4a O 43/03 – Garagenrolltor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  255

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2004 , Az. 4a O 43/03

Rechtsmittelinstanz: 2 U 15/04

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus an sie abgetretenem Recht im Wege der Patentvindikation auf Übertragung der Rechte aus drei Patentanmeldungen in Anspruch.

Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Toren, insbesondere auch Garagentoren.

Im Zuge solcher Geschäftsbemühungen trat die Schwestergesellschaft der Beklagten, die E2 GmbH und Co. KG (fortan: E2 KG), im Frühjahr 1999 zu dem Zeugen X (fortan: Zedenten) in Kontakt, der eine Werkstatt für die Entwicklung, Herstellung und Reparatur insbesondere von Garagentoren betreibt.

Der Zedent hatte zu diesem Zeitpunkt ein sogenanntes sturzloses Sektionaltor entwickelt, welches gegenüber bekannten Rolltoren, bei denen die kreisbogenförmige Krümmung der Laufschiene im Übergangsbereich zwischen der Vertikalen und der Horizontalen einen Sturz an der Oberkante der Türöffnung erfordert, den Vorteil bietet, dass mit ihm die volle Raumhöhe ausgenutzt werden kann.

Diese Erfindung meldete der Zedent am 11. April 1997 zum deutschen Patent an. Die Anmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt am 10. Oktober 1997 unter der Register-Nummer 197 15 295 (Anlage K2) offengelegt. Zu einer Patenterteilung ist es noch nicht gekommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Patentanmeldung verwiesen.

X es sich zeigte, dass seine Erfindung infolge eines zu lang bemessenen Haltearmes zu ungünstigen Hebelkräften und Störungen im Schließvorgang führte, begab sich der Zedent daran, das Sektionaltor weiterzuentwickeln. Diese Bemühungen führten im Februar 1999 zu einem Konstruktionsentwurf, bei dem der Haltearm durch einen Kipp- oder Scharnierbeschlag ersetzt ist (vgl. Anlagen K3/1 und K3/2).

Ein Sektionaltor mit einem solchen Scharnierbeschlag stellte der Zedent im Mai 1999 dem seinerzeit bei der E2 KG als Prokurist angestellten Zeugen X vor. Im Anschluss an diese Besprechung kamen der Zedent und der Zeuge X auf die Idee, das seinerzeit noch manuell zu betätigende Tor zu automatisieren, Den Beteiligten war klar, dass ein im Stand der Technik bekannter Deckenschlepperantrieb hierfür aus Raumbedarfsgründen nicht in Betracht kam.

Im Verlauf einer sich hieran anschließenden Zusammenarbeit, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, stellte der Zedent im Juni 1999 ein Muster fertig (Anlage ROP8), bei dem der Laufwagen sich selbsttätig entlang der Laufschiene verfahren lässt. Auf wessen Idee diese Konstruktion zurückzuführen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach weiteren Besprechungen zu den konstruktiven Details der Antriebsvorrichtung führte der Zedent dem Zeugen X das funktionsfähige Muster einer Torversion mit zwei im oberen Bereich angeordneten Führungsschienen vor. Wegen der Einzelheiten dieses Prototypen, dessen geistige Urheberschaft zwischen den Parteien gleichfalls streitig ist, wird auf zwei von der Beklagten vorgelegte Lichtbilder (Anlage ROP11) verwiesen.

Diese Version wurde später in der Weise abgeändert, dass der zunächst zwischen der Führungsschiene und dem Torblatt befindliche Zahnriemen in die Führungsschiene verlegt wurde.

Im Hinblick auf die gemeinsame Zusammenarbeit übersandte die E2 KG dem Zedenten unter dem 27. September 1999 übersandte den Entwurf einer schriftlichen Vereinbarung (Anlage ROP15). Hierin sind unter anderem Angaben über den Beitrag des Zedenten an der Weiterentwicklung des Sektionaltores und Regelungen für eine Vergütung des Zedenten enthalten. Der Entwurf wurde von dem Zedenten überarbeitet und am 3. Oktober 1999 unterzeichnet an die E2 KG zurückgeschickt. In der von dem Zedenten überarbeiteten Fassung heißt es in der Vereinbarung unter anderem wie folgt:

„I.

Im Mai nahm Herr X, über unseren Außendienstmitarbeiter Herrn J,Kontakt mit Vn auf und zeigte einen neuen Laufwagen für Sektionaltore, der rechtlich noch nicht geschützt war. Es wurde zugesagt, Stillschweigen zu bewahren. Herr J informierte Herr X was er bei Herrn X gesehen hatte.

Im Juni besuchte Herr X zusammen mit Herrn S2. Auch hier wurden von Herrn X noch einmal die beiden Laufwagen gezeigt und Vorteile erläutert. Während dieses Gespräches brachte Herr X einen neuen Gedanken auf. Ein automatisieren von Sektiontoren nicht mehr mit Deckenläufer zu realisieren, sondern eine Antriebseinheit seitlich in der Laudschiene zu installieren, um das Tor zu bewegen.

Herr X und Herr X wurden sich einig, dass sie einen solchen Antrieb als Muster einmal aufbauen und die Funktion der Sektionaltore überprüfen. Die Resonance war gut. Die Versuche haben bei Herrn X in Flacht stattgefunden. Herr X baute drei Prototypen, zeigte anschließend Herr X die Funktion.

Herr X überprüfte, die patentrechtliche Seite und meldete diesen Gedanke und ließ diesen Gedanken patentieren.

II.

Für die bis jetzt von Herrn X geleistete Arbeit, z.B. Musterbau und Prüfung auf Realisierbarkeit, sowie die Arbeit in Zukunft an diesem Seitenantriebstypen, unterbreiten wir Herrn X3 folgenden Vorschlag:

…“

Im Oktober 1999 beendete der Zedent seine Zusammenarbeit mit der E2 KG.

Diese meldete bereits am 1. September 1999 ein Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor zum deutschen Patent an. Die Anmeldung wurde am 5. April 2001 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Register-Nummer 199 41 619 (Anlage K9, fortan: Streitanmeldung 1) offengelegt.

Die Streitanmeldung 1 wurde am 15. Juli 2002 auf die Beklagte umgetragen.

Zu einer Patenterteilung ist es noch nicht gekommen.

Der Anspruch 1 der Streitanmeldung 1 hat folgenden Wortlaut:

Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1) bestehend aus einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12), Laufschienen (6), die beidseits längs des Torblattes (2) gebäudefest angeordnet sind, die einen vertikalen Abschnitt (16), einen bogenförmigen Abschnitt (17) und einen horizontalen abschnitt (18) aufweisen und in denen die Glieder (3, 12) mittels Rollen (8) geführt sind, beidseitig eines obersten Gliedes (9) des Torblattes (2) befestigten und in der zugeordneten Laufschiene (6) verfahrbaren Laufwagen(10, 11), wobei das oberste Glied ausschließlich mittels der Laufwagen verfahrbar ist, einem elektrischen antrieb (27), mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen Schließstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist und einer Federeinrichtung (15), dadurch gekennzeichnet,

dass der elektrische Antrieb (27) an mindestens einem Laufwagen (10, 11) kraftschlüssig angeordnet ist und entlang der Bewegungslinie des Torblattes (2) ein Antriebsmittel (33) ortsfest angeordnet ist, mit welchem der Antrieb (27) in Wirkverbindung steht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 1 verwiesen.

Jeweils unter dem 28. Juli 2000 meldete die Beklagte die europäischen Patente 1 176 279 (Anlage K13, fortan: Streitanmeldung 2) und 1 176 280 (Anlage K14, fortan: Streitanmeldung 3) an. Die Streitanmeldungen 2 und 3 wurden am 30. Januar 2002 im Patentblatt veröffentlicht. Eine Patenterteilung liegt noch nicht vor.

Die Streitanmeldung 2 betrifft ein Sektionaltor.

Ihr Anspruch 1 lautet wie folgt:

Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) eines der oberen Paneele (2) über ein Verbindungselement an dem Antriebsmotor (8) angeschlossen ist und wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene (6) geführte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.

Zur näheren Erläuterung wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 2 Bezug genommen.

Die Streitanmeldung 3 betrifft ein Tor, insbesondere Garagentor.

Ihr Anspruch 1 hatte in seiner ursprünglich eingereichten Fassung folgenden Wortlaut:

Tor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer Öffnungs- und Schließbewegung geführt wird, und einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen des Torblattes (1), dadurch gekennzeichnet, dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, dass der Torantrieb einen Antriebsmotor (8) mit einem Antriebsrad aufweist, das in der Laufschiene (6) geführt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist, und dass bei der Antriebsbewegung der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und/oder Reibschluss des Antriebsrades mit dem Strangelement längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.

Aufgrund eines Rechercheberichtes des Europäischen Patentamtes vom 5. Januar 2001 (Anhang zu Anlage K14) wurde der Wortlaut des Anspruches 1 von der Beklagten in einer Eingabe vom 30. Juli 2002 (Anlage ROP21) wie folgt neu gefasst:

Elektrischer Torantrieb zum Öffnen und Schließen eines ein- oder mehrteiligen Torblatts (1), das bei einer Öffnungs- und Schließbewegung in im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) geführt ist, mit einem an der Laufschiene (6) geführten Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und mit einem an der Laufschiene (6) gespannten Zahnriemen (13), wobei der Antriebsmotor (8) ein von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenen Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete Führungsrollen (15) aufweist, die auf dem Rücken des Zahnriemens (13) laufen, und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 3 verwiesen.

In einer schriftlichen Vereinbarung vom 27./28. November 2002 (Anlage K17) erklärte der Zedent, seine gegen die Beklagten gerichteten Ansprüche, die sich auf die den Streitanmeldungen 1 bis 3 zugrundeliegenden Erfindungen beziehen, an die Klägerin abzutreten. Die Klägerin nahm diese Verfügung an.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge X habe dem Zedenten im Anschluss an die im Mai 1999 erfolgte erste Zusammenkunft lediglich vorgeschlagen, das ihm vorgeführte Sektionaltor zu automatisieren. Zu der Frage, wie dies geschehen könne, habe der Zedent keine Vorgaben erhalten. Aus eigener Erfindertätigkeit habe er sich dazu entschlossen, den Antrieb für das Tor an dem an dem seitlichen Rand des Torblattes befindlichen Scharnierbeschlag anzuordnen. Die der E2 KG vorgeführten Prototypen (Anlagen ROP8 und ROP11) habe der Zedent in ausschließlicher Eigenarbeit entwickelt. Hierbei habe er für den Antrieb zunächst ein ortsfest angeordnetes Drahtseil verwendet, an dem der Laufwagen verfahren worden sei. Als sich herausgestellt habe, dass sich das Antriebsrad des Laufwagens mit dem Drahtseil nicht durchgehend kraftschlüssig verbinden ließ und der Laufwagen beim Anfahren mehrere Zentimeter durchrutschte, habe er das Drahtseil durch einen Zahnriemen ersetzt. Zu dem Zahnriemen habe der Zedent der E2 KG später vorgeschlagen, ihn nicht zwischen der Führungsschiene und dem Torblatt, sondern vielmehr in der Führungsschiene anzuordnen.

Mit allen Beteiligten habe der Zedent Vertraulichkeit vereinbart gehabt.

Wenn der Zedent unter dem 4. Oktober 1999 eine Vereinbarung (Anlage ROP4) unterzeichnet habe, aus der sich etwas anderes ergebe, erkläre sich dies damit, dass er sich aus Unerfahrenheit mit der Bitte des Zeugen X einverstanden erklärt habe, in möglichst zahlreichen Schriftstücken als technisch versierter Mitarbeiter ausgewiesen zu werden, auf den die später zum Patent angemeldeten Lösungen zurückzuführen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Ansprüche auf Erteilung eines Patents auf die Erfindungen, die Gegenstand der im folgenden bezeichneten Patentanmeldungen sind, an sie – die Klägerin – zu übertragen:

a) EP 1 176 279 „Sektionaltor“,

b) EP 1 176 280 „Tor, insbesondere Garagentor“,

c) DE 199 41 619 „Antriebssystem für ein elektrisch an-

treibbares Sektionaltor“.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, aus der Abtretungserklärung vom 27./28. November 2002 (Anlage K17) gehe eine Schenkung hervor. Sollten zwischen den Parteien zusätzliche Absprachen getroffen worden sein, lasse sich deren Wirksamkeit nicht nachvollziehen.

Das die Streitanmeldungen kennzeichnende technische Wissen sei nicht auf den Zedenten, sondern auf den Zeugen X zurückzuführen. Der technische Beitrag, den der Zedent für die Zusammenarbeit mit der E2 KG geleistet habe, beschränke sich auf den Inhalt seiner offengelegten Patentanmeldung 197 15 295 (Anlage K2). Zu keiner Zeit der Zusammenarbeit habe sich der Zedent Vertraulichkeit ausbedungen. Es sei ihm vielmehr darum gegangen, seine Erfindung zu vermarkten.

Der Zeuge X sei auf den Gedanken gekommen, den zur Automatisierung des Sektionaltores benötigten Antrieb an dem Scharnierbeschlag anzuordnen. Auch die weiteren konstruktiven Details für den Antrieb seien dem Zedenten von dem Zeugen X unter Vorlage von Zeichnungen, die der Zeuge bei dem Zeugen S3 in Auftrag gegeben habe (Anlage ROP3), vorgegeben worden. Aufgabe des Zedenten sei es gewesen, die Prototypen (Anlagen ROP8 und ROP11) gemäß den ihm erteilten Vorgaben herzustellen.

Die Streitanmeldungen gingen in ihren Merkmalen weit über das durch die von den Prototypen verkörperte technische Lehre hinaus. Diese Weiterentwicklung habe sie – die Beklagte – in Abstimmung mit der Vn GmbH und ohne Hinzutun des Zedenten bewerkstelligt.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Streitanmeldungen nach Art. 60 EPÜ, § 8 S. 1 PatG, § 398 BGB nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Patentanmeldungen auf den Zedenten als Erfinder zurückzuführen sind.

I.

Die Streitanmeldung 1 schlägt für die von ihm bezeichnete Aufgabe, ein Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor zu schaffen, das montage- und funktionstechnisch vereinfacht wird, wobei es raumsparend und nachrüstbar anordbar sein soll (Anlage K9, Spalte 1, Zeilen 49 bis 53), in ihrem Anspruch 1 und 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Es handelt sich um ein Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor, bestehend aus

1.

einem Torblatt mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern und

2.

Laufschienen, die beidseitig längs des Torblattes gebäudefest angeordnet sind;

a)

die Laufschienen weisen einen vertikalen, einen bogenförmigen und einen horizontalen Abschnitt auf;

b)

in den Laufschienen werden die Glieder des Torblattes mittels Rollen geführt;

3.

zu dem Antriebssystem gehört mindestens ein Laufwagen, der

a)

beidseitig eines obersten Gliedes befestigt ist und

b)

in der zugeordneten Laufschiene verfahrbar ist;

c)

der Laufwagen weist jeweils mindestens eine an einer Grundplatte gelagerte Laufrolle auf, die in die zugeordnete Laufschiene eingreift;

d)

der Laufwagen weist einen vorderen Arm auf;

e)

der vordere Arm ist gelenkig mit dem obersten Glied des Torblattes und mit der Grundplatte verbunden;

4.

das oberste Glied des Torblattes ist ausschließlich mittels des Laufwagens verfahrbar;

5.

das Antriebssystem verfügt über einen elektrischen Antrieb, mittels dessen das Torblatt zwischen einer vertikalen Schließstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist, der

a)

an mindestens einem Laufwagen kraftschlüssig angeordnet ist;

6.

zum Antriebssystem gehört ein Antriebsmittel, das

a)

entlang der Bewegungslinie des Torblattes ortsfest angeordnet ist und

b)

mit dem Antrieb in Wirkverbindung steht.

7.

Das Antriebssystem verfügt über eine Federeinrichtung.

Im Zusammenhang mit der Frage einer Erfinderschaft des Zedenten stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass durch das der E2 KG vorgeführte Antriebssystem, wie es in den von der Beklagten als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbildern abgebildet ist, alle Merkmale des Streitanmeldung vorgegeben werden, so dass es hierzu keiner näheren Erläuterung bedarf.

Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Antriebssystem auf eine Erfindertätigkeit des Zedenten zurückzuführen ist.

Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich. Es beschränkt sich auf die nicht näher erläuterte Behauptung, der Zedent habe das Antriebssystem aufgrund seiner innovativen Begabung ohne Hilfe Dritter ausgearbeitet. Von welchen Gedanken und technischen Erfahrungen der Zedent sich hierbei hat leiten lassen, ist von der Klägerin ebensowenig mitgeteilt worden, wie Versuche, mit denen die Funktionstauglichkeit der angeblichen Erfindung von dem Zedenten überprüft worden ist. Auch nachdem sie auf diese Darlegungsmängel in der Sitzung vom 18. Dezember 2003 hingewiesen worden war, vermochte die Klägerin ihren Sachvortrag nicht näher zu konkretisieren. Zeichnungen, Konstruktionsentwürfe oder sonstige für die Entwicklung des Antriebssystems maßgebende Dokumente hat sie nicht vorgelegt.

Gegen die klägerseits behauptete Erfindertätigkeit spricht der von dem Zedenten überarbeitete und dann unter dem 4. Oktober 1999 unterzeichnete Vertragsentwurf (Anlage ROP4), in welchem die Idee, das Sektionaltor durch einen seitlich in der Laufschiene zu installierenden Antrieb zu automatisieren, dem Zeugen X zugeschrieben wird. Diese unmißverständliche Erfindungszuweisung steht im Einklang mit dem weiteren Vertragstext, in dem es heißt, dem Zedenten solle der Bau von Mustern und eine Überprüfung der Realisierbarkeit vergütet werden. Ein Hinweis, nach welchem der Zedent einen eigenschöpferischen Beitrag zu dem Antriebssystem geleistet hat, findet sich in dem überarbeiteten Vertragsentwurf nicht.

II.

Der Gegenstand der Streitanmeldung 2 (Anlage K13), die es als ihre Aufgabe bezeichnet, ein Sektionaltor anzugeben, das gegen ein unbefugtes Öffnen von außen optimal gesichert ist und bei dem gleichwohl eine zwanglose und funktionssichere Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes gewährleistet wird (Anlage K13, Spalte 1, Zeilen 35 bis 41), ist nach deren Anspruch 1 ein Sektionaltor mit folgenden Merkmalen:

1.

Es handelt sich um ein Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen bestehenden mehrteiligen Torblatt;

2.

das oberste Paneel des Torblattes ist an beiden Seiten des Torblattes in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene geführt, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt aufweist;

3.

für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes ist mindestens ein Antriebsmotor vorgesehen, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene verfahrbar ist;

4.

in der Schließstellung des Torblattes ist eines der oberen Paneele über ein Verbindungselement an den Antriebsmotor angeschlossen;

5.

in der Schließstellung des Torblattes greift das in der oberen Laufschiene geführte Laufrad des obersten Paneels in den vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene ein.

Ungeachtet dessen, dass sich der in der Anlage ROP11 abgebildete Prototyp aus den vorstehend erläuterten Gründen nicht auf den Zedenten zurückführen lässt, ist das Klagevorbringen zu einer Erfindertätigkeit des Zedenten an der Streitanmeldung 2 unschlüssig.

Selbst wenn man unterstellt, dass der Prototyp eine eigenschöpferische Leistung des Zedenten verkörpert, vermag er nicht zu den funktional zusammenhängenden Merkmalen 1 und 5 der Streitanmeldung 2 zu führen. Über den Prototypen hinausgehende Beiträge des Zedenten an der Streitanmeldung 2 hat die Klägerin nicht dargetan.

Das Merkmal 1 der Streitanmeldung 2 besagt, dass das oberste Paneel des Torblattes an beiden Seiten des Torblattes in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene geführt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt aufweist.

Nach dem Merkmal 5 greift in der Schließstellung des Torblattes in diesen vertikalen oberen Endabschnitt das in der oberen Laufschiene geführte Laufrad des obersten Paneels ein.

Auch wenn dies in dem Merkmal 1 nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, ersieht der Fachmann, dass das oberste Paneel mit Hilfe des in dem Merkmal 5 bezeichneten Laufrades in der im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene geführt wird. Andere Führungsmittel für das oberste Paneel werden von der Streitanmeldung 2 nicht bezeichnet. Das zur Führung des obersten Paneels vorgesehene Laufrad entspricht einer im Stand der Technik, beispielsweise aus dem europäischen Patent 0 222 300 bekannten Konstruktion (Anlage K13, Spalte 1, Zeilen 8 bis 13). Ein solches mit einem Laufrad ausgebildetes oberstes Paneel lehnt die Streitanmeldung 2 nicht ab. Als nachteilig an dem aus dem europäischen Patent 0 222 300 bekannten Konstruktionsentwurf hebt die Streitanmeldung 2 hervor, dass das Torblatt an dem obersten Paneel von außen zur Garageninnenseite hin leicht aufgedrückt werden kann, wodurch unbefugten oder unerwünschten Personen das Eindringen in die Garage ermöglicht wird (Anlage K13, Spalte 1, Zeilen 16 bis 21). Gleichwohl führt die Streitanmeldung 2 in ihrem Beschreibungsteil aus, dass das oberste Paneel zweckmäßigerweise mit jeweils lediglich einem Laufrad in den oberen Laufschienen geführt ist (Anlage K13, Spalte 2, Zeilen 31 bis 33). Ein Aufdrücken des Torblattes von außen soll erfindungsgemäß dadurch verhindert werden, das dass Laufrad des obersten Paneels in der Schließstellung des Torblattes – entsprechend dem Merkmal 5 – in den vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene eingreift. Zum Aufdrücken des Tores wäre somit zunächst eine vertikale Bewegung des vorbezeichneten Laufrades erforderlich. In Kombination mit dem Merkmal 4, nach dem eines der obersten Paneele in der Schließstellung des Torblattes über ein Verbindungselement an den ausnahmslos im horizontalen Bereich der Laufschiene angeordneten Antriebsmotor angeschlossen ist, wird das Sektionaltor hierdurch gegen ein unbefugtes Aufdrücken gesichert (Anlage K13, Spalte 3, Zeile 58 bis Spalte 4, Zeile 12).

Der in der Anlage ROP11 abgebildete Prototyp ist nicht mit einem Laufrad für das oberste Paneel des Torblattes ausgestattet. Die von der Klägerin erstmals in der Sitzung vom 18. Dezember 2003 vorgetragene gegenteilige Behauptung, nach der sich bei eingehender Betrachtung des ersten der beiden als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbilder ein entsprechendes Laufrad schemenhaft erahnen lassen soll, trifft nicht zu. Nach dem zweiten Lichtbild ist das oberste Paneel über ein Scharnier und eine hieran angeformte Hülse unmittelbar an den Laufwagen angekuppelt, indem die Hülse einen zum Laufwagen gehörenden Bolzen umfasst. Weder an dem Scharnier und auch nicht an der Hülse oder dem Bolzen ist ein Laufrad angeordnet.

Selbst wenn man die Existenz eines entsprechenden Laufrades unterstellt, greift dieses Bauteil in der Schließstellung des Torblattes entgegen dem Merkmal 5 der Streitanmeldung 2 nicht in einen vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene hinein. Ein solcher vertikaler Endabschnitt der oberen Laufschiene, durch den sich ein Aufdrücken des Torblattes von Außen verhindern lässt, ist auf den Lichtbildern nicht zu erkennen. Es ist auch nicht von der Klägerin geltend gemacht worden, dass der Prototyp über einen solchen Endabschnitt verfügt.

Hinzu kommt, dass das oberste Paneel des Torblattes bei dem Prototypen nicht – entsprechend dem Merkmal 4 der Streitanmeldung 2 – in der Schließstellung über ein Verbindungselement, sondern unmittelbar durch den in die Hülse hineingreifenden Bolzen des Laufwagens an den Antriebsmotor angeschlossen ist.

III.

Von der Streitanmeldung (Anlage K14), die es als ihre Aufgabe bezeichnet, ein Tor, insbesondere Garagentor anzugeben, bei dem eine einfache und wenig aufwendige Führung und Abstützung eines verfahrbaren Antriebsmotors des Torantriebs verwirklicht ist und bei dem eine problemlose und funktionssichere Öffnungs- und Schließbewegung des Torblatts möglich sein soll (Anlage K14, Spalte 1, Zeilen 30 bis 36), wird in dem von der Beklagten mit Eingabe vom 30. Juli 1992 (Anlage ROP21) neu gefassten Anspruch 1 ein elektrischer Torantrieb mit folgenden Merkmalen erfasst:

1.

Es handelt sich um einen elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes;

2.

das Torblatt ist bei einer Öffnungs- und Schließbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen geführt;

3.

der elektrische Torantrieb verfügt über einen an der Laufschiene geführten Antriebsmotor, der durch ein Verbindungselement mit dem oberen Viertel des Torblatts verbunden ist, und

4.

über einen an der Laufschiene gespannten Zahnriemen;

5.

der Antriebsmotor weist

a)

ein von dem Zahnriemen teilweise umschlungenes Antriebsrad sowie

b)

beidseits des Antriebsrades angeordnete Führungsrollen auf, die auf dem Rücken des Zahnriemens laufen;

6.

der Antriebsmotor ist bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades durch Formschluss mit dem Zahnriemen längs der Laufschiene verfahrbar.

Auch die Streitanmeldung 3 wird durch das angeblich auf den Zedenten zurückzuführende, in der Anlage ROP11 abgebildete Antriebssystem nicht vorgegeben.

Der Prototyp verfügt nicht über die Merkmale 4 und 5.b).

Das Merkmal 4 besagt, dass der Türantrieb über einen an der Laufschiene gespannten Zahnriemen verfügt.

Im Gegensatz hierzu lässt sich auf den als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbildern zwar ein Zahnriemen erkennen. Dieser Zahnriemen steht allerdings in keinerlei räumlich-gegenständlichen Zusammenhang mit der Laufschiene. Er verläuft frei unterhalb der Garagendecke.

Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, der Zedent habe der Schwestergesellschaft der Beklagten im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit nach Fertigstellung des aus der Anlage ROP11 zu ersehenden Prototypen vorgeschlagen, den Zahnriemen innerhalb der Laufschiene zu spannen. Dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen der Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert. Unabhängig davon, dass sie den Zeitpunkt eines solchen Vorschlages und den Mitarbeiter, gegenüber dem ein solcher Vorschlag unterbreitet worden sein soll, nicht bezeichnet hat, vermochte die Klägerin nicht zu erläutern, anhand welcher technischer Überlegungen der Zedent zu der neu gewählten Anordnung des Zahnriemens geführt worden sein soll. Skizzen, Ausführungszeichnung, Testberichte oder sonstige Dokumente hierzu hat sie nicht vorgelegt.

Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin zur Anordnung des Zahnriemens zutreffen sollte, geht hieraus keine Vorgabe für das Merkmal 5.b) hervor.

Das Merkmal besagt, dass der Antriebsmotor beidseits des Antriebsrades angeordnete Führungsrollen aufweist, die auf dem Rücken des Zahnriemens laufen.

Dem Merkmal lässt sich ersehen, dass die beiden Führungsrollen in der Antriebsrichtung vor und hinter dem Antriebsrad angeordnet sind. Andernfalls wäre es nicht möglich, dass das Antriebsrad ebenso wie die beiden Führungsrollen mit dem Zahnriemen in Kontakt stehen. So heißt es denn auch in der Beschreibung der Streitanmeldung 3, dass der Antriebsmotor zumindest zwei Führungsrollen aufweist, wobei das Antriebsrad zwischen beiden Führungsrollen angeordnet ist. Mit Hilfe dieser Führungsrollen soll eine sehr effektive Führung und Abstützung des Antriebsmotors auf der Laufschiene erreicht werden. Zusätzlich sollen die Führungsrollen den Form- bzw. Reibschluss zwischen dem Antriebsrad und dem Strangelement unterstützen (Anlage K14, Spalte 2, Zeilen 34 bis 41).

Solche Führungsrollen sind auf den als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbildern nicht zu erkennen. Selbst wenn das dort abgebildete Antriebssystem mit Führungsrollen ausgestatten sein sollte, wäre nicht einzusehen und ist von der Klägerin auch nicht dargetan worden, dass die Führungsrollen auf dem Rücken des Zahnriemens laufen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf € 600.000,00 festgesetzt.

Dr. H N2 L