Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3085
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 08. Dezember 2020, Az. 4a O 52/20
- I. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Tatbestand
- Mit der Klage hat die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit den Regelungen über den Sortenschutz geltend gemacht.
- Die Klägerin ist von der Sortenschutzinhaberin der geschützten Wintergerstensorte „A“, der Saatzucht B, sowie von der Sortenschutzinhaberin der geschützten Winterweizensorte „C“, der W. von D, die beide Gesellschafterinnen der Klägerin sind, mit der Geltendmachung sortenschutzrechtlicher Ansprüche beauftragt worden. Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.
- Die Klägerin schrieb den Beklagten im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr an und forderte ihn zur Auskunft für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2015/2016 auf, nachdem sich aus den der Klägerin vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Beklagte Nachbau mit den streitgegenständlichen Sorten betrieben haben könnte.
- Der Beklagte gab erst am 08.11.2018 eine entsprechende Nachbauerklärung ab. Ausgehend von dieser Nachbauerklärung errechnete die Klägerin einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 360,50 EUR und forderte den Beklagten mit Rechnung vom 27.11.2018 zur Zahlung auf. Trotz erneuter Aufforderung unterblieb ein Ausgleich.
- Mit der sodann erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin EUR 1,225,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 14.07.2020 zu zahlen;
2. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen,
ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten Erntegut der Wintergerstensorte „A“ und der Winterweizensorte „C“ zu erzeugen, wenn der Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierfür verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,
es sei denn, die vorstehend genannte Handlung
• erfolgt
– im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken
(§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV);
– zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen
(§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art, 15 lit, b) GemSortV);
– zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten
(§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit, c) GemSortV); oder
• erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in § 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (§ 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV); oder
• stellt eine Handlung gemäß § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder
• stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen § 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde; oder
• erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (§ 10b SortG, Art. 16 GemSortV);
3. der Klägerin
über etwaige weitere Sortenschutzverletzungen Rechnung zu legen, die nicht in der Erzeugung von 1.750 kg „A“ und 1.400 kg „C“, wie aus der Nachbauerklärung vom 02.11.2018 (Anlage K1) ersichtlich, bestehen, indem er der Klägerin Auskunft darüber erteilt, ob er in seinem Betrieb
• seit dem 16.12.2013 bezüglich der Wintergerstensorte „A“ und
• seit dem 19.12.2011 bezüglich der Winterweizensorte „C“,
Handlungen gemäß Ziffer I.2 des Tenors durchgeführt hat und – soweit dies der Fall ist – der Klägerin
• die Menge des von ihm insoweit verwendeten Saat- und Pflanzguts;
• im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters; und
• die Namen und Anschriften der Abnehmer des erzeugten Ernteguts nebst der vom Beklagten an diese gelieferten Mengen sowie der hierfür gezahlten Preise
mitzuteilen und die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;
4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 2 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;
5. gegebenenfalls an die Klägerin Schadenersatz in einer nach Erteilung der Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. - Nachdem der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist keine Verteidigungsanzeige abgegeben hat, hat die Kammer ihn mit Teil-Versäumnisurteil vom 07.10.2020 entsprechend der ursprünglichen Anträge zu Ziff. 1, 2 und 3 zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung verurteilt. Hiergegen ist kein Einspruch eingelegt worden.
- Nachdem der Beklagte die Auskunft erteilte, in dem streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr keine weiteren Sortenschutzverletzungen begangen zu haben, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.10.2020 den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 5. in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie hat darüber hinaus erklärt, den Antrag zu Ziff. 4. fallen zu lassen.
- Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
- dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Beklagten aufzuerlegen.
- Dies folgt hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1., 2. und 3., über die durch Teil-Versäumnisurteil entschieden wurde, aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
- Hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 4 folgt die Kostenentscheidung aus § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Beklagte nicht innerhalb der ihm nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzten Frist widersprochen hat, war über die Kosten nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu entscheiden.
- Dem danach maßgeblichen billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrag zu Ziff. 4 aufzuerlegen. Wird bei Stufenklage nach Erteilung der Auskunft die Hauptsache hinsichtlich des Zahlungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt, hat der Beklagte die Kosten zu tragen, wenn der Auskunftsanspruch begründet war, auch wenn sich nach der Auskunft ergibt, dass kein Zahlungsanspruch besteht (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91a Rn. 58). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat das Bestehen des Anspruchs auf Auskunft schlüssig dargelegt. Der Beklagte hat keine Einwendungen gegen die geltend gemachten Ansprüche erhoben.
- 3.
Den stufenweise erhobenen Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt (Antrag zu Ziffer 4)) konnte die Klägerin ohne Rücknahme oder Erledigungserklärung kostenneutral fallen lassen (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 833). - II.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 3 ZPO, soweit die Kosten der Ansprüche betroffen sind, über die per Versäumnisurteil entschieden wurde. Dass die Kostenentscheidung im Teil-Versäumnisurteil dem Schlussurteil vorbehalten wurde, führt nicht dazu, dass die Klägerin die Kosten nicht mehr nach § 708 Nr. 3 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Soweit die Kosten nach § 91a ZPO zu tragen sind, ist der Klägerin der Vorteil, einen entsprechenden Beschluss ohne Sicherheitsleistung vollstrecken zu können (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), auch für den hier vorliegenden Fall zu erhalten, dass die Entscheidung nach § 91a ZPO im Rahmen eines Urteils erfolgt. - III.
Der Streitwert wird auf bis EUR 15.360,50 EUR festgesetzt.