4b O 108/19 – Sanitäres Einbauteil

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3161

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 01. April 2021, Az. 4b O 108/19

  1. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. 1.
    es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
  3. sanitäre Einbauteile, die in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar sind, mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten
  4. im Geltungsbereich des Patentgesetzes herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  5. wobei das Einbauteil ein Außengehäuse aufweist, das zumindest ein Gehäuseteil hat, das zuströmseitig eine Einsetzöffnung aufweist, durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag in das Gehäuseinnere einsetzbar sind, wobei dem wenigstens einen Einsetzanschlag ein Gehäuse-Freiraum zur Aufnahme des über den Einsetzanschlag vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung vor- und/oder nachgeordnet ist, wobei dem Gehäuse-Freiraum mehrere der oben genannten verschiedenen und wahlweise miteinander kombinierten, in den Gehäuse-Freiraum einsetzbaren Funktionseinheiten zugeordnet sind, und wobei der dem wenigstens einen Einsetzanschlag vor- und/oder nachgeschaltete Gehäuse-Freiraum in Einsetzrichtung eine Längserstreckung hat, die gleich oder größer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag einerseits und der in diesen Gehäuse-Freiraum vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist;
  6. 2.
    der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
  7. a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  8. b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  9. wobei die Beklagten die Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen haben;
  10. 3.
    der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
  11. a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
  12. b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  13. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  14. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemedien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung die Zeiten der öffentlichen Zugänglichmachung und des Umfangs der Zugriffe auf die die Erzeugnisse betreffende Werbung,
  15. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  16. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
  17. II.
    Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 1. verurteilt, die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 15. September 2012 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen oder noch in den Besitz Dritter gelangenden sanitären Einbauteile
  18. 1) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den sanitären Einbauteilen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 287 XXX (DE 501 16 XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die sanitären Einbauteile an die Beklagte zu 1. zurückzugeben,
  19. und ihnen für den Fall der Rückgabe, eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises oder eine gleichwertige Kompensation sowie die Übernahme der Kosten der Herausgabe, hilfsweise: der Rückgabe, verbindlich zugesagt wird;
  20. 2) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem sie (die Beklagte zu 1.) die sanitären Einbauteile an sich nimmt und vernichtet oder den jeweiligen Besitzer der sanitären Einbauteile veranlasst, die sanitären Einbauteile an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.
  21. III.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 15. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  22. IV.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  23. V.
    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
  24. V.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
  25. Ziff. I.1 und II.: 150.000,00 Euro
    Ziff. I.2. und I.3.: 85.000 Euro
    Ziff. V.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  26. Tatbestand
  27. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents EP 1 287 XXX B 1 (nachfolgend „Klagepatent“, Anlage rop 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
  28. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10027XXX vom 6. Juni 2000 am 31. Mai 2001 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 15. August 2012. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent hat ein Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (Az. 7 Ni 14/17 (EP)) durchlaufen und wurde mit dem als Anlage rop 2 vorgelegten Urteil vom 14. Februar 2019 teilweise für nichtig erklärt. Über die Berufung gegen dieses Urteil war am Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren noch nicht entschieden.
  29. Das Klagepatent betrifft ein sanitäres Einbauteil. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 in beschränkter Fassung lautet
  30. „Sanitäres Einbauteil (1, 3, 4 und 5), das in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist, mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten, wobei das Einbauteil (1, 3, 4 und 5) ein Außengehäuse (2) aufweist, das (2) zumindest ein Gehäuseteil (6, 7, 30) hat, welches Gehäuseteil (6, 7, 30) zuströmseitig eine Einsetzöffnung (10) aufweist, durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag (18, 19, 29) in das Gehäuseinnere einsetzbar sind, wobei dem wenigstens einen Einsetzanschlag (18, 19, 29) ein Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) zur Aufnahme des über den Einsetzanschlag (18, 19, 29) vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung vor- und/oder nachgeordnet ist, wobei dem Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) mehrere der obergenannten verschiedene und wahlweise miteinander kombinierte, in den Gehäuse-Freiraum einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet sind, und wobei der dem wenigstens einen Einsetzanschlag (18, 19, 29) vor- und/oder nachgeschaltete Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) in Einsetzrichtung eine Längserstreckung hat, die gleich oder größer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag (18, 19, 29) einerseits und der in diesen Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil (1, 3, 4, 5) zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist.“
  31. Hinsichtlich der insbesondere geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 10, 12 und 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  32. Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend Abbildungen bevorzugter Ausführungsformen wiedergegeben. Figur 1 zeigt ein sanitäres Einbauteil, das als belüfteter Strahlregler ausgebildet ist und dazu in seinem Gehäuseinneren eine Strahlzerlegungseinrichtung sowie eine abströmseitig nachgeschaltete Strahlreguliereinrichtung hat. Figur 2 zeigt dieses Bauteil in einer Draufsicht auf seine zuströmseitige Stirnseite. Ein sanitäres Einbauteil, ähnlich dem aus Figur 1, das als unbelüfteter Strahlregler ausgestaltet ist, zeigt Figur 3.
  33. Die Beklagte zu 1. stellt her und bietet verschiedene Ausführungsformen von Strahlreglern mit und ohne Luftansaugung an. Der Beklagte zu 2. ist alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
  34. Unter anderem in ihrem Katalog „A“ 08/2016 (auszugsweise vorgelegt als Anlage rop 4a) bewerben die Beklagten die von ihnen hergestellten Strahlregler wie folgt:
  35. In diesem Katalog bewirbt die Beklagte zu 1. Strahlregler ohne Luftansaugung, insbesondere einen Strahlregler mit Sondergewinde für Designarmaturen mit der Bestellnummer 04.0279.47 sowie baugleiche Ausführungen gemäß den als Anlage rop 7a und rop 7b vorgelegten Übersichten (nachfolgend „angegriffene Ausführungsform I“) auf Seite 67 wie folgt:
  36. Strahlregler mit Luftansaugung, insbesondere einen Strahlregler mit Sondergewinde für Design-Armaturen, Bestellnummer 01.0236.00 sowie baugleiche Ausführungen gemäß den als Anlage rop 7a und rop 7b vorgelegten Übersichten (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform II“) bewirbt die Beklagte zu 1. in ihrem Katalog auf Seite 62 wie folgt:
  37. Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellten eine Verletzung des Klagepatents dar. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handele es sich um sanitäre Einbauteile, die in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar sind. In diese Einbauteile seien Funktionseinheiten eingesetzt, nämlich ein Durchflussbegrenzer und eine Strahlregulierungseinrichtung sowie ihr nachgeschaltete Strahlregulierungssiebe. Zudem sei im Inneren des Gehäuseteils eine Lochplatte angeformt.
  38. Das sanitäre Einbauteil der Beklagten weise ein Außengehäuse, bestehend aus zwei hülsenförmigen Gehäuseteilen, auf. Diese seien miteinander verrastend verbunden. Zuströmseitig sei jeweils eine Einsetzöffnung vorhanden, durch die bei der angegriffenen Ausführungsform I zwei Strahlreguliersiebe und bei der angegriffenen Ausführungsform II ein Strahlreguliersieb bis zu einem im Inneren des Gehäuseteils zugeordneten Einsetzanschlag eingesetzt seien. Dieser Einsetzanschlag werde von einem radial nach innen ragenden Ringflansch an der Innenwand des Gehäuseteils gebildet. Durch die Einsetzöffnung des Gehäuseteils seien weitere Funktionseinheiten einsetzbar, wie beispielsweise die Strahlzerlegeeinrichtung. Diese Funktionseinheit sitze auf einem ihr zugeordneten Einsetzanschlag im Inneren des Gehäuseteils auf. Dieser Einsetzanschlag sei als radial nach innen ragender Ringflansch an der Innenwand des Gehäuseteils ausgebildet. Die Strahlzerlegeinrichtung sei zugleich als Gehäuseteil zur Aufnahme des Durchflussbegrenzers ausgebildet.
  39. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen auch jeweils Gehäuse-Freiräume auf, die dem jeweiligen Einsetzanschlag in Einsetzrichtunng vor- und nachgeordnet seien. Bei beiden Ausführungsformen stehe ein Teil der Strahlzerlegeinrichtung sowie der Durchflussbegrenzer in diesen Gehäuse-Freiraum vor. Der verbleibende Teil der Strahlzerlegeeinrichtung sei in einen Gehäuse-Freiraum aufgenommen, der dem Einsetzanschlag in Einsetzrichtung nachgeordnet sei.
  40. Weiter seien diesen Gehäuse-Freiräumen mehrere, verschiedene Funktionseinheiten zugeordnet, die untereinander wahlweise miteinander kombinierbar seien. Beispielsweise könne die Strahlzerlegeeinrichtung bei der angegriffenen Ausführungsform I mit einem Durchflussmengenregler und/oder mit Strahlreguliersieben modifiziert werden.
  41. Schließlich könnten beide angegriffenen Ausführungsformen die betreffenden Funktionseinheiten unterschiedlich kombinieren, ohne dass dies Einfluss auf die Bauhöhe habe. Denn die Längserstreckung der im Bauteil vorhandenen Gehäuse-Freiräume sei in Einsetzrichtung größer als die Summe der maximalen Abstände, die sich zwischen den jeweiligen Einsetzanschlägen der Funktionseinheiten einerseits und den über diese überstehenden Stirnseiten der Funktionseinheiten andererseits ergeben. Es zeigten sich sogar noch Freiräume, in die die Funktionseinheiten nicht hineinragten und die entsprechend leer blieben.
  42. Die angegriffene Ausführungsform II sei zwar nicht vollkommen baugleich mit der angegriffenen Ausführungsform I; diese Unterschiede seien für die Verletzung des Klagepatents allerdings ohne Relevanz. So komme der Durchflussbegrenzer ohne eine Drossel aus. Ein weiterer Unterschied bestehe darin dass die Strahlregulierungseinrichtung mit lediglich einem Strahlreguliersieb ausgerüstet sei.
  43. Die Klägerin beantragt,
  44. I.
    die Beklagten zu verurteilen,
  45. 1.
    es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
  46. sanitäre Einbauteile, die in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar sind, mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten
  47. im Geltungsbereich des Patentgesetzes herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  48. wobei das Einbauteil ein Außengehäuse aufweist, das zumindest ein Gehäuseteil hat, das zuströmseitig eine Einsetzöffnung aufweist, durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag in das Gehäuseinnere einsetzbar sind, wobei dem wenigstens einen Einsetzanschlag ein Gehäuse-Freiraum zur Aufnahme des über den Einsetzanschlag vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung vor- und/oder nachgeordnet ist, wobei dem Gehäuse-Freiraum mehrere der oben genannten verschiedenen und wahlweise miteinander kombinierten, in den Gehäuse-Freiraum einsetzbaren Funktionseinheiten zugeordnet sind, und wobei der dem wenigstens einen Einsetzanschlag vor- und/oder nachgeschaltete Gehäuse-Freiraum in Einsetzrichtung eine Längserstreckung hat, die gleich oder größer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag einerseits und der in diesen Gehäuse-Freiraum vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist;
  49. insbesondere wenn
  50. das Außengehäuse zumindest zwei miteinander verbundene oder verbindbare Gehäuseteile hat
    Unteranspruch 2
  51. und/oder
  52. zumindest zwei Gehäuseteile miteinander verrastbar oder dergleichen lösbar verbindbar sind
    Unteranspruch 3
  53. und/oder
  54. zwei benachbarte Gehäuseteile stirnrandseitig ineinander greifen und ein erstes Gehäuseteil zumindest einen Rastvorsprung hat, der in eine zugeordnete Rastausnehmung im anderen Gehäuseteil eingreift
    Unteranspruch 4
  55. und/oder
  56. die Rastausnehmung und vorzugsweise auch der Rastvorsprung ringförmig umlaufend an den Gehäuseteilen angeordnet sind
    Unteranspruch 5
  57. und/oder
  58. das sanitäre Einbauteil als Strahlregler ausgestaltet ist
    Unteranspruch 7
  59. und/oder
  60. das als Strahlregler ausgestaltete Einbauteil wenigstens eine zuströmseitige, als Strahlzerlegeeinrichtung ausgestaltete Funktionseinheit sowie wenigstens eine abströmseitige, als Strahlreguliereinrichtung ausgestattete Funktionseinheit aufweist
    Unteranspruch 8
  61. und/oder
  62. dem Einbauteil zumindest eine als Lochplatte ausgestaltete und/oder wenigstens ein Strahlreguliersieb aufweisende Strahlreguliereinrichtung zugeordnet ist
    Unteranspruch 9
  63. und/oder
  64. wenigstens ein, vorzugsweise abströmseitiges Gehäuseteil zumindest eine Belüftungsöffnung zum Belüften des durchströmenden Wasserstrahls hat
    Unteranspruch 10
  65. und/oder
    das Einbauteil baukastenartig bzw. modular aufgebaut ist
    Unteranspruch 12
  66. und/oder
  67. dem Außengehäuse ein Vorsatzsieb zuströmseitig vorgeschaltet ist
    Unteranspruch 13
  68. 2.
    der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
  69. a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  70. b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  71. wobei die Beklagten die Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen haben;
  72. 3.
    der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
  73. a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
  74. b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  75. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  76. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemedien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung die Zeiten der öffentlichen Zugänglichmachung und des Umfangs der Zugriffe auf die die Erzeugnisse betreffende Werbung,
  77. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  78. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
  79. 4.
    die Beklagte zu 1.: die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 15. September 2012 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen oder noch in den Besitz Dritter gelangenden sanitären Einbauteile
  80. a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den sanitären Einbauteilen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 287 XXX (DE 501 16 XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die sanitären Einbauteile zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Klägerin benannten Treuhänder herauszugeben, hilfsweise an die Beklagte zu 1. zurückzugeben,
  81. und ihnen für den Fall der Herausgabe, hilfsweise: der Rückgabe, eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises oder eine gleichwertige Kompensation sowie die Übernahme der Kosten der Herausgabe, hilfsweise: der Rückgabe, verbindlich zugesagt wird;
  82. b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem sie (die Beklagte zu 1.) die sanitären Einbauteile an sich nimmt und vernichtet oder den jeweiligen Besitzer der sanitären Einbauteile veranlasst, die sanitären Einbauteile an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;
  83. c) der Klägerin durch Vorlage einer nach den mit Namen und Anschriften benannten Dritten geordneten Dokumentation, insbesondere durch die Vorlage einer Kopie des jeweiligen Aufforderungsschreibens, Auskunft zu erteilen über die Durchführung der vorstehend unter Ziffer I. 4. a) und b) bezeichneten Maßnahmen;
  84. II.
    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 15. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  85. Die Beklagten beantragen,
  86. die Klage abzuweisen.
  87. Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Klägerin mache schon keine Angaben dazu, ob vorliegend eine größere Anzahl an Funktionseinheiten vorhanden und damit in das Gehäuse einsetzbar ist, als tatsächlich verbaut wurden. Zudem verlange das Klagepatent, dass dem einen einzigen Einsetzanschlag und dem diesen zugeordneten Gehäuse-Freiraum eine Mehrzahl an Funktionseinheiten zugeordnet sei. Schließlich müssten die Funktionseinheitenkombinationen aus unterschiedlichen Funktionseinheiten bestehen.
  88. All dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. So stelle die Lochplatte jedenfalls einen integralen Bestandteil des unteren Gehäuseteils dar und sei keine darin einsetzbare Funktionseinheit im Sinne des Klagepatents. Die Strahlzerlegungseinrichtung bilde mit ihrem äußeren Randteil, mit dessen stromaufwärtigen Ende das Vorsatzsieb verrastet ist, kein Gehäuseteil.
  89. Weiterhin wiesen die angegriffenen Ausführungsformen nicht die von der Klägerin behaupteten Gehäuse-Freiräume auf und dem einzigen Gehäuse-Freiraum könnten nicht mehrere einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet oder mit diesem wahlweise kombiniert werden. Zudem habe der dem Einsetzanschlag des oberen Gehäuseteils zugeordnete Gehäuse-Freiraum gerade keine Längserstreckung, die gleich oder größer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag einerseits und der in diesen Gehäuse-Freiraum vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der zugeordneten Funktionseinheiten andererseits sei. Die untere Funktionseinheit-Stirnseite der Strahlzerlegungseinrichtung stehe erheblich über das untere Ende des dem Einsetzanschlag zugeordneten Gehäuse-Freiraums vor.
  90. Schließlich sei das, was die Klägerin bei der angegriffenen Ausführungsform I als vermeintlich patentverletzend beanstande, mehrfach im druckschriftlich vorveröffentlichten Stand der Technik vorhanden. Dies ergebe sich aus den als Anlage B 1 bis B 4 vorgelegten Druckschriften.
  91. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  92. Entscheidungsgründe
  93. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
  94. Die Klägerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
  95. I.
    Das Klagepatent betrifft ein sanitäres Einbauteil, das in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist.
  96. Derartige Einbauteile sind unter anderem als Strahlregler, Durchflussmengenbegrenzer oder Durchflussmengenregler im Stand der Technik bekannt (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop 1). Diese können beispielsweise zur Belüftung des Wasserstrahls oder zur Vergleichmäßigung beziehungsweise Begrenzung der pro Zeiteinheit durchströmenden Wassermenge dienen und sind einzeln oder in Kombination miteinander in das Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar.
  97. Nach der Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0003] ist aus der DE 30 00 XXX C 3 ein Strahlregler bekannt, dessen Außengehäuse durch ein hülsenförmiges Gehäuseteil gebildet wird, das seinerseits in einem Auslaufmundstück angeordnet ist. Dieses Auslaufmundstück kann mit einem stirnrandseitigen Innengewinde am Außengewinde einer sanitären Auslaufarmatur befestigt werden. Das beschriebene Gehäuseteil hat eine zuströmseitige Einsetzöffnung, durch die eine Strahlzerlegeeinrichtung und eine Strahlregulierungseinrichtung bis zu einem zugeordneten Gehäuseanschlag in das Gehäuseinnere einsetzbar sind. Die zuströmseitige Strahlzerlegeeinrichtung wird dabei durch eine Lochplatte gebildet. Mehrere, abströmseitig nachgeschaltete Strahlreguliersiebe dienen als Strahlreguliereinrichtung. Dabei ist dem Einsetzanschlag in Einsetzrichtung ein Gehäuse-Freiraum vor- bzw. nachgeschaltet, um den über den Einsetzanschlag vorstehenden Überstand dieser Funktionseinheiten im Gehäuseinneren aufnehmen zu können.
  98. Weiterhin ist aus der DE 195 10 XXX A 1 ein sanitäres Einbauteil bekannt, das einen Strahlregler und ein zuströmseitiges Vorsatzsieb hat. Bei der anströmseitig nachgeschalteten Funktionseinheit kann bei Bedarf ein Durchflussmengenregler zwischengeschaltet werden. Dabei weisen Strahlregler, Durchflussmengenregler und Vorsatzsieb an ihren einander zugewandten Stirnseiten komplementär geformte Rastmittel auf. Da das vorbekannte Einbauteil durch das Zwischenschalten des Durchflussmengenreglers eine größere Einbaulänge benötigen würde, in einem Auslaufmundstück jedoch nur eine begrenzte Einbauhöhe zur Verfügung stehe, weisen das Vorsatzsieb und der Durchflussmengenregler im Vergleich zum Strahlregler einen geringeren Durchmesser auf. Damit können sie in den lichten Durchflussquerschnitt der sanitären Auslaufarmatur vorstehen (Abs. [0004]).
  99. Das Klagepatent kritisiert in Absatz [0006] hieran, dass das Einbauteil nur bei den Auslaufarmaturen vorteilhaft einsetzbar ist, die einen ausreichenden und in etwa gleichen Durchflussquerschnitt aufweisen. Da jedoch die unterschiedlichen Sanitärarmaturen der verschiedenen Hersteller in ihrem lichten Durchflussquerschnitt stark voneinander abweichen, steht dieser lichte Durchflussquerschnitt dem Einbauteil nicht immer zur Verfügung.
  100. Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gestellt (technisches Problem), ein vielseitig einsetzbares sanitäres Einbauteil der eingangs erwähnten Art zu schaffen, das in jedem Fall im Auslaufmundstück einer Sanitärarmatur unterzubringen und dessen Herstellung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand verbunden ist (Abs. [0007]).
  101. Dies soll durch Patentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
  102. 1. Sanitäres Einbauteil 1, 3, 4 und 5, das in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist,
    2. mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten,
    3. wobei das Einbauteil 1, 3, 4 und 5 ein Außengehäuse 2 aufweist, das zumindest ein Gehäuseteil 6, 7, 30 hat, das zuströmseitig eine Einsetzöffnung 10 aufweist,
    3.1 durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag 18, 19, 29 in das Gehäuseinnere einsetzbar sind, wobei
    4. dem wenigstens einen Einsetzanschlag 18, 19, 29 ein Gehäuse-Freiraum 20, 21, 22 zur Aufnahme des über den Einsetzanschlag 18, 19, 29 vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in Einsetzrichtung vor- und/oder nachgeordnet ist,
    5. dem Gehäuse-Freiraum 20, 21, 22 mehrere der oben genannten verschiedenen und wahlweise miteinander kombinierten, in den Gehäuse-Freiraum 20, 21, 22 einsetzbaren Funktionseinheiten zugeordnet sind,
    6. der dem wenigstens einen Einsetzanschlag 18, 19, 29 vor- und/oder nachgeschaltete Gehäuse-Freiraum 20, 21, 22 in Einsetzrichtung eine Längserstreckung hat, die gleich oder größer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag 18, 19, 29 einerseits und der in diesen Gehäuse-Freiraum 20, 21, 22 vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil 1, 3, 4, 5 zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist.
  103. II.
    Das sanitäre Einbauteil nach der Erfindung des Klagepatents zeichnet sich dadurch aus, dass es sich aus untereinander kombinierbaren Funktionseinheiten und Gehäuseteilen zusammenstellen lässt (Abs. [0009], Zeilen 39 – 42). Der Aufbau und die erfindungsgemäße Zusammensetzung dieser unterschiedlichen Bauteile ist Gegenstand der zwischen den Parteien streitigen Merkmale 2 bis 5.
  104. 1.
    Das sanitäre Einbauteil weist ein Außengehäuse mit zumindest einem Gehäuseteil gemäß Merkmal 3 und mehrere, verschiedene Funktionseinheiten gemäß Merkmal 2 auf, die in das Gehäuseinnere einsetzbar sind.
  105. Den Begriff der Funktionseinheit beschreibt das Klagepatent nach seinem Wortlaut in den Merkmalen 2 und 3 räumlich-körperlich als in das sanitäre Einbauteil einsetzbare Bauteile. Die Funktionseinheiten sind mithin Bauteile, die – in Abgrenzung zum Außengehäuse – in das Gehäuseinnere einsetzbar sind. Diese Funktionseinheiten übernehmen eine bestimmte technische Aufgabe des sanitären Einbauteils als – aus dem Stand der Technik bekannte – Strahlregler, Durchflussbegrenzer, Durchflussmengenregler usw. – beispielsweise zur Belüftung des Wasserstrahls oder zur Vergleichmäßigung beziehungsweise Begrenzung der pro Zeiteinheit durchströmenden Wassermenge (Abs. [0002]).
  106. Das Klagepatent schließt weder im Patentanspruch noch nach der allgemeinen Patentbeschreibung aus, dass die so definierte Funktionseinheit nicht auch zugleich Teil eines Innengehäuses selbst sein kann, solange sie nach Merkmal 3 in die Einsetzöffnung eines Gehäuseteils und nach Merkmal 3.1 bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag in das Gehäuseinnere einsetzbar ist. Folglich kann die Funktionseinheit selbst auch einen Gehäuse(innen-)teil ausbilden, jedenfalls aber ein- und dasselbe Bauteil sowohl die Funktion der Funktionseinheit im Sinne der Merkmale 2 und 3 als auch die Funktion eines Gehäuse(innen-)teils übernehmen.
  107. Eine so verstandene Funktionseinheit kann daher auch als Einsetzanschlag des nach Merkmal 3 beschriebenen Gehäuseteils dienen. Dies zeigen etwa die in Figur 4 und 5 des Klagepatent dargestellten bevorzugten Ausführungsformen. In der Beschreibung des Klagepatents heißt es dazu (Abs. [0032]):
  108. „Dieses Gehäuseteil 30 hat einen radial nach innen vorspringenden Ringflansch, dessen zuströmseitige Ringfläche vorgeschalteten Funktionseinheiten, wie beispielsweise der hutförmigen Strahlzerlegeeinrichtung 11, als Einsetzanschlag 29 dient.“
  109. Die Strahlzerlegeinrichtung 11 mit der Zerlegerplatte 12 bildet – wie auch aus den Figuren 1 und 3 ersichtlich ist – somit mit dem Gehäuseteil 30 ein einstückiges Bauteil, das selbst auf einem als Einsetzanschlag 18 dienenden Ringabsatz aufliegt (vgl. Abs. [0024]) und zugleich weiteren Funktionseinheiten wie dem Durchflussbegrenzer 28
    oder Durchflussmengenregler 24 als Einsetzanschlag dient (Abs. [0032] und [0033]).
  110. Die Funktionseinheit kann weiter als Begrenzung des Gehäuseinneren dienen und damit selbst ein Gehäuseteil darstellen. So kann die abströmseitige Strahlreguliereinrichtung nach der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0014] vorteilhaft eine Loch- oder Wabenplatte aufweisen, die die Gehäuseinnenseite des sanitären Einbauteils abschließt. Ähnliches ist in der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform in Absatz [0034] für die Strahlzerlegeinrichtung 11 und das Vorsatzsieb 27 beschrieben:
  111. „Um die Funktionssicherheit der Einbauteile 1, 3, 4 und 5 noch zusätzlich zu erhöhe, ist diesen ein Vorsatzsieb 27 zuströmseitig vorgeschaltet. Dieses Vorsatzsieb ist mit seinem Außenrand am Stirninnenrand der Strahlzerlegeinrichtung 11 lösbar verrastet.“
  112. Diese lösbare Verrastung mit dem Stirninnenrand führt im eingebauten Zustand dazu, dass die Strahlzerlegeeinrichtung jedenfalls auch einen Gehäuseteil ausbildet, der die Gehäuseinnenseite des sanitären Einbauteils abschließt. Ob das Vorsatzsieb in diesem Fall eine Funktionseinheit im Sinne des Klagepatents darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls bildet das Vorsatzsieb die Begrenzung des sanitären Einbauteils nach außen und somit ein Gehäuseteil. Da das Vorsatzsieb der Strahlzerlegeeinrichtung vorgeschaltet, mit dieser verrastet ist und daher die Anordnung der Strahlzerlegeeinrichtung als Gehäuseteil erst ermöglicht, bildet jedenfalls auch die Seitenwand 30 der Strahlzerlegeeinrichtung an dieser Stelle räumlich-körperlich ein Gehäuseteil im Sinne des Klagepatents aus.
  113. 2.
    Die so definierten Funktionseinheiten sollen durch eine, in dem mindestens einen Gehäuseteil zuströmseitig angeordnete, Einsetzöffnung nach Merkmal 3.1 bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag in das Gehäuseinnere einsetzbar sein. Soweit nach dem Wortlaut des Merkmals dabei von „Funktionseinheiten“ im Plural die Rede ist, schließt dies nicht aus, dass ein Gehäuseteil durch die zuströmseitige Einsetzöffnung nur eine einzige Funktionseinheit aufnehmen kann. Vielmehr lässt der Wortlaut des Anspruchs auch ein Verständnis dahin zu, dass bei mehreren Gehäuseteilen jedes nur eine Funktionseinheit aufnehmen können muss oder aber dass es mehrere Funktionseinheiten gibt, von denen nur jeweils eine bis zum Einsetzanschlag einsetzbar sein muss.
  114. Denn nach der Beschreibung des Klagepatents dient dieser Einsetzanschlag der Anordnung der konkreten Funktionseinheit(en) innerhalb des Gehäuses. Weder der Patentanspruch noch die Beschreibung geben indes an, welche der verschiedenen Funktionseinheiten diesem Einsetzanschlag konkret zugeordnet werden soll, noch verlangt der Begriff „zugeordnet“, dass durch die Einsetzöffnung mehrere, verschiedene Funktionseinheiten bis zum Einsetzanschlag eingesetzt werden sollen. Es ist auch denkbar, dass insoweit eine erste Funktionseinheit unmittelbar auf dem Einsetzanschlag aufliegt und eine weitere dann darauf „gestapelt“ wird, somit mittelbar auf diesem Einsetzanschlag aufliegt, wie dies etwa in den Figuren 4 und 5 mit der Strahlzerlegeeinrichtung 11 einerseits und dem Durchflussbegrenzer 28 bzw. dem Durchflussmengenregler 24 andererseits gezeigt ist (vgl. Abs. [0032] und [0033]). Zudem verlangt der Wortlaut selbst ein Einsetzen lediglich „bis zu“ einem zugeordneten Einsetzanschlag, was nicht zwingend erfordert, dass alle eingesetzten Funktionseinheiten auch tatsächlich auf dem einen Einsetzanschlag direkt aufliegen.
  115. Wollte man dies mit der Beklagten anders sehen und den Anspruchswortlaut dahin auslegen, dass in einem Gehäuseteil durch eine Einsetzöffnung mehrere Funktionseinheiten bis zu einem Einsetzanschlag eingesetzt werden müssen, stellt sich die Frage, wie der Fachmann dies räumlich-körperlich umsetzen kann. Denn dass an einem Einsetzanschlag zugleich mehrere Funktionseinheiten anliegen können, ist der Beschreibung des Klagepatents nicht zu entnehmen. Das Klagepatent enthält auch keine Anleitung an den Fachmann, wie eine räumlich-körperliche Anordnung vorzusehen ist, bei der mehrere Funktionseinheiten zugleich innerhalb des Gehäuseteils an demselben Einsetzanschlag anliegen können.
  116. Auch funktional betrachtet ist es ausreichend, dass innerhalb des jeweiligen Gehäuseteils durch die zuströmseitige Einsetzöffnung bis zum Einsetzanschlag nur mindestens eine einzige Funktionseinheit einsetzbar sein muss. Denn die im Klagepatent beschriebenen Gehäuseteile und Funktionseinheiten sollen wahlweise verwendbar und gegebenenfalls miteinander kombinierbare Bestandteile des sanitären Einbauteils sein (Abs. [0023]). Dass dabei Gehäuseteile Funktionen im Sinne einer Funktionseinheit erfüllen können und Funktionseinheiten wiederum auch als Gehäuseteil fungieren können, macht die vom Klagepatent als vorteilhaft beschriebene Kombinierbarkeit der Bestandteile des sanitären Einbauteils möglich.
  117. 3.
    Dem wenigstens einen Einsetzanschlag soll nach Merkmal 4 in Einsetzrichtung ein Gehäuse-Freiraum vor- oder nachgeordnet oder vor- und nachgeordnet sein. Dies setzt nach dem Wortlaut voraus, dass sich ein oder mehrere Gehäuse-Freiräume räumlich-körperlich um den Einsetzanschlag herum, zumindest aber in Einsetzrichtung vor und/oder hinter dem Einsetzanschlag erstrecken. Nicht erforderlich ist nach dem Klagepatent eine – ggf. bei Vorhandensein mehrerer Gehäuse-Freiräume – darüber hinausgehende räumliche Abgrenzbarkeit der einzelnen Gehäuse-Freiräume.
  118. Dem Klagepatent kommt es bereits nach dem Wortlaut ersichtlich auf eine räumliche Abgrenzbarkeit der Gehäuse-Freiräume nicht an. Denn Merkmal 4 beschreibt den Gehäuse-Freiraum im Singular bezogen auf wenigstens einen Einsetzanschlag. Dies schließt gerade nicht aus, dass der Fachmann im Gehäuseinneren mehrere Einsetzanschläge und damit auch mehrere Gehäuse-Freiräume vorsehen kann. Sieht der Fachmann die Anordnung mehrerer Gehäuse-Freiräume vor, nimmt es das Klagepatent hin, dass sich diese Freiräume zumindest teilweise überdecken können (Abs. [0028]) und damit einen durchgehenden Gehäuse-Freiraum ausbilden können:
  119. „Dabei überdeckt sich der Gehäusefreiraum 21 zumindest teilweise mit dem Gehäusefreiraum 22, der zur Aufnahme der Strahlreguliersiebe 17 den Stütznocken oder Stützlagern 19 vorgeschaltet ist.“
  120. Auch nach seinem Zweck, den vorstehenden Überstand einer Funktionseinheit aufnehmen zu können, muss der Gehäuse-Freiraum kein abgrenzbarer Teil des Gehäuseinneren sein. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gehäuseinnere gerade an der Stelle Freiräume aufweist, an der die Funktionseinheit in das Gehäuseinnere und bis zum Einsetzanschlag eingesetzt werden soll. Um dabei ggf. verschiedene Funktionseinheiten im Sinne des Baukastensystems einsetzen zu können, müssen die Gehäuse-Freiräume so ausgestaltet sein, dass sie für diese unterschiedlichen Funktionseinheiten den erforderlichen Platz im Innengehäuse schaffen können. Dabei differenziert das Klagepatent auch nach seinem Wortlaut nicht, sondern lässt zu, dass sich dieser Freiraum vor- oder nach oder auch vor- und nach dem Einsetzanschlag befinden kann.
  121. 4.
    Dem so definierten Gehäuse-Freiraum nach Merkmal 5 sollen mehrere, verschiedene und wahlweise miteinander kombinierbare und in den Gehäuse-Freiraum einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet sein. Auch bei diesem Merkmal verlangen weder der Patentanspruch noch die Beschreibung, dass von dem einzelnen, dem einen Einsetzanschlag zugeordneten Gehäuse-Freiraum mehrere Funktionseinheiten aufgenommen werden können und hier eine Wahlmöglichkeit besteht (siehe oben unter 2.). Der Wortlaut verlangt zunächst nur eine Zuordnung mehrerer Funktionseinheiten. Es genügt insoweit, das der Gehäuse-Freiraum den Überstand einer Funktionseinheit aufnimmt. So beschreibt das Klagepatents in Absatz [0010] eine Ausführungsform, mit der bei Bedarf auch mehrere Funktionseinheiten miteinander kombiniert werden können, wobei nach Absatz [0023] wenigstens eine Funktionseinheit in das Gehäuseinnere einsetzbar ist. Dann muss der Gehäuse-Freiraum aber auch nur wahlweise die eine oder die andere Funktionseinheit entsprechend aufnehmen können. Das ergibt sich mittelbar auch aus einem Umkehrschluss zu Unteranspruch 6
  122. Auch bei funktionaler Betrachtung verlangt das Klagepatent mit der Zuordenbarkeit verschiedener, wahlweise kombinierbarer Funktionseinheiten nicht zugleich auch, dass mehrere Funktionseinheiten gleichzeitig in den Gehäuse-Freiraum bis zu einem Einsetzanschlag aufgenommen werden müssen. Denn diese Zuordenbarkeit verschiedener Funktionseinheiten dient allein der Zusammensetzung des erfindungsgemäßen Bauteils nach dem Baukastenprinzip. Die einzelnen Gehäuseteile und Funktionseinheiten sollen so ausgestaltet sein, dass sie möglichst vielseitig miteinander kombinierbar sind. Die vielseitige Einsetzbarkeit lässt sich gerade dadurch erhöhen, dass jedem Gehäuseteil mehrere verschiedene Funktionseinheiten zugeordnet sind (Abs. [0012]). Ein Gehäuseteil soll damit nicht lediglich so ausgestaltet sein, dass es genau eine bestimmte Funktionseinheit aufnehmen kann. Die Ausgestaltung des Gehäuseteils soll es erlauben, dass auch eine andere Funktionseinheit verbaut werden kann. So kann das sanitäre Einbauteil je nach Bedarf beispielsweise als Strahlregler, Durchflussmengenregler, Durchflussbegrenzer oder Rückflussverhinderer ausgestaltet werden, ohne dadurch die Herstellung aufwendig gestalten zu müssen. Diese Gestaltungsvielfalt macht das Klagepatent an der Möglichkeit fest, unterschiedliche Funktionseinheiten in ein vorgefertigtes Gehäuse-Teil einsetzen zu können und gerade nicht daran, dass möglichst viele Funktionseinheiten miteinander kombiniert in das Bauteil verbaut werden können.
  123. Nach alledem kann auch nicht festgestellt werden, dass einzelne Ausführungsbeispiele und Figuren – insbesondere Figur 1 bis 3 – nicht patentgemäß seien. Vielmehr sind sich die in den Figuren dargestellten sanitären Einbauteile sehr ähnlich (vgl. auch die Beschreibung in Abs. [0020]) und unterscheiden sich allenfalls dadurch, dass das im Übrigen identische Gehäuse belüftet (Figur 1) oder unbelüftet (Figur 2) ist und dass das so gestaltete Gehäuse eine zusätzliche Funktionseinheit (Figur 4) oder eine andere Funktionseinheit (Figur 5) aufweist. Dies ist aber Ausdruck des mit der Lehre des Klagepatents angestrebten Baukastenprinzips, ohne dass sich feststellen ließe, dass einzelne Figuren die patentgemäße Lehre nicht wiedergäben. Sie ergibt sich vielmehr aus der Zusammenschau sämtlicher Figuren untereinander.
  124. III.
    Mit Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen machen die Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar Gebrauch.
  125. 1.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform I handelt es sich um einen Spar-Weichstrahler ohne Luftansaugung. Der Aufbau dieses Strahlreglers kann der als Anlage rop 5c vorgelegten Explosionsdarstellung wie folgt entnommen werden:
  126. Ein Längsschliff durch den angegriffenen Strahlregler gemäß Anlage rop 5d zeigt folgendes Bild (die Beschriftung stammt von der Klägerin):
  127. Erkennbar sind verschiedene, in das Einbauteil einsetzbare Funktionseinheiten: ein Durchflussmengenregler 28, der mit einem Drosselorgan ausgestattet ist, das aus einem elastischen Gummiring mit kreisförmigem Querschnitt besteht, der zuströmseitig in das Durchflussmengenreglergehäuse eingelegt ist, eine Strahlzerlegeinrichtung 11 (hellgrau/gelb) sowie zwei ihr nachgeschaltete Strahlreguliersiebe 17. Angeformt ist im hellgrau/rot gefärbten Inneren des Gehäuseteils 7 eine Lochplatte 15 (blau). Erkennbar ist weiterhin das Außengehäuse mit den Gehäuseteilen 6 (orange) und 7 (rot). Erkennbar ist weiterhin eine Einsetzöffnung 10.
  128. a)
    Die angegriffene Ausführungsform I ist ein sanitäres Einbauteil, das in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist gemäß Merkmal 1. Es weist auch mehrere, darin einsetzbare Funktionseinheiten auf gemäß Merkmal 2. Diese sind vorliegend ein Durchflussmengenregler, eine Strahlzerlegeinrichtung, zwei ihr nachgeschaltete Strahlreguliersiebe und eine Lochplatte.
  129. Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, dass die Klägerin keine Angaben dazu macht, ob mehr verschiedene Funktionseinheiten vorhanden sind als im konkreten Einbauteil tatsächlich eingebaut sind, kommt es hierauf nicht an. Es ist ausreichend, dass die angegriffene Ausführungsform I so ausgestaltet ist, dass beim Einbau die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Funktionseinheiten besteht. Im Übrigen ist ohne weiteres ersichtlich, dass einzelne Funktionseinheiten weggelassen werden können wie etwa der Durchflussmengenregler oder dass statt des Durchflussreglers der Durchflussmengenbegrenzer der angegriffenen Ausführungsform II verwendet werden könnte. Diesen Annahmen haben die Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Ihnen kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, bei einem Durchflussmengenregler und einem Durchflussbegrenzer handele es sich um ein- und dieselbe Funktionseinheit. Auch das Klagepatent unterscheidet zwischen diesen beiden Bauteilen und sieht sie als verschiedene Funktionseinheiten an (vgl. Abs. [0033]). Zu Recht, denn während der Durchflussmengenregler über den O-Ring die Durchflussmenge in Abhängigkeit vom Wasserdruck steuern kann, ist der Durchflussbegrenzer statisch.
  130. b)
    Die angegriffene Ausführungsform weist weiterhin ein Außengehäuse gemäß Merkmal 3 auf, das aus zwei Gehäuseteilen besteht. Diese Gehäuseteile sind in der Darstellung mit den Nummern 6 und 7 beziffert.
  131. Das Außengehäuseteil 6 (hier in einem Ausschnitt der rop 5d in vergrößerter Darstellung:
  132. weist eine Einsetzöffnung 10 auf. Durch diese Einsetzöffnung ist zunächst die Strahlzerlegeeinrichtung 11 eingesetzt. Sie liegt an dem Einsetzanschlag 18 auf und bildet am Rand eine Gehäusewand aus, in die der Durchflussmengenregler eingelassen ist, der auf dem Strahlzerleger aufliegt. Zugleich dient die Strahlzerlegeeinrichtung als Gehäuseteil zur Aufnahme des darüber liegenden Durchflussmengenreglers 28. Damit werden beide Funktionseinheiten – Strahlzerleger und Durchflussmengenregler – durch die Einsetzöffnung 10 eingesetzt gemäß Merkmal 3 und liegen unmittelbar bzw. mittelbar auf dem Einsetzanschlag 18 auf gemäß Merkmal 3.1.
  133. Dass dabei die Strahlzerlegeinrichtung gleichzeitig zur Aufnahme des Durchflussmengenreglers dient und dabei nicht einen Teil des Außengehäuses bildet, führt nach zutreffender Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Denn es genügt insoweit, dass die angegriffene Ausführungsform I mit dem Einsetzanschlag 18 zumindest einen Einsetzanschlag aufweist, der von einem Gehäuseteil gebildet wird, das wiederum Teil des Außengehäuses ist.
  134. c)
    Dem Einsetzanschlag 18 sind in Einsetzrichtung Gehäuse-Freiräume gemäß Merkmal 4 vor- und nachgeordnet, die sich teilweise überlappen. Vorgeordnet nimmt dieser den Überstand der Strahlzerlegeeinrichtung und des Durchflussmengenreglers auf. Dass sich der Strahlzerleger damit in den Freiraum von Anschlag 19 erstreckt, führt aus der Verletzung des Klagepatents nicht heraus, da die Gehäuse-Freiräume nach der hier vertretenen Auffassung sich nicht räumlich ausschließen müssen.
  135. d)
    Diesen Gehäuse-Freiräumen sind gemäß Merkmal 5 mehrere verschiedene und wahlweise kombinierbare Funktionseinheiten zugeordnet, die in diese Gehäuse-Freiräume einsetzbar sind, hier die Strahlzerlegeeinrichtung und der Durchflussmengenregler. Nach der hier maßgeblichen Auslegung genügt es, dass verschiedene wahlweise kombinierbare Funktionseinheiten von den Gehäuse-Freiräumen aufgenommen werden können. Dass die angegriffene Ausführungsform I hierzu geeignet ist, ist dadurch erkennbar, dass die Gehäuse-Freiräume vorliegend sowohl die Strahlzerlegeeinrichtung als auch den Durchflussmgenregler aufnehmen können, wobei der Durchflussmengenregler auch weggelassen oder durch den Durchflussbegrenzer ersetzt werden könnte.
  136. e)
    Schließlich ist die Längserstreckung der Gehäuse-Freiräume bei der angegriffenen Ausführungsform I in Einsetzrichtung größer als die Summe der maximalen Abstände, die sich zwischen den jeweiligen Einsetzanschlägen einerseits und den Stirnseiten der von den Einsetzanschlägen in Einsetzrichtung vor und nachgeordnet überstehenden Stirnseiten der Funktionsteile andererseits ergeben. Dies erkennt man auch daran, dass die Funktionseinheiten in die Gehäuse-Freiräume mit ihrem Überstand vollständig aufgenommen sind und nicht über das Außengehäuse hinausragen. Der Einwand der Beklagten, die untere Funktionseinheit-Stirnseite der Strahlzerlegeeinrichtung stehe erheblich über das untere Ende des dem Einsetzanschlag zugeordneten Gehäuse-Freiraums vor, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach der hier vertretenenen Auffassung können sich die Gehäuse-Freiräume insoweit auch überlappen und sind nicht räumlich abgrenzbar ausgestaltet.
  137. 2.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich um einen Spar-Weichstrahler mit Luftansaugung. Der Aufbau dieses Strahlreglers kann der als Anlage rop 6c vorgelegten Explosionsdarstellung wie folgt entnommen werden:
  138. Ein Längsschliff durch den angegriffenen Strahlregler gemäß Anlage rop 6d zeigt folgendes Bild (die Beschriftung stammt von der Klägerin):
  139. a)
    Die angegriffene Ausführungsform II unterscheidet sich danach lediglich insoweit von der angegriffenen Ausführungsform I, dass bei dieser kein Durchflussmengenregler 24 sondern ein Durchflussbegrenzer 28 vorhanden ist. Zudem ist die Strahlregulierungseinrichtung bei der angegriffenen Ausführungsform II lediglich mit einem Strahlreguliersieb ausgestattet.
  140. b)
    Auch die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
  141. 3.
    Soweit die Beklagte einwendet, dass all das, was die Klägerin bei den angegriffenen Ausführungsformen als patentverletzend beanstandet, mehrfach im – beispielhaft gemäß den Anlagen B 1 bis B 4 vorgelegten – druckschriftlichen Stand der Technik vorhanden sei, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Sämtliche Entgegenhaltungen betreffen schon nicht ein sanitäres Einbauteil, das in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist. Beschrieben werden Auslaufmundstücke, die an das Auslaufmundstück der Auslaufarmatur angeschraubt werden können.
  142. Zudem ist nicht ersichtlich, welchen Rückschluss die Beklagten daraus ziehen möchten, dass Merkmale des Klagepatents auch im vorveröffentlichen Stand der Technik beschrieben sind, denn dies schließt grundsätzlich eine Verletzung des Klagepatents nicht aus und könnte allenfalls mit einer den Rechtsbestand des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
  143. IV.
    Da die Beklagten die Erfindung gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
  144. 1.
    Die Beklagten sind der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt sind.
  145. 2.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
  146. a)
    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
  147. b)
    Die Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Die Beklagte zu 1. hätte als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Auch der Beklagte zu 2. hätte sich vor Aufnahme der Benutzungshandlung vergewissern müssen, dass Schutzrechte Dritter nicht entgegenstehen. Da die erfolgte Patenterteilung in allgemein zugänglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus einer rechtswidrigen Benutzung des Patents auf ein Verschulden geschlossen werden (BGH, GRUR 1977, 250 (252) – Kunststoffhohlprofil I; BGH, GRUR 1993, 460 (464) – Wandabstreifer). Soweit die Beklagten einwenden, sie hätten sich vor Beginn der Fertigung über die Schutzrechtslage informiert und auch patentanwaltlich beraten lassen, führt dies aus einem Verschulden nicht heraus. Denn das hiesige Klagepatent war – trotz des wohl umfassenden Prüfungsauftrags – nicht Gegenstand des gemäß Anlage B 6 vorgelegten patentanwaltlichen Prüfungsergebnisses. Auch der Einwand der Beklagten, das Klagepatent sei derart unüberschaubar, dass auch das Bundespatentgericht dies im Nichtigkeitsverfahren nicht verstanden habe, greift nicht durch. Denn regelmäßig ist die Benutzung einer patentierten Erfindung auch bei einem Irrtum über deren Rechtsbeständigkeit als schuldhaft anzusehen (Kühnen, Hdb. Patentverletzung, a.a.O. Kap. D, Rn. 388 m.w.N.).
  148. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.
  149. 3.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
  150. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
  151. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  152. 4.
    Der Antrag zu Ziffer I. 4. a) ist als Antrag auf Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen auszulegen. Allerdings ist dieser Antrag nur im Umfang des Hilfsantrags begründet.
  153. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Dass der Rückruf nur zum Zwecke der Vernichtung erfolgen soll, ist unschädlich und stellt allenfalls eine Beschränkung des Rückrufantrags dar. Allerdings kann mit dem Anspruch aus § 140a Abs. 3 PatG nur die Rückgabe an den Verletzer selbst verlangt werden (BGH, GRUR 2017, 785, Rn. 16 ff. – Abdichtsystem). Eine Verpflichtung des Verletzers, von seinen Abnehmern die Herausgabe der patentverletzenden Erzeugnisse an den Anspruchsberechtigten zu verlangen, besteht nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vernichtungsanspruch gemäß § 140a Abs. 1 PatG. Da dieser Anspruch auf die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse gerichtet ist, kann der Antrag zu I. 4. a) und die Herausgabe an einen Dritten nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt werden.
  154. 5.
    Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen aus § 140 a Abs. 3 PatG.
  155. Der Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen steht selbstständig neben dem Anspruch auf Rückruf (BGH, GRUR 2017, 785, Rn. 16 – Abdichtsystem). Er verpflichtet den Schuldner dazu, alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die weitere oder erneute Zirkulation patentverletzender Gegenstände in den Vertriebswegen auszuschließen (BGH, a.a.O. Rn. Rn 18). Er kann dadurch erfüllt werden, dass die das Patent verletzenden Erzeugnisse unmittelbar beim Abnehmer vernichtet werden. Eine endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen kann aber auch auf andere Weise sichergestellt werden, etwa dadurch, dass der in Anspruch genommene Lieferant die Erzeugnisse zurücknimmt und selbst der Vernichtung zuführt (BGH, a.a.O. Rn 20). Beides wird vorliegend von der Klägerin mit dem Antrag zu I. 4. b) verlangt, wobei die erste Variante auch – wie von der Klägerin verlangt – die Herausgabe an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung umfasst. Eine nähere Konkretisierung über das Verlangen, die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zu entfernen, hinaus, wird in der Rechtsprechung jedoch grundsätzlich nicht verlangt (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 – Abdichtsystem; BGH, GRUR 2019, 518 – Curapor).
  156. 6.
    Ein Anspruch der Klägerin auf Vorlage geeigneter Dokumente zum Nachweis des Rückrufs und der Entfernung aus den Vertriebswegen, wie mit dem Antrag zu I. 4. c) geltend gemacht, besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 140a PatG, noch aus dem Rechnungslegungsanspruch gemäß §§ 242, 259 BGB. Letzterer bezieht sich, soweit mit ihm die Vorlage von Belegen verlangt werden kann, nur auf den Rechnungslegungsanspruch des § 259 BGB.
  157. IV.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
  158. V.
    Der Streitwert wird gem. §§ 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 250.000 Euro festgesetzt.

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