4c O 3/20 – Reißverschluss

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3094

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11. Januar 2021, Az. 4c O 3/20

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die nachfolgend bezeichneten Handlungen seit dem 19.07.2017 began-gen hat:
  3. Reißverschlüsse, die eine wasserdichte Struktur haben, und ein Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussgurt aufweisen, wobei jeder der Verschlussgurte ein Paar aus einem linken und einem rech-ten wasserdichten Verschlussband und ein Paar aus einer linken und einer rechten Verschlusselementreihe, die mehrere Verschlussele-mente entlang der Seitenenden der Verschlussbänder, die einander gegenüberliegen, haben, einschließt, einen Schieber zum Einrücken und Ausrücken der linken und der rechten Verschlusselemente mit- und voneinander und einen unteren Stopper, der über dem linken und dem rechten Verschlussband an unteren Enden der Reihen von Ver-schlusselementen geformt ist, wobei jedes der Verschlusselemente ei-nen Eingriffskopf, eine Basis, einen Hals zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf und der Basis und ein Paar von Absätzen, die sich von beiden Seiten des Halses in der Form von Flügelstücken erstre-cken, einschließt und wobei der untere Stopper eine Vertiefung ein-schließt, die in der oberen Seite des unteren Stoppers nach unten ver-tieft ist, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Stopper wenigstens eine gesamte untere Hälfte eines ersten Verschlusselements abdeckt, welches das Verschlusselement an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlusselementreihen ist, und ebenfalls wenigstens einen Abschnitt eines zweiten Verschlussele-ments abdeckt, welches das Verschlusselement oberhalb angrenzend an das erste Verschlusselement ist, wobei das erste Verschlussele-ment von der einen von der linken und der rechten Verschlussele-mentreihe ist und das zweite Verschlusselement von der anderen von den Verschlusselementreihen ist,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwe-cken einzuführen oder zu besitzen,
  5. und zwar unter Angabe:
  6. a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,
    b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnis-se bezahlt wurden,
  7. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbele-ge (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vor-zulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  8. 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2017 began-gen hat und zwar unter Angabe:
  9. a. der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-deren Vorbesitzer,
    c. der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeich-nungen), sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, Angebotszeiten, Angebotspreisen (und ggf. Typenbe-zeichnungen) sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, ihres Verbreitungszeitraumes und Ver-breitungsgebiets, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kam-pagne,
    f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns,
  10. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesre-publik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit-zuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermäch-tigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf-stellung enthalten ist;
  11. 3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelba-ren Besitz und/oder im Eigentum der Beklagten befindlichen vorste-hend zu Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
  12. 4. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 19.07.2017 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse ge-genüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gericht-lich (Urteil des… vom..) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Ent-gelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkos-ten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  13. 5. die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 19.07.2017 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den gerichtlich festge-stellten patentverletzenden Zustand der Sache endgültig aus den Ver-triebswegen zu entfernen und verbindlich die Erstattung etwaiger Ent-gelte sowie notwendige, mit der Entfernung verbundene Kosten zu tragen.
  14. II. Es wird festgestellt,
  15. 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziff. I.1 be-zeichneten, seit dem 19.07.2017 bis zum 18.08.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  16. 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erset-zen, der ihr durch die unter der Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 19.08.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.
  17. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  18. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklag-te zu 90 %.
  19. V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 150.000 Euro, hinsichtlich Ziff. I.3. und 4. gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 70.000 Euro, hinsichtlich Ziff. I.5. gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 300.000 Euro sowie wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  20. Tatbestand
  21. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 724 XXX B1 (Anlage K 2, deutsche Übersetzung Anlage K 11, im Folgenden: Klagepatent) und verfolgt davon ausgehend gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststel-lung der Verpflichtung zur Entschädigungs- und Schadensersatzleistung.
  22. Das Klagepatent betrifft einen Reißverschluss. Es wurde am 27.01.2012 unter Inan-spruchnahme einer Priorität der JP 2011 XXX vom 24.06.2011 in englischer Verfah-renssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde unter dem 30.04.2014 und derjenige auf dessen Erteilung unter dem 19.07.2017 veröffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die seitens der Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatents ange-kündigte Nichtigkeitsklage ist bisher nicht anhängig gemacht worden.
  23. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der originalen englischsprachigen Fassung:
  24. „A slide fastener (1) having a waterproof structure, comprising: a pair of left and right fastener stringers (2), each of the fastener stringers (2) including a pair of left and right waterproof fastener tapes (10) and a pair of left and right fastener element rows having a plurality of fastener elements (3) along the side ends (11) of the fastener tapes (10) opposite to each other; a slider (7) for engaging and disengaging the left and right fastener elements (3) with and from each other; and a bottom stopper (4, 104) which is formed over the left and right fas-tener tapes (10) at lower ends of the rows of the fastener elements (3), wherein each of the fastener elements (3) includes an engaging head (30), a base (33), a neck (32) for connecting between the engaging head (30) and the base (33), and a pair of shoulders (34) which extend from both sides of the neck (32) in the shape of wing pieces, and wherein said bottom stopper (4, 104) includes a depression (40, 140) depressed downward in the upper side of the bottom stopper (4,104), characterized in that said bottom stopper (4, 104) covers at least an entire lower half of a first fastener element (3a) which is the fastener element (3) at the lowest end or near the lowest end of one of the fastener el-ement rows, and also covers at least a portion of a second fastener element (3b) which is the fastener element (3) adjacent upward to the first fastener ele-ment (3a), the first fastener element (3a) being of one of the left and right fas-tener element rows and the second fastener element (3b) being of the other one of the fastener element rows.“
  25. Übersetzt lautet Anspruch 1:
    „Reißverschluss (1), der eine wasserdichte Struktur hat, wobei er Folgendes umfasst: ein Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussgurt (2), wobei jeder der Verschlussgurte (2) ein Paar aus einem linken und einem rechten wasserdichten Verschlussband (10) und ein Paar aus einer linken und einer rechten Verschlusselementreihe, die mehrere Verschlusselemente (3) entlang der Seitenenden (11) der Verschlussbänder (10), die einander ge-genüberliegen, haben, einschließt, einen Schieber (7) zum Einrücken und Ausrücken der linken und der rechten Verschlusselemente (3) mit- und vonei-nander und einen unteren Stopper (4, 104), der über dem linken und dem rechten Verschlussband (10) an unteren Enden der Reihen von Verschlus-selementen (3) geformt ist, wobei jedes der Verschlusselemente (3) einen Ein-griffskopf (30), eine Basis (33), einen Hals (32) zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf (30) und der Basis (33) und ein Paar von Absätzen (34), die sich von beiden Seiten des Halses (32) in der Form von Flügelstücken erstrecken, einschließt und wobei der untere Stopper (4, 104) eine Vertiefung (40, 140) einschließt, die in der oberen Seite des unteren Stoppers (4, 104) nach unten vertieft ist, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Stopper (4, 104) wenigs-tens eine gesamte untere Hälfte eines ersten Verschlusselements (3a) ab-deckt, welches das Verschlusselement (3) an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlusselementreihen ist, und ebenfalls wenigstens einen Abschnitt eines zweiten Verschlusselements (3b) abdeckt, welches das Verschlusselement (3) oberhalb angrenzend an das erste Ver-schlusselement (3a) ist, wobei das erste Verschlusselement (3a) von der einen von der linken und der rechten Verschlusselementreihe ist und das zweite Verschlusselement (3b) von der anderen von den Verschlusselementreihen ist.“
  26. Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 1 ist eine darstellende Draufsicht, die ein Beispiel der gesamten Ausgestaltung eines Reiß-verschlusses gemäß einer Ausführungsform der Erfindung zeigt, welche in der Längsrichtung (die Oben-/Unten-Richtung auf diesem Papier) eine Bruchkante aufweist. Die Figur 2 zeigt eine vergrößerte erläuternde Ansicht, welche einen Be-reich in der Nähe des Stoppers transparent darstellt. Die Figur 8 ist eine teilweise vergrößerte erläuternde Ansicht ähnlich der von Fig. 2, welche ein Beispiel zeigt, bei dem ein erstes Verschlusselement das unterste Verschlusselement ist.
  27. Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der YKK Gruppe, die seit 80 Jahren auf dem Gebiet der Reißverschlüsse und dort inzwischen marktführend tätig ist. Sie vertreibt ihre Produkte weltweit in 71 Ländern.
    Bei der Beklagten handelt es sich um ein rund 20 Jahre altes, deutsches Unter-nehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere) wasser- und druckdichte Reißverschlüsse produziert, wobei dies streitig ist, und vertreibt.
    Zu ihren Produkten gehören die produktionsgleichen Reißverschlüsse, die unter der Bezeichnung „A“, „B“ und „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungs-form/en) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Die Beklagte be-wirbt die angegriffenen Ausführungsformen auch auf ihrer unter der Domain http://XXX/de abrufbaren Website jedenfalls seit (…) 2018. Sie sind mit dem Hinweis „Made in Germany“ versehen (Anlage K 5). Der Produktbeschreibung lässt sich der Verweis entnehmen, dass er für den Gebrauch in Süß- und Salzwasser bestimmt ist. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Abbildungen einer angegriffenen Ausführungsform – entnommen den Schriftsätzen der Parteien mit von diesen je-weils vorgenommenen Anmerkungen – eingeblendet:
  28. Nachdem die hiesige Klage gegen die Beklagte anhängig gemacht wurde, hat diese ihre Website umgestaltet, sodass die angegriffenen Ausführungsformen dort nicht mehr beworben werden. Stattdessen verweist die Beklagte auf Reißverschlüsse einer Masterseal-Produktreihe, die keine Ausnehmung im unteren Stopper auf-weist.
  29. Auf die Abmahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2019 und die Aufforderung, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (Anlage K 6), reagierte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2019 und wies den Verletzungsvorwurf pauschal zurück (Anlage K 7). Eine umfassende außergerichtliche Einigung kam bis zum heutigen Tage nicht zustande.
  30. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen wortsinn-gemäßen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen wür-den. Die angegriffenen Ausführungsformen würden ein Paar von Absätzen auf-weisen, die als Flügelstücke geformt seien. Das Klagepatent verlange für die sich von beiden Seiten des Halses eines Verschlusselementes erstreckenden Flügel-stücke nicht, dass sie seitlich über die Basis der Verschlusselemente hinausragen. Der Kern der Erfindung, eine festere, wasserdichte Verbindung zwischen Ver-schlusselementen (im Bereich des unteren Stoppers) herbeizuführen, sei unab-hängig von der konkreten Form der Absätze. Jedenfalls auch dann, wenn sie sich nicht über die Basis hinaus erstrecken, sei hinreichend gewährt, dass im eingerück-ten Zustand ein enger Kontakt zwischen den Verschlussbändern aufrechterhalten werden könne und die einzelnen Verschlusselemente nicht voneinander ausge-rückt würden. Die angegriffenen Ausführungsformen würden außerdem eine Ver-tiefung im Stopper nach unten hin aufweisen, wie sie von der Lehre des Klagepa-tents vorgesehen werde. Nicht erforderlich sei dafür, dass die Vertiefung über die gesamte Dicke des Stoppers verlaufe. Dagegen spreche zudem, dass sich ein Kopf eines Verschlusselementes in der Vertiefung befinden können müsse. Bereits eine partielle Vertiefung könne den erfindungsgemäßen Zweck, überschüssiges Materi-al beim Spritzgussverfahren aufzunehmen, ohne die Funktionsfähigkeit des Reiß-verschlusses zu gefährden, hinreichend erfüllen. Dies treffe auf die angegriffene Ausführungsform gerade zu. Denn, wie die Klägerin behauptet, weise diese in der dortigen Vertiefung hellgraues, überschüssiges Material auf. Ebenso sei der untere Stopper der angegriffenen Ausführungsformen so ausgestaltet, dass er zumindest die gesamte untere Hälfte eines ersten Verschlusselements abdecke. Dies habe sich insbesondere gezeigt, nachdem die Klägerin Teile des Stoppers auf der Rück-seite des Verschlussbandes entfernt habe. Im Bereich des unteren Stoppers bleibe das erste Verschlusselement separat erkennbar. Die Klägerin meint hierzu, dass das Vorliegen des unteren Stoppers und des unteren Verschlusselements als Ein-heit, indem das Verschlusselement bei der Herstellung des Stoppers umspritzt wor-den sei, unschädlich sei, weil das Klagepatent keine Vorgabe zur konkreten Her-stellungsweise der einzelnen Vorrichtungselemente mache. Dementsprechend werde auf die gleiche Weise auch ein zweites Verschlusselement wenigstens ab-schnittsweise durch den unteren Stopper abgedeckt.
  31. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen auch tatsächlich hergestellt habe. Dies ergebe sich aus dem Verweis „made in Germany“. Der Klägerin lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte jedenfalls nicht die streitgegenständlichen Reißverschlüsse produziere. Insbesondere habe sich die Beklagte vorgerichtlich selbst in der Weise geäußert, dass sie seit mehreren Jahren die angegriffenen Ausführungsformen herstelle (vgl. Anlagen K 7, K 9). So-fern die Beklagte erst im Termin zur mündlichen Verhandlung behaupte, die ange-griffenen Ausführungsformen nicht herzustellen, sei dies, so meint die Klägerin, zu spät. Mit Blick auf bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen einge-setzte Materialien und Geräte behauptet die Klägerin, dass diese im Eigentum der Beklagten stünden und von dieser vorwiegend zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen eingesetzt würden.
  32. Der Rechtsstreit sei schließlich nicht auszusetzen, weil die Beklagte keine Nichtig-keitsklage erhoben habe, aufgrund derer eine vorgreifliche Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents zu erwarten sei.
  33. Die Beklagte hat unter dem 11.12.2020 eine Erklärung folgenden Inhalts abgege-ben:
  34. „[…] erklären wir hiermit namens und in Vollmacht der Beklagten, dass diese sich – aus rein prozessökonomischen Gründen, ohne Anerkenntnis einer Rechts-pflicht, aber mit verbindlicher Wirkung – gegenüber der Klägerin verpflichtet, es bei Meldung einer Vertragsstrafe, die im Fall schuldhafter Zuwiderhandlung von der Klägerin angemessen festzusetzen und im Streitfall über die Angemessen-heit vom Landgericht Düsseldorf zu überprüfen ist, zu unterlassen,
  35. Reißverschlüsse, die eine wasserdichte Struktur haben, und ein Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussgurt aufweisen, wobei jeder der Ver-schlussgurte ein Paar aus einem linken und einem rechten wasserdichten Ver-schlussband und ein Paar aus einer linken und einer rechten Verschlussele-mentreihe, die mehrere Verschlusselemente entlang der Seitenenden der Ver-schlussbänder, die einander gegenüberliegen, haben, einschließt, einen Schie-ber zum Einrücken und Ausrücken der linken und der rechten Verschlussele-mente mit- und voneinander und einen unteren Stopper der über dem linken und dem rechten Verschlussband an unteren Enden der Reihen von Verschlussele-menten geformt ist, wobei jedes der Verschlusselemente einen Eingriffskopf, ei-ne Basis, einen Hals zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf und der Basis und ein Paar von Absätzen, die sich von beiden Seiten des Halses in der Form von Flügelstücken erstrecken, einschließt und wobei der untere Stopper eine Vertiefung einschließt, die in der oberen Seite des unteren Stoppers nach unten vertieft ist, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Stopper wenigstens eine gesamte untere Hälfte eines ersten Verschlusselements abdeckt, welches das Verschlusselement an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlusselementreihen ist, und ebenfalls wenigstens einen Ab-schnitt eines zweiten Verschlusselements abdeckt, welches das Verschlussele-ment oberhalb angrenzend an das erste Verschlusselement ist, wobei das erste Verschlusselement von der einen von der linken und der rechten Verschlus-selementreihe ist und das zweite Verschlusselement von der anderen von den Verschlusselementreihen ist,
  36. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. […]“.
  37. Aufgrund dessen hat die Klägerin ihren ursprünglichen – mit der zitierten Erklärung der Beklagten inhaltsgleichen – Klageantrag auf Unterlassung (ursprünglich Ziff. I.1.) im Termin zur mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.
  38. Die Klägerin beantragt daher nunmehr,
  39. wie erkannt und zusätzlich im Rahmen des Antrages zu Ziff. I.2 lit. b) und c) entsprechende Einkaufs- bzw. Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rech-nungen in Kopie) vorzulegen und ihr die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektroni-schen Form zu übermitteln sowie zusätzlich im Rahmen des Antrages zu I.3 die Vernichtung auch auf diejenigen Geräte und Materialien zu erstrecken, die vorwiegend dazu gedient haben, jene Erzeugnisse herzustellen.
  40. Die Beklagte beantragt,
  41. die Klage abzuweisen.
  42. Sie vertritt die Ansicht, keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents zu ma-chen.
    Die in den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Vorsprünge würden sich schon nicht von beiden Seiten des Halses erstrecken, sondern in Richtung des Eingriffskopfes verlaufen und außerdem nicht, was unstreitig ist, über die Seiten-kanten der Basis eines Verschlusselements hinausragen. Eine solche Ausformung verstehe das Klagepatent indes nicht als Form von Flügelstücken, weil herkömmli-cherweise ein Flügel ein auskragendes und herauskragendes Element sei und das Klagepatent eine solche Ausgestaltung auch hier verlange. Denn nur bei einer sol-chen Ausprägung des Paares von Absätzen sei gewährleistet, dass die Zwischen-räume zwischen den eingerückten Verschlusselementen überbrückt und durch die möglichst großflächige Überlappung mit dem zusammenwirkenden Verschlusskopf des gegenüberliegenden Verschlusselementes eine bessere Wasserdichtigkeit be-reitgestellt werde. Bei einem Hinwegdenken des Hinausragens über die Basis ver-bliebe es bei einem Zwischenraum, der anfällig für Wasserdurchtritt sein könne.
    Die in den angegriffenen Ausführungsformen ausgeprägte Eindellung im unteren Stopper sei keine Vertiefung nach der Lehre des Klagepatents, weil sie nicht über den ganzen Teil der Dicke des Stoppers verlaufe. Zudem handele es sich bei dem ersten Verschlusselement und dem Stopper um ein massives Bauteil. Das erste so-wie auch das zweite Verschlusselement seien an den Stopper angeformt und könn-ten daher nicht als von diesem abgedeckt betrachtet werden. Das Klagepatent ver-lange aber, dass das erste und das zweite Verschlusselement eigenständig in räumlich-körperlicher und funktionaler Form vorhanden blieben.
  43. Das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Die Beklagte befinde sich insoweit in der Vorbereitung einer Nichtigkeitsklage. Es beruhe nicht auf erfinderischer Tätig-keit, weil die Kombination der Druckschriften US 3,077,XXX (Anlage KR 4) und DE 690 08 XXX T2 (Anlage KR 2; im Folgenden auch: KR 2) die streitgegenständliche Lehre vollumfänglich nahelege, indem insbesondere in der KR 2 eine Vertiefung im Stopper vorgesehen sei.
  44. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen.
  45. Entscheidungsgründe
  46. A.
    Die zulässige Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, im tenorierten Umfang be-gründet.
  47. I.
    Das Klagepatent betrifft einen insbesondere wasserdichten Reißverschluss.
  48. Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent in Abs. [0002] beschreibt, wasserdichte Reißverschlüsse bestehend aus einem Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussträger bekannt. Der Verschlussträger seinerseits weist wiederum ein Paar aus einem linken und einem rechten wasserdichten Ver-schlussband und mehrere Verschlusselemente auf, die durch Spritzgießen eines Kunstharzmaterials an den einander gegenüberliegenden Seitenenden der Ver-schlussbänder ausgeformt sind. Ebenfalls unter Verwendung eines Kunstharzes durch Spritzgießen waren am unteren und oberen Ende der Verschlusselemente ein unterer und ein oberer Stopper vorgesehen. Die Spritzgusstechnik aus Kunst-harz für die Herstellung von Stoppern war bereits aus der JP H02-XXX U vorbe-kannt. Diese Druckschrift lehrt weiterhin, dass das Verwenden des Schiebers be-wirkte, die vertikal benachbarten rechten und linken Verschlusselemente einzurü-cken und einen Absatz eines Verschlusselementes zwischen die beiden vorderen und hinteren Vorsprünge des anderen Verschlusselementes einzupassen. Die ei-nander gegenüberliegenden rechten und linken Seiten des Verschlussbandes werden in engen Kontakt miteinander gebracht, sodass eine fluiddichte Abdichtung zwischen dem linken und dem rechten Verschlussträger erfolgt.
    Die ebenfalls in Abs. [0004] der Klagepatentschrift zitierte Druckschrift JP 2007-XXX A offenbart eine alternative Technik zur Bereitstellung eines wasserdichten Reiß-verschlusses, bei der die Region zwischen dem untersten Verschlusselement und dem unteren Stopper mit einem wasserdichten Flächengebilde abgedichtet wird. So wollte diese Lehre dem nachteiligen Umstand begegnen, dass in der Region zwi-schen dem untersten Verschlusselement und dem unteren Stopper kein Verschlus-selement vorhanden war, und deshalb keine Kraft durch miteinander eingerückte Verschlusselemente erzeugt werden konnte (vgl. Abs. [0003]); die Kontaktkraft zwi-schen dem rechten und linken Verschlussband war nur schwach.
  49. An den vorbekannten Verfahren kritisiert das Klagepatent, wie in Abs. [0005] erläu-tert wird, dass die Wasserdichtigkeit nicht hinreichend gewährt war, weil sich bei dem von der JP 2007-XXX A beschrieben Reißverschluss, bei langer Verwen-dungszeit das Flächengebilde im Bereich des Stoppers ablöst. Ferner kam es beim Spritzgussverfahren aufgrund des hohen Drucks dazu, dass geschmolzenes Kunstharz durch eine Lücke zwischen den Eingriffsköpfen der ersten beiden Ver-schlusselemente lief und dadurch die Herstellung des Reißverschlusses insgesamt schwierig gestaltete und insbesondere das Ein- und Ausrücken der unteren Ver-schlusselemente stören kann. Dieses Auslaufen des Harzes könnte vermieden werden, indem eine Spritzgussform mit einer sehr hohen Genauigkeit eingesetzt wird. Dies bedingt sodann übermäßig hohe Herstellungskosten des Reißverschlus-ses als solchen.
  50. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, einen Reißverschluss bereitzustel-len, der die wasserdichte Eigenschaft in der Nähe des Stoppers kosteneffizient ver-bessert (Abs. [0006]).
  51. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrich-tung mit folgenden Merkmalen vor:
  52. Reißverschluss (1), der eine wasserdichte Struktur hat, wobei er Folgendes umfasst:
    1. ein Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussgurt (2), wobei jeder der Verschlussgurte (2) ein Paar aus einem linken und einem rechten was-serdichten Verschlussband (10) und ein Paar aus einer linken und einer rechten Verschlusselementreihe, die mehrere Verschlusselemente (3) ent-lang der Seitenenden (11) der Verschlussbänder (10), die einander gegen-über liegen, haben, einschließt,
    2. einen Schieber (7) zum Einrücken und Ausrücken der linken und der rech-ten Verschlusselemente (3) mit- und voneinander und
    3. einen unteren Stopper (4, 104), der über dem linken und dem rechten Ver-schlussband (10) an unteren Enden der Reihen von Verschlusselementen (3) geformt ist, wobei
    4. jedes der Verschlusselemente (3) einen Eingriffskopf (30), eine Basis (33), einen Hals (32) zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf (30) und der Ba-sis (33) und ein Paar von Absätzen (34), die sich von beiden Seiten des Hal-ses (32) in der Form von Flügelstücken erstrecken, einschließt und wobei
    5. der untere Stopper (4, 104) eine Vertiefung (40,140) einschließt, die in der oberen Seite des unteren Stoppers (4,104) nach unten vertieft ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    6. der untere Stopper (4, 104) wenigstens eine gesamte untere Hälfte eines ers-ten Verschlusselements (3a) abdeckt, welches das Verschlusselement (3) an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Ver-schlusselementreihen ist, und
    7. ebenfalls wenigstens einen Abschnitt eines zweiten Verschlusselements (3b) abdeckt, weiches das Verschlusselement (3) oberhalb angrenzend an das erste Verschlusselement (3a) ist,
    8. wobei das erste Verschlusselement (3a) von der einen von der linken und der rechten Verschlusselementreihe ist und das zweite Verschlusselement (3b) von der anderen von den Verschlusselementreihen ist.
  53. II.
    Der Erläuterung bedürfen vorliegend die Merkmale 4 bis 7, weil insoweit zwischen den Parteien Streit über das Verständnis des Klagepatents besteht. Die übrigen Merkmale bedürfen – zu recht – keinen Ausführungen der Kammer.
  54. 1.
    In Merkmal 4 ist verlangt, dass jedes der Verschlusselemente einen Eingriffskopf, eine Basis, einen Hals zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf und der Basis und ein Paar von Absätzen, die sich von beiden Seiten des Halses in der Form von Flügelstücken erstrecken, einschließt.
  55. Unter dem Paar von Absätzen, die sich von beiden Seiten des Halses in der Form von Flügelstücken erstrecken, versteht das Klagepatent seitliche Auskragungen an einem Verschlusselement im Bereich zwischen dem Eingriffskopf und dem Beginn der Basis, die eine gegenüber dem übrigen Verschlusselement geringere Höhe aufweisen. Die Absätze beginnen auf der rechten und linken Seite des Halses des Eingriffskopfes und verlaufen in Richtung auf die Basis und münden dort in deren Schulterbereich. Es ist nicht erforderlich, dass sie breiter als die Basis des Ver-schlusselements ausgebildet sind.
  56. Das Klagepatent definiert nicht, was unter einem Paar von Absätzen in der Form von Flügelstücken zu verstehen ist. Das erläuterte Verständnis folgt aus der Ausle-gung der Klagepatentschrift.
  57. Dem rein philologischen Verständnis nach besagt das Wort „Flügelstück“, dass es sich um einen auskragenden Teil handelt, der an einer bestimmten Stelle eines Körpers beginnt und jedenfalls über diesen seitlich hinausragt. Zudem kann „Flü-gel“ ein allgemeiner Hinweis darauf sein, dass eine paarweise Anordnung dieser Bestandteile vorgesehen sein soll, weil Flügel nach dem allgemeinen Verständnis symmetrisch vorgesehen werden. Ein bestimmtes Mindestmaß der Erstreckung ei-nes Flügelstücks geht aus dem Wort nicht hervor. Andere Anhaltspunkte auf eine bestimmte Formgestaltung offenbart auch der englischsprachige Originalwortlaut nicht. Dort wird die Form der Absätze als „wing piece“ beschrieben, was die deut-sche Übersetzung mit besagtem Flügelstück wörtlich und inhaltsgetreu wiedergibt. Dass die Klagepatentschrift mit Blick auf den vorliegenden Bereich der Technik ein abweichendes Verständnis des Begriffs „Flügelstück“ anlegt, ist weder aus dem deutschen noch dem originalen englischen Wortlaut zu ersehen.
  58. In den Beschreibungsstellen fehlen gleichermaßen konkrete Anhaltspunkte für die Ausgestaltung des Paares der Absätze in Form von Flügelstücken. Überwiegend wird dazu lediglich wie schon im Anspruchswortlaut der Ausdruck der „Form von Flügelstücken“ benutzt. Darüber hinaus offenbart Abs. [0021] nur insoweit eine An-gabe zur räumlich-körperlichen Bildung der Absätze, als dass sich jeder dieser Ab-sätze in der Band-Oben-/Unten-Richtung erstreckt. Kombiniert mit dem Hals als dem maßgeblichen Ausgangspunkt der Absätze, lehrt dies dem Fachmann nur, dass die Absätze bei Draufsicht auskragende Teilbereiche aufweisen sollen, die den Ein-druck von Flügeln vermitteln.
  59. Dem Abs. [0021] ist eine weitere Beschreibung zur Lage der Absätze bei eingerück-ten Verschlusselementen zu entnehmen. Es heißt:
    „Im eingerückten Zustand sind der gegenüberliegende Rand 11 des auf der anderen Seite angeordneten Verschlussbands 10 und die Absätze 34 der auf der anderen Seite angeordneten Verschlusselemente 3, welche in Oben-/Unten-Richtung neben dem Verschlusselement 3 sind, zwischen den zwei Vorsprüngen 31 eingepasst.“
  60. Danach müssen die Absätze ihrer Konstruktion nach in der Lage sein, mit den ge-nannten anderen Vorrichtungselementen zusammenzuwirken; sie müssen so ge-bildet sein, dass sie neben den Verschlussbändern in die Vorsprünge der gegen-überliegenden Verschlusselemente passen. Dieses Erfordernis hebt das Klagepa-tent ferner in Abs. [0023] hervor, indem es dort lautet, dass der Absatz 34a zwischen den beiden vorderen und hinteren Vorsprüngen 31b des Eingriffskopfes 30b des zweiten Elements 3b eingepasst ist. Selbiges besagt auch Abs. [0024].
  61. Zugleich wird der Fachmann in den zitierten Beschreibungsstellen darauf hinge-wiesen, was mit dieser Anordnung der Absätze bewirkt werden soll. Abs. [0021] for-muliert:
    „Deswegen werden die miteinander angerückten Verschlusselemente sogar dann, wenn ein Wasserdruck oder Ähnliches von der vorderen oder der hinte-ren Oberfläche der Verschlussträger ausgeübt wird, nicht voneinander ausge-rückt und der Zustand des engen Kontakts zwischen den Endoberflächen der Verschlussbänder kann aufrechterhalten werden.“
  62. In Abs. [0024] wird die fluiddichte Abdichtung des ersten und zweiten Elements so-wie der Umstand, dass sie fest miteinander eingerückt sind, gerade mit der Einpas-sung der Absätze zwischen die vorderen und hinteren Vorsprünge der Eingriffsköp-fe begründet („da“). In demselben Zusammenhang lässt Abs. [0023] mit Blick auf die technische Funktion schon erkennen, dass auf diese Weise eine hinreichende Wasserdichtigkeit erreicht wird, welche durch ein zusätzliches Verbindungsteil al-lenfalls gesteigert wird.
  63. Einen Hinweis auf eine bestimmte Flügelform, die zwingend über die Basis eines Verschlusselements hinausragt, geben sämtliche der vorgenannten Beschrei-bungsstellen nicht.
  64. Dafür, dass es dem Klagepatent nicht auf eine bestimmte Art der seitlichen Aus-dehnung der Absätze ankommt, spricht Abs. [0021] auch insofern, als dort unter Be-zugnahme auf die Schnittdarstellung in der Figur 4 erläutert wird, inwieweit sich das Höhenverhältnis jedes Absatzes von demjenigen des Eingriffskopfes unterscheidet. Durch diese (bevorzugten) Maßangaben/Verhältnisangaben will das Klagepatent sicherstellen, dass ein Einpassen der Absätze in die Vorsprünge der Eingriffsköpfe bewerkstelligt werden kann. Es hat dementsprechend Vorgaben für erforderlich er-achtet. Mit Blick auf die seitlichen Ausmaße fehlen solche Angaben, was als An-haltspunkt dafür dient, dass die maßgebliche Bedeutung der Absätze auf deren Eignung zur Interaktion mit den gegenüberliegenden Verschlusselementen liegt.
  65. Die erfindungsgemäße Lehre offenbart somit, dass sie es für die Gewährleistung eines wasserdichten Reißverschlusses für notwendig erachtet, die schon per se wasserdichten Verschlussbänder in engen Kontakt miteinander zu bringen und diesen Kontakt – auch bei Belastung der Verschlussbänder – halten zu können. Daran ist das Paar der Absätze durch dessen Einpassung in die Vorsprünge der Verschlusselemente beteiligt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Absätze auch aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit oder ihre konkrete seitliche räumlich-körperliche Ausbildung die Wasserdichtheit fördern sollen. Zwar mag eine größere Absatzfläche für größere Stabilität der eingerückten Verschlusselemente und einen kleineren Zwischenraum zwischen einzelnen Verschlusselementen sorgen. Dass bei bündig mit der Basis abschließenden Absätzen kein hinreichend wasserdichter Kontakt zwischen den Verschlussbändern sichergestellt werden könnte, ist aber nicht zu ersehen.
  66. Die Gesamtschau des Merkmals 6 mit Merkmal 5 unterstützt ferner das Verständnis, dass eine bestimmte Ausformung für die Absätze – zwingendes Hinausragen über die Basis eines Verschlusselementes – nicht verlangt wird. Denn, wie nachfolgend im Einzelnen dargestellt wird, macht das Klagepatent für die Vertiefung keine kon-kreten räumlich-körperlichen Vorgaben, obwohl aber auch diese grundsätzlich mit den Absätzen zusammenwirken können muss (vgl. Abs. [0025], der verlangt, dass ein bestimmter Abschnitt des Absatzes nicht von dem unteren Stopper bedeckt wird). Dies erfordert, dass in der Vorrichtung auch das Paar der Absätze keinen strengen Formvorgaben unterliegt, sondern in Abhängigkeit von der Formgebung der Vertiefung variabel ausgestaltet werden kann.
  67. Die Figuren offenbaren kein anderes Verständnis dahin, wonach das Paar der Ab-sätze die Form der Flügelstücke nur aufweist, wenn sie sich über die Basis eines Verschlusselements erstrecken. Sie zeigen zwar allesamt solche Absätze, deren Seiten breiter ausgestaltet sind als die Basis des Verschlusselements. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um bevorzugte Ausführungsformen handelt, die den Anspruchsgehalt nicht einengen können. Die Figur 1 zeigt dazu exempla-risch, dass die Absätze seitlich des Halses der Verschlusselemente auf dem was-serdichten Verschlussband angeordnet sind. Dies bestärkt deren Aufgabe als Stabi-lisierungselement, um so mittelbar zur Wasserdichtheit beizutragen. Das aufgezeig-te Verständnis ist gleichermaßen mit der in der Figur 10 dargestellten bevorzugten Ausführungsform in Einklang zu bringen. Danach soll ein Teil des Absatzes 34a nicht vom unteren Stopper bedeckt werden. Dies wäre auch dann noch zu realisie-ren, wenn die Absätze keine Aufweitung über die Basis hinaus hätten.
  68. Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten ist nicht erforderlich, dass sich die Abätze, um die Wasserdichtigkeit bewerkstelligen zu können, über die Basis hinaus erstrecken müssen. Denn diese wird mittels eines sicheren Halts der einge-rückten Eingriffsköpfe herbeigeführt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ebenjener ein Mindestmaß der Absätze verlangt und andernfalls die Wasserdichtigkeit des Reißverschlusses gefährdet ist. Das Paar der Absätze soll technisch-funktional für Stabilität sorgen und die Verschlussbänder in einen engen Kontakt miteinander bringen und dort halten. Indem sie in den Vorsprüngen eingepasst, mithin einge-klemmt, sind, wird überhaupt eine größere Auflagefläche für die gegenüberliegen-den und zusammenwirkenden Eingriffsköpfe bereitgestellt. Dies ist für die Errei-chung der technischen Funktion ausreichend.
  69. Ein Verständnis der Form der Flügelstücke, welches zwingend deren Hinausragen über den Basisbereich eines Verschlusselements erfordert, ist schließlich nicht dem vorbekannten Stand der Technik, konkret der in Abs. [0002] der Klagepatentschrift angeführten Druckschrift JP H,02-XXX U zu entnehmen. Bereits im Zusammen-hang mit dem dort erörterten Reißverschluss war ein Paar von Absätzen bekannt, die sich von beiden Seiten des Kopfes in der Form von Flügelstücken erstrecken. Indes finden sich auch in dieser Druckschrift keine Hinweise, dass deren Auskra-gung über die Basis verlangt würde. Insbesondere die seitens der Beklagten ange-führte Figur X offenbart derlei nicht, weil sie Absätze („Eingriffsrille“) zeigt, die vom Halsbereich beginnen und von diesem aus betrachtet abstehen, sodann aber mit derselben Breite, wie sie die Basis aufweist, in diese münden. Deshalb dient der vorbekannte Stand der Technik vielmehr als Anhaltspunkt dafür, dass auf dem hier streitgegenständlichen Gebiet der Technik die Formangabe der Flügelstücke üblich war und der Fachmann somit weiß, was für eine Ausgestaltung gemeint ist.
  70. 2.
    Merkmal 5 sieht vor, dass der untere Stopper eine Vertiefung einschließt, die in der oberen Seite des unteren Stoppers nach unten vertieft ist.
  71. Das Klagepatent versteht unter einer solchen Vertiefung („depression“) eine Materi-alaussparung im Stopper, welche von seiner oberen Seite in ihn hinein nach unten verläuft. Es muss eine dreidimensionale Vertiefung sein, die neben ihrem Längen-verlauf auch eine gegenüber der flächigen Erstreckung des unteren Stoppers ge-ringere Höhe aufweist. Sie kann über die gesamte Dicke des unteren Stoppers ver-laufen („Tiefe“).
  72. Eine Definition für eine anspruchsgemäße Vertiefung sieht das Klagepatent nicht vor. Vorstehendes Verständnis folgt aus der Auslegung der Klagepatentschrift ein-schließlich ihrer Figuren.
  73. Bei rein-philologischer Betrachtung besagt der Begriff der Vertiefung bereits, dass es sich um einen Bereich handelt, der gegenüber einem anderen dadurch ab-grenzbar ist, dass er eine geringere Höhe aufweist. Synonym dazu sind Begriffe wie Einbuchtung oder Mulde. Aus dem englischsprachigen Originalwortlaut ist derselbe Bedeutungsgehalt abzuleiten. Dort heißt es:
    „[…] wherein said bottom stopper includes a depression depressed downward in the upper side oft he bottom stopper […]“
  74. Der allgemeinen Übersetzung nach bedeutet „depression“ Vertiefung, Absenkung oder Mulde. Der in der deutschen Übersetzung gewählte Begriff der Vertiefung ent-spricht damit dem Sinngehalt des englischsprachigen Originals. Eine inhaltliche Differenzierung zwischen einer Eindellung und einer Vertiefung ergibt sich aus keiner der Anspruchsfassungen.
  75. Weitere Anhaltspunkte auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Vertiefung sind dem Anspruchswortlaut nur insofern zu entnehmen, als die Verlaufsrichtung der Vertiefung mit „nach unten“ angegeben wird, worunter das Klagepatent die Richtung versteht, in welche der Schieber bewegt werden muss, um die Reihen von Verschlusselementen wieder voneinander zu trennen (vgl. Abs. [0019]). Als Beginn der Vertiefung wird die obere Seite des Stoppers benannt. Damit meint das Klagepa-tent den räumlich-körperlichen Abschluss des Stoppers in Oben-Richtung. Eine Längenangabe geht mit dieser Richtungsangabe nicht einher. Hinweise darauf, wie ausgeprägt der Höhenunterschied im Bereich der Vertiefung gegenüber der übri-gen Oberfläche des unteren Stoppers sein soll, ob sie mithin nur auf der äußeren Oberfläche des Stoppers verlaufen oder bis auf die unter diesem liegenden Ver-schlussbänder/-elemente durchreichen, fehlen ebenso.
  76. Dem Abs. [0008], welcher als einzige Beschreibungsstelle einen weiteren Hinweis auf die Gestaltung des unteren Stoppers aufweist, sind auch keine aussagekräfti-gen Hinweise dieser Art zu entnehmen. Dort ist beschrieben, dass
  77. „in der Erfindung eine Vertiefung oder ein konkaver Abschnitt vorgesehen, welche/r von der oberen Seite des unteren Stoppers nach unten vertieft oder konkav ausgebildet ist“.
  78. Hierin stellt das Klagepatent eine Vertiefung einem konkaven, also abgerundeten, Abschnitt gegenüber. Die Angabe „konkav“ beschreibt eine konkrete Ausfor-mungsmöglichkeit für den unteren Stopper. Welche dieser Ausgestaltungen bevor-zugt werden sollte oder wodurch sich eine Vertiefung und ein konkaver Abschnitt im Einzelnen voneinander unterscheiden sollten, wird allerdings nicht gelehrt. Im Anspruchswortlaut hat eine entsprechende Differenzierung keinen Niederschlag gefunden.
  79. Abs. [0022] gibt Anhaltspunkte darauf, wo die Vertiefung im unteren Stopper anzu-ordnen ist. Es hießt dort auszugsweise:
  80. „Das heißt, der untere Stopper weist die Vertiefung auf, die in der Mitte der oberen Seite des unteren Stoppers in der Bandbreitenrichtung nach unten vertieft ist. Die oberen Seiten sind auf der linken sowie auf der rechten Seite der Vertiefung vorhanden.“
  81. Dabei meint die Bandbreitenrichtung die Erstreckung des Reißverschlusses von dem linken Verschlussband bis zum rechten Verschlussband, im Gegensatz zur Oben-/Unten-Richtung (vgl. Abs. [0019]). Aus den Angaben „Bandbreitenrichtung“ und „nach unten vertieft“ folgt allerdings keine weitergehende Angabe zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung einer anspruchsgemäßen Vertiefung selbst etwa der-gestalt, dass die Vertiefung eher breiter denn länger sein soll.
  82. In Abs. [0022] hebt das Klagepatent hervor, dass es entscheidend ist, dass jeden-falls keine sich gerade fortsetzende obere Seite des unteren Stoppers vorhanden sein soll. Wie demgegenüber und insbesondere in welchem Ausmaß eine Vertie-fung zur Verfügung gestellt werden soll, besagt das Klagepatent nicht. Maßgeblich ist das Vorhandensein einer Vertiefung überhaupt.
  83. Die erfindungsgemäße Lehre geht in den erörterten Beschreibungsstelle jeweils davon aus, dass die Vertiefung bis auf die Verschlusselemente durchreicht; mithin über die gesamte Dicke des unteren Stoppers ausgestaltet ist. So betreffen auch die Abs. [0010], [0011] eine über die gesamte Dicke des Stoppers ausgeprägte Vertie-fung, indem sie die Anordnung von Vorrichtungsbestandteilen gerade in der Vertie-fung erläutern. So heißt es in Abs. [0010] am Ende: „Indem die Vertiefung des unte-ren Stoppers derart geformt ist, dass wenigstens ein Abschnitt des oberen Absatzes des ersten Verschlusselementes in der Vertiefung liegt, kann ein Ausfluss der Spritzgussform zum Ausformen des unteren Stoppers in der Vertiefung behalten werden.“ Gleichsam ist es möglich, ein Verbindungsteil in der Vertiefung des unte-ren Stoppers vorzusehen (Abs. [0016]). Die genannten Bestandteile können mithin eine untere Begrenzung der Vertiefung bereitstellen. Dies setzt aber notwendiger-weise voraus, dass die Vertiefung bis auf die Verschlusselemente hindurchragt und, da diese unterhalb des Stoppers liegen (vgl. Merkmal 6), über die gesamte Di-cke des Stoppers verläuft.
  84. Andere Anhaltspunkte können ferner nicht dem Abs. [0015] entnommen werden. Er formuliert zwar: „[…] durch Bereitstellen der von der oberen Seite des unteren Stop-pers aus nach unten vertieften Vertiefung […]“, wobei es im englischen Origi-nalwortlaut heißt: „[…] by providing the depression depressed from the upper side of the bottom stopper […]“. Damit bezieht sich das Klagepatent allerdings in diesem Absatz nur auf eine von der oberen (ansonsten gerade fortgesetzten) Seite des un-teren Stoppers aus betrachtet vorgesehene Vertiefung. Das Adjektiv „vertiefte“ in der deutschen Übersetzung hat – gerade im Vergleich mit der maßgeblichen engli-schen Fassung – keinen separaten Bedeutungsgehalt dahin, wie tief die Ausspa-rung sein soll.
  85. Ebenso stellt Abs. [0025] auf eine sich über die ganze Dicke des Stoppers erstre-ckende Vertiefung ab. Denn in diesem Absatz wird bezogen auf die Figuren 9 und 10 ausführlich eine bevorzugte Vertiefung dargestellt und erläutert, durch welche einzelnen Teile sie definiert wird. Es werden ihre Seitenteile und die Bodenseite einschließlich der vorgesehenen Winkel detailliert erörtert. Lediglich zur Dicke der Vertiefung, deren Darstellung im Kontext der Bodenseite nahegelegen hätte, fehlen Angaben, weil das Klagepatent insoweit immer von einer bis auf die Verschlus-selemente durchreichenden Vertiefung ausgeht. Außerdem offenbart diese Be-schreibungsstelle, dass deshalb keine konkreten räumlich-körperlichen Vorgaben zur Ausdehnung der Vertiefung unter Schutz gestellt wurden. Denn die darin be-vorzugte Ausführungsform zeigt die minimale Größe eines unteren Stoppers, die gerade ausreichend ist, um einen Ausfluss aus der Spritzgussform zum Ausformen des unteren Stoppers zu verhindern. Entscheidend ist für die erfindungsgemäße Lehre daher nur, dass eine hinreichend groß dimensionierte Vertiefung vorgesehen wird, welche auch bis auf die darunterliegenden Verschlusselemente durchreichen kann.
  86. Alle Beschreibungsstellen dienen dem Fachmann somit als Hinweis auf eine zu-lässigerweise bis auf die Verschlusselemente reichende Vertiefung, obwohl – auf-grund ihres Charakters als bloß bevorzugte Ausführungsbeispiele – auch andere Ausgestaltungen vorgesehen werden könnten.
  87. Die in der Klagepatentschrift enthaltenen Figuren unterstützen das erläuterte Ver-ständnis. Sie zeigen durchgängig eine Vertiefung, welche sich nach unten hin nur über einen Teilbereich des Stoppers erstreckt und zudem Verschlusselemente im Inneren aufweist. Dazu ist sämtlichen Figuren eine auf dieselbe Weise ausgestalte-te Vertiefung zu entnehmen. Exemplarisch wird hier auf die Figur 8 abgestellt. Sie zeigt eine Ausnehmung, die (beschrieben von links nach rechts) zunächst eine im ca. 45° Winkel nach unten verlaufende Seite aufweist, sodann einen kurzen etwa waagerecht verlaufenden Bodenbereich und von dort nach rechts, in einer abge-rundeten Ecke, senkrecht wieder nach oben verläuft, zur oberen Seite des unteren Stoppers. Hinsichtlich der Ausmaße dieser bevorzugten Vertiefung ist sie breiter als lang. Zur etwaig erforderlichen Tiefe in Richtung auf die Verschlussbänder gibt die Figur 8, wie auch die übrigen Figuren, keine konkreten Anhaltspunkte. Es ist in die-ser zweidimensionalen Darstellung aber eindeutig erkennbar, dass Verschlussköp-fe in der Vertiefung angeordnet sind, was für das zulässige Hindurchreichen der Vertiefung bis auf die Verschlussbänder spricht.
  88. Schließlich ist es auch nach dem technisch-funktionalen Verständnis zulässig, ei-ne bis auf die Verschlusselemente durchreichende Vertiefung vorzusehen. Denn nach der technischen Funktion einer anspruchsgemäßen Vertiefung ist entschei-dend, dass der untere Stopper überhaupt einen Bereich aufweist, der gegenüber der weiteren flächigen, nahezu quadratischen Form des Stoppers aufgrund eines anderen Höhenprofils abgrenzbar und dadurch in der Lage ist, Raum für über-schüssiges Kunstharzmaterial zu bieten. Es kommt daher darauf an, dass die Ver-tiefung jedenfalls so groß ausgestaltet ist, dass sie im Herstellungsprozess des Stoppers möglicherweise leckendes oder ausfließendes Kunstharzmaterial auf-nehmen kann und zwar derart, dass eine Verklebung der Verschlusselemente oberhalb des zweiten Elements nicht auftreten kann. Dadurch würde der Reißver-schluss insgesamt unbrauchbar, was die erfindungsgemäße Lehre verhindern will. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass untere Verschlusselemente durch den in der Vertiefung verbleibenden Materialüberschuss dauerhaft miteinander verklebt werden.
  89. 3.
    Merkmal 6 stellt unter Schutz, dass der untere Stopper (4, 104) wenigstens eine ge-samte untere Hälfte eines ersten Verschlusselements (3a) abdeckt, welches das Verschlusselement (3) an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlusselementreihen ist.
  90. Das Klagepatent versteht unter einer wenigstens gesamt abgedeckten unteren Hälf-te eines ersten Verschlusselements eine solche Anordnung des unteren Stoppers, bei welcher im eingerückten Zustand (bei einer Draufsicht auf den Stopper) das ers-te Element nicht vollständig zu erkennen ist, weil es vom Stopper überlagert und von diesem eingefasst ist. Nicht vorgegeben ist, wie diese Abdeckung konkret be-reitgestellt werden soll. Dass es dabei zu einer Materialverbindung zwischen Stop-per und Verschlusselementen kommt, ist nicht ausgeschlossen.
  91. Dem Anspruchswortlaut ist für dieses Verständnisses zu entnehmen, welcher Be-reich eines Verschlusselements abgedeckt werden soll und wo das erste Ver-schlusselement auf einer Verschlusselementreihe angesiedelt ist; nämlich an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlussreihen. Es ist ein Element, das keine vollständige Abdeckung durch den unteren Stopper mehr erfährt, aber gegenüber einem zweiten Element zu größeren Teilen abgedeckt ist. Dabei kann es sein, dass unter diesem ersten Element mindestens (vgl. Abs. [0024] zwei oder mehr Verschlusselemente unterhalb des ersten Elements) ein unterstes Element angeordnet ist, weil das Klagepatent insoweit unterschiedliche Ausfüh-rungsformen von Reißverschlüssen kennt – wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich (nur) um bevorzugte Ausführungsformen handelt, die die Erfindung beschrei-ben, ohne sie ihrem Bedeutungsgehalt nach einzuschränken. So beschreibt das Klagepatent in Abs. [0022], dass mit dem ersten Verschlusselement 3a tatsächlich das zweitunterste Verschlusselement gemeint ist und mit dem zweiten Verschlus-selement 3b das drittunterste Verschlusselement. In Abgrenzung dazu gibt es näm-lich besagtes unterstes Verschlusselement. Demgegenüber zeigt Abs. [0024] mit Bezug auf die Figur 8 aber auch eine Ausführungsform, die ohne das unterste Element auskommt und das erste Element, welches vom unteren Stopper wenigs-tens der gesamten unteren Hälfte nach abgedeckt sein soll, deshalb zugleich das unterste Element bildet.
  92. Zur weiteren Verortung eines ersten Verschlusselements nimmt Abs. [0007] eine Zuordnung des ersten und zweiten Verschlusselements zu den Verschlussbändern vor, indem das erste Verschlusselement von der einen von der linken und der rech-ten Verschlusselementreihe ist und das zweite Verschlusselement von der anderen der Verschlusselementreihen.
  93. Eindeutige Hinweise auf die Art und Weise der Abdeckung des Elements durch den unteren Stopper ergeben sich aus den bisher in den Blick genommenen Beschrei-bungsstellen der Klagepatentschrift nicht. Sie besagen nur, dass ein Element voll-ständig oder teilweise abgedeckt ist, und gehen damit von der Wortwahl nicht über den Anspruchswortlaut hinaus, worin unmittelbar auch keine Hinweise auf ein be-stimmtes Herstellungsverfahren gelehrt sind.
  94. Für das Verständnis, wonach die Abdeckung als dauerhafte und permanente Ver-bindung zwischen dem unteren Stopper und dem ersten Verschlusselement bereit-gestellt werden kann, spricht aber die Beschreibung des Abs. [0022]. Dort geht das Klagepatent davon aus, dass das unterste Element und das erste Element „mitei-nander eingerückt sind“. Durch die Einfassung dieser Elemente im eingerückten Zustand trägt der untere Stopper maßgeblich dazu bei, die Verschlussbänder in en-gem Kontakt miteinander zu halten, und so die fluiddichte Eigenschaft bereitzustel-len. Für das unterste und das erste Element wird mithin ein Zustand beschrieben, in welchem diese durch die nachträgliche äußere Aufbringung des Stoppers auf die Verschlussbänder und -elemente gehalten werden. Es sind keine anderen Hinwei-se zu ersehen, wonach der eingerückte Zustand der beiden untersten Elemente wieder in einen ausgerückten Zustand verändert werden können müsste. Der Vor-teil des Eingerücktseins liegt darin, dass eine gewisse Stabilität im Endbereich der Verschlusselementreihen bereitgestellt wird, die maßgeblich zur Wasserdichtheit beiträgt und sich auch auf die eingerückte Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Element auswirkt.
  95. Vorstehendes Verständnis bekräftigt Abs. [0015], wenn es dort heißt: „[…] der obere Abschnitt des Eingriffskopfes des ersten Verschlusselements und der untere Ab-schnitt des Eingriffskopfes und des Halses des zweiten Verschlusselementes im miteinander eingerückten Zustand im unteren Stopper fixiert sind […]“. Selbiges be-sagt Abs. [0008]. Dem unteren Stopper kommt damit die Funktion einer Zusammen-fassung der unteren Verschlusselemente und eines äußeren Formgebers zu Stabi-litätszwecken zu, wobei es für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht darauf ankommt, ob das erste und zweite Element gleichfalls permanent im eingerückten Zustand gehalten werde. Denn in Abs. [0022] wird die Gefahr einer unlösbaren Verbindung zwischen Verschlusselementen erst zwischen dem zwei-ten Element und dem darüber liegenden Verschlusselement als unerwünscht be-schrieben, was den Hinweis gibt, dass ab diesem Bereich des Reißverschlusses die Wirkung des Stoppers jedenfalls nicht mehr benötigt wird, weil der anfälligere Be-reich für Wasserdurchlässigkeit bereits hinreichend abgedeckt worden ist. Bis dahin jedoch kann eine Fixierung der untersten Elemente durch den unteren Stopper im eingerückten Zustand dauerhaft vorliegen und sogar durch auslaufendes Material während des Herstellungsprozesses zusätzlich verstärkt werden.
  96. Gerade diese Stabilisierungsfunktion des unteren Stoppers wird weiterhin durch Abs. [0024] bekräftigt, der bezüglich der bevorzugten Ausführungsform in Figur 8 ohne unterstes Element formuliert, dass, wenn die ersten beiden Elemente inei-nander eingerückt sind, sie in einem Bereich des Stoppers unterhalb dessen linker und rechter Oberseiten liegen. Im Folgenden erläutert das Klagepatent dazu den technischen Vorteil einer solchen Anordnung. Denn auf diese Weise wird die fluid-dichte Eigenschaft zwischen den Verschlussbändern auch dann aufrechterhalten, wenn eine seitliche Zugkraft auf besagte Verschlussbändern in trennender Rich-tung auftritt. Die seitliche Zugkraft wird aufgrund des angeordneten unteren Stop-pers nicht direkt auf den eingerückten Bereich ausgeübt.
  97. Maßgeblich zu dem aufgezeigten Verständnis trägt auch der vom Klagepatent be-schriebene, und in Unteranspruch 8 beinhaltete Herstellungsprozess des Reißver-schlusses bei. Danach wird nämlich der untere Stopper durch das Spritzgießen von Kunstharz geformt. Dies greifen die Abs. [0021] und [0022] auf und erläutern, dass das Spritzgießen des Stoppers erfolgt, nachdem die Ausbildung der Verschlus-selemente(-reihen) durchgeführt worden ist. Er wird an den vorderen und hinteren Oberflächen der linken und rechten Verschlussbänder ausgeformt, wobei er auf beiden Seiten in der gleichen Form hergestellt wird. Es liegen also zunächst sepa-rate Verschlusselemente vor, welche durch das Aufbringen des Stoppers eine Ver-bindung mit diesem aufgebrachten Bestandteil erfahren können. Falls es bei der Herstellung des unteren Stoppers aus demselben Material wie die Verschlussele-mente selbst nun zu einer Verbindung der jeweils aus Kunstharz bestehenden Be-standteile kommt, ist dies von der erfindungsgemäßen Lehre jedenfalls einkalkuliert worden. Denn unter Umständen ist es allein vom individuellen Herstellungsprozess und dem tatsächlichen Auftreten überschüssigen Materials abhängig, ob dieses in die Vertiefung und in Richtung auf das erste Verschlusselement läuft und so mit diesem eine dauerhafte Verklebung verursacht.
  98. Die Beschreibungen zum Herstellungsprozess offenbaren ferner, dass die erfin-dungsgemäße Lehre insoweit von einer permanenten Abdeckung des ersten Ver-schlusselements ausgeht, weil der untere Stopper nach seiner Anformung Bestand-teil des fertigen Reißverschlusses bleiben soll und die erfindungsgemäße Lehre einen fertigen Reißverschluss unter Schutz stellt, der funktionstüchtig sowie was-serdicht ist und bleiben muss, sodass er in diesem Zustand ein teilweise abgedeck-tes erstes Verschlusselement aufweisen muss. Die Funktionstüchtigkeit eines je-den einzelnen Verschlusselements bleibt stets gewahrt, weil es weiterhin in der La-ge ist, mit benachbarten Elemente zusammenzuwirken – gerade indem es im einge-rückten Zustand gehalten wird.
  99. Der Verweis der Beklagten auf das BGH-Urteil und den ausgelegten Begriff „werk-stoffeinstückig“, woraus sie für die angegriffenen Ausführungsformen eine nicht anspruchsgemäße Werkstoffeinstückigkeit herleiten will, gibt für das hier zu ermit-telnde Verständnis auch keine weiteren Erkenntnisse. Die zitierte BGH-Entscheidung setzte sich damit auseinander, dass ein Begriff auszulegen war, bei dem es sich nicht um einen gebräuchlichen Fachbegriff handelt und dem deshalb kein allgemeiner Bedeutungsgehalt beigemessen werden konnte. Das Klagepatent benutzt diesen Ausdruck (werkstoffeinstückig) indes nicht, ob er begrifflich auf die angegriffenen Ausführungsformen zutreffen würde, ist unerheblich.
  100. Die Figuren der Klagepatentschrift stehen dem aufgezeigten Verständnis nicht ent-gegen. Es handelt sich um vereinfachte Zeichnungen, die zum einen offenbaren, dass die Außenlinien des unteren Stoppers, gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 4, weit um die untersten bzw. das erste und zweite Element herumverlaufen und diese mithin einfassen. Zum anderen lassen sie erkennen, dass – selbst wenn es perma-nent ist – im eingerückten Zustand alle Verschlusselemente ordnungsgemäß ent-sprechend ihrer eigentlichen Funktionalität miteinander verschränkt sind.
  101. In technisch-funktionaler Hinsicht ist schließlich ebenso wenig zu erkennen, wes-halb es zwischen dem ersten Element und dem Stopper nicht zu einer Materialver-schmelzung kommen dürfte. Dies ist unschädlich und vielmehr sogar wünschens-wert, weil damit eine höhere Stabilität der Verschlussbänder im Endbereich einher-geht. Durch die Anbringung des unteren Stoppers wird verhindert, dass die unteren Verschlusselemente Zugkräften unmittelbar ausgesetzt werden. Das mit dem unte-ren Stopper umspritzte erste Verschlusselement muss jedenfalls insoweit eigen-ständig bleiben, als dass es mit einem evtl. unter ihm und in jedem Fall mit einem oberhalb liegenden Verschlusselement (vgl. Merkmal 7) funktionsgemäß interagie-ren und einen eingerückten Zustand herstellen kann. Dass dieser Zustand abän-derlich ist, ist zur Erreichung der Funktion der Wasserdichtigkeit nicht erforderlich.
  102. 4.
    In Merkmal 7 ist beansprucht, dass der untere Stopper „ebenfalls wenigstens einen Abschnitt eines zweiten Verschlusselements abdeckt, welches das Verschlussele-ment oberhalb angrenzend an das erste Verschlusselement ist“.
  103. Es gilt für die Abdeckung durch den unteren Stopper hier dasselbe Verständnis wie es für Merkmal 6 aufgezeigt wurde. Merkmal 7 knüpft unmittelbar daran an und sieht als erweiterten Anspruchsgehalt nur vor, dass die Abdeckung durch den unte-ren Stopper auch ein zweites Verschlusselement einbezieht, wobei nur erforderlich ist, überhaupt einen Teilbereich dieses Verschlusselements abzudecken. Eine kon-krete Vorgabe wie in Merkmal 6 mit der gesamten unteren Hälfte hat das Klagepa-tent für das zweite Verschlusselement nicht mehr gemacht. Auf diese Weise soll das zweite Element in die schützende Funktion des unteren Stoppers einbezogen werden.
  104. III.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen umfänglich von der Lehre des Kla-gepatents Gebrauch. Der räumlich-körperliche Aufbau und die wasser-/winddichte Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform sind zwischen den Parteien unstreitig. Uneinigkeit besteht darüber, ob die vorhandenen Bauteile der erfin-dungsgemäßen Lehre entsprechen. Die Verschlusselemente an dem rechten und linken Verschlussband weisen im Bereich zwischen dem Eingriffskopf und dem Basisteil auf beiden Seiten des Halses Anformungen auf, die sich in Oben-/Unten-Richtung erstrecken und in Richtung auf die Basis in diese einmünden. Sie erstre-cken sich weder über die Basis noch über das Verschlussband hinaus (wie es die Eingriffsköpfe tun). Im eingerückten Zustand liegen die Absätze jeweils zwischen den Vorsprüngen des gegenüberliegenden Verschlusselements. Am unteren Ende der angegriffenen Ausführungsformen ist ein unterer Stopper angebracht. Dessen obere Seite verläuft im Wesentlichen in Bandbreitenrichtung gerade/waagerecht und weist etwa mittig eine nach unten hin abgerundete Lücke auf. In diesem freien Bereich sind Teile von Verschlusselementen zu erkennen. Zwischen diesen Ele-menten ist außerdem hellgraues Material zu sehen, wobei es sich um überschüssi-ges Material aus dem Herstellungsprozess des unteren Stoppers handelt.
  105. 1.
    Die Klägerin hat mit der Replik als weitere Lichtbildaufnahme eine Nahaufnahme eines Verschlusselements der angegriffenen Ausführungsform zur Akte gereicht. Aufgrund derer ist die Kammer davon überzeugt, dass die angegriffenen Ausfüh-rungsformen Gebrauch von Merkmal 4 machen und ein Paar von Absätzen in der Form von Flügelstücken aufweisen.
  106. 2.
    Ferner wird Merkmal 5 von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Es liegt eine Vertiefung im unteren Stopper vor, die sich nach unten erstreckt und überschüssiges Kunstharzmaterial aufnehmen kann bzw. tatsächlich aufgenom-men hat und somit dazu dient, Verschlusselemente vor einem Verkleben durch hineinlaufendes Material zu bewahren. Dass dieses graufarbene Material zwischen dem untersten und dem ersten und außerdem zwischen dem ersten und dem zwei-ten Element erhärtet ist, ist unschädlich, weil das Klagepatent eine feste Verbin-dung zwischen diesen Bestandteilen nicht ausschließen würde.
  107. 3.
    Die angegriffenen Ausführungsformen gebrauchen Merkmal 6 und weisen einen unteren Stopper auf, der ein erstes Verschlusselement zumindest über dessen ge-samte untere Hälfte abdeckt. Die zur Akte gereichten Lichtbilder lassen ein in der Vertiefung liegendes erstes Verschlusselement (auf der linken Reihe) erkennen, von dem nur ein Stück des Eingriffskopfes sichtbar ist. Dieses weist einen funkti-onsfähigen Eingriffskopf auf und ist deshalb in der Lage, mit dem oberhalb ange-ordneten zweiten bzw. dem unterhalb angeordneten Verschlusselement zu intera-gieren und einen eingerückten Zustand einzunehmen. Der untere Stopper wurde nachträglich aufgebracht, indem die untersten Verschlusselemente irreversibel um-spritzt wurden. Der dadurch entstandene Materialkomplex aus Verschlusselement und unterem Stopper ist anspruchsgemäß. Hierzu überzeugt der Vortrag der Be-klagten nicht, wenn sie behaupten will, dass die unteren Verschlusselemente Teil eines massiven Blocks aus Spritzgussmaterial geworden seien und daher nicht mehr als Verschlusselemente funktionieren könnten. Die Ablichtung der Klägerin, auf dem ein Teil des hinteren Stoppers entfernt wurde, belegt nämlich das Gegen-teil, indem dort vollständig und ordnungsgemäß ineinander eingerückte Verschlus-selemente zu erkennen sind.
  108. 4.
    Die Klägerin hat auch eine Verwirklichung des Merkmals 7 zur Überzeugung des Gerichts hinreichend dargetan. Die angegriffenen Ausführungsformen sind so ausgestaltet, dass der untere Stopper etwa das untere Drittel der Basis des zweiten Elements abdeckt und damit auch dieses zweite Element durch den außen aufge-brachten Stopper eine Stabilisierung und Fixierung gegen äußere Kräfte erfährt.
  109. IV.
    Zwischen den Parteien steht bezüglich der geltend gemachten Benutzungshand-lungen nur in Streit, ob die Beklagte die angegriffenen Ausführungen tatsächlich auch herstellt.
  110. Entsprechend der allgemeinen zivilprozessualen Regeln obliegt es regelmäßig dem Anspruchsinhaber die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein Recht ableiten will. Für die Benutzungshandlung des Herstellens i.S.d. § 9 PatG ist daher erforderlich, dass die Klägerin solche Umstände darlegt, aus denen sich Her-stellungshandlungen des Anspruchsgegners, hier der Beklagten, ableiten lassen. Denn anders als für die übrigen Benutzungshandlungen folgt insoweit ausgehend von einer Angebotshandlung, welche hier unstreitig vorläge, keine Begehungsge-fahr auch für ein Herstellen (vgl. Mes, 5. Aufl. 2020, PatG § 9 Rn. 58). Der Umfang des erforderlichen Vorbringens orientiert sich dabei an der jeweiligen Reaktion des Gegners; je erheblicher dessen Bestreiten ist, desto detaillierterer Vortrag ist vom Anspruchsinhaber für eine schlüssige, substantiierte Sachverhaltsdarstellung zu verlangen.
  111. Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend das allgemeine Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklagte produziere und ihre Produkte mit dem Verweis „ma-de in Germany“ versehe, zum Nachweis von Herstellungshandlungen ausreichend. Es handelt sich, insbesondere bei der „Made in“-Angabe um konkrete Hinweise, die auf herstellende Tätigkeiten hindeuten. Bei verständiger Betrachtung kann diese Angabe keine andere Bedeutung haben, als dass die Beklagte jedenfalls an der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutsch-land beteiligt ist.
  112. Dagegen war das Verteidigungsvorbringen der Beklagten inhaltlich nicht hinrei-chend. Es handelt sich nicht um erhebliches Bestreiten. Dabei war das Bestreiten der Herstellungshandlungen nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Beklagte die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre überhaupt bestreitet. In diesem Bestreiten liegt nicht, auch nicht zumindest konkludent ein Bestreiten von Benutzungshandlungen. Denn es handelt sich bei dem Vorliegen einer Merkmals-verwirklichung und einer bestimmten Benutzungshandlung um unterschiedliche rechtliche Fragestellungen, die für ihre tatsächliche Darlegung anderen inhaltli-chen Parteivortrag erfordern. Der Annahme eines schlüssigen Bestreitens von Be-nutzungshandlungen allein durch in Abrede Stellen der Patentverletzung fehlt da-her die rechtliche Grundlage. Gegen eine solche kombinierte Betrachtung spricht außerdem die praktische Erwägung, dass die Frage der Merkmalsverwirklichung maßgeblich auf dem rechtlichen Verständnis des Klagepatents beruht und daher erst bei Mitteilung einer gerichtlichen Auffassung tendierend hin zu einer Merk-malsverwirklichung ein Bedürfnis gesehen werden könnte, zusätzlich Benut-zungshandlungen oder Täterschaft/Teilnahme an Patentverletzungen zu bestrei-ten. Dies hätte jedoch die unbillige und mit der Prozessförderungsflicht der Parteien nicht zu vereinbarende Folge, dass der Rechtsstreit nur verzögert, nämlich nach einem wechselseitigen Austausch über anlassbezogenes Vorbringen zu Benut-zungshandlungen beendet werden könnte.
  113. Soweit die Beklagte vorliegend im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf ver-wiesen hat, dass ihr Geschäftsführer bekräftigt habe, dass nur Vertriebshandlungen vorgenommen würden, handelt es sich dabei nicht um ein erhebliches Bestreiten, was die Klägerin hätte zum Anlass nehmen müssen, ihrerseits näher zu Herstel-lungshandlungen vorzutragen. Denn es fehlt an konkreten Details, wie dem Kon-text dieser Aussage und näheren Angaben, seit wann nur (noch) Vertriebshand-lungen vorgenommen worden sein sollten, anhand derer die Kammer die Aussage verifizieren könnte. Derlei Informationen wären insbesondere auch für eine hinrei-chende Distanzierung von den vorgerichtlich verfassten anwaltlichen Schreiben (Anlagen K7, K9) notwendig gewesen, weil darin gerade ausdrücklich die Vornah-me von Herstellungshandlungen unter Benennung eines konkreten Zeitpunkts be-schrieben wurde. Es bestand daher Erläuterungsbedarf dazu, in welchem Kontext die jeweiligen Äußerungen erfolgt sind. Allein daraus wäre abzuleiten gewesen, ob möglicherweise unterschiedliche Ausführungsformen adressiert waren und des-halb kein Widerspruch in den Aussagen besteht. Obwohl die Beklagte anhand der Reaktion der Klägerin und der sich daran anschließenden Diskussion während der mündlichen Verhandlung erkennen konnte, dass weitere Aufklärungen und Klar-stellungen erforderlich wären, hat sie nicht ergänzend vorgetragen.
  114. V.
    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:
  115. 1.
    Der nunmehr übereinstimmend für erledigt erklärte Klageantrag der Klägerin auf Unterlassung war ursprünglich zulässig und begründet, da die Beklagte das Klage-patent widerrechtlich benutzt hat; sie war gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlas-sung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  116. 2.
    Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuzüglich einer einmonatigen Karenzzeit schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, wel-cher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG.
  117. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin näm-lich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlun-gen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO da-ran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  118. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, Art. II § 1 IntPatÜG.
  119. 3.
    Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung folgt aus § 140b Abs. 1, 3 PatG. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenser-satz zu beziffern, ist die Beklagte ferner verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB.
  120. Die bezüglich der in Antrag I.2. lit. b) und c) enthaltenen Angaben begehrte Beleg-vorlage ist allerdings unbegründet. Sie ist nicht vom Anspruchsinhalt der §§ 242, 259 BGB umfasst. Bei Ansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf § 242 BGB gestützt sind, bestimmt sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (BGH, GRUR 2017, 890 – Sektionaltor II –, Rn. 67, juris; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. D, Rn. 646 m.w.N.). Etwas anderes, mit der Folge, dass die Belegvor-lage als angemessen zu erachten ist, gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Be-legvorlage in der betreffenden Branche der Üblichkeit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2017, 890 – Sektionaltor II; Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 139, Rn. 160). Maß-geblich ist insoweit nicht, dass der Auskunftspflichtige bei Ausübung seiner Benut-zungshandlungen Belege (Rechnungen/Lieferscheine) verwendet, sondern allein, ob eine Belegvorlage im Verhältnis zum Rechnungslegungsgläubiger und der in-soweit entfalteten Geschäftstätigkeit (Gestattung einer Patentbenutzung) den Usancen entspricht (Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 646). Derlei ist vorliegend nicht ersichtlich. Daher verbleibt es dabei, dass die Belegvorlage nur für die von der ei-gentlichen Anspruchsgrundlage zu trennende Frage relevant wird, ob der Schuld-ner den Rechnungslegungsanspruch erfüllt hat – was der Fall bei einer vollständi-gen, nachprüfbaren und geordneten Zusammenstellung ist. Die Einbeziehung der Belegvorlage schon in den gegenständlichen Anspruch würde zudem die Grenze zu dem dem Erkenntnisverfahren nachgelagerten Zwangsvollstreckungsverfahren verwischen. Denn erst im Rahmen des späteren Vollstreckungsverfahrens ist es am Schuldner, sich von dem Vorwurf der nur unvollständigen Erfüllung i.S.d. § 362 BGB zu befreien, indem er entsprechende Nachweise erbringt, und dazu etwa die an den Gläubiger übermittelten Belege überreicht. Schließlich würde dem Beklag-ten mit der Belegvorlage eine bestimmte Form vorgegeben, wie er den ihm oblie-genden Nachweis zu erbringen hat, obwohl ihm dafür grundsätzlich alle nach der ZPO zulässigen Beweismittel zustehen.
  121. Da die Klägerin schon keinen Anspruch auf Belegvorlage hat, kann sie ebenso wenig die zusätzliche Vorlage dieser Daten in einer mittels EDV auswertbaren Form verlangen.
  122. 4.
    Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1, 2 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernich-tung verpflichtet.
  123. a.
    Dem Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse steht nicht der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegen.
  124. Nach § 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und Rückrufansprüche ausgeschlos-sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prü-fung der Verhältnismäßigkeit sind die berechtigten Interessen Dritter zu berücksich-tigen (§ 140a Abs. 4 S. 2 PatG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand geschaffen, dessen Voraussetzungen vom Verletzer darzule-gen und nötigenfalls zu beweisen sind. Er hat konkret Gründe anzuführen, wes-halb ihn die Vernichtung des streitbefangenen Gegenstandes im Einzelfall unver-hältnismäßig treffen würde. Dabei ist nicht schon der Umstand, dass überhaupt ei-ne Schädigung in einem gewissen Grad bei dem Verletzer eintritt, ausreichend, weil dies oft unvermeidbare Folge der Ansprüche aus § 140a PatG ist und nicht ohne Weiteres die Verhältnismäßigkeit in Frage stellt (Benkard/Grabinski/Zülch, Patent-gesetz, 11. Aufl., § 140a, Rn. 8 ff.; PatR/Rinken, BeckOK, § 140a, Rn. 30).
  125. Zu berücksichtigen ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand für den Schutzrechtsinhaber ist (Schul-te/Voß, PatG, 10. Aufl., § 140a Rn. 14). An der Verhältnismäßigkeit kann es fehlen, wenn durch andere Maßnahmen als der vollständigen Vernichtung der Verlet-zungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (Kühnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 645; BeckOK, a.a.O., § 140a Rn. 29a).
  126. Die Beklagte gesteht zu, noch über geringe Lagerbestände der angegriffenen Aus-führungsformen zu verfügen; gegenüber deren Vernichtung soll schon ihrem eige-nen Vorbringen nach nicht der Unverhältnismäßigkeitseinwand eingreifen. Viel-mehr zielt dieser auf die angegriffenen Ausführungsformen, die bereits in fertige Produkte verarbeitet wurden. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass derlei Reißver-schlüsse überhaupt noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten verblieben sind. Sollten sie aufgrund des Rückrufanspruchs wieder in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 733), hat die Beklagte die Un-verhältnismäßigkeit des Vernichtungsanspruchs jedenfalls nur mit Verweis darauf geltend macht, dass erhebliche wirtschaftliche Werte betroffen wären, die höher seien als der geringe Wert der geringfügigen spritzgusstechnischen Verbesserung der erfindungsgemäßen Lehre. Dieser pauschale Vortrag ist nicht ausreichend. Weshalb es unverhältnismäßig wäre, bereits eingesetzte Reißverschlüsse ggf. ge-gen andere auszutauschen, ist nicht ersichtlich. Es fehlt auch an Angaben zu be-troffenen Mengen oder dazu, ob ein Austausch den Gegenstand im Übrigen wert-los/unbrauchbar machen würde.
  127. b.
    Die Vernichtung bezieht sich indes nicht auch auf Materialien und Geräte, die überwiegend zur Herstellung der angegriffenen Erzeugnisse dienen. Vorausset-zung für das Bestehen dieses Anspruchs ist nämlich, dass die Beklagte an diesen Gegenständen Eigentum hat und die Vorrichtung vorwiegend zur Herstellung eines geschützten Erzeugnisses gedient hat. Grundsätzlich erfasst werden von § 140a Abs. 2 PatG Produktionseinrichtungen sowie im Herstellungsprozess nicht verloren gehende Bauteile und Materialzusätze. Für die Prüfung, ob besagte Vorrichtungen überwiegend zur Herstellung eines geschützten Erzeugnisses eingesetzt wird, be-stimmt sich aus der tatsächlichen Benutzungslage oder aus der Zweckbestimmung in Vergangenheit und Zukunft. Geschah die tatsächliche Benutzung vorwiegend für die rechtswidrige Produktion, so kommt es auf eine mögliche anderweite Zweck-bestimmung für die Zukunft lediglich noch für die Verhältnismäßigkeitsprüfung an (BeckOK, a.a.O., § 140a, Rn. 27.1).
  128. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Kammer nicht feststellen. Selbst wenn insoweit die Zulässigkeit des Klageantrags angenommen wird, weil eine et-waige Konkretisierung derjenigen Gegenstände und Materialien, auf welche sich die Vollstreckung gem. § 887 ZPO beziehen würde, aus den Entscheidungsgrün-den eines Urteils zu entnehmen wäre, fehlt hinreichender Tatsachenvortrag der Klägerin für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
  129. Die Klägerin hat auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung nur pauschal behauptet, dass die Beklagte Eigentümerin an besagten Vorrichtungen sei. Selbst wenn die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast tragen würde, Hin-weise auf die in ihrer Sphäre liegenden, tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu geben, ist es zunächst an der darlegungsbelasteten Klägerin, Tatsachen vorzutra-gen, aus denen die Eigentümerstellung der Beklagten resultiert. Dies ist nicht ge-schehen. Die Klägerin hat ihr Vorbringen auf eine rechtliche Würdigung be-schränkt. Ferner ist nicht festzustellen, auf welche Gegenstände sich diese Eigen-tümerstellung beziehen sollte. Bezüglich möglicher unter die Begriffe „Materialien und Geräte“ fallender Gegenstände hat die Klägerin nämlich nur eine Pressform angeführt, die darunter zu verstehen sein könnte. Inwieweit diese überwiegend für die Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen eingesetzt wird, hat die Klä-gerin nicht erläutert.
    Andere der Vernichtung unterliegende Gegenstände sind überhaupt nicht ersicht-lich, weil die Klägerin keine weiteren genannt hat und jedenfalls nicht gerichtsbe-kannt ist, welche Utensilien für die Herstellung eines wasserdichten Reißver-schlusses benötigt werden. Deshalb vermag das klägerische Vorbringen den Kla-geantrag nicht zu begründen.
  130. Da bereits nicht nachvollziehbar ist, welche Materialien und Geräte bei der Herstel-lung der Erzeugnisse benutzt werden, kann die Kammer schließlich nicht die eben-so pauschal gehaltene Behauptung der Klägerin, dass diese Gegenstände vorwie-gend dieser Herstellung dienen würden, verifizieren.
  131. 5.
    Ein Anspruch auf Rückruf besteht gem. § 140a Abs. 3 PatG. Die Beklagte ist ferner zur endgültigen Entfernung der das Klagepatent verletzenden Gegenstände aus den Vertriebswegen verpflichtet.
  132. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Rückrufanspruchs verfängt aus den-selben Gründen wie im Rahmen des Vernichtungsanspruchs nicht. Der Beklagten-vortrag hierzu war identisch.
  133. IV.
    Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Gem. § 148 ZPO hat das Verletzungsge-richt die Verhandlung des Rechtsstreits auszusetzen, wenn es eine Nichtigerklä-rung das Klagepatents für (überwiegend) wahrscheinlich hält, weil mithin die gegen das Klagepatent geführte Nichtigkeitsklage für erfolgversprechend hält (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Die Regelung des § 148 ZPO knüpft dabei für die Frage der Aussetzung maßgeblich an dem Umstand an, dass die Ent-scheidung des Verletzungsgerichts von dem Ausgang eines anderweitig anhängi-gen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abhängt. Dies setzt zwingend voraus, dass ein solcher Rechtsbestandsangriff tatsächlich bei dem jeweils zuständigen Entscheidungsgremium eingegangen, mithin dort anhängig, ist, um dort verhandelt und entschieden zu werden (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 771). Dies ist vorlie-gend nicht der Fall. Die Beklagte hat nur angekündigt, eine Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht zu erheben. Dass dies zwischenzeitlich geschehen wäre, ist nicht ersichtlich.
  134. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 2, 709 ZPO.
  135. C.
    Der Streitwert wird bis zum 15.12.2020 auf 500.000 Euro, danach auf 200.000 Euro festgesetzt.
  136. Der Streitwert ist vom Gericht gem. § 50 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzu-setzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei die Verhältnisse bei Klageeinreichung entscheidend sind (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. J, Rn. 142). Bei der Bemessung eines Streitwerts für ei-nen Unterlassungsanspruch ist relevant, mit welchen Nachteilen der Kläger bei ei-ner Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Denn genau vor solchen Verletzungshandlungen soll der Kläger künftig geschützt werden. Anhaltspunkt für die Wertbemessung ist daher das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlungen sind als Indizien neben Faktoren wie Marktstellung und Größe des Klägers taugliche Kriterien (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. J, Rn. 146).
  137. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter angegeben, dass in den zurückliegenden drei Jahren mit den angegriffenen Ausführungsformen ein Um-satz in Höhe von 1,4 Mio. Euro erwirtschaftet worden sei, was einer vertriebenen Stückzahl von rund 83.000 Stück und einem Stückpreis von ca. 15,00 Euro ent-spreche. Selbst wenn es der Klägerin im Rahmen der Auskunftserteilung vorwie-gend auf die hinter der Beklagten stehenden Kundenkreise ankomme, um auch dort ihre rechtlichen Interessen prüfen zu können, hat sie jedenfalls keine stichhal-tigen Tatsachen vorgetragen, die einen Streitwert in Höhe von 1 Mio. Euro rechtfer-tigen könnten. Nach der Anschauung der Kammer ist daher ein Gesamtstreitwert von 500.000 Euro anzusetzen, welcher der Bedeutung des Streits sowie dem Inte-resse der Klägerin auch im Vergleich mit anderen vor der Kammer anhängigen Ver-fahren angemessen Rechnung trägt.

Schreibe einen Kommentar