Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 244
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 304/01
Rechtsmittelinstanz: 2 U 20/04
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des am 2. Januar 1990 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 39 42 097 vom 20. Dezember 1989 erteilten deutschen Patentes DE 40 00 011 in der Fassung gemäß der Patentschrift DE 40 00 011 C2 (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent), das eine Vorrichtung zur Schwingungserregung betrifft.
Wegen Verletzung des Klagepatentes nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Das Klagepatent war Gegenstand eines gegen die Patentinhaberin geführten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht (Aktenzeichen 2 Ni 62/98), das mit Urteil vom 8. Februar 2001 zu einer Änderung der Ansprüche geführt hat. Auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Urteils des Bundespatentgerichtes wird Bezug genommen (Anlage K 2).
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Schwingungserzeugung in Form eines Unwuchtvibrators. Unwuchtvibratoren finden in zahlreichen Bereichen Anwendung. Beim Einsatz in sogenannten Rammvibratoren versetzt der Unwuchtvibrator einen Rammkörper in Schwingungen, wodurch die Reibung zwischen Rammkörper und Boden und zwischen den einzelnen Körnern des umgebenden Bodens so stark reduziert wird, dass der Rammkörper unter seinem Eigengewicht in den aufgeweichten Boden einsinken kann. Ebenso erfolgt ein Einsatz von Unwuchtvibratoren in Vibrationswalzen, mit deren Hilfe Untergrund, wie z.B. Asphalt, verdichtet wird.
Anspruch 1 des Klagepatentes hat in der durch die Nichtigkeitsentscheidung aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells (100, 222, 300) in einer vorgegebenen Richtung (126) umfassend:
(a) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper (104, 105),
(b) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper (107, 108), wobei die ersten und zweiten Unwuchtkörper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind,
wobei
(c) ein Überlagerungsgetriebe und ein einen Stator und einen Rotor aufweisender Verstellmotor (244), dessen Rotor mit mindestens einem der Unwuchtkörper in Verbindung steht und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umläuft und dem Verstellmotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt oder von ihm abgeführt wird, vorgesehen sind,
oder
(d) mindestens zwei je einem Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sein können.
Anspruch 53 des Klagepatentes hat nachfolgenden Wortlaut:
„Rüttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen (224, 226), die je einen Unwuchtkörper (214, 220) tragen und paarweise einander zugeordnet sind, mit den Merkmalen:
– die Wellen (224, 226) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar, und die Phasenwinkel (b) der Unwuchten zueinander sind regelbar, die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt bei Umlauf der Wellen,
– die Wellen rotieren, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf,
– die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt durch zeitweilige Änderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle, durch einen Verstellmotor, der Phasenwinkel ist unabhängig von der Drehzahl regelbar,
– mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt,
wobei die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sein können.
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt schematisch eine mögliche Anordnung zweier Unwuchtkörperpaare in einem Getriebekasten. In Figur 2 b wird eine Schnittdarstellung durch einen Getriebekasten mit einer erfindungsgemäßen Vorrichtung.
Die Beklagten stellen her und vertreiben unter der Bezeichnung „Vario-Rüttlung“ Betonsteinformmaschinen. Die generelle Ausgestaltung der Maschinen ergibt sich aus den von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Werbeprospekten (Anlage K 16 bis 18), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Klägerin sieht in dieser Ausführung eine Verletzung des Klagepatentes mit wortlautgemäßen Mitteln.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a) Vorrichtungen zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung
gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
die in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper und in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper umfassen, wobei die ersten und zweiten Unwuchtkörper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind und vier je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotor jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sind;
b) Rüttelvorrichtungen mit vier angetriebenen Wellen, die je einen Unwuchtkörper tragen und paarweise einander zugeordnet sind,
gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen die Wellen durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar und die Phasenwinkel (b) der Unwuchten zueinander regelbar sind, die Einstellung des Phasenwinkels beim Umlauf der Wellen erfolgt, die Wellen, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf rotieren, die Einstellung der Phasenwinkel durch zeitweilige Änderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor erfolgt, der Phasenwinkel unabhängig von der Drehzahl regelbar ist, mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der anderen der Wellen gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt wird und die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sind;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juli 1991 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes;
wobei
(1) es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser bezeichneten und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer und/oder Lieferant in der Rechnungslegung enthalten ist,
(2) die Beklagten die Angaben zu vorstehend f) erst für die Zeit seit dem 9. März 1995 zu machen haben,
(3) sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen einschließlich Westberlin beschränkt;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,
1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehenden zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 27. Juli 1991 bis 9. März 1995 begangenen Handlungen zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 9. März 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
zu erkennen, wie geschehen.
Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Bei zutreffendem Verständnis verlange das Klagepatent in Anspruch 1 und 53, dass dem einen Verstellmotor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und dem anderen Verstellmotor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt werde. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Das Abführen von Leistung von einem Verstellmotor habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Darüber hinaus finde zwischen den Motoren auch kein Leistungsaustausch statt. Der ursprünglich in der Werbung genannte Zwischenkreis beziehe sich auf ein System zwischen einem Motor und einem Kondensator.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Untersuchungen und Messungen an einer von der Beklagten zu 1. nach Belgien an die Ge NV gelieferten Maschine hätten ergeben, dass einem Motor Leistung abgeführt werde und ein Leistungsaustausch stattgefunden habe.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20. August 2002 (Bl. 72 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 112 ff. GA).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.
I.
Die Erfindung betrifft Vorrichtungen zur Schwingungserregung mit in einem Gestell gelagert angeordneten umlaufenden Unwuchten, insbesondere solche Vorrichtungen, bei denen mehrere Unwuchtkörper mit gleich großen Fliehmomenten derart zum Synchronlauf, z.B. durch Einsatz von Zahnrädern, gezwungen sind, dass sich ihre Fliehkräfte in einer ersten Richtung aufheben und nur in einer zweiten, zur ersten Richtung senkrecht stehenden Richtung, wirksam sind.
Derartige Schwingungserregervorrichtungen, die auch mit einer größeren Anzahl von synchron umlaufenden Unwuchtkörpern ausgerüstet sein können, sind – kombiniert mit einem Schwingungsisolator – auch als Vibratoren bekannt. Mit solchen Geräten werden überwiegend Rammarbeiten durchgeführt.
Aus verschiedenen Gründen ist es wünschenswert – so die Klagepatentschrift – die von den Antriebsmotoren maximal abgebbare Leistung bei unterschiedlich hohen, bis hin zu sehr hohen Schwingungsfrequenzen in den Boden abgeben zu können, was im Bereich von hohen Schwingungsfrequenzen in der Regel jedoch eine Verkleinerung der Erregerkräfte und damit eine Reduzierung der wirksamen Fliehmomente M erfordert (Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 32 bis 39). Bedarf besteht weiterhin für Vorrichtungen mit während des Betriebes kontinuierlich veränderbaren resultierenden Fliehmomenten, da eine umständliche Umrüstung nicht erwünscht ist und außerdem Verfahrensvorteile damit erzielt werden können (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 24 bis 28).
Es besteht daher das Bedürfnis, die Anordnung so zu treffen, dass die Vibration des Gestells bei umlaufenden Unwuchtkörpern ein- und ausgestaltet werden kann, dass also die Vorrichtung wahlweise bei stetig umlaufenden Unwuchtkörpern so betrieben werden kann, dass das Gestell in Schwingungen versetzt wird oder nicht in Schwingung versetzt wird. Erreichen lässt sich dieser Effekt dadurch, dass der Verdrehwinkel zwischen den Unwuchtkörpern bzw. Unwuchtkörperpaaren verändert wird: Beträgt der Verdrehwinkel (b) 180°, so erfährt das die Unwuchtkörper lagernde Gestell keine Vertikalschwingung, weil sich die aus der Drehung der Unwuchtkörper resultierenden Fliehkräfte gegeneinander aufheben. Ist b = 0°, ergibt sich eine maximale Vertikalschwingung des Gestells, weil sich die Fliehkräfte der rotierenden Unwuchtkörper addieren.
In diesem Fall wirken die Schwingungen des Gestells auf Grund der Beschleunigungen während dieser Schwingung derart auch auf die Unwuchtkörper zurück, dass diese – als Folge der Vibration – Trägheitskräften ausgesetzt sind, welche der Beschleunigungsrichtung des Gestells entgegen gerichtet sind. Die Trägheitskräfte wirken als Drehmomente entweder beschleunigend oder verzögernd auf die Drehbewegung der Unwuchtkörper, und zwar jeweils gleichgerichtet. Sämtliche Unwuchtkörper werden also während eines Umlaufs zur selben Zeit durch die aus Vibration des Gestells resultierenden Trägheitsmomente in ihrer Rotation beschleunigt oder gebremst.
Liegt der Verdrehwinkel zwischen den Unwuchtkörpern von 0° bis 180°, so wirken die Trägheitskräfte nicht mehr auf alle Unwuchtkörper gleichgerichtet; vielmehr stellt sich die Situation ein, dass nur einem der Unwuchtkörperpaare ein zusätzliches Drehmoment auf Grund der Beschleunigung des Gestells induziert wird, während dem anderen Unwuchtkörperpaar auf Grund seiner Position relativ zu der Beschleunigungsrichtung des Gestells kein Drehmoment induziert wird, oder dass das eine Unwuchtkörperpaar infolge der Beschleunigung des Gestells in seiner Drehbewegung beschleunigt wird, das andere Unwuchtkörperpaar jedoch zur selben Zeit ein abbremsendes Drehmoment erfährt. Um unter solchen Umständen einen konstanten relativen Verdrehwinkel zwischen den Unwuchtkörperpaaren aufrecht zu erhalten und einen Gleichlauf der Unwuchten zu gewährleisten, ist es erforderlich, das abgebremste Unwuchtkörperpaar zu beschleunigen bzw. das durch die Trägheitskräfte beschleunigte Unwuchtkörperpaar abzubremsen.
Eine solche Vorrichtung ist – nach der Beschreibung der Klagepatentschrift – aus der US-amerikanischen Patentschrift 35 64 932 (Anlage K 7), insbesondere in einer Ausbildung nach Figur 10, bekannt. Die Druckschrift offenbart eine Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Gestells in einer vorgegebenen Richtung. In dem Gestell sind zum Umlauf antreibbare synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper und synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper gelagert, wobei diese im Betrieb sämtlich synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind. Für diese Verstellung ist ein Motor vorgesehen, der über ein Überlagerungsgetriebe mit den Unwuchtwellen koppelbar ist. Nach erfolgter Verstellung wird der Verstellmotor blockiert. Demgemäß müssen die bei jeder Umdrehung zweimal als Wechseldrehmomente auftretenden dynamischen Reaktionsdrehmomente mit ihren Belastungsspitzen über die Zahnräder ausgetauscht werden, was zu Verschleiß und Lärmemission führt.
Die DE 37 09 112 (Anlage K 8) verfügt ebenfalls über eine Winkelverstelleinrichtung in Form linearer Arbeitszylinder, welche nach Ausführung eines Verstellvorganges stillgesetzt werden und daher keine Blindleistung übertragen können, was das Klagepatent als nachteilig ansieht. Das gleiche gilt – so das Klagepatent – für die DE-A-29 32 287 (Anlage K 9), die einen Vibrationsbär zeigt. Die in der Druckschrift beschriebene Phasenverstelleinrichtung ist als ein Überlagerungsgetriebe im Wesentlichen wie ein Planetengetriebe konstruiert.
In der DE-PS 32 39 266 (Anlage K 10) wird ein Prinzip erläutert, mit Hilfe dessen zwei bezüglich ihrer Drehachse koaxial angeordnete Unwuchtkörper erster und zweiter Art um einen bestimmten Relativwinkel verstellt werden können. Die Verstellung des Stellwinkels wird über einen an jedem Unwuchtkörper wirkenden Keiltrieb von der Verstellbewegung einer koaxial zur gemeinsamen Drehachse beider Unwuchtkörper angeordneten und axialverschieblichen Kolbenstange angeleitet. Die gegensinnige Anordnung der Keilnuten hat zur Folge, dass über den Einstellstab kein Drehmoment auf die Kolbenstange übertragen werden kann und die gegensinnige Anordnung der Keilnuten keinen Einfluss darauf hat, dass beim Auftreten von zwischen beiden Unwuchtkörpern wirkenden, dynamisch bedingten Gegendrehmomenten eine der Steigung der Keilnuten entsprechende Axialkraft über die Kolbenstange aufgenommen werden muss, welche diese gegen nicht mitumlaufende Bauteile über Axiallager abstützen muss. Die Vorrichtung betrifft im Gegensatz zu dem im Klagepatent beschriebenen Richtschwinger einen Kreisschwinger, der sich in der Funktionsweise wesentlich unterscheidet.
Die europäische Patentschrift 92 014 (Anlage K 11) offenbart eine Vorrichtung mit nur zwei umlaufenden Unwuchtkörpern, deren Phasenwinkel verstellbar ist. Eine solche Verstellung führt bei gleichsinnig umlaufenden Unwuchtkörpern zu einer Änderung der Fliehkraftamplitude einer umlaufenden Schwingung, bei gegensinnigem Umlauf zu einer Änderung der Schwingungsrichtung bei gleichbleibender Amplitude.
Allen im Stand der Technik bekannten Lösungen für Richtschwinger mit verstellbarer Amplitude ist gemeinsam, dass die Phasenverschiebung zur Beeinflussung der Fliehkraftamplitude mittels eines mechanischen Getriebes erfolgt. Diese Lösung hat neben erhöhter Lärmemission einen hohen Verschleiß derjenigen Bauteile, die die mechanische Zwangssynchronisierung bewirken, zur Folge (Anlage K 1, Spalte 4 Zeile 47).
Ausgehend von dem vorstehend genannten Stand der Technik liegt der Erfindung das technische Problem („Aufgabe“) zugrunde, die Vorrichtung derart auszubilden, dass die aus der Übertragung der hohen Blindleistung resultierenden Belastung der mechanischen Komponente in schonender Weise abgestützt werden (Anlage K 1 Spalte 4 Zeilen 48 bis 53).
Die Aufgabe wird durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 53 gelöst.
Anspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
1. Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells (100, 222, 300) in einer vorgegebenen Richtung.
2. In dem Gestell sind
a) durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper (104, 105) und
b) durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper (107, 108) gelagert.
3. Die ersten (104, 105) und zweiten Unwuchtkörper (107, 108) laufen im Betrieb synchron um und sind in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar.
4. Es sind ein Überlagerungsgetriebe und ein einen Stator und einen Rotor aufweisender Verstellmotor (244) vorgesehen,
a) dessen Rotor mit mindestens einem der Unwuchtkörper in Verbindung steht und nach Abschluss der Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umläuft, wobei
b) dem Verstellmotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt oder von ihm abgeführt wird
oder
5. es sind mindestens zwei je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren (244) vorgesehen,
a) deren Rotor jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umlaufen, und
b) die gleichzeitig Antriebsmotoren sein können, wobei
c) einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird.
Anspruch 53 des Klagepatentes weist folgende Merkmale auf:
1. Rüttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen.
2. Die Wellen
a) tragen je einen Unwuchtkörper,
b) sind paarweise zueinander angeordnet,
c) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar und
d) rotieren, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf.
3. Die Phasenwinkel (b) der Unwuchten sind zueinander regelbar.
4. Die Einstellung der Phasenwinkels erfolgt
a) beim Umlauf der Wellen
b) durch zeitweilige Änderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor
5. Die Phasenwinkel sind unabhängig von der Drehzahl regelbar.
6. Mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt.
7. Die mindestens zwei Verstellmotoren können zugleich Antriebsmotoren sein.
Die erfindungsgemäße Lösung verzichtet auf die mechanische Zwangssynchronisierung sowie auf die mechanische Phasenverstellung, indem sie die entsprechenden Bauelemente entfernt und zur Aufrechterhaltung des eingestellten Relativ-Stellwinkels b die Kompensation der Reaktionsdrehmomente dem Antriebsmotor aufbürdet, wobei der Motor entweder als Generator arbeitend permanent ein der Drehrichtung entgegengesetzt wirkendes Drehmoment, welches genauso groß ist wie das entsprechende Reaktionsdrehmoment, aufbringt, oder als Motor arbeitend permanent ein in der Drehrichtung wirkendes Drehmoment aufbringt. Gegenüber den Lösungen im Stand der Technik hat die erfindungsgemäße Lösung den Vorteil, dass sie einem wesentlich geringeren Verschleiß ausgesetzt ist und weniger Lärm emittiert sowie im Betrieb Energiemengen einspart und die Baumaße verkleinert werden können.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht weder von Anspruch 1 noch von Anspruch 53 des Klagepatentes wortsinngemäßen Gebrauch. Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2 und 5c) des Anspruchs 1 sowie 2.b) und 6 des Anspruchs 53, welche sich in ihrem technischen Inhalt im Wesentlichen entsprechend. Unabhängig von der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1 des Anspruchs 1 und 2.b) des Anspruchs 53 macht, vermochte die Klägerin jedenfalls eine Benutzung des Merkmals 5.c) des Anspruchs 1 und des Merkmals 6 des Anspruchs 53 nicht hinreichend nachzuweisen.
Merkmal 5.c) des Anspruchs 1 besagt, dass einem von diesen Verstellmototen bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird. Merkmal 6 des Anspruchs 53 besagt, dass mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt. Zwischen den Parteien unstreitig entsprechen sich die beiden Merkmale der Patentansprüche in ihrem wesentlichen Inhalt, so dass die beiden Merkmale nachfolgend gemeinsam diskutiert werden. Der Wortlaut des Merkmals 6 des Anspruchs 53 besagt lediglich zusätzlich, dass die Leistung gleichzeitig ab- bzw. zugeführt werden muss. Zwischen den Parteien steht in diesem Zusammenhang im Streit, ob das Klagepatent voraussetzt, dass dann, wenn dem einen Verstellmotor Leistung abgeführt wird, diese Leistung direkt dem anderen Verstellmotor zugeführt wird.
Der Fachmann versteht die technische Lehre dem Klagepatent in der Weise, dass ein direkter, gleichzeitiger Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren stattfinden soll. Die Erfindung des Klagepatentes besteht darin, den infolge der Schwingungsbewegungen des Gestells und der auf Grund dieser auf die Unwuchtkörper zurückwirkenden Trägheitskräfte gestörten Gleichlauf dadurch wieder herzustellen, dass zwischen den Verstellmotoren der Unwuchtkörper ein Leistungsaustausch stattfindet. Diejenige Leistung, die dem Antriebssystem der Unwuchtkörper unweigerlich auf Grund der durch die Gestellbewegung induzierten Trägheitskräfte zugeführt wird (sog. Reaktionsdrehmomente oder Blindleistung), wird dort, wo sie beschleunigend wirkt und deshalb unerwünscht ist, aus dem Antriebssystem abgeführt und dort, wo keinerlei Trägheitskräfte auftreten oder diese sogar bremsend wirken, zur Beschleunigung der betreffenden Unwuchtkörper dem Antriebssystem zugeführt. Dass sich die Erfindung des Klagepatentes nicht darin erschöpft, dem einen Verstellmotor von außerhalb des Antriebssystems zum Ausgleich der Blindleistung eine größere Leistung und/oder dem anderen Verstellmotor von außerhalb des Antriebssystems zum Ausgleich der Blindleistung eine geringere Leistung zuzuführen, bis der Gleichlauf bzw. der konstante relative Verdrehwinkel zwischen den betreffenden Unwuchtkörpern hergestellt ist, ergibt sich bereits aus dem Anspruchswortlaut, der nicht nur besagt, dass zum Aufrechterhalten der Winkellage zwischen den Unwuchtkörpern einem der Verstellmotoren Leistung zugeführt und einem anderen Verstellmotor Leistung abgeführt wird. Darüber hinaus ist vielmehr angeordnet, dass nicht irgendeine, sondern die speziell die „durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung“, also die in das Antriebssystem induzierte Leistung innerhalb des Antriebssystems zu- und abgeführt werden soll. Auch wenn – wie die Klägerin einwendet – in den Patentansprüchen nicht explizit festgehalten ist, dass es sich bei der zu- und abgeführten Leistung um „dieselbe“ Leistung handeln soll, so ist für den Durchschnittsfachmann angesichts der Gesamtoffenbarung der Klagepatentschrift dennoch zweifelsfrei, dass dies damit gemeint ist.
Denn in Spalte 3 Zeile 66 bis Umbruch Spalte 4 Zeile 3 ist ausgeführt, dass die Reaktionsdrehmomente von erheblicher Größe sind und ihre Maximalwerte ein Mehrfaches des Arbeits-Drehmomentes ausmachen, welches zur Nutzung eines gattungsgemäßen Gerätes am Unwuchtkörper aufzubringen ist. Dass erfindungsgemäß diese – bislang dem Antriebssystem entzogene und damit ungenutzt gebliebene Leistung – gezielt zur Synchronisation der Unwuchtkörper herangezogen werden soll, erschließt sich dem Fachmann aus Spalte 5 Zeilen 16 bis 47 der Klagepatentschrift, wo es heißt, dass die Lösung der angestrebten Aufgabe durch die Erfindung in ihrer allgemein geltenden Form durch eine Vorrichtung mit folgenden Voraussetzungen erbracht wird (Spalte 5 Zeilen 34 bis 47).
„Die Unwuchtkörper der ersten und zweiten Art sind jeweils mit mindestens noch einem zusätzlichen, selbständigen, Leistung durch Drehbewegung übertragenden Maschinenelement drehmomentübertragend verbunden, und es ist ein Leistungsfluss auf wenigstens einem in sich geschlossenen Transportweg von dem wenigstens einen Maschinenelement zu dem wenigstens anderen Maschinenelement vorgesehen, wobei der Leistungsfluss eine Blindleistung transportiert, die dem Produkt der einzelnen Reaktionsdrehmomente mit den Winkelgeschwindigkeiten (Blindleistung als gemitteltes Leistungs-Integral über eine Umdrehung) der zugehörigen Unwuchtkörper entspricht.“
Hieran anschließend wird zur Konkretisierung weiter ausgeführt (Spalte 5 Zeilen 60 bis 66, Spalte 6 Zeilen 4 bis 9 und Spalte 6 Zeilen 19 bis 22):
„Die Forderung nach einer (möglichst verlustfrei arbeitenden) Umleitung von Blindleistungen ist nicht trivial. Sie folgert vielmehr aus der bislang unbekannten Erkenntnis über die Existenz, Entstehung und vor allem Größenordnung der Reaktionsdrehmomente (deren Berechenbarkeit inzwischen ihren Niederschlag in der Praxis gefunden hat)“.
„Die Übertragung der Blindleistung über weitere, mit umlaufende Bauteile kann auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden. Die geringsten Verluste bei der Umleitung der Blindleistung entstehen bei der Leistungsübertragung über Zahnräder über ein im Vorrichtungsgestell unterbringbares Überlagerungsgetriebe (Figur 2b).“
„Der mit dem zuvor geschilderten generellen Erfindungsgedanken erzielbare Vorteil besteht vor allem darin, dass beträchtliche Energiemengen eingespart und die Baumaße erheblich verkleinert werden können.“
Da zur Gewährleistung des Gleichlaufs zwischen den Unwuchtkörpern diejenige Leistung verwendet wird, die als Folge der Trägheitskräfte (Reaktionsdrehmomente) in das Antriebssystem eingespeist wird, sieht die Klagepatentschrift den wesentlichen Vorteil der Erfindung darin, dass im Vergleich zum Stand der Technik beträchtliche Leistungsmengen, nämlich diejenigen, die ansonsten dem Antriebssystem entzogen werden, eingespart werden können (Spalte 6 Zeilen 19 bis 21).
Der Fachmann wird auch in Merkmal 5.c) des Anspruches 1 das Wort gleichzeitig hineinlesen. Zwar wäre das Merkmal 5.c) bei rein sprachlichem Verständnis so auszulegen, dass die von den Reaktionsdrehmomenten bewirkte Leistung nicht gleichzeitig ausgeführt bzw. abgeführt werden muss. Bei technisch-funktionaler Auslegung des Merkmals 5.c) erkennt der Fachmann hingegen, dass eine Gleichzeitigkeit auch in das Merkmal 5.c) hineinzulesen ist. Denn die Drehzahlunterschiede, die ausgeglichen werden sollen, treten immer gleichzeitig auf, wie sich ohne weiteres aus Anlage K 6 ergibt. Wenn die Leistungszufuhr und –abfuhr nicht gleichzeitig geschieht, kann kein Gleichlauf erzielt werden, was hingegen das Ziel der Lehre nach dem Klagepatent ist.
Zu diesem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangte auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Gehbauer in seinem Gutachten vom 28. Januar 2003. Dieser führt auf Seite 13 seines Gutachtens zutreffend wie folgt aus:
„Die Leistungsabfuhr aus Reaktionsdrehmomenten an einem Motor muss dem Betrag nach etwa (verändert durch Reibungs- und sonstige Effekte) dem anderen zugeführt werden. Dies kann auf direktem Wege geschehen (was nahe liegt und Energie einspart) oder kann durch „verheizen“ der abgenommenen Leistung und erneuter gleichzeitiger Aufbringung der zuzuführenden Leistung geschehen. Der Durchschnittsfachmann versteht die Anleitungen des Klagepatentes jedoch so, dass ein direkter Leistungsaustausch stattfindet.“
Zur Begründung führt der Sachverständige unter konkretem Hinweis auf den in der Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik aus, dass es sich bei diesem Merkmal um das einzige nicht aus dem Stand der Technik bekannte Merkmal handelt. Im Vergleich der beiden Patentansprüche wurde ausgeführt:
„In beiden Ansprüchen gibt es Motoren mit Stator und Rotor, wobei die Motoren an den Unwuchtwellen sitzen (Stand der Technik), in beiden Fällen gibt es Verstellmotoren, die auch gleichzeitig Antriebsmotoren sein können (Stand der Technik), in beiden Fällen sind die relativen Winkellagen während des Umlaufs gegeneinander verstellbar (Stand der Technik), in beiden Fällen gibt es mindestens vier Unwuchtwellen, was sich aus der Mechanik des regelbaren Richtschwingers ergibt (Stand der Technik).“ (Seite 22 des Gutachtens)
Weiter wurde ausgeführt, dass bis auf die gleichzeitige Abfuhr und Zufuhr von aus Reaktionsdrehmomenten bewirkten Leistungen über einen äußeren Regelkreis (innerhalb des mechanischen Schwingsystems war der Leistungsübertrag vorveröffentlicht), alle Merkmale vorveröffentlicht waren (Seite 23 des Gutachtens).
Die gegen diese Ansicht des Sachverständigen gerichtete Kritik der Klägerin geht fehl. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Sachverständige eine Auslegung des Klagepatentes lediglich anhand bevorzugter Ausführungsformen vorgenommen hätte, nicht jedoch ausgehend von den Patentansprüchen. Danach würde sich nämlich eine Einschränkung auf einen Leistungsaustausch zwischen den Verstell-/Antriebsmotoren nicht ergeben.
Die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen lassen jedoch erkennen, dass sich dieser gerade nicht von einer philologischen Betrachtung der in Rede stehenden Merkmale hat leiten lassen, sondern die Auslegung anhand der Klagepatentschrift entsprechend § 14 PatG vorgenommen hat. Der Sachverständige hat seine Auffassung unter Heranziehung des Anspruchs des Klagepatentes, der Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausführungsformen begründet. Er hat festgestellt, dass der Anspruchswortlaut weit gefasst ist, daher auch Vorrichtungen umfassen könnte, bei welchen kein direkter Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren gegeben sei. Die Einschränkung des Klagepatentes auf einen direkten Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren hat er hingegen nachvollziehbar damit begründet, dass der Fachmann für eine andere Ausgestaltung anhand der Beschreibung und Darstellung bevorzugter Ausführungsformen weder einen Anhaltspunkt bekomme noch eine Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen werde. Die Klägerin hingegen vermochte nicht darzutun, anhand welcher Anhaltspunkte der Fachmann zu einer gegenteiligen Ansicht gelangen sollte.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg den Beschreibungstext in Spalte 16 Zeilen 16 bis 22 entgegenhalten. Dort ist ausgeführt, dass in Abänderung der in Figur 2b vorgesehenen hydraulischen Schaltung die Hydraulikmotoren auch voneinander getrennt durch zwei unterschiedliche Druckquellen versorgt werden können, wenn lediglich Vorsorge dafür getroffen wird, dass zwischen dem Ausgang von Motor (272) und dem Eingang von Motor (270) der erforderliche Differenzdruck für die Blindleistung vorhanden ist. Mit dieser abschließenden Wendung nimmt die obige Patentbeschreibung ohne Zweifel darauf Bezug, dass auch bei der geschilderten Ausstattungsvariante Vorkehrungen dafür getroffen sein müssen, dass eine Übertragung der Blindleistung innerhalb des Antriebssystems stattfinden kann. Eine Handlungsanweisung für den Fall „Energie abzuführen“ und aus anderer Quelle am anderen Motor wieder zuzuführen ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die Klägerin beschränkt sich diesbezüglich auf lediglich hypothetische Ausführungen.
Soweit die Klägerin weiterhin auf die Figur 1 gezeigte Vorrichtung und die mit der Figur 1 im Zusammenhang stehenden Ausführungen der Klagepatentschrift verweist, wo es heißt:
„Aus dieser Erkenntnis ergibt sich, dass diese Lösung nur dann praktikabel ist, wenn der dauernde hohe Energieverlust toleriert werden kann“. (Spalte 4 Zeilen 8 bis 11)
ergibt sich hieraus nicht, dass das Klagepatent auch Lösungen vorschlägt, bei welchen kein unmittelbarer Energiefluss stattfindet, sondern die dem einen Verstellmotor abgeführte Leistung abgeführt und vernichtet und dem anderen Verstellmotor Energie aus anderer Quelle zugeführt wird. Denn die Klagepatentschrift macht deutlich, dass die Figur 1 nicht eigentlich die Erfindung verkörpert. Zum einen ist die von der Klägerin in Bezug genommene Textstelle Teil einer Beschreibung, die sich noch vor der Formulierung des technischen Problems in Spalte 4 Zeilen 48 ff., befindet. Zum anderen wird die betreffende Beschreibungsstelle in Spalte 3 Zeile 40, mit dem Hinweis eingeleitet, dass ein weiterer scheinbar naheliegender Lösungsweg aufgezeigt werde. Die Angabe „weiterer“ erklärt sich daraus, dass in der Klagepatentschrift zuvor der Stand der Technik beschrieben worden ist. Der sodann nachfolgend dargestellte Lösungsweg erscheint zwar naheliegend, ist jedoch mit der sehr nachteiligen Folge der Vernichtung von Energiemengen behaftet (Spalte 4 Zeilen 3 ff.9). Wenn sodann die Beschreibung mit der Bemerkung endet, dass „sich aus dieser Erkenntnis ergebe, dass diese Lösung nur dann praktikabel ist, wenn der dauernde hohe Energieverlust toleriert werden kann,“ so ist ohne weiteres ersichtlich, dass die scheinbar naheliegende Lösung sehr nachteilig ist und nur für denjenigen in Betracht kommt, der bereit ist, den geschilderten Nachteil der nicht erfindungsgemäßen Vorrichtung in Kauf zu nehmen. Dass es sich bei der Bezugnahme der Klagepatentschrift auf die Figur 1 nicht um eine patentgemäße Lösung handelt, ergibt sich auch aus Spalte 10 Zeilen 48 bis 53:
„Wie weiter vorne bereits ausgeführt wird, ist die hier gezeigte Lösung zur Erzeugung einer Verstellbewegung jedoch nicht vorteilhaft und die Figur 1 dient daher in erster Linie zur Veranschaulichung der Begriffe und der Funktionsproblematik einer Gattung von Vorrichtungen, auf die sich die vorliegende Erfindung bezieht.“
Für die vorstehende Auslegung spricht des weiteren auch das Urteil des Bundespatentgerichtes vom 8. Februar 2001 (Anlage K 2), wo es heißt:
„Das neue Patentbegehren ist zulässig und stellt gegenüber dem erteilten eine deutliche Beschränkung des Patentgegenstandes dar, weil zusätzliche konkrete technische Festlegungen sowohl hinsichtlich des Antriebs der Unwuchtkörper als auch der Übertragung der Blindleistung (durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung) in den Ansprüchen 1 und 53 getroffen wurden.“ (Seite 12 Abs. 1)
„Damit soll erreicht werden, dass die beim Schwingen der Vorrichtung auftretende Leistung, die aus den Trägheitsmomenten der Unwuchtkörper infolge der Richtungsschwingung der Vorrichtung entsteht, nicht durch mechanische Verspannungen innerhalb der Vorrichtung aufgenommen werden muss, was zu Verschleiß und Lärm führe, sondern über die Vorrichtung nutzbar an den oder die Verstellmotor(en) gelange.“ (Seite 13 Abs. 3)
„Damit lehrt die Offenbarung der Anmeldung hinreichend klar und deutlich, dass bei Relativwinkellagen zwischen den Unwuchtkörpern zwischen 0° und 180° die infolge Gestellschwingungen auftretenden Reaktionsdrehmomente der Unwuchtkörper eine (Blind-) Leistung verursachen, die innerhalb der Vorrichtung übertragen wird, beispielsweise zwischen den Unwuchtkörpern bzw. deren Verstell- bzw. Antriebsmotoren.“ (Seite 15 Abs. 5)
„Der Leistungsverteiler 34 gemäß EP 92 014 A1 bewirkt allenfalls unterschiedliche Leistungsaufnahme zwischen den beiden Motoren 18 und 20 während der Phasenwinkelverstellung, jedoch keinerlei Leistungsaustausch zwischen den beiden Motoren, schon gar nicht eine Leistung, die von den Reaktionsdrehmomenten der Unwuchtkörper bewirkt wird. Dies gilt auch bei eingehaltener Winkellage, wie dies im angegriffenen Anspruch 1 festgelegt ist. (….) Die neue und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhende Lehre nach Anspruch 1 ist hinsichtlich der Blindleistung als Wirkungsbedingung für deren Entstehung und Auswirkung festgelegt, um nicht auf bestimmte gegenständliche Ausführungsformen beschränkt zu sein.“ (Seite 19 Abs. 5 bis Umbruch Seite 20 Abs. 2)
Dabei gibt die Verwendung des Wortes „beispielsweise“ im Hinblick auf die übrigen genannten Textstellen aus dem Urteil des Bundespatentgerichtes keinen Anlass zu der Annahme, dass der Leistungsaustausch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern lediglich optional ist.
Die angegriffene Betonformsteinmaschine „Vario-Rüttler“ macht von der technischen Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Die Klägerin vermochte zum einen nicht hinreichend darzutun, dass eine Leistungsabfuhr an den Motoren stattfindet; ungeachtet dessen ist zum anderen nicht ersichtlich, dass ein Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen Motoren bei der angegriffenen Ausführungsform stattfindet.
Zur Frage der Abfuhr der Leistung aus den Verstellmotoren hat die Klägerin vorgetragen, dass zwei Mitarbeiter der Klägerin eine von den Beklagten an die Ge NV in Belgien gelieferte Maschine untersucht hätten. Die Maschine habe einen Bremschopper Lenze 9352 aufgewiesen. Die Verdrahtung sei bei der „belgischen“ Maschine so gewesen, dass die Gleichstromzwischenkreise der einzelnen Umrichter untereinander und mit dem Bremschopper verbunden seien. Durch diese Verbindungen entstehe ein Gesamtgleichstromzwischenkreis, womit ein Energieaustausch zwischen motorisch und generatorisch arbeitenden Arbeitsmotoren bewirkt werden könne. Die bei der Vibration von den generatorisch arbeitenden Antriebsmotoren zurückgewonnene Energie könne den motorisch arbeitenden Motoren aus dem Gleichstromspeicher des Gesamtgleichstromzwischenkreises wieder zugeführt werden. Dass die bei der Vibration aus den generatorisch arbeitenden Motoren zurückgewonnene Leistung nicht in das Netz zurückgespeist worden und auch nicht in einzelnen Bremswiderständen in Wärme umgesetzt worden sei, ergebe sich daraus, dass die Betriebsspannungsanzeige des Bremsschoppers andauernd aufgeleuchtet und somit seine Funktionsbereitschaft angezeigt habe. Denn nur dann, wenn die Gesamtenergiebilanz negativ sei, also mehr zurückgewonnene als verbrauchte Energie im Gleichstromkreis existiere und diesen über die Grenze seines Fassungsvermögens bringe, werde in solchen Schaltungen der Bremschopper aktiv. Die Klägerin legte zum Nachweis dieser Ausführungen ein Messprotokoll zu Messungen an der entsprechenden „belgischen“ Maschine vor (Anlage K 26). Nach dem Vorbringen der Klägerin soll anhand der Diagramme 2 und 3 ohne weiteres ersichtlich sein, dass von dem Motor, welcher vermessen worden sei, Leistung im Zustand der Vibration abgeführt worden sei.
Die Beklagten haben gegen die Messungen eingewandt, dass sich aus dem Messprotokoll nicht ergebe, dass die Messungen an dem generatorisch arbeitenden Motor durchgeführt worden seien. Tatsächlich müsse die Klägerin vielmehr an einem motorisch arbeitenden Motor, und zwar an einem der voreilenden Unwuchten zugeordneten, gemessen haben, so dass die blaue Messkurve richtigerweise oberhalb der Nulllinie anzuordnen sei, mit der Folge, dass dem Motor Leistung zugeführt worden sei. Messungen, die von der Beklagten zu 1. vorgenommen worden seien, würden nämlich zeigen (Anlage B 2), dass die grüne Messkurve, welche den vorauseilenden Unwuchten entspreche und damit den Diagrammen 2 und 3 der Anlage K 26, positive Drehmomente aufgewiesen habe, somit Energie zugeführt worden sei. Die blaue Kurve hingegen stelle das Motordrehmoment der nacheilenden Unwuchten dar. Eine solche Darstellung fehle bei den Messungen der Klägerin. Der Kurvenverlauf, der sich bei den von der Klägerin durchgeführten Messungen ergebe habe, lasse sich damit erklären, dass die Antriebe der beiden zugeordneten Unwuchten gegensinnig ausgerichtet seien, im Betrieb der eine Motor im Uhrzeigersinn zu rotieren habe und der andere Motor gegen den Uhrzeigersinn. Für die Messung des entsprechenden Drehmomentes über einen Oszillographen bedeute dies, dass der Oszillograph, der ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, an die entsprechenden Antriebe angeschlossen werde, einmal eine Bewegung und mithin ein Drehmoment im Uhrzeigersinn und ein anderes Mal eine Bewegung bzw. ein Drehmoment aus einer Bewegung gegen den Uhrzeigersinn verwende. Dies führe dazu, dass der Oszillograph einer eingestellten Bewegungsrichtung ein Vorzeichen verwende, bei der gleichen Messung an dem anderen Motor jedoch zwangsläufig ein Ergebnis in negativer Richtung erhalte, was aus der gegensinnigen Antriebsrichtung resultiere. Wolle man übereinstimmende Aussagen an den beiden gegensinnig rotierenden Antriebseinheiten bekommen, müsse der Oszillograph entsprechend invertiert werden, d.h. ein Messergebnis müsste zusätzlich mit einem negativen Vorzeichen versehen werden, so dass sich die entsprechenden Ausschläge des Oszillographen exakt spiegelbildlich auf dem Messprotokoll wiederfinden würden. Aus den Diagrammen der Anlage K 26 ergebe sich daher der Messwertverlauf der vorauseilenden Unwucht, wie sich aus den VergleichsmessungW, dass der vermessene Motor Energie aufgenommen habe.
Dieses Vorbringen vermochte die Klägerin nicht zu entkräften. Die Klägerin vermochte nicht darzutun, dass mit den von ihren Mitarbeitern durchgeführten Messungen an einem generatorisch arbeitenden Motor eine Leistungsabfuhr nachgewiesen worden ist.
Die Klägerin hat eingewandt, dass das Vorbringen der Beklagten unterstellt, ein Motor im Leerlauf Energie abgebe, mithin die Lagerreibung keinen Leistungsverzehr bewirke, sondern Leistung erzeuge, was das Prinzip eines perpetuum mobiles sei. Zur Untermalung ihres Vorbringens legte die Klägerin in Anlage K 27 eine Zeichnung vor, anhand derer sie versuchte, die Zusammenhänge der links- und rechtsdrehenden Motoren skizzenhaft darzustellen, um nachzuweisen, dass tatsächlich eine Leistungsabfuhr gemessen worden sei.
Dieses Vorbringen sowie die Zuordnung der einzelnen Motoren der Anlage K 28 zu den Leistungsdiagrammen der Anlage K 27 im Verhältnis zu den Messungen an einem Motor gemäß der Anlage K 26 ist jedoch für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ausgeführt, dass eine Invertierung des Diagramms 3 der Anlage K 26 ein Diagramm ergebe, welches dem Diagramm unter links der Anlage K 27 entspreche, mithin auch eine Leistungsabfuhr bedeute. Eine konkrete Begründung, aus welchem Grunde das Diagramm 3 dem Diagramm links unten der Anlage K 27 entspreche, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Anhand der Beschriftung des Diagramms der Anlage K 27 unten links ergibt sich, dass es sich um einen Motor linksdrehend handeln soll, für welchen eine Leistungsabfuhr gelte. Die entsprechende Zuordnung der Klägerin nach Anlage K 27 und 28 zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Messprotokoll der Anlage K 26, in welchem das Diagramm 3 enthalten ist, nicht, dass der Motor „vorlaufende Unwucht, linksdrehend“ vermessen wurde. Denn Angaben hierzu, welcher Motor von den Mitarbeitern der Klägerin vermessen wurde, fehlen vollständig. Die Kammer vermochte daher nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde der gemäß der Anlage K 26 gemessene Motor, dem leistungsabführenden Motor entsprechen soll, der in der Anlage K 27 unten links abgebildet ist.
Selbst wenn man jedoch das Vorbringen der Klägerin unterstellt, dass eine Leistungsabfuhr an dem untersuchten Motor gemessen worden ist, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, dass tatsächlich ein direkter Leistungsaustausch zwischen den Antriebsmotoren stattfindet. Ein Leistungsaustausch ergibt sich jedenfalls nicht aus den von der Klägerin an der „belgischen“ Maschine durchgeführten Messungen. Denn dort wurde, wie sich aus den Messprotokollen der Anlage K 26 ergibt und wie auch von der Klägerin vorgetragen wurde, lediglich ein Motor vermessen.
Das Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen den einzelnen generatorisch und motorisch arbeitenden Motoren folgt auch nicht schlüssig aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass sich ein Leistungsaustausch daraus ergebe, dass die angegriffene Ausführungsform über einen Gesamtgleichstromzwischenkreis verfüge. Dem Besichtigungsprotokoll (Anlage K 25), welches ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr Hr, verfasst habe, sei zu entnehmen, dass durch den Gesamtgleichstromzwischenkreis ein Energieaustausch zwischen motorisch und generatorisch arbeitenden Antriebsmotoren bewirkt werden könne. Die bei der Vibration von den generatorisch arbeitenden Antriebsmotoren zurückgewonnene Energie könne den motorisch arbeitenden Motoren aus dem Gleichstromspeicher wieder zugeführt werden. Die bei der Vibration aus den generatorisch arbeitenden Motoren zurückgewonnene Leistung werde nicht in das Netz zurückgespeist, weil eine entsprechende Einrichtung nicht eingebaut gewesen sei, und diese Leistung werde auch nicht in einzelnen Betriebswiderständen in Wärme umgesetzt. Nur wenn die Gesamtenergiebilanz negativ sei werde in solchen Schaltungen der Bremschopper aktiv. Bei der angegriffenen Ausführungsform habe hingegen die Betriebsspannungsanzeige des Bremschoppers permanent geleuchtet und habe damit seine Funktionsbereitschaft angezeigt. Nicht während der Vibration, sondern nur bei der Reduzierung der Drehzahl nach der Vibration habe die Funktionsanzeige aufgeleuchtet, woran man habe erkennen können, dass der Bremschopper tatsächlich in Funktion gewesen sei.
Anhand dieses Vorbringens ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass ein Leistungsaustausch zwischen den Motoren stattgefunden hat. Die Klägerin hat aus dem Aufleuchten des Bremschoppers während bestimmter Phasen pauschal den Rückschluss gezogen, dass ein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Anhand welcher wissenschaftlicher Erklärungen die Klägerin den Rückschluss gezogen hat, hat sie jedoch nicht dargetan.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass sich das Vorliegen eines Leistungsaustausches auch anhand eigener Angaben der Beklagten ergebe. So sei in einem Prospekt der Beklagten (Anlage K 17) im Rahmen der „Technischen Highlights“ der angegriffenen Ausführungsform dargestellt worden, dass diese einen geringen Strombedarf benötige durch „Energieaustausch im Zwischenkreis“. Demgegenüber haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der in den Prospekten beschriebene Zwischenkreis nicht zwischen den Motoren bestehe, sondern jedem Motor ein Kondensator zugeordnet sei, welcher zusammen mit dem ihm zugeordneten Motor einen Zwischenkreis bilden würden. Soweit ein Motor überschüssige Leistung aufweise, werde diese dann dem entsprechenden Kondensator zugeführt. Ein Austausch der Leistung zwischen den Motoren finde hingegen nicht statt.
Konkrete Einwendungen gegen dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht erhoben. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2003 hat sie lediglich pauschal behauptet, dass damit feststehe, dass an der angegriffenen Ausführungsform ein Leistungsaustausch stattfinde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 1.000.000,- €.
Dr. R1
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