4a O 493/03 – Patentverwaltungskosten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  260

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 493/03

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.156,33 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2004 zu zahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten anteilige Erstattung verauslagter Patentverwaltungskosten.

Zusammen mit dem inzwischen verstorbenen K sind die Kläger zu gleichem Anteil Erfinder an mehreren Verfahren zur optimierten Positionierung von Abbaubetrieben, insbesondere in einer Steinkohlelagerstätte. Die Verfahren wurden der Beklagten nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz gemeldet, woraufhin die Beklagte in drei Schreiben vom 6. Dezember 1993, 7. Dezember 1995 und 9. März 1994 (Anlagen K1 bis K3) mitteilte, die Erfindungen unbeschränkt in Anspruch zu nehmen.

Die Erfindungen führten zu der deutschen Patentanmeldung 43 ####1 (Anlage K4) und den europäischen Patenten 0 861 365 (Anlage K5) und 0 760 xxx (Anlage K6), deren eingetragene Inhaberin die Beklagte ist und in denen die Kläger und K(zur deutschen Patentanmeldung und dem europäischen Patent 0 760 xxx) als Erfinder bezeichnet sind. Die Erfindung nach der deutschen Patentanmeldung 43 ####1 wurde von der Beklagten zudem für Rußland, China, die Ukraine und Indien angemeldet und in dem europäischen Patent 0 760 xxx Deutschland, Belgien, Frankreich und Großbritannien als Vertragsstaaten benannt sowie dessen Gegenstand parallel in Rußland, der Ukraine, Kasachstan und Polen angemeldet.

Jeweils mit Schreiben vom 1. August 2000 (Anlagen K7.1 und K7.2) teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie beabsichtige, die vorstehend bezeichneten Schutzrechte nicht weiterzuverfolgen. Die Kläger sollten innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob sie die Schutzrechte auf eigene Kosten übernehmen wollten.

In einem Schreiben vom 23. Oktober 2000 (Anlage K8) erklärten sich die Kläger zur Übernahme der Schutzrechte bereit. Eine gleiche, von der Beklagten an die Erben des K gerichtete Anfrage blieb unbeantwortet.

In einem Schreiben vom 31. Oktober/3. November 2000 (Anlage K16) teilte die Beklagte dem seinerzeit für sie tätigen Patentanwalt mit, dass sie mit einer Übertragung der Schutzrechte auf die Kläger und die Erbnachfolgerin des K einverstanden sei, sobald deren schriftlicher Auftrag bei dem Patentanwalt eingegangen sei.

Die Kläger behaupten, für die deutsche Patentanmeldung 43 ####1, das europäische Patent 0 760 xxx und die parallelen, vorstehend bezeichneten ausländischen Schutzrechte in den Jahren 2001 bis 2003 12.468,98 € an Patentgebühren und Patentanwaltskosten verauslagt zu haben. Wegen der Einzelpositionen wird auf die in der Klageschrift enthaltene Auflistung und der als Anlagen K10.1 bis K15.2 vorgelegten Rechnungen verwiesen. Weil die Beklagte an diesen Schutzrechten weiterhin als Inhaberin mit einem Anteil von einem Drittel beteiligt sei, habe sie ihnen von den Auslagen ein Drittel, d.h. 4.156,33 € nebst Zinsen zu ersetzen.

Die Kläger beantragen,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, die Kläger unter dem 31. Oktober/3. November 2000 dazu aufgefordert zu haben, sich wegen der Umschreibung der Schutzrechte mit ihrem Patentanwalt in Verbindung zu setzen. Hieraus sei für die Kläger zu sehen gewesen, dass sie zu einer umfassenden Übertragung der Schutzrechte unter Verzicht auf den K betreffenden Anteil bereit gewesen sei. Weil die Kläger sich einer Übernahme dieses Anteils widersetzt hätten, sei es treuwidrig, von ihr anteilige Erstattung der geltend gemachten Patenterhaltungskosten zu verlangen.

Dies gelte auch deshalb, weil die Kläger – insoweit unstreitig – nach Übernahme der auf sie bezogenen Schutzrechtsanteile an den Konzern g herangetreten seien und – was bestritten ist – die Schutzrechte verwertet hätten, ohne sie – die Beklagte – an den Erlösen zu beteiligen.

Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung von 2.078,17 Euro, zu der sie geltend macht, die Kläger hätten sie wegen der anfallenden Verwaltungskosten nicht konsultiert, so dass sie kein Mitsprache- und Kontrollrecht habe ausüben können. Der Kläger zu 2. habe es versäumt, die Rechnungen auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Die Rechnungen seien durchgehend um 50% überhöht.

Weiter hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils von 4.500,00 Euro wegen der von den Klägern aus der Verwertung der Schutzrechte bezogenen Erlöse.

Die Kläger treten dem Vorbringen der Beklagten vollumfänglich entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die Beklagte ist nach den §§ 748, 428 BGB dazu verpflichtet, die von den Klägern geltend gemachten Auslagen zu erstatten.

Nach dem § 748 BGB hat jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Rechts den anderen Teilhabern gegenüber neben den Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes und den Kosten einer gemeinschaftlichen Benutzung die Kosten für die Erhaltung und Verwaltung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Der Teilhaber, der nach Außen höher verpflichtet ist oder mehr geleistet hat, als es seinem Bruchteil entspricht, hat gegenüber den anderen Teilhabern einen internen Ausgleichsanspruch (BGH, NJW 2000, 1944). Dieser Anspruch geht je nach Außenverpflichtung und den Umständen des Einzelfalls auf anteilige Schuldbefreiung (§ 257 BGB) oder auf anteiligen Aufwendungsersatz. Er ist sofort, und nicht erst bei Auflösung der Gemeinschaft fällig (BGH, WM 1975, 196).

Hiervon ausgehend ist die Beklagte den Klägern zum Aufwendungsersatz verpflichtet.

Sie hat den Klägern mit Schreiben vom 27. Juni 2000 (Anlagen K7a und K7b) angeboten, die Rechte unter anderem an der deutschen Patentanmeldung 43 ####1 (Anlage K4) und dem europäischen Patent 0 760 xxx (Anlage K6) unter Einschluss der für die dort beanspruchten Erfindungen für weitere näher bezeichnete Staaten bestehende Schutzrechte anteilig auf die Kläger nach § 16 Abs. 1 ArbEG zu übertragen. Das Angebot haben die Kläger unter dem 23. Oktober 2000 (Anlage K8) angenommen, mit der Folge, dass an den Schutzrechten mit dem Zeitpunkt ihrer Übertragung eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist (Bartenbach/Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 16 ArbEG Rdnr. 48 und 94).

Der Bruchteilsgemeinschaft gehört die Beklagte als Teilhaberin mit einem Anteil von 1/3tel an. Haben einzelne Miterfinder – wie hier K bzw. dessen Erben – auf die Übertragung ihres Anteils ausdrücklich und durch Verstreichenlassen der in dem § 16 Abs. 1 ArbEG bezeichneten Frist verzichtet, bleibt der Arbeitgeber bezüglich dieser Anteile Rechtsinhaber (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 16 ArbEG Rdnr. 20). Er bildet mit den übrigen Miterfindern ab der Übertragung der auf diese entfallenden Anteile eine neue Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Die übrigen Miterfinder können von ihm nicht die Übertragung der beim Arbeitgeber verbleibenden Restanteile verlangen. Dies folgt daraus, dass der Übertragungsanspruch aus § 16 Abs. 2 ArbEG – ähnlich wie die Freigabe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArbEG – gleichsam die Kehrseite des Rechts des Arbeitgebers aus der Inanspruchnahme gemäß §§ 6, 7 ArbEG darstellt. Insoweit kann kein Arbeitnehmer mehr verlangen, als er früher erbracht hat und ihm infolge der unbeschränkten Inanspruchnahme genommen worden ist (Bartenbach/Volz, a.a.O. § 16 ArbEG Rdnr. 95).

Aus der Bruchteilsgemeinschaft ist die Beklagte nicht in rechtsähnlicher Anwendung von § 8 Abs. 4 UrhG durch Verzicht auf den ihr verbliebenen Anteil mit der Folge ausgeschieden, dass dieser Anteil den Klägern als übrige Teilhaber angewachsen ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht auf die anteilige Berechtigung an einem gewerblichen Schutzrecht zur Anwachsung dieses Anteils zugunsten der übrigen Teilhaber führt (so: Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 6 PatG, Rdnr. 41 und § 16 ArbEG, Rdnr. 20; dagegen: Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 30 PatG Rdnr. 85; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 16 ArbEG Rdnr. 96). Denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan und es ist auch im Übrigen nicht zu erkennen, dass sie auf ihren Anteil an den Schutzrechten gegenüber den Klägern verzichtet hat. Ihr an ihren seinerzeitigen Patentanwalt, nicht aber die Kläger gerichtetes Schreiben vom 31. Oktober/3. November 2000 (Anlage K16) besagt hierzu nichts. Das Schreiben enthält lediglich ein Einverständnis der Beklagten, den auf den K bezogenen Anteil auf dessen Erbnachfolgerin zu übertragen, wenn dies von der Erbnachfolgerin schriftlich beantragt wird. Ein unbedingter Wille der Beklagten, den Anteil in jedem Fall aufzugeben, geht aus dem Schreiben nicht hervor.

Gegenüber ihrer Inanspruchnahme wendet die Beklagte ohne Erfolg nach § 242 BGB ein, es sei widersprüchlich, wenn sich die Kläger einer Übernahme des auf den K bezogenen Anteils widersetzt hätten, nunmehr aber unter Berufung auf diesen Anteil von ihr anteilige Erstattung von Patentverwaltungskosten verlangen würden. Wie bereits ausgeführt, vermögen die Kläger von der Beklagten eine Übergabe des bei ihr verbliebenen Anteils nicht zu verlangen. Es obliegt der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er selbst Rechtsinhaber bleibt oder einzelnen Miterfindern oder Dritten die Anteile anbietet (Bartenbach/Volz, a.a.O. § 16 ArbEG Rdnr. 96). Ein Übergabeangebot, nach dem die Kläger den bei ihr verbliebenen Anteil an den Schutzrechten übernehmen konnten, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Aus ihrem Vortrag geht nicht hervor, wann und durch wen sie den Klägern ein solches Angebot unterbreitet haben will. Ihr Schreiben vom 31. Oktober/3. November 2000 (Anlage K16) besagt hierzu nichts. Wie bereits ausgeführt, ist dieses Schreiben nicht an die Kläger, sondern an den seinerzeitigen Patentanwalt der Beklagten gerichtet. Für den bei der Beklagten verbliebenen Anteil bezeugt das Schreiben keine Übergabebereitschaft der Beklagten an die Kläger, sondern an die Erbnachfolgerin des K.

An der Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs sind die Kläger zudem nicht nach § 242 BGB wegen ihrer Bemühungen gehindert, die Schutzrechte im Wege von der Beklagten nicht näher erläuterter Verhandlungen mit dem Konzern g zu verwerten. Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, wenn er nicht den Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt. Eine entsprechende Beeinträchtigung geht aus den Darlegungen der Beklagten nicht hervor.

Zur Höhe der von ihnen geltend gemachten Forderung haben die Kläger ein Konvolut an Rechnungen vorgelegt (Anlagen K10.1 bis K15.2), aus denen hervorgeht, dass ihnen für die Jahre 2001 bis 2003 für die der Bruchteilsgemeinschaft gehörenden Schutzrechte 12.468,98 Euro an Jahresgebühren und sonstigen Auslagen in Rechnung gestellt worden sind. Wenn die betreffenden Schutzrechte – unbestritten – weiter in Kraft stehen und nicht wegen Nichtentrichtung fälliger Jahresgebühren erloschen sind, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechnungen von den Klägern bezahlt worden sind. Wegen dieser Vermutung kann sich die Beklagte unter Darlegungsgesichtspunkten nicht darauf beschränken, das Entstehen der in den Rechnungen bezeichneten Kosten ohne näheren Sachvortrag zu bestreiten. Vielmehr hätte sie spezifiziert erläutern müssen, warum die Rechnungen die hieraus zu ersehenden Kosten nicht zutreffend wiedergeben sollen, zumal die Beklagte selbst hinreichende Kenntnis über die zur Erhaltung von Schutzrechten erforderlichen Kosten hat. Solche Erklärungen der Beklagten sind hingegen nicht erfolgt.

Die Beklagte ist auch zur anteiligen Erstattung der in der Anlage K 12.1 vorgelegte Rechnung vom 1. November 2003 verpflichtet. Zwar hatte zu diesem Zeitpunkt schon die Übertragung der Rechte auf die Kläger stattgefunden unter Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten. Offensichtlich handelt es sich bei dem in der Rechnung angegebene Datum vom 1. November 2003 um einen Schreibfehler, da zur Begleichung des Rechnungsbetrages eine Frist bis zum 30. September 2003 gesetzt worden ist, so dass die Forderung während des Bestehens der Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist. Die Schutzrechte sind erst Anfang Oktober 2003 vollständig auf die Kläger übertragen worden.

Die den Klägern mit 1/3tel der nachgewiesenen Aufwendungen, folglich 4.156,33 Euro zustehenden Forderung ist nicht nach den §§ 387, 389 BGB infolge der von der Beklagten hilfsweise im Umfang von 2.078,17 Euro erklärten Aufrechnung erloschen.

Die von ihr hierzu geltend gemachte Schadensersatzforderung, nach der sich die Kläger dadurch haftbar gemacht haben sollen, dass sie für die Schutzrechte überhöhte Gebühren und Auslagen geleistet haben sollen, steht der Beklagten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, die nach dem Art. 229 § 5 EGBGB auf das vorliegende Schuldverhältnis noch Anwendung finden, nicht zu. Denn es ist nicht einzusehen, dass die Kläger mit der Freigabe bzw. Zahlung der Rechnungen eine gegenüber der Beklagten bestehende Prüfpflicht verletzt haben. Selbst wenn man die Verletzung einer Prüfpflicht bejaht, lässt sich nicht erkennen, dass der Beklagten hierdurch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Die Bezahlung patentrechtlicher Jahresgebühren stellt vor dem Hintergrund, dass deren Nichtbeachtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG zum Erlöschen des Schutzrechtes führt, eine notwendige Verwaltungsmaßnahme dar, zu der nach § 744 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber berechtigt ist. Selbst wenn die Kläger bei dieser Verwaltungsmaßnahme eine gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Angemessenheit der abgerechneten Beträge bestehende Prüfpflicht verletzt haben sollten, geht aus dem Vorbringen der hierzu darlegungsbelasteten Beklagten nicht schlüssig hervor, dass ihr durch die behauptete Pflichtverletzung ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Ihr unspezifiziertes Vorbringen, die in den Rechnungen bezeichneten Beträge seien durchgehend um 50% überhöht reicht hierzu nicht, zumal sie der Erwiderung der Kläger, nach der die amtlichen Jahresgebühren bereits weit höher als 50% der Rechnungsbeträge liegen, nicht substantiell entgegengetreten ist. Vielmehr hätte die Beklagte unter Gegenüberstellung der ihr in der Vergangenheit für die Schutzrechte abgerechneten Gebühren und sonstigen Auslagen erläutern müssen, warum die von den Klägern geleisteten Aufwendungen unangemessen überhöht sein sollen. Hierzu hat die Beklagte nichts dargetan.

Der den Klägern zustehende Aufwendungsersatzanspruch ist auch nicht nach den §§ 387, 389 BGB wegen einer Forderung auf Gewinnherausgabe erloschen, mit der die Beklagte gleichfalls hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, nach dem die Kläger ihr für die Verwertung der Schutzrechte einen Gewinnanteil von 4.500,00 Euro schulden, ist für einen hierauf nach § 743 Abs. 1 BGB gerichteten Anspruch unschlüssig, weil die Beklagte keine konkreten Verwertungsmaßnahmen bezeichnet hat, aus denen die zwischen ihr und den Klägern bestehende Bruchteilsgemeinschaft einen Gewinn – Früchte und Gebrauchsvorteile – erwirtschaftet hat. Ihre diesbezüglichen Darlegungen sind unspezifiziert und für die Kläger nicht einlassungsfähig, zumal sie keine konkreten Gewinnbeträge bezeichnet hat, die aus den nicht näher erläuterten Verwertungsmaßnahmen hervorgegangen sein sollen. Insbesondere ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte, dass die hier streitgegenständlichen Schutzrechte zum Zeitpunkt des Bestehens der Bruchteilsgemeinschaft benutzt worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.390,83 Euro festgesetzt (§ 19 Abs. 3 GKG).

Dr. R1 R2 Dr. R3