Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 270
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Mai 2004, Az. 4b O 286/03
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.065,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz per anno
n aus 96.828,11 EUR seit dem 1. Januar 2001 bis zum 15. April 2001
n aus 106.148,18 EUR seit dem 15 .April 2001 bis zum 15. Juli 2001
n aus 114.400,21 EUR seit dem 15. Juli 2001 bis zum 15. Oktober 2001
n aus 122.652,24 EUR seit dem 15. Oktober 2001 bis zum 15. Januar 2002
n aus 130.904,27 EUR seit dem 15. Januar 2002 bis zum 15. April 2002
n aus 139.612,23 EUR seit dem 15. April 2002 bis zum 15. Juli 2002
n aus 145.785,23 EUR seit dem 15. Juli 2002 bis zum 15. Oktober 2002
n aus 153.942,65 EUR seit dem 15. Oktober 2002 bis zum 15. Januar 2003
n aus 159.065,00 EUR seit dem 15. Januar 2003 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 217.000,00 EUR und für die Streitverkündete hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 159.996,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagte schloss unter dem 22./24.11.1995 mit der T3 GmbH (nachfolgend nur mit T2 bezeichnet) einen Lizenzvertrag betreffend einen selbstschließenden Verschluss mit Verschlussmembran (vgl. Anlage K 1), mit dem der Beklagten eine einfache Lizenz eingeräumt wurde. Vertragsschutzrechte waren gemäß Ziffer 1. dieses Vertrages eine in der Präambel des Vertrages näher bezeichnete deutsche Patentanmeldung und hierauf später getätigte Auslandsanmeldungen. Gegenstand des Lizenzvertrages war ein Verschluss mit eingesetzter Verschlussmembran aus einem Silikon-Werkstoff oder einem elastomeren thermoplastischen Kunststoff, wobei die Verschlussmembran eine zur Öffnung geeignete Schlitzung aufweist und/oder in einer konusartigen Verschlussöffnung einsitzt oder hiermit zusammenwirkt und/oder unterseitig von einem Teil des Verschlusses im Ruhezustand abgestützt ist, jedoch ohne mittiges, durch ein Verschlussteil abgestütztes Durchgangsloch. Die Entwicklung des Vertragsgegenstandes wurde unter anderem am 01.07.1998 beim Europäischen Patentamt angemeldet. Hierauf wurde das europäische Patent 0850177 erteilt. Der Hinweis auf die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12.04.2000 (vgl. Anlage K 2).
In Ziffer 9. des Lizenzvertrages vereinbarten die Lizenzvertragsparteien, dass die Lizenzgebühren vierteljährlich fällig werden sollten: „Zum Abschluss eines Quartals hat der Lizenznehmer innerhalb von 14 Tagen eine Abrechnung zu übersenden und die danach ermittelten Lizenzgebühren gleichzeitig zu überweisen“ (vgl. Anlage K 1, S. 6).
Neben dem Lizenzvertrag beauftragte die Beklagte T2 damit, die zur Herstellung der selbstschließenden Verschlüsse erforderlichen Spritzgusswerkzeuge herzustellen.
Die Klägerin, seinerzeit noch unter der Bezeichnung Zeller Q GmbH firmierend, schloss am 03.02.1997 mit der T3 GmbH sowie Herrn T2 eine mit Patent- und Know-how-Kaufvertrag überschriebenen Vereinbarung. Mit diesem Vertrag erwarb die Klägerin die für das oben bezeichnete europäische Patent prioritätsbegründenden Patentanmeldungen sowie das zu diesen Erfindungen gehörende technische Know-how (vgl. Anlage K 3). Unter § 2 Ziffer 1. c) wurden die der Beklagten sowie einer weiteren Firma eingeräumten Lizenzen aufgeführt. Diesbezüglich vereinbarten die Klägerin und T2:
„Die den genannten Unternehmen eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht ausschließlicher Natur; sie berechtigen die Inhaberin der Rechte an der Erfindung weiterhin zur uneingeschränkten Benutzung. Kopien der erwähnten Lizenzverträge sind diesem Vertrag als Anlage 6 beigefügt. Die Käuferin übernimmt alle Rechte aus diesen Verträgen.
Die Verkäuferin wird innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnen dieses Vertrages ein Schreiben an die genannten Lizenznehmer richten, mit dem sie diese über den Rechtsübergang auf die Käuferin informiert.“ (vgl. Anlage K 3, S. 4 f)).
Unter dem 24.02.1997 teilte T2 der Beklagten mit, dass die vertragsgegenständlichen Schutzrechte an die Klägerin verkauft wurden.
In der Folgezeit erteilte die Beklagte der Klägerin entsprechend den lizenzvertraglichen Vereinbarungen quartalsmäßig Abrechnungen. Zahlungen hierauf leistete die Beklagte nicht, sie verwies mit den Abrechnungen regelmäßig auf ein Schreiben ihrerseits vom 29.07.1997, mit dem sie die Klägerin darauf hinwies, dass ihr gegenüber T2 Schadenersatzansprüche zustehen würden, mit denen sie aufrechne.
Am 25.04.1997 führte unter anderem der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Streitverkündeten sowie Herrn T ein Gespräch in den Firmenräumen der Firma N. Bei diesem Gespräch war dem Geschäftsführer der Beklagten bewusst, dass die Anwesenden der Firma N auch für die Streitverkündete handeln konnten.
Mit Schreiben vom 07.05.1997 wandte sich die Beklagte an die Firma N und nahm Bezug auf das Treffen vom 25.04.1997. In diesem Schreiben heißt es:
„Wir behandelten die Forderungssache T2, nachdem sie uns erläuterten, dass sie die Firma T3 kürzlich übernahmen, um sowohl die dort installierten Formenbaukapazitäten als auch die Entwicklungskompetenz dieses Unternehmens zu nutzen und zu reaktivieren.
Ihr Vorschlag ging dahin, dass Sie uns alle von uns weitestgehend bezahlten und von der Firma T2 bisher nicht gelieferten Werkzeuge aushändigen und damit sämtliche Forderungen und Gegenforderungen erlöschen.
Hiermit können wir uns leider auch nach reiflicher Überlegung nicht einverstanden erklären.
(…)
Unser Vorschlag geht dahin, dass Sie
a) uns die unter Pos. 1. beschriebenen Werkzeuge aushändigen, und zwar inklusive der Quick-Tool-Rahmen
b) aus dem SD2KV-Komplex eine Kostenpauschale von DM 200.000,00 übernehmen“
(vgl. Anlage K 10).
Die Firma N antwortete hierauf mit Schreiben vom 13.06.1997 (vgl. Anlage B 7). Sie teilte der Beklagten unter anderem mit:
„Es ist nicht zutreffend, dass wir die Firma T2 GmbH übernommen hätten. Vielmehr hat L GmbH von der Firma T2 bestimmte Vermögenswerte käuflich erworben, ohne dass das Vermögen im Ganzen übergangen ist. Weder wir, noch die L GmbH, haften demnach für eventuelle Verbindlichkeiten der Firma T2 GmbH.
Deshalb können wir für einen angeblichen Schaden, verursacht von T2, nicht in Anspruch genommen werden.
Trotzdem sind wir entgegenkommenderweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, L GmbH zu veranlassen, ihnen Werkzeuge auszuhändigen, soweit sie von ihnen bezahlt sind und von L GmbH auch erworben wurden.
(…)
Deswegen wiederholen wir nochmals das Angebot vom 25.04.1997 und fordern Sie im Rahmen einer umfassenden Lösung auf, dieses anzunehmen.“
Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte mit Telefax vom 24.06.1997 (vgl. Anlage B 8), in dem es wie folgt heißt:
„Wir bedanken uns für Ihr Telefax vom 13.06.1997 und kommen nach Abwägung rein wirtschaftlicher Interessen zu dem Ergebnis, die Akte T2 zu schließen, sofern Sie Ihr Werk in M2 veranlassen, uns die uns gehörenden Werkzeuge kurzfristig auszuhändigen.“
Unter dem 04.07.1997 erstellte T2 einen Lieferschein, mit dem die Aushändigung von Werkzeugen und Werkzeugteilen an die Beklagte bestätigt wurde (vgl. Anlage K 11).
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Die Klägerin könne die dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Klageforderung nicht verlangen, da ihr, der Beklagten, aus dem mit T2 geschlossenen Werkvertrag Schadenersatzforderungen in Höhe von 367.231,24 EUR zustünden, mit denen sie die Aufrechnung erklärt. Die von T2 hergestellten Spritzgusswerkzeuge seien nicht geeignet gewesen, fehlerfreie Verschlüsse zu produzieren. Zudem seien die Werkzeuge erst nach einem zugesicherten Termin ausgeliefert worden. Sie, die Beklagte, habe aufgrund dessen erhebliche zusätzliche Aufwendungen erbringen müssen, um die ihrerseits zugesagten Liefertermine bei Abnehmern einhalten zu können.
Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Beklagte mit der Nebenintervenientin einen Vergleich geschlossen habe, der die besagte Schadenersatzforderung zum Gegenstand habe, sei dies nicht zutreffend. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass die Nebenintervenientin bzw. die Firma N für T2 handeln würde.
Hilfsweise erkläre sie die Anfechtung der besagten Vereinbarung, da sie von der Firma N getäuscht worden sei. Diese habe ihr mitgeteilt, dass keine rechtlichen Verpflichtungen von T2 auf sie übergegangen seien. Demgegenüber sei die Nebenintervenientin aufgrund Verschmelzungsvertrages mit T2 Gesamtrechtsnachfolgerin letzterer geworden.
Die Klägerin tritt dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten entgegen.
Die Nebenintervenientin macht ergänzend hierzu geltend, dass die von der Beklagten behaupteten Schlechtleistungen nicht von T2 zu vertreten gewesen seien. Die Beklagte habe gewusst, dass die aus den Anlagen B 7, K 10 und B 8 ersichtlichen Verhandlungen seitens der Firma N für T2 geführt wurden. Hilfsweise macht sie geltend, dass etwaige Schadenersatzansprüche verjährt, jedenfalls aber verwirkt, seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit der von ihr geltend gemachten Schadenersatzforderung aufrechnen.
I.
Die Klägerin ist aufgrund des zwischen ihr und T2 geschlossenen Kaufvertrages, das europäische Patent 0850177 betreffend, berechtigt, die zwischen den Lizenzvertragsparteien T2 und der Beklagten entstandenen Lizenzforderungen zu verlangen.
Die der Höhe nach unstreitige Forderung ist gemäß den Ziffern 4. und 9. des zwischen T2 und der Beklagten geschlossenen Lizenzvertrages wirksam entstanden. Diese Ansprüche auf Lizenzzahlung sind von T2 wirksam an die Klägerin abgetreten worden, so dass diese die Lizenzgebühren direkt von der Beklagten an sich verlangen kann.
Unter dem 03.02.1997 schloss die Klägerin mit T2 einen Patent- und Know-how-Kaufvertrag, mit dem die Klägerin die Rechte unter anderem an der internationalen Patentanmeldung PCT-EP 96/03906 erwarb. Diese Anmeldung führte zwischenzeitlich zu der Erteilung des Klagepatents, welches den selbstschließenden Verschluss mit einer Verschlussmembran zum Gegenstand hat. In § 2 Ziffer 1. lit. c) dieses Vertrages ist unter anderem der oben erwähnte Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und T2 angeführt. Diesbezüglich vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beklagte alle Rechte aus diesen Verträgen übernimmt. Der Kaufvertrag ist zwischen den Vertragsparteien wirksam geschlossen worden. Die Einräumung einer Lizenz steht der Übertragung des lizenzierten Rechts grundsätzlich nicht entgegen. § 15 Abs. 3 PatG bestimmt hierzu lediglich, dass ein solcher Rechtsübergang die vorherige Erteilung einer Lizenz nicht berührt. Ein Eintritt des Patenterwerbers in den bestehenden Lizenzvertrag ist hiermit aber nicht verbunden. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender dreiseitiger Vertrag zwischen Veräußerer, Erwerber und Lizenznehmer zustande kommt. Dass ein solcher dreiseitiger Vertrag zwischen Veräußerer des Schutzrechtes (T2), Erwerber (Klägerin) und Lizenznehmer (Beklagte) zustande gekommen ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden. T2 hat zwar vereinbarungsgemäß die Beklagte von dem Patentkaufvertrag in Kenntnis gesetzt; eine ausdrückliche Einverständniserklärung hierzu seitens der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Eine solche Erklärung ist vorliegend auch nicht konkludent erfolgt. Die Beklagte hat zwar die folgenden – vereinbarungsgemäßen – Quartalsabrechnungen an die Klägerin gerichtet. Sie hat hierbei aber stets darauf hingewiesen, dass eine Verrechnung gemäß ihrem Schreiben vom 29.07.1997 erfolge. In diesem Schreiben (wegen der Einzelheiten wird auf dessen Inhalt, Anlage K 6, Bezug genommen) hat die Beklagte auf ihr zustehende Schadenersatzansprüche gegen T2 hingewiesen und geltend gemacht, dass sie diese gegen die vertraglichen Lizenzansprüche gemäß § 406 BGB aufrechnen wolle. In dieser Erklärung ist gerade eine solche Einverständniserklärung in eine Lizenzvertragsübernahme durch die Klägerin (für T2) nicht zu sehen, da dies zur Folge hätte, dass sich die Beklagte einer ihr grundsätzlich bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit begeben würde, da es für originäre Lizenzzahlungsansprüche der Klägerin an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit fehlen würde.
Fehlt es aber an einer Übernahme des Lizenzvertrages auf Seiten des Lizenzgebers durch die Klägerin, so kann die Formulierung in dem zwischen ihr und T2 geschlossenen Vertrag nur dahin verstanden werden – und dies entsprach offensichtlich auch dem Willen der Vertragsparteien, da ein dreiseitiger Vertrag unter Einbeziehung der Beklagten nicht angestrebt wurde -, dass T2 die zukünftig entstehenden Lizenzzahlungsansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 398 Rn. 11). Dies ist vorliegend gegeben. Aufgrund des zwischen T2 und der Beklagten geschlossenen Lizenzvertrages ist die Lizenzgebührenforderung jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses wahrscheinlich und infolge der Regelung zur Höhe der Lizenzgebühr auch bestimmbar gewesen, da deren Höhe nur noch von der tatsächlichen Anzahl der hergestellten Lizenzgegenstände abhing.
II.
Die somit wirksam in der Person der Klägerin entstandene Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen gemäß § 389 BGB.
Voraussetzung für die Aufrechnung ist grundsätzlich – neben der vorliegend unproblematisch gegebenen Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen- zunächst das Bestehen einer Gegenseitigkeit der beiden zur Aufrechnung gestellten Forderungen. Danach muss sich die von dem Schuldner (Beklagte) geltend gemachte Gegenforderung gegen den Gläubiger der Hauptforderung richten. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, da sich die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung (Schadenersatz aus dem zwischen ihr und T2 geschlossenen Werkvertrag) nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die Streitverkündete (L GmbH) richtet.
Die Parteien des Rechtsstreits machen übereinstimmend geltend, dass die Schadenersatzforderung der Beklagten aus einem unabhängig von dem Lizenzvertrag geschlossenen Werkvertrag mit T2 herrührt. Ausweislich des mit Anlage K 9 zur Akte gereichten Handelsregisterauszuges ist die Streitverkündete im Wege der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin von T2 geworden. Dies hat zur Folge, dass sie – grundsätzlich – auch Schuldnerin des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruchs ist.
Die Beklagte kann die von ihr behauptete Gegenforderung aber – infolge der oben festgestellten Abtretung der Lizenzansprüche an die Klägerin – gemäß § 406 BGB gleichwohl gegenüber der Klägerin zur Aufrechnung stellen. Insofern macht § 406 BGB eine Ausnahme von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit. Die Beklagte hatte vor dem Erwerb der Forderung keine Kenntnis von der Abtretung. Voraussetzung hierfür ist, dass die rechtliche Grundlage für die geltend gemachte Forderung vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung besteht. Vorliegend macht die Beklagte eine Schadenersatzforderung geltend, die auf einem – zu Gunsten der Beklagten unterstellten – schädigenden Verhalten von T2 aus dem Jahre 1996 herrührt. Frühester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung ist aber der Vertragsschluss zwischen der Klägerin und T2 gewesen, mithin der 03.02.1997. Somit bestand die rechtliche Grundlage der zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzforderung in jedem Fall vor der Kenntniserlangung.
Für die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung fehlt es aber an dem weiteren Erfordernis des Bestehens, i.e. der Wirksamkeit, der geltend gemachten Gegenforderung (Schadenersatz) im Zeitpunkt der Aufrechnungslage. Diese Forderung ist – sofern sie tatsächlich bestanden haben sollte, was vorliegend unterstellt werden kann – durch einen zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten geschlossenen Vergleich erloschen.
Die Beklagte hatte ausweislich ihres Schreibens vom 07.05.1997 (Anlage K 10) Kenntnis davon, dass T2 von der Streitverkündeten übernommen werden sollte bzw. am 08.12.1997 übernommen wurde. In diesem Schreiben wird ausgeführt:
„Wir behandelten die Forderungssache T2, nachdem Sie uns erläuterten, dass Sie die Firma T2 kürzlich übernahmen.
(…)“.
Dass dieses Schreiben an die Firma N gerichtet ist, ändert nichts daran, dass die entsprechenden Erklärungen auch gegenüber der Streitverkündeten abgegeben wurden, da beide Firmen, also neben der Streitverkündeten auch die Firma N, von Herrn M3 vertreten werden und offensichtlich auch die Beklagte hier keine Unterscheidung getroffen hat. Letzteres folgt bereits aus der Formulierung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 24.06.1997, in dem sie davon spricht, dass N „ihr Werk in M2 dazu veranlasst (…)“. Schließlich ist auch in einem Schreiben der N vom 23.06.1997 darauf hingewiesen, dass die Streitverkündete – und gerade nicht N – Vermögenswerte von T2 käuflich erworben hat. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Beklagten, sie habe zu keinem Zeitpunkt gewußt, dass eine Verbindung zwischen N und der Streitverkündeten existiert ahbe, unbeachtlich.
Infolge der somit von der Streitverkündeten geführten Verhandlungen für T2, hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.1997 einer vergleichsweisen Regelung dahingehend zugestimmt, dass sämtliche Forderungen und Gegenforderungen aus dem zwischen der Beklagten und T2 geschlossenen Werkvertrag erlöschen, wenn von der Streitverkündeten/N bis dahin nicht ausgelieferte Werkzeuge an die Beklagte ausgehändigt werden. Diese Regelung war Gegenstand eines Angebotes der Streitverkündeten/N in einem Gespräch mit der Beklagten am 25.04.1997. Dieses Angebot wurde von N unter dem 13.06.1997 noch einmal wiederholt und dann von der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.1997 angenommen (vgl. Anlage B 8). Wörtlich heißt es dort:
„Wir (…) kommen nach Abwägung aller wirtschaftlichen Interessen zu dem Ergebnis, die Akte T2 zu schließen, sofern Sie Ihr Werk in M2 veranlassen, uns die uns gehörenden Werkzeuge kurzfristig auszuhändigen.“
Damit hat die Beklagte – aus dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont heraus betrachtet – das Angebot der Streitverkündeten angenommen, dass die Forderungssache T2 (Anlage K 10) damit erledigt ist. Die Auslieferung der Werkzeuge ist unstreitig erfolgt, so dass der Beklagten eine Schadenersatzforderung aus dem mit T2 geschlossenen Werkvertrag nicht (mehr) zusteht.
Dass T2 bei Abschluss dieses Vergleichs noch existierte, ist vorliegend unerheblich. Die Mitarbeiter von N (die unstreitig auch Handlungsvollmacht für die Streitverkündete hatten) haben den Umständen nach erkennbar für T2 agiert. Dass diese Mitarbeiter nicht im Namen von N handelten, war auch für die Beklagte offenkundig. In dem Schreiben vom 13.06.1997 (Anlage B 7) wurde der Beklagten mitgeteilt, dass eine Übernahme von T2 nicht stattgefunden habe. Es seien vielmehr von der Nebenintervenientin bestimmte Vermögenswerte käuflich erworben worden, ohne dass das Vermögen im Ganzen übergegangen sei. Dies kann von einem vernünftigen Empfänger dieser Erklärung nur so verstanden werden, dass die Firma N bzw. die Nebenintervenientin gerade keine Erklärungen in eigenem Namen abgaben sondern als Vertreter Suffas handelten.
Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits weiterhin dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine entsprechende Vertretungsmacht für die Mitarbeiter der N existierte, da der Regelungsinhalt des Vergleichs jedenfalls im Sinne von § 177 BGB durch T2 genehmigt wurde. Eine solche Genehmigung ist in der Erfüllung der „Gegenleistungspflicht“ des Vergleichs zu sehen, indem T2 unter dem 04.07.1997 die Werkzeuge, die Gegenstand der Regelung waren, an die Beklagte herausgab (vgl. Anlage K 11).
Soweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2004 „vorbehält“, ihre Erklärung vom 24.06.1997 wegen arglistiger Täuschung anzufechten, ist hierin bereits keine Anfechtungserklärung zu sehen. Es ist weiterhin aber auch seitens der Beklagten nichts dazu vorgetragen, worin die entsprechende Täuschung bestanden haben soll. Der Verschmelzungsvertrag zwischen T2 und der Nebenintervenientin datiert ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 08.12.1997. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben der Nebenintervenientin bzw. der Mitarbeiter der Firma N ein halbes Jahr zuvor nicht den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entsprochen haben sollen.
Der Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.2004 erfolgte nach dem ordnungsgemäßen Schluß der mündlichen Verhandlung und ist insoweit unbeachtlich. Er enthält aber auch keinen neuen Sachvortrag, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten erscheinen läßt, § 156 ZPO.
III.
Die geltend gemachten Zinsforderungen finden auch der Höhe nach ihre Grundlage in §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 353 HGB. Ausweislich der zwischen den Lizenzvertragsparteien getroffenen Vereinbarung waren die Lizenzgebühren jeweils 14 Tage nach Quartalsende fällig (vgl. Anlage K 1, S. 6, Ziff. 9, letzter Absatz).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Dr. L3 Dr. D M