4a O 101/19 – Spiegelkopf

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3153

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. März 2021, Az. 4a O 101/19

  1. I.
    Die Klage wird abgewiesen.
  2. II.
    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
  3. III.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents EP 2 316 XXX B1 (Anlage K 1 nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht und Zahlung von außergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.
  6. Das Klagepatent wurde am 21. Oktober 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE XXX vom 29. Oktober 2009 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 27. März 2013 veröffentlicht und bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  7. Das Klagepatent betrifft einen Spiegelkopf mit überlappendem Sichtfeld.
  8. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
  9. „Spiegelkopf, mit einem verstellbaren Hauptspiegel (2;), der eine Hauptspiegelscheibe (1) und ein Hauptspiegelgehäuse (6) umfasst, wenigstens einem Zusatzspiegel (4), der eine Zusatzspiegelscheibe (3) und eine Zusatzspiegelgehäuse (7) umfasst, wobei Haupt- und Zusatzspiegel unmittelbar nebeneinander oder übereinander angeordnet sind, und wobei der Hauptspiegel (2) ein Hauptspiegelsichtfeld (16) und der Zusatzspiegel (4) ein Zusatzspiegelsichtfeld (18) aufweist, und einer Spiegeverstelleinrichtung (8) zur Verstellung des Hauptspiegels,
  10. dadurch gekennzeichnet, dass
  11. das Hauptspiegelgehäuse (6) und das Zusatzspiegelgehäuse (7) des wenigstens einen Zusatzspiegels (4;) derart starr miteinander verbunden sind, dass die Sichtfelder (16, 18) von Haupt- und Zusatzspiegel unmittelbar aneinander angrenzend sind oder in einem Teilbereich (17) überlappen, und dass Haupt- und Zusatzspiegel (2, 4) lösbar miteinander verbunden sind.“
  12. Nachfolgend sind die Figuren 1, 2 und 3 des Klagepatents in leicht verkleinerter Form eingeblendet. Die Figur 1 zeigt eine Aufsicht auf die Spiegelflächen einer ersten Ausführungsform der Erfindung mit einem Hauptspiegel und einem Zusatzspiegel. Figur 2 zeigt eine Schnittdarstellung entlang der Linie A-A in Figur 1 und Figur 3 eine Rückansicht der ersten Ausführungsform.
  13. Die Beklagte zu 1), die vormals unter der Bezeichnung „A“ firmierte, bewirbt einen Spiegel für Kraftfahrzeuge, der aus einem Haupt- und Zusatzspiegel besteht (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) und für den unter anderem die Artikelnummer XXX verwendet wird, in ihrem Produktkatalog „B“ (vgl. Anlage K4), der auf ihrer englischen Homepage zum Herunterladen bereitsteht.
  14. Die nachfolgenden, leicht verkleinerten Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform und sind der Anlage K4, Seite 8, die von der Klägerin vorgelegt wurde, sowie der Klageerwiderung vom 9. April 2020 (Bl. 66 GA) entnommen.
  15. Der Zusatzspiegel lässt sich bei der angegriffenen Ausführungsform relativ zum Hauptspiegel horizontal in beide Richtungen geringfügig verdrehen.
  16. Auf Seite 3 des Produktkataloges (Anlage K 4) heißt es wie folgt:
  17. „Our quality range of […] B are sold all around the world through a comprehensive network of distributors. As part of the ECCO Safety Group, the company has access to manufacturing facilities in nine locations on four continents, along with an additional four international sales offices in Europe, Australia and China, together employing 900 team-members.“
  18. Darunter ist eine Weltkarte eingeblendet, in der u.a. ein grüner Punkt in Deutschland mit der Angabe „Germany“ eingezeichnet ist.
  19. Die Beklagte zu 2) bot die angegriffene Ausführungsform ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland an (vgl. Anlage K 7).
  20. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten den Gegenstand auch vertrieben hätten. So sei bei der untersuchten angegriffenen Ausführungsform, die in Anlage K 8 abgebildet sei, der Name der Beklagten zu 1) hinten auf den Spiegel gedruckt. Dass es sich bei der Beklagten zu 2) um ein eigenständiges Unternehmen handele, sei für § 21 ZPO unerheblich, der auch bei dem Schein einer Niederlassung greife.
  21. Ferner mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.
  22. Das Klagepatent unterscheide bei der Würdigung des Standes der Technik zwischen Kopfverstellern und Glasverstellern. Bei Kopfverstellern sei das Spiegelglas im Gehäuse unbeweglich und das Spiegelgehäuse könne motorisch verstellt werden. Bei Glasverstellern sei das Gehäuse ortsfest mit der Fahrzeugkarosserie verbunden, aber das Spiegelglas könne motorisch im Gehäuse verstellt werden. Beansprucht sei ein Kopfversteller. Die Verstellung des Haupt- und Zusatzspiegels erfolge primär über die Spiegelverstelleinrichtung des Hauptspiegels. Die Aussage, dass weitere Verstelleinrichtungen insbesondere zur Verstellung des oder der Zusatzspiegel nicht vorgesehen seien, lasse sich dem Klagepatent nicht entnehmen.
  23. Das Klagepatent nenne als lösbare Verbindungen Verschraubungen, wobei der Fachmann unter den vielen ihm bekannten Schraubverbindungen beispielsweise eine Einschraubverbindung wählen würde. Hier sei deutlich, dass beide miteinander verbundenen Gehäuseteile nur in axialer Richtung fest bzw. starr miteinander verbunden würden, wobei sie relativ zueinander verdrehbar seien. Der Anspruch verlange eine „derart starre“ Verbindung, um damit auf einfache Weise unterschiedliche Sichtfelder ohne Lücken bereitzustellen. Ein Verstellen des Zusatzspiegels sei damit aber nicht generell ausgeschlossen. Das Klagepatent kritisiere an den Glasverstellern, dass bei gemeinsamer Anordnung im Gehäuse eine Verstellung mit der Folge von Sichtfeldlücken verhindert werden soll. Weiter kritisiere es an den Kopfverstellern, dass die starre Verbindung zwischen den Spiegelflächen keine Variabilität biete. Erfindungsgemäß werde eine „derart starre“ Verbindung vorgegeben, die ein Überlappen/Angrenzen der Sichtfelder ermögliche. Dies bedeute, dass aufgrund der sphärischen Wölbung der Spiegelgläser, insbesondere des Zusatzspiegels, Bereiche des Sichtfeldes existieren, in denen diese überlappen und andere Bereiche, die aneinander angrenzen. Dies resultiere aus dem Ergebnis, dass aufgrund der (Schraub-)Verbindung mit dem Hauptspiegel der Zusatzspiegel grundsätzlich drehbar sei, sofern hier nicht eine Begrenzung der Drehbewegung in Form eines Anschlags vorgesehen werde.
  24. Die angegriffene Ausführungsform weise eine derart starre Verbindung zwischen Haupt- und Zusatzspiegel auf, dass die beiden Sichtfelder unmittelbar aneinander angrenzten oder sich in einem Teilbereich überlappten. Die eingereichten Videos/Bilder der Beklagten seien nicht aussagekräftig, weil das Kameraobjektiv ausschließlich auf den Zusatzspiegel und damit auf den Weitwinkelspiegel gerichtet sei. Ein von ihr als Anlage K 24 eingereichtes Foto zeige das Sichtfeld des Hauptspiegels im unteren Bereich und das Sichtfeld des Weitwinkelspiegels im oberen Bereich und damit auch die Überlappung.
  25. Die Klägerin beantragt,
  26. I.
    die Beklagten zu verurteilen,
  27. 1.
    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
  28. zu unterlassen,
  29. Spiegelköpfe, mit einem verstellbaren Hauptspiegel, der eine Hauptspiegelscheibe und ein Hauptspiegelgehäuse umfasst, wenigstens einem Zusatzspiegel, der eine Zusatzspiegelscheibe und eine Zusatzspiegelgehäuse umfasst, wobei Haupt- und Zusatzspiegel unmittelbar nebeneinander oder übereinander angeordnet sind, und wobei der Hauptspiegel ein Hauptspiegelsichtfeld und der Zusatzspiegel ein Zusatzspiegelsichtfeld aufweist, und einer Spiegelverstelleinrichtung zur Verstellung des Hauptspiegels,
  30. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  31. bei denen das Hauptspiegelgehäuse und das Zusatzspiegelgehäuse des wenigstens einen Zusatzspiegels derart starr miteinander verbunden sind, dass die Sichtfelder von Haupt- und Zusatzspiegel unmittelbar aneinander angrenzend sind oder in einem Teilbereich überlappen, und dass Haupt- und Zusatzspiegel lösbar miteinander verbunden sind;
  32. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. April 2013 begangen haben,
  33. und zwar unter Angabe
  34. a)
    der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  35. b)
    der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

    c)
    der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

  36. wobei
  37. zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  38. 3.
    der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2011 begangen haben,
  39. und zwar unter Angabe
  40. a)
    der Herstellungsmengen und -zeiten,
  41. b)
    der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und ggfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  42. c)
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und (und ggfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  43. d)
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt nach Websites, auf denen die Werbung geschaltet wurde sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung,
  44. e)
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  45. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
  46. 4.
    nur die Beklagte zu 2): die unter I.1 bezeichneten, seit dem 27. April 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom…) festgestelllten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Tansportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  47. II.
    festzustellen, dass
  48. 1.
    die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Juni 2011 bis zum 26. April 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  49. 2.
    die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten und seit dem 27. April 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  50. III.
    die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 3.399,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2019 zu bezahlen.
  51. Die Beklagten beantragen,
  52. die Klage abzuweisen.
  53. Die Beklagten behaupten, sie würden die angegriffene Ausführungsform nicht in Deutschland vertreiben, jedenfalls stamme die seitens der Klägerin erworbene angegriffene Ausführungsform nicht von den Beklagten. Aus dem rein englischsprachigen Katalog ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein Angebot.
  54. Die Beklagten sind der Auffassung, der Fachmann verstehe die Vorgabe der starren Verbindung derart, dass eine Änderung der Position von Haupt- und Zusatzspiegel zueinander in jedweder Richtung ausgeschlossen sei. Hierfür spreche das Verständnis des Begriffes „starr“. Die Ausführungsbeispiele zeigten eine Schraubverbindung und eine Verbindung mit Clips, die gleichermaßen ein Verdrehen der Gehäuse zueinander in Querrichtung als auch eine Neigung der Spiegelflächen in Winkel zueinander ausschließe. Funktional sehe das Klagepatent vor, dass bei Betätigung der Verstelleinrichtung Hauptspiegel und Zusatzspiegel immer gemeinsam verstellt werden. Mehr als eine Verstelleinrichtung sehe das Klagepatent auch nicht vor. Die Kritik des Klagepatents am Stand der Technik daran, dass durch die starre Verbindung der Spiegelflächen mit den überlappenden Sichtfeldern keinerlei Variabilität und Anpassungsfähigkeit gegeben sei, sei auf solche Lösungen gerichtet, die aufgrund des gemeinsamen Halterahmens keine modularen Spiegelsysteme zuließen. Irrelevant sei, ob das Ziel, einen Spiegelkopf bereitzustellen, mit dem sich auf einfache Weise unterschiedliche Sichtfelder ohne Sichtfeldlücke dazwischen bereitstellen lasse, durch einen Kopfversteller, einen Glasversteller oder einer Mischform erreicht werde. Das Klagepatent unterscheide bei der Würdigung des Standes der Technik nicht zwischen diesen Formen. Im Erteilungsverfahren habe die Klägerin zudem vorgebracht, dass durch die Verstelleinrichtung der gesamte Spiegelkopf verstellt werde. Das Klagepatent erfasse keine drehbewegliche Verbindung, weil dann die Überlappung bzw. das Aneinanderangrenzen der Sichtfelder nicht mehr zuverlässig sichergestellt werde. Die Ausgestaltung der Schraubverbindung werde im Klagepatent offen gelassen. Im Erteilungsverfahren habe die Klägerin zudem auf Ausführungsformen verzichtet, die eine elektronische Kopplung der beiden Spiegel gezeigt hätten.
  55. Bei der angegriffenen Ausführungsform ließen sich der Haupt- und Zusatzspiegel horizontal in beide Richtungen in einem 11°-Bereich verdrehen. Eine starre Verbindung im Sinne des Klagepatents läge nicht vor. Hierdurch sei eine große Variabilität verschiedener Sichtfelder gegeben.
  56. Zudem fehle es an der unmittelbaren Angrenzung bzw. Überlappung der Sichtfelder von Hauptspiegel und Zusatzspiegel, weil der Winkel zwischen dem Haupt- und Zusatzspiegel bei der angegriffenen Ausführungsform mit 20,8° zu groß sei. Der Spiegel sei zusammen mit einem OEM-Hersteller entwickelt worden, wobei die technischen Spezifikation der EU-VO Nr. 167/2013 und Ziffer. 15.2.4.2. der Regelung Nr.46 der UNECE einzuhalten gewesen seien. Hierin würden die Sichtfelder näher spezifiziert, die der Spiegel abzudecken habe. Die Ausrichtung des Zusatzspiegels nach unten habe den eigentlich nicht erwünschten Nebeneffekt, dass im Sichtfeld zwischen dem Haupt- und Zusatzspiegel ein toter Winkel entstehe.
  57. Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht.
  58. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2021 Bezug genommen.
  59. Entscheidungsgründe
  60. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
  61. A.
    Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf sowie Entschädigung und Schadensersatz dem Grunde nach mangels Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG.
  62. I.
    Das Klagepatent betrifft einen Spiegelkopf gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sowie einen Außenspiegel mit einem solchen Spiegelkopf gemäß Anspruch 7.
  63. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen für die Sichtfelder von Außenspiegeln an Nutzfahrzeugen sind häufig Hauptspiegel und wenigstens ein Zusatzspiegel mit unterschiedlichen Sichtfeldern in einem gemeinsamen Gehäuse angeordnet. Ein solcher Außenspiegel ist laut dem Klagepatent beispielsweise aus dem EP XXX B1 bekannt. Das Klagepatent erörtert weiter, dass in aller Regel zumindest der Hauptspiegel manuell oder motorisch verstellbar ist. Aufgrund der Verstellbarkeit des Hauptspiegels kann es bei einer ungünstigen Einstellung des Hauptspiegels dazu kommen, dass sich zwischen dem Sichtfeld des Hauptspiegels und das Sichtfeld des Zusatzspiegels eine durch die beiden Spiegel nicht einsehbare Sichtfeldlücke ergibt. Da beide Spiegel unmittelbar nebeneinander angeordnet sind, geht ein Nutzer implizit davon aus, dass ein Objekt, dass im gemeinsamen Randbereich der beiden Spiegel aus dem Hauptspiegel verschwindet unmittelbar im benachbarten Zusatzspiegel auftaucht und umgekehrt. Dem Nutzer ist – so das Klagepatent – in der Regel nicht bewusst, dass aufgrund einer ungünstigen Stellung des Hauptspiegels in Relation zu dem Zusatzspiegel eine nicht einsehbare Sichtfeldlücke zwischen den Sichtfeldern des Hauptspiegels und des Zusatzspiegels entstehen kann. Dem Nutzer ist also nicht bewusst, dass unter Umständen ein Hindernis in dieser Sichtfeldlücke für ihn nicht einsehbar ist. Das gilt umso mehr, wenn zusätzlich auch der Zusatzspiegel motorisch oder manuell verstellbar ist.
  64. Das Klagepatent nennt weiter einen vorbekannten Außenspiegel aus der DE-OS XXX, bei dem in einem gemeinsamen Halterahmen zwei Spiegelflächen derart angeordnet sind, dasss sich ihre Sichtfelder überlappen. Auch aus der DE XXX B4 und der DE XXX A1 sind Außenspiegel mit sich zum Teil überlappenden Sichtfeldern bekannt. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass durch die starre Verbindung zwischen den Spiegelflächen mit den überlappenden Sichtfeldern keinerlei Variabilität und Anpassungsfähigkeit gegeben ist.
  65. Das Klagepatent nimmt Bezug auf die US 4 678 XXX A, die eine Anordnung von zwei Spiegeln in einem gemeinsamen Spiegelgehäuse vorsieht, die über Verstelleinrichtungen gemeinsam verstellt werden können. Auch die US 3 826 XXX zeigt zwei Spiegel in einem gemeinsamen Gehäuse, wobei lediglich einer der beiden Spiegel verstellt werden kann. Aus der 41 32 XXX C1 ist eine Spiegelanordnung mit zwei Spiegeln – Haupt- und Zusatzspiegel – in einem mehrteiligen Gehäuse bekannt, bei dem die Spiegelscheiben mit jeweils eigenen Verstelleinrichtungen verstellt werden.
  66. Das Klagepatent geht von der US 4 678 XXX A – der Anordnung von zwei Spiegeln in einem Gehäuse, die gemeinsam verstellt werden können – aus und stellt sich die Aufgabe, einen Spiegelkopf anzugeben, mit dem sich auf einfache Weise unterschiedliche Sichtfelder ohne Sichtfeldlücke dazwischen bereitstellen lassen. Als weitere Aufgabe formuliert das Klagepatent, einen Außenspiegel mit einem solchen Spiegelkopf anzugeben.
  67. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent einen Spiegelkopf mit folgenden Merkmalen vor:
  68. 1.
    Spiegelkopf
  69. 2.
    Der Spiegelkopf weist einen verstellbaren Hauptspiegel und wenigstens einen verstellbaren Zusatzspiegel auf.
  70. 3.
    Der verstellbare Hauptspiegel umfasst eine Hauptspiegelscheibe und ein Hauptspiegelgehäuse.
  71. 4.
    Der Zusatzspiegel umfasst eine Zusatzspiegelscheibe und ein Zusatzspiegelgehäuse.
  72. 5.
    Der Haupt- und der Zusatzspiegel sind unmittelbar nebeneinander oder übereinander angeordnet.
  73. 6.
    Der Hauptspiegel weist ein Hauptspiegelsichtfeld und der Zusatzspiegel weist ein Zusatzspiegelsichtfeld auf.
  74. 7.
    Der Spiegelkopf weist eine Spiegelverstelleinrichtung zur Verstellung des Hauptspiegels auf.
  75. 8.
    Das Hauptspiegelgehäuse und das Zusatzspiegelgehäuse des wenigstens einen Zusatzspiegels sind derart starr miteinander verbunden, dass die Sichtfelder von Haupt- und Zusatzspiegeln unmittelbar aneinander angrenzend sind oder in einem Teilbereich überlappen.
  76. 9.
    Der Haupt- und Zusatzspiegel sind lösbar miteinander verbunden.
  77. II.
    Die Kammer kann eine Klagepatentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform nicht feststellen, da es an einer Verwirklichung des Merkmals 8 fehlt.
  78. 1.
  79. Merkmal 8 verlangt, dass das Hauptspiegelgehäuse und das Zusatzspiegelgehäuse derart starr miteinander verbunden sind, dass deren beiden Sichtfelder unmittelbar aneinander angrenzend sind oder in einem Teilbereich überlappen.
  80. a)
    Unter einer derart starren Verbindung im Sinne dieses Merkmals versteht das Klagepatent eine Verbindung, die das Entstehen eines toten Winkels in den beiden Sichtfeldern verhindert. Diese Funktion wird nach dem Klagepatent jedenfalls dann zuverlässig erreicht, wenn sich die Gehäuse weder axial noch relativ zueinander bewegen lassen.
  81. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des Anspruchs. Unter dem Begriff „starr“ versteht der Fachmann etwas Unbewegliches, Feststehendes. In Anbetracht dessen, dass der Anspruch im Lichte des allgemeinen Teils der Beschreibung, sowie der Ausführungsbeispiele und der Figuren in seiner Gesamtheit auszulegen ist, erkennt der Fachmann zum anderen, dass die Verbindung durch Merkmal 9 eine weitere Charakterisierung erfährt, indem sie gleichermaßen lösbar sein soll. Das Zusammenspiel dieser beiden Anspruchsmerkmale wird im allgemeinen Teil der Beschreibung in Absatz [0009] des Klagepatents (nachfolgend sind Absätze ohne Quellenangabe solche des Klagepatents) näher beschrieben: Dort heißt es, dass dadurch, dass der Haupt- und Zusatzspiegel über deren jeweiliges Gehäuse lösbar miteinander verbunden sind, zum einen bei Verstellung des Hauptspiegels automatisch der Zusatzspiegel mit verstellt wird und sich zusätzlich unterschiedliche Haupt- und Zusatzspiegel auf einfache Weise miteinander kombinieren lassen. Da der Spiegelkopf zwar über zwei Spiegelgehäuse jeweils für den Hauptspiegel und den Zusatzspiegel verfügt, aber nur über eine Spiegelverstelleinrichtung zur Verstellung des Hauptspiegels (vgl. Merkmal 7) erreicht es die Verbindung der beiden Gehäuse, den bekannten Nachteil des Standes der Technik zu vermeiden, bei ungünstiger Einstellung des Hauptspiegels eine nicht einsehbare Sichtfeldlücke zu erhalten (vgl. Absatz [0003]). Denn mit dem manuellen oder motorischen Verstellen des Hauptspiegels wird der damit verbundene Zusatzspiegel gleichzeitig mit verstellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfolgt die Verstellung beider Spiegel nicht primär über die Spiegelverstelleinrichtung des Hauptspiegels, sondern ausschließlich über sie. Das Klagepatent grenzt sich gegenüber der 41 32 XXX C1 hierdurch ab, die mehrere Verstelleinrichtungen vorsieht (Absatz [0006]). Die Verbindung beider Spiegel ist ausweislich des Merkmals 8 so gewählt, dass von vorneherein eine Überlappung oder ein Aneinanderangrenzen der Sichtfelder vorliegt, die beim Einstellen bzw. Verstellen des Hauptspiegels nicht mehr verloren gehen kann.
  82. Anders als die Klägerin meint, unterscheidet das Klagepatent nicht zwischen sog. Kopfverstellern – bei denen nur das Spiegelscheibenglas unbeweglich ist und das Spiegelgehäuse beweglich – und Glasverstellern – bei denen das Spiegelscheibenglas beweglich und das Spiegelgehäuse unbeweglich ist. Vielmehr zeigt das Klagepatent grundsätzlich das Problem des Entstehens einer Sichtfeldlücke auf, ohne sich auf eine der konkreten Verstellerarten zu beschränken. In Absatz [0003] spricht das Klagepatent die Problematik grundsätzlich an und bezieht sowohl die manuelle oder motorische Verstellbarkeit des Hauptspiegels als auch eine zusätzliche motorische oder manuelle Verstellbarkeit des Zusatzspiegels mit ein. Es verhält sich nicht dazu, ob die Verstellbarkeit das Glas oder das Gehäuse betrifft, es ist allgemein nur von den Spiegeln die Rede.
  83. Als mögliche Ausgestaltungen der Verbindung nennt das Klagepatent eine Schraubverbindung (Unteranspruch 2; Absatz [0010]), eine Formschlussverbindung (Unteranspruch 3, Absatz [0010]) und als Unterfall hierzu eine Clips-Verbindung (Unteranspruch 4, Absatz [0010]). Unzweifelhaft verhindert die in Figur 5 als Ausführungsbeispiel gezeigte Clips-Verbindung das Abziehen des Zusatzspiegelgehäuses sowohl in Längsrichtung des Halsteils des Befestigungselements als auch in Längsrichtung des Befestigungsschlitzes (Absatz [0015]), so dass ein Formschluss gegeben ist, der keine relative Drehbewegung zulässt. Ferner lässt sich der Schraubverbindung, die in Figur 2 als Ausführungsbeispiel gezeigt ist, ebenfalls nicht entnehmen, dass die beiden Spiegel relativ zueinander beweglich ausgestaltet sind. Im Gegenteil führt das Klagepatent in Absatz [00013] hierzu aus, dass das Hauptspiegelgehäuse mittels einer Schraubverbindung starr mit dem Zusatzspiegelgehäuse verbunden ist und die beiden Spiegelscheiben wiederum starr in den jeweiligen Gehäusen angeordnet sind. Durch die starre Verbindung zwischen Hauptspiegel und Zusatzspiegel werden bei Betätigung der Verstelleinrichtung immer Hauptspiegel und Zusatzspiegel gemeinsam verstellt.
  84. Die Kammer vermag dem Ansatz der Klägerin, dass der Fachmann unter den mannigfaltigen Schraubverbindungen auch solche verwendet, die eine Drehbewegung entgegen eines Formschlusses zulassen, nicht beizutreten. Das Klagepatent liefert hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Die Kritik des Klagepatents an der starren Verbindung zwischen den Spiegelflächen in Absatz [0004] bezieht sich nicht darauf, dass die starre Verbindung eine Überlappung der Sichtflächen verhindert, sondern dass die im Stand der Technik bekannten Spiegelflächen nicht variabel oder anpassungsfähig waren. Die Modularität erreicht das Klagepatent nunmehr durch die Anordnung in unterschiedlichen Gehäusen. Demgegenüber muss die Verbindung der Gehäuse jedoch weiterhin derart starr sein, dass beide Sichtfelder ohne Unterbrechung ineinander übergehen/angrenzen. Diese Funktion muss durch die Verbindung auch zuverlässig erreicht werden. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen, warum eine Schraubverbindung, in denen sich beide Spiegel relativ zueinander verdrehen können, die genannte Funktion bei jeder Verdrehung erfüllen kann und gerade nicht das Risiko birgt, dass ein toter Bereich – und sei er auch sehr klein – zwischen beiden Sichtfeldern besteht bzw. entsteht. Selbst wenn der Fachmann aufgrund der Anspruchsformulierung „derart starr […], dass […]“ keine vollständige Immobilität der Verbindung annähme, wird er angesichts der oben genannten Ausführungen des Klagepatents in der allgemeinen Beschreibung und den Ausführungsbeispielen eine Verdrehbarkeit nur dann tolerieren, wenn ein Überlappen/Angrenzen der Sichtfelder vorliegt und ausgeschlossen ist, dass es im Rahmen eines etwaigen Bewegungsspiels zu einer Sichtlücke kommen kann. Da die Schraubverbindung in einer Aufzählung mit dem Formschluss erfolgt, wird er keine Schraubverbindung in Betracht ziehen, die derart locker ist, dass sie Drehbewegungen zulässt, die das Risiko einer Sichtfeldlücke bergen. Vielmehr hat sie laut dem Klagepatentanspruch derart starr zu sein, dass sie einem Formschluss gleicht.
  85. Schließlich entnimmt der Fachmann dem Klagepatent keinerlei Vorgaben dazu, dass die Sichtfeldlücken lediglich in bestimmten Zusammenhängen oder bei bestimmten Vorgaben (Sitzposition des Fahrers; bestimmte Einstellungen der Spiegel etc.) nicht entstehen dürfen. Eine Sichtfeldlücke soll in jeder Situation ausgeschlossen sein.
  86. b)
    Die Vorgänge aus dem Erteilungsverfahren spielen grundsätzlich bei der Auslegung keine Rolle. Einer der seltenen Ausnahmefälle liegt hier nicht vor.
  87. c)
    Für die Überlappung/das Aneinanderangrenzen ist der Wölbungsradius der Spiegel nach Merkmal 8 des Anspruchs 1 nicht entscheidend. Erst Unteranspruch 5 spricht unterschiedliche Wölbungsradien an, ohne diese konkret zu beziffern. Ansonsten findet sich hierzu nichts in der Klagepatentschrift.
  88. 2.
    Die Auslegung zugrunde gelegt verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 8 des Klagepatentanspruchs nicht.
  89. Unstreitig lassen sich bei der angegriffenen Ausführungsform die beiden Spiegel relativ in der Horizontalen zueinander verdrehen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass trotz der Verdrehbarkeit beider Spiegel der angegriffenen Ausführungsform immer ein Überlappen/Angrenzen der Sichtfelder besteht, das eine Sichtfeldlücke ausschließt.
  90. Die Klägerin hat insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Sichtfeldlücke bei der angegriffenen Ausführungsform in jeder Spiegelstellung ausgeschlossen ist. So zeigen zwar die Bilder in den Anlagen K 8 (roter Strich) und K 23 (kleiner Kreis) jeweils Überlappungen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihren Analysen realistische Bedingungen zugrunde gelegen haben, nämlich 1,5 m Abstand zum Spiegel und 4 m Abstand zum Objekt und dass im gesamten Bereich der Drehbarkeit ein Überlappen stattfindet. Gleichzeitig hat sie indes zugestanden, dass keine Überlappung stattfindet, wenn man auf den Spiegel der angegriffenen Ausführungsform zugeht sprich eine bestimmte Entfernung unterschreitet. Letzteres haben die Beklagten durch den Versuch mit dem orangefarbenen Legostein in dem zur Akte gereichten Video (Anlage B 02) und den dazugehörigen Screenshots in der Klageerwiderung (Bl. 64 GA) belegt. Der orangefarbene Legostein ist in beiden Spiegeln nicht vollständig überlappend/unmittelbar angrenzend zu sehen. Sichtbar ist hier auch, dass die fehlende Überlappung nicht nur aufgrund der zwischen den Spiegel angeordneten Gehäuseränder hervorgerufen wird. Ferner haben die Beklagten unwidersprochen anhand der Anlage B 07 vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund des Neigungswinkels zwischen Haupt- und Zusatzspiegel eine Sichtfeldlücke entsteht, wenn man eine Beobachterposition ca. 15 cm vor dem Hauptspiegel einnimmt.
  91. Daher gibt es unstreitig Spiegelpositionen bei der angegriffenen Ausführungsform, in denen Sichtlücken aufgrund der Verdrehbarkeit von Haupt- und Zusatzspiegel vorhanden sind. Insoweit hat die Klägerin allerdings nicht dargetan, dass dies ausschließlich Bereiche betrifft, die der Fachmann nicht berücksichtigen wird. Wie gesehen stellt das Klagepatent nicht auf einen üblichen Gebrauch oder die Standard-Verkehrssituation ab. Zu Recht haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass auch bei einer ungewöhnlichen Nutzung oder bei einer fehlerhaften Einstellung eine Sichtfeldlücke verhindert werden soll. So sind diverse gefahrträchtige Situationen gerade auch auf Baustellen oder im landwirtschaftlichen Verkehr denkbar, in denen der Nutzer – ungewollt oder auch gezwungenermaßen – vom vorschriftsmäßigen Verhalten und/oder von der Anschnallpflicht abweicht, um Schaden/Unfälle zu verhindern (z.B. Rückwärtssetzen an Engstellen, etc.). Unstreitig können hier bei der angegriffenen Ausführungsform Sichtfeldlücken entstehen, so dass sie hinter dem absoluten Risikoausschluss, den die klagepatentgemäße Lehre erreichen will, zurückbleibt.
  92. B.
  93. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 26.2.2021 und 16.3.2021 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens, §§ 156, 296a ZPO.
  94. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO.

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