Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3138
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. September 2021, Az. 4b O 32/20
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
- Die Klägerin macht gegen die Beklagten auf die Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 120 XXX B 2 (im Folgenden Klagepatent, Anlage WKS 1) gestützte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Die Klägerin ist als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen (vgl. Registerauszug Stand 27. April 2020, Anlage WKS 2).
- Die in deutscher Verfahrenssprache verfasste Anmeldung des Klagepatents mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken“ datiert vom 7. Januar 2008. Das Klagepatent nimmt zwei Schweizer Prioritäten vom 9. Januar 2007 und vom 18. Mai 2007 in Anspruch. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 25. November 2009, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 29. Februar 2012. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem das Klagepatent in dem hier geltend gemachten eingeschränkten Umfang aufrechterhalten wurde. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung datiert vom 27. Mai 2014 und liegt als Anlage WKS 3 vor. Die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer datiert vom 22. Juni 2018 und liegt als Anlage WKS 4 vor.
- Der Wortlaut des hier maßgeblichen Klagepatentanspruchs 1 lautet wie folgt:
- „Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken, bei welchem Milch mittels einer Pumpe (1) aus einem Behälter (3, 3‘) angesaugt und zu einem Auslass (11‘) gefördert wird, wobei der Milch Luft bzw. ein Gas beigemischt wird, wobei das Milch/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet und als kalter oder heißer Milchschaum zum Auslass (11‘) gefördert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die von der Pumpe (1) angesaugte und mit der Luft bzw. dem Gas vermischte Milch bzw. das Milch/Luft-Gemisch über eine Drosselstelle (12) wahlweise direkt oder über einen Durchlauferhitzer (16) zum Auslass (11‘) gefördert wird.
- Das Klagepatent steht in Kraft.
- Die Beklagte zu 1. bietet über die Webseiten www.A.com und www.B.com Kaffeemaschinen für den professionellen Bereich zum Kauf oder zur Miete an, unter anderem die Kaffeemaschine „B“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I), die eine Milchschäumvorrichtung aufweist, die – nach Wahl des Benutzers – kalten oder heißen Milchschaum ausgibt. Folgendes Hydraulikschema (entnommen der Anlage WKS 9) zeigt die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform I:
- Danach wird das Milch/Luft-Gemisch bei der angegriffenen Ausführungsform I stets durch einen Durchlauferhitzer (in der Skizze als „Heizung H“ bezeichnet) geführt. Der Durchlauferhitzer ist entweder in Betrieb und erhitzt das Gemisch oder ist ausgeschaltet, so dass durch diesen – in Abhängigkeit zu einer entsprechenden Benutzerauswahl – kalte Milch geleitet wird. Nach der Durchleitung durch die im Betrieb befindliche oder ausgeschaltete „Heizung H“ wird das Gemisch unter Einsatz einer Drossel zu Milchschaum verarbeitet.
- Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der A Kaffeesystem-Vertriebs Verwaltungs GmbH, der Kommanditistin der Beklagten zu 1.
- Die Klägerin behauptet, auf einem über den „YouTube-Kanal“ der Beklagte zu 1. abgebildeten Display einer Kaffeemaschine des Typs „B“ sei zudem folgendes Hydraulikschema angezeigt worden (soweit dieses weitere Hydraulikschema in Rede steht wird von der „angegriffenen Ausführungsform II“ gesprochen)
- ausweislich dessen das Milch-Luft-Gemisch zunächst über eine Drosselstelle zu Milchschaum verarbeitet und anschließend über einen Leitungsabschnitt mit einem Durchlauferhitzer geführt wird, der sich entweder im Betrieb befindet oder ausgeschaltet ist.
- Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden von dem klagepatentgemäßen Verfahren Gebrauch machen, wobei sowohl die angegriffene Ausführungsform I als auch die angegriffene Ausführungsform II das – von der Klägerin so bezeichnete – „Kalt-Milchschaumverfahren“ des Klagepatents leisten würden, während bei der angegriffenen Ausführungsform II zusätzlich auch das – von der Klägerin so bezeichnete – „Heiß-Milchschaumverfahren“ nach der geschützten Lehre zur Anwendung gelange.
- Der hier maßgebliche Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents schütze zwei Verfahren, nämlich einerseits ein solches zur Erzeugung von kalter und andererseits ein solches zur Erzeugung von warmer Milch, alternativ. Ausreichend sei, dass wahlweise eines der Verfahren in klagepatentgemäßer Weise umgesetzt werde.
- Der zwischen dem „Kalt-Milchschaum“- und dem „Heiß-Milchschaum‘-Verfahren klagepatentgemäß liegende Unterschied bestehe darin, dass der kalte Milchschaum entweder einem weiteren Bearbeitungsschritt des Erhitzens unterworfen werde (d.h. mittels des Durchlauferhitzers vor der Förderung zum Auslass) oder nicht (d.h. direkt zum Auslass gefördert werde). Der Fachmann erkenne, dass es für die Erzeugung von kalter bzw. warmer Milch keiner unterschiedlicher Wege des Milch/Luft-Gemisches durch ein Leitungssystem bedürfe, er verstehe den soeben beschriebenen Unterschied vielmehr derart, dass ein im Fluidstrom vorgesehener Durchlauferhitzer entweder an- oder ausgeschaltet sei.
- Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Benutzungshandlung des Lieferns der angegriffenen Ausführungsform II übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
- I. die Beklagten zu verurteilen,
- 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
- Vorrichtungen zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken
- Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, die
- a) ein Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken ausführen können, bei welchem Milch mittels einer Pumpe aus einem Behälter angesaugt und zu einem Auslass gefördert wird, wobei der Milch Luft bzw. ein Gas beigemischt wird, wobei das Milch-/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet wird und als kalter Milchschaum zum Auslass gefördert wird und wobei von der Pumpe angesaugte und mit der Luft bzw. dem Gas vermischte Milch bzw. das Milch-/Luft-Gemisch über eine Drosselstelle wahlweise direkt zum Auslass gefördert wird;
- und/oder
- b) ein Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken ausführen können, bei welchem Milch mittels einer Pumpe aus einem Behälter angesaugt und zu einem Auslass gefördert wird, wobei der Milch Luft bzw. ein Gas beigemischt wird, wobei das Milch-/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet wird und als heißer Milchschaum zum Auslass gefördert wird und wobei von der Pumpe angesaugte und mit der Luft bzw. dem Gas vermischte Milch bzw. das Milch-/Luft-Gemisch über eine Drosselstelle wahlweise über einen Durchlauferhitzer zum Auslass gefördert wird;
- 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.02.2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
- b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt bzw. als Mietzins entrichtet wurden,
- wobei zum Nachweis Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) bzw. Mietverträge in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- 3. der Klägerin in einem chronologisch geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.03.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (bei Vermietung: Mietpreise) und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des – auch durch Vermietung – erzielten Gewinns,
- wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 29.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
- Die Beklagten beantragen,
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise,
den Beklagten im Unterliegensfall zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. - Die Beklagten behaupten, eine Kaffeemaschine mit der Funktionsweise wie die Anlage WKS 10 (angegriffene Ausführungsform II) sie zeigt, sei nie angeboten und vertrieben worden. Bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Gestaltung des Displays handele es sich um eine falsche Darstellung, bei der die Position der Drosselstelle unrichtig eingezeichnet sei. Tatsächlich sei jede Kaffeemaschine des Typs „C“ mit einer Drosselstelle hinter der Heizung bzw. dem Durchlauferhitzer ausgestattet. Die von der Klägerin herangezogene Werbung und Videodarstellung auf YouTube sei nicht mehr verfügbar.
- Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.
- Klagepatentanspruch 1 schütze nicht zwei Verfahren im Sinne einer Alternativität zueinander, sondern schütze ein Verfahren mit zwei alternativ wählbaren Wege, die jedoch beide in klagepatentgemäßer Weise umgesetzt sein müssten.
- Hiervon ausgehend stehe es der Verwirklichung der geschützten Lehre entgegen, dass die Milch bei den angegriffenen Ausführungsformen stets über einen Durchlauferhitzer geführt werde, auch wenn dieser ggf. außer Betrieb sei. Denn klagepatentgemäß sei vorgesehen, dass die kalte Milch auf „direktem“ Wege, das heißt ohne durch den Durchlauferhitzer zu laufen, zu dem Auslass gelange.
- Weiter stehe einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform I entgegen, dass das Milch/Luft-Gemisch zur Erzeugung von warmer Milch zunächst über die „Heizung H“ und erst dann durch die Drossel geführt werde. So sei es im Übrigen bei allen Kaffeemaschinen des Typs „C“.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist, soweit sie nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch zur Entscheidung stand, nicht begründet.
- Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 2; 140b Abs. 1, 3 und §§ 242, 259 BGB nicht zu.
- I.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens und eine Kaffeemaschine, die eine derartige Vorrichtung umfasst (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage WKS 1). - Nach der Beschreibung des Klagepatents offenbart die EP-A-0157XXX einen Milchbehälter, eine Förderpumpe, ein Zweiwegventil, ein eine heizende Flüssigkeit enthaltender Heizbehälter, ein in diesem enthaltender Rohrwendel zur Erzeugung eines Druckes der Milch, eine einstellbare Düse zum Mischen der Milch mit der Luft sowie einen Formkörper. In einer durch diesen Formkörper begrenzenden Kammer soll aus dem Milch-Luft-Gemisch der Schaum erzeugt werden, wobei entweder die erhitzte Milch durch die Leitung oder aber kalte Milch durch die Leitung in dieses Gehäuse geführt werden, in welchem dann die Vermischung mit Luft erfolgt (Abs. [0002]).
- Das Klagepatent kritisiert an dieser Einrichtung, die insgesamt gesehen aufwendige Konstruktion mit dem Heizbehälter, bei welchem eine darin enthaltene Flüssigkeit und mit dieser dann die durch diesen Rohrwendel geförderte Milch erhitzt wird. Zudem ist die Vorrichtung, welche aus einer Düse und einer Luftzufuhr, dieser Kammer und dem die Kammer begrenzenden Formkörper besteht, aufwendig gebaut. Es sind damit zwei Drosselstellen für die entweder aus der einen oder anderen Leitung über diese Ventile fließende Milch gegeben (Abs. [0003]).
- Aus der EP-A-1593330 ist, so das Klagepatent weiter, ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zur Erzeugung von Milchschaum oder warmen Milchgetränken bekannt, bei welchem kalte Milch mittels einer Pumpe aus einem Behälter angesaugt und durch einen Durchlauferhitzer geleitet und dabei erhitzt wird. Die Milch wird danach über eine Drosselstelle zu einem Auslass gefördert. Damit kann auf einfache Weise ein äußerst bekömmlicher Milchschaum erzeugt werden, wenn der Milch entsprechend Luft oder ein Gas beigemischt wird (Abs. [0004]).
- An dieser Druckschrift übt das Klagepatent keine ausdrückliche Kritik.
- Vor dem Hintergrund des dargestellten Standes der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren der eingangs genannten Art vorzuschlagen sowie eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens zu schaffen, mit denen die Getränkeauswahl erweitert werden kann.
- Hierfür sieht das Klagepatent ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor (eigene Merkmalsgliederung):
- 1. Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken,
2. bei welchem Milch mittels einer Pumpe (1) aus einem Behälter (3, 3‘) angesaugt und zu einem Auslass (11‘) gefördert wird,
2.1 wobei der Milch Luft bzw. ein Gas beigemischt wird
2.2 wobei das Milch/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet und
2.3 als kalter oder heißer Milchschaum zum Auslass (11‘) gefördert wird,
2.4 wobei die von der Pumpe (1) angesaugte und mit der Luft bzw. dem Gas vermischte Milch bzw. das Milch/Luft-Gemisch über eine Drosselstelle (12) wahlweise direkt oder über einen Durchlauferhitzer (16) zum Auslass gefördert wird. - Mit dem erfindungsgemäßen Herstellungsverfahren werden Milchschaum oder Milchgetränke erzeugt. Die in Behältern bereitgestellte kalte Milch wird über eine Pumpe angesaugt und ihr wird Luft oder ein anderes Gas zugeführt. Das so gebildete Milch/Luft-Gemisch wird von der Pumpe über eine Drosselstelle zum Auslass gefördert. Dabei kann der Benutzer entweder kalten Milchschaum am Auslass anfordern oder er entscheidet sich für heißen Milchschaum, wobei das Herstellungsverfahren in diesem Fall vorsieht, den kalten Milchschaum über einen Durchlauferhitzer zu erhitzen und sodann zum Auslass zu befördern.
- II.
Vor dem Hintergrund des Streites der Parteien bedürfen die Merkmale 2.2 und 2.4 einer näheren Erörterung. - 1.
Nach Merkmal 2.2 wird das Milch/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet. Damit gibt das Merkmal eine Reihenfolge im Hinblick auf die von der geschützten Lehre optional vorgesehene Erhitzung des Milch/Luft-Gemischs vor (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 2.). Denn der Verfahrensschritt des Erhitzens vollzieht sich erst im Anschluss an die Verarbeitung des Milch/Luft-Gemisches zu Milchschaum. - Dieses Verständnis wird gestützt durch Merkmal 2.3 des geschützten Verfahrens, wonach der (schon hergestellte!) Milchschaum kalt oder heiß zum Auslass gefördert wird. In der Anspruchssystematik folgt die Beförderung zum Auslass im Einklang mit diesem Verständnis auch auf den Verfahrensschritt des Merkmals 2.2.
- Ferner folgt dieses Verständnis auch aus Merkmal 2.4, das den Weg des Milch/Luft-Gemisches in Richtung des Auslasses dahingehend beschreibt, dass das Gemisch zunächst über eine Drosselstelle geleitet wird, der klagepatentgemäß die Funktion zukommt, das Milch/Luft-Gemisch in Milchschaum umzuwandeln (zum Stand der Technik, an den das Klagepatent insoweit anknüpft: Abs. [0003], Sp. 1, Z. 28 – 30 und zur Lehre des Klagepatents: Abs. [0012] a. E.). Erst im Anschluss daran bestehen zwei unterschiedliche Verarbeitungsmöglichkeiten („direkt“ oder „über einen Durchlauferhitzer“), die die Temperatur („kalt“/ „heiß“) des Milch/Luft-Gemisches festlegen.
- 2.
Merkmal 2.4 beschreibt zwei unterschiedliche Verfahrensschritte, die sich funktional dadurch unterscheiden, ob sie heißen oder kalten Milchschaum hervorbringen. Gegenstand des Klagepatents ist gleichwohl ein einheitliches Verfahren, weshalb das geschützte Verfahren beide Verfahrensschritte umsetzt, auch wenn es im konkreten Anwendungsfall eine Wahlmöglichkeit („wahlweise“) zwischen diesen beiden eröffnet. Nicht ausreichend ist demgegenüber ein Verfahren, welches lediglich einen der beiden Verfahrensschritte zur Erzeugung kalten oder warmen Milchschaums bereitstellt und im Übrigen allein irgendeine Wahlmöglichkeit für eine Verfahrensweise eröffnet, die nicht von dem Klagepatent erfasst ist (dazu insgesamt unter lit. a)). Die geschützte Lehre sieht zudem vor, dass der Milchschaum – in Abhängigkeit dazu, wie dieser temperiert sein soll („kalt“ oder „heiß“) – voneinander unterscheidbare Abschnitte des Leitungssystems, durchschreitet (dazu insgesamt unter lit. b)). - a)
Nach dem gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ für die Anspruchsauslegung maßgeblichen Wortlaut des streitigen Merkmals, ist die Wahlmöglichkeit vorgegeben; der Milchschaum kann „wahlweise“ auf die eine („direkt“) „oder“ auf die andere Art und Weise („über den Durchlauferhitzer“) zum Auslass befördert werden. Dies stellt auch die Klägerin im Ausgangspunkt nicht in Abrede, die in ihrer Fassung des Klageantrags Ziffer I. 1. unter lit. a) und lit. b) zwar das Verfahren zur Erzeugung kalten Milchschaums (lit. a)) von dem Verfahren zur Erzeugung warmen Milchschaums (lit. b)) trennt, sie jedoch gleichwohl in beiden Verfahren – sprachlich jeweils angezeigt durch das Wort „wahlweise“ – eine Wahlmöglichkeit verortet. - Aus dem so in Bezug genommenen Anspruchswortlaut folgt noch nicht zwingend ein Verständnis dahingehend, dass mit dem geschützten Verfahren beide Möglichkeiten, die Erzeugung heißen und die Erzeugung kalten Milchschaums klagepatentgemäß umgesetzt werden können. Allerdings legt der Wortlaut dadurch, dass er beschreibt, wie unterschiedliche technische Effekte herbeigeführt werden, nahe, dass es dem Klagepatent auch auf diese beiden Effekte ankommt, auch wenn diese in der konkreten Anwendung zur Auswahl stehen. Bezugspunkt der mit dem Wort „oder“ verbundenen Wahlmöglichkeiten sind demgegenüber nicht etwa unterschiedliche technische Mittel, mit denen jeweils ein- und derselbe von der geschützten Lehre angestrebte Effekt erzielbar ist – was ein Verständnis stützten könnte, wonach die Wahlmöglichkeiten im Verhältnis „echter“ Alternativität zueinander stehen. Dieses Verständnis stützt auch die Anspruchssystematik. Merkmal 1 beschreibt ein Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken, wonach in Zusammenschau mit Merkmal 2.4 die Förderung der mit dem Gas vermischten Milch bzw. des Milch/Luft-Gemischs über eine Drosselstelle auf unterschiedlichen Wegen zum Auslass erfolgt.
- Das hier vertretene Verständnis ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Klagepatentschrift, die als Auslegungsmaterial ergänzend heranzuziehen ist, Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ. Zunächst formuliert die Patentschrift die Aufgabenstellung dahin, dass auf dem Stand der Technik aufbauend unter anderem ein Verfahren geschaffen werden soll, mit dem die Getränkeauswahl erweitert werden kann (Abs. [0005]). Das geschützte Verfahren leistet dies dadurch, dass ein kaltes oder ein warmes Milchgetränke zur Verfügung gestellt werden kann. Ein Verfahren, welches hingegen nur ein warmes oder nur ein kaltes Getränk erzeugt, bietet eine erweiterte Getränkeauswahl gerade nicht. Von dieser objektiven Aufgabenstellung geht auch die Einspruchsabteilung in ihrer das Klagepatent betreffenden Entscheidung vom 27.05.2014 aus,
- „Die Aufgabenstellung der Erfindung ist ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, die einen in seiner Konsistenz bleibender und hochwertigen, wahlweise heißen und kalten Milchschaum erzeugen kann.“ (WKS 3, S. 7, vorletzter Abs.; ähnlich auch: ebd., S. 9, 4. Abs. und S. 10, 3. Abs.).
- die als gewichtige sachverständige Stellungnahme im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen ist, obgleich sie eine Bindungswirkung für das Verletzungsgericht nicht entfaltet (BGH, GRUR 1998, 895 (896) – Regenbogenbecken).
- Zudem heißt es weiter im allgemeinen Teil der Klagepatentschrift,
- „Vorzugsweise kann der Milchschaum, die Milch oder das Milchgetränk sowohl im kalten als auch im warmen Zustand herausgelassen werden.“ (Abs. [0008]; Hervorhebung diesseits),
- was in Abgrenzung zu einer „entweder […] oder“ Verknüpfung anzeigt, dass beide Verfahrensschritte mittels des geschützten Verfahrens durchführbar sind.
- Unschädlich ist, dass der in Bezug genommene Passus mit dem Wort „vorzugsweise“ eingeleitet wird, was typischerweise auf die Darstellung eines Ausführungsbeispiels hinweist, welches die Lehre des Klagepatents regelmäßig nicht beschränkt (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) – Mehrgangnabe). Vorliegend aber hat gerade diese Ausgestaltung Einzug in den Anspruchswortlaut („wahlweise […] oder“) erhalten und bestimmt den Schutzumfang des Klagepatents so.
- b)
Die Durchführung des in Merkmal 2.4. beschriebenen Verfahrensschritts setzt weiter voraus, dass der Milchschaum – je nach Temperierung („kalt“ oder „heiß“) – voneinander unterscheidbare Abschnitte eines Leitungssystems durchläuft; entweder einen solchen, der „über einen Durchlauferhitzer“ führt oder einen solchen, der die Milch „direkt“ zum Auslass geleitet. Nicht umfasst ist hingegen eine Ausgestaltung, bei der der Milchschaum stets über ein- und denselben Leitungsabschnitt mit einem Durchlauferhitzer zum Auslass gelangt, und sich ein Unterschied „lediglich“ daraus ergibt, dass sich der Durchlauferhitzer entweder im ein- oder ausgeschalteten Zustand befindet. - aa)
Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann bei einer Zusammenschau der folgenden zwei Aspekte. - Zum einen nimmt der Fachmann zur Kenntnis, dass die beiden wahlweise zur Verfügung gestellten Verfahrensschritte von dem Anspruchswortlaut derart aufgegriffen werden, dass das Durchlaufen des Milch/Luft-Gemisches bzw. des Milchschaums durch ein Leitungssystem in Bezug genommen wird („über einen Durchlauferhitzer“ oder „direkt“ „zum Auslass gefördert“). Diese Betrachtungsweise des Klagepatents schlägt sich auch in anderen Merkmalen nieder, beispielsweise in Merkmal 2. („mittels einer Pumpe“, „aus einem Behälter angesaugt“) und in Merkmal 2.3 („zu einem Auslass befördert“).
- Zum anderen wird dem Fachmann mit dem „Durchlauferhitzer“ ein Bezugsobjekt gelehrt, das technisch-funktional die Erhitzung des Milch/Luft-Gemisches bewirkt. Bei der Verfahrensweise „direkt“ „zum Auslass gefördert“ unterbleibt eine Erhitzung hingegen. Daraus ergibt sich, dass der Fachmann den Durchlauferhitzer genau in dem Zustand vor Augen hat, indem er die ihm zugeschriebene technische Wirkung auch erfüllen kann, mithin „im Betrieb“.
- Die vorherigen Ausführungen berücksichtigend führt das Bezugsobjekt „Durchlauferhitzer“, obwohl es selbst außerhalb des Schutzbereichs liegt, zu einem einschränkenden Verständnis des Merkmals 2.4; wird das Milch/Luft-Gemisch „direkt“ zum Auslass befördert, wird es nicht über den Leitungsabschnitt geführt, an dem ein (im Betrieb befindlicher) Durchlauferhitzer platziert ist. Denn wenn das Milch/Luft-Gemisch über den Leitungsabschnitt mit dem Durchlauferhitzer geführt wird, kommt es nach der Lehre des Klagepatents hingegen stets zu einer Erhitzung. Die Möglichkeit, dass der Durchlauferhitzer zwar vorhanden, nicht aber in Betrieb ist, bezieht der Fachmann dabei nicht in seine Betrachtung ein, so dass der Milchschaum, der kalt zu dem Auslass gelangt, zwingend über einen anderen Abschnitt des Leitungssystems geführt wird, als über denjenigen, an dem der für die Erwärmung des Milchschaums verwendete Durchlauferhitzer (im Betriebszustand) angeordnet ist.
-
bb)
Das hier vertretene Auslegungsergebnis wird weiter auch dadurch gestärkt, dass auf diese Art und Weise der Durchleitung des Milch/Luft-Gemischs über zwei unterschiedliche Wege die klagepatentgemäße Lehre „aus sich selbst“ heraus den erfindungswesentlich angestrebten Erfolg herbeiführt, während das weitere, von der Klägerin vertretene Verständnis dazu führt, dass die Aufgabenlösung im Wesentlichen über eine variierende Beschaffenheit des Bezugsobjekts „Durchlauferhitzers“ herbeigeführt wird. - cc)
Das hier zugrunde gelegte Verständnis schließt gleichwohl nicht aus, dass – was die Klägerin zu Recht als Kontrollüberlegung anführt – die Milch auch dann im klagepatentgemäßen Sinne „direkt“ zum Auslass gefördert wird, wenn sie einen Leitungsabschnitt durchfließt, an dem ein Durchlauferhitzer angeordnet ist, der sich nicht im Betrieb befindet. Eine solche Betrachtung steht vielmehr im Einklang mit dem hier vertretenen Verständnis von der geschützten Lehre. Es trägt nämlich gleichermaßen dem Umstand Rechnung, dass der Fachmann – wie soeben ausgeführt – bei seinem Verständnis von der geschützten Lehre einen nicht in Betrieb befindlichen Durchlauferhitzer außer Betracht lässt. - dd)
Die Kammer entnimmt schließlich auch den grundsätzlich als sachverständige Stellungnahmen zu würdigenden Rechtsausführungen des EPA und der Technischen Beschwerdekammer in den das Klagepatent betreffenden Rechtsbestandsentscheidungen nichts, was dem hier vertretenen Verständnis entgegensteht. Ausweislich der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer wurde die hier im Raum stehende Auslegungsfrage ausdrücklich offengelassen (Anlage WKS4, S. 9, 1. Abs. a. E.). - III.
Weder im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I (dazu unter Ziff. 1.) noch im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II (dazu unter Ziff. 2.) liegen Verletzungshandlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG vor. - Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
- Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 1.
Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I fehlt es an den Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform I handelt es sich nicht um ein Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und das zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet ist. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der objektiven Eignung der angegriffenen Ausführungsform I zur Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre. - Ein Mittel ist dann objektiv geeignet, um für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn dieses im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes (bzw. Verfahrens) Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) – Antriebsscheibenaufzug).
- Daran fehlt es hier. Das Verfahren der angegriffenen Ausführungsform I verwirklicht das Merkmal 2.4 in Verbindung mit Merkmal 2.2 nicht.
- Nach dem hier vertretenen Verständnis kann mittels des geschützten Verfahrens sowohl kalter als auch heißer Milchschaum wahlweise hergestellt werden, wobei das klagepatentgemäße Verfahren für beide Arten von Milchschaum bestimmte Verfahrensschritte vorsieht (dazu unter Ziffer II, 2. lit. a)).
- Der Kammer ist es gemessen an § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verwehrt, über die Verletzung des Klagepatents auf der Grundlage dieses Auslegungsergebnisses zu entscheiden, obwohl die Klägerin – entsprechend dem von ihr vertretenen Verständnis – ihr Begehren in dem Klageantrag Ziffer I. 1. im Wesentlichen derart zum Ausdruck bringt, dass sie Angebot und Lieferung solcher Vorrichtungen unterlassen wissen will, bei denen entweder ein in den Anträgen näher beschriebenes Verfahren zur Erzeugung kalten Milchschaums (Antrag Ziff. I. 1. lit. a)) oder ein näher beschriebenes Verfahren zur Erzeugung heißen Milchschaums (Antrag Ziff. I. 1. lit. b)) zur Anwendung gelangt. Denn die Klägerin hat die so getrennten Verfahren nicht nur mit der Konjunktion „oder“, sondern auch mit der Konjunktion „und“ verbunden und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr auch an einem Unterlassen von Angebot und Lieferung solcher Vorrichtungen gelegen ist, bei denen beide Verfahrensschritte, derjenige zur Erzeugung heißen und derjenige zur Erzeugung kalten Milchschaums, in klagepatentgemäßer Art und Weise umgesetzt werden.
- Letzteres ist jedoch vorliegend im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I nicht der Fall.
- Zwar sind mittels der angegriffenen Ausführungsform I kalter und heißer Milchschaum herstellbar und insoweit eröffnet diese auch eine Wahlmöglichkeit. Allerdings setzt die angegriffene Ausführungsform I die erfindungsgemäßen Verfahrensschritte bei der Herstellung von heißem Milchschaum nicht um. Denn bei diesem Verfahren wird die Milch bzw. das Milch/Luft-Gemisch – dies ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig – zunächst über den Durchlauferhitzer (in der Skizze nach Anlage WKS 9 bezeichnet als „Heizung H“) und sodann über eine Drossel zum Auslass befördert, das heißt hier wird das Milch/Luft-Gemisch – entgegen des Merkmals 2.2 – zunächst erwärmt und erst dann zu Milchschaum verarbeitet
- 2.
Auch im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II fehlt es an den Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich ebenfalls nicht um ein Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und das zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet ist. - Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 2.4. Denn ausgehend von dem als Anlage WKS10 vorgelegten Hydraulikschema durchläuft der Milchschaum stets denselben Leitungsabschnitt, um zum Auslass befördert zu werden. Die Temperaturveränderung wird allein dadurch bewirkt, dass der an dem Leitungssystem befindliche Durchlauferhitzer sich entweder im Betrieb befindet oder aber ausgeschaltet ist. Die klagepatentgemäße Lehre aber verlangt nach dem hier vertretenen Auslegungsergebnis (dazu unter Ziff. II. 2. lit. b)), dass der Milchschaum wahlweise durch einen Leitungsabschnitt geführt wird, dem ein in Betrieb befindlicher Durchlauferhitzer zugeordnet ist, oder aber durch einen von dem zuvor beschriebenen Leitungsabschnitt abweichenden Leitungsabschnitt ohne im Betrieb befindlichen Durchlauferhitzer geleitet wird.
- IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich – auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils – aufzuerlegen, nachdem eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden konnte. Ermessensgesichtspunkte, die eine andere als die an dem bisherigen Sach- und Streitstand orientierte Kostenentscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
- V.
Der Streitwert wird gemäß § 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt.