4a O 490/03 – Einmalkatheter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  259

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 490/03

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 384 xxx (Anlage 1, nachfolgend: Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 23. Februar 1990 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität vom 23. Februar 1989. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 6. Oktober 1993 bekanntgemacht worden. Das Klagepatent, welches in Kraft steht, betrifft Einmalkatheter zur Harnableitung. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft (2), der Augen (5) aufweist und am distalen Ende von einem Trichter (3) und am proximalen Ende von einer flexiblen Spitze (4), die mit einem Katheterschaft (2) formschlüssig und fest verbunden ist, begrenzt ist, wobei sich die Spitze (4) geradeverlaufend konisch verjüngt, derart, dass bei Einführung des Katheters in die Harnröhre die Weitung derselben sukzessiv erfolgt, und die Verjüngung der Spitze (4) in einen kurzen halsförmigen Abschnitt (7) übergeht, der sich zwischen der konischen Verjüngung u. einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung (8) erstreckt, die an den halsförmigen Abschnitt (7) abgebildet ist.

Wegen des lediglich insbesondere geltend gemachten Anspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgemäßen Einmalkatheters zur Harnableitung, Figur 2 eine Teilansicht der Spitze des erfindungsgemäßen Einmalkatheters in vergrößertem Maßstab.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „XY-Cath“ einen Einmalblasenkatheter. Nachfolgend abgebildet ist ein Auszug aus dem Prospekt „XYath made by MS Continence“ der Beklagten (Anlage 4).

Als Anlage 6 hat die Klägerin weiterhin eine Abbildung der Verletzungsform mit vermaßten Abschnitten der Katheterspitze vorgelegt, welche nachfolgend abgebildet ist.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine teilweise wortsinngemäße, teilweise äquivalente Verletzung des Klagepatentes und nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft, der Augen aufweist und am distalen Ende von einem Trichter und am proximalen Ende von einer flexiblen Spitze, die mit einem Katheterschaft materialschlüssig und fest verbunden ist, begrenzt ist, wobei sich die Spitze geradeverlaufend konisch verjüngt, derart, dass bei Einführung des Katheters in die Harnröhre die Weitung derselben sukzessiv erfolgt, und die Verjüngung der Spitze in einen kurzen halsförmigen Abschnitt übergeht, der sich zwischen der konischen Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung erstreckt, die an den halsförmigen Abschnitt angeformt ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. November 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Klageantrag zu I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. November 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 0 384 xxx (DE 590 ####1) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Sie vertreten die Auffassung, dass der erfindungsgemäße Katheter eine am proximalen Ende ausgeformte Spitze aufweise, die in einer kugelförmigen Verdickung ende, die wiederum einen geringeren Querschnitt aufweise als der Katheterschaft. Die angegriffene Ausführungsform habe hingegen keine entsprechende Spitze am proximalen Ende, da die endständige Kugel keinen geringeren Querschnitt habe. Das proximale Ende der angegriffenen Ausführungsform ende mit einer Kugel, die dicker sei als der Querschnitt des Katheterschaftes.
Eine wortsinngemäße Verletzung scheide auch im Hinblick darauf aus, dass die Spitze bei der angegriffenen Ausführungsform zwar materialschlüssig mit dem Katheterschaft verbunden sei; das Klagepatent sehe hingegen eine formschlüssige Verbindung vor. Eine äquivalente Verletzung liege nicht vor, da keine Gleichwirkung vorliege.
Auch besitze die angegriffene Ausführungsform keinen halsförmigen Abschnitt zwischen einer konischen Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung.
Zur Begründung ihres Aussetzungsbegehrens nehmen sie u.a. Bezug auf die unter dem 22. Januar 2004 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B3). Die Druckschriften US-PS 402 902 sowie US-PS 721 768 stünden der Lehre nach dem Klagepatent neuheitsschädlich gegenüber.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen umfänglich entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.

I.
Das Klagepatent geht aus von einem Einmalkatheter zur Harnableitung. Derartige Katheter sind unter der Fachbezeichnung „Tiemann-Katheter“ bekanntgeworden. Zum Katheterismus der Harnblase werden Gummi- oder Kunststoffkatheter verwendet. Sie dienen in erster Linie der Harnableitung. Die röhrenförmigen Instrumente sind einläufig und weisen in Spitzennähe Augen für die Harnableitung und endständig einen Trichter als Verbindungselement an abführende Geräte auf. Benötigt werden die zur einmaligen Verwendung vorgesehenen Katheter von Personen, bei denen die Harnblasenmuskultaur vollständig oder teilweise gelähmt ist. Jeder Katheterismus muss unter strenger Beachtung der Regeln der Asepsis durchgeführt werden, hat schonend und vorsichtig zu erfolgen und wird vom Arzt oder Pflegepersonal, oder von dem Patienten durch Selbstkatheterismus vorgenommen.

Der aus dem Stand der Technik bekannte Einmalgebrauchs-Blasenkatheter nach Tiemann weist eine gekrümmt, konisch zulaufende und am Ende kugelförmig verdickte Spitze auf, die den anatomischen Gegebenheiten des Harnröhrenverlaufs beim Mann angepasst ist. Die kugelförmige Verdickung ist unmittelbar an eine nicht sehr stark ausgeprägte Verjüngung angeformt. Diese Maßnahme ist erforderlich, damit die gekrümmte Spitze eine gewisse Eigensteifigkeit erhält und die kugelförmige Anformung bei axialer Belastung nicht entgegen der Einführrichtung des Katheters abgebogen wird. Ferner hat der Katheterschaft des aus dem Stand der Technik bekannten Blasenkatheters eine glatte Oberfläche. Bei dem Katheter nach Tiemann muss beim Einführen des Katheters genau darauf geachtet werden, dass die Katheterspitze entsprechend des Harnröhrenverlaufes ausgerichtet ist. Dies ist, bedingt durch die Behinderung des Patienten, häufig ein schwer zu bewältigendes Problem. Weiterhin wirkt die Aussteifung des Spitzenendes, die auf Grund der gekrümmten Form dieser Spitze notwendig ist, einem schonenden Katheterismus entgegen. Die glatte Oberfläche des Katheterschaftes bewirkt, dass sich das Instrument an der Harnröhrenwand mehr oder weniger festsaugt und Gleitmittel können diesem Ansaugeffekt nur bedingt entgegenwirken, weil das Gleitmittel beim Einführen des Katheters in die Harnröhre entgegen der Bewegungsrichtung des Katheters zurückgeschoben wird.

Weitere aus dem Stand der Technik bekannte Katheter sind nach Nélaton und Mercier benannte. Diese Katheter weisen als Spitze einen kugelförmigen Abschluss auf. Sie haben den Nachteil, dass beim Einführen des Katheters durch die Kalotte ein erhöhter Druck auf die Urethalschleimhaut ausgeübt wird und die kurze runde Spitze öffnet die Blasenschließmuskulatur relativ schnell, was einen schonenden, vorsichtigen und sicheren Katheterismus erschwert. Nachfolgend abgebildet sind die aus dem Stand der Technik bekannten Katheter nach Tiemann, Nélaton und Mercier (Abb. aus Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Seite 203).

Als Stand der Technik führt das Klagepatent weiter die US-A-4 248 234 an, welche einen Katheter offenbart, der sich aus einem ersten flexiblen, im Spitzenbereich konisch verlaufenden Schlauch und einem zweiten Schlauch zusammensetzt. Der erste Schlauch ist sowohl am proximalen Ende wie auch am distalen Ende geöffnet und der zweite Schlauch ist in den ersten Schlauch einführbar. Ist der zweite Schlauch, der an seinem proximalen Ende geschlossen ist, in den ersten Schlauch eingeführt, so kann der zweite Schlauch druckbeaufschlagt werden, damit der erste Schlauch sich mehr oder weniger stark versteift. Bei diesem Versteifungsvorgang tritt das geschlossene Ende des zweiten Schlauchs aus der proximalen Öffnung des ersten Schlauchs heraus und verschließt diese Öffnung, indem sich das geschlossene Ende des zweiten Schlauchs kugelförmig verdickend, eine Einschnürung bildend auswölbt. Ist der zweite Schlauch druckbeaufschlagt, so ist der erste Schlauch richtungsstabil versteift.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Einmalkatheter der eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass der Katheterismus einfacher, schonender und sicherer erfolgen kann. Hierfür schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft (2);

2. der Katheterschaft (2)

2.1 weist Augen (5) auf

2.2 und ist am distalen Ende von einem Trichter (3) und am proximalen Ende von einer flexiblen Spitze (4) begrenzt;

3. die Spitze (4)

3.1 ist mit dem Katheterschaft (2) formschlüssig und fest verbunden

3.2 und verjüngt sich geradeverlaufend konisch;

4. die Verjüngung ist derart, dass bei Einführung des Katheters in die Harnröhre die Weitung derselben sukzessiv erfolgt;

5. die Verjüngung der Spitze (4) geht in einen kurzen halsförmigen Abschnitt (7) über;

6. der halsförmige Abschnitt 87) erstreckt sich zwischen der konischen Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung (8);

7. die Verdickung (8) ist an den halsförmigen Abschnitt angeformt.

Der erfindungsgemäße Katheter hat, so die Klagepatentschrift, den wesentlichen Vorteil, dass auf Grund der Spitzenform die Blasenschließmuskulatur geöffnet wird und dass die Weitung der Harnröhre entsprechend der Länge und des Neigungswinkels der sich konisch erweiternden Mantelfläche der Spitze in Richtung Katheterschaft sukzessiv erfolgt. Die kugelförmige Verdickung kann kleiner gehalten werden als bei einer gekrümmten Spitze und sie kann auch elastischer an der Verjüngung der Spitze angeformt sein, ohne dass bei einer axialen Belastung der erfindungsgemäßen Spitze die Richtungsstabilität des erfindungsgemäßen Katheters eingeschränkt werden würde. Über den kurzen halsförmigen Abschnitt, der sich zwischen der konischen Verjüngung und der kugelförmigen Verdickung erstreckt, wird die kugelförmige Verdickung in hohem Maße elastisch und kann sich Richtungsänderungen der Harnröhre anpassen. Die konstruktive Ausgestaltung der Spitze gewährleistet einen schonenden wie auch sicheren und einfachen Katheterismus. Die Spitze ist mit dem Katheterschaft formschlüssig und fest verbunden. Dies hat den Vorteil, dass je nach Verwendungszweck des erfindungsgemäßen Katheters unterschiedliche Spitzen in bezug auf ihre Flexibilität, Größe und Länge mit dem Katheterschaft verbunden werden können.

II.
Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2.2, sowie 3 bis 7.

Unabhängig von der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform vom den Merkmalen 2.2 sowie 3 Gebrauch macht, werden jedenfalls die Merkmale 5 bis 7 insoweit nicht verwirklicht als diese einen halsförmigen Abschnitt zwischen einer konischen Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung vorsehen.

Merkmal 5 besagt, dass die Verjüngung der Spitze (4) in einen kurzen halsförmigen Abschnitt (7) übergeht; Merkmal 6 besagt, dass sich der halsförmige Abschnitt (7) zwischen der konischen Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung (8) erstreckt. Nach Merkmal 7 ist die Verdickung (8) an den halsförmigen Abschnitt angeformt.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass unter Hals ein sich verjüngender Teil eines Gegenstandes zu verstehen sei, der sich wie der Hals beim menschlichen Körper zwischen Kopf und Schulter im Durchmesser reduziert und gemäß Merkmal 6 zwischen dem Ende der konischen Verjüngung und dem Beginn der kugelförmigen Verdickung liege. Insoweit müsse es sich um eine Einschnürung handeln. Die angegriffene Ausführungsform weise eine solche Ausgestaltung nicht auf, dass sich die kugelförmige Verdickung direkt an die konkave Verjüngung anschließe.

Der Auffassung der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als nicht ersichtlich ist, dass die angegriffene Ausführungsform einen halsförmigen Abschnitt zwischen einer konischen Verjüngung und einer flexiblen, kugelförmigen Verdickung aufweist. Denn es ist nicht zu erkennen und nicht konkret dargetan, dass dem von der Klägerin in der Anlage 6 mit L2 bezeichnete Bereich, den die Klägerin als Hals ansehen will, um einen solchen Bereich handelt, der die nach dem Klagepatent vorgesehene Funktion erfüllt.

Dem halsförmigen Abschnitt kommt nach der Lehre des Klagepatentes die Funktion zu, der kugelförmigen Verdickung in hohem Maß Elastizität und Anpassungsfähigkeit hinsichtlich Richtungsänderungen der Harnröhre zu verleihen (vgl. Anlage 1 Seite 1 Zeilen 56 bis 58). So beschreibt das Klagepatent die Figur 2 dahingehend (Anlage 1 Seite 2 Zeilen 50 bis 53):

„Die Spitze 4 endet in der kugelförmigen Verdickung 8. Über den halsförmigen Abschnitt 7 ist die kugelförmige Verdickung 8 flexibel an der Verjüngung 6 angeformt. Die Spitze 4 kann sich somit Richtungsänderungen des Harnröhrenverlaufs sicher und schonend anpassen, ohne dass sie die dafür notwendige Richtungsstabilität verliert.“

Dass der mit L2 gekennzeichnete Bereich einen solchen Bereich darstellt, der der kugelförmigen Verdickung in hohem Maße Elastizität und Anpassungsfähigkeit verleiht, ist nicht erkennbar und wurde von der Klägerin auch nicht konkret dargetan. So erscheint der in der Anlage 6 mit L2 bezeichnete Bereich, den die Klägerin als Hals ansehen will, willkürlich gewählt. Dass es sich hierbei um einen Bereich handeln soll, der – in Vergleich mit den benachbarten Bereichen – die Funktion hat für eine hohe Elastizität und Anpassungsfähigkeit der kugelförmigen Verdickung zu sorgen, ist nicht ersichtlich. So ist für die Kammer auch nicht zu ersehen, woraus sich in den mit L2 und L3 gekennzeichneten Bereichen Unterschiede in der Flexibilität und Anpassungsfähigkeit ergeben soll. Im Übrigen haben auch die Beklagten vorgetragen, dass beide Bereiche in gleichem Maße flexibel sind.

Selbst wenn man jedoch das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, dass der mit L2 gekennzeichnete Bereich die Ursache für Elastizität und Anpassungsfähigkeit der kugelförmigen Verdickung ist, würde dennoch das Merkmal 7 nicht verwirklicht, als dieses vorsieht, dass eine Verdickung an den halsförmigen Abschnitt angeformt ist. Wie anhand der Abbildung gemäß der Anlage 6 zu ersehen ist, schließt sich an den mit L2 gekennzeichneten Bereich nicht unmittelbar die kugelförmige Verdickung an, sondern erst ein zylindrisch ausgeformter Abschnitt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.

Dr. R1 R2 R3