4b O 94/19 – Transportstrecke

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3140

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 09. September 2021, Az. 4b O 94/19

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Handelsregisterauszug vom 28.01.2021, Anlage K2) gegen die Beklagte auf die Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 681 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gestützte Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Aufwendungsersatz sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.
  6. Das Klagepatent, das eine Priorität vom 12.01.2005 (DE 102005001XXX) in Anspruch nimmt, wurde am 29.12.2005 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 09.07.2008.
  7. Der hier maßgebliche Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:
  8. „Transportstrecke (1) mit wenigstens einem Transporteur (8, 9) zum Transportieren von Flaschen (2) oder dergleichen Behälter von einer Behälteraufgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur (8) gebildeten Behältereinlauf der Transportstrecke (1) vorgesehen ist, an eine Behälterabgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur (9) gebildeten Behälterauslauf der Transportstrecke (1) vorgesehen ist, mit einem von einem Hilfstransporteur (10) gebildeten Puffer (5) für die Behälter (2) sowie mit einer Übergabestation (6) zur Übergabe der Behälter (2) an dem Puffer (5) sowie zum Weiterleiten von Behältern (2) aus dem Puffer (5) an die Behälterabgabe der Transportstrecke (1), wobei die Übergabestation (6) eine durch wenigstens einen Antrieb in einer Transportrichtung (A) bewegte Transportfläche (11) für die Behälter (2) bildet, und zwar mit wenigstens einem bezogen auf die Transportrichtung (A) vorderen ersten Ende (12), mit einem bezogen auf die Transportrichtung (A) rückwärtigen zweiten Ende (13) sowie mit parallel zur Transportrichtung (A) sich erstreckenden Längsseiten (14, 15), dadurch gekennzeichnet,
    dass der Puffer (5) bzw. der diesen Puffer bildenden Hilfstransporteur (10) mit einem Puffereinlauf (5.1) an das zweite Ende und mit einem Pufferauslauf (5, 2) an das erste Ende der Transportfläche (11) derart anschließt, dass der Puffereinlauf (5.1) in einer Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung (A) einen größeren Abstand von einer ersten Längsseite (14) aufweist als der Pufferauslauf (5.2),
    dass an der Transportfläche (11) mit Abstand von dem ersten Ende (12) ein keilartiges erstes Führungselement (17) mit wenigstens zwei Behälterführungsflächen (17.1, 17.2) vorgesehen ist, von denen sich eine erste Behälterführungsfläche (17.1) in Transportrichtung ausgehend von einem Frontbereich (17.3) an den Behälterauslauf (9) und eine zweite Behälterführungsfläche (17.2) ausgehend von dem Frontbereich (17.3) an einem Puffereinlass (5.1) des Puffers (5) erstreckt,
    dass der Frontbereich (17.3) auf einer in Transportrichtung (A) verlaufenden, die Transportfläche (11) in einen ersten, den Behälterauslauf (9) zugeordneten und einen zweiten, dem Puffereinlauf (5.1) zugeordneten Teil unterteilt, dass der Behältereinlauf (8) sowie ein Pufferauslauf (5.2) am ersten Abschnitt (11.1 – 11.3) der Transportfläche (11) vorgesehen sind, und
    dass steuerbare Überschubmittel (16.1) vorgesehen sind, die zwischen einem ersten Zustand, in welchem über den Behältereinlauf (8) und/ oder den Pufferauslauf (5.2) zugeführte Behälter (2) auf dem ersten Teil der Förderfläche (11) verbleibend entlang der ersten Behälterführungsfläche (17.1) an dem Behälterauslauf (9) gelangen, und einem zweiten Zustand steuerbar sind, in welchem die über den Behältereinlauf (8) und/ oder über den Pufferauslauf (5.2) zugeführten Behälter (2) von dem ersten Teil der Transportfläche (11) auf den dem Puffereinlauf (5.1) zugeordneten zweiten Teil (11.8) geleitetet und über diesen Puffereinlauf (5.1) zugeführt werden.“
  9. Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt eine klagepatentgemäße Transportstrecke, Figur 2 (ebenfalls verkleinert) stellt die Übergabestation schematisch dar:
  10. Das Klagepatent steht in Kraft.
  11. Auf der Messe „A“ 2017 in München stellte die Beklagte aus und führte vor eine Transportstrecke für Flaschen mit dem folgenden Aufbau:
  12. Auf ein vorgerichtliches anwaltliches Abmahnschreiben der Klägerin, in welchem diese ihre Auffassung mitteilte, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent verletze, blieb die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte aus. Auch erfolgte auf die Aufforderung zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten bis zum 07.12.2017 keine Zahlung.
  13. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere sei bei dieser ein Behältereinlauf an der Transportstrecke klagepatentgemäß wie folgt vorgesehen (bei der nachfolgenden Abbildung nebst Beschriftungen handelt es sich um Bild 1 der von der Klägerin vorgelegten Anlage K7):
    .
  14. Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit der obigen Abbildung, die Flaschen würden der Transportstrecke, auch dann, wenn die Anlage auf der Messe anders aufgebaut worden sei, für den Messebesucher erkennbar über den von ihr mit „Behältereinlauf“ markierten Abschnitt zugeführt. Der Messebesucher wisse, dass sich der Behältereinlauf im herkömmlichen Betrieb der Transportstrecke an der von ihr, der Klägerin, vorgetragenen Stelle befinde. Ein Umbau sei lediglich zu Präsentationszwecken erfolgt.
  15. Schließlich behauptet die Klägerin, bei der Messe A 2017 handele es sich um eine Leitmesse, die weltweit, auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Aussteller und Besucher anspreche.
  16. Auf die Erklärung der Beklagten, dass ein Interesse zum Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform auf den deutschen Markt nicht bestehe, hat die Klägerin die Klage für erledigt erklärt, soweit sie mit dem Klageantrag zu Ziff. I. 1. Unterlassung hinsichtlich der Benutzungshandlung des „Inverkehrbringens“ begehrt. Dieser Teilerledigungserklärung hat die Beklagte zugestimmt.
  17. Die Klägerin beantragt nunmehr,
  18. I. Die Beklagte zu verurteilen,
  19. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  20. Transportstrecken mit wenigstens einem Transporteur zum Transportieren von Flaschen oder dergleichen Behälter von einer Behälteraufgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur gebildeten Behältereinlauf der Transportstrecke vorgesehen ist, an eine Behälterabgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur gebildeten Behälterauslauf der Transportstrecke vorgesehen ist, mit einem von einem Hilfstransporteur gebildeten Puffer für die Behälter sowie mit einer Übergabestation zur Übergabe der Behälter an den Puffer sowie zum Weiterleiten von Behältern aus dem Puffer an die Behälterabgabe der Transportstrecke, wobei die Übergabestation eine durch wenigstens einen Antrieb in einer Transportrichtung bewegte Transportfläche für die Behälter bildet, und zwar mit wenigstens einem bezogen auf die Transportrichtung vorderen ersten Ende, mit einem bezogen auf die Transportrichtung rückwärtigen zweiten Ende sowie mit parallel zur Transportrichtung sich erstreckenden Längsseiten,
  21. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu dem genannten Zweck einzuführen,
  22. bei denen der Puffer bzw. der diesen Puffer bildende Hilfstransporteur mit einem Puffereinlauf an das zweite Ende und mit einem Pufferauslauf an das erste Ende der Transportfläche derart anschließt, dass der Puffereinlauf in einer Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung einen größeren Abstand von einer ersten Längsseite aufweist als der Pufferauslauf, bei denen an der Transportfläche mit Abstand von dem ersten Ende ein keilartiges erstes Führungselement mit wenigstens zwei Behälterführungsflächen vorgesehen ist, von denen sich eine erste Behälterführungsfläche in Transportrichtung ausgehend von einem Frontbereich an den Behälterauslauf und eine zweit Behälterführungsfläche ausgehend von dem Frontbereich an einen Puffereinlass des Puffers erstreckt, bei denen der Frontbereich auf einer in Transportrichtung verlaufenden Grenzlinie die Transportfläche in einen ersten, dem Behälterauslauf zugeordneten und einen zweiten, dem Puffereinlauf zugeordneten Teil unterteilt, bei denen der Behältereinlauf sowie ein Pufferauslauf am ersten Abschnitt der Transportfläche vorgesehen sind, und bei denen steuerbare Überschubmittel vorgesehen sind, die zwischen einem ersten Zustand, in welchem über den Behältereinlauf und/ oder den Pufferauslauf zugeführte Behälter auf dem ersten Teil der Förderfläche verbleibend entlang der ersten Behälterführungsfläche an den Behälterauslauf gelangen, und einem zweiten Zustand steuerbar sind, in welchem die über den Behältereinlauf und/ oder über den Pufferauslauf zugeführten Behälter von dem ersten Teil der Transportfläche auf den dem Puffereinlauf zugeordneten zweiten Teil geleitet und über diesen dem Puffereinlauf zugeführt werden (Anspruch 1 des EP 1 681 XXX B1);
  23. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
  24. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  25. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  26. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  27. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  28. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
  29. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  30. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  31. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  32. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  33. 4. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts vom…) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  34. 5. an die Klägerin EUR 4.819, 50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2017 zu zahlen.
  35. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09. August 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  36. III. Hilfsweise:
    Der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  37. Die Beklagte beantragt,
  38. die Klage abzuweisen;
  39. Hilfsweise:
    Der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimm bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmter bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;
  40. Weiter hilfsweise:
    Der Beklagten zu gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  41. Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Insbesondere fehle es an einem Behältereinlauf, der an der Transportfläche vorgesehen sei. Die Zuordnung des Behältereinlaufs durch die Klägerin sei fehlerhaft. Dieser sie an dem Puffer wie folgt zu verorten (nachfolgende Abbildung entstammt der Duplik der Beklagten vom 31.03.2021, Seite 5 (Bl. 104 GA)):
  42. Das Klagepatent aber verlange, dass die Transportfläche zwischen dem Puffereinlauf und -auslauf angeordnet sei.
  43. An einer Angebotshandlung fehle es auch deshalb, weil es sich bei der in Rede stehenden Messe um eine reine Leistungsschau handele.
  44. Entscheidungsgründe
  45. Die zulässige Klage ist, soweit sie nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch zur Entscheidung stand, unbegründet.
  46. Da eine Rechtsverletzung nicht festgestellt werden kann, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassen (Anbieten und Einführen zum Zwecke des Anbietens), Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Aufwendungsersatz sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3 PatG, §§ 242, 259, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB.
  47. I.
    Gegenstand des Klagepatents ist eine „Transportstrecke zum Transportieren von Flaschen oder dergleichen Behälter“.
  48. Derartige Transportstrecken waren im Stand der Technik bereits bekannt, das Klagepatent nennt die WO 03/035XXX (vorgelegt als Anlage K3) und die US 6 648 XXX (vorgelegt als Anlage K4) (Abs. [0001]). Das Klagepatent übt keine ausdrückliche Kritik an dem dargestellten Technikstand, erwähnt jedoch in seiner Aufgabenbeschreibung, dass angestrebt wird, die Flaschen mit hoher Betriebssicherheit in den Puffer zu verbringen (Abs. [0002]).
  49. Diese Aufgabe (technisches Problem) wird klagepatentgemäß durch eine Vorrichtung nach Anspruch 1 gelöst, der wie folgt gegliedert werden kann:
  50. (1) Transportstrecke
  51. (2) mit wenigstens einem Transporteur (8, 9) zum Transportieren von Flaschen (2) oder dergleichen Behältern;
  52. (3) der Transport erfolgt von einer Behälteraufgabe, die an einem beispielsweis von einem Transporteur (8) gebildeten Behältereinlauf der Transportstrecke (1) vorgesehen ist, an eine Behälterabgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur (9) gebildeten Behälterauslauf der Transportstrecke (1) vorgesehen ist;
  53. (4) die Transportstrecke weist einen von einem Hilfstransporteur (10) gebildeten Puffer (5) für die Behälter (2) auf;
  54. (5) die Transportstrecke weist eine Übergabestation (6) zur Übergabe der Behälter (2) an den Puffer (5) sowie zum Weiterleiten von Behältern (2) aus dem Puffer (5) an die Behälterabgabe der Transportstrecke (1) auf, wobei
  55. (5.1) die Übergabestation (6) eine durch wenigstens einen Antrieb in einer Transportrichtung (A) bewegte Transportfläche (11) für die Behälter (2) bildet,
  56. (5.2) und zwar mit wenigstens einem bezogen auf die Transportrichtung (A) vorderen ersten Ende (12), mit einem bezogen auf die Transportrichtung (A) rückwärtigen zweiten Ende (13) sowie mit parallel zur Transportrichtung (A) sich erstreckenden Längsseiten (14, 15);
  57. (6) der Puffer (5) bzw. der diesen Puffer bildende Hilfstransporteur (10) schließt mit einem Puffereinlauf (5.1) an das zweite Ende und mit einem Pufferauslauf (5.2) an das erste Ende der Transportfläche (11) derart an, dass
  58. (6.1) der Puffereinlauf (5.1) in einer Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung (A) einen größeren Abstand von einer ersten Längsseite (14) aufweist als der Pufferauslauf (5.2);
  59. (7) an der Transportfläche (11) ist mit Abstand von dem ersten Ende (12) ein keilartiges erstes Führungselement (17) mit wenigstens zwei Behälterführungsflächen (17.1, 17.2) vorgesehen,
  60. (7.1) von denen sich eine erste Behälterführungsfläche (17.1) in Transportrichtung ausgehend von einem Frontbereich (17.3) an den Behälterauslauf (9) und
  61. (7.2) eine zweite Behälterführungsfläche (17.2) ausgehend von dem Frontbereich (17.3) an einen Puffereinlass (5.1) des Puffers (5) erstreckt;
  62. (8) der Frontbereich (17.3) unterteilt die Transportfläche (11) auf einer in Transportrichtung (A) verlaufenden Grenzlinie (GL) in einen ersten, dem Behälterauslauf (9) zugeordneten und einen zweiten, dem Puffereinlauf (5.1) zugeordneten Teil;
  63. (9) der Behältereinlauf (8) sowie ein Pufferauslauf (5.2) sind am ersten Abschnitt (11.1 – 11.3) der Transportfläche (11) vorgesehen;
  64. (10) es sind steuerbare Überschubmittel (16.1) vorgesehen, die
  65. (10.1) zwischen einem ersten Zustand und einem zweiten Zustand steuerbar sind,
  66. (10.2) wobei in dem ersten Zustand über den Behältereinlauf (8) und/ oder den Pufferauslauf (5.2) zugeführte Behälter (2) auf dem ersten Teil der Förderfläche (11) verbleibend entlang der ersten Behälterführungsfläche (17.1) an den Behälterauslauf (9) gelangen,
  67. (10.3) und wobei in dem zweiten Zustand die über den Behältereinlauf (8) und/ oder über den Pufferauslauf (5.2) zugeführten Behälter (2) von dem ersten Teil der Transportfläche (11) auf den dem Puffereinlauf (5.1) zugeordneten zweiten Teil (11.8) geleitet und über diesen dem Puffereinlauf (5.1) zugeführt werden.
  68. II.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
  69. 1.
    Legt man einen Aufbau der angegriffenen Ausführungsform entsprechend dem Messeauftritt im Jahre 2017 zugrunde, kann eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden.
  70. Der hier in Bezug genommene Aufbau kann hinsichtlich der Lage des Behältereinlaufs skizzenhaft wie folgt dargestellt werden (Abbildung entnommen der Duplik vom 31.03.2021, S. 5, Bl. 104 GA; Beschriftungen durch die Kammer ergänzt):
  71. a)
    Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern die geschützte Lehre ihrer Meinung durch den konkreten Aufbau der Anlage auf der Messe verletzt ist. Sie geht bei ihrer Verletzungsdiskussion – wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – vielmehr davon aus, dass der Messebesucher wisse, dass die Anlage im herkömmlichen Betrieb anders aufgebaut sei und jedenfalls ein solcher Aufbau eine Verletzung des Klagepatents begründe. Hierzu wird nachfolgend unter Ziffer 2. weiter ausgeführt.
  72. Geht man – mit der Beklagten – davon aus, dass der Teil des Transportbandes, an dem sich der Behältereinlauf befindet, zu dem klagepatentgemäßen Puffer gehört (zur Veranschaulichung dieser Betrachtungsweise vgl. nachfolgende Skizze der Beklagten; Beschriftungen durch die Kammer ergänzt),
  73. fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals (9),
  74. „der Behältereinlauf sowie ein Pufferauslauf sind am ersten Abschnitt (11.1 – 11.3) der Transportfläche (11) vorgesehen“.
  75. Die in Merkmal 9 erwähnte Transportfläche ist Teil der Übergabestation (Merkmalsgruppe 5). Diese ist von dem Puffer (Merkmalsgruppe 6) zu trennen. Das ergibt sich bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung, weil die Übergabestation einen Behälter auf seinem Weg von dem Behältereinlauf zum Behälterauslauf erst (gegebenenfalls) auf den Puffer überleitet (Merkmal (5) und Abs. [0010]). Zu diesem Zweck sind der Pufferauslauf an einem (in Transportrichtung rückwärtigen zweiten) Ende der Übergabestation und der Puffereinlauf an dem anderen (in Transportrichtung vorderen ersten) Ende der Übergabestation angeordnet (Merkmal (6)).
  76. Die Transportfläche der Übergabestation der angegriffenen Ausführungsform aber befindet sich bei der Sichtweise der Beklagten an der dem Behältereinlauf gegenüberliegenden (äußeren) Längsseite zwischen Pufferein- und Pufferauslauf.
  77. b)
    Die Kammer neigt gegenüber der unter lit. a) dargestellten Sichtweise einer Betrachtung zu, wonach der Puffer bei der angegriffenen Ausführungsform durch den Teil der Transportstrecke gebildet wird, der sich ausgehend von dem Puffereinlauf in Transportrichtung bis hin zu dem Behältereinlauf (bzw. Pufferauslauf) erstreckt, oder mit anderen Worten: der (bezugnehmend auf die nachfolgende Abbildung) die „linke“ Kurve der Transportstrecke darstellt.
  78. Aber auch bei einer solchen Sichtweise liegt eine Verletzung des Klagepatents nicht vor. Denn eine Verwirklichung des Merkmals 5.2,
  79. „und zwar mit wenigstens einem bezogen auf die Transportrichtung (A) vorderen ersten Ende (12), mit einem bezogen auf die Transportrichtung (A) rückwärtigen zweiten Ende (13) sowie mit parallel zur Transportrichtung (A) sich erstreckenden Längsseiten“,
  80. lässt sich dann nicht feststellen.
  81. aa)
    Die Kammer ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass es sich bei dem klagepatentgemäßen Puffer jedenfalls teilweise um einen anderen Abschnitt der geschützten Transportstrecke handelt, als um denjenigen, der den Behältereinlauf mit dem Behälterauslauf zum Zwecke des Transports der Behälter von dem Behältereinlauf zu dem Behälterauslauf verbindet (Merkmal (3)).
  82. Das legt bereits die sprachlich-philologische Bedeutung des Begriffs „Puffer“ nahe, die etwa mit einem Speicher oder einer Auffangvorrichtung umschrieben werden kann. Die getrennte Betrachtung von Puffer und „eigentlicher“ Transportstrecke ist aus Sicht des Fachmannes technisch aber auch dadurch bedingt, dass dem Puffer im Rahmen der geschützten Lehre die Funktion zugewiesen ist, Störungen im Betriebsablauf der Anlage bzw. in einer der Transportstrecke nachfolgenden Maschine so aufzufangen, dass sich diese Störung nicht auf den Flaschenstrom von der Behältereingabe zur Behälterabgabe auswirkt (Abs. [0002], Abs. [0007]). Auch dies erfordert, dass der Puffer jedenfalls in irgendeiner Form einen neben der „eigentlichen“ Transportstrecke „zusätzlichen“ Streckenabschnitt bereitstellt, auf den die geführten Behälter ausweichen können. Das Klagepatent spricht in diesem Zusammenhang auch von einem „Trennen“ bzw. „Splitten“ des Flaschenstroms (etwa Abs. [0028]), diese Sichtweise hat schließlich auch einen Niederschlag in dem Anspruchswortlaut (Merkmalsgruppe 10) gefunden.
  83. bb)
    Die hier vorgenommene Betrachtung, nach der es sich lediglich bei der (bezugnehmend auf die soeben wiedergegebenen Skizze) „linken Kurve“ der Transportstrecke um den Puffer handelt, führt dazu, dass der überwiegende Teil der Transportstrecke, nämlich derjenige der zwischen dem Pufferausgang und dem Puffereingang liegt, als Übergabestation im Sinne der Lehre des Klagepatents zu qualifizieren ist.
  84. Die sich danach ergebende Ausgestaltung der Übergabestation, insbesondere deren „kurviger“ Verlauf, erweist sich indes als nicht klagepatentgemäß. Denn aus Merkmal 5.2 folgt, dass es sich bei der Übergabestation um einen geraden Streckenabschnitt der geschützten Transportstrecke handelt.
  85. Das hier in Rede stehende Merkmal definiert ein vorderes erstes Ende und ein rückwärtiges zweites Ende der Transportstrecke der Übergabestation im Verhältnis zu einer Transportrichtung (A).
  86. Das Merkmal fügt sich in den Gesamtkontext der streitgegenständlichen Lehre derart ein, dass die „Transportrichtung (A)“ als eine einheitliche Transportrichtung zu begreifen ist, woraus das Verständnis, dass der die Transportfläche bildende Abschnitt als Gerade ausgestaltet ist, unmittelbar folgt.
  87. Ein im Verhältnis zur Transportrichtung (A) „vorderes“ und „rückwärtiges“ Ende lässt sich nur bestimmen, wenn die jeweils maßgebliche Transportrichtung (A) dieselbe Richtung bezeichnet. Denn die Bezeichnungen „vorderes“ und „rückwärtiges“ Ende bilden ihrerseits aufeinander bezogene Begriffe, die einen gemeinsamen Bezugspunkt – in Form der Transportrichtung (A) – voraussetzen. Liegen etwa zwei einander entgegengesetzte Transportrichtungen vor, lässt sich nicht bestimmen, anhand welcher der Transportrichtungen ein „vorderes“ und ein „rückwärtiges“ Ende der Transportfläche gegeben sind.
  88. Die Lesart einer in dem dargestellten Sinne „einheitlichen“ Transportrichtung (A) stützt auch die übrige Anspruchssystematik. Denn die Transportrichtung (A) dient auch in anderen Zusammenhängen als Bezugspunkt für die Lagebeschreibung von Vorrichtungsbestandteilen zueinander.
  89. Insbesondere in Merkmal 6.1 bildet die „Transportrichtung (A)“ den Bezugspunkt für die Ausrichtung des Puffereinlaufs und des Pufferauslaufs derart, dass der Puffereinlauf „in einer Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung (A)“ einen größeren Abstand von einer Längsseite aufweist als der Pufferauslauf. Dieses Merkmal lässt sich auf unterschiedliche Transportrichtungen (A) nicht sinnvoll auf die geschützte Technik lesen. Liegen etwa unterschiedlich verlaufende Transportrichtung (A) vor, weil der Weg der Flaschen – wie bei der Übergabestation der angegriffenen Ausführungsform – einen Halbkreis beschreibt, lässt sich eine „Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung“ nicht bestimmen. Vergleichbare Probleme ergeben sich, bei der Bestimmung einer „in Transportrichtung (A) verlaufenden Grenzlinie“ im Sinne des Merkmals (8).
  90. 2.
    Eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform ist schließlich auch nicht unter der Annahme zu bejahen, dass der Messebesucher bei Betrachtung des ausgestellten Transportbandes davon ausgeht, dass dieses im Normalbetrieb ausschließlich in einer Anordnung der Behälteraufgabe, wie von der Klägerin vorgetragen, ausgestaltet ist.
  91. a)
    Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Messebesucher den von der Klägerin vorgetragenen Aufbau als für die Funktion der Transportstrecke zwingend erachtet.
  92. Ihm wird mit dem tatsächlichen Aufbau des Transportbandes auf der Messe eine – wie soeben unter Ziffer 1 ausgeführt – nicht patentverletzende Benutzungsmöglichkeit des Transportbandes präsentiert. Dass das Transportband in dieser Anordnung nicht funktionsfähig ist, ist nicht ersichtlich, mag sich die Anordnung auch als unpraktikabel erweisen, weil der Weg, den die Flaschen von der Behälteraufabe zur Behälterabgabe zurücklegen, verhältnismäßig lang und der Puffer verhältnismäßig klein ist. Die von den beiden Parteien zur Akte gereichten Bilder sprechen dafür, dass dem Transportband jedenfalls Flaschen zugeführt und auf dem Transportband in Richtung der Behälterabgabe weitergeleitet werden können. Insbesondere ein Vergleich der Bilder 3 und 4 der Anlage K7 zeigt, dass zwei unterschiedliche Betriebszustände der präsentierte Transportstrecke eingenommen werden können, nämlich einen solchen, in dem die Flaschen über das keilartige Führungselement an die Behälterabgabe geleitet werden (Bild 4) und einen solchen, bei welchem die Flaschen in den Puffer überführt werden (Bild 3). Anhaltspunkte, die entgegen dieses Eindrucks gegen die Funktionsfähigkeit der präsentierten Transportstrecke sprechen, hat auch die Klägerin, die selbst auf der Messe zugegen war, mit Blick auf die dort ausgestellte Anlage nicht substantiiert behauptet.
  93. Ausgehend hiervon vermag die Kammer auch nicht auszuschließen, dass dem fachkundigen Messebesucher bewusst ist, dass in Abhängigkeit zu der Größe und Aufteilung der Betriebsstätte, in der die angegriffene Transportstrecke zum Einsatz gelangt – unterschiedliche Anordnungen, insbesondere auch die nicht patentverletzende Ausgestaltung entsprechend der Messe, in Betracht kommen.
  94. b)
    Zu einer anderen Bewertung sieht sich die Kammer auch nicht aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Videos veranlasst, das dem „facebook-Auftritt“ der Beklagten entstammt.
  95. Insoweit ist schon nicht dargetan, dass das Video, unabhängig davon, ob es überhaupt eine Anlage der Beklagten bzw. die Anlage des Messeauftritts zeigt, auf das unter lit. a) dargelegte Verständnis des Messebesuchers einen Einfluss hat, insbesondere weil er in Kenntnis dessen ist. Auch vermag die Kammer allein auf der Grundlage des Videos nicht anzunehmen, dass stets der nur dort gezeigte Aufbau der Transportstrecke in Betracht kommt. Insoweit wurde unter lit. a) bereits ausgeführt, dass auch andere Konstruktionsmöglichkeiten bestehen.
  96. 3.
    Schließlich ergibt sich auch aus dem „facebook-Auftritt“ der Beklagten, wie er aus dem von der Klägerin vorgelegten Video hervorgeht, keine Angebotshandlung, die sich auf eine klagepatentverletzende Transportstrecke bezieht.
  97. Die kurze Videosequenz lässt die genaue Ausgestaltung der Transportstrecke, die die Klägerin auch im Einzelnen nicht dargelegt hat, nicht erkennen. Insbesondere bleibt mit Blick auf Merkmal (6.1) unklar, wie der Puffereinlauf und Pufferauslauf im Verhältnis zueinander angeordnet sind, und sind der Aufnahme auch – worauf die Beklagte hingewiesen hat – steuerbare Überschubmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 10 nicht ohne weiteres zu entnehmen.
  98. III.
    Der Klägerin war Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO nicht zu gewähren. Sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entsteht.
  99. IV.
    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und – soweit die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung betroffen ist – nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  100. Die Klägerin trägt die Kosten nach Maßgabe von § 91a Abs. 2 Satz 1ZPO auch, soweit sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Diese Kostenfolge entspricht dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigungserklärung. Denn jedenfalls mangels feststellbarer Rechtsverletzung stand der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr ein Anspruch auf Unterlassen des „Inverkehrbringens“ klagepatentverletzender Produkte nicht zu. Ermessensgesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
  101. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1, 2 ZPO.
  102. V.
    Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.08.2021 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Dieser betrifft das Video über den „facebook“-Auftritt der Beklagten, auf den es bereits aus den unter Ziffer II., 2., lit. b) und Ziffer II. 3. dargelegten Gründen nicht ankommt. Entsprechendes gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 24.08.2021.
  103. VI.
    Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG wie folgt festgesetzt:
    bis zum 29.06.2021: auf EUR 500.000,-
    ab dem 29.06.2021: auf EUR 250.000,-

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