2 U 64/01 – Verbindungselement für ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im Tür- und Fensterbau

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 315

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Dezember 2004, Az. 2 U 64/01

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. März 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Im Umfang des erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Auskunft über den Erwerber der vorgenannten Patentanmeldungen und des vorbezeichneten Gebrauchsmusters wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 409.033,50 Euro (800.000 DM).

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechte an einer Erfindung, für die sowohl der Kläger als auch der Beklagte Schutzrechtsanmeldungen vorgenommen haben. Der Beklagte reichte am 12. August 1997 die deutsche Patentanmeldung 197 34 875 mit der Bezeichnung „Verbindungselement für ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im Tür- und Fensterbau“ ein, die am 18. Februar 1999 offengelegt wurde (Vindikationsanmeldung I, Anl. K 1). Am 31. Juli 1998 folgte die am 17. Februar 1999 veröffentlichte parallele europäische Patentanmeldung 0 897 047, wobei der Beklagte die Priorität der Vindikationsanmeldnung I in Anspruch nahm (Vindikationsanmeldung II, Anl. K 2). Die Ansprüche 1, 2, 4, 5 und 9 beider Anmeldungen lauten
– ohne Bezugszeichen – übereinstimmend wie folgt:

„1.
Verbindungselement für ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im Tür- und Fensterbau mit einem Halteelement, das in das Hohlteil einsteckbar ist und einem Spreizelement, das das Halteelement gegen das Hohlteil drückt, dadurch gekennzeichnet, dass die innere Form des Halteelements und die äußere Form des Spreizelements so aufeinander abgestimmt sind, dass durch Drehen des Spreizelementes relativ zum Halteelement eine feste Verbindung zwischen Halteelement und Hohlteil entsteht.

2.
Verbindungselement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die feste Verbindung durch Drehen des Spreizelementes um die Achse des Hohlteils entsteht.

4.
Verbindungselement nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass am Spreizelement und/oder am Halteelement Rastmittel vorgesehen sind.

5.
Verbindungselement nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Spreizelement eine Durchbohrung in Richtung der Achse des Hohlteils aufweist.

9.
Verbindungselement nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Spreizelement und das Halteelement Teile eines Eckverbinders sind.“

Aus dieser letztgenannten Anmeldung hat der Beklagte am 31. Juli 1999 – wiederum unter Inanspruchnahme der Priorität der Vindikationsanmeldung I – das deutsche Gebrauchsmuster 298 23 819 (Vindikationsgebrauchsmuster, Anl. K 3 und K 4) abgezweigt, für das er am 5. November 1999 neue Schutzansprüche eingereicht hat (Anl. K 6), deren Schutzanspruch 1 die angemeldeten Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 9 kombiniert.

Der Beklagte hat die Vindikationsanmeldungen und das Vindikationsgebrauchsmuster inzwischen weiter veräußert.

Der Kläger betreibt in X unter der im Handelsregister eingetragenen Firma H ein einzelkaufmännisches Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bauelementen zur Verwendung im Tür- und Fensterbau befasst. Seit 1990 unterhielt er geschäftliche Beziehungen zur C1 (später C2) GmbH in L2, die später ihren Sitz nach O verlegte, deren Gesellschafter bis zum Jahr 1996 neben dem Beklagten der mit dem Kläger befreundete I war und deren Alleingesellschafter und –geschäftsführer seit dem Ausscheiden J### der Beklagte ist. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 1. Juni 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. C1 vertrieb für Gt66 zunächst Dichtungen und Profile einschließlich Schwellenhalter (vgl. das Schreiben vom 26. November 1990, Anl. K 12); später kamen auch die hier in Rede stehenden Eckverbinder hinzu. Da die von Gt66 bzw. der J–A Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbH in L2 hergestellten und von C2 vertriebenen Eckverbinder dem Gegenstand der europäischen Patentanmeldung 0 288 756 (Anl. K 10) entsprachen, zahlten beide Lizenzgebühren in erheblicher Höhe an die Inhaberin U AG. Im Oktober 1995 übernahm C2 den Vertrieb entsprechender Artikel der GXXX, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter seit dem 31. Oktober 1991 ebenfalls der Kläger ist und deren weitere Mitgeschäftsführer vom 31. Oktober 1991 bis zum 9. Dezember 1997 LÖ## und vom 10. Mai 1996 bis zum 9. Juli 1997 auch N__1 waren.

Der Kläger bewarb und vertrieb im Jahre 2000 PVC-Eckverbinder unter der Bezeichnung „DUO DRILL“; wegen dieser Handlungen nahm C2 ihn aus dem Vindikationsgebrauchsmuster im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch (vgl. Anl. K 7). Das Landgericht Frankfurt am Main gab diesem Antrag durch Beschluss vom 8. März 2000 (2-06 O 156/00; Anl. K 8) statt und untersagte dem Kläger zunächst die Herstellung und den Vertrieb der vorbezeichneten Gegenstände, ordnete dann aber gem. § 924 Abs. 3 ZPO die einstweilige Einstellung der Vollziehung an, C2 nahm daraufhin den Verfügungsantrag zurück.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit die den Vindikationsanmeldungen zugrundeliegende Erfindung kennengelernt, als er – der Kläger – am 21. und 22. Mai 1996 C2 besucht und mit ihm ausführlich die Produktion und den Vertrieb des neuen Eckschweißverbinders besprochen und bei dieser Gelegenheit auch die Zeichnungen gemäß Anl. K 16 vorgelegt habe; danach habe der Beklagte die Erfindung ohne seine – des Klägers – Kenntnis angemeldet. Die Erfindung gehe zurück auf Entwicklungsarbeiten von LÖ##, der die daraus resultierenden Rechte auf ihn – den Kläger – übertragen habe. Zu der Neuentwicklung habe man sich entschlossen, um nicht mehr auf die kostenintensive Nutzung der Jxxxx-U-Patentanmeldung angewiesen zu sein.

Er hat vor dem Landgericht beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1.
auf ihn, den Kläger, das deutsche Gebrauchsmuster 298 23 819 zu
übertragen und zu diesem Zweck gegenüber der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zu erklären, dass er in die Umschreibung des deutschen Gebrauchsmusters 298 23 819 auf ihn, den Kläger, einwillige;

2.
ihm, dem Kläger, den Anspruch auf Erteilung des Patents gemäß deutscher Offenlegungsschrift 197 34 875 abzutreten und zu diesem Zweck gegenüber der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zu erklären, dass er in die Umschreibung der offengelegten deutschen Patentanmeldung 197 34 875 auf ihn, den Kläger, einwillige;

3.
das Recht auf das europäische Patent gemäß der Patentanmeldung 0 897 047 (Anmeldenummer 98 114 395.1) mit Wirkung für die benannten Vertrags- und Erstreckungsstaaten auf ihn, den Kläger, zu übertragen und zu diesem Zweck gegenüber dem Europäischen Patentamt sowie erforderlichenfalls gegenüber den zuständigen Stellen (nationalen Patentämtern) der benannten Vertrags- und/oder Erstreckungsstaaten zu erklären, dass er in die Umschreibung der EP 0 897 047 auf ihn, den Kläger, sowie erforderlichenfalls auch darin einwillige, dass der Kläger die europäische Patentanmeldung 0 897 047 anstelle des Beklagten als eigene Anmeldung weiterverfolge;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, auf ihn, den Kläger, den deutschen Anteil des europäischen Patents 0 897 047 zu übertragen und zu diesem Zweck
– soweit erforderlich – sowohl gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch gegenüber dem Europäischen Patentamt zu erklären, dass er in die Umschreibung des deutschen Anteils des EP 0 897 047 auf den Kläger einwillige.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vor dem Landgericht eingewandt, er habe den Kläger weder am 21. noch am 22. Mai 1996 getroffen, sondern an beiden Tagen ganztägig auswärtige Kunden besucht. Außerdem habe er unabhängig und früher als die vom Kläger behaupteten Entwicklungsarbeiten Verbindungselemente der hier in Rede stehenden Art entwickelt.

Durch Urteil vom 15. März 2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne zwar davon ausgegangen werden, dass LÖ## sich im April 1996 im Erfindungsbesitz befunden habe, denn er habe von seinem Fax-Anschluss zusammen mit dem Schreiben gemäß Anl. K 14 die Skizze gemäß Anl. K 15 an die Patentanwälte des Klägers übersandt, und in diesem Schreiben sei das Funktionsprinzip des Eckverbinders ausführlich erläutert, der unstreitig die Merkmale der Ansprüche der Vindikationsanmeldungen verwirkliche. Der Kläger habe jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die den Schutzrechtsanmeldungen zugrundeliegende Erfindung ihm in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entlehnt habe. Er habe keinen Beweis für die streitige Behauptung angetreten, dass er anlässlich eines Besuches am 21. und 22. April (richtig muss es heißen: Mai) 1996 mit dem Beklagten ein Gespräch geführt und ihm bei dieser Gelegenheit die Zeichnungen vom 17. Mai 1996 (Anl. K 17; richtig muss es K 16 heißen) vorgelegt und erläutert habe. Der Kläger könne sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen, die nur bei typischen Geschehensabläufen eingriffen, zu denen die widerrechtliche Entlehnung eines gewerblichen Schutzrechtes nicht zähle. Dass die Parteien auf technischem und kaufmännischem Gebiet zusammengearbeitet hätten, begründe keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die Erfindung kennengelernt und entnommen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend ausführt: Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, er habe nicht nachgewiesen, dass die den streitbefangenen Anmeldungen zugrundeliegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt entlehnt worden sei. Die Entwicklung des hier in Rede stehenden PVC-Eckverbinders gehe auf eine Idee zurück, die LÖ## schon im Jahr 1993 gehabt, aber noch nicht weiterverfolgt habe, da sich die herkömmlichen PVC-Eckverbinder trotz einer Lizenzabhängigkeit gewinnbringend auf dem Markt hätten vertreiben lassen. Aufgegriffen und weiterentwickelt habe man diesen Gedanken erst, als ab dem Jahr 1995 die Lieferpreise für den Eckverbinder bei gleichbleibender Stück-Lizenzverpflichtung erheblich gesunken seien.

Im übrigen habe der Beklagte schon vorher, nämlich in einer Besprechung am
4. Dezember 1995, von der fraglichen Erfindung erfahren, als er – der Kläger – ihm die Prinzipskizze gemäß Anl. K 23 vorgelegt, die erfindungswesentliche Funktionsweise des Eckverbinders erläutert und angekündigt habe, einen entsprechenden PVC-Eckverbinder mit Drehspreizung zu fertigen. Schon damals seien die Parteien sich einig gewesen, die dargestellte drehgespreizte PVC-Ecke als Alternative zum lizenzpflichtigen Stand der Technik gemäß Anl. K 10 zu produzieren und einzusetzen; für den Vertrieb durch C2 hätten 15.000 Sätze entsprechender PVC-Eckverbinder hergestellt werden sollen. Die Weiterentwicklungen entsprechend den Zeichnungen gemäß Anl. K 15 und K 16 habe der Beklagte am 22. Mai 1996 anläßlich einer Besprechung gezeigt bekommen, die nach dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung bei C2, nach seinen Ausführungen in der Berufungsreplik (Bl. 165 f. d.A.) jedoch bei GXXX stattgefunden hat; der Beklagte habe selbst darum gebeten, dass zu dieser Besprechung die fertige Zeichnung zur Skizze gemäß Anl. K 23 mitgebracht werde.

Im übrigen habe der Beklagte, der vor seiner Selbständigkeit als Vertreter für Gt66 tätig gewesen sei, sich bis 1996 sowohl bei GXXX als auch bei der Produktionsfirma häufig über den Stand und die Entwicklung der Produktion informiert. C2 habe am 30. Januar 1996 auch eine weitere für ihn – den Kläger – auftragsgemäß durchgeführte Entwicklung sogenannter „Schienen“ vor GXXX und widerrechtlich zum Patent angemeldet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar. Der Beklagte habe nichts vorgetragen, was zur Annahme einer Doppelerfindung ausreiche, aber auch aufgrund der persönlichen Entwicklung des Beklagten und der seit dem Ausscheiden J### eingetretenen zunehmenden Verschlechterung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien spreche die Lebenserfahrung für den von ihm – dem Kläger – vorgetragenen Hergang.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1.
auf ihn – den Kläger – das deutsche Gebrauchsmuster 298 23 819 zu übertragen und dafür gegenüber der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seine Umschreibung auf ihn einzuwilligen;

2.
ihm den Anspruch auf Erteilung des Patents gemäß deutscher Offenlegungsschrift 197 34 875 abzutreten und gegenüber der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in die Umschreibung dieser Patentanmeldung auf ihn einzuwilligen;

3.
das Recht auf das europäische Patent 0 897 047 gemäß Patentanmeldung 98 114 395.1 mit Wirkung für die benannten Vertrags- und Erstreckungsstaaten auf ihn zu übertragen und dafür gegenüber dem Europäischen Patentamt sowie erforderlichenfalls gegenüber den nationalen Patentämtern (den „zuständigen Stellen“) die Einwilligung in die Umschreibung(en) sowie, falls weiterhin erforderlich, zu erklären, dass er – der Kläger – die europäische Patentanmeldung 0 897 047 (98 114 395.1) anstelle des Beklagten als eigene Anmeldung weiterverfolge,

hilfsweise,

auf ihn den deutschen Anteil des europäischen Patents 0 897 047 zu übertragen und gegenüber der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seine Umschreibung auf ihn einzuwilligen;

4.
– im Wege der klageerweiternden Anspruchshäufung –

ihm darüber Auskunft zu erteilen, auf wen er – der Beklagte – welches der vorgenannten Schutzrechte oder welche der vorgenannten Schutzrechtsanmeldungen in welcher Form wann übertragen habe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt auch dem neuen Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben und den Beklagten als Partei sowie Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschriften betreffend die Sitzungen vom 19. September 2002 (Bl. 177 f. d.A.) und vom 30. Januar 2003 (Bl. 209 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

Sämtliche vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass dem Kläger die Erfinderrechte an der von ihm beanspruchten technischen Lehre zustehen und der Beklagte diese Erfindung als Nichtberechtigter zum Patent bzw. als Gebrauchsmuster angemeldet hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn zwischen dem Gegenstand der vom Beklagten getätigten Schutzrechtsanmeldungen und demjenigen, was der Kläger als seine Erfindung beansprucht, Wesensgleichheit besteht und der Beklagte dem Kläger die später zum Patent und als Gebrauchsmuster angemeldete Erfindung widerrechtlich entnommen hat (vgl. § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GbMG und Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG). Zwischen dem, was der Kläger nach seinem Vorbringen dem Beklagten am 4. Dezember 1995 und am 21./22. Mai 1996 über die Funktionsweise des von ihm beanspruchten drehspreizbaren Eckverbinders mitgeteilt hat, und dem Gegenstand der vom Beklagten getätigten Schutzrechtsanmeldungen besteht zwar Wesensgleichheit, aber der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte ihm – dem Kläger – die Erfindung widerrechtlich entnommen hat. Er trägt die Beweislast.

I.

Zwischen der vom Kläger nach seinem Vorbringen dem Beklagten zur Kenntnis gebrachten technischen Lehre und dem Gegenstand der Vinidkationsanmeldungen besteht Wesensgleichheit.

1. Die vom Beklagten angemeldete und nachstehend anhand der Vindikations-Gebrauchsmusterschrift erläuterte Erfindung betrifft ein Verbindungselement für ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im Tür- und Fensterbau mit einem in das Hohlteil einsteckbaren Halteelement und einem Spreizelement, das das Halteelement gegen das Hohlteil drückt.

Ein solches Verbindungselement ist aus der bereits erwähnten europäischen Patentanmeldung 0 288 756 (Anl. K 10) bekannt. Bei diesem vorbekannten Verbindungselement wird ein Spreizelement durch Anziehen einer Schraube in das Halteelement hineingezogen. Das soll den Nachteil haben, dass das Spreizelement durch mehrmalige Umdrehungen der Schraube in das Halteelement hineingezogen wird und eine feste Verbindung erst nach einem aufwendigen Schraubvorgang zu erzielen ist, wobei die Festigkeit von der an der Schraube aufgewendeten Kraft abhängt und in der Praxis von Fall zu Fall unterschiedlich ist.

Als Aufgabe der Erfindung gibt die Gebrauchsmusterschrift an, ein gattungsgemäßes Verbindungselement so weiterzuentwickeln, dass eine einfache, schnelle und sichere Verbindung zwischen dem Halteelement und dem Hohlteil erzielt wird. Dies soll nach dem Vorschlag der Schutzansprüche 1 und 3 des Vindikations-Gebrauchsmusters durch ein Verbindungselement für ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im Tür- und Fensterbau erreicht werden, das folgende Merkmale aufweist:

1. ein Halteelement, das in das Hohlteil einsteckbar ist, und

2. ein Spreizelement, das das Halteelement gegen das Hohl-
teil drückt,

3. die innere Form des Halteelements und die äußere Form des Spreiz-
elements sind aufeinander abgestimmt, und zwar so, dass

a) durch Drehen des Spreizelements um die Achse des Hohl-
teils relativ zum Halteelement

b) eine feste Verbindung zwischen Halteelement und Hohlteil
entsteht,

wobei

4. am Spreizelement und/oder am Halteelement Rastmittel
vorgesehen sind,

5. das Spreizelement eine Durchbohrung in Richtung der Achse
des Hohlteils aufweist und

6. das Spreizelement und das Halteelement Teile eines Eckver-
binders sind,

7. das Spreizelement eine in Richtung der Achse des Hohlteils
verlaufende Innenvielkantfläche aufweist.

Auf diese Weise wird die Spreizwirkung nicht mehr durch ein axiales Verschieben, sondern durch eine Drehung des Spreizelementes erzielt. Hierzu genügt schon eine Drehung um nur wenige Grad, um eine feste Verbindung zu erzielen, die den gewünschten Anforderungen vollständig gerecht wird. Dreht sich das Spreizelement um die Längsachse des Hohlteils, ergibt sich eine besonders einfache Ausführungsform, die auch einen einfachen Zugriff auf das Spreizelement am offenen Ende des Hohlteils erlaubt.

2. Vergleicht man die vom Kläger vorgelegten Zeichnungen und den Inhalt seiner von ihm behaupteten mündlichen Erläuterungen mit dem Gegenstand der Vindikationsanmeldungen, ergibt sich deren wesensmäßige Übereinstimmung. Die Zeichnung gemäß Anl. K 15, auf die in einer Besprechung am21./22. Mai 1996 Bezug genommen worden sein soll, zeigt einen Eckverbinder mit einem in ein Hohlteil einsteckbaren Halteelement und einem Spreizelement, das in Axialrichtung des Hohlteils durchbohrt und mit einer in Axialrichtung des Hohlteils verlaufenden Innenvielkantfläche versehen ist und mit dem die Spreizecken des Halteelementes gegen das Hohlteil gedrückt werden können; die innere Form des Halteelementes und die äußere Form des Spreizelementes sind so aufeinander abgestimmt, dass durch Drehen des Spreizelementes um die Achse des Hohlteils relativ zum Halteelement eine feste Verbindung zwischen Halteelement und Hohlteil entsteht, indem beim Drehen des Spreizelementes seine mit der Innenkontur der Spreizecken zusammenwirkenden Außenflächen die Spreizecken nach außen drücken. Aus den Darstellungen der Zeichnung gemäß Anl. K 15 ist links oben ein Halteelement mit Spreizschlitzen zu erkennen, die breiter sind als im Stand der Technik gemäß Anl. K 10. Aus den übrigen Darstellungen geht hervor, wie die Flügelteile des Spreizelementes beim Drehen mit den Spreizecken zusammenwirken, wobei die mittlere Darstellung links unten auch die Kontur für das Drehwerkzeug zeigt und hierfür verschiedene Ausgestaltungen vorschlägt. Die Zeichnung gemäß Anl. K 15 zeigt zwar noch nicht die in Merkmal 4 vorgeschlagenen Rastmittel; sie ergeben sich auch nicht aus der Anl. K 16, weil aus ihr die Innenkontur der Spreizecken hervorgeht und infolge dessen auch nicht zu erkennen ist, wie die flügelartigen Vorsprünge des Spreizelementes mit dieser Innenkontur zusammenwirken. Dieses konstruktive Detail ändert jedoch nichts an der im wesentlichen bestehenden Übereinstimmung; es soll lediglich das Spreizelement nach dem Drehen in der dann eingenommenen Stellung festhalten.

II.

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte die Vindikationserfindung dem Kläger widerrechtlich entnommen hat. Der Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass der Beklagte von ihm den Gegenstand dieser Erfindung kennen gelernt hat.

1.
Es kann nicht festgestellt werden, dass am 4. Dezember 1995 eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden hat, in deren Verlauf der Kläger dem Beklagten die Erfindung in erläutert hat. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung als Partei am 19. September 2002 ausgesagt, eine Besprechung am 4. Dezember 1995 mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt habe es nicht gegeben. In seiner informatorischen Anhörung am 19. September 2002 hat der Kläger zwar gesagt, er habe an diesem Tag (d.h. am 4. Dezember 1995) mit dem Beklagten über Möglichkeiten gesprochen, aus der Lizenzgebührenverpflichtung gegenüber Z###l herauszukommen und ein nicht unter das Lizenzschutzrecht fallendes Produkt anzubieten; diese Alternative sei der PVC-Eckverbinder mit dem Drehkern gewesen, den er – der Kläger – kurz skizziert habe (gemeint ist die als Anlage K 23 vorgelegte Skizze) und den der Beklagte daraufhin als möglichen Ausweg gebilligt habe (S. 10 f. der Sitzungsniederschrift vom 19. September 2002, Bl. 185 f. d.A.). In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt a.M., in dem die unter der Geschäftsführung des Beklagten stehende C2 GmbH dem Kläger den Vertrieb erfindungsgemäßer Verbindungselemente untersagen lassen wollte, hat der Kläger diesen Termin bzw. eine Besprechung vor dem 22. Mai 1996 in seiner als Anlage K 24 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung allerdings nicht erwähnt, obwohl er auch dort geltend gemacht hatte, in Wahrheit stamme die Vindikationserfindung aus seinem Hause. Als ihm dies vom Senat vorgehalten wurde, gab er zwar an, er habe nochmals seine Unterlagen durchgesehen, aber er hat sich weder bei dieser Gelegenheit noch in späteren Schriftsätzen auf konkret bezeichnete Unterlagen bezogen, die ihn an diesen Termin erinnert haben könnten. Er hat auch keine Unterlagen vorgelegt, in denen die Besprechung vom 4. Dezember 1995 erwähnt wird, und erst recht keine, aus denen der Gegenstand dieser Besprechung hervorgeht. In seiner Antwort auf den Vorhalt im Verhandlungstermin hat er in diesem Zusammenhang nur ein von der Zeugin N verfasstes Schreiben der GXXX erwähnt, das einen Termin vom 22. Mai bestätigt. Diese Aussage bezieht sich offenbar auf das als Anlage BK 15 vorgelegte Schreiben vom 29. April 1996, das aber ebenfalls keinen Bezug zu einer Besprechung vom 4. Dezember 1995 erkennen lässt. Erhebliche Zweifel daran, ob es an diesem Tag zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Besprechung über den Gegenstand der Vindikationserfindung gegeben hat, ergeben sich nicht zuletzt daraus, dass der Kläger in erster Instanz zu dieser Besprechung unterschiedliche Tatsachen vorgetragen hat, die sich gegenseitig ausschließen. Während er auf S. 2 seiner Replik vom 5. Februar 2001 (Bl. 55 d.A.) behauptet hatte, er habe in der Besprechung vom 4. Dezember 1995 auch LÖ## anhand der Skizze gemäß Anlage K 23 den erfindungsgemäßen Eckverbinder erläutert und Ahrens habe auf der Grundlage dieses am 4. Dezember 1995 skizzierten Vorschlages diejenigen Weiterentwicklungen getätigt, die Gegenstand der Zeichnungen gemäß Anlagen K 15 und K 16 seien, führt er einen Tag später in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2001 (Bl. 67 d.A.) aus, die Besprechung habe zwischen ihm und dem Beklagten stattgefunden; LÖ## habe daran nicht teilgenommen. Erst in seiner Berufungsbegründung vom 10. Juli 2001 (S. 5, Bl. 67 d.A.) trägt der Kläger ausdrücklich vor, das Gespräch am 4. Dezember 1995 habe mit seiner Ankündigung geendet, entsprechend dem Prinzip der Skizze gem. Anl. K 23 einen PVC-Eckverbinder mit Drehspreizung zu fertigen.

2. Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger dem Beklagten den Gegenstand der Vindikationserfindung in einer Besprechung am 22. Mai 1996 mitgeteilt und ihm zur Vorbereitung dieser Besprechung Zeichnungen überlassen hatte. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung als Partei auch diese Behauptung des Klägers nicht bestätigt, vielmehr ausgesagt, an einer Besprechung am 22. Mai 1996 mit dem behaupteten Inhalt nicht teilgenommen zu haben. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zwar geäußert, der 22. Mai sei der entscheidende Termin gewesen, da seien die Produkte fertig entwickelt gewesen, und es gebe Schreiben von GXXX und Gt66, die diesen Termin bestätigt hätten (S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 19. September 2002, Bl. 185 d.A.). Die vom Kläger benannte Zeugin N hat indessen nur bestätigt, am 22. Mai 1996 habe im Hause GXXX eine Besprechung zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden (S. 9 ff. der Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2003, Bl. 217 ff. d.A.); diese sei zunächst für den 21. Mai bei C2 geplant gewesen, dann aber wegen eines Umzuges von C2 in neue Geschäftsgebäude auf den nachfolgenden Tag verlegt worden und habe statt bei C2 bei GXXX stattgefunden (S. 11 bis 14 der letztgenannten Sitzungsniederschrift; Bl. 219 bis 222 d.A.). Zum Inhalt dieser Besprechung hat die Zeugin nur bekundet, es sei um Preisvereinbarungen zwischen GXXX und C2 wegen eines an C2 verkauften Produktes gegangen; insoweit sei sie selbst anwesend gewesen (S. 9 und 11 der letztgenannten Sitzungsniederschrift; Bl. 217 und 219 d.A.). Nach den weiteren Angaben der Zeugin waren Gegenstand dieser Besprechung auch Konstruktionsfragen, genaueres konnte sie hierzu jedoch nicht aussagen, weil sie an diesem Teil der Besprechung nicht mehr teilgenommen hatte (a.a.O.). Ebenso wenig konnte sich die Zeugin daran erinnern, ob sie oder eine andere Person dem Beklagten zur Vorbereitung der Besprechung Zeichnungen zugeschickt oder zugefaxt hatte (a.a.O. S. 7, 8; Bl. 215, 216 d.A.). Auch das vom Kläger als Anlage BK 15 vorgelegte und bereits erwähnte Schreiben der GXXX vom 29. April 1996 an den Beklagten, das die Zeugin N gefertigt hatte, besagt über den Gegenstand dieser Besprechung nichts, sondern enthält nur die Mitteilung, der Kläger beabsichtige, den Beklagten und Herrn I am 21. Mai 1996 um 9.00 Uhr zu besuchen, und den später angebrachten handschriftlichen Vermerk der Zeugin, der Termin habe am 22. Mai 1996 im Hause GXXX stattgefunden. Die vom Beklagten als Anl. B 1 vorgelegten Unterlagen rufen darüber hinaus Zweifel daran hervor, ob die Besprechung an diesem Tag überhaupt stattgefunden hat. In diesen Unterlagen befindet sich ein Tankbeleg, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte sich an diesem Tag in Köln aufgehalten hat; seine Reisekosten-Abrechnung weist aus, dass er an diesem Tag in der Zeit von 7.40 bis 18.20 Uhr Ziele in X und Köln aufgesucht hat. Eine Fahrt des Beklagten nach L2 (zu GXXX) oder O (zu C2) ist in der Reisekosten-Abrechnung gemäß Anl. B 1 nicht ausgewiesen.

3. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit dem Beklagten am 22. Mai 1996 über den Gegenstand der Erfindung gesprochen hat, bedeutet das noch nicht, dass der Beklagte erstmals durch diese Besprechung in den Erfindungsbesitz gelangt ist. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte an diesem Tag die Erfindung nicht schon aus anderer Quelle gekannt hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kannte der Beklagte die Erfindung jedoch am 22. Mai 1996 schon. Denn der Zeuge K hat glaubhaft bekundet, er habe schon zu einem früheren Termin, nämlich am 29. April 1996, für den Beklagten auf seinem PC CAD-Zeichnungen betreffend den erfindungsgemäßen Eckverbinder erstellt, und er hat auch verkleinerte Abbildungen entsprechender Zeichnungen vorgelegt (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2003, Bl. 255 d.A.). Dass diese Abbildungen den Gegenstand der Vindikationserfindung zeigen, steht außer Zweifel. Der Zeuge hat die als Anlage B 4 vorgelegte Zeichnung als von ihm gefertigt wiedererkannt (S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2003, Bl. 227 d.A.). Die zeitliche Zuordnung hat der Zeuge anhand der Dokumentation auf der Diskette vorgenommen, die er dem Beklagten überlassen hatte. Er hat diese Zuordnung damit erklärt, er habe das genaue Datum zunächst vergessen gehabt (S. 18 und 20 der letztgenannten Sitzungsniederschrift, Bl. 226 und 228 d.A.), sei dann im Jahre 2000 oder etwas früher vom Beklagten angesprochen worden, ob er – der Zeuge – ihm für eine Auseinandersetzung Unterlagen bzw. eine schriftliche Erklärung betreffend den hier interessierenden Eckverbinder zur Verfügung stellen könne, habe daraufhin in seinen aufbewahrten Unterlagen noch eine Diskette mit einer Kopie der damals gefertigten Zeichnungen gefunden und mit dieser Diskette die als Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll genommene Bestätigung erstellt (Bl. 22 der letztgenannten Sitzungsniederschrift, Bl. 230 d.A.). Er habe auf dieses Schreiben das automatisch auf die Diskette geschriebene Speicherdatum übernommen, das er zunächst mit 30. April 1996 angab (a.a.O., S. 25; Bl. 233 d.A.) und später auf 29. April 1996 berichtigte (a.a.O., S. 40; Bl. 248 d.A.). Beides – Diskette und Unterlagen – habe er im Jahre 2000 dem Beklagten übergeben (a.a.O., S. 45; Bl. 253 d.A.). Die technischen Einzelheiten habe der Beklagte als seine Idee dargestellt; sein – des Zeugen – Beitrag habe sich darauf beschränkt, diese Ideen zeichnerisch darzustellen, ohne selbst technische Lösungsvorschläge zu machen (a.a.O., S. 31 und 37-39; Bl. 239 und 245-247 d.A.).

Diese im wesentlichen mit der Aussage des als Partei vernommenen Beklagten übereinstimmende Aussage des Zeugen erscheint glaubhaft. Glaubhaft erscheint zunächst, dass der Zeuge fachlich dazu in der Lage war, anhand der Vorgaben des Beklagten die Zeichnungen zu erstellen, auch wenn Fensterbauteile nach seinen weiteren Bekundungen an sich nicht sein Metier waren (a.a.O., S. 34, Bl. 242 d.A.). Der Zeuge hat als seinen beruflichen Aufgabenbereich angegeben, er sei gelernter Elektriker und jetzt im IT-Computerbereich tätig, wobei er sich auch mit der Anwenderberatung für CAD-Programme befasse; CAD-Systeme seien sein Ding (a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Zeichnung nach den weiteren Angaben des Zeugen (a.a.O., S. 36, Bl. 244 d.A.) keine Fertigungszeichnung war, sondern lediglich als Arbeitsunterlage für den Beklagten dienen sollte. Die in der Zeichnung angegebenen Maße waren dem Zeugen nach seiner Erinnerung aus vom Beklagten zur Verfügung gestellten Zeichnungen älterer Produkte bekannt (a.a.O., S. 39, Bl. 2).

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen an einem Obsiegen des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit interessiert ist. Der Zeuge hat seit Ende 1996 keine geschäftliche Verbindung mehr zum Beklagten und ist ihm auch nicht freundschaftlich verbunden; jedenfalls hat es weitere Kontakte des Zeugen zum Beklagten über die Anforderung der Unterlagen für die vorliegende Auseinandersetzung nicht gegeben (a.a.O., S. 23; Bl. 231 d.A.). Die Tätigkeit des Zeugen für den Beklagten hatte keinen großen Umfang und betrug nach den weiteren Angaben des Zeugen etwa zwei Stunden pro Woche (a.a.O., S 18, Bl. 226 d.A.). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Beamter disziplinarrechtlich im Fall einer falschen Aussage verfolgt werden kann und davon auszugehen ist, dass ihm diese Möglichkeit bei seiner Vernehmung bewusst war.

4. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Grundsätzlich muss der Vindikationskläger beweisen, dass er bzw. sein Rechtsvorgänger Erfinder ist und der Beklagte sie widerrechtlich entnommen hat. Der Anscheinsbeweis greift nur ein, wenn nach der Lebenserfahrung typischerweise aus einem bestimmten Sachverhalt auf einen von ihm in Gang gesetzten Tathergang geschlossen werden kann. Einen solchen Lebenssachverhalt hat der Kläger nicht dargelegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Beklagte in zeitlicher Nähe zu den hier interessierenden Vorgängen auch eine andere Erfindung widerrechtlich entnommen hat oder die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien seit dem Ausscheiden J### aus der C2 GmbH zunehmend schlechter geworden sind. Beides lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger bzw. LÖ## vor dem Beklagten im Erfindungsbesitz war und der Kläger dem Beklagten die Erfindung zur Kenntnis gebracht hat.

III.

Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz Auskunft darüber verlangt, auf wen der Beklagte welches der Vindikationsschutzrechte bzw. –anmeldungen über-tragen hat, ist die darin liegende Klageerweiterung zulässig, da sachdienlich, aber aus den vorstehend dargelegten Erwägungen nicht begründet, weil dem Kläger an der Vindikationserfindung keine Rechte zustehen.

IV.

Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er insoweit nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; da auch seine erstmals vor dem Berufungsgericht geltend gemachte Auskunftsklage keinen Erfolg hatte, ergibt sich seine Verpflichtung zur Tragung des hierauf entfallenden Kostenteils aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F..

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

R2 R4 Dr. C4