4 O 378/01 – Patentanmeldung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  232

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 05. Mai 2004, Az. 4 O 378/01

I.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 2.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

IV.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtsinhaberschaft an drei Patentanmeldungen.

Am 6.09.2000 reichte der Kläger per Telefax die nachfolgend aufgelisteten Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein:

§ Verfahren und Vorrichtung zur Übermittlung bzw. zum T oder Empfangen von Signalen, Anmeldenummer ####6 155.6;

§ Nachrichtenantenne, Anmeldenummer ####6 154.8;

§ Mobilfunkantenne, Anmeldenummer ####6 152.1.

Die genannten Patentanmeldungen sind Gegenstand eines maschinenschriftlichen Vertrages vom 7.09.2000, wie er nachstehend eingeblendet ist.

Gestützt auf die vorstehende Vereinbarung hat die Beklagte geltend gemacht, infolge der vom Kläger vorgenommenen Einbringung in die Gesellschaft Verfügungsberechtigte hinsichtlich der streitbefangenen Patentanmeldungen zu sein.

Der Kläger hält den Vertrag vom 7.09.2000 demgegenüber für unwirksam, weil die Vertragsurkunde auf Seiten der Beklagten lediglich von dem Gesellschafter Aleit, nicht jedoch von den übrigen Gesellschaftern (insbesondere Frau G und Frau K unterzeichnet worden sei. Deren Unterschrift sei in der Folgezeit auch nicht innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzugefügt worden. Außerdem beruft sich der Kläger darauf, dass er die Vereinbarung vom 7.09.2000 rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe.

Anlässlich eines Beweistermins vor der Kammer vom 24.07.2003 hat sich herausgestellt, dass der Kläger die streitgegenständlichen Patentanmeldungen am 28.08.2001 (kurz nach Erhebung der vorliegenden Klage) zurückgenommen hat. Die Beklagte hat hiervon am 11.03.2003 während eines zwischen den Parteien vor dem Landgericht C2 geführten Rechtsstreits (18 O 139/01) Kenntnis erlangt.

Der Kläger behauptet, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe daraufhin erklärt, dass er – der Kläger – sich durch die Rücknahme der Patentanmeldungen nicht nur strafbar, sondern gegenüber der Beklagten (als der materiell Berechtigten) auch schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er alleiniger Rechtsinhaber der drei Patentanmeldungen vom 6.09.2000 (Verfahren und Vorrichtung zur Übermittlung bzw. zum Senden oder Empfangen von Signalen, Az. des DPMA ####6 155.6; Nachrichtenantenne, Az. des DPMA ####6 154.8; Mobilfunkantenne Az. des DPMA ####6 152.1) ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Feststellungsklage, nachdem die streitigen Patentanmeldungen zurückgenommen worden sind, für unzulässig. Zu keiner Zeit habe sie – die Beklagte – sich irgendwelcher Schadenersatzansprüche berühmt. Abgesehen davon sei das Feststellungsbegehren des Klägers auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Am 6.09.2000 sei von sämtlichen Beteiligten – dem Kläger und den Gesellschaftern der Beklagten – beschlossen worden, dass die Rechte an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen in die Beklagte eingebracht werden. Zwar sei besprochen worden, dass die betreffende Vereinbarung schriftlich fixiert werden solle. Einverständnis habe jedoch darüber bestanden, dass dies zu rein deklaratorischen Zwecken erfolge.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.072003 (GA 185 – 190) sowie die dienstlichen Äußerungen vom 18.08.2003 (GA 200), 20.08.2003 (GA 201) und 23.09.2003 (GA 207) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

I.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das notwendige Feststellungsinteresse ist vom Kläger darzulegen und nötigenfalls zu beweisen und muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ist anzuerkennen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Feststellungsurteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507).

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er ein rechtliches Interesse daran hat, dass alsbald gerichtlich darüber entschieden wird, ob er – der Kläger – oder die Beklagte materiell berechtigt an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen ist.

1.

Zwar hatte die Beklagte sich ursprünglich der Rechtsinhaberschaft berühmt, was anfänglich ohne Weiteres das notwendige Feststellungsinteresse des Klägers begründet hat. Auf diesen Gesichtspunkt kann indessen nicht mehr abgestellt werden, weil der Kläger die streitbefangenen Patentanmeldungen am 28.08.2001 zurückgenommen hat, womit das laufende Erteilungsverfahren beendet wurde und etwa bereits eingetretene Schutzwirkungen (§ 33 PatG) mit rückwirkender Kraft weggefallen sind. Unabhängig davon, ob der Kläger oder die Beklagte materiell-rechtlich Inhaber der Patentanmeldungen war, konnte die Rücknahme der Anmeldung von dem Kläger rechtswirksam allein deshalb vorgenommen werden, weil er im patentamtlichen Verfahren als Anmelder geführt wurde und die Übertragung der Patentanmeldungen dem Patentamt nicht angezeigt worden ist (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, GebrMG, 9. Aufl., § 35 PatG Rdnr. 148; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 34 PatG Rdnr. 141; Schulte, PatG, 6. Aufl., § 34 Rdnr. 404). Mit der Rücknahmeerklärung hat der Kläger selbst die streitigen Patentanmeldungen als Gegenstand seines Feststellungsbegehrens beseitigt und sich damit selbst seines bis dahin bestehenden Feststellungsinteresses beraubt.

2.

Soweit der Kläger nunmehr sein Interesse an der gerichtlichen Feststellung daraus herleitet, dass ihm wegen der Rücknahme der Patentanmeldungen Schadenersatzansprüche der Beklagten drohen, ist er beweisfällig geblieben.

a)

Zwar hat sein Prozessbevollmächtigter anwaltlich versichert (GA 189), dass dem Kläger in dem vor dem Landgericht C2 am 11.03.2003 stattgefundenen Verhandlungstermin seitens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Schadenersatzansprüche angedroht worden sind. Selbst wenn diese – ersichtlich ohne Rücksprache mit der Beklagten – ausgesprochene Androhung der Beklagten als eigene Berühmung zugerechnet wird, wogegen bereits Bedenken bestehen, ist vorliegend entscheidend, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine genau gegenteilige anwaltliche Versicherung abgegeben hat, wonach lediglich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beklagte das Bestehen etwaiger Schadenersatzansprüche prüfen werde (GA 190). Die von der Kammer eingeholten dienstlichen Äußerungen der 18. Zivilkammer des Landgerichts C2 sind sämtlich unergiebig geblieben, so dass im Ergebnis offen bleibt, welche der gegensätzlichen anwaltlichen Versicherungen zutrifft. Weil sich das Gegenteil tatrichterlich nicht feststellen lässt, muss deshalb zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass allenfalls angedroht worden ist, in eine Prüfung dahingehend einzutreten, ob gegen den Kläger wegen der Anmeldungsrücknahme Schadenersatzansprüche bestehen. Eine solche Äußerung stellt kein ein Feststellungsinteresse begründendes Berühmen dar (BGH NJW 1992, 436).

b)

Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht von einer konkludenten Berühmung der Beklagten ausgegangen werden. Zwar hatte die Beklagte, solange die streitigen Patentanmeldungen aus ihrer Sicht noch existierten, behauptet, aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung seitens des Klägers Inhaber der Patentanmeldungen zu sein. Insofern ist es zweifellos denkbar, dass die Beklagte die eigenmächtige Rücknahme der Patentanmeldungen durch den Kläger nicht einfach auf sich beruhen lässt, sondern daraus gegebenenfalls Konsequenzen ziehen wird. Ob dies tatsächlich in der vom Kläger befürchteten Weise geschieht, ist derzeit allerdings offen. Immerhin hat die Beklagte seit März 2003, d.h. für die Dauer von mehr als einem Jahr, keinerlei Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kläger erhoben oder in sonstiger Weise geltend gemacht, dass sich der Kläger ihr gegenüber regresspflichtig gemacht habe. Bei dieser Sachlage kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger momentan in einer solchen Weise mit Schadenersatzforderungen der Beklagten konfrontiert ist, dass eine alsbaldige gerichtliche Feststellung zur materiellen Inhaberschaft an den streitigen Patentanmeldungen geboten ist. Im übrigen macht der Kläger auch nicht geltend, dass er beispielsweise beabsichtigt, wegen etwaiger Regressansprüche Rück­la­gen zu bilden, weswegen die begehrte Feststellung jetzt geboten sei.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Dr. L3 Dr. D M