einzustehen. Insoweit obliege es den Be-klagten, dessen Pflichtenerfüllung darzulegen.
  22. Nachdem die Klägerin den eingeschränkt aufrechterhaltenen Klagepatentanspruch zum Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht und den Antrag zu 1. hilfsweise auch auf eine äquivalente Patentverletzung gestützt hat,
    beantragt sie,1. die Beklagten jeweils zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  23. a.
    Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschied-licher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Hal-tezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufge-nommenes Modul im Halterahmen fixiert ist, wobei der Grundabschnitt und der Verfor-mungsabschnitt wenigstens aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen ausgeführt ist,
  24. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen oder – nur in Be-zug auf die Beklagte zu 1) – herzustellen, wenn
  25. der Verformungsabschnitt als zwei einander gegenüberliegende Wangenteile am Grund-rahmen ausgeführt ist, wobei die Wangenteile federelastische Laschen aufweisen, die durch Schlitze im Wangenteil (2, 2‘) gebildet sind und in denen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet ist, wobei sich die Laschen der einander gegenüberliegenden Wangenteile jeweils gegenüberliegen, wobei jedes Wangenteil eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Wangenteilkante besitzt, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Wangenteilkante eine dritte und eine vierte Wangenteilkante besitzt, und die drit-te und vierte Wangenteilkante liegen einander gegenüber und sind kürzer als die erste und die zweite Wangenteilkante, wobei die Wangenteile die an seiner ersten Wangen-teilkante beginnenden und in Richtung der zweiten Wangenteilkante in das Wangenteil hinein verlaufende Schlitze aufweist, wodurch im Wangenteil die freistehenden Laschen gebildet sind, wobei der Grundrahmen im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig aus-gebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile aufweist, wobei die beiden Stirnflächen des Grundrahmens kürzer sind als die beiden Seitenteile, wobei die Seit-enteile jeweils an einer ersten Seitenteilkante mehrere einander symmetrisch gegen-überstehend angeordnete Stege aufweisen zwischen denen jeweils offene Ausnehmun-gen zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls gebildet sind, wobei an jedem der bei-den Seitenteile die Anzahl der offenen Ausnehmungen der Zahl der Laschen entspricht, wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene über einen um-laufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster vorgesehen ist, über die erste Seitenteilkante des Grund-rahmens hinausragen, so dass sie von einem einzuführenden Modul ausgelenkt werden können;
  26. b. hilfsweise:
    Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschied-licher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Hal-tezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufge-nommenes Modul im Halterahmen fixiert ist, wobei der Grundabschnitt und der Verfor-mungsabschnitt wenigstens aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen ausgeführt ist,
  27. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen oder – nur in Be-zug auf die Beklagte zu 1) – herzustellen, wenn
  28. der Verformungsabschnitt als zwei einander gegenüberliegende Wangenteile am Grund-rahmen ausgeführt ist, wobei die Wangenteile federelastische Laschen aufweisen, die durch die Seitenteilkante des Wangenteils sowie einen Schlitz im Wangenteil (2, 2‘) ge-bildet sind und in denen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet ist, wobei sich die Laschen der einander gegenüber-liegenden Wangenteile jeweils gegenüberliegen, wobei jedes Wangenteil eine rechtecki-ge Grundform mit einer ersten und einer zweiten Wangenteilkante besitzt, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Wangenteilkante eine dritte und eine vierte Wangenteilkante besitzt, und die dritte und vierte Wangenteilkante liegen einander gegenüber und sind kürzer als die erste und die zweite Wangenteilkante, wobei die Wangenteile die an seiner ersten Wangenteilkante beginnenden und in Richtung der zweiten Wangenteilkante in das Wangenteil hinein verlaufende Schlitze aufweist, wodurch im Wangenteil die freistehenden Laschen gebildet sind, wobei der Grundrah-men im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander paral-lel gegenüberliegende Stirnflächen und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegen-überliegende Seitenteile aufweist, wobei die beiden Stirnflächen des Grundrahmens kürzer sind als die beiden Seitenteile, wobei die Seitenteile jeweils an einer ersten Sei-tenteilkante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege auf-weisen zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen zur Aufnahme einer Rastnase ei-nes Moduls gebildet sind, wobei an jedem der beiden Seitenteile die Anzahl der offenen Ausnehmungen der Zahl der Laschen entspricht, wobei sich die federelastischen La-schen in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grund-rahmens hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster vorgesehen ist, über die erste Seitenteilkante des Grundrahmens hinausragen, so dass sie von einem einzuführenden Modul ausgelenkt werden können;
  29. 2. der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Mai 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:
    a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhö-he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächti-gen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  30. 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Mai 2017 entstanden ist und noch entstehen wird;
  31. 4. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,
  32. a) die in vorstehender Ziff. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer be-findlichen und seit dem 19. Mai 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmer, de-nen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 3 080 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufge-fordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den gewerbli-chen Endabnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;
  33. b) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder oder einem Gerichts-vollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) und 2) – Kos-ten herauszugeben.
  34. Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.
  35. Die Beklagten meinen, das Klagepatent A nicht zu verletzen. Die angegriffenen Ausführungsformen würden keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatent A machen.
    Ein umlaufender Abschnitt erstrecke sich vollständig um den Grundabschnitt und beziehe auch umlaufende kurze Seiten sowie die Stege ein. Es handele sich um einen Teil des Halterahmens. Die Klägerin dagegen verorte den umlaufenden Ab-schnitt in diversen zur Akte gereichten Zeichnungen jeweils unterschiedlich.
    Das Klagepatent A betrachte nach seiner Lehre ausschließlich Rastfenster als Rastmittel zum Verrasten. Das Klagepatent A grenze diese Mittel des Verrastens von solchen ausgebildet durch die Benutzung von Rasthaken bzw. Rastarmen als Ras-telemente ab. Dies ergebe sich insbesondere aus einem Vergleich mit dem Stand der Technik, insbesondere der EP 1 801 XXX B1 (Anlage K 4a; im Folgenden: EP XXX), welche zur Fixierung im Halterahmen sowohl Rastarme als auch Rastfenster vorsehe. Zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen, die zwischen den Parteien insgesamt unstreitig ist, behaupten die Beklagten, dass deren Grund-rahmen an der Oberseite der Rastfenster eine Ausbiegung aufweise, welche alleine dazu diene, einzusetzende Module zu halten und zu fixieren. Daher würden die angegriffenen Ausführungsformen als Rastelement einen Rastarm bzw. Rasthaken vorsehen. Die Module lägen an ihren Seiten und der Unterseite unmittelbar am Grundrahmen an und würden daher nicht durch eine Aufnahme der Rastnasen in den Rastfenstern gehalten.
    Die Laschen würden sich außerdem nicht über einen umlaufenden Abschnitt hin-aus erstrecken, da sie, was unstreitig ist, mit der Oberkante des Grundrahmens fluchten würden. Nach dem Klagepatent A werde die Seitenteilkante durch die obe-re Kante des Seitenteils gebildet und beziehe daher auch die Stege mit ein, weil diese insofern die obere Kante des Seitenteils darstellen würden. Für das Ver-ständnis der freien Enden der Laschen bedeute dies, dass diese auch über die Ste-ge hinausragen müssten. Das freie Ende zeichne sich dadurch aus, dass sich das Rastfenster darin befinden müsse und zumindest einen Teilbereich des freien En-des darstelle. Das freie Ende müsse sich bis mindestens zur Unterkante des Rast-fensters erstrecken, wobei das freie Ende auch größer sein könne. Jedenfalls dann, wenn es am Grundrahmen anliege, rage es nicht mehr über die Seitenteilkante hinaus. Hierzu sind die Beklagten sodann der Ansicht, dass die angegriffenen Aus-führungsformen keinen Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepa-tents A machen würden. Denn unstreitig liege der untere Rahmen des Rastfensters unterhalb der Seitenteilkante.
  36. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  37. Entscheidungsgründe
  38. A.
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
  39. I.
    Das Klagepatent A betrifft Halterahmen für einen Steckverbinder.
    Im Stand der Technik waren bereits Halterahmen, welche benötigt werden, um meh-rere gleichartige oder unterschiedliche Module aufzunehmen und außerdem ge-mäß der Steckverbinder-Norm eine Schutzerdung insbesondere für das Einbringen des bestückten Halterahmens in metallische Steckverbindergehäuse aufweisen (Abs. [0003]), bekannt.
  40. In Abs. [0004] beschreibt das Klagepatent A die aus der DE 27 36 XXX A1 bekannte Lehre, die eine Befestigung von Reihenklemmen oder Anschlussmodulen aus star-rem Isoliermaterial durch Einrasten und Befestigung auf ihrem Platz auf einer me-tallischen Trägerschiene betrifft. Die Trägerschiene kann durch ein U-förmiges Pro-fil mit zwei nach innen vorspringenden Vorsprüngen gebildet sein, die in ihrer Höhe gegeneinander und gegenüber dem mittleren Teil des Profils versetzt sein können. Die einrastbare Reihenklemme weist an ihren beiden Endkanten zum Zusammen-bau Nuten auf, die ihrerseits mit innen liegenden horizontalen Vorsprüngen zu-sammenwirken, die in der Nähe der freien Enden der beiden Schenkel eines metal-lischen U-förmigen Trägerprofils vorgesehen sind. Außerdem weist der untere Teil der vorderen Endkante der Reihenklemme eine Abschrägung auf, die das Einras-ten dieser Reihenklemmen erleichtert und das Einrasten durch einfache Druckaus-übung auf die Reihenklemmen in Richtung auf den Boden des Profils der Träger-schiene ermöglicht, im Zusammenspiel mit einer eingesetzten Blattfeder (vgl. Abs. [0005] f.).
  41. Auch die vorbekannte DE 2XXX 080 XXX U1 betrifft einen Moduleinsetzrahmen zur Aufnahme von Kontaktmodulen zum Einsetzen in Steckerverbindergehäusen mit einem Rahmenkörper, bestehend aus sich jeweils gegenüberliegenden zwei Wan-genteilen und zwei Kopfstücken und gemeinsam bildend eine Aufnahmeöffnung für die Kontaktmodule. Dabei sind an den Wangenteilen Haltemittel vorgesehen, die der Fixierung und Haltung der Kontaktmodule dienen (vgl. Abs. [0006]).
  42. Das Klagepatent A nimmt in Abs. [0007] ferner Bezug auf die EP 0 860 906 B1, wel-che einen Halterahmen zur Halterung von Steckverbindermodulen und zum Ein-bau in Steckverbindergehäuse bzw. zum Anschrauben an Wandflächen offenbart. Die Steckverbindermodule werden in den Halterahmen eingesetzt und wirken mit Halterungsmittel an den Steckverbindermodulen mit an gegenüberliegenden Wand-teilen das Halterahmens vorgesehenen Ausnehmungen zusammen. Dabei sind die Ausnehmungen als allseitig geschlossene Öffnungen in den Seitenteilen des Hal-terahmens ausgebildet.
  43. Ausgehend von der EP 2 581 XXX A1 beschreibt das Klagepatent A in Abs. [0008] einen Halterahmen für Steckverbindermodule, der zwei Rahmenhälften aufweist, die durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenhälfte miteinan-der verrastbar sind. An den Rahmenhälften sind jeweils zueinander korrespondie-rende Rastmittel vorgesehen, die aufgrund des Linearverschiebens die Rahmen-hälften in zwei verschiedene Raststellungen verbringen werden können. Dies be-wirkt eine Beabstandung der Rahmenhälften zueinander.
  44. Hieran kritisiert das Klagepatent A insbesondere, dass solche Halterahmen bei der Montage eine sehr aufwändige Bedienung erfordern. Denn der gesamte Rahmen muss zur Lösung/Entrastung auch nur eines Moduls aus dem Steckverbinder gelöst werden. Dabei ist möglich, dass weitere Module herausfallen, obwohl deren Ent-nahme nicht erwünscht war (Abs. [0008]).
  45. Als weiteren Stand der Technik würdigt das Klagepatent A in Abs. [0010] die EP 1 801 XXX (im Folgenden: EP XXX) als vorbekannt, welche einen Halterahmen, be-stehend aus einem einteiligen Kunststoffspritzteil, offenbart. Der Rahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und verfügt an seiner Steckseite über mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente. Je zwei gegenüberliegende Wandseg-mente bilden einen Einfügebereich für ein Steckermodul. Dabei weisen die Wandsegmente fensterartige Öffnungen auf, um an den Schmalseiten der Module vorgesehene Vorsprünge aufzunehmen. Außerdem ist an den Wandsegmenten eine Führungsnut vorgesehen, oberhalb der Öffnungen und geformt mittels eines nach außen versetzten Fenstersteges, der seinerseits an der Innenseite abge-schrägt ist. An den Schmalseiten der Steckermodule sind zudem Rastarme ausge-staltet, die unterhalb der seitlichen Krangenwand verrasten. Es existieren somit zwei unabhängige Rastmittel, die die Steckermodule im Halterahmen fixieren.
  46. An diesem Stand der Technik kritisiert es das Klagepatent A als nachteilig, dass der gattungsmäßig aus Kunststoff gebildete Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht zum Einbau in metallische Gehäuse geeignet ist. Außerdem ist die Her-stellung von Kunststoffrahmen im Spritzgussverfahren schwierig und erfordert ho-hen Aufwand. Ebenfalls aufgrund der Materialbeschaffenheit ist die Hitzebestän-digkeit nicht immer ausreichend, z.B. bei einer speziellen Anwendung in der Nähe eines Hochofens (vgl. Abs. [0011]).
  47. Das Klagepatent A stellt sich daher, wie es in Abs. [0012] formuliert, die Aufgabe, eine Bauform für einen Halterahmen anzugeben, die eine gute Hitzebeständigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzer-dung, insbesondere Protection Earth („PE“), ermöglicht. Außerdem soll ei-ne kom-fortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewähr-leistet werden.
  48. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent A eine Vorrichtung vor, die fol-gende Merkmale aufweist:
  49. 1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3‘),
    1.1.1 mit einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3‘) in einer Ebene und
    1.1.2 einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezu- stand annehmen kann,
    1.2 wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3‘) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und
    1.3 ein aufgenommenes Modul (3, 3‘) im Haltezustand fixiert ist,
    1.4 wobei der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,
    1.5 wobei der Grundabschnitt (1) als Grundrahmen (1) ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass
    1.6 der Verformungsabschnitt als zwei einander gegenüberliegende Wangen-teile (2, 2′) am Grundrahmen (1) ausgeführt ist,
    1.7 wobei die Wangenteile (2, 2‘) federelastische Laschen (22, 22‘) aufweisen
    1.7.1 die durch Schlitze im Wangenteil (2, 2‘) gebildet sind und
    1.7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23‘) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31′) eines Moduls (3, 3‘) angeordnet ist,
    1.7.3 wobei sich die Laschen (22, 22‘) der einander gegenüberliegenden Wan-genteile (2, 2‘) jeweils gegenüberliegen
    1.8 wobei jedes Wangenteil (2, 2′) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Wangenteilkante besitzt, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Wangenteilkante eine dritte und eine vierte Wangenteilkante besitzt, und die dritte und vierte Wangenteil-kante liegen einander gegenüber und sind kürzer als die erste und die zweite Wangenteilkante,
    1.9 wobei die Wangenteile (2, 2′) die an seiner ersten Wangenteilkante begin-nenden und in Richtung der zweiten Wangenteilkante in das Wangenteil (2, 2‘) hinein verlaufende Schlitze aufweist, wodurch im Wangenteil (2, 2′) die freistehenden Laschen (22, 22′) gebildet sind,
    1.10 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11‘) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12‘) aufweist,
    1.10.1 wobei die beiden Stirnflächen (11, 11′) des Grundrahmens (1) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12′),
    1.10.2 wobei die Seitenteile (12,12′) jeweils an einer ersten Seitenteilkante mehre-re einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122′) aufweisen zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123‘) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31′) eines Moduls (3, 3′) gebildet sind,
    1.10.3 wobei an jedem der beiden Seitenteile (12, 12′) die Anzahl der offenen Ausnehmungen (123,123′) der Zahl der Laschen (22, 22‘) entspricht
    1.11 wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstre-cken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster (23, 23‘) vor-gesehen ist, über die erste Seitenteilkante des Grundrahmens (1) hinausra-gen, so dass sie von einem einzuführenden Modul (3, 3′) ausgelenkt wer-den können.
  50. II.
    Die Kammer vermochte keine Verletzung des Merkmals 1.11 festzustellen, sodass es keiner Ausführungen zu den übrigen Merkmalen bedurfte.
  51. 1.
  52. a.
    In Merkmal 1.10.2 stellt das Klagepatent A, worauf in Merkmal 1.11. Bezug genom-men wird, unter Schutz, dass „die Seitenteile jeweils an einer ersten Seitenteilkante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen zur Aufnahme einer Rastnase ei-nes Moduls gebildet sind“.
  53. Nach der Lehre des Klagepatents A handelt es sich bei der ersten Seitenteilkante um die (gedachte) durchgängige obere Kante des Seitenteils eines Haltrahmens, die in regelmäßigen Abständen mit Stegen versehen ist. Die Stege sind auf diese Kante aufgesetzt, aber kein Teil der Seitenteilkante.
  54. Das Klagepatent A hält keine ausdrückliche Definition vor, was es unter einer Sei-tenteilkante versteht und insbesondere welche Bestandteile einer Vorrichtung zu dieser zu zählen sein sollen. Hinweise auf die inhaltliche Bedeutung der Seitenteil-kante liefert aber schon das rein-philologische Verständnis. Denn „Kante“ ist dem allgemeinen Sprachverständnis nach eine (schmale) äußere Begrenzung einer Fläche und bildet deren Rand. Der Anspruchswortlaut gibt dem Fachmann ferner durch seine Wortwahl zu verstehen, dass das Klagepatent A systematisch zwischen unterschiedlichen Bestandteilen einer Vorrichtung differenziert und eine solche Unterscheidung insbesondere zwischen einer Seitenteilkante bzw. einem Seitenteil mit einer Kante und den an dieser Kante angeordneten Stegen aufrechterhalten will. Danach soll ein Seitenteil eine erste Seitenteilkante mit den dort angeordneten Stegen aufweisen. Dass zugleich die Seitenteilkanten diese Stege aufweisen sol-len, lässt sich daraus nicht ableiten. Diesen Zusammenhang offenbaren weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentbeschreibung an anderer Stelle.
  55. Der Abs. [0056] der Klagepatentschrift bekräftigt den Fachmann, dass die erfin-dungsgemäße Lehre den Begriff der Kante im vorgenannten Sinne benutzt. Dort wird mit der unteren Kante K, K‘ nämlich der untere Abschluss des Wangenteils be-schrieben. Auch hier handelt es sich um eine äußere Begrenzung des Wangen-teils, sodass trotz Bezugnahme auf unterschiedliche Vorrichtungsbestandteile von einem einheitlichen Begriffsverständnis ausgegangen werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 152 – Zungenbett).
  56. Korrespondierend mit diesem Verständnis belegt die Beschreibungsstelle des Abs. [0049]:
  57. „Die beiden Seitenteile 12, 12’ besitzen jeweils an einer ersten Kante mehre-re, in der vorliegenden Ausführung relativ kurz ausgeführte einander sym-metrisch gegenüberstehend angeordnete Stege 122, 122’ […].“
  58. Der Fachmann erkennt in diesem Beschreibungsabsatz, dass das Klagepatent A die erste Seitenteilkante mithin als räumlich-körperliche Beschreibung für die An-ordnung der Stege verwendet. Es handelt sich dem Grunde nach um eine Be-reichsangabe zur Lokalisierung besagter Stege und schließt damit den gesamten oberen Abschluss eines Seitenteils ein, an welchem sodann (möglicherweise auch nahtlos) die Stege angeordnet bzw. „aufgesetzt“ werden können. Eine klare räum-lich-körperliche Trennung zwischen der Seitenteilkante und den Stegen ist nicht erforderlich. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier in Streit stehenden Anspruch nicht um einen Verfahrensanspruch handelt, welcher die kör-perliche Herstellung einzelner Vorrichtungselemente vorgibt, sondern um einen reinen Vorrichtungsanspruch, der die finale Positionierung der Vorrichtungsele-mente in den Blick nimmt. Auf eine separat festzustellende Kante, mithin einen kör-perlichen Bruch, zwischen dem ersten Seitenteil und den Stegen kommt es somit nicht an. Auch eine einstückige Ausbildung ist daher zulässig.
  59. Dass den Figuren der Klagepatentschrift eine solche Seitenteilkante nicht separat zu entnehmen ist, spricht nicht gegen das vorstehend dargelegte Verständnis. Denn in den Bereichen der Ausnehmungen ist diese Kante ersichtlich und wäre es auch an den übrigen Stellen, wenn entsprechend die aufgesetzten Stege hinweg-gedacht würden.
  60. Dieses Verständnis steht mit den technischen Funktionalitäten der Vorrichtungsbe-standteile Seitenteilkante und Stege in Einklang. Während die Seitenteilkante den oberen Abschluss des Grundrahmens bilden soll, dienen die Stege nämlich der Ab-stützung der Laschen im Haltezustand, um zu verhindern, dass diese in Richtung des Inneren des Halterahmens verbogen werden können.
  61. b.
    In Merkmal 1.11 stellt der Klagepatentanspruch unter Schutz, dass sich die feder-elastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Ab-schnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster vorgesehen ist, über die erste Seitenteilkante des Grundrah-mens hinausragen, so dass sie von einem einzuführenden Modul ausgelenkt wer-den können.
  62. Dieses Anspruchsmerkmal lehrt dem Fachmann, dass sich die federelastischen Laschen über einen umlaufenden Abschnitt hinauserstrecken sollen und konkreti-siert diese Vorgabe dadurch, dass sich freie Enden so über die erste Seitenteilkante erstrecken, dass sie von einzusetzenden Modulen ausgelenkt werden können.
  63. aa.
    Unter einem freien Ende der Laschen versteht das Klagepatent A den oberen Be-reich der federelastischen Laschen, in dem das Rastfenster angeordnet ist. Freies Ende ist derjenige Bereich, der oberhalb der ersten Seitenteilkante des Grundrah-mens beginnt und durch den Abschluss der Laschen in seiner Erstreckung nach oben hin begrenzt wird. Es ist derjenige Bereich der Laschen, der nach außen, weg von den Stegen, aufbiegbar ist, um das Einsetzen der Module zu ermöglichen, und nach innen (höchstens partiell durch die Stege) keine flächigen Berührungspunkte am Grundrahmen aufweist und deshalb „frei“ ist.
  64. Den Hinweis auf das freie Ende als Bereichsangabe erhält der fachkundige Leser unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut. Denn dort wird formuliert, dass das Rast-fenster „in dem“ freien Ende vorgesehen ist. Mit Rastfenster meint das Klagepatent A die gesamte viereckige Ausnehmung in einer Lasche. Dies bedeutet, dass ein Rastfenster nur dann in dem freien Ende liegt, wenn dessen Unterkante zumindest mit der ersten Seitenteilkante auf derselben Höhe liegt. Denn bei einer beispiels-weise unterhalb der ersten Seitenteilkante liegenden Unterkante des Restfensters wäre dieses Rastfenster nicht mehr als in einem freien Ende liegend anzusehen, weil es sich bei dem unterhalb der ersten Seitenteilkante liegenden Teil einer La-sche nicht um ein freies Ende handelt. Dass das Klagepatent A zulassen würde, dass das Rastfenster nur teilweise oberhalb der ersten Seitenteilkante liegen dürfte, ist aus dem Anspruchswortlaut nicht ersichtlich.
  65. Mit der Beschreibung des oberen Endes der Laschen als „frei“ stellt das Klagepatent A auf dessen Geeignetheit ab, nach außen hin aufgebogen zu werden und danach wieder in den Ausgangszustand (Haltezustand) zurückzukehren (vgl. Abs. [0023]), ohne dass ihm bei der Einnahme der Ausgangsposition etwa der Grundrahmen entgegenstehen könnte.
  66. Die Beschreibungsstelle in Abs. [0040] lautet auszugsweise:
  67. „Vorteilhafterweise sind die Laschen des Halterahmens in einem frei stehen-den Endbereich leicht vom Halterahmen weggebogen, was das Einführen der Module vereinfacht. […] Bei der Aufnahme der Rastnasen in das jeweilige Rastfenster federn die Laschen bevorzugt in ihre Ausgangsposition zurück.“
  68. Sie offenbart dem Fachmann den Hinweis auf von vornherein auswärts ausgerich-tete Endbereiche der Laschen und zeigt so, dass dies die maßgebliche Bewegungs-richtung ist, in welche die Laschen in ihren Endbereichen frei sein sollen.
  69. Des weiteren gibt der Anspruchswortlaut ausdrücklich vor, dass sich das freie Ende über den – im Folgenden definierten – umlaufenden Abschnitt hinauserstrecken soll. Dass dies nur partiell, etwa für die zwischen den Stegen gebildeten Ausneh-mungen gelten könnte, lehrt das Klagepatent A weder im Anspruchswortlaut noch an anderer Stelle. Es sind keine Hinweise aufzufinden, wonach es für ein an-spruchsgemäßes Hinauserstrecken ausreichend wäre, dass das freie Ende nur be-stimmte Bereiche des umlaufenden Abschnitts überragen soll.
  70. Vorstehendes Verständnis wird durch den technischen Sinngehalt der freien End-bereiche bekräftigt, weil diese gerade so elastisch ausgebildet sein sollen, dass sie durch die einzusetzenden Module auseinandergedrückt werden können und nach deren erfolgreichem Einsetzen selbsttätig in die Ursprungsposition zurückfedern. Dies wäre nicht möglich, wenn ihre Bewegungsfreiheit durch Teile des Grundrah-mens eingeschränkt würde. Ferner stützen technisch-funktionale Gesichtspunkte das vorstehende Verständnis der vollständigen Anordnung der Rastfenster ober-halb der Seitenteilkante. Denn die Anordnung der Rastfenster in den freien Enden der federelastischen Laschen realisiert das Zusammenspiel zwischen den Modulen und dem Halterahmen, weil die Einführbarkeit der Module in die Halterahmen er-leichtert und benutzerfreundlicher wird, indem sich die Laschen auseinanderbie-gen können. Zugleich können die Module in einem frühen Zeitpunkt ihre Halteposi-tion erreichen, weil ihnen durch die aufgebogenen Laschen der Weg in die Rast-fenster erleichtert wird.
  71. Für das Verständnis, dass sämtliche Stege der Rastfenster zumindest bündig mit der Seitenteilkante verlaufen müssen, sprechen außerdem die Ausführungen der Einspruchsabteilung ab Seite 26, Rn. 6.2.3 (vgl. Anlage CBH 13). Danach muss das Rastfenster zwingend oberhalb der Kante angeordnet sein und kann sich nicht über die Kante nach unten erstrecken. Dies sei dadurch bedingt, dass die freien Enden der Laschen über besagte Seitenteilkante ragen müssen. Diese Angaben erachtet das EPA sogar als so eindeutig, dass von einer weiteren Definition der La-ge der Rastfenster habe abgesehen werden können. Indiziell spricht für dieses Ver-ständnis zudem die eigene Äußerung der Vertreter der Klägerin im Einspruchsver-fahren.
  72. bb.
    Unter einem „umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens“ versteht der Fachmann einen Bereich des Grundrahmens, der im Wesentlichen durchgängig und ge-schlossen verläuft, nämlich um den Grundrahmen herum. Nicht erforderlich ist, dass dieser umlaufende Abschnitt konstant dieselbe Höhe aufweist.
  73. Eine ausdrückliche Definition, was unter dem Begriff eines umlaufenden Ab-schnitts zu verstehen ist, beinhaltet die Klagepatentschrift nicht. Dieser Ausdruck wird nur im Anspruchswortlaut, darüber hinaus in der Klagepatentschrift nicht be-nutzt. Das Verständnis folgt indes aus der Systematik des Anspruchs sowie aus den Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.
  74. Im Wortlaut des Merkmals 1.11 erfolgt durch die Benutzung des Genitivs „des Grundrahmens“ grammatikalisch die eindeutige Zuordnung eines umlaufenden Abschnitts zum Grundrahmen. Bei dem Abschnitt handelt sich um einen Teilbe-reich des Grundrahmens. Dies erkennt der Fachmann schon anhand der begriffli-chen Abgrenzung im Merkmalswortlaut, welche in der Klagepatentschrift insgesamt konstant erfolgt. Denn durchgängig wird zwischen den Begriffen Grundrahmen und Grundabschnitt differenziert. Dem entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass es sich um verschiedene Gegenstände/Bereiche handelt und den Begriffen daher keine identische Bedeutung zukommt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersicht-lich, weshalb an einer solchen Differenzierung, zwar in anderem Kontext, aber bei einheitlich zu betrachtender Klagepatentschrift, nicht mehr festgehalten werden sollte.
  75. Das Klagepatent A weist dem Begriff des Abschnitts die einheitliche Bedeutung als Bereichsangabe zu, was insbesondere in Gesamtschau mit dem „Grundabschnitt“ offenbar wird. Anhand des Begriffs „Grundabschnitt“ erfolgt eine Untergliederung eines Halterahmens in zwei Bereiche. So stellt das Klagepatent A durchgängig ei-nen Grundabschnitt und einen Verformungsabschnitt gegenüber (vgl. Merkmale 1.1.1 und 1.1.2). In diesen Merkmalen werden den beiden Abschnitten insoweit An-forderungen an ihre räumlich-körperliche Ausgestaltung, einhergehend mit Funkti-onsbeschreibungen, zugewiesen. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann schon erste Hinweise für die Ausgestaltung der Vorrichtung, welche sodann in den fol-genden Merkmalen präzisiert werden.
  76. In dem Verständnis als Bereichsangabe wird der Fachmann auch durch die ein be-vorzugtes Ausführungsbeispiel betreffenden Absätze [0029] ff. gestützt. Denn darin werden ein erster und ein zweiter Bereich beschrieben, wobei der Grundabschnitt dem ersten und der Verformungsabschnitt dem zweiten Bereich entsprechen soll. Die Abgrenzung der Bereiche erfolgt über die Materialauswahl.
  77. Für das Verständnis, dass Grundrahmen und Grundabschnitt daher nicht (zwin-gend) synonym zu verstehen sind, spricht schließlich auch die Systematik in Abs. [0025]. Dort beschreibt das Klagepatent A die Materialbeschaffenheit der unter-schiedlichen Bestandteile eines Halterahmens und differenziert dabei zwischen einem Grundabschnitt und dem Verformungsabschnitt. Wörtlich heißt es: „…sowohl für den Grundabschnitt, insbesondere den Grundrahmen, als auch für den Verfor-mungsabschnitt, insbesondere die Wangenteile,…“. Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass Grundabschnitt und Grundrahmen gleichermaßen wie der Verformungsabschnitt und die ihm gegenüber spezielleren Wangenteile in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Die als insbesondere-Zusätze geführten Elemente sind jeweils konkrete Möglichkeiten, die Oberbegriffe auszugestalten.
  78. Der Grundrahmen als solcher beschreibt seinerseits eine konkrete körperliche Aus-gestaltungsmöglichkeit eines Grundabschnitts. Dies geht aus Merkmal 1.5 hervor, wenn es heißt „Grundabschnitt als Grundrahmen“. Ein Grundrahmen ist immer ein Grundabschnitt, wohingegen ein Grundabschnitt nicht immer ein Grundrahmen sein muss.
    Bestärkt in diesem Verständnis wird der Fachmann weiterhin durch die allgemeinen und besonderen Beschreibungsabsätze der Klagepatentschrift. So formuliert Abs. [0031] beispielsweise eine mögliche Ausgestaltungsform eines Grundrahmens und beschreibt dazu auch einen umlaufenden und im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgestalteten Grundrahmen.
  79. Auch technisch-funktional betrachtet ist der Grundabschnitt als Bereichsangabe zu begreifen. Denn der Lehre des Klagepatent As kommt es darauf an, einen Halter-ahmen aus unterschiedlichen Materialien, aufweisend unterschiedliche Eigen-schaften für einen verschiedenen Einsatzzweck, aufzuzeigen. Um diesen Aspekt darzustellen, ist es ausreichend, die Vorrichtung aufzuteilen und anhand ihrer Be-reiche das jeweils vorzusehende Material zu erläutern. Auf eine konkrete körperli-che Ausformung kommt es dazu noch nicht an.
  80. Ausgehend von der Verwendung der unterschiedlichen Ausdrücke erkennt der Fachmann, dass der umlaufende Abschnitt nicht identisch mit Grundrahmen oder Grundabschnitt sein kann.
  81. Das Klagepatent A erfordert es nicht, dass ein umlaufender Abschnitt durchgängig und konstant dieselbe Höhe aufweist. Entscheidend ist nur, dass ein als zusam-menhängend erkennbarer Bereich eines Grundrahmens vorhanden ist, über den die federelastischen Laschen hinausragen. Zur näheren Ausgestaltung dieses Teilbereichs macht es keinerlei Vorgaben; insbesondere nicht dahingehend, dass Stege Teil des umlaufenden Abschnitts sein können. So folgt auch aus der Be-schreibung, dass die Seitenteile des Halterahmens Stege aufweisen können (vgl. Abs. [0053] „besitzen“), nur, dass diese Elemente dem Grundab-schnitt/Grundrahmen zuzuordnen sind. Zum umlaufenden Abschnitt gehören sie dagegen nicht. Denn der Grundrahmen als solcher erstreckt sich denknotwendig über den umlaufenden Abschnitt und kann bspw. Stege aufweisen. Gegen die Einbeziehung der Stege in den Abschnitt spricht zudem, dass kein weitgehend durchgängiger und geschlossener Bereich mehr vorläge; dies insbesondere vor dem Hintergrund nicht mehr, dass das Klagepatent A auch solche Stege kennt, die ihrer Länge nach größer sind als in der Breite (vgl. Abs. [0049]).
  82. Gestützt in dem Verständnis wird der Fachmann ferner durch die Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift. Sie weisen einen durchgängig ausgestalteten Grundrahmen auf, gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 1. Separat wurde ein umlaufender Ab-schnitt nicht dargestellt. Gleichzeitig ist den Figuren jeweils eine kurze Seite zu ent-nehmen, die im Vergleich zu den Seitenteilen niedriger ist. Dies steht dem Ver-ständnis des umlaufenden Abschnitts deshalb nicht entgegen, weil es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels handelt, das den Anspruchs-gehalt nicht einzuschränken vermag. Im Übrigen ist grundsätzlich von der An-spruchsgemäßheit aller bevorzugter Ausführungsbeispiele auszugehen, sodass auch diese Figuren vom Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre umfasst sind und einen umlaufenden Abschnitt aufweisen.
  83. Unterstützung in diesem Verständnis erfährt der Fachmann auch durch die tech-nisch-funktionale Betrachtung. Wie dem Merkmal 1.11 schon selbst zu entnehmen ist, ist der umlaufende Abschnitt zusammen mit den Laschen bzw. deren freien En-den zu betrachten, welche sich gerade über ihn hinaus erstrecken sollen. Dies be-ruht technisch-funktional darauf, dass sich die Laschen beim Einführen und Her-auslösen eines Moduls auseinander biegen sollen. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Laschen über einen biegbaren und deshalb notwendigerweise auch freien Endbereich verfügen. Dieser Funktion steht eine unterschiedlich hohe Ausgestal-tung des umlaufenden Abschnitts nicht entgegen, solange jedenfalls überhaupt eine durchgängige Verbindung der Elemente, bildend den Grundrahmen, vorhan-den ist.
  84. Das Klagepatent A macht schließlich keine Vorgaben dazu, dass die sich über den umlaufenden Abschnitt hinaus erstreckenden Laschen nicht an (weiteren) Teilen des Halterahmens anliegen dürfen. Entscheidend ist das technisch-funktionale Verständnis, wonach freie Enden vorhanden sein müssen, um einen möglichst vereinfachten Einsetz- und Loslösemechanismus bereitzustellen. Dem steht aber ein teilweises Anliegen an anderen Vorrichtungsbestandteilen wie z.B. den Stegen nicht entgegen.
  85. Aus der EP ‘XXX als vorbekanntem Stand der Technik (vgl. Abs. [0010]) folgt kein anderes Begriffsverständnis für einen umlaufenden Abschnitt. Denn offenbart wird ein Halterahmen, der einstückig und damit ohnehin umlaufend ausgestaltet ist, da er im Kunststoff-spritzverfahren hergestellt wird. Hinzukommt, dass neben einem umlaufenden Kragen auch ein Flanschrahmen vorgesehen ist, der unmittelbar mit dem umlaufenden Kragen zusammenwirkt, insbesondere bei der Fixierung der Mo-dule. Von diesem Grundaufbau weicht aber derjenige der streitgegenständlichen Erfindung maßgeblich ab.
  86. Schließlich folgt aus den eigenen Ausführungen der Klägerin im Erteilungsverfah-ren (vgl. Anlage CBH 11), wonach sie die in der EP 0 836 XXX A1 offenbarten, u-förmigen Rahmen nicht als „umlaufend“ angesehen habe, kein anderes Verständ-nis für das Klagepatent A. Denn selbst wenn es zulässig ist, Äußerungen des Pa-tentanmelders im Erteilungsverfahren im Rahmen der Auslegung als Indiz dafür heranzuziehen, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht, ergibt sich auch Aussagen der Klägerin kein anderes Begriffsverständnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – X ZR 73/XXX, NJW 1997, 3377, 3380 – Weichvorrichtung II, vom BGH bestätigt in: Urteil vom 14. Juni 2016 – X ZR 29/15 – Pemetrexed). Denn die Ausführungen betrafen eine Auseinandersetzung mit einer hier nicht streitgegen-ständlichen Vorrichtung und ergeben im Übrigen auch nur, dass ein Rahmen des-halb nicht als umlaufend betrachtet wurde, weil er an den kurzen Enden vollständig unterbrochen war. Eine solche Ausgestaltung ist dabei auch nach der erfindungs-gemäßen Lehre nicht als umlaufend zu betrachten. Mithin geben diese Ausführun-gen der Klägerin im Kontext des Erteilungsverfahrens keinen weitergehenden Auf-schluss.
  87. Unerheblich für das aufgezeigte Verständnis des umlaufenden Abschnitts ist dem-gegenüber, ob das EPA mit der Einspruchsentscheidung möglicherweise – anders als das DPMA zum deutschen Patent wie es Gegenstand des Verfahrens 4c O 65/19 ist – Zweifel an dessen hinreichender ursprünglichen Offenbarung geäußert hat (vgl. Anlage CBH 13, S. 16 f.). Denn letztlich ist diese Erwägung nicht in die Entscheidung und die Anspruchsbeschränkung eingeflossen.
  88. 2.
    Die Kammer vermag ausgehend von vorstehendem Verständnis eine Verletzung des Klagepatents A nicht festzustellen.
  89. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen ist unstreitig, dass sie einen in sich geschlossenen metallenen Grundrahmen sowie federelastische Laschen, fluchtend mit der Oberkante der am Grundrahmen herausragenden Stege, aufwei-sen, die mit (pro Seite betrachtet) gleichgroßen Ausnahmen derart ausgebildet sind, dass sie an den kurzen Seiten der Module angeordnete Vorsprünge aufnehmen können. Abhängig von der Baugröße weisen die angegriffenen Ausführungsfor-men pro Seite ein oder zwei separate Blechelemente auf, die der Aufnahme der Module dienen.
  90. Die angegriffenen Ausführungsformen machen keinen Gebrauch von Merkmal 1.11, weil der untere Steg des Rastfensters unstreitig unterhalb der Seitenteilkante liegt. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass in diesem unteren Bereich des Rast-fensters eine Aussparung/Anschlagkante des Grundrahmens vorhanden ist, mit denen die Rastnase eines eingesetzten Moduls in Kontakt kommt.
  91. Im Übrigen scheitert eine Verletzung auch daran, dass die federelastischen La-schen – was unstreitig ist – nur im Bereich zwischen den Stegen über die erste Sei-tenteilkante hinausragen und nicht über den ganzen Bereich des umlaufenden Abschnitts.
  92. III.
    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehen der Klägerin die geltend ge-machten Ansprüche nicht zu.
  93. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
  94. Der Streitwert wird auf 750.000,- Euro festgesetzt, wobei die Beklagten in Höhe von 125.000,- Euro des Streitwerts, entfallend auf Ziff. 3 der Anträge (Schadensersatz-feststellung), als Gesamtschuldner haften.

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