Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3105
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 08. Juni 2021, Az. 4b O 84/19
- I. Die Beklagten werden verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a) Benutzergeräte zur Durchführung eines Verfahrens zum Durchführen eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem,
in der Bundesrepublik Deutschland Dritten anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 125 XXX nicht berechtigt sind,
wobei das Verfahren folgendes umfasst: Übertragung (S710) einer Präambel für einen Direktzugriff im Uplink; und Empfang (S720), als Antwort auf die Präambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader; wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist;
und/oder
b) Benutzergeräte, die konfiguriert sind zum Durchführen eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Benutzergerät konfiguriert ist: zur Übertragung (S710) einer Präambel für einen Direktzugriff im Uplink; und Empfang (S720), als Antwort auf die Präambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader; wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Sub-header korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist; - 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. März 2018 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; - 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. April 2018 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; - 4. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 21. April 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Nutzergeräte mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
- 5. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichnete Nutzergeräte auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 21. April 2018 begangen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
- IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 750.000,00 EUR, wobei als Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung
aus Ziffer I. 1., 4. und 5. 525.000,00 EUR,
aus Ziffer I. 2. und 3. 150.000,00 EUR und
aus Ziffer III. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
festgesetzt werden. - Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 3 125 XXX B1 (Anlage WKS 5, in deutscher Übersetzung Anlage WKS 5a, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 30. Januar 2009 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 31. Januar 2008 und 22. Januar 2009 angemeldeten Klagepatents. Die Anmeldung wurde am 1. Februar 2017 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 21. März 2018.
Die Beklagte zu 2) hat vor dem Bundespatentgericht in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.
Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat den Titel Verfahren zum Signalisieren von Back-off-Informationen bei Direktzugriff. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche 1 und 12 lauten in der deutschen Übersetzung:
1. Verfahren zur Durchführung eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem, das Verfahren umfassend:
Übertragung (S710) einer Präambel für einen Direktzugriff im Uplink; und
Empfang (S720), als Antwort auf die Präambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader;
wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und
wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist.
und
12. Benutzergerät, das zum Implementieren eines der Ansprüche 1 zu 6 konfiguriert ist. - Wegen der daneben geltend gemachten abhängigen Unteransprüche 2, 3, 4 und 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Die nachstehenden Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben eine bevorzugte Ausführungsform einer MAC PDU-Struktur einer Direktzugriffsantwortnachricht (Figur 9) und eine Struktur eines MAC-Subheaders mit Back-Off-Informationen (Figur 13) nach der Erfindung des Klagepatents wieder. - Mit der Klage greift die Klägerin sämtliche von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Mobilgeräte an, die dem LTE-Standard entsprechen, mithin LTE-fähig sind.
Bei dem LTE-Standard handelt es sich um einen Mobilfunkstandard (nachfolgend: der Standard). Dieser stellt unter anderem in der technischen Spezifikation ETSI TS 36.X (XXX 2012-03) (soweit nachfolgend nur die TS 36.X ohne Versionsnummer genannt wird, handelt es sich um die Version XXX) technische Anforderungen für und an die Durchführung eines Direktzugriffs („Random Access“) auf, mit dem ein Mobilgerät, das sich beispielweise im Ruhemodus („idle mode“) befindet, eine Kommunikation mit einer Basisstation zwecks Synchronisierung aufbauen kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage WKS 7, in deutscher Übersetzung Anlage WKS 7a, vorgelegten Auszüge der TS 36.X Bezug genommen.
Die Beklagten sind Gesellschaften des A-Konzerns, zu dem auch die A Communication (nachfolgend: A Holdings) gehört, bei der es sich um ein auf dem Markt für Mobiltelefone global tätiges Unternehmen handelt, das Mobiltelefone unter den Marken „B“, „C“ und „A“ über ein Netz konzernangehöriger Gesellschaften weltweit vertreibt. Die Klage war ursprünglich auch gegen die A Holdings gerichtet. Da sie bislang nicht zugestellt werden konnte, ist das Verfahren gegen die A Holdings abgetrennt worden.
Die Beklagte zu 1) ist eine französische Tochtergesellschaft der A Holdings und bewirbt auf der von ihr betriebenen deutschsprachigen Website www.Bmobile.com/de LTE-fähige Mobiltelefone, darunter das Modell „X“. Sie wird auf den Produktverpackungen der in der Bundesrepublik Deutschlange vertriebenen Mobiltelefone, darunter solche der Marken „B“ und „C“, als Importeur genannt.
Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie ist für den deutschsprachigen Facebook-Auftritt der Marke „B“ verantwortlich und bewirbt dort LTE-fähige Mobiltelefone der Marke „B“, darunter das Modell „1 S“.
Die Beklagte zu 3) ist eine Tochtergesellschaft der A Holdings und wird in der Bedienungsanleitung etwas des LTE-fähigen Mobiltelefons „XX“ als Hersteller genannt. Die Angabe der Beklagten zu 3) als Herstellerin erfolgte allein im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zwecks Übernahme bestimmter Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben, die aus organisatorischen Gründen im A-Konzern bei der Beklagten zu 3) angesiedelt sind. Im Übrigen ist die Beklagte zu 3) für den Vertrieb von Produkten des A Konzerns in Hong Kong zuständig. - Die Klägerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents. Sie ist der Ansicht, für eine Steuerungsfunktion des Ein-Bit-Indikators hinsichtlich Aufbau und Inhalt der MAC RAR-Meldung gebe weder der Klagepatentanspruch, noch die Beschreibung des Klagepatents etwas her. Der Ein-Bit-Indikator diene nur der Anzeige, welche Art von Daten im Subheader enthalten seien, nicht der Steuerung.
Die Lehre des Klagepatent sei auch nicht auf das Senden einer Präambel und den bloßen Empfang einer Bitfolge beschränkt. Das sei nicht die Sicht des Fachmanns. Es gehe um ein Verfahren zur Durchführung eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem. Dafür müsse das Benutzergerät zunächst eine Präambel senden und die MAC RAR-Meldung empfangen mit entsprechenden Informationen zu den Funkressourcen. Erst darauf aufbauend könne es weitere Daten zwecks Synchronisation an die Basisstation senden. Voraussetzung dafür sei aber, dass das Benutzergerät die Antwort und die darin enthaltenen Informationen mit ihrer konkreten technischen Bedeutung entgegennehme und nicht als anonyme Bitfolge. Es komme darauf an, dass Präambel und MAC RAR-Meldung jeweils derart übertragen und empfangen würden, dass die jeweiligen technischen Inhalte übermittelt und auch in ihrer konkreten technischen Bedeutung entgegengenommen werden. Das sei aber bei LTE-fähigen Produkten wie der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Der LTE-Standard sei insofern nicht fakultativ.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) sei für die Inhalte der Website www.Cmobile.com/de verantwortlich, auf der unter anderem das LTE-fähige Mobiltelefon „C X“ beworben werde. Sie – die Beklagte zu 1) – sei zudem Importeurin aller in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Modelle der angegriffenen Ausführungsform. Die Beklagte zu 2) sei ein deutsches Vertriebsunternehmen. Sie sei Ausstellerin auf der IFA 2017 gewesen und habe dort unter anderem das Mobiltelefon „C XX“ ausgestellt und beworben. Bereits nach der Lebenserfahrung habe sie die angegriffene Ausführungsform im Eigentum oder Besitz, sei es als vorrätige Muster oder zur Benutzung als Diensthandy.
Der von den Beklagten erhobene Erschöpfungseinwand greife nicht durch. Nicht nur sei der Einwand prozessual verspätet, sondern auch materiell-rechtlich sei Erschöpfung nicht eingetreten, weil sich die von den Beklagten angeführte Lizenzvereinbarung nicht auf Produkte wie die angegriffene Ausführungsform beziehe. Die Lizenzvereinbarung gelte nur für solche Geräte, bei denen es sich nicht um multi-mode-Produkte handele. Die angegriffene Ausführungsform sei aber UMTS- und LTE-fähig.
Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen. - Die Klägerin beantragt,
- I. die Beklagten zu verurteilen,
- 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
- a) Benutzergeräte zur Durchführung eines Verfahrens zum Durchführen eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem,
- in der Bundesrepublik Deutschland Dritten anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 125 XXX nicht berechtigt sind,
- wobei das Verfahren folgendes umfasst: Übertragung (S710) einer Präambel für einen Direktzugriff im Uplink; und Empfang (S720), als Antwort auf die Präambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader; wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist;
- insbesondere wenn
- der Back-Off-Parameter ein gewöhnlicher Back-Off-Parameter ist;
- und/oder
- die Durchführung eines Back-Off auf dem Back-Off-Parameter basiert;
- und/oder
- der MAC-Header einen oder mehrere Subheader umfasst und der Back-Off-Parameter in mindestens einem bestimmten Subheader des einen oder der mehreren Subheader enthalten ist;
- und/oder
- die MAC RAR Meldung einen einzigen Subheader umfasst, der einen Back-Off-Parameter ohne MAC RAR Nutzlast umfasst, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist;
- und/oder
- b) Benutzergeräte, die konfiguriert sind zum Durchführen eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
- bei denen das Benutzergerät konfiguriert ist: zur Übertragung (S710) einer Präambel für einen Direktzugriff im Uplink; und Empfang (S720), als Antwort auf die Präambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader; wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffsken-nung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Sub-header korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist;
- insbesondere wenn
- der Back-Off-Parameter ein gewöhnlicher Back-Off-Parameter ist;
- und/oder
- die Durchführung eines Back-Off auf dem Back-Off-Parameter basiert;
- und/oder
- der MAC-Header einen oder mehrere Subheader umfasst und der Back-Off-Parameter in mindestens einem bestimmten Subheader des einen oder der mehreren Subheader enthalten ist;
- und/oder
- die MAC RAR Meldung einen einzigen Subheader umfasst, der einen Back-Off-Parameter ohne MAC RAR Nutzlast umfasst, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist;
- 2. ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. März 2018 begangen haben und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
- wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- 3. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. April 2018 begangen haben und zwar unter Angabe
- a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
- b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- 4. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 21. April 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Nutzergeräte mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
- 5. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichnete Nutzergeräte auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben;
- II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 21. April 2018 begangen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
- hilfsweise der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
- Die Beklagten beantragen,
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen,
- weiter hilfsweise ihr im Unterliegensfall zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
- Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe eine mittelbare Patentverletzung nicht schlüssig dargelegt. Ausgehend vom Stand der Technik beschränke sich die Lehre des Klagepatents auf die Integration eines „Ein-Bit-Indikators“ in den Subheader einer MAC RAR-Meldung. Dieser habe eine zentrale Steuerungsfunktion für den Aufbau der MAC RAR-Meldung dahingehend, dass sich die Nutzlast nach der Angabe des Ein-Bit-Indikators richten solle. Nach der TS 36.X richte sich aber der Ein-Bit-Indikator nach dem übrigen Inhalt des Subheaders und der Nutzlast. Das Klagepatent sei daher für den LTE-Standard nicht essentiell. Der Standard verlange nicht, dass Mobilgeräte zur Ausführung des patentgemäßen Verfahrens geeignet sein müssten. Die Klägerin könne so den Verletzungsnachweis nicht führen. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass Produkte des A-Konzerns – auch im Fall der LTE-Fähigkeit – dazu geeignet oder konfiguriert seien, das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 auszuführen.
Folge man hingegen dem Verständnis der Klägerin, enthielten die Klagepatentansprüche keine Beschränkung oder Konkretisierung der Verfahrensschritte. Insbesondere sei für den Empfang der Nachricht ihr Inhalt völlig irrelevant. Das Auslesen, Interpretieren und Verstehen der Bitreihenfolge sei erst Gegenstand der weiteren, nicht von den Ansprüchen umfassten Datenverarbeitung. Das Verfahren (und die Vorrichtung) würde allein durch das Senden einer Präambel und dem Empfang einer MAC RAR-Meldung beschrieben. Dies sei aber schon im Stand der Technik bekannt gewesen.
In keinem Fall würden standardkompatible Produkte zwingend Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen, da es sich bei der Direktzugriffsfunktionalität nicht um eine zur Interoperabilität essentielle Kernfunktion handele. Es sei möglich, standardkompatible Produkte zu erzeugen, die nicht entsprechend der TS 36.X gestaltet seien. Der LTE-Standard werde immer weiter entwickelt und ergänzt. Kein Mobilgerät sei in der Lage, alle Vorgaben des Standards einzuhalten. Das sei auch nicht notwendig, solange die Kernvorgaben des Standards, ohne die eine zweckmäßige Kommunikation zwischen den Netzteilnehmern unmöglich wäre, verwirklicht seien, was für die LTE-Fähigkeit genüge. Die Einhaltung von Kernfunktionen durch ein Mobilgerät werde mittels so genannter „Conformance Tests“ sichergestellt. Diese Tests sähen aber eine Prüfung der Eignung des Benutzergerätes zum Empfang von stan-dardgemäß gestalteten Direktzugriffsantworten (MAC RAR) nicht vor. Es handele sich nicht um eine Kernfunktion.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) importiere die angegriffene Ausführungsform nicht in die Bundesrepublik Deutschland. An einem Import sei sie nicht beteiligt. In der Bundesrepublik Deutschland vertrieben allein unabhängige Distributoren Produkte des A-Konzerns an Endkunden. Die Lieferung erfolge direkt von Standorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands an den jeweiligen Distributor. Die Beklagte zu 2) sei fälschlich als Ausstellerin im Ausstellerverzeichnis für die IFA 2017 genannt worden. Die Klägerin habe nicht einmal vorgetragen, dass sie – die Beklagte zu 2) – die angegriffene Ausführungsform in ihrem Besitz oder Eigentum habe. Der Verweis auf Muster und Diensthandys sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Sie betreibe kein Produktlager.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Abbildung eines Modells der angegriffenen Ausführungsform auf der Website www.Bmobilel.com/de stelle ebenso wenig eine Verletzungshandlung im patenrechtlichen Sinne dar wie die Werbung für ein LTE-fähiges Mobiltelefon auf dem Facebook-Auftritt von B. Bei den dargestellten Mobiltelefonen handele es sich nicht um patentverletzende Vorrichtungen. Jedenfalls sei eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents aus den Abbildungen nicht ersichtlich. Sie ergebe sich auch nicht aus der durch die Angabe „Netzwerk: 4G“ erklärte LTE-Fähigkeit.
Die Rechte aus dem Klagepatent seien im Hinblick auf angegriffene Mobilgeräte, die mit Chipsets der E, Inc. oder einer ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend: E) ausgestattet seien, erschöpft. Die Klagepatentansprüche beträfen die Funktionalitäten des Baseband-Chipsets eines Benutzerendgerätes. Diese Chipsets würden nicht von den Beklagten selbst hergestellt, sondern von einem Zulieferer bezogen. Viele der von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Geräte verfügten dabei über Chipsets von E. Bis zum 31. Dezember 2018 habe zwischen der Klägerin und E, Inc. eine Lizenzvereinbarung mit einem „covenant not to assert“ zugunsten der OFDM-Abnehmer von E bestanden. Dies sei als einfache Lizenz zu verstehen.
Jedenfalls sei die Verhandlung aufgrund der mangelnden Patentfähigkeit der Lehre des Klagepatents auszusetzen. Bei zutreffender Auslegung sei bereits die TS 36.X V8.0.0 neuheitsschädlich, weil bereits in dieser Spezifikation die Struktur einer MAC PDU mit Header, Subheader und Nutzlast offenbart sei. Mehr bedürfe es für den Empfang einer MAC RAR-Meldung durch ein Benutzergerät ohnehin nicht. Aber auch bei engerer Auslegung sei das Klagepatent hinsichtlich früherer Versionen des Standards nicht neu, weil es die Priorität zu Unrecht in Anspruch nehme. Im Übrigen sie die Lehre des Klagepatents im Stand der Technik nahegelegt. - Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist begründet.
- A
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. - I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein drahtloses Kommunikationssystem und insbesondere ein Verfahren zum Durchführen eines wahlfreien Zugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem (Abs. [0001]; Absätze ohne Quellenangabe sind solche der Klagepatentschrift, Anlage WKS 5a).
Das sogenannte Direktzugriffsverfahren (random access procedure) ist im Stand der Technik grundsätzlich bekannt und wird verwendet, um Daten mit kurzer Länge in Aufwärtsrichtung, also Uplink, zu übertragen, beispielsweise für einen anfänglichen Zugriff nach einem Funkverbindungsfehler oder für einen Handover (Abs. [0018]).
Der Ablauf des Direktzugriffsverfahrens, wie es im Stand der Technik bekannt war, ist in der nachstehenden Zeichnung 5 aus dem Klagepatent dargestellt. Demnach empfängt und speichert das Benutzergerät (UE) Informationen bezüglich eines wahlfreien Zugriffs von einer Basisstation (eNB) durch Systeminformationen. Falls danach ein Direktzugriff benötigt wird, sendet das UE eine Direktzugriffspräambel (Nachricht 1) an den eNB (S510). Nach dem Senden der Direktzugriffspräambel (Nachricht 1) überwacht das UE einen physikalischen Abwärtssteuerkanal (PDCCH) während einer vorbestimmten Zeitdauer, um eine Direktzugriffsantwortnachricht zu empfangen. Nach dem Empfang der Direktzugriffspräambel vom UE sendet der eNB eine Direktzugriffsantwort (Nachricht 2) an das UE (S520). Danach prüft das UE, ob eine dem DE entsprechende Direktzugriffsantwort in der empfangenen Direktzugriffsantwortnachricht vorhanden ist oder nicht. Ob eine dem UE entsprechende Direktzugriffsantwort vorhanden ist oder nicht, kann basierend darauf bestimmt werden, ob eine Direktzugriffs-ID (RAID) für die Präambel, die das UE gesendet hat, vorhanden ist oder nicht. Nach dem Empfangen von Antwortinformationen sendet das UE eine Aufwärtsverbindungsnachricht (Nachricht 3) (S530). Nach dem Empfang der Aufwärtsverbindungsnachricht vom UE sendet der eNB eine Konfliktlösungsnachricht (Nachricht 4) (S540) (Abs. [0019]).
Wenn der Direktzugriff fehlgeschlagen ist, führt das UE ein Zurücksetzen durch, also ein „Back-off“. Der Begriff „Zurücksetzen“ bezieht sich auf das Verzögern eines Zugriffsversuchs durch ein UE um eine beliebige oder vorbestimmte Zeit. Wenn das UE einen Zugriffsversuch unternimmt, also unmittelbar nach dem Fehlschlagen des Direktzugriffs, dann ist es wahrscheinlich, dass der Zugriffsversuch aus demselben oder einem ähnlichen Grund erneut fehlschlägt. Wenn ein wahlfreier Zugriff fehlgeschlagen ist, verzögert das UE dementsprechend einen Zugriffsversuch um eine vorbestimmte Zeit, um eine Verschwendung von Funkressourcen aufgrund eines Fehlschlags des Zugriffsversuchs zu verhindern und die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der wahlfreie Zugriff später erfolgreich ist (Abs. [0020]). - Wie ein UE im Stand der Technik Back-off-Informationen erhält, ist in der nachstehenden Zeichnung 6 aus dem Klagepatent wiedergegeben. Demnach sollte das UE einen Back-off-Parameter über Systeminformationen empfangen und speichern, bevor ein wahlfreier Zugriff erfolgt, da der Back-off-Parameter über Systeminformationen gesendet wurde. Da ein Back-off-Parameter regelmäßig über Systeminformationen gesendet werden sollte, wird immer ein Downlink-Overhead gesendet, auch wenn kein Back-off durchgeführt wird, weil der Direktzugriff erfolgreich ist. Darüber hinaus kann es aus verschiedenen Gründen wie etwa der besonderen Be-oder Auslastung erforderlich sein, einen anderen Back-off-Parameter anzuwenden. Da jedoch ein Back-off-Parameter über Systeminformationen rundgesendet wird, führt jedes UE in der Zelle ein einheitliches Back-off aus. Offenbart ist ein solches Direktzugriffsverfahren in dem Dokument (Abs. 0023).
- Vor diesem Hintergrund sieht es das Klagepatent als Aufgabe (das technische Problem) an, ein Verfahren bereitzustellen, das den Overhead reduziert und die Effizienz von Funkressourcen in Verbindung mit einer Direktzugriffsprozedur erhöht, die in einem drahtlosen Kommunikationssystem durchgeführt wird. Weiterhin soll ein Verfahren bereitgestellt werden, das Back-off-lnformationen bei wahlfreiem Zugriff effizient signalisiert. Schließlich soll ein Nachrichtenformat bereitgestellt werden, das zum Signalisieren von Back-off-lnformationen bei wahlfreiem Zugriff verwendet wird (Abs. [0025] bis [0027]).
Als Lösung für dieses Problem schlägt das Klagepatent mit dem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor, die wie nachstehend gegliedert werden können:
1. Verfahren zur Durchführung eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem, wobei das Verfahren umfasst:
2. Übertragung (S710) einer Präambel für einen Direktzugriff im Uplink; und
3. Empfang (S720), als Antwort auf die Präambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung;
4. die MAC RAR-Meldung umfasst
4.1 einen Header mit einem Subheader, der einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt,
4.1.1 dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und
4.1.2 dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist,
4.2 eine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und
4.3 keine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist. - Daneben schlägt das Klagepatent mit dem Anspruch 12 ein Benutzergerät mit nachstehenden Merkmalen vor:
1. Benutzergerät, das zum Implementieren eines Verfahrens zur Durchführung eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem konfiguriert, wobei das Verfahren umfasst:
2. Übertragung (S710) einer Präambel für einen Direktzugriff im Uplink; und
3. Empfang (S720), als Antwort auf die Präambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung;
4. die MAC RAR-Meldung umfasst
4.1 einen Header mit einem Subheader, der einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt,
4.1.1 dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und
4.1.2 dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist,
4.2 eine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und
4.3 keine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist. - II.
Die Klagepatentansprüche unterscheiden sich nur dadurch, dass Anspruch 1 ein Verfahren betrifft und Anspruch 12 eine Vorrichtung, die konfiguriert ist, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuführen (in der englischen Fassung: „configured to carry out“). Die Auslegung nimmt daher beide Ansprüche zugleich in den Blick, wobei auf entsprechende Unterschiede, die durch die verschiedenen Anspruchskategorien bedingt sind, im Einzelfall hingewiesen wird.
Das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 sieht zwei Schritte vor, nämlich das Übertragen einer Präambel für den Direktzugriff im Uplink (Merkmal 2) und in Antwort auf diese Präambel den Empfang einer MAC-RAR-Meldung (Merkmal 3). Diese Schritte eines Direktzugriffsverfahrens waren im Stand der Technik grundsätzlich bekannt (vgl. Figur 5). Die Erfindung zeichnet sich vielmehr durch den Inhalt der MAC RAR-Meldung aus (Merkmalsgruppe 4). - 1.
Klagepatentgemäß umfasst die MAC RAR-Meldung einen Header mit einem Subheader und ggf. eine MAC RAR-Nutzlast. Der Subheader enthält zwingend einen Ein-Bit-Indikator. Dieser kann zwei verschiedene Werte annehmen, die indikativ sind für den weiteren Inhalt des Subheaders und die Nutzlast.
Bei einem ersten Wert enthält der Subheader weiterhin eine als RAID bezeichnete Direktzugriffskennung (Merkmal 4.1.1) und eine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert (Merkmal 4.2). Der Klagepatentanspruch 1 führt nicht aus, was die MAC RAR-Nutzlast im Einzelnen leisten soll. Regelmäßig wird es sich um für das Benutzerendgerät spezifische Informationen zum weiteren Verbindungsaufbau mit der Basisstation handeln. Die Zuordnung dieser Informationen zum Benutzerendgerät wird über die RAID vermittelt, auf die wiederum der Ein-Bit-Indikator verweist.
Bei dem zweiten Wert des Ein-Bit-Indikators enthält die MAC RAR-Meldung in ihrem Subheader einen Back-Off-Parameter, aber keine Nutzlast, die mit dem Subheader korrespondiert. Für das Benutzerendgerät wird dadurch deutlich, dass der Direktzugriff (vorerst) gescheitert ist. Es wird ein Back-Off unter Berücksichtigung des Back-Off-Parameters durchgeführt (Abs. [0029]; Unteranspruch 3). Das heißt, das Verfahren wird zurückgesetzt und erneut eine Präambel gesendet. Die Back-Off-Information wird dabei insofern berücksichtigt, dass der erneute Direktzugriffsversuch beispielsweise verzögert erfolgt (vgl. etwa Abs. [0020], [0042], [0045]).
Während im Stand der Technik Back-Off-Informationen fortdauernd über Systeminformationen gesendet wurden (Abs. [0022], [0023]), erlaubt es das erfindungsgemäße Verfahren, Back-Off-Informationen nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn auch ein Direktzugriff abgefragt wurde, und so den Downlink-Overhead zu reduzieren und die Effizienz von Funkressourcen zu erhöhen (Abs. [0032], [0033], [0044], [0090] und [0091]).
Die Funktion des Ein-Bit-Indikators besteht demnach allein darin, den weiteren Inhalt der MAC RAR-Meldung anzuzeigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff „Indikator.“ Indem der Empfänger – nach Anspruch 12 das Benutzergerät – den Ein-Bit-Indikator ausliest, kann er die weiteren Bits der MAC RAR-Meldung, insbesondere die des Subheaders und ggf. der MAC RAR-Nutzlast einordnen. Bei dem ersten Wert des Ein-Bit-Indikators können die weiteren Bits des Subheaders als RAID interpretiert und die Nutzlastdaten zugeordnet werden. Bei dem zweiten Wert des Ein-Bit-Indikators kann der Empfänger bereits den Back-Off in Abhängigkeit von dem Back-Off-Parameter durchführen.
Dem Ein-Bit-Indikator kommt hingegen keine Steuerungsfunktion für den weiteren Aufbau der MAC RAR-Meldung zu. Es ist nicht so, dass sich die RAID bzw. der Back-Off-Parameter und ggf. die Nutzlast nach dem Wert des Ein-Bit-Indikators in dem Sinne richten, dass der Ein-Bit-Indikator den Aufbau der MAC RAR-Meldung steuert. Für eine solche Steuerungsfunktion bieten die Klagepatentansprüche keinen Anhalt. Ein solches Verständnis scheidet auch deshalb aus, weil das Verfahren nach Anspruch 1 neben der Übertragung der Präambel lediglich den Empfang einer MAC RAR-Meldung zum Gegenstand hat, für die anspruchsgemäß eine bestimmte Struktur und ein bestimmter Inhalt vorgegeben sind. Innerhalb der bloßen, als Bitfolge verstandenen MAC RAR-Meldung kann der Ein-Bit-Indikator jedoch schon keine Steuerungsfunktion übernehmen.
Eine Steuerung dahingehend, dass der Wert des Ein-Bit-Indikators den weiteren Aufbau der MAC RAR-Meldung bestimmt, wäre allenfalls innerhalb des Senders der MAC RAR-Meldung – in einem Mobilkommunikationssystem wie UMTS oder LTE regelmäßig die Basisstation – denkbar, der die MAC RAR-Meldung generiert und sendet. Allerdings ist das Verfahren nach Anspruch 1 aus der Sicht des Empfängers der MAC RAR-Meldung verfasst, in einem Mobilkommunikationssystem wie UMTS oder LTE also aus der Sicht des Benutzergerätes, das auch Gegenstand des Klagepatentanspruchs 12 ist. Für den Ein-Bit-Indikator ist damit lediglich von Bedeutung, dass sein Wert und der weitere Inhalt der MAC RAR-Meldung miteinander korrespondieren. - 2.
Mag sich für das Verfahren nach Anspruch 1 der Empfang der MAC RAR-Meldung noch als ein Abstraktum darstellen, das in jedem Fall eine MAC RAR-Meldung mit dem Inhalt gemäß Merkmalsgruppe 4 erfordert, wirft spätestens der Vorrichtungsanspruch 12 für das Benutzergerät die Frage auf, welche Anforderungen an die Konfiguration eines Benutzergeräts und den Empfang einer MAC RAR-Meldung im Sinne von Anspruch 12 zu stellen sind, insbesondere ob dafür die Eignung zum physikalische Empfang des die MAC RAR-Meldung beinhaltenden Kommunikationssignals oder zu dessen Decodierung zu einer Bitfolge genügt unabhängig davon, ob das Benutzergerät den Inhalt der MAC RAR-Meldung überhaupt „verstehen“, geschweige denn nutzen kann.
Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass der Empfang der MAC RAR-Meldung im Sinne des Anspruchs 1 mehr ist als der physische Empfang eines die MAC RAR-Meldung beinhaltenden Kommunikationssignals und damit auch die Konfiguration des Benutzergeräts über die Bereitstellung einer Antenne für den Empfang eines solchen Signals hinausgehen muss. Der Empfang im Sinne von Klagepatentanspruch 1 und damit die Konfiguration im Sinne von Merkmal 12 muss nach dem Verständnis des hier maßgeblichen Durchschnittsfachmanns aber auch mehr leisten als die bloße Decodierung des Signals zu einer bloßen Bitfolge. Denn andernfalls wäre der Gegenstand von Anspruch 12 völlig beliebig und umfasste jede Vorrichtung die nur geeignet ist, Kommunikationssignale in Bitfolgen zu decodieren; dies hätte mit der Erfindung nach dem Klagepatent nichts mehr zu tun. Daher umfasst der Empfang einer MAC RAR-Meldung durch ein Benutzergerät vielmehr auch die Decodierung der Bitfolge, indem die jeweiligen Inhalte (Header und Subheader mit ihren einzelnen Bestandteilen sowie die Nutzlast, soweit vorhanden) aufgeschlüsselt und dahingehend verarbeitet werden, dass in Abhängigkeit vom Inhalt der MAC RAR-Meldung weitere Funktionen aufgerufen werden können.
Soweit beide Parteien schriftsätzlich vorgetragen haben, der Empfang der MAC RAR-Meldung umfasse nicht mehr ihre Verarbeitung, kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn der Begriff der Verarbeitung lässt offen, was im Einzelnen wie verarbeitet wird: Es bleibt unklar, ob sich das Verarbeiten auf das physikalische Signal, die daraus decodierte Bitfolge oder die einzelnen Bestandteile dieser Bitfolge wie Header und Nutzlast bezieht. Ebenso wenig wird deutlich, ob von einem Verarbeiten schon das bloße Weiterreichen der Bitfolge oder ihre Zerlegung oder erst die Aktivierung anderer Funktionseinheiten des Benutzergeräts in Abhängigkeit vom Inhalt der MAC RAR-Meldung umfasst sein soll.
Die Patentansprüche kennen hingegen im Anspruch 1 nur den Empfang der MAC RAR-Meldung und im Unteranspruch 3 die Durchführung eines Back-Off auf der Basis des Back-Off-Parameters. Dies rechtfertigt es, vom Empfang der MAC RAR-Meldung auf Seiten des Benutzergeräts alle Verarbeitungsschritte als umfasst anzusehen bis zu der Entscheidung, ob in Abhängigkeit vom Ein-Bit-Indikator ein Back-Off unter Verwendung des Back-Off-Parameters durchgeführt wird oder der weitere Subheader als RAID zu interpretieren ist und der korrespondierende Payload für den weiteren Verbindungsaufbau verwendet wird. Auf diese Analyse des den Ein-Bit-Indikator repräsentierenden Bits weist auch die Klagepatentschrift hin (Abs. [0070]).
Wie ein Benutzergerät aus dem Wert des Ein-Bit-Indikators die weitere Verarbeitung des weiteren Subheaders (RAID oder Back-Off-Indikator) und der ggf. vorhandenen Nutzlast ableiten kann, lässt das Klagepatent offen. Der Aufbau der MAC RAR-Meldung und die weitere Verarbeitung eines solchen Datenpakets mögen sich nach dem jeweiligen Protokoll des Mobilkommunikationssystems richten. Insofern weist schon die Unterteilung der MAC RAR-Meldung in Header, Subheader und Nutzlast über die bloße Bitfolge hinaus auf eine Verarbeitung im Sinne einer Interpretation der Bitfolge hin, die auf verschiedenen Protokollschichten erfolgen kann, die auch in der Klagepatentschrift eingehend beschrieben werden (Abs. [0005] ff. mit Figur 2 und 3). Darauf ist das Klagepatent jedoch nicht beschränkt. Letztlich wird der Fachmann den Empfang der MAC RAR-Meldung im Sinne von Anspruch 1 über den physikalischen Empfang des Signals hinaus als Verarbeitung der die MAC RAR-Meldung repräsentierenden Bitfolge dergestalt verstehen, dass in Abhängigkeit vom Inhalt der MAC RAR-Meldung als nächster Schritt entweder ein Back-Off durchgeführt werden kann oder der Verbindungsaufbau durch Synchronisierung und Senden einer Aufwärtsverbindungsnachricht, wie dies im Stand der Technik bekannt war (vgl. Abs. [0019] und Fig. 7 und 8), erfolgen kann. Dementsprechend muss das Benutzergerät auch konfiguriert sein. - III.
Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten begründen eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. - 1.
Die Beklagten bieten die angegriffene Ausführungsform gemäß § 10 Abs. 1 PatG an und liefern sie, jedenfalls wirken sie an entsprechenden Lieferhandlungen mit. - a)
Die Beklagte zu 1) bietet die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland an. Denn auf der von ihr betriebenen Website www.Bmobile.com/de wird die angegriffene Ausführungsform beworben, was für ein Anbieten im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG genügt. Bei dem dargestellten Modell „B 3 XXX“ handelt es sich um ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform, da es LTE-fähig ist. Dass man der Darstellung dieses Modells nicht die Eignung für den Direktzugriff im Sinne des Klagepatents entnimmt, ist unschädlich, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das die entsprechende Eignung aufweist (dazu sogleich) (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte). Dass die Beklagte zu 1) auch die Website www.Cmobile.com/de betreibt lässt sich hingegen nicht feststellen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieser Website genannt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie die Verantwortung für die Inhalte dieser Website trägt. - b)
Die Beklagte zu 1) liefert die angegriffene Ausführungsform auch in die Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass die Beklagte zu 1) nicht am Warenverkehr mit Produkten des A-Konzerns beteiligt sei und nicht sie, sondern unabhängige Distributoren die Produkte von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Standorten an die deutschen Abnehmern lieferten, mag es an einer eigenhändigen Lieferung fehlen, führt aber im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat für eine Patentverletzung auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht. Dies gilt nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht oder gefördert werden (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 34 – MP3-Player-Import). Die Zurechnung eines Mitverursachungsbeitrags bedarf bei nicht vorsätzlichem Handeln allerdings einer zusätzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 36 – MP3-Player-Import). Diese Grundsätze gelten auch für eine im Ausland stattfindende Mitwirkung an einer im Inland begangenen Patentverletzung (BGH, GRUR 2017, 785 Rn 55 – Abdichtsystem). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es weiß, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert (BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 26 – Audiosignalcodierung; GRUR 2017, 785 Rn 57 – Abdichtsystem). Entsprechendes gilt bei fahrlässiger Beteiligung (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr I; GRUR 2017, 785 Rn 57 – Abdichtsystem).
Im Streitfall ist die Beklagte zu 1) auf den Verpackungen der angegriffenen Ausführungsform sowohl der Marke B als auch der Marke C als Importeur angegeben. Eine solche Bezeichnung und Verwendung der Unternehmensbezeichnung geschieht regelmäßig nicht ohne Wissen und Zustimmung des betroffenen Unternehmens, hier der Beklagten zu 1). Sie tritt im Rechtsverkehr nach außen als Importeurin auf. Selbst wenn sie die Produkte nicht eigenhändig einführt, ist ihr bekannt, dass die Produkte in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden; jedenfalls hätte sie es wissen müssen. Sie zeichnet verantwortlich für die Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland und ist in der Lage, entsprechende Lieferungen zu unterbinden. Damit obliegt ihr aber auch die Prüfung, ob die Produkte die Schutzrechte Dritter verletzen. Dass die Beklagte zu 1) im Ausland ansässig ist, ist in diesem Zusammenhang nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen unerheblich. - c)
Die Beklagte zu 2) bietet die angegriffene Ausführungsform an, indem sie den deutschsprachigen Facebook-Auftritt der Marke B verantwortet und dort die angegriffene Ausführungsform bewirbt. Dies genügt für ein Anbieten im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. Soweit die Beklagten auch hier einwenden, aus der Abbildung der angegriffenen Ausführungsform des Modells „1 S“ seien keine Merkmale des Klagepatentanspruchs ersichtlich, greift das aus den vorgenannten Gründen nicht durch.
Die Beklagte zu 2) wirkte weiterhin jedenfalls auch beim Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf der IFA 2017 mit. Dies geht aus dem von der Klägerin vorgelegten Ausstellerverzeichnis hervor, in dem die Beklagte zu 2) als Ausstellerin genannt ist. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Dafür genügt es nicht, die Ausstellereigenschaft der Beklagten zu 2) einfach zu bestreiten. Auch der ergänzende Vortrag, die Beklagte zu 2) sei fälschlich als Ausstellerin benannt worden, der Messauftritt sei von anderen Konzernunternehmen der A/G-Gruppe durchgeführt worden, stellt keine weitergehende Substantiierung des Bestreitens dar. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte zu 2) habe für einen solchen Messeauftritt eine zu geringe Beteiligung in der G/A-Gruppe. Stattdessen liegt aufgrund des Unternehmenszwecks der Beklagten zu 2) die Annahme nahe, dass sie an dem Messeauftritt auf der IFA 2017 in irgendeiner Form beteiligt war. Denn laut Handelsregisterauszug liegt ihr Unternehmenszweck darin, Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die dem Marketing, dem Verkauf von sowie dem Kundendienst in Bezug auf Mobiltelefonen dienen. Dass sie aufgrund ihrer geringen Beteiligung im A-Konzern nicht in der Lage gewesen sein sollte, an dem Messauftritt in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein, behaupten auch die Beklagten nicht. Insofern hätte es schon näherer Darlegungen bedurft, wie der Messeauftritt dann zustande kam, insbesondere welche Unternehmen des A-Konzerns konkret beteiligt waren und welche Anhaltspunkte es dafür gab, dass die Beklagte zu 2) irrtümlich im Ausstellerverzeichnis genannt wurde. Diese Informationen, die jedenfalls teilweise der Klägerin nicht ohne weiteres zugänglich sind, so dass sie sich auf das Ausstellerverzeichnung grundsätzlich verlassen durfte, können in weiten Teilen von den Bekulagten unschwer ermittelt und mitgeteilt werden, was jedenfalls aufgrund einer sekundären Darlegungslast hätte erwartet werden können. - d)
Die Beklagte zu 3) liefert die angegriffene Ausführungsform in die Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls ist sie an entsprechenden Lieferhandlungen beteiligt. Unerheblich ist, ob die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausführungsform tatsächlich herstellt. Es genügt, dass sie in den Bedienungsanleitungen etwa des Modells „XX“ der angegriffenen Ausführungsform als Herstellerin benannt ist. Damit trägt sie jedenfalls kausal zu Lieferhandlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland bei. Das folgt auch daraus, dass die Angabe in den Bedienungsanleitungen – so die Beklagten – im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zwecks Übernahme bestimmter Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben erfolgte, die aus organisatorischen Gründen im A-Konzern bei der Beklagten zu 3) angesiedelt sind. Demnach war der Beklagten zu 3) aber auch bekannt, dass sie in Bedienungsanleitungen für angegriffene Produkte genannt wird, die in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden. Bereits daraus folgt die Prüfungspflicht der Beklagten zu 3). Ihrer Mitverantwortlichkeit für die Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland kann sich die Beklagte zu 3) nicht durch der dargestellte Aufgabenverteilung im A-Konzern entziehen. - 2.
Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv geeignet, das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Klagepatents anzuwenden. Dies hat die Klägerin schlüssig dargelegt, ohne dass die Beklagten dies erheblich bestritten hätten. - a)
Der LTE-Standard beschreibt in TS 36.X unter Ziffer 5.1 ein Direktzugriffsverfahren im Sinne des Klagepatentanspruchs 1.
Demnach handelt es sich um ein Direktzugriffsverfahren („Random Access Procedure“) in einem Kommunikationssystem (LTE) (Merkmal 1). Gemäß Ziffer 5.1.3 und 5.1.4 der TS 36.X überträgt die UE eine Präambel („Random Access Preamble“) an die Basisstation und empfängt von dieser eine Direktzugriffsantwort („Random Access Response“) (Merkmale 2 und 3).
Die Direktzugriffsantwort hat gemäß Ziffer 6.1.5 der TS 36.X einen Header und Null oder mehr MAC Direktzugriffsantworten (MAC RAR). Der Aufbau einer MAC PDU ist nachstehend wiedergegeben: - Der Header besteht aus einem oder mehreren Subheadern, wobei jeder Subheader mit einer so genannten MAC RAR korrespondiert mit Ausnahme der Subheader mit einem Back-Off-Indikator. Demnach können die Subheader wie folgt aufgebaut sein:
- Gemäß Ziffer 6.2.2 der TS 36.X stellt unter anderem „T“ ein Type-Feld dar und kennzeichnet mittels eines einzelnen Bits, ob der MAC Subheader eine Random Access Preamble ID („RAPID“) oder einen Back-Off-Indikator enthält. In dem einen Fall wird das T-Feld auf „1“ gesetzt, sonst auf „0“. Damit stellt das T-Feld den Ein-Bit-Indikator dar. Die RAPID entspricht der RAID und das Feld BI enthält den Back-Off-Indikator, der dem Back-Off-Parameter im Sinne des Klagepatents entspricht. Damit verwirklicht die Direktzugriffsantwort die Merkmalsgruppe 4.1.
Wie bereits ausgeführt, enthält die Direktzugriffsantwort gemäß Ziffer 6.1.5 der TS 36.X auch Null oder mehr MAC RAR, die wie folgt aufgebaut sind: - Da die Subheader mit Ausnahme solcher, die einen Back-Off-Indikator und infolgedessen für das Type-Feld den Wert „0“ enthalten, mit einer als MAC RAR-Nutzlast aufzufassenden MAC RAR korrespondieren, wird auch die Merkmalsgruppe 2.2 beschrieben. Bei der Direktzugriffsantwort nach der TS 36.X handelt es sich daher um eine MAC RAR-Meldung im Sinne des Klagepatents
Nach den vorstehenden Ausführungen zeigt insbesondere der Wert des Ein-Bit-Indikators im T-Feld an, ob der Subheader eine RAID oder einen Back-Off-Parameter hat, und korrespondiert die vorhandene MAC RAR-Nutzlast in Abhängigkeit von dem Wert des T-Felds mit diesem Ein-Bit-Indikator bzw. fehlt ganz. Eine darüber hinaus gehende Steuerungsfunktion des Ein-Bit-Indikators ist im Standard nicht angelegt und bei zutreffender Auslegung auch nicht erforderlich. - b)
Die angegriffene Ausführungsform ist im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 zum Empfang einer MAC RAR-Meldung – der Direktzugriffsantwort nach der TS 36.X – geeignet. - aa)
Die Klägerin hat die Eignung der angegriffenen Ausführungsform zum Empfang der MAC RAR schlüssig vorgetragen. Sie hat anhand der TS 36.X gezeigt, dass die standardgemäße Direktzugriffsantwort einer erfindungsgemäßen MAC RAR-Meldung entspricht, die nach dem Standard vom Benutzergerät empfangen wird. Weiterhin hat sie gezeigt, dass die angegriffene Ausführungsform LTE-fähig, also standardkompatibel und daher für den Empfang der Direktzugriffsantwort geeignet ist. Das gilt auch, soweit über den physischen Empfang der MAC RAR-Meldung hinaus Anforderungen an den Empfang im Sinne von Klagepatentanspruch 1 gestellt werden. Denn die Klägerin hat die Verwirklichung dieses Merkmals durch ihren Vortrag in der Triplik dargelegt, wonach es im Kontext des Direktzugriffsverfahrens entscheidend darauf ankomme, dass die Mobilstation die in der MAC RAR-Nachricht gemäß Merkmalsgruppe 4 enthaltenen Informationen mit ihrer konkreten technischen Bedeutung – und eben nicht nur als anonyme, unverständliche Bitreihenfolgen – entgegennimmt. - bb)
Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Sie bestreiten weder die Kompatibilität der angegriffenen Ausführungsform mit dem Standard gemäß der TS 36.X, noch die Eignung der angegriffenen Ausführungsform für den Empfang einer MAC RAR-Meldung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1. Ihr Vortrag beschränkt sich im Kern darauf, die vermeintlich fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu bemängeln, die Verbindlichkeit des Standards und des Direktzugriffsverfahrens in Abrede zu stellen und im Übrigen die Eignung der angegriffenen Ausführungsform für die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies genügt nicht für ein erhebliches Bestreiten des Klägervortrags. - (1)
Grundsätzlich darf ein Beklagter sich nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Klägers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstands lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen des Klägers Stellung zu nehmen und sich über die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kläger über den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten hätte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kläger behaupteter technischer Merkmale beschränken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein wie es das Vorbringen des Klägers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Klägers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (Kühnen, Hb. der Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap . E Rn 147). Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert (Kühnen, Hb. der Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap . E Rn 149). Eine Bestreiten mit Nichtwissen ist nur hinsichtlich Tatsachen zulässig, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Eine Anwendung dieser Regelung scheidet allerdings aus, wenn die Unkenntnis des Beklagten darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat (Kühnen, Hb. der Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap . E Rn 153). Insbesondere kann sich ein Händler – und erst Recht ein Hersteller – eines Produkte grundsätzlich nicht damit entlasten, dass er selbst keine aktuelle Kenntnis von den technischen Eigenschaften des von ihm vertriebenen Produkts hat. Sie sind Gegenstand eigener Wahrnehmung, wenn sie jedenfalls von einem durch den Händler eingeschalteten Sachverständigen aufgeklärt werden können (Kühnen, Hb. der Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap . E Rn 155). - (2)
Nach diesen Grundsätzen ist die Eignung der angegriffenen Ausführungsform zum Empfang einer MAC RAR-Meldung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht erheblich bestritten.
Die Beklagten bemängeln zunächst, die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, ob die angegriffene Ausführungsform zur Ausführung des geschützten Verfahrens geeignet sei. Dies ergebe sich nicht aus der TS 36.X. Die bloße Standardkompatibilität genüge dafür nicht. Dieser Vortrag der Beklagten stellt kein erhebliches Bestreiten dar. Denn die Beklagten teilen lediglich ihre Auffassung mit, dass die Klägerin die Eignung der angegriffenen Ausführungsform für den Empfang einer erfindungsgemäßen MAC RAR-Meldung nicht schlüssig vorgetragen habe.
Soweit die Beklagten dann im Einzelnen darlegen, es ließen sich LTE-kompatible Benutzergeräte herstellen, die die Vorgaben des Standards nicht implementieren, bestreiten sie auch damit letztlich nicht die Eignung der angegriffenen Ausführungsform zum Empfang der MAC RAR-Meldung.
Es ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform LTE-fähig und damit standardkompatibel ist. Die Vorgaben der TS 36.X sind auch zwingend, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Basisstationen eines LTE-Netzwerks im Falle eines Direktzugriffs eine Direktzugriffsantwort entsprechend den Vorgaben der TS 36.X senden, die die angegriffene Ausführungsform empfangen kann. Der Direktzugriff im LTE-Netzwerk ist zwingende Voraussetzung für ein Benutzergerät, um aus dem Ruhezustand in einen Zustand zu gelangen, in dem Daten im Up- und Downlink zwischen dem Benutzergerät und der Basisstation gesendet und empfangen werden können. Das dafür erforderliche Verfahren wird in Ziffer 5.1 der TS 36.X beschrieben. Insbesondere soll („shall“) nach dem Versenden der Präambel das Benutzergerät den Physikalischen Downlink Steuerkanal („PDCCH“) beobachten, um die Direktzugriffsantwort empfangen zu können. Erst durch den Erhalt dieser Nachricht mit der MAC RAR ist das Benutzergerät in der Lage, sich zu synchronisieren und den Verbindungsaufbau zu bewerkstelligen. All dies setzt voraus, dass die Basisstationen tatsächlich Direktzugriffsantworten entsprechend den Vorgaben der TS 36.X senden, die von der angegriffenen Ausführungsform empfangen werden können. Dass die angegriffene Ausführungsform dazu nicht in der Lage sei und die MAC RAR auch nicht verarbeiten könne, stellen die Beklagten nicht in Abrede.
Soweit die Beklagten einwenden, ein Benutzergerät sei bereits dann LTE-fähig, wenn es lediglich die Kernvorgaben des Standards verwirkliche, zu denen aber der Empfang einer standardgemäßen MAC RAR nicht gehöre, so dass die Eignung zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens nicht dargelegt sei, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Zum einen fehlt auch diesem Vortrag jeder Bezug zur angegriffenen Ausführungsform, deren Eignung zur Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahren damit nicht erheblich bestritten ist. Zum anderen lassen die Regelungen in der TS 36.X aber auch nicht erkennen, dass das Senden der Präambel und der Empfang einer MAC RAR fakultativ sind. Vielmehr weist die Wortwahl „shall“ in Ziffer 5.1.3 und 5.1.4 und „consists“ in Ziffer 6.1.5, 6.2.2 und 6.2.3 der TS 36.X darauf hin, dass die Eignung zum Versenden der Präambel und zum Empfang der MAC RAR sowie der Aufbau der MAC RAR verbindlich vorgegeben sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Conformance-Tests der F nicht die Prüfung umfassen, ob ein Benutzergerät zum Empfang standardgemäß gestalteter MAC RAR geeignet ist. Zum Umfang und zur Aussagekraft von Conformance-Tests ist nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Conformance-Tests die Standardkompatibilität eines Benutzergerätes hinsichtlich aller zwingenden Teile des Standards abschließend prüfen.
Weiterhin führt auch die als Anlage B 12 vorgelegte Version TS 36.X V8.0.0 des Standards vom Dezember 2007, die die Bitbelegung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 noch nicht kannte, nicht dazu, dass die Version 8.12.0 optional ist. Es mag sein, dass der LTE-Standard immer weiter entwickelt und ergänzt wird und daher ein Benutzergerät nicht unbedingt alle Vorgaben aller aktuellen technischen Spezifikationen des LTE-Standards einhält. Dies sagt aber nichts darüber aus, ob die Vorgaben des Standards zwingenden Charakter haben oder optional sind und noch weniger über die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform selbst. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass die Benutzergeräte entsprechend aufwärts- bzw. abwärtskompatibel sind und so ihre Interoperabilität gewahrt ist. Daher ist es auch unerheblich, dass es aktuellere Versionen der TS 36.X gibt, etwa Version V16.1.0.
Soweit die Beklagten aus alledem herleiten wollen, es ließen sich LTE-kompatible Benutzergeräte herstellen, die die Vorgaben des Standards nicht implementieren, mag das zutreffen. Dass die angegriffene Ausführungsform aber die Vorgaben der TS 36.X nicht einhält, behaupten auch die Beklagten nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Mobiltelefone im Hinblick auf die einzelnen Funktionalitäten nach dem LTE-Standard individuell konfiguriert sind. Vielmehr betrifft die Lehre des Klagepatents – wie auch die Beklagten darlegen – im Wesentlichen die Funktionalitäten des in dem Benutzergerät verwendeten Baseband-Chipsets – eines Bauteils, das regelmäßig von externen Lieferanten, von denen es nur eine geringe Anzahl gibt, zugekauft wird. Für die Chipsets kann mangels anderen Vortrags davon ausgegangen werden, dass jede Chipset-Generation den Anforderungen der zu der Zeit geltenden Standard-Version entspricht. Dass in der angegriffenen Ausführungsform Chipsets älterer Generationen verbaut sind, die lediglich den Anforderungen einer über zehn Jahre alten Standardversion entsprechen, der sich nicht der erfindungsgemäße Aufbau einer MAC PDU entnehmen lässt, ist weder dargetan, noch anderweitig ersichtlich.
Soweit die Beklagten schließlich wiederholt mit Nichtwissen bestreiten, dass die LTE-kompatible angegriffene Ausführungsform gemäß der TS 36.X aufgebaut sei und dazu geeignet und konfiguriert sei, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuführen, ist auch das unerheblich. Denn ein Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Sie bieten die angegriffene Ausführungsform an und bringen sie in den Verkehr. Es ist davon auszugehen, dass ihnen so zentrale Funktionalitäten wie die Eignung für den Direktzugriff im Sinne der TS 36.X bekannt sind. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, ihnen sei die technische Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform nicht bekannt. Vielmehr kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich über die hier streitgegenständlichen Funktionalitäten der angegriffenen Ausführungsform bei dem Hersteller informieren, vor allem wenn es sich dabei – wovon auszugehen ist – um konzernangehörige Gesellschaften handelt. Ebenso besteht die Möglichkeit, sich bei dem Hersteller und Lieferanten des für die technische Funktionalität relevanten Baseband-Chipsets zu erkundigen, wenn die entsprechende Konformität der Chipsets mit der TS 36.X nicht ohnehin aus den Beklagten verfügbaren Quellen bekannt ist. - 3.
Die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG sind ebenfalls erfüllt.
Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausführungsform erfolgen an nicht zur Benutzung des Klagepatents berechtigte Personen. Da die angegriffene Ausführungsform geeignet ist, das patentgemäße Verfahren zu verwirklichen, bezieht sie sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Es ist weiterhin offensichtlich, dass die Nutzer die angegriffene Ausführungsform zur Anwendung des geschützten Verfahrens bestimmen. Denn es ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die angegriffene Ausführungsform im Gebrauch einen Direktzugriff im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 durchführen, nämlich dann, wenn ausgehend vom Ruhemodus eine Verbindung mit der Basisstation aufgebaut werden soll. - IV.
Die Beklagten benutzen die Lehre des Klagepatentanspruchs 12 auch im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.
Sie bieten die angegriffene Ausführungsform an und bringen sie in den Verkehr, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Zur Begründung kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen zum Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG verwiesen werden.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht zudem sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 12. Zur Begründung kann ohne Einschränkung auf die vorangehenden Ausführungen zur objektiven Eignung zur Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 des Klagepatents verwiesen werden. Denn aus der objektiven Eignung folgt aufgrund der technischen Übereinstimmung der Merkmale beider Ansprüche zwangsläufig, dass die angegriffene Ausführungsform zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 konfiguriert ist. - V.
Das Klagepatent entfaltet Wirkung auch im Hinblick darauf, dass zwischen der Klägerin und der E, Inc. eine Lizenzvereinbarung mit einem „covenant not to assert“ zugunsten der OFDM-Abnehmer von E bestand. Eine Erschöpfung des Patentrechts in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform, soweit sie Chipsets von E enthält, ist dadurch nicht eingetreten.
Erschöpfung meint Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) patentgemäßen Erzeugnisses (BGH GRUR 1997, 116 – Prospekthalter). Wurde eine Sache, die die technische Lehre eines für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Vorrichtungspatents verwirklicht, vom Patentinhaber oder von einem von diesem ermächtigten Dritten in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörigen Staat in den Verkehr gebracht, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, Anbieten und Gebrauchen dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 – Prospekthalter; GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage). Gleiches gilt bei einem Verfahrenspatent für die nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG geschützten unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, soweit diese vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage).
Nach diesen Grundsätzen ist Erschöpfung nicht eingetreten. Es kann dahinstehen, ob das in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und E geregelte „covenant not to assert“ rechtlich als Zustimmung zum Inverkehrbringen von Produkten zu werten ist mit der Folge, dass hinsichtlich der von der Vereinbarung erfassten Produkte Erschöpfung eingreift. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, fehlt es an einer Zustimmung der Klägerin zum Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform. Denn es ist unstreitig, dass die von den Beklagten in Verkehr gebrachten Produkte gar nicht unter das „covenant not to assert“ fallen. Die in Ziffer 4.3.2 des Vertrags getroffene Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf E OFDM-Kunden und OFDM-Vertragsprodukte. Bei diesen Produkten handelt es sich nach den einleitenden Definitionen um mobile Telefone oder Datenendgeräte, die unter anderem nicht in der Lage sind, drahtlose (d.h. CDMA-basierte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf cdma2000, WCDMA und UMTS) Kommunikation zu initiieren und/oder zu empfangen. Mit dieser Regelung werden so genannte multi-mode-Geräte, die sowohl UMTS- als auch LTE-fähig sind, vom „covenant not to assert“ ausgeschlossen. Da es sich bei den angegriffenen Geräten aber durchweg um solche multi-mode-Geräte handelt, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf den „covenant not to assert“ und eine etwaige Erschöpfung des Patentrechts berufen. - VI.
Aus der Benutzung der Erfindung gemäß §§ 9, 10 PatG durch die Beklagten ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen. - 1.
Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der Erfindung ohne Berechtigung erfolgt.
Die Verhängung eines Schlechthinverbots ist dabei auch gerechtfertigt, soweit der Unterlassungsanspruch auf Benutzungshandlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG gestützt ist. Zwar kommt ein Schlechthinverbot im Rahmen einer nur mittelbaren Patentverletzung regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei benutzt werden kann (vgl. Schulte/Rinken, PatG 10. Aufl.: § 10 Rn 34 ff). Davon kann aber im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das patentgeschützte Verfahren wird von der angegriffenen Ausführungsform vielmehr zwangsläufig durchgeführt, wenn im LTE-Netz eine Verbindung zu einer eNB aufgebaut werden soll, die eine standardgemäße Direktzugriffsantwort versendet. - 2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
Zudem sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 139 Abs. 2 PatG erfüllt. Die Beklagten begingen die Patentverletzung rechtswidrig und schuldhaft. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. - 3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. - 4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. - 5.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform.
Der Anspruch setzt voraus, dass der Schuldner im Schluss der mündlichen Verhandlung Eigentum oder Besitz an den patentverletzenden Erzeugnissen hat.
Im Allgemeinen genügt die Behauptung, dass der Verletzer zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenstände war. Es ist sodann Sache des Verletzers, in erheblicher Art und Weise darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass trotz des vorher bestehenden Besitzes und/oder Eigentums nunmehr weder Besitz noch Eigentum bei ihm vorhanden sind. Ein pauschales Bestreiten des Besitzes und/oder Eigentums oder das schlichte Behaupten, jetzt keinen Besitz und/oder Eigentum mehr zu haben, reicht in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr obliegt es dem Verletzer, substantiiert konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen der Besitz und/oder das Eigentum vollständig aufgegeben wurde (LG Düsseldorf, InstGE 13, 1 – Escitalopram-Besitz).
An einem solchen erheblichen Bestreiten fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) jedenfalls Eigentum und Besitz der angegriffenen Ausführungsform in Form von Mustern oder zur Benutzung als Diensthandy hat. Dies hat die Beklagte zu 2) nicht in Abrede gestellt. Dem Vortrag der Klägerin kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er erfolge ins Blaue hinein. Aufgrund der Marketingdienstleistungen der Beklagten zu 2) als deutsche Tochtergesellschaft innerhalb des A-Konzerns ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Beklagte zu 2) auch Eigentum oder Besitz an der angegriffenen Ausführungsform hat – und sei es in Form von Mustern oder Diensthandys. - B
Für eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage besteht derzeit kein Anlass. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent nicht wegen mangelnder Patentfähigkeit der Erfindung vernichtet wird. - 1.
Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 12 des Klagepatents ist neu hinsichtlich der Entgegenhaltungen 3GPP TS 36.X V8.1.0 (2008-03) (Anlage B 5), veröffentlicht im März 2008, und dem 3GPP-Beitrag R2-080948 (Anlage B 6), veröffentlicht im Februar 2008. Bei den Entgegenhaltungen handelt es sich nicht um Stand der Technik, weil das Klagepatent die Priorität der US-Anmeldung 61/025,267 (Anlage B 4) vom 31. Januar 2008 zu Recht in Anspruch nimmt. Die Lehre des Klagepatents ist in der Prioritätsschrift unmittelbar und eindeutig offenbart.
Die Prioritätsschrift enthält in Section 3 ein Diskussionspapier für die 3GPP Standardisierung eines Mobilkommunikationssystems (S. 53 ff. der Anlage B4). Das Diskussionspapier betrifft dabei die Nachricht 2 mit Back-Off-Parametern für den RACH („Message 2 with back-off parameters for RACH“) und beschreibt einleitend („1. Introduction“) das Direktzugriffsverfahren mit der Durchführung eines Back-Off („The figure 1 shows the simple random access procedure with back-off (BO)“) (S. 53 der Anlage B 4). Die Figur 1 zeigt dabei für das Benutzergerät das Senden einer Random Access Präambel und den Empfang einer Random Access Response mit der anschließenden Durchführung eines Back-Off und dem erneuten Senden einer Präambel. Damit sind die Merkmale 1 bis 3 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart.
In der Einleitung des Diskussionspapiers wird die Frage aufgeworfen, ob die Nachricht 2 – die Random Access Response – verschiedene Back-Off-Parameter für verschiedene RAID oder einen gemeinsamen Back-Off-Parameter für verschiedene RAID beinhalten soll, wenn die Benutzergeräte den Direktzugriff mit verschiedenen RAID gestartet haben und nun einen Back-Off durchführen sollen (S. 53 der Anlage B 4). Das Diskussionspapier schlägt in seinem Hauptteil verschiedene Möglichkeiten als Antwort vor (vgl. S. 54 ff. der Anlage B 4). Anders als die Option 1, nach der die Random Access Response für jede RAID einen eigenen Back-Off-Parameter vorsieht, geht die Option 2 davon aus, dass die Random Access Response einen gemeinsamen Back-Off-Parameter beinhaltet, so dass Benutzergeräte mit verschiedenen RAID diesen gemeinsamen Back-Off-Parameter anwenden („Option 1“ und „Option 2“ auf S. 54 der Anlage B 4). Das Diskussionspapier differenziert dann innerhalb der Option 2 noch einmal zwischen zwei Unteroptionen 2a und 2b für das Format der MAC PDU (vgl. S. 54 der Anlage B 4 a.E.), wobei hier nur die Unteroption 2a von Interesse ist. Die Unteroption 2a weist wiederum zwei Varianten auf, wobei die Lehre des Klagepatents, insbesondere der Aufbau einer MAC PDU gemäß der Merkmalsgruppe 2 in der ersten Variante der Unteroption 2a offenbart ist.
Die Unteroption 2a geht grundsätzlich davon aus, dass die MAC PDU einen Header mit einem Subheader mit den Feldern E/R/RAID aufweist. Genau dieser Header ist auch schon in der Einleitung des Diskussionspapiers für das derzeit gültige MAC PDU-Format gezeigt (vgl. Figur 6.1.5-1 auf S. 53 der Anlage B 4). Das Diskussionspapier schlägt nun in der Unteroption 2a vor, dass das R-Bit auf „0“ gesetzt wird, wenn der Subheader eine RAID enthält, und auf „1“, wenn das RAID-Feld einen Back-Off-Parameter beinhaltet (S. 54 der Anlage B 4 a.E.). Damit ist die Merkmalsgruppe 4.1 offenbart.
Die beiden Varianten der Unteroption 2a schlagen nun weiter vor, wie die MAC PDU aussehen kann, wenn der Subheader das R-Bit auf „1“ gesetzt hat und einen Back-Off-Parameter enthält. In der ersten Variante der Unteroption 2a weist die MAC PDU lediglich den Subheader auf ohne eine MAC RAR, also ohne eine Nutzlast. Dies hat zur Folge, dass alle Benutzergeräte denselben Back-Off durchführen, ohne dass die Präambel für einzelne Benutzergeräte bestätigt und der Direktzugriff fortgeführt wird (vgl. erster Absatz auf S. 55 der Anlage B 4). Damit ist das Merkmal 4.3 offenbart.
Die erste Variante der Suboption 2a äußert sich nicht dazu, wie die MAC PDU aussehen soll, wenn das R-Bit im Subheader auf „0“ gesetzt ist und der Subheader eine RAID enthält. Entgegen der Auffassung entnimmt der Fachmann dies nicht der zweiten Variante und der Figur 4. Die beiden Varianten der Unteroption 2a schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus („on one hand“ – „on the other hand“). Es handelt sich um zwei verschiedene Antworten auf die Frage, wie Benutzergeräten Back-Off-Parameter signalisiert werden sollen. Bei der ersten Variante sollen alle Benutzergeräte denselben Back-Off durchführen. In der zweiten Variante soll über die RAID für ein Teil der Benutzergeräte derselbe Back-Off-Parameter signalisiert werden, während der übrige Teil der Benutzergeräte die Bestätigung für ihre Präambel und weitere Synchronisierungsinformationen erhält. Während also in der zweiten Variante vorgeschlagen wird, in der MAC PDU alle RAID von Benutzergeräten aufzunehmen, für die der Back-Off gelten soll, besteht eine solche Notwendigkeit in der ersten Variante nicht. Hier sollen ohnehin alle Benutzergeräte einen Back-Off durchführen. Einer Signalisierung mittels RAID bedarf es nicht. Dementsprechend heißt es zur ersten Variante auch ausdrücklich, dass eine MAC RAR nicht in der MAC PDU enthalten ist.
Stattdessen wird sich der Fachmann für den Fall, dass das R-Bit auf „0“ gesetzt ist, an den Grundsatz der Unteroption 2a halten, wonach dann eine RAID im Subheader enthalten ist (letzter Absatz auf S. 54 der Anlage B 4). Die MAC PDU hat dann den bekannten Aufbau, wie er bereits in der Einleitung dargestellt ist (Figur 6.1.5-2 auf S. 53 f. der Anlage B 4). Die Unteroption 2a geht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer normalen RAID aus („normal RAID“). Dies versteht der Fachmann ebenfalls als Hinweis darauf, dass die MAC PDU in dem Fall, in dem die erste Variante der Unteroption 2a schweigt, eine MAC RAR aufweist, wie sie im Stand der Technik bereits bekannt war. Damit ist auch Merkmal 4.2 offenbart. - 2.
Bei der Entgegenhaltung TS 36.X V8.0.0 (Anlage B 12) – veröffentlicht im Dezember 2007 – handelt es sich um geprüften Stand der Technik, der grundsätzlich eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermag. Das EPA hat zudem zu Recht die Patentfähigkeit des Klagepatents auch hinsichtlich dieser Entgegenhaltung bejaht.
Es ist unstreitig, dass diese Entgegenhaltung nicht die Merkmalsgruppe 4 offenbart. Auf die Übertragung einer Präambel wird zwar eine MAC RAR-Meldung empfangen, die einen Header mit einem Subheader und auch eine Nutzlast enthält. Die weiteren Anforderungen der Merkmalsgruppen 4.1 und 4.2 werden jedoch nicht beschrieben. Bei zutreffender Auslegung des Klagepatents kommt es für den Empfang der MAC RAR-Meldung jedoch nicht allein darauf an, ein Signal zu irgendeiner Bitfolge zu decodieren, sondern auch ihre einzelnen Bestandteile (Subheader mit dem Ein-Bit-Indikator einerseits und RAID bzw. Back-Off-Parameter andererseits sowie die Nutzlast) weiteren Funktionseinheiten zuzuweisen, was insbesondere die Interpretation dieser Bestandteile in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Inhalt voraussetzt. Daran fehlt es hier. - 3.
Schließlich ist die Lehre des Klagepatents auch nicht durch die R2-074XXX (Anlage B 7), gegebenenfalls in Kombination mit der R2-080221 (Anlage B 8) nahegelegt.
Die Entgegenhaltung B 7 offenbart bereits nicht das Merkmal 4.1.2, wonach der Subheader der MAC RAR-Meldung den Back-Off-Parameter aufweisen soll. Die Entgegenhaltung B 7 ist ein Diskussionsbeitrag, der anregt, die Anforderungen an das Format einer MAC PDU und das Format selbst zu diskutieren. Ein Hinweis, die MAC PDU im Sinne des Klagepatents aufzubauen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es insofern auch nicht einfach um die Frage, ob der Back-Off-Parameter in das Subheader-Feld oder in die Nutzlast aufgenommen wird. Vielmehr zeigt bereits die Prioritätsschrift, dass es einer Vielzahl verschiedener – auch nicht patentgemäßer – Möglichkeiten gab, wie der Back-Off-Parameter vermittelt wird. Selbst wenn der Parameter im Subheader signalisiert wird, muss damit nicht zwangsläufig auch Merkmal 4.3 offenbart sind (vgl. die zweite Variante der Unteroption 2a in der Anlage B 4). Als allgemeines Diskussionspapier weist die Entgegenhaltung B 7 insofern in keine Richtung. Gleiches gilt auch für die Entgegenhaltung B 8. Dies rechtfertigt eher die Annahme, dass die Auffassung, die Lehre des Klagepatent sei durch die genannten Entgegenhaltung nahegelegt, auf einer rückschauenden Betrachtung beruht. - C
Dies Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.