4 O 876/00 – Energieeinsparung im Flugbetrieb (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 74

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Juli 2002, Az. 4 O 876/00

I.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.200,– € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

IV.

Der Streitwert wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

Tatbestand :

Der Kläger ist eigenem Vorbringen zufolge seit dem 1. Oktober 1986 bei der Beklagten als Flugzeugelektroniker beschäftigt. Im Jahre 1999 meldete er der Beklagten eine Arbeitnehmererfindung zur Energieeinsparung im Flugbetrieb durch Nutzung der Kälte des Kraftstoffs. Die Beklagte lehnte in der Folge eine Inanspruchnahme der Erfindung ab. Mit seiner – zunächst beim Arbeitsgericht Köln erhobenen – Klage begehrt der Kläger Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 20.000,– DM. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Geheimhaltung hinsichtlich der gemeldeten Arbeitnehmererfindung verletzt habe und deshalb ihm – dem Kläger – zum Schadenersatz verpflichtet sei.

Mit Beschluß vom 28. November 2000 hat das Arbeitsgericht Köln den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an die Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf verwiesen.

Der Kläger verfolgt nunmehr sein Zahlungsbegehren im Zivilrechtsweg weiter. Obwohl er vom Gericht mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass die Bestellung eines Rechtsanwaltes notwendig ist, hat er sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Unmittelbar vor dem Verhandlungstermin vom 11. Juni 2002, zu dem der Kläger ordnungsgemäß geladen worden ist (Bl. 53 GA), hat er mit einem persönlichen Schreiben vom 7. Juni 2002 die Klage gegen die Beklagte zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die ihr vorgehaltene Pflichtverletzung und macht geltend, dass die L1xxxxxxx T2xxxxx AG – und nicht sie – Arbeitgeberin des Klägers sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Klage ist – durch unechtes Versäumnisurteil – als unzulässig abzuweisen.

Vor dem angerufenen Gericht ist der Kläger selbst wegen des bestehenden Anwaltszwanges (§ 78 ZPO) nicht postulationsfähig. Er hätte sich daher – worauf der Kläger mehrfach hingewiesen worden ist – durch einen beim Landgericht Düsseldorf oder bei einem anderen deutschen Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Die von ihm persönlich erhobene Klage ist deshalb unzulässig. Gleichermaßen unwirksam ist die vom Kläger erklärte Klagerücknahme. Auch bei ihr handelt es sich um eine Prozesshandlung, die wirksam nur von einem zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden kann.

Bei der gegebenen Sachlage ist die Klage deshalb, weil es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, trotz der Säumnis des Klägers im Verhandlungstermin vom 11. Juni 2002 durch Prozessurteil abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Dr. K3xxxx Dr. T1xxxxx K4xxxxx