Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 271
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Dezember 2004, Az. 4b O 297/03
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.781,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5.648,83 € für die Zeit vom 18.08.1997 bis 31.12.2002 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz aus dem Betrag von 20.781,57 € seit dem 01.01.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 33.500 € vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.781,57 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlungen aus einem mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., der S-S-Stahl-Kunststoff GmbH (nachfolgend werden die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten seit 1994 insgesamt nur als die Beklagte bezeichnet), geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag (vgl. Anlage K 1).
Der Kläger veräußerte neben einer Vielzahl weiterer Schutzrechte, die in seinem Eigentum standen und sich allesamt mit Rollladen und deren Montage befassen unter anderem das europäische Patent 0 648 xxx, welches am 13.10.1994 angemeldet und dessen Erteilung am 24.03.1999 bekannt gemacht wurde (vgl. Anl. K 3, Klagepatent).
Das Klagepatent hat die Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rollladenkastens über Kupplungselemente zum Gegenstand. Anspruch 1 des Klagepatents hat (ohne Bezugszeichen) folgenden Wortlaut:
Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rollladenkastens mit dem Blendrahmen über eine Adapterverbindung mit über die Frontseite des oberen Rahmenschenkels vorspringendem Adapterüberstand und im Bodenbrett des Rollladenkastens im Adapter-Anlagebereich ausgebildetem Rücksprung in den ausgehend von seiner Rückseite in Richtung auf die Frontseite ein eine Aufnahme ausbildender Steg vorspringt, in die sich im angesetzten Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen der rückwärtige Adapterbereich einfügt, und mit einer an ihm ausgebildeten, im angesetzten Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen mit dem frontseitigen Adapterüberstand einen Formschluß eingehenden Klaue, gekennzeichnet durch auf dem oberen Blendrahmenschenkel in Abständen aufsitzende flächige Adapterzuschnitte für die Adapterverbindung mit einem Überstand über die Frontseite des Blendrahmenschenkels und eine auffederbare, den frontseitigen Adapterüberstand der flächigen Adapterzuschnitte im angesetzten Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen untergreifende, gegen die Frontseite des oberen Blendrahmenschenkels zur Anlage kommende Klaue.
Die Vertragsparteien vereinbarten hinsichtlich des von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises in § 3 des oben in Bezug genommenen Vertrages folgendes:
Die Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß die so bezeichnete „erste Komponente“ des Kaufpreises. Die Zahlungen der zweiten Kaufpreiskomponente erfolgten für den Zeitraum von August 1997 bis Dezember 2002 in einer Höhe von 2.376,91 €. Die Beklagte legte bei diesen Zahlungen nur die jeweiligen Verbindungselemente zugrunde. Die Frage der zutreffenden Bezugsgröße stand zwischen den Parteien im Streit.
Weiterhin hat die Beklagte jedenfalls einem dritten Unternehmen gestattet, Rollladenkastenprofile herzustellen, die zusammen mit den von der Beklagten hergestellten –und an dieses Unternehmen von der Beklagten veräußerten- Bodenprofilen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten.
Der Kläger beantragte am 31.12.2002 den Erlaß eines Mahnbescheides. Nach dessen Zustellung an die Beklagte, legte diese Widerspruch hiergegen ein. Eingehend beim Mahngericht am 11.06.2003 beantragte der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten keine mündlichen Nebenabreden hinsichtlich der Bezugsgröße für die zu zahlenden Lizenzen getroffen. Es seien alleine die in der Vertragsurkunde schriftlich niedergelegten Regelungen maßgebend. Danach sei für die Berechnung der das Klagepatent betreffenden Verbindung eines Rollladenkastens mit einem Blendrahmen jeweils die Veräußerungspreise für die gesamten Rollladenkästen zugrunde zu legen. Neben der auf den tatsächlichen Verkaufszahlen beruhenden –und zwischen den Parteien unstreitigen- Abrechnung gemäß Anlage K 6, könne er auch die von ihm geltend gemachten Verzugszinsen beanspruchen, da dies der vertraglichen Vereinbarung entspreche.
Der Kläger beantragt,
zu entscheiden, wie erkannt, wobei er Zinsen in Höhe von 5.648,83 € für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 begehrt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Sie machen geltend: Bezugsgröße für die vertragsgemäß zu zahlende zweite Kaufpreiskomponente seien nur die einzelnen Verbindungselemente zwischen Rollladenkasten und Blendrahmen und nicht die gesamten Rollladenkästen. Dies sei zwischen dem Kläger und den ehemaligen Geschäftsführern der Beklagten, den Zeugen S und K, ausdrücklich in den Vertragsverhandlungen so vereinbart worden und folge im übrigen aus dem technischen Gehalt des Klagepatents, welches sich alleine auf diese Elemente beziehe.
Die Geltendmachung der Klageforderung sei verwirkt, da der Kläger die Abrechnungen der Beklagten widerspruchslos hingenommen habe.
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten auch insoweit entgegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss der Kammer vom 17.11.2003 (GA Bl. 52 – 54). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzugnsniederschrift vom 12.02.2004 (GA Bl. 73 – 97) verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kann die mit der Klage geltend gemachte Zahlung in Höhe von 20.781,57 € aus dem zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 08.08.1994 geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag (vgl. Anl. K 1) verlangen.
I.
Der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. geschlossene Patent- und Erfindungskaufvertrag ist wirksam. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. haben unter dem 08.08.1994 im Zusammenhang mit einem Erwerb der Produktionsfirma der Schwester des Klägers auch die für die Beklagte wirtschaftlich interessanten Erfindungen des Klägers erworben. In § 3 dieses Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien einerseits, dass die Erwerberin eine (erste) Kaufpreiskomponente in Höhe von 2,1 Mio. DM zahlen sollte. Weiterhin vereinbarten die Vertragsparteien in Absatz 3 dieses Paragraphen, dass eine weitere (zweite) Kaufpreiskomponente in Abhängigkeit der erzielten Umsatzzahlen gezahlt werden sollte.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag um einen Vertrag über die Veräußerung von erteilten oder angemeldeten Patenten im Sinne des § 20 Abs. 1, 1. Halbsatz, 1. Alt. GWB in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (a.F.) handelt. Nach dieser Vorschrift sind solche Verträge verboten, soweit sie dem Erwerber Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen.
Bei der vertraglichen Bestimmung, dass die Beklagte eine zweite Kaufpreiskomponente zu zahlen hat, die an den Nettoumsatz mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand anknüpft, handelt es sich um eine solche, über den Inhalt der erworbenen Schutzrechte hinausgehende Beschränkung der Erwerberin im Sinne dieser Vorschrift. Dies hat zur Folge, dass dieser Vertrag dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. entsprechen muß. Dem ist vorliegend Rechnung getragen worden.
Eine von § 20 Abs. 1 GWB geforderte Beschränkung ist vorliegend gegeben, denn der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird in § 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages als „zweite Kaufpreiskomponente“ die Zahlung einer umsatzabhängigen Gebühr auferlegt. Nach dem Wortlaut dieses Vertragsabsatzes stellt diese weitere Zahlungsverpflichtung nichts anderes dar, als die gängige Regelung einer Umsatzlizenz. Ein fester Prozentsatz des Umsatzes für die Nutzung des Schutzrechtes wird bestimmt und u.a. geregelt, dass Zahlungen geleistet werden sollen für Umsätze, die Lizenznehmer der Erwerberin erzielen. Hier haben die Vertragsparteien nichts anderes geregelt als üblicherweise für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen durch den Lizenznehmer vereinbart wird. Dass beide Parteien diese zweite Kaufpreiskomponente auch nicht anders verstanden haben wollten als eine tatsächliche „Lizenzgebühr“ folgt auch bereits aus den von der Beklagten erstellten Abrechnungen (vgl. Anl. K 5) sowie der zwischen den Vertragsparteien geführten außergerichtlichen Korrespondenz, in der sich beide Seiten jeweils des Begriffes der „Lizenzgebühr“ bedienten. Schließlich hat der Kläger sowohl mit dem Mahnbescheid, wie auch mit der Anspruchsbegründung jeweils die Zahlung von Lizenzgebühren verlangt. Aus diesen Umständen folgt, dass die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründen wollten, eine Lizenzgebühr jeweils für die Laufzeit eines Vertragsschutzrechtes zu begründen. Es kommt daher nicht auf die formale Bezeichnung dieser Zahlungsverpflichtung in dem Vertragswerk als „zweiter Kaufpreiskomponente“ an, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29.06.2004 geltend macht. Denn maßgeblich ist alleine, was die Parteien wirklich gewollt haben. Dies entspricht ebenfalls einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, da die Erwerberin der Schutzrechte, was die Nutzung der Schutzrechte anbelangt, nicht anders gestellt wird als eine reine Lizenznehmerin. Zwar bedarf sie als späterer Inhaberin dieser Schutzrechte keiner Nutzungsbewilligung durch den Schutzrechtsinhaber mehr, gleichwohl ist die sie treffende Zahlungsverpflichtung für jeden dem Schutzrecht unterfallenden Gegenstand wirtschaftlich im Hinblick auf die zu treffenden Kalkulationen von Bedeutung.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass die Vertragsparteien sich dahingehend geeinigt hätten, dass die Regelung in dem Vertrag: „einen Betrag in Höhe von 3 % bezogen auf den Nettoumsatz abzüglich Erlösschmälerungen mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand zzgl. evtl. anfallender Umsatzsteuer (…)“ beinhaltet, dass sich die Vergütungspflicht nur auf die Verbindungselemente (Kupplungsglieder) beziehen sollte, die in dem Klagepatent offenbart würden und nicht – wie der Kläger geltend macht- auf die gesamten Rollladenkasteneinheiten.
Dem ist nicht zu folgen. Denn nach dem Wortlaut des Vertrages bezieht sich die Vergütungspflicht für die zweite Kaufpreiskomponente –entgegen der Ansicht der Beklagten- auf den gesamten Rollladenkasten.
Der Wortlaut des Vertrages besagt für sich alleine betrachtet, dass Bemessungsgrundlage jeweils der durch ein Vertragsschutzrecht geschützte Gegenstand ist. Vorliegend betrifft das Streitpatent (EP 0 648 xxx) die Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rollladenkastens mit dem Blendrahmen über eine Adapterverbindung mit über die Frontseite des oberen Rahmenschenkels vorspringendem Adapterüberstand und im Bodenbrett des Rollladenkastens korrespondierenden Rücksprüngen.
Als Stand der Technik wird das Streitpatent des Parallelverfahrens EP 0 263 465 (vgl. LG Düsseldorf, Gesch.-Zeichen: 4 b O 69 / 03) gewürdigt. Bei dieser technischen Lösung ist der Adapter, der die Verbindung zwischen Blendrahmen und Rollladenkasten herstellt über die gesamte Breite des Kastens ausgebildet. Vor diesem Hintergrund stellt sich das vorliegende Streitpatent die Aufgabe, die Zusammenfassung des Blendrahmens mit dem Rollladenkasten materialsparender zu realisieren (Anl. K 3, S. 1 Z. 13, 14). Eine weitere Abgrenzung zu dem aus dem Parallelverfahren bekannten Patent enthält das vorliegende Streitpatent nicht. Somit gilt hier wie dort, dass Gegenstand des Schutzrechtes nicht nur das Kupplungsglied als solches, sondern die Einheit aus Rollladenkasten und Blendrahmen ist. Abgesehen davon, dass bereits der in der Patentschrift wiederholt –und insbesondere im Anspruch- verwendete Begriff „Zusammenfassung eines Blendrahmens mit einem Rollladenkasten“ diesen Sachverhalt hinreichend klarstellt, ist als erfindungsgemäßer Gegenstand ausdrücklich ein Bausatz beschrieben, der aus einem Blendrahmen, einem Adapter und einem Rollladenkasten besteht. Allein diese Betrachtungsweise wird auch dem Umstand gerecht, dass es das Schutzrecht zuläßt, die Kupplungsglieder jeweils einstückig am Blendrahmen und am Rollladenkasten auszuformen und nichts dazu gesagt ist, dass der Rollladenkasten seinerseits aus vier Teilen lösbar zusammengesetzt ist.
Es kommt für diese Auslegung auch nicht darauf an, ob eine zerstörungsfreie Demontage eines einmal nach der technischen Lehre des Klagepatents montierten Rollladenkastens möglich ist oder nicht, so dass der zwischen den Parteien hierüber geführte Streit keiner Aufklärung bedarf.
Begründet § 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages eine Verpflichtung die von ihren wirtschaftlichen Auswirkungen her der Zahlung einer Lizenzgebühr gleichsteht, so stellt dies eine Beschränkung im Geschäftsverkehr im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB dar, die auch nicht von einer Ausnahmeregelung des Absatzes 2 dieser Vorschrift erfaßt wird.
Die Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren bedeutet eine Beschränkung im Geschäftsverkehr, weil hierdurch die Wettbewerbsposition der Erwerberin beeinflußt wird, indem ihr Angebot auf dem Markt durch die Lizenzzahlungspflicht mit Kosten belastet wird. Dies ist für reine Lizenzverträge in der Rspr. anerkannt (vgl. BGH, GRUR 2003, 896 –Chirurgische Instrumente). Den obigen Ausführungen folgend kann aber für die hier zwischen den Vertragsparteien gewählte Ausgestaltung des Schutzrecht – Kaufvertrages nichts anderes gelten, da die von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Kriterien für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ebenso zutreffen.
Da mithin alles, was die Parteien verabredet haben, nach § 34 GWB a.F. schriftlich niedergelegt werden muß, erstreckt sich das Schriftformerfordernis neben den Abreden über die beiderseitigen Hauptleistungspflichten außerdem auf sämtliche Nebenabreden der Parteien, die in einem solchen Zusammenhang mit den wettbewerbsbeschränkenden Abreden stehen, dass sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Solche Nebenabreden, die einen Teil der wettbewerbsbeschränkenden, unter § 34 GWB fallenden Abreden bilden, unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang dem Schriftformgebot, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie wesentlich oder unwesentlich sind (vgl. Immenga / Mestmäcker, GWB, 2. Aufl. § 34, RN 34 a).
Die somit zwingende Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist vorliegend gewahrt. Nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des § 3 Absatz 3 des Vertrages hat die Beklagte (Käufer) an den Kläger (Verkäufer) einen Betrag in Höhe von 3 % bezogen auf den Nettoumsatz abzüglich Erlösschmälerungen mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand (…) zu zahlen. Den Beklagten ist der Beweis für die von ihnen vorgetragene Behauptung, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sich die Vergütungspflicht nur auf die Verbindungsteile beziehen sollte, nicht gelungen.
Die Aussage des Zeugen K ist nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass alleine die Verbindungselemente Gegenstand der Vergütungspflicht sein sollten. Der Zeuge K hat ausgesagt, dass er mit dem Zeugen S gemeinsam die Verhandlungen mit dem Kläger führte und dass hierbei stets festgestanden habe, dass alleine eine „weitere“ Zahlung, bezogen auf die einzelnen Verbindungselemente in Betracht käme. Die Aussage des Zeugen ist aber gekennzeichnet von lediglich generalisierenden Aussagen dahingehend, dass die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgängerin zu viel Geld für die Angelegenheit B gezahlt habe, was es nach der Überzeugung des Zeugen bereits unmöglich machte, dass hier noch mehr Geld gezahlt werden müßte. Er war aber nicht mehr in der Lage, sich noch an Einzelheiten der Verhandlungen zu erinnern. Deutlich war in seiner Aussage festzustellen, dass es ihm durchaus darum ging, den Kläger in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen und eine für die Beklagte günstige Aussage zu machen. Erst wenn deutlich nachgefragt wurde oder ihm entsprechende Vorhaltungen gemacht wurden (wie beispielsweise die Beteiligung der Su Company), war er bereit, seine vorher gemachten anderslautenden Aussagen jeweils entsprechend zu berichtigen. Er hat sich zunächst auch geweigert, zuzugeben, dass er sich am Tage vor seiner Vernehmung mit dem Beklagtenvertreter sowie deren Geschäftsführer und dem Zeugen S getroffen hatte und man anläßlich dieses Termins über die bevorstehende Beweisaufnahme sprach. Dem Beklagtenvertreter ist zwar zuzugestehen, dass ein solches Treffen alleine noch nicht ausreicht, um eine Aussage bereits als nicht glaubhaft zu bewerten. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn ein Zeuge eine solche Zusammenkunft auf Nachfrage durch das Gericht zunächst verneint und erst eingesteht, nachdem er von dem Beklagtenvertreter während einer Sitzungsunterbrechung hierzu ermahnt wurde. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass der Zeuge K ein solches Treffen „freimütig einräumte“ (vgl. GA Bl. 120). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist auch die Bestätigung des Zeugen K –nach dreimaliger Nachfrage durch das Gericht- „dass ich persönlich dies gegenüber Herrn B verneint habe, dass die Rollladenkästen insgesamt vergütet werden sollten“ (GA Bl. 80), nicht geeignet, den erforderlichen Grad der Überzeugung der Kammer herzustellen. Zumal der Zeuge es bei seiner –erneut nur generalisierenden- Aussage beließ und nicht ansatzweise erkennen ließ, wie die entsprechende Reaktion des Klägers hierauf ausgesehen hat.
Zwar hat auch der Zeuge S ausgesagt (GA Bl. 84 ff.), dass zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestand, dass sich die „zweite Kaufpreiskomponente“ alleine auf die –soweit hier maßgeblich- Verbindungselemente beziehen sollte und nicht –wie vom Kläger geltend gemacht- jeweils die gesamten Rollladenkästen Bemessungsgrundlage sein sollten. Diese Aussage ist aber ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu bilden, dass die von den Beklagten behauptete Einigung zustande kam. Der Zeuge hat –wie auch vor ihm der Zeuge K- nicht im einzelnen darlegen können, dass es tatsächlich zu einem Einverständnis zwischen beiden Parteien kam, dass abweichend von dem später schriftlich niedergelegten Wortlaut eine umsatzbezogene Vergütungspflicht alleine die jeweiligen Verbindungselemente betreffen sollte. Dass der Kläger sich auf eine solche Regelung eingelassen haben soll, ist auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht selbstverständlich. Der Zeuge S hat insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Erfindung um eine wirtschaftlich sehr bedeutsame technische Entwicklung handelte, die von 50 % des gesamten Marktes bevorzugt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Lizenzhöhe von 3 % alleine auf diese Verbindungselemente bezogen, nicht marktüblich zu sein. Es hätte hier viel näher gelegen, den Lizenzsatz deutlich höher festzusetzen. Nachvollziehbar ist es vorliegend, dass der eher im unteren Bereich des Marktüblichen angesiedelte Lizenzsatz den gesamten Rollladenkasten als Bezugsgröße zugrunde legte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass potentielle Abnehmer sich wegen der technischen Lösung des Streitpatentes dann auch für die Abnahme des gesamten Rollladenkastens entscheiden. Weiterhin spricht gegen die von dem Zeugen S lediglich allgemein bekundete abweichende Vereinbarung, dass –was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde- der Kläger auch zuvor bereits mit dem Unternehmen seiner Schwester eine ähnliche Lizenzvereinbarung geschlossen hatte, die ebenfalls den gesamten Rollladenkasten als Bemessungsgröße zur Grundlage hatte. Schließlich spricht auch der weitere Umstand, dass die Beklagte zu 1. mit ihrem Tochterunternehmen eine Lizenzvereinbarung traf, die der von dem Kläger behaupteten entsprach, dafür, dass dies alleine dem marktüblichen Lizenzsatz entspricht. Wie der Zeuge S weiter aussagte, war es für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. eine strategisch bedeutende Entscheidung, die technische Lehre des Streitpatentes benutzen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Bereitschaft der Beklagten einen hohen Preis dafür zu zahlen. Aufgrund dieser Umstände können die Aussagen der Zeugen K und S, die beide eine ausdrückliche Annahme des Angebots der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. durch den Kläger auch nach mehrmaligen Befragen des Gerichts nicht bestätigen konnten, nicht die Überzeugung der Kammer bilden, dass es tatsächlich zu einer von dem Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden Vereinbarung gekommen ist.
Die Aussagen der Zeugen X und Q waren für die Beweisfrage unergiebig. Beide haben in ihrer Aussage lediglich auf die formale Vertragsunterzeichnung abgestellt. Insoweit haben sie allerdings übereinstimmend ausgesagt, dass dort nicht über Einzelheiten der Lizenzzahlungen geredet worden sei. Was diesbezüglich vorher zwischen den Vertragsparteien des Patent- und Erfindungskaufvertrages vereinbart wurde, wußten beide Zeugen nicht.
Steht somit fest, dass die Parteien sich ausschließlich auf das geeinigt haben, was in dem Vertragstext niedergelegt wurde, ist für die Annahme einer Formunwirksamkeit gem. § 34 GWB a.F. kein Raum.
Der Vertrag ist somit wirksam zustande gekommen, der vertragliche Anspruch des Klägers ist wirksam entstanden.
II.
1.
Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 13.407,94 € für die von der Beklagten allein getätigten Umsätze ergibt sich aus den von ihm zur Akte gereichten Abrechnungen gem. Anlagen K 6 und K 7, gegen deren rechnerische Richtigkeit die Beklagten keine Einwendungen erhoben haben. Die dort aufgrführten Berechnungen sind schlüssig und nachvollziehbar und halten einer von der Kammer durchgeführten stichprobenartigen Kontrolle mit den der Anlage K 7 zugrundeliegeden Werten stand.
2.
Der Kläger kann auch die weiter geltend gemachte Zahlung in Höhe von 7.373,62 € von den Beklagten verlangen. Der Kläger hat –unwidersprochen- vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin Bodenprofile mit den streitgegenständlichen Verbindungselementen an Drittunternehmen vertrieb, die dann ihrerseits mit Genehmigung der Beklagten die weiteren Bestandteile der Rollladenkästen in Eigenregie fertigten. Dies ist von dem Kläger konkret für eine Firma XYZ Industrie-Produkte GmbH vorgetragen, was von den Beklagten zugestanden wurde (GA Bl. 34). Hieraus folgt zum einen, dass die Bodenprofile –entgegen dem Vortrag der Beklagten- wohl doch nur in eigens hierfür abgestimmten Rollladenkastenprofilen verwendet werden können, da sich die Firma XYZ ansonsten sicherlich nicht eine Genehmigung hätte erteilen lassen. Zum anderen sind aber ebenfalls die so aufeinander abgestimmten Rollladenkastenprofile der Firma XYZ bei der Vergütung nach § 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages zu berücksichtigen, da die Vertragsparteien dort im letzten Satz bestimmten, dass auch solche Umsätze zu berücksichtigen seien, die von Dritten mit Zustimmung der Erwerberin getätigt würden. Gegen den hypothetischen Umsatz (der auf der Grundlage der Preise der Beklagten ermittelt wurde) haben die Beklagten ebenfalls keine Einwände erhoben, so dass auch dieses rechnerisch nachvollziehbare Zahlenwerk als unstreitig zugrunde gelegt werden kann. Rechnet man die (allein) verkauften Kastenbodenprofile nach den Einheitspreisen der Beklagten auf ganze Kastenprofilsätze hoch, so ergibt sich ein weiterer Umsatz in Höhe von 316.686,95 €. Auf den sich hieraus –nach den oben festgestellten Grundsätzen zur Bezugsgröße- ergebenden Betrag für die zweite Kaufpreiskomponente inn Höhe von 9.500,61 € hat die Beklagte bislang nur einen Betrag in Höhe von 2.126,98 € geleistet. Der Differenzbetrag ist in der dem Kläger zugesprochenen Forderung enthalten.
III.
Die Klageforderung ist auch nicht etwa –wie die Beklagten meinen- verwirkt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in den letzten Jahren keine Einwendungen gegen die Abrechnungen und Zahlungen der Beklagten erhoben hat. Denn um eine Verwirkung (des nicht verjährten) Anspruchs annehmen zu können ist es erforderlich, dass geltend gemacht wird, dass die Schuldner (Beklagten) sich darauf eingerichtet haben, dass der Kläger die Forderung nicht mehr geltend machen werde. Hierzu fehlt es jedoch an jedem substantiierten Vortrag, so dass schon deshalb die Annahme einer Verwirkung nicht in Betracht kommt.
IV.
Der Kläger kann von den Beklagten auch die Zahlung von Zinsen in der geltend gemachten Höhe verlangen
1.
Dem Kläger stehen die klageweise geltend gemachten –und mit der Lizenzabrechnung gem. Anl. K 7 bereits bezifferten- Verzugszinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5.648,83 € für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis einschließlich 31.12.2002 zu, §§ 286 Abs. 2, 288 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (insoweit handelte es sich bei der Antragsfassung des Klägers hinsichtlich des Datums 01.10.2002 um einen offensichtlichen Fehler, der im Urteilsausspruch zu berichtigen war). Danach kann der Gläubiger von dem Schuldner Zinsen auf fällige Forderungen verlangen, wenn der Schuldner sich mit seiner Leistung in Verzug befindet. Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es für ein in Verzug setzen keiner Mahnung, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist. Die Vertragsparteien haben in § 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages hinsichtlich der Zahlung der zweiten Kaufpreiskomponente vereinbart: „Die Zahlungen erfolgen vierteljährlich. Der Käufer wird jährlich Rechnung legen.“ Dies stellt eine vertraglich festgelegte Leistungszeit dar, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten die anfallenden Lizenzgebühren –in Ermangelung entgegenstehenden Vortrages- jeweils zum Abschluss eines Kalenderquartals an den Kläger zu leisten hatte. Dass die Leistungszeit in diesem Sinne bestimmt war, wird auch nicht durch den zweiten oben zitierten Satz in Frage gestellt. Hieraus folgt lediglich, dass dem Kläger als Schutzrechtsverkäufer einmal jährlich Gelegenheit gegeben werden mußte, die zuvor an ihn geleisteten Zahlungen nachprüfen zu können. Insofern liegt hierin kein Widerspruch zu der Fristbestimmung für die Zahlungsleistungen. Tatsächlich hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Folgezeit ja auch ihre Zahlungen dementsprechend jeweils zum Abschluss eines Quartals für dieses geleistet. Dass hierbei dann auch schon Abrechnungen erstellt wurden ist in gewisser Weise überobligatorisch gewesen, da der Kläger einen Anspruch hierauf erst nach einem Jahr gehabt hätte. Wobei der zweite Satz der diesbezüglichen Vereinbarung auch so verstanden werden kann, dass die dort bezeichnete Rechnungslegung weiter geht, als eine bloße Abrechnung. Vielmehr mußte die Erwerberin der Vertragsschutzrechte aus diesem Anlaß wohl weitere, nachvollziehbare Einzelheiten zu getätigten Umsätzen mitteilen.
Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Zinssatzes folgt aus § 3 Abs. 4 des Patent- und Erfindungskaufvertrages.
2.
Die weitergehende Zinsforderung für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Kläger begehrt diese Zinsen auch nur auf die entstandenen Lizenzgebühren und nicht auch auf den von ihm errechneten Verzugszinssatz (vgl. Ziff. 1), so dass eine unzulässige Geltendmachung von Zinseszinsen nicht erfolgt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen haben, dass eine Vollstreckung dieses Urteils ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, § 712 Abs. 1 ZPO.
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