2 U 139/00 – Abfallsammelfahrzeug mit Rückfahrsicherung II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 289

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 139/00

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. September 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 255.645,94 Euro (500.000,00 DM).

Tatbestand:

Gestützt auf eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des deutschen Patentes 37 29 107 (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Abfallsammelfahrzeug mit Rückfahrsicherung nimmt die Klägerin die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Durch schriftlichen Lizenzvertrag vom 17. August 1990 (Anlage K 9) erwarb die Rechtsvorgängerin der Klägerin – die in Osterholz-Scharmbeck geschäftsansässige BE GmbH – zusammen mit der HD GmbH & Co. Waggonbau in Hannover und der Fahrzeugbau ZH GmbH in Stuttgart/Feuerbach eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand dieses Patentes. Der Lizenznehmer HD fiel im Jahre 1994, der Lizenznehmer ZH im Jahre 1997 in Konkurs. Für diesen Fall sah Ziffer 11 c des Lizenzvertrages vor, dass die Lizenz erlischt, die anderen Lizenznehmer jedoch berechtigt sind, sie zu gleichen Konditionen wieder aufzunehmen. Die Klägerin nutzte den Schutzrechtsgegenstand weiter und zahlte dafür Lizenzgebühren; außerdem erklärte sie mit Anwaltsschreiben vom 25. August 1997 (Anlage ROP 6) gegenüber den Patentinhabern unter Bezugnahme auf Ziffer 11 c des Lizenzvertrages, sie nehme als Rechtsnachfolgerin der BE GmbH die Lizenz zu den vereinbarten Bedingungen auf und sei nunmehr alleinige ausschließliche Lizenznehmerin.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 1. September 1987 eingereicht und am 16. März 1989 offengelegt worden, die Veröffentlichung der Patenterteilung hat am 19. April 1990 stattgefunden. Anspruch 1) des Klage- schutzrechtes lautet wie folgt:

Abfallsammelfahrzeug mit am Heck angeordneter Einfüllöffnung, den darüber und/oder seitlich angebrachten, beim Einlegen des Rückwärtsganges aufleuchtenden Rückfahrleuchten, einem von Hand betätigbaren Beladewerk und am Heck angebrachten Trittbrettern, auf denen die Müllwerker beim Vorwärtsfahren stehend mitfahren können, dadurch gekennzeichnet, dass die Trittbretter (4, 5) bei Auflast einen Kontaktschalter (10, 29) auslösend mit dem Fahrgestell (6) verbunden sind, und dass der Kontaktschalter, der die Versorgungsleitung (11) der Rückfahrleuchte (9) mit einem Relais (28) verbindet, das als Motorstop wirkende Relais bei Auflast ansprechend geschaltet ist.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 5 zeigt einen Schaltplan, der die erfindungsgemäße Funktionsweise des Kontaktschalters und den im Anspruchskennzeichen beschriebenen konstruktiven Aufbau der Rückfahrsicherung erläutert.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt Rückfahrsicherungen für Abfallsammelfahrzeuge zur Ausrüstung von Neu- und zur Nachrüstung von Altfahrzeugen. Oberhalb der Trittbretter befinden sich berührungslos arbeitende opto-elektronische Reflexschalter bzw. Sensoren, die mit dem Einschalten der Zündung des Sammelfahrzeuges aktiviert werden. Sie sind mit Mikrowellensendern ausgerüstet und so ausgerichtet, dass ihre Strahlen den Trittbrettbereich bis zu etwa einem Meter Entfernung erfassen. Die von einem detektierten Hindernis – etwa einer auf dem Trittbrett stehenden Person – verursachte Strahlenreflexion führt zu einem Auslösen des Schalters. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den von der Klägerin als Anlage K 11 zu den Akten gereichten nachstehend dargestellten und von den Beklagten als Anlagen L 4 und L 5 vorgelegten Blockschaltbildern.

Sensoren 1 – 4 sind mit Relais K 1 – K 4 verbunden; weiterhin sind die Relais K 1 und K 2 mit dem Relais K 5 und die Relais K 3 und K 4 mit dem Relais K 6 verbunden. Sind sämtliche Sensoren unbeeinflusst bzw. hat kein Sensor ein Hindernis detektiert, steht lediglich die „Grundleitung“ unter Spannung und das Fahrzeug kann ungehindert vor- und rückwärtsfahren. Ist mindestens ein Sensor – wie der Sensor 1 in dem in den Anlagen K 11 und L 5 dargestellten Beispiel – durch ein „Hindernis“ beeinflusst, wird das Relais K 5 über das zugeordnete Relais K 1 angesteuert, das bei eingelegtem Rückwärtsgang über das Relais K 7 ein Abstellen des Motors bewirkt. Der Strom zur Versorgung des Motorstop-Relais wird nicht aus der Versorgungsleitung für die Rückfahrleuchte, sondern aus der Leitung für die Langsamfahrsicherung bei Vorwärtsfahrt entnommen.

Die Klägerin sieht in der beschriebenen Rückfahrsicherung eine mittelbare Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent und meint, soweit der opto-elektronische Schalter nicht durch eine auf die Trittbretter wirkende Auflast ausgelöst werde bzw. keine auflastbedingten Bewegungen oder Veränderungen der Trittbretter detektiere, werde die Lehre des Patentanspruches 1 mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung mache von der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch. Sie haben vor dem Landgericht eingewandt, das Klagepatent lehre den Einsatz eines Kontaktschalters, der durch eine auflastbedingte Auslenkung des Trittbrettes ausgelöst werde und die Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte mit einem Relais verbinde. Ein Infrarot-Sensor, wie ihn die angegriffene Ausführungsform verwende, sei hierzu wegen seiner anderen Funktionsweise ungeeignet. Er reagiere nicht auf die Stellung der Trittbretter, sondern auf Bewegungen von Personen im Erfassungsbereich, unabhängig davon, ob sie auf dem Trittbrett stünden oder nicht. Die Verbindung des Motorstoprelais mit der Langsamfahrsicherung stehe der erfindungsgemäßen Verbindung mit der Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte nicht gleich. Die angegriffene Ausführungsform entspreche der technischen Lehre des – ebenfalls den Inhabern des Klagepatentes zustehenden – deutschen Patentes 39 18 998 (Anlage L 2), an welchem der Beklagten zu 1) eine ausschließliche Lizenz zustehe (vgl. Anlage B 1).

Durch Urteil vom 12. September 2000 hat das Landgericht der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und die Beklagten verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Rückfahrsicherungen für Abfallsammelfahrzeuge, bei denen eine am Heck angeordnete Einfüllöffnung, darüber und/oder seitlich angebrachte, beim Einlegen des Rückwärtsganges aufleuchtende Rückfahrleuchten, ein von Hand betätigbares Beladewerk und am Heck angebrachte, mit dem Fahrgestell verbundene Trittbretter, auf denen die Müllwerker beim Vorwärtsfahren stehend mitfahren können, vorgesehen sind,

im Geltungsbereich des deutschen Patents 37 29 107 anzubieten und zu liefern, die wie folgt ausgebildet sind:

– die Rückfahrsicherungen weisen die Trittbretter überwachende opto-
elektronische Näherungsschalter auf,

– deren Schaltausgang wird bei Erfassung einer auf einem der Trittbretter befindlichen Person betätigt und spricht bei eingelegtem Rückwärtsgang ein Relais an,

– das Relais bewirkt einen Motorstop;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten, -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr (gegebenenfalls auch dem Patentinhaber oder dem früheren Patentinhaber) durch die zu Ziffer 1 bezeichneten, seit dem 1. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Die Klage auf Schadenersatz und Rechnungslegung für vorbezeichnete Handlungen in der Zeit vom 19. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1998 hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, erst für die Zeit vom 1. Januar 1999 an sei die Klägerin aktiv legitimiert. Der schriftliche Lizenzvertrag aus dem Jahr 1990 sei mit der Eröffnung der Konkursverfahren über die Vermögen der Lizenznehmer HD und ZH erloschen. Die zunächst wegen § 34 GWB a.F. nichtige Aufnahmeerklärung sei mit Außerkrafttreten dieser Bestimmung zum 1. Januar 1999 wirksam geworden, nachdem die Patentinhaber und die Klägerin die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Vertrages nach § 141 BGB durch Zahlung der Lizenzgebühr und Nutzung des Schutzrechtsgegenstandes bestätigt hätten.

Die angegriffene Rückfahrsicherung verletze das Klagepatent mittelbar. Sie sei das wesentliche Element der Erfindung. Sie verwirkliche die Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln. Dass anstelle eines die Trittbretter und deren bei Auflast erfolgende Bewegung oder Gewichtsbelastung „beobachtenden“ Kontaktschalters ein den rückwärtigen Raum oberhalb der Trittbretter beobachtender und auf dem Trittbrett befindliche Müllwerker erfassender Opto-Reflex-Schalter vorgesehen sei, biete dieselben Vorteile, die dem im Wortlaut des Patentanspruches 1 liegenden Gegenstand zukämen. Für die patentgemäß angestrebte automatische Erfassung und den automatischen Motorstop mache es keinen Unterschied, welche der beiden Möglichkeiten man wähle. Der Durchschnittsfachmann sei auch in der Lage gewesen, Opto-Reflex-Schalter als gleichwirkendes Ersatzmittel zu dem im Klagepatent beanspruchten Kontaktschalter aufzufinden. Die Patentschrift erörtere zwar ausschließlich Varianten, bei denen die Trittbretter überwacht würden, sie enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, dass und weshalb es gerade auf diese indirekte Art der Detektion ankommen solle. Diese Erkenntnis führe den Fachmann auf der Suche nach einer Ausweichlösung außerhalb des Anspruchswortlautes beinahe zwangsläufig zu der Überlegung, anstelle der nur mittelbar aussagekräftigen Trittbretter sogleich den auf den Trittbrettern stehenden Müllwerker mit Hilfe eines Sensors zu erfassen, zumal die von den Beklagten verwendeten Opto-Reflex-Schalter dem Fachmann diesbezüglich zum Prioritätszeitpunkt schon geläufig gewesen seien.

Für die Bewirkung des erfindungsgemäß angestrebten Erfolges mache es auch keinen Unterschied, ob – wie beim Klagepatent – mit der Einlegung des Rückwärtsganges ein Kontaktschalter die Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte und damit auch die Rückfahrsicherung mit Strom versorge oder ob – wie bei der angegriffenen Vorrichtung – am Rückfahrhebel ein von der Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte unabhängiger Kontaktschalter eingesetzt werde, der mit der ohnehin zur Versorgung des Systems der Geschwindigkeitsbegrenzung benötigten stromführenden Leitung verbunden sei.

Die Widerrechtlichkeit der Patentverletzung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagten eine ausschließliche Lizenz an dem deutschen Patent 39 18 998 besäßen. Das Klagepatent werde von diesem Schutzrecht nicht eingeschränkt; als früher angemeldetes Schutzrecht genieße es Priorität vor dem Lizenzpatent der Beklagten.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während die Klägerin mit der Anschlussberufung ihre Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz im erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Umfang weiterverfolgt. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagten machen ergänzend geltend, das Klagepatent habe als Mittel zur Erkennung eines auf dem Trittbrett stehenden Müllwerkers bewusst
einen Kontaktschalter gewählt, weil nur er wie in den Unteransprüchen 2 bis 6 beschrieben verbessert werden könne und dann besonders betriebssicher sei. Zu den verbesserten Ausführungsformen des Kontaktschalters gehöre seine Ausbildung als auf ein Mindestgewicht ansprechender Lastschalter; bei dieser Funktionsweise biete er die Möglichkeit, Fehlalarme so weit wie möglich zu vermeiden, so dass etwa auf den Trittbrettern abgestellte Versorgungstaschen der Müllwerker die Rückfahrsperre nicht auslösen könnten. Die opto-elektronische Vorrichtung der angegriffenen Rückfahrsicherung reagiere dagegen auf jedes im Erfassungsbereich detektierte Hindernis. Charakteristisch für das Klagepatent sei weiterhin, dass derselbe Strom, der die Rückfahrleuchte versorge, auch zum Schalten des Motorstop-Relais genutzt werde; auf eine zusätzliche Leitung werde verzichtet, um den vom Schalter ausgehenden Impuls auf dem kürzesten Weg weiter zu leiten, damit die Aus- und Nachrüstung mit einfachsten Mitteln und zu niedrigen Investitionskosten möglich sei. Bei der angegriffenen Vorrichtung habe dagegen jeder Sensor eigene Versorgungs- und Signalleitungen. Rückfahrleuchte und Motorstop würden über separate Stromkreise aktiviert.

Darüber hinaus sei die angegriffene Ausführungsform gegenüber dem vorbekannten US-Patent 4 664 218 (Anl. K 3) keine patentfähige Erfindung.

Auf den Lizenzvertrag könne sich die Klägerin auch deshalb nicht berufen, weil er nach dem Erlöschen der Lizenz habe neu abgeschlossen werden müssen und das Schreiben der Klägerin vom 25. August 1997 (Anlage ROP 6) diesen Neuabschluss für sich allein nicht wirksam habe herbeiführen können.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlussberufung,

a) die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im angefochtenen Urteil zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 8. August 1990

– hilfsweise: vom 10. August 1990 bis zum 31. Dezember 1994 sowie seit dem 26. August 1997 –

begangen haben, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Unterlassungsantrag zu I 1 beschriebenen Rückfahrsicherungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

b) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 8. August 1990

– hilfsweise: seit dem 26. August 1997 – begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Sie macht ergänzend geltend, die Verwendung einer opto-elektronischen Detektionseinrichtung anstelle eines Kontaktschalters habe für den Durchschnittsfachmann nahe gelegen, weil Anspruch 3 des Klagepatentes selbst von Näherungsschaltern spreche und aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 22 528 (Anlage ROP 7) eine aus einem opto-elektronischen Reflextaster bestehende Überwachungseinrichtung für den rückwärtigen Kraftfahrzeugbereich bekannt sei. Ebenso wie nach der Lehre des Klageschutzrechtes die ohnehin vorhandene Versorgungsleitung für die Rückfahrleuchte zur Versorgung der erfindungsgemäßen Rückfahrsicherung genutzt werde, werde bei der angegriffenen Vorrichtung das – ebenfalls ohnehin vorhandene – Leitungsnetz für die Langsamfahrschaltung für die Vorwärtsfahrt bei besetztem Trittbrett herangezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige Professor Dr. SV in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2003 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 25. November 2002 (Bl. 216 –227 d.A.) und auf die Niederschrift der Sitzung vom 6. November 2003 (vgl. 297 – 320 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil den Beklagten keine mittelbare Verletzung des Klagepatentes zur Last gelegt werden kann. Die angegriffene Rückfahrsicherung ist kein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, denn sie bezieht sich nicht auf ein wesentliches Element der klagepatentgeschützten Erfindung. Sie verwirklicht die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Ob die Klägerin ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatentes ist, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Abfallsammelfahrzeug, das die den Oberbegriff seines Anspruches 1 bildenden Merkmale (Merkmalsgruppe 1 der nachstehenden Merkmalsgliederung) aufweist. Ein solches Fahrzeug weist am Heck eine Einfüllöffnung, darüber und/oder seitlich angebrachte beim Einlegen des Rückwärtsganges aufleuchtende Rückfahrleuchten, ein von Hand betätigbares Beladewerk und Trittbretter auf, auf denen Müllwerker beim Vorwärtsfahren stehend mitfahren können. Beim Rückwärtsfahren ist das Mitfahren auf den Trittbrettern dagegen streng verboten; weil dieses Verbot jedoch häufig missachtet wird, kommt es immer wieder zu Unfällen, bei denen ein auf dem Trittbrett stehender Müllwerker zwischen dem Fahrzeugaufbau und seitlichen Straßenbegrenzungen oder sonstigen Bauwerken eingeklemmt wird (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 13 bis 30).

Die in der einleitenden Patentbeschreibung erörterte vorbekannte US-Patentschrift 4 664 218 (Anlage K 3) beschreibt als der dortigen Erfindung zugrunde liegenden Stand der Technik ein Müllfahrzeug mit einer Rückfahrsicherung, die mit dem Einlegen des Rückwärtsganges aktiviert wird und mittels Bewegungssensoren Objekte in einer Entfernung bis etwa 1,15 bis 1,27 Metern detektiert. Befinden sich Objekte im Erfassungsbereich, wird eine weitere Rückwärtsfahrt durch automatisches Blockieren der Bremsen verhindert (vgl. Spalte 1, Zeilen 27 bis 44 der älteren Druckschrift; Gutachten S. 9, Bl. 224 d.A.). Um den Nachteilen abzuhelfen, dass die Rückfahrsicherung einerseits nur bei eingelegtem Rückwärtsgang wirksam ist und beispielsweise nicht anspricht, wenn das Fahrzeug im Leerlauf rückwärts rollt, andererseits aber bei aktivierter Rückfahrsicherung auch keine Annäherung an ein detektiertes Hindernis um ein ungefährliches Maß möglich ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 44 der älteren Druckschrift), wird in der US-Patentschrift eine Vorrichtung vorgeschlagen, mit der die Bremse auf das Signal einer die Rückwärtsfahrt mit überwachenden Begleitperson hin freigegeben werden kann (vgl. Spalte 2, Zeilen 13 ff. und Spalte 10, Zeilen 31 ff. der US-Patentschrift). Eine solche Einrichtung kann und soll jedoch nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 30 bis 37) das Mitfahren von Personen auf den Trittbrettern beim Zurücksetzen des Fahrzeuges nicht verhindern.

Die der klagepatentgeschützten Erfindung zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, das Fahren von Müllwerkern auf den Trittbrettern bei Rückwärtsfahrt zwangsweise zu unterbinden (Spalte 1, Zeilen 38 bis 40).

Zur Lösung dieses Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatentes ein Abfallsammelfahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:

1. Abfallsammelfahrzeug

1.1. mit am Heck angeordneter Einfüllöffnung,

1.2. darüber und/oder seitlich angebrachten, beim Einlegen des Rückwärtsganges aufleuchtenden Rückfahrleuchten,

1.3. einem von Hand betätigbaren Beladewerk und

1.4. am Heck angebrachten Trittbrettern, auf denen die Müllwerker beim Vorwärtsfahren stehend mitfahren können;

2. die Trittbretter

2.1. sind mit dem Fahrgestell verbunden und

2.2. lösen bei Auflast einen Kontaktschalter aus;

3. der Kontaktschalter

3.1. verbindet die Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte mit einem Relais

3.2. und ist so geschaltet, dass das als Motorstop wirkende Relais bei Auflast angesprochen wird.

Bei einem derart ausgebildeten Abfallsammelfahrzeug sind die bisher aufgetretenen Unfälle nicht mehr möglich, weil der Motor über das Relais automatisch abgeschaltet wird, wenn der Rückwärtsgang eingelegt wird und ein Müllwerker auf dem Trittbrett steht (Spalte 1, Zeilen 48 bis 53). Da der Kontaktschalter zur Stromversorgung die – ohnehin vorhandene – Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte mit dem Relais verbindet und im Heckbereich angeschlossen werden kann, wo die Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte besonders gut zugänglich ist (vgl. Gutachten, S. 5; Bl. 220 d.A.), ist die Aus- oder Nachrüstung von Abfallsammelfahrzeugen auf kürzestem Wege und mit einfachsten Mitteln und ohne großen Kostenaufwand möglich (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 7).

Dem Wortlaut der Merkmale 2.2. und 3.2. der vorstehenden Merkmalsgliederung, entnimmt der Durchschnittsfachmann – nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein an einer Fachhochschule ausgebildeter Diplom-Ingenieur oder spezialisierter Techniker mit langjähriger Berufserfahrung und guten Kenntnissen im Bereich elektronischer Schaltungen und ihrer Komponenten, insbesondere Sensoren und (Relais-)Steuerungen (Gutachten Seite 1 bis 2; Bl. 216 bis 217 d.A.) –, dass der erfindungsgemäßen Rückfahrsicherung eine auf dem Trittbrett festgestellte Auflast als Auslöser dient: Ist der Rückwärtsgang eingelegt, bildet ein auf dem Trittbrett stehender Müllwerker mit seinem Körpergewicht die Auflast im Sinne des Merkmals 2.2., die einen Kontaktschalter auslöst, der dann den aus der Versorgungsleitung für die Rückfahrleuchte abgezweigten Strom zum Motorstop-Relais weiterleitet. Wie der Kontaktschalter konstruktiv aufgebaut ist, lässt Anspruch 1 offen. Erst in den Unteransprüchen und in der Beschreibung werden bestimmte Ausführungsmöglichkeiten für den Kontaktschalter vorgeschlagen, nämlich seine Ausbildung als druck- bzw. gewichtsabhängiger Lastschalter, der ausgelöst wird, wenn das Trittbrett ihn unter dem Gewicht des daraufstehenden Müllwerkers mit Druck beaufschlagt (Ansprüche 2 und 4; Spalte 2, Zeilen 8 bis 25 und 41 bis 53) oder als Näherungsschalter, der ausgelöst wird, wenn das durch das Gewicht des daraufstehenden Müllwerkers nach unten verschwenkte Trittbrett eine bestimmte Nähe zum Schalter unterschreitet (Anspruch 3; Spalte 2, Zeilen 26 bis 40; Spalte 5, Zeilen 46 bis 60 und Figur 5). Dass ein Müllwerker auf dem Trittbrett steht, erkennt die erfindungsgemäße Vorrichtung in allen in der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsformen daran, dass das Trittbrett – unter der durch das Gewicht des Müllwerkers gebildeten Auflast –verschwenkt, sich durchbiegt oder den Kontaktschalter mit Druck beaufschlagt. Stets wird eine auflastbedingte mechanische Veränderung oder Bewegung des Trittbrettes registriert, die den Kontaktschalter auslöst und zum Abschalten des Fahrzeugmotors führt. Dies hat auch der Sachverständige zutreffend dargelegt (vgl. Gutachten Seite 4; Bl. 219 d.A. und Seiten 4, 5, 6, 7, 8, 12, 18, 21 und 22 der Niederschrift über die Sitzung vom 6. November 2003, Bl. 300 bis 304, 308, 314, 317 und 318 d.A.). Eine andere Funktionsweise des Kontaktschalters ist dem Wortsinn der Merkmale 2.2. und 3. nicht zu entnehmen; insbesondere erfasst der technische Sinngehalt dieser beiden Merkmale unstreitig keine opto-elektronischen Reflexschalter, die darauf ansprechen, dass eine in ihrem Überwachungsbereich befindliche Person Strahlen reflektiert.

Aus Merkmal 3.1 entnimmt der Durchschnittsfachmann die konstruktive Vorgabe, den Kontaktschalter mit der Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte zu verbinden; der aus dieser Leitung abgezweigte Strom spricht im Auslösefall nach Merkmal 3.2 das Motorstop-Relais an. Diese Konstruktion hat den Vorteil, dass man die Aus- bzw. Nachrüstung auf kürzestem Weg und mit einfachsten Mitteln vornehmen kann (Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 5). Diese Aussage bezieht sich auf das Legen und Anschließen der Leitung zur Stromversorgung des Kontaktschalters und des Motorstop-Relais. Der Aufwand für Kabel und Montage ist gering, weil diese Leitung nicht bis in den vorderen Fahrzeugbereich bis zum Rückfahrschalter bzw. zur Fahrzeugbatterie gelegt zu werden braucht. Der Anschluss an die Versorgungsleitung für die Rückfahrleuchte kann im Fahrzeugheckbereich vorgenommen werden. Dort tritt die Versorgungsleitung in die Rückfahrleuchte ein; jedenfalls in diesem Bereich ist sie nicht mehr mit anderen Kabeln zusammengefasst und daher gut auffindbar und leicht zugänglich. Nicht in der Klagepatentbeschreibung angesprochen und als selbstverständlich vorausgesetzt wird dagegen die Leitung vom Motorstop-Relais zu derjenigen Stelle, an der das Abschalten des Motors bewirkt wird; insofern entsteht in jedem Fall Installationsaufwand für die Verlegung von Kabeln vom Fahrzeugheck zum Motor; darauf hat auch der gerichtliche Sachverständige zutreffend hingewiesen (vgl. Gutachten Seite 5; Bl. 220 d.A.; S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003, Bl. 306 d.A.)

II.

Die angegriffene Rückfahrsicherung für Abfallsammelfahrzeuge ist kein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht; sie entspricht nicht der im Klagepatentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre.

1.
Es fehlt das Merkmal 2.2. der vorstehenden Merkmalsgliederung.

a)
Eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 2.2. ist nicht gegeben, weil die angegriffene Rückfahrsicherung unstreitig nicht mit einem Kontaktschalter arbeitet, der Bewegungen des mit dem Gewicht des daraufstehenden Müllwerkers belasteten Trittbrettes detektiert und daraus das Signal gewinnt, das bei eingelegtem Rückwärtsgang zu einem Abstellen des Fahrzeugmotors führt. Statt dessen werden mit Mikrowellensendern ausgerüstete opto-elektronisch arbeitende Sensoren verwendet, die auf Bewegungen in dem von ihnen überwachten Bereich reagieren, und das Motorstopsignal wird auf eine Auswertung der von dem auf dem Trittbrett stehenden Müllwerker verursachten Strahlenreflexion hin erzeugt.

b)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Merkmal 2.2. auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln erfüllt. Eine vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichende Ausführung ist nur dann äquivalent im patentrechtlichen Sinne, wenn der Fachmann sie aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkende Alternative auffinden konnte. Das gleichgewichtig neben den Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung tretende Gebot der Rechtssicherheit erfordert es, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, die sich an den Patentansprüchen auszurichten hat. Für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruches abweichenden Ausführung zum Schutzbereich genügt es nicht, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann, müssen auch die vom Fachmann anzustellenden Überlegungen darüber hinaus derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht, die mit der im Klagepatentanspruch vorgeschlagenen Lösung auf einer Linie liegt (BGH GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; 2002, 523, 524 – Custodiol I; 2002, 527, 529 – Custodiol II; jeweils m.w.N.; BGH GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907/908).

aa)
Im vorliegenden Fall fehlt schon die Gleichwirkung. Die Frage der Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne lässt sich nicht allein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkungen entscheiden, die einerseits einem oder mehreren einzelnen Merkmalen eines Patentanspruchs zukommen, andererseits mit der statt dessen bei der beanstandeten Ausführung vorhandenen Ausgestaltung erreicht werden können. Entscheidend ist, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – gerade zur Lösung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Nur so ist gewährleistet, dass der Schutzbereich des Patentanspruchs trotz Abwandlung nach einem oder mehreren Merkmalen lediglich diejenigen Ausgestaltungen umfasst, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Der Patentanspruch ist deshalb daraufhin zu untersuchen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, patentgemäß zur Lösung des zugrunde liegenden Problems zusammen kommen müssen. Diese Wirkungen brauchen allerdings nicht in völliger Identität erreicht zu werden, sondern es genügt, wenn sie im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Umfang eintreten (BGH GRUR 1999, 909, 914 – Spannschraube; 2000, 1005, 1006, Bratgeschirr).

Auch im vorliegenden Fall genügt es nicht, dass der bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Opto-Reflex-Taster demselben Zweck dient wie der bei Auflast durch die Trittbretter ausgelöste Kontaktschalter nach der wortsinngemäßen Lehre des Klagepatentanspruches 1, dass in beiden Fällen bei eingelegtem Rückwärtsgang nach Detektieren einer auf dem Trittbrett befindlichen Person automatisch ein Motorstop ausgelöst wird und Müllwerker die Rückfahrsicherung nicht „überlisten“, also nicht unwirksam machen können. Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne setzt vielmehr voraus, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Abwandlung des nicht wortsinngemäß erfüllten Merkmals 2.2. dem angesprochenen Durchschnittsfachmann am Prioritätstag als gleichwertige, d.h. als zwar vom Sinngehalt des Patentanspruchs abweichende, aber dennoch auf der Linie des Klagepatentes liegende Ausgestaltung erschien. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Kennzeichnend für die vom Klagepatent zur Lösung des Problems, das Mitfahren auf dem Trittbrett bei Rückwärtsfahrt zwangsweise zu unterbinden, verfolgte Linie ist, wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. im Einklang mit der überzeugenden Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen dargelegt wurde, der Einsatz eines Kontaktschalters, der auf mechanische, durch Auflast ausgelöste Bewegungen oder Veränderungen des Trittbrettes anspricht. Anspruch 1 spricht ausdrücklich von einem Kontaktschalter und nicht nur allgemein von Mitteln, die im Auslösefall das als Motorstopp wirkende Relais ansprechen sollen. Die Unteransprüche und die Klagepatentbeschreibung widmen den für die Ausgestaltung entsprechend funktionierender Kontaktschalter in Betracht kommenden Möglichkeiten viel Raum; andere Alternativen, wie ein Motorstopp bei Rückwärtsfahrt auch ausgelöst werden könnte, werden nicht erwähnt. Nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmannes hat das auch seinen Sinn. Die in Merkmal 2.2 gelehrte Lösung, den auf dem Trittbrett stehenden Müllwerker anhand mechanischer Bewegungen oder Veränderungen des von ihm belasteten Trittbrettes zu detektieren, bietet im Gegensatz zu einer Detektion mit Hilfe eines Mikrowellensensors die zusätzliche Möglichkeit, die Rückfahrsicherung gewichtsabhängig zu steuern und auf diese Weise besonders betriebssicher auszubilden, wie es im Einzelnen in den Unteransprüchen 2 bis 5 beschrieben wird. Auf diese Weise ergibt sich insbesondere die Möglichkeit, das Risiko von Fehlalarmen zu vermindern und den Kontaktschalter nur auf eine eingestellte Mindestlast ansprechen zu lassen, damit die Rückfahrsicherung nur durch einen auf dem Trittbrett stehenden Müllwerker ausgelöst wird und nicht etwa durch eine von ihm auf dem Trittbrett abgelegte Versorgungstasche (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 14 bis 21). Anspruch 1 benennt zwar noch keine Mittel, mit denen dies erreicht werden kann; aber die dort beschriebene Vorrichtung bietet, weil sie als Mittel zum Auslösen des Motorstopps einen durch die Trittbrettauflast betätigten Kontaktschalter vorsieht, aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns bereits in sich die Möglichkeit, die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung in der vorbeschriebenen Weise weiter zu verbessern. Auf diese Zusammenhänge hat auch der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend hingewiesen (S. 8 des Gutachtens, Bl. 223 d.A.); seine mündlichen Erläuterungen im Verhandlungstermin vom 6. November 2003 ( S. 1 bis 7 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003, Bl. 297 – 303 d.A.) lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er diese Bewertung fallen gelassen hat.

Eine mit opto-elektronischen Reflexsensoren arbeitende Vorrichtung wie die angegriffene Ausführungsform kann aufgrund ihrer anderen Funktionsweise nicht in der vorstehend beschriebenen Weise betriebssicherer gemacht werden. Die bei ihr eingesetzten Sensoren reagieren nicht auf die Trittbrettauflast und können infolgedessen auch nicht auf ein Mindestgewicht ansprechend ausgebildet werden; sie detektieren auch andere Objekte in ihrem Erfassungsbereich. Bei einer solchen Vorrichtung muss das Risiko von Fehlalarmen bzw. ungewollten Motorstopps auf andere Weise verringert werden. Will man sicherstellen, dass sie nur auf Menschen und nicht auf leblose Objekte reagieren, muss man hierzu besondere Einrichtungen vorsehen, wie sie etwa in dem Lizenzpatent 39 18 998 (Anlage L 2) beschrieben werden; will man gewährleisten, dass nur der auf dem Trittbrett stehende Müllwerker und keine Hindernisse hinter dem Fahrzeug oder auf dem Trittbrett abgestellteVersorgungstaschen der Müllwerker erfasst werden, muss der Erfassungsbereich des Sensors, worauf auch der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat (vgl. S. 14 und 22 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003, Bl. 310 und 318 d.A.), auf eine entsprechende Entfernung und Höhe eingestellt werden; darin unterscheidet er sich grundsätzlich von der im Klagepatent beschriebenen Vorrichtung, die Bewegungen des Trittbrettes registriert und zu einem Motorstopsignal verarbeitet.

bb)
Unter diesen Umständen war es dem Durchschnittsfachmann am Prioritätstag des Klagepatentes nicht möglich, die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse anhand am Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfender Überlegungen als zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkendes Mittel aufzufinden.

Dass Anspruch 3 vorschlägt, den Kontaktschalter als Näherungsschalter auszubilden, ist für den Fachmann kein Ansatzpunkt, um anstelle des in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen auflastbetätigten Kontaktschalters einen opto-elektronischen Bewegungssensor als Detektionsmittel zu verwenden. Ein Näherungsschalter reagiert zwar anders als ein Last- oder Druckschalter nicht mehr unmittelbar auf das auf dem Trittbrett lastende Gewicht des Müllwerkers, sondern nur mittelbar, indem er auf die durch das Gewicht des Müllwerkers ausgelöste Verschwenkung des Trittbrettes und damit auf ein optisches Signal anspricht, aber auch er reagiert auf die Auflast auf dem Trittbrett und nicht wie ein opto-elektronischer Sensor auf Relativbewegungen des detektierten Objektes zum Fahrzeug. Es mag sein, dass dem Durchschnittsfachmann am Prioritätstag des Klagepatentes der Einsatz opto-elektronisch arbeitender Bewegungssensoren an Kraftfahrzeugen zur Überwachung für den Fahrer nicht einsehbarer Bereiche grundsätzlich bekannt war, wegen der unterschiedlichen Wirkungsweise von Kontaktschaltern einerseits und opto-elektronischen Bewegungssensoren andererseits würde er aber die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzte Abwandlung nicht mehr als auf der Linie des Klageschutzrechtes liegend betrachten. Etwas anderes hat auch der Sachverständige nicht gemeint, wenn er auf S. 5 des Gutachtens im ersten Absatz ausführt (Bl. 220 d.A.), die Klagepatentschrift habe mit ihren Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 35 – 40 die Verwendung induktiver Näherungssensoren nahegelegt. Ersichtlich ist damit nur die Auswahl entsprechender Ausführungsformen eines Kontaktschalters gemeint.

In seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige wiederholt zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Durchschnittsfachmann am Prioritätstag der bei der angegriffenen Vorrichtung vorgenommene Austausch des in Merkmal 2.2 vorgegebenen auf Trittbrettauflast ansprechenden Kontaktschalters durch einen opto-elektronisch arbeitenden Sensor nicht nahe gelegen hat, weil das Klagepatent den Blick des Durchschnittsfachmanns am Prioritätstag nur in die Richtung einer auflastgesteuerten Detektion lenkte (S. 4 – 8, 12, 15, 18 – 20, 21 und 22 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003; Bl. 299 – 304, 308, 310, 311, 315 – 318 d.A.). Darauf, ob der Durchschnittsfachmann am Prioritätstag des Klagepatentes allgemein mit Sensorik arbeitende Lösungen zur Verfügung hatte, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen Lösung hafte der Nachteil an, dass sie den auf dem Trittbrett stehenden Müllwerker nur mittelbar über die durch sein Körpergewicht verursachte Bewegung des Trittbrettes erfasst, und dieser Nachteil führe den Durchschnittsfachmann unmittelbar zu der Überlegung, den auf dem Trittbrett stehenden Müllwerker unmittelbar durch eine opto-elektronisch arbeitende Vorrichtung zu erfassen. Den Anmeldern des Klagepatentes hätte es freigestanden, die Patentansprüche entsprechend allgemeiner zu formulieren. Da sie das nicht getan haben, müssen sie sich aus Gründen der Rechtsicherheit an dem von ihnen ausgewählten und festgelegten Gegenstand des Patentes festhalten lassen; daran ist auch die Klägerin gebunden. Mit Überlegungen, wie sie die Klägerin hier vorgetragen hat, würde der Durchschnittsfachmann die im Klagepatent vorgegebene Linie verlassen. Das Klagepatent bringt, wie vorstehend dargelegt, den Durchschnittsfachmann eindeutig zu der Erkenntnis, dass wegen der vorteilhaften Einstellbarkeit lastbedingte Lösungen unter Schutz gestellt werden sollen und patentgemäß deren Ersatz durch einen lastunabhängigen Sensor wegen des damit verbundenen Verzichts auf die Vorteile einer lastabhängigen Lösung nicht in Betracht kommt.

2.
Auch die unstreitig mangels Verbindung der Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte mit dem Motorstoprelais nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale 3 und 3.1 sind nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht. Auch dieser Abweichung von der in Patentanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre fehlen die Gleichwirkung und Gleichwertigkeit im patentrechtlichen Sinne. Die von Anspruch 1 des Klagepatentes in der Merkmalsgruppe 3 vorgegebene Linie zeichnet sich dadurch aus, dass die Vorsorgungsleitung der Rückfahrleuchte auch zur Stromversorgung für das Motorstoprelais herangezogen werden soll, weil zum einen die Strombeaufschlagung nur bei eingelegtem Rückwärtsgang und eingeschalteter Rückfahrleuchte erfolgt, und zum anderen, weil entsprechend den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt I. die Versorgungsleitung der Rückfahrleuchte im Heckbereich besonders leicht zugänglich ist. Dadurch vermindert sich insbesondere beim Nachrüsten von Altfahrzeugen der Installationsaufwand, weil die Versorgungsleitung für das Motorstoprelais nicht bis zum Rückfahrschalter oder zur Fahrzeugbatterie gelegt zu werden braucht. In diesem Sinne hat sich auch der gerichtliche Sachverständige im Anhörungstermin geäußert (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003, Bl. 306 d.A.). Bei der angegriffenen Ausführungsform wird der Strom zur Versorgung des Motorstoprelais dagegen aus der Leitung für die Langsamfahrsicherung bei Vorwärtsfahrt entnommen. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat ( S. 6 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2002, Bl. 171 d.A.), liegt das hierzu herangezogene Leitungsnetz im vorderen Bereich des Abfallsammelfahrzeuges, nämlich im Fahrerhaus. Das spricht dagegen, dass auch bei der angegriffenen Rückfahrsicherung die Versorgungsleitung für das Motorstoprelais nur im Heckbereich verlegt werden muss und die Nachrüstung, wie in der Klagepatentschrift beschrieben, gewissermaßen „auf kürzestem Wege“ und mit entsprechend wenig Aufwand erfolgen kann.

III.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Sache – als reine Einzelfallentscheidung – weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. besitzt noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

R1 R2 Dr. R3