Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Juli 2002, Az. 4 O 369/01
I.
Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im übrigen – verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Aufspulmaschinen für kontinuierlich anlaufende Fäden mit einer Changiervorrichtung, einem Drehteller, auf dem mindestens eine Spulspindel zur Aufnahme einer Spule befestigt ist, einem Motor für den Drehteller, einer Kontaktwalze und einem Steuergerät, welches den Motor des Drehtellers in der Weise steuert, dass die Kontaktwalze in ständigem Kontakt mit der Spule gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulenreise zunimmt,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die einen Sensor zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule und einen Rechner zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule aufweisen, aus dem von dem Sensor übermittelten Signal und zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) gehörenden Winkelstellung (a) des Drehtellers nach einer vorgegebenen Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen
d = Durchmesser der Kontaktwalze,
b = Achsabstand Drehteller / Kontaktwalze
A = effektiver Durchmesser des Drehtellers der Maschine
und bei denen das vom Rechner gebildete, der Winkelstellung (a) entsprechende Signal in das Steuergerät übertragbar ist;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 2.6.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 14.11.1998 zu machen sind und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für den Beklagten zu 3) auf Handlungen in der Zeit vom 26.05.2000 bis zum 30.04.2002 beschränkt.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I 1 bezeichneten in der Zeit vom 2.6.1997 bis zum 14.11.1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 15.11.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 3) auf Handlungen in der Zeit vom 26.05.2000 bis 30.04.2002 beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 ? vorläufig vollstreckbar. Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.
V.
Streitwert: 2.000.000,– DM.
Tatbestand :
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Inhaberin des am 3.7.1995 angemeldeten europäischen Patents 0 770 030, welches die Priorität vom 5.7.1994 in Anspruch nimmt. Die Erteilung des Patents ist am 14.10.1998 bekanntgemacht worden. Das Patent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft Drehtelleraufspulmaschinen, die in der Textilindustrie, insbesondere im Bereich der Erzeugung oder Weiterverarbeitung von Garnen, verwendet werden. Der im vorliegenden Fall allein interessierende Patentanspruch 8 hat folgenden Wortlaut:
8.
Aufspulmaschine für kontinuierlich anlaufende Fäden,
mit einer Changiervorrichtung (3),
mit einem Drehteller (10), auf dem mindestens eine Spulspindel (14) zur Aufnahme einer Spule (16) befestigt ist,
mit einem Motor (35) für den Drehteller (10),
mit einer Kontaktwalze (12),
und mit einem Steuergerät (33), welches den Motor (35) des Drehtellers (10) in der Weise steuert, dass die Kontaktwalze (12) in ständigem Kontakt mit der Spule (16) gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulenreise zunimmt,
gekennzeichnet durch
einen Sensor (29) zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule (16),
einen Rechner (27) zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule (16) aus dem von dem Sensor (29) übermittelten Signal und zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) gehörenden Winkelstellung (a) des Drehtellers (11) nach einer vorgegebenen Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen d = Durchmesser der Kontaktwalze, p = Achsabstand Drehteller/Kontaktwalze, A = Effektiver Durchmesser des Drehtellers der Maschine
und dadurch, dass das vom Rechner (27) gebildete, der Winkelstellung (c) entsprechende Signal in das Steuergerät übertragbar ist.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 b) der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
Die Beklagte zu 1) vertreibt und stellt Aufspulmaschinen, sogenannte Revolverwickler in verschiedenen Ausführungen, unter anderem in den Ausführungen S1xx 22xx R2 und S1xx 33xx R2, her; für diese Maschinen warb sie im Internet gemäß Anlage K 4, die auszugsweise nachstehend abgebildet ist:
Die Klägerin behauptet, die Beklagten verstießen durch den Vertrieb der vorgenannten Aufspulmaschinen des Typs S1xx 22xx R2 und S1xx 33xx R2 gegen die Lehre des Klagepatents.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupteten, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten nicht die Merkmale 9 und 10 ihrer Merkmalsgliederung der Anlage B 2 (= Merkmale 7 und 8 der Merkmalsgliederung der Klägerin, vgl. Anlage K 3).
Der Beklagte zu 3), der vom 26.05.2000 bis zum 30.04.2002 Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war, sei für Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes nicht zuständig gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigefügten Anlagen und Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe :
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Mit dem Vertrieb und der Herstellung der angegriffenen Aufspulmaschinen machen die Beklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet.
I.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Unwidersprochen ist sie durch einen Formwechsel und eine damit einhergehende Umfirmierung Inhaberin des Klagepatents geworden.
II.
Das Klagepatent betrifft Drehtelleraufspulmaschinen, die in der Textilindustrie, insbesondere im Bereich der Erzeugung und Weiterverarbeitung von Garnen verwendet werden. Insbesondere betrifft das Klagepatent ein Verfahren zum Steuern des Drehantriebes eines wenigstens eine Spulspindel tragenden Drehtellers einer Aufspulmaschine für einen kontinuierlichen anlaufenden Faden, die weiter mit einer Changiereinrichtung und einer dem Drehteller im Fadenlauf vorgeordneten Kontaktwalze versehen ist. Die Kontaktwalze wird durch das Steuern des Drehantriebes in ständigem Umfangskontakt mit der im Verlauf der Spulenreise im Durchmesser zunehmenden, von der oder beiden Spulspindeln getragenen Spulenpackung gehalten wird.
Vorbekannt ist ein Verfahren zum Steuern des Drehantriebs einer Aufspulmaschine aus der Schrift EP 0 374 536 B 1, bei dem der Hub der geringfügig beweglich gelagerten Kontaktwalze über einen Sensor abgefragt wird und der Drehantrieb derart gesteuert wird, dass ein Umfangskontakt zwischen Kontaktwalze und Spulenpackung gewährleistet ist. Dieses Verfahren stellt sich als geschlossener Regelkreis dar, der insbesondere unter dem Einfluss von Störgrößen zum Schwingen neigen kann. Störgrößen sind zum Beispiel Vibrationen der Spulspindel, unrunde Spulpackungen und Spulenpackungen mit Spiegelsymptomen, Schwankungen der Anpresskraft der Kontaktwalze und anderes. Ein sicherer Betrieb und ein guter Spulenaufbau sind mit der Aufspulmaschine, die in der vorgenannten Schrift genannt wird, nicht zu erreichen.
Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum Steuern des Drehantriebs einer Aufspulmaschine zu schaffen, das zuverlässig und in einfacher Weise wirkt und nicht zum Schwingen neigt.
Zur Lösung dieses technischen Problems sieht der Patentanspruch 8 die Kombination folgender Merkmale vor:
Aufspulmaschine für kontinuierlich anlaufende Fäden
1. mit einer Changiervorrichtung (3),
2. mit einem Drehteller (10),
3. mit mindestens einer Spulspindel (14) zur Aufnahme einer Spule, die auf dem Drehteller befestigt ist,
4. mit einem Motor (35) für den Drehteller (10),
5. mit einer Kontaktwalze (12) und
6. mit einem Steuergerät (33);
7. der Motor (33) des Drehtellers (10) wird durch das Steuergerät (33) in der Weise gesteuert, dass die Kontaktwalze (12) in ständigem Kontakt mit der Spule (16) gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulreise zunimmt,
8. die Maschine besitzt einen Sensor (22) zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule (16) und
9. einen Rechner (27)
a)
zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule
(16) aus dem von dem Sensor (29) übermittelten Signal und
b)
zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) gehörenden Winkel-
einstellung (a) des Drehtellers (11) nach einer vorgegebenen
Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen d =
Durchmesser der Kontaktwalze, p = Achsabstand Drehteller /
Kontaktwalze, A = effektiver Durchmesser des Drehtellers der
Maschine,
10. wobei das vom Rechner (27) gebildete, der Winkelstellung (a) entsprechende Signal in das Steuergerät (31) übertragbar ist.
III.
Die angegriffenen Aufspulmaschinen der Beklagten zu 1) verwirklichen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 8 des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Zwischen den Parteien steht dies allein hinsichtlich der Merkmale 9 a) und 9 b) sowie 10) im Streit. Insoweit leugnen die Beklagten eine Patentverletzung jedoch zu Unrecht.
1.)
Der Vorrichtungsanspruch 8 sieht – soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Interesse – folgende Bauteile vor:
– Einen Sensor zum Messen der Drehgeschwindigkeit der Spule,
– einen Rechner, der anhand der gemessenen Drehgeschwindigkeit den aktuellen Durchmesser der Spule ermittelt und anhand einer hinterlegten Tabelle diesem Durchmesserwert einen entsprechenden Winkelwert des Drehtellers zuordnet,
– ein Steuergerät, das den Motor des Drehtellers so antreibt, dass der Drehteller in die ermittelte Winkelposition verfahren wird.
Dazu, in welchen zeitlichen Abständen diese Messungen und Rechenoperationen vorgenommen werden, verhält sich der Patentanspruch 8 nicht. Sie können in beliebig kurzen Zeitintervallen aufeinander folgen, so dass sich ein mehr oder weniger kontinuierlicher Betrieb des Drehmotors ergibt.
2.)
Wie die angegriffene Ausführungsform funktioniert, ergibt sich aus der eigenen Patentschrift der Beklagten zu 1) (DE 195 38 480). Sie verfügt
– über einen Sensor zum Messen der Drehgeschwindigkeit der Spule,
– einen Rechner, in dem eine Wertetabelle hinterlegt ist, in der bestimmten Spulendurchmessern korrespondierende Drehwinkel des Drehtellers zugeordnet sind,
– ein Steuergerät, welches dafür sorgt, dass der Drehteller zum Ausgleich des Spulendurchmesserzuwachses weiter gedreht wird.
Die Drehung erfolgt dabei – wie in Spalte 5, Zeilen 44 bis 46 der genannten Schrift ausdrücklich herausgestellt wird – so, dass die Kontaktwalze mit ihrem Umfang immer am Umfang der sich bildenden Spule anlegt.
Ausweislich der Spalte 6, Zeilen 37 ff. der Patentschrift der Beklagten zu 1) arbeitet die angegriffene Ausführungsform wie folgt:
Bei Beginn des Aufwickelvorganges wird ein Timer in Gang gesetzt. Er mißt die Zeit, die vergeht, bis der Spulendurchmesser um einen vorbestimmten Wert (von z.B. 2 mm) angewachsen ist. Die Zunahme des Spulendurchmessers wird dabei anhand der Drehgeschwindigkeit der Spule und (was Gegenstand des Unteranspruchs 9 ist) unter Heranziehung der Drehgeschwindigkeit der Kontaktwalze ermittelt. Ist der festgelegte Spulenzuwachs (von z.B. 2 mm) erreicht, wird aus der hinterlegten Werttabelle der korrespondierende Solldrehwinkel des Drehtellers entnommen. Aus der für den Spulenzuwachs gemessenen Zeit (die am Anfang kurz ist und später immer länger wird) und dem Solldrehwinkel wird die Winkelgeschwindigkeit errechnet, mit der der Drehteller weiter gedreht werden muss, um dem Spulenzuwachs Rechnung zu tragen. Da die Geschwindigkeit sich aus Weg und Zeit definiert, ist festzustellen, dass der Drehteller letztlich – wenn auch in variierenden Zeiten (gleich Geschwindigkeiten) – um einen solchen Winkel (gleich Weg) weiter gedreht wird, wie dies unter Heranziehung der Spulengeschwindigkeit und des daraus ermittelten Spulenzuwachses notwendig ist.
IV.
Da die Beklagten widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagten trifft hinsichtlich der Verletzungshandlungen mindestens ein fahrlässiges Verschulden. Sie sind der Klägerin deshalb auch zum Schadenersatz verpflichtet (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Das gilt auch für den Beklagten zu 3), der in der Zeit vom 08.12.2000 bis 30.04.2002 alleiniger Gechäftsführer der Beklagten zu 2) und damit als einziger organschaftlicher Vertreter für die Beachtung fremder Schutzrecht verantwortlich war. Eine Haftung der Beklagten zu 3) besteht aber auch für die Zeit seiner Mitgeschäftsführerstellung (26.05. – 07.12.2000). Soweit der Beklagte zu 3) seine interne Zuständigkeit für patentrechtliche Fragen in Abrede stellt, behauptet er selbst nicht, dass es vertraglicher Regelungen zur Abgrenzung der Anteilsbereiche gegeben hat. Es mag dahin stehen, ob solche durch ein rein gfaktisches Verhalten ersetzt werden können. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es während der hier in Rede stehenden Zeit bereits feste Übung war, dass Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes ausschließlich von dem Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 3) bearbeitet wurden. Abgesehen davon konnte sich auch bei der Neuausrichtung des Unternehmens durchaus die Frage stellen, ob Herstellung und Vertrieb der ins Auge gefaßten Produkte etwaige Schutzrecht Dritter verletzt. Dass der Beklagte zu 3. für diese Beurteilung nicht zuständig gewesen ist, läßt sich der Behauptung, patentrechtliche Fragen seien allein von dem Mitgeschäftsführer Sahm bearbeitet worden, nicht entnehmen. Die Schadenshöhe ist derzeit noch ungewiss. Es besteht daher ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach fest stellen zu lassen (§ 256 ZPO). Bei dem Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte zu 1) außerdem eine angemessene Entschädigung für ihre Benutzungshandlungen (Art. II § 1 IntPatÜG). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr abgetretenen Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes kommt insoweit nicht in Betracht. Die Beklagten haben keine Umstände dargetan, die es ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lassen, dass sie der Klägerin ihre Angebotsempfänger und Abnehmer benennen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.
Dr. K3xxxx RiLG Dr. T1xxxxx Dr. C4xxxxxxxx
ist erkrankt und kann
deshalb nicht unterschreiben.
Dr. K3xxxx