4b O 3/20 – Atmungsaktive Schuhsohle

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3163

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Februar 2021, Az. 4b O 3/20

  1. I.
    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei eine Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,
  2. zu unterlassen
  3. Schuhe mit einer wasserdichten und atmungsaktiven Sohle
  4. anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  5. wenn die Sohle eine Struktur aufweist, die Folgendes umfasst:
  6.  eine tragende Schicht, welche vollständig aus Maschenwerk oder Filz besteht, die demzufolge einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt ausbildet;
     eine Membran, die aus einem Material besteht, das wasserundurchlässig und wasserdampfdurchlässig ist und oberhalb der tragenden Schicht zumindest in dem Makroabschnitt, den sie bedeckt, verbunden ist;
     die Laufsohle aus Kunststoffmaterial, mit zumindest einer durchgängigen Makroperforation in dem Makroabschnitt
  7. bei der die Laufsohle eine Bodenkontaktfläche aufweist, die aus einem Umfang und Vorsprüngen ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine durchgängige Makroperforation erstrecken,
    bei der die Laufsohle hermetisch mit der Membran und zumindest am Umfang der Makroperforation mit der tragenden Schicht verbunden ist,
    wobei die Laufsohle direkt in eine Form auf die tragende Schicht eingespritzt wird, wobei zumindest das Maschengewebe des Maschenwerks oder der Filz perimetrisch durchdrungen wird, welche durch Maschenwerk begrenzt sind, um die Membran zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden.
  8. II.
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem 15. März 2012 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe
  9. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,;
  10. b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  11. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  12. III.
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 15. März 2012 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses, unter Angabe
  13. a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschlüsselt nach Modellbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  14. b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und
    -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Modellbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  15. c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und
    -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Modellbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  16. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,
  17. e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  18. wobei
  19. der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten , in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  20. IV.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 15. März 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  21. V.
    Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I. nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
  22. VI.
    Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. beschriebenen, frühestens seit dem 15. März 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 215 XXX B 2 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
  23. VII.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  24. VIII.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
  25. Ziff. I., V. und VI.: 170.000,00 Euro
    Ziff. II. und III.: 50.000,00 Euro
    Ziff. VII.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  26. Tatbestand
  27. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 215 XXX B 2 (nachfolgend „Klagepatent“) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
  28. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der IT PD 20020XXX vom 24. September 2002 am 18. September 2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 11. August 2010 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 15. Februar 2012. Das Klagepatent hat ein europäisches Einspruchsverfahren durchlaufen, in dem es in dem aus der Anlage LSG-KE 1 ersichtlichen Umfang aufrechterhalten wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.
  29. Das Klagepatent betrifft eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe und mit einer solchen Sohle hergestellte Schuhe. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Originalfassung:
  30. „A waterproof and breathable sole for shoes having a structure that is characterized in that it comprises:
  31.  a supporting layer (110) that is completely made of net or felt, which accordingly constitutes a single large macroportion (111);
     a membrane (113) that is made of a material that is impermeable to water and permeable to water vapor and is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers;
     a tread /115) made of plastic material, which at least one through macroperforation (116) at said macroportion (111),
    said tread (115) having a ground contact surface formed by a perimeter (115a) and protrusions (115b) extending through said at least one through macroperforation (116),
    said threat (115) being joined hermetically to said membrane (113) and to said supporting layer (110) at least at the perimeter of said macroportion (111), wherein said tread (115) is injected directly into a mold onto said supporting layer (110) with at least perimetric penetration through the meshes of said net or of the felt, which is bordered with net, so as to reach and join hermetically said membrane (113).”
  32. In deutscher Übersetzung (Anlage LSG 3) lautet der Anspruch:
  33. „Wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe mit einer Struktur, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Folgendes umfasst:
  34.  eine tragende Schicht (110), welche vollständig aus Maschenwerk oder Filz besteht, die demzufolge einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt (111) ausbildet;
     eine Membran (113), die aus einem Material besteht, das wasserundurchlässig und wasserdampfdurchlässig ist und oberhalb der tragenden Schicht (110) zumindest in dem Makroabschnitt (111), den sie bedeckt, verbunden ist;
     die Laufsohle (115) aus Kunststoffmaterial, mit zumindest einer durchgängigen Makroperforation (116) in dem Makroabschnitt (111)
  35. bei der die Laufsohle (115) eine Bodenkontaktfläche aufweist, die aus einem Umfang (115a) und Vorsprüngen (115b) ausgebildet ist, die sich durch die zumindest einen durchgängige Makroperforation (116) erstrecken,
    bei der die Laufsohle (115) hermetisch mit der Membran (113) und zumindest am Umfang der Makroperforation (111) mit der tragenden Schicht (110) verbunden ist,
    wobei die Laufsohle (115) direkt in eine Form auf die tragende Schicht (110) eingespritzt wird, wobei zumindest das Maschengewebe des Maschenwerks oder der Filz perimetrisch durchdrungen wird, welche durch Maschenwerk begrenzt sind, um die Membran (113) zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden.“
  36. Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend Abbildungen einer bevorzugten Ausführungsform wiedergegeben. Figur 6 gibt eine Explosionsdarstellung entlang der senkrechten Ebene einer wasserdichten und atmungsaktiven Sohle für Schuhe, die die erfindungsgemäße Struktur aufweist, wieder. Figur 7 zeigt eine Schnittansicht dieser Sohle in montiertem Zustand entlang der senkrechten Ebene. Eine Schnittansicht der Unterseite dieser Sohle und eine vergrößerte Darstellung eines Ausschnitts zeigen die Figuren 8 und 9.
  37. Die Beklagte bietet an und vertreibt deutschlandweit Freizeitschuhe mit atmungsaktiver Sohle für Damen, Herren, Kinder und Kleinkinder unter den Bezeichnungen „A“ mit den Modellnummern IAN 309XXX und IAN 313XXX, „B“ mit den Modellnummern IAN 309XXX, IAN 309XXX, IAN 309XXX, IAN 313XXX und IAN 313XXX, „C“ mit den Modellnummern IAN 309XXX, IAN 309XXX, IAN 313XXX und IAN 313XXX sowie mit der Bezeichnung „D“ mit den Modellnummern IAN 309XXX und IAN 313XXX. Diese vier werden nachfolgend als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet.
  38. Fotografien der angegriffenen Ausführungsform liegen als Anlage LSG-KE 5 vor und sind nachfolgend eingeblendet (Abbildungen LSG-KE 5-1 und LSG-KE 5-2):
  39. Auf der Unterseite der Laufsohle erkennbar sind graue Lüftungseinsätze im Bereich der Ferse und des Fußballens. Führt man an diesen Stellen einen Querschnitt durch die Laufsohle durch, ergibt sich folgendes Bild (entnommen aus Anlage LSG KE 5-10):
  40. Ausgehend von der Unterseite der Laufsohle ist zunächst der Lüftungseinsatz (braun) angeordnet. Darüber befindet sich eine Lage eines Maschengewebes, in die eine Membranschicht (weiß) eingebettet ist. Darüber befindet sich die Innensohle des Schuhs. In einer Nahaufnahme stellt sich dieser Schichtaufbau wie folgt dar (entnommen aus Anlage LSG KE 5-10):
  41. Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausführungsform auch auf der Oberseite des Schuhkartons, wie folgt (Abbildung gemäß Bild LSG KE 6-3):
  42. Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellten eine Verletzung des Klagepatents dar. Die Sohle des Schuhs sei atmungsaktiv und wasserdicht. Die kreisrunden Elemente in der Sohle bildeten dabei die Bereiche, in denen erfindungsgemäß eine verbesserte Atmungsaktivität ausgebildet sei. Diese Elemente bildeten den Makroabschnitt, der einen Durchmesser von ca. 2,7 cm bzw. eine Fläche von 5,7 cm² habe und in dessen Bereich sich eine Schicht aus Maschenwerk befinde. Diese Schicht bilde die tragende Schicht, die ihrerseits die Membran stütze. Die Membran erstrecke sich über den gesamten kreisförmigen Makroabschnitt und sei wasserun- und dampfdurchlässig.
  43. Dass die tragende Schicht bei der angegriffenen Ausführungsform mit der Membran zusammen laminiert sei, stehe nach Auffassung der Klägerin einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Ob die tragende Schicht auflaminiert sei oder nicht, spiele keine Rolle; die tragende Schicht könne auch von unten auf die Membran auflaminiert sein.
  44. Die angegriffene Ausführungsform weise weiter eine Laufsohle aus Kunststoffmaterial auf. In der Laufsohle befänden sich zwei durchgehende Makroperforationen, wie dies auf den als Anlage LSG-KE 5-5 bis LSG-KE 5-8 vorgelegten Fotografien zu sehen sei und die diese in ihrer Dicke durchsetzen. Dabei weise die Laufsohle auch eine Bodenkontaktfläche auf und bilde einen Umfang um die Makroperforationen aus.
  45. Des Weiteren liege eine hermetische Verbindung zwischen Laufsohle, Membran und tragender Schicht zumindest am Umfang des Makroabschnitts vor. Diese hermetische Verbindung werde bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch hergestellt, dass das graue Laufsohlenmaterial direkt in eine Form auf die tragende Schicht eingespritzt werde, wobei das Maschengewebe des Maschenwerks der tragenden Schicht perimetrisch durchgedrungen werde und die Membran erreiche, so dass sich die Laufsohle hermetisch mit dieser verbinde. Eine derart formschlüssige Verbindung von Maschengewebe, Membran und Laufsohlen-Kunststoff sei nur möglich, wenn der Kunststoff direkt auf das Maschengewebe und die Membran aufgespritzt werde. Darüber hinaus ergebe sich die hermetische Verbindung von Membran-Maschengewebe und Laufsohle auch daraus, dass die Beklagte die Sohlen explizit als wasserdicht bewerbe.
  46. Die Klägerin beantragt,
  47. – wie erkannt. –
  48. Die Beklagte beantragt,
  49. die Klage abzuweisen.
  50. Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Klägerin substantiiere ihren Verletzungsvorwurf nicht hinreichend. Eine Laufsohle mit einer Bodenkontaktfläche, die aus einem Umfang und Vorsprüngen ausgebildet sei, weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Eine tragende Schicht, die einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt ausbilde, sei ebenfalls nicht gegeben. Die sogenannte „E“-Beschichtung, die die Klägerin als tragende Schicht begreifen möchte, befinde sich allein in den Lüftungseinsätzen der Schuhsohle, nicht aber in den übrigen Abschnitten der Sohlenfläche. Ferner weise die angegriffene Ausführungsform keine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Schicht auf, die oberhalb einer tragenden Schicht angebracht sei. Schließlich werde die angegriffene Ausführungsform nicht in einer erfindungsgemäßen Weise hergestellt. Die Laufsohle der angegriffenen Ausführungsform werde nicht auf eine tragende Schicht gespritzt. Es gebe keinen Kontakt zwischen der E-Beschichtung der Membran und der Kunststoffsohle.
  51. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  52. Entscheidungsgründe
  53. Die zulässige Klage ist begründet.
  54. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
  55. I.
    Das Klagepatent betrifft eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe und einen mit einer solchen Sohle hergestellten Schuh. Derartige wasserdichte und atmungsaktive Kunststoffsohlen für Schuhe sind im Stand der Technik bereits bekannt (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).
  56. Nach der Beschreibung des Klagepatents in den Absätzen [0003] ff. ist eine solche Sohle in der WO 97/XXX26 offenbart. Diese umfasst eine Mittelsohle mit einer Membran aus einem wasserundurchlässigen und wasserdampfdurchlässigen Material und einer unteren Schutzschicht eines Materials, das hydrolysebeständig, wasserabstoßend, atmungsaktiv und/oder perforiert ist sowie eine Laufsohle aus perforiertem Elastomer, die umlaufend und hermetisch mit der Mittelsohle verbunden ist (Abs. [0004]).
  57. Aus der WO 98/51XXX ist eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle bekannt, die eine vormontierte Einlage umfasst, in der sich eine Membran befindet, die wasserundurchlässig und wasserdampfdurchlässig ist (Abs. [0005]). Diese Sohle umfasst ferner eine untere Schutzschicht aus einem Material, das hydrolysebeständig, wasserabstoßend, atmungsaktiv und/oder perforiert ist. Vervollständig wird die Sohle durch ein die Membran und die Schutzschicht umgebendes Element, das umspritzt oder darum herum aufgebaut und hermetisch mit diesen verbunden ist (Abs. [0006]). Diese Einlage ist Bestandteil einer Mittelsohle und zusammen mit dieser mit einer Laufsohle aus perforiertem Material verbunden (Abs. [0007]). Durch die unter der Membran angeordnete Schutzschicht soll die Membran vor einem Durchstoßenwerden durch Fremdkörper geschützt werden, wobei die Schutzschicht selbst aus Filz besteht und in atmungsaktiver Weise an die Membran gekoppelt ist, um den Durchgang des Dampfes von der Innenseite des Schuhs hin zur Außenseite durch die Lochungen in der Sohle zu ermöglichen (Abs. [0009]).
  58. Ferner beschreibt das Klagepatent eine aus der US 09/978,XXX und der EP 1 201 XXX A 1 bekannte atmungsaktive und wasserdichte Sohle, die zumindest entlang eines Teils ihrer Erstreckung eine untere wasserdichte Komponente umfasst, die die Laufsohle bildet. Die Sohle umfasst weiter eine obere Komponente mit einer tragenden Struktur, die mit Lochungen versehen ist. Diese Lochungen sind zumindest auf den oberen und Randflächen mit Auslässen verbunden. Eine wasserdichte, dampfdurchlässige Membran umgibt den zumindest äußerlich nach außen weisenden Bereich dieser oberen Komponente (Abs. [0010]). In den Bereichen, in denen es zu Wassereinbrüchen kommen kann, sind die untere und die obere Komponente hermetisch miteinander verbunden (Abs. [0011]).
  59. Obwohl die beschriebenen Sohlen mittlerweile seit Jahren im Handel zu beziehen sind und diese einen Wärme- und Wasserdampfaustausch zwischen dem Mikroklima innerhalb des Schuhwerks und einem äußeren Mikroklima bewerkstelligen können, hat man doch festgestellt, dass, so das Klagepatent, bei einem Teil der Träger mit einem überdurchschnittlich hohem Maß an Fußschweiß, die Atmungsaktivität unzureichend ist, um die entstandenen Dämpfe vollkommen abzuführen und ein ausgewogenes Mikroklima innerhalb des Schuhwerks zu gewährleisten (Abs. [0012]). Die Struktur der beschriebenen Sohlen trägt hierzu bei, denn zumindest im unteren Bereich der Sohle befinden sich Schichten aus mikroperforiertem Material, die beispielsweise mit Löchern von 1 bis 2 Millimeter Durchmesser aufweisen und die gesamte Fläche der Mikroperforationen begrenzt die Membranfläche, die den Austausch von Wärme und Dampf bewerkstelligen kann (Abs. [0013]).
  60. Das Klagepatent hat sich vor diesem Hintergrund zum Ziel gesetzt, eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe und den entsprechenden Schuh mit einer verbesserten Struktur bereitzustellen, die in der Lage sind, die Atmungsfähigkeit der wasserundurchlässigen und wasserdampfdurchlässigen Membran in größtmöglichem Umfang zu nutzen. Im Rahmen dessen ist es eine Aufgabe der Erfindung, eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe bereitzustellen, die eine Struktur hat, welche es ermöglicht, die Fläche der Membran zu vergrößern, bis sie im Wesentlichen auf die gesamte Fußsohle wirkt. Eine weitere Aufgabe ist es, eine Sohle bereitzustellen, die keine besonderen Konstruktionsschwierigkeiten im Vergleich zu herkömmlichen Sohlen mit sich bringt und deren Kosten im Vergleich zu herkömmlichen Sohlen wettbewerbsfähig sind (Abs. [0015] bis [0018]).
  61. Dies soll durch eine Sohle mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden können:
  62. 1. Wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe mit einer Struktur, die Folgendes umfasst:
    1.1 eine tragende Schicht (110),
    1.2 eine Membran (113),
    1.3 eine Laufsohle (115);
    2. die tragende Schicht besteht vollständig aus Maschenwerk oder Filz, die demzufolge einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt ausbildet;
    3. die Membran (113) besteht aus Material, das wasserundurchlässig und wasserdampfdurchlässig ist und oberhalb der tragenden Schicht (110) zumindest in dem Makroabschnitt (111), den sie bedeckt, verbunden ist;
    4. die Laufsohle (115)
    4.1 besteht aus Kunststoffmaterial mit zumindest einer durchgängigen Makroperforation (116), in dem Makroabschnitt (111),
    4.2 weist eine Bodenkontaktfläche auf, die aus einem Umfang (115a) und Vorsprüngen (115b) ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine durchgängige Makroperforation (116) erstrecken,
    4.3 ist hermetisch mit der Membran (113) und mit der tragenden Schicht (110) verbunden zumindest am Umfang der Makroperforation (111),
    4.4 wird direkt in eine Form auf die tragende Schicht (110) eingespritzt, wobei zumindest das Maschengewebe des Maschenwerks oder der Filz, welcher durch Maschenwerk begrenzt ist, perimetrisch durchdrungen wird, um die Membran (113) zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden.
    II.
    Die erfindungsgemäße wasserdichte und atmungsaktive Sohle weist eine Struktur auf, die eine tragende Schicht gemäß Merkmal 2, eine Membran gemäß Merkmal 3 und eine Laufsohle gemäß Merkmalsgruppe 4 umfasst. Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 2 und 3 und die Merkmalsgruppe 4 näherer Erläuterung.
  63. 1.
    Die tragende Schicht ist eine Schicht der erfindungsgemäßen wasserdichten und atmungsaktiven Sohle. Sie soll nach Merkmal 2 vollständig aus Maschenwerk oder Filz bestehen und einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt ausbilden. Oberhalb der tragenden Schicht soll sich nach Merkmal 3 die wasserundurchlässige und atmungsaktive Membran befinden und unter ihr gemäß Merkmalsgruppe 4 die Laufsohle.
  64. a)
    Die Funktion der tragenden Schicht besteht darin, die über ihr angeordnete Membran zu tragen. Hingegen ergibt sich eine darüber hinaus gehende Stützfunktion bezogen auf die gesamte Sohlenfläche weder aus dem Wortlaut noch aus der Beschreibung des Klagepatents. Denn der Anspruch beschränkt die Funktion der tragenden Schicht im Sohlenaufbau selbst nicht. Anders als im gewürdigten Stand der Technik, wonach – beispielsweise gemäß der WO 98/51XXX – eine „untere Schutzschicht“ unterhalb der Membran angeordnet ist, um diese vor einem Durchstoßenwerden durch Fremdkörper zu schützen (Abs. [0005]), geben weder der Anspruch noch die Beschreibung einen Hinweis auf eine solche Funktion der erfindungsgemäßen tragenden Schicht. Der einzige Anhalt dafür, was die tragende Schicht tragen soll, ergibt sich aus dem Klagepatentanspruch, wonach die Membran gemäß dem Merkmal 3 oberhalb der tragenden Schicht angeordnet ist. Demzufolge dient die tragende Schicht dazu, die Membran zu tragen.
  65. b)
    Die tragende Schicht soll nach Merkmal 2 vollständig aus Maschenwerk oder Filz bestehen. Die Funktion dieser Materialien besteht darin, über die tragende Schicht den Austausch von Wasserdampf mit der Membran und der Außenfläche der Sohle zu bewerkstelligen. Aus den weiteren Merkmalen ergibt sich, dass die tragende Schicht den Makroabschnitt ausbildet (Merkmal 2), in dem sich die Makroperforation der Laufsohle befindet (Merkmal 4.1). Der Wasserdampf soll von den Füßen durch die Membran und die darunter befindlichen Durchbrechungen der Laufsohle – der Makroperforation – hindurchtreten und entweichen können. Dieser Gasaustausch darf durch das Material der tragenden Schicht nicht behindert werden. Maschenwerk bezeichnet insofern ein Gewebe, durch dessen Maschen der erforderliche Gasaustausch stattfinden kann. Filz als weiteres Material weist zwar keine Maschen auf, ist aber – jedenfalls bei entsprechend geringer Dicke – wasserdampfdurchlässig (vgl. auch Abs. [0009]). In der Beschreibung des Klagepatents werden die Materialien allgemein als „diffus perforiertes Material“ bezeichnet (Abs. [0038]).
  66. Der Anspruch schließt damit nicht aus, dass die tragende Schicht auch aus feinem Maschengewebe oder „E“ bestehen darf. Dieses Verständnis wird gestützt durch Unteranspruch 2 des Klagepatents. Der Klagepatentschrift lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Begriffe Maschenwerk („net“) und feines Maschengewebe („fine mesh“) gegenseitig ausschließen. Dies ergibt sich weder aus der Beschreibung des Klagepatents (dort insbesondere Abs. [0039]), noch aus dem Unteranspruch 2. Vielmehr umfasst der Begriff des Maschenwerks den des feinen Maschengewebes jedenfalls insoweit, als das feine Maschengewebe zum Tragen der Membran geeignet ist. Dies ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Unteranspruch 2, wonach die Membran aus wasserdichtem und dampfdurchlässigem Material mit einem feinen Maschengewebe zum Tragen desselben zusammenlaminiert ist. Dem entnimmt der Fachmann, dass auch die Verwendung von feinem Maschengewebe zum Tragen der Membran geeignet sein kann. Auch funktional besteht für den Fachmann daher keine Veranlassung zwischen Maschenwerk einerseits und feinem Maschengewebe andererseits zu unterscheiden. Letzteres kann sowohl zum Tragen der Membran geeignet, als auch aufgrund seiner Maschen wasserdampfdurchlässig sein.
  67. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, mit der im Unteranspruch 2 beschriebenen Membran mit auflaminiertem feinem Maschengewebe verbinde der Fachmann das üblicherweise verwendete Teflonmaterial, das zwecks besserer Verarbeitung ohne Ausnahme mit einem auflaminierten, feinen Maschengewebe geliefert werde, führt dies zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Abgesehen davon, dass sich das Klagepatent weder im Einzelnen mit dem Membranmaterial, noch mit seiner Verarbeitbarkeit und den zu diesem Zwecke gegebenenfalls auflaminierten Gewebeschichten beschäftigt, schließt der Klagepatentanspruch nicht aus, das für die bessere Verarbeitung auflaminierte feine Maschengewebe als Maschenwerk im Sinne von Merkmal 2 zu verwenden. Dass es eine tragende Funktion übernehmen kann, ergibt sich – wie ausgeführt – aus dem Unteranspruch 2. Atmungsaktiv ist es zweifellos. Darüber hinaus kann – und das allein kann nach dem Verständnis der Beklagten der Anwendungsbereich von Unteranspruch 2 sein – ein von dem bereits auf die Membran auflaminierten Maschengewebe gesondertes Maschenwerk als tragende Schicht auf der anderen Seite der Membran verwendet werden. Darauf ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschränkt.
  68. c)
    Schließlich soll die tragende Schicht gemäß Merkmal 2 einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt ausbilden. Bezogen auf die Sohlenfläche eines Schuhs soll die tragende Schicht in zumindest einem Abschnitt dieser Fläche ausgebildet sein, wobei der Makroabschnitt selbst großflächig sein soll. Weiter soll die tragende Schicht nach dem Wortlaut des Merkmals 2 einen einzelnen Makroabschnitt ausbilden. Dabei verlangt der Anspruch weder, dass die tragende Schicht die gesamte Sohlenfläche des Schuhs erfassen soll, noch dass sie dabei einen einzigen großen Makroabschnitt bilden muss. Vielmehr kann es auch mehrere Abschnitte der Sohlenfläche geben, in denen die tragende Schicht mit jeweils einem Makroabschnitt ausgebildet ist.
  69. aa)
    Bereits der Wortteil „Abschnitt“ („portion“) des Begriffs „Makroabschnitt“ („macroportion“) macht deutlich, dass es sich bei dem Makroabschnitt nicht zwingend um die (nahezu) gesamte Fläche der Sohle handeln muss, sondern auch ein Abschnitt dieser Fläche genügt.
  70. Wie bereits angedeutet, steht der Makroabschnitt im Zusammenhang mit der erstmals im Merkmal 4 genannten Makroperforation der Laufsohle. In dem Makroabschnitt soll sich die Makroperforation, also die Durchbrechung des Kunststoffmaterials der Laufsohle, befinden (Merkmal 4.1), und an ihrem Umfang soll die Laufsohle mit der tragenden Schicht, also mit dem Makroabschnitt, verbunden sein (Merkmal 4.3). Dabei kann die Laufsohle durchaus mehrere Makroabschnitte aufweisen. Dies ergibt sich aus den Merkmalen 4.1 und 4.2 („zumindest eine“) und im Umkehrschluss zum Unteranspruch 5, wonach die Laufsohle im Wesentlichen eine einzelne durchgehende Makroperforation aufweisen soll, die im Wesentlichen die gesamte Fußsohle betrifft. Kann es aber mehrere Makroperforationen geben, die auch nur in einzelnen Abschnitten der Laufsohle ausgebildet sind, kann es auch mehrere damit korrespondierende Makroabschnitte geben, die nicht zwingend die gesamte Sohlenfläche einnehmen müssen.
  71. bb)
    Aus dem Begriff der tragenden Schicht selbst lässt sich eine Einschränkung des Anspruchs dahingehend, dass die tragende Schicht und damit der Makroabschnitt die gesamte Sohlenfläche bilden muss, nicht ableiten. Nach Merkmal 1 ist die tragende Schicht ein Teil der Struktur einer erfindungsgemäßen wasserdichten und atmungsaktiven Sohle. Dass sich diese tragende Schicht über die gesamte Sohlenfläche des Schuhs erstrecken muss, lässt sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Vielmehr muss die tragende Schicht lediglich im Bereich eines Makroabschnitts vorhanden sein und diesen gleichsam ausbilden. Ob neben der einen Makroabschnitt ausbildenden tragenden Schicht noch weitere Abschnitte auf der Sohlenfläche des Schuhs angeordnet sein können, lässt der Anspruch offen.
  72. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass die tragende Schicht „einen einzelnen“ Makroabschnitt ausbildet. Der englische Wortlaut beschreibt mit „a single large macroportion“ nicht, dass lediglich ein Makroabschnitt vorhanden sein soll. Ob dieser Makroabschnitt der einzige – im Sinne von „only a single large macroportion“ – sein soll oder daneben weitere Makroabschnitte angeordnet sein können, lässt der Wortlaut offen. Die Ausbildung eines einzelnen großflächigen Makroabschnitts ist stattdessen in Abgrenzung zu den nicht erfindungsgemäßen Ausführungsformen zu verstehen, die im Bereich der tragenden Schicht neben dem Makroabschnitt auch andere Abschnitte vorsehen, die zudem aus einem anderen Material als Maschenwerk oder Filz bestehen (Abs. [0024]). Demgegenüber verlangt der Klagepatentanspruch, dass die tragende Schicht vollständig aus Maschenwerk oder Filz besteht und demzufolge einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt ausbildet. Folglich bezieht sich der Begriff „großflächig“ auch nicht auf eine bestimmte Größe des Makroabschnitts, sondern ist in Relation zu den nicht erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen zu sehen, in denen die tragende Schicht nicht nur einen Makroabschnitt, sondern eben auch andere Abschnitte umfasst.
  73. 2.
    Gemäß Merkmal 4.1 besteht die Laufsohle aus Kunststoffmaterial mit zumindest einer durchgängigen Makroperforation. Mit dem Begriff der Makroperforation beschreibt das Klagepatent die Abschnitte der Laufsohle, die Durchbrechungen bzw. Löcher aufweisen, um dadurch den Wasserdampf aus dem Innenbereich des Schuhs nach außen durchleiten zu können. Das Klagepatent grenzt sich mit dem Begriff der Makroperforation vom Stand der Technik ab, wonach lediglich Strukturen aus mikroperforiertem Kunststoffmaterial bekannt waren, die aus Lochungen mit einem Durchmesser von ein bis zwei Millimetern bestanden und auf die sich der Wärme- und Dampfaustausch der Membranfläche begrenzte (Abs. [0014] und [0028]).
  74. Diese Makroperforationen sollen durchgängig zumindest in dem von der tragenden Schicht ausgebildeten Makroabschnitt vorhanden sein. Nicht erforderlich ist daher, dass sich die Makroperforation über die gesamte Fläche der Laufsohle erstreckt. Anders als dies die Beklagte ihrem Anspruchsverständnis zugrunde legt, verlangt der Wortlaut lediglich das Vorhandensein von Makroperforationen in dem Makroabschnitt, der sich nach der hier vertretenen Auslegung seinerseits jedoch nicht zwingend über die gesamte Sohlenfläche erstrecken muss.
  75. 3.
    Nach Merkmal 4.2 weist die Laufsohle eine Bodenkontaktfläche auf, die aus einem Umfang und Vorsprüngen ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine durchgängige Makroperforation erstrecken. Damit beschreibt der Klagepatentanspruch abschließend den Aufbau der Laufsohle bzw. ihrer Bodenkontaktfläche. Da sich die Vorsprünge nach dem Merkmal 4.2 innerhalb der Makroperforation befinden, stellt der Umfang der Bodenkontaktfläche den übrigen Bereich der Laufsohle, mithin den gesamten Bereich außerhalb der Makroperforation dar. Damit beschreibt der Umfang der Bodenkontaktfläche jedenfalls den äußeren Rand der Laufsohle. Darauf deutet nicht nur der Wortlaut von Merkmal 4.2 hin, der sich abweichend vom Merkmal 4.3, in dem von dem Umfang der Makroperforation die Rede ist, auf einen Umfang der Bodenkontaktfläche bezieht, sondern auch das Ausführungsbeispiel des Klagepatents (vgl. Abs. [0045]) mit der Figur 8, die einen Umfang der Laufsohle mit Vorsprüngen innerhalb der Makroperforation zeigt.
  76. Aus der Figur 8 wird aber auch ersichtlich, dass ein solcher Umfang der Bodenkontaktfläche zugleich den Umfang der Makroperforation bildet. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bodenkontaktfläche überhaupt nur aus dem Umfang (außerhalb der Makroperforation) und den Vorsprüngen (innerhalb der Makroperforation) besteht. Wird weiterhin berücksichtigt, dass der Klagepatentanspruch die Breite des Umfangs der Bodenkontaktfläche nicht begrenzt und zudem – wie ausgeführt – mehrere Makroperforationen innerhalb der Sohle nicht ausgeschlossen sind, kann der Umfang auch nahezu die gesamte Sohlenfläche mit Ausnahme einzelner Makroperforationen einnehmen.
  77. 4.
    Um eine wasserdichte Sohle bereitzustellen, sieht Merkmale 4.3 vor, dass die Laufsohle mit der Membran und mit der tragenden Schicht zumindest am Umfang der Makroperforation hermetisch verbunden ist. Im Ergebnis wird nach der Lehre des Klagepatents eine Sohle mit einer Laufsohle aus einem Kunststoffmaterial bereitgestellt, das Durchbrechungen im Sinne von Makroperforationen aufweist, wobei diese Makroperforationen, da sie sich in den Makroabschnitten befinden, von der wasserundurchlässigen und wasserdampfdurchlässigen Membran überspannt sind. Die hermetische Verbindung zwischen der Laufsohle und der Membran mit ihrer sie tragenden Schicht am Umfang der Makroperforation sorgt dafür, dass auch im Bereich der Makroperforation kein Wasser zwischen Laufsohle und Membran hindurchtreten kann.
  78. 5.
    Wie die in Merkmal 4.3 erwähnte hermetische Verbindung erfolgen soll, ergibt sich schließlich aus Merkmal 4.4. Demnach soll die Laufsohle direkt in eine Form auf die tragende Schicht eingespritzt werden, wobei die Maschen des Maschenwerks perimetrisch, d.h. an ihrem Umfang, durchdrungen werden. Der Filz soll zu diesem Zweck an seinem Rand mit einem Maschengewebe versehen sein, um so die Membran zu erreichen und sich mit ihr hermetisch zu verbinden. Da es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen auf eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe gerichteten Sachanspruch handelt, muss der Vorrichtungsbestandteil – hier die Laufsohle – die Eigenschaften aufweisen, die sich bei Anwendung des beschriebenen Verfahrens ergeben. Es kommt allein darauf an, inwieweit sich den verfahrensmäßig definierten Merkmalen in ihrem technischen Sinngehalt über diese Merkmale hinausgehende Angaben über die erfindungsgemäße Beschaffenheit der beanspruchten Sache entnehmen lassen (BGH, GRUR 2001, 1129 – zipfelfreies Stahlband; BGH, GRUR 205, 749 – Aufzeichnungsgerät).
  79. Danach entnimmt der Fachmann dem Merkmal 4.4, dass die Schichten der erfindungsgemäßen atmungsaktiven und wasserundurchlässigen Sohle wasserdicht verbunden sein sollen. Dies erfolgt durch das perimetrische Durchdringen der an sich wasserdurchlässigen und atmungsaktiven tragenden Schicht bis hin zur Membran selbst. Hierdurch wird das Merkmal der hermetischen Verbindung strukturell qualifiziert.
  80. Die hermetische Verbindung kann der Fachmann durch bereits im Stand der Technik vorbekannte Verfahren erreichen. Auch wenn in der Beschreibung des Klagepatents festgehalten wird, dass die Herstellung der erfindungsgemäßen Sohle keine konstruktiven Erschwernisse im Vergleich zur Herstellung konventioneller Sohlen erfordert (Abs. [0057]), schließt dies ein zweiteiliges Spritzgussverfahren nicht aus.
  81. Allein entscheidend ist, dass der Kunststoff, der die Laufsohle formt, auch die tragende Schicht bis hin zur Membran im Bereich des Umfangs des Makroabschnitts durchdringt, wie es sich beim Einspritzen der Laufsohle ergibt. Ob ein solcher Einspritzvorgang in mehreren Teilschritten abläuft oder ggf. Teile der Sohlenstruktur vor dem Einspritzvorgang gesondert hergestellt werden, steht im Belieben des Fachmanns.
  82. Funktional ist entscheidend, dass durch diese Verbindung die Sohlenstruktur bestehend aus Membran, tragender Schicht und Laufsohle an ihren Umfängen vor Wasser dicht bzw. wasserundurchdringlich sein soll. Erfindungsgemäß lässt sich hierdurch an den besonders sensiblen Randbereichen der Schichten ein möglicher Wassereinfall verhindern.
  83. III.
    Mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar Gebrauch.
  84. 1.
    Die angegriffenen vier Schuhmodelle der Beklagten verfügen unstreitig über eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle gemäß Merkmal 1. Die Struktur dieser Sohle umfasst weiter unstreitig eine Membran bestehend aus einem wasserundurchlässigen und wasserdampfdurchlässigen Material gemäß Merkmal 3 sowie eine Laufsohle aus Kunststoffmaterial gemäß Merkmal 4.1.
  85. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs.
  86. a)
    Die angegriffene Ausführungsform weist eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 2 auf. Innerhalb der Sohle befinden sich zwei Lüftungseinsätze. Im Bereich der Lüftungseinsätze zeigt sich folgende Sohlenstruktur (Abbildung entnommen aus Anlage LSG KE 5-5; die Beschriftung stammt von der Klägerin):
  87. Erkennbar ist über dem Lüftungseinsatz (in grau) eine Schicht (110‘) angeordnet, die aus E besteht. Über dieser befindet sich die atmungsaktive und wasserundurchlässige Membran (113‘). Die E-Schicht ist eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 2., da sie vollständig aus Maschenwerk besteht. Diese tragende Schicht ist im Bereich des Lüftungseinsatzes unter der Membran angeordnet und bildet einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt aus. Der Makroabschnitt besteht ausschließlich aus dem E-Material. Nach dem hier vertretenen Anspruchsverständnis ist es unschädlich, dass es in der Schuhsohle noch eine weitere tragende Schicht mit einem Makroabschnitt gibt und sich die tragende Schicht mit dem Makroabschnitt nicht über die gesamte Fläche der Schuhsohle erstreckt.
  88. b)
    Weiterhin bedeckt die Membran den Makroabschnitt oberhalb der tragenden Schicht und ist mit dieser verbunden im Sinne von Merkmal 3. Denn die tragende Schicht ist von unten auf die Membran (113‘) auflaminiert. .
  89. Der Einwand der Beklagten, das E sei auf die Membran auflaminiert und bilde daher einen Teil dieser, greift nicht durch. Nach dem hier maßgeblichen Anspruchsverständnis kommt es nicht darauf an, wie die tragende Schicht mit der Membran verbunden ist. Entscheidend ist, dass sich das E auf der Unterseite der Membran befindet. Zudem trägt die E-Beschichtung zur Stützung der Membran bei, so dass auch die Beklagte ihr eine jedenfalls geringe tragende Wirkung nicht abspricht.
  90. c)
    Die Laufsohle der angegriffenen Ausführungsform weist zudem eine durchgängige Makroperforation in dem Makroabschnitt gemäß Merkmal 4.1 auf. Das im Tatbestand wiedergegebene Muster der angegriffenen Ausführungsform hat eine Laufsohle aus weißem Kunststoff und weist in dem Bereich des grauen Lüftungseinsatzes eine Durchbrechung auf, in der sich der Lüftungseinsatz, der sogenannte „plug“, befindet. Dieser Abschnitt der Sohle ist nachstehend wiedergegeben (Ausschnitt aus der Abbildung LSG-KE5-2):
  91. Die tragende Schicht mit der Membran ist an ihrem Rand in den Plug eingegossen. Der Plug seinerseits ist in das weiße Kunststoffmaterial der übrigen Sohle eingelassen. Die Einbausituation wird nachstehend anhand einer Schnittansicht eines Musters der angegriffenen Ausführungsform verdeutlicht (Abbildung LSG-KE5-9).
  92. Das weiße Kunststoffmaterial der Laufsohle mit dem Rand des Plugs, in den die tragende Schicht mit der Membran eingelassen ist, bildet im Bereich des übrigen Plugs eine Durchbrechung, die eine durchgängige Makroperforation in dem Makroabschnitt darstellt. Die konzentrischen Kreise mit den aufgebrachten Ventilatorflügeln des Plugs sind nicht auf die tragende Schicht aufgebracht. Vielmehr können Luft und Wasserdampf durch den Makroabschnitt und die Öffnungen des Plugs diffundieren.
  93. d)
    Die Laufsohle weist auch eine Bodenkontaktfläche auf, die aus einem Umfang und Vorsprüngen gebildet wird, die sich durch die zumindest eine durchgängige Makroperforation erstrecken, Merkmal 4.2. Der Umfang der Bodenkontaktfläche wird dabei durch den außerhalb der Makroperforation liegenden Bereich der Laufsohle gebildet, in dem zuvor abgebildeten Muster also durch das weiße Kunststoffmaterial und den äußeren Rand des Plugs, soweit er in das weiße Kunststoffmaterial eingelassen ist. Die Vorsprünge innerhalb der Makroperforation werden durch die konzentrischen Kreise mit den Ventilatorflügeln gebildet. Da der Klagepatentanspruch die Form der Vorsprünge offen lässt, genügt jede der Bodenkontaktfläche zuzuordnende Erhebung über die tragende Schicht, die genügend Freiraum für den Luftaustausch durch den Makroabschnitt zulässt. Dies ist bei der Gestaltung des Innenbereichs des Plugs aber der Fall.
  94. e)
    Die Laufsohle ist weiter zumindest am Umfang der Makroperforation hermetisch mit der Membran und mit der tragenden Schicht verbunden, Merkmal 4.3. Die tragende Schicht mit der Membran ist an ihrem Rand in den Rand des Plugs eingelassen. Der Rand des Plugs ist als Teil der Laufsohle anzusehen. Die hermetische Verbindung erfolgt dadurch, dass die tragende Schicht mit der Membran der angegriffenen Ausführungsform von dem Kunststoffmaterial des Plugs umspritzt wird und so eine Wasserdichtigkeit erreicht wird, die die Beklagte so auch in der Werbung für die angegriffene Ausführungsform herausstellt. Dass die als Vorsprünge zu identifizierenden konzentrischen Kreise im Innenbereich des Plugs nicht mit der tragenden Schicht und der Membran verbunden sind, ist unbeachtlich. Das Merkmal 4.3 verlangt eine Verbindung nur („zumindest“) am Umfang der Makroperforation.
  95. f)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht schließlich auch Merkmal 4.4. Es ist unstreitig, dass die Laufsohle der angegriffenen Ausführungsform in einem sogenannten Injection-Molding-Verfahren direkt an den Schuh angespritzt wird. Dafür werden zunächst die Plugs hergestellt, indem die tragende Schicht und die Membran mit Kunststoff umspritzt werden. Dann wird der Plug als fertig montierte Baugruppe eingelegt und das übrige Sohlenmaterial in die Form eingespritzt, so dass auch der Plug eingespritzt ist. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Dass die Herstellung der Laufsohle in zwei getrennten Verfahrensabschnitten erfolgt, führt nach dem hier zugrungezulegenden Anspruchsverständnis nicht aus der Verletzung heraus. Zum einen gibt die Lehre des Klagepatents nicht vor, die Laufsohle in einem einzigen Verfahrensschritt zu spritzen. Zum anderen kommt es – wie ausgeführt – für die geschützte erfindungsgemäße Sohle nicht auf die Art und Weise ihrer Herstellung an sondern darauf, ob sie die mit der Herstellung verbundenen erfindungswesentlichen räumlich-körperlichen Merkmale aufweist. Das ist aber der Fall, weil auch mit dem die angegriffene Ausführungsform betreffenden Herstellungsverfahren die perimetrische Durchdringung der tragenden Schicht und die hermetische Verbindung mit der Membran zur Herstellung einer wasserdichten und atmungsaktiven Sohle erzielt werden. Denn das Material des Plugs reicht – wie aus nachstehend vergrößerter Abbildung (entnommen aus Anlage LSG KE 5-10) ersichtlich – bis an das weiße Kunststoffmaterial der Laufsohle heran und ist ohne Übergang hermetisch mit dieser verbunden, somit Teil der Laufsohle. Im Plug selbst zeigt sich (am Rand links), dass das Maschengewebe von dem Material des Plugs, der damit Teil der Laufsohle ist, perimetrisch durchdrungen wird und die Membran erreicht:
  96. Auch hier es unbeachtlich, dass die Vorsprünge, also die konzentrischen Kreise des Plugs, nicht direkt auf die tragende Schicht eingespritzt werden. Nach Merkmal 4.4 genügt es, wenn nur („zumindest“) das Maschengewebe oder der Filz, der durch Maschenwerk begrenzt ist, perimetrisch, d.h. an ihrem Umfang, durchdrungen wird. Da die Vorsprünge nicht den Umfang („Perimeter“) der Makroperforation bilden, müssen sie auch nicht direkt auf die tragende Schicht aufgespritzt werden. Es genügt, wenn sie durch anderweitige Verbindungen mit dem Sohlenmaterial gehalten werden.
  97. IV.
    Da die Beklagte die Erfindung gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
  98. 1.
    Die Beklagte ist der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt ist.
  99. 2.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
  100. a)
    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
  101. b)
    Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.
  102. 3.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
  103. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
    Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  104. 4.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse und auf ihren Rückruf aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte dafür, dass der Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse vorliegend unverhältnismäßig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
  105. IV.
    Der Schriftsatz der Klägerin vom 26. Januar 2021 und der Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2021 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
  106. V.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
  107. VI.
    Der Streitwert wird gem. §§ 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

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