4c O 30/18 – Vergleichsvertrag

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3095

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 05. Januar 2021, Az. 4c O 30/18I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage hin wird
1. die Klägerin zu 2) verurteilt, an den Beklagten zu 3) EUR 32.125,00 Zug um Zug gegen die Übergabe einer von dem Beklagten zu 3) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung zu zahlen;
2. die Klägerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 3) EUR 54.954,54 Zug um Zug gegen die Übergabe einer von dem Beklagten zu 3) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie Übergabe der von dem Beklagten zu 3) unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen;
3. die Klägerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 2) EUR 22.829,54 Zug um Zug gegen die Übergabe einer von dem Beklagten zu 2) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie Übergabe der von dem Beklagten zu 2) unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen;
4. die Klägerin zu 1) verurteilt, an die Beklagte zu 1) EUR 200.951,36 Zug um Zug gegen die Übergabe einer von der Beklagten zu 1) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie Übergabe der von der Beklagten zu 1) unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3) zu 4%, den Klägerinnen zu 1) und 2) zu 24% und den Beklagten zu 72% auferlegt.
V. Das Urteil ist für die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  1. Tatbestand
  2. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertragspaket, das zur gütlichen Beilegung verschiedener Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geschlossen wurde.
  3. Der Beklagte zu 3) (nachfolgend: Beklagter zu 3) oder A) ist bzw. war Erfinder und (Mit-)Inhaber einer Reihe von Patenten betreffend Verfahren zur Vergasung von organischen Stoffen und Stoffgemischen, die an verschiedene Dritte lizenziert waren, u.a. die „B-OHG“ aus C (nachfolgend: B) und die „D GmbH & Co. KG“ aus C (nachfolgend: D). Da die E Unternehmensgruppe, zu denen auch die Klägerin zu 1) (nachfolgend: Klägerin zu 1) oder CBP) und die Klägerin zu 2) (nachfolgend: Klägerin zu 2) oder E) gehören, Interesse an der Technologie hatte, wurden die Patente zunächst durch die B, die D und den Beklagten zu 3) an diese weiterlizenziert. Zudem schlossen die Klägerinnen zu 1) und 2) mit dem Beklagten zu 3) Beraterverträge ab, um das technische Know-How des Beklagten zu 3) weiter verwenden zu können. Schließlich einigten sich die Klägerin zu 2) und der Kläger 3) mit dem Beklagten zu 3) noch über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an der F GmbH (vgl. Anlagenkonvolut WRST 1).
  4. Nachdem es zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3) mit Blick auf die aus den vorgenannten Verträgen folgenden Zahlungsverpflichtungen zu Unstimmigkeiten gekommen war und der Beklagte zu 3) vor dem Landgericht Düsseldorf mehrere Zahlungsklagen anhängig gemacht hatte, konnten sich die Parteien – wobei der Beklagte zu 3) auch für die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte zu 1) oder G) und den Beklagten zu 2) (nachfolgend: Beklagter zu 2) oder H) sowie die B und die D auftrat – darauf einigen, die Streitigkeiten gütlich beizulegen. Unter dem 15. Februar 2017 schlossen sie eine entsprechende Absichtserklärung, die im Kern die Zahlung eines Betrages von 2,5 Mio. Euro in 11 Raten an die Beklagten sowie die Übertragung der lizenzierten Patente auf die E Gruppe vorsah (vgl. Anlage WRST 2). Mit E-Mail vom 20. Februar 2017 (vgl. Anlage WRST 3) teilte der Beklagte zu 3) der Klägerseite mit, dass die Aufteilung der Vergleichssumme auf 11 Raten steuerrechtliche Nachteile für die Beklagten mit sich bringen würde und unterbreitete daher mehrere Lösungsvorschläge. Mit E-Mail vom 8. Mai 2017 (vgl. Anlage WRST 4) übermittelte die Klägerseite dem Beklagten zu 3) 20 Einzelverträge, um die Bedenken des Beklagten zu 3) auszuräumen. Die Anzahl der Verträge war dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte zu 3) zwischenzeitlich einen Teil seiner Patente bzw. Anteile an einigen der Schutzrechte an die Beklagte zu 1) und/oder den Beklagten zu 2) übertragen hatte und diese im Übrigen auch zwischenzeitlich Mitinhaberanteile der anderen ursprünglichen Patent-Mitinhaber erworben hatten. Demzufolge mussten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) in das vertragliche Konstrukt mit einbezogen werden. Mit E-Mail ihres Geschäftsführer vom 26. Juni 2017 teilte die Klägerin zu 2) dem Beklagten zu 3) mit, dass sie mit der Aufteilung der Vergleichssumme durch den Beklagten zu 3) einverstanden sei, solange alle Ansprüche der Beklagten damit abgegolten seien. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage WRST 5 Bezug genommen.
  5. Die Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen Parteien und Vertragsgegenstände sowie der Ratenzahlungsplan mit Höhe der jeweiligen Rate und Fälligkeit ergeben sich aus der als Anlage WRST 6 vorgelegten und nachfolgend wiedergegeben Übersicht des Beklagten zu 3):
  6. Unter dem 3./7. August 2017 schlossen die Parteien sodann das ausgehandelte Vertragspaket, wobei die einzelnen Verträge mittels eines Verknüpfungsvertrages (Vertrag Nr. 20 des Anlagenkonvoluts WRST 1) derart miteinander verbunden wurden, dass nur alle Verträge zusammen abgeschlossen werden konnten.
  7. Den streitgegenständlichen Verpflichtungen liegen die nachfolgenden Verträge aus dem Vertragspaket nach der Anlage WRST 1 zu Grunde:
  8. Mit „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ (vgl. Anlage WRST 8) verpflichtete sich die Klägerin zu 2) an den Beklagten zu 3) einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 134.734,88 (inkl. MwSt) zu zahlen. Der Pauschalbetrag sollte der (anteiligen) Abgeltung für Beraterhonorare und Tantiemenforderungen dienen, abzüglich zweier Gegenforderungen der Klägerin zu 2) in Höhe von EUR 14.280,00 (inkl. MwSt.) und EUR 130.000,00. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 wurde dieser Betrag auf vier Raten in Höhe von jeweils EUR 33.683,72 aufgeteilt, wobei die erste Rate am 21. August 2017 fällig war und die weiteren Raten jeweils am 5. Januar des jeweiligen Folgejahrs fällig wurden bzw. zukünftig werden.
  9. Mit „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ (vgl. Anlage WRST 9) verpflichtete sich die Klägerin zu 1) an den Beklagten zu 3) einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 172.044,25 zu zahlen. Der Pauschalbetrag sollte der (anteiligen) Abgeltung für Beraterhonorare und Tantiemenforderungen dienen. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 wurde dieser Betrag auf vier Raten in Höhe von jeweils EUR 43.011,06 aufgeteilt, wobei die erste Rate am 21. August 2017 fällig war und die weiteren Raten jeweils am 5. Januar des jeweiligen Folgejahrs fällig wurden bzw. zukünftig werden.
  10. Mit zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) geschlossenen „Patent Übertragungsvertrag“ (vgl. Anlage WRST 10) verpflichtete sich die Klägerin zu 1) an den Beklagten zu 3) für die Übertragung von Patenten bzw. Patentpaketen einen Betrag in Höhe von EUR 150.000,00 zu zahlen. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Patent I+II Jürgen) wurde am 21. August 2017 eine erste Teilrate in Höhe von EUR 6.788,88 fällig und in den Folgejahren (2018 bis 2020) wurden zunächst 3 Raten zu je EUR 11.414,77 und anschließend (2021 bis 2027) noch 7 Raten zu je EUR 15.566,69 fällig.
  11. Mit zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenem „Übertragungsvertrag“ (vgl. Anlage WRST 11) verpflichtete sich die Klägerin zu 1) im Gegenzug für die Übertragung von Patenten bzw. Patentpaketen an die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von EUR 1.345.337,52 abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung in Höhe von EUR 25.000,00, mithin einen Betrag in Höhe von EUR 1.320.337,52 zu zahlen. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Patent I+II und Patent III Tea) wurde am 21. August 2017 eine erste Teilrate in Höhe von EUR 59.757,45 (EUR 6.788,88 + EUR 52.968,57) fällig und in den Folgejahren (2018 bis 2020) wurden zunächst 3 Raten zu je EUR 100.475,67 (EUR 11.414,77 + EU 89.060,90) und anschließend (2021 bis 2027) noch 7 Raten zu je EUR 137.021,87 (EUR 15.566,69 + EUR 121.455,18) fällig bzw. sollen zukünftig fällig werden.
  12. Mit zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten zu 2) geschlossenen „Patent Übertragungsvertrag“ (vgl. Anlage WRST 12) verpflichtete sich die Klägerin zu 1) an den Beklagten zu 2) für die Übertragung von Patenten bzw. Patentpaketen einen Betrag in Höhe von EUR 150.000,00 zu zahlen. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Patent I+II Dieter) wurde am 21. August 2017 eine erste Teilrate in Höhe von EUR 6.788,88 fällig und in den Folgejahren (2018 bis 2020) wurden zunächst 3 Raten zu je EUR 11.414,77 und anschließend (2021 bis 2027) noch 7 Raten zu je EUR 15.566,69 fällig bzw. sollen zukünftig fällig werden.
  13. Die jeweiligen Patentübertragungsverträge sehen eine Klausel vor, gemäß der die Verkäufer an den erforderlichen Handlungen gegenüber den Ämtern unentgeltlich mitzuwirken haben. So lautet bspw. Ziff. 5 in WRST 10:
  14. „…“.
  15. Mit der zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) und der B sowie der D geschlossenen und mit „Vertragsaufhebung und Ausgleichsregelung“ betitelten Vereinbarung (vgl. Anlage WRST 13) verpflichtete sich die Klägerin zu 1) an den Beklagten zu 3) und an die beiden genannten Gesellschaften zur Abgeltung von Lizenzforderungen einen Betrag in Höhe von EUR 74.970 zu zahlen. Der Betrag war ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Patentpauschale) am 21. August 2017 fällig, wobei dieser Betrag durch den Beklagten zu 3) auf die drei Zahlungsempfänger aufgeteilt werden sollte.
  16. Mit „Beratervertrag“ (vgl. Anlage WRST 14) verpflichtete sich die Klägerin zu 2) an den Beklagten zu 3) ein jährliches Beraterhonorar in Höhe von EUR 12.500 bei einer Mindestvertragslaufzeit von 4 Jahren zu zahlen. In Ziff. 3 des Beratervertrages heißt es bezüglich der Vergütung: „[…]“. Eine Vereinbarung gleichen Inhalts haben auch die Klägerin zu 1) und der Beklagte zu 3) geschlossenen (vgl. Anlage WRST 15). Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Beraterverträge neu) wurden diese Beträge zusammengefasst (ERU 100.000,00) und auf vier Raten in Höhe von jeweils EUR 25.000,00 aufgeteilt, wobei die erste Rate am 21. August 2017 fällig war und die weiteren Raten jeweils am 5. Januar der jeweiligen drei Folgejahre fällig wurden bzw. zukünftig werden.
  17. Der die einzelnen Verträge miteinander verbindende Verknüpfungsvertrag (Vertrag Nr. 20 des Anlagenkonvoluts WRST 1) enthielt zudem nachfolgende Sicherungsvereinbarung:
  18. Die Klägerinnen zu 1) und 2) nahmen nach Abschluss des Vertragspakets die erste (Gesamt-)Ratenzahlung vor und bestellten die nach der Sicherheitsvereinbarung geschuldete Grundschuld (vgl. notarielle Urkunde vom 22. August 2017, vorgelegt als Anlage WRST 16). Zudem unterwarf sich der Kläger zu 3) – wie nach der Sicherheitsvereinbarung geschuldet – mit notarieller Urkunde vom 22. August 2017 der sofortigen Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrages von EUR 200.000,00 (vgl. Anlage WRST 17).
  19. Mit E-Mail vom 30. August 2017 (vgl. Anlage WRST 18) bestätigte der Beklagte zu 3) den Eingang der ersten Rate, monierte jedoch die aus seiner Sicht fehlende Mehrwertsteuer. Mit E-Mail vom 1. September 2017 (vgl. Anlage WRST 19) teilte der Geschäftsführer der Klägerin zu 2), Herr I, dem Beklagten zu 3) mit, dass es sich bei den vereinbarten Beträgen nach dem Verständnis der Klägerseite um Bruttobeträge handele und somit keine weiteren Beträge geschuldet seien. Mit weiterer E-Mail vom 22. September 2017 (vgl. Anlage WRST 20) forderte der Geschäftsführer der Klägerin zu 2) die Beklagten auf, die bereits ausgestellten Rechnungen zu korrigieren und hinsichtlich der Patentkaufverträge überhaupt Rechnungen auszustellen. Nachdem eine Reaktion von Beklagtenseite nicht erfolgte, forderten die Klägerinnen zu 1) und 2) die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2017 (vgl. Anlagekonvolut WRST 21) zur Rechnungserstellung auf. Nachdem Folgegespräche zwischen den Parteien und ihrer steuerrechtlichen Berater ohne Erfolg blieben, übersandten die Beklagten der Klägerin zu 2) am 13. Februar 2018 eine Zahlungsaufforderung im Hinblick auf die nach dem Zahlungsplan am 5. Januar 2018 fällig gewordene zweite (Gesamt-)Rate in Höhe von EUR 225.000,00. Daraufhin machten die Klägerinnen zu 1) und 2) mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2018 (vgl. Anlagenkonvolut WRST 23) bis zur Ausstellung korrekter Rechnungen ein Zurückbehaltungsrecht an der zweiten Gesamtrate geltend. Der Beklagte zu 3) übermittelte daraufhin unter dem 26. März 2018 zwei neue Rechnungen betreffend die beiden neueren Beraterverträge, wobei er als Rechnungssumme EUR 12.500 zzgl. MwSt, insgesamt EUR 14.875,00 auswies (vgl. Anlagenkonvolut WRST 24). Zeitgleich mahnten die Beklagten die ausstehende Rate erneut an und stellten die Verwertung der gewährten Sicherheiten in Aussicht (vgl. Schreiben vom 26. März 2016, Anlagenkonvolut WRST 25). Mit Schreiben vom 23. April 2018 (vgl. Analgenkonvolut WRST 26) mahnten die Beklagten die Kläger erneut.
  20. Nachdem die Klägerseite festgestellt hatte, dass es mit Blick auf die zwischen den Klägerinnen zu 1) und 2) und dem Beklagten zu 3) abgeschlossenen „Vergleichsverträgen Beratung und Tantiemen“ (WRST 8 und WRST 9) für die Ratenzahlungen und deren steuerrechtliche Verordnung einer weiteren Rechnungsstellung durch den Beklagten zu 3) nicht (mehr) bedurfte, kündigten sie mit Schriftsatz vom 16. April 2019 an, den insoweit fälligen Teil der zweiten Rate auszuzahlen.
  21. Darüber hinaus forderten die Kläger die Beklagten mehrfach mündlich wie schriftlich auf, die für die Übertragung der Patente, insbesondere der US-Schutzrechte, erforderlichen (zweisprachigen) Erklärungen zu unterschreiben. Auf die schriftliche Aufforderung der Klägerin zu 1) vom 26. März 2018 (vgl. Anlage WRST 27) antwortete der Beklagte zu 3) mit E-Mail vom 29. März 2018 (vgl. Anlage WRST 28) und äußerte weitere Bedenken gegen die vorgelegten Erklärungen. Eine weitere E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin zu 2) vom 29. März 2018 (vgl. Anlage WRST 29) blieb fruchtlos.
  22. Mit Klage vom 16. Mai 2018 haben die Kläger ursprünglich beantragt,
  23. 1.
    a. festzustellen, dass die Klägerin zu 1) aus dem zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) am 03./07. August 2017 geschlossenen „Übertragungsvertrag“ zur Zahlung der für das Datum 05.01.2018 vereinbarten zweite Rate in Höhe von EUR 100.475,67 nur Zug um Zug gegen (a) Übergabe einer von dem Beklagten zu 1) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (b) Übergabe der von dem Beklagten zu 1) Unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST27 verpflichtet ist;
  24. b. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung und der Unterzeichnung der Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST27 in Verzug ist;
  25. 2.
    a. festzustellen, dass die Klägerin zu 1) aus dem zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten zu 2) am 03./07. August 2017 geschlossenen „Patent Übertragungsvertrag“ zur Zahlung der für das Datum 05.01.2018 vereinbarten zweite Rate in Höhe von EUR 11.414,77,06 nur Zug um Zug gegen (a) Übergabe einer von dem Beklagten zu 2) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (b) Übergabe der von dem Beklagten zu 2) Unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST27 verpflichtet ist;
  26. b. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung und der Unterzeichnung der Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST27 in Verzug ist;
  27. 3.
    a. festzustellen, dass die Klägerin zu 1) aus dem zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) am 03./07. August 2017 geschlossenen „Patent- Übertragungsvertrag“ zur Zahlung der für das Datum 05.01.2018 vereinbarten zweite Rate in Höhe von EUR 11.414,77 nur Zug um Zug gegen (a) Übergabe einer von der Beklagten zu 3) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (b) Übergabe der von der Beklagten zu 3) Unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST27 verpflichtet ist;
  28. b. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung und der Unterzeichnung der Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST27 in Verzug ist;
  29. 4.
    a. festzustellen, dass die Klägerin zu 2) aus dem zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten zu 3) am 03./07. August 2017 geschlossenen „Beratervertrag“ zur Zahlung des für das Jahr 2018 vereinbarten Jahreshonorars in Höhe von EUR 12.500 nur Zug um Zug gegen Übergabe einer von dem Beklagten zu 3) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung verpflichtet ist;
  30. b. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung in Verzug ist;
  31. 5.
    a. festzustellen, dass die Klägerin zu 1) aus dem zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) am 03./07. August 2017 geschlossenen „Beratervertrag“ zur Zahlung des für das Jahr 2018 vereinbarten Jahreshonorars in Höhe von EUR 12.500 nur Zug um Zug gegen Übergabe einer von dem Beklagten zu 3) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung verpflichtet ist;
  32. b. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung in Verzug ist.
    Der Kläger zu 3) hat darüber hinaus beantragt,
    6. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notariats J vom 22. August 2017 dahingehend zu beschränken, dass sie nur für diejenigen Teilbeträge erfolgt, für welche die in Anträgen 1 bis 5 genannten Rechnungen in der in den Anträgen 1 bis 5 bezeichneten Form erstellt wurden, die Kläger nach Erhalt dieser Rechnungen mit der Zahlung in Verzug sind und die Klägerin zu 1) die von den Beklagten zu 1) bis 3) unterzeichneten Patentübertragungserklärungen nach Anlage WRST27 erhalten hat;
  33. 7. gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Urkunde des Notariats J vom 22. August 2017 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
  34. Durch Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2018 (Az. 4c O 30/18, Bl. 67ff. d.A.) ist der Antrag des Klägers zu 3) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notariats J vom 22.08.2017 (UrkRegNr. XXX) zurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4. Juni 2018 Bezug genommen.
  35. Die Kläger meinen, ihnen stünde wegen der noch offenen Teile der zweiten Rate ein Zurückbehaltungsrecht zu.
  36. Insoweit behaupten sie, die in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Zahlungsbeträge und die somit in den seitens des Beklagten zu 3) erstellten Zahlungsplan aufgenommenen Beträge seien Bruttobeträge mit der Folge, dass keine USt geschuldet sei. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass bereits in der Absichtserklärung von der „Zahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 2.500.00,00 €“ die Rede gewesen sei, mithin ein Maximalbetrag vereinbart worden sei. Entsprechendes ließe sich auch der E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin zu 2) vom 26. Juni 2017 (Anlage WRST 5) entnehmen. Unabhängig davon ergebe sich die Einordnung der Beträge als Bruttobeträge auch daraus, dass es sich bei den dem Vertragspaket zu Grunde liegenden Forderungen auch um Bruttobeträge gehandelt habe. Selbst wenn man mit den Beklagten unterstellen wolle, die Kläger könnten sich die USt als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen, so sei dies jedenfalls mit Belastungen verbunden, da die Kläger zum einen die Steuer zunächst vorschießen müssten und zum andern einseitig das Risiko tragen würden, die Steuer nicht erstattet zu bekommen.
  37. Soweit die beiden Beraterverträge ein Honorar von ERU 12.500,- zzgl. USt vorsehen würden, so sei dies einem redaktionellen Versehen der die Verträge erstellenden Prozessvertreter der Kläger geschuldet. Wie dem Gesamtkonstrukt des Vergleichsvertrages entnommen werden könne, wollten die Parteien einen Gesamt(brutto)betrag von 2,5 Mio. Euro vereinbaren, so dass klar war, dass es sich auch bei den EUR 12.500,- um Bruttobeträge handeln sollte.Daraus folge auch, dass die Beklagten verpflichtet seien, entsprechende, die USt ausweisende Rechnungen auszustellen. Dies habe der Beklagte zu 3) – in Vertretung der Beklagten zu 1) und 2) – unter anderem in seiner E-Mail vom 20.Februar 2017 (Anlage WRST 3) bestätigt, wobei sich die Beklagten zu 1) und 2) die Zusage des Beklagten zu 3) jedenfalls zurechnen lassen müssten. Eine entsprechende Verpflichtung folge auch aus steuerrechtlichen Gründen. So handele es sich beim Verkauf von Patenten um eine sog. sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts, die die Beklagten als unternehmerische Leistung erbracht hätten. Zudem hätten die Beklagten auch sämtlich Zahlungen aus Lizenzverträgen erhalten, was eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit begründe, die aus einem privaten ein planmäßiges unternehmerisches Handeln mache. Auch hätten die Parteien in der Vergangenheit stets Rechnungen unter Ausweisung der USt ausgestellt. Einzige Ausnahme sei die Veräußerung der Anteile an der F GmbH gewesen, die keinen Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dargestellt habe. Einen Abweichungswunsch von dieser Praxis habe der die Verhandlung maßgeblich führende Beklagte zu 3) zu keinem Zeitpunkt kommuniziert.
  38. Mit Blick auf die anteiligen Raten für die Patentkaufverträge ergebe sich ein Zurückbehaltungsrecht auch daraus, dass die Beklagten die für die Umschreibung der Patente erforderlichen Mitwirkungshandlungen bislang nicht vorgenommen hätten.
  39. Für den Fall, dass das Gericht ein Handeln der Beklagten als Privatpersonen annehmen sollte, erklären die Kläger die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Sie meinen, die Beklagten müssten ihnen die Beträge erstatten, die sie nicht mehr vom Finanzamt erstattet bekämen.
  40. Da die Beklagten die Verwertung der Sicherheiten angekündigt hätten, bestünde ein erhebliches Risiko, dass sie die gewährten Sicherheiten trotz bestehendem Zurückbehaltungsrecht verwerten würden und insbesondere auch den Kläger zu 3) aus der notariellen Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen könnten. Die Beklagten hätten in ihrem Schreiben vom 23. April 2018 (vgl. Anlage WRST 31) auch angekündigt, die Mahnungen „zum Zwecke der Vorbereitung der Verwertung der Sicherheiten Mieteinnahmen K GbR“ ausgesprochen zu haben.
  41. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 haben die Kläger für den – insoweit eingetretenen – Fall, dass die Beklagten ihre angekündigten Widerklageanträge stellen, die ursprünglichen Klageanträge der Ziffern 1. bis 5. für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Teil-Erledigungserklärung angeschlossen.
  42. Der Kläger zu 3) beantragt daher nunmehr noch,
    1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notariats J vom 22. August 2017 dahingehend zu beschränken, dass sie nur für diejenigen Teilbeträge erfolgt, für welche die in Anträgen 1 bis 5 genannten Rechnungen in der in den Anträgen 1 bis 5 bezeichneten Form erstellt wurden, die Kläger nach Erhalt dieser Rechnungen mit der Zahlung in Verzug sind und die Klägerin zu 1) die von den Beklagten zu 1) bis 3) Unterzeichneten Patentübertragungserklärungen nach Anlage WRST27 erhalten hat;
  43. 2. gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Urkunde des Notariats J vom 22. August 2017 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
  44. Die Beklagten beantragen,
  45. die Klage abzuweisen.
  46. Widerklagend beantragen die Beklagten,
  47. 1. die Klägerin zu 2) zu verurteilen, an den Beklagten zu 3) 65.808,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  48. 2. die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an den Beklagten zu 3) 97.965,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  49. 3. die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) 22.829,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  50. 4. die Klägerin zu1) zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 200.951,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  51. Auf die Widerklage haben die Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2019 nachfolgende Erklärungen abgegeben:
  52. Für die Klägerin zu 1):
  53. a. gegenüber dem Beklagten zu 3) gemäß Widerklageantrag zu Ziff. 2.
  54. aa. Die Klägerin zu 1) erkennt den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch nach Widerklageantrag zu Ziff. 2 in Höhe von EUR 43.011,06 aus dem Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen nach WRST 9 für die Ratenzahlungen vom 5. Januar 2019 gegenüber dem Beklagten zu 3) unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.bb. Des Weiteren macht die Klägerin zu 1) ihr Zurückbehaltungsrecht gegen die Ansprüche nach Widerklageantrag Ziffer 2. in Höhe von EUR 47.829,54 gegenüber dem Beklagten zu 3) geltend und erkennt die Ansprüche unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
  55. b. gegenüber dem Beklagten zu 2) gemäß Widerklageantrag zu Ziff. 3.
  56. Ferner macht die Klägerin zu 1) ihr Zurückbehaltungsrecht gegen die Ansprüche nach Widerklageantrag Ziffer 3. in Höhe von EUR 22.829,54 gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend und erkennt die Ansprüche unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
  57. c. gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß Widerklageantrag zu Ziff. 4.
  58. Zudem macht die Klägerin zu 1) ihr Zurückbehaltungsrecht gegen die Ansprüche nach Widerklageantrag Ziffer 4. in Höhe von EUR 200.951,36 gegenüber der Beklagten zu 1) geltend und erkennt die Ansprüche unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
  59. Für die Klägerin zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 3) gemäß Widerklageantrag Ziffer 1.
  60. a. Die Klägerin zu 2) erkennt den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch nach Widerklageantrag zu Ziffer 1. in Höhe von EUR 33.683,72 aus dem Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen nach WRST 8 für die Ratenzahlungen vom 5. Januar 2019 gegenüber dem Beklagten zu 3) unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
  61. b. Des Weiteren macht die Klägerin zu 2) ihr Zurückbehaltungsrecht gegen die Ansprüche nach Widerklageantrag Ziffer 1. in Höhe von EUR 25.000,00 gegenüber dem Beklagten zu 3) geltend und erkennt die Ansprüche unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
  62. Die Klägerin zu 1) beantragt daher,
  63. aa. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 2. zu der Zahlung in Höhe von EUR 25.000,00 aus dem Beratervertrag („neu“) nach WRST 15 für die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die Übergabe einer von dem Beklagten zu 3) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung;
  64. bb. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 2. zu der Zahlung in Höhe von EUR 22.829,54 aus dem Patentübertragungsvertrag nach WRST 10 für die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die (1) Übergabe einer von dem Beklagten zu 3) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (2) Übergabe der von dem Beklagten zu 3) unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27;
  65. cc. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 3. zu der Zahlung in Höhe von EUR 22.829,54 aus dem Patentübertragungsvertrag nach WRST 12 für die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die (1) Übergabe einer von dem Beklagten zu 2) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (2) Übergabe der von dem Beklagten zu 2) unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27;
  66. dd. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 4. zu der Zahlung in Höhe von EUR 200.951,36 aus dem Patentübertragungsvertrag nach WRST 11 für die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die (1) Übergabe einer von der Beklagten zu 1) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (2) Übergabe der von der Beklagten zu 1) unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27;
  67. ee. und im Übrigen die Widerklage abzuweisen.
  68. Die Klägerin zu 2) beantragt noch,
  69. aa. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 1. zu der Zahlung in Höhe von EUR 25.000,00 aus dem Beratervertrag („neu“) nach WRST 14 für die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die Übergabe einer von dem Beklagten zu 3) in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung;
  70. bb. und im Übrigen die Widerklage abzuweisen.
  71. Am 20. Mai 2019 haben die Klägerinnen zu 1) und 2) auf das Konto des Beklagten zu 3) insgesamt EUR 76.694,78 überwiesen, woraufhin die Parteien die Widerklage insoweit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben.
  72. Die Beklagten rügen die unzulässige Formulierung des Antrags der Vollstreckungsgegenklage. Sie rügen ferner die Zulässigkeit der Feststellungsklage, da eine Leistungsklage möglich sei.
  73. Die Beklagten behaupten, bei den vereinbarten, noch streitgegenständlichen Beträgen handele es sich keineswegs um Bruttobeträge. Dies ergebe sich bereits draus, dass in den Beraterverträgen mit dem Beklagten zu 3) ein Honorar von EUR 12.500,00 „zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer“ vereinbart worden sei. Soweit es sich bei nicht streitgegenständlichen Beträgen aus der Zahlungsaufstellung um Bruttobeträge handeln sollte, lasse dieser Umstand jedenfalls keinen gesicherte Rückschluss auf die übrigen Beträge zu. Ein Vergleich aller Vereinbarungen führe dazu, dass die Parteien im Einzelfall explizit auf eine anfallende Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer eingegangen seien. Daraus folge, dass es sich in allen Fällen, in denen die Parteien keine Aussage bezüglich der Steuer getroffen hätten, um Nettobeträge handele. Auch führe die Vereinbarung von Nettobeträgen im Ergebnis zu keiner höheren Belastung auf Seiten der Kläger, da diese die höhere Belastung als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt in Abzug bringen könnten, so dass auch sie nur mit 2,5 Mio. Euro belastet wären.
  74. Die Beklagten sind der Auffassung, keine Rechnungen ausstellen zu müssen. Soweit der Beklagte zu 3) in seiner E-Mail vom 20. Februar 2017 (WRST 3) von einer Pflicht zur Rechnungsstellung gesprochen habe, habe sich dies auf einen anderen, nicht streitgegenständlichen Sachverhalt (Lizenzabrechnungen des Beklagten zu 3) sowie der B und der D) bezogen. Ein im Rahmen der Patentverkäufe unternehmerisches, d.h. eine Rechnungsstellungspflicht auslösendes Verhalten läge bei den Beklagten nicht vor. Die Beklagten seien keine Unternehmer im Sinne des UStG, jedenfalls habe sich der Verkauf der Patente für die Beklagten zu 1) und 2) als einmalige Tätigkeit und damit nicht „nachhaltig“ im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG dargestellt. Der Beklagte zu 3) habe die Patente vor dem Verkauf zusammen mit anderen Dritten nur gehalten, so dass es an einer steuerrechtlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen fehle. Daraus folge auch, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass keine Anwendung findet, der zwar den Verkauf eines Patents als umsatzsteuerpflichtig definiere, dies aber davon abhängig mache, dass aus dem Patent zuvor bereits regelmäßige, umsatzsteuerpflichtige Einnahmen generiert wurden.
  75. Sie meinen, nicht zur Unterzeichnung der vorgelegten Schriftstücke betreffend die Umschreibung verpflichtet zu sein, da diese Schriftstücke ungenügend seien.
  76. Zur Widerklage führen die Beklagten aus, dass die Klägerinnen zu 1) und 2) dem Beklagten zu 3) mit Blick auf die 1. Rate für das Jahr 2017 noch die USt auf die Beraterhonorare von jeweils EUR 2.375,00 schuldeten. Mit Blick auf die 2. Rate für das Jahr 2018 schuldeten die Klägerinnen zu 1) und 2) dem Beklagten zu 3) noch das volle Beraterhonorar von jeweils EUR 14.875,00 brutto sowie die Klägerin zu 1) den Beklagten zusammen EUR 123.605,22 aus dem Patentverkauf. Auf die zum 5. Januar 2019 fällige 3. Rate in Höhe von EUR 225.000,00 hätten die Klägerinnen keine Zahlungen geleistet.
  77. Die Kläger meinen, sie hätten den Beklagten keine Veranlassung zur Widerklage gegeben. Mit Blick auf die Positionen Beratung und Tantiemen nach den Anlagen WRST 8 und 9 für die Rate 2019 handele es sich um Zahlungspositionen, die zu keinem Zeitpunkt in Streit standen und von der Klägerin bezahlt würden. Mit Blick auf die übrigen Positionen habe die Klägerin nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, so dass die Beklagten als Gläubiger nicht erwarten durften, nur mittels Widerklage zu ihrem Recht zu kommen. Vielmehr lägen die Verzögerungen allein in der Sphäre der Beklagten begründet.
  78. Die Beklagten meinen, das Teilanerkenntnis der Klägerinnen zu 1) und 2) stelle kein sofortiges Anerkenntnis im Sine des § 93 ZPO dar, da der Beklagte zu 3) den Klägern in den Rechnungen vom 7. Januar 2019 (vgl. Anlagen A3 und A4) bereits erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung gesetzt habe.
  79. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  80. Entscheidungsgründe
  81. Die Klage ist – soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde – unzulässig; die zulässige Widerklage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
  82. A.
    Die Parteien haben die Klage – soweit sie die Feststellungsanträge zu den Ziff. 1. bis 5. betraf – übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass mit Blick auf die Klage nur noch über die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 3) (ursprüngliche Anträge zu Ziffern 6. und 7.) zu entscheiden war. Diese ist indes bereits unzulässig, da es dem Kläger zu 3) jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
  83. Wie auch bereits mit Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2018 (Az. 4c O 30/18) ausgeführt, mit dem die Kammer den Antrag des Klägers zu 3) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen hatte, fehlt es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu 3). Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist nur bei Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zulässig, zu denen auch das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses gehört. Ein solches ist gegeben, sobald – und solange – eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht (vgl. Herget in Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Aufl. 2020, § 767, Rn. 8). Grundsätzlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht davon abhängig, ob auch schon eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme droht. Erhebt der Schuldner in einem solchen Fall ohne konkrete Vollstreckungsgefahr die Vollstreckungsgegenklage, so ist die Klage nicht unzulässig; dem Schutz des Gläubigers dient ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO (vgl. Schmidt/Brinkmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 767, Rn. 43). Anders liegt es indes nach dem BGH bei einem auf wiederkehrende Leistungen lautenden Titel, den der Gläubiger noch für künftige Leistungen benötigt. Da hier nicht erwartet werden darf, dass der Gläubiger den noch benötigten Titel herausgibt, und wegen der Vergangenheit keine Vollstreckung mehr droht, ist eine Klage in einem solchen Fall nach § 767 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Schmidt/Brinkmann, MüKo ZPO, a.a.O. m.w.N.).
  84. Vorliegend besteht derzeit keine, das Rechtsschutzinteresse begründende ernstliche Gefahr, dass die Beklagten die Zwangsvollstreckung in das private Vermögen des Klägers zu 3) betreiben.
  85. Zwar hat der Kläger zu 3) in der notariellen Urkunde des Notariats J vom 22.08.2017 (UrkRegNr. XXX) erklärt, den Beklagten sowie zwei weiteren Gesellschaften als Gesamtgläubiger EUR 200.000,00 zu schulden. Insoweit hat er sich auch gemäß Ziff. II. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die Beklagten haben die vorliegenden Streitigkeiten um Zurückbehaltungsrechte der Kläger betreffend einen Teil der fälligen Raten für die Jahre 2018 und 2019 auch zum Anlass genommen, die Januarraten anzumahnen und pauschal die Verwertung der geleisteten Sicherheiten in Aussicht zu stellen.
  86. Vorliegend fehlt es indes derzeit noch an den Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Klägers zu 3) persönlich. Mit „Verknüpfungsvereinbarung“ vom 3./7. August 2017 (vgl. Anlagenkonvolut WRST 1, dort Vertrag 20) haben die Parteien sämtliche zwischen ihnen abgeschlossene Verträge miteinander verbunden und darüber hinaus nachfolgende Sicherungsvereinbarung getroffen:
  87. Aus Ziff. 2.2 der Sicherungsvereinbarung folgt, dass bevor der Kläger zu 3) („CTH“) überhaupt in Anspruch genommen werden kann, zunächst die Verwertung der übrigen von den Klägern zu 1) und 2) geleisteten Sicherheiten zu erfolgen hat. Die Parteien haben insoweit eine gestufte Verwertung vereinbart, wobei die Inanspruchnahme einer nachrangigen Stufe erst dann erfolgen soll, wenn die Verwertung der vorherigen Stufe zu keiner Befriedigung der Ansprüche geführt hat und die (nachrangigen) Sicherungsgeber unter erneuter Fristsetzung in Verzug gesetzt wurden.
  88. Vorliegend haben die Beklagten den Kläger zu 3) im Hinblick auf die von ihm geleistete Sicherheit in Höhe von EUR 200.000,00 unstreitig noch nicht in Verzug gesetzt und auch die vorrangigen Stufen 1 bis 3 noch nicht sämtlich angemahnt und vollstreckt, so dass eine Inanspruchnahme des Klägers zu 3) aus der notariellen Urkunde bereits aus diesem Grund derzeit nicht ernstlich nicht in Betracht kommt.
  89. Soweit der Kläger zu 3) nach der Zurückweisung seines Antrags auf einstweilig Einstellung der Zwangsvollstreckung weiter darauf abstellt, dass ihn eine Verwertung der zweiten Stufe (Mieteinnahmen gegen die K GbR) persönlich treffe, so ist diese ggf. drohende Vollstreckung der zweiten Stufe bereits nicht Gegenstand seines Antrages, der sich allein auf die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notariats J vom 22.08.2017 (UrkRegNr. XXX) und somit nur auf die vierte Stufe bezieht. Unabhängig davon wurde der Kläger zu 3) aber nach eigenen Angaben auch bislang nicht ordnungsgemäß mit Blick auf die zweite Stufe in Verzug gesetzt, so dass eine Vollstreckung auch aus diesem Grund derzeit nicht zu befürchten ist.
  90. B.
    Die zulässige Widerklage ist nur teilweise begründet, da den Klägern Zurückbehaltungsrechte zustehen.
  91. I.
    Der von den Parteien vereinbarte Gesamtvergleichsbetrag von 2,5 Mio. Euro und insoweit die beiden streitgegenständlichen Raten für die Jahre 2018 und 2019 stellen jeweils Bruttobeträge dar.
  92. Die Parteien haben zur Beilegung ihrer Streitigkeiten aus verschiedenen Rechtsverhältnissen einen komplexen Vergleich geschlossen und vereinbart, dass die Kläger den Beklagten insgesamt EUR 2.500.000,00 zahlen, wobei die Beklagten als Gegenleistung u.a. diverse Patente auf die Kläger übertragen sollen. Die Zahlung der Vergleichssumme soll nach dem Willen der Parteien in 11 Raten erfolgen, wobei die erste Rate in Höhe von EUR 250.000,00, die von den Klägern bereits beglichen wurde, am 21. August 2017 fällig war und die übrigen 10 Raten in Höhe von je EUR 225.000,00 jeweils am 5. Januar eines der Jahre 2018 bis einschließlich 2027 fällig wurden bzw. werden. Die Zuordnung der auf die einzelnen Parteien und Rechtsverhältnisse (Beraterverträge, Tantiemen, Patentverkäufe) entfallenden Beträge erfolgte dabei nach einer vom Beklagten zu 3) erstellten Aufstellung/Zahlungsplan (Anlage WRST 6).
  93. Zwischen den Parteien steht mit Blick auf die Raten für die Jahre 2018 und 2019 zunächst in Streit, ob die Raten in Höhe von EUR 225.000,00 bzw. die darin u.a. enthaltenen Beträge für „Beraterverträge neu“ und „Patent Verkauf“ brutto oder netto geschuldet werden, d.h. ob die Kläger den Beklagten noch zusätzlich die auf diese Summe entfallende Umsatzsteuer zahlen müssen.
  94. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage bildet zunächst der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich, hier in Form der Verknüpfungsvereinbarung (Anlage 20 zum Anlagenkonvolut WRST 1), die die einzelnen Verträge des Vergleichs miteinander verknüpft. Dort heißt es in Ziffer 1.2:
  95. „…“
  96. Zwar spricht diese Klausel von einer „Gesamtzahlungsverpflichtung an die Gläubiger in Höhe von insgesamt“ 2,5 Mio. Euro, indes folgt allein aus der Wahl des Begriffs der Gesamtzahlungsverpflichtung nicht hinreichend eindeutig, dass es sich um einen Bruttobetrag handelt. Denn mit einer Gesamtzahlungsverpflichtung kann entweder gemeint gewesen sein, dass der genannte Betrag abschließend im Sinne eines Höchstbetrages einschließlich ggf. geschuldeter Umsatzsteuer sein soll, mithin die Kläger nur diesen Betrag schulden. Demgegenüber kann der Hinweis „Gesamt“ aber auch darauf hindeuten, dass es sich bei den 2,5 Mio. Euro um die Summe aller Einzelvergleichsbeträge handelt, ohne dass damit eine Aussage mit Blick auf die steuerliche Behandlung verbunden ist.
  97. Für die grundsätzlich gebotene Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157 BGB unergiebig ist auch die Anlage WRST 2, die die ursprüngliche Absichtserklärung der Parteien enthält, die bei den Verhandlungen der Parteien über den Vergleich erstellt wurde. Denn dort ist ebenfalls in Ziff. 3 von der „Zahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 2.500.000,00 €“ die Rede, wobei auch hier der Begriff Gesamtbetrag – ebenso wie der Begriff Gesamtzahlungsverpflichtung – mehrere Bedeutungen haben kann.
  98. Anders als die Parteien meinen, sind auch die einzelnen Verträge und insbesondere der vom Beklagten zu 3) federführend erstellte Zahlungsplan unbehelflich. Zwar beinhaltet der Zahlungsplan – unter Bezugnahme auf die jeweiligen einzelnen Verträge – überwiegend Bruttobeträge. Exemplarisch kann etwa auf die seitens der Klägerin zu 2) dem Beklagten zu 3) geschuldeten Beratungshonorare und Tantiemen verwiesen werden. Aus der ersten Spalte des Zahlungsplans ergibt sich, dass die Parteien sich im Wege des Vergleichs auf eine Zahlung von EUR 134.734,88 an den Beklagten zu 3) geeinigt haben, wobei sich dieser Betrag aus EUR 211.333,63 für Beratungen und EUR 67.681,25 für Tantiemen abzüglich zwei Gegenforderungen in Höhe von EUR 14.280,00 und EUR 130.000,00 zusammensetzt. Das Beratungshonorar und die Tantiemen sind zu Vergleichszwecken dergestalt berechnet worden, dass ein Anteil von 80% bzw. 50% der ursprünglich seitens des Beklagten zu 3) in Rechnung gestellten Bruttobeträge angesetzt wurde (vgl. Anlage WRST 8). So ergeben 80% des Bruttobetrages von EUR 264.167,03 den Betrag von EUR 211.333,63 und 50% des Bruttobetrages von EUR 135.362,50 den Betrag von EUR 67.981,25. Dieser Logik folgend, enthält der zugehörige „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ (Anlage WRST 8) zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten zu 3) in Ziff. 2.1. die Angabe „E verpflichtet sich gegenüber A einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 134.734,88 inklusive 19% MwSt zu bezahlen“. Entsprechendes gilt auch für die seitens der Klägerin zu 1) dem Beklagten zu 3) geschuldeten Beratungshonorare und Tantiemen. Demgegenüber enthält der Zahlungsplan auch einen Posten Beratungsverträge, der mit insgesamt EUR 100.000,00 angegeben und auf vier Raten zu je EUR 25.000,00 aufgeteilt wurde. Die Klägerinnen zu 1) und 2) hatten mit dem Beklagten zu 3) jeweils einen Beratervertrag geschlossen (Anlagen WRST 14 und 15), der dem Beklagten zu 3) bei einer Mindestvertragslaufzeit von 4 Jahren pro Kalenderjahr ein Honorar von EUR 12.500,00 zugestand, insgesamt damit EUR 25.000,00 pro Jahr aus beiden Verträgen zusammen. Ausweislich der Ziff. 3 der beiden Verträge, schuldeten die Klägerinnen zu 1) und 2) aber jeweils „EUR 12.500,00 zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer“. Daraus folgt, dass es sich bei dem im Zahlungsplan angegeben Gesamtjahreshonorar von EUR 25.000,00 um einen Nettobetrag handelt. Die Kläger vermögen dem auch nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Klausel um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe und allen Seiten klar gewesen sein soll, dass die EUR 12.500,00 einen Bruttobetrag darstellen sollten. Sollte es sich tatsächlich um einen Erklärungsirrtum gehandelt haben, so hätte es den Klägern oblegen, ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht anzufechten. Auf Grund der uneinheitlichen Festlegung von Brutto- und Nettobeträgen in den Verträgen und deren Wiedergabe im Zahlungsplan, lässt sich diesem – anders als die Kläger meinen – jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass die vereinbarten Raten und der Gesamtbetrag Bruttobeträge sind.
  99. Da sich weder anhand des Verknüpfungsvertrags, noch auf Grundlage der Einzelverträge und des Zahlungsplans eindeutig feststellen lässt, ob die Parteien einen Brutto- oder Nettobetrag mit Blick auf die streitgegenständlichen Raten vereinbart haben, kommt es auf die Begleitumstände der Vergleichsverhandlungen an, um den nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Willen der Parteien zu ermitteln. Insoweit ist insbesondere die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerinnen zu 1) und 2), Herrn I, vom 26. Juni 2017 (Anklage WRST 5) relevant. Herr I teilte dort dem Beklagten zu 3) u.a. mit:
  100. „…“
  101. Diese Aussage kann von einem verständigen Dritten nur dahin verstanden werden, als dass die Klägerinnen zu 1 und 2) nur einen Höchstbetrag von 2,5 Mio. Euro zahlen wollten, d.h. dass der endgültige Zahlungsbetrag inklusive aller Steuern und Abgaben diesen Betrag nicht überschreiten sollte.
  102. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Kläger diejenigen Beträge, die sie als Steuern an die Beklagten zahlen müssten, ggf. als Steuererstattung von ihrem Finanzamt zurückerstattet bekommen könnten, so dass sie im Ergebnis nicht über die 2,5 Mio. Euro belastet wären. Denn zum einen müssten die Kläger die Steuern zunächst jedenfalls vorstrecken, wobei unklar ist, wann und in welchem Umfang eine Rückerstattung stattfinden kann. Diese Problematik wird insbesondere auch mit Blick darauf virulent, dass die Parteien vorliegend auch über die Ausstellung von Rechnungen durch die Beklagten streiten, die jedenfalls Grundlage für eine etwaige Steuerrückerstattung bilden könnten. Den Klägern kam es aber ausweislich der Aussagen ihres Geschäftsführers darauf an, jede Unsicherheit über die anfallenden Vergleichszahlungen zu vermeiden und die Zahlungen der Kläger auf maximal 2,5 Mio. Euro zu begrenzen. Daraus folgt, dass es sich auch bei den beiden streitgegenständlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 225.000,00 und den darin enthaltenen Teilbeträgen um Bruttobeträge handelt. Einzig mit Blick auf die als „Beratungsverträge neu“ bezeichneten Vereinbarungen handelt es sich um Nettobeträge mit der Folge, dass dem Beklagten zu 3) jeweils zusätzlich die Umsatzsteuer zusteht.
    II.
    Zudem sind die Beklagten sämtlich verpflichtet, den Klägern Rechnungen auszustellen.
  103. Dahingestellt bleiben kann zunächst, ob die Pflicht der Beklagten zur Ausstellung von Rechnungen unter Ausweisung der MwSt/USt bereits unmittelbar aus ihren vertraglichen Pflichten und vermeintlichen Zusagen des Beklagten zu 3) folgt. Denn die Beklagten sind jedenfalls aus gesetzlichen Gründen verpflichtet, Rechnungen gegenüber den Klägerinnen zu 1) und 2) auszustellen.
  104. Grundsätzlich obliegt die Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen nur Unternehmern und nicht auch Privatpersonen. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer bei Durchführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist er darüber hinaus grundsätzlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn er eine andere als die vorgenannten Leistungen erbringt, wobei er dann wiederum zur Rechnungsstellung verpflichtet ist, wenn der Leistungsempfänger ein anderes Unternehmen oder eine juristische Person ist. Gemäß § 3 UStG in Verbindung mit dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BstBl I S. 846) fallen insbesondere auch der Verkauf von Patenten unter den Begriff der sonstigen Leistung. Mit Blick auf Patente und andere Schutzrechte soll eine Veräußerung jedenfalls dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn aus dem Patent zuvor regelmäßig Einnahmen generiert wurden.
  105. Unter Berücksichtigung dieser Grundätze stellt sich das Handeln der Beklagten als unternehmerisch dar.
  106. Erfinder und maßgeblicher Initiator der von den streitgegenständlichen Veräußerungen umfassten Patente war/ist u.a. auch der Beklagte zu 3). Die Schutzrechte wurden in der Vergangenheit von ihren Inhabern umfangreich wirtschaftlich verwertet, insbesondere waren sie Gegenstand von Lizenzierungen an die klägerische Unternehmensgruppe, wobei die Klägerinnen zu 1) und 2) erhebliche Lizenzzahlungen in der Vergangenheit erbracht haben, deren Abwicklung nicht zuletzt Eingang in den Vergleich gefunden hat, nämlich anteilig in Form der „Patentpauschale“.
  107. Mit Blick auf den Beklagten zu 3) liegt ein nachhaltiges unternehmerisches Handeln unzweifelhaft vor, da er über den gesamten Zeitraum der Schutzdauer der Patente auch wirtschaftlich von diesen profitierte und zwar sowohl in Form von Lizenzeinnahmen als auch dadurch, dass diese Gegenstand seiner übrigen unternehmerischen Tätigkeit waren. Fernliegend ist daher der Versuch der Beklagten, ein rein privates Handeln des Beklagten zu 3) dadurch begründen zu wollen, dass er die Patente nur (mit)gehalten habe und dieser Vorgang seinem privaten Vermögen zuzuordnen sei. Denn bei den nachhaltig wirtschaftlich eingesetzten Schutzrechten handelt es sich nicht in vergleichbarer Weise um einen PKW, der sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden kann und bei dem es für die steuerrechtliche Zuordnung in das geschäftliche oder private Vermögen auf den Umfang der jeweiligen Nutzung ankommt. Unabhängig davon geht auch der Beklagte zu 3) von einer ihn treffenden Pflicht zur Rechnungsstellung aus, da er selbst im Laufe des hiesigen Verfahrens Rechnungen ausgestellt hat, die indes von den Klägerinnen zurückgewiesen wurden.
  108. Entsprechendes gilt auch für die Beklagten zu 1) und 2). Zwar haben die Beklagten zu 1) und 2) die im Rahmen des Vergleichs übertagenden Schutzrechte erst kurz vorher von den ursprünglichen Inhabern übernommen/erworben, dafür aber planmäßig Geld verwendet, das ihnen von den Klägerinnen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden war. Zudem ist seitens der Beklagten nicht in erheblicher Art und Weise in Abrede gestellt worden, dass auch die Beklagten zu 1) und 2) – jedenfalls über einen im Verhältnis zur Laufzeit kurzen Zeitraum – ebenfalls persönlich von den Lizenzzahlungen profitierten, mithin auch die Beklagten zu 1) und 2) Einnahmen mit den Patenten erzielten. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht einfach nur ein Schutzecht veräußert haben, dass sie als Privatperson zuvor erhalten haben und dessen Veräußerung auch sonst in keinem Zusammenhang mit ihrem übrigen steuerrechtlich erheblichen Verhalten steht. Vielmehr steht die Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Patenten, aufgeteilt in drei Patentpakete, an die Klägerinnen mit einer komplexen wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang. Die Patente mussten von den Beklagten zu 1) und 2) zuvor von den ursprüngliche Miteigentümern erworben bzw. vom Beklagten zu 3) auf sie übertragen werden. Ferner war der Veräußerungsprozess an die Klägerinnen Gegenstand einer komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Streitigkeit, die in einem ebenfalls sehr komplexen Vergleichskonstrukt bestehend aus einer Vielzahl von Verträgen mündete. Schließlich handelt es sich bei den Beklagten zu 1) und 2) auch nicht – wie die Beklagten vorgebracht haben – um wirtschaftlich unerfahrene Privatpersonen, da etwa der Beklagte zu 2) – nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung – Geschäftsführer in den Unternehmen des Beklagten zu 3) ist/war.
  109. III.
    Die Beklagten sind bislang nicht ihrer vertraglichen Pflicht zur Mitwirkung an den Patentüberragungen aus den Ziffern 5. bzw. 7. der Patentübertragungsverträge nachgekommen.
  110. Die Parteien haben als Teil des Vergleichspaketes u.a. auch vereinbart, dass eine zweistellige Anzahl an Patenten von den Beklagten auf die Klägerin zu 1) übertragen werden sollte, wobei die Patente in insgesamt drei Patentpakete zusammengefasst wurden. Die Beklagten haben ihre jeweiligen Anteile an den Paketen I. und II. für jeweils EUR 150.000,00 verkauft und die Beklagte zu 1) darüber hinaus das Paket III. für EUR 1.170.337,52 (hierbei wurde ein Betrag von ERU 25.000,00 bereits in Abzug gebracht, den die Beklagte zu 1) für den Ankauf der Schutzechte von den Klägerinnen erhalten hatte). Die jeweiligen Patent-Übertragungsverträge (Anlagen WRST 10 bis 12) enthielten zudem in Ziff. 5. bzw. 7. eine Klausel mit folgendem Inhalt:
  111. „…“
    Folglich trifft die Beklagten die vertragliche Verpflichtung, die ihnen von der Klägerin zu 1) als Erwerberin der Schutzrechte vorgelegten Formalpapiere fristgerecht und unverändert zu unterzeichnen.
  112. Nachdem ein erster Entwurf von Formalpapieren vom 22. September 2017 von den Beklagten zurückgewiesen worden war, übersandte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 26. März 2018 (Anlage WRST 27) dem Beklagten zu 3) in Stellvertretung auch für die übrigen Beklagten vorformulierte und auf die Bedenken der Beklagten eingehende Übertragungsbestätigungen, die sowohl auf Deutsch wie auch auf Englisch verfasst und die der Vorlage gegenüber den US-Ämtern zur Vereinfachung der Eintragung des Inhaberwechsels gedacht waren. Für die Beklagten antwortete der Beklagte zu 3) mit E-Mail vom 29. März 2018 (Anlage WRST 28) und wies die Formalpapiere u.a. mit Verweis auf sprachliche Ungenauigkeiten erneut zurück.
  113. Die Beklagten haben somit gegen ihre vertragliche Pflicht zur Mitwirkung verstoßen, da sie die ihnen von der Klägerin zu 1) vorgelegten Erklärungen nicht fristgerecht unterzeichnet haben. Ausweislich der Klausel in Ziff. 5. bzw. 7. steht den Beklagten kein Recht zu, die Mitwirkung zu verweigern, sei es aus persönlichen und/oder sachlichen Gründen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, aus Ziff. 5. bzw. 7. folgt, dass sie nur solche ihnen von der Gegenseite vorgelegte Erklärungen zu unterschreiben brauchen, die eindeutig und ohne sprachliche (Übersetzungs-)Mängel sind, so haben sie bislang im hiesigen Verfahren unter Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz nur pauschal behauptet, nicht zu Unterzeichnung verpflichtet gewesen zu sein. Wieso die ihnen vorgelegten Erklärungen aber unklar bzw. unrichtig sein sollten, haben sie – entgegen der ihnen für die entsprechenden Umstände nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln obliegenden Darlegungslast – nicht vorgetragen. Selbst wenn – wie die Beklagten in ihrer E-Mail vom 29. März 2018 behaupten – es Unklarheiten mit Blick auf die beiden sprachlichen Fassungen geben sollte, so folgt daraus keinesfalls ein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung. Vielmehr hätte es den Beklagten oblegen, der Klägerin zu 1) konkret aufzuzeigen, welche Passagen sie beanstanden, damit die Klägerin zu 1) ggf. Abhilfe schaffen kann. Alternativ hätten die Beklagten einen eigenen Vorschlag unterbreiten können. Dies ist indes nicht geschehen.
  114. IV.
    Den Klägern steht auf Grund der Nichtausstellung von Rechnungen und der fehlenden Mitwirkung an den Patentübertragungen ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu, was dazu führt, dass die Kläger nicht – wie von den Beklagten beantragt – unbedingt, sondern nur Zug-um-Zug zu verurteilen waren.
  115. Gemäß § 273 BGB darf der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat und sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Das Konnexitätserfordernis („demselben rechtlichen Verhältnis“) ist dabei grundsätzlich weit zu verstehen, erforderlich aber auch hinreichend ist es, wenn der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners auf demselben rechtlichen Verhalten beruhen. Dies bedeutet, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass die beiderseitigen Ansprüche ihre Grundlage im selben Vertrag oder Schuldverhältnis haben müssen (vgl. Grüneberg/Palandt, Kommentar zum BGB, 79. Auflage 2020, § 273, Rn. 9).
  116. Mit Blick auf die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung gilt für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, dass in den Fällen, in denen der eigentlich Verantwortliche bisher keine Rechnung ausgestellt hat, der Leistungsempfänger durch Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB die Zahlung verweigern kann, dies jedenfalls in Höhe der Mehrwert-/Umsatzsteuer (vgl. Weymüller in BeckOK UStG, 24. Auflage 2020, § 14, Rn. 166; a.A. Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, 87. Lieferung 2019, § 14, Rn. 132, der davon ausgeht, dass das Zurückbehaltungsrecht die gesamte Gegenleistung und nicht nur den USt-Anteil umfasst). Der vorgenannte Streit über den Umfang des Zurückbehaltungsrechts in Fällen des § 14 UStG brauchte indes nicht entschieden zu werden, da die Kläger sich zudem auch noch auf die fehlende Mitwirkung an den Patentübertragungen berufen können, so dass ihnen auch in dem Umfang der auf die Patentverkäufe entfallenden Beträge ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
  117. Aus der auszusprechenden Zug-um-Zug-Verurteilung der Klägerinnen zu 1) und 2) folgt zugleich, dass den Beklagten der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zusteht.
  118. V.
    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergeben sich mit Blick auf die Widerklage nachfolgende Forderungen der Beklagten, die von den Klägerinnen zu 1) und 2) Zug-um-Zug gegen Übergabe entsprechender Rechnungen sowie Abgabe der Erklärungen zur Vorlage bei den Patentämtern zu erfüllen sind:
  119. 1.
    Dem Beklagten zu 3) stand gegen die Klägerin zu 2) mit Blick auf die streitgegenständlichen Raten eine Forderung in Höhe von EUR 65.808,72 zu, die sich wie folgt zusammensetzt: „…“
  120. Von diesem Betrag waren sodann die zwischenzeitlich von der Klägerin zu 2) gezahlten EUR 33.683.72 in Abzug zu bringen, so dass sich noch eine offene Forderung in Höhe von EUR 32.125,00 ergibt.
  121. 2.
    Dem Beklagten zu 3) stand gegen die Klägerin zu 1) zudem eine Forderung in Höhe von EUR 97.965,60 zu, die sich wie folgt zusammensetzt:
    „…“
  122. Von diesem Betrag waren sodann die zwischenzeitlich von der Klägerin zu 1) gezahlten EUR 43.011,06 in Abzug zu bringen, so dass sich noch eine offene Forderung in Höhe von EUR 54.954,54 ergibt.
  123. 3.
    Dem Beklagten zu 2) steht gegen die Klägerin zu 1) eine Forderung in Höhe von EUR 22.829,54 zu, die sich aus den beiden Teilraten für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von jeweils EUR 11.414,77 für den Patentkauf I.+II. zusammensetzt.
  124. 4.
    Schließlich steht der Beklagten zu 1) steht gegen die Klägerin zu 1) eine Forderung in Höhe von EUR 200.951,36 zu, die sich wie folgt zusammensetzt:
    „…“
  125. C.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 93, 709 ZPO.
  126. Die Kosten der Vollstreckungsgegenklage sind nach § 91 ZPO vom Kläger zu 3) zu tragen, da diese bereits unzulässig ist. Mit Blick auf die Klage/Widerklage haben die Kläger den Teil der Kosten nach § 91a ZPO zu tragen, der auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage entfällt, da die Widerklage bis zur Zahlung dieser Beträge zulässig und begründet war.
  127. Mit Blick auf die übrigen titulierten Forderungen greift zu Gunsten der Klägerinnen § 93 ZPO. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Zug-um-Zug-Vorbehalt steht – anders als die Beklagten meinen – einem sofortigen Anerkenntnis nicht entgegen (vgl. Herget/Zöller, 33. Auflage 2020, § 93, Rz. 6.63). Dies gilt indes jedoch nicht für die USt auf „Beraterverträge neu“, die von den Klägern im Wege ihres Abweisungsantrages zur Widerklage zu Unrecht in Abrede gestellt wurden.
    Der Streitwert für die Klage und Widerklage wird auf EUR 385.000,00 und der Streitwert für die Vollstreckungsgegenklage wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar