Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3157
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. März 2021, Az. 4b O 78/20
- I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.911,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.556,46 seit dem
1. August 2018, 1. September 2018, 1. Oktober 2018, 1. November 2018, 1. Dezember 2018, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 1. März 2019, 1. April 2019, 1. Mai 2019, 1. Juni 2019, 1. Juli 2019, 1. August 2019, 1. September 2019, 1. Oktober 2019, 1. November 2019, 1. Dezember 2019, 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 1. März 2020, 1. April 2020, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020 und 1. August 2020
zu bezahlen. - II.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung besteht, nach der die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zum Tode des Letztversterbenden der Eheleute A gemäß Ziffer 4 der zwischen dem Kläger, Frau B und der Beklagten am 14. Juli 2000 geschlossenen Vereinbarung pro Monat für jeden für die Firma C hergestellten C-Zargenverbinder eine Provision in Höhe von 25% des Einzelpreises in Höhe von 0,05 DM (= 0,03 Euro) pro Stück bei einer Produktion von unter 400.000 C-Zargenverbindern pro Monat und in Höhe von 5.000,00 DM (= 2.556,46 Euro) bei einer Produktion von 400.000 oder mehr C-Zargenverbindern pro Monat zu zahlen. - III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. - IV.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. - Tatbestand
- Die Parteien streiten über Provisionsansprüche im Zusammenhang mit der Einräumung von Montagerechten für Zargenverbinder der Firma C.
- Die Firma C (nachfolgend „C“) erwarb Ende des Jahres 1990 vom Kläger das Gebrauchsmuster DE 8914XXX für einen Verbindungsbeschlag und meldete die zugrundeliegende Erfindung am 13. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität des Gebrauchsmusters zum europäischen Patent EP 0 432 XXX (nachfolgend „EP XXX“) an. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 28. September 1994 veröffentlicht. Die Schutzdauer des Patents ist im Jahr 2010 abgelaufen.
- Im Zuge eines Vertrages über eine Darlehensrückzahlung vom 22. Dezember 1997 vereinbarten die Firma C einerseits und der Kläger mit seiner Ehefrau andererseits unter Ziffer 3 u.a., dass diese
- „mit dem von der Firma D hergestellten Montageautomaten, Maschinen-Nr. 2.09XXX, den C-Zargenverbinder [herstellen].“
- Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage KAP 4 Bezug genommen.
- Ab 1997 montierte der Kläger gemeinsam mit seiner Frau in der gemeinsamen Betriebsstätte die durch das EP XXX geschützten Zargenverbinder, deren Einzelteile von der Firma C geliefert wurden.
- Mit Vereinbarung vom 13. Juli 2000 zwischen der Beklagten und dem Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau übernahm die Beklagte den Betrieb des Klägers und seiner Ehefrau. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass
- „Grundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Montagerechte des sogenannten Cverbinders von dem Patentinhaber C vertraglich und unwiderruflich auf die Vertretene zu 2.) [die Beklagte] übertragen werden. Die Eheleute A stimmen dieser Übertragung zu. Für die Herstellung der Cverbinder ist von der Vertretenen zu 2.) an die Eheleute A eine Provision zu zahlen […]“
- Einen gleichlautenden Vertrag schlossen die Parteien auch am 14. Juli 2000, allerdings mit dem Zusatz, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten an den Kläger und seine Ehefrau mit dem Tod des Letztlebenden des Ehepaares endet. Hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage KAP 7 verwiesen.
- Mit gemäß Anlage B 3 vorgelegtem Schreiben vom 13. April 2013 teilte die Firma C der Beklagten mit, dass das Patent EP XXX zum Ende des Jahres 2000 ausgelaufen sei, daher die Produktion des Produkts ab dem 1. April 2011 eingestellt werde und es nicht angedacht sei, diesen Artikel zukünftig wieder herzustellen.
- In einem vor der Kammer geführten Verfahren wurde die Beklagte mit Urteil vom 2. Juli 2019, Az. 4b O 92/18, vorgelegt als Anlage KAP 1, bereits zur Zahlung von Provisionen für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2018 an den Kläger und dessen Ehefrau verurteilt. Auf den Inhalt dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte sodann mit dem als Anlage KAP 2 vorgelegten Urteil vom 14. Mai 2020, Az. I-2 U 33/19 das Urteil der Kammer mit der Maßgabe, dass allein der Kläger, nicht jedoch seine Ehefrau Gläubiger des Provisionsanspruchs ist.
- Der Kläger verlangt nunmehr Zahlung weiterer Provisionen für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 1. August 2020 in Höhe von insgesamt 63.911,50 Euro.
- Er behauptet, die Beklagte habe auch in dem nunmehr beanspruchten Zeitraum C-Zargenverbinder montiert. Diese Zargenverbinder fielen in den Schutzbereich des EP XXX. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, Zargenverbinder seit April 2011 nach dem Gebrauchsmuster DE 20 2010 001 XXX (nachfolgend „DE XXX“) herzustellen, handele es sich hierbei allenfalls um Detailverbesserungen gegenüber der EP XXX.
- Er behauptet weiter, die Beklagte montiere mindestens seit dem 1 Juli 2018 monatlich ca. 1 Mio. Stück provisionspflichtiger Cverbinder. Der Provisionsanspruch des Klägers belaufe sich daher regelmäßig auf monatlich 5.000 DM. Dabei sei unerheblich, dass die Firma C eine zweite Maschine zur Fertigung der Zargenverbinder bestellt habe. Denn das vertraglich eingeräumte Montagerecht sei kein Exklusivrecht, die Fertigung durch Dritte somit nicht ausgeschlossen. Die vertragliche Vereinbarung sei allein an das Montagerecht des Klägers geknüpft. Zudem sei auch diese Maschine in den Betrieb des Klägers verbracht worden und befinde sich jetzt in den Räumlichkeiten der Beklagten.
- Der Kläger ist der Ansicht, inhaltlich knüpfe das vertraglich vereinbarte Montagerecht an den Schutzbereich des EP XXX an. Denn die darin patentierte Technologie gehe auf die Erfindung des Klägers zurück. Den Parteien sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch bewusst gewesen, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten erst mit dem Tode des Letztlebenden der Eheleute A ende und damit zeitlich weiter reiche als die Schutzdauer des EP XXX. Das vertragliche Konzept lehne sich daher an die Regelungen zur Leibrente an und sei keinesfalls an den Rechtsbestand des EP XXX geknüpft. Somit sei der geltend gemachte vertragliche Anspruch auch nicht in zeitlicher Hinsicht von der Schutzdauer des EP XXX abhängig.
- Zudem sei der Provisionsanspruch in der vereinbarten Höhe entstanden. Dass die Vergütung für die Montage der Zargenverbinder durch die Firma C reduziert sei – was bestritten werde – sei für die vereinbarte Provisionshöhe unerheblich.
- Der Kläger ist weiter der Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Antrag zu II. verfolgte Feststellungsklage läge vor, da die Beklagte die Pflicht zur Provisionszahlung ablehne und auch zukünftig ablehnen werde. Es bestehe daher die ernsthafte Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche unter den Parteien eingeklagt werden müssten, was sich schon vor dem Hintergrund der vorliegenden Klage zeige.
- Der Kläger beantragt,
- – wie erkannt –
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise
- das Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat des Klägers gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen.
- Die Beklagte rügt das Fehlen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Es handele sich nicht um eine Patentstreitsache, denn der Inhalt der Schutzrechte und der Umstand, dass es sich dabei um ein Patent und/oder Gebrauchsmuster handele, seien für den inhaltlichen Umfang des Montagerechts und damit des Provisionsanspruchs nicht entscheidend. Auch könne es auf die technische Lehre der Schutzrechte und deren Reichweite nicht mehr ankommen. Zudem habe der Kläger nach Ablauf der Schutzfrist des EP XXX keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte mehr.
- Die Beklagte behauptet, sie stelle seit April 2011 keinerlei C-Verbinder mehr her, die dem Patent EP XXX entsprechen würden. Die Firma C habe den Montageauftrag gegenüber der Beklagten gekündigt mit der Folge, dass für den Verbinder EP XXX seit April 2011 keine Montagen mehr hätten durchgeführt werden können.
- Es sei ein neuer Verbinder entwickelt worden, womit erhebliche Entwicklungskosten und ein Umbau des Fertigungsautomaten verbunden gewesen sei. Dieser neue Zargenverbinder sei durch das Patent DE 10 2010 061 XXX 84 geschützt.
- Die Beklagte behauptet weiter, ihre Vergütung für die Fertigung der Zargenverbinder sei erheblich herabgesetzt worden. Hinzu sei gekommen, dass die Nachfrage nach dem alten Verbinder gemäß der EP XXX erheblich zurückgegangen sei und die Kunden der Firma C einen innovativeren Türzargenverbinder verlangt hätten. Die Firma C erteile nur noch jeweils einzelne Montageaufträge, das gelieferte Material zu montieren.
- Mit dem D-Automaten könne monatlich eine Stückzahl von mehr als 120.000 bis maximal 130.000 Zargenverbindern nicht mehr gefertigt werden. Der Automat, der im Frühjahr 1992 gebaut worden sei, sei inzwischen technisch verschlissen und verbraucht. Er verfüge über eine uralte Steuerung, die seit mehreren Jahren nicht mehr gefertigt und deren Software nicht mehr gepflegt werde. Ein Auslesen der Daten aus diesem Steuergerät sei nicht mehr möglich. Fehlerursachen könnten bei diesem Automaten nur manuell und sehr zeitaufwendig ermittelt werden. Sie, die Beklagte, nutze den D-Automaten daher nur im „Einsicht-Betrieb“, längstens 8 Stunden am Tag, sofern keine Störungen eintreten. Durch die Fehlersuche und den Austausch von Ersatzteilen sei der Automat immer wieder zum Stillstand gekommen.
- Zudem komme es zu teilweise erheblichen Problemen bei der Materiallieferung durch die Firma C. Teilweise seien die Toleranzwerte der Einzelteile, insbesondere des Pendels nicht eingehalten worden, so dass es an dem Automaten zu erheblichen Störungen gekommen sei. Noch im Januar 2020 habe wochenlang keine Montage auf dem Automaten erfolgen können.
- Die Beklagte ist der Ansicht, die Fertigung des Zargenverbinders ab April 2011 beruhe auf einem neuen erfinderischen Gedanken, der nunmehr durch das Patent DE 10 2010 061 XXX 84 dokumentiert sei. Es könne daher allenfalls bis zum Ende der Schutzfrist eine Provision in dem vertraglich vereinbarten Umfang verlangt werden.
- Die Beklagte meint ferner, der Kläger lege die Vereinbarung über das Montagerecht falsch aus. Eine Provisionspflicht gelte nur dann, wenn die Montage mit dem D-Automaten mit der Maschinen-Nr. 2.09XXX durchgeführt werde. Zudem enthielten weder der Darlehensvertrag vom 21. Dezember 1997 (Anlage KAP 4) noch die Provisionsvereinbarung vom 14. Juli 2000 (Anlage KAP 7) eine ausdrückliche Regelung, dass die Montage des Verbinders EP XXX und/oder die Provisionspflicht für die Montage der Beklagten für die Firma C über das Ende der Schutzfrist hinaus fortbestehen soll. Stattdessen werde ausdrücklich auf das Patent Bezug genommen und dieser Verbinder ausdrücklich als „Cverbinder“ bezeichnet. Diese Wertung ergebe sich auch aus dem als Anlage B 16 vorgelegten Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma C vom 6. August 2002, in dem die Parteien die Zahlungsverpflichtungen für die Übertragung von Schutzrechtsanmeldungen zeitlich ausdrücklich nicht auf die jeweilige Patent- und Gebrauchsmusterschutzdauer begrenzt hätten.
- Zudem sei an keiner Stelle davon die Rede, dass das Montagerecht oder die Provisionspflicht unabhängig vom Patent an die Nutzung von technischem Know-How anknüpfe, zumal nicht ersichtlich sei, um welches Know-How es sich handeln solle.
- Weiterhin sei die Klage unzulässig, da dieser die anderweitige Rechtskraft durch das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. März 2017, Az. 2 O 219/16 (Anlage KAP 15) entgegenstehe.
- Der Kläger sei schließlich nicht aktivlegitimiert, da Ansprüche aus dem Patent EP XXX nur der Patentinhaber geltend machen könne. Zudem habe der Kläger seine Provisionsansprüche gemäß der in der Anlage B 1 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 4. Mai 2009 wirksam an die Firma E abgetreten.
- Jedenfalls stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, da ihr bis zum heutigen Tage keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, für die Klageforderung erteilt worden sei.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage ist zulässig und begründet.
- A.
Die Klage ist zulässig. - I.
Das Landgericht Düsseldorf ist sachlich und örtlich zuständig. - 1.
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handelt. - a)
Eine Patentstreitsache liegt gemäß § 143 Abs. 1 PatG dann vor, wenn durch eine Klage ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Dabei ist dieser Begriff grundsätzlich weit auszulegen und umfasst demnach auch Klagen, die sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (vgl. BGH GRUR, 2011, 662 – Patentstreitsache; BGH, GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II). - Allerdings ist ein Rechtsstreit nicht stets vor einer Zivilkammer eines für Patentstreitsachen zuständigen Landgerichts zu verhandeln, allein weil ein Patent zu dem den Streitgegenstand bildenden Sachverhalt gehört, denn eine solche Konstellation kann sich auch zufällig ergeben. Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht – entsprechend dem Wortlaut des § 143 PatG – aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, ist deshalb der Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Die Zuweisung einer Patentstreitsache an das hierfür zuständige Landgericht, bei dem regelmäßig nur bestimmte Spruchkörper mit Patentstreitsachen betraut werden, und die für Patentstreitsachen vorgesehene Mitwirkung von Patentanwälten sollen gewährleisten, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien auch bei summarischer Betrachtung zweifelsfrei keines solchen Sachverstands bedürfen (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 – Patentstreitsache).
- b)
Eine solche rein zufällige Berührung mit einem Patent ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht gegeben. Insoweit verbleibt es bei der Rechtsauffassung der Kammer in ihrem Urteil vom 2. Juli 2019, Az. 4b O 92/18. Der Kläger macht – wie im Vorprozess, so auch hier – einen Provisionsanspruch aufgrund des der Beklagten vermittelten Montagerechts für den Zeitraum ab August 2018 geltend und begründet dies damit, dass die Beklagte auch in diesem Zeitraum C-Zargenverbinder hergestellt habe, die diesem Montagerecht unterfallen. Gegenstand der Prüfung durch die Kammer ist somit, ob die Beklagte sich – sofern sie tatsächlich ab August 2018 noch C-Zargenverbinder hergestellt haben sollte – durch die Montage dieser Zargenverbinder provisionspflichtig gemacht hat. Dabei ist die technische Ausgestaltung der hergestellten C-Zargenverbinder von entscheidender Bedeutung, was die Beklagte nicht in Abrede stellt. Gegenstand des Provisionsanspruchs des Klägers ist auch in diesem Verfahren das zwischen den Parteien vereinbarte Montagerecht für „Cverbinder“. Dieses Montagerecht kann insbesondere hinsichtlich seiner inhaltlichen Reichweite nicht losgelöst von dem Gebrauchsmuster DE XXX bzw. dem Patent EP XXX ausgelegt werden, da diese Schutzrechte – auch soweit sie zwischenzeitlich abgelaufen sind – bestimmen, was die Parteien unter dem C- Zargenverbinder technisch verstanden wissen wollen. Allein auf diesen so definierten C-Zargenverbinder bezieht sich das Montagerecht. Die Frage des Bestehens eines Provisionsanspruchs des Klägers hat folglich nicht lediglich rein zufällig eine Berührung mit dem Gebrauchsmuster DE XXX bzw. dem Patent EP XXX. - Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, ein Provisionsanspruch könne schon daher nicht bestehen, weil die betreffenden technischen Schutzrechte abgelaufen sind, verkennt sie, dass der Kläger vorliegend weder einen Anspruch aus dem Patent EP XXX noch aus dem Gebrauchsmuster DE XXX geltend macht. Die technischen Schutzrechte, insbesondere das EP XXX sind lediglich insoweit von Bedeutung, als dass sich – mangels Definition des Begriffs „Cverbinders“ in der Vereinbarung selbst – allein aus ihnen der sachliche Umfang des Montagerechts ergibt.
- Die Beklagte verkennt weiterhin, dass für die Frage, ob der Rechtsstreit als Patentstreitsache zu qualifizieren ist, jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung regelmäßig nur der Vortrag des Klägers maßgeblich ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich aus diesem Sachvortrag in schlüssiger Weise ein patentrechtlicher Anspruch ergibt (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, 350). Unbeachtlich sind aber auch Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch, für die der Gegner die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Grabinski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 143 Rn. 3 m.w.N.).
- Im Übrigen ist die Frage, ob ein Provisionsanspruch tatsächlich besteht, der materiell-rechtlichen Prüfung des Rechtsstreits vorbehalten. Soweit dabei ggf. auch technische Schutzrechte oder Ansprüche aus solchen von Bedeutung sind, sind dies Umstände, die sowohl für die Zuständigkeit der Kammer als auch für die materielle Anspruchsberechtigung eine Rolle spielen und in diesem Sinne „doppelrelevant“ sind. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt dann die wenigstens schlüssige Behauptung des Vorliegens eines solchen Anspruchs, was die sachliche Zuständigkeit der Kammer bereits zu begründen vermag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.08.2005 – 15 AR 33/05).
- Schließlich lässt auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 25. Mai 2013, Az. 6 U 204/11 (Steckdübel) sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, GRUR 2012, 1155 (Sandmalkasten) keine andere Beurteilung zu. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob ein technisches Erzeugnis, das patentgeschützt war, nach Ablauf der Schutzfrist ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz genießen kann. Vorliegend ist jedoch nicht die Frage streitgegenständlich, ob die von der Beklagten montierten C-Zargenverbinder nach Ablauf des Patentschutzes einen ergänzenden Schutz aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen genießen können, sondern ob diese Zargenverbinder dem der Beklagten vermittelten Montagerecht unterfallen bzw. als Cverbinder im Sinne der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 anzusehen sind. Somit kommt es weder auf eine Rufausbeutung an noch auf die Frage, ob die Beklagte durch die Montage technisch notwendige Einzelmerkmale der Zargenverbinder im wettbewerbsrechtlichen Sinne übernommen und sich dadurch ggf. schadensersatzpflichtig gemacht hat.
- 2.
Die örtliche Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographischutzsachen. Demnach sind dem Landgericht Düsseldorf die Patentstreitsachen für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, so dass das Landgericht Düsseldorf örtlich zuständig ist. - II.
An einer Sachentscheidung ist die Kammer auch nicht durch die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 3. März 2017, Az. 2 O 219/16 (Anlage KAP 15) gehindert. Das Oberlandesgericht hat im Vorprozess bereits festgestellt, dass es sich hierbei zwar um eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung handelt, diese jedoch nicht denselben Streitgegenstand betrifft. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass Gegenstand dieser Klage ausschließlich Ansprüche auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Auskunftsansprüche waren. Demgegenüber macht der Kläger – wie auch vorliegend – Provisionsansprüche geltend, die gerade nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Bielefeld waren. Über den hier geltend gemachten Provisionsanspruch ist demnach noch nicht entschieden. - III.
Der Klageantrag zu II. ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. - Das Feststellungsbegehren des Klägers bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis.
- Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Allerdings können Gegenstand eines Feststellungsurteils auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH NJW 2015, 873 m.w.Nw.). Das ist hier der Fall. Denn dem Kläger geht es darum, die Leistungspflicht der Beklagten aus der zwischen ihm, seiner Ehefrau und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 14. Juli 2000 über den mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachten Zahlungszeitraum hinaus, insbesondere bis zum Tod des Letztversterbenden der Eheleute A festzustellen. Sein Begehr zielt darauf ab, abschließend zu klären, dass und bis wann die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist.
- Ungeachtet der Tatsache, dass die Provisionszahlungspflicht zu monatlich wiederkehrenden und daher bis zum Tod des Letztversterbenden erst zukünftig fälligen Zahlungsansprüchen führt, handelt es sich zudem um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dafür genügt es, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH NJW 2015, 873 m.w.Nw.). Das ist aufgrund der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 aber der Fall.
- Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass die Beklagte sowohl im vorangegangenen Verfahren als auch im vorliegenden Rechtsstreit ihre Provisionszahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach bestreitet und dadurch dem behaupteten Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Die begehrte Feststellung des Rechtsverhältnisses ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen, weil die Leistungspflicht jedenfalls dem Grunde nach bis zu ihrem vertraglich vereinbarten Ende festgestellt und eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über den Grund und die Dauer der Provisionszahlungspflicht vermieden wird. Eine Leistungsklage ist aufgrund des in die Zukunft gerichteten Begehrs des Klägers nicht vorrangig. Dies gilt auch für eine Klage auf zukünftige Leistung der monatlichen Provisionszahlungen, weil sie weder die Feststellungsklage ausschließt, noch im Streitfall aufgrund der variablen Höhe der Zahlungsansprüche zulässig wäre (vgl. dazu BGH NJW 2015, 873 m.w.Nw.).
-
B.
Der Klageantrag zu I. ist begründet. - I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von insgesamt 63.911,50 EUR für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 1. Juli 2020 gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13./14. Juli 2000 (Anlage KAP 7). - 1.
Gemäß Ziffer 4 Satz 3 der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger und seiner Ehefrau B „für die Herstellung der Cverbinder“ eine Provision zu zahlen. Voraussetzung für die Provisionszahlung war gemäß Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Vereinbarung, dass der Beklagten „die Montagerechte des sogenannten Cverbinders“ übertragen werden. Die Übertragung des Montagerechts, dessen Bestehen die Vereinbarung vom 14.07.2000 voraussetzt, ist unstreitig erfolgt. Dies ergibt sich aus den mit der Anlage KAP 7 eingereichten Vereinbarungen. Um gleichwohl Bestand und Umfang des Provisionsanspruchs qualifizieren zu können, bedarf es der Auslegung des Begriffs des Cverbinders und des darauf bezogenen Montagerechts sowie der darauf aufbauenden Provisionsvereinbarung. - a)
Die Kammer hat bereits im Urteil vom 2. Juli 2019, Az. 4b O 92/18 das Montagerecht dahingehend ausgelegt, dass es sich nicht um eine Lizenz oder sonstige Nutzungsberechtigung hinsichtlich des EP ‘XXX handelte, sondern um die Vereinbarung einer Fertigung der Cverbinder im Auftrag der Firma C. Dementsprechend hat auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 festgehalten, dass sich das Montagerecht lediglich auf ein bestimmtes Objekt – den C-Zargenverbinder – und dessen Fertigung bezieht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2020, Anlage KAP 2, Seite 19). An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach dem Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren fest. Im Einzelnen: - Um Inhalt und Umfang des Montagerechts bestimmen zu können, ist die Vereinbarung des Klägers mit der Firma C vom 22. Dezember 1997 (Anlage KAP 4) heranzuziehen, denn allein aus dieser lässt sich der Umfang der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Firma C und damit auch das dem Kläger eingeräumte und später an die Beklagte übertragene Montagerecht entnehmen. Danach erfasst das Montagerecht nur das konkrete Objekt des C-Zargenverbinders und dessen Fertigung. Die Fertigung sollte auf dem damals beim Kläger aufgestellten Montageautomaten der Firma D mit der Nummer 2.09XXX erfolgen.
- Soweit sich das Montagerecht nach dem Wortlaut der Vereinbarung auf den „C“-Zargenverbinder bezog, war damit ein Zargenverbinder im Sinne des EP XXX gemeint bzw. des in Ziffer 1.1 der mit der Firma C getroffenen Vereinbarung genannten Gebrauchsmusters „Zargenverbinder“, bei dem es sich um das Prioritätsdokument des EP XXX handelte. Das Montagerecht ist insoweit im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der Vereinbarung zwischen den Eheleuten A und der Firma C zu verstehen, mit der die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien neu geregelt wurden. Der Kläger war Erfinder des mit dem Gebrauchsmuster geschützten „Zargenverbinders“ und des darauf basierenden EP XXX. Diese Schutzrechte hatte der Kläger bereits auf die Firma C übertragen, die wiederum dem Kläger neben dem Kaufpreis weitere Geldbeträge gezahlt hatte. Mit dem Vertrag vom 18.12.1997 wurden die gezahlten Beträge als Darlehen ausgewiesen, eine Beteiligung von C an den Entwicklungskosten für den Zargenverbinder vereinbart und die Rückführung des Darlehens aus der Vergütung für Montageaufträge geregelt, die Gegenstand weiterer Vertragsklauseln waren. Letztlich ging es – wie auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung festgestellt hat (Urteil vom 14. Mai 2020, Anlage KAP 2, Seite 19 f.) – darum, den Kläger finanziell zu unterstützen und die Nutzung der von ihm getätigten und der Firma C übertragenen Erfindung voranzutreiben, was eben nicht im Wege der Lizenzierung, sondern der Auftragsmontage erfolgen sollte.
- Daher greift auch der weitere Einwand, dass der C-Zargenverbinder zwischenzeitlich auf einem Montageautomaten bei der Firma F hergestellt wurde, nicht durch. An keiner Stelle der Vereinbarung wird das Montagerecht als exklusives Recht beschrieben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt insoweit fest, dass die ohnehin unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Auftragserteilung durch die Firma C stehende Einräumung des Rechts zur Montage es gerade nicht ausschließe, dass weitere Zargenverbinder durch Dritte gefertigt werden. Dies scheint auch die Beklagte so verstehen zu wollen, weist sie doch darauf hin, dass der Kläger für die Herstellung durch F keine Provision erhielt.
- b)
Ob das Montagerecht von der Schutzdauer des EP XXX unabhängig sein sollte oder mit dessen Ablauf sein Ende finden sollte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Provisionsanspruch zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Beklagten andererseits knüpft allein an die Übertragung des Montagerechts und die anschließende Herstellung des Cverbinders an. Im Übrigen ist der Provisionsanspruch vom Bestand des Montagerechts unabhängig – jedenfalls soweit die Montageaufträge von der Firma C wie im vorliegenden Fall auch nach einem etwaigen Ende des Montagerechts ohne größere Unterbrechung freiwillig weiter erteilt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 14. Juli 2000, sondern auch aus der Systematik der Vereinbarung, hier ihrer Ziffer 12, wonach die Zahlungspflichten der Beklagten erst mit dem Tod des Letztversterbenden der Eheleute A enden sollten und die Eheleute auf nach ihrem Tod fällig werdende Leistungen verzichteten. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass die Vertragsparteien – ein Überleben der Schutzdauer des EP XXX durch die Eheleute A angenommen – von der Provisionszahlungspflicht der Beklagten über die Schutzdauer des EP XXX hinaus ausgingen. Dies hat auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 so gesehen (Anlage KAP 2, Seite 21), dem sich die Kammer anschließt. Dass der Kläger und die Firma C in einem anderen Zusammenhang mit dem als Anlage B 16 vorgelegten Vertrag ein über die Schutzdauer der zu übertragenden Schutzrechte hinausgehende Entlohnungsverpflichtung ausdrücklich vereinbarten, ist für die Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 unbeachtlich. - Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Firma C habe das Montagerecht mittlerweile gekündigt (vgl. Schreiben der Firma C vom 28. Januar 2021, Anlage B 22), ist schon eine Kündigung vor oder während des hier streitgegenständlichen Provisionszeitraums weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sie auf den Provisionsanspruch keine Auswirkungen haben kann. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass danach die Montageaufträge für die Beklagte eingestellt wurden. Demnach produziert die Beklagte nach wie vor infolge des ihr ursprünglich von den Eheleuten A übertragenen Montagerechts. Demnach besteht auch die Provisionspflicht dem Grunde nach fort.
- Nach den vorstehenden Ausführungen ist letztlich auch unbeachtlich, mit welchem Automaten die Beklagte den Cverbinder produziert. Aus der zwischen den Eheleuten A und der Firma C getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Fertigung zunächst auf dem D-Automaten erfolgen sollte. Aus der Vereinbarung selbst ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Montagerecht nur an diese Maschine geknüpft sein sollte. Nach dem Wortlaut soll das Montagerecht allein den Zargenverbinder selbst betreffen. Dass der Kläger diesen damals nur auf dem D-Automaten montieren konnte, ist dabei rein zufällig und schließt die Möglichkeit zur Montage auf einer anderen Maschine – etwa wenn der D-Automat außer Betrieb gesetzt wird oder die angefragten Produktionsvolumina nicht durch diesen erreicht werden können – nicht aus. Die Benennung des D-Automaten in der Vereinbarung zwischen den Eheleuten A und der Firma C ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass zu der Zeit nur auf einer Maschine produziert wurde und mit der Vereinbarung in Bezug auf diese Maschine ein weitergehendes Pflichtenprogramm geregelt wurde. Ungeachtet dessen knüpft die Provisionsvereinbarung lediglich an die Herstellung des Cverbinders infolge der Übertragung des Montagerechts an. Da letztere erfolgt ist, kann es für den Provisionsanspruch nicht darauf ankommen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Fertigung mit weiteren oder anderen Automaten vornimmt. Der wirtschaftliche Vorteil aus dem Montagerecht kommt ihr nach wie vor zugute.
- Dass der Kläger auch weiterhin wirtschaftliche Vorteile aus der Übertragung seines ursprünglich mit der Firma C vereinbarten Montagerechts auf die Beklagte zieht, ist – nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt – jedenfalls dann auch interessengerecht, wenn diese Vorteile ihre Ursache maßgeblich in der Übertragung des Geschäftsbetriebs des Klägers auf die Beklagte haben. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Anhaltspunkte für die Kartellrechtswidrigkeit einer solchen Vereinbarung sind daher nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte hier die Entscheidung des BGH, GRUR 2011. 641 (Jette Joop) zitiert, liegt schon ein anderer Sachverhalt vor. In dem zitierten Urteil hatte der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit einer (markenrechtlichen) Abgrenzungsvereinbarung zu befinden und zu prüfen, ob diese eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des GWB darstellt.
- 2.
Die von der Beklagten montierten Zargenverbinder für die Firma C sind als „Cverbinder“ zu qualifizieren und unterfallen daher dem der Beklagten durch den Kläger vertraglich eingeräumten Montagerecht. Die Kammer bleibt insofern bei ihrer im Vorprozess geäußerten Rechtsauffassung, wonach diese Zargenverbinder – auch nach Umstellung der Produktion auf den „neuen“ C-Zargenverbinder – die technischen Merkmale des EP XXX erfüllen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 18. Juni 2019 (Anlage KAP 1) und in dem sie bestätigenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2020 (Anlage KAP 2) Bezug genommen. Tatsachen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, trägt die Beklagte nicht vor. - Soweit die Beklagte einwendet, es handele sich bei dem Patent DE XXX um einen neuen erfinderischen Gedanken und sie dürfe sich für die Erteilung des Patents DE XXX auf die Sachkunde der Erteilungsbehörde verlassen, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Die Benutzung der Erfindung des Patent DE XXX schließt – wie etwa im Fall einer abhängigen Erfindung – nicht aus, dass auch die Lehre des EP XXX benutzt wird, was vorliegend der Fall ist..
- Soweit die Beklagte weiter entgegenhält, es gehe allein um die Frage, ob der Kläger auch nach Ablauf der Schutzdauer des EP XXX an dem Werklohnanspruch der Beklagten partizipieren dürfe, verkennt sie, dass der Provisionsanspruch des Klägers allein an die Übertragung des Montagerechts geknüpft ist. Der Kläger erhält – nach der hier vertretenen Auffassung – nur dann eine Provision, wenn die hergestellten C-Zargenverbinder solche sind, die dem Montagerecht unterfallen. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn diese die Merkmale des EP XXX erfüllen.
- 3.
Die Beklagte ist zur Zahlung von monatlichen Provisionen in Höhe von 2.556,46 Euro verpflichtet. Der Kläger hat dargelegt, dass die Beklagte im Zeitraum August 2018 bis August 2020 monatlich mehr als 400.000 C-Zargenverbinder produzierte. Diese Produktion erfolgte sowohl auf dem in der Vereinbarung konkret benannten sogenannten „D-Automat“ mit der Maschinen-Nummer 2 09XXX als auch auf dem Montageautomaten „F“, der unstreitig im Oktober 2003 an die Beklagte veräußert wurde und seitdem von der Beklagten zur Herstellung des C-Zargenverbinders eingesetzt wird. - Auch die auf diesem Automaten hergestellten Zargenverbinder sind solche, die unter die hier streitgegenständliche Provisionsvereinbarung fallen. Nach Auffassung der Kammer kommt es für das Bestehen der Provisionszahlungspflicht nicht darauf an, auf welchem Automaten die Zargenverbinder hergestellt werden. Allein entscheidend ist vielmehr, dass die auf diesem Automaten hergestellten Zargenverbinder die technischen Merkmale des EP XXX erfüllen. Daher greift auch der Einwand der Beklagten, der zweite Montageautomat von F sei bei Abschluss der Provisionsvereinbarung noch nicht vorhanden gewesen, nicht durch.
- Soweit die Beklagte angibt, sie habe auf dem „D“-Automaten die streitgegenständlichen Zargenverbinder nicht in der vom Kläger behaupteten Stückzahl produzieren können, da dieser veraltet und nicht (mehr) entsprechend leistungsstark oder aber häufig ausgefallen sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch wenn der „D“-Automat tatsächlich nicht mehr Stückzahlen von 400.000 und mehr monatlich produzieren kann, schließt dies nicht aus, dass die Beklagte tatsächlich diese Stückzahlen produziert. Denn den Umfang der Produktion der Zargenverbinder auf dem Automaten von F lässt die Beklagte offen. Sie stellt zudem nicht in Abrede, dass sie insgesamt auf beiden Automaten tatsächlich die Stückzahl von mehr als 400.000 monatlich produzierte.
- Soweit die Beklagte unter Vorlage eines Informationsschreibens der Firma C (Anlage B 3) darauf verweist, dass die Produktion des C-Zargenverbinders nach EP XXX im April 2011 ausgelaufen sei, steht dies dem geltend gemachten Provisionsanspruch nicht entgegen. Denn die Beklagte stellt bis heute „neue“ C-Zargenverbinder her, die gleichwohl weiterhin dem EP XXX unterfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Firma C, in dem lediglich festgestellt wird, dass der damalige Cverbinder so nicht mehr hergestellt wird. Wie die geänderte Gestaltung tatsächlich aussieht, legt die Beklagte nicht dar. Ihr Bestreiten ist insofern unerheblich. Ungeachtet dessen schließt eine geänderte Gestaltung die Verwirklichung der Lehre des EP XXX nicht aus. Soweit die geänderte Gestaltung der Lehre des Patents DE XXX entsprechen sollte, ist dies zuvor bereits festgestellt worden.
- Schließlich vermag auch das nunmehr von der Beklagten als Anlage B 22 vorgelegte Schreiben der C vom 28. Januar 2021 eine andere Rechtsauffassung nicht zu begründen. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Schutzdauer des EP XXX zwischenzeitlich ausgelaufen sei und daher das Montagerecht für den Verbinder EP XXX auf dem Montageautomaten D mit Maschinennummer 2 09XXX mit Wirkung zum 1. April 2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin gekündigt werde. Denn weder wurden die Montageaufträge für die Beklagte tatsächlich eingestellt, noch ist vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, also vor August 2020, eine Kündigung erfolgte.
- 4.
Die Höhe des vertraglich vereinbarten Provisionsanspruchs (hier derzeit 63.911,50 Euro) des Klägers ist auch nicht zu mindern, soweit die Firma C eine Kürzung der Vergütung für die Montage der C-Zargenverbinder vorgenommen hat. - Denn der Provisionsanspruch des Klägers ist explizit vertraglich vereinbart worden und daher auch grundsätzlich unabhängig von der durch die Firma C gezahlten Vergütung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür trägt, die vertraglich vereinbarte Provision auch tatsächlich zu entrichten, selbst wenn diese nicht durch die von der Firma C gezahlte Vergütung gedeckt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Anpassung der Vereinbarung gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB dahingehend gerechtfertigt ist, dass der Provisionsanspruch des Klägers gemindert wird, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat keine Angaben dazu gemacht, ob und inwieweit sich durch die Kürzung der Montagevergütung der Beklagten die die Grundlage des Vertrages bildenden Umstände schwerwiegend geändert haben.
- Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der geltend gemachten Höhe des Provisionsanspruchs stünde die Wertung des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB betreffend den Handelsvertreter entgegen, wonach dieser für Geschäfte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden, eine Provision nur dann erhält, wenn dieses Geschäft überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
- Dass der Kläger auch weiterhin an der Montage der C-Zargenverbinder durch die Beklagte partizipieren soll, ist in dem Umstand begründet, dass die Beklagte aufgrund des an sie übertragenen Montagerechts in die Lage versetzt wurde, diese C-Zargenverbinder herzustellen. Durch die Einräumung des Montagerechts war es der Beklagten somit möglich in die Geschäftsbeziehung mit der C einzutreten. Dem steht auch die Wertung des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB betreffend den Handelsvertreter nicht entgegen, denn Grundlage des Provisionsanspruchs des Klägers ist nicht die Vermittlung eines Handelsgeschäfts sondern die Übertragung eines Geschäftsbetriebs, mit der ein Eintritt in bestehende Geschäftsbeziehungen verbunden ist. Die Montageaufträge der C sind somit auch keine Folgeaufträge eines einmal vermittelten Handelsgeschäfts. Allein entscheidend ist der Eintritt in die Geschäftsbeziehung mit der C, der es der Beklagten ermöglichte, auch den sog. „neuen“ C-Zargenverbinder herstellen zu dürfen.
- 5.
Der Kläger kann auch Zahlung der Provision von der Beklagten verlangen, da er Inhaber der entsprechenden Forderungen und zu deren Einziehung berechtigt ist. - Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst weder Inhaber noch Lizenznehmer am Patent EP XXX ist. Die Beklagte verkennt, dass der Kläger keine Patentansprüche geltend macht, sondern einen Provisionsanspruch gestützt auf das abgetretene Montagerecht.
- Unbeachtlich ist ferner, dass die am 13./14. Juli 2000 geschlossene Vereinbarung nicht den Kläger persönlich, sondern die „A GbR“ als Vertragspartnerin benennt. Denn dies hindert die Entstehung des Provisionsanspruchs beim Kläger persönlich nicht. Denn bereits mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs der damaligen Kläger auf die Beklagte und der damit einhergehenden Übertragung des im Eigentum der GbR stehenden Inventars und des Montagerechts, wurde die GbR aufgelöst. Der fortwährend fällige Provisionsanspruch für die Übertragung des Montagerechts war damit ersichtlich nicht an die aufgelöste GbR sondern an den Kläger und seine Ehefrau persönlich zu zahlen. Denn die Eheleute A sollten auch nach Beendigung ihres Geschäftsbetriebs von der Ausübung des Montagerechts profitieren (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Anlage KAP 2, Seite 27).
- Spätestens durch den von der Ehefrau des Klägers erklärten Verzicht auf ihre Ansprüche war die GbR jedenfalls beendet und der Kläger als alleiniger Gläubiger berechtigt, die Provisionsforderungen geltend zu machen. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 (I-2 U 33/19) an.
- Der Kläger ist auch zur Einziehung der Provisionsansprüche berechtigt. Aus der als Anlage B 1 vorgelegten Abtretungsvereinbarung „G – E“ ergibt sich nichts anderes. Wie die Kammer bereits im Vorprozess umfangreich ausgeführt und wie auch das Oberlandesgericht bestätigt hat, hat der Kläger seine Forderungen mangels hinreichender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung nicht wirksam an die G abgetreten (Urteil des Oberlandesgerichts, Anlage KAP 2, Seite 28, Urteil der Kammer, Anlage KAP 1, Seite 20 ff.).
- 6.
Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu zur Vorlage einer, den Anforderungen des § 14 UStG genügenden Rechnung. Denn die Beklagte hat an einer solchen Vorlage kein berechtigtes Interesse. Allein der Umstand, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG in Betracht kommen, genügt entgegen der Auffassung der Beklagten für das Bestehen eines berechtigten Interesses nicht. Denn der Kläger macht seinerseits lediglich die Nettoprovision geltend, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug im konkreten Fall nicht gegeben sind. - Soweit die Beklagte hierin eine Entscheidung contra legem sieht, die zudem in Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs vom 13. Februar 2019, Az. XI R 1/17 steht, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger unternehmerisch handelt. Im Übrigen stellt auch das Oberlandesgericht in seine Erwägungen ein (Urteil des Oberlandesgerichts, Anlage KAP 2, Seite 29), dass in Fällen umsatzsteuerpflichtiger Leistungen das Entgelt erst gezahlt werden muss, wenn der Gläubiger seiner Pflicht aus § 14 UStG nachgekommen ist. Da der Kläger vorliegend jedoch selbst lediglich die Nettoprovision einfordert, kommt ein grundsätzlich möglicher Vorsteuerabzug der Beklagten nicht in Betracht.
- II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einer Mahnung bedurfte es für den Eintritt des Verzuges nicht, da die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt war, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. -
C.
Der Klageantrag zu II. ist begründet. - Dem Kläger steht ein Anspruch auf monatliche Provisionszahlung dem Grunde nach zu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter lit. B Bezug genommen.
- Der Kläger hat auch über den vorliegend geltend gemachten Zeitraum hinaus bis zum Tod des Letztversterbenden der Eheleute A grundsätzlich Provisionszahlungsansprüche gegen die Beklagte. Dieser Anspruch folgt aus § 4 der Vereinbarung vom 14. Juli 2000 zwischen dem Kläger, Frau B und der Beklagten. Der mit dieser Vereinbarung begründete Provisionsanspruch stellt einen einheitlichen Anspruch gegen die Beklagte dar. Ob der Kläger und seine Ehefrau als Mitgläubiger oder als Gesamtgläubiger, ggf. aufgrund ihrer vorherigen gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit auch als Gesamthandsgläubiger anzusehen waren, kann letztlich dahinstehen und hat im Übrigen auf den Provisionsanspruch keinen Einfluss. Der Inhalt des Anspruchs ändert sich grundsätzlich auch nicht durch das Ausscheiden eines Gläubigers, so dass es auch nach der Verzichtserklärung der Ehefrau des Klägers grundsätzlich bei der Provisionspflicht der Beklagten bis zum Letztversterbenden den Eheleute A bleibt.
- Nichts anderes ergibt sich aus der als Anlage KAP 17 vorgelegten Erklärung der Frau B. Zwar ist diese mit „Verzichtserklärung“ überschrieben, inhaltlich regelt sie jedoch sowohl einen Rechtsverzicht als auch eine Rechtsübertragung. Frau B erklärt ihren Verzicht auf alle Rechte aus dem Vertrag mit ihr, Herrn H und der Beklagten vom 14. Juli 2000. Ebenfalls in dieser Erklärung stellen die Eheleute A fest, dass sie beide über Rechte zu gleichen Teilen bezüglich Patent und Lizenzgebühren verfügen und diese Rechte zur alleinigen Verwaltung an Herrn H übertragen werden sollen. Schließlich findet sich die Regelung, dass die Anteile der Frau B „im Erbrecht festgeschrieben“ sind.
- Diese Erklärung ist dahingehend auszulegen, dass Frau B lediglich auf ihre Gläubigerstellung gegenüber der Beklagten verzichtet. Hingegen wurde der Provisionsanspruch des Ehepaars gegenüber der Beklagten nicht inhaltlich dahingehend geändert, dass dieser nicht mehr bis zum Tod des Letztversterbenden bestehen soll, sondern nur noch bis zum Tod des Herrn H.
- Der Verzichtserklärung selbst kann eine inhaltliche Beschneidung des Provisionsanspruchs auch nicht entnommen werden. Auch die vom Kläger im Zusammenhang mit dieser Erklärung geschilderten Umstände sprechen aus Sicht der Kammer nicht dafür, dass das Ehepaar eine solche inhaltliche Änderung des Provisionsanspruchs regeln wollte. Denn dieser Provisionsanspruch sollte die Versorgung des Klägers und seiner Ehefrau im Alter absichern. Durch die Verzichtserklärung wollte Frau B Forderungen Dritter bezüglich ihrer Eigentumswohnung und ihres Leasingfahrzeugs abwehren und so den Provisionsanspruch schützen. Dies konnte bereits dadurch erreicht werden, dass Frau B auf ihre Gläubigerstellung verzichtet. Einer inhaltlichen Beschneidung des Provisionsanspruchs hätte es nicht bedurft.
- D.
Auf den Hilfsantrag der Beklagten war das Verfahren nicht auszusetzen. - Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Dieser Aussetzungsgrund besteht bei einem aus Sicht des Gerichts, nicht nach bloßer Behauptung einer Partei, bestehendem Verdacht einer strafbaren Handlung irgendeines Prozessbeteiligten, sofern dieser Verdacht geeignet ist, im Falle seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im ausgesetzten Verfahren auszuüben (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 149 Rn. 3).
- Einen solchen Verdacht sieht die Kammer im vorliegenden Fall nicht als begründet an. Insbesondere die Frage, ob anhand der vorgelegten Verträge eine Provisionspflicht auch für Zargenverbinder besteht, die auf dem Automaten von F montiert werden, ist als Rechtsfrage zu qualifizieren und allein von der Kammer zu entscheiden. Soweit Tatsachenfragen von Bedeutung sind – hier hinsichtlich des Besitzes am Automaten von F – steht der Sachvortrag des Klägers nicht in Widerspruch zu dem der Beklagten.
-
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. -
F.
Auf den Antrag des Klägers war das Urteil für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären, § 710 ZPO. Der Kläger ist vorliegend nicht in der Lage, die erforderliche Sicherheitsleistung zu stellen oder einen Bürgen für die Sicherheitsleistung zu benennen. Er lebt mit seiner Ehefrau derzeit von der Grundsicherung im Alter und benötigt daher die Geldmittel für seine Lebenshaltung. Eine entsprechende Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau liegt als Anlage KAP 20 vor. - Zudem kann der Kläger derzeit aus der vom OLG Düsseldorf titulierten Forderung gegen die Beklagte keine Mittel zur Stellung der Sicherheitsleistung beziehen, da diese derzeit nicht gegenüber der Beklagten erfolgreich vollstreckt werden kann.
- Soweit die Beklagte unter Vorlage eines Werbeblattes (Anlage B 21) behauptet, der Kläger würde aus diesem Schutzrecht „sicher“ ein Einkommen erzielen, ist hierfür nichts ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, von wann dieses Blatt datiert oder ob das beworbene Produkt tatsächlich am Markt veräußert werden kann.