4c O 56/18 – Decodierer

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3188

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 07. Mai  2021, Az. 4c O 56/18

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  2. a) Decodierer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:
  3. einen Extrahierer (102), der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgröße und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; einen Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, räumlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und
  4. einen Rekonstruierer (106), der ausgebildet ist, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren;
  5. wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt,
  6. und der Extrahierer ausgebildet ist, um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, und
  7. wobei der Decodierer ferner folgendes Merkmal aufweist: einen weiteren Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen,
  8. wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region durchzuführen, und
  9. wobei der Extrahierer ausgebildet ist, um eine weitere maximale Regionsgröße aus dem Datenstrom zu extrahieren, und
  10. wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen,
  11. wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen für jede kleinere einfach verbundene Region zu prüfen (402), ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen; für jede Baumwurzel-Teilregion die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu prüfen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren (306) und die Prüfung und Partitionierung (304, 306) für die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen,
  12. bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgeführt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und
  13. wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird;
  14. b) Mittel zum Durchführen eines Decodierverfahrens zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
  15. wenn das Decodierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst:
  16. Extrahieren (102) einer maximalen Regionsgröße und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom; und räumliches Teilen (104a) eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und Rekonstruieren (106) des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen,
  17. wobei die Rekonstruktion ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität aufweist, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt, und das Verfahren ferner ein Extrahieren untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom aufweist, und wobei das Verfahren ferner folgenden Schritt aufweist:
  18. eine weitere Unterteilung (104a) zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei die Rekonstruktion ein Durchführen einer Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region aufweist, und
  19. wobei das Verfahren ferner ein Extrahieren einer weiteren maximalen Regionsgröße aus dem Datenstrom und die weitere Unterteilung ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen aufweist, und
  20. wobei das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen folgende Schritte aufweist;
  21. Prüfen (402) der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen für jede kleinere einfach verbundene Region dahingehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen für die weitere maximale Regionsgröße;
  22. für jede Baumwurzel-Teilregion,
  23. Prüfen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und, wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,
  24. Partitionieren (306) der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und rekursives Wiederholen des Prüfens (304) und Partitionierens (306) für die Teil-Teilregionen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgeführt werden soll oder die weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und
  25. wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird;
  26. 2. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem XXXXXXXX begangen hat, und zwar unter Angabe
  27. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  28. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  29. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  30. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und
  31. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  32. wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  33. 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1.a) bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
  34. 4. die unter Ziffer 1.a) bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom … ) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  35. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I.1.a) und I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem XXXXXXXXX entstanden ist und noch entstehen wird.
  36. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  37. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  38. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
  39. Tatbestand
  40. Die Klägerin macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP XXXXX (Anlage K 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 2b; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am XXXXXXX bekanntgemacht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 (Anlage VP 1) hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage (Az. XXXXXXX) zum Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
  41. Das Klagepatent betrifft Codierschemata zum Codieren eines räumlich abgetasteten Informationssignals unter Verwendung einer Unterteilung sowie Codierschemata zum Codieren einer Unterteilung oder einer Mehrbaumstruktur, wobei sich die Schemata in erster Linie auf Bild- und/oder Videocodieranwendungen beziehen. Der Vorrichtungsanspruch 1 des – in englischer Sprache angemeldeten und erteilten – Klagepatents lautet:
  42. „1. Decoder comprising: an extractor (102) configured to extract a maximum region size and multi-tree subdivision information from a data stream; a sub-divider (104a) configured to spatially divide an array of information samples representing a spatially sampled information signal into tree root regions of the maximum region size and subdividing, in accordance with a multi-tree subdivision information, at least a subset of the tree root regions into smaller simply connected regions of different sizes by recursively multi-partitioning the subset of tree root regions; and a reconstructor (106) configured to reconstruct the array of samples from the data stream using the subdivision into the smaller simply connected regions; wherein the reconstructor is configured to perform a prediction of the array of information samples at a granularity which depends on the subdivision into smaller simply connected regions and the extractor is configured to extract subordinate multi-tree subdivision information from the data stream, and wherein the decoder further comprises: a further subdivider (104a) configured to subdivide, in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least a subset of the smaller simply connected regions into even smaller simply connected regions by recursively multi-partitioning the subset of the smaller simply connected regions, wherein the reconstructor is configured to perform a retransformation from spectral to spatial domain in units of the even smaller simply connected regions, and wherein the extractor is configured to extract a further maximum region size from the data stream, and wherein the further sub-divider is configured to divide each smaller simply connected region exceeding the further maximum region size into tree root sub-regions of the further maximum region size and subdivide, in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least the subset of the tree root sub-regions into the even smaller simply connected regions, wherein the further subdivider is configured to, in subdividing the subset of smaller simply connected regions, check (402), for each smaller simply connected region, as to whether the respective respective smaller simply connected region exceeds the further maximum region size, and, if the respective smaller simply connected region does exceed the further maximum region size, divide the respective smaller simply connected region into tree root sub-regions of the further maximum region size; for each tree root sub-region, check (304) the subordinate multi-tree- subdivision information as to whether the respective tree root sub-region is to be partitioned, and if the respective tree root sub-region is to be partitioned, partition (306) the respective tree root sub-region into sub-sub-regions, and recursively repeat the check and partitioning (304, 306) for the subsubregions until no further partition is to be performed according to the subordinate multi-tree-subdivision information or a further maximum hierarchy level is reached, and wherein for smaller simply connected region not exceeding the further maximum region size, the division into tree root sub-regions is skipped.“
  43. Übersetzt lautet der Anspruch 1:
  44. „1. Decodierer, der folgende Merkmale aufweist: einen Extrahierer (102), der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgröße und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; einen Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, räumlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und einen Rekonstruierer (106), der ausgebildet ist, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren; wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt, und der Extrahierer ausgebildet ist, um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, und wobei der Decodierer ferner folgendes Merkmal aufweist: einen weiteren Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfachverbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region durchzuführen, und wobei der Extrahierer ausgebildet ist, um eine weitere maximale Regionsgröße aus dem Datenstrom zu extrahieren, und wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen, wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen für jede kleinere einfach verbundene Region zu prüfen (402), ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen; für jede Baumwurzel-Teilregion die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu prüfen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren (306) und die Prüfung und Partitionierung (304, 306) für die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehrdurch geführt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird.“
  45. Wegen des überdies geltend gemachten, zum vorstehenden Vorrichtungsanspruch 1 inhaltlich identischen Verfahrensanspruchs 11 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
  46. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
  47. Figur 1 zeigt das Blockdiagramm eines Codierers gemäß einem Ausführungsbeispiel
    der vorliegenden Anmeldung und Figur 2 das Blockdiagramm eines entsprechenden Decodierers. Die Figuren 3a bis 3c zeigen schematisch ein darstellendes Beispiel für eine Quadtree-Unterteilung, wobei Figur 3a eine erste Hierarchieebene zeigt, Figur 3b eine zweite Hierarchieebene und Figuren 3c eine dritte Hierarchieebene. Figur 4 zeigt schließlich schematisch eine Baumstruktur für die darstellende Quadtree-Unterteilung von Figuren 3a bis 3c gemäß einem Ausführungsbeispiel.
  48. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der XXXXXXXXXXXXXX und hat vor Jahren ein Patentportfolio von der Fraunhofer Gesellschaft erworben, zu dem auch die ursprüngliche Anmeldung des hiesigen Klagepatents gehörte. Das Klagepatent wurde schließlich für die Klägerin erteilt.
  49. Die Beklagte stellt Produkte im Bereich des Home-Entertainments her und vertreibt unter der Marke X Elektroartikel, insbesondere Fernseher und Fernseh-Empfänger (Set-Top-Boxen) sowie Tablets. So bietet sie unter anderem unter der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ einen Full HD Receiver, unter der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ einen tragbaren Fernseher und unter der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXXXXXX“ ein Tablet an. Diese Geräte werden – wie auch weitere Geräte der Beklagten – mit der Kompatibilität zum DVB-T/T2-Standard bzw. H.265/HEVC-Standard beworben (vgl. Produktdatenblätter zu den vorgenannten Geräte, vorgelegt als Anlagen K 3b, K 3c und K 3f; im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).
  50. Bei dem DVB-T/T2-Standard (nachfolgend: DVB-T2) handelt es sich um den internationalen Nachfolgestandard zum DVB-T-Standard. Am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einführung der DVB-T2-Technologie. Der DVB-T2-Standard ist effizienter als der ältere DVB-T-Standard und erlaubt bei gleicher Frequenznutzung die Übertragung von mehr Programmen und/oder das Erreichen einer besseren Bildqualität (sog. HDTV). In der Bundesrepublik Deutschland macht der DVB-T2-Standard Gebrauch von dem Codierverfahren nach dem Standard H.265/MPEG-H High Efficiency Video Coding – HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard), welcher seinerseits als Nachfolgestandard des H.264/MPEG-4 Advanced Video Coding – AVC Standards seitens der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, im Folgenden auch ITU) entwickelt wurde. Der HEVC-Standard wurde von der Klägerin auszugsweise als Anlage K 3d zur Akte gereicht. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS/IEC gemeinsam entwickelter Video-Codec-Standard. ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorgängerstandards H.264/MPEG-4 aufbauen wollte. IOS/IEC begann mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 traten beide Gruppen zusammen und veröffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 veröffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte MPEG LA, LLC (nachfolgend: MPEG LA) alle bei der Entwicklung des HEVC-Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine große Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Klägerin, XXXXXXXXXXXXXX, welche heute Lizenzgeber des HEVC Advance Patentpools sind. X ist ferner Lizenzgeberin im MPEG LA Pool. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten für die neue HEVC-Technologie zu bestimmen. Während dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen/Universitäten Interesse an einem gemeinsam von MPEG LA verwalteten Pool gezeigt. Ein vollständiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen/Universitäten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. In einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte MPEG LA informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass Änderungen möglich sind. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Frühjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von MPEG LA möglich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen/Universitäten genannt, welche Patentinhaber sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten einen weiteren Pool, HEVC Advance. Am 26. März 2015 kündigte HEVC Advance die Gründung eines neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief HEVC Advance zur Einreichung von Patenten zur Bewertung der Essentialität und Aufnahme in das HEVC Advance Patentportfolio auf. Im Juli 2015 veröffentlichte HEVC Advance den ersten Lizenzgebührentarif für das HEVC Advance Programm und im Oktober 2015 die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Im März 2017 kündigte Velos Media die Gründung eines gemeinsamen Lizenzierungsprogramms für den HEVC Standard an. Zu Velos Media gehörten Ericsson, Panasonic, Qualcomm, Sharp und Sony, ab Januar 2019 trat BlackBerry dem Programm als Lizenzgeber bei. Der MPEG LA HEVC-Patentpool sieht als Lizenzrate einen Betrag von USD 0,20 pro Einheit ab 100.000 Einheiten pro Jahr bei einer Kappungsgrenze von USD 25.000.000,- vor.
  51. Das Klagepatent ist Teil des HEVC Advance Patentpools (nachfolgend: HEVC Advance Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 10.000 Patente, die inklusive der Klägerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 – Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der HEVC Advance LLC aus Boston (nachfolgend: HEVC Advance) verwaltet.
  52. HEVC Advance hält auf ihrer Internetseite (www.hevcadvance.com) den als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag neu) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit 138 Lizenznehmer mit HEVC Advance abgeschlossen. Über die genannte Internetseite können Konkordanzlisten/Cross Reference Charts (Anlage VP Kart 1) abgerufen werden, die einschlägige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist die Liste der Lizenzgeber und -nehmer einsehbar. Der Standardlizenzvertrag neu löste im Jahr 2017 den vorgehenden Standardlizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 alt, nachfolgend: Standardlizenzvertrag alt) ab.
  53. In dem Standardlizenzvertrag neu finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher Übersetzung:
  54. „Erwägungen
  55. …
  56. „In der Erwägung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschließliche Lizenz für alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gewährt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu ermöglichen, weltweit nicht ausschließliche Lizenzen für solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren;“
  57. In Ziff. 3 des Standardlizenzvertrags neu (Anlage VP Kart 10 neu) finden sich nähere Erläuterungen zu den Lizenzgebühren und Zahlungen. Die Lizenzgebühren sind in Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu sowie ferner auf der Webseite von HEVC Advance veröffentlicht und werden nachfolgend wiedergegeben:
  58. Ferner besteht bei HEVC Advance ein Incentive Programm, dessen Struktur auf der Webseite von HEVC Advance abgerufen werden kann und nachfolgend wiedergegeben ist.
  59. Eine Erläuterung der Lizenzraten findet sich in dem von HEVC Advance erstellten „Whitepaper“, welches auf der Webseite von HEVC Advance abgerufen werden kann und als Anlage VP Kart 12, 12a vorgelegt wurde.
  60. Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages neu auf diesen Bezug genommen.
  61. XXXXXXXXXXXX führen HEVC Advance und die Beklagte Lizenzverhandlungen, seit dem Jahr 2018 auch die Klägerin selbst.
  62. Mit E-Mail vom XXXXXXXX (Anlage VP Kart 3) wandte sich HEVC Advance an die Beklagte, wobei diese auf den HEVC Patentpool aufmerksam gemacht und ihr angeboten wurde, Claim Charts zu übermitteln. Hieran schlossen sich weiterer E-Mail-Verkehr und auch persönliche Treffen an. Zuletzt bestand zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit über die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
    Mit E-Mail vom 18. Januar 2019 (Anlage VP Kart 15) schlug die Beklagte HEVC Advance ihrerseits Lizenzraten sowie einen Betrag zur Abgeltung der Benutzung für die Vergangenheit vor. Nachfolgend wiedergegeben ist ein Auszug aus der genannten E-Mail in englischer Sprache und deutscher Übersetzung:
  63. „…
  64. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  65. XXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  66. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXoXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  67. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  68. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  69. XX
  70. XX
  71. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  72. XXXXXXXXXXXX
  73. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  74. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  75. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXX
  76. XXX
  77. Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Anlage K 1f) wies die Klägerin selbst die Beklagte auf die Verletzung von Patenten der Klägerin durch den Vertrieb von HEVC-kompatiblen Geräten hin und übermittelte neben einer Liste der HEVC-Poolpatente der Klägerin auch claim charts für eine Auswahl an Patenten sowie ein Lizenzangebot (Anlage D). Die Lizenzrate kann der Anlage A des Lizenzangebotes entnommen werden, worauf verwiesen wird. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mails vom 21. Mai 2019 und 17. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K Kart 12) sowie 12. Dezember 2019 und 22. Januar 2020 (Anlage VP Kart 39). Individualvertragliche Vereinbarungen hat die Klägerin bisher nicht abgeschlossen. Ein individualvertragliches Gegenangebot gab die Beklagte nicht ab.
  78. Die Beklagte legte insgesamt weder Rechnung noch leistete sie Sicherheit.
  79. Abgesehen von dem hiesigen Rechtsstreit sind Verfahren der XX (4c O 44/18) und der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (4c O 69/18) gegen die Beklagte vor der Kammer anhängig. Eine weitere Klage des Poolmitglieds XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, 4c O 74/18) wurde zurückgenommen, nachdem die Beklagte eine Lizenz an dem MPEG LA Pool genommen hat, in welchem auch X Lizenzgeberin ist.
  80. Die Klägerin meint, bereits ihre Eintragung im Register sei als erhebliches Indiz im Sinne der Fräsverfahren-Rechtsprechung des BGH für ihre Sachlegitimation zu werten, da die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte habe aufzeigen können, dass die materielle Rechtslage von der Registerlage abweiche. Im Übrigen komme es auf die Frage, ob die Übertragung der Patentanmeldung auf die Klägerin wirksam sei, gar nicht an, da die Übertragung der Patentanmeldung bereits vor Erteilung des Patentes stattgefunden habe und das Patent für die Klägerin erteilt worden sei. Damit bestehe eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung Berechtigte gewesen sei. Die Abweichungen in der Anschrift zwischen der Klageschrift und dem Register ergebe sich aus einer Sitzverlegung der Klägerin.
  81. Ferner ist sie der Auffassung, die Voraussetzungen des § 145 PatG seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an der persönlichen Voraussetzung der Parteienidentität, insbesondere fungiere die Klägerin auch nicht als Strohmann des HEVC-Patentpools. Daneben fehle es auch an einem technischen Zusammenhang mit den Parallelverfahren, da für die Annahme des § 145 PatG nicht ausreichend sei, das unterschiedliche Aspekte einer komplexen Gesamtvorrichtung angegriffen würden.
  82. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs unmittelbar wortsinngemäß und von der Lehre des Verfahrensanspruchs mittelbar Gebrauch.
  83. Soweit das Klagepatent von Arrays von Informationsabtastwerten spreche, seien darunter nicht nur ganze Bilder und/oder Videos zu verstehen. Vielmehr unterscheide das Klagepatent explizit zwischen Bildern („pictures“) und Arrays, so dass ein Bild auch aus einem oder mehreren Arrays bestehen könne. Bei den Luma-Komponenten handele sich, ebenso wie bei den Chroma-Komponenten jeweils um solche Arrays. Im HEVC-Standard würden neben den Luma-Komponenten jedenfalls auch die Chroma-Komponenten unterteilt, wobei die Chroma-Komponenten unterabgetastet seien, was für die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre indes unerheblich sei. Im Übrigen erlaube der HEVC-Standard auch die (De-)Codierung von monochromen Filmen und Bildern, bei denen die Chroma-Komponenten keine Rolle spielten.
  84. Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, die HEVC Advance sei befugt, für die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents tätig zu werden. Auch habe sie die Grundsätze, die der EuGH in der Entscheidung „Huawei/ZTE“ aufgestellt habe, erfüllt. HEVC Advance wie auch die Klägerin selbst hätten einen Hinweis auf die Verletzung erteilt. Weiter liege ein schriftliches Angebot in Form des Standardlizenzvertrages neu durch HEVC Advance wie auch ein Angebot auf Abschluss einer Portfoliolizenz durch sie selbst vor. Der Standardlizenzvertrag neu sei bereits mit 138 Lizenznehmern abgeschlossen worden. Nebenabreden seien in entsprechenden Sidelettern festgehalten worden, die der Beklagten zugänglich gemacht worden seien. Dementsprechend hätten alle neuen Lizenznehmer an den HEVC-Poolpatenten gemäß dem Standardlizenzvertrag neu eine Lizenz genommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Indiz für faire und angemessene Lizenzraten sowie Angemessenheit der weiteren vertraglichen Bedingungen. Dass dies so sei, zeige auch das Gutachten von Prof. X vom 22. Januar 2020 (Anlage K Kart 26, 26a). Der Beklagten seien auch alle für sie relevanten Lizenzverträge vorgelegt worden, nämlich solche Verträge, die den Produktgruppen entsprechen, welche auch mit der vorliegenden Klage angegriffen werden, nämlich Fernseher, STBs und Tablets. Einer weitergehenden Vorlage bedürfe es nicht, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie auch weitere Produkte vertreibe, welche vom HEVC-Standard Gebrauch machen würden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXX Hinsichtlich der Content-Provider habe der vorgelegte Schriftverkehr gezeigt, dass entsprechende Verhandlungen der Beklagten im Sande verlaufen seien. Die Beklagte werde auch nicht durch die im Einzelnen geschlossenen Nebenabreden mit weiteren Lizenznehmern diskriminiert. Denn die Regelungen seien entweder der Beklagten auch angeboten worden oder beträfen geschäftliche Rahmenbedingungen, welche die Beklagte nicht aufweise.
  85. Ferner sei der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch mit Blick auf den von der Klägerin angebotenen Individuallizenzvertrag unbegründet. Die Klägerin habe – was unstreitig ist – gegenüber der Beklagten die Verletzung angezeigt und ein Lizenzangebot übermittelt. Die Beklagte sei jedoch nicht lizenzwillig. Die angebotene Lizenzgebühr genüge FRAND-Grundsätzen, da sie auf den HEVC Advance Lizenzraten aufbaue. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  86. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen.
  87. Die Klägerin beantragt,
  88. zu erkennen, wie geschehen sowie zusätzlich mit der Benutzungshandlung des Herstellens.
  89. Die Beklagte beantragt,
  90. die Klage abzuweisen,
  91. die mit der Klageerweiterung erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung abzutrennen und das abgetrennte Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem britischen High Court of Justice (Az. Case HP-2019-000008) auszusetzen,
  92. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.
  93. Die Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Sie meint, die Klägerin habe mit Blick auf die Fräsverfahren-Rechtsprechung des BGH nicht hinreichend dargelegt, dass sie das Klagepatent wirksam von der Fraunhofer Gesellschaft erworben habe. Die weiteren Umstände dieses Geschäfts, insbesondere die Wirksamkeit und die Umständes des Abschlusses der „Declaration of Assingment“ (Anlage VP 3), bestreitet sie mit Nichtwissen. Im Übrigen bestreitet sie, dass es sich bei der Klägerin um die Patentinhaberin handele, da sich aus dem Rubrum der Klageschrift ein andere Adresse ergebe, als aus dem Register.
  94. Sie erhebt die Einrede des § 145 PatG. Zwar seien die klagenden Parteien in den laufenden Parallelverfahren mit der hiesigen Klägerin nicht identisch, in allen Verfahren würden indes die gleichen Ausführungsformen angegriffen und hinter allen klagenden Parteien stände der HEVC-Patentpool als treibende Kraft mit dem Ziel, eine Poollizenz abzuschließen. Insoweit sei die hiesige Konstellation mit den Strohmann-Fällen zu vergleichen, da die Klägerin im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer bilateralen Einzellizenz klar zu verstehen gegeben habe, dass sie dem Abschluss einer Poollizenz den Vorzug gewähren würde. Auch wiesen die Prozessstrategien der jeweiligen Klägerinnen in den insgesamt vier Parallelverfahren auffallende Übereinstimmungen auf und auch der zeitliche Zusammenhang deute auf eine Steuerung durch den HEVC-Pool hin. Schließlich sei der Ausgang der einzelnen Verfahren für die übrigen Verfahren auch insoweit relevant, als für den Fall, dass ein oder mehrere Patente als nicht standardessentiell eingestuft würden, diese aus dem Standardlizenzvertrag herausfielen und dies eine Reduzierung der Pool-Gebühren zur Folge hätte.
  95. Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder unmittelbar wortsinngemäß noch mittelbar.
  96. Die Lehre des Klagepatents sei für den HEVC-Standard nicht essentiell, da der Standard ein anderes Verfahren zur Decodierung vorgebe bzw. die Lehre des Klagepatents im Standard lediglich optional implementiert sei. Entgegen der Lehre des Klagepatents offenbare der HEVC-Standard nicht die Teilung eines gesamten Bildes, denn die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass neben der Luma-Komponente auch die beiden Chroma-Komponenten unterteilt würden. Die streitgegenständlichen Ansprüche setzten jedoch voraus, dass ein Array von Informationsabtastwerten („array of information“) unterteilt werden solle, wobei damit ein vollständiges Bild bestehend aus Luma- und Chromakomponenten gemeint sei. Soweit die Klägerin auf monochrome Bilder und Filme Bezug nehme, fielen diese schon nicht unter die Lehre des Klagepatents und sei zudem auch erst in der zweiten Version des HEVC-Standards implementiert worden.
  97. Zur Begründung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes trägt die Beklagte vor, dass der angebotene Lizenzvertrag weder fair noch angemessen sei. Außerdem werde sie durch die in den Nebenabreden getroffenen Vereinbarungen ungleich behandelt. Der angebotene Lizenzsatz genüge nicht den FRAND-Bedingungen, was der von ihr beauftragte Gutachter Prof. X in seinem Gutachten vom 6. November 2019 (Anlage VP Kart 30) auch festgestellt habe. Dieser habe ermittelt, dass die Lizenzgebühren von MPEG LA nicht künstlich niedrig seien, sondern FRAND-Bedingungen genügten. Das Ausmaß der Abdeckung des HEVC-Standards durch MPEG LA betrage ungefähr 46 %, HEVC Advance weise im Verhältnis hierzu weniger Patente auf, welche allein durch sie lizenziert würden. Es stimme auch nicht, dass die im HEVC Advance-Pool enthaltenen Patente werthaltiger seien. Im Übrigen habe HEVC Advance die Lizenzbedingungen erst sehr spät formuliert, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lock-in erfolgt sei. All dies zeige, dass die Lizenzraten von MPEG LA FRAND seien, nicht hingegen diejenigen von HEVC Advance. Ferner seien die Regelung zum Gerichtsstand, zum Umfang der Lizenz nur bezogen auf die „practised claims“ und das Fehlen einer Anpassungsklausel unangemessen.
  98. Eine Diskriminierung liege bereits vor, da kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Standardlizenzverträge in Kraft seien, nämlich der Standardlizenzvertrag alt und neu. HEVC Avance habe sich jedoch mit dem ersten Lizenzgeschäft gebunden, so dass Änderungen nicht zulässig seien. Entsprechendes habe das OLG Düsseldorf in der Entscheidung „Improving Handovers“ (GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 237) entschieden. Auch setze HEVC Advance ihre Rechte nur selektiv durch, was sich bereits daran zeige, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anhängige Aktivverfahren der Klägerin sei. Ferner gehe HEVC Advance gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor; großen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt. Die Beklagte werde auch gegenüber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Lizenzrate diskriminiert. Der Umstand, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgebührensätze für die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten worden seien (blended rates), benachteilige die Beklagte. HEVC Advance gewähre überdies einzelnen Lizenznehmern Nachlässe auf die Lizenzgebühren. Solche Lizenzgebührenrabatte seien per se geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse nachhaltig zu verfälschen. Ferner würden auch Rabatte für zukünftige Lizenzgebühren eingeräumt. XXXXXXXXXXXXXXXX
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    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung liege ebenso mit Blick auf den Umfang der Lizenzen vor, da diese teilweise auf den Umfang konkreter Produkte beschränkt worden seien, was der Beklagten nicht angeboten worden sei. Ferner diskriminiere HEVC Advance durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms. Auch die individuellen Regelungen für rückwirkende Lizenzgebühren benachteiligten die Beklagte, da anderen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen angeboten worden seien. Letztlich seien anderen Unternehmen auch Regelungen angeboten worden, nicht jedoch der Beklagten, wie zum Beispiel die Einräumung einer OEM-Lizenz. HEVC Advance behandle überdies ungleich hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem HEVC Advance Logo. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  99. Ein FRAND-gemäßes Gegenangebot liege vor. Es handele sich zwar nicht um ein vollständig ausformuliertes Gegenangebot, die fehlenden Regelungen seien indes dem Standardlizenzvertrag zu entnehmen.
  100. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand sei auch mit Blick auf den Individuallizenzvertrag der Klägerin begründet. Die Lizenzrate sei ebenso deutlich überhöht wie auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskosten, deren Höhe die Klägerin nicht ausreichend erläutert habe.
  101. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre mit Blick auf die Entgegenhaltungen Chen, Adaptive Tranform Coding Via Quadtree-Based Variable Blocksize DCT, in International Conference on Acoustics, Speech, and Signal Processing, 1989, S. 1854-1857 (Anlage VP 2/NK 5, 5a; nachfolgend: Chen oder NK 5) und Vaisey et al., Image Compression with Variable Block Size Segmentation, in IEEE Trans. Signal Process., 1992, Ausgbe 40, Nr. 8, S. 2040-2060 (Anlage VP 2/NK 6, 6a; nachfolgend: Vaisey oder NK 6) nicht neu.
  102. Die Anträge der Klägerin auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung seien zu weitgehend, da die Klägerin im vorliegenden Falle der Geltendmachung eines vermeintlich standardessentiellen Patents auf die Lizenzanalogie beschränkt sei.
  103. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  104. Entscheidungsgründe
  105. Die zulässige Klage hat weitestgehend auch in der Sache Erfolg.
  106. A.
    Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere nicht nach § 145 PatG aufgrund der von den anderen Mitgliedern des HEVC-Pools gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zeitgleich aus anderen Patenten geltend gemachten Ansprüchen (Az. 4c O 44/18 und 4c O 69/18) wegen des Vertriebs der auch hier angegriffenen Ausführungsformen unzulässig.
  107. I.
    Nach § 145 PatG kann derjenige, der eine Klage nach § 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzulässig abzuweisen (Grabinski/Zülch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, § 145, Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. Dezember 2015, I-2 U 29/10, Rn. 69, zitiert nach juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erhöhten Prozesskosten bei der Geltendmachung mehrerer Patente in mehreren Prozessen geschützt werden soll (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 145, Rn. 1).
  108. Voraussetzung für den Erfolg der Einrede des § 145 PatG ist demnach auf persönlicher Ebene zunächst, dass Parteienidentität besteht, d.h. in den betroffenen Verfahren sowohl auf als Kläger- wie auch auf Beklagtenseite die gleichen natürlichen und/oder juristischen Personen stehen (Grabinski/Zülch/Benkard, a.a.O., § 145, Rn. 5). Von § 145 PatG sind ferner solche Fälle umfasst, in denen der Rechtsnachfolger des früheren Klägers im Sinne von § 325 ZPO gegen denselben Beklagten bzw. umgekehrt derselbe Kläger gegen den Rechtsnachfolger des früheren Beklagten im Sinne von § 325 ZPO klagt. Schließlich greift die Ausnahmeregelung auch in den Fällen, in denen der Kläger des früheren Rechtsstreits für den späteren Rechtsstreit einen Dritten vorschiebt (sog. Strohmann-Konstellation).
  109. Auf sachlicher Ebene ist Voraussetzung, dass wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents die spätere Klage erhoben wird. Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH GRUR 2011, 411 – Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II). Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 – Raffvorhang). Bei einer aus mehrere Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung steht § 145 PatG auch dann nicht mehr im Wege, wenn mit dem Klageantrag ein konkret beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den konkreten Verletzungstatbestand bildet und in dem anderen Prozess ein anderer Bestandteil der Gesamtvorrichtung angegriffen wurde (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E, Rn. 66 m.w.N.). Verschiedene Teile in diesem Sinne können aber auch selbst dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausführungsform räumlich-körperlich nur ein Bauteil streitgegenständlich ist, sofern dieses verschiedene Funktionalitäten aufweist – etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenständen ist für die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalität abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (räumlich-körperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erfüllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen könnte.
  110. II.
    Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 145 PatG vorliegen.
  111. Vorliegend fehlt es bereits an dem Erfordernis der Personenidentität, da Klägerin des früher anhängig gemachten Verfahrens (4c O 44/18) nicht die hiesige Klägerin oder ein Rechtsnachfolger von ihr ist. Vielmehr wird die hiesige Beklagte in dem Parallelverfahren von einem anderen Mitglied des HEVC-Patentpools verklagt.
  112. Soweit die Beklagte meint, hinter alles Verfahren stünde der HEVC-Pool als treibende Kraft und die jeweils klagenden juristischen Personen seien als Strohmänner nur vorweggeschickt, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Pool – worauf die Klägerin unwidersprochen hingewiesen hat – nicht berechtigt, die Patente seiner Mitglieder gerichtlich durchzusetzen, so dass von vornherein nur die Patentinhaber/Mitglieder des Pools klagen können. Demgegenüber sind die Patentinhaber/Mitglieder berechtigt, ihre eigenen Schutzrechte unabhängig von dem Pool zu lizenzieren und erforderlichenfalls durchzusetzen. Unabhängig davon unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Strohmann-Konstellation auch dadurch, dass die Klägerin des früheren Verfahrens kein Schutzrecht auf einen Dritten übertragen hat, damit dieser ein neues Verfahren anstrengen kann, sondern die jeweiligen Kläger haben ihre Schutzrechte behalten und dem Pool nur die gemeinsame Lizenzierung überlassen. Schlussendlich vermögen auch die zeitlichen Abläufe und die verfolgten Prozessstrategien in den betroffenen Verfahren nicht zweifelsfrei eine Steuerung durch den Pool begründen, da insbesondere die klagenden Parteien durch die gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Zwar mag der Pool nach dem vorläufigen Scheitern der Vertragsverhandlungen über eine Poollizenz seinen Mitgliedern eine Klage empfohlen haben, dies allein führt aber nicht zu einer letztverantwortlichen Steuerung der Klagen durch den Pool.
  113. Unabhängig davon fehlt es aber auch an gleichartige Handlungen. Solche liegen – wie zuvor ausgeführt wurde – noch nicht alleine deshalb vor, weil in dem parallelen Prozess dieselben angegriffenen Ausführungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenständlich sind. Dass sich die Klägerin in allen Verfahren beim Verletzungsnachweis auf die Befolgung des HEVC-Standards bezieht, ist insofern nicht ausreichend. Denn ein Standard kann eine Vielzahl von Funktionalitäten vorgeben, die nicht zwingend in einem engen technischen Zusammenhang stehen müssen. Der Umstand, dass alle angegriffenen Funktionalitäten im Rahmen eines einheitlich standardisierten Decodiervorgangs erfolgen, lässt nicht unmittelbar auf einen engen technischen Zusammenhang schließen, da eine Decodierung technisch unterschiedliche Aspekte umfasst (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v, 28. Juni 2018, 4a O 23/17). Zwar greifen die Klägerinnen in den betroffenen Verfahren sämtlich HEVC-kompatible Geräte an, jedoch betreffen die streitgegenständliche Patente nicht die gleichen Funktionalitäten des Standards.
  114. B.
    Die Klage ist auch begründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach – mit Ausnahme der Benutzungshandlung des Herstellens – aus Art. 64 EPÜ, §§ 139ff. PatG zustehen.
  115. I.
    Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
  116. Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist grundsätzlich nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. – Fräsverfahren; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. September 2013, I-2 U 19/09, BeckRS 2013, 17381; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. September 2013, I-2 U 100/07, BeckRS 2013, 18737). Soweit in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH GRUR 2013, 713, 716f. – Fräsverfahren; vgl. auch Ohly GRUR 2016, 1120ff.; Pitz GRUR 2010, 688, 689; Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 105). Soweit allerdings – wie im Streitfall – auch Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden, stehen diese nur dem oder den zu dem jeweiligen Zeitpunkt materiell berechtigten Patentrechtsinhaber(n) zu (vgl. Ohly, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. – Fräsverfahren).
  117. Nach § 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Der Rechtsnachfolger hat gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) DPMAV seinem Antrag auf Umschreibung solche Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z.B. einem Übertragungsvertrag. Gemäß § 28 Abs. 3 DPMAV ist es jedoch auch ausreichend, wenn der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserklärung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Diese Umstände begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH GRUR 2013, 713, 717 – Fräsverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen dabei an den Vortrag des Gegners zur Unrichtigkeit des Registers zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechtsübergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner näheren Substantiierung oder Beweisführung bedürfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll (BGH GRUR 2013, 713, 717 – Fräsverfahren). Daraus folgt, dass der die Wirksamkeit der Rechtsübertragungen bestreitende Verletzungsbeklagte regelmäßig solche Tatsachen vorzubringen hat, die die Unwirksamkeit begründen sollen.
  118. Entsprechende Darlegungs- und Beweisprobleme stellen sich demgegenüber nicht, wenn nicht das Patent, sondern die Patentanmeldung übertragen und das Patent zugunsten des Erwerbers und späteren Klägers erteilt wurde. Denn der Erteilungsbeschluss legt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht nur gegenständlich den Inhalt des Patents fest, sondern ordnet das erteilte Schutzrecht aus konstitutiv einem bestimmten Rechtsträger, dem aktuellen Anmelder, zu (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 129). Denn nach dem deutschen Recht wird mit Erteilung des Klagepatents gemäß § 7 Abs. 1 PatG (i. V. m. Art. 60 Abs. 3 EPÜ) derjenige, der zu diesem Zeitpunkt die Anmelderstellung innehat, nicht nur formell, sondern auch materiell-rechtlich Inhaber des erteilten Patents. § 7 Abs. 1 PatG statuiert demnach eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Der zu diesem Zeitpunkt als Anmelder Eingetragene wird daher – unabhängig von der materiellen Rechtslage – formell und materiell berechtigter Patentinhaber. Etwaige Mängel können lediglich mit Hilfe einer Vindikationsklage geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. April 2017, I-15 UH 1/16, Rz. 81).
  119. Vorliegend war die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung eingetragene Anmelderin, so dass es – insbesondere da auch keine Entschädigungsansprüche für den Zeitraum des Anmeldeprüfverfahrens geltend gemacht werden – nicht darauf ankommt, ob die Übertragung der Anmeldung von der Fraunhofer-Gesellschaft auf die Klägerin wirksam war. Daher brauchte auch nicht entschieden zu werden, ob das Bestreiten der Umstände der Übertragung durch die Beklagte mit Nichtwissen zulässig ist.
  120. II.
    Das Klagepatent betrifft Codierschemata zum Codieren eines räumlich abgetasteten Informationssignals unter Verwendung einer Unterteilung und Codierschemata zum Codieren einer Unterteilung oder einer Mehrbaumstruktur, wobei sich die Lehre in erster Linie auf Bild- und/oder Videocodieranwendungen bezieht.
  121. Das Klagepatent nimmt in Absatz [0002] einleitend Bezug auf die vorbekannten Verfahren zu Video(de)codierung und beschreibt zunächst, dass bei dieser Abbildungs- und Videocodierung die Bilder oder bestimmten Sätze von Abtastwertarrays für die Bilder normalerweise in Blöcke zerlegt sind, die bestimmten Codierparametern zugeordnet werden. Die Bilder bestehen normalerweise aus mehreren Abtastwertarrays. Außerdem kann ein Bild auch zusätzlichen Hilfsabtastwertarrays zugeordnet sein, die beispielsweise Transparenzinformationen oder Tiefenkarten oder Abbildungen spezifizieren können.
  122. Die Blöcke (oder die entsprechenden Blöcke von Abtastwertarrays) werden entweder durch Inter-Bildvorhersage oder Intra-Bildvorhersage vorhergesagt. Die Blöcke können unterschiedliche Größen aufweisen und können entweder quadratisch oder rechteckig sein. Die Partitionierung eines Bildes in Blöcke kann entweder durch die Syntax festgelegt sein oder kann (zumindest teilweise) in dem Bitstrom signalisiert werden. Häufig werden Syntaxelemente übertragen, die die Unterteilung für Blöcke vordefinierter Größen signalisieren. Solche Syntaxelemente können spezifizieren, ob und wie ein Block in kleinere Blöcke und zugeordnete Codierparameter unterteilt ist, z. B. für den Zweck der Vorhersage. Für alle Abtastwerte eines Blocks (oder die entsprechenden Blöcke von Abtastwertarrays) ist die Decodierung der zugeordneten Codierparameter auf eine bestimmte Weise spezifiziert. Bei dem Beispiel werden alle Abtastwerte in einem Block unter Verwendung des gleichen Satzes von Vorhersageparametern vorhergesagt, wie z. B. Referenzindizes (die ein Referenzbild in dem Satz von bereits codierten Bildern identifizieren), Bewegungsparametern (die ein Maß für die Bewegung von Blöcken zwischen einem Referenzbild und dem aktuellen Bild spezifizieren), Parameter zum Spezifizieren des Interpolationsfilters, Intra-Vorhersagemodi usw.
  123. Die Bewegungsparameter können durch Verschiebungsvektoren mit einer horizontalen und vertikalen Komponente oder durch Bewegungsparameter höherer Ordnung dargestellt werden, wie z. B. affine Bewegungsparameter, die aus sechs Komponenten bestehen. Es ist auch möglich, dass einem einzelnen Block mehr als ein Satz von bestimmten Vorhersageparametern (wie z. B. Referenzindizes und Bewegungsparametern) zugeordnet ist. In diesem Fall wird für jeden Satz dieser bestimmten Vorhersageparameter ein einzelnes Zwischenvorhersagesignal für den Block (oder die entsprechenden Blöcke von Abtastwertarrays) erzeugt, und das endgültige Vorhersagesignal wird durch eine Kombination erstellt, die das Überlagern der Zwischenvorhersagesignale umfasst. Die entsprechenden Gewichtungsparameter und potentiell auch ein konstanter Versatz (der der gewichteten Summe hinzugefügt ist) können entweder für ein Bild oder ein Referenzbild oder einen Satz von Referenzbildern festgelegt sein, oder dieselben können in dem Satz von Vorhersageparametern für den entsprechenden Block enthalten sein.
  124. Die Differenz zwischen den ursprünglichen Blöcken (oder den entsprechenden Blöcken von Abtastwertarrays) und deren Vorhersagesignalen, auch als das Restsignal bezeichnet, wird normalerweise transformiert und quantisiert. Häufig wird eine zweidimensionale Transformation an das Restsignal (oder die entsprechenden Abtastwertarrays für den Restblock) angelegt. Für Transformationscodierung können die Blöcke (oder die entsprechenden Blöcke von Abtastwertarrays), für die ein bestimmter Satz von Vorhersageparametern verwendet wurde, weiter aufgeteilt werden, bevor die Transformation angelegt wird. Die Transformationsblöcke können gleich wie oder größer als die Blöcke sein, die für die Vorhersage verwendet werden. Es ist auch möglich, dass ein Transformationsblock mehr als einen der Blöcke umfasst, die für die Vorhersage verwendet werden. Unterschiedliche Transformationsblöcke können unterschiedliche Größen haben und die Transformationsblöcke können quadratische oder rechteckige Blöcke darstellen. Nach der Transformation werden die resultierenden Transformationskoeffizienten quantisiert und so genannte Transformationskoeffizientenpegel werden erhalten. Die Transformationskoeffizientenpegel sowie die Vorhersageparameter, und falls vorhanden, die Unterteilungsinformation, werden entropiecodiert.
  125. Als nachteilig an diesen vorbekannten Verfahren kritisiert das Klagepatent in Absatz [0003], dass die Möglichkeiten zum Unterteilen eines Bildes (oder einer Ebenengruppe) in Blöcke, die durch die Syntax bereitgestellt werden, sehr begrenzt sind. Normalerweise kann nur spezifiziert werden, ob (und potentiell wie) ein Block einer vordefinierten Größe in kleinere Blöcke unterteilt werden kann.
  126. Das Klagepatent nimmt insoweit Bezug auf den H.264-Standard (MPEG4), der der Vorgängerstandard zum streitgegenständlichen HEVC-Standard ist. Dort beträgt die größte Blockgröße 16×16 Pixel. Diese 16×16 Blöcke werden auch als Makroblöcke bezeichnet, und in einem ersten Schritt wird jedes Bild in Makroblöcke partitioniert. Für jeden 16×16 Makroblock kann signalisiert werden, ob derselbe als 16×16 Block, oder als zwei 16×8 Blöcke, oder als zwei 8×16 Blöcke, oder als vier 8×8 Blöcke codiert ist. Falls ein 16×16 Block in vier 8×8 Blöcke unterteilt ist, kann jeder dieser 8×8 Blöcke entweder als ein 8×8 Block, oder als zwei 8×4 Blöcke, oder als zwei 4×8 Blöcke, oder als vier 4×4 Blöcke codiert sein. Der kleine Satz von Möglichkeiten zum Spezifizieren der Partitionierung in Blöcke bei Abbildungs- und Videocodierstandards des Stands der Technik hat den Vorteil, dass die Nebeninformationsrate zum Signalisieren der Unterteilungsinformation klein gehalten werden kann, hat aber den Nachteil, dass die Bitrate, die zum Übertragen der Vorhersageparameter für die Blöcke erforderlich ist, erheblich werden kann.
  127. Die Nebeninformationsrate zum Signalisieren der Vorhersageinformation stellt normalerweise einen wesentlichen Betrag der Gesamtbitrate für einen Block dar. Die Codiereffizienz könnte erhöht werden, wenn diese Nebeninformation reduziert ist, was beispielsweise unter Verwendung größerer Blockgrößen erreicht werden könnte. Reelle Abbildungen oder Bilder einer Videosequenz bestehen aus beliebig geformten Objekten mit spezifischen Eigenschaften. Als ein Beispiel sind solche Objekte oder Teile der Objekte charakterisiert durch eine einmalige Textur oder eine einmalige Bewegung. Und normalerweise kann der gleiche Satz von Vorhersageparametern für solch ein Objekt oder Teil eines Objekts angewendet werden. Aber die Objektgrenzen fallen normalerweise nicht mit den möglichen Blockgrenzen für große Vorhersageblöcke (z.B. 16×16 Makroblöcke bei H.264) zusammen. Ein Codierer bestimmt normalerweise die Unterteilung (von dem begrenzten Satz von Möglichkeiten), die zu einem Minimum eines bestimmten Rate-Verzerrung-Kostenmaßes führt. Für beliebig geformte Objekte kann dies zu einer großen Anzahl von kleinen Blöcken führen. Da jeder dieser kleinen Blöcke einem Satz von Vorhersageparametern zugeordnet ist, die übertragen werden müssen, kann die Nebeninformationsrate ein erheblicher Teil der Gesamtbitrate werden. Da aber mehrere der kleinen Blöcke nach wie vor Bereiche des gleichen Objekts oder Teil eines Objekts darstellen, sind die Vorhersageparameter für eine Anzahl der erhaltenen Blöcke die gleichen oder sehr ähnlich. Das heißt, die Unterteilung oder Feldeinteilung eines Bildes in kleinere Abschnitte oder Felder oder Blöcke beeinflusst die Codiereffizienz und Codierkomplexität wesentlich. Daher ermöglicht eine Unterteilung eines Bilds in eine größere Anzahl von kleineren Blöcken eine räumlich feinere Einstellung der Codierparameter, wodurch eine bessere Adaptivität dieser Codierparameter an das Abbildungs-Videomaterial ermöglicht wird. Andererseits stellt das Einstellen der Codierparameter auf eine feinere Granularität eine höhere Belastung dar für die Menge an Nebeninformationen, die notwendig ist, um den Decodierer über die notwendigen Einstellungen zu informieren. Ferner führt jede Freiheit für den Codierer, die Abbildung/ das Video (weiter) räumlich in Blöcke zu unterteilen, dazu, dass die Menge an möglichen Parametereinstellungen enorm erhöht und dadurch allgemein die Suche nach der Codierparametereinstellung, die zu dem besten Kompromiss zwischen Rate und Verzerrung führt, noch schwieriger gemacht wird.
  128. Das Klagepatent würdigt in den Absätzen [0005]f. die Verfahren nach den Dokumenten „Hierarchical Motion-Based Image Segmentation Applied to HDTV“ und „Adaptive Transform Coding via Quadtree-Based Variable Blocksize Dot“ als vorbekannt.
  129. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0007] als technische Aufgabe, Codierschemata zum Codieren eines Arrays von Informationsabtastwerten zu schaffen, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, wie z. B., aber nicht beschränkt auf, Bilder eines Videos oder Standbilder, was es ermöglicht, einen besseren Kompromiss zwischen Codierkomplexität und erreichbarem Verhältnis von Rate zu Verzerrung zu erzielen, und/oder ein besseres Verhältnis von Rate zu Verzerrung zu erreichen.
  130. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in den Ansprüchen 1 und 11 eine Vorrichtung (Decodierer) und ein entsprechendes (Decodier-)Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
  131. Anspruch 1
    a. Decodierer, der folgende Merkmale aufweist:
    b. einen Extrahierer, der ausgebildet ist,
    b1. um eine maximale Regionsgröße und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren;
    b2. um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu extrahieren;
    b3. um eine weitere maximale Regionsgröße aus dem Datenstrom zu extrahieren;
    c. einen Unterteiler, der ausgebildet ist,
    c1. um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, räumlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen;
    d. einen Rekonstruierer, der ausgebildet ist,
    d1. um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren;
    d2. um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt.
    Der Decodierer weist ferner folgendes Merkmal auf:
    e. einen weiteren Unterteiler, der ausgebildet ist,
    e1. um gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen.
    Der Rekonstruierer ist ausgebildet,
    d3. um eine Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Regionen durchzuführen.
    Der weitere Unterteiler ist ausgebildet.
    e2. um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilreinen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen;
    e3. um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen für jede kleinere einfach verbundene Region zu prüfen, ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in der Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen;
    e4. für jede Baumwurzel-Teilregion
    e41. die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu prüfen, ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll;
    e42. wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,
    e421. die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren und
    e422. die Prüfung und Partitionierung für die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gemäß den Untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgeführt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist.
    e5. Für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, wird die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen.
  132. Anspruch 11
    a. Decodierverfahren, das folgende Schritte aufweist:
    b. // Extrahieren //
    b1. Extrahieren einer maximalen Regionsgröße und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom.
    b2. Extrahieren untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom.
    b3. Extrahieren einer weiteren maximalen Regionsgröße aus dem Datenstrom.
    c. // Unterteilen //
    c1. Räumliches Teilen eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen.
    d. // Rekonstruieren //
    d1. Rekonstruieren des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen.
    d2. Die Rekonstruktion weist ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität auf, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt.
    e. // Weiteres Unterteilen //
    e1. Weitere Unterteilung zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen.
    // Rekonstruieren //
    d3. Die Rekonstruktion weist ein Durchführen einer Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Regionen auf.
    // Weiteres Unterteilen //
    e2. Die weitere Unterteilung weist ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen auf.
    e3. Das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen weist folgende Schritte auf: Prüfen der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen für jede kleinere einfach verbundene Region dahin gehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regions-größe;
    e4. für jede Baumwurzel-Teilregion,
    e41. Prüfen, ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und,
    e42. wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,
    e421. Partitionieren der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und
    e422. rekursives Wiederholen des Prüfens und Partitionierens für die Teil- Teilregionen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgeführt werden soll o- der eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist.
    e5. Für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, wird die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen.
  133. III.
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – nicht in Streit, dass der HEVC-Standard Gebrauch von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen a., b. und e. macht. Gleiches gilt indes auch für die streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen c. und d. mit der Folge, dass die Standardessentialität des Klagepatents und insoweit auch die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen festgestellt werden konnte.
  134. 1.
    Der HEVC-Standard macht auch Gebrauch von den Merkmalen c. und d., welche ein räumliches Teilen eines oder mehrerer Arrays von Informationsabtastwerten nach bestimmten Kriterien bzw. ein Rekonstruieren dieser Arrays voraussetzen.
  135. a.
    Der vorliegend geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 1 schützt einen Decodierer, der aus den in den Merkmalsgruppen b. bis e. näher beschriebenen Einzelbestandteilen besteht. Gemäß dieser Merkmalsgruppen umfasst ein anspruchsgemäßer Decodierer einen Extrahierer (Merkmalsgruppe b.), einen Unterteiler (Merkmalsgruppe c.), einen Rekonstruierer (Merkmalsgruppe d.) sowie einen weiteren Unterteiler (Merkmalsgruppe e.). Der Decodierer ist dafür ausgelegt, die zum Zwecke der Dateneinsparung codierten Bilder und/oder Videos wieder zu decodieren, so dass sie auf dem Ausgabegerät korrekt und in einer möglichst hohen Qualität angezeigt werden.
  136. Eine der grundlegenden Maßnahmen bei der Codierung stellt das Ein- bzw. Zerteilen der Bilder in Blöcke dar, deren zulässige Form und Größe je nach Standard variieren kann. Im Rahmen der weiteren Codierung stellt die Prädiktion, die auch bereits aus dem H.264-Standard vorbekannt ist, eine Möglichkeit dar, das Datenvolumen zu reduzieren. Dabei werden die Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten von einzelnen Bildern einer Videosequenz bzw. deren Blöcken genutzt, um nicht sämtliche Pixel vollständig übertragen zu müssen. Während bei der sog. Intra-Prädiktion Ähnlichkeiten von Blöcken innerhalb eines Bildes für die Vorhersage anderer Bereiche des Bildes ausgenutzt werden, betrifft die Inter-Prädiktion die Ähnlichkeit zwischen verschiedenen, zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern. Eine weitere Maßnahme bei der Codierung stellt die sog. (Frequenz-)Transformation dar, bei der die Standorte der einzelnen Pixel (Ortsfrequenz) so umgewandelt werden, dass sie einfacher zu kodieren und zu übertragen sind. Dabei werden aus den ursprünglichen Datenwerten die sog. Transformationskoeffizienten. Bei der Quantisierung handelt es sich um eine weitere Maßnahme zur Effizienzsteigerung, bei der die Werte aus der Transformationsmatrix gerundet werden, so dass weniger Bits gespeichert und/oder übertragen werden müssen. Die Quantisierung führt indes zu Qualitätseinbußen, da durch die Rundung und damit zusammenhängenden Rundungsfehler Verluste auftreten können. Schließlich werden die gerundeten Transformationskoeffizienten im Rahmen der sog. Entropiecodierung noch so geordnet, dass die Werte ungleich Null vorne liegen und die Werte gleich Null hinten, da so nochmals weniger Bits übertragen zu werden brauchen.
  137. Der HEVC-Standard macht sich zudem den Umstand zunutze, dass das menschliche Auge die Farbwahrnehmung schlechter räumlich auflösen kann als Helligkeitsunterschiede. Daher erfolgt die Codierung nicht im RGB-Farbraum, sondern im sog. YCrCb-Farbraum, wobei dort die erste Komponente Y (= Luma-Komponente) für die Helligkeit eines Pixels und die beiden anderen Komponenten (= Chroma-Komponenten) für die Abweichung der Farbe von einem unbunten Grau in Richtung Rot und Blau stehen. Wegen der schlechteren Farbwahrnehmung des menschlichen Auges werden die Chroma-Komponenten auch nur mit einem Viertel der Abtastwerte der Luma-Komponente dargestellt.
  138. Aufbauend auf diesen grundlegenden Strukturen der (De-)Codierung setzt das Klagepatent in Merkmal c. ein räumliches Teilen eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen voraus. Entsprechend muss ein anspruchsgemäßer Decodierer gemäß der Merkmalsgruppe d. auch einen Rekonstruierer umfassen, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren und um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt.
  139. Zwischen den Parteien ist mit Blick auf die vorgenannten Merkmale allein die Auslegung des Begriffs Array von (Informations-)Abtastwerten („array of information samples“) streitig. Unter einem solchen Array von Informationsabtastwerten versteht das Klagepatent – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nur ein vollständiges Bild, bestehend aus Luma- und Chromakomponenten. Vielmehr kann ein solches Array auch nur die Luma-Komponente und/oder die Chromakomponenten umfassen.
  140. Ein entsprechendes Verständnis kann der Fachmann zunächst dem Wortlaut der Merkmale entnehmen, wenn dort von einem „Array von (Informations-)Abtastwerten“ die Rede ist, im maßgeblichen englischen Wortlaut „array of information samples“. Der Fachmann kann der Klagepatentschrift vorliegend ferner entnehmen, dass diese begrifflich zwischen Bildern („pictures“) und den vorgenannten Arrays von Informationsabtastwerten unterscheidet. Dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Klagepatent unter einem Array von Informationsabtastwerten etwas anderes versteht, als unter einem Bild, da anderenfalls die differenzierende Wortwahl keinen Sinn ergeben würde.
  141. Unterstützung in dieser Sichtweise erfährt der Fachmann ferner auch durch die Darstellung des Standes der Technik in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0002], wo das Klagepatent ausführt:
  142. „The pictures usually consist of multiple sample arrays.“
  143. „Die Bilder bestehen normalerweise aus mehreren Abtastwertarrays.“
  144. Bereits an dieser Stelle differenziert das Klagepatent in seiner Begriffswahl zwischen Bildern und Arrays, wobei für den Fachmann durch die Verwendung des Plurals („arrays“) klar herausgestellt wird, dass ein Bild auch aus mehreren Arrays bestehen kann, so dass ein Array nicht zwingend das ganze Bild repräsentieren muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird diese grundlegende Differenzierung des Klagepatents zwischen einem Bild und einem Array in Absatz [0002] auch nicht dadurch relativiert, als im weiteren davon die Rede ist, dass einem Bild auch „zusätzliche Hilfsabtastwertarrays“ zugeordnet sein können („In addition, a picture may also be associated with additional auxillary samples arrays, […]“). Bereits die Verwendung des Begriffs „zusätzlich“ gibt dem kundigen Leser einen eindeutigen Hinweis darauf, dass es neben des Arrays von Informationsabtastwerten noch weitere (Hilfs-)Arrays geben kann, nicht aber muss, so dass das Bild trotzdem aus mehreren Array bestehen kann.
  145. Das vorgenannte Auslegungsergebnis wird auch durch die Beschreibung der Ausführungsbeispiele in Absatz [0013] gestützt, die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschränken kann, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verständnis liefert. Dort heißt es mit Bezug auf die Figur 1 (Hervorhebungen hinzugefügt):
  146. “The temporal spatially sampled information signal may be, for example, a video, i.e., a sequence of pictures. Each picture represents an array of image samples. Other examples of temporal spatially information signals comprise, for example, depth images captured by, for example, time-of-light cameras. Further, it should be noted that a spatially sampled information signal may comprise more than one array per frame or time stamp such as in the case of a color video which comprises, for example, an array of luma samples along with two arrays of chroma samples per frame.”
  147. „Das zeitliche räumlich abgetastete Informationssignal kann beispielsweise ein Video sein, d. h. eine Sequenz von Bildern. Jedes Bild stellt ein Array von Abbildungsabtastwerten dar. Andere Beispiele von zeitlichen räumlichen Informationssignalen weisen beispielsweise Tiefenbilder auf, die beispielsweise durch Laufzeitkameras aufgenommen werden. Ferner sollte angemerkt werden, dass ein räumlich abgetastetes Informationssignal mehr als ein Array pro Rahmen oder Zeitstempel aufweisen kann, wie z. B. in dem Fall eines Farbvideos, das beispielsweise ein Array von Lumaabtastwerten zusammen mit zwei Chromaabtastwerten pro Rahmen aufweist.“
  148. Der Fachmann kann dieser Beschreibungsstelle zunächst einen Hinweis darauf entnehmen, dass ein Array von Informationsabtastwerten ein Bild repräsentieren kann, was auch dem Verständnis der Beklagten von einem Array entspricht. Indes kann der Fachmann dem nachfolgenden Teil der Textpassage auch entnehmen, dass etwa in Fällen eines Farbvideos auch mehrere solcher Arrays vorhanden sein können, wobei ein einzelnes Array beispielweise die Luma-Komponente abbilden kann und zwei weitere Arrays die Chroma-Komponenten beinhalten. Dies spricht gegen die Annahme der Beklagten, ein einzelnes Array umfasse immer sämtliche Luma- und Chroma-Komponenten, mithin ein ganzes Bild.
  149. Entsprechendes folgt schließlich auch aus Absatz [0032], wo das Klagepatent ausführt (Hervorhebung hinzugefügt):
  150. „As mentioned before, a picture 24 may be available as one or more arrays of image sample values. In case of YUV/YCbCr color space, for example, the first array may represent the luma channel while the other two arrays represent chroma channels.
  151. „Wie oben erwähnt kann ein Bild 24 als ein oder mehrere Arrays von Abbildungsabtastwerten verfügbar sein. Im Fall eines YUV/YCbCr Farbraums beispielsweise kann das erste Array den Lumakanal darstellen, während die anderen zwei Arrays Chromakanäle darstellen.”
  152. Wie der Fachmann erkennt, nimmt das Klagepatent mit Blick auf eines seiner Ausführungsbeispiele unmittelbar Bezug auf den YCbCr-Farbraum und führt aus, dass die Luma-Komponente Y durch ein eigenes Array und die Chroma-Komponenten durch zwei weitere Arrays repräsentiert werden könne.
  153. Soweit die Beklagte Bezug nimmt auf Absatz [0176] des Klagepatents, so ergibt sich aus dieser Stelle kein Anlass für den Fachmann, von seinem oben beschriebenen Verständnis des Arrays von Informationsabtastwerten abzuweichen. In Absatz [1076] wird ausgeführt:
  154. „The array of information samples may, as described above, represent a temporarily varying information signal, such as a video or a 3-D video or the likes. Alternatively, the array of information samples may represent a still picture.
  155. „Das Array von Informationsabtastwerten könnte, wie oben beschrieben wurde, ein zeitweilig variierendes Informationssignal darstellen, wie z. B. Video oder 3-D-Video oder dergleichen. Alternativ könnte das Array von Informationsabtastwerten ein Standbild darstellen.“
  156. Soweit das Klagepatent in dieser Stelle ausführt, dass ein Array von Informationsabtastwerten ein Video oder ein Standbild repräsentieren kann („may represent“), so beinhaltet diese Angabe keine abschließende Definition eines Arrays, zumal es sich bei dieser Stelle auch nur um die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels handelt, welches – wie zuvor ausgeführt – die Lehre des Klagepatents nicht zu beschränken vermag. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es das Klagepatent in den zuvor abgeführten Passagen bewusst vermeidet, den Begriff des Arrays von Informationsabtastwerten mit einem Bild bzw. mit sämtlichen Luma- und Chromakomponenten eines Bildes gleichzusetzen.
  157. b.
    Dieses Verständnis des Begriffs des Arrays von Informationsabtastwerten zu Grunde gelegt, macht der HEVC-Standard im Rahmen der Decodierung auch Gebrauch von den Merkmalsgruppen c. und d. des Vorrichtungsanspruchs 1.
  158. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der HEVC-Standard im Rahmen der Partitionierung auf die Unterteilung der Blöcke auf Grundlage einer Baumstruktur – wie es das Klagepatent lehrt – zurückgreift. Entsprechendes ergibt sich etwa aus Kapitel 6.3.2 (Anlage K 3d), das mit „Block an quadtree structures“ überschrieben ist und im ersten Satz ausführt: „The samples are processed in units of coding tree blocks“.
  159. Wie der Fachmann der Tabelle „General sequence parameter set RBSP syntax“ des Abschnitts 7.3.2.2.1 und dem zugehörigen Abschnitt 7.4.3.2.1 „General sequence parameter set RBSP semantics“ entnehmen kann, wird die Größe des (Ursprungs-)Blocks der Lumakomponente („coding tree block“) mit der Variablen CtbSizeY angegeben. Das in „coding tree“-Blöcke der Größe CtbSizeY eingeteilte Bild wird sodann über die Prozedur „coding_quadtree“ (vgl. Kapitel 7.3.8.2) gemäß der Lehre des Klagepatents partitioniert.
  160. Da es – wie zuvor im Rahmen der Auslegung ausgeführt – nicht darauf ankommt, dass sowohl die Luma- wie auch die Chroma-Komponenten, mithin das ganze Bild, entsprechend der Lehre des Klagepatents unterteilt werden, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass auch die Chroma-Komponenten entsprechend unterteilt und auch wieder rekonstruiert werden. Gleiches gilt für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der HEVC-Standard die (De-)Codierung von monochromen Filmen ermöglicht hat, bei denen es nur auf die Luma-Komponente ankommt.
  161. c.
    Auf Grund der Standardessentialität des Klagepatents steht damit auch fest, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Vorrichtungsanspruch unmittelbar verwirklichen, da die Beklagte nicht bestritten hat, dass die angegriffenen Ausführungsformen nach dem HEVC-Standard codierte Filme decodieren und somit entsprechende Filme korrekt wiedergeben können. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen aufgrund der HEVC-Standardkompatibilität der angegriffenen Geräte daher eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 1 gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.
  162. 2.
    Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 11 gemäß § 10 Abs. 1 PatG dar.
  163. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klagepatentanspruch 3 geschützten Verfahrens. Denn die HEVC-Standardkompatibilität eines Gerätes setzt – wie gezeigt – die Eignung zur Anwendung des geschützten Verfahrens voraus. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um solche HEVC-standardkompatiblen Geräte.
  164. Damit beziehen sich die angegriffenen Ausführungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist nämlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgemäße Decodierungsverfahren durch die angegriffenen Ausführungsformen ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffenen Ausführungsformen entsprechend programmiert bzw. eingerichtet sind.
  165. Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig im Inland zur Benutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umstände offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Es genügt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung).
  166. Im Streitfall ist die Herstellung der HEVC-Standard-Kompatibilität Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von HEVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise möglich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer HEVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilität eröffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch HEVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Danach gehört das Abspielen von Videoinhalten auf technischen Geräten heute zu den Kernfunktionen moderner Geräte, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Gebrauch macht. Die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform ist sicher zu erwarten.
  167. IV.
    Der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.
  168. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbräuchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.).
  169. 1.
    Die Klägerin verfügt über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.
  170. a.
    „Marktbeherrschung“ meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. – United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. – Hoffmann-La Roche; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 227).
  171. Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. näher dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 23, Rn. 11 ff. m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grundsätzlich jedoch nicht der Preis; vgl. Wiedemann, a.a.O., § 23, Rn. 12). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedsstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 – Michelin/Komm).
  172. Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine – aus der Sicht der Nachfrager – gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung steht. Anerkanntermaßen ist mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 – Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 – Astra Zeneca).
  173. Selbst ein standardessentielles Patent („SEP“) als solches begründet noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 16/16, BeckRS 2017, 129534; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 27; Müller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH, Rechtssache Huawei/ZTE, Az. C-170/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität/Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (z.B. weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).
  174. Der Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.
  175. b.
    Die Klägerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des HEVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die HEVC Advance als Poolverwalterin über die Erteilung von Lizenzen bezüglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden können. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen HEVC-fähigen Endgeräten besteht, zu verhindern. Wenngleich der HEVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grundsätzlich auch Endprodukte ohne diesen gängigen Standard vermarktet werden können, ist die Ausstattung der Endgeräte mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung wären die Produkte (TV, Set-Top-Boxen, Tablets) tatsächlich nicht wettbewerbsfähig, weil es mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch für das Abspielen von Videos und für den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielmöglichkeit als wichtige Funktion in Form eines „Must Have“ betrachtet, untauglich wäre. Es ist nämlich kein anderer Standard vorhanden, der aktuell den HEVC-Standard ersetzen könnte, so dass es auf eine Lizenznahme bei der HEVC Advance oder der Klägerin selbst nicht ankäme. Vielmehr ist es seitens der Endgerätehersteller üblich, die Geräte so auszustatten, dass alle gängigen Standards unterstützt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden können. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der auswählt, welcher Standard für die Codierung genutzt wird.
  176. 2.
    Die Klägerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGHs aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbräuchliche Weise aus.
  177. a.
    Der EuGH hat in der Sache Huawei Technologies/ZTE Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des Rückrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegenüber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen – fair, reasonable and non-discriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.
  178. Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder Rückrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: „Verletzer“) auf die Patentverletzung hinweisen (Leitsätze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten, was auch für Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er während der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialität des SEPs angreift oder sich vorbehält, dies später zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH für den Unterlassungs- und Rückrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschränkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls für den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).
  179. Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erfüllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der – sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde – eine zügige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegenüber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bemühen, zunächst durch außergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 254 zitiert nach juris; Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17 und Urt. v. 12. Dezember 2018, 4b O 4/17;).
  180. Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grundsätzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erfüllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erfüllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber für die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer für die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung.
  181. b.
    Die Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden. Dabei wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend zunächst das Vorgehen und der Inhalt des Standardlizenzvertrages neu der HEVC Advance erläutert.
  182. aa.
    Die Klägerin hat – zunächst über die HEVC Advance – die Verletzung gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt.
  183. Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zunächst dem Patentinhaber, gegenüber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein möglicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).
  184. Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von §§ 9f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bemühung sachverständiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu prüfen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialität eines Patents noch der Gegenüberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige dürfen nicht derart überspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem frühen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begründen, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und so seine Ansprüche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu überprüfen, ist zunächst Sache des Verletzers (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365).
  185. Nach den vorstehend geschilderten Maßgaben erweist sich die E-Mail der HEVC Advance vom XXXXXXX (Anlage VP Kart 3) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis. Damit wurde die Beklagte auf den Patentpool von HEVC Advance aufmerksam gemacht und ihr angeboten, Claim Charts zu übermitteln (Anlage VP Kart 3). Hieran schloss sich weiterer E-Mail-Verkehr mit Erläuterungen zur Lizenzrate an (vgl. Anlagen VP Kart 5 bis 7).
  186. (1)
    Der Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Klägerin wirksam zunächst (auch) von der HEVC Advance abgegeben werden.
  187. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin anfangs bis 2018 gegenüber der Beklagten, nachdem sich die Klägerin neben weiteren Klägern zur Klageeinreichung entschlossen hat, zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschließlich die HEVC Advance tätig geworden, wobei für die HEVC Advance Herr Jim DiGiorgio (Senior Vice President der HEVC Advance) handelte. Die HEVC Advance war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lizenzen an dem HEVC-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzverträgen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschließt.
  188. Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsmöglichkeit nicht entgegen.
  189. So heißt es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEPs Bedingungen erfüllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gewährleistet werden soll (Rn. 55 EuGH-Urteil). Insoweit ist durchgängig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegenüber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erfüllen muss. So ist es auch anschließend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.
  190. Dennoch ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschränkendes Verständnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter für diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdrücklich ist diese Möglichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gründe festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames Tätigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.
  191. Schützenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, für die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten/Lizenzverwalter kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand oder Vertretung). Der Dialog der „wechselseitigen Obliegenheiten“ aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeinträchtigt.
  192. Im Übrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Lizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 neu) nähere Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin als Patentinhaberin und der HEVC Advance.
  193. In dem Standardlizenzvertrag neu zu dem hier streitgegenständlichen Pool (Anlage VP Kart 10 neu) heißt es in den Erwägungen:
  194. „In der Erwägung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschließliche Lizenz für alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gewährt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu ermöglichen, weltweit nicht ausschließliche Lizenzen für solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren;“
  195. Zu diesem Zweck werden der HEVC Advance als Lizenzadministrator von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gewährt.
  196. In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage VP Kart 10 neu) heißt es außerdem:
  197. „Lizenzgebühren: Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 oben genannten Lizenzen, der im Rahmen des HEVC Advance Markenlizenzvertrages gewährten Lizenzrechte und anderer guter und wertvoller Gegenleistungen zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zugunsten der Lizenzgeber die anwendbaren Lizenzgebühren, wie sie hierin für alle Consumer HEVC-Produkte und kommerziellen HEVC-Inhalte, die ein Mitglied des Unternehmens des Lizenznehmers herstellt, festgelegt wird.(…)“
  198. Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der HEVC Advance um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenständlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Klägerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.
  199. (2)
    Die E-Mail der HEVC Advance vom XXXXXX (Anlage VP Kart 3) genügt den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.
  200. In der E-Mail wird konkret auf ein Verletzungsprodukt verwiesen (XXXXXXXXXXXXXXXXX). Im Hinblick auf das/die verletzten Schutzrecht(e) erfolgt ein Hinweis auf „das HEVC Advance Patentportfolio“ und ein Verweis darauf, dass das Verletzungsprodukt den HEVC/H.265 Standard unterstützt. Die Veröffentlichungsnummer konkreter Patente wird darin zwar nicht genannt.
  201. Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund des weiteren Hinweises in der E-Mail auf die Website der HEVC Advance www.hevcadvance.com mit Informationen über den Pool und das Lizenzprogramm ausreichend (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17).
  202. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erläuterungen erbat, sondern stattdessen einzelne Fragestellungen zu den Lizenzbedingungen an die HEVC Advance richtete (Anlage VP Kart 5), welche zunächst keine technischen Fragen zu den Lizenzpatenten enthielten.
  203. Ferner konnte die Beklagte unstreitig im Internet unter der Website www.hevcadvance.com die einschlägige SEP-Liste für den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugehörigen HEVC-Standard-Abschnitte, die von den zugehörigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische Claim-Charts handelt – welche die Düsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem) – bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Beklagte bereits die Möglichkeit hatte, Kenntnis von den maßgeblichen Patenten zu nehmen.
  204. Soweit die Beklagte erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung bemängelt hat, dass die Klägerin keine Claim-Charts überreicht habe, kann sie hiermit nicht gehört werden. Denn vorgerichtlich hat sie nach Eingang der Verletzungsanzeige im Zuge der Diskussionen über den Abschluss einer Lizenz keinerlei Interesse an einer technischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Standardessentialität, insbesondere des Klagepatentes, gezeigt. Insofern erweckt der Einwand der Beklagten den Eindruck, pauschal mit Blick auf Rechtsprechung der Gerichte in der Vergangenheit einen ausreichenden Verletzungshinweis abzusprechen.
  205. Schließlich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige eine bloße Förmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn von der Kenntnis der streitgegenständlichen Patente sowie deren Benutzung durch den Standard bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umständen bei der Beklagten der Fall.
  206. Im Übrigen hat die Beklagte in der gesamten weiteren Korrespondenz keine technischen Fragen adressiert, welche deutlich gemacht hätten, dass ihr anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Prüfung des Verletzungsvorwurfs unmöglich ist.
  207. bb.
    Im Ergebnis hat sich die Beklagte in genügender Weise lizenzbereit gezeigt.
  208. Mit der an den Patentinhaber gerichteten Lizenzierungsbitte muss der Lizenzsucher seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schließen zu wollen. Seine ernsthafte Bereitschaft muss erkennbar sein und auch noch in dem Zeitpunkt fortbestehen, wenn der Patentinhaber sein Lizenzangebot abgibt. Im Ergebnis genügt auch, durch schlüssiges Verhalten die Lizenzwilligkeit auszudrücken. Inhaltlich sind keine hohen Anforderungen an die Lizenzierungsbitte zu stellen. Entscheidend ist, dass sie eindeutig ausfällt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem).
  209. Dies war bei der Beklagten zumindest insoweit der Fall, weil unmittelbar auf die übermittelte „Verletzungsanzeige“ weitere Korrespondenz mit dem Ziel der Verhandlungsaufnahme, worin eine schlüssige Lizensierungsbitte zu sehen ist, erfolgte. Denn in der E-Mail vom XXXXXXX (Anlage VP Kart 5) erbat die Beklagte gegenüber der HEVC Advance weitere Informationen zu den Umständen der Lizenzierung. Dass in diesem E-Mail-Schreiben jedenfalls eine konkludente Lizenzbereitschaftserklärung zu sehen ist, ergibt sich aus dessen Gesamtschau mit der vorangegangenen E-Mail der HEVC Advance vom XXXXXXX (Anlage VP Kart 5), worin diese um eine terminliche Fixierung erbat, um über das Lizenzierungsprogram zu sprechen. In diesem Kontext besteht kein Anlass dazu, die Antwort-E-Mail als Ablehnung des unterbreiteten Angebots zu begreifen.
  210. cc.
    In der Übermittlung des Lizenzvertrages vom 7. November 2017 (Anlage VP Kart 10 neu, Standardlizenzvertrag neu) ist aufgrund ihres objektiven Erklärungswertes eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.
  211. Unter zunächst formellen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtserheblichkeit des Lizenzangebots.
  212. Das vom Patentinhaber zu unterbreitende Lizenzangebot hat bestimmten Kriterien zu entsprechen, um eine valide Grundlage für Lizenzverhandlungen darstellen zu können. Es muss schriftlich erfolgen und es muss hinreichend konkret sein, was meint, dass Regelungen zur Lizenzgebühr, deren Berechnungsgrundlagen und der Art und Weise der Berechnung enthalten sind. Zudem sind all diejenigen Regelungen einzubeziehen, die üblicherweise Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 203 m.w.N.). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass es sich um ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. § 145 BGB handelt, das durch bloße Willensbekundung des Lizenznehmers angenommen werden kann. Mithin ist nicht erforderlich, dass bereits eine Unterschrift des Lizenzgebers vorhanden ist (vgl. LG Mannheim Urt. v. 4. März 2016 – 7 O 96/14, BeckRS 2016, 06527, beck-online).
  213. Der Standardlizenzvertrag neu wurde von der HEVC Advance übersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Präambel als ein Angebot der Klägerin an die Beklagte zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen an sämtlichen HEVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden können (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Präambel). Die Lizenzgeberin (die Klägerin) gewährt der Lizenzverwalterin (HEVC Advance) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Präambel).
  214. Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ausreichend dargelegt.
  215. Die Düsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gründe erläutern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Vergütungsparameter für FRAND hält. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).
  216. Grundsätzlich muss auch die Berechnungserläuterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 319, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).
  217. Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumstände das Bedürfnis von konkreteren Erläuterungen noch nicht vorliegt, kann dieses während des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann sämtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 19, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 13. März 2016, 4a O 126/14, Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben dürfen sich freilich nicht zu den ursprünglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbräuchlich anzusehen.
  218. Umfang und Maß der Substantiierung dieser Erläuterungen und Informationen hängen von der Lizenzierungssituation im Einzelfall ab. Soweit der SEP-Inhaber bereits Lizenzen an Dritte erteilt hat, sind hinsichtlich des FRAND-Kriteriums der Diskriminierungsfreiheit Darlegungen zur Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers und damit zu den mit Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarungen geboten. Entspricht das Lizenzangebot einem in der Vertragspraxis des SEP-Inhabers ausschließlich gelebten und von Dritten akzeptierten Standardlizenzprogramm, wird es regelmäßig genügen, zur Durchsetzung des Lizenzprogramms auszuführen und auf die Übereinstimmung des Lizenzangebots mit dem Standardlizenzvertrag zu verweisen. Hat der SEP-Inhaber hingegen Drittlizenzverträge mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen abgeschlossen, wird er regelmäßig zumindest jeweils den Inhalt der wesentlichen Lizenzvertragsbedingungen jener Verträge in einem hinreichend belastbaren Maße so darzulegen und zu erläutern haben, dass der Lizenzsucher entnehmen kann, ob, gegebenenfalls inwieweit, und aus welchen Sachgründen er wirtschaftlich ungleichen Konditionen ausgesetzt ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 – Datenpaketverarbeitung).
  219. Vorliegend legte die HEVC Advance im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung 40 Lizenzverträge nebst Nebenabreden (nachfolgend auch Sideletter) vor, welche die gleichen Produktgruppen zum Gegenstand haben wie diejenigen, welche die angegriffenen Ausführungsformen betreffen.
  220. Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten einen Vortrag über den vollständigen Inhalt aller abgeschlossenen Lizenzverträge unabhängig von der Art des lizenzierten Produktes und zwar unter Vorlage aller Lizenzvereinbarungen nicht als erforderlich (a.A. Kühnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 451). Das aus dem FRAND-Kriterium ableitbare Mindestmaß an Transparenz des Lizenzangebots durch Erläuterung und Information dient dazu, FRAND-Lizenzverhandlungen in gutem Glauben zu gewährleisten. Dafür ist die vollständige Offenlegung aller vorhandener Drittlizenzverträge nicht erforderlich und in der Verhandlungspraxis von FRAND-Lizenzverträgen schon nicht allgemein üblich. Hinzukommt, dass eine Vorlage sämtlicher Lizenzverträge auch ausscheiden muss, sofern deren Inhalt für die Frage, ob der verklagte Lizenzsucher im konkreten Einzelfall diskriminiert oder anders ungleich behandelt wird, keine Bedeutung haben kann, wenn klar ist, dass die weiteren Lizenzverträge nicht den angesprochenen Produktmarkt betreffen, auf welchem auch der Beklagte tätig ist. Insoweit dürfte auch das OLG Düsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087 – Improving Handovers) zu verstehen sein, nach dem sämtliche relevanten Lizenzverträge und nicht sämtliche vorhandenen Lizenzverträge vorzulegen sind, jedenfalls in den Fällen, in denen der Patentinhaber in der Vergangenheit Lizenzverträge in mehreren, klar voneinander abgrenzbaren Produktgruppen abgeschlossen hat. Insofern ist nach Ansicht der Kammer die Klägerin ihrer Darlegungslast mit Vorlage der Lizenzverträge an die Beklagte nachgekommen.
  221. Soweit daher die Beklagte auch die Vorlage solcher Lizenzverträge begehrt, die andere Produktgruppen betreffen, als die Klägerin im Verletzungsverfahren angegriffenen hat, ist kein Grund erkennbar, wie die Beklagte aus diesen Verträgen eine Diskriminierung/Ausbeutung begründen will. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Spätestens nachdem die Klägerin klargestellt hat, dass sie nur Set-Top-Boxen, Fernseher und Tablets angreift, scheidet ein Interesse der Beklagten an der Vorlage von Lizenzverträgen betreffend andere als die genannten Produkte aus. Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seit einem Jahr auch X zu vertreiben, welche möglicherweise von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, muss sie mit diesem Vorbringen wegen Verspätung ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auseinandersetzung über den Umfang der Vorlage von Lizenzverträgen machte die Beklagte an keiner Stelle deutlich, dass neben den angegriffenen Ausführungen weitere Produktgruppen vertrieben werden, welche gegebenenfalls von dem HEVC-Standard Gebrauch machen. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 noch ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass eine sekundäre Darlegungslast für die Klägerin zur Vorlage weiterer Lizenzverträge, die nicht die angegriffenen Ausführungsformen betreffen, nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang hätte es für die Beklagte nahegelegen mitzuteilen, dass weitere Produktgruppen vertrieben werden bzw. zeitnah vertrieben werden sollen, so dass insofern auch eine weitere Vorlageverpflichtung in Betracht gekommen wäre. Dementsprechend bestand bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2020 kein Anlass, weitere Lizenzverträge betreffend andere Produktgruppen vorzulegen. Eine weitergehende Vorlageverpflichtung würde nunmehr zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen.
  222. Auch für die Klägerin bestand kein Anlass weitere Verträge vorzulegen, da sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag keine Kenntnis vom Vertrieb von X durch die Beklagte hatte. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung einen Screenshot ihrer Website vorgelegt (Anlage VP Kart 43), woraus sich ergibt, dass sie auch HEVC-taugliche X vertreibt. Sie hat indes nicht angegeben, seit welchem Zeitpunkt der entsprechende Internetauftritt bestand. Die Kammer selbst konnte sich noch wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung aus eigener Anschauung davon überzeugen, dass ein entsprechendes Angebot auf der Webseite der Beklagten nicht vorhanden war. Insofern wäre es daher an der Beklagten gewesen frühzeitig mitzuteilen, dass auch weitere Produkte von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, so dass dann auch ein Anlass zur Vorlage weiterer Lizenzverträge bestanden hätte.
  223. Entsprechendes gilt für die Forderung der Beklagten auf Vorlage solcher Lizenzverträge bzw. derjenigen Teile der Lizenzverträge, die als Gegenleistung zur Lizenzvergabe eine Kreuzlizenz vorsehen. Insoweit ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte selbst über Schutzrechte verfügt, die sie im Wege der Lizenzierung an die Klägerin oder HEVC Advance anbieten kann. Daher kann kein Interesse der Beklagten an einer entsprechenden Vorlage bestehen.
  224. Letztlich ist auch kein Interesse der Beklagten an der Vorlage von administrativer Korrespondenz zu erkennen. Die Klägerin hat Lizenzverträge und entsprechende Sideletters, welche Nebenabreden oder Sonderkonditionen betreffen, vorgelegt. Damit hat sie in ausreichendem Maß dargelegt, welche Vereinbarungen mit den relevanten Lizenznehmern getroffen wurden und wie der jeweilige Vertrag gelebt wird. Soweit die Beklagte unterstellt, dass es die Klägerin damit in der Hand habe, zu entscheiden, welcher Teil der Korrespondenz administrativer Natur ist und welcher relevante Abreden behandelt, unterstellt sie der Klägerin ein Handeln entgegen den Grundsätzen des guten Glaubens. Ohne nähere Anhaltspunkte besteht jedoch kein Anlass für das von der Beklagten geäußerte Misstrauen. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Beklagte insoweit einem Informationsdefizit unterliegt, da sie über keine tiefergehenden Informationen über die Geschäftsbeziehungen der HEVC Advance verfügt. Insofern sind aber die Gesamtumstände einzubeziehen. HEVC Advance hat sich stets im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrages um Transparenz bemüht. Im Zuge der vorgerichtlichen Verhandlungen wurde von der Beklagten die Offenlegung von Lizenzverträgen auch nicht gefordert, obwohl ihr das Vorhandensein von Lizenznehmern aufgrund der im Internet veröffentlichten Liste bekannt war. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlungen legten die Klägerin bzw. HEVC Advance alsbald auf Wunsch der Beklagten Lizenzverträge vor. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf ein Handeln der Klägerin entgegen guten Glaubens erhärten könnten. Insofern ist die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.
  225. Zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz enthält der Standardlizenzvertrag neu selbst zwar keine Ausführungen. Solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Maßstäben entbehrlich. Die Klägerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen stets gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzverträge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso stärker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgebühren FRAND sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14 Rn. 219, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der der Beklagten aus den jahrelangen Verhandlungen zumindest mit höheren Lizenzsätzen (vgl. Anlage VP Kart 10 alt) zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage VP Kart 2), hat die HEVC Advance mehrfach auf die jeweils aktualisierte Liste der Lizenznehmer verwiesen, sowie darauf, dass die Berechnung der Lizenzrate dem Whitepaper (Anlage VP Kart 12, 12a) entnommen werden kann. In dem Whitepaper hat die HEVC Advance dargelegt, aus welchen Gründen sie die geforderte Lizenzgebühr als FRAND erachtet.
  226. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Erläuterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzverträge selbst üblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchenüblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  227. Das der Beklagten von HEVC Advance unterbreitete Lizenzangebot entspricht auch in inhaltlicher Hinsicht vollständig den FRAND-Kriterien. Es ist fair und angemessen (1) und nicht-diskriminierend (2). Die gegen die FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots von der Beklagten angeführten Gründe greifen im Ergebnis sämtlich nicht durch. Dabei ist zwar umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebotes nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 – 6 U 55/16 – Dekodiervorrichtung, Rn. 30, zitiert nach juris). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum. Denn es gibt regelmäßig nicht eine bestimmte Lizenzgebührenhöhe, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Gebühren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I- 15 U 66/15 – Rn. 13, zitiert nach juris).
  228. Letztlich kann die erforderliche Prüfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn es kann festgestellt werden, dass nach sämtlichen vertretenen Maßstäben ein FRAND-Angebot vorliegt.
  229. (1)
    Als „faire und angemessene“ Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/Lübbig, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kerstin/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch für die übrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben würde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 259). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gemäßen Lizenzgebühr nicht zu erfolgen hat, hinreichend ist die Akzeptanz der verlangten Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Die Darlegung über bereits abgeschlossene Verträge ist vorrangig. Über das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher Lizenzverträge lässt sich die FRAND-Gemäßheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als über den Vortrag von einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine näher zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen können oder sollen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Das Vertragsangebot hat sich desweiteren auch im Hinblick auf die übrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.
  230. Zunächst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots für einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit Claim-Charts erfolgen, sofern diese branchenüblich ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die Klägerin der Beklagten keine proud-list mit Claim-Charts zur Verfügung gestellt, anhand derer die Beklagte die Verletzung und die Standardessentialität prüfen konnte. Denn anhand der im Internet einsichtsfähigen Cross-Reference-Charts (Anlage K Kart 1) konnte die Beklagte die konkret einschlägigen HEVC-Standard-Passagen sämtlichen Pool-Patenten zuordnen, was ausreichend erscheint (vgl. so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17). Entsprechende technische Nachfragen, welche die Übersendung weiterer Claim-Charts erforderlich gemacht hätte, hat die Beklagte weder an die Klägerin noch an die HEVC Advance gerichtet. Eine Benutzung – ungeachtet der im vorliegenden und den in den parallelen Rechtsstreitigkeiten diskutierten Patente – wurde nicht bezweifelt bzw. in Abrede gestellt.
  231. Gemessen an den vorstehend geschilderten Grundsätzen ist das in dem Standardlizenzvertrag neu vorgelegte Angebot FRAND.
  232. (a)
    Die Kammer vermag zunächst festzustellen, dass die von der HEVC Advance im Lizenzvertrag geforderten Lizenzgebühren nicht ausbeuterisch, sondern fair und angemessen sind.
  233. In dem als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag neu wird hinsichtlich der Lizenzhöhe in Anlage 2 für unterschiedliche Regionen sowie rabattierte und nicht rabattierte Produkte mit und ohne Markenkennzeichnung differenziert. Hinsichtlich der genauen Auflistung wird auf die Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu Bezug genommen.Für die vorliegend angegriffenen Ausführungsformen Set-Top-Boxen, Fernseher und Tablets sind folgende Standardlizenzraten (Auszug) vorgesehen (vgl. Seite 13 Anlage VP Kart 12a):
  234. Diese Lizenzraten sind fair und angemessen. Dies folgt indiziell bereits aus dem Umstand, dass bis Januar 2020 mehr als 40 Lizenznehmer, welche Produktgruppen vertreiben, wie diejenigen, die mit der vorliegenden Klage angegriffen sind, den Standardlizenzvertrag mit entsprechenden Lizenzsätzen, teilweise modifiziert über blended rates, abgeschlossen haben. Wie oben bereits ausgeführt, bilden vergleichbare Lizenzverträge ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris).
  235. Gegen die indizielle Wirkung der Angemessenheit der Lizenzraten vermochte die Beklagte keine erheblichen Argumente einzuwenden. Sie beruft sich insoweit auf die Ausführungen von Prof. X in seinem Gutachten, der vornehmlich die Ansicht vertritt, dass die Lizenzraten von HEVC Advance gegenüber denjenigen von MPEG LA um einen Faktor von 1,95 bis 8 erhöht und damit nicht FRAND seien, seit Einführung des HEVC Advance Patentpools bereits ein Lock-in erfolgt sei und dass die Patente des MPEG LA-Pools wertvoller seien.
  236. Diese Argumente vermögen die Fairness und Angemessenheit der Lizenzraten des HEVC Advance Patentpools nicht in Zweifel zu ziehen.
  237. Denn das Privatgutachten übersieht grundlegende Maßstäbe bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lizenzraten, so dass es keine ernsthaften und prozessual relevanten Zweifel daran wecken kann, dass die von HEVC Advance geforderten Raten FRAND-Gesichtspunkten genügen. So verkennt der Privatgutachter im Grundsatz bereits, dass Maßstab für die Beurteilung der FRAND-Gemäßheit nicht allein die Lizenzraten des MPEG LA Pools sind, sondern die FRAND-Gemäßheit auf weiteren in die Beurteilung einzustellenden Faktoren beruht. Ferner verkennt der Gutachter, dass FRAND nicht eine bestimmte Rate beinhaltet, sondern insgesamt eine Bandbreite/Korridor umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13 zitiert bei juris). Ohne dass vorliegend darüber entschieden werden muss, kann aufgrund dieses Umstandes, dass FRAND einen Korridor beinhaltet, nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Lizenzraten der MPEG LA als auch diejenigen der HEVC Advance einer FRAND-Beurteilung standhalten.
  238. Ausgehend von diesen Prämissen zeigen die angeführten Argumente des Privatgutachters, dass der Sachverhalt für die Beurteilung nicht vollständig ermittelt wurde, so dass die zur Begründung der Nicht-FRAND-Gemäßheit angeführten Argumente nicht überzeugen.
  239. Bereits der Vergleich der Lizenzraten des HEVC Advance Patentpools, welche in der Übersicht im Tatbestand wiedergegeben wurden, zeigt, dass die Lizenzrate in Abhängigkeit von Rabattierung, Verkaufspreis, Profilnutzung, Gerät, Markennutzung und Region differiert, und daher ein Vergleich mit der von MPEG LA geforderten Einheitslizenzgebühr in Höhe von USD 0,20 pro Einheit/Codec nicht ohne weiteres möglich ist. Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit lediglich einen kleinen Ausschnitt der Lizenzraten von HEVC Advance zum Vergleich herangezogen, der jedoch nicht die ganze Bandbreite an Lizenzgebühren der HEVC Advance wiedergibt.
  240. Auch kann nicht festgestellt werden, dass bereits bei Gründung des HEVC Advance Patentpools und Bekanntgabe der Lizenzraten ein Lock-in mit der Folge vorlag, dass nachfolgende Lizenznehmer aufgrund der Bindung an die bereits etablierte Technologie zur Lizenznahme am Patentpool der HEVC Advance gezwungen waren. Denn die Entwicklung der HEVC-Technologie stellt sich vielmehr folgendermaßen dar. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS/IEC gemeinsam entwickelter Video Codec-Standard. Die ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorgängerstandards H.264 aufbauen wollte. ISO/IEC begann demgegenüber mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 taten sich beide Gruppen zusammen und veröffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 veröffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte MPEG LA alle bei der Entwicklung des Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine große Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Klägerin, XXX, welche heute Lizenzgeber des HEVC Advance Patentpools sind. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten für die neue HEVC-Technologie zu entwickeln. Während dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen/Universitäten Interesse an einem gemeinsam von MPEG LA verwalteten Pool gezeigt. Ein vollständiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen/Universitäten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. Im einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte MPEG LA informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass Änderungen möglich seien. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Frühjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von MPEG LA möglich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen/Universitäten genannt, welche Patentinhaber/Poolmitglieder sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten die Einrichtung eines weiteren Pools, HEVC Advance. Am 26. März 2015 kündigte HEVC Advance die Gründung dieses neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief HEVC Advance zur Einreichung von Patenten, zur Bewertung der Essentialität und deren Aufnahme in das HEVC Advance Patentportfolio auf. Im Juli 2015 veröffentlichte HEVC Advance den ersten Lizenzgebührentarif für das HEVC Advance Programm und im Oktober 2015 veröffentlichte HEVC Advance die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Ein großer zeitlicher Abstand der Einführung der beiden Poolsysteme MPEG LA und HEVC Advance kann daher nicht festgestellt werden. Nur zehn Monate nach der Veröffentlichung der konkreten Lizenzstruktur von MPEG LA veröffentlichte HEVC Advance ihr Lizenzprogramm, welches dann im Oktober 2015 zur Lizenznahme zur Verfügung stand.
  241. Auch in technischer Hinsicht kann eine Etablierung auf die Technologie des HEVC-Standards vor 2015 nicht festgestellt werden. Erst am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einführung der DVB-T2-Technologie, welche von dem HEVC-Standard Gebrauch macht. Zu diesem Zeitpunkt existierte allerdings weder von MPEG LA noch von HEVC Advance ein Lizenzprogramm. Im März 2015 erhielt die Gesellschaft Media Broadcast den Zuschlag. Nach einem Testlauf ab Oktober 2014 kam es dann ab August 2015 zu weiteren Pilotprojekten in München und im Raum Köln/Bonn. Diese Probeläufe richteten sich nicht an den Endverbraucher, sondern nur an die Hersteller, denen eine praktische Testumgebung für die Entwicklung ihrer entsprechenden Endgeräte zur Verfügung gestellt wurde. Auch Apple kündigte erst im Juni 2017 an, dass der HEVC-Standard in der bevorstehenden Aktualisierung des Betriebssystems für die meisten Produktlinien implementiert wird. Nach kurzer Nutzung des HEVC-Standards im iPhone 6, hatte Apple die Nutzung im März 2016 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden beide Patentportfolios und die Möglichkeit zur Lizenznahme stand bevor bzw. bestand. Eine Lock-in-Situation kann daher nicht festgestellt werden.
  242. Vor diesem zeitlichen und technischen Hintergrund kann deshalb auch das Argument des Privatgutachters der Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass HEVC Advance nach der Standardisierung absichtlich lange Zeit gewartet habe, um seine Gebührensätze zu veröffentlichen. Denn HEVC Advance kündigte die Gründung des Pools nur sechs Monate, nachdem MPEG LA mit der HEVC-Patentlizenzierung begann, an. Nur vier Monate später teilte HEVC Advance die anfänglichen Lizenzgebührensätze mit. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ansicht des Privatgutachters der Beklagten, dass MPEG LA seine Lizenzbedingungen bereits im März 2013 veröffentlicht habe, unzutreffend.
  243. Auch im Hinblick auf die Stärke der beiden Pools kann nicht festgestellt werden, dass die Lizenzraten der HEVC Advance unfair und ausbeuterisch sind. Im Januar 2020 befanden sich 10.768 Patente im Pool von HEVC Advance, 5.550 Patente hiervon sind in beiden Pools (HEVC Advance und MPEG LA) vertreten. Über HEVC Advance lizenzieren 27 Lizenzgeber ihre Patente, 13 hiervon sind auch bei MPEG LA vertreten. 138 Lizenzverträge wurden bisher abgeschlossen, bei 13 dieser Lizenznehmer handelt es sich auch um Lizenzgeber bei HEVC Advance. Im MPEG LA Patentpool befinden sich 9.156 Patente bei 310 Lizenznehmern nach Angabe der Beklagten. 44 Lizenzgeber lizenzieren ihre Patente über MPEG LA, wobei hiervon einige ihren Vertrag mit MPEG LA gekündigt haben (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Wenn daher lediglich auf die Anzahl der jeweils in den Pools befindlichen Patente, Lizenzgeber und Anzahl der Lizenzverträge abgestellt wird, was eine unvollständige Messung des Patentwertes darstellt, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass die von HEVC Advance geforderten Lizenzraten unfair und ausbeuterisch sind. Hinzukommt, dass der Bestand der Patente im HEVC Advance Patentportfolio seit Gründung des Pools durch Zutritt weiterer Lizenzgeber wie LG, Huawei und Toshiba stetig angestiegen ist.
  244. Vor diesem Hintergrund können die Argumente des Privatgutachters der Beklagten, der Lizenzsatz von HEVC Advance sei nicht FRAND, nicht überzeugen. Insofern kommt es auch nicht auf die von beiden Parteien pauschal aufgestellte Behauptung, die Patente im jeweiligen Pool seien werthaltiger, an. Eine vertiefte technische Auseinandersetzung der Parteien ist hierzu nicht erfolgt, was zu erwarten gewesen wäre.
  245. (b)
    Das Lizenzangebot ist auch hinsichtlich der durch die Poolpatente erfassten Ansprüche und der Einbeziehung nur der „practised claims“ in die Lizenzverträge FRAND. Die Beklagte wird durch diese Regelung nicht unangemessen behandelt. Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrages neu (Anlage VP Kart 10 neu bzw. 10a neu) sieht insoweit vor:
  246. „Limited License Grant for HEVC Products. Effective as of the time and subject to Licensee’s full and unconditional compliance with all of Licensee’s applicable obligations, restrictions and commitments under this agreement, Licensing Administrator hereby grants to Licensee and all its Affiliates, during the Term and subject to the License Specifics, a limited, conditional, non-exclusive, non-transferable (except as provided in Section 9.2 below) License for only the Practiced Claims of the Licensed Patents, without the right to sublicense, (…).”
  247. “Eingeschränkte Lizenzvergabe für HEVC-Produkte. Der Lizenzadministrator gewährt dem Lizenznehmer und allen seinen verbundenen Unternehmen während der Laufzeit und vorbehaltlich der Ruhepause des Lizenznehmers und der bedingungslosen Einhaltung aller anwendbaren Verpflichtungen, Beschränkungen und Zusagen im Rahmen dieser Vereinbarung ein begrenztes, bedingtes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares (außer wie in Abschnitt 9.2 unten vorgesehen) Lizenz für nur die praktizierten Ansprüche der lizenzierten Patente, ohne das Recht auf Unterlizenzierung (…)“.
  248. Bei den „practised claims“ handelt es sich gemäß Ziffer 1.83 des Standardlizenzvertrages neu um solche Patentansprüche, die standardessentiell für den HEVC-Standard sind.
  249. Dadurch wird die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Handeln in keiner Weise beeinträchtigt. Gerade auf Grund des Umstandes, dass nur solche Ansprüche lizenziert werden, die auch Eingang in den HEVC-Standard gefunden haben, zeigt sich, dass eine Zahlung auch nur für solche Ansprüche erfolgt, welche einer Benutzung durch die standardgemäße Lehre zugeführt werden. Bedenkenswert wäre es vielmehr, wenn Ansprüche mitlizenziert würen, welche keinen Eingang in den HEVC-Standard gefunden hätten. Denn dann müsste eine Lizenz an einer technischen Lehre genommen werden, die nicht benutzt wird, und eine Verknüpfung zwischen essentiellen und nicht-essentiellen Patentansprüchen dürfte kartellrechtlich bedenklich sein. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten kann daher nicht festgestellt werden.
  250. (c)
    Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der HEVC Advance keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.
  251. Die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Lizenzvertrag hat den Zweck, dass die Vertragspartner auf eine sich verändernde Anzahl an Schutzrechten reagieren und Anpassungen am Lizenzsatz vornehmen können. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein einbezogenes Patent für nichtig erklärt wird oder die Schutzdauer eines Patentrechts abläuft.
  252. Vorliegend ist in Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages geregelt:
  253. „Determination of Payment Amounts. Licensee understands that the terms of this Agreement require the Payment of the same specified royalty regardless of whether one or more Licensed Patents are infringed. Each party acknowledges that the royalties payable hereunder (a) have been determined as a matter of convenience to both parties and are not associated with the value of using any particular Licensed Patent, or with whether particular Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content is covered by one or more Licensed Patents; and (b) shall not decrease or be refunded or credited, in whole or in part, because of a decrease in the number of Licensed Patents covering the Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee’s Enterprise, because any of the Licensed Patents may be included in another patent licensing pool or joint licensing program from which Licensee has taken a license, or because of an increase or decrease in the prices of Consumer HEVC products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee’s Enterprise.”
  254. „Ermittlung der Zahlungsbeträge. Der Lizenznehmer versteht, dass die Bedingungen dieses Vertrages die Zahlung der gleichen spezifizierten Lizenzgebühr erfordern, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Lizenzpatente verletzt werden. Jede Partei erkennt an, dass die im Rahmen von (a) zu zahlenden Lizenzgebühren aus Gründen der Zweckmäßigkeit für beide Parteien festgelegt wurden und nicht mit dem Wert der Nutzung eines bestimmten lizenzierten Patents verbunden sind, oder damit, ob bestimmte Consumer HEVC-Produkte oder bestimmte kommerzielle HEVC-Inhalte durch ein oder mehrere lizenzierte Patente abgedeckt sind; und (b) dürfen nicht verringert oder zurückerstattet oder gutgeschrieben werden, ganz oder teilweise, wegen der Verringerung der Anzahl der lizenzierten Patente, die die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauften Consumer HEVC-Produkte oder kommerziellen HEVC-Inhalte abdecken, weil eines der lizenzierten Patente in einen anderen Patentlizenzpool oder ein gemeinsames Lizenzprogramm aufgenommen werden kann, von dem der Lizenznehmer eine Lizenz erhalten hat, oder wegen einer Erhöhung oder Senkung der Preise für Consumer HEVC-Produkte oder kommerzielle HEVC-Inhalte, die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauft werden.“
  255. Ferner sieht Ziffer 6.1.1 vor:
  256. „Initial Term and Renewal. The initial term of this Agreement shall expire on December 31, 2020, unless terminated earlier in accordance with provisions of this Agreement (“Initial Term”). Upon expiration of the Initial term, this Agreement shall be automatically renewed for successive five (5) years renewal terms (each, a “Renewal Term”), subject to remaining provisions of this Article 6. Notwithstanding the foregoing, the Term shall expire automatically and immediately upon expiration of the last to expire of the Patents in the HEVC Patent Portfolio.”
  257. „Erstlaufzeit und Verlängerung. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020, sofern er nicht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages früher gekündigt wird („Erstlaufzeit“). Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit wird diese Vereinbarung automatisch um weitere fünf (5) Jahre verlängert (jeweils eine „Verlängerungsperiode“), vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Artikels 6. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt die Laufzeit automatisch und unverzüglich nach Ablauf des letzten Ablaufs der Patente im HEVC-Patentportfolio.“
  258. In Ziffer 6.3.3 ist ferner vorgesehen, dass der Lizenzgeber die Lizenzgebühren während der Verlängerungsperiode um bis zu 20% erhöhen kann.
  259. Diese Vertragsklauseln sind nicht unangemessen, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Anpassungsklausel in die Lizenzverträge branchenüblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit der Beklagten eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Gemäß der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ist es an der Beklagten, diese Unangemessenheit aufzuzeigen. Dies erfordert hinreichend dezidierten Tatsachenvortrag und konkrete Bezugnahme auf Dokumente, um etwaige Missstände zu belegen, was nicht erfolgt ist.
  260. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass zugunsten der Klägerin eine Indizwirkung für die Branchenüblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis mit dieser Klausel jedenfalls 40mal mit Lizenznehmern, welche ebenso wie die Beklagte Set-Top-Boxen auf dem deutschen Markt vertreiben, abgeschlossen wurde. Ferner bestehen weitere Lizenzverträge mit dem Inhalt dieser Klausel betreffend andere Produktgruppen. Auch im Übrigen ist es der Kammer aus den den Vorgängerstandard H.264/AVC betreffenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. nur LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17) bekannt, dass auch in den mehr als tausendmal abgeschlossenen Standardlizenzverträgen eine solche Anpassungsklausel nicht vorgesehen war.
  261. Der vorgenannten Indizwirkung könnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Verträge selbst nicht unter FRAND-Grundsätzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 40mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist. Inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Anpassungsklausel hat die Beklagten hingegen nicht vorgetragen.
  262. Doch auch unabhängig von den Vergleichslizenzverträgen enthält die oben zitierte Regelung jedenfalls keine einseitige Belastung des Lizenznehmers im Sinne einer Ausbeutung. Diese Klausel regelt nämlich – in bewusster Abweichung von eigentlichen Anpassungsklauseln – sowohl für den Fall steigender Patentzahlen als auch für den gegenteiligen Fall, nämlich dass einbezogene Patente wegfallen, einen gleichbleibenden Lizenzsatz. Dadurch besteht für alle Vertragsparteien ein wirtschaftliches Risiko, welches sich jeweils spiegelbildlich auswirkt. Insbesondere nimmt auch die Klägerin als Lizenzgeberin (Lizenzgeberseite) das Risiko in Kauf, dass sie trotz Hinzukommens weiterer Schutzrechte keine höheren Gebühren verlangen darf, obwohl der Wert des Patentpools zunimmt. So hat es sich nach unstreitigem Vortrag der Klägerin im Laufe der vergangenen Jahre auch tatsächlich zugetragen. Die Anzahl der Patente ist von anfänglich 500 im Jahr 2015 auf inzwischen 10.768 Schutzrechte im Jahr 2020 angestiegen (vgl. Tabelle 3 Anlage K Kart 26, 26a). Das Portfolio ist also stetig angestiegen, ohne dass die Lizenzgebühr angehoben worden wäre. Vielmehr wurden die Lizenzgebühren im Jahr 2017 mit dem aktuellen Lizenzvertrag, welcher auch vorliegend Gegenstand der Beurteilung ist, für einzelne Produkte sogar gesenkt. Insofern erscheint auch bei solch einem stetigen Portfoliowachstum die Einräumung einer Steigerungsklausel für die Höhe der Lizenzgebühren nicht unangemessen, weil eine begrenzte Erhöhungsmöglichkeit auf die Lizenzgebühr nur den ansteigenden Wert und die Akzeptanz des Portfolios wiederspiegelt. Dies reflektiert die Möglichkeit, auf sich ändernde Marktverhältnisse und/oder auf Änderungen im Wertverhältnis des anwachsenden und/oder neu hinzukommenden HEVC Advance-Portfolios zu reagieren. Gleichwohl hat es eine solche Gebührenanhebung bisher nicht gegeben.
  263. Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass Lizenzgebühren bis zum Ablauf des letzten im Pool befindlichen Patentes zu zahlen seien, handelt es sich insoweit um eine branchenübliche Regelung. Denn gerade neue Patente mit weiteren technischen Verbesserungen machen eine Benutzung des HEVC-Standards für Nutzer wie die Beklagte interessant. Sofern im Laufe der Zeit neue Technologien entwickelt werden die eine Benutzung des HEVC-Standards obsolet machen, besteht vertraglich im Übrigen die Möglichkeit, von einer Verlängerung keinen Gebrauch zu machen. Denn in Ziffer 6.4 ist ausdrücklich geregelt, dass eine Kündigung nach der ersten Verlängerungsperiode oder zum Ende einer nachfolgenden Verlängerungsperiode erfolgen kann.
  264. (d)
    Sofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie unangemessen benachteilige, ist auch dies nicht der Fall. Ziffer 10.10 lautet insoweit:
  265. „Choice of Law and Consent to Jurisdiction. The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the substantive law of the State of New York, notwithstanding any conflict of law rules which would require a different choice of law. Any dispute between parties in connection with this this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be submitted to any state or federal courts in the State of New York; provided, however, that in case Licensing Administrator is the plaintiff, Licensing Administrator may, in its sole discretion, submit any such dispute either to any court or tribunal in the venue of Licensee’s or any of its Affiliates’ registered offices, or to any court or tribunal in any country having jurisdiction. Licensee hereby irrevocably waives any objection to the jurisdiction, process and venue of any such court or tribunal, and to the effectiveness, execution and enforcement of any order or judgement (including, but not limited to, a default judgment) of any such court or tribunal in relation to this Agreement, to the maximum extent permitted by the law of any jurisdiction, the laws of which might be claimed to be applicable regarding the effectiveness, enforcement or execution of such order by judgment.”
  266. „Rechtswahl und Zustimmung zur Gerichtsbarkeit. Die Gültigkeit, der Aufbau und die Erfüllung dieses Vereinbarung unterliegen dem materiellen Recht des Staates New York, ungeachtet etwaiger Kollisionsnormen, die eine andere Rechtswahl erfordern würden. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich aller Fragen bezüglich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, sind jedem Staats- oder Bundesgericht im Bundesstaat New York vorzulegen; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenzadministrator, falls er der Kläger ist, nach eigenem Ermessen einen solchen Streitfall entweder einem Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zuständigkeit vorlegen kann. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Einwand gegen die Zuständigkeit, den Prozess und den Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie gegen die Wirksamkeit, die Ausführung und die Vollstreckung einer Anordnung oder eines Urteils (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Versäumnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diesen Vertrag, soweit dies nach dem Recht eines Gerichts zulässig ist, dessen gesetzt in Bezug auf die Wirksamkeit, die Vollstreckung oder die Ausführung eines solchen Beschlusses oder Urteils anwendbar sein könnten.“
  267. Auch insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unsachgemäß benachteiligt wird. Denn die vorgenannte Gerichtsstandregelung wurde in einer Vielzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Insofern spricht bereits die erhebliche Anzahl an Lizenzverträgen, welche die Gerichtsstandsregelung zum Gegenstand haben, für eine faire und angemessene Regelung. Überdies hat die Beklagte in ihrem mit MPEG LA abgeschlossenen Lizenzvertrag Entsprechendes vereinbart, was gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht.
  268. (2)
    Auch eine Diskriminierung der Beklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.
  269. Nach Art. 102 S. 2 Buchst. c AEUV ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber seinen Handelspartnern anzuwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen durch wettbewerblich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ihrer Handelspartner Eingriffe in die Marktstrukturen vor- oder nachgelagerter Marktstufen vornehmen, die Wettbewerbsverfälschungen hervorrufen, indem einzelne Handelspartner benachteiligt werden (Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 377).
  270. Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich dabei allerdings nur auf Sachverhalte, die vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (Huttenlauch/Lübbig in Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 205 mwN; vgl. zu § 19 GWB: BGH, GRUR 1996, 808 – Pay-TV-Durchleitung; NJW-RR 2011, NJW-RR 2011, 774 = WRP 2011 = GRUR-RR 2011, 224 Ls. – Entega II; zu § 20 GWB: BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne, mwN).
  271. Bei gewerblichen Schutzrechten besteht grundsätzlich ein weiter Spielraum für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, weil eine Differenzierung bei der Gestattung der Benutzung ein wesentliches Element der Ausschließungswirkung des Rechts selbst ist, mithin Teil der grundgesetzlich geschützten Befugnis über die Entscheidung zum Umgang mit Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Patentinhaber marktbeherrschend ist, weil das Patent im Interesse der Technologieförderung gerade auch das in einer Erfindung verkörperte Potenzial schützt, die formale Ausschließlichkeitsstellung auf dem Markt zu einem wirtschaftlichen Monopol ausbauen zu können. Höhere Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gelten jedoch, wenn neben der marktbeherrschenden Stellung zusätzliche Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass, m.w.N.) oder wenn – wie hier – das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist.
  272. Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverfälschten Wettbewerbs beizutragen. Maßgebend sind dabei Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass m.w.N.; BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne). Angesichts des dem Patentinhaber insoweit zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums ist nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen. Der Unterschied muss vielmehr mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne, m.w.N.). Daneben ist allerdings im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass, m.w.N.).
  273. Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen in Bezug auf einen SEP-Inhaber, der eine FRAND-Erklärung abgegeben hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Erklärung konstitutiver oder deklaratorischer Natur ist und die aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Patentinhabers auch dann greifen, wenn er keine marktbeherrschende Stellung besitzt (vgl. dazu LG Düsseldorf, Urt. v. 19. Januar 2016, 4b O 123/14, BeckRS 2016, 14979), folgt aus ihr jedenfalls kein abweichender Maßstab beim Diskriminierungsverbot. Der SEP-Inhaber nimmt mit der darin enthaltenen Zusage, Lizenzsucher nicht zu diskriminieren, vielmehr auf Art.102c AEUV Bezug und will sich im Hinblick auf die Lizenzbedingungen erkennbar (lediglich) exakt in dem Umfang binden, wie es das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung von ihm verlangt. Dementsprechend ist sein Lizenzangebot nur dann „nicht-diskriminierend“, wenn er den Lizenzsucher im Vergleich zu anderen Lizenznehmern gleich behandelt oder wenn im Falle einer Ungleichbehandlung dafür triftige sachliche Gründe vorliegen.
  274. Darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung ist der Lizenzsucher. Dies folgt aus Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung (VO (EG) Nr. 1/2003 des Rates v. 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), wonach in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV) die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags der Partei obliegt, die diesen Vorwurf erhebt. Die FRAND-Erklärung des SEP-Inhabers ändert an dieser Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich nichts, weil er mit seiner Zusage, Lizenzen diskriminierungsfrei zu vergeben, lediglich den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 102c AEUV nachkommen, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Rechtsposition einräumen will (s. oben). Da der Lizenzsucher regelmäßig keine nähere Kenntnis über die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers besitzt, insbesondere vom Inhalt der übrigen, von diesem mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzverträge, während der SEP-Inhaber diese Kenntnis hat und ihm auch nähere Angaben zumutbar sind, trifft den SEP-Inhaber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. zur sekundären Darlegungslast etwa BGHZ 200, 76 = GRUR 2014, 657 – BearShare, m.w.N.). Dies umfasst Angaben dazu, welche – konkret zu benennenden – Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Bedingungen eine Lizenz genommen haben. Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung steht dem nicht entgegen, weil er die Anwendung mitgliedstaatlicher Regelungen über die Beibringung von Tatsachen, die in der Sphäre der nicht beweispflichtigen Partei liegen, nicht hindert (Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Art. 2 VO 1/2003 Rn. 22, 36 m.w.N.). Ferner ist der Patentinhaber (primär) darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er einen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung hat (EuG, Slg. 2007, 3601 Rn. 1144 – Microsoft/Kommission; MüKoKartellR/Bardong, Bd. 1, 2. Aufl., Art. 2 VO 1/2003 Rn. 13 mwN; Zuber in Loewenheim u.a., Art. 2 VerfVO, Rn. 8). Dies folgt daraus, dass Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung nur eine Regelung der Beweislast für die Zuwiderhandlung, nicht aber für deren Rechtfertigung enthält und nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtfertigung darlegen und beweisen muss (MüKoKartellR/Bardong, Art. 2 VO 1/2003 Rn. 13 m.w.N.).
  275. (a)
    Gemessen an diesen Maßstäben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages nicht diskriminierend.
  276. Die Klägerin hat – wie ausgeführt – substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz mit einzelnen individuellen Abweichungen im Markt akzeptiert wurde. Der Lizenzvertrag mit HEVC Advance wurde mit vergleichbaren und somit für die Beurteilung der FRAND-Gemäßheit einzig relevanten Wettbewerbern der Beklagten mehr als 40mal abgeschlossen. Dabei liegt den Lizenzvereinbarungen ganz überwiegend der als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegte Standardizenzvertrag neu zugrunde, nur in Einzelfällen ist der Inhalt des alten Lizenzvertrages VP Kart 10 weiter in Kraft. Gerade auch die unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX haben den neuen Lizenzvertrag zur Grundlage ihrer Lizenzvereinbarung gemacht. Die Beklagte hat keine beachtlichen Gründe aufgezeigt, aufgrund welcher einzelnen Nebenvereinbarungen, welche Gegenstand der Sideletter sind, mit einzelnen Lizenznehmern sie ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.
  277. (b)
    Dabei macht die Beklagte zunächst geltend, dass bereits kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Lizenzregimes in Kraft seien, nämlich der Standardlizenzvertrag alt und der Standardlizenzvertrag neu. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht alle Lizenznehmer dem Regime des Standardlizenzvertrages neu unterliegen würden; vielmehr seien einige Lizenznehmer wie XXXX bei den Standardlizenzverträgen alt geblieben. HEVC Advance habe sich indes entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 237 – Improving Handover) bereits mit dem Abschluss des ersten Lizenzvertrages gebunden. Insofern liege ein Abweichen in wettbewerbsrelevanter Weise vor, da sich die Berechnungsgrundlage grundlegend geändert habe.
  278. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass HEVC Advance mit dem Angebot eines neuen Standardlizenzvertrages unzulässig diskriminiert. Das OLG Düsseldorf hat in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung „Improving Handover“ ausgeführt, dass sich der SEP-Inhaber mit dem allerersten Lizenzgeschäft für ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheidet, das ihn (und seine Rechtsnachfolger) im Weiteren rechtlich bindet, so dass ein Abrücken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang möglich ist, wie sich daraus keine unzulässige Diskriminierung (Schlechterbehandlung) des späteren oder früheren Lizenznehmers ergibt. Eine solche Diskriminierung kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn zum einen wurde sämtlichen „Altlizenznehmern“ eine Änderung der Lizenzvertrages auf Basis des Standardlizenzvertrages neu angeboten (vgl. Presseerklärung von HEVC Advance vom 24. Oktober 2017 und das entsprechende Schreiben an XX, Anlage K Kart 19). Nicht alle „Altlizenznehmer“ haben jedoch das neue Angebot angenommen, obwohl die Möglichkeit bestand, was in dem umfänglicheren Reporting begründet sein mag. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch das neue Lizenzregime unzulässig schlechter behandelt wird. Denn die Änderung des Lizenzprogramms im Jahr 2017 beinhaltet eine Staffelung der Lizenzraten für Consumer-Produkte in zwei Schritten; d.h. im unteren Preissegment und auch für das Preissegment über USD 40 (vgl. Anlage K Kart 18). Insofern beinhaltet das neue Lizenzregime eine geringere Lizenzgebührenbelastung mit der Staffelung für die Consumer-Produkte.
  279. Daher ist aufgrund der Wahlfreiheit für die „Altlizenznehmer“ wie auch dem Umstand, dass sich die Lizenzraten aufgrund der Staffelung im Bereich der Consumer-Produkte reduziert haben, eine Diskriminierung zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar.
  280. (c)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass sich HEVC Advance diskriminierend verhalte, da sie selektiv ihre Rechte durchsetze. So sei der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anhängige Aktivverfahren der Klägerin bzw. HEVC Advance. Überdies gehe die HEVC Advance gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor, um schnell eine hohe Anzahl an Lizenznehmern zu generieren. Großen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt, wie dies etwa für Apple, Google oder Xiaomi der Fall sei, oder es handele sich um gleichzeitige Lizenzgeber mit entsprechend eigenen Interessen (XXXXXX). So würden neben XXXXXX außerdem namhafte Unternehmen auf der Liste der Lizenznehmer für Smartphones und Fernseher fehlen, was für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX usw. der Fall sei. Blicke man hingegen auf die Liste der Lizenznehmer, falle auf, dass sich dort gerade kleine und lokale STB-Hersteller befänden. Große STB-Hersteller, wie bspw. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX würden ebenso fehlen. Gerade hierdurch werde die Beklagte jedoch im harten Preiswettbewerb benachteiligt.
  281. Es ist zwar anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegen kann, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung seines Schutzrechts gewähren lässt. In ihren faktischen Auswirkungen bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltliche, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen eingeräumt werden. Nicht jede über einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassene Verletzungsklage rechtfertigt allerdings den Vorwurf der Diskriminierung. Ein Missbrauch setzt vielmehr voraus, dass es sich bei den verschonten Konkurrenten um einen dem Schutzrechtsinhaber bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Marktbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen dem Patentinhaber nach den gesamten Umständen – zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfolgungsland zählen – zuzumuten ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Patentinhaber – gerade in der Anfangsphase einer Etablierung des Standards, aber auch darüber hinaus – in seinen finanziellen und personellen Mitteln beschränkt und deswegen auch bei gutem Willen außerstande sein kann, gleichzeitig gegen eine Vielzahl von auf dem Markt auftretenden Verletzern vorzugehen. Schon der damit verbundene Kostenaufwand und das (Prozess-)Kostenrisiko liefern im allgemeinen einen sachlichen Grund dafür, seine Kräfte zu konzentrieren und Verbietungsrechte zunächst gegen marktstarke Verletzer durchzusetzen, von denen eine umfassende Rechtsverteidigung zu erwarten ist und deren Unterliegen einen entsprechenden Abschreckungseffekt mit sich bringt, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass danach andere Verletzer außergerichtlich einlenken werden.
  282. Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin gegen einen unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, namentlich X, gerichtlich vorgegangen ist. Die Klage vor der Kammer wurde nach Abschluss eines Lizenzvertrages zurückgenommen. Zum anderen wurde der Pool erst im Jahr 2015 gegründet und auch das Incentive Programm läuft erst Ende 2020 aus, so dass der Pool sich noch in der Gründungsphase mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten befindet. Entsprechendes zeigt sich daran, dass die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits mehrfach auf Kostengesichtspunkte des Rechtsstreits für die Rechtsdurchsetzung hingewiesen hat. Insofern kann von der Klägerin bzw. HEVC Advance nicht erwartet werden, dass gleichzeitig mit der Beklagten gegen jegliche potentiellen Verletzer gerichtlich vorgegangen wird. Vielmehr zeigt die stetige Zunahme an geschlossenen Lizenzvereinbarungen, dass sich die Klägerin um eine umfassende Lizenznahme an dem Lizenzprogramm bemüht und nicht selektiv nur gegen einzelne (kleine) Wettbewerber vorgeht. So gehören zu den großen Unternehmen, welche eine Poollizenz genommen haben, unter anderem XXX.
    (d)
    Sofern die Beklagte ferner die Ansicht vertritt, dass sie gegenüber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Höhe der Lizenzrate diskriminiert werde, vermag die Kammer dies nicht festzustellen:
  283. Auch hier verweist die Beklagte darauf, dass einzelne Lizenznehmer (bspw. X, Anlage VP Kart 32) Lizenzverträge mit höheren Lizenzraten abgeschlossen hätten, da sie einen Lizenzvertrag zu Bedingungen des Lizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 alt abgeschlossen hätten. Dieser Umstand vermag die Beklagte nicht im Sinne einer Benachteiligung zu diskriminieren. Denn es ist nicht zu erkennen, dass eine relevante Ungleichbehandlung in einer Besserstellung der Beklagten liegen kann, der günstigere Lizenzraten angeboten werden. Insofern könnten sich die Lizenznehmer, welche Lizenzverträge mit höheren Lizenzsätzen auf eine Diskriminierung berufen, nicht hingegen die hiesige Beklagte, welche durch bessere Lizenzbedingungen nicht belastet wird. Der Diskriminierungseinwand ist kein Populareinwand, auf welchen sich jeder ungeachtet seiner konkreten Situation berufen kann. Eine Diskriminierung kann vielmehr nur mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt des Einzelnen beurteilt werden.
  284. Überdies hat die Klägerin – wie ausgeführt – nachvollziehbar und unbestritten erläutert, dass sie im Jahr 2017 das Lizenzprogramm geändert hat und zwar unter teilweiser Reduzierung der Lizenzgebühren. Insbesondere für Consumer-Produkte wurde eine Staffelung von Lizenzraten in zwei Schritten eingeführt; zunächst im unteren – für die Beklagte relevanten – Preissegment und auch für das Preissegment über USD 40. Allen Alt- wie Neu-Lizenznehmern wurde diese neue Lizenzstruktur angeboten, auch X, wie sich dem Schreiben nach Anlage K Kart 19, entnehmen lässt. Nicht alle, so auch X, haben das neue Lizenzangebot angenommen, was möglicherweise in den erforderlichen präziseren Reportings begründet ist.
  285. Ferner macht die Beklagte pauschal geltend, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgebührensätze für die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten wurden. So habe HEVC Advance in Abweichung des Standardlizenzvertrages neu einzelnen Lizenznehmern sogenannte „blended rates“ eingeräumt. Hierzu gehörten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXX.
  286. Im Hinblick auf die Einräumung einer blended rate kann eine Diskriminierung nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat auch hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die von HEVC Advance angebotene Lizenzgebührenmatrix einerseits nach Produkten und andererseits nach implementierten HEVC-Profilen differenziert. Zudem werden zwei unterschiedliche Regionen und innerhalb der Produktkategorie „Consumer Products & other devices“ noch insgesamt acht Preiskategorien unterschieden. Diese Aufgliederung führt zwar einerseits zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit, andererseits bringt sie einen erheblichen Abrechnungs- und Buchhaltungsaufwand mit sich, wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, die in viele unterschiedliche Kategorien fallen. Solche Unternehmen müssen für die Abrechnung der Lizenzgebühren eine Reihe von Parametern erfassen und HEVC Advance muss umgekehrt die richtige Handhabung überprüfen. Daher bietet HEVC Advance seinen Lizenznehmern, wenn diese ausreichend gesicherten Nachweis über ihre Verkaufszahlen und ihre Verkaufspreisstruktur bringen, die Möglichkeit einer sogenannten blended rate an. Dabei wird anhand konkreter Verkaufszahlen und Preisinformationen, die der Lizenznehmer im Rahmen der Verhandlungen bereitstellt, eine durchschnittliche Lizenzgebühr auf Grundlage der normalen Matrix errechnet. Durch diese durchschnittliche Gebühr wird dann ein bestimmter Teil der Lizenzgebührenmatrix ersetzt. Ein Unternehmen muss folglich in der Abrechnung nicht mehr darlegen, wie viele STB mit welchem Verkaufspreis in den verschiedenen Preissegmenten verkauft werden. Es wird vielmehr eine statistisch gemittelte Lizenzgebühr für alle STB gebildet. Entsprechend stellen die blended rates nur eine Vereinfachung dar. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
  287. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Beklagten kann nicht festgestellt werden, da der Beklagten entsprechende blended rates ebenfalls angeboten wurden. Die Beklagte hat indes keine vertiefte Datengrundlage zur Verfügung gestellt, welche es HEVC Advance ermöglicht hätte auch für die Beklagte eine vereinfachte und vorteilhafte Lizenzratenstruktur zu bestimmen und zu rechtfertigen. Die Beklagte hat weder die tatsächlichen Verkaufspreise und -volumina offenbart, noch war sie dazu bereit, den ungefähren Bereich ihrer Einkaufspreise zu offenbaren sowie die Anzahl der erworbenen Geräte. In einer E-Mail vom 26. Februar 2019 (Anlage K Kart 16) wurde ohne nähere Aufgliederung der Verkäufe in der Vergangenheit lediglich eine pauschale Vorhersage der avisierten Verkäufe für das kommende Jahr angegeben. Diese Datengrundlage bietet indes keine gesicherte Grundlage für die Bildung einer blended rate. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
    Entsprechend den vorstehenden generellen Ausführungen kann anhand der mit den eingangs genannten Unternehmen getroffenen Regelungen einer blended rate für Verkäufe in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.
  288. Dass über das geschilderte Verfahren zur Anwendung der blended rates im Einzelnen noch eine Diskriminierung vorliegt, ist nicht zu erkennen. Sofern XXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ist hierin eine Ungleichbehandlung nicht zu sehen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass X eine andere blended rate gewährt wird, als eine solche, welche anhand der Verkaufsprognosen gebildet wurde, dass nämlich ein Durchschnittswert aus den verkauften Stückzahlen und den jeweiligen Verkaufspreisen der Geräte von X ermittelt und daraus eine Lizenzgebühr berechnet wurde, d.h. nicht unabhängig vom Verkaufspreis. Entsprechendes hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Gleiches gilt im Hinblick auf die behaupteten Diskriminierungen mit Blick auf XXXX. Auch hier wurde eine Durchschnittswert aus den verkauften Stückzahlen ermittelt und daraus eine Lizenzgebühr berechnet. Eine Vorgehensweise, welche gleichermaßen der Beklagten angeboten wurde.
  289. (e)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass eine Diskriminierung durch HEVC Advance vorliege, da diese Nachlässe auf die Lizenzgebühren vereinzelt gewähre. Solche Lizenzgebührenrabatte seien per se geeignet die Wettbewerbsverhältnisse nachhaltig zu verfälschen. So seien XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  290. Daraus ist eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert, dass X und X gegenüber HEVC Advance dargelegt haben, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Gegen diese Erläuterungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, sondern weiterhin nur pauschal geltend gemacht, dass hierin eine Diskriminierung zu sehen sei. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Wenn nämlich aufgrund der vorgelegten Datenlage deutlich wird, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  291. Gleiches gilt hinsichtlich der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugunsten von X. Die Klägerin hat auch hier nachvollziehbar dargelegt, dass XXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  292. Insofern wird X daher nicht bessergestellt; vielmehr leistet X die gleichen Lizenzgebühren, nur die Berechnung wird für die Parteien vereinfacht, wenn ein pauschaler Abzug vom Verkaufspreis vorgenommen wird.
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  293. Eine weitere Diskriminierung soll, wie die Beklagte geltend macht, darin zu sehen sein, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.Insofern handelt es sich indes um die im Lizenzvertrag vorgesehene übliche Anwendung des Incentive-Programmes bis Ende 2020, nämlich eine 10%-ige Ermäßigung auf die fortlaufenden Lizenzgebühren. Die Anwendung des Incentive Programmes auf X hat die Klägerin nachvollziehbar und ohne weitere Einwände durch die Beklagte erläutert. Denn nachdem X begonnen hatte, zunächst in begrenztem Umfang 4k-Fernseher herzustellen, dauerte es einige Zeit, bis HEVC Advance Mitte 2018 erstmals mit X Kontakt aufnehmen konnte, da die Ressourcen des Pools begrenzt waren. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme wurden – anders als im Falle der Beklagten – indes konstruktive Gespräche geführt, welche Ende 2019 nach etwas mehr als einem Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme in einen Lizenzvertrag mündeten. Da die Verzögerung nicht durch X verursacht wurde, wurde mit ihr das Phase 3-Incentive Programm vereinbart.
  294. Gleiches gilt im Hinblick auf die der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    X. Dabei verweist die Beklagte zunächst zu Unrecht auf XXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Dass X zu Unrecht das Incentive Programm zugute kommt, hat die Beklagte nicht behauptet.
  295. Im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung in Bezug auf XXXX zugunsten von X macht die Beklagte geltend, dass im rechnerischen Verkaufspreis ein Abzug für den Wert von XXXX vorgenommen werde.
  296. Auch hierin kann eine Ungleichbehandlung nicht gesehen werden. Denn X konnte, wie die Klägerin dargelegt hat, gegenüber HEVC Advance aufzeigen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXX. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.
  297. Überdies macht die Beklagte geltend, dass gegenüber XXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, so dass die Beklagte dadurch ungleich behandelt würde. Dies ist nicht der Fall.
  298. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Beide Sachverhalte beinhalten keine Ungleichbehandlung der Beklagten, da sie ein vergleichbares Geschäftsmodell nicht anbietet und damit nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.
  299. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden.
  300. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Inwiefern die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt durch diese Regelung, welche ungeachtet dessen von ihr nicht hinreichend erläutert wurde, benachteiligt wird, ist nicht zu erkennen.
  301. Die Beklagte meint ferner, sie werde gegenüber X unsachlich benachteiligt. Denn dem Unternehmen sei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  302. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Beklagte verkennt, dass XXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Ferner wird vorgetragen, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXWeiterer Vortrag der Beklagten erfolgte hierzu nicht.
  303. Im Hinblick auf die Lizenzgebühren macht die Beklagte letztlich noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Inwieweit die Beklagte hierdurch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt sein will, wurde nicht vorgetragen. Weiterer Vortrag erfolgte nach den Erläuterungen der Klägerin nicht.
  304. (f)
    Geltend gemacht wird von der Beklagten ferner, dass HEVC Advance Lizenzen mit unterschiedlichen sachlichen Umfängen erteilt hätte. So sei bei XXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXX
    Aufgrund dieses Vorbringens kann bereits eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.
  305. So produziert und verkauft XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
    Gleiches gilt für die Vereinbarung mit XX. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Unzutreffend und damit eine Ungleichbehandlung nicht begründend ist ferner die Behauptung, dass die Aktivitäten bestimmter Konzerngesellschaften von X und X lizenzgebührenfrei seien.
  306. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  307. Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte über keinerlei Konzerngesellschaft oder Tochtergesellschaften verfügt, so dass eine vergleichbare Sachlage nicht vorliegt.
  308. (g)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass HEVC Advance sie durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms diskriminiere.
  309. HEVC Advance bietet bzw. bot in der Vergangenheit ein Incentive Programm (= Anreizprogramm) an, um potentielle Lizenzgeber zum Abschluss einer Poollizenz zu motivieren. Gemäß des öffentlich einsehbaren Programms, von welchem die Beklagte als Anlage VP Kart 37 einen Auszug nebst deutscher Übersetzung vorgelegt hat und welches auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben wurde, gilt dieses Programm für alle Lizenznehmer, die innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem ersten Vertrieb von HEVC-kompatiblen Produkten eine Poollizenz abschließen. Danach gibt es unterschiedlich gestaffelte Rabatte für zurückliegende und für zukünftige Verkäufe. Für die jeweiligen Rabatte gelten Höchstgrenzen, die nicht näher geregelt sind. Das Programm läuft nach zwölf Monaten aus.
  310. Es gibt einen Nachlass von 10% auf bestimmte Lizenzgebühren, was in Fußnoten 2 und 3 näher beschrieben wird. Ferner gibt es einen Nachlass auf die Lizenzgebühren, welche für patentverletzende Verkäufe in der Vergangenheit angefallen sind, wobei sich der Nachlass schrittweise reduziert, je nachdem zu welchem Zeitpunkt ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Ferner gibt es, was die Klägerin erläutert hat, einen Anwendungsspielraum von HEVC Advance dahingehend, Vergünstigungen des Incentive Programmes auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu gewähren.
  311. Grundsätzlich gilt, dass die Einräumung von vergünstigten Bedingungen für einen Patentbenutzer, der frühzeitig eine Lizenz nimmt, nicht diskriminierend ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333 mit Verweis auf LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131/16). Insofern ist das Vorhandensein eines Incentive Programms unter Missbrauchsgesichtspunkten zunächst nicht zu beanstanden, so lange die Lizenzsucher gleich behandelt werden und das Incentive Programm zeitlich beschränkt ist, was vorliegend der Fall ist, nämlich bis zum bis 31. Dezember 2020 (vgl. Anlage VP Kart 37, Seite 3).
  312. Eine unsachliche Ungleichbehandlung dieses Incentive Programms vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Regelung für die Höchstgrenzen (caps) nicht besteht, ist dies nicht der Fall, wie der Anlage K 1d auf Seite 26 entnommen werden kann. Denn damit sind die Höchstgrenzen des Lizenzprogramms für die jährlich zu zahlenden Lizenzgebühren gemeint. Sie bemessen sich jeweils für eine bestimmte Produktkategorie und für ein bestimmtes Unternehmen. Die entsprechenden Zahlen sind auf der Webseite von HEVC Advance aufgeführt. Dass im Rahmen des Incentive Programms für vergangene Verkäufe teilweise keine Caps Anwendung fanden, beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung von HEVC Advance. Denn in diesem einen Fall handelt es sich um unautorisierte Verkäufe in der Vergangenheit, die nicht innerhalb von zwölf Monaten legalisiert werden. In diesem Fall findet das reguläre Lizenzprogramm Anwendung. Dementsprechend gelten die Höchstgrenzen für jedermann und insofern ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.
  313. Auch der Beklagten ist das Incentive Programm angeboten worden. Insofern kann auf die Anlage VP Kart 3 verwiesen werden.
  314. Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Anwendung des Incentive Programms unterschiedlich gehandhabt werde. Teilweise werde es auch nach zwölf Monaten nach dem ersten Verkauf gewährt, teilweise würden die Rabatte und Höchstgrenzen unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt kann diesen Behauptungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht entnommen werden. Im Einzelnen:
  315. Die Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seien nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht in das Anreizprogramm aufgenommen worden, obwohl sie die Poollizenz erst über ein Jahr nach dem ersten Verkauf von HEVC-Geräten abgeschlossen hatten.
  316. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden. Denn die Klägerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in allen diesen Fällen während der Vertragsverhandlungen bestimmte zeitliche Verzögerungen eingetreten sind, die nicht im Verantwortungsbereich der Lizenznehmer lagen und die keinen Rückschluss auf irgendeine Verzögerungstaktik zugelassen hätten. Die Lizenznehmer haben sich vielmehr konstruktiv und zügig um eine Lizenz bemüht, ihre Zahlungen für vergangene Verkäufe offengelegt und damit dazu beigetragen, dass der jeweilige Lizenzvertrag zügig geschlossen werden konnte. Entsprechendes kann teilweise auch den Sidelettern entnommen werden, welche unter der Überschrift „Incentive Program Discounts“ den Zeitraum der Verhandlungen für den Abschluss eines Lizenzvertrags wiedergeben (vgl. nur XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht mehr erhoben.
  317. Sofern die Beklagte noch geltend macht, dass X ein 10%-iger Rabatt auf zukünftige Lizenzgebühren auch über das Ende des Incentive Programmes hinaus eingeräumt werde XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, kann dies der Regelung nicht entnommen werden, da insofern lediglich von einem Rabatt bis zum Ende des Initial Terms die Rede ist.
  318. Eine Ungleichbehandlung liege – nach Ansicht der Beklagten – ferner vor, da den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rabatte für zurückliegende Verkäufe außerhalb des Anreizprogramms gewährt worden seien und zwar durchgängig XXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Es sei daher nicht nach verschiedenen zeitlichen Phasen unterschieden worden.
  319. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen insoweit komplett pauschal bleibt, da keine über die vorstehenden Ausführungen hinausgehenden näheren Erläuterungen gemacht werden, kann das Vorbringen auch nicht nachvollzogen werden. Die prozentualen Reduktionen entsprechen grundsätzlich denjenigen, welche auf Seite 4 der Anlage zum Incentive Programm wiedergegeben sind.
  320. Lediglich bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    X.
  321. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Auch die behauptete Diskriminierung durch die Vereinbarung mit XXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXX Wenn ein Lizenznehmer ein Unternehmen zukauft, ist der Lizenznehmer gegenüber HEVC Advance verpflichtet, dessen Back Royalties zu zahlen. Ist der Lizenznehmer im Incentive Programm, so fallen auch nur die Raten des Incentive Programms an. Insofern kann eine Benachteiligung nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie Unternehmen zugekauft hat und ihr die entsprechende Regelung verwehrt wurde.
  322. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 geltend gemacht hat, dass X zu Unrecht in das Incentive Programm worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund seiner Pauschalität nicht berücksichtigt werden.
  323. (h)
    Ferner macht die Beklagte geltend, dass einzelnen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen gegenüber dem Standardlizenzvertrag neu für rückwirkende Lizenzgebühren eingeräumt worden seien.
  324. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Einräumung von Rabatten für die Vergangenheit und sogar ein Verzicht auf Lizenzzahlungen als solches im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht zu beanstanden sind. Je höher ein Rabatt ist, desto größere Bedeutung hat allerdings eine Gleichbehandlung aller Lizenznehmer und desto höhere Anforderungen gelten für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Insbesondere bei sehr hohen Rabatten muss das marktbeherrschende Unternehmen deshalb Sorge dafür tragen, dass sie Lizenznehmern nach den gleichen Kriterien gewährt werden, und diese Kriterien zudem das Ausmaß der Ungleichbehandlung hinreichend sachlich begründen. Denn wird ein derartiger Rabatt einigen Lizenznehmern zugebilligt und anderen nicht, so kann dies zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgebühren führen und dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. Infolgedessen besteht aber die mit Hilfe des Diskriminierungsverbots zu vermeidende Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden.
  325. Diese Grundsätze berücksichtigend kann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXX
  326. Nach Ziffer 3.2.2 des Standardlizenzvertrages neu erfolgt die Bemessung und Berechnung zurückliegender Lizenzgebühren auf Grundlage der „Standard Rates“. Hiervon wurde, wie auch der Beklagten angeboten, bei nachfolgenden Unternehmen wie folgt abgewichen:
  327. So macht die Beklagte geltend, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rabatte auf Basis XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ungeachtet dessen, dass auch dieses Vorbringen lediglich pauschal ohne Bezugnahme auf die Sideletter vorgetragen wurde, kann eine Ungleichbehandlung nicht in dem Vorgehen gesehen werden, Vertragselemente, die eigentlich für die Berechnung der fortlaufenden Lizenzgebühren berücksichtigt werden, auch zur Reduktion der Back Royalties heranzuziehenXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Rabatte für die Vergangenheit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Es ist keine Berechnung vorgelegt worden, anhand derer festgestellt werden könnte, dass die Reduktionen erheblich sind.
  328. Gleiches gilt mit Blick auf die Behauptung, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde das Vorbringen nicht durch nähere Bezugnahmen auf die Sideletter substantiiert und es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um erhebliche Rabatte handelt, die zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgebühren führen und dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Ferner macht die Beklagte geltend, dass gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass unterschiedliche Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines SEP in verschiedenen Ländern und damit gegenüber verschiedenen Lizenzsuchern ein Grund für eine divergierende Lizenzbehandlung sein können (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 333). Gleiches gilt für einen Referenzkunden, der als erster in einem bisher noch nicht erschlossenen Lizenzmarkt den Weg zu weiteren Lizenznahmen eröffnen soll (LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131/16).
  329. Die Beklagte wendet ferner zur Begründung einer Ungleichbehandlung ein, dass XXXX rückwirkende Lizenzgebühren auf Basis einer blended rate zugestanden wurden. Nichts anderes ist der Beklagten angeboten worden (vgl. Anlage K Kart 25).
  330. Die weitere Beanstandung der Beklagten, die von XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gezahlten Back Royalties würden nicht den tatsächlichen Verkäufen entsprechen, ist unbegründet. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass es sich bei diesen Unternehmen im Wesentlichen um führende Hersteller von STB bzw. Fernsehern handele, die jedes Jahr Millionen von Produkten verkaufen würden und deren rückwirkende Lizenzgebühren, wenn sie nach den Standardsätzen berechnet würden, ein Vielfaches dessen betragen würden, was tatsächlich bezahlt wurde. Zum Beispiel hätten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, die standardgemäße jährliche Obergrenze von USD 40.000.000,- begleichen müssen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf eine in der mündlichen Verhandlung überreichte Übersicht (vgl. Anlage VP Kart 47). Diese ist indes nicht aussagekräftig, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Geräte, welche im Jahr 2015 verkauft wurden, noch nicht von dem HEVC-Standard Gebrauch machten. Insoweit beruht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Anzahl der verkauften Geräte und des vereinbarten Rabatts auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn insbesondere XXXXXXXX vergünstigte Bedingungen eingeräumt worden sein sollten, es sich hierbei um marktstarke Unternehmen handelt, deren frühzeitige Einbindung in den HEVC Advance-Lizenzpool eine rasche Durchsetzung des HEVC-Standards und dieses Lizenzpools unterstützt. X und X sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ansässig sind (XXXXXXXX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzansprüchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgebühren rechtfertigt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63/17; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).
  331. Die Beklagte kritisiert ferner, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  332. Letztlich macht die Beklagte noch geltend, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Dieses Vorbringen berücksichtigend, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    (i)
    Weiterhin beruft sich die Beklagte auf eine Diskriminierung aufgrund von Nebenabreden mit verschiedenen Unternehmen. Im Einzelnen:
  333. (aa)
    Im Hinblick auf die Einräumung einer OEM-Lizenz zugunsten einiger Lizenznehmer wird die Beklagte nicht diskriminiert. Es ist nach den Erläuterungen der Klägerin anzunehmen, dass der Lizenzvertrag von HEVC Advance von dem Ansatz ausgeht, dass der Lizenznehmer dasjenige Unternehmen sein soll, das Geräte unter seiner eigenen Marke vertreibt, im Gegensatz zu reinen Wiederverkäufern. Der Lizenznehmer ist grundsätzlich nur für Produktverkäufe verantwortlich, die er unter seiner eigenen Marke durchführt. Wenn er hingegen Produkte verkauft, die von einem Lieferanten eingekauft worden sind, der keine eigene Marke besitzt oder der unmittelbar die Marke des Lizenznehmers aufbringt (OEM-Hersteller), ist der Lizenznehmer verpflichtet, Lizenzgebühren für die Produkte zu bezahlen. Entsprechendes folgt aus Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 neu. Von dieser Regel kann abgewichen und die Lizenz kann auch auf Geräte erstreckt werden, die unter einer anderen Marke vertrieben werden. Solche OEM-Lizenzen werden nach der gängigen Praxis der HEVC Advance in Nebenabreden vereinbart. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn in der Verwertungskette besondere Umstände vorliegen, die eine solche Konstruktion als sinnvoll erscheinen lassen, nämlich dann, wenn der Markeninhaber nur als reiner Distributor anzusehen ist, der kaum eigene Beziehungen zu dem Produkt hat, etwa dann, wenn ein Handelsunternehmen unter eigener Handelsmarke verkauft oder typischerweise in den Fällen der Content-Provider. Ziel ist es insoweit, dass Lizenzen für alle Produkte beglichen werden, entweder durch den Lizenznehmer oder dieser erwirbt bereits lizenzierte Produkte.
  334. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  335. Anhand der von der Beklagten weiter angeführten Verträge kann eine Ungleichbehandlung auch nicht festgestellt werden.
  336. Die Beklagte meint zuerst, dass bestimmte Lizenznehmer wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX das Recht erhalten, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden mit Ausnahme von Herstellern zu verkaufen. Für X und X sei dies sogar ausnahmslos möglich. Ungeachtet dessen, dass wiederum keine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Sideletter erfolgt, so dass eine hinreichend genaue Überprüfung der Kammer erschwert wird, entspricht dies nicht den Tatsachen.
  337. So hat X nicht das Recht, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden zu verkaufen, wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX x erhält lediglich die Befugnis an Content-Provider zu verkaufen („… sell to cable, satellite and other content providers and pay-TV operators…“).
  338. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXDadurch wird HEVC Advance – nach den Ausführungen der Klägerin – in die Lage versetzt, dass sich die OEM-Lizenz von X im Rahmen des genannten Grundsatzes bewegt. X verkauft damit nicht an Markeninhaber, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, wie Content-Provider oder Handelsunternehmen.
  339. Gleiches gilt hinsichtlich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX verkauft daher nicht an Markeninhaber, die nicht unter die genannten Ausnahmen wie Content-Provider oder Handelsunternehmen fallen.
  340. Die gleiche Vertragssystematik findet sich nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  341. Auch gegenüber der mit X getroffenen Vereinbarung ist eine Diskriminierung nicht zu erkennen.
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  342. Gleiches gilt für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch dort werden lediglich Content-Provider oder Handelsunternehmen als Qualified Customer betrachtet.
  343. Im Ergebnis kann daher keine Ungleichbehandlung der Beklagten gesehen werden, da diese nach den Vertragsdefinitionen nicht als Qualified Customer anzusehen ist.
  344. (bb)
    Die Beklagte macht als weiteren Punkt geltend, dass die HEVC Advance hinsichtlich der Kennzeichung mit dem HEVC Logo eine unterschiedliche Behandlung vornehme.
  345. Der Standardlizenzvertrag neu sieht vor, dass ein Unternehmen, welches parallel zum Lizenzvertrag einen Markenlizenzvertrag abschließt, einen Rabatt um 10% erhält (vgl. Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu).
  346. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass einigen Lizenznehmern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine Übergangsfrist eingeräumt worden sei, innerhalb derer sie von der Discount Rate (In-Compliance) mit Trademark Logo profitieren konnten, ohne dass die Produkte entsprechend gekennzeichnet werden mussten. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. X und weiteren Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seien weniger belastende Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht auferlegt worden.
  347. Auch hier hat die Klägerin im Ergebnis unwidersprochen und nachvollziehbar begründet, dass HEVC Advance teilweise eine Umstellungsfrist für eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von HEVC Advance vorsieht, da es hierfür einer Umstellung des Produktionsprozesses bedürfe. Wie lange diese Umstellungsfrist dauere, hänge von den Umständen des Einzelfalles und von der Geschäftsorganisation des Lizenznehmers ab. Während dieser Umstellungsfrist berechnet HEVC Advance nachvollziehbar nur diejenige Lizenzgebühr, die eigentlich erst nach Aufbringung mit der Marke anfalle. Ein solches Vorgehen ist angemessen, da von einem Lizenznehmer nicht erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von HEVC Advance vorzunehmen.
  348. Sofern die Beklagte die Handhabung gegenüber X kritisiert, wirkt sich, was die Klägerin erläutert hat, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  349. Letztlich steht es auch der Beklagten frei einen Markenlizenzvertrag mit HEVC Advance abzuschließen und so zu dem Vorteil verringerter Lizenzgebühren zu gelangen.
  350. (cc)
    In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 hat die Beklagte ferner geltend gemacht, dass sie im Hinblick auf den im Januar 2020 vorgelegten Lizenzvertrag mit X benachteiligt werde, da X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  351. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXIm Hinblick auf das Angebot verbesserter Lizenzraten entspricht die Regelung daher nichts anderem als dem, was HEVC Advance ohnehin praktiziert: Immer dann, wenn das Lizenzprogramm verändert wurde, wurden diese verbesserten Konditionen auch allen bestehenden Lizenznehmern angeboten und zwar nicht nur denjenigen, die die gleichen Produkte auf den gleichen Märkten verkaufen. Insoweit kann auf die Handhabung verwiesen werden, die von HEVC Advance praktiziert wurde, als das Lizenzprogramm 2017 von dem alten Standardlizenzvertrag auf den neuen Standardlizenzvertrag umgestellt wurde. Das neue Programm wurde allen Lizenznehmern angeboten, nicht jeder (vgl. X) hat dieses indes angenommen. Entsprechend macht auch die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2020 deutlich, dass für den Fall, dass HEVC Advance in Zukunft die Lizenzraten nach unten korrigiert, die neuen Raten auch allen anderen Lizenznehmern und damit auch der Beklagten angeboten werden.
  352. Eine Ungleichbehandlung kann demnach insgesamt nicht festgestellt werden.
  353. (dd)
    Sofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie diskriminiere, ist dies nicht der Fall. Ziffer 10.10, welche bereits wiedergegeben wurde, sieht die Vereinbarung New Yorker Rechts und einen Gerichtsstand in New York vor.
  354. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  355. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  356. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  357. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  358. (ee)
    Soweit die Beklagte ferner pauschal für weitere Diskriminierungen auf die in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 vorgelegte Anlage VP Kart 46 i.V.m. Anlage VP Kart 49/49a verweist, kann diese pauschale Bezugnahme hinreichenden Sachvortrag nicht ersetzen und muss unberücksichtigt bleiben.
  359. Zusammenfassend ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die Beklagte gegenüber anderen Lizenznehmern nicht unsachlich ungleich behandelt wird.
  360. dd.
    Die Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht genügt und kein FRAND-gemäßes Gegenangebot abgegeben.
  361. Den wechselseitig zu erfüllenden Huawei/ZTE-Kriterien des EuGH folgend hat der Lizenzsucher auf ein FRAND-gemäßes Angebot grundsätzlich sorgfältig und gemäß den im Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht für ihn die Möglichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das ursprüngliche Lizenzangebot vollständig den FRAND-Kriterien genügen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338). Dabei muss der Verletzer ein schriftliches konkretes Gegenangebot machen, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH-Urteil, Rn. 66). Hinsichtlich seines Inhalts gelten die gleichen Anforderungen wie für das Lizenzangebot des Patentinhabers, so dass in beide Richtungen eine hinreichende Regelungsdichte genauso unabdingbar ist wie eine Erläuterung dazu, wieso die abweichend vorgeschlagenen Inhalte diskriminierungs- und ausbeutungsfrei sind und welche Umstände angesichts des FRAND-Angebots des Patentinhabers für ihre Vereinbarung sprechen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 377).
  362. Ein diesen Voraussetzungen entsprechendes Gegenangebot hat die Beklagte nicht vorgelegt. In Anlage VP Kart 15 (deutsche Übersetzung VP Kart 15a) wurden wie im Tatbestand wiedergegeben nur einzelne Lizenzsätze genannt.
  363. Das Gegenangebot enthält demnach mit Ausnahme der Lizenzsätze keine Regelungen zur Frage der Back Royalties sowie der von der Beklagten im Rahmen der Diskriminierung vehement diskutierten Regelungen über den Gerichtsstand, Klauseln für das Audit und weiteres. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in das Gegenangebot das hineingelesen werden solle, was von HEVC Advance vorgeschlagen wurde, ist dies nicht behelflich, da die Beklagte insoweit eine Vielzahl von Regelungen kritisiert hat, und daher deutlich machen müsste, welche dieser Regelungen sie nun als akzeptabel erachtet. Ungeachtet dessen erläutert die Beklagte auch nicht, aus welchem Grund ein Abstellen auf den Einkaufspreis gegenüber dem von HEVC Advance vorgesehenen Verkaufspreis FRAND-Bedingungen entsprechen soll, gerade vor dem Hintergrund, dass sie dadurch gegenüber ihren Wettbewerbern XXXXXX usw. besser gestellt würde.
  364. ee.
    Vor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte weder Rechnung gelegt noch eine Sicherheit geleistet hat.
  365. c.
    Hinsichtlich einer Lizenz an den von der Klägerin selbst im HEVC Advance Patentpool gehaltenen Patenten kann festgestellt werden, dass die Klägerin den im EuGH-Urteil aufgestellten Voraussetzungen genügt, nicht indes die Beklagte.
  366. Ihrer Hinweispflicht ist die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2018 (Anlage K 1f) gerecht geworden. Darin weist sie darauf hin, dass sie Inhaberin von Patenten ist, welche für den HEVC-Standard essentiell sind. Im Anhang beigefügt ist eine Liste der Patente der Klägerin mit einer Gegenüberstellung der relevanten Passagen des HEVC-Standards. Ferner beigefügt ist ein Lizenzangebot. Es kann daher festgestellt werden, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass das Schreiben den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis genügt. Unschädlich ist hierbei, dass die Verletzungsanzeige erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte. Denn durch den Verletzungshinweis durch HEVC Advance im Jahre 2016 hatte die Beklagte bereits Kenntnis von der behaupteten Verletzung, auch der Patente der Klägerin.
  367. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die erforderliche Lizenzbereitschaft auf Seiten der Beklagten vorliegt.
  368. Auf einen Verletzungshinweis des SEP-Inhabers muss der andere Teil seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (EuGH-Urteil, Rn. 63). Weil es dem Benutzer untersagt ist, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verzögerungstaktik hinauszuschieben, muss er binnen angemessener Frist auf den Verletzungshinweis reagieren. Dabei ist dem Verletzer eine hinreichende Überlegungszeit einzuräumen. Wie lang diese ist, hängt von dessen eigenen Einsichtsmöglichkeiten in die betreffende Technik ab. Der Verletzer ist in jedem Fall gehalten, sich zügig um die notwendigen Erkenntnisse zu bemühen, die für die Entscheidung darüber bedeutsam sind, ob er eine Lizenz nehmen will oder nicht. Dazu gehört eine Abschätzung der Verletzungs- aber auch der Rechtsbestandseite. Die hierzu bei redlichem Bemühen notwendige Zeitspanne ist zu gewähren; sie wird, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur um ein einzelnes Patent geht, relativ knapp zu bemessen sein und zwei Monate allenfalls im Einzelfall unter besonderen Bedingungen überschreiten (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 372). Vorliegend war Gegenstand der Verletzungsanzeige zwar nicht nur ein einzelnes Patent, sondern ein Schutzrechtsportfolio, so dass eine ausreichende Prüfungszeit einzuräumen war.
  369. Die Beklagte reagierte allerdings erstmals mit E-Mail vom 21. Mai 2019 (Anlage K Kart 12) auf die Verletzungsanzeige. Eine angemessene Prüfungszeit ist jedoch mit sechs Monaten überschritten, gerade da die Beklagte durch die Verletzungsanzeige von HEVC Advance im August 2016 bereits hinreichend über den Verletzungsgegenstand in Kenntnis gesetzt war und mehrere Jahre Zeit zur Prüfung hatte.
  370. Hinzukommt, dass überdies nicht festgestellt werden kann, dass eine etwaige Lizenzbereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat. In diesem Zusammenhang ist das gesamte Verhalten der Beklagten im Rahmen des Lizenzierungsprocederes zu würden und dabei auch der weitere Verlauf der Verhandlungen im Anschluss an die konkludent ausgesprochene Lizenzierungsbitte. So begann zwar nach der Verletzungsanzeige vom 3. September 2018 und den mit dieser vorgelegten Claim-Charts nebst Lizenzangebot, ab Mai 2019 ein vereinzelter E-Mail-Austausch zwischen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, welcher sich inhaltlich auf Seiten der Beklagten einzig durch eine wiederholte Nachfrage zur Erläuterung der in dem Lizenzangebot offerierten Lizenzgebühr sowie der angesetzten Verwaltungskosten auszeichnet (vgl. insgesamt E-Mails vom 17. Juli 2019, Anlage K Kart 12 sowie E-Mails vom 7. November 2019, 12. Dezember 2019, 17. und 22. Januar 2020, Anlage VP Kart 39, 39a). Der Schriftverkehr hat ausschließlich die von der Klägerin avisierte Lizenzrate und die angesetzten Verwaltungskosten zum Gegenstand, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Form konstruktive Anmerkungen oder deutlich gemacht hätte, dass die Argumente der Klägerin zumindest nachvollzogen werden können. Die Nachfragen und deren Erläuterungen durch die Klägerin, welche stets auf bereits erfolgte Erklärungen verwies, nahmen daher keinen weiteren Fortgang und brachten auch nach mehr als einem Jahr E-Mail-Austausch keine neuen Diskussionspunkte auf. Stets wurde auf den Anteil der Klägerin und die Verwaltungskosten verwiesen.
  371. Eine tatsächlich fortwährende Lizenzwilligkeit setzt nach Auffassung der Kammer indes voraus, dass sich der Lizenznehmer ernsthaft um eine Lizenz bemüht. Dazu gehört sowohl eine konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Lizenzbedingungen und deren Erläuterung als auch ein tatsächlich ausgeübtes Interesse auch bei weiteren Patentinhabern, die ihre Patente in den Pool eingebracht haben, um eine Lizenz nachzusuchen. Denn nur dann ist es einem Lizenzsucher überhaupt möglich, die wirtschaftliche Belastung seiner Produkte bei Abschluss von bilateralen Lizenzen im Vergleich zu einem Poollizenzvertrag zu beurteilen. Zwar wurde der Beklagten auch von den jeweiligen Klägern in den Parallelverfahren (4c O 44/18 und 4c O 69/18) ein Lizenzangebot, gerichtet auf eine bilaterale Lizenz, unterbreitet. Dies genügt aber nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus mehr als 30 Mitgliedern besteht und Kontakt zu weiteren Lizenzgebern nicht aufgenommen wurde. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegenüber Interesse an einer Lizenz bekundet hat. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 deutlich gemacht hat, dass immer eine Poollizenz angestrebt wurde.
  372. Ein solches Verhalten ist nicht von Lizenzwilligkeit geprägt. Danach sollen sich redliche Parteien gegenüberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen führen und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinauszögernd, obwohl festgestellt werden kann, dass drei standardessentielle Patente, welche Gegenstand der vor der Kammer anhängigen Rechtsstreitigkeiten sind, verletzt werden.
  373. Ein ernsthaftes Fortbestehen der Lizenzwilligkeit im Sinne des ernsthaften Bemühens um den Abschluss einer Individuallizenz vermag daher nicht festgestellt werden.
  374. V.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  375. 1.
    Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen im tenorierten Umfang verpflichtet. Dagegen war die Beklagte nicht auch zur Unterlassung des Herstellens der angegriffenen Ausführungsformen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Verwirklichung dieser Benutzungshandlung bestritten hat, hat die Klägerin keine konkreten Herstellungshandlungen der Beklagten für die Bundesrepublik Deutschland mehr vorgetragen.
  376. 2.
    Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt eine etwaige Beschränkung des Schadensersatzes auf eine FRAND-Lizenzgebühr für den Schadensersatzfeststellungsprozess keine Rolle (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. März 2019, Az. 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 227; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 431 m.w.N.).
  377. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  378. 3.
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EPÜ, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung über Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen Fällen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschränkt sein mit der Folge, dass auch nur über solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die für die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch über Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist (vgl. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. März 2019, Az. 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 230; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 430), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.
  379. 4.
    Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet.
  380. VI.
  381. 1.
    Der Rechtsstreit war nicht gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die zum Bundespatentgericht eingelegte Nichtigkeitsklage auszusetzen, da die Kammer nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen vermochte, dass die seitens der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen erfolgreich sein werden.
  382. a.
    Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
  383. Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (hinreichend) wahrscheinlich hält; andern-falls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen wer-den wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch/der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit bei Findung der klagepatentgemäßen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 786 f.).
  384. Auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin die Klage zwischenzeitlich auch auf Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche erweitert hat, kann dahin-stehen, inwieweit mit Blick auf die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung nebst Begleitansprüchen ein herabgesetzter Aussetzungsmaßstab angelegt werden kann.
  385. b.
    Den maßgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.
  386. aa.
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die prioritätsältere Veröffentlichung „Adaptive transform coding via quadtree-based variable blocksize DCT“ von Chen konnte nicht festgestellt werden.
  387. (1)
    Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 – Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Memantin; OLG Düsseldorf, Urt. vom 19. Februar 2016, I-2 U 55/15, Rn. 50, zitiert nach juris).
  388. (2)
    Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Fachmann der NK 5 nicht sämtliche Merkmale der geltend gemachten Ansprüche unmittelbar und eindeutig entnehmen.
  389. Die NK 5 stammt aus dem Jahr 1989 und beschreibt einen adaptiven Transformationskodierungsalgorithmus zur Codierung von Standbildern, der auf variable, quadtree-basierende Blockgrößen aufbaut, um bei der Kosinustransformation (DCT) einen besseren Kompromiss aus Bildrate und Bildqualität zu erreichen.
  390. Die Kammer vermochte – unabhängig von der Offenbarung der übrigen Merkmale der geltend gemachten Ansprüche – nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Fachmann der NK 5 die Merkmalsgruppe b. unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Danach setzt ein anspruchsgemäßer Decodierer einen Extrahierer voraus, der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgröße, Mehrbaum-Unterteilungsinformationen, untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen sowie eine weitere maximale Regionsgröße aus dem Datenstrom zu extrahieren. Das Klagepatent setzt damit voraus, dass der Decodierer die zur Decodierung benötigten Informationen zur Größe der Blöcke, die bei der Codierung verwendet wurden, aus dem Datenstrom herausliest, d.h. aus dem Datenstrom erhält. Dies hat den technischen Vorteil, dass die Größe der Blöcke („maximale Regionsgröße“) variabel ist, d.h. an den Bedarf angepasst werden kann.
  391. Demgegenüber setzt die Lehre nach der NK 5 auf eine von vornherein festgelegte Blockgröße für jede Ebene der Unterteilung, so dass der dortige Decodierer keine solche Größe aus dem Datenstrom herauslesen muss, da insbesondere die maximale Größe der Ausgangsblöcke im Codierer und damit auch im Decodierer vorbestimmt sind. Entsprechendes folgt insbesondere aus dem dritten Absatz in der linken Spalte auf S. 1855 der NK 5, wo ausgeführt wird, dass der vorgeschlagene Algorithmus „mit einer relativ großen Blockgröße, sagen wir M x M“ beginnt. Diese Blockgröße muss dem Decodierer daher nicht mitgeteilt werden, da sie vorbestimmt ist. Soweit die Beklagte in der Duplik (dort auf Seite 7, Rz. 26) pauschal behauptet, der Decodierer nach der NK 5 müsse ebenfalls in der Lage sein, die entsprechenden Informationen über die Regionsgrößen zu extrahieren, um zu wissen, inwieweit die jeweiligen Blöcke tatsächlich unterteilt worden sind, so erschließt sich nicht, aus welcher Stelle in der NK 5 sich dies ergeben soll. Unbehelflich ist insoweit auch die Bezugnahme der Beklagten auf ihre tabellarische Aufstellung in der Klageerwiderung, die sich in der Gegenüberstellung der Merkmalsgliederung zu einzelnen Passagen der NK 5 erschöpft.
  392. Soweit die Beklagte noch Bezug nimmt auf Absatz [0044] des Klagepatents, so rechtfertigt auch diese Textstelle keine andere Beurteilung. Dort wird ausgeführt:
  393. „The minimum and maximum admissible block sizes are transmitted as side information and may change from picture to picture. Or the minimum and maximum admissible block sizes can be fixed in encoder and decoder.“
  394. „Die minimal und maximal erlaubte Blockgröße werden als Nebeninformationen übertragen und können sich von Bild zu Bild ändern. Oder die minimal und maximal erlaubten Blockgrößen können in dem Codierer und Decodierer festgelegt sein.”
  395. Zwar kann der Fachmann dieser Stelle einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Blockgrößen entweder als Nebeninformation mit übertragen werden können und daher vom Decodierer extrahiert werden müssen, daneben können die Größen aber auch vorab festgelegt werden, wie bei der Lehre nach der NK 5. Bei der vorzitierten Stelle handelt es sich indes aber nur um die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels, wobei die zweite Variante – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – keinen Eingang in die geltend gemachten Ansprüche gefunden hat, die explizit von einem Extrahieren der Größen aus dem Datenstrom sprechen, mithin von der ersten Variante des Absatzes [0044].
  396. Unabhängig davon vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Fachmann der NK 5 hinreichend unmittelbar und eindeutig die mehrfache Unterteilung der Bilder/Blöcke anhand mehrerer Baumstrukturen (quadtrees) entnehmen kann. Die klagepatentgemäße Lehre setzt beim Decodieren mehrere Unterteiler voraus, die die Blöcke gemäß Mehrbaum-Unterteilungsinformationen bzw. untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen unterteilen, mithin die Blöcke anhand zweier Baumstrukturen unterteilen. Demgegenüber offenbart die NK 5 ausweislich ihrer Figur 2 zwar eine Unterteilung in Form einer Baumstruktur mit jeweils vier Ästen, nicht jedoch die Unterteilung der Blöcke anhand zweier Quadtrees.
  397. Schließlich vermochte die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die NK 5 das Merkmal d2. hinreichend unmittelbar und eindeutig offenbart, wonach der Rekonstruierer ausgebildet sein muss, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt. Das Klagepatent setzt insoweit voraus, dass der Rekonstruierer eine Prädiktion in Form einer Inter- und/oder Intraprädiktion vornimmt, mithin der Decodierer selbst für die Prädiktion verantwortlich ist. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf den ersten Absatz der rechten Spalte auf Seite 1856 der NK 5 verweist, so ergibt sich daraus nicht, dass die NK 5 eine Prädiktion durch den Decodierer fordert. Vielmehr heißt es dort:
  398. „By successively merging the four adjacent blocks via a mean-based decision rule, the algorithm adapts the blocksize to the image contents for a better trade-off of the image quality with the bitrate.“
  399. „Durch das sukzessive Zusammenführen der vier benachbarten Blöcke über eine mittelwertbasierte Entscheidungsregel passt der Algorithmus die Blockgröße an den Bildinhalt an, um eine bessere Abstimmung der Bildqualität mit der Bitrate zu erreichen.“
  400. Zum einen befasst sich diese Stelle mit dem Codierer, der bestimmte Blöcke gegebenenfalls zusammenfasst und nicht mit dem Decodierer. Zum anderen geht es bei der Inter- bzw. der Intraprädiktion auch nicht um das Zusammenfassen von Blöcken zu einem Block bestimmter Größe, sondern um das Ziehen von Rückschlüssen (Vorhersage) aus bestimmten Blöcken eines Bildes bzw. aus zeitlich vorangegangenen oder nachfolgenden Bildern auf Blöcke des aktuell zu rekonstruierenden Bildes.
  401. bb.
    Schlussendlich konnte auch eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch den prioritätsältere „Image compression with variable block size segmentation“ durch Vaisey nicht festgestellt werden.
  402. Eine Aussetzung scheidet mit Blick auf die NK 6 bereits aus formalen Gründe aus, da die insoweit darlegungsbelastete Beklagte – entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 29. August 2018 (dort Ziff. 2.e), Bl. 82ff. d.A.) – keine inhaltlichen Ausführungen zum Offenbarungsgehalt der NK 6 gemacht hat. Vielmehr hat sie sich in der Klageerwiderung – wie auch bei der NK 5 – zunächst auf die reine Wiedergabe der in Bezug genommen Textstellen aus der NK 6 beschränkt. Soweit die Klägerin mit der Replik zur fehlenden Auffindbarkeit der Merkmale Stellung genommen hat, hat sich die Beklagte in Ziff. II. auf Seite 9 der Duplik auf einen Verweis auf ihre Ausführungen zur NK 5 beschränkt. Insoweit fehlt es vollständig an Vortrag dazu, wieso der Fachmann die einzelnen Merkmale der geltend gemachten Ansprüche der NK 6 zum Prioritätszeitpunkt hätte entnehmen sollen.
  403. Unabhängig davon, kommt eine Aussetzung aber auch aus materiellen Gründen nicht in Betracht.
  404. Der Aufsatz von Vaisey betrifft die Bildkompression mit variabler Blockgrößensegmentierung, wobei ein Bild in Bereiche unterschiedlicher Größe aufgeteilt, jeder Bereich in eine von mehreren wahrnehmbaren Kategorien klassifiziert und sodann ein eigenes Kodierungsverfahren für jede Kategorie verwendet wird. Zur Segmentierung wird ausweislich des Abtracts (erster Absatz in der linken Spalte auf Seite 2040) eine Quadtree-Datenstruktur verwendet.
  405. Die Kammer vermochte – unabhängig von den übrigen Merkmalen – nicht festzustellen, dass der Fachmann der NK 6 die Merkmalsgruppen b. und d. hinreichend unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Ebenso wie die NK 5 geht auch die NK 6 – unstreitig – von einer vorbestimmten maximalen Größe eines Blocks eines Bildes bei der (De-)Codierung aus, so dass der Decodierer diese Information nicht aus dem Datenstrom zu extrahieren braucht, wie von der Merkmalsgruppe b. gefordert. Diese maximale Größe beträgt bei der NK 6 vorliegend 32 x 32 Pixel (vgl. zweiter Absatz der rechten Spalte auf Seite 2040). Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht aufgezeigt, dass die NK 6 mehrere Quadtree-Strukturen offenbart, vielmehr ergibt sich für den Fachmann eine einfache Quadtree-Struktur aus dem zweiten Absatz der rechten Spalte auf Seite 2042.
  406. 2.
    Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor dem britischen High Court of Justice (Case HP-2019-000008) des türkischen Unternehmens Vestel gegen HEVC Advance kommt mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.
  407. Die Beklagte macht insofern geltend, dass dort die gleichen Punkte diskutiert würden, wie im vorliegenden Rechtsstreit, nämlich das Fehlen einer ausreichenden Erläuterung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren sowie der unterschiedlichen Lizenzgebühren im Vergleich zum MPEG LA-Pool und die Frage der Gerichtsstandklausel.
  408. Dies rechtfertigt eine Aussetzung allerdings nicht. Eine Entscheidung des High Court of Justice, welche nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betrifft, ist für das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich.
  409. C.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in Höhe des Streitwerts festzusetzen.
  410. Die Vollstreckungsschäden – und damit die Sicherheitsleistung – entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, für dessen Berechnung bei einem – auch hier im Vordergrund stehenden – Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Klägers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen maßgeblich sind (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 – Sicherheitsleistung/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht höher als der Streitwert einzuschätzen. Denn während es für die Höhe der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutmaßlichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschließenden Verkündung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und darüber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) außer Betracht zu bleiben haben, fallen für die Streitwertbemessung sämtliche Klageansprüche und der gesamte Zeitraum bis zum regulären Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG Düsseldorf, GRUR RR 2012, 304 – Höhe des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen – ausnahmsweise – zu erwarten, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die dafür bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47). Hierfür bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Geschäftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach genügen, auf Dritte ohnehin zugängliche Unterlagen wie Geschäftsberichte oder dergleichen zurückzugreifen oder eine nach Maßgabe der obigen Ausführungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers oder eines sonst zuständigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47).
  411. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein den Streitwert übersteigender Vollstreckungsschaden zu befürchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.
  412. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2020, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, hat bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden, soweit in ihm neues Tatsachenvorbringen enthalten war, und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 154 ZPO.
  413. Der Streitwert wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.

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