4a O 25/03 – Hammerkopfschraube

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  242

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 25/03

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patentes 0 860 617 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20. Februar 1997 am 12. Dezember 1997 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 26. August 1998 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 3. Mai 2000. Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurde von dritter Seite Einspruch eingelegt. Mit Zwischenentscheidung vom 25. Juni 2003 (Anlage K 10) hat die Einspruchsabteilung des Europäische Patentamts das Klagepatent eingeschränkt aufrechterhalten. Das Klagepatent betrifft eine Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat in seiner eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut.

„Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, wobei das Klemmelement (20) eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene (12) eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Außenseite der Befestigungsschiene (12) anliegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement (26) das Klemm­element (20) in Anlage an den Schraubenkopf (16) zieht, und dass das Zugfederelement (26) ein Gummiring ist.“

Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin des für das Klagepatent prioritätsbegründenen Gebrauchsmusters 297 03 027 (Anlage K 3, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches am 20. Februar 1997 angemeldet und am 18. Juni 1998 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 30. Juli 1998 bekannt gemacht. Im Rahmen eines erstinstanzlichen Löschungsverfahrens wurde das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Januar 2002 (Anlage K 5) mit geänderten Ansprüchen aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2003 (5 W (pat) 414/02; Anlage B 6) zurück.

Der vorliegend geltend gemachte Schutzanspruch 1 hat in der eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:

„Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement (26) das Klemmelement (20) an den Schraubenkopf (16) zieht, dass das Klemmelement (20) eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene (12) eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Außenseite der Befestigungsschiene (12) anliegt und dass das Zugfederelement ein elastischer Ring ist.“

Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Schutzansprüche 2, 7 und 8 wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Nachfolgend wiedergegeben ist die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausführungsformen, die nach beiden Schutzrechten identisch ist. Figur 1 zeigt eine Befestigungsschiene für eine Hammerkopfschraube, Figur 2 eine erfindungsgemäße Hammerkopfschraube in perspektivischer Darstellung.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt in Deutschland u.a. Befestigungselemente, deren Ausgestaltung sich anhand des als Anlage K 7 vorgelegten Ergänzungskataloges 2002 ergibt. Sie übernahm die streitgegenständlichen Befestigungselemente von der N GmbH im Wege einer Betriebsveräußerung. N GmbH wurde von der Klägerin vor dem Landgericht N2 I wegen Verletzung des Klagepatentes in Anspruch genommen. Eine Das Befestigungselement „C-Fix“, welches von der Beklagten zu 1. hergestellt und vertrieben wird, stellt sich wie nachfolgend abgebildet dar.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Befestigungselement „C-Fix“ von den Klageschutzrechten wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Gebrauch mache. Es sei unerheblich, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform verwandte Schraube nicht einstückig ausgebildet sei, da die Klageschutzrechte nicht auf „echte“ Hammerkopfschrauben beschränkt seien. Eine einteilige Ausgestaltung sei technisch auch nicht erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Beklagten zu 2. bis 4. oder den aktuellen Geschäftsführern der Beklagten zu 1.,

zu unterlassen,

a) Hammerkopfschrauben für eine Deckenbefestigung mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, wobei das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegen kann,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Zugfederelement das Klemmelement in Anlage an den Schraubenkopf zieht, und wenn das Zugfederelement ein Gummiring ist;

b) Hammerkopfschrauben für eine Deckenbefestigung mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Zugfederelement das Klemmelement an den Schraubenkopf zieht, das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegt, und wenn das Zugfederelement ein elastischer Ring ist;

2. hilfsweise, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Beklagten zu 2. bis 4. oder den aktuellen Geschäftsführern der Beklagten zu 1.,

zu unterlassen,

a) Hammerkopfschrauben für eine Deckenbefestigung mit einer mit der Hammerkopfmutter verschraubten oder verschraubbaren Gewindestange und mit einem auf die Gewindestange aufgeschobenen oder aufschiebbaren Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an der Hammerkopfmutter und am Klemmelement angreift, wobei das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfmutter auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegen kann,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Zugfederelement das Klemmelement in Anlage an den Schraubenkopf zieht, und wenn das Zugfederelement ein Gummiring ist;

b) Hammerkopfmuttern für eine Deckenbefestigung mit einer mit der Hammerkopfmutter verschraubten oder verschraubbaren Gewindestange und mit einem auf die Gewindestange aufgeschobenen oder aufschiebbaren Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an der Hammerkopfmutter und am Klemmelement angreift,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Zugfederelement das Klemmelement an die Hammerkopfschraube zieht, und wenn das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegt, und wenn das Zugfederelement ein elastischer Ring ist;

3. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1.a) und I.2.a) bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.1998 und die vorstehend unter I.1.b) und unter I.2.b) bezeichneten Handlungen seit dem 30.08.1998 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines quartalsmäßig geordneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen nebst Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen nebst Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der erzielte Gewinn unter Aufschlüsselung der Gestehungskosten samt zugelieferten Erzeugnissen und deren Einstandspreisen,

wobei bezüglich der unter I.1.a) und I.2.a) bezeichneten Handlungen die Beklagte zu 1. die Auskünfte zu e) nur für den Zeitraum ab einschließlich 03.06.2000 zu leisten hat und die Beklagten zu 2. bis 4. die Handlungen gemäß Ziffer. I.1.a) und I.2.a) betreffenden Auskünfte insgesamt erst für den Zeitraum ab 03.06.2000 zu erteilen haben,

und wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und zu I.2.a) bezeichneten Handlungen seit dem 03.06.2000 und durch die unter I.1.b) und unter I.2.b) bezeichneten Handlungen seit dem 30.08.1998 entstanden ist und noch entstehen wird,

und dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu leisten für die unter I.1.a) und unter I.2.a) bezeichneten, vom 30.09.1998 bis 02.06.2000 begangenen Handlungen.

Die Beklagten beantragen,

zu erkennen, wie geschehen.

Sie stellen eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede. Eine wortsinngemäße Verletzung liege nicht vor, da die angegriffene Ausführungsform keine einstückige Hammerkopfschraube aufweise und sich auch bei technisch-funktionellem Verständnis der Schutzansprüche keine andere Auslegung ergebe als eine solche, dass eine Hammerkopfschraube nach den Klageschutzrechten einteilig ausgebildet sein müsse. Die angegriffene Ausführungsform bestehe hingegen aus einer Hammerkopfmutter, welche auf einen Gewindeschaft aufgeschraubt werde. Zudem werde bei der angegriffenen Ausführungsform die Lochscheibe nicht auf den Schraubenschaft aufgeschoben, sondern umgekehrt, so dass eine Benutzung auch aus diesem Grunde nicht vorliege.

Ein äquivalente Verletzung der Klageschutzrechte bestehe nicht, da die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform technisch nicht gleichwertig sei. Die Mutter bei der angegriffenen Ausführungsform sei nicht verdrehsicher. Auch sei die Lösung für einen Fachmann nicht auffindbar gewesen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche mangels Benutzung der Klageschutzrechte durch die von der Beklagten zu 1. hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausführungsform nicht zu.

I.

Die Klageschutzrechte betreffen eine Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung. Wegen des nahezu identischen Inhaltes der beiden Schutzrechte wird die Erfindung nachfolgend anhand des Klagepatentes beschrieben. Mit Hammerkopf ist, so die Klagepatentschrift, ein Schraubenkopf gemeint, der unterschiedliche Abmessungen in Längs- und Querrichtung aufweist, also beispielsweise ein rechteckiger, rauten- oder parallelogrammförmiger Schraubenkopf, ebenso wie ein ovaler oder elliptischer Schraubenkopf.

Nach der Beschreibung des Klagepatentes ist eine andere Hammerkopfschraube von der Firma C bekannt. Diese Hammerkopfschraube ist zum formschlüssigen Einsetzen in eine einen Längsschlitz aufweisende Kastenprofil-Befestigungsschiene vorgesehen. Der Schraubenkopf lässt sich in Richtung des Schlitzes ausgerichtet durch diesen hindurch in die Befestigungsschiene einsetzen und durch Drehung um ca. 90° in Eingriff mit vom Kastenprofil seitlich des Schlitzes gebildeten Hinterschneidungen bringen. Ein unter dem Schraubenkopf an einem Schraubenschaft angebrachtes Kunststoff-Federelement mit halbringförmigen Federflügeln stützt sich seitlich des Schlitzes an einer Außenseite der Befestigungsschiene ab. Das Federelement drückt die Hammerkopfschraube in axialer Richtung von der Befestigungsschiene ab und dadurch den Schraubenkopf in Anlage an die Hinterschneidungen der Befestigungsschiene. Dadurch ist die Hammerkopfschraube vorläufig an der Befestigungsschiene festgeklemmt. Es wird vermieden, dass die Hammerkopfschraube nach dem Einsetzen in die Befestigungsschiene unbeabsichtigt wieder herausfällt oder sich unbeabsichtigt in Längsrichtung der Befestigungsschiene verschiebt. Ein beabsichtigtes Verschieben durch Überwindung der Klemmkraft des Federelementes zur Positionierung der Hammerkopfschraube ist möglich. Des weiteren stellt das Federelement beispielsweise bei senkrecht an einer Wand angebrachten Befestigungsschiene ein rechtwinkliges Abstehen der Hammerkopfschraube sicher. Zur endgültigen Befestigung wird ein auf den Schraubenschaft aufgeschobenes Klemmelement in Form einer Lochscheibe mittels einer Mutter gegen die Außenseite der Befestigungsschiene gespannt und dadurch die Hammerkopfschraube an der Befestigungsschiene unbeweglich fixiert (Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 12 bis 46).

Das Klagepatent sieht an dieser Ausgestaltung der Hammerkopfschraube als nachteilig, dass das Federelement ein geometrisch kompliziert geformtes Kunststoff-Spritzgussteil ist, dessen Herstellung und Anbringung an der Hammerkopfschraube aufwendig und teuer ist.

Der Erfindung liegt daher das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine Hammerkopfschraube der genannten Art so auszubilden, dass sie einfacher und preiswert herstellbar ist.

Das Klagepatent schlägt hierzu in seinem eingeschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

a) Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung

b) mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement

c) mit einem Zugfederelement

c1) das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift

d) das Klemmelement (20) ist eine Lochscheibe,

d1) die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Außenseite der Befestigungsschiene (12) anliegen kann;

e) das Zugfederelement (26) zieht das Klemmelement (20) in Anlage an den Schraubenkopf (16),

f) das Zugfederelement (26) ist ein Gummiring.

In dem eingeschränkt aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 schlägt das Klagegebrauchsmuster nachfolgende Vorrichtung vor:

a) Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung

b) mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemm­element;

c) die Hammerkopfschraube weist ein Zugfederelement auf,

c1) das Zugfederelement greift an einem Schraubenkopf und am Klemmelement an.

d) Das Zugfederelement (26) zieht das Klemmelement (20) an den Schraubenkopf (16),

e) das Klemmelement (20) ist eine Lochscheibe;

e1) die Lochscheibe liegt bei in eine Befestigungsschiene (12) eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Außenseite der Befestigungsschiene (12) an.

f) Das Zugfederelement (26) ist ein elastischer Ring.

Die erfindungsgemäße Hammerkopfschraube weist danach ein gummielastisches Zugfederelement in Gestalt eines Gummirings bzw. elastischen Rings auf, das das Klemmelement der Hammerkopfschraube an den Schraubenkopf heranzieht. Die vorläufige Klemmung der Hammerkopfschraube an der Befestigungsschiene erfolgt mit dem Klemmelement, das vom Zugfederelement an den Schraubenkopf gezogen wird und von außen gegen die Befestigungsschiene drückt.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach den Klageschutzrechten weder mit wortsinngemäßen noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Im Streit steht zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale a) bis c) der obigen Merkmalsanalysen, während die übrigen Merkmale zu Recht außer Streit stehen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Die Merkmale a) bis c) setzen insgesamt das Vorliegen einer Hammerkopfschraube voraus. Ein Durchschnittsfachmann wird hierunter bei technisch-funktionaler Auslegung der Klagepatentschrift eine einteilige Ausgestaltung, d.h. ein dauerhafter Verbund zwischen Schraubenkopf und Gewinde.

Das Klagepatent selbst definiert den Begriff der Hammerkopfschraube zwar nicht. Zu Beginn der Einleitung der Beschreibung wird lediglich ausgeführt, dass der Hammerkopf selbst verschiedene Ausgestaltungen aufweisen kann (vgl. Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 5 bis 11). Angaben dahingehend was die Klageschutzrechte konkret unter einer Hammerkopfschraube verstehen, werden hingegen nicht gemacht. Anhaltspunkte was unter einer Hammerkopfschraube im Sinne der Klageschutzrechte zu verstehen ist erhält der Fachmann daher lediglich bei Heranziehung der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausführungsformen. Bei Betrachtung der Figur 2 und Figur 4 erkennt der Fachmann, dass es sich bei der Hammerkopfschraube nach dem Klagepatent zumindest bei einer bevorzugten Ausführungsform um eine einteilige Ausgestaltung handeln muss. Die Klägerin hat zwar darauf hingewiesen, dass sich anhand der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausführungsformen wegen der auf dem Kopf der Schraube dargestellten Kreisform erkennen lasse, dass auch eine zweiteilige Ausgestaltung zugelassen sei; hiermit kann sie aber nicht durchdringen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine perspektivistische Darstellung, wie sich auch anhand der Beschreibung der Figuren ergibt. Dass dies eine zweiteilige Ausgestaltung darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Zeichnungen bündig mit dem Schraubenkopf abschließen und nicht ein Teil des Gewindes über den Kopf hinausragt.

Für diese Auffassung sprechen auch die Ausführungen des Bundespatent­gerichtes in seinem Beschluss vom 23. Juni 2003 (Anlage B 6) betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Januar 2002 (Anlage K 5) im Löschungsverfahren des Klagegebrauchsmusters. Dort wurde in Bezug auf die US-amerikanische Patentschrift 4 146 074 (Anlage B 2), bei welcher eine aus einem Gewindeschaft und einer Gewindemutter gebildete zweiteilige Schraube abgebildet ist, wie folgt ausgeführt:

„Beim Gegenstand nach der US 4 146 074 wird eine Hammerkopf-Mutter mit Hilfe einer Zugfeder über ein Klemmteil mit der Befestigungsschiene verklemmt. Anders als beim verteidigten Schutzgegenstand handelt es sich hier nicht um eine „echte“ Hammerkopfschraube, denn der Gewindeschaft wird erst später eingedreht.“ (Seite 12)

Im Rahmen der Ausführungen zum Vorliegen eines erfinderischen Schrittes wurde weiter ausgeführt.

„Hinzu kommt, dass ein nicht starres und nicht selbstführendes Zugelement wie ein Gummiring technisch sinnvoll überhaupt nur an einer „echten“ Hammerkopfschraube, also nicht an einer Hammerkopf-Mutter, eingesetzt werden kann, weil in diesem Fall das Klemmelement in besonderer Weise der Führung durch den Schraubenschaft bedarf, um das gesamte Befestigungselement überhaupt handhabbar zu gestalten.“ (Seite 17 Umbruch Seite 18)

Das Bundespatentgericht vertritt mithin die Auffassung, dass unter einer Hammerkopfschraube nach den Klageschutzrechten lediglich einteilige Ausgestaltungen gemeint sind.

Gegen diese Auffassung spricht nicht, dass durch den Zwischenentscheid des Europäischen Patentamtes nunmehr im Rahmen der Beschreibung der gattungsgemäßen Hammerkopfschraube die US-amerikanische Patentschrift 3 483 910 (Anlage K 12 = D 2) Eingang gefunden hat. Diese zeigt in der Figur 9 eine Hammerkopfmutter, in Figur 10 hingegen eine Hammerkopfschraube, wie nachfolgend abgebildet.

Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Figuren 9 und 10 wird in der Beschreibung der Druckschrift ausgeführt, dass eine für eine Deckenbefestigung geeignete Hammerkopfschraube 510 bekannt ist, und dass die in Zusammenhang mit der Mutter 311 in Figur 9 gezeigte Klemmeinrichtung 356 auch bei der Schraube 511 aus Figur 510 angewendet werden kann. Voraussetzung für die Heranziehung des Standes der Technik zur Auslegung der Schutzansprüche ist jedoch, unabhängig von der Frage, ob die Druckschrift im vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden kann, da diese erst im Einspruchsverfahren eingefügt wurde, dass auf den Stand der Technik zur Ergänzung der Beschreibung Bezug genommen wurde (BGH Urteil vom 27. Oktober 1998, Az. X ZR 56/96, zitiert von Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl. § 14 Rdnr. 76). Im vorliegenden Fall wurde hingegen nur bei der einleitenden Beschreibung der Erfindung nach den Klageschutzrechten Bezug auf die amerikanische Druckschrift Bezug genommen, ohne weitere Ausführungen zu der Ausgestaltung der Hammerkopfschraube nach dem Oberbegriff der Schutzansprüche 1 zu machen.

Da die angegriffene Ausführungsform über eine zweiteilige Ausgestaltung – Hammerkopfmutter und Gewinde – verfügt handelt es sich nicht um eine Hammerkopfschraube im Sinne der Klageschutzrechte und damit nicht um eine wortsinngemäße Benutzung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform auch nicht in äquivalenter Weise von den Klageschutzrechten Gebrauch. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann nach ständiger Rechtsprechung eine Benutzung der geschützten Erfindung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr). Diese Voraussetzungen zugrundelegend liegt eine äquivalente Verletzung nicht vor, da für einen Fachmann eine zweiteilige Ausgestaltung der Hammerkopfschraube entsprechend der angegriffenen Ausführungsform vor dem Hintergrund der Erfindung nicht auffindbar war. Der Fachmann würde, ausgehend von dem Klagepatent, nicht auf den Gegenstand der angegriffenen Ausführungsform kommen, weil gerade die Hammerkopfschraube das Problem auf eine andere Art löst und davon ausgehend sich ihm kein Hinweis zeigt, wie er zu einer zweiteiligen Ausgestaltung gelangen könnte. Geht man von der Lehre der Klageschutzrechte aus, so erkennt der Fachmann, dass ein elastisches Mittel – Gummiring – verwendet werden kann, um eine Hammerkopfschraube verschiebbar in einer Befestigungsschiene anzuordnen. Durch die Hammerkopfschraube selbst und die Art wie der Eingriff in die Befestigungsschiene erfolgt, über eine Drück- und Drehbewegung, vermittelt über den Schraubenkopf der Hammerkopfschraube, ist für den Fachmann nicht ersichtlich, wie dies ohne die Verwendung einer Hammerkopfschraube umgesetzt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte der Fachmann die angegriffene zweiteilige Ausgestaltung als Hammerkopfmutter und Gewindeschaft nicht aus dem Grunde ohne Weiteres auffinden, weil in die allgemeine Beschreibung des Klagepatentes eine Bezugnahme auf die US-amerikanische Patentschrift 3 483 910 eingefügt wurde, welche in Figur 9 eine Hammerkopfmutter nebst Gewinde beschreibt. Denn die Kammer hat Bedenken, ob ein solcher Ansatz nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereiches des Klagepatentes führen würde.

Jedoch ist für einen Fachmann selbst dann, wenn dieser die Druckschrift als Stand der Technik heranziehen würde, die Verwendung einer zweiteiligen Schraube nicht ohne Weiteres auffindbar. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Fachmann die konkrete Lösung einer zweiteiligen Ausgestaltung auch vor dem Hintergrund der Erfindung nach den Klageschutzrechten heranziehen würde. Im Stand der Technik ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine zweiteilige Ausgestaltung auch bei der Verwendung des erfinderischen Gummiringes Anwendung finden könnte. Denn die Hammerkopfschraube dient der Befestigung der Befestigungsvorrichtung in der Schiene. Der Schraubenkopf wird in die Schiene eingeschoben und durch eine Drehung des Gewindeschaftes wird die Schraube insgesamt um ihre eigene Achse gedreht, mit der Folge, dass je nach Ausgestaltung des Schraubenkopfes eine Drehwinkelbegrenzung erreicht wird und die Hammerkopfschraube in der Befestigungsschiene arretiert wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 37 ff.). Eine einfache Drehung des Gewindeschaftes bei einer zweiteiligen Ausgestaltung der Schraube führt nicht zu einer Arretierung der Hammerkopfmutter in der Befestigungsschiene. Vielmehr muss, um die Hammerkopfmutter nach Einschieben in die Befestigungsschiene drehen zu können, die Schraube an der Lochscheibe angefasst und gedreht werden. Auf diese Weise wird auch die Hammerkopfmutter auf Grund ihrer Verbindung zu der Lochscheibe durch den Gummiring arretiert.

Gegen eine Auffindbarkeit der angegriffenen zweiteiligen Ausgestaltung durch den Fachmann sprechen auch die Ausführungen des Bundespatentgerichtes in seinem Beschluss vom 23. Juni 2003 (Anlage B 6), welche als sachverständige Äußerung zu würdigen sind. Dort wird ausgeführt, dass ein starres und nicht selbstführendes Zugelement wie ein Gummiring technisch sinnvoll überhaupt nur an einer „echten“ Hammerkopfschraube, also nicht an einer Hammerkopf-Mutter, eingesetzt werden kann, weil in diesem Fall das Klemmelement in besonderer Weise der Führung durch den Schraubenschaft bedarf, um das gesamte Befestigungselement überhaupt handhabbar zu gestalten. Nach der Auffassung des Bundespatentgerichtes wird der Fachmann von einer zweiteiligen Ausgestaltung abgehalten, da bei einer zweiteiligen Ausgestaltung kein Drehmoment von dem Gewinde auf dem Schraubenkopf ausgeübt werden kann und entsprechend kein Verdrehen des Schraubenkopfes und eine entsprechende Arretierung bewirkt wird.

Dieser Auffassung stehen die Ausführungen des Europäischen Patentamtes in der Zwischenentscheidung im Einspruchsverfahren das Klagepatent betreffend nicht entgegen. So wurde zwar auf Seite 5 der Entscheidung in Bezug auf die US-amerikanische Druckschrift 3 483 910 ausgeführt:

„Aus der Druckschrift D2 ist eine für eine Deckenbefestigung geeignete Hammerschraube 510 bekannt (vergl. insbes. Spalte 4, Zeile 48 bis Zeile 65 und Figuren 9, 10; wobei offenbart ist, dass die in Zusammenhang mit Mutter 311 in Figur 9 gezeigte Klemmeinrichtung 311 auch bei einer Schraube 511 aus Figur 10 angewendet werden kann, mit folgenden Merkmalen: (…)“

Damit spricht das Europäische Patentamt hingegen nicht das Problem, welches in der Entscheidung des Bundespatentamtes konkret berücksichtigt wurde, an, dass bei einer zweiteiligen Ausgestaltung der Schraube kein Drehmoment mehr von dem Gewindeschaft auf den Schraubenkopf übertragen werden kann, so dass eine Verdrehung der einer zweiteiligen Vorrichtung nicht ohne weiteres durch ein Drehen des Gewindeschafts erreicht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 300.000,- €.

Dr. H
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