Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3438
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juni 2026, 2 U 93/24
Vorinstanz: 4a O 39/22
- Leitsätze:
- 1. Befindet sich die angegriffene Ausführungsform in den Händen des Beklagten, weil er diese herstellt und/oder vertreibt, kann er den Vortrag des Klägers zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform nicht mit Nichtwissen bestreiten und er kann sich auch nicht allein darauf zurückziehen, die Analytik des Klägers zu beanstanden.2. Der Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die sich aus § 140a Abs. 1 und 3 PatG ergebenden Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf (Anschluss an BGH, GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand).3. Dass es sich bei dem Verletzungsgegenstand um ein Produkt mit begrenzter Nutzungsdauer handelt, rechtfertigt eine Beschränkung des Rückrufanspruchs nicht ohne weiteres (Fortführung von Senat, Urt. v. 30.07.2020 – I-2 U 31/19, GRUR-RS 2020, 45854 – Hebeschlinge). Ebenso stellt allein der Hinweis darauf, dass der patentverletzende Gegenstand bereits seit einiger Zeit nicht mehr vertrieben wird, keinen Grund für eine Beschränkung des Rückrufanspruchs dar (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 – Hubsäule).4. Auch von einem „Sortimenter“ ist mindestens zu fordern, dass er sich, wenn die Warengattung die Möglichkeit eines Patentschutzes nahelegt, bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach erkundigt, ob die Schutzrechtslage für das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig geprüft worden ist und sich nur auf eine nicht nur pauschal in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auf konkrete Nachfrage hin erfolgte Zusicherung verlässt (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 – I-2 U 20/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 89 – Waage).
- Tenor:
- I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.11.2024 verkündete – und mit Teilurteil des Senats vom 03.04.2025 im Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit teilweise abgeänderte – Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor des landgerichtlichen Urteils in den Ziffern I.2 und I.4 die Worte „seit dem 31. Juli 2019“ durch die Worte „in der Zeit vom 31. Juli 2019 bis zum 25. November 2024“ und in den Ziffern I.3 und II. die Worte „seit dem 31. August 2019“ durch die Worte „in der Zeit vom 31. August 2019 bis zum 25. November 2024“ ersetzt werden sowie in Ziffer I.5 nach den Worten „in der Bundesrepublik Deutschland“ die Worte „sich spätestens seit dem 31. August 2019“ eingefügt werden.
- II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
- Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
- Gründe:
- 2
I. - 3
Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer behaupteten Eigenschaft als einfache Lizenznehmerin aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patent 2 574 65xxx (Anlage LL 5, dt. Übersetzung: Anlage LL 5a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. - 4
Die im Patentregister eingetragenen (Mit-)Inhaber des Klagepatents sind das „A Science“ (nachfolgend: „AS“) und die „D“ (nachfolgend: „D“). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 25.11.2024 unter Inanspruchnahme von vier japanischen Prioritäten (26.11.2003, JP 2003394xxx; 18.02.2004, JP 2004041xxx; 25.05.2004, JP 2004154xxx; 28.05.2004, JP 2004159xxx) als Teilanmeldung des europäischen Patents 1 696 01xxx (nachfolgend: Parallelpatent) eingereicht; die Verletzung des Parallelpatents macht die Klägerin in einem gesonderten Verfahren geltend (OLG Düsseldorf, Az. I-2 U 94/24). Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 31.07.2019 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent ist – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – mit Ablauf des 25.11.2024 durch Zeitablauf erloschen. - 5
Gegen das Klagepatent wurden vor dem Bundespatentgericht zwei Nichtigkeitsklagen erhoben, die eine durch die S. GmbH (Az. 3 Ni 11/23 (EP)) und die andere durch die T. (Az. 3 Ni 17/23 (EP)). In dem Verfahren Az. 3 Ni 11/23 (EP) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 20.05.2025 die Nichtigkeitsklage abgewiesen (Anlage LL 53 = GRUR-RS 2025, 27420), wobei diese Entscheidung nicht rechtskräftig ist. Das Verfahren 3 Ni 17/23 (EP) haben die dortigen Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Anlage LL 53, S. 5, Bl. 520 eA OLG). - 6
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Phosphor and light-emitting equipment using phosphor“ („Phosphor- und lichtemittierende Einrichtung mit Phosphor“). Die in diesem Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 5 lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt: - 7
„1. A phosphor, which is - 8
(1) a phosphor comprising an inorganic compound which is a composition containing at least M Element, A Element, D Element, E Element, and X Element, which has the same crystal structure as that of CaAlSiN3, and which emits a fluorescent light having a peak in the range of a wavelength of 570 nm to 700 nm by irradiation with an excitation source, or - 9
(2) a phosphor comprising an inorganic compound which is represented by the composition formula MaAbDcEdXe, wherein the parameters a, c, d and e satisfy all the requirements: - 10
0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i), - 11
0,5 ≤ c ≤ 1,8 (ii), - 12
0,5 ≤ d ≤ 1,8 (iii), - 13
0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv), - 14
e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v), - 15
and - 16
a + b = 1, - 17
and which emits a fluorescent light having a peak in the range of a wavelength of 570 nm to 700 nm by irradiation with an excitation source, - 18
wherein in the phosphors (1) and (2), M Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Mn, Ce, Sm, Eu, Th, Dy, Er, and Yb, and contains Eu as an essential element; A Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Mg, Ca, Sr, and Ba, and contains Ca as an essential element; D Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Si, Ge, Ti, Zr, and Hf, and contains Si as an essential element; E Element is one or two or more elements selected from the group consisting of B, Al, Sc, and Y, and contains Al as an essential element; X Element is one or two or more elements selected from the group consisting of O, N, and F, and contains N as an essential element.“ - 19
„5. The phosphor according to any one of claims 1 to 4, wherein A Element contains Sr.“ - 20
Die deutsche Übersetzung dieser Ansprüche lautet wie folgt: - 21
„1. Leuchtstoff, der - 22
23
ein Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung aufweist, die eine Zusammensetzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält, das dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3 aufweist, und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, oder - 24
25
ein Leuchtstoff ist, der eine anorganische Verbindung aufweist, die durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repräsentiert wird, wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen erfüllen: - 26
0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i), - 27
0,5 ≤ c ≤ 1,8 (ii), - 28
0,5 ≤ d ≤ 1,8 (iii), - 29
0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv), - 30
e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v), - 31
und - 32
a + b = 1, - 33
und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, - 34
wobei in den Leuchtstoffen (1) und (2) das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht, und Eu als ein wesentliches Element enthält; das Element A aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht, und Ca als ein wesentliches Element enthält; das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht, und Si als ein wesentliches Element enthält; das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht, und Al als ein wesentliches Element enthält; das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht, und N als ein wesentliches Element enthält.“ - 35
„5. Leuchtstoff nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Element A Sr enthält.“ - 36
Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland LED-Produkte, unter anderem die sog. „X-Serie“, die die technische Lehre des Klagepatents nutzen. - 37
Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen für Elektronikprodukte. Sie bietet an und vertreibt unter anderem mehrere tausend unterschiedliche Leuchtmittel. Über ihren Online-Shop bot die Beklagte an und vertrieb jedenfalls bis zum 27.11.2019 die LED-Leuchte mit der Bezeichnung „L LED“ mit der Herstellernummer LM85XXX (angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte wird bzw. wurde von der Streithelferin zu 1) beliefert, die die angegriffene Ausführungsform wiederum von der Streithelferin zu 2) bezieht bzw. bezog. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausführungsform wird nachfolgend ein Screenshot aus dem von der Beklagten betriebenen Online-Shop eingeblendet, der der Klageschrift (dort S. 11, Bl. 11 eA LG) entnommen ist. - 38
Abbildung entfernt - 39
Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents. Vor dem Landgericht hat sie u.a. Folgendes geltend gemacht: Sie sei im Hinblick auf die nicht abtretbaren Ansprüche (Unterlassung, Rückruf und Vernichtung) ermächtigt, diese im eigenen Namen in Prozessstandschaft geltend zu machen, und die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz seien an sie abgetreten worden. Das AS habe ihr mit schriftlicher Vereinbarung vom 09./17.09.2019 (nachfolgend: „LV“ für Lizenzvertrag; Anlage LL 13b; dt. Übersetzung: Anlage LL 13c) – unterzeichnet von Herrn H.auf ihrer Seite und Herrn K. auf Seiten des AS – ein (einfaches) Recht zur Benutzung des Klagepatents mit Wirkung zum 01.10.2019 erteilt. Die D. sei mit dem Abschluss des Lizenzvertrags im Vorfeld einverstanden gewesen, habe diesen aber jedenfalls auch nachträglich genehmigt. Wie eine zwischen dem AS. und der D. getroffene schriftliche Vereinbarung, die „Enforcement Declaration“ vom 09./27.12.2021 (nachfolgend: „ED“; Anlage LL 6; dt. Übersetzung: Anlage LL 6a) zeige, sei das AS. auch zur alleinigen gerichtlichen Durchsetzung etwaiger aus der Verletzung des Klagepatents resultierender Ansprüche berechtigt gewesen. Diese ED sei wirksam durch entsprechende Erklärungen des Herrn K. für das AS. und Herrn M. für die D. zustande gekommen. Sie, die Klägerin, sei außerdem mit der „Authorization and Assignment-Vereinbarung“ vom 09.12.2021/12.01.2022 (nachfolgend: „AAV“; Anlage LL 7; dt. Übersetzung: Anlage LL 7a), die durch Herrn K. auf Seiten des AS und Herrn C. auf ihrer (der Klägerin) Seite unterzeichnet worden sei, durch das AS. dazu ermächtigt worden, die auf eine Verletzung des Klagepatents gestützten Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Mit der AAV seien ihr ferner die aus der Verletzung des Klagepatents resultierenden abtretbaren Ansprüche abgetreten worden. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere sei der Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsform mit einem Element A ausgestattet, das im klagepatentgemäßen Sinne „im Wesentlichen“ Ca enthalte, weil mit der Angabe nur einhergehe, dass das Element enthalten sein müsse. Es sei daher unschädlich, dass die angegriffene Ausführungsform neben einer durchschnittlichen relativen Konzentration von Ca in Höhe von 0,1 als weiteres Element Sr in einer größeren durchschnittlichen relativen Konzentration von 0,8 enthalte. - 40
Die Beklagte ist diesem Verständnis zusammen mit der Streithelferin zu 2) erstinstanzlich entgegengetreten. Da der englische Anspruchswortlaut bewusst zwischen den Begrifflichkeiten „at least“ und „essential“ unterscheide, müsse der Anteil von Ca denjenigen von Sr im Element A überwiegen. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform hat sich die Beklagte erstinstanzlich mit Nichtwissen erklärt und hierzu Folgendes ausgeführt: Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig, da es ihr aufgrund der Vielzahl der von ihr angebotenen Leuchtmittel nicht möglich sei, die genaue chemische Verbindung sowie den kristallinen Aufbau der in den einzelnen Leuchtmitteln verwendeten Leuchtstoffe zu kennen. Sie habe von ihrer Lieferantin, der Streithelferin zu 1), auf Nachfrage auch keine weiteren Angaben erhalten. Aufgrund der Breite ihres Vertriebsprogramms sei es ihr unmöglich, eine verlässliche Schutzrechtsprüfung für jedes Produkt vorzunehmen, weshalb es ausreichen müsse, sich auf die Lieferantenvereinbarung (Anlage B 2) mit der Streithelferin zu 1) zu verlassen, nach der der Lieferant dafür einstehe, dass keine relevanten Schutzrechte beeinträchtigt würden. Die Streithelferin zu 2) hat erstinstanzlich außerdem die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede und den Rechtsbestand des Klagepatents in Frage gestellt. Hierzu hat sie u.a. Folgendes ausgeführt: Der Abschluss des Lizenzvertrags, sowie von ED und AAV durch eine wirksame Unterzeichnung im Rahmen bestehender Vertretungsbefugnisse werde mit Nichtwissen bestritten. Auch zu der Geschäftsfähigkeit der Unterzeichnenden könne sie sich nur mit Nichtwissen erklären. Hinsichtlich der ED sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Unterzeichnenden alle internen Vorschriften für eine wirksame Vertretung des AS bzw. der D. beachtet und nicht durch einen Interessenkonflikt an einer Vertretung gehindert gewesen seien. Außerdem ergebe sich aus der ED keine Verfügungsermächtigung der D. zugunsten des AS, etwaige Ansprüche an die Klägerin abzutreten. Weiterhin habe die D. vor dem Abschluss des Lizenzvertrags nicht ihre – nach japanischen Recht erforderliche – Zustimmung erteilt. Schließlich werde sich das Klagepatent wegen fehlender Ausführbarkeit, fehlender Neuheit und in Ermangelung einer erfinderischen Tätigkeit auch als nicht rechtsbeständig erweisen. - 41
Mit Urteil vom 19.11.2024 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und in der Hauptsache wie folgt erkannt: - 42
„I. - 43
Die Beklagte wird verurteilt, - 44
1. - 45
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, - 46
Leuchtstoffe - 47
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, - 48
49
die Leuchtstoffe sind, die eine anorganische Verbindung aufweisen, die eine Zusammensetzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält, das dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3 aufweist, und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, - 50
oder - 51
52
die Leuchtstoffe sind, die eine anorganische Verbindung aufweisen, die durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repräsentiert wird, wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen erfüllen: - 53
0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i), - 54
0,5 ≤ c ≤ 1,8 (ii), - 55
0,5 ≤ d ≤ 1,8 (iii), - 56
0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv), - 57
e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v), - 58
und - 59
a + b = 1, - 60
und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, - 61
wobei in den Leuchtstoffen (1) und (2) das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht, und Eu als ein wesentliches Element enthält; das Element A aus zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht, und Ca als ein wesentliches Element enthält und Sr enthält; das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht, und Si als ein wesentliches Element enthält; das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht, und Al als ein wesentliches Element enthält; das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht, und N als ein wesentliches Element enthält - 62
2. - 63
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte, die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Juli 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe - 64
65
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, - 66
67
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, - 68
69
der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; - 70
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, - 71
wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; - 72
3. - 73
der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. August 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe - 74
75
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, - 76
77
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, - 78
79
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren, - 80
81
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, - 82
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist; - 83
4. - 84
die unter Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 31. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; - 85
5. - 86
die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. - 87
II. - 88
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem National Institute for Materials Science und/oder der Mitsubishi Chemical Corporation durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 31. August 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und dem National Institute for Materials Science und/oder der Mitsubishi Chemical Corporation noch entstehen wird.“ - 89
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: - 90
Die Klägerin sei prozessführungsbefugt. Die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung könne die Klägerin als einfache Lizenznehmerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Ausweislich der Ziffer (2) der AAV habe das im Patentregister als (Mit)Inhaber des Klagepatents eingetragene AS., vertreten durch Herrn Kazuhito Hashimoto, die Klägerin ermächtigt, die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung, Beseitigung und alle sonstigen Ansprüche aus der unberechtigten Benutzung des Klagepatents gegenüber der Beklagten geltend zu machen, auch – das folge aus einer verständigen Würdigung der Erklärung – im eigenen Namen. Die Abgabe der Erklärung gemäß der AAV durch Herrn K. stehe zur Überzeugung der Kammer fest. Dies folge aus der Erklärung des japanischen Notars M. vom 02.03.2022, nach deren Inhalt ein Herr M.- einer japanischen Notarisierungspraxis folgend – als „agent of K.“ die Unterzeichnung durch Herrn K. bestätigt habe. Unterschiede zwischen der Abschrift des AAV gemäß Anlage LL 7 und der der notariellen Erklärung beigefügten AAV (Bestandteil des Anlagenkonvoluts LL 7b) erklärten sich damit, dass nach Angabe der Klägerin mehrere Originale der AAV existierten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der bis zum 12.09.2023 als Präsident des AS. im Handelsregister eingetragene Herr K. in einer notariell beglaubigten Erklärung vom 08.11.2023 (Anlage LL 32; dt. Übersetzung Anlage LL 32a) angegeben habe, dass er die Unterschrift des Herrn K. auf dem der Erklärung beigefügten Exemplar der AAV erkenne und die AAV beim AS. als ordnungsgemäßes und rechtsgültiges Dokument geführt und behandelt werde. Herr K. habe das AS. in seiner – aus dem vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage LL 17, dt. Übersetzung Anlage LL 17a) folgenden – Eigenschaft als Präsident auch wirksam vertreten. Die Eintragung im japanischen Handelsregister sei vergleichbar mit derjenigen im deutschen Handelsregister und der beglaubigte Auszug stelle, auch wenn er die Richtigkeit der Eintragung nicht beweise, ein erhebliches Indiz für die Vertretungsverhältnisse dar. - 91
Das AS. habe die Ermächtigung zur Prozessführung der Klägerin auch ohne eine Beteiligung der D. erteilen können. Denn in der ED hätten sich das AS. und die D. in den Ziffern (2) und (3) darauf verständigt, dass das AS. zur alleinigen gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche befugt sei und dies insbesondere auch die Erteilung einer Prozessführungsermächtigung umfasse. Auch hinsichtlich der ED sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass Herr K. diese für das AS unterzeichnet habe, da auch dies der als „agent“ des Herrn K. auftretende M. gegenüber dem Notar M. bestätigt habe. Weiterhin folge aus der notariell beglaubigten Erklärung des Herrn K. vom 08.11.2023 (Anlage LL 32; dt. Übersetzung Anlage LL 32a), dass dieser die Unterschrift des Kazuhito Hashimoto unter dem ED erkenne und dieses beim AS als ordnungsgemäßes und rechtsgültiges Dokument geführt und behandelt werde. Auf Seiten der D habe Herr M. das ED unterzeichnet. Dies habe ausweislich einer apostillierten Erklärung des japanischen Notars N.vom 13.01.2022 (Abschrift in Anlagenkonvolut LL 6b) ein Herr T. von dem zur Anerkennung der Unterschrift beauftragten „xxx International Legal Affairs Office“ als „agent of M.“ diesem (dem Notar) gegenüber bestätigt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sei Herr M. ausweislich eines Handelsregisterauszugs vom 27.01.2023 (Anlage LL 20; dt. Übersetzung Anlage LL 20a) repräsentierender Direktor gewesen. Dass die ED auf Seiten der D. rechtswirksam „gelebt“ werde, stehe weiterhin aufgrund der notariell beglaubigten Bestätigungserklärung des Herrn K. vom 23.10.2023 (Anlage LL 38; dt. Übersetzung Anlage LL 38a) fest, in der dieser als gesetzliches Vertretungsorgan der D. unter Ziffer 1.1 bestätige, dass die ED durch die D. als rechtsverbindlich behandelt werde und er die Unterschrift des Herrn M. grundsätzlich kenne und auf dem beigefügten Exemplar der ED erkenne. - 92
Als einfache Lizenznehmerin habe die Klägerin, die mit der sog. „X-Serie“ ein unter das Klagepatent fallendes Produkt vertreibe, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte. Aus dem in Abschrift als Anlage LL 13b (dt. Übersetzung Anlage LL 13c) vorgelegten Vertragsdokument zwischen dem AS als Lizenzgeber und der Klägerin als Lizenznehmerin ergebe sich die Einräumung einer nicht-exklusiven Lizenz zur Nutzung des Klagepatents. Auch insoweit habe Herr K. ausweislich seiner vorgelegten notariell beglaubigten Erklärung vom 08.11.2023 (Anlage LL 32, dt. Übersetzung Anlage LL 32a) bestätigt, ein entsprechendes Lizenzvertragsdokument als „Contracting Officer“ und „Direktor der Abteilung für externe Zusammenarbeit“ unterzeichnet zu haben. Dass sich Herr K. in der AAV auf einen Lizenzvertrag „mit Wirkung zum 17.09.2019“ beziehe, der Lizenzvertrag aber ausweislich der Präambel des als Anlage LL 13b (Anlage LL 13c) vorgelegten Exemplars erst ab dem 01.10.2019 Wirkung entfalten sollte, erkläre sich damit, dass sich das Datum „17.09.2019“ ersichtlich auf den Tag der letzten Unterschriftsleistung, nämlich derjenigen von Herrn H.(auf Seiten der Klägerin) beziehe. Dessen Unterzeichnung stehe aufgrund seiner Erklärung vom 02.05.2023 (Anlage LL 31, dt. Übersetzung Anlage LL 31a) fest. Weiterhin gehe aus einer notariell beglaubigten Erklärung des Herrn C. vom 03.05.2023 (Anlage LL 33, dt. Übersetzung Anlage LL 33a) hervor, dass dieser als gesetzlicher Vertreter der Klägerin Herrn H.mit der Befugnis zur Unterzeichnung von Lizenzverträgen ausgestattet habe. Die Abgabe der beiden Erklärungen sei ausweislich zweier – mit Apostillen versehenen – Beglaubigungsvermerken des südkoreanischen Notars Y. von Herrn H.und Herrn C. ihm gegenüber anerkannt worden. Dass Herr C. gesetzlicher Vertreter der Klägerin sei, folge nicht zuletzt aus dem Handelsregisterauszug der Klägerin vom 18.01.2024 (Anlage LL 34, dt. Übersetzung Anlage LL 34a), nach dem Herr L. am 30.03.2023 zum alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden gewählt worden sei. - 93
Aufgrund einer Abtretung der Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz gemäß Ziffer (3) der AAV sei die Klägerin aktivlegitimiert. Die AAV sei, wie bereits im Rahmen der Prozessstandschaft ausgeführt, durch Herrn K. als gesetzlicher Vertreter des AS. unterschrieben worden. Seitens der Klägerin habe Herr C. ein Vertragsdokument der AAV wirksam unterzeichnet. Letzteres folge aus einer – mit einem Beglaubigungsvermerks des südkoreanischen Notars Y. vom 04.05.2023 versehenen – Erklärung vom 03.05.2023 (Anlage LL 41, dt. Übersetzung Anlage LL 41a), nach deren Inhalt Herr L. ein Vertragsdokument der AAV unterzeichnet habe. Ausweislich eines – mit einer Apostille versehenen – koreanischen Handelsregisterauszugs vom 18.01.2024 (Anlage LL 34, dt. Übersetzung Anlage LL 34a) sei dieser im Zeitpunkt der Unterzeichnung der AAV am 12.01.2022 alleinvertretungsbefugter Vorstandsvorsitzender der Klägerin gewesen. Die ED vom 09./27.12.2021 enthalte in Ziffer (4) auch eine entsprechende Bevollmächtigung der D. an das AS., die Ansprüche auch namens der D. abzutreten. Diese Regelung umfasse nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB auch die Vornahme entsprechender Verfügungen, da die Klägerin in die Lage versetzt werden sollte, die Ansprüche für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich zu verfolgen, was auch das dingliche Verfügungsgeschäft voraussetze. - 94
Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Soweit die erste von zwei möglichen Alternativen im Patentanspruch 1 zur Zusammensetzung des klagepatentgemäßen Leuchtstoffs dadurch gekennzeichnet sei, dass die spezifische Kristallstruktur des Leuchtstoffs dieselbe sei wie diejenige von CaAlSiN3 (Merkmal 1.1.1), verlange das Klagepatent keine Kristallphase, die derjenigen von CaAlSiN3 in jeder Hinsicht entspreche, sondern eine, die im Hinblick auf bestimmte, von der geschützten Lehre vorgegebene strukturelle Merkmale mit der Kristallphase von CaAlSiN3 übereinstimme. Dies sei beschreibungsgemäß dann der Fall, wenn die sich aus den Gitterkonstanten und Atomkoordinaten einer Substanz berechneten Längen der chemischen Bindungen von Al-N und Si-N (Abstand zwischen benachbarten Atomen) innerhalb von ± 15 Prozent im Vergleich zur Länge der chemischen Bindung von Al-N und Si-N in dem „Referenzstoff“ CaAlSiN3 lägen. - 95
Soweit der Klagepatentanspruch vorsehe, dass das Element A jedenfalls einen Bestandteil in Form von Ca als „wesentliches Element“ (Merkmal 1.3.2.1) enthalte, werde der Schutzbereich des Klagepatents nicht weiter dadurch eingeschränkt, dass der Bestandteil Ca mit einem die übrigen Bestandteile des Elements A überwiegenden Anteil vorhanden sein müsse. Zwar lasse der Anspruchswortlaut „as an essential element“ bei rein sprachlich-philologischer Betrachtung ein solches Verständnis gleichermaßen zu. Die Klagepatentbeschreibung offenbare dem Fachmann in Absatz [0036] aber, dass Zusammensetzungen mit hoher Emissionsleuchtdichte diejenigen seien, die mindestens („at least“) die ihm in Merkmalsgruppe 1.3 als „essential element“ offenbarten Bestandteile, mithin Ca für das Element A, aufwiesen. Auch wenn sich dieser Passus in dem auf konkrete Ausführungsbeispiele bezogenen Teil der Klagepatentbeschreibung finde, offenbare er gleichwohl einen allgemeinen Wirkzusammenhang. Das so offenbarte Wirkprinzip finde der Fachmann auch in den Beispielen der Tabelle 1 des Absatzes [0094] (dort insbesondere den Beispielen 8 – 15) in Verbindung mit den für diese Beispiele in den Figuren 6 und 8 gezeigten Emissionsspektren bestätigt, wonach die Emissionsintensität bei Minimierung des Ca-Anteils gegenüber dem Sr-Anteil zwar abnehme, eine massive Abnahme der Emissionsintensität sich aber erst für Ausgestaltungen ohne Ca zeige (Beispiel 15 der Figur 8). Diesem Verständnis stehe auch nicht entgegen, dass – nach dem Vortrag der Streithelferin zu 2) – zum Erreichen der von Merkmal 1.1.1 verlangten Kristallstruktur beim Element E (Merkmal 1.3.4) das Element Al im Verhältnis zu anderen Elementen des Merkmals überwiegen müsse. Schließlich spreche gegen das Verständnis der Kammer auch nicht, dass der Anspruch demnach die Begriffe „at least“ und „essential“ synonym verwende. Denn im Einzelfall könnten unterschiedliche Begriffe in einem Patentanspruch die gleiche Bedeutung haben, was der Fachmann vorliegend den Absätzen [0019], [0036] und [0071] der Klagepatentbeschreibung entnehme. Das Bundespatentgericht haben in seinem qualifizierten Hinweis vom 03.11.2023 (Anlage LL 43, S. 4, Ziff. 5.1) das in Rede stehende Merkmal ebenfalls als den „zwingenden“ Bestandteil eines Elements verstanden. - 96
Der seitens der Klägerin substantiiert dargelegten Verwirklichung der Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination seien die Beklagte und ihre Streithelferinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin habe durch die Darlegung von – durch eigene technische Mitarbeiter und externe Laboren ermittelten – Messergebnissen und hierauf basierender, computergestützter Berechnungen eine Verletzung schlüssig dargetan. Der Leuchtstoff enthalte ausweislich einer der Klageschrift (Seite 41, Bl. 41 eA LG) entnommenen Tabelle die von der geltend gemachten Anspruchskombination vorgegebenen Elemente, nämlich als Element M das Element „Eu“, als Element A die Elemente „Ca“ und „Sr“, als Element D das Element „Si“, als Element E das Element „Al“ und als Element X die Elemente „N“ und „O“. Soweit im Element A „Sr“ gegenüber „Ca“ in einem höheren Anteil vorhanden sei, stehe dies – wie ausgeführt – der Merkmalverwirklichung nicht entgegen. Der Leuchtstoff verfüge anspruchsgemäß auch über dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3. Die Klägerin habe die Kristallstruktur des angegriffenen Leuchtstoffs mittels einer sog. Einkristall-Röntgen-Diffraktometrie („SXRD“) ermittelt. Die dargelegten Ergebnisse zeigten Abweichungen, die allesamt innerhalb eines Bereichs von ± 15 Prozent lägen, was nach den Angaben in der Klagepatentschrift die Annahme trage, dass dieselbe Kristallstruktur wie von CaAlSiN3 vorliege. Im Übrigen erfülle der Leuchtstoff aber auch die alternative Vorgabe, dass die anorganische Verbindung des Leuchtstoffs durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repräsentiert werde. - 97
Zu diesem substantiierten Vortrag der Klägerin habe sich die Beklagte nicht mit Nichtwissen erklären dürfen. Denn die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform falle in den Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten. Diese könne sich einer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die Eigenschaften und Funktionsweise des von ihr angebotenen und in Verkehr gebrachten Erzeugnisses nicht zur Kenntnis nehme. Sie sei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten, sich etwaige Informationen von Dritten zu verschaffen, was auch die Durchführung eigener Untersuchungen umfassen könne, wenn – wie vorliegend – Auskünfte bei Lieferanten – vorliegend die Streithelferin zu 1) – keine Ergebnisse erbracht hätten. Die Beklagte könne sich daher auch nicht darauf beschränken, die Analytik der Klägerin als unzureichend zu beanstanden. Vielmehr müsse sie aufzeigen, dass sich unter Heranziehung der – ihrer Meinung nach – richtigen Methodik Werte ergäben, die außerhalb des klagepatentgemäßen Schutzbereichs lägen. Es sei nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Messungen und Berechnungen so zeit- und/ oder kostenintensiv seien, dass sie über ein zumutbares Maß hinausgingen. Auch aus der Annahme, dass die Beklagte ein „Sortimenter“ sei, folge nichts anderes. - 98
Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung stünden der Klägerin die zuerkannten Ansprüche zu. Die Beklagte habe insbesondere fahrlässig, mithin schuldhaft gehandelt. Denn auch reine Handelsunternehmen müssten sich über fremde Schutzrechte informieren, die ihren Tätigkeitsbereich beträfen. Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstelle und von seinem Zulieferer keinen verlässlichen Nachweis über die Nichtverletzung präsentiert bekomme, handele schuldhaft. Der von der Beklagten dargelegte Einstand ihrer Lieferanten im Lieferantenvertrag, dass keine Rechte Dritter verletzt würden, genüge hierfür nicht. Eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage trage die Beklagte nicht vor. Auch aus der Annahme, dass die Beklagte ein „Sortimenter“ sei, also ein Handelsunternehmen, zu dessen Vertriebsprogramm eine große Vielzahl unterschiedlichster Produkte gehöre, folgten keine geringeren Prüfpflichten. Denn auch den Sortimenter treffe im Hinblick auf solche technischen Gegenstände, bei denen die Möglichkeit eines Patentschutzes naheliege, eine Erkundigungspflicht bei seinem Lieferanten oder bei dem Hersteller, ob die Schutzrechtslage für das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig geprüft worden sei. Bei LED-Produkten läge es aber nahe, dass diese von Schutzrechten betroffen seien, weshalb die Beklagte sich weiter informieren hätte müssen, was nicht dargetan sei. - 99
Gegen dieses der Beklagten am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Streithelferin zu 2) mit Schriftsatz vom 19.12.2024 Berufung eingelegt. - 100
Auf Antrag der Klägerin vom 22.01.2025 hat der Senat mit Teilurteil vom 03.04.2025 (Bl. 350 ff. eA OLG) den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und neu gefasst. - 101
Zur Begründung der Berufung führt die Streithelferin zu 2) u.a. Folgendes aus: - 102
Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung nicht durch das AS. als Mitinhaberin des Klagepatents ermächtigt worden. Eine solche Ermächtigung ergebe sich insbesondere nicht aus Ziffer (2) der AAV. Es lasse sich schon keine Unterzeichnung der AAV durch Herrn K. feststellen. Soweit sich das Landgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung auf die Erklärung des Herrn M. gegenüber dem Notar M. beziehe, stehe bereits nicht fest, dass Herr K. als angeblicher Unterzeichner Herrn M. zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Notar bevollmächtigt habe. Die Erklärung des Herrn K. (Anlage LL 32) belege ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit eine Unterschrift durch Herrn K.. Es sei schon unklar, ob Herr K. das AS. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des AAV habe wirksam vertreten können, da dem japanischen Handelsregister keine dem deutschen Handelsregister entsprechende Publizitätswirkung zukomme. Weiterhin sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die D. dem AS. die Befugnis erteilt habe, die Klägerin zur Prozessführung zu ermächtigen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der ED. Auch hier ließe sich entsprechend zur AAV nämlich schon keine Unterzeichnung durch Herrn K. feststellen. Eine Unterzeichnung durch Herrn M. für die D. könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Es sei schon nicht ersichtlich, dass dieser das „xxx International Legal Affairs Office“ zur Bestätigung der Unterschriftsleistung gegenüber dem japanischen Notar N. beauftragt habe. Im Hinblick auf die Erklärung des Herrn K. gemäß Anlage LL 38 lägen keine Dokumente vor, die belegten, dass dieser zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vertretungsberechtigtes Organ der D. gewesen sei. Hinsichtlich der Frage einer wirksamen Vertretung des AS durch Herrn K. und der D. durch Herrn M. gelte auch hier, dass das japanische Handelsregister keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Vertretungsbefugnis zulasse. - 103
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es weiterhin an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung, da eine Unterzeichnung des Lizenzvertrags durch Herrn K. für das AS. und durch Herrn H. für die Klägerin nicht festzustellen sei. Eine Unterzeichnung durch Herrn K. werde insbesondere nicht durch die notarisierte Erklärung gemäß Anlage LL 32 belegt, da nicht ersichtlich sei, dass seitens des Notars überhaupt eine hinreichende Identitätsprüfung stattgefunden habe. Weiterhin existierten vom Lizenzvertrag offensichtlich unterschiedliche Versionen, da sich die AAV auf einen ab dem 17.09.2019 wirksamen („effective“) Lizenzvertrag beziehe, der gemäß Anlage LL 13 vorgelegte Lizenzvertrag aber erst ab dem 01.10.2019 gelten sollte. Wie bei der AAV und der ED sei zudem eine wirksame Vertretung des AS. durch Herrn K. bereits nicht dargelegt. Der notarisierten Erklärung von Herrn H.(Anlage LL 31) sowie derjenigen des Herrn C. (Anlage LL 33) sei die tatsächliche Identität der Erklärenden nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Es bleibe zudem offen, wie die Erklärungen des Herrn H.(Anlage LL 31) und des Herrn C. (Anlage LL 33) eine Vertretungsmacht im Jahr 2019 belegen sollten. Auch die Angabe des Herrn L. im Aktivrubrum des hiesigen Rechtsstreits und ein angeblicher Online-Ausdruck aus dem koreanischen Handelsregister könnten hierüber nicht hinweghelfen. - 104
Die Klägerin sei darüber hinaus hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht aktivlegitimiert. Die AAV sei nicht geeignet, eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin darzulegen. Weder sei – wie bereits ausgeführt – die Identität der Unterzeichner dargelegt noch eine wirksame Vertretung. - 105
Im Hinblick auf die Auslegung des Klagepatents sei das Verständnis des Landgerichts zum Begriff „wesentliches Element“ („essential element“) rechtsfehlerhaft. Ausgehend von der Systematik sei es für die Fachperson offensichtlich, dass das Klagepatent den Begriff „essential“ in Abgrenzung zu dem Begriff „at least“ verwende und damit beiden Begriffen ein unterschiedlicher Sinngehalt zukomme. Aus der Aufgabe des Klagepatents, u.a. einen Leuchtstoff mit hoher Leuchtkraft zur Verfügung zu stellen (Abs. [0011]), folgere der Fachmann, dass für die Sicherstellung einer entsprechenden Leuchtkraft – die zwar nicht die höchstmögliche sein müsse – das Überwiegen des wesentlichen Elements gefordert werde. Dies sei die logische Schlussfolgerung aus dem in Absatz [0036] offenbarten Wirkzusammenhang, wonach bei ausschließlichem Vorhandensein der jeweiligen chemischen Elemente die Leuchtkraft am höchsten sei. Für dieses Verständnis spreche auch, dass ansonsten kein Anlass bestanden hätte, im Zusammenhang mit der Tabelle 1 des Absatzes [0094] verschiedenste Verhältnisse von z.B. Ca und Sr im Klagepatent zu beschreiben; ausreichend wäre dann eine Testung mit und ohne Ca gewesen. Die durchgeführten Experimente machten der Fachperson – auch unter Berücksichtigung der Emissionsspektren der Figur 8 – deutlich, dass das Klagepatent eine Auswahl für die beanspruchten Leuchtstoffe getroffen habe und, wenn das Element schon nicht ausschließlich vorhanden sein solle, dieses jedenfalls überwiegen müsse, um eine hinreichend hohe Leuchtkraft zu erreichen. Die Auslegung des Landgerichts führe zudem dazu, dass der Begriff „essential“ für die verschiedenen Elemente des Patentanspruchs unterschiedlich ausgelegt werden müsse. Denn beim Element E verlange die vom Patentanspruch vorgeschriebene Kristallstruktur CaAlSiN3 zwingend, dass das überwiegende Element Al darstellen müsse. Daraus folge, dass der Begriff „essential“ einheitlich der Bedeutungsgehalt „überwiegen“ zukommen müsse. Aus den Absätzen [0019], [0036] und [0071] der Klagepatentbeschreibung folge nichts anderes, dort fänden sich keine Hinweise auf das Verständnis des Begriffs „essential“. - 106
Das Landgericht sei weiter – auch bei Zugrundelegung seiner Auslegung des Klagepatents – rechtsfehlerhaft von einer Verwirklichung der Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs ausgegangen. Denn die Klägerin habe ihren Verletzungsvorwurf schon nicht hinreichend substantiiert. Die vorgelegte Analyse erscheine anhand des in der Anlage LL 12 dargelegten Analysematerials als technisch unmöglich, zumal die Klägerin nicht alle Daten vorgelegt habe, um die Analyse nachvollziehen zu können. Außerdem enthalte die angegriffene Ausführungsform im Element A nicht überwiegend das Element Ca, weil die Testung der Klägerin neben einer relativen Konzentration von 0,1 Ca auch 0,8 Sr zeige. - 107
Angesichts der Tatsache, dass das Klagepatent abgelaufen sei, und die Vernichtung des Klagepatents im Rechtsbestandsverfahren nicht ganz fernliegend sei, sei der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen. - 108
Die Beklagte macht in der Berufungsinstanz geltend, dass ein Schadensersatzanspruch mangels Verschuldens ausscheide. Der erkennende Senat habe in seiner Permanentmagnet-Entscheidung selbst die Haftung eines Fachunternehmens in Gestalt der T. in einem vergleichbaren Fall mangels Verschuldens abgelehnt. Dabei sei sie (die Beklagte) schon kein Fachhändler, sondern aufgrund ihres breiten Angebotssortiments ein Sortimenter, an den (noch) geringere Anforderungen zu stellen seien. Sie biete aktuell über 10.000 verschiedene Leuchtmittel an. Allein für LED-Leuchtmittel seien mindestens 20.000 Patente relevant. Die Prüfung, ob möglicherweise Schutzrechte verletzt würden, könne ohnehin sinnvollerweise nur beim Hersteller des jeweiligen Produkts erfolgen und gegebenenfalls bei dessen Vorlieferanten. Es könne von ihr daher nicht erwartet werden, dass sie für jedes ihrer Produkte konkrete Ermittlungen zu möglichen Schutzrechten anstrenge. Mehr als die Sicherstellung einer Erklärung ihrer Lieferanten, keine Patentrechte Dritter zu verletzen, könne von ihr nicht verlangt werden. Diesbezüglich habe sie bereits erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die Anlage B 2 dargelegt, dass ihre Lieferanten ausdrücklich erklären müssten, dass die gelieferten Produkte frei von Schutzrechten Dritter seien und keine Patentrechte Dritter verletzten. Darauf, ob die Erklärung eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei, könne es nicht ankommen. - 109
Auch die geltend gemachten Rückruf- und Vernichtungsansprüche bestünden nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin weder gegen den Hersteller von Leuchtstoffen noch gegen den Hersteller der hier interessierenden Leuchtmittel vorgehe. Außerdem habe sie (die Beklagte) die angegriffene Ausführungsform seit März 2020 nicht mehr verkauft und es seien auch keine Produkte mehr vorhanden, weshalb jedenfalls der Vernichtungsanspruch ausscheiden müsse. Der Rückrufanspruch sei auf die gewerblichen Händler zu beschränken, da es ausgeschlossen erscheine, dass LED-Leuchten bevorratet oder benutzte Leuchtmittel gebraucht verkauft würden. Zudem wiesen LED-Leuchtmittel in Form von Retrofit-LED-Lampen nur eine geringe Lebensdauer auf, weshalb auszuschließen sei, dass fünf Jahre nach Beendigung von Verkäufen überhaupt noch relevante Leuchtmittel vorhanden seien. Angesichts dessen sei ein Rückruf unverhältnismäßig. Denn hierfür müsse sie ohne jeglichen sachlichen Grund sämtliche Produkte zurücknehmen, wodurch ihr ein erheblicher Aufwand für die Bearbeitung der Rücknahme und die Entsorgung der Leuchten entstehe. Da die Produkte binnen zwei bis vier Monaten endgültig abverkauft würden, sei auch auszuschließen, dass sich diese noch in den Vertriebswegen befänden. Aufgrund der inzwischen abgelaufenen Herstellergarantie könne das Produkt in der aktuellen Fassung ohnehin nicht mehr verkauft werden. - 110
Die Streithelferin zu 2) beantragt, - 111
unter Abänderung des am 19.11.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 39/22, die Klage abzuweisen; - 112
hilfsweise: - 113
den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren über den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 574 65xxx auszusetzen. - 114
Die Klägerin beantragt, - 115
die Berufung zurückzuweisen. - 116
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend, wobei sie insbesondere geltend macht: - 117
Zutreffend habe das Landgericht ihre Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation bejaht. Es sei in tatrichterlicher Beweiswürdigung zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass Herr K. im Namen des AS. die AAV unterzeichnet habe. Auch im Hinblick auf die Unterzeichnung der ED verfingen die Berufungsangriffe nicht, insbesondere wenn man berücksichtige, dass das Landgericht auch hier – wie beim AAV – ergänzend die Bestätigungserklärung des Herrn K. (Anlage LL 32) und des Herrn K. E. (Anlage LL 38) zur Überzeugungsbildung herangezogen habe. Aus einem inzwischen vorsorglich als Anlage LL 54 vorgelegten Handelsregisterauszug ergebe sich außerdem, dass Herrn K. zum Zeitpunkt der Bestätigungserklärung am 08.11.2023 Präsident des AS. gewesen sei. Die Vertretungsbefugnis des Herrn K. E. als einzelvertretungsberechtigter Direktor des D. folge aus einem als Anlage LL 55 vorgelegten Auszug aus dem japanischen Handelsregister. Weiterhin sei das Landgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Lizenzvertrag zwischen dem AS und der Klägerin durch Herrn K. für das AS. und Herrn H.für die Klägerin tatsächlich unterzeichnet worden sei. Die Unterzeichnung durch Herrn H. sei durch seine eigene notarisierte Bestätigungserklärung gemäß Anlage LL 31 belegt und werde zudem durch die notarisierte Bestätigungserklärung des Herrn C. gemäß Anlage LL 33 bestätigt. Herr K. habe als „Contracting Officer“ und „Direktor der Abteilung für externe Zusammenarbeit“ den Lizenzvertrag auch im Rahmen seiner Zuständigkeit unterzeichnet, was er in seiner Erklärung gemäß der Anlage LL 32 ausdrücklich bestätigt habe. Das Landgericht habe auch die Aktivlegitimation zutreffend bejaht. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz seien wirksam an sie abgetreten worden. Wegen der seitens der Streithelferin zu 2) vorgebrachten Einwände gelte nichts anderes als zum Bestreiten des Zustandekommens der AAV. - 118
Zutreffend sei das Landgericht außerdem davon ausgegangen, dass der Anspruch 1 des Klagepatents die Begriffe „essential“ und „at least“ synonym verwende. Weder Absatz [0036] noch andere Abschnitte des Klagepatents verlangten, dass die als „essential“ hervorgehobenen chemischen Elemente „überwiegend“ vorhanden sein müssten, wovon auch das Bundespatentgericht im Ergebnis ausgegangen sei. Insbesondere habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Tabelle 1 aus Absatz [0094] des Klagepatents sowie die zugehörigen Figuren 6 und 8 die Auslegung stärkten, wonach das Vorhandensein des wesentlichen Elements ausreiche. Eine geringere als die maximale Leuchtkraft nehme das Klagepatent ausdrücklich in Kauf. Aus der durch das Merkmal 1.1.1 geforderten Kristallstruktur lasse sich genauso wenig ein Rückschluss auf ein mengenmäßiges Überwiegen des Elements Ca im Element A ziehen wie aus den Absätzen [0019] und [0071], da sich diese – ebenso wie Absatz [0036] – allein darauf bezögen, welche Elemente eine Leuchtstoffzusammensetzung gemäß Merkmal 1.1 „mindestens“ („contains at least“) enthalten müsse. Im Hinblick auf den Verletzungsvorwurf sei die Beklagte gehalten gewesen, dem Detailgrad ihres (der Klägerin) Vortrags entsprechend eigene Untersuchungsergebnisse vorzulegen, was nicht geschehen sei. - 119
Im Hinblick auf die Rechtsfolgen überzeichne die Beklagte die sich aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergebenen Sorgfaltsanforderungen. Ein Sortimenter müsse sich in Bezug auf technische Gegenstände, bei denen ein Patentschutz naheliege, jedenfalls beim Lieferanten oder Hersteller erkundigen, ob dort eine fachkundige Schutzrechtsprüfung erfolgt sei. Auf eine allgemeine Vertragsklauseln und pauschale Aussagen dürfe er sich dabei nicht verlassen. - 120
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. - 121
II. - 122
Die durch die Streithelferin zu 2) eingelegte Berufung, die Wirkung für die Beklagte entfaltet und diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers bringt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6; Beschl. v. 23.08.2016 – VIII ZB 96/15, NJOZ 2017, 568 Rn. 17 m.w.N., OLG Köln Urt. v. 28.11.2014 – 19 U 87/14, BeckRS 2015, 2420 Rn. 2), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. - 123
Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunfts- und Rechnungslegung sowie zum Rückruf und zur Vernichtung verurteilt und eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Der Klägerin stehen bzw. standen entsprechende Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, § 140b Abs.1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Denn die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 5 des Klagepatents Gebrauch. - 124
Die Urteilsaussprüche des landgerichtlichen Urteils waren nach dem Ablauf des Klagepatents allein aus Gründen der Klarstellung auf den Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents (25.11.2024) zu beschränken. - A.
125
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf aufgrund ihrer Stellung als einfache Lizenznehmerin in Verbindung mit einer gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt. - 1.
126
Während der ausschließliche Lizenznehmer – wie der Patentinhaber – aus einem originären Recht klagen kann und damit ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers in Bezug auf Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf nur nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft ergeben (Senat, Urt. v. 04.07.2024 – I-2 U 30/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 45 – Solarzelle, m.w.N.). Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte, nämlich diejenigen des Patentinhabers und Lizenzgebers (Senat, Urt. v. 04.07.2024 – I-2 U 30/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 45 – Solarzelle, m.w.N.). - 2.
127
Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Sie kann die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf als einfache Lizenznehmerin im eigenen Namen geltend machen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor. - 128
Hierfür bedarf es einer wirksamen Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie eines eigenen (schutzwürdigen) Interesses an der Durchsetzung des für ihn fremden Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 21 – An Evening with Marlene Dietrich; GRUR 2017, 397 Rn. 30 – World of Warcraft II, jeweils m.w.N.; Senat, Urt. v. 04.07.2024 – I-2 U 30/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 51 – Solarzelle, m.w.N.). Hinsichtlich eines einfachen Lizenznehmers ist letzteres regelmäßig zu bejahen, wenn die geltend gemachten Verletzungshandlungen auch seinen Umsatz mit den erfindungsgemäßen Erzeugnissen schmälern und deren Unterbindung deshalb auch im geschäftlichen Interesse des Lizenznehmers liegt. Bedingung ist diesbezüglich allerdings, dass der Lizenznehmer in irgendeinem Umfang tatsächlich am Markt teilnimmt oder zumindest eine alsbaldige Marktpräsenz zumindest bevorsteht, weil nur dann die mutmaßlichen Verletzungsprodukte eine Vermögenseinbuße auf Seiten des Lizenznehmers bewirken. Vor diesem Hintergrund obliegt dem Lizenznehmer die schlüssige Behauptung einer schon gegenwärtigen oder zumindest in naher Zukunft absehbaren Marktteilnahme. Verneinendenfalls kann sich das Eigeninteresse alternativ aus einer vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber gegenüber eingegangenen Verpflichtung zur Rechtsverfolgung ergeben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.2020 – I-15 U 77/14, GRUR-RS 2020, 43243 Rn. 93 – Digitales Buch; Urt. v. 04.07.2024 – I-2 U 30/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 51 – Solarzelle). - 129
Beides – Prozessführungsermächtigung und schutzwürdiges Eigeninteresse – sind vorliegend gegeben: - a)
130
Ausgehend von den landgerichtlichen Feststellungen stellt sich die vertragliche Lage zwischen den Inhabern des Klagepatents, nämlich dem „A.Science“ („AS.“) und der „D“ („D.“) sowie der Klägerin („SXX“) aus chronologischer Sicht wie folgt dar: - 131
Mit am 09.09.2019 und 17.09.2019 unterzeichneten Lizenzvertrag (Abschrift nebst dt. Übersetzung als Anlagenkonvolut LL 13 vorgelegt) vereinbarten das AS. und die Klägerin die Gewährung einer nicht-exklusiven Lizenz (vgl. Abschnitt 2.01) an den im Anhang I des Vertrags aufgelisteten Patenten, in der auch das Klagepatent mit seiner Anmeldenummer 12176679.4 aufgelistet ist. Das AS. als Lizenzgeber wurde dabei durch Herrn K. als (damaliger) „Contracting Officer“ sowie „Director of External Colloaboration Division“ vertreten und die Klägerin als Lizenznehmerin durch Herrn H. in seiner Eigenschaft als „Executive Vice President“ sowie „xxx“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Lizenzvertrags wird auf das Anlagenkonvolut LL 13 Bezug genommen. - 132
Kurz vor der Klageerhebung gaben die beiden Patentinhaber, nämlich das AS. und die D., eine in Abschrift als Anlage LL 06 vorgelegte wechselseitige „Enforcement Declaration“ („ED“) ab. In der Präambel der ED wird auf einen zwischen AS. und der Klägerin („SXX“) mit Wirkung zum 17.09.2019 abgeschlossenen – nicht-ausschließlichen – Lizenzvertrag Bezug genommen und erläutert, dass die D. dem AS. die notwendigen Rechte einräume, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die eingangs genannten beiden Patente, darunter das Klagepatent, in Deutschland durchzusetzen. Die ED wurde am 09.12.2021 durch Herrn K. als „President“ für das AS. und am 27.12.2021 durch Herrn M. als „President“ und „CEO“ der D. unterzeichnet. Wegen der im Einzelnen abgegebenen Erklärungen wird auf die Anlage LL 06 (dt. Übersetzung: Anlage LL 06a) Bezug genommen. Auszugsweise werden nachfolgend die Ziffern (3) und (4) der ED in der deutschen Übersetzung gemäß Anlage LL 06a wiedergegeben: - 133
„(3) Das Recht von AS. zur Durchsetzung der Patente umfasst auch das Recht, SXX (als nicht ausschließliche Lizenznehmerin) zu ermächtigen, alle nicht abtretbaren Ansprüche wegen Patentverletzung im eigenen Namen von SXX (Prozessstandschaftserklärung) in Deutschland gegenüber - 134
135
C. und deren verbundenen Unternehmen (zusammen im Folgenden als „C.“ bezeichnet), und/oder - 136
137
[…] - 138
auf eigene Kosten (einschließlich Kosten und Auslagen, einschließlich Anwaltskosten) geltend zu machen. Dies umfasst – zur Klarstellung – auch die Befugnis von AS., D. bei der Ermächtigung von SXX zur Geltendmachung aller nicht abtretbaren Ansprüche wegen Patentverletzung zu vertreten (Vollmacht). - 139
(4) D. bevollmächtigt AS. ferner damit, D. bei der Abtretung der vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche von D. (einschließlich Ansprüche, die D. gemeinsam mit AS. zustehen) gegen Verletzer wegen unberechtigter Benutzung der Patente an SCC zu vertreten, und zwar bei Ansprüchen auf Auskunft (einschließlich der Vorlage von Unterlagen und der Gewährung von Einsicht), Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung wegen Verletzung der Patente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.“ - 140
Weiterhin schlossen die Parteien des Lizenzvertrags, also das AS. und die Klägerin, eine als Anlage LL 07 vorgelegte „Authorization and Assignment-Vereinbarung“ („AAV“), die am 09.12.2021 durch Herrn K. als „President“ für das AS. und am 12.01.2022 durch Herrn C. für die Klägerin unterzeichnet wurde. In der Präambel findet sich – wie in der ED – eine Bezugnahme auf einen mit Wirkung zum 17.09.2019 abgeschlossenen einfachen Lizenzvertrag. Im Anschluss heißt es in der AAV – in der deutschen Übersetzung gemäß Anlage LL 07a – wie folgt: - 141
„(1) AS. und SXX bestätigen hiermit die Erteilung der Lizenz an den Patenten an SXX. AS. und SXX bestätigen ferner, dass die Lizenz in Kraft steht. - 142
(2) AS. ermächtigt (auch im Namen von D.) hiermit SXX, die diese Ermächtigung hiermit annimmt, die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf, Vernichtung, Beseitigung und alle sonstigen Ansprüche aus der unberechtigten Benutzung der Patente, die nicht von der nachstehenden Abtretung erfasst sind, gegenüber - 143
144
C.und deren verbundenen Unternehmen (zusammen im Folgenden als „C.“ bezeichnet), und/oder - 145
146
[…] - 147
in Deutschland im eigenen Namen von SXX (Prozessstandschaftserklärung) auf eigene Kosten (einschließlich Kosten und Auslagen, einschließlich Anwaltskosten) geltend zu machen. - 148
(3) AS. tritt ferner im eigenen Namen bzw. im Namen von D. die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche von AS. und/oder MMC, ihnen einzeln oder gemeinsam zustehend, gegen die Verletzer infolge der nicht berechtigten Benutzung der Patente, und zwar auf Auskunft (einschließlich der Vorlage von Unterlagen und der Gewährung von Einsicht), Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung, die sich aus der Verletzung der Patente ergeben, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an SXX ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. - 149
(4) Diese Ermächtigung und Abtretung und alle sich daraus ergebenden oder damit zusammenhängenden Angelegenheiten unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.“ - 150
Neben dem Abschluss dieser Vereinbarungen hat das Landgericht unter anderem die Abgabe folgender Erklärungen im Oktober/November 2023 durch Herrn Herr K. – Präsident des AS. – und durch Herrn K. E.- Geschäftsführer der D. – festgestellt: - 151
152
Mit einem von dem japanischen Notar M. beglaubigten „Confirmation Statement“ vom 08.11.2023 (Anlage LL 32) hat Herr K. in seiner Funktion als „President“ des AS. unter anderem erklärt, dass er - 153
154
in seiner damaligen Funktion als „Contracting Officer“ am 09.09.2019 den Lizenzvertrag mit der Klägerin für das AS. unterzeichnet habe (vgl. Ziff. 1.1), diesen als Vorsichtsmaßnahme ausdrücklich und rückwirkend als Präsident des AS. aber „genehmige, autorisiere und ratifiziere“ (vgl. Ziff. 1.2), und - 155
156
bestätigen könne, dass sein Vorgänger im Amt – Herr K. – am 09.12.2021 sowohl die ED als auch die AAV in seiner damaligen Funktion als Präsident des AS. unterzeichnet habe (vgl. Ziff. 2.1), und - 157
158
als Vorsichtsmaßnahme ausdrücklich und rückwirkend im Namen und im Auftrag des AS. die ED und die AAV „genehmige, autorisiere und ratifiziere“ (vgl. Ziff. 2.3) sowie sowohl die ED als auch die AAV neu formuliere und ausdrücklich erneut ausfertige (vgl. Ziff. 2.4). - 159
160
Mit einem vom japanischen Notar M. beglaubigten „Confirmation Statement“ vom 23.10.2023 (Anlage LL 38) hat Herr K. E. in seiner Funktion als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der D. unter anderem erklärt, dass er - 161
162
bestätigen könne, dass Herr M. die ED am 27.12.2021 unterzeichnet habe, als dieser die Rolle als Präsident und vertretungsberechtigter Geschäftsführer der D. innegehabt habe (vgl. Ziff. 1.1), und - 163
164
als Vorsichtsmaßnahme ausdrücklich und rückwirkend im Namen und im Auftrag der D. die ED „genehmige, autorisiere und ratifiziere“ (vgl. Ziff. 1.3) sowie die ED neu formuliere und ausdrücklich erneut ausfertige (vgl. Ziff. 1.4). - b)
165
Die vorstehend unter lit. a) wiedergegebenen festgestellten Tatsachen legt der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde. Konkrete Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Das Landgericht ist mit gleichermaßen nachvollziehbarer wie überzeugender Begründung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der von der Klägerin dargelegten Umstände und den erhobenen Urkundsbeweisen (vgl. hierzu das landgerichtliche Protokoll vom 29.10.2024, Bl. 519.A ff. eA LG) zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien des Lizenzvertrags sowie der ED und AAV entsprechende Erklärungen, wie sie in den vorgelegten Dokumenten niedergelegt sind, durch vertretungsberechtigte Personen abgegeben haben. - 166
Soweit die Berufung der Streithelferin zu 2) umfangreich einzelne Bewertungen und Rückschlüsse des Landgerichts angreift, greifen diese nicht durch. Exemplarisch sei auf den Einwand hingewiesen, ED und AAV verwiesen auf einen mit „Wirkung zum 17. September 2019“ geschlossenen Lizenzvertrag, obwohl der als Anlage LL 13 vorgelegte Lizenzvertrag ein Inkrafttreten zum 1. Oktober 2019 vorsehe. Es bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel, dass die Präambel von ED und AAV eben auf diesen Lizenzvertrag Bezug nehmen und auf das Datum der letzten Unterschrift abstellen. Soweit dieses Datum in der Übersetzung gemäß Anlage LL 13a mit „19. September 2019“ angegeben wird, handelt es ganz offensichtlich um ein Redaktionsversehen infolge der handschriftlichen Eintragung des Datums. Die weiteren Angriffe der Berufung der Streithelferin zu 2) betreffen insbesondere die Identität der Personen der notariell beglaubigten Erklärungen und deren Vertretungsbefugnis, zu denen sich (zulässigerweise) umfangreich mit Nichtwissen erklärt wurde. Allerdings versäumt es die Streithelferin zu 2), sich mit der durch das Landgericht ausdrücklich vorgenommene Gesamtbetrachtung der Ergebnisse und Indizien aus den erhobenen Urkundenbeweisen und den sonstigen Umständen auseinanderzusetzen. Denn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände können – wie nachfolgend ausgeführt – auch aus Sicht des Senats keine Zweifel daran bestehen, dass die Parteien des Lizenzvertrags sowie der ED und AAV entsprechende Abreden getroffen haben, so dass die Prozessführungsbefugnis (vgl. hierzu lit. aa)) und das schutzwürdige Eigeninteresse (vgl. hierzu lit. bb)) zu bejahen sind. - aa)
167
Die – im Wege des Freibeweises festzustellende – Prozessführungsbefugnis der Klägerin muss sich spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung feststellen lassen (vgl. z.B. BGH, NJW 2010, 3033; Urt. v. 20.04.2023 – I ZR 140/22, BeckRS 2023, 15239 Rn. 13, BeckOGK/Schindler, 01.03.2026, ZPO § 50 Rn. 120; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 56 ZPO, Rn. 2, 8). Vorliegend kommt im Rahmen der hierbei anzustellenden Gesamtwürdigung neben den einzelnen Erklärungen der jeweiligen Unterzeichner insbesondere den Erklärungen des Herrn K. (Anlage LL 32) und des Herrn K. E. (Anlage LL 38) eine besondere Bedeutung zu, die die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls beide im Verhandlungstermin am 29.10.2024 vor dem Landgericht im Original vorgelegt hat (vgl. Bl. 519.C eA LG). - 168
Herrn K. E. hat in seiner vom Notar M. beglaubigten Erklärung vom 23.10.2023 (Anlage LL 38), deren Abgabe aufgrund der notariellen Beurkundung feststeht, wovon auch das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen ist (vgl. LGU, S. 29 f.), sinngemäß für die D. erklärt, dass der Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und dem AS. mit Zustimmung der D. zustande gekommen sei und er diesen als wirksam erachte. Weiterhin hat er eine Unterzeichnung des ED durch Herrn M. als Vertreter bestätigt und im Übrigen sinngemäß erklärt, dass sich die D. an diese Vereinbarung gebunden fühle. Aufgrund des zuletzt vorgelegten apostillierten Handelsregisterauszugs (Anlage LL 55/55a) bestehen auch keine berechtigten Zweifel, dass es sich bei Herrn K. E. im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 23.10.2023 um einen „einzelvertretungsberechtigten Direktor“ des D. (vgl. Anlage LL 55a, Bl. 574 eA OLG) gehandelt hat, ohne dass geklärt werden müsste, ob das japanische Handelsregister über eine mit dem deutschen Handelsregister vergleichbare Publizitätswirkung (§ 15 HGB) verfügt. Denn auch die notarielle Beglaubigung des Notars N. führt diese Position auf und weder die Beklagte noch ihre Streithelferinnen haben die inhaltliche Richtigkeit des zuletzt von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszugs in Frage gestellt. Gleichermaßen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der die Unterzeichnung der Erklärung bestätigende Notar M. sich nicht ausreichend von der Identität des Herrn K. E. überzeugt hätte. Bei der Bewertung der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Herrn K. E., die – was auch das Landgericht berücksichtigt hat – von der Tatsache der Abgabe einer Erklärung getrennt werden muss, ist zu berücksichtigen, dass Herr K. E. seine Erklärung persönlich gegenüber dem Notar N. abgegeben, so dass sich nicht – wie bei anderen notariell beglaubigten Erklärungen im vorliegenden Rechtsstreit – die Frage stellt, welchen Beweiswert man der Erklärung eines Dritten beimisst, der – vergleichbar mit der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen – jedenfalls aber auch nicht mit Null zu bewerten ist. Vorliegend gibt es hinsichtlich der durch Herrn K. E. persönlich abgegebenen Erklärung keine Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit dieser Erklärung, insbesondere wenn man den Umstand berücksichtigt, dass auch Herr M. als damaliger Geschäftsführer des D. seine Unterzeichnung des ED – wenn auch nur über einen Dritten – bestätigt hat (vgl. hierzu LGU, S. 28 f.) und die D. durch die Nichtigkeitsklage über den hiesigen Verletzungsrechtsstreit umfassend informiert ist (vgl. hierzu LGU, S. 22). Damit steht auch für den Senat nach § 286 ZPO fest, dass die D. mit der Einräumung einer einfachen Lizenz durch das AS. an die Klägerin einverstanden war. Weiterhin bestehen keine Zweifel, dass die D. das AS durch die ED in die Lage versetzen wollte, die Klägerin zur Durchsetzung der Rechte aus dem Klagepatent zu ermächtigten bzw. etwaige Ansprüche an diese abzutreten. - 169
Dass das AS. – mit Wissen und Wollen der D. – wiederum die Klägerin als einfache Lizenznehmerin zur Durchsetzung der Rechte aus dem Klagepatent ermächtigt hat, steht aufgrund der Erklärung des Herr K. gemäß Anlage LL 32 zur Überzeugung des Senats fest. Herr K. ist derzeit Präsident des AS. und war dies auch zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung am 08.11.2023, woran nicht zuletzt wegen des vorgelegten – notariell beurkundeten – Auszuges aus dem japanischen Handelsregister (Anlage LL 54/54a) keine Zweifel bestehen. Auch hier sind keinerlei Anhaltspunkte dargetan, dass der Inhalt des Auszuges unrichtig sein könnte, und auch die Beklagte und ihre Streithelferinnen stellen dessen Richtigkeit nicht in Abrede, zumal der die Erklärung Anlage LL 32 beglaubigende Notar M. am 08.11.2023 ebenfalls davon ausgegangen ist, dass Herr Hono diese Position innehat. Für eine nicht ausreichende Identifizierung des Herrn Hono durch den Notar M. ist auch hier nichts ersichtlich. Es finden sich weiterhin auch keine Anhaltspunkte, dass die Erklärung des Herrn K. inhaltlich unrichtig sein könnte, zumal hier ebenfalls zu berücksichtigen, ist dass das AS. – ebenso wie die D. – durch die Nichtigkeitsklage über den hiesigen – von der Klägerin geführten – Verletzungsrechtsstreit umfassend informiert ist (vgl. LGU, S. 22), so dass es als fernliegend erscheint, dass die Prozessführung durch die Klägerin nicht dem Willen des AS. entspricht. Hiervon ausgehend steht für den Senat fest, dass die Klägerin über die ihr durch den Lizenzvertrag sowie der AAV vermittelten Befugnisse bzw. Rechtspositionen verfügt. - 170
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat der Senat keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts wecken, dass das AS. im Einverständnis mit der D. die Klägerin zur Führung des hiesigen Verletzungsrechtsstreits ermächtigt hat. In einer Zusammenschau spricht die Vielzahl der vorgelegten – der den jeweiligen Unterzeichnern zuzurechnenden – Bestätigungserklärungen im Zusammenspiel mit den Erklärungen der Herren K. E. und K. als (aktuelle) Vertreter von AS. und D., die insgesamt ein stimmiges Gesamtbild ergeben, für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen. Der Senat ist unter den gegebenen Umständen – wie das Landgericht – davon überzeugt, dass die entsprechenden Erklärungen zur Ermächtigung der Klägerin tatsächlich von den beteiligten Personen abgegeben wurden. - bb)
171
Als einfache Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatents hat die Klägerin auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf. An dem Zustandekommen einer – nicht-exklusiven – Lizenzvereinbarung zwischen der Klägerin und dem AS. – im Einverständnis mit der D. – bestehen unter Heranziehung der vorstehenden Erwägungen zur Prozessermächtigung keine Zweifel. Demnach steht insbesondere unter Berücksichtigung der notariell beglaubigten Erklärungen der Herren K. E. K. für den Senat fest, dass das AS. im Einverständnis mit der D. der Klägerin eine einfache Lizenz gewährt hat. An der seitens der Klägerin erfolgten Unterzeichnung des Lizenzvertrags können angesichts der notariell beurkundeten Erklärungen des Unterzeichners Herrn H.(Anlage LL 31/31a) und des vertretungsberechtigten Vorstands Herrn C. (Anlage LL 33/33a) keine berechtigten Zweifel bestehen; insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (LGU, S. 33 ff.) Bezug genommen werden. Es steht ausweislich der unangegriffen gebliebenen Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. LGU, S. 32) zwischen den Parteien auch nicht im Streit, dass die Klägerin mit der sog. „X-Serie“ ein unter das Klagepatent fallendes Produkt vertreibt, mithin über ein schutzwürdiges Interesse zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche der Patentinhaber verfügt. - 172
Lediglich vorsorglich und ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend noch nicht einmal entscheidend darauf ankommt, ob zwischen dem AS. und der Klägerin ein wirksamer Lizenzvertrag besteht. Dass bei einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (vgl. BGH, GRUR 1990, 361, 362 – Kronenthaler; GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline; GRUR 2002, 238, 239 – Auskunftsanspruch bei Nachbau; NJW 2017, 486 Rn. 5; Urt. v. 20.04.2023 – I ZR 140/22, BeckRS 2023, 15239 Rn. 16 m.w.N.; Senat, Urt. v. 13.03.2008 – 2 U 75/06, BeckRS 2010, 21190; Urt. v. 18.12.2014 – 2 U 19/14, BeckRS 2015, 03253 Rn. 25; Urt. v. 11.06.2015 – 2 U 64/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 68 – Verbindungsstück). Ein solches schutzwürdiges Interesse hat die Klägerin hier in jedem Fall. Dieses ergibt sich daraus, dass sie in Deutschland mit Einverständnis der Patentinhaber Produkte vertreibt, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die von der Klägerin vertriebene „X-Serie“ macht nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Das AS. und die D. sind – wie bereits ausgeführt – umfassend über den vorliegenden Verletzungsrechtsstreit informiert, mithin auch darüber, dass die Klägerin sich im vorliegenden Rechtsstreit darauf beruft, selbst klagepatentgemäße Produkte anzubieten und zu vertreiben. Hiermit sind das AS. und die D. offensichtlich einverstanden. Darauf, ob sie bzw. ob das AS. mit Einverständnis der D. der Klägerin eine (einfache) Lizenz am Gegenstand des Klagepatents eingeräumt haben/hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da das erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Klägerin das Klagepatent im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit jedenfalls mit Einverständnis der Patentinhaber nutzt (vgl. Senat, Urt. v. 13.03.2008 – I-2 U 75/06, BeckRS 2010, 21190; Urt. v. 11.06.2015 – 2 U 64/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 69 – Verbindungsstück). - B.
173
Die zulässige Klage ist auch begründet. - 1.
174
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen der Abtretung der Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz aktivlegitimiert ist. - 175
Insoweit kann auf die im Rahmen der Prozessbefugnis angestellten Erwägungen zum Zustandekommen von ED und AAV Bezug genommen werden. Die Tatsache, dass im Rahmen der materiellen Berechtigung der Freibeweis nicht zur Anwendung gelangt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere hat die Klägerin die notariell beurkundeten Erklärungen des Herrn K. (Anlage LL 32) und des Herrn K. E. (Anlage LL 38) im Verhandlungstermin am 29.10.2024 vor dem Landgericht im Original vorgelegt und insoweit den Urkundsbeweis als Strengbeweis angetreten (vgl. Bl. 519.C eA LG). Die Zivilprozessordnung kennt auch keine dem § 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache – vorliegend die Unterzeichnung – auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist (BPatG Urt. v. 23.11.2023 – 7 Ni 9/23 (EP), GRUR-RS 2023, 47539 Rn. 151 – Rotierender Zerstäuber). Der ggf. geringere Beweiswert einer schriftlichen Erklärung im Vergleich zum Zeugenbeweis, der unter anderem auf der fehlenden Möglichkeit von Nachfragen, Vorhalten und gegebenenfalls Anknüpfungspunkten für eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit beruht, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2021, 574 Rn. 64 – Kranarm). Die Würdigung der gemäß § 415 Abs. 1 ZPO feststehenden Abgabe der entsprechenden Erklärung führt aber auch im Rahmen der Frage der Aktivlegitimation zu dem Ergebnis, dass die Abtretung – wie bereits die Einräumung einer Ermächtigung zur Prozessführung – bewiesen ist. Es bestehen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses des vom Landgericht erhobenen Urkundsbeweises für den Senat keine Zweifel, dass das AS. die entsprechenden Ansprüche – der Regelung der Ziffer (3) der AAV folgend – an die Klägerin abgetreten hat und dies – der Regelung der Ziffer (4) der ED folgend – im Einverständnis mit der D. erfolgte. Dass die Klägerin etwaige Abtretungserklärungen angenommen hat, liegt auf der Hand und spiegelt sich in der Klageerhebung wider. - 2.
176
Das Klagepatent betrifft einen Leuchtstoff, der hauptsächlich aus einer anorganischen Verbindung besteht, und Anwendungen eines solchen Leuchtstoffs. Diese Anwendungen betreffen lichtemittierende Einrichtungen wie eine Beleuchtungseinrichtung und eine Bildanzeigeeinheit sowie einen Pigment- und Ultraviolett-Absorber, bei denen eine Eigenschaft des Leuchtstoffs, d.h. ein Merkmal der Emission von Fluoreszenz, mit einer langen Wellenlänge von 570 nm oder länger genutzt wird (Abs. [0001]; die folgenden Bezugnahmen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die deutsche Übersetzung des Klagepatents gemäß Anlage LL 05a). - 177
Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend die Verwendung von Leuchtstoffen für eine Vakuum-Fluoreszenz-Anzeige (Vacuum Fluorescent Display, VFD), eine Feldemissionsanzeige (Field Emission Display, FED), einen Plasmabildschirm (Plasma Display Panel, PDP), eine Kathodenstrahlröhre (Cahode Ray Tube, CRT), eine weiße Leuchtdiode (LED) und dergleichen (Abs. [0002]). Ferner weist die Klagepatentschrift darauf hin, dass es für all diese Anwendungen notwendig sei, Energie zur Anregung der Leuchtstoffe bereitzustellen, um die Emission der Leuchtstoffe zu bewirken (Abs. [0002]). Die Anregung der Leuchtstoffe erfolge mit einer Anregungsquelle mit hoher Energie, wie einem Vakuum-Ultraviolettstrahl, einem Ultraviolettstrahl, einem Elektronenstrahl oder blauem Licht zur Emission von sichtbarem Licht (Abs. [0002]). Ein sich daraus ergebendes Problem beschreibt die Klagepatentschrift dahingehend, dass – da der Leuchtstoff einer der beschriebenen Anregungsquellen ausgesetzt sei – dessen Leuchtdichte abnehme (Abs. [0002]). Zur Lösung dieses Problems sei anstelle herkömmlicher Silikat-, Phosphat-, Aluminat- bzw. Sulfid-Leuchtstoffen und dergleichen ein Sialon-Leuchtstoff vorgeschlagen worden (Abs. [0002]). - 178
Nachfolgend skizziert die Klagepatentschrift die Herstellung eines solchen Sialon-Leuchtstoffs aus Siliciumnitrid (Si3N4), Aluminiumnitrid (AIN), Calciumcarbonat (CaCO3) und Europiumoxid (Eu2O3) dahingehend, dass die Komponenten in einem vorbestimmten Molverhältnis zueinander vermischt würden und diese Mischung anschließend in einem Heißpressverfahren gebrannt werde (Abs. [0003]). Dadurch erhalte man einen Leuchtstoff, der durch blaues Licht mit einer Wellenlänge von 450 bis 500 nm zur Emission von gelbem Licht mit einer Wellenlänge von 550 bis 660 nm angeregt werde (Abs. [0003]). Allerdings seien, so die Klagepatentschrift weiter, bei der Anwendung einer weißen LED und einer Plasmaanzeige unter Verwendung einer Ultraviolett-LED als Anregungsquelle lichtemittierende Leuchtstoffe erwünscht, die nicht nur eine gelbe Farbe, sondern auch eine orange Farbe und rote Farbe zeigten (Abs. [0003]). Ferner würden auch bei einer weißen LED, die mit einer blauen LED als Anregungsquelle verwendet werde, Leuchtstoffe gewünscht, die Licht mit oranger und roter Farbe emittierten, um die Farbwiedergabeeigenschaften zu verbessern (Abs. [0003]). - 179
Hieran anschließend befasst sich die Klagepatentschrift mit vorbekannten Leuchtstoffen, die Licht mit roter Farbe emittieren. So finde in einer akademischen Literaturstelle („Nicht-Patentliteratur 1“ – vgl. hierzu Abs. [0007]) eine anorganische Substanz Erwähnung, die durch Aktivierung einer Ba2Si5N8-Kristallphase mit Eu erhalten worden sei (Abs. [0004]). Ferner sei aus der Veröffentlichung „On new rare-earth doped M-Si-Al-O-N materials“ („Nicht-Patentliteratur 2“) über einen Leuchtstoff mit einem ternären Nitrid von einem Alkalimetall und Silicium mit verschiedenen Zusammensetzungen als Wirt berichtet worden (Abs. [0004]). Ebenso sei in der US-PS 6682xxx („Patentliteratur 2“) über MxSiyNz:Eu (M = Ca, Sr, Ba, Zn; z = 2/3x + 30 4/3y) berichtet worden (Abs. [0004]). Der Stand der Technik offenbare mit der JP-A-2003-206xxx („Patentliteratur 3“) weitere Sialon-, Nitrid- oder Oxidnitrid-Leuchtstoffe unter Einsatz eines Erdalkalimetalls oder eines Seltenerdenelements als Wirtskristalle, die mit Eu oder Ce aktiviert würden (Abs. [0005]). Unter diesen seien auch Leuchtstoffe, die Licht mit roter Farbe emittierten (Abs. [0005]). Durch die JP-A-200xxx („Patentliteratur 5“) werde ein Leuchtstoff LxMyN(2/3x+4/3y):Z beschrieben, wobei L für ein zweiwertiges Element wie Ca, Sr oder BA, M für ein vierwertiges Element wie Si oder Ge, und Z für einen Aktivator wie Eu stehe (Abs. [0006]). Der genannten Druckschrift sei auch zu entnehmen, dass die Zugabe von Al zur Unterdrückung des Nachglühens führe (Abs. [0006]). Die Klagepatentschrift nimmt weiter Bezug auf die JP-A-2003-277xxx („Patentliteratur 6“), die einen Leuchtstoff zeige, der aus verschiedenen Kombinationen von Element L, Element M und Element Z als Leuchtstoff LxMyN(2/3x+4/3y):Z bestehe (Abs. [0006]). Auch die JP-A-2004-10xxx („Patentliteratur 7“) beschreibe eine breite Palette von Kombinationen bezüglich eines L-M-N:Eu,Z-Systems, indes ohne dass in den Fällen, bei denen eine spezifische Zusammensetzung oder Kristallphase als Wirt verwendet werde, ein Effekt der Verbesserung der Emissionseigenschaften gezeigt sei (Abs. [0006]). - 180
Den durch die in Bezug genommene Patentliteratur 2 bis 7 bekannten Stand der Technik fasst die Klagepatentschrift derart zusammen, dass die dortigen Leuchtstoffe Nitride eines zweiwertigen Elements und eines vierwertigen Elements als Wirtskristalle enthielten und über Leuchtstoffe mit verschiedenen Kristallphasen als Wirtskristalle berichtet werde (Abs. [0007]). Diesen Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift dahin, dass die offenbarten Leuchtstoffe, die rote Farbe emittieren, bei Anregung mit blauem sichtbarem Licht eine unzureichende Emissionsleuchtdichte aufwiesen (Abs. [0007]). Ferner bemängelt sie, dass einige Zusammensetzungen chemisch instabil und somit im Hinblick auf ihre Lebensdauer problematisch seien (Abs. [0007]). - 181
Im Anschluss befasst sich die Klagepatentschrift mit einem vorbekannten Stand der Technik auf dem Gebiet der Beleuchtungsvorrichtungen, bei welchem eine weiße Leuchtdiode Verwendung finde, in der ein blaues Leuchtdiodenelement und ein blaues Licht absorbierender und gelbes Licht emittierender Leuchtstoff kombiniert würden (Abs. [0008]). Repräsentative Beispiele seien „eine Leuchtdiode“ der japanischen Patentschrift 2900xxx („Patentliteratur 8“), „eine Leuchtdiode“ der japanischen Patentschrift 2927xxx („Patentliteratur 9“), „eine wellenlängenkonvertierende Vergussmasse und ein Verfahren zu deren Herstellung und ein lichtemittierendes Element“ der japanischen Patentschrift 3364xxx („Patentliteratur 10“) und dergleichen. Leuchtstoffe, die in diesen Leuchtdioden zum Einsatz gelangten, seien mit Cerium aktivierte Leuchtstoffe auf Basis von Yttrium-Aluminium-Granat, die durch die allgemeine Formel (Y, Gd)3(Al, Ga)5O12:Ce3+ wiedergegeben würden (Abs. [0008]). - 182
Eine solche weiße Leuchtdiode mit einem blauen Leuchtdiodenelement und dem Leuchtstoff auf Basis von Yttrium-Aluminium-Granat erachtet die Klagepatentschrift jedoch als problematisch, da diese aufgrund einer unzureichenden roten Komponente bläulich-weißes Licht emittiere und somit minderwertige Farbwiedergabeeigenschaften aufweise (Abs. [0009]). Vor diesem Hintergrund sei im Stand der Technik bereits der vorbekannten Leuchtstoff mit einen anderen roten Leuchtstoff ergänzt worden, indem zwei Arten von Leuchtstoffen gemischt und dispergiert worden seien (Abs. [0010]). Aber auch im Hinblick auf derartige Ausgestaltungen seien die Farbwiedergabeeigenschaften verbesserungswürdig (Abs. [0010]). Ein in der JP-A-10-163xxx („Patentliteratur 11“) beschriebener roter Leuchtstoff weise Cadmium auf, was im Hinblick auf die Umweltverschmutzung problematisch sei (Abs. [0010]). Rotes Licht emittierende Leuchtstoffe, die – wie der Leuchtstoff in der JP-A-2003-321xxx („Patentliteratur 5“) – kein Cadmium enthielten, seien wiederum im Hinblick auf die Emissionsintensität verbesserungsbedürftig, da die Leuchtdichte des Leuchtstoffs gering sei (Abs. [0010]). - 183
Ausgehend von diesem Stand der Technik gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung an, einen anorganischen Leuchtstoff bereitzustellen, der ein oranges oder rotes Licht mit längerer Wellenlänge als herkömmliche mit einer seltenen Erde aktivierte Sialon-Leuchtstoffe emittiert, eine hohe Leuchtdichte aufweist und chemisch stabil ist (Abs. [0011]). Weiterer Gegenstand der Erfindung sei es, eine Beleuchtungseinrichtung mit hervorragenden Farbwiedergabeeigenschaften und eine Bildanzeigeeinheit mit hervorragender Haltbarkeit bereitzustellen (Abs. [0011]). Ob mit dem ersteren Satz das dem Patentanspruch 1 des Klagepatents objektiv zugrunde liegende Problem zutreffend beschrieben ist oder ob die dem Klagepatent zugrunde liegende objektive technische Aufgabe – wovon das Bundespatentgericht in seinem das Klagepatent betreffenden Urteil vom 20.05.2025 (BPatGU, S. 10 ff., S. 18, Bl. 525 ff., Bl. 533 eA OLG) ausgegangen ist – „nur“ in der Bereitstellung eines (Sialon-)Leuchtstoffs besteht, der seine Funktion erfüllt, d.h. so ausgebildet und geeignet sein muss, um in einer Beleuchtungseinrichtung oder Bildanzeigeeinheit verwendet werden zu können, wohingegen die Luminanz (Leuchtdichte) und die chemische Stabilität des Leuchtstoffs nicht von Bedeutung sind, bedarf hier keiner Vertiefung und Entscheidung. Denn für die Auslegung der hier streitigen Merkmale und die Frage der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform kommt es hierauf im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit nicht an. - 184
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der hier geltend gemachten Kombination mit Unteranspruch 5 einen Leuchtstoff mit den folgenden Merkmalen vor: - 185
186
Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung aufweist. - 187
188
Entweder die anorganische Verbindung ist eine Zusammensetzung, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält. - 189
1.1.1 Die Zusammensetzung hat dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3. - 190
1.1.2. Die anorganische Verbindung emittiert durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle Fluoreszenzlicht, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist. - 191
1.2 Oder die anorganische Verbindung wird durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repräsentiert. - 192
1.2.1 Die Parameter a, c, d und e erfüllen alle die Anforderungen: - 193
0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i), - 194
0,5 ≤ c ≤ 1,8 (ii), - 195
0,5 ≤ d ≤ 1,8 (iii), - 196
0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv), - 197
e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v) - 198
und - 199
a + b = 1. - 200
1.2.2 Die anorganische Verbindung emittiert durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle Fluoreszenzlicht, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist. - 201
1.3 In den Leuchtstoffen (1) und (2) besteht - 202
1.3.1 das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht. - 203
1.3.1.1 Das Element M enthält Eu als ein wesentliches Element. - 204
1.3.2 das Element A aus zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht. - 205
1.3.2.1 Das Element A enthält Ca als ein wesentliches Element. - 206
1.3.2.2 Das Element A enthält Sr. - 207
1.3.3 das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht. - 208
1.3.3.1 Das Element D enthält Si als ein wesentliches Element. - 209
1.3.4 das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht. - 210
1.3.4.1 Das Element E enthält Al als ein wesentliches Element. - 211
1.3.5 das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht. - 212
1.3.5.1 Das Element X enthält N als ein wesentliches Element. - 213
Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst: - a)
214
Das Klagepatent schützt eine Stoffzusammensetzung als „Leuchtstoff“, wobei die Stoffzusammensetzung gemäß Merkmal 1.1 durch eine definierte Kombination von in Gruppen aufgeteilten Elementen M, A, D, E und X sowie gemäß Merkmal 1.1.2 bzw. 1.2.2 durch einen definierten Bereich von 570 nm bis 700 nm für ihre Emissionswellenlänge charakterisiert wird. Diese Stoffzusammensetzung hat nach Merkmal 1.1.1 dieselbe Kristallstruktur wie CaAlSiN3 oder wird nach Merkmal 1.2 durch eine Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe mit den Parametern gemäß Merkmal 1.2.1 repräsentiert (vgl. auch BPatGU, S. 14, Bl. 529 eA OLG). Hinsichtlich des Verständnisses des Merkmals 1.1.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, die in der Berufungsinstanz von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werden. - b)
215
Die Merkmalsgruppe 1.3 definiert die Zusammensetzung der in den Merkmalen 1.1 bzw. 1.2 genannten Elementen M, A, D, E und X weiter, wobei es vorliegend streitentscheidend auf die Zusammensetzung des Elements A ankommt. Gemäß Merkmal 1.3.2. besteht das Element A aus zwei oder mehreren Elementen, die aus einer Gruppe ausgewählt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht. Daneben enthält das Element A in der von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsfassung gemäß Merkmal 1.3.2.1 das Element Ca als ein „wesentliches Element“ und gemäß Merkmal 1.3.2.2 das Element Sr. - 216
Zwischen den Parteien steht in Streit, wie der Fachmann das Teil-Merkmal bzw. den Begriff „wesentliches Element“ („essential element“) im Sinne von Merkmal 1.3.1.1 versteht, wobei sich der Begriff gleichermaßen in den anderen Elementgruppen findet. Während die Klägerin den Begriff dahingehend verstanden wissen will, dass ein wesentliches Element (nur) zwingend vorhanden sein muss, verlangen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) ein mengenmäßiges Überwiegen. Letzteres lässt sich indes dem Klagepatent nicht entnehmen. Weder gibt der Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs dies vor noch liefern die Beschreibung des Klagepatents oder die funktionale Betrachtung des Merkmals hierfür eine Rechtfertigung. Vielmehr genügt es, dass das „essential element“ enthalten ist, gleich in welcher Größenordnung, sofern damit zugleich den Anforderungen der Merkmalsgruppe 1.1 oder 1.2 genügt wird. Hierzu im Einzelnen: - aa)
217
Zutreffend ist das Landgericht im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass das sprachliche Verständnis des Begriffs „wesentliches Element“ („essential element“) prinzipiell beide Auslegungsvarianten zulässt. Allerdings spricht Merkmal 1.3.2.1 – wie auch die anderen entsprechenden Merkmale der Merkmalsgruppe 3 – beispielsweise gerade nicht von einem „predominant element“ („überwiegendes Element“), was wohl der näherliegende Begriff dafür gewesen wäre, ein überwiegendes Verhältnis auszudrücken. Der Fachmann wird indes ohnehin nicht beim Wortlaut des Patentanspruchs stehenbleiben, sondern – wie stets geboten – die Beschreibung und die Figuren des Klagepatents gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ zur Auslegung heranziehen. Außerdem wird er das Merkmal zur Ergründung seines Sinngehalts einer funktionalen Betrachtung unterziehen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1523 – Waage; GRUR 2024, 1515 Rn. 35 – Stereofotogrammetrie; Senat, Urt. v. 12.09.2025 – I-2 U 60/25, GRUR-RS 2025, 28702 Rn. 39 – Mehrschichtige Tablette, m.w.N.). - bb)
218
Eine Definition des Begriffs „essential“ bzw. „essential element“ findet sich an keiner Stelle der Beschreibung des Klagepatents. Der Begriff wird überhaupt nur in den Ansprüchen verwendet. Der Fachmann wird sich daher unweigerlich der Funktion des Merkmals 1.3.2.1 zuwenden. Zum Hintergrund des Hinzufügens eines „essential element“ erläutert die Klagepatentbeschreibung dem Fachmann hierzu unter der Überschrift „Beste Ausführungsweise der Erfindung“ („Best mode for carrying out the invention“) in Absatz [0036] Folgendes: - 219
„[0036] Among the above compositions, compositions exhibiting a high emission luminance are those which contain, at least, Eu in M Element, Ca in A Element, Si in D Element, Al in E Element, and N in X Element. In particular, the composition are those wherein M Element is Eu, A Element is Ca, D Element is Si, E Element is Al, and X Element is N or a mixture of N and O.” - 220
„[0036] Unter den obigen Zusammensetzungen sind Zusammensetzungen mit hoher Emissionsleuchtdichte diejenigen, die mindestens Eu in Element M, Ca in Element A, Si in Element D, Al in Element E und N in Element X enthalten. Insbesondere sind die Zusammensetzungen diejenigen, in denen das Element M Eu ist, das Element A Ca ist, das Element D Si ist, das Element E Al ist und das Element X N oder eine Mischung von N und O ist.” - 221
Der Fachmann – als solcher kann im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts ein Chemiker bzw. Physikochemiker mit Diplom- oder Master-Abschluss und besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet anorganischer Leuchtstoffe und LED-Technik, der bei der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen oder Bildanzeigeeinheiten mit einem Diplom-Ingenieur oder Master der Elektrotechnik im Team zusammenarbeitet (BPatGU, S. 13 f., Bl. 528 f. eA OLG) angesehen werden – entnimmt Satz 1 dieser Beschreibungsstelle, dass für Zusammensetzung mit hoher Emissionsleuchtdichte das Element A „mindestens“ („at least“) Ca enthalten muss. Es finden sich in der Beschreibungsstelle indes keine Anhaltspunkte dafür, dass Ca andere Elemente darüber hinaus mengenmäßig überwiegen muss. Vielmehr muss nach der in Rede stehenden Beschreibungsstelle das Element A nur mindestens – im Sinne von wenigstens oder zwingend – Ca enthalten, um eine hohe Emissionsleuchtdichte zu erhalten. Der Auffassung der Streithelferin zu 2), dass der Fachmann dem Absatz [0036] ein Überwiegen von Ca entnehme, da bei einem ausschließlichen Vorhandensein die Leuchtkraft am höchsten sei, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Lehre des Klagepatent geht es schon nicht darum eine höchstmögliche Leuchtkraft sicherzustellen, sondern diese will – so beschreibt es Satz 1 des Absatzes [0036] – eine Zusammensetzung mit „hoher Emissionsleuchtdichte“ erreichen. Auch die Aufgabenstellung in Absatz [0011] spricht davon, einen Leuchtstoff bereitzustellen, der eine „hohe Leuchtdichte“ aufweist, wobei dahinstehen kann, ob die Luminanz des beanspruchten Leuchtstoffs überhaupt ein Merkmal des beanspruchten Leuchtstoffs ist (verneinend BPatGU, S. 11 f., Bl. 526 d. eA OLG). Hierfür wäre Ca nach der Beschreibung des Absatzes [0036] als Element A insbesondere („in particular”) allein geeignet, wobei eine Einschränkung des Schutzbereichs auf diese Konstellation schon aufgrund des hiervon abweichenden Merkmals 1.3.2 ausscheidet, das von mindestens zwei Elementen in Element A ausgeht. Auch ein Überwiegen von Ca in Element A kann der Beschreibungsstelle nicht entnommen werden. Hiervon ist in Absatz [0036] nicht die Rede. Vielmehr greift das Merkmal 1.3.2.1 nur den Inhalt des Satzes 1 auf, wonach mindestens Ca im Element A enthalten sein muss; entsprechendes gilt für die anderen Elementgruppen und die entsprechenden Merkmale 1.3.1.1, 1.3.3.1, 1.3.4.1 und 1.3.5.1. Ein Erfordernis des Überwiegens kann der Fachmann der Beschreibungsstelle nicht entnehmen. - cc)
222
In dem vorstehenden Verständnis sieht sich der Fachmann durch die Tabelle 1 in Absatz [0094] der Klagepatentbeschreibung bestätigt. Das Klagepatent erläutert in den Absätzen [0086] ff. die klagepatentgemäße Lehre anhand einer Vielzahl von Beispielen („Examples“; abgekürzt: „Ex“). In den in der Tabelle 1 niedergelegten Zusammensetzungen wird Ca im Element A durch andere – im Merkmal 1.3.2 aufgezählte – Elemente ganz oder teilweise substituiert, nämlich entweder durch Ba in den Beispielen 2 bis 7 (vgl. Abs. [0096]), durch Sr in den Beispielen 8 bis 15 (vgl. Abs. [0098]) und durch Mg in den Beispielen 16 bis 25 (vgl. Abs. [0100]). Demgemäß finden sich in der Tabelle 1 eine Vielzahl von Beispielen, bei denen zwar Ca im Element A enthalten ist, dieses aber mengenmäßig durch ein anderes Element übertroffen wird (Beispiele 3, 4, 13, 14, 21, 22, 23 und 24) oder aber in gleicher Menge enthalten ist (Beispiele 12 und 20). Der Fachmann vermag dem Klagepatent indes an keiner Stelle zu entnehmen, dass alle diese getesteten Zusammensetzungen, in denen Ca im Element nicht überwiegt, aus der anspruchsgemäßen Lehre des Klagepatents herausfallen. Zwar steht außer Streit, dass nicht alle Zusammensetzungen der Tabelle 1 anspruchsgemäß sind, so die Beispiele 2, 15 und 25, in denen Ca überhaupt nicht enthalten ist. Im Übrigen erläutert die Klagepatentbeschreibung dem Fachmann aber nur, dass mit zunehmender Zugabemenge von Ba, Sr und Mg die Emissionsleuchtendichte abnimmt (vgl. Abs. [0097] Z. 17-19, [0099] Z. 4-5, [0101], Z. 26-29). Hieraus folgert der Fachmann allein, wie es auch die Beschreibung in den genannten Absätzen ausdrücklich erläutert, dass eine Zusammensetzung, in denen die zugesetzte Menge an Ba und Mg klein ist, „bevorzugt“ („preferred“) ist. Im Fall der Zugabe von Sr ist dessen Zugabe effektiv, wenn ein Leuchtstoff mit einer Peakwellenlänge von (nur) 600nm bis 650nm gewünscht ist, weil sich die Welle des Emissionspeaks durch die steigende Zugabemenge von Sr allein zu einer kürzeren Wellenlänge hin verschiebt. - 223
Im Ergebnis führt die Zugabe größere Mengen von Ba und Mg oder Sr zur einer geringeren Emissionsleuchtendichte, weshalb der Fachmann versuchen wird, die entsprechenden Mengen gering zu halten, sofern er nicht – im Fall der Zugabe von Sr – eine Verschiebung der Wellenlänge in den Bereich von 600nm bis 650nm erreichen will. Der Fachmann wird aus diesen Erläuterungen indes nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Lehre des Klagepatents – wie es die Streithelferin zu 2) im Rahmen der Berufung betont – eine Auswahlentscheidung dergestalt getroffen habe, dass Ca das überwiegende Element sein müsse. Hiergegen spricht schon, dass (bevorzugte) Ausführungsbeispiele den Schutzbereich des Patentanspruchs im Grundsatz nicht einzuengen vermögen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007 Rn. 21 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 – Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 – Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 – Zungenbett). Es findet sich in der Klagepatentbeschreibung auch kein Hinweis auf eine solche „Auswahlentscheidung“ bzw. darauf, dass die Beispiele 3, 4, 12, 13, 14, 20, 21, 22, 23 und 24 nicht anspruchsgemäß sein sollen. Soweit die Streithelferin zu 2) darauf verweist, dass bei einem solchen Verständnis eine Testung mit und ohne Ca ausreichend gewesen wäre, verfängt diese Argumentation ebenfalls nicht. Denn es entspricht gängiger Praxis, die Lehre eines Schutzrechts auch anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele zu erläutern, ohne dass hieraus der Schluss gezogen werden darf, die technische Lehre beschränke sich eben auf diese bevorzugten Ausführungsbeispiele. - 224
Letztlich sieht sich der Fachmann durch die Beschreibung der Ergebnisse der Beispiele der Tabelle 1 in den Absätzen [0095] ff. nur dahingehend bestätigt, dass die Lehre des Klagepatents dem bloßen Vorhandensein von Ca im Element A eine wesentliche Bedeutung zumisst. Dies spiegelt sich auch in den Figuren 6 und 8 wider, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal zutreffend hingewiesen hat. Die Figur 6 verdeutlicht dem Fachmann, dass – ausgehend vom Beispiel 1, das im Element A ausschließlich Ca enthält – ein schrittweises Ersetzen von Ca durch Sr in den Beispielen 8 bis 11 nur zu einer verhältnismäßig geringen Verringerung der Emissionsintensität („emission entensity“) führt. Zur Veranschaulichung wird die in Rede stehende Figur 6 nachfolgend eingeblendet. - 225
Abbildung entfernt - 226
Selbst wenn Ca und Sr im Element A in gleicher Menge vorhanden sind (Beispiel 12) oder der Sr-Anteil gar überwiegt (Beispiele 13 und 14), nimmt die Emissionsintensität im Vergleich zum Beispiel 1, bei dem sich ausschließlich Ca im Element A befindet, nur verhältnismäßig geringfügig ab, wie es die nachfolgend ferner wiedergegebene Figur 8 verdeutlicht. - 227
Abbildung entfernt - 228
Erst beim Beispiel 15, das im Element A kein Ca, sondern nur (noch) Sr enthält, kommt es – wie es Figur 8 veranschaulicht – zu einem deutlichen Einbruch der Emissionsintensität. Der Fachmann wird daher auch aus den Figuren 6 und 8 die Erkenntnis gewinnen, dass das Verhältnis zwischen Ca und Sr im Element A eine vergleichsweise geringe Auswirkung auf die Emissionsintensität hat, aber ein vollständiges Fehlen von Ca vermieden werden muss, da dies einen verhältnismäßig großen Einbruch der Emissionsintensität zur Folge hat. Das Vorhandensein von Ca im Element A erscheint ihm vor diesem Hintergrund als unverzichtbar. In diesem Sinne wird er auch das Merkmal 1.3.2.1 verstehen. - dd)
229
Auch die Heranziehung des Merkmals 1.1.1, dessen Betrachtung wegen des Grundsatzes, dass Merkmale stets auch unter Berücksichtigung des Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und deren Beitrag zum Leistungsergebnis der Erfindung auszulegen sind (vgl. BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 – Zungenbett), angezeigt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Streithelferin zu 2) gibt in diesem Zusammenhang in der Berufungsinstanz (erneut) zu bedenken, dass die von Merkmal 1.1.1 verlangte Kristallstruktur zwingend zur Folge habe, dass in Merkmal 1.3.4 das Element AI im Element E überwiegen müsse. Unabhängig davon, dass die Klägerin dies in Abrede stellt, würde dies aber auch nicht zu einem abweichenden Verständnisses des Begriffs „essential element“ führen. Denn der Fachmann entnimmt weder den Patentansprüchen noch deren Beschreibung, dass jegliche Kombinationen in den Elementgruppen M, A, D, E und X zur Kristallstruktur gemäß Merkmal 1.1.1 führen. Vielmehr hat der Fachmann für einen anspruchsgemäßen Leuchtstoff die Kombinationen in der Merkmalsgruppe 1.3 so zu wählen, dass zugleich die Kristallstruktur gemäß Merkmal 1.1.1 gewahrt bleibt. Dies kann bedeuten, dass ein bestimmtes Element in seiner Elementgruppe nicht nur vorhanden sein muss, sondern dieses dort etwaige anderen Elemente überwiegen muss. Dies ist allerdings kein Widerspruch zu dem Verständnis von „essential“ als bloße Mindestanforderung eines Enthaltenseinmüssens, sondern fügt sich in dieses Verständnis ein. Denn auch wenn das „essential element“ in einer Elementgruppe überwiegt, wird damit zugleich die Mindestanforderung, dass das Element (nur) zwingend das „essential element“ enthalten muss, erfüllt. Ein Widerspruch in der Bedeutung tut sich daher nicht auf, weshalb dieses Verständnis auch nicht dazu führt, dass dem Begriff „essential“ in den einzelnen Elementgruppen eine unterschiedliche Bedeutung zukäme, was dem Grundsatz, dass gleichen Begriffen im Rahmen eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 – Zungenbett; Urt. v. 25.05.2023 – X ZR 54/21, GRUR-RS 2023, 21360 Rn. 23 – Schiebeverpackung) widersprechen könnte. Für den Fachmann besteht deshalb auch kein Anlass, aus der von der Streithelferin zu 2) behaupteten Notwendigkeit in der Elementgruppe E den Schluss zu ziehen, dass in allen Elementgruppen das essentielle Element überwiegen muss. Insbesondere findet sich die von der Streithelferin zu 2) behauptete Notwendigkeit zum Überwiegen von Al im Element E auch nicht in der Beschreibung des Klagepatents. - 230
Soweit die Streithelferin zu 2) weiterhin einwendet, dass nach dem dargelegten Verständnis den Begriffen „at least“ in Merkmal 1.1 und „essential“ in der Merkmalsgruppe 3 dieselbe Bedeutung zukomme, was wiederum gegen den Grundsatz verstoße, dass unterschiedlichen Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung haben müssten, verfängt dies ebenfalls nicht. Denn unabhängig davon, dass es sich bei „at least“ um ein Adverb und bei „essential“ um ein Adjektiv handelt, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass unterschiedliche Begriffe in einem Patentanspruch die gleiche Bedeutung haben können (vgl. Senat, Urt. v. 16.05.2024 – I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 84 – Rotorelemente). Das ist vorliegend der Fall. Es steht außer Streit, dass „at least“ in Merkmal 1 die Bedeutung von „mindestens“ im Sinne von „enthält zwingend“ zukommt. Aus Absatz [0017] der Klagepatentbeschreibung folgert der Fachmann aber, dass das Klagepatent die Begriffe „at least“ und „essential“ ihrem Bedeutungsgehalt nach synonym verwendet. Denn es heißt in Absatz [0017] unter Ziffer (6) (Fettdruck hinzugefügt): - 231
„(6) The phosphor according to any one of the above items (1) to (5), which contains, at least, Eu in M Element, Ca in A Element, Si in D Element, Al in E Element, and N in X Element.” - 232
„(6) Der Leuchtstoff gemäß einem der obigen Punkte (1) bis (5), welcher zumindest Eu in Element M enthält, Ca in Element A enthält, Si in Element D enthält, Al in Element E enthält und N in Element X enthält.“ - 233
Bei dieser Beschreibungspassage handelt es sich um nichts anderes als um die Beschreibung eines „essential element“ der Merkmalsgruppe 1.3, wobei das Klagepatent dort anstelle von „essentially“ das gebräuchlichere Adverb „at least“ benutzt. Das Klagepatent misst den Begriffen „at least“ und „essential“ daher dieselbe Bedeutung im Sinngehalt zu, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. - ee)
234
Schließlich sieht sich der Senat in seiner Auffassung durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 20.05.2025 bestätigt, mit dem dieses das Klagepatent uneingeschränkt aufrechterhalten hat. In dieser heißt es (BPatGU, S. 14; Unterstreichung hinzugefügt): - 235
„b) Was die durch die „oder“-Verknüpfung des Merkmals M1 mit den Merkmalen M1A bzw. M1B beanspruchten Alternativen anbelangt, wird die Stoffzusammensetzung gemäß Merkmal M1 durch eine definierte Kombination von in Gruppen aufgeteilten Elementen M, A, D, E und X (darunter jeweils ein „wesentliches“, d.h. zwingend vorhandenes Element) und einen definierten Bereich von 570 nm bis 700 nm für ihre Emissionswellenlänge charakterisiert.” - 236
Auch das fachkundig besetzte Bundespatentgericht versteht unter „wesentliches Element“ damit allein ein zwingend vorhandenes Element und verlangt kein mengenmäßiges Überwiegen. Dies entspricht dem Verständnis des Senats. - 3.
237
Ausgehend von diesen Überlegungen macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. - 238
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Merkmalsverwirklichung schlüssig und substantiiert dargelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU, S. 49 ff.) Bezug genommen werden. Angesichts dieser Darlegungen der Klägerin verfängt der mit der Berufungsbegründung seitens der Streithelferin zu 2) wiederholte Vorwurf der mangelnden Substantiierung nicht. Auch genügt es nicht, die Messmethodik und eine fehlende Offenlegung von Rohdaten zu rügen. - a)
239
Will der Beklagte in einem Patentverletzungsprozess geltend machen, die angegriffene Ausführungsform sei in ihren konstruktiven Einzelheiten oder ihrer Zusammensetzung unzutreffend beschrieben, darf er sich nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Klägers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen des Klägers Stellung zu nehmen und sich über die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kläger über den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten hätte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter, vom Kläger behaupteter technischer Merkmale beschränken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss konkret und substantiiert sein. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. Ein derartiges Bestreiten geschieht in der Praxis – so auch hier – vor allem im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des bloßen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschließen. Seiner Darlegungslast kommt der Kläger hier zunächst dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausführungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zunächst noch nicht. Die Notwendigkeit ergänzenden, weiter substantiierten Vortrages ergibt sich für den Kläger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich – und zwar der Wahrheit gemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) – darüber zu erklären, ob und ggf. welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht werden soll. Dies kann zunächst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Klägers. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen muss (Senat, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 89; Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 68 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 20.01.2017 – I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 118; Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 70 – Hubsäule; Urt. v. 09.12.2021 – I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 67 – Rasierapparat). Hat der Kläger seinen Vortrag, wie hier, etwa durch die Vorlage von Untersuchungsergebnissen, weiter konkretisiert, muss der Beklagte diesen Vortrag ebenso qualifiziert bestreiten. Er muss konkret erwidern, indem er zu den einzelnen relevanten Behauptungen des Klägers Stellung nimmt und eine eigene Darstellung dazu liefert, dass und weshalb diese Behauptung unzutreffend ist (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 14.12.2017 – I-2 U 3/17). - 240
Ein Bestreiten mit Nichtwissen sieht § 138 Abs. 4 ZPO nur für Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Solches ist prinzipiell zu bejahen, wenn der Beklagte keine Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit des angegriffenen Gegenstandes hat. Allerdings scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall aus, wenn die Unkenntnis des Beklagten darauf beruht, dass er bestehende Informations- bzw. Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 68 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 20.01.2017 – I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123; Urt. v. 14.12.2017 – I-2 U 3/17; GRUR-RR 2021, 337 Rn. 76 – Filtervorrichtung). - 241
Befindet sich die angegriffene Ausführungsform in den Händen des Beklagten, weil er diese herstellt und/oder vertreibt, genügt es daher nicht, wenn dieser lediglich bemängelt, die in den vom Kläger vorgelegten Messberichten eingesetzten Messmethoden seien mit inhärenten Ungenauigkeiten und damit Messfehlern verbunden, die zur Unrichtigkeit der vorgetragenen Messergebnisse führen, oder er lediglich anderweitig die klägerische Analytik in Zweifel zieht. Es liegt vielmehr an ihm, entsprechende Untersuchungen durchzuführen bzw. zu veranlassen und – soweit zutreffend – auf dieser Grundlage den durch die Klägerin vorgelegten Messergebnissen entgegenzutreten (Senat, Urt. v. 09.12.2021 – I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 71 – Rasierapparat). So ist insbesondere ein Unternehmen mit eigener Forschungs- und Entwicklungsabteilung, das selbst den erforderlichen Sachverstand und die fachlichen Mittel zur Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform auf ihre im Rahmen der geltend gemachten Patentverletzung relevanten Eigenschaften hat, ohne weiteres gehalten, solche Untersuchungen durchzuführen. Aber auch einer Partei, die nicht über die erforderliche fachliche Ausstattung und/oder den erforderlichen Sachverstand zu einer eigenen Untersuchung des potentiellen Verletzungsgegenstands verfügt, ist grundsätzlich zuzumuten, Untersuchungen durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen (Senat, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 92; Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 25/10, BeckRS 2016, 03039 Rn. 92; Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 69 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 20.01.2017 – I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 121). - 242
Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätze stehen voll und ganz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser betont, dass derjenige, der ein Erzeugnis anbietet oder in Verkehr bringt, sich der Verantwortung für eine darin liegende Rechtsverletzung nicht dadurch entziehen, dass er Eigenschaften und Funktionsweise des Erzeugnisses nicht zur Kenntnis nimmt, und nimmt an, dass dann, wenn eine solche Partei nicht selbst über die relevanten Informationen verfügt, sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten ist, sich diese Informationen von Dritten zu verschaffen, etwa durch Nachfrage bei Herstellern und Lieferanten oder durch eigene Untersuchungen. Im Verletzungsrechtsstreit kann von der in Anspruch genommenen Partei deshalb grundsätzlich verlangt werden, dass sie auf Vortrag des Gegners zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform konkret erwidert (BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 29 – CQI-Bericht II, u.a. unter Hinweis auf die Rspr. des Senats; GRUR 2024, 127 Rn. 27 – Erntegut, zum Rechtsstreit um eine Sortenschutzverletzung). - b)
243
Hiervon ausgehend kann die Beklagte im Streitfall den Vortrag der Klägerin zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform nicht mit Nichtwissen bestreiten und sie kann, wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, sich auch nicht allein darauf zurückziehen, die Analytik der Klägerin zu beanstanden. Denn hierin liegt kein erhebliches Bestreiten des Sachvortrags der Klägerin, weshalb dieser als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Sofern sie selbst nicht über die relevanten Informationen verfügt, wäre die Beklagte gehalten gewesen, sich diese Informationen durch von ihr veranlasste Untersuchungen zu verschaffen. Dass es ihr nicht möglich oder zumutbar ist, Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, zeigt die Beklagte nicht auf und hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die entsprechende Feststellung des Landgerichts (LGU, S. 58) greift die Berufung nicht an. Die Beklagte trägt zwar in anderem Zusammenhang vor, dass bei ihr keine angegriffenen Produkte mehr vorhanden seien. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen unter den gegebenen Umständen jedoch nicht zulässig. Denn die Beklagte behauptet nicht, dass auch ihre Lieferantin, die Streithelferin zu 1., über keine Exemplare der angegriffenen Ausführungsform mehr verfügt oder diese ihr solche auf Nachfrage nicht zu Untersuchungszwecken zur Verfügung gestellt habe. Das geht zu ihren Lasten. Denn Teil der der Beklagten obliegenden Erkundigungspflicht ist es, sich den angegriffenen Gegenstand, von dem sie (unterstellt) aktuell kein Muster mehr in ihrem Besitz hat, von ihrer Lieferantin zu besorgen, um alsdann die notwendigen Untersuchungen anstellen zu können (Senat, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 94; Urt. v. 14.12.2017 – I-2 U 3/17). Dass die Beklagte dem nachgekommen wäre und zumindest versucht hätte, entsprechende LED-Leuchten von ihrer Lieferantin zu erlangen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zwar bedarf es der Beschaffung nicht, wenn die technische Konstruktion inzwischen in patentgemäßer Weise verändert worden ist, so dass der nachgelieferte Gegenstand ohne Aussagewert ist und dem Beklagten dies verlässlich mitgeteilt wurde (Senat, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 94; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2017 – I-2 U 3/17). Dafür ist im Streitfall jedoch ebenfalls nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Abgesehen davon hat die Beklagte allerdings – wie noch auszuführen sein wird (vgl. Ziff. 4 lit. c) cc)) – auch nicht substantiiert dargetan und nicht unter Beweis gestellt, dass sie über keine Exemplare der angegriffenen Ausführungsform mehr verfügt. Ob im Einzelfall unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten von einer Untersuchung des angegriffenen Erzeugnisses abgesehen werden und ein Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn die Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Dritten verfügt, kann im Streitfall dahinstehen. Dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die angegriffene LED-Leuchte durch Dritte untersuchen zu lassen, behauptet die Beklagten nicht. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass eine solche Untersuchung mit völlig unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. - 244
Soweit die Streithelferin zu 2) im Berufungsverfahren nach wie vor eine Verwirklichung des Merkmals 1.3.2.1 in Abrede stellt, ist dies ihrer unzutreffenden Auslegung des Begriffs „wesentliches Elements“ geschuldet. - 4.
245
Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die vom Landgericht ausgeurteilten Rechtsfolgen auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Schadensersatz. Hierzu sind im Hinblick auf die Berufungsangriffe lediglich folgende Anmerkungen veranlasst: - a)
246
Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents bestand für die Klägerin kein Zwang, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Das gilt auch für den Unterlassungsantrag. Das Klagepatent ist erst im Berufungsverfahren und damit in der Rechtsmittelinstanz durch Zeitablauf erloschen. Bei einem zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents besteht für den Kläger, der in erster Instanz obsiegt hat, kein Zwang, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. In einem solchen Fall ist das Klagepatent erst im Berufungsverfahren und damit in der Rechtsmittelinstanz durch Zeitablauf erloschen. Das in der Vorinstanz erwirkte Unterlassungsurteil kann daher noch als Grundlage der Zwangsvollstreckung von Bedeutung sein und ist damit nicht gegenstandslos geworden, weshalb das Erlöschen des Klagepatents ausnahmsweise nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits führt (BGH, GRUR 1990, 997, 1001 – Ethofumesat; GRUR 2010, 996 Rn. 15 – Bordako; Senat, Urt. v. 25.10.2018 – I-2 U 30/16, GRUR-RS 2018, 34555 Rn. 93 – Papierrollensäge; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 33). - b)
247
Soweit die Beklagte einwendet, der zuerkannte Auskunftsanspruch scheide wegen eines fehlenden Schadensersatzanspruchs aus, verfängt dies nicht, weil – wie noch auszuführen sei wird – das Landgericht zu Recht eine Verpflichtung zum Schadensersatz ausgesprochen hat. - c)
248
Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Rückruf und Vernichtung nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG sind. - aa)
249
Die Anordnung des Rückrufs hat ebenso wie die Anordnung der Vernichtung über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen (BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 – Parfümtestkäufe; Senat, Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 – Hubsäule). Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (Senat, Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 – Hubsäule, m.w.N.). So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Rückruf- bzw. Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 – Curapor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 – I-15 U 23/14, GRUR-RS 2015, 06710; Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 – Hubsäule). Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in das Patentrecht, der Umfang des durch den Rückruf bzw. die Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901- Vernichtungsanspruch; GRUR 2006, 504 Rn. 52 – Parfümtestkäufe; Senat, Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 – Hubsäule) und die Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 – Curapor; Senat, Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 – Hubsäule). - bb)
250
Ausgehend von diesem Maßstab erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, eine Unverhältnismäßigkeit zu verneinen, auch unter Berücksichtigung des Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 27.02.2025 und 20.03.2025 sowie in ihrer Berufungsreplik vom 19.09.2025 als zutreffend, wobei der Senat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es sich bei diesem Vortrag insgesamt um gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähige neue Verteidigungsmittel handelt. - (1)
251
Der Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die sich aus § 140a Abs. 1 und 3 PatG ergebenden Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 – FRAND-Einwand I; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 – 2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 168 f. – Befestigungszwischenstück; Urt. v. 12.11.2020 – I-15 U 77/14, GRUR-RS 2020, 43243 Rn. 97 – Digitales Buch). Denn der Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents führt nur im Falle der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 140a Abs. 4 PatG zum Wegfall der Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf gem. § 140a Abs. 1 und 3 PatG (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65 – FRAND-Einwand I). Eine Unverhältnismäßigkeit lässt sich vorliegend indes nicht feststellen. - (2)
252
Es steht dem Rückruf und Vernichtungsanspruch weder zwingend entgegen, dass die letzte patentverletzende Angebotshandlung mehr als fünf Jahre zurückliegen soll, wozu sich die Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt, noch, dass die angegriffene Ausführungsform eine geringe Lebensdauer aufweisen soll. Dass es sich bei dem Verletzungsgegenstand um ein Produkt mit begrenzter Nutzungsdauer handelt, rechtfertigt eine Beschränkung des Rückrufanspruchs nicht ohne weiteres (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2020 – I-2 U 31/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 62 – Hebeschlinge; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG § 140a Rn. 46). Ebenso stellt allein der Hinweis darauf, dass der patentverletzende Gegenstand bereits seit einiger Zeit nicht mehr vertrieben wird, keinen Grund für eine Beschränkung des Rückrufanspruchs dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 103 f. – Hubsäule; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG § 140a Rn. 46). Eine Beschränkung des Rückrufanspruchs kommt in derartigen Fällen nur in Betracht, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Exemplare der betreffenden Ausgestaltung in den Vertriebswegen befinden (Senat, Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 104 – Hubsäule; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG § 140a Rn. 46). - 253
Entsprechendes lässt sich vorliegend indes nicht feststellen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die angegriffene Ausführungsform nur bis März 2020 von ihr vertrieben wurde, so kann allein hieraus nicht sicher darauf geschlossen werden, dass sich Exemplare hiervon nicht mehr bei gewerblichen Abnehmern befinden. Insbesondere überzeugt den Senat die Argumentation der Klägerin nicht, Leuchtmittel würden nicht bevorratet. Denn bei LED-Lampen handelt es sich um keine verderblichen Produkte, sondern diese können problemlos eingelagert/bevorratet werden. Auch der Hinweis der Beklagten auf die geringe Lebensdauer von Retrofit-LED-Lampen verfängt nicht. Wie bereits angemerkt, rechtfertigt die Tatsache, dass es sich bei dem Verletzungsgegenstand um ein Erzeugnis mit begrenzter Nutzungsdauer handelt, nicht ohne Weiteres die Annahme, dass im Verhandlungsschlusszeitpunkt keine entsprechenden Gegenstände bei den gewerblichen Abnehmern der Beklagten mehr vorhanden waren. Zum anderen kann allein auf der Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Artikels gemäß Anlage B 3, der sich allgemein damit befasst, dass LED-Lampen in der Praxis eine geringere Lebensdauer als die angegebenen 15 Jahre aufweisen, nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Ausführungsform eine so geringe Lebensdauer aufweist, dass auch unter der Annahme, dass ab März 2020 kein Vertrieb mehr erfolgte, bei den gewerblichen Abnehmern keine angegriffenen Ausführungsformen mehr vorhanden sind. Entsprechendes lässt sich nicht feststellen, worauf der Senat bereits in seinem Nichteinstellungsbeschluss vom 24.03.2025 hingewiesen hatte. Der daraufhin erfolgte Einwand der Beklagten, dies sei „ersichtlich abwegig“ (Berufungsreplik, Rn. 23, Bl. 454 eA OLG), vermag Gegenteiliges nicht aufzuzeigen. Weder erschließt sich, woraus eine Gewissheit folgen soll, dass die angegriffene Ausführungsform von Händlern binnen zwei bis vier Monaten endgültig abverkauft werden noch warum diese nach fünf Jahren wegen eines Ablauf „jeglicher Herstellergarantien“ nicht mehr verkauft werden können. Dies gilt auch für die Behauptung der Beklagten, dass „die hier interessierenden LED-Lampen“ eine deutliche kürzere Lebensdauer als fünf Jahre aufwiesen (Berufungsreplik, Rn. 24, Bl. 455 eA OLG). Denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass alle gewerblichen Abnehmer die erworbenen Leuchten unmittelbar einsetzen und keinesfalls bevorraten. Es lässt sich daher keineswegs mit „eindeutiger Sicherheit“, wie die Beklagte meint, feststellen, dass sich keine einzige Leuchte mehr in den Vertriebswegen befindet. - (3)
254
Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte auch nicht nur zum Rückruf gegenüber gewerblichen Händlern, sondern gegenüber gewerblichen Abnehmern verurteilt. Der in § 140a Abs. 3 PatG normierte Anspruch auf Rückruf der rechtsverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zielt auf Gegenstände ab, die das Unternehmen des Verletzers bereits in patentverletzender Weise verlassen haben und sich in der nachgeordneten Vertriebskette – nicht bereits beim privaten Endverbraucher – befinden. Der Anspruch kommt auch in Betracht, wenn sich die patentverletzenden Erzeugnisse bei einem gewerblichen Endabnehmer befinden. Der verletzende Gegenstand ist nämlich auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern der den Gegenstand zu Zwecken der Produktion oder anderweitig im Rahmen seines Geschäftsbetriebs nutzt, „in den Vertriebswegen“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111 – Zündkerze; Urt. v. 15.07.2021 – I-15 U 42/20, GRUR-RS 2021, 21416 Rn. 111 f. – Montagegrube; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG § 140a Rn. 50 m.w.N.). Gegenüber solchen gewerblichen Abnehmern hat der Rückruf jedenfalls dann zu erfolgen, soweit eine Veräußerung des patentverletzenden Gegenstandes nicht gänzlich ausgeschlossen ist (Senat, Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111 – Zündkerze; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG § 140a Rn. 50 m.w.N.). Es reicht hierbei aus, wenn es nach den Umständen denkbar ist, dass das patentverletzende Erzeugnis von dem gewerblichen Abnehmer veräußert wird; ein eigener Gebrauchtmarkt für entsprechende Erzeugnisse muss nicht bestehen (Senat, Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111 – Zündkerze; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG § 140a Rn. 50 m.w.N.). Im Streitfall lässt sich aber nicht feststellen, dass eine Weiterveräußerung der angegriffenen Erzeugnisse durch gewerbliche Endabnehmer nicht in Betracht kommt. Allein die pauschale Behauptung der Beklagten, dass ihre Endkunden die Leuchtmittel selbst verwendeten und nicht weiterveräußerten, wozu sich die Klägerin mit Nichtwissen erklärt, vermag eine solche Weiterveräußerung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. - (4)
255
Im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Rückrufsfolgen gilt, dass diese nicht über ein Maß hinausgehen, die eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 140b Abs. 4 PatG nahelegen könnte. Der im Schriftsatz vom 20.03.2025 (dort. Rn. 10, Bl. 254 eA OLG) getätigte und in der Berufungsreplik (dort Rn. 22 Bl. 454 eA OLG) vertiefte Vortrag beschränkt sich darauf, dass alle Unternehmen angeschrieben werden müssten, die vor März 2020 das Produkt erworben hätten, was einen erheblichen administrativen Aufwand – auch im Hinblick auf die Rücknahme und Entsorgung – auslöse. Hierbei handelt es sich indes um gewöhnliche Folgen der Verpflichtung zum Rückruf, die keine Unverhältnismäßigkeit nach sich zieht. Auch auf eine Übervorteilung ihrer (gewerblichen) Abnehmer, die die angegriffene Ausführungsform wegen der Rückzahlung des Kaufpreises ggf. kostenfrei nutzen konnten, kann sich die Beklagte nicht berufen. Der Rückruf wird schließlich auch nicht dadurch „unsinnig“, dass die Klägerin nicht gegen den Hersteller der angegriffenen Ausführungsform vorgeht. Es besteht weder eine Verpflichtung, gegen den Hersteller als Quelle der patentverletzenden Aktivität vorzugehen, noch lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rückrufsanspruch entfallen. - cc)
256
Soweit die Beklagte in Bezug auf ihre Verurteilung zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse pauschal behauptet, es seien keine Leuchtmittel mehr vorhanden, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass ein inländischer Besitz der angegriffenen Ausführungsform im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben war (LGU, S. 59). Dass sie in erster Instanz etwas anderes behauptet hat und diese Feststellung des Landgerichts daher unzutreffend ist, legt die Beklagte nicht dar. Sie zeigt auch nicht substantiiert auf, dass sich zwischenzeitlich an der Besitzlage etwas geändert hat, und hat im Übrigen hierfür auch keinen Beweis angetreten. Dies geht zu ihren Lasten. Denn die Beklagte hat im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert darzutun, dass der ursprünglich gegebene Besitz nachträglich entfallen ist. Dies wird auch nicht etwa dadurch entbehrlich, dass der Entfall des Besitzes vorliegend unstreitig wäre. Die Klägerin stellt dies nämlich in Abrede (vgl. Sitzungsprotokoll v. 07.05.2026, S. 2, Bl. 716 eA OLG). - d)
257
Dem zuerkannten Schadensersatzanspruch steht auch kein fehlendes Verschulden entgegen. - aa)
258
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen patentverletzenden Handlungen setzt Verschulden, das heißt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 ZPO). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt daher voraus, dass der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können. - 259
Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (Senat, Urt. v. 30.10.2010 – I-2 U 82/09, BeckRS 2010, 142329 Rn. 42; Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 53/04, BeckRS 2016, 3041 Rn. 151; Urt. v. 16.05.2024 – I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 149 – Rotorelemente, m.w.N). Dem Grundsatz nach trägt ein Verletzer das Risiko der Schuldhaftigkeit, welches sich nicht ohne weiteres auf den Schutzrechtsinhaber verschieben lässt. Da sich grundsätzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zugänglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrlässiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250, 252 – Kunststoffhohlprofil I; GRUR 1993, 460, 464 – Wandabstreifer). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich Sache des Verletzers, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen Erzeugnisses zu vergewissern, dass damit nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH, GRUR 2001, 323, 327 – Temperaturwächter; GRUR 2016, 630 Rn. 115 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2020, 961 Rn. 109 – FRAND-Einwand I; GRUR 2022, 893 Rn. 41 – Aminosäureproduktion). Für praktisch jeden Bereich der Technik ist eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichen Gegenständen in Kraft (BGH, GRUR 2016, 630 Rn. 115 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). Grundsätzlich hat sich daher – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2016 – 2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 22.6.2022 – I-15 U 38/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 – Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers). Das gilt nicht nur für ein herstellendes, sondern prinzipiell gleichermaßen für ein lediglich vertreibendes Unternehmen. Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie sich über fremde Schutzrechte informieren, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen und sie auch deren Schutzbereich prüfen, sofern die Art ihrer gewerblichen Tätigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass von geschützten Gegenständen oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 – I-15 U 38/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 – Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers). So ist insbesondere derjenige, der sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, verpflichtet, die Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, GRUR 1958, 288, 290 – Dia-Rähmchen I; GRUR 1964, 640, 642 – Plastikkorb; GRUR 1977, 598, 601 – Autoskooter-Halle; GRUR 2006, 575, 577 – Melanie). - 260
Aber auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenstände einer bestimmten Art oder Gattung „spezialisiert“ ist, ist grundsätzlich eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexität des betroffenen Gegenstandes mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist (vgl. Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 – I-2 U 20/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 – Waage; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 – I-15 U 38/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 – Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 – Hableiterbaugruppe; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026 Kap. D 787). Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, so reduziert sich die Pflicht des Händlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verlässlich verifiziert worden ist (Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 – I-2 U 20/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 – Waage; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 – I-15 U 38/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 – Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 787). Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 – I-2 U 20/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 – Waage; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 – I-15 U 38/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 – Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 – Hableiterbaugruppe; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 787). Vielmehr muss der Nachweis eingefordert werden, dass eine sachkundige und hinreichend erfahrene Person die Verletzungsfrage gewissenhaft mit dem (zumindest vertretbaren) Ergebnis einer Nichtverletzung begutachtet hat, und zwar sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht. Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstellt und wem auch von seinem Zulieferer kein verlässlicher Nachweis über die Nichtverletzung präsentiert wird, aber dennoch den Vertrieb aufnimmt, handelt schuldhaft (Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 – I-2 U 20/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 – Waage; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 – I-15 U 38/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 – Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 787;). - 261
Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im Sortenschutzrecht (BGH, GRUR 2006, 575, 577 – Melanie; GRUR 2024, 127 Rn. 25 f. – Erntegut). Danach trifft jedenfalls denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige Überprüfung von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist, die rechtliche Pflicht, die Schutzrechtslage selbst zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert. Ein Händler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begründetermaßen annehmen darf, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist (BGH, GRUR 2006, 575, 577 – Melanie; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2022 – I-15 U 38/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 93 – Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers). Für das Patentrecht kann insoweit nichts anderes gelten (Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 99 – Lichtemittierende Vorrichtung). - 262
Ob die an ein Handelsunternehmen mit Branchenspezialisierung zu stellenden Sorgfaltsanforderungen in gleichem Umfang für einen „Sortimenter“ gelten, zu dessen Vertriebsprogramm eine große Vielzahl unterschiedlichster Produkte gehört, hat der Senat bislang offengelassen (Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 – Lichtemittierende Vorrichtung). Das bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit kann hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass hinsichtlich solcher Wiederverkäufer Maßstäbe gelten, die zwischen denen für Spediteure oder Lagerhalter, die regelmäßig keiner Prüfungspflicht unterliegen, und denen für Handelsunternehmen liegen, weil ihnen aufgrund der Breite ihres Vertriebsprogramms eine eigene verlässliche Schutzrechtsprüfung mit vertretbarem und deshalb aus Rechtgründen zumutbarem Aufwand faktisch unmöglich oder nicht zuzumuten ist (Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 – Lichtemittierende Vorrichtung; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 791). Geht man hiervon aus, kommt es, solange keine konkreten Hinweise auf eine Schutzrechtsverletzung existieren (z.B. aufgrund einer Verwarnung oder dergleichen) für den Verschuldensvorwurf darauf an, ob sich dem Sortimenter mit Rücksicht auf den technischen Gegenstand aufdrängen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sein können. Muss die Warengattung die Möglichkeit eines Patentschutzes nahelegen, hat sich der Sortimenter jedenfalls bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach zu erkundigen, ob die Schutzrechtslage für das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig geprüft worden ist. Wird dies (nicht nur pauschal in AGB, sondern auf konkrete Nachfrage hin) zugesichert, mag sich der Sortimenter grundsätzlich auf die ihm gegebene Auskunft verlassen können, es sei denn, die Unzuverlässigkeit des Lieferanten ist ihm aus anderem Zusammenhang bekannt oder erkennbar. Einer näheren Kontrolle der behaupteten Schutzrechtsprüfung durch ihn mag es – anders als bei „spezialisierten“ Handelsunternehmen – nicht bedürfen. Verweigert der Lieferant eine diesbezügliche Zusage, muss auch der Sortimenter allerdings selbst prüfen. Nimmt er den Vertrieb auf, ohne dies zu tun, handelt auch er schuldhaft (Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 – Lichtemittierende Vorrichtung). Auch von einem „Sortimenter“ ist somit mindestens zu fordern, dass er sich, wenn die Warengattung die Möglichkeit eines Patentschutzes nahelegt, bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach erkundigt, ob die Schutzrechtslage für das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig geprüft worden ist und sich nur auf eine nicht nur pauschal in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auf konkrete Nachfrage hin erfolgte Zusicherung verlässt (Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 – I-2 U 20/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 89 – Waage). - bb)
263
Hiervon ausgehend trifft die Beklagte im Streitfall ein Verschuldensvorwurf. - 264
Die Beklagte wendet ein, dass nach ihren Lieferantenverträgen der jeweilige Lieferant dafür einstehen, keine Rechte Dritter zu verletzen und dass es ihr als Sortimenter mit vertretbaren Aufwand nicht möglich sei, mehrere tausend Leuchtmittel auf etwaige Schutzrechtsverletzungen zu überprüfen. Das Landgericht ist insoweit allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass selbst unter der zugunsten der Beklagten getroffenen Annahme, dass sie – ungeachtet ihrer Spezialisierung auf den Elektronikbereich – als Sortimenter zu behandeln sei, die für Sortiment geltenden Anforderungen nicht erfüllt hat. Diese besagen, dass für den Fall, dass die Warengattung die Möglichkeit eines Patentschutzes nahelegen, sich der Sortimenter jedenfalls bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach zu erkundigen hat, ob die Schutzrechtslage für das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig geprüft worden ist. Erfolgt eine solcher Zusicherung nicht nur pauschal und formularmäßig, sondern auf konkrete Nachfrage hin, kann sich der Sortimenter auf diese Angabe verlassen (s.o.). - 265
Eine entsprechende Zusicherung ist vorliegend seitens der Beklagten indes nicht dargetan. Die Haftungsfreistellungsklausel, die sich in den Lieferantenverträgen der Beklagten findet und die nachfolgend auszugsweise eingeblendet ist (vgl. Anlage B 2), genügt entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen an eine ausdrückliche Zusicherung nicht. - 266
-
267
Bei LED-Leuchten handelt es sich, worauf das Landgericht zur Recht hingewiesen hat, immer noch um eine vergleichsweise junge Technologie, bei der es naheliegt, dass diese von Schutzrechten betroffen sein können. Die Beklagte selbst hat hierzu in ihrer Berufungsbegründung (dort. Rn. 8, Bl. 261 eA OLG) vorgetragen, dass LED-Leuchtmittel von mehreren tausend Patenten betroffen sein könnten. Deshalb trifft auch hier den Sortimenter eine konkrete Erkundigungspflicht (vgl. Senat, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 101 – Lichtemittierende Vorrichtung). Auf eine bloß allgemeine formularmäßige Zusicherung, keine Rechte Dritter zu verletzten, darf sich der Sortimenter in einem solchen Fall nicht verlassen. Es bedarf vielmehr einer konkreten Nachfrage bei dem Lieferanten oder Hersteller, ob die Verletzung technischer Schutzreche geprüft wurde. Die Beklagte konnte und durfte daher allein wegen der allgemeinen Einstandserklärung im Lieferantenvertrag nicht einfach davon ausgehen, dass von dem Anbieter oder Hersteller dieser Gegenstände die Schutzrechtslage in Deutschland geprüft worden war. - 268
Soweit die Beklagte auf die Permanentmagnet-Entscheidung des Senats (InstGE 6, 152) verweist, greifen die dort für Mobiltelefone aufgestellten Grundsätze schon deshalb nicht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es bei dem Hersteller der angegriffenen Ausführungsform um eine „namhafte Weltfirma“ handelt. - 5.
269
Der Senat hat die Urteilsaussprüche zu I.2 bis I.5 und II. des Landgerichts wegen des zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents zum 25.11.2024 aus Gründen der Klarstellung angepasst. - 270
Bei der Aufnahme dieser zeitlichen Grenze in den Tenor handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, weil auch ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung bis zum Ablauf der Schutzdauer bei einer Patentverletzungsklage davon auszugehen ist, dass der Klageantrag und eine diesem stattgebende Entscheidung immanent auf den nach dem Gesetz höchstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschränkt sind (vgl. BGH, GRUR 1990, 997, 1001 – Ethofumesat; GRUR 2010, 996 Rn. 15 – Bordako). Dies gilt nicht nur für den Unterlassungsausspruch, sondern auch für die Verurteilungen zur Auskunft und Rechnungslegung sowie für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht (BGH, GRUR 2013, 1269 Rn. 17 – Wundverband; zur Rechnungslegung siehe ferner Senat, Beschl. v. 20.04.2017 – I-2 W 2/17, BeckRS 2017, 157426 Rn. 7). Ebenso ist dem Rückrufantrag und dem auf diesem beruhenden Urteilstenor immanent, dass er nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer in Verkehr gebrachte Erzeugnisse betrifft, und ist auch dem Vernichtungsantrag und dem auf diesem beruhenden Vernichtungsausspruch immanent, dass er nur Erzeugnisse betrifft, die sich spätestens seit dem Tag des Ablaufs der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents im Besitz oder Eigentum des Beklagten befinden, mithin keine Gegenstände, die erst hiernach in seinen Besitz oder sein Eigentum gelangt sind. - C.
271
Zu einer Aussetzung der Verhandlung (§ 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung. - 1.
272
Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch/der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 – Kurznachrichten). - 273
Wurde das Klagepatent bereits – wie hier – in einem Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urt. v. 25.08.2022 – I-2 U 31/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 76 – Faserstrangherstellung, m.w.N.). - 2.
274
Hiervon ausgehend besteht vorliegend kein Anlass für eine von der Streithelferin zu 2) beantragte Aussetzung der Verhandlung. Das Bundespatentgericht hat mit seiner Entscheidung vom 20.05.2025 die Nichtigkeitsklage vollumfänglich abgewiesen. Gründe, diese parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Streithelferin zu 2) als Anlage B 12 die Berufungsbegründung im Nichtigkeitsverfahren vom 26.02.2026 im hiesigen Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28.04.2026 „der Vollständigkeit halber“ zur Akte gereicht hat und auf den dortigen sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, zeigt sie nicht auf, warum die Entscheidung des Bundespatentgerichts unvertretbar sein soll oder ob der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird. Im Übrigen hat sie nach wie vor keine Übersetzungen der aus ihrer Sicht relevanten Entgegenhaltungen zur Gerichtsakte gereicht, worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen hatte (vgl. LGU, S. 63). Weiterhin hat sie – auch dies hatte das Landgericht bereits bemängelt (vgl. LUG, S. 64) – die Entgegenhaltung „GDMXX“ (WO 2005110319XXX) nicht zur Akte gereicht, auf die Nichtigkeitsklägerin auch in der Berufungsinstanz u.a. den Vorwurf der fehlenden Neuheit stützt (vgl. Anlage B 12, S. 75, Bl. 658 eA OLG). Eine Aussetzung ist vor dem Hintergrund dieser unzureichenden Darlegungen nicht veranlasst. - 275
III. - 276
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. - 277
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. - 278
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten thematisierten Verschuldensfrage. Die Anforderungen an die Bejahung eines Verschuldensvorwurfs sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Von diesen weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht ab.
