Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 246
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 321/02
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 3.800,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Der Restitutionsbeklagte und frühere Kläger (nachfolgend Beklagter) ist bzw. war eingetragener Inhaber verschiedener Patente. Am 1. Dezember 1981 schloss er mit der VX GmbH & Co. KG, deren Handelsvertreter der Beklagte zur damaligen Zeit war, einen Lizenzvertrag über die „auf beigefügter Liste aufgeführten deutschen und europäischen Patentes bzw. Patentanmeldungen“. Der Kläger war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin VXgesellschaft mbH.
Nach Abschluss des Lizenzvertrages meldete der Beklagte weitere Schutzrechte an. Hierzu gehörte u.a. das deutsche Patent 33 16 834 vom 7. Mai 1983, welches am 8. November 1984 offengelegt und dessen Erteilung am 10. Februar 1994 veröffentlicht wurde.
Mit Klageschrift vom 4. Dezember 1996 nahm der Beklagte, der inzwischen bei der VX GmbH & Co. KG ausgeschieden war und ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut hatte, u.a. den Kläger wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des deutschen Patentes 33 16 834 auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und für die Zeit ab 1. Juni 1990 auf Entschädigung in Anspruch (Az. 4 O 433/96, Landgericht Düsseldorf). In der Klageschrift wurde von dem Beklagten auf Seite 10 ausgeführt:
„Das Klagepatent gehört zu einer Vielzahl von Schutzrechten, die in der Vergangenheit von der Beklagten (VX GmbH & Co. KG) auf Grund eines mit dem Kläger (hiesiger Beklagter) geschlossenen Lizenzvertrages genutzt worden sind. Hieraus erklärt sich, dass der Entschädigungsfeststellungsanspruch erst für die Zeit ab dem 1.06.1990 geltend gemacht wird.“
Im Rechtsstreit verteidigte sich der Kläger ausschließlich damit, dass der Benutzungstatbestand nicht schlüssig dargelegt sei, dass ein Entschädigungsanspruch im Umfang der geltend gemachten mittelbaren Patentbenutzung aus Rechtsgründen ausscheide und dass die Ansprüche teilweise verjährt seien.
Mit Urteil vom 21. Oktober 1997 gab die Kammer der Klage des Beklagten in vollem Umfang statt. Im Tatbestand (Seite 7) heißt es im Rahmen des unstreitigen Vorbringens:
„Die Beklagte zu 1) (VX GmbH & Co. KG), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) (Runge) und 3) (Kläger) sind, hat die Patentanmeldung bis zum 1.06.1990 als Lizenznehmerin des Klägers (Beklagter) genutzt.“
In den Entscheidungsgründen wird auf Seite 13 f. ausgeführt:
„Die Beklagten haben dem Kläger außerdem Schadensersatz zu leisten, da sie das Patent vorsätzlich verletzt haben, § 139 Abs. 2 PatG. Als ehemalige Lizenznehmerin kennt die Beklagte zu 1) (VX GmbH & Co. KG) das Patent. Als Fachunternehmen konnte sie….“.
„Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Kläger die vermeintlichen Verletzungshandlungen „seit Jahr und Tag“ kenne. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Zwar erscheint es auch nach dem klägerischen Vortrag möglich, dass die Beklagte zu 1) nach Ende des Lizenzvertrages die patentgemäße Lehre weiterbenutzt hat und dies für den Kläger auch erkennbar war. Objektive Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis des Klägers haben die Beklagten aber nicht vorgetragen.“
Das Urteil der Kammer wurde mangels Einlegung eines Rechtsmittels am 5. Dezember 1997 rechtskräftig.
Mit der vorliegenden Restitutionsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des genannten Urteils vom 21. Oktober 1997 (4 O 433/96). Er stützt sich maßgeblich darauf, dass er seit dem 15. August 2002 in der Lage sei, den Originallizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 vorzulegen, der bei mehreren im Jahre 1990 bei der VX GmbH & Co. KG vorgefallenen Einbrüchen abhanden gekommen sei. Der Lizenzvertrag sei – entgegen einer in anderen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten getroffenen gerichtlichen Feststellung – formwirksam, weil die Einzelblätter des Lizenzvertrages mit der Schutzrechtsliste von 1981 und einer weiteren, später hinzugekommene Schutzrechte betreffenden Liste fest zusammengeheftet sei. Nachdem bisher von den Gerichten angenommen worden sei, dass eine Heftung nicht erfolgt und der Lizenzvertrag deshalb formnichtig sei, bestehe für ihn (den Kläger) nunmehr erstmals die Möglichkeit, das Gegenteil anhand der Originalvertragsurkunde zu beweisen. Das Vertragswerk sei ihm von Herrn H1 zugespielt worden, so dass er sich auf § 580 Nr. 7b ZPO berufen könne. Einen weiteren Restitutionsgrund sieht der Kläger darin, dass der Beklagte im Vorprozess die Tatsache des formwirksamen Zustandekommens des Lizenzvertrages verschwiegen und deswegen das ihm günstige Urteil durch Prozessbetrug erschlichen habe (§ 580 Nr. 4 ZPO).
Die Restitutionsklage ist am 16. September 2002 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 25. September 2002 wurde der Kläger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Nachdem die Zahlung am 17. Dezember 2002 erfolgt ist, wurde die Klage dem Beklagten am 11. Januar 2003 zugestellt. Den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 in das Verfahren eingeführt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1997 (4 O 433/96) aufzuheben und die Klage des Beklagten abzuweisen;
2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem unter Ziffer 1. bezeichneten Urteil zu unterlassen und sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils an ihn (den Kläger) herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er stellt die Zulässigkeit der Restitutionsklage in Abrede und hält die Lizenzvertragsurkunde für eine Fälschung. Der Lizenzvertrag sei zu keinem Zeitpunkt geheftet gewesen, er sei im Jahre 1987 auch nicht um eine weitere, das vorliegend streitgegenständliche Klagepatent umfassende Schutzrechtsliste ergänzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte Landgericht Düsseldorf – 4 O 433/96 – lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Restitutionsklage ist unzulässig, weil entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung weder ein Fall des § 580 Nr. 4 ZPO noch ein solcher des § 580 Nr. 7b ZPO vorliegt. Anhaltspunkt für das Bestehen eines Anspruches aus § 826 BGB sind nicht ersichtlich.
I.
1.
Die auf § 580 Nr. 4, Nr. 7b ZPO gestützte Restitutionsklage ist unzulässig, weil die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten wurde.
§ 586 ZPO bestimmt, dass die Restitutionsklage vor Ablauf eines Monats zu erheben ist, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Restitutionskläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er erst am 15. August 2002 in der Lage war, den Originallizenzvertrag urkundenbeweislich zu benutzen, so dass die Klagefrist am 16. September 2002 endete. Bis zu diesem Tage ist die Klage jedoch nicht erhoben, d.h. dem Beklagten zugestellt worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Letzteres geschah erst am 11. Januar 2003. Unschädlich könnte dies nur unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO sein, welcher vorsieht, dass bereits der Eingang des Schriftstückes bei Gericht die einzuhaltende Frist wahrt, wenn die Zustellung anschließend „demnächst“ erfolgt, d.h. in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand vom Fristablauf. Neben einer zeitlichen Komponente legt die Rechtsprechung diesem Merkmal auch eine wertende Komponente bei, indem sie darauf abstellt, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegen stehen (BGH, NJW 1999, 3125).
Unabhängig von der Frage, ob man die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 11. Januar 2003 zeitlich noch als „demnächst“ ansehen möchte, hat der Kläger zumindest nicht alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan. Als vorwerfbares Verhalten des Zustellungsbetreibers hinsichtlich der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser unverzüglich, in der Regel binnen zwei Wochen nach der Anforderung eingezahlt werden muss (vgl. BGH, NJW 1986, 1347). Vorliegend ist der Kläger mit Verfügung vom 25. September 2002 aufgefordert worden, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen; die Einzahlung erfolgte ohne ersichtlichen Grund erst am 17. Dezember 2002, mithin fast zwei Monate später, was dafür spricht, dass der Kläger nicht alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat.
Selbst wenn jedoch man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass ihm die Anforderung des Gerichtskostenvorschuss nicht zugegangen ist, hat er nicht alles ihm Zumutbare getan. Denn im Fall einer unterbliebenen Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, der dem vorliegenden Fall einer nicht zugegangenen entsprechen würde, darf der Zustellungsbetreiber nicht länger als angemessen (ca. drei Wochen) untätig bleiben, sondern muss nachfragen, einzahlen oder einen Antrag nach § 65 Abs. 7 GkG stellen (BGHZ 69, 361, 364; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 167 Rdnr. 15). Auf keinen Fall darf der Kläger länger als zwei Monate auf die Zahlungsaufforderung warten (BGHZ a.a.O.). Ein entsprechendes Verhalten – Warten auf eine Zahlungsaufforderung – hat der Kläger jedoch gezeigt, wenn man unterstellt, dass ihm eine Zahlungsaufforderung nicht zugegangen ist. Eine Entschuldigung für diese Verzögerung hat der Kläger nicht vorgebracht.
Für den Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO gilt keine andere Beurteilung. Auch dieser hätte bis spätestens am 15. August 2002 geltend gemacht werden können, so dass die Klagefrist des § 586 ZPO insoweit ebenfalls und mit Rücksicht auf die späte Geltendmachung im Verfahren noch deutlicher, versäumt ist.
Soweit der Kläger meint, § 586 ZPO sei insoweit nicht anwendbar, als sich das Urteil mit dem Unterlassungs- und Feststellungsausspruch befasse, weil es sich in diesem Umfang um eine sog. Vorausentscheidung handele, kann dem nicht gefolgt werden. Der allgemein gehaltene Wortlaut des § 586 ZPO gibt für die vom Kläger vertretene Auslegung nichts her. Sie verbietet sich angesichts der Tatsache, dass in § 641 i Abs. 4 ZPO ausdrücklich eine Konstellation vorgesehen ist, in der § 586 ZPO keine Anwendung finden soll, nämlich bei einer Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Vaterschaftsurteil. Wenn für Vorausentscheidungen eine gleichlautende, die Anwendung des § 586 ZPO ausschließende Vorschrift nicht in die ZPO aufgenommen worden ist, so belegt dies hinreichend, dass für derartige Entscheidungen die Fristenregelung nach dem Willen des Gesetzgebers anwendbar sein soll. Eine andere Beurteilung würde sich auch zu der restriktiven Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 589) in Widerspruch setzen, nach der in § 641 i Abs. 4 ZPO vorgesehene Ausschluss nur für Restitutionsklagen gilt, die auf § 641 i Abs. 1 ZPO gestützt sind, und nicht für Nichtigkeitsklagen, die ihre Grundlage in § 579 ZPO finden.
2.
Ungeachtet dessen ist die Restitutionsklage jedoch auch unzulässig, da entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht weder ein Fall des § 580 Nr. 4 ZPO noch ein solcher des § 580 Nr. 7b ZPO vorliegt. Soweit sich der Kläger auf § 580 Nr. 4 ZPO stützt, gibt sein Vorbringen bereits nicht her, dass der Beklagte das ihm günstige Urteil vom 21. Oktober 1997 dadurch erwirkt hat, dass er das formwirksame Zustandekommen des Lizenzvertrages vom 1. Dezember 1981 in strafbarer Weise verschwiegen hat. Aus dem im Tatbestand zitierten Passagen der Klageschrift und des Urteils ergibt sich ohne Weiteres, dass die Parteien und das Gericht seinerzeit nicht von der Formnichtigkeit des Lizenzvertrages ausgegangen sind. Grundlage der Verurteilung war vielmehr, dass der Kläger bzw. die von ihm vertretene VX GmbH & Co. KG bis 1. Juni 1990 Lizenznehmerin an dem Klagepatent gewesen ist. Dies setzt voraus, dass der Lizenzvertrag nicht von Anfang an wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nach § 34 GWB a.F. i.V.m. § 126 BGB nichtig, sondern im Gegenteil wirksam gewesen ist und erst auf Grund eines nachträglichen Beendigungsgrundes außer Kraft getreten ist. Wie sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils der Kammer vom 21. Oktober 1997 ergibt, hat das befasste Gericht nicht darauf abgestellt, der Lizenzvertrag sei formnichtig gewesen, sondern die Wirksamkeit dieses Vertrages unterstellt und sich alleine darauf gestützt, dass ein Benutzungsrecht ab dem 1. Juni 1990 nicht mehr besteht. Entsprechend hat die Kammer dem Beklagten die in die Vergangenheit gerichteten Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz erst ab dem 1. Juni 1990 zugesprochen. Der Beklagte hat sich mithin zur Begründung seiner Klageansprüche nicht auf die Formnichtigkeit des Lizenzvertrages berufen; ebenso wenig beruht die Verurteilung des Klägers auf der Annahme, der Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 sei formnichtig.
Soweit der Kläger sein Restitutionsbegehren auf § 580 Nr. 7b ZPO gründet, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Denn es nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger angeführte Originallizenzvertrag geeignet ist, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Für die Frage, ob die Urkunde ein solches ermöglicht, ist von dem im Vorprozess vorgetragenen Tatsachenstoff und der im angefochtenen Urteil vorgenommenen rechtlichen Wertung auszugehen. Neue Tatsachen können grundsätzlich nicht vorgetragen, seinerzeit unbestrittene Behauptungen können nicht nachträglich bestritten werden (Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 580 Rdnr. 32). Anderes gilt nur dann und nur insoweit, als sich die Tatsachen aus der Urkunde selbst ergeben oder diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache stehen und erst von dieser Urkunde aus sinnvollerweise vorgetragen werden können.
Die vorstehenden Ausführungen für den Streitfall berücksichtigend, ergibt sich folgendes: Mit dem Originallizenzvertrag will der Kläger den Nachweis führen, dass der Lizenzvertrag formwirksam zustande gekommen ist. Dies beinhaltet für den Kläger indes keine günstigere Entscheidung im Patentverletzungsprozess. Grundlage der damaligen Verurteilung war nicht der Umstand, dass der Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 formnichtig ist und deshalb dem Kläger kein Benutzungsrecht vermittelt; das Urteil vom 21. Oktober 1997 beruht vielmehr auf der Annahme, dass der Lizenzvertrag ursprünglich wirksam war und zu einem bestimmten Zeitpunkt – Ende Mai 1990 – sein Ende gefunden hat. Die Vertragsbeendigung war seinerzeit unstreitig und sie ist deshalb auch für das Restitutionsverfahren und die in diesem Zusammenhang zu beantwortende Frage nach einer dem Kläger günstigeren Sachentscheidung als unstreitig zu behandeln. Denn für sie kommt es auf die angeblich neu aufgefundene Vertragsurkunde, mit der der Kläger erstmals in die Lage versetzt worden sein will, über deren Inhalt der Kläger aber nicht im Unklaren war, nicht an. Die Berufung auf die neue Vertragsurkunde erlaubt es dem Kläger deshalb nicht, den Tatsachenstoff des Vorprozesses auch hinsichtlich der Voraussetzungen und Umstände der damals unstreitigen Vertragsbeendigung zum 31. März 1991 neu darzulegen, so dass es auf den diesbezüglichen, umfangreichen Vortrag des Klägers zur Unwirksamkeit der Kündigung nicht ankommt.
Im Übrigen wäre die Vertragsurkunde als solche auch deshalb nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Sachentscheidung herbeizuführen, weil sich aus ihr lediglich ergeben kann, dass der Lizenzvertrag sich nun in einem gehefteten Zustand befindet. Um feststellen zu können, dass dies auch in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, bedürfte es weiterer Beweismittel, z.B. der Vernehmung von Zeugen. Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO liegt hingegen nicht vor, wenn die Urkunde lediglich in Verbindung mit weiteren, im Vorprozess noch nicht vorgebrachten Beweismittel erheblich ist (Zöller/Greger, ZPO; 23. Aufl., § 580 Rdnr. 27).
II.
Mit dem Hilfsantrag macht der Kläger nach dem Verständnis der Kammer einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB geltend, der jedoch ohne Erfolg bleibt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1999, 1258) kann die Rechtskraft eines Urteils in Anwendung von § 826 BGB nur beseitigt werden, wenn das betreffende Urteil objektiv unrichtig ist, der Begünstigte hiervon Kenntnis hatte und zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Titels als missbräuchlich erscheinen lassen. Ein derartiger Fall, liegt jedoch nicht vor, wenn das Urteil auf der nachlässigen Prozessführung des Betroffenen beruht (BGH, NJW 1998, 2818).
So stellen sich jedoch die Verhältnisse im Streitfall dar. Dass der Beklagte das Urteil vom 21. Oktober 1997 nicht durch Prozessbetrug erschlichen hat, wurde vorstehend bereits dargelegt. Aus den im Tatbestand zitierten Passagen der Klageschrift und des Urteils vom 21. Oktober 1997 folgt, dass die Parteien und das Gericht seinerzeit nicht von der Formnichtigkeit des Lizenzvertrages ausgegangen sind. Grundlage der Verurteilung war vielmehr, dass der Kläger bzw. die von ihm vertretene VX GmbH & Co. KG bis Ende Mai 1990 Lizenznehmerin an dem Klagepatent gewesen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Lizenzvertrag nicht von Anfang an nichtig, sondern im Gegenteil wirksam gewesen ist und erst nachträglich außer Kraft gesetzt wurde. Schon deshalb geht die Behauptung des Klägers fehl, der Beklagte habe das Urteil dadurch erschlichen, dass er dem Gericht die Formwirksamkeit des Lizenzvertrages verschwiegen habe. Im Übrigen hätte der Kläger sich den für ihn nachteiligen Ausgang des Vorprozesses selbst zuzuschreiben, weil er es versäumt hat, sich seinerseits auf ein Benutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 zu berufen. Im vorliegenden Restitutionsverfahren trägt er selbst vor, dass sowohl sein damaliger Rechtsanwalt als auch ein Mitglied des Beirates der VX GmbH & Co. KG den gehefteten Lizenzvertrag gesehen haben. Die betreffenden, jetzt als Zeugen angebotenen Personen hätten schon im Vorprozess zum Beweis dafür benannt werden können, dass der Lizenzvertrag geheftet und somit formwirksam war.
Ungeachtet dessen hat es der Kläger auch unterlassen, der behaupteten Vertragsbeendigung entgegen zu treten. Auf ihr beruht die Verurteilung, welche der Kläger gegebenenfalls hätte vermeiden können, wenn er das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten bestritten und dargelegt hätte, wieso der Lizenzvertrag über den 31. Mai 1990 hinaus fortbestehen soll. Ein entsprechender Sachvortrag wäre dem Kläger bereits im Vorprozess ohne weiteres möglich gewesen, weil ihm der Inhalt des Lizenzvertrages bekannt war und er diejenigen Behauptungen, mit denen er jetzt die Vertragsbeendigung in Abrede stellt, bereits damals hätte vorbringen können.
Der Einräumung einer Schriftsatzfrist auf den Antrag des Klägers im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Januar 2004 bedurfte es nicht. Es handelte es sich bei dem Inhalt des von dem Beklagten überreichten Schriftsatzes vom 13. Januar 2004 nicht um für den Kläger neues Vorbringen. Der Schriftsatz des Beklagten enthielt lediglich Kopien der Urteile des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 11. Dezember 2003 (Az. 2 U 131/02 und 2 U 192/02), über deren Inhalt der Kläger ohne den Schriftsatz des Beklagten Kenntnis erlangen konnte, da er selbst Partei der Rechtsstreitigkeiten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf war. Der Kläger hat im Termin auch nicht vorgetragen, dass er von dem obergerichtlichen Urteil noch keine Kenntnis erlangt hat. § 283 ZPO sieht als Voraussetzung für die Einräumung einer Schriftsatzfrist jedoch vor, dass das Vorbringen des Gegners neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO enthalten muss (Zöller/Greger, a.a.O. § 283 Rdnr. 2a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 150.000,- €.
Dr. R1
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