4a O 81/20 – Maschenwarenherstellungsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3104

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 08. Juni 2021, Az. 4a O 81/20

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
    a)
    zu unterlassen,
    Vorrichtungen zur Herstellung einer Maschenware, enthaltend eine Einrichtung zur Zuführung des Fadenmaterials, die ein Streckwerk zur Erzeugung des Fadenmaterials enthält,
    die geeignet sind mit einer mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehenen Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugeführten Fadenmaterials zu Maschen zusammenzuwirken,
    wobei
    zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle eine zum Verspinnen des aus dem Streckwerk austretenden Fadenmaterials zu einem unkonventionellen oder temporären Garn bestimmte Spinnvorrichtung angeordnet ist,
    Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
    b)
    zu unterlassen,
    ein Verfahren zur Herstellung einer Maschenware mit Maschen, die aus Stapelfasern enthaltendem Fadenmaterial gebildet sind, wobei das Fadenmaterial einen durchgehenden Faserverband enthält, in dem die Stapelfasern unverdreht und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind, wobei das Fadenmaterial von einem Streckwerk erzeugt und sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehen ist, zu Maschen verarbeitet wird,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wenn
    das Fadenmaterial von einer Spinnvorrichtung zwischen Ausgangswalzen des Streckwerks und der Strickstelle der Strickmaschine zu einem unkonventionellen oder temporären Garn versponnen wird,
    c)
    zu unterlassen, Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die mittels des unter dem vorstehenden Buchstaben b) bezeichneten Verfahrens hergestellt worden sind;
    2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 Buchstabe a) bezeichneten Handlungen – der Beklagte zu 2) seit dem 07. Oktober 2015, der Beklagte zu 4) seit dem 01. März 2020 und der Beklagte zu 5) seit dem 01. Dezember 2020 – begangen haben, und zwar unter Angabe
    der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    3.
    der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen – der Beklagte zu 2) seit dem 08. November 2015, der Beklagte zu 4) seit dem 01. März 2020 und der Beklagte zu 5) seit dem 01. Dezember 2020 – begangen haben, und zwar
    hinsichtlich der zu Ziffer 1 Buchstaben a) bezeichneten Handlungen unter Angabe:
    der Herstellungsmengen und -zeiten,
    der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
    -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    hinsichtlich der unter zu Ziffer 1 Buchstabe b) bezeichneten Handlungen unter Angabe der Art und des Umfangs der verübten eigenen Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns,
    wobei
    den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  2. II.
    Es wird festgestellt,
    1.
    dass der Beklagte zu 2) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 08. November 2015 bis zum 29. Februar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
    2.
    dass die Beklagten zu 2) und zu 4) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 1. März 2020 bis zum 30. November 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
    3.
    dass die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. Dezember 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
    III.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. VI.
    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 70% und die Klägerin zu 30%.
  4. V.
    Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Darüber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Der Anspruch auf Unterlassung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
    Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  5. Tatbestand
  6. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und hilfsweise wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
    A ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage BM-K14) eingetragener Inhaber des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 599 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage BM-K14).
    Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 08.03.2004 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 06.03.2003 der DE XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 07.10.2015 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.
    Die B GmbH – deren Geschäftsführer die Beklagten zu 4) und 5) sind und der Beklagte zu 2) jedenfalls eingetragener Geschäftsführer ist – wird im Parallelverfahren 4a O 103/19 gesondert wegen Verletzung des Klagepatents von der Klägerin in Anspruch genommen. Sie hat beim Landgericht C unter dem 08.07.2019 Nichtigkeitsklage gegen den italienischen Teil des Europäischen Patents zusammen mit einer negativen Feststellungsklage bzgl. des Europäischen Patents EP 1 599 XXX B1 eingereicht. Mit Entscheidung vom 02.04.2021 hat sich das Landgericht C hinsichtlich des nicht-italienischen Teils des Europäischen Patents für unzuständig erklärt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die B GmbH beabsichtigt diesbezüglich Rechtsmittel einzulegen.
    Die geltend gemachte Ansprüche 1 und 9 des Klagepatents lauten wie folgt:
  7. „1. Verfahren zur Herstellung einer Maschenware mit Maschen, die aus Stapelfasern (6) enthaltendem Fadenmaterial (4,7) gebildet sind, wobei das Fadenmaterial (4,7) einen durchgehenden Faserverband (5) enthält, in dem die Stapelfasern (6) unverdreht und im wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind, wobei das Fadenmaterial (4, 7) von einem Streckwerk (14) erzeugt und sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln (17) und wenigstens einer Strickstelle (16) versehen ist, zu Maschen verarbeitet wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Fadenmaterial (4, 7) von einer Spinnvorrichtung (22, 23, 26, 29) zwischen Ausgangswalzen (12) des Streckwerks (14) und der Strickstelle (16) der Strickmaschine zu einem unkonventionellen oder temporären Garn (21, 25) versponnen wird.
    […]
    9. Vorrichtung zur Herstellung einer Maschenware, enthaltend eine mit Stricknadeln (17) und wenigstens einer Strickstelle (16) versehene Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugeführten Fadenmaterials (4, 7) zu Maschen (1) und eine Einrichtung zur Zuführung des Fadenmaterials (4, 7), die ein Streckwerk (14) zur Erzeugung des Fadenmaterials enthält, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Streckwerk (14) und der Strickstelle (16) eine zum Verspinnen des aus dem Streckwerk (14) austretenden Fadenmaterials (4, 7) zu einem unkonventionellen oder temporären Garn (21) bestimmte Spinnvorrichtung (22, 23; 26, 29) angeordnet ist.“
  8. Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 10, 18, 19, 20, 24, 25, 26, 7 und 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage BM-K14) verwiesen.
  9. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
  10. Fig. 1 ist nach Abs. [0019] der Beschreibung des Klagepatents eine Masche einer Maschenware in Draufsicht.
  11. Die nachfolgend eingeblendete Fig. 2 zeigt ein erfindungsgemäßes, aus einem Faserverband bestehendes Fadenmaterial:
  12. Die nachfolgend eingeblendete Fig. 3 zeigt ein erfindungsgemäßes, aus einem Faserverband und einem Hilfsfaden (Monofilament) bestehendes Fadenmaterial:
  13. Die nachfolgend eingeblendete Fig. 7 zeigt einen schematischen Schnitt durch die Strickstelle einer Rundstrickmaschine in einer Ausführung mit Spinnorganen bekannter Art:
  14. Die nachfolgend eingeblendete Fig. 8 zeigt einen schematischen Schnitt durch die Strickstelle einer Rundstrickmaschine in einer Ausführung mit einem Drallorgan zur Erzeugung eines temporären Garnes:
  15. Der Beklagte zu 2) ist seit dem 14.06.2006 als Geschäftsführer der B GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 4) wurde im Februar 2020 zum Geschäftsführer bestellt und ist seit dem 17.03.2020 als Geschäftsführer der B GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 5) wurde im November 2020 zum weiteren Geschäftsführer der B GmbH bestellt; eine Eintragung ins Register hat bislang nicht stattgefunden. Die jeweiligen Beklagtenbezeichnungen rühren noch aus der ursprünglichen Verbindung mit dem Parallelverfahren 4a O 103/19 her und werden aus Gründen der Übersichtlichkeit beibehalten.
    Die B GmbH ist Anbieterin von Rundstrickmaschinen und stellt in Deutschland unter der Marke „D“ Vorrichtungen her, welche in Verbindung mit Rundstrickmaschinen betrieben werden. Diese sog. „D“-Aggregate (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform, vgl. die Publikationen der Beklagten in Anlagen BM-K18 bis BM-K20) stellen aus bestimmten Rohstoffen ein Garn her, mit der sie die Rundstrickmaschine zwecks sofortigem Verstricken dieses Garns beschicken. Die einzelnen Rohstoffe sind ungebundene Fasern (sogenanntes „Vorgarn“, insbesondere „Lunte“) und ein Hilfsfaden. Die angegriffene Ausführungsform wird von der B GmbH über das Internet (XXX) in englischer Sprache beworben (vgl. Anlage BM-K21). Die B GmbH verfügt zudem in E über eine Showroom, in dem die angegriffene Ausführungsform zusammen mit einer Rundstrickmaschine betrieben wird (vgl. Anlage BM-K23) und beabsichtigt, in Deutschland Textilfabriken zu betreiben, in denen die angegriffene Ausführungsform zum Einsatz kommen soll (Anlage BM-K24 bis BM-K26).
    Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausführungsform wird nachfolgend die Abbildung einer Vorgarn-Verzugs-und-Verfestigungseinheit von S. 4 der Broschüre der B GmbH nach Anlage BM-K18, in der Übersetzung der Klageerwiderung, verkleinert eingeblendet:
    Die Beschriftung erfolgte durch die Beklagten.
  16. Von unten wird das Vorgarn / die Lunte über die Einlass-Rolle eingeführt. Durch die mittleren Rollen mit Bändern und die obere Rolle wird die Lunte verstreckt, sodass sie eine gewünschte Dicke erreicht. Sodann wird ihr über die Kernfaden-Zufuhr ein Hilfsfaden zugeführt, bevor Lunte und Hilfsfaden in eine Spinnvorrichtung mit zwei Düsen eintreten. In dieser Spinnvorrichtung werden mit Druckluft Verwirbelungen rund um die Lunte erzeugt. Nach dem Austritt aus der Spinnvorrichtung (nach oben) wird der Faden über die Abgabe-Rolle der Rundstrickmaschine zugeführt.
  17. Der daraus resultierende Faden wird auf nachfolgender Abbildung stark vergrößert dargestellt (S. 3 der Broschüre der B GmbH, Anlage BM-K18).
    Die Klägerin trägt vor, das hiesige Verfahren sei auch vor dem Hintergrund des Verfahrens vor dem Landgericht C weder gem. Art. 29 EuGVVO noch gem. Art. 30 EuGVVO auszusetzen, da die Klage vor dem italienischen Gericht rechtsmissbräuchlich sei und mit Blick auf das unionsrechtlich anerkannte Gebot effektiven Rechtsschutzes einem Aussetzungsantrag nicht gefolgt werden könne. Im Rahmen der nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO vorzunehmenden Interessenabwägung sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass das Klagepatent bereits am 08.03.2024 durch Zeitablauf erlöschen werde. Es sei unwahrscheinlich, dass bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung über die negative Feststellungsklage vor dem Landgericht C ergangen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Landgericht Düsseldorf erheblich sachnäher sei als das italienische Gericht, da deutsches Recht anzuwenden sei.
  18. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, sie sei zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent aktivlegitimiert und behauptet insoweit einen Lizenzvertrag (Anlage BM-K38 und Anlage BM-K39) mit dem Patentinhaber abgeschlossen zu haben, wobei der Patentinhaber der Klägerin alle aus der Patentverletzung resultierenden Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habe und diese auch im Übrigen zur Geltendmachung aller Rechte aus dem Klagepatent gegenüber der Beklagten ermächtigt habe (Abtretungserklärung und Prozessführungsermächtigung vom 24./25.10.2019, Anlage BM-K16). Sie, die Klägerin, habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche, da sie – insoweit unstreitig – die sog. „spinitsystems“-Technologie herstelle und vertreibe, wozu die angegriffene Ausführungsform in Konkurrenz stehe.
    Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten zu 2), 4) und 5) seien die richtigen Beklagten.
    Die Klägerin behauptet insoweit, der Beklagte zu 2) sei weiterhin als Geschäftsführer für die B GmbH tätig. Der Beklagte zu 4) hafte seit seiner Bestellung im Februar 2020, da jedenfalls die Verletzungshandlung des Anbietens über das Internet durch die B GmbH auch am 07.12.2020, was seitens der Beklagten nicht bestritten wird, begangen worden sei. Der Beklagte zu 5) hafte seit dem 01.12.2020, da dieser– insoweit unstreitig – bereits im November 2020 als Geschäftsführer bestellt worden sei und entsprechend auf dem Briefkopf der B GmbH als Geschäftsführer geführt werde.
    Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents sowie den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 9 unmittelbar wortsinngemäß. Eine unmittelbare Verletzung folge daraus, dass die D-Aggregate (die angegriffene Ausführungsform) ohne Rundstrickmaschinen keinen Sinn machen würden. Diese seien dazu ausgelegt und angeboten, um mit Rundstrickmaschinen – die ebenfalls unstreitig durch die B GmbH angeboten werden – kombiniert zu werden. Jedenfalls handele es sich bei Rundstrickmaschinen um eine sog. Allerweltszutat. Die angegriffene Ausführungsform sei ausschließlich bestimmt und geeignet, um mit Rundstrickmaschinen verwendet zu werden. So sei die angegriffene Ausführungsform auf die kontinuierliche Fadenausgabe einer Rundstrickmaschine, ohne abrupte Bewegungsveränderungen, ausgelegt. Bei Flachstrickmaschinen erfolge der Fadeneinzug über einen Schlitten, der nach jedem Durchgang die Geschwindigkeit abrupt auf Null abbremsen müsse. Zudem weise die angegriffene Ausführungsform eine Anzahl an Fadenzuführungen auf, die bei einer Verwendung mit Flachstrickmaschinen dazu führe, dass einige Fadenzuführer nicht genutzt werden könnten. Die angegriffene Ausführungsform sei weiter lediglich für eine Stoff-Feinheit in der Größenordnung E18-E26 geeignet. Die Stoffe bei Flachstrickmaschinen wiesen demgegenüber eine Feinheit von unter E18 auf. Schließlich passe die Feinheit des Fadens allein auf Rundstrickmaschinen, da bei Flachstrickmaschinen eine gröbere Feinheit gebräuchlich sei.
    Jedenfalls liege aber eine mittelbare Verletzung vor. Insbesondere werde die angegriffene Ausführungsform ausschließlich zur Verwendung mit Rundstrickmaschinen in Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten, so dass der doppelte Inlandbezug gegeben sei.
    Anspruch 1 des Klagepatents verlange im Übrigen nicht, dass alle im Fadenmaterial enthaltenen Stapelfasern zum Zeitpunkt des Verstrickens in der Rundstrickmaschine unverdreht seien. Es reiche vielmehr aus, dass das Fadenmaterial einen durchgehenden Faserverband aus unverdrehten und im Wesentlichen parallel zueinander angeordneten Stapelfasern enthalte. Ferner verlange dieser Verfahrensanspruch nicht, dass die Spinnvorrichtung so ausgestaltet sein müsse, dass Streckwerk und Strickstelle so angeordnet seien, dass der effektive Abstand zwischen diesen gleich oder kleiner der Stapellänge sei. Das in Bezug genommene unkonventionelle Garn müsse nämlich nicht wieder vor dem Verstricken entsponnen werden, sondern werde vielmehr in genau diesem Zustand verstrickt. Entsprechendes gelte für den Vorrichtungsanspruch 9 des Klagepatents. Weder erfordere dieser die Verstrickung unverdrehten Fadenmaterials noch setze dieser einen effektiven Abstand zwischen Streckwerk und Strickstelle voraus, der die Stapellänge nicht überschreiten dürfe.
    Da die B GmbH beabsichtige, in Deutschland Textilfabriken basierend auf der angegriffenen Ausführungsform zu betreiben, sei eine Erstbegehungsgefahr dahin begründet, dass diese selbst die angegriffene Ausführungsform gebrauche und unmittelbare Verfahrenserzeugnisse in den Verkehr bringe bzw. gebrauche.
    Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.12.2020 die Klage auf den Beklagten zu 5) erweitert hat und in der mündlichen Verhandlung die Anträge auf Auskunft und Rechnungslegung bzgl. der Verfahrenserzeugnisse zurück genommen und die Klage um einen Hilfsantrag erweitert hat, beantragt diese nunmehr,
  19. I. die Beklagten zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren
    a) zu unterlassen,
  20. Vorrichtungen zur Herstellung einer Maschenware, enthaltend eine mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehene Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugeführten Fadenmaterials zu Maschen und eine Einrichtung zur Zuführung des Fadenmaterials, die ein Streckwerk zur Erzeugung des Fadenmaterials enthält,
  21. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn
  22. zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle eine zum Verspinnen des aus dem Streckwerk austretenden Fadenmaterials zu einem unkonventionellen oder temporären Garn bestimmte Spinnvorrichtung angeordnet ist (Anspruch 9),
  23. insbesondere wenn
  24. zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle ein Fadenführer angeordnet ist (Anspruch 10)
  25. und / oder
  26. die Vorrichtung zur Herstellung einer Maschenware ein Mittel zum Zuführen eines Hilfsfadens zum Fadenmaterial aufweist (Anspruch 18),
  27. und / oder
  28. das Mittel ein vor den Ausgangswalzen angeordnetes Zuführrohr enthält, das den Hilfsfaden der Spinnvorrichtung zuführt (Anspruch 19),
  29. und / oder
  30. die Strickmaschine eine Rundstrickmaschine ist, an deren Umfang mehrere Streckwerksgruppen angeordnet sind (Anspruch 20),
  31. und / oder
  32. zwischen dem Zuführrohr und einer Vorratsspule für den Hilfsfaden ein Fournisseur angeordnet ist (Anspruch 24),
  33. und / oder
    der Fournisseur eine Druckrolle und eine mit einem Freilauf versehene Antriebsrolle aufweist (Anspruch 25),
  34. und / oder
  35. die Antriebsrolle mit einer kleineren Umfangsgeschwindigkeit als die Ausgangswalzen angetrieben wird (Anspruch 26);
  36. b) zu unterlassen,
  37. ein Verfahren zur Herstellung einer Maschenware mit Maschen, die aus Stapelfasern enthaltendem Fadenmaterial gebildet sind, wobei das Fadenmaterial einen durchgehenden Faserverband enthält, in dem die Stapelfasern unverdreht und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind, wobei das Fadenmaterial von einem Streckwerk erzeugt und sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehen ist, zu Maschen verarbeitet wird,
  38. in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wenn
  39. das Fadenmaterial von einer Spinnvorrichtung zwischen Ausgangswalzen des Streckwerks und der Strickstelle der Strickmaschine zu einem unkonventionellen oder temporären Garn versponnen wird (Anspruch 1),
  40. insbesondere, wenn
  41. ein Fadenmaterial verwendet wird, dessen Faserverband mit einem zusätzlichen Hilfsfaden versehen ist (Anspruch 7),
    und / oder
  42. der Strickprozess dadurch eingeleitet wird, dass zunächst allein der Hilfsfaden zu Maschen verarbeitet wird, bis die Maschenware eine vorgewählte Länge besitzt, und dass erst dann das aus dem Faserverband und dem Hilfsfaden gebildete Fadenmaterial zu Maschen verarbeitet wird (Anspruch 8);
  43. c) zu unterlassen, Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die mittels des unter dem vorstehenden Buchstaben b) bezeichneten Verfahrens hergestellt worden sind;
  44. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 Buchstabe a) bezeichneten Handlungen – der Beklagte zu 2) seit dem 07. Oktober 2015, der Beklagte zu 4) seit dem 01. März 2020 und der Beklagte zu 5) seit dem 01. Dezember 2020 – begangen haben, und zwar unter Angabe
  45. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  46. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  47. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen – der Beklagte zu 2) seit dem 08. November 2015, der Beklagte zu 4) seit dem 01. März 2020 und der Beklagte zu 5) seit dem 01. Dezember 2020 – begangen haben, und zwar
  48. a) hinsichtlich der zu Ziffer 1 Buchstaben a) bezeichneten Handlungen unter Angabe:
  49. i) der Herstellungsmengen und -zeiten,
  50. ii) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  51. iii) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  52. iv) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  53. v) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  54. b) hinsichtlich der unter zu Ziffer 1 Buchstabe b) bezeichneten Handlungen unter Angabe der Art und des Umfangs der verübten eigenen Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns,
    wobei
    – den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  55. II. festzustellen,
  56. 1. dass der Beklagte zu 2) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 08. November 2015 bis zum 29. Februar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
  57. 2. dass die Beklagten zu 2) und zu 4) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 1. März 2020 bis zum 30. November 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  58. 3. dass die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu 1.1 bezeichneten, seit dem 01. Dezember 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
    III. hilfsweise, für den Fall dass dem Antrag zu I 1 a) nicht stattgegeben wird, die Beklagten zu verurteilen,
  59. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
  60. zu unterlassen
  61. Vorrichtungen zur Herstellung einer Maschenware, enthaltend eine Einrichtung zur Zuführung des Fadenmaterials, die ein Streckwerk zur Erzeugung des Fadenmaterials enthält,
    die geeignet sind mit einer mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehenen Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugeführten Fadenmaterials zu Maschen zusammenzuwirken
  62. wobei
  63. zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle eine zum Verspinnen des aus dem Streckwerk austretenden Fadenmaterials zu einem unkonventionellen oder temporären Garn bestimmte Spinnvorrichtung angeordnet ist,
  64. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
  65. 2. sowie die Beklagten entsprechend der Anträge zu Ziffern I. 2, 3 und II rückbezogen auf die unter Ziffer III. 1 a) bezeichneten Handlungen zur Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zu verurteilen.
  66. Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen,
    hilfsweise
    den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Landgericht C (Aktenzeichen: 18761/2019) anhängigen Verfahren auszusetzen.
  67. Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht Düsseldorf sei im Hinblick auf die beim Landgericht C anhängige negative Feststellungsklage als später angerufenes Gericht solange international unzuständig bis die Unzuständigkeit des zuerst mit der (Nicht-)Verletzung des Klagepatents befassten Landgerichts C rechtskräftig feststehe. Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die parallel anhängige negative Feststellungsklage auszusetzen. Dies ergebe sich aus Art. 29 EuGVVO, da es sich bei der Gesellschaft und einem diese Gesellschaft vertretenen Geschäftsführer um dieselbe Partei im Sinne des Art. 29 EuGVVO handele, da insoweit Interessenidentität gegeben sei.
    Jedenfalls aber sei das Verfahren nach Art 30 EuGVVO auszusetzen, da anderenfalls die Gefahr sich widerstreitender Entscheidungen bestehe. Die erforderliche Interessenabwägung müsse hier zulasten der Klägerin ergehen, da diese insbesondere versäumt habe, im Rahmen einer Sprungrevision vorab die Zuständigkeit des italienischen Gerichts abzuklären.
    Die Beklagten meinen, zur Klärung dieser Rechtsfragen sei es tunlich, dem EuGH den Rechtsstreit vorzulegen.
    Bei den hilfsweise gestellten Anträgen gestützt auf eine mittelbare Patentverletzung handele es sich um keine sachdienliche Klageänderung.
    Die Beklagten erklären sich mit Nichtwissen hinsichtlich des klägerseits behaupteten Abschlusses des Lizenzvertrages, der Abtretungserklärung und der Prozessführungsermächtigung einschließlich des berechtigten Interesses der Klägerin.
    Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe sich seit 2015 aus der operativen Tätigkeit innerhalb der Geschäftsleitung zurückgezogen und diese an den inzwischen verstorbenen Geschäftsführer von H übergeben. Er, der Beklagte zu 2), sei auch nicht mehr aktiv am Markt tätig.
    Das Klagepatent werde von der angegriffenen Ausführungsform im Übrigen weder unmittelbar noch mittelbar verletzt. Eine unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs scheitere bereits daran, dass die angegriffene Ausführungsform zwar für Rundstrickmaschinen konzipiert, aber auch für Flachstrickmaschinen geeignet sei. Die angegriffene Ausführungsform werde insbesondere mit abrupten Stopps und Richtungswechseln fertig, wie bereits der Betrieb mit einer Rundstrickmaschine für Socken zeige. Die angegriffene Ausführungsform könne für Strickmaschinen mit einer beliebigen Anzahl von Spinnsystemen ausgestattet sein, wie bspw. im Falle einer Rundstrickmaschine für Socken, welche sechs Stricksysteme aufweise. Weiter seien inzwischen Flachstrickmaschinen mit einer Stofffeinheit von E18 marktüblich, es existiere sogar ein Anbieter für eine Feinheit von E21. Der feine D-Faden könne schließlich im Rahmen der sog. Plattiertechnik mit gröberen Garn kombiniert werden, so dass auch insoweit eine Verwendung mit Flachstrickmaschinen möglich sei. Die Rundstrickmaschine sei im Übrigen auch deshalb nicht als sog. Allerweltszutat zu bewerten, da sich in dieser die Erfindung verkörpere. So habe die Beschränkung des Anspruchs auf Rundstrickmaschinen im Erteilungsverfahren der Abgrenzung zu der Entgegenhaltung GBXXX (D2, vorgelegt als Anlage B 35) gedient.
  68. Die im Verfahrensanspruch 1 geforderten „unverdrehten“ Stapelfasern seien so zu verstehen, dass die fertige Maschenware keine Verdrehungen aufweise. Nur wenn die Oberfläche des Fadenmaterials aus unverdrehten Stapelfasern bestehe, werde hierdurch der weiche Griff, wie ihn das Klagepatent anstrebe, gewährleistet. Die Bezeichnung „unkonventionelles Garn“ beschreibe lediglich eine Zustandsbeschreibung für die Stapelfasern, wie sie zwischen den Ausgangswalzen des Streckwerks und der Strickstelle der Rundstrickmaschine vorlägen. Die Spinnvorrichtung ihrerseits gewährleiste, dass das unkonventionelle Garn abgeschirmt zur Strickstelle gelange. Aus dieser Überbrückungsfunktion der Spinnvorrichtung folge deren Effekt einer effektiven Abstandsverringerung. Entsprechendes gelte für den Vorrichtungsanspruch 9 des Klagepatents.
    Im Hinblick auf die seitens der Klägerin vorgetragene mittelbare Patentverletzung sei zu berücksichtigen, dass die angegriffene Ausführungsform auch mit anderen Strickmaschinen verwendet werden könne. Eine andere patentfreie Verwendungsmöglichkeit stelle z.B. die in Anlage BM-K18 genannte „plain single jersey machine“ dar. Diese müsse keine Rundstrickmaschine sein, sondern es könne sich auch um eine Flachstrickmaschine handeln.
    Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen, wovon die Prozessbevollmächtigten und die Parteien Gebrauch gemacht haben. Nach wechselseitigem Antrag auf Schriftsatznachlass und Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat die Kammer das schriftliche Verfahren mit Beschluss vom 20.04.2021 angeordnet.
  69. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2021 Bezug genommen.
  70. Entscheidungsgründe
  71. Das Verfahren ist nicht auszusetzen (dazu unter A). Die Klage ist zulässig (dazu unter B) und hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents (hierzu unter C).
  72. A.
    Das Verfahren ist weder zwingend nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO (hierzu unter I.) noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen (hierzu unter II.).
    I.
    Die Voraussetzungen für eine zwingende Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO liegen nicht vor.
    Art. 29 EuGVVO sieht zur Vermeidung von Doppelprozessen und einander widerstreitenden Entscheidungen vor, dass für den Fall, dass bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Die Zuständigkeit steht dann fest, wenn eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung des zuerst angegangenen Gerichts oder die Entscheidung eines ihm übergeordneten Gerichts ergangen ist (OLG Düsseldorf, IPRspr 2012, Nr 258, 574ff – Wunderverband; OLG Köln, GUR-RR 2005, 36ff – Fußballwetten; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 402, 404 – Italienischer Torpedo).
    Zwar handelt es sich bei dem Streitgegenstand im italienischen Verfahren u.a. um „denselben Anspruch“, jedoch fehlt es an der Parteiidentität. „Derselbe Anspruch“ liegt auch dann vor, wenn in dem einen Verfahren eine negative Feststellungsklage wegen der Nichtverletzung eines Patents anhängig gemacht wurde, während im anderen Verfahren Ansprüche wegen der Verletzung desselben Patents durch dieselbe angegriffene Ausführungsform geltend gemacht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, in der negativen Feststellungsklage ausdrücklich auch die Feststellung der Nichtverletzung bezüglich des deutschen Anteils des europäischen Patentes begehrt wird (vgl. OLG Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 30. September 1999 – 2 W 60/98 –, Rn. 20, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2016, Az. I-15 W 36/16).
    In der Klageschrift vom 08.07.2019 (Anlage BM-K13) begehrt die B GmbH u.a. die Feststellung, dass das von den Beklagten als „D XXX“ bezeichnete Verfahren keine Verletzung des europäischen Patents EP 1 599 XXX B1 darstellt, wobei sie sich auf die nationalen Teile des Patents bezieht, und an anderer Stelle anführt, dass es ihr Recht und ihr Interesse sei, eine Entscheidung zu erhalten, die die Verletzung des EP 1 599 XXX B1 durch die Technologie „D“ ausschließe und „dies für alle Staaten, in denen das europäische Patent in Kraft steht.“
    Indes sind vorliegend nicht „dieselben Parteien“ beteiligt.
    Es ist kein Verfahren zwischen denselben Personen anhängig, da vor dem Landgericht C die B GmbH klagt und in dem hiesigen Verfahren deren Geschäftsführer verklagt werden.
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können an einem Verfahren auch dann dieselben Parteien beteiligt sein, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interessen aber identisch und voneinander untrennbar sind (EuGH, Urteil vom 19.05.1998, VersR 1999, 594 – Drouot zum gleich lautenden Art. 21 EuGVÜ). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Art. 29 EuGVVO soweit wie möglich die Nichtanerkennung einer Entscheidung ausschließen soll wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH a. a. O. Tz. 17).
    Deshalb ist die Anwendung von Art. 29 EuGVVO jedenfalls dann geboten, wenn Interessen zweier Personen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde (OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 12712; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2012, Az. I-2 U 18/12- juris, Rn. 30 – Wundverband). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem nationalen Recht desjenigen Staates, dessen Gerichte zuerst angerufen wurden und dem deshalb die Sachentscheidung vorbehalten ist (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschnitt E Rdn. 99), also hier nach italienischem Recht.
    Vorliegend ist seitens der Beklagten nicht dargetan, dass nach italienischem Verfahrensrecht eine Rechtskrafterstreckung im Verhältnis zwischen dem verklagten Unternehmen und seinen nicht mitverklagten gesetzlichen Vertretern vorliegt.
    Selbst wenn man mit den Beklagten die Rechtkrafterstreckung lediglich als eine Möglichkeit des Bestehens „untrennbarer Interessen“ versteht und deshalb jenseits einer Rechtskrafterstreckung prinzipiell auch andere Konstellationen infrage kommen könnten, bei denen eine Parteiidentität zu bejahen ist, wäre für sie jedenfalls eine der Rechtskrafterstreckung vergleichbare besondere Verknüpfung der Interessen zu fordern (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2012, Az. I-2 U 18/12 – juris, Rn. 32 – Wundverband).
    Derartiges ist vorliegend nicht zu erkennen. Dass die die Haftung auslösende Handlung bei allen Beklagten (dem Unternehmen und seinen Geschäftsführern) dieselbe ist, mag zu einer Gleichheit der Interessen führen, begründet als solches aber noch nicht ihre Untrennbarkeit. Dies zeigt exemplarisch im vorliegenden Verfahren bereits die Argumentation des Beklagten zu 2), die nicht nur auf die fehlende Verletzung des Klagepatents gerichtet ist, sondern sich u.a. auch darauf stützt, dass dieser behauptet, im fraglichen Zeitraum nicht mehr als Geschäftsführer der B GmbH tätig gewesen zu sein. Das Interesse des Beklagten zu 2) liegt nicht primär darin, die fehlende Haftung des Unternehmens mangels Verletzung des Klagepatents zu vermeiden, sondern seine eigene Haftung mangels vorwerfbarer Handlung zu vermeiden. Die Geschäftsführer haften nicht akzessorisch, sondern aufgrund eigenhändiger Verletzung von Organisationspflichten, die Benutzung fremder Patente zu verhindern (BGH, GRUR 2016, 257- Glasfasern II).
    II.
    Das Verfahren ist auch nicht nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im italienischen Verfahren auszusetzen.
    1.
    Ob eine Aussetzung nach Art. 30 EuGVVO in Betracht kommt, ist von Amts wegen zu prüfen, die Entscheidung darüber steht jedoch im Ermessen des Gerichts (Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020, EuGVVO nF Art. 30 Rdn. 3).
    Nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO kann jedes später angerufene Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehende Verfahren anhängig sind. Art. 30 Abs. 3 EuGVVO definiert, dass ein „In-Zusammenhang-Stehen“ zwischen zwei Verfahren vorliegt, „wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.
    Diese Begriffsbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Ausdruck „Zusammenhang“ nicht in allen Vertragsstaaten die gleiche Bedeutung hat. Ausgehend vom Zweck des Art. 30 EuGVVO, gegensätzliche Entscheidungen zu vermeiden und somit eine geordnete Rechtspflege zu sichern, wird diese Bestimmung sehr weit ausgelegt und erfasst alle Fälle, in denen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, selbst wenn die Entscheidungen getrennt vollstreckt werden können und sich ihre Rechtsfolgen nicht gegenseitig ausschließen. Der Begriff des Zusammenhangs erfordert deshalb eine geringere Intensität der Übereinstimmung der Ansprüche als Art. 29 EuGVVO. Auch eine – kumulative – Parteiidentität ist nicht erforderlich (vgl. EuGH Rs C-406/92 Tatry/Maciej Rataj, EuGHE 1995, I 5439).
    Ein Zusammenhang kann sich aus zulässigen Einwendungen des Beklagten ergeben, wenn dieser etwa Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnung geltend macht. Er ist auch dann gegeben, wenn das Ergebnis des ersten Verfahrens im zweiten Verfahren verwertet werden kann (Musielak ZPO/Stadler, 17. Aufl. 2020, Art. 30 EuGVVO nF Rn. 2 m.w.N.).
    Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist ein solcher Zusammenhang jedenfalls deshalb zu bejahen, da Gegenstand der negativen Feststellungsklage auch der deutsche Teil des Europäischen Patents ist.
    2.
    Ihr somit bestehendes Ermessen übt die Kammer dahingehend aus, dass das hiesige Verfahren nicht ausgesetzt wird.
  73. Bei der nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Interessen der Parteien im konkreten Fall sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Kläger hat dabei ein Interesse an einer schnellen Entscheidung und daran, dass seine Zuständigkeitswahl nicht via Art. 30 EuGVVO konterkariert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. März 2014, Az. I-2 W 6/13, juris, Rn. 27). Bei der Ermessensentscheidung können auch Überlegungen zur Prozessökonomie einfließen, wobei die abstrakt lange Verfahrensdauer in einem anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden darf (Musielak ZPO/Stadler, 17. Aufl. 2020, Art. 30 EuGVVO nF Rdn. 3 m.w.N.).
    Ein europäisches Patent unterliegt, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 EPÜ eindeutig ergibt, weiterhin dem nationalen Recht jedes der Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Infolgedessen ist jede Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents, wie Art. 64 Abs. 3 EPÜ zu entnehmen ist, anhand des einschlägigen nationalen Rechts zu prüfen, das in jedem der Staaten, für die das Patent erteilt worden ist, gilt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 47 – Roche Nederland u. a./Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 1169 – Solvay).
    Es ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig und sachgerecht, dass das mit diesem Recht und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung vertraute und daher sachnähere deutsche Gericht über eine Verletzung bzw. Nichtverletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents entscheidet. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. März 2014, Az. I-2 W 6/13, Rn. 27, juris). Demgegenüber bedürfte es vor dem Landgericht C oder der nachfolgenden Instanz ggf. des ausführlichen Vortrags der Parteien, der Vorlage von Parteigutachten und/oder der Einholung von Sachverständigengutachten zum deutschen Patentrecht.
    Im Übrigen ist konkret nicht alsbald mit einer rechtskräftigen Entscheidung im italienischen Verfahren zu rechnen. Zwar ist bereits erstinstanzlich eine Entscheidung am 02.04.2011 (Anlage BM-K45) ergangen, die sich jedoch insbesondere zur Zuständigkeit verhält. Zudem ist nach den von der Klägerin dargelegten durchschnittlichen Verfahrensdauern in der Berufungsinstanz von einer weiteren Verfahrensdauer von zwei Jahren auszugehen. Soweit die Beklagten darlegen, dass es der Klägerin vor dem italienischen Gericht frei gestanden hätte, unmittelbar vor dem Kassationsgerichtshof eine Vorabentscheidung über die Zuständigkeit des italienischen Gerichts insgesamt zu beantragen, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten insoweit weniger schutzwürdig ist, da bereits nicht erkennbar ist, dass damit der Rechtsstreit maßgeblich beschleunigt werden würde. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Beklagten beiden Parteien im italienischen Prozess ein Antragsrecht zustünde und insoweit zu erwarten wäre, dass auch die Klägerin vor dem Landgericht C (die B GmbH) ein Interesse daran hat, zeitnah zu erfahren, ob sie vor dem richtigen Gericht klagt. Ein widersprüchliches Verhalten der B GmbH ist hierin nicht zu erkennen, da die B GmbH als Klägerin nur eine Klärung ihrer Rechtsansicht, die im Prozess in Streit steht, herbeiführen würde. Insbesondere wäre ein solches Verhalten der B GmbH nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen, da vor dem Kassationshof insoweit keine Entscheidung in der Sache ergeht. Dass die hiesige Klägerin eine entsprechende Entscheidung nicht herbeigeführt hat, führt also nicht zu einem verringerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf die Verfahrensdauer.
    Hinzu kommt, dass das Feststellungsurteil in Italien der hiesigen Klägerin keinen Titel brächte, der ihr die Durchsetzung ihrer Rechte sichert. Weiter stehen in dem hiesigen Verfahren noch andere Benutzungshandlungen der B GmbH im Raum, für die die Beklagten als Geschäftsführer mithaften könnten (zB Herstellung der Strickware), so dass das Urteil des Landgerichts C auch nur eingeschränkt verwertbar wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Schutzdauer des Klagepatents im Jahr 2024 endet, stellt sich dies für die Klägerin als besonders gravierend dar.
    Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beklagten, die Gefahr eines Pflichtenwiderspruchs der Geschäftsführer zu vermeiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten zur Vermeidung eines Pflichtenwiderspruchs, nach ihrem eigenen Vortrag zum italienischen Recht, in der Lage gewesen wären, eine negative Feststellungsklage auch durch ihre Geschäftsführer zu erheben. Zwar tragen die Beklagten zum italienischen Recht vor, dass eine negative Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Dies ergebe sich daraus, dass eine Haftung des Geschäftsführers nach materiellem italienischem Recht nicht möglich sei, wenn kein schädigendes Verhalten vorliege, welches über die Tätigkeit als Geschäftsführer hinausgehe. Diese Argumentation lässt jedoch außer Acht, dass die Frage der Haftung des Geschäftsführers bezüglich der hier gegenständlichen Frage einer Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents gem. Art. 64 EPÜ nach materiellem deutschen Recht zu beurteilen ist. Dies zugrunde gelegt bestünde mithin ein Rechtsschutzbedürfnis mit der Konsequenz, dass eine negative Feststellungsklage zulässig wäre, soweit diese den deutschen Teil des Europäischen Patents betrifft.
    Unter Berücksichtigung dieser Umstände, erscheint es – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin andernfalls aller Voraussicht nach innerhalb der Laufzeit ihres Patents keinen vollstreckbaren Titel mehr erlangen könnte – für die Beklagten hinnehmbar, wenn ihr Interesse hinter dem der Klägerin im Rahmen der Ermessenentscheidung des Art. 30 EuGVVO zurücktritt.
    B.
    Die Klage ist zulässig.
    Soweit die Klägerin die Klage um einen Hilfsantrag ergänzt hat, ist diese Klageänderung sachdienlich. Dies ergibt sich daraus, dass insoweit ein neuer Prozess vermieden wird. Da sich der Hilfsantrag als Minus zum Hauptantrag darstellt, wird insoweit auch kein völlig neuer Streitstoff eingeführt (vgl. Zöller, 33. Auflage 2020, § 263 Rn. 13).
    C.
    Die Klage ist überwiegend begründet.
    Der Klägerin stehen wegen des Angebots und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausführungsform Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung wegen mittelbarer, nicht jedoch wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatents gem. Art. 64 Abs.1, 3 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2; 140b Abs. 1 und 3, 10 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Ferner stehen ihr Ansprüche im tenorierten Umfang wegen der Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens und des beabsichtigten Anbietens bzw. Inverkehrbringens von mittels der D-Technologie hergestellter Maschenware wegen unmittelbarer Patentverletzung gem. Art. 64 Abs.1, 3 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2; 140b Abs. 1 und 3, 9 Nr. 2 und Nr. 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.
    I.
    Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.
    Die Klägerin ist einfache Lizenznehmerin. Dies ergibt sich aus Ziffer 2.1. des Patentlizenzvertrages vom 26.10.2007 (Anlage BM-K38).
    Ist die Klägerin, wie vorliegend, nur einfache Lizenznehmerin, kann sie anders als ein ausschließlicher Lizenznehmer aus eigenem Recht keine Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG geltend machen (vgl. nur Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, § 15 PatG Rn. 101; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Abschn. B Rn. 245). Der einfache Lizenznehmer kann nicht selbstständig gegen Dritte vorgehen; er hat keine eigene Klagebefugnis (Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, § 15 PatG Rn. 101). In Bezug auf den Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG, der anders als die Ansprüche auf Schadenersatz und Rechnungslegung nicht isoliert abtretbar ist, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nur nach den Grundsätzen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft ergeben, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte, nämlich die des Patentinhabers und Lizenzgebers, durchsetzt (OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 03253).
    1.
    Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin für den Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert.
  74. Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1984, 473; GRUR 1993, 151; GRUR 1990, 361, 362 – Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 – Auskunftsanspruch bei Nachbau; GRUR 2014, 65, 69 – Beuys-Aktion, m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 03253).
  75. Aus der in Anlage BM-K16 vorgelegten Abtretungserklärung und Prozessführungsermächtigung vom 24./25.10.2019 ergibt sich, dass die Klägerin in die Lage versetzt werden soll, etwaige Ansprüche aus der Patentverletzung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Entsprechendes ergibt sich zudem aus Ziffer 1 der als Anlage BM-K39 vorgelegten Zusatzvereinbarung zum Patentlizenzvertrag betreffend das Projekt „XXX“ vom 18.04/24.04.2019.
  76. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat und deren Echtheit von den Beklagten nicht bestritten wird, ist bereits fraglich, ob das Bestreiten mit Nichtwissen zulässig und somit beachtlich ist, da nicht dargelegt ist, welche konkreten Tatsachen sie mit Nichtwissen bestreiten, sondern sie sich insoweit auf pauschale Bezugnahmen beschränken.
    Jedenfalls ist die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. V. 20.12.2017, Az. I-2 U 30/16) unter Berücksichtigung der durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen von der Aktivlegitimation der Klägerin überzeugt.
  77. Ein wirtschaftliches Interesse und damit ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der gewillkürten Prozessstandschaft ergibt sich daraus, dass die Klägerin und die B GmbH Wettbewerber sind. Soweit das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen auf die Wettbewerberstellung der Klägerin abzielt, ist dies unbeachtlich, da es sich dabei nicht um einen Vorgang außerhalb ihrer Wahrnehmung handelt. Ausweislich der als Anlage BM-K13 vorgelegten Übersetzung der Klage vor dem italienischen Gericht, in der es auf S. 4 heißt „auch die Beklagte Mayer ist auf demselben Sektor der Produktion von Textilmaschinen aktiv“ ist dies auch den Beklagten, als Geschäftsführern der B GmbH, bekannt.
    2.
    Ferner ist die Klägerin auch für die übrigen von ihr geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.
    Der Patentinhaber hat mit Erklärung vom 24.10.2019 der Klägerin seine „aus den unerlaubten Benutzungshandlungen hinsichtlich des Patents ergebenden Ansprüche gegen B und die Geschäftsführer von B- insbesondere auf Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz“ abgetreten (Anlage BM-K16).
    II.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein Verfahren zur Herstellung sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von extrem weichen Maschenwaren.
    Extrem weiche Gestricke seien nach dem Klagepatent weder aus klassischen Ringgarnen noch aus sogenannten unkonventionellen Garnen herzustellen, da Garne immer Drehungen und Bündelungen aufwiesen, die zu einer merklichen Starre im Gestrick führten. Der Wunsch nach extrem weichen Maschenwaren könne daher mit bekannten Garnarten nicht erfüllt werden. Das gelte auch dann, wenn zusätzlich Futter- oder Plüschfäden (DE 28 04 XXX A1, DE 197 07 XXX A1) in ein Grundgestrick eingebunden oder die Garne bzw. Gestricke in besonderer Weise ausgerüstet würden (Abs. [0004]).
    In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass als Maschenware mit extrem weichen Oberflächen sogenannte High-Pile-oder Kunstpelz-Waren bekannt seien (DE 30 21 XXX A1), bei deren Herstellung von einer Kardiereinheit vorgelegte Fasern mittels einer speziellen Einkämmwalze in die Stricknadeln eingekämmt würden. Die Herstellung von Grundgestricken wie zB Rechts/Links-Waren allein mit derartigen Fasern – von der linken Warenseite abstehende Faserbüschel – sei jedoch nicht möglich (Abs. [0005]).
  78. Im Stand der Technik war zudem bekannt, Stapelfasern zunächst mit Hilfe einer radiale Haken aufweisenden, drehbaren Scheibe und einer dieser zugeordneten Bürste zu haarnadelförmigen Schleifen zu formen (US-A-3 XXX 254). Gemäß einer ersten Variante werden diese Schleifen direkt in die Haken von Zungennadeln einer Strickmaschine eingelegt und dadurch derart zu Maschen verarbeitet, dass sich die einzelnen Schleifen im Gestrick überlappen und eine zusammenhängende Kulierstrickware bilden. Gemäß einer zweiten Variante werden die Schleifen mit Hilfe eines pneumatischen Spinnorgans ggf. unter Anwendung eines Hilfsfadens, zu einem Garn versponnen, das auf eine Vorratsspule aufgewickelt wird und zu einem späteren Zeitpunkt zur Herstellung einer Strickware verwendet werden kann (Abs. [0006]).
  79. Einem ähnlichen Zweck dienten weitere bekannte Verfahren und Vorrichtungen (GB-A-1 XXX 924), mittels derer Stapelfasern zu einem schnur- bzw. kordelartigen Fadenmaterial verarbeitet würden. Hiernach werde ein endloser Faserverband nach Art der Kettenwirktechnik zu einem aus einem oder zwei Maschenstäbchen bestehenden Garn hergestellt. Um zu verhindern, dass das Fasermaterial auf dem Weg vom Streckwerk zu den Stricknadeln reiße, werde ihm mithilfe eines zwischen dem Streckwerk und dem Nadelzylinder angeordneten mechanischen Drehorgans und vorzugsweise auch mit Hilfe eines zusätzlichen, mechanischen Falschdraht-Spinnorgans eine Anzahl von Drehungen erteilt, wobei das Drehorgan gleichzeitig dafür sorge, dass die Stricknadeln in der bei der Kettenwirktechnik erforderlichen Weise von dem gebildeten Fadenmaterial umschlungen würden (Abs. [0006]).
  80. Es sei zudem versucht worden, durch besondere Maßnahmen beim Spinnen weiche gedrehte Garne herzustellen. Der Weichheit des Garnes seien jedoch spinntechnologisch Grenzen gesetzt, weil mit abnehmenden Drehungen im Garn die Zugfestigkeit verloren gehe (Abs. [0007]).
  81. Das Klagepatent erläutert, dass der Erzeugung eines weichen dehnbaren Gestricks zudem Kostengrenzen gesetzt seien, da die Kosten feiner Garne überproportional mit der Feinheit anstiegen. Die Produktionskosten würden weiter dadurch beeinflusst, dass die verwendeten Fäden der Strickmaschinen in Form von Spulen vorgelegt würden, welche in zeitlich und räumlich vom Stricken getrennten Prozessen erzeugt würden (Abs. [0008]).
  82. Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0009] als seine Aufgabe, den Produktionsprozess zu verkürzen und ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung einer Maschenware auf Stapelfaserbasis zu schaffen, deren Griff auch ohne Anwendung besonderer Fadenmaterialien oder Plüsch- oder Futterfäden, ohne die Einbindung zusätzlicher Faserbüschel und ohne besondere Ausrüstung oder dergleichen extrem weich ist.
  83. Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung zur Herstellung von Maschenware nach Anspruch 9 und ein Verfahren zur Herstellung einer Maschenware nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, die sich wie folgt gliedern lassen:
  84. Anspruch 9
    9.1 Vorrichtung zur Herstellung einer Maschenware.
    9.2 Die Vorrichtung enthält eine mit Stricknadeln (17) und wenigstens einer Strickstelle (16) versehene Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugeführten Fadenmaterials (4, 7) zu Maschen (1).
    9.3 Sie enthält eine Einrichtung zur Zuführung des Fadenmaterials (4, 7), die ein Streckwerk (14) zur Erzeugung des Fadenmaterials enthält.
    9.4 Zwischen dem Streckwerk (14) und der Strickstelle (16) ist eine Spinnvorrichtung (22, 23; 26, 29) angeordnet.
    9.4.1. Die Spinnvorrichtung ist zum Verspinnen des aus dem Streckwerk (14) austretenden Fadenmaterials (4, 7) zu einem unkonventionellen oder temporären Garn (21) bestimmt.
    Anspruch 1
    1.1 Verfahren zur Herstellung einer Maschenware mit Maschen, die aus Stapelfasern (6) enthaltendem Fadenmaterial (4, 7) gebildet sind.
    1.1.1 Das Fadenmaterial (4, 7) enthält einen durchgehenden Faserverband (5), in dem die Stapelfasern (6) unverdreht und im wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind.
    1.2 Das Fadenmaterial (4, 7) wird von einem Streckwerk (14) erzeugt und sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln (17) und wenigstens einer Strickstelle (16) versehen ist, zu Maschen verarbeitet.
    1.3 Das Fadenmaterial (4, 7) wird von einer Spinnvorrichtung (22, 23, 26, 29) zwischen Ausgangswalzen (12) des Streckwerks (14) und der Strickstelle (16) der Strickmaschine zu einem unkonventionellen oder temporären Garn (21, 25) versponnen.
    III.
    Eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 9 scheitert bereits daran, dass die angegriffene Ausführungsform keine Rundstrickmaschine zur Verarbeitung des ihr zugeführten Fadenmaterials aufweist (Merkmal 9.2.).
    Die Klägerin selbst greift die angegriffene Ausführungsform isoliert und nicht in Kombination mit einer Rundstrickmaschine an. Es fehlt bereits an Vortrag zu einem kombinierten Angebot von Rundstrickmaschine und angegriffener Ausführungsform durch die B GmbH. Soweit die Klägerin ein Angebot von Rundstrickmaschinen darlegt, fehlt es an Ausführungen dazu, inwieweit ein etwaiger Zusammenhang der jeweiligen Angebote für den Adressaten erkennbar ist, so dass eine gemeinsame Betrachtung geboten wäre (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschnitt A Rn. 302).
    Auch handelt es sich bei einer Rundstrickmaschine nicht um eine sog. Allerweltszutat. So kommt eine unmittelbare Patentverletzung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn die angegriffene Ausführungsform nicht alle Merkmale eines Anspruchs verwirklicht. Voraussetzung ist insoweit, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher (Allerwelts-) Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 – Lungenfunktionsmessgerät).
    Für die Lehre des Klagepatents ist die Strickvorrichtung nicht völlig unbedeutend, weil die Erfindung eine Vorrichtung verkörpert, bei der ein bestimmtes Fadenmaterial der Strickvorrichtung zur Herstellung von Maschenware zugeführt wird. Hierbei fordern die streitgegenständlichen Ansprüche explizit eine Rundstrickmaschine. Ohne eine Rundstrickmaschine wäre die Erzeugung von Maschenware gemäß dem Klagepatent nicht möglich.
    Hinzu kommt, dass es sich bei einer Rundstrickmaschine nicht um einen selbstverständlichen Gegenstand handelt, der ohne Weitere durch jedermann beschafft werden könnte. Allein die Größe sowie der erhebliche Anschaffungspreis stehen dem entgegen. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem der Entscheidung „Lungenfunktionsmessgerät“ des OLG Düsseldorf, bei dem es sich bei der fehlenden „Zutat“ um einen Heimcomputer handelte.
    IV.
    Durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform über die Internetseite der B GmbH liegt indes eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 9 des Klagepatents im Sinne von § 10 PatG vor.
    1.
    Gem. § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.
    2.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) – Flügelradzähler). Da der Patentanspruch maßgeblich für den Umfang der geschützten Lehre ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem).
    Die angegriffene Ausführungsform verfügt über sämtliche anspruchsgemäßen Bauteile mit Ausnahme der Rundstrickmaschine und stellt daher ein wesentliches Mittel dar.
    a)
    So weist die angegriffene Ausführungsform anspruchsgemäßes Fadenmaterial auf.
    aa)
    Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung des Begriffs „Fadenmaterial“ im Sinne des Anspruchs 9.
    Die Merkmale 9.2, 9.3 und 9.4 des Anspruchs charakterisieren verschiedene Bauteile der Vorrichtung zur Herstellung von Maschenwaren.
    Nach Merkmal 9.2 muss die Vorrichtung über eine Rundstrickmaschine verfügen, die zur Verarbeitung eines ihr zugeführten Fadenmaterials zu Maschen geeignet ist.
    In Merkmal 9.3 verlangt der Anspruch eine Einrichtung, die das Fadenmaterial der Strickmaschine zuführt und ein Streckwerk enthält, das geeignet ist, Fadenmaterial zu erzeugen.
    Merkmal 9.4 sieht vor, dass zwischen dem Streckwerk (14) der Zuführungseinrichtung im Sinne des Merkmals 9.2 und der Strickstelle (16) der Rundstrickmaschine nach Merkmal 9.3 eine Spinnvorrichtung (22, 23; 26, 29) angeordnet ist. Die Funktion der Spinnvorrichtung ist sodann näher in Merkmal 9.4.1. charakterisiert. Die Spinnvorrichtung ist dazu bestimmt, das aus dem Streckwerk (14) kommende Fadenmaterial (4, 7) entweder zu einem unkonventionellen Garn oder zu einem temporären Garn (21) zu verspinnen.
    An die Ausgestaltung des erzeugten und der Strickmaschine zugeführten Fadenmaterials selbst stellt der Anspruch keinerlei Anforderungen. Lediglich durch die Funktionsangabe der Spinnvorrichtung in Merkmal 9.4.1. erfährt der Fachmann, dass das Fadenmaterial, bevor es in der Strickmaschine zu Maschenware verarbeitet wird, zu einem Garn versponnen wird. Hierbei sind zwei verschiedene Arten von Garne (unkonventionelles und temporäres Garn) genannt.
    Sofern die Beklagten meinen, dass laut Merkmal 9.2 das Fadenmaterial und nicht das in Merkmal 9.4.1 genannte Garn zu Maschen verarbeitet werde, lassen sie außer Acht, das Merkmal 9.4 eine Anordnung vorgibt, die zwangsläufig dazu führt, dass nur der durch die Spinnvorrichtung zu dem Garn versponnene Faden der Strickstelle der Rundstrickmaschine zugeführt wird.
    Die Ausführungsbeispiele in den Figuren 2 bis 4 beschreiben das Fadenmaterial näher. Es besteht aus einem Faden in Form eines durchgehenden bzw. endlos hergestellten Faserverbandes 5, der durch Stapelfasern gebildet ist, die unverdreht und weitgehend parallel zur Längsausdehnung des Fadenmaterials liegen (Abs. [0021]). Sie sind für die Weichheit der späteren Maschen verantwortlich (Absatz [0012]). Diese Charakterisierung beschränkt den Anspruch nicht.
    Die Absätze [0021] ff. befassen sich mit der Ausgestaltung des Fadenmaterials und dem darin enthaltenden Faserverband und dessen Herstellungsweise im Streckwerk. Zu dem weiteren Verspinnen verhält sich das Klagepatent an dieser Stelle nicht. Erst die Ausführungsbeispiele in den Figur 7 und 8 und Absätze [0034] ff., [0038] ff. beschäftigen sich mit zu unkonventionellem Garn bzw. temporärem Garn versponnenen Fadenmaterial.
    Durch die direkte Herstellung der Maschen mit dem versponnenen Fadenmaterial geht die Weichheit des verwendeten Fadenmaterials nicht verloren. Das Verspinnen dient dazu, das Fadenmaterial kurzzeitig so zu verfestigen, dass die direkte Weiterverarbeitung möglich ist (vgl. Merkmal 9.4.1).
    bb)
    Dass bei der angegriffenen Ausführungsform das als D-Faden bezeichnete Fadenmaterial im verdrehten Zustand an der Strickstelle vorliegt, führt an dieser Stelle daher nicht aus der Verletzung heraus. Der D-Faden ist unstreitig bereits versponnen, wenn er das Klemmwalzenpaar Richtung Strickstelle verlässt. Dies ist anspruchsgemäß, da das Fadenmaterial in Form eines Umwindegarns verarbeitet vorliegt (vgl. Abbildung D-Faden im Katalog der B GmbH, Anlage BM-K18, S. 3). Hiernach liegen die gebündelten Fasern überwiegend parallel um einen Kernfaden, wobei in den äußeren Stapelfasern eine Drehung zu erkennen ist. Die angegriffene Ausführungsform verfügt insbesondere über eine Zuführeinrichtung des Fadenmaterials im Sinne des Merkmal 9.3, nämlich der Vorgarn-Verzugseinheit, die mit dem Streckwerk bestehend aus den drei Walzenpaaren ausgestattet ist.
  85. b)
    Weiter verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 9.4.
    aa)
    Merkmal 9.4. verlangt, dass die Spinnvorichtung zwischen Strickstelle und Streckwerk angeordnet ist. Der Wortlaut des Anspruchs sieht keine weitere räumlich-körperliche Vorgabe vor. Die Funktion der Spinnvorrichtung ergibt sich aus Merkmal 9.4.1.
    Sofern die Beklagten ausführen, dass die Spinnvorrichtung sich nicht nur in dem Spinnorgan erschöpft, sondern ausweislich der Absätze [0035] ff. daneben ein Rohr vorsieht, so handelt es sich hierbei wiederum nur um ein Ausführungsbeispiel. Der Spinnvorgang dient dazu, das Fadenmaterial für den Weg zwischen dem Streckwerk bis zur Strickmaschine derart zu verfestigen, dass es dort direkt zur Maschenware weiterverarbeitet werden kann. Dies ist entweder möglich, in dem aus dem Fadenmaterial ein unkonventionelles Garn mit Drehungen, die von klassischen Drehungen beim Ringspinnen abweichen, durch den Spinnvorgang hergestellt wird. Dieses kann aufgrund seiner so erreichten Zugfestigkeit über größere Strecken transportiert werden (vgl. Absätze [0034], [0036]). Oder aber es wird ein temporäres Garn hergestellt, das echte (klassische) Drehungen enthält, die sich bis zur Weiterverarbeitung in der Strickmaschine nahezu auf Null abbauen (vgl. Absätze [0039], [0040]). Wie die Spinnvorrichtung konkret räumlich-körperlich ausgestaltet ist, um diese Spinnergebnisse zu erzielen, ist dem Fachmann überlassen. Eine räumlich-körperliche Anforderung in Form eines Rohrs findet sich erst in Unteranspruch 12.
    Insbesondere lässt sich dem Klagepatent keine Vorgabe dahingehend entnehmen, dass die Spinnvorrichtung so beschaffen sein soll, dass der freie Weg des Fadenmaterials auf eine Länge verkürzt wird, die gleich oder kleiner der Stapellänge der Fasern sein soll. Wie die Beklagten selbst zu Recht feststellen, handelt es sich bei dem Ausführungsbeispiel in Figur 6 nicht um ein anspruchsgemäßes, weil die Spinnvorrichtung fehlt. Der Schluss, beim Vorliegen einer Spinnvorrichtung müsse diese Dimensionen haben, die den Bereich zwischen dem Streckwerk und den Ausgangswalzen vollständig ausfüllen müssen, um dem Ausführungsbeispiel 6 zu ähneln, lässt sich dem Klagepatent gerade in den Ausführungsbeispielen der Figuren 7 und 8 und den dazugehörigen Beschreibungsstellen nicht entnehmen. Zudem ist dem Fachmann bewusst, dass es sich hierbei nur um Zeichnungen handelt, die das Prinzip erläutern, aber keine exakten Abmessungen zeigen. Schließlich führt das Klagepatent in Absatz [0036] an, dass es durch das Verspinnen hergestellte unkonventionelle Garn möglich ist, die Abstände zwischen der Ausgangswalze des Streckwerks und der Strickstelle der Strickmaschine größer zu wählen als in den nicht anspruchsgemäßen Vorrichtungen der Figuren 5 und 6. Dass die Spinnvorrichtung diesen Abstand komplett ausfüllen muss, ergibt sich hieraus nicht.
    bb)
    Die angegriffene Ausführungsform weist eine Faserverfestigungsstrecke auf, die eine Spinndüseneinrichtung vorsieht. Diese ist zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle angeordnet. Dass nach Passieren des Klemmwalzenpaars kein Rohr vorgesehen ist, ist angesichts der vorherigen Auslegung unerheblich.
    c)
    Merkmal 9.4.1 wird ebenfalls durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.
    aa)
    Dieses Merkmal sieht zwei Arten von Garnen vor, die durch das Verspinnen des Fadenmaterials entstehen sollen: Das unkonventionelle Garn und das temporäre Garn. Die beiden unterschiedlichen Garnarten sind in den Absätzen [0036] und [0038] näher charakterisiert.
    Danach weist unkonventionelles Garn Drehungen auf, die abweichend von klassischen Drehungen beim Ringspinnen und Selfaktorspinnen entstehen. Die erhöhte Zugfestigkeit reicht nur soweit, um das Garn ohne weitere Spulvorgänge zur Rundstrickmaschine zu transportieren. Nach der dortigen Verarbeitung bleibt die Weichheit des Fadenmaterials im Gestrick, sprich der Maschenware, indes erhalten (Absatz [0037]).
    Demgegenüber entstehen bei temporären Garn klassische Drehungen, die aber bis zur Strickverarbeitung wieder nahezu auf Null abgebaut sind (Absatz [0038], [0040]).
    Beide Garne können in einem Alternativverhältnis vorliegen.
    Das erfindungsgemäße unkonventionelle Garn unterscheidet sich von dem aus dem Stand der Technik bekannten unkonventionellen Garn in Abs. [0004] dadurch, dass das zur Herstellung des Garns verwendete Fadenmaterial seine weichen Eigenschaften nicht verliert. Die erhöhte Zugfestigkeit hält bis zum Verstrickungsvorgang an. Nach der Verarbeitung zu Maschen bleibt das Fadenmaterial weich (vgl. Absatz [0012], [0037]).
    bb)
    In der angegriffenen Ausführungsform tritt aus der Faserverfestigungsstrecke der D-Faden aus. Dabei handelt es sich um ein Umwindegarn, das äußere verdrehte Stapelfasern aufweist und somit ein unkonventionelles Garn darstellt. Insofern ist die Faserverfestigungsstrecke der angegriffenen Ausführungsform dazu bestimmt, das aus dem Streckwerk austretende Fadenmaterial bestehend aus Vorgarn und Hilfsfaden zu einem unkonventionellen Garn zu verspinnen. Der D-Faden wird nunmehr verstrickt.
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der D-Faden zwischen der Spinndüse und dem Klemmwalzenpaar zusätzlich auch noch die Eigenschaften eines temporären Garns aufweist.
    d)
    Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des Anspruchs 9 durch die angegriffene Ausführungsform steht zu Recht zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
    3.
    Die angegriffene Ausführungsform ist im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG geeignet für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, da bei ihrem Einsatz zusammen mit einer Rundstrickmaschine eine unmittelbare wortsinngemäße Patentverletzung möglich ist (vgl. BGH GRUR 2005, 848 – Antriebscheibenaufzug). Nach den bisherigen Ausführungen werden zusammen mit der Rundstrickmaschine sämtliche Merkmale des Anspruchs 9 durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.
    4.
    Weiterhin verlangt der Tatbestand des § 10 PatG einen „doppelten Inlandsbezug“: Sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels durch den mittelbaren Verletzer als auch die vom Angebotsempfänger bzw. Belieferten vorgesehene Benutzungshandlung müssen im Inland erfolgen (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 2, 82 – Lasthebemagnet I; Kühnen, Handbuch. der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschnitt A Rn. 498; Scharen, GRUR 2008, 944, 946).
    Dies ist vorliegend der Fall. Über die in Deutschland abrufbare Internetseite der B GmbH wird die angegriffene Ausführungsform auch zur Benutzung in Deutschland angeboten. Entsprechendes gilt für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform über den Showroom der B GmbH in G, bei dem die angegriffene Ausführungsform zusammen mit einer Rundstrickmaschine betrieben wird.
    5.
    Für die Verwirklichung von § 10 PatG ist es in subjektiver Hinsicht ferner erforderlich, dass das Mittel geeignet und „bestimmt“ ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. Für das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels ist der Patentinhaber darlegungs- und beweisbelastet (BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Zum Nachweis dieses Tatbestandsmerkmals ist es aber ausreichend, dass das Bestimmtsein des Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist. Offensichtlichkeit meint, dass sich die Verwendungsbestimmung für den unbefangenen Betrachter der Umstände von selbst ergibt und vernünftige Zweifel nicht bestehen (BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät). Dies ist hier der Fall. Dass die angegriffenen Ausführungsformen zur klagepatentgemäßen Verwendung mit Rundstrickmaschinen geeignet sind, ziehen selbst die Beklagten nicht in Zweifel, da sie selbst vortragen, dass die angegriffene Ausführungsform ursprünglich für Rundstrickmaschinen konzipiert wurde. Insofern ist die Eignung offensichtlich.
    Ferner ist es auch für die Beklagten offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen von den Abnehmern im Inland auch zur Verwendung mit Rundstrickmaschinen gebraucht werden. Dies ergibt sich bereits aus der als Anlage BM-K18 bzw. BM-K41 vorgelegten Broschüre der B GmbH, die in Bild und Text auch auf Rundstrickmaschinen Bezug nimmt. Auf S. 5 der BM-K18 verwenden die Beklagten radförmige Piktogramme, die damit auf Rundstrickmaschinen Bezug nehmen. Zugleich werden unter diesem Piktogramm mehrere Strickmaschinentypen aufgezählt (plain single-jersey machines; fine-rib and 2/1 rib machines) mit dem Zusatz „any brand and diameters up to 120 feeders“. Dieser Hinweis auf bestimmte Durchmesser lässt auf den geplanten Gebrauch mit Rundstrickmaschinen schließen. Die Broschüre der B GmbH zeigt zudem auf den Abbildungen den Betrieb der angegriffenen Ausführungsform mit einer Rundstrickmaschine.
  86. Entsprechender Vortrag ist auch nicht verspätet (§ 296 ZPO), da beide Parteien dem schriftlichen Verfahren zugestimmt haben und die insoweit gesetzten Fristen eingehalten wurden.
    V.
    Die unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 ist hinreichend dargelegt. Die Beklagten haben weder bestritten, dass die B GmbH mittels der angegriffenen Ausführungsform das Verfahren in ihrem Showroom in G durchgeführt hat (Anlage BM-K23), noch dass sie plant, selbst nunmehr Strickwaren mit der angegriffenen Ausführungsform und den von ihr ebenfalls hergestellten Rundstrickmaschinen herzustellen (Anlage BM-K26).
    1.
    a)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 1.1.1.
    aa)
    Merkmal 1.1.1.beschreibt die Bestandteile des zu verarbeitenden Fadenmaterials, aus denen die Maschen der herzustellenden Maschenware gebildet werden (Merkmal 1.1). Das Fadenmaterial enthält einen durchgehenden Faserverband, in dem die Stapelfasern unverdreht und im wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind.
    Das Merkmal 1.1.1 verlangt nicht, dass in der fertigen Strickware alle im Fadenmaterial enthaltenen Stapelfasern zum Zeitpunkt des Verstrickens in der Rundstrickmaschine unverdreht sind.
    Der Anspruch lässt aber das Verständnis zu, dass das Fadenmaterial in dem Zustand, den es durch die weiteren Verfahrensschritte erhalten hat, die Maschen bildet.
    Denn Merkmal 1.1.1 enthält insoweit keinen Verfahrensschritt, sondern charakterisiert ein Bauteil, das zur Herstellung der Maschenware verwendet wird. Erst die Merkmale 1.2 und 1.3. enthalten die Verfahrensschritte, deren Reihenfolge der Fachmann wie folgt erkennt:
    – Das Fadenmaterial wird von einem Streckwerk erzeugt (Merkmal 1.2).
    – Zwischen Ausgangswalze und Strickwerk wird das Fadenmaterial von einer Spinnvorrichtung zu einem unkonventionellen oder temporären Garn versponnen (Merkmal 1.3). Die Zwischenschaltung der Spinnvorrichtung dient dem Zweck, das Fadenmaterial soweit zu verfestigen, dass es zur Strickstelle transportiert werden kann, ohne zu reißen (Abs. [0015] f.).
    – Das Fadenmaterial wird sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehen ist, zu Maschen verarbeitet (Merkmal 1.2).
    Darüber hinaus zwingt der Wortlaut des Merkmals 1.1.1. auch nicht zu einer Auslegung, wonach sämtliche im Fadenmaterial enthaltenen Stapelfasern unverdreht beim Verstricken vorliegen müssen. Eine dahingehende Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Wortlaut hinsichtlich der parallel angeordneten Stapelfasern die Einschränkung enthält, dass diese „im Wesentlichen“ so angeordnet sind, während er hinsichtlich der unverdrehten Fasern insoweit keine Einschränkung enthält. Den Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass diese sprachliche Differenzierung isoliert betrachtet, einen Anhalt dafür bietet, dass sämtliche Stapelfasern in dem Faserverband auf den 1.1.1. Bezug nimmt, unverdreht vorliegen müssen. Das Merkmal 1.1.1. liest der Fachmann aber im Zusammenhang mit Merkmal 1.1.
    Entscheidend für die Auslegung ist, dass der Wortlaut der beiden Merkmale 1.1. und 1.1.1 lediglich verlangt, dass das Fadenmaterial einen solchen Faserverband „enthalten“ muss. Der Wortlaut lässt ohne weiteres zu, dass der Faserverband weitere Bestandteile, wie teilweise verdrehte Fasern, aufweist. Auch aus der von der Klagepatentschrift vorgenommenen Unterscheidung zwischen unkonventionellen und temporären Garn lässt sich nichts anderes entnehmen. Zu diesem wird das Fadenmaterial versponnen (Merkmal 1.3.).
    Indem der Fachmann die Ausführungsbeispiele, die eine anspruchsgemäße Spinnvorrichtung zeigen (insbesondere Figuren 7 und 8), zu Rate zieht, wird er gewahr, dass das Fadenmaterial in der Spinnvorrichtung einem Verarbeitungsschritt unterzogen wird. Insofern liegt nach dem Spinnvorgang nicht mehr das Fadenmaterial mit unverdrehten Stapelfasern vor, die im Wesentlichen parallel angeordnet sind, sondern das Fadenmaterial ist zu einem der genannten Garne versponnen worden. Das Klagepatent bezeichnet dies als vorteilhaft, weil ein solches Fadenmaterial im Vergleich mit dem Fasermaterial, wie es in dem Faserverband in der Figur 2 verwendet wird, eine erhöhte Zugfestigkeit aufweist (Absatz [0034]).
    Gleiches entnimmt der Fachmann dem Unteranspruch 2, wonach der Faserverband in der Spinnvorrichtung zu unkonventionellem Garn versponnen und in diesem Zustand zu den Maschen verarbeitet wird. Unteranspruch 2 schränkt den Anspruch 1 nur auf die Verwendung des Garns ein, zeigt aber ansonsten den Ablauf der Herstellungsschritte nach Anspruch 1, so dass sich aus diesem Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs gewinnen lassen (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – 15 U 88/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018 – I-15 U 23/18). Durch den Spinnvorgang ist es nämlich möglich, das Fadenmaterial – wie in Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 gefordert – „sofort“ durch die Rundstrickmaschine zu Maschen zu verarbeiten.
    bb)
    Die angegriffene Ausführungsform erzeugt einen D-Faden, somit ein versponnenes Fadenmaterial. Dass dieser Faden nicht mehr nur unverdrehte und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Fasern aufweist, führt nicht aus der Verletzung heraus, da der Faden bereits versponnen wurde.
    2.
    Auch das Merkmal 1.2. wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht, insoweit wird auf die Ausführungen zu Merkmal 1.1.1. verwiesen.
    3.
    Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 1.3. Die Ausführungen zu Merkmal 9.4. des Vorrichtungsanspruchs sind übertragbar, so dass hierauf Bezug genommen wird.
    VI.
    Aus der festgestellten unmittelbaren sowie mittelbaren Patentverletzung jedenfalls durch die Herstellung, das Angebot sowie die künftige Anwendung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen. Die Beklagten haften als Geschäftsführer der B GmbH auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz.
    1.
    Geschäftsführer haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen.
    Die Haftung des Geschäftsführers folgt nicht aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der – von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen – tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 – Glasfasern II). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erfüllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt, da für praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenständen in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 – Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu überprüfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gefährdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. – Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung für die Organisation und Leitung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebstätigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grundsätzlich gehalten, die gebotenen Überprüfungen zu veranlassen oder den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 – Glasfasern II). Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 – Glasfasern II). Vielmehr obliegt dem gesetzlichen Vertreter der verletzenden Gesellschaft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung über die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern.
    Nach dieser Maßgabe haften die Beklagten. Soweit der Beklagte zu 2) pauschal vorträgt, er habe sich 2015 aus dem operativen Geschäft zurückgezogen und sei weder bei der B GmbH noch außerhalb aktiv am Markt tätig, fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag. Ein solcher ist erforderlich, da die Klägerin insoweit unbestritten vorträgt, dass der Beklagte zu 2) im Juli 2016 und im Juni 2018 öffentlich für die B GmbH aufgetreten ist und auf der Internetseite der B GmbH im Juli 2020 als Ansprechpartner benannt wird sowie im Februar 2020 auf dem Briefkopf der B GmbH als Geschäftsführer genannt wurde und als solcher auch die Kundeninformation der B GmbH unterzeichnete. Hinzu kommt, dass bei Zugrundlegung des Vortrags der Beklagten die B GmbH zwischen dem Tod des ehemaligen Geschäftsführers von H (31.10.2019) und der Neubestellung des Geschäftsführers Lange im Februar 2020 mehrere Monate über keine aktive Geschäftsleitung verfügt hätte. Bei einem aktiv am Markt tätigen Unternehmen erscheint dies lebensfremd.
    2.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zu.
    a)
    Indem die B GmbH die angegriffene Ausführungsform in ihrem Showroom in G mit einer Rundstrickmaschine betrieben hat, hat sie das Verfahren angewendet. Diese Benutzungshandlung begründet einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verletzung des Verfahrensanspruchs 1.
    b)
    Zudem besteht hinsichtlich solcher Erzeugnisse, die unter Anwendung des Verfahrensanspruchs zu 1 hergestellt wurden, ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang. Zwar liegt die insoweit maßgebliche und nicht bestrittene Benutzungshandlung – künftig in eigenen Werken unter Inanspruchnahme der angegriffenen Ausführungsform selbst Textilien herzustellen –noch in der Zukunft. Indes sind seitens der Klägerin Umstände dargelegt worden, aus denen sich eine für den Unterlassungsanspruch ausreichende Erstbegehungsgefahr ergibt. Erstbegehungsgefahr besteht, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde in naher Zukunft konkrete Patentverletzungshandlungen in rechtswidriger Weise vornehmen (BGH GRUR 2001, 1174 (1175) – Berühmungsaufgabe; BeckOK PatR/Pitz, 18. Ed. 15.10.2020, PatG § 139 Rn. 59).
    Nach den seitens der Klägerin vorgelegten Zeitungsberichten gab es bereits im Jahr 2016 konkrete Pläne der B GmbH, eigene Werke zur Textilherstellung aufzubauen, bei denen auch die angegriffene Ausführungsform genutzt werden soll. Ausweislich der als Anlagen BM-K25 und BM-K26 vorgelegten Zeitungsberichte ging man seitens der B GmbH im Jahr 2016 von einem zeitlichen Horizont von zwei bis drei Jahren aus. Dies wurde seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
    c)
    Auch im Hinblick auf die mittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform war vorliegend ein Schlechthinverbot auszusprechen.
    Insoweit bedurfte es keiner abschließenden Klärung, ob auch eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsform mittels Flachstrickmaschinen technisch und wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. Denn, selbst, wenn man den Beklagtenvortrag als richtig unterstellt, wäre im vorliegenden Fall ein Schlechthinverbot auszusprechen.
    Wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten können, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar und dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann, kann ausnahmsweise ein Schlechthinverbot ergehen, trotz einer prinzipiell gegebenen patentfreien Verwendungsmöglichkeit. Ein Schlechthinverbot ist ferner dann in Betracht zu ziehen, wenn die patentfreie Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung des Mittels überhaupt nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne weiteres derart abgeändert werden kann, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einbüßt. In solchen Fällen bedarf es der patentgemäßen Ausbildung des Mittels zur Gewährleistung eines gemeinfreien Gebrauchs außerhalb des Patents nicht; an ihr kann deswegen auch kein schützenswertes Interesse desjenigen bestehen, der das Mittel anbietet oder vertreibt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 – I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
  87. Vorliegend legen die Beklagten dar, dass es keiner technischen Weiterentwicklung der angegriffenen Ausführungsform bedürfe, um diese mit Flachstrickmaschinen zu verwenden. Dies veranschaulicht sie am Beispiel einer angegriffenen Ausführungsform, die für den Einsatz mit einer kleinen Rundstrickmaschine für Socken gedacht wurde (Anlage BM-K18, S.6). Eine solche kleinere angegriffene Ausführungsform enthält lediglich sechs Spinnsysteme. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform von der Zahl der Stricksysteme unabhängig ist und sogar nur ein Spinnsystem respektive Stricksystem verwenden kann. Die Fadenzuführung kann daher auch auf eine Flachstrickmaschine angepasst werden. Weiter ist diese angegriffene Ausführungsform nach dem Beklagtenvortrag dazu geeignet, abrupte Richtungswechsel zu vollziehen, da beim Sockenstricken schnelle Pendelbewegungen erforderlich sind, die mit der langsameren Pendelbewegung des Schlittens der Flachstrickmaschine jedenfalls vergleichbar sind (vgl. Anlage B 18).
    Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Beklagten Flachstrickmaschinen mit einer Stoff-Feinheit von E21 nunmehr marktüblich sind und auch die Fadenfeinheit dem Einsatz mit einer Flachstrickmaschine nicht entgegen steht, da jedenfalls ein Verstricken auch mit gröberen Garn im Rahmen der Plattiertechnik möglich ist. Demnach bedarf es keines erheblichen technischen Umbaus, um jedenfalls eine angegriffene Ausführungsform mit sechs Spinnstellen für Flachstrickmaschinen nutzbar zu machen.
    Hieraus folgt jedoch zugleich, dass es dem Patentinhaber praktisch nicht möglich ist, festzustellen, ob die angegriffene Ausführungsform nach der Lieferung auch tatsächlich patentfrei genutzt wird. Wie sich etwa aus dem Vortrag der Beklagten zum Bekleidungshersteller „J“ und dem ihn betreffenden als Anlage B 21 vorgelegten Video ergibt, verfügen Bekleidungsstücke herstellende Abnehmer durchaus sowohl über Flach- als auch über Rundstrickmaschinen. Nach erfolgter Lieferung ist es für einen Außenstehenden also nicht erkennbar, wie die angegriffene Ausführungsform tatsächlich genutzt wird. Ein patentverletzender Gebrauch ist für die Klägerin praktisch nicht feststellbar, da der Betrieb unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Demnach kommt weder einem Warnhinweis noch einer Vertragsstrafe hinreichend abschreckende Funktion zu, die Gewähr für eine patentfreie Nutzung bieten könnte. Aufgrund der flexiblen Einsatzmöglichkeiten können die Abnehmer durch die entsprechende Auswahl von Stricksystemen die angegriffene Ausführungsform auf bei ihnen bereits vorhandenen Rundstrickmaschinen einsetzen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass es der B GmbH nicht ohne Weiteres zumutbar ist, die angegriffene Ausführungsform so auszugestalten, dass diese zwingend nur für die Verwendung mit Flachstrickmaschinen geeignet ist, was etwa der Fall wäre, wenn diese z.B. weniger als sechs Spinnstellen aufwiese. So legen die Beklagten dar, dass die angegriffene Ausführungsform mit einer beliebigen Anzahl von Spinnsystemen ausgestattet werden kann. Dementsprechend können die Beklagten die Produktion der B GmbH so organisieren, dass die angegriffene Ausführungsform nur noch für Flachstrickmaschinen geeignet ist.
    3.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen sowie auf Rechnungslegung ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Für die Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).
    Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind jedoch zeitlich auf den Zeitraum ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der B GmbH zu beschränken.
    Der Beklagte zu 2) ist seit 2006 als Geschäftsführer eingetragen und als solcher tätig (s.o.). Der Beklagte zu 4) ist im Februar 2020 als Geschäftsführer bestellt worden und der Beklagte zu 5) im November 2020.
    4.
    Die Klägerin hat auf Grund der Patentverletzung ab dem 08.11.2015 gegen den Beklagten zu 2), ab dem 01.03.2020 gegen den Beklagten zu 4) und ab dem 01.12.2020 gegen den Beklagten zu 5) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Geschäftsführer eines Fachunternehmens hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Wie oben dargelegt, haften die Beklagte als Geschäftsführer der B GmbH als Gesamtschuldner – jedoch nur für solche Verletzungshandlungen, die während ihrer Geschäftsführertätigkeit vorgenommen wurden. Insoweit ist die rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten wie tenoriert in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen.
    Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
    VII.
    Einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es nicht. Der Anwendungsbereich des Art. 267 Abs. 2 AEUV ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht eröffnet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. verwiesen.
    VI.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
    Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.

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