4a O 345/04 – Abdeckband für Lackierarbeiten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  248

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 4. Mai 2004, Az. 4a O 345/04

I.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

II.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des zugunsten von Herrn XYZ eingetragenen europäischen Patentes 0 613 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), betreffend ein Abdeckband für Lackierarbeiten im Bereich von Dichtelementen für Fenstereinfassungen und Karosseriebauteilen an Kraftfahrzeugen oder dergleichen. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 27. Februar 1993 am 28. Januar 1998 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 7. September 1994 veröffentlicht. Die Bekanntmachung der Patenterteilung erfolgte am 3. September 1997. Mit Erklärung vom 8. April 2004 trat der eingetragene Patentinhaber sämtliche ihm zustehende Ansprüche an die Klägerin ab.

Das Klagepatent steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.

Wegen des Wortlauts des für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruches 1 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die Beklagte ist ein spanisches Unternehmen, das sich auf die Einfuhr und den Vertrieb von chemischen und technischen Produkten für Reparaturen von Autos spezialisiert hat. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte auf der Messe „Automechanika„ in Frankfurt im September 2002 Abdeckbänder aus Papier oder Folie für Lackierarbeiten im Bereich von Dichtelementen an Kraftfahrzeugen ausstellte. Zu der Produktpalette der Beklagten gehört ein Produkt der Bezeichnung „mask ,n‘ up„, hinsichtlich dessen die Klägerin die Auffassung vertritt, dass es von der Lehre des Patentanspruches 1 wortsinngemäßen Gebrauch macht.

Die Klägerin sprach die Beklagte im Hinblick auf eine Patentverletzung unmittelbar mit Schreiben vom 5. Mai 2003 (Anlage K 16) an. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 (Anlage K 13) meldete sich für die Beklagte der spanische Patentanwalt. In diesem Schreiben wurde eine Lösung des patentrechtlichen Problems in Aussicht gestellt, in der Folgezeit geschah jedoch nichts. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 2003 (Anlage K 14) forderte die Klägerin die Beklagte mit dem Hinweis, andernfalls eine gerichtliche Durchsetzung der ihr zustehenden Ansprüche zu erwägen, dazu auf bis zum 29. Dezember 2003 eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Eine entsprechende Aufforderung wurde mit Schreiben vom 19. Januar 2004 (Anlage K 15) wiederholt. Eine Reaktion durch die Beklagte erfolgte nicht.

Die Beklagte erklärte in dem frühen ersten mündlichen Verhandlungstermin vom 6. November 2004 die gegen sie gerichteten Ansprüche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. Die Klägerin hat daraufhin um den Erlass eines Anerkenntnisurteils nachgesucht. Das Gericht verkündete am gleichen Tag ein Teilanerkenntnisurteil und ordnete hinsichtlich der Verurteilung über die Kosten das schriftliche Verfahren an.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Absatz 1 ZPO zu tragen. Eine gegenteilige Kostenverteilung nach § 93 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung gibt der in Wettbewerbssachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhabers nicht oder negativ reagiert (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 381, dort: Seite 382; Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Das Juristische Büro 1985, Seite 1557). Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen Störung gerichtet, zu welcher der Störer nach § 1004 BGB verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung zu ver¬meiden (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Amtlichen Entscheidungssammlung, Band 52, Seite 393, dort: Seite 399 bis 400 – Fotowettbewerb; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1973, Seite 384, dort: Seite 385 – Goldene Armbänder; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 129, dort: Seite 131 – shop-in-the-shop I; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 550 – Zaunlasur; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1995, Seite 338, dort: Seite 342 – Kleiderbügel).

Auf die Abmahnschreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2003 und 19. Januar 2004 hat sich die Beklagte nicht dazu bereit gefunden, die ihr zugesandte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Hierdurch hat sie der Klägerin Veranlassung zur Erhebung der vorliegenden Klage gegeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 6. November 2004: 100.000,- Euro,
sodann: Kosteninteresse.

Dr. R1 R2 R3