Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Juni 2004, Az. 2 U 29/98
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 203/01 (Bundesgerichtshof) zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 76.700,– € abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Der Streitwert für die Zeit nach der Zurückverweisung der Sache
durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 beträgt 76.693,78 €; für die Zeit davor bleibt es bei der Streitwertfestsetzung gemäß Ausspruch zu IV. des Urteils des Senats vom 13. September 2001.
Tatbestand:
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats vom 13. September 2001 Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat der Senat auf die Berufung des Klägers der Klage insoweit stattgegeben, als diese die Sorte „V“ betraf, außerdem hat er die Kosten, die durch den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits (betreffend die Sorte „H“) entstanden waren, dem Beklagten auferlegt. Soweit die Klage die Sorten „B“ und „S“ betraf, hat er auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Diesen Teil des Senatsurteils vom 13. September 2001 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 29. Juni 2004 aufgehoben; insoweit hat er den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.
Der Beklagte beantragt jetzt,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Sorten „B“ und „S“ betroffen sind.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist unbegründet.
Mit Recht hat das Landgericht nicht nur den Beklagten verurteilt, den ihm erteilten Sortenschutz für die Sorte „B“ (Kenn-Nr. 28) auf den Kläger zu übertragen, sondern auch festgestellt, hinsichtlich des die Übertragung des Anspruches auf Sortenschutz für die Sorte „S“ (Kenn-Nr. CLL 26) betreffenden Antrages des Klägers sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, außerdem sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, dass der Beklagte die seinen Sortenschutzanmeldungen vom 2. November 1993 zu den Kenn-Nrn. CLL 26 („W weiß“/“S“) und CLL 28 („W rosarot“/“B“) zugrundeliegenden Pflanzen in den Verkehr gebracht habe.
1.
Der Kläger kann gemäß § 9 Abs. 2 SortG verlangen, dass der Beklagte den ihm erteilten Sortenschutz für die Calluna vulgaris-Sorte „B“ (Kenn-Nr. CLL 28) auf ihn – den Kläger – überträgt, weil dieser (als Ursprüngszüchter, § 8 Abs. 1 SortG) und nicht der Beklagte hinsichtlich dieser Sorte Berechtigter ist.
Wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass der Kläger im Herbst 1992 über mehrere von ihm kurz zuvor neu gezüchtete Klone rosaroter Knospenblüher verfügte, von denen einer der Klon Kn 314 war, den er dann am 30. Dezember 1993 unter der Bezeichnung „F K“ zum Sortenschutz angemeldet hat.
Aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S1 im ersten Rechtszug und während des ersten Teiles des Berufungsverfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Pflanzen der vom Beklagten angemeldeten Sorte „B“ mit den Pflanzen der Sorte „F K“ zwar nicht
identisch, aber eng verwandt sind, dass sie nämlich aus demselben Genpool stammen, also gemeinsame Eltern (oder allenfalls Großeltern) haben.
Wie der Sachverständige Prof. Dr. S1 des weiteren überzeugend dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt – zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 13. September 2001 verweisen -, ist es unmöglich, dass es sich bei den Pflanzen der Sorte „B“ entsprechend der Behauptung des Beklagten um Mutanten der Sorte „M“ handelt, die im Betrieb des Beklagten im August 1993 entdeckt worden sein sollen.
Spätestens seit seinem Besuch beim Kläger am 3. November 1992 wusste der Beklagte, dass und wo sich im Betrieb des Klägers Pflanzen von Calluna-Neuzüchtungen befanden, zu denen, wie die Beweisaufnahme des Landgerichts eindeutig ergeben hat, mehrere Klone rosaroter Knospenblüher gehörten, nicht nur der Klon, den der Kläger später als „F K“ zum Sortenschutz angemeldet hat. Das Beet, auf dem sich die Pflanzen der neu gezüchteten Sorten befanden, war im November 1992 nicht besonders gesichert; wie der Beklagte nicht bestritten hat, hat am 3. November 1992 im Anschluss an die gemeinsame Besichtigung der auf dem genannten Beet im Gartengelände stehenden Neuzüchtungen im Wohnhaus des Klägers eine mehrstündige Besprechung unter Teilnahme auch des Beklagten stattgefunden, wobei dieser mehrmals, zuletzt in der Dämmerung, das Haus des Klägers vorübergehend verlassen hat mit der Erklärung, er wolle eine Zigarre rauchen. Der Beklagte hatte also am 3. November 1992 hinreichend Gelegenheit, von dem Beet mit den Neuzüchtungen einzelne Pflanzen oder Pflanzenteile an sich zu nehmen.
Da – wie ausgeführt – die Behauptungen des Beklagten zu den Umständen, wie er an die seiner Sortenschutzanmeldung „B“ zugrundeliegenden Pflanzen gekommen sei, widerlegt sind, bleibt als einzige plausible Erklärung, dass der Beklagte diese Pflanzen entwendet hat, und zwar beim Kläger, da nichts dafür ersichtlich ist, er könne Pflanzen, die mit solchen der Sorte „F K“ derart eng verwandt sind wie die Pflanzen der Sorte „B“, bei einem anderen entwendet haben, wobei es sich um Pflanzen gehandelt habe, die nicht auf Züchtungen des Klägers zurückzuführen gewesen seien.
Ist damit hinsichtlich der Sorte „B“ der Kläger und nicht der Beklagte Berechtigter, so hat der Beklagte den ihm erteilten Sortenschutz, wie vom Landgericht zuerkannt, auf den Kläger zu übertragen (§ 9 Abs. 2 SortG).
2.
Soweit es um die Anmeldung „S“ geht, konnte der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte seinen Sortenschutzantrag „S“ gegenüber dem Bundessortenamt zurückgenommen hat, von diesem gemäß § 9 Abs. 1 SortG die Übertragung des Anspruches auf Sortenschutz verlangen. Dass und warum diesem Anspruch nicht der Umstand entgegen stand, dass jedenfalls nach Ansicht des Bundessortenamtes die als „S“ angemeldeten Pflanzen nicht schutzfähig waren, hat bereits das Landgericht in seinem Urteil zutreffend dargelegt, worauf der Senat schon auf S. 15 seines Urteils vom 13. September 2001 (damals bezogen auf die Sorte „H“) hingewiesen hat.
Die oben unter 1. wiedergegebenen Erwägungen (hinsichtlich der Sorte „B“) dazu, wie der Beklagte an die von ihm zum Sortenschutz angemeldeten Pflanzen gekommen ist, gelten inhaltlich auch für die Sorte „S“, bei welcher die Umstände gleich gelagert sind:
Aufgrund der Beweisaufnahme des Landgerichts steht fest, dass der Kläger im November 1992 auf seinem Beet mit Neuzüchtungen neben dem (weiß blühenden) Klon Kn 207 (von ihm am 14. April 1994 als „A“ zum Sortenschutz angemeldet) noch mehrere andere Klone weißer Knospenblüher stehen hatte. Da auch hinsichtlich der Pflanzen „S“ aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S1 die Behauptung des Beklagten widerlegt ist, diese Pflanzen seien im August 1993 in seinem Betrieb als Mutanten der Sorte „M“ entdeckt worden, bleibt auch hinsichtlich der Pflanzen „S“ nur eine plausible Erklärung, wie der Beklagte an diese Pflanzen gelangt sei, nämlich durch Entwendung beim Kläger.
Damit steht fest, dass die Klage auf Übertragung von Rechten hinsichtlich der Sorte „S“ zunächst begründet war und erst durch die Rücknahme des vom Beklagten gestellten Sortenschutzantrages gegenüber dem Bundessortenamt unbegründet geworden ist, so dass das Landgericht auf den Antrag des Klägers hin mit Recht festgestellt hat, insoweit sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
3.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (vgl. dazu auch die Ausführung des Senats auf S. 11 unten seines Urteils vom
13. September 2001 – damals bezogen auf die Sorte „V“), kann der Kläger vom Beklagten auch den Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erlitten hat und noch erleiden wird, dass der Beklagte Pflanzen der ihm nicht zustehenden Sorten „B“ und „S“ in den Verkehr gebracht hat, und kann er insoweit zulässigerweise auf bloße Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten klagen.
4.
Da der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit fast in vollem Umfang unterlegen ist (abgesehen von der Rücknahme des – wirtschaftlich praktisch nicht ins Gewicht fallenden – Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auch hinsichtlich der Sorte „H“), hat er gemäß §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 analog ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
R1 R2 R4