Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3084
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 02. Februar 2021, Az. 4a O 25/20
- I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Um¬fang die Beklagte die in Ziffer I. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.11.2020 (Az. 4a O 25/20) bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2009 begangen hat und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abneh¬mer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestell¬ten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betref¬fenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbe¬lege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Ko¬pie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige De¬tails außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um¬fang sie die in Ziffer I. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.11.2020 (Az. 4a O 25/20) bezeichneten Handlungen seit dem 12.04.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie¬fermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschrif¬ten der Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange¬botsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschrif¬ten der Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer¬beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet¬-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs¬selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebots¬empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be¬zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflich¬teten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und ver¬pflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. die unter Ziffer I. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.11.2020 (Az. 4a O 25/20) bezeichneten und seit dem 11.02.2009 in Ver¬kehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe ver¬bundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Er¬zeugnisse wieder an sich zu nehmen;
4. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.393,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2020 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die in Ziffer I. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.11.2020 (Az. 4a O 25/20) bezeichneten, in der Zeit vom 12.4.2008 bis zum 10.03.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; und
2. der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die in Ziffer I. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.11.2020 (Az. 4a O 25/20) bezeichneten und seit dem 11.03.2009 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Tatbestand
- Die Klägerin machte gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Entschädigung- und Schadenersatzfeststellung dem Grunde nach wegen unmittelbarer und wortsinngemäßer Patentverletzung geltend.
- Nachdem das Gericht mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 13.11.2020 die Beklagte hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung antragsgemäß verurteilt hat und die Klägerin den Antrag auf Vernichtung mit Schriftsatz vom 20.11.2020 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr noch,
- wie erkannt.
- Die Beklagte hat sämtliche noch rechtshängigen Ansprüche der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2020 anerkannt.
- Nachdem beide Parteien, die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.11.2020 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2020, ihr Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, hat die Kammer dieses mit Beschluss vom 04.01.2021 angeordnet und den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 19.01.2021 gewährt.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.11.2020.
- Entscheidungsgründe
- Die Beklagte hat sämtliche noch rechtshängigen Anträge anerkannt, so dass insoweit durch Teil-Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung nach § 307 ZPO zu entscheiden war.
- Die Entscheidung war nach § 313a Abs. 4 ZPO mit einem Tatbestand und Entscheidungsgründen zu versehen.
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Zwar trägt bei der Klagerücknahme grundsätzlich der Kläger nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten. Hier fällt allerdings der Vernichtungsanspruch kostenmäßig nicht ins Gewicht, so dass § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwendung findet.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr. 1 ZPO.
- Streitwert: 500.000,00 EUR