Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3437
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Februar 2026, 2 U 78/24
Vorinstanz: 4b O 13/23
- Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
- Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.
-
1
I- - Gründe:
- 3
I. - 4
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 3 512 xxx (Anlage K1, in deutscher Übersetzung Anlage K1a; „Klagepatent“) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. - 5
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 11.06.2007 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 11.07.2006 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 17.07.2019 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 25.08.2021 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. - 6
Das Klagepatent hat die Konnektivitäts- und Fehlerverwaltung, insbesondere die Implementierung von CFM-Verfahren über Netzwerke, die Streckenaggregationsmechanismen in die Praxis umsetzen, zum Gegenstand. - 7
Die Beklagte zu 2) reichte mit Schriftsatz vom 22.08.2023 eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht („BPatG“) ein (Az. 5 Ni 21/23 (EP)). Das BPatG erteilte am 15.07.2025 einen Hinweis gem. § 83 Abs. 1 S. 1 PatG (Anlage BB01). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hielt das BPatG mit Urteil vom 11.02.2026 das Klagepatent in eingeschränkter Fassung aufrecht; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem BPatG (Anlage BB05) Bezug genommen. - 8
Der Patentanspruch 1 hat in der – im vorliegenden Verletzungsverfahren geltend gemachten – englischen Originalfassung folgenden Wortlaut: - 9
„A method for verifying the functioning of a designated LAG member (203), for use with a connection (52) comprising two or more ports, the two or more ports being configured to be connected to respective two or more physical network links as to cooperatively form a single logical link (53) that is a Link Aggregation Group, LAG, and each of the two or more physical network links is a LAG member (54), the method being performed by a network node (11, 12, 50) associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is operable in an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain, comprising: - 10
receiving a CFM message; and forwarding the received CFM message over one of the LAG members, the received CFM message includes a LAG member field (35) identifying a single LAG member out of the two or more LAG members, wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM message over one of the LAG members that is identified in the LAG member field (35), and wherein the method further comprising verifying the functioning of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing the outcome of the forwarded CFM message.“ - 11
In der veröffentlichten deutschen Übersetzung hat der Patentanspruch 1 in der vorliegend geltend gemachten Fassung folgenden Wortlaut: - 12
„Verfahren zum Verifizieren der Funktionsfähigkeit eines designierten LAG-Mitglieds (203) für Verwendung mit einer Verbindung (52), umfassend zwei oder mehr Ports, wobei die zwei oder mehr Ports konfiguriert sind, verbunden zu werden mit jeweiligen zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen, um zusammenwirkend eine einzelne logische Verknüpfung (53) zu bilden, die eine Link Aggregation Group, LAG, ist, und jede der zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen ein LAG-Mitglied (54) ist, wobei das Verfahren durchgeführt wird durch einen Netzwerkknoten (11, 12, 50), der einer Maintenance Entity, ME, (2, 3) zugeordnet ist, die betriebsfähig ist in einer Ethernet-Connectivity-Und-Fault-Management, CFM, -Domäne, umfassend: - 13
Empfangen einer CFM-Nachricht; und Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, wobei die empfangene CFM-Nachricht einschließt ein LAG-Mitgliedsfeld (35), das ein einzelnes LAG-Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert, wobei das Weiterleiten umfasst Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, das in dem LAG-Mitgliedsfeld (35) identifiziert wurde, und wobei das Verfahren ferner umfasst Verifizieren der Funktionsfähigkeit des designierten LAG-Mitglieds (203) durch Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht.“ - 14
Bezüglich des Wortlautes der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 3, 6, 7, 9, 12 und 13 wird auf das Klagepatent Bezug genommen. - 15
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 4 der Klagepatentschrift zeigt ein Flowchart mit einem vordefinierten Prozess, der den Empfang und die Weiterleitung von Eingaben regelt: - 16
Abbildung entfernt - 17
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein US-amerikanisches Unternehmen des weltweit tätigen Telekommunikationskonzerns A., der weltweit Router und Switches anbietet und verkauft. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Verkauf über die Beklagte zu 2) bzw. letztere unterstützt jedenfalls den Verkauf. - 18
Die Klägerin greift mit ihrer Klage das Anbieten und Vertreiben verschiedener Netzwerkprodukte der Beklagten zu 1), die diese zusammen mit der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und verkauft, an. Zu den betreffenden Netzwerkprodukten zählt jeder Router oder Switch, der das A. „A. System“ („A.S.“) oder auch das A. A.S.-XE verwendet. Die betreffenden Angebote erfolgen beispielsweise über die deutsche Webseite der Beklagten unter https://www.xxx.html, die ausweislich des Impressums von der Beklagten zu 2) betrieben wird (vgl. Auszüge des Internetauftritts der Beklagten gem. Anlage K 5). Die Klägerin begründet ihre Verletzungsargumentation beispielhaft anhand der „A. xxx Service Routers“, deren Produktseite unter https://www.xxx auffindbar ist (vgl. die Zusammenfassung der Angaben gem. Anlage K 6, das Datenblatt gem. Anlage K 7 sowie den „Guide“ gem. Anlage K 8). Die Klägerin macht geltend, dass insbesondere die Modelle - 19
– xxx - 20
– xxx, - 21
– xxx, - 22
– xxx, - 23
– xxx, - 24
– xxx, - 25
– xxx, - 26
– xxx, - 27
– xxx, - 28
– xxx, - 29
– xxx, - 30
– xxx und - 31
– xxx - 32
Funktionen aufwiesen, die das klagepatentgemäße Verfahren verwirklichten („angegriffenes Verfahren“). Die Klägerin greift zugleich das Angebot und den Vertrieb kerngleicher Produkte (nachstehend alle angegriffenen Verfahren zusammenfassend bezeichnet als: „angegriffene Ausführungsform“). - 33
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform entsprechend dem IEEE-Standard 802.3ad die sog. Link Aggregation unterstütze, bei der mehrere physische Netzwerkverbindungen verbunden würden, um zusammenwirkend eine einzelne logische Verknüpfung zu bilden. Ausweislich des „Guides“ (Anlage K8) unterstütze die angegriffene Ausführungsform auch die Weiterentwicklung dieser Link Aggregation in Form der Multichassis Link Aggregation, bei der nicht nur mehrere physische Links eines Switches zu einem logischen Link zusammengefasst, sondern mehrere physische Links zu mehreren Switches zu einem logischen Link zusammengefasst würden. Darüber hinaus unterstütze die angegriffene Ausführungsform die Funktionen des CFM-Standards xxx und damit auch das darin genannte Ethernet Connectivity Fault Management (CFM). - 34
Die angegriffene Ausführungsform könne in einer Netzwerkumgebung eingesetzt werden, in der sich mehrere Point-of-Attachment(POA)-Geräte befinden. Auf diesem POA-Level sei ein CFM eingerichtet, um die Konnektivität für einen einzelnen POA zu verifizieren. Um bei einem Ausfall eines aktiven POAs die Konnektivität aufrecht zu erhalten, übernehme ein Standby-POA. Ein aktiver POA und ein Standby-POA bildeten gemeinsam eine Redundanzgruppe (RG). Ein CFM finde daneben auch auf Ebene einer solchen RG statt. Die Klägerin hat überdies die Auffassung vertreten, dass das erfindungsgemäße Empfangen einer CFM-Nachricht auch das Generieren einer solchen umfasse. Auch das „erstmalige Erzeugen“ einer CFM-Nachricht stelle ein anspruchsgemäßes „Empfangen“ und das „Initiieren des Versands“ einer solchen CFM-Nachricht demnach ein anspruchsgemäßes „Weiterleiten“ dar. Sofern die CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld aufweisen müsse, reiche es aus, wenn ein bestimmter physischer Netzwerk-Link zwischen zwei Ports identifiziert werden könne. Wie die Identifizierung des LAG-Mitglieds und die nähere Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfelds innerhalb der CFM-Nachricht erfolgten, überlasse das Klagepatent der Fachperson. In dem Fall, dass ein Knoten als MEP die CFM-Nachricht selbst erzeuge, wisse dieser bereits, über welchen Link die Nachricht versendet werden solle. Erforderlich sei jedenfalls nicht, dass der Netzwerkknoten zuerst das LAG-Mitgliedsfeld auswerte und auf Grundlage dieser Auswertung entscheide, über welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht weitergeleitet werde. Sofern nach dem Empfangen und Weiterleiten der CFM-Nachricht ein Verifizieren der Funktionsfähigkeit des designierten LAG-Mitglieds durch Analysieren und Empfangen des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht geschehen müsse, reiche jede Art von unmittelbarem oder mittelbarem Feedback aus, das Rückschlüsse über die Funktionsfähigkeit des zu überprüfenden LAG-Mitglieds erlaube. Bleibe im Falle eines Fehlers eine Rückmeldung aus, handele es sich auch dabei auch um ein Ergebnis, das empfangen werden könne. Der von ihr geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 sei auch rechtsbeständig. - 35
Die Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren beantragt haben, haben erstinstanzlich behauptet, dass sie die angegriffene Ausführungsform nicht im Inland anböten. Sie haben ferner die Auffassung vertreten, dass ein „Empfangen“ im Sinne des Klagepatents nur vorliege, wenn eine CFM-Nachricht von außerhalb des Netzwerkknotens komme. Ebenso könne nur weitergeleitet werden, was zunächst empfangen worden sei, ansonsten sei es kein „Weiterleiten“, sondern ein erstmaliges „Versenden“. Ferner setze das klagepatentgemäße Verfahren voraus, dass in der CFM-Nachricht ein bestimmtes LAG-Mitgliedsfeld vorgesehen sei, das eine LAG-Mitglieds-ID in Form einer MAC-Adresse von entsprechenden Ports enthalte. Insofern müsse der Netzwerkknoten den Inhalt des LAG-Mitgliedsfelds der CFM-Nachricht auswerten und auf Grundlage dieser Auswertung die Entscheidung treffen, über welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht weitergeleitet werde. Ansonsten stellten sich auch die sich aus dem Stand der Technik ergebenden Probleme nicht. Darüber hinaus müsse das Ergebnis der weitergeleiteten CFM-Nachricht empfangen und analysiert werden. Vom Anspruch erfasst sei es damit weder, wenn die Funktionstüchtigkeit des betreffenden LAG-Mitglieds ausschließlich durch den Empfänger der weitergeleiteten CFM-Nachricht selbst (und nicht dem des Ergebnisses) verifiziert werde noch, wenn die (mangelnde) Funktionstüchtigkeit durch den Netzwerkknoten aufgrund einer ausbleibenden Rückmeldung festgestellt werde. - 36
Abgesehen davon könnten die Modelle XXX1, XXX2, XXX3, die N.System 4xxx sowie die Unterfälle der jeweiligen Produktgruppen der angegriffenen Ausführungsform das angegriffene Verfahren ohnehin nicht anwenden. Es sei bei diesen angegriffenen Produkten bereits nicht möglich, einen MEP auf Port-Ebene auf dem Mitglieds-Link eines LAG-Bündels zu konfigurieren, der CFM-Nachrichten für den Mitglieds-Link empfangen und verarbeiten könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei jeder ME immer nur eine einzige physische Verbindung zugeordnet, womit sich das der klagepatentgemäßen Lehre zugrunde liegende Problem gar nicht erst stelle. Es fehle zudem bei den Endpunkten, also den MEPs, schon an dem erforderlichen Weiterleiten, das nur durch MIPs verwirklicht werde. Auch finde im Rahmen des angegriffenen Verfahrens kein Auswerten eines LAG-Mitgliedsfelds statt. Vielmehr stehe mit der Auswahl einer bestimmten ME auch bereits das LAG-Mitglied fest, weil jede ME nur einer bestimmten physischen Verbindung zugeordnet sei. Unter Zugrundelegung der Patentauslegung der Klägerin wäre – so die Beklagten – das Klagepatent zumindest nicht rechtsbeständig. - 37
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: - 38
Der Patentanspruch 1 sehe vor, dass das LAG-Mitglied, dessen Funktionsfähigkeit verifiziert werden solle, geeignet sei zur Verwendung mit einer Verbindung umfassend zwei oder mehr Ports. Da der Patentanspruch 1 fordere, dass das Empfangen und Weiterleiten über eines der LAG-Mitglieder erfolge, müsse der Netzwerkknoten – und damit die mit diesem assoziierte ME – überhaupt eine Auswahl zwischen mehreren LAG-Mitgliedern haben. Bei der klagepatentgemäßen ME müsse es sich zudem um eine solche handeln, die mit einem Netzwerkknoten assoziiert sei, der auf der LAG-Ebene agiere. Dies sei nicht der Fall bei einer nur mit einem einzelnen Port assoziierten ME. Nur auf diese Weise löse der Klagepatentanspruch überhaupt das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, bei dem Vorliegen von LAG-Schnittstellen, die mehrere physische Verbindungen bündelten, die Funktionsfähigkeit einer einzelnen physischen Verbindung zu verifizieren. Dieses Problem stelle sich nämlich nur, wenn eine ME mit LAG-Schnittstelle vorliege, über die der Zugriff auf mehrere LAG-Mitglieder möglich sei. Ein klagepatentgemäßes „Empfangen“ und „Weiterleiten“ setze insoweit nicht notwendig den Empfang von einer außerhalb des das klagepatentgemäße Verfahren durchführenden Netzwerkknotens liegenden Einheit voraus. Offen bleibe, wodurch die CFM-Nachricht generiert werde, die der Netzwerkknoten empfange. Selbst wenn die ME in einem Netzwerkknoten implementiert und physisch nicht von diesem zu unterscheiden sein möge, sei sie mit diesem jedoch nicht gleichzusetzen, sondern sie sei lediglich mit diesem „assoziiert“, also in irgendeiner Art und Weise verknüpft. Außerdem setze das Klagepatent voraus, dass zwischen physischen Verbindungen und logischen Verbindungen unterschieden werde, so dass es folgerichtig erscheine, auch hinsichtlich der über diese Verbindungen miteinander kommunizierenden Entitäten zwischen der physischen Ebene und einer durch ihre Funktionen definierten logischen Ebene zu unterscheiden. - 39
Vor dem Hintergrund, dass zwischen dem auf physischer Ebene bestehenden Netzwerkknoten und der über ihre Funktionalität definierten ME zu trennen sei, könne bei einem in die physische Einheit eingehenden Input, der funktionell auf Ebene einer ME ausgelöst worden sei, von einem „Empfangen“ gesprochen werden, und zwar auch in dem Fall, in welchem es sich bei der ME um die mit dem Netzwerkknoten assoziierte ME selbst handele. Die in Merkmal 1.2.1 (Angaben zu Merkmalen beziehen sich unter Ziffer I. der Gründe des vorliegenden Urteils auf die Merkmalsgliederung des Landgerichts auf S. 15 f. des angefochtenen Urteils) erwähnte empfangene CFM-Nachricht sei die bereits in Merkmal 1.2 genannte, es handele sich also um die Nachricht, die der Netzwerkknoten oder das PDM als Bestandteil des Netzwerkknotens von der ME empfangen habe. Ein Auswerten des LAG-Mitgliedsfelds sei erfindungsgemäß zwingend notwendig, auch wenn der Schritt des Auswertens vom Klagepatentanspruch 1 nicht explizit genannt werde. Die Funktion des LAG-Mitgliedsfelds bestehe darin, den nachfolgenden Entitäten – in diesem Fall dem ausführenden Netzwerkknoten bzw. dem PDM – vorzugeben, über welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht gesendet werden solle. Das Klagepatent gehe also von einer auf LAG-Ebene angesiedelten ME aus, die CFM-Funktionen wahrnehme. Die Lösung des Problems sehe es in der Verwendung eines LAG-Mitgliedsfelds in der CFM-Nachricht, um den Weg der Nachricht über ein designiertes LAG-Mitglied vorzugeben. Das Klagepatent lasse die genaue Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfelds offen. Erforderlich sei lediglich, dass über das LAG-Mitgliedsfeld ein LAG-Mitglied identifiziert werden könne. Auch aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich insoweit keine Beschränkung. Die weitergeleitete Nachricht iSv Merkmal 1.3 sei diejenige, die der Netzwerkknoten von der mit ihm assoziierten ME erhalte und über ein bestimmtes LAG-Mitglied weitergeleitet habe. Worin das „Ergebnis“ zu sehen sei und wie dieses im Einzelnen empfangen und analysiert werde, lege das Klagepatent nicht fest. - 40
Die angegriffene Ausführungsform sei hiervon ausgehend nicht geeignet, das patentgemäße Verfahren anzuwenden, da die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 nicht verwirklicht würden. Die Klägerin habe nicht aufzeigen können, dass eine auf logischer Ebene vorhandene ME eine CFM-Nachricht an den Netzwerkknoten übermittele, die ein LAG-Mitgliedsfeld aufweise. Relevant seien für die Merkmalsverwirklichung allein die MEs auf Ebene der LAG, also auf der „Redundancy-Group-Ebene“, da es sich nur bei diesen um die nach der klagepatentgemäßen Lehre notwendigen MEs mit einer Verbindung zu mehreren LAG-Mitgliedern handele. Die Klägerin verweise vergebens auf sogenannte „Continuity Check Messages“ (CCM) und „Loopback Messages“ (LBM), die eine sog. MEP-ID enthielten. Diese MEP-ID, die der Identifizierung der versendenden ME diene, kennzeichne bei der Überprüfung eines einzelnen LAG-Mitglieds jedenfalls auch das entsprechende LAG-Mitglied der LAG und damit zwangsläufig den Port. Es heiße zwar weiter, dass in dem Fall, in welchem ein MEP unmittelbar an einem einzelnen LAG-Mitglied konfiguriert werde, die MEP-ID nicht nur den betroffenen Wartungsendpunkt (MEP) am LAG-Mitglied, sondern auch das entsprechende LAG-Mitglied der LAG, d.h. den Port, selbst identifiziere. Damit nehme die Klägerin jedoch allein Bezug auf MEs auf PoA-Level, also auf die MEs, die ohnehin nur mit einem einzigen Port assoziiert seien. Dies genüge für die Verwirklichung des patentgemäßen Verfahrens nicht, da sie nicht mit einer LAG assoziiert seien. Dass die ME auf PoA-Level ihre eigene MEP-ID sende, sei ohnehin nicht erforderlich, damit die CFM-Nachricht den Netzwerkknoten über den richtigen Port verlasse, sondern allenfalls dafür, dass die empfangende ME den Absender identifizieren könne. Dass eine solche MEP-ID, die die Identifikation eines einzelnen Ports zulasse, auch in den von den auf logischer Ebene – also auf Ebene der LAG – angesiedelten MEs gesendeten CFM-Nachrichten enthalten sei, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang könne offenbleiben, ob der CFM-Mechanismus sowohl auf Ebene der LAG (bundle interfaces / RG-Level) als auch auf Ebene der LAG-Mitglieder (bundle member / POA-Level) implementiert sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und MEs auf logischer Ebene vorhanden seien, um die Funktionsfähigkeit einer logischen Verbindung zu testen, gehe es dabei gerade um das Testen einer mehrere physische Verbindungen umfassenden Verbindung, bei der Nachrichten mittels eines Ausgleichsalgorithmus` über mehrere physische Verbindungen gesendet würden. Nicht aufgezeigt habe die Klägerin, dass auch eine solche, auf Ebene der LAG-Gruppen bestehende, ME CFM-Nachrichten erzeuge, die über eine einzelne, über das LAG-Mitgliedsfeld festgelegte physische Verbindung gesendet würden. - 41
Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, dass eine Kommunikation zwischen den MEs auf logischer Ebene und denen auf physischer Ebene stattfinde, sei unklar, wie diese genau ausgestaltet sei. Jedenfalls hätte die Klägerin aufzeigen müssen, dass im Rahmen dieser Kommunikation Nachrichten ausgetauscht würden, die ein LAG-Mitgliedsfeld enthielten. Dies sei nicht geschehen. - 42
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend: - 43
Das Landgericht habe das Teilmerkmal „zur Verwendung mit einer Verbindung (52), umfassend zwei oder mehr Ports“ missverstanden. Das Merkmal 1.2 verdeutliche lediglich, dass es nach der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents darum gehe, CFM im Kontext einer LAG anwendbar zu machen, und zwar so, dass einzelne LAG-Mitgliedsverbindungen auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden könnten. Über eines dieser LAG-Mitglieder solle die Weiterleitung erfolgen. Eine darüberhinausgehende Bedeutung könne der Formulierung „über eines der LAG-Mitglieder“ in Merkmal 1.2 nicht entnommen werden. Der Anspruch 1 schreibe insbesondere nicht vor, ob eine oder mehrere MEs auf einer oder verschiedenen Ebenen konfiguriert werden sollten. Entscheidend sei allein, dass ein physischer Link einer LAG überprüft werden könne. In jedem Falle ausreichend sei es jedoch, wenn – bei einer Implementierung von MEs auf Port-Ebene – ein entsprechender Bezug zur LAG hergestellt werde. - 44
Das Landgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das LAG-Mitgliedsfeld einer CFM-Nachricht vor dem Weiterleiten über eines der LAG-Mitglieder zwingend ausgewertet werden müsse. Die nähere Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfeldes innerhalb der CFM-Nachricht überlasse das Klagepatent – wie auch das Landgericht zunächst erkannt habe – der Fachperson. Der Anspruchswortlaut lasse es ebenfalls zu, dass eine Identifizierung des LAG-Mitglieds z.B. auch erst nach dem Weiterleiten erfolge. Funktional erforderlich sei lediglich, dass das entsprechende LAG-Mitglied identifiziert werden könne. - 45
Die vom Landgericht betonte Notwendigkeit, dass das LAG-Mitgliedsfeld zwingend ausgelesen werden müsse, bevor die CFM-Nachricht weitergeleitet werden könne, ergebe sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. In den Abschnitten [0018] und [0019] des Klagepatents würden diesbezüglich zwei bevorzugte Ausführungsformen dargestellt, die hinsichtlich der Bedeutung des LAG-Mitgliedsfeldes aufeinander aufbauten, wobei indessen nur das erste Ausführungsbeispiel Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden habe. Die Fachperson erkenne, dass Anspruch 1 des Klagepatents im Laufe des Erteilungsverfahrens dahingehend geändert worden sei, dass die in Abschnitt [0018] beschriebene bevorzugte Ausführungsform in den Anspruchswortlaut aufgenommen worden sei, während dies bei der in Abschnitt [0019] beschriebenen bevorzugten Ausführungsform gerade nicht der Fall sei. - 46
Das Verständnis des Landgerichts sei im Übrigen auch deswegen falsch, weil es in zahlreichen Fällen überhaupt nicht notwendig sei, eine CFM-Nachricht vor dem Versand an einen anderen Netzwerkknoten noch einmal syntaktisch zu zerlegen, um die Information zu ermitteln, über welches LAG-Mitglied die Nachricht weitergeleitet werden solle. Die Funktion des LAG-Mitgliedsfeldes könne vielmehr auch darin gesehen werden, dass nach dem Versenden der CFM-Nachricht (z.B. durch einen anderen Netzwerkknoten oder – im Falle eines „Bouncing Back“ – durch den versendenden Netzwerkknoten) festgestellt werden könne, über welches LAG-Mitglied die Nachricht versendet worden sei. Soweit die Beklagten wiederholt meinten, dass sich die Aufgabe aus dem Klagepatent nur stelle, wenn eine ME auf LAG-Ebene implementiert sei, nicht aber, wenn MEs an den physischen Ports der LAG-Mitglieder konfiguriert würden, verkannten sie, dass es sich bei den MEs an den physischen Ports einer LAG bereits um die Mittel zur Lösung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems handele. - 47
Das Merkmal 1.1.1 beschreibe lediglich den Kontext des anspruchsgemäßen Verfahrens. Die Bedeutung der Formulierung „desginated LAG member“ ergebe sich dann aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.2.1, wonach das LAG-Mitglied im LAG-Mitgliedsfeld identifiziert werde, d.h. das LAG-Mitglied müsse im LAG-Mitgliedsfeld benannt sein. Im Merkmal 1.2 sei nicht von der Möglichkeit der Weiterleitung über mehrere LAG-Mitglieder die Rede, sondern von der Weiterleitung „über eines der LAG-Mitglieder“. In einer LAG gebe es immer zwei oder mehr physische LAG-Mitgliedsverbindungen, die gebündelt würden. Falsch sei es schließlich auch, wenn die Beklagten den Abschnitten [0007] und [0008] des Klagepatents entnähmen, dass das Klagepatent eine ME auf LAG-Ebene und eine ME auf Port-Ebene als Gegensätze verstehe. Diese Abschnitte beschrieben vielmehr das generelle Problem, dass CFM-Nachrichten, die über eine LAG gesendet würden, mittels Ausgleichsalgorithmus auf die einzelnen LAG-Mitgliedsverbindungen verteilt würden. - 48
Bei Zugrundelegung des zutreffenden Anspruchsverständnisses mache die angegriffenen Ausführungsform entgegen der Auffassung des Landgerichts von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch, wenn sie in einem CFM-System als MEP eingesetzt werde. Sie verwirkliche dann insbesondere die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Anders als das Landgericht meine, seien für eine Verwirklichung der Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 durch die angegriffene Ausführungsform insbesondere nicht allein deren MEs auf Ebene der LAG (also auf der Redundancy-Group-Ebene) relevant. Vielmehr erfasse Anspruch 1 auch ein Szenario, in dem MEs lediglich an den physischen LAG-Mitgliedsports einer LAG konfiguriert seien, wenn und soweit der das Verfahren ausführende Netzwerkknoten bei Durchführung der Funktionsprüfung erkennen könne, dass es sich bei den einzelnen Ports um LAG-Mitgliedsverbindungen handele (und nicht lediglich um einzelne, nicht gebündelte physische Verbindungen), so dass etwaige festgestellte Verbindungsfehler als Fehler in einem physischen Link einer LAG erkannt werden könnten. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Das Landgericht habe nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beklagten mit ihrem A.S.-Release xxx explizit zwei Mechanismen zur Implementierung von CFM in einem LAG-Setup eingeführt hätten, nämlich erstens CFM on LAG (Bundle) Interfaces und zweitens CFM on LAG Member (Bundle Member) Interfaces. Entsprechend diesen Angaben zum Release xxx werde im Configuration Guide gemäß Anlage K 8 auch explizit zwischen CFM for the RG (Redundancy Group) Level (= LAG-Ebene) und CFM for the POA (Point of Attachment) Level (= Ebene der einzelnen physischen Links) unterschieden. - 49
Die angegriffene Ausführungsform stelle CFM-Funktionen seit A.S.-Release xxx sowohl auf Ebene der Redundancy Group (RG = LAG) als auch auf Ebene der Points of Attachment (PoA = LAG-Mitglieder) zur Verfügung. Auf Ebene der LAG Member (Bundle Member) Interfaces (= PoA-Level) könnten also MEPs an einzelnen LAG-Mitgliedsports implementiert werden, die CFM-Nachrichten generierten, welche dann von den LAG Member Interfaces „empfangen und weitergeleitet“ würden. Auf Ebene der LAG Bundle Member (PoA-Level) versende die angegriffene Ausführungsform somit CFM-Nachrichten über eines von mehreren LAG-Mitgliedern, d.h. über eine der zwei Verbindungen zu den PEs, die zusammen eine Redundanzgruppe bildeten. - 50
Bei zutreffendem Anspruchsverständnis enthielten die CFM-Nachrichten, die die angegriffene Ausführungsform versende, wenn sie CFM on LAG Member (Bundle Member) Interfaces implementiert hätten, auch ein LAG-Mitgliedsfeld, das das LAG-Mitglied identifiziere, dessen Funktionsfähigkeit überprüft werde. Die MEP-ID in den Continuity Check Messages (CCMs) und die MP-ID in den Loopback Messages (LBMs), die auf PoA-Level verschickt würden, identifizierten (neben dem MEP am LAG-Mitglied) jedenfalls auch das entsprechende LAG-Mitglied (d.h. den physischen Port, an dem ein MEP auf PoA-Level implementiert ist). Folglich identifizierten MEP-ID und MP-ID entsprechend Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 des Klagepatents ein einzelnes LAG-Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern. Da die CFM-Nachrichten von den angegriffenen Produkten über den MEP gesendet würden, der an dem einzelnen Mitglied einer LAG konfiguriert werde und dieser MEP durch die MEP-ID bzw. die MP-ID in der CFM-Nachricht identifiziert werde, verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Für eine Verletzung des Klagepatents komme es nicht auf die von den Beklagten bestrittene Kommunikation zwischen Port-ME und LAG-ME (vgl. Berufungsduplik Rn. 30 ff.), sondern vielmehr auf eine Kommunikation zur Link Aggregation Group (LAG) als solche an. Denn nicht die LAG-ME, sondern die LAG müsse von dem Fehler des LAG-Mitglieds Kenntnis haben, um ihn als Fehler eines Bundle-Member adressieren zu können. - 51
Eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents sei nicht veranlasst. Auch der vorläufige Hinweis des Bundespatentgerichts vom 15.07.2025, auf den sich die Beklagten zur Stützung ihrer fehlerhaften Rechtsansicht beriefen, beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Patentansprüche. - 52
Die Klägerin beantragt, - 53
das am 13. August 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4b O 13/23) abzuändern und - 54
I. die Beklagten zu verurteilen, - 55
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Boards of Directors und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, - 56
Netzwerkknoten, die einer Maintenance Entity, ME, zugeordnet sind, welche in einer Ethernet-Connectivity-Und-Fault-Management, CFM, -Domäne betriebsfähig ist, und die dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Verifizieren der Funktionsfähigkeit eines designierten LAG-Mitglieds für die Verwendung mit einer Verbindung, umfassend zwei oder mehr Ports, durchzuführen, wobei die zwei oder mehr Ports konfiguriert sind, mit jeweils zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen verbunden zu werden, um zusammenwirkend eine einzelne logische Verknüpfung zu bilden, die eine Link Aggregation Group, LAG, ist, und jede der zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen ein LAG-Mitglied ist, und das Verfahren ferner Folgendes umfasst: - 57
Empfangen einer CFM-Nachricht; und Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, wobei die empfangene CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld einschließt, das ein einzelnes LAG-Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert, wobei das Weiterleiten das Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder umfasst, das in dem LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wurde, und wobei das Verfahren ferner das Verifizieren der Funktionsfähigkeit des designierten LAG-Mitglieds durch Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht umfasst, - 58
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, - 59
(mittelbare Verletzung Anspruch 1 – EP 3 512 XXX) - 60
insbesondere, wenn die CFM-Nachricht ein Unicast- oder Multicast-Paket ist; - 61
(mittelbare Verletzung Unteranspruch 2 – EP 3 512 XXX) - 62
und/oder, wenn - 63
die Maintenance Entity eine Maintenance-End-Point, MEP, oder eine Maintenance-Entity-Group, MEG, Intermediate-Point, MIP, -Funktionalität ist und wobei die CFM-Domäne Betreiberebene, Kundenebene oder Dienstleisterebene ist; - 64
(mittelbare Verletzung Unteranspruch 3 – EP 3 512 XXX) - 65
und/oder, wenn - 66
die CFM-Nachricht auf der International Telegraph Union, ITU, Telecommunication Standardization Sector, ITU-T Recommendation Y.1731, dem Institute of Electrical and Electronics Engineers, IEEE 802.ag Standard, oder der ITU-T SG13 Q5 WG basiert oder diesen entspricht oder mit diesen kompatibel ist; - 67
(mittelbare Verletzung Unteranspruch 6 – EP 3 512 XXX) - 68
und/oder, wenn - 69
die LAG auf dem IEEE 802.3ad Standard basiert, diesem entspricht oder mit diesem kompatibel ist, und wobei wenigstens ein Port ein 100 Mb/s- oder 1000 Mb/s-Port, ist; - 70
und/oder, wenn - 71
(mittelbare Verletzung Unteranspruch 7 – EP 3 512 XXX) - 72
und/oder, wenn - 73
das Verfahren ferner das Erzeugen der CFM-Nachricht umfasst; - 74
(mittelbare Verletzung Unteranspruch 9 – EP 3 512 XXX) - 75
und/oder, wenn - 76
das Verfahren ferner die Verwendung eines zusätzlichen Pakets umfasst, wobei beim Empfangen oder Erzeugen des zusätzlichen Pakets das Verfahren ferner das Senden des Pakets über ein LAG-Mitglied gemäß einem Ausgleichsalgorithmus umfasst; - 77
(mittelbare Verletzung Unteranspruch 12 – EP 3 512 XXX) - 78
und/oder, wenn - 79
der Ausgleichsalgorithmus ferner eine Hash-Funktion oder eine MAC-Adresse umfasst oder verwendet; - 80
(mittelbare Verletzung Unteranspruch 13 – EP 3 512 XXX) - 81
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe - 82
83
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, - 84
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, - 85
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, - 86
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; - 87
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25. September 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe - 88
89
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, - 90
91
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, - 92
93
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, - 94
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und - 95
des erzielten Gewinns, - 96
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. - 97
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 25. September 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. - 98
Die Beklagten beantragen, - 99
die Berufung zurückzuweisen, - 100
hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vor dem Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage (Az.: 5 Ni 21/23 (EP)) auszusetzen. - 101
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen: - 102
Bei zutreffender Auslegung des Anspruchs 1 verwirklichten die angegriffenen Produkte die Merkmalsgruppe 1.2 nicht, wie auch die Ausführungen des BPatG im Hinweis gem. § 83 Abs. 1 PatG bestätigten. Die angegriffenen Produkte implementierten genau das, was das BPatG als nicht anspruchsgemäß verstehe: Port-basierte MEPs, die CFM-Nachrichten erzeugten und versendeten. Nur bei einem auf LAG-Ebene agierenden Netzwerkknoten trete das Problem auf, welches das Klagepatent zu lösen versuche. Das Merkmal 1.2 setze die Möglichkeit der Weiterleitung über mehrere LAG-Mitglieder voraus, die nur bei einem auf LAG-Ebene agierenden Netzwerkknoten bestehe. Zudem spreche der Wortlaut von Merkmal 1.1.1 vom Verifizieren der Funktionsfähigkeit eines (durch das LAG-Mitgliedsfeld nach Merkmal 1.2.1) designierten LAG-Mitglieds; das streite ebenfalls für eine Auswahl durch die ME aus mehreren LAG-Mitgliedern. Entgegen der Ansicht der Klägerin genüge es nicht für einen ausreichenden Bezug zu einer LAG, wenn MEs auf Port-Ebene mit „Bezug zu einer LAG implementiert würden“. Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 beträfen das sog. LAG-Mitgliedsfeld, mit dem das laut Klagepatent im Stand der Technik bestehende Problem gelöst werde, dass der Weg eines Pakets von der Ursprungs-ME, welche die CFM-Funktion initiiere, nicht vorhergesagt werden könne. Das LAG-Mitgliedsfeld habe daher die Funktion, einen physischen Link unter mehreren physischen Links einer LAG zu identifizieren. Damit die Auswahl unter mehreren physischen Links anhand das LAG-Mitgliedsfelds getroffen werden könne, müsse dieses vor der Weiterleitung der CFM-Nachricht ausgewertet werden. - 103
Die angegriffenen Produkte stellten solche Funktionalitäten auf LAG-Ebene nicht bereit. Die angegriffene CFM-Funktionalität erkenne oder berichte einen einzelnen physischen Link nicht als LAG-Mitglied. Allein basierend auf den Angaben im Release xxxhabe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erstmals eine nicht näher spezifizierte Kommunikation zwischen der logischen Ebene (LAG-Ebene) und der physischen Ebene (Link- oder Port-Ebene) behauptet. Diese Behauptung greife die Klägerin nun auf, ohne diese Kommunikation näher zu spezifizieren, so dass die Klägerin schon ihrer Darlegungslast nicht nachkomme. Es gelinge ihr gerade nicht, aufzuzeigen, dass auf LAG-Ebene CFM-Nachrichten empfangen oder weitergeleitet würden, die eines aus mehreren LAG-Mitgliedern identifizierten. Eine Kommunikation zwischen der logischen Ebene und der physischen Ebene finde bei den angegriffenen Produkten im Rahmen des CFM auch tatsächlich nicht statt. Die allein auf Port-Ebene agierenden MEPs hätten dabei keine Auswahl zwischen mehreren Links einer LAG und auch keine Möglichkeit, festzustellen, ob der einzig mit Ihnen verbundene Link Teil einer LAG sei. Auf LAG-Ebene könne, wie ebenfalls im Stand der Technik bereits vorbekannt sei, nur die Funktionsfähigkeit des logischen Links, also der LAG, geprüft werden. Nichts anderes werde mit dem Release xxx zum Ausdruck gebracht. Eine MEP auf Port-Ebene überprüfe einen Link gerade nicht „in dessen Eigenschaft als LAG-Mitglied“, sondern als herkömmlichen physischen Link. Eine ME auf LAG-Ebene könne einzelne Links nicht erkennen, sondern nur einen logischen Link, die LAG als Ganzes. Damit wählten die angegriffenen Produkte einen konzeptionellen Aufbau, in dem sich das klagepatentgemäße Problem nicht stelle, der im Ergebnis aber ebenfalls die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einzelner LAG-Mitglieder ermögliche. Nichts anderes werde mit dem Release xxx beworben. Der Nutzen der Funktion liege nicht in einer automatischen Reaktion der LAG, sondern in der Bereitstellung von Fehlerinformationen zu einzelnen physischen Links für den Netzwerkadministrator. Wenn CFM auf einem LAG-Mitglied konfiguriert sei, erkenne die Funktion überhaupt nicht, dass das LAG-Mitglied Teil einer LAG sei. CFM arbeite vollständig im Kontext des einzelnen physischen Links. Die Port-ME melde ihren Status an die CFM-Software. Dies ermögliche dem Administrator, den Zustand eines einzelnen physischen Links zu überwachen. Soweit die Klägerin behaupte, eine Rückmeldung an die LAG sei aus technischer Sicht zwingend erforderlich, damit die LAG weiterhin optimal funktionieren könne, sei das ebenfalls unzutreffend: Die CFM-MEP auf LAG-Level erhalte keine Information über den Ausfall einzelner Links und korreliere Fehler auf Link-Ebene daher auch nicht mit Fehlern auf LAG-Ebene. Wenn CFM auf LAG-Ebene konfiguriert sei, diene es dazu, die Kontinuität der LAG insgesamt zu erkennen. Ausfälle einzelner LAG-Mitglieder würden nicht erkannt und entsprächen auch nicht dem Zweck der CFM-Konfiguration auf LAG-Ebene. Die Aufgabe, auf den Ausfall eines Links zu reagieren, werde von anderen, übergeordneten Protokollen und Systemen des Routers übernommen, nicht von der CFM-Funktion. Die in den angegriffenen Produkten insoweit agierenden Protokolle seien Nicht-CFM-Systeme. Aus dem Release xxx könne nicht auf die von der Klägerin behauptete technische Funktionsweise geschlossen werden; die Information zu diesem Release bringe zum Ausdruck, dass der Benutzer auf Wunsch einen MEP für jeden physischen Port oder einen MEP für die LAG selbst oder beides konfigurieren könne. In den angegriffenen Produkten erfolge keine Auswertung des Inhalts der Continuity Check oder Loopback Messages. Daher werde auch nicht auf Grundlage der Auswertung eines LAG-Mitgliedsfelds eine Entscheidung getroffen, über welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht weitergeleitet werde. Die CFM-Nachrichten der MEs auf Port-Ebene wiesen schon kein LAG-Mitgliedsfeld auf, denn eine MEP-ID oder MP-ID identifiziere kein LAG-Mitglied, sondern einen MEP oder MP. Hilfsweise sei das Verfahren jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen; das Klagepatent werde mit hoher Wahrscheinlichkeit im parallelen Nichtigkeitsverfahren vernichtet. - 104
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. - 105
II. - 106
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. - 107
Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht befunden, dass sämtliche angegriffenen Produkte keinen mittelbaren (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 Abs. 1 PatG) Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents – in der hier geltend gemachten Fassung – machen und daher der Klägerin gegen die Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche allesamt nicht zustehen. - 108
1. - 109
Das Klagepatent hat die Konnektivitäts- und Fehlerverwaltung (Connectivity and Fault Management, „CFM“), darunter insbesondere die Implementierung von CFM-Verfahren über Netzwerke, die Mechanismen für die Streckenaggregation (link-aggregation, „LAG“) in die Praxis umsetzen, zum Gegenstand (Absatz [0001] des Klagepatents; nicht näher spezifizierte Absätze sind nachstehend solche des Klagepatents). - 110
Einleitend erläutert das Klagepatent die Notwendigkeit der Wartung von Ethernet-Diensten: Beispielsweise definiere ein Satz von Ethernet-Betriebs-, Verwaltungs- und Wartungs-(OAM)-Funktionen, der auch als Satz von Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlerverwaltungs-(CFM)-Funktionen bekannt sei, bestimmte Fähigkeiten, die zur Gewährleistung der Integrität und Zuverlässigkeit eines Netzwerkes erforderlich seien. Hierzu verweist die Beschreibung auf Standards, die zur Vereinheitlichung CFM-Domains in Form von Fließpunkten („Flow Points“) definierten. Im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Spezifikation IEEE 802.1ag könnten die Fließpunkte mit Wartungsentitäten (maintenance entity, ME) verbunden sein; insoweit könne ein Anschluss mehrere MEs unterschiedlichen Typs implementieren. Ein am Rande einer CFM-Domäne befindlicher Fließpunkt sei ein Wartungsendpunkt (maintenance entity end-point, MEP), während ein Fließpunkt innerhalb einer Domäne, der für einen MEP sichtbar sei, ein MEG-(Maintenance Entity Group)-Zwischenpunkt (maintenance entity group intermediate point, MIP) sei. MEPs seien aktive MEs, die von Systembetreibern genutzt werden könnten, um CFM-Aktivitäten zu initiieren und zu überwachen, während MIPs passiv CFM-Ströme empfingen, die von MEPs initiiert worden seien, und auf diese reagierten (Absatz [0002]). - 111
Ferner erwähnt das Klagepatent das Bedürfnis nach immer höheren Übertragungsgeschwindigkeiten und dem daraus erwachsenen LAG-Mechanismus. Dabei handele es sich um eine Gruppe von zwei oder mehr Netzwerkstrecken, die man bündele, um als einzelne Strecke zu erscheinen. Auf diese Weise könnten zwei oder mehr vorhandene physische Netzwerkverbindungen (z.B. Kabel oder Ports) Verwendung finden, um Pakete derselben Daten von einer Entität an die andere zu senden, ohne dass eine strukturelle Veränderung des Netzwerks notwendig sei (Absatz [0003]). Wenn eine LAG-Entität einen Frame zur Weiterleitung empfange, ermittle sie, an welchem von mehreren Ausgangsports der Frame gesendet werden solle. Dabei versuche die weiterleitende Entität in der Regel, die Last gleichmäßig auf die einzelnen physischen Ausgangsports der aggregierten logischen Verbindung zu verteilen; regelmäßig basiere die Verteilung der Frames auf einer vordefinierten Hashing-Funktion (Absatz [0004]). Wenn ein bestimmtes Netzwerk – z.B. ein Local Area Network (LAN) oder ein virtuelles LAN (VLAN) – LAG-Schnittstellen einsetze, könnten einige der CFM-Funktionen nicht verwendet werden und bestimmte Funktionsstörungen nicht erkannt werden. Diese Unfähigkeit beruhe darauf, dass bei der Verwendung von LAG-Schnittstellen Pakete, die von einer Entität zu einer anderen weitergeleitet würden, nicht über eine bekannte einzelne feste Netzwerkverbindung, sondern über eine Reihe von aggregierten Ausgangsstrecken gesendet würden, die einen einzigen logischen Port oder eine einzige logische Verbindung bildeten. Vor diesem Hintergrund könne der Weg eines jeden Pakets nicht von der Ursprungs-ME, welche die CFM-Funktion initiiere, vorhergesagt werden (Absatz [0007]). Überdies werde im Falle des Ausfalls einer einzelnen Verbindung die Verkehrslast von anderen Strecken in der Gruppe übernommen, um so Unterbrechungen in der Kommunikation zwischen den miteinander verbundenen Geräten zu vermeiden (Absatz [0008]). - 112
Alsdann widmet sich das Klagepatent der US-Patentanmeldung Nr. 2005/0108xxx, deren technische Lehre eine Ethernet-MAC-OAMP-Steuerungsunterschicht zur Unterstützung der SDH/SONET-OAMP-Standardfunktion in Ethernet-Netzwerken bereitstelle (Absatz [0009]). - 113
Hiervon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung (vgl. Absatz [0010]), u.a. ein Verfahren für die Implementierung von Fehlerverwaltungsfunktionen in Netzwerken mit LAG-Verbindungen bereitzustellen, die die oben genannten Beschränkungen nicht aufweisen. - 114
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in der hier geltend gemachten Fassung des Anspruchs 1 ein Verfahren vor, dessen technische Lehre sich wie folgt in Merkmale gliedern lässt: - 115
1. Verfahren zum Verifizieren der Funktionsfähigkeit eines designierten LAG-Mitglieds (203) zur Verwendung mit einer Verbindung (52), umfassend zwei oder mehr Ports. - 116
2. Die zwei oder mehr Ports sind konfiguriert, verbunden zu werden mit jeweiligen zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen, um zusammenwirkend eine einzelne logische Verknüpfung (53) zu bilden, die eine Link Aggregation Group (LAG) ist, und jede der zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen ist ein LAG-Mitglied (54). - 117
3. Das Verfahren wird durch einen Netzwerkknoten (11, 12, 50) durchgeführt, der einer Maintenance Entity (ME; 2, 3) zugeordnet ist, die in einer Ethernet-Connectivity-Und-Fault-Management CFM, -Domäne betriebsfähig ist. - 118
4. Das Verfahren umfasst das Empfangen einer CFM-Nachricht und Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder. - 119
4.1 Die empfangene CFM-Nachricht schließt ein LAG-Mitgliedsfeld (35) ein, das ein einzelnes LAG-Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert. - 120
4.2 Das Weiterleiten umfasst das Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, das in dem LAG-Mitgliedsfeld (35) identifiziert wurde. - 121
4.3 Das Verfahren umfasst ferner das Verifizieren der Funktionsfähigkeit des designierten LAG-Mitglieds (203) durch Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht. - 122
2. - 123
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen einige Merkmale und Begrifflichkeiten des Klagepatentanspruchs 1 der näheren Erläuterung. - 124
a) - 125
Als Durchschnittsfachmann ist ein Informatiker oder Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss (Master oder Diplom), der über Berufserfahrung in der Entwicklung von OAM-Maßnahmen für Netzwerke verfügt und die für CFM und Ethernet relevanten Standards kennt, anzusehen (vgl. den qualifizierten Hinweis des BPatG vom 15.07.2025, S. 4, Anlage BB01). - 126
b) - 127
Gemäß Merkmal 1 hat das LAG-Mitglied, dessen Funktionsfähigkeit einer Verifizierung unterzogen werden soll, geeignet zu sein zur Verwendung mit einer Verbindung umfassend zwei oder mehr Ports. Der Fachmann verharrt – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – insoweit nicht bei einer rein isolierten Betrachtung, in deren Rahmen das Teilmerkmal „zur Verwendung mit einer Verbindung, umfassend zwei oder mehr Ports“ als eine bloße Zweckangabe dergestalt anzusehen ist, dass schlicht die abstrakte Eignung der Verbindung, ein Teil einer Gruppe von LAG-Mitgliedern zu sein, bereits für dessen Benutzung hinreichend wäre. - 128
Auch für Verfahrensansprüche wie den Klagepatentanspruch 1 gelten hinsichtlich derartiger Zweckangaben nämlich grundsätzlich die gleichen – sogleich erläuterten – rechtlichen Maßgaben wie für Erzeugnisansprüche (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 (1082 f.) – Bildunterstützung bei Katheternavigation). Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht. Sie haben vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale des Anspruchs erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. nur BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR 2024, 674 Rn. 27 – Trägerelement; Senat, Urt. v. 07.08.2025 – I-2 U 53/24, GRUR-RS 2025, 23440 – Gaszufuhrinstallation m.w.N.). - 129
Entgegen der Berufung hat das Landgericht das Teilmerkmal „zur Verwendung mit einer Verbindung (52), umfassend zwei oder mehr Ports“ auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht verfehlt eingeordnet. Aus nachstehenden Gründen erschöpfen sich die Anforderungen an das gelehrte Verfahren aufgrund dieses Teilmerkmals nicht etwa in der oben skizzierten abstrakten objektiven Eignung der Verbindung, ein Teil einer Gruppe von LAG-Mitgliedern sein zu können. - 130
aa) - 131
Wie die Klägerin – stillschweigend – im Ausgangspunkt noch zutreffend annimmt, ist das betreffende Teilmerkmal einer Gesamtbetrachtung mit den sonstigen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 zu unterziehen. Denn im Rahmen der Auslegung sind stets der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (BGH, GRUR 2007, 410 Rn. 18 f. – Kettenradanordnung I; GRUR 2010, 858 Rn. 13 – Crimpwerkzeug III; GRUR 2012, 1124 Rn. 27 – Polymerschaum; GRUR 2016, 1031 Rn. 22 – Wärmetauscher; GRUR 2020, 159 Rn. 18 – Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 29 – Ultraschallwandler). - 132
Dass es klagepatentgemäß nicht ausreicht, bloß einzelne LAG-Mitgliedsverbindungen auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen zu können, entnimmt der Fachmann dem systematischen Zusammenhang des Merkmals 1 mit dem Merkmal 4, wonach das Empfangen und Weiterleiten über eines der LAG-Mitglieder geschehen soll. Hinsichtlich der Merkmalsgruppe 4 hat das Landgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass das darin genannte „Empfangen“ und „Weiterleiten“ nicht notwendigerweise den Empfang von einer außerhalb des das erfindungsgemäße Verfahren durchführenden Netzwerkknotens liegenden Einheit voraussetzt (vgl. LGU, S. 17, unter 2.; vgl. dazu auch näher unten). Insoweit erkennt der Fachmann, dass klagepatentgemäß der Netzwerkknoten – welcher gemäß Merkmal 3 einer ME zugeordnet ist – zwingend eine Auswahl zwischen mehreren LAG-Mitgliedern haben muss. Die Bedeutung der Merkmalsgruppe 4 ist entgegen der Berufung nicht etwa auf die Verdeutlichung beschränkt, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 bloß darum gehe, CFM im Kontext einer LAG anwendbar zu machen. Es mag zwar in der Natur der Sache liegen, dass in einer LAG zwei oder mehr LAG-Mitglieder (iSv physischen Verbindungen, die zu einer logischen Verbindung zusammengefasst sind) vorhanden sind. Jedoch erschöpft sich der technische Sinngehalt der Merkmalsgruppe 4 nicht in der schlichten Bestimmung, dass die intendierte Weiterleitung über eines dieser LAG-Mitglieder erfolgen soll. - 133
Ob – was Landgericht angenommen hat – es sich bei der klagepatentgemäßen ME um eine solche ME handeln muss, die mit einem Netzwerkknoten assoziiert ist, der gerade auf der LAG-Ebene agiert, bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner Klärung, da es den angegriffenen Produkten schon an der objektiven Eignung mangelt, eine entsprechende Auswahl überhaupt – sei es auf der LAG-Ebene oder sei es auf der Port-Ebene – bereitzustellen (vgl. zur Verletzungsfrage noch näher unten). Zu widersprechen ist indessen der weitergehenden Hypothese der Beklagten, es reiche klagepatentgemäß schon aus, dass – bei einer Implementierung von MEs auf Port-Ebene – ein entsprechender Bezug zur LAG hergestellt werde (z.B. in dem Fall, dass in der von einem Port abgehenden Verbindung ein Fehler festgestellt werde und dieser Fehler von dem das Verfahren ausführenden Netzwerkknoten dann auch als Fehler eines LAG-Mitglieds erkannt und behandelt werde). Der Klagepatentanspruch 1 lässt es gerade nicht genügen, dass (nur irgendwie) ein physischer Link einer LAG überprüft werden kann. Ebenso wenig reicht es aus, dass der Netzwerkknoten, der das Verfahren ausführt (vgl. Merkmal 3), bloß in der Lage ist, zwei oder mehr LAG-Mitglieder zu verifizieren, und der Netzwerkknoten bloß „weiß“ oder erkennen kann, dass ein Port einer LAG zugeordnet ist und eine LAG-Mitgliedsverbindung herstellt. - 134
bb) - 135
Soweit die Klägerin für ihre abweichende Auslegung mehrfach Beweis antritt durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (vgl. etwa OLGA Bl. 165 und OLGA Bl. 168), ist dem nicht nachzukommen. Denn ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter (BGH, GRUR 2009, 653 Rn. 16 – Straßenbaumaschine; GRUR 2008, 887 Rn. 13 – Momentanpol II; BeckRS 2015, 12105 Rn. 25 – Polymerschaum II) und seine Auslegung oder Anwendung ist daher Rechtsanwendung (BVerfG, GRUR-RR 2009, 441 (442) – Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots). Der Tatrichter darf deshalb die Auslegung nicht einem gerichtlichen Sachverständigen überlassen, der von einem Gericht bloß in Zweifelsfragen der Tatsachenfeststellung heranzuziehen ist (BGH, GRUR 1997, 116 (117) – Prospekthalter; GRUR 2021, 574 Rn. 32 – Kranarm; Senat, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 76 – Rohrbearbeitungsvorrichtung jew. m.w.N.). - 136
cc) - 137
Die abweichende Auslegung der Klägerin lässt sich auch nicht aus dem Kontext der Zweckangabe im Merkmal 1 mit dem Merkmal 2, welches die LAG näher beschreibt, herleiten. Dem Umstand, dass danach die im Merkmal 1 erwähnten zwei oder mehr Ports jeweils einzelne physische LAG-Mitgliedsverbindungen bereitstellen (vgl. Merkmal 2) und diese zusammen eine aggregierte logische Verbindung (d.h. eine LAG) bilden (vgl. Merkmale 1 und 2), mag der Fachmann zwar entnehmen, dass die zwei oder mehr physischen Verbindungen (d.h. die LAG-Mitglieder) die logische Verbindung formen. Das weitergehende technische Verständnis der Klägerin vom Merkmal 1 trifft gleichwohl nicht zu, da die hier befürworteten – oben bereits näher erläuterten – engeren Vorgaben aus dem ferner zu beachtenden systematischen Zusammenhang mit der Merkmalsgruppe 4 folgen. - 138
c) - 139
Soweit die Merkmalsgruppe 4 das Erfordernis eines „Empfangens“ und „Weiterleitens“ etabliert, bedarf es hierzu nicht zwingend des Empfangs von einer außerhalb des das klagepatentgemäße Verfahren durchführenden Netzwerkknotens liegenden Einheit. Wie das Landgericht insoweit zutreffend angeführt hat, stellt die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Text grundsätzlich zugleich auch ein Indiz für die funktionelle Reihenfolge der Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte dar (BGH, Urt. v. 09.05.2017, Az. X ZR 97/15, BeckRS 2017, 118920; vgl. zum Ganzen auch Senat, Urt. v. 16.05.2024 – 2 U 70/23 – I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 – Rotorelemente m.w.N.). Demnach impliziert die Reihenfolge der Verfahrensschritte auch im Streitfall die Abfolge, in welcher das klagepatentgemäße Verfahren durchzuführen ist. - 140
Zwar enthält das Merkmal 3 die Vorgabe, dass das Verfahren von einem Netzwerkknoten durchgeführt wird, der einer ME zugeordnet ist. Gänzlich offen lässt der Patentanspruch 1 jedoch zum einen, welche additiven Schritte für eine vollständige Implementierung des Verfahrens notwendig sind, und zum anderen, welche konkrete Entität diese weiteren Schritte durchzuführen hat. Dass es zwingend weiterer, nicht von dem Netzwerkknoten vorzunehmender Schritte zwischen dem nach Merkmal 4.2 vorgesehenen Weiterleiten der CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder und dem nach Merkmal 4.3 vorgesehenen Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht bedarf, um ein solches Ergebnis zu erhalten, leuchtet dem Fachmann unmittelbar ein. Die CFM-Nachricht muss nämlich über eines der LAG-Mitglieder an eine weitere Entität gesendet und von dieser alsdann eine Rückmeldung an den Netzwerkknoten vorgenommen worden sein. Insofern ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass sich die technische Lehre des Patentanspruchs 1 auf einen bloßen Teil des gesamten Verfahrensablaufs fokussiert. - 141
Dies vorausgeschickt, ist zwar anzunehmen, dass der Netzwerkknoten das Empfangen und Weiterleiten durchführt (a.e. Merkmal 3). Jedoch macht der Patentanspruch 1 keinerlei Vorgabe in Bezug auf die Art und Weise, wie die CFM-Nachricht generiert wird, welche der Netzwerkknoten empfängt. Dem Fachmann ist bewusst, dass das Generieren der betreffenden CFM-Nachricht einerseits durch einen gänzlich anderen Netzwerkknoten erfolgen kann (s. Unteranspruch 4; vgl. zu den Unteransprüchen insgesamt noch näher unten), andererseits indessen auch die im Merkmal 3 erwähnte, dem Netzwerkknoten zugeordnete ME dies bewirken kann. - 142
Wesentlich für das klagepatentgemäße Verfahren ist – entgegen der Berufung – indessen, dass auch in dem Falle, dass die ME in einem Netzwerkknoten implementiert und physisch nicht von diesem zu unterscheiden sein mag, diese beiden nicht als identisch betrachtet werden können, sondern dass die ME mit dem Netzwerkknoten bloß „assoziiert“ ist – mithin in geeigneter Art und Weise mit selbigem verknüpft ist. Zudem ist dem Klagepatent eine zwingende Differenzierung zwischen einerseits physischen Verbindungen und andererseits logischen Verbindungen immanent (a.e. Merkmal 2), weshalb zugleich eine entsprechende Unterscheidung zwischen einer physischen und einer durch ihre Funktionen logischen Ebene auch in Bezug auf die über diese Verbindungen miteinander kommunizierenden Entitäten geboten ist. Demnach kann der Netzwerkknoten als physische Einheit einen bestimmten Input von einer ME, die durch ihre Funktionalität definiert wird, empfangen. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angemerkt hat, würde es der vorstehenden Auslegung nicht einmal zuwiderlaufen, wenn eine solche unmittelbare Kommunikation zwischen der physischen Ebene und der logischen Ebene nach dem sogenannten OSI-Schichtenmodell gar nicht möglich wäre, da das Klagepatent allgemein anerkannten patentrechtlichen Grundsätzen zufolge sein eigenes Lexikon darstellt und insofern eine zwischen dem physischen Netzwerkknoten und der funktionalen Einheit ME vorzunehmende Unterscheidung postulieren kann. - 143
Wie die Berufung zu Recht einräumt, hat das Landgericht mit Rücksicht auf das Merkmal 4.1 richtig zugrunde gelegt, dass die CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld aufweist, welches ein einzelnes LAG-Mitglied identifiziert, und dass es sich hierbei um einen der physischen Netzwerk-Links, die die logische Verbindung (d.h. die LAG) bilden, handelt. Ebenso ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Klagepatent die nähere Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfeldes innerhalb der CFM-Nachricht in das technische Belieben des Fachmanns stellt, wobei aus den Angaben in der Nachricht indessen ein bestimmter physischer Netzwerk-Link zwischen zwei Ports identifiziert werden muss. Entgegen der Berufung ist dem Landgericht aber auch insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen, als es angenommen hat, der Verfahrensanspruch 1 schreibe im Ergebnis zwingend vor, dass das LAG-Mitgliedsfeld vor dem Weiterleiten der CFM-Nachricht ausgelesen werden müsse und eine entsprechende Identifizierung des LAG-Mitglieds daher auch nicht erst nach dem Weiterleiten erfolgen könne (und zwar auch nicht etwa, um z.B. im Falle eines Fehlers feststellen zu können, welches LAG-Mitglied fehlerhaft ist). - 144
Zuzustimmen ist der Klägerin – worauf es indessen letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt – darin, dass die teilweise auf den Wortlaut der deutschen Fassung des Patentanspruchs abstellende Argumentation der Beklagten unstatthaft ist. Maßgeblich ist gem. Art. 70 Abs. 1 EPÜ vielmehr allein die englische Originalfassung (vgl. auch BGH, GRUR 2010, 314 – Kettenradanordnung II), welche in den Merkmalen 4.1 und 4.2 insoweit dieselbe Zeitform gewählt hat („identifying“ bzw. „is identified“), so dass a priori kein Raum dafür ist, aus unterschiedlichen Zeitformen in der unmaßgeblichen deutschen Fassung Rückschlüsse für die Auslegung der Merkmalsgruppe 4 zu ziehen. - 145
aa) - 146
Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht ferner angenommen, dass sich auch das klagepatentgemäße technische Problem a priori nur dann stellen kann, wenn eine Auswahlmöglichkeit zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern besteht. Dies entspricht auch der Sichtweise des Senats mit der Maßgabe, dass letztlich offengelassen werden kann, ob der Netzwerkknoten zwingend auf der LAG-Ebene agieren muss – was allerdings der Fall sein dürfte. - 147
(1) - 148
Die entsprechende Diskussion der Parteien gibt dem Senat zunächst Anlass, in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu bemerken: - 149
Die Aufgabe eines Patentanspruchs ergibt sich daraus, was die vorgeschlagenen Mittel für sich und in ihrer Gesamtheit erkennbar tatsächlich leisten (BGH, GRUR 2004, 579 (582) – Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; GRUR 2010, 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607 Rn. 12 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; GRUR 2012, 1122 Rn. 22 – Palettenbehälter III; GRUR 2012, 1130 Rn. 9 – Leflunomid; GRUR 2018, 390 Rn. 32 – Wärmeenergieverwaltung; vgl. Senat, Urt. v. 18.07.2024 – I-2 U 27/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 43 – Reinigungszentrifuge; Urt. v. 30.10.2025 – I-2 U 21/24, GRUR-RS 2025, 32252 Rn. 63 – Abstandsstück m.w.N.). Auch wenn das technische Problem zwar aus dem zu entwickeln ist, was das Patent tatsächlich leistet, ist es nicht zulässig, bei der Formulierung des Problems bereits Elemente der unter Schutz gestellten Lösung zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2024, 1432 Rn. 17 – Mirabegron). Ist die Aufgabe – wie hier im Absatz [0010] – in der Patentschrift ausdrücklich genannt, so kommt es darauf an, was aus Sicht des Durchschnittsfachmanns dieser Angabe unter Einbeziehung des in der Patentschrift genannten Standes der Technik und unter Zugrundelegung seines allgemeinen Fachwissens als objektive Erkenntnis über das durch die Erfindung tatsächlich Erreichte zu entnehmen ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 811 (813 f.) – Falzmaschine; GRUR 1981, 186 (188) – Spinnturbine II). Dementsprechend müssen die Lösungsmittel oder Lösungsansätze, die mehr oder weniger deutlich in Formulierungen der Aufgabenstellung enthalten sind, bei der Herausarbeitung des objektiven technischen Problems außer Acht bleiben (BGH, GRUR 1960, 546 (548) – Bierhahn; GRUR 2010, 44 Rn. 14 – Dreinahtschlauchfolienbeutel; GRUR 2015, 352 Rn. 16 – Quetiapin; GRUR 2015, 356 Rn. 9 – Repaglinid; GRUR 2020, 603 Rn. 12 – Taladalfil; GRUR 2024, 1432 Rn. 13, 14 – Mirabegron). Kann mithin das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten, darf aber auch insoweit der Vorrang des Patentanspruchs nicht außer Acht gelassen werden (BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung). Demnach dürfen derartige Angaben zur Aufgabenstellung in der Patentschrift nicht ungeprüft der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung). Für die Herausarbeitung des technischen Problems ist der Stand der Technik insofern nur ein Aspekt. - 150
(2) - 151
Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu der Erkenntnis, dass die entsprechenden Überlegungen der Klägerin in Bezug auf die Entbehrlichkeit der Implementierung einer Auswahl aus mehreren LAG-Mitgliedern nicht verfangen. - 152
Wie auch die Klägerin im Ansatz noch zu Recht einräumt, beschreibt das Klagepatent in den Absätzen [0007] und [0008] Probleme, die sich bei der Implementierung von CFM im Kontext einer LAG stellen und auf die einleitend bereits eingegangen wurde. In der deutschen Übersetzung lauten diese Absätze wie folgt: - 153
„[0007] Wenn ein bestimmtes Netzwerk wie ein lokales Netzwerk (LAN) oder ein virtuelles LAN (V-LAN) LAG-Schnittstellen verwendet, können einige der Funktionen des Konnektivitätsfehler-Managements, wie sie derzeit im IEEE 802. lag-Standard und in der ITU-T-Empfehlung Y.1731 festgelegt sind, nicht genutzt werden und können daher bestimmte Fehlfunktionen nicht erkennen. Diese Unfähigkeit wird dadurch verursacht, dass bei der Verwendung von LAG-Schnittstellen Pakete, die von einer Entität an eine andere weitergeleitet werden, nicht über eine bekannte einzelne feste Netzwerkverbindung gesendet werden, sondern über eine Reihe von aggregierten Ausgangsverbindungen, die einen einzelnen logischen Port oder eine einzelne logische Verbindung umfassen. Die Pakete werden durch einen lokal implementierten Ausgleichsalgorithmus auf die Verbindungen verteilt. Daher kann der Pfad jedes Pakets nicht von der ursprünglichen ME vorhergesagt werden, die die CFM-Funktion initiiert. Dies könnte sich auf den Empfang von Antwortnachrichten (z.B. Loopback- oder Linktrace-Antworten) und Leistungsergebnisse wie die Variation der Frame-Verzögerung auswirken. Darüber hinaus werden, wie in den - 154
[0008] Standards festgestellt, wenn eine der aggregierten Ausgangsverbindungen ausfällt, die anderen aggregierten Ausgangsverbindungen in der Gruppe so konfiguriert sind, dass sie die Verkehrslast übernehmen, die von der ausgefallenen Verbindung verarbeitet wurde, um Unterbrechungen in der Kommunikation zwischen miteinander verbundenen Geräten zu vermeiden. Da die Verkehrslast, die von der ausgefallenen Verbindung verarbeitet wurde, von anderen aggregierten Ausgangsverbindungen in der Gruppe übernommen wurde, können die Fehlerverwaltungsfunktionen der CFM-Techniken den Fehler nicht identifizieren. In Netzwerken, die nur Einzelverbindungen verwenden, basiert die Fehlererkennung auf CFM-Techniken, die Verbindungsfehler durch Multicast- oder Unicast-Nachrichten von einem bestimmten MEP zu einem anderen ME erkennen. Wenn LAG-Verbindungen verwendet werden, werden Nachrichten nicht über eine physische Verbindung übertragen, wie oben beschrieben, und daher wird die ausgefallene Verbindung nicht erkannt.“ - 155
Der Kern der erfindungsgemäßen Problematik erschöpft sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darin, schlicht eine physische LAG auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen zu können. Insbesondere führt die Klägerin zwecks vermeintlicher Untermauerung ihrer abweichenden Auslegung vergeblich an, dass die MEs an den physischen Ports einer LAG bereits zu den Mitteln zur Lösung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems gehörten. Das im Absatz [0007] erläuterte technische Problem, dass der Pfad einer CFM-Nachricht nicht vorhergesagt werden könne, stellt sich – wie dem Fachmann zwanglos einleuchtet – nur im Falle eines Zugriffs auf mehrere LAG-Mitglieder. Dem thematischen Zusammenhang der Absätze [0007] und [0008] entnimmt der Fachmann, dass selbige nicht etwa schlicht das generelle Problem, dass CFM-Nachrichten, die über eine LAG gesendet werden, mittels eines Ausgleichsalgorithmus` auf die einzelnen LAG-Mitgliedsverbindungen verteilt werden, umreißen. Der Absatz [0007] erläutert, weshalb bei LAG-Schnittstellen – ganz im Gegensatz zu einzelnen festen Netzwerkverbindungen – der Pfad nicht vorhergesagt werden könne. Anhand dessen erschließt sich die einzige im Klagepatent offenbarte technische Lösung in Gestalt der Umgehung von LAG-Ausgleichsalgorithmen durch die Weiterleitung an ein designiertes LAG-Mitglied; dies wird in der Figur 4 des Klagepatents dargestellt und im Absatz [0065] des Klagepatents näher erläutert. - 156
Dass das Klagepatent exklusiv Implementierungen mit einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren LAG-Mitgliedern erfasst, ergibt sich auch aus dem von der Klägerin für ihre Ansicht argumentativ herangezogenen Absatz [0062], der einleitend zwar beschreibt dass „einige der MEs in der Wartungsdomäne sowohl mit einem zu überwachenden Knoten als auch mit einem LAG-Mitglied verbunden [sind], das Teil der LAG-Verbindung ist“, jedoch in dem Folgesatz (in deutscher Übersetzung: „wenn dieser ME als Ziel in einer bestimmten CFM-Funktion ausgewählt wird“) gerade eine (übergeordnete) Auswahlinstanz voraussetzt. Letzteres bestätigt auch der zugehörige Schlusssatz (in deutscher Übersetzung: „…der MEP, der die CFM-Funktion initiiert, generiert eine CFM-Nachricht, die eine Kombination aus einem Knoten und dem spezifischen LAG-Mitglied designiert“). Dementsprechend kann die initiierende MEP zielgerichtet ganz bestimmte LAG-Mitglieder durch Auswahl der entsprechenden Target-MEs adressieren. - 157
(3) - 158
Unerheblich ist der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Beklagten in der Klageerwiderung (dort S. 5) die Lösung selbst noch losgelöst von einer ME-Funktionalität definiert hätten. Die Beklagten haben insofern zutreffend bloß Folgendes sinngemäß angemerkt: Das Interagieren einer ME mit einem einzelnen designierten Link einer LAG solle ermöglichen, die Konnektivität und die Kommunikation der LAG-Mitglieder separat zu überprüfen, weshalb die Wartungseinheit in diesem Fall in der Lage sein müsse, mindestens zwei LAG-Mitglieder zu überprüfen. - 159
Jedenfalls ist erneut zu betonen, dass das Merkmal 4 selbst begrifflich explizit fordert, es müsse eine Weiterleitung „über eines der LAG-Mitglieder“ möglich sein. Der Patentanspruch 1 selbst etabliert mithin das Erfordernis einer entsprechenden Wahlmöglichkeit. Insofern beachtet die hier vertretene Auslegung auch das Primat des Anspruchs gegenüber der Beschreibung. Das konträre Verständnis der Klägerin ignoriert letztlich das im Fokus des Klagepatents stehende technische Problem. Denn auf Basis ihres Verständnisses verlöre das LAG-Mitgliedsfeld seine spezifische technische Funktion, die Verbindung, über die die CFM-Nachricht gesendet werden soll, zu determinieren. Zudem böte das Klagepatent dann keine Lösung für die Frage, wie ein LAG-Mitglied iSv Merkmal 4 designiert und wie die Funktionsfähigkeit des so designierten LAG-Mitglieds iSv Merkmalen 1 und 4.3 verifiziert werden soll. - 160
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus dem Umstand, dass das Merkmal 1 ein Verifizieren der Funktionsfähigkeit eines designierten LAG-Mitglieds erwähnt, abgeleitet werden, dass die klagepatentgemäße ME aus mehreren LAG-Mitgliedern eines auswählen muss. Das Merkmal 1 beschränkt sich gerade nicht auf eine bloße Beschreibung des Kontextes des anspruchsgemäßen Verfahrens. Die Bedeutung der Formulierung „desginated LAG member“ ergibt sich auch nicht (jedenfalls nicht in abschließender Weise) aus der Zusammenschau mit Merkmal 4.1, wonach das LAG-Mitglied im LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wird, d.h. das LAG-Mitglied muss im LAG-Mitgliedsfeld benannt sein. Insofern ist namentlich der Annahme der Klägerin, wonach die Weiterleitung keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren LAG-Mitgliedern, sondern die Umsetzung einer bereits zuvor und außerhalb des Anspruchsgegenstandes erfolgten Zuordnung sei (vgl. Rn. 20, Rn. 51 und Rn. 71 des Schriftsatzes vom 28.01.2026), entgegenzutreten. - 161
bb) - 162
Ebenso wenig gebieten die abhängigen Unteransprüche ein abweichendes Verständnis von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1, insbesondere seiner Merkmale 4.1 und 4.2: - 163
(1) - 164
Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher – mittelbar – Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich – ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 – Wärmetauscher; OLG Düsseldorf [15. ZS], Urt. v. 18.06.2020 – I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 – Schutzbügel; Senat, Urt. v. 11.09.2025 – I-2 U 34/24; Urt. v. 30.10.2025 – I-2 U 21/24, GRUR-RS 2025, 32252 Rn. 129 – Abstandsstück m.w.N.). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 – Wärmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 – X ZR 93/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 – Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag): Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 – Wärmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 – Signalumsetzung; OLG Düsseldorf [15. ZS], Urt. v. 18.06.2020 – I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 – Schutzbügel; Senat, Urt. v. 24.02.2022 – I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 – Tätowiervorrichtung). - 165
Zwar lässt sich aus der Existenz eines Unteranspruchs allein nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen und seine Verwirklichung in einer Weise möglich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erfüllt (BGH, Urt. v. 14.05.2019 – X ZR 93/17 Rn. 17, BeckRS 2019, 17249 – Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag; Senat, Urt. v. 30.10.2025 – I-2 U 21/24, GRUR-RS 2025, 32252 Rn. 129 – Abstandsstück m.w.N.). Gleichwohl ist aber der Gegenstand eines Unteranspruchs regelmäßig enger als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs (BGH, Urt. v. 14.05.2019 – X ZR 93/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 – Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag). - 166
(2) - 167
Der Unteranspruch 3 lehrt, dass die ME eine MEP oder eine MIP-Funktionalität aufweisen kann. Bei einer MEP handelt es sich – wie bereits angeklungen – um eine aktive ME, die CFM-Nachrichten generieren kann, während eine MIP diese nur passiv empfängt und darauf reagiert. Weil es für das in der Merkmalsgruppe 1.2 beschriebene „Empfangen“ und „Senden“ auf den Netzwerkknoten bzw. das darin enthaltene PDM ankommt, kann das in Klagepatentanspruch 1 spezifizierte Verfahren zwanglos sowohl von einer MEP als auch einer MIP durchgeführt werden. Dieser Ansatz findet seine Bestätigung in Absätzen [0075] f., die eine MEP beschreiben und den assoziierten Netzwerkknoten als mit einem PDM ausgestattet ansehen. Überdies beschreibt auch Absatz [0077] ein PDM in Zusammenhang mit einer MIP. Gemäß Unteranspruch 4 kann die CFM-Nachricht (ausgehend) auch von einem anderen Netzwerkknoten empfangen werden. Der Klagepatentanspruch 1 lehrt indessen – siehe bereits oben – das durchzuführende Verfahren nicht vollständig, sondern lässt offen, woher die CFM-Nachricht stammt. Insofern ergänzt der Unteranspruch 3 das in Anspruch 1 gelehrte Verfahren um das Empfangen von einem anderen Netzwerkknoten. Das vermag letztlich nichts daran zu ändern, dass das PDM des das Verfahren durchführenden Netzwerkknotens einen Input empfängt, der dann gemäß dem in Anspruch 1 beschriebenen Verfahren weiterverarbeitet wird, mithin u.a. eine Auswahl zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern ermöglichen muss. - 168
(3) - 169
Ein technisches Verständnis des Klagepatentanspruchs 1, wonach das gelehrte Verfahren beschränkt sei auf das Empfangen einer CFM-Nachricht, die der maßgebliche Netzwerkknoten zuvor von „außerhalb“ – z.B. von einem anderen Netzwerkknoten – erhalten habe, ist weder durch den Anspruchswortlaut noch durch die Beschreibung gedeckt. Der Anspruchswortlaut lässt gerade offen, woher der Netzwerkknoten die CFM-Nachricht erhält, weshalb sich aus ihm gerade keine Festlegung auf einen anderen Netzwerkknoten ergibt. Bei anderweitiger Lesart wäre der auf den Unteranspruch 2 rückbezogene Unteranspruch 4, welcher den Empfang der CFM-Nachricht ausgehend von einem anderen Netzwerkknoten ausdrücklich benennt, redundant, was systematisch nicht zu überzeugen vermag (vgl. auch Senat, Urt. v. 11.09.2025 – I-2 U 34/24 in Bezug auf das Stammpatent EP 2 044 xxx; s. zu dieser Entscheidung auch näher unten). - 170
(4) - 171
Zudem kann das in Unteranspruch 9 vorgesehene Erzeugen einer CFM-Nachricht zwanglos neben das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren treten. - 172
Der Hauptanspruch 1 lässt – wie sich aus dem Zusammenspiel mit dem Unteranspruch 9 ergibt – offen, welche Entität die CFM-Nachricht erzeugt. In Betracht kommen insoweit sowohl die mit dem in Anspruch 1 genannten Netzwerkknoten verbundene ME als auch eine andere ME, die mit einem anderen Netzwerkknoten verbunden ist. Unter Berücksichtigung dessen ist ein Verständnis des Hauptanspruchs ausgeschlossen, wonach der Empfang einer CFM-Nachricht gemäß Merkmal 4 auf einen Vorgang beschränkt ist, bei dem der das Verfahren ausführende Netzwerkknoten eine Nachricht von einem anderen Netzwerk/Netzwerkknoten erhält. Der klagepatentgemäße Empfangsvorgang erfasst vielmehr auch solche Vorgänge, bei denen der das erfindungsgemäße Verfahren ausführende Netzwerkknoten die CFM-Nachricht von der mit ihm assoziierten / ihm zugeordneten Wartungseinheit (ME) erhält (vgl. auch Senat, Urt. v. 11.09.2025 – I-2 U 34/24 in Bezug auf das Stammpatent EP 2 044 xxx). - 173
Insofern kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf das – soweit ersichtlich – erstmals im Schriftsatz vom 28.01.2026 (dort Rn. 106) erfolgte und von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestrittene Vorbringen der Klägerin an, wonach das im Patentanspruch 1 verwendete Wort „receiving“ weiter zu verstehen sei als ein „forwarding“ und der Fachmann deshalb auch das (originäre) Entstehen/Erschaffen/In-Besitzkommen, also eben auch das netzwerkknoteninterne Erzeugen der CFM-Nachricht unter den Patentanspruch 1 fasse. Denn zu dieser Erkenntnis gelangt der Fachmann auch ohne Rückgriff auf das behauptete allgemeine Fachwissen im Wege eines Umkehrschlusses aus dem Unteranspruch 9. - 174
(5) - 175
Auch das in Unteranspruch 12 beschriebene Verfahren ist kompatibel mit dem hiesigen Verständnis vom Wortsinn des Anspruchs 1. Gemäß dem Unteranspruch 12 wird auf das Empfangen oder Erzeugen eines zusätzlichen Pakets dieses entsprechend einem Abgleichsalgorithmus über ein LAG-Mitglied gesendet. Es handelt sich dabei um ein Verfahren entsprechend dem in Figur 4 gezeigten Flowchart, wonach Datenpakete in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine CFM-Nachricht handelt oder nicht, unterschiedlich weitergeleitet werden. - 176
cc) - 177
Die Auslegung, nach welcher zwischen dem physischen Netzwerkknoten und der durch ihre Funktionalität definierten ME zu differenzieren ist und der Patentanspruch 1 zwingend die Implementierung einer Wahlmöglichkeit zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern verlangt, erfährt im Rahmen der stets gebotenen Zusammenschau der Patentansprüche mit der Patentbeschreibung weitere argumentative Unterstützung: - 178
(1) - 179
Zunächst verdeutlicht der Absatz [0002], dass zwischen diversen technischen Funktionen einerseits und denen diese Funktionen ausführenden Einheiten andererseits zu differenzieren ist. Beispielsweise wird der CFM-Domänenraum – ein durch bestimmte Funktionalitäten gekennzeichneter Raum – durch sog. Fließpunkte (flow points) definiert. Diesen Fließpunkten widmen sich die Absätze [0017] und [0030] näher; danach können selbige neben einem Switch-Port oder einem Gateway-Port auch aus einem Netzwerkknoten mit einer Prozessoreinheit oder einem Netzwerkknoten mit einer Switching-Einheit bestehen. Zwar beschreiben die beiden letztgenannten Absätze nur bevorzugte Ausführungsformen, jedoch ist all jenen gemein, dass es sich jeweils um physische Einheiten handelt. Deren grundsätzliche Unabhängigkeit von den ihnen zugewiesenen Funktionalitäten wird anhand des Absatzes [0002] deutlich, wonach ein Port mehrere MEs unterschiedlichen Typs implementieren kann. - 180
(2) - 181
Auch wenn die Absätze [0043] und [0076] wiederum eine bestimmte Ausführungsform zum Gegenstand haben, liefern sie dem Fachmann – auch über die gesamte Breite der technischen Lehre des Klagepatents betrachtet – allgemein kennzeichnende Informationen zur Beschaffenheit eines klagepatentgemäßen Netzwerkknotens. - 182
Zwar befinden sich diese Erläuterungen außerhalb des allgemeinen Teils der Beschreibung und betreffen daher an sich nur Ausführungsbeispiele, auf die die Erfindung in ihrer Gesamtheit grundsätzlich nicht beschränkt werden darf. Jedoch kann die Auslegung im Einzelfall durchaus ergeben, dass im Rahmen eines Ausführungsbeispiels verortete Ausführungen gleichwohl zwingender Natur sind. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass Passagen des besonderen Teils einer Beschreibung Ausführungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich über deren gesamte Breite bestimmen (OLG Düsseldorf [15. ZS], Urt. v. 13.08.2015 – I-15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 59; Urt. v. 09.06.2022 – I-15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 82 – Blasenkatheter-Set II; Senat, Urt. v. 11.09.2025 – I-2 U 34/24 m.w.N.). - 183
Der Absatz [0043] vermittelt dem Fachmann, dass der Netzwerkknoten mit einer ME assoziiert ist. Dem Fachmann erscheint eine Assoziation technisch sinnvoll, weil sich die ME durch ihre Funktionalität auszeichnet und ein Netzwerkknoten – vergleichbar mit den in Absatz [0002] beschriebenen Ports, die mit dem Netzwerkknoten zu den Fließpunkten gehören – klagepatentgemäß mehrere MEs verschiedener Typen implementieren kann. Der Absatz [0043] erläutert den Netzwerkknoten alsdann in Bezug auf die physische Ebene näher und belehrt den Fachmann dahingehend, dass dieser ein PDM umfasse und eine derart konfigurierte Verbindung sei, dass eine Verbindung zu einer Gruppe von LAG-Mitgliedern hergestellt werde. Der Absatz [0076] hält eine weitere Beschreibung des PDM vor, wonach selbiges vorzugsweise auf einer prozessorbasierten elektrischen Schaltung implementiert sei. - 184
Demgegenüber sind MEs durch die ihnen zugedachten Funktionalitäten charakterisiert. Beispielsweise existiert einerseits ein „maintenance end point“ (MEP), bei dem es sich um eine aktive ME handelt, die CFM-Aktivitäten auslösen und diese auch überwachen kann, andererseits auch „maintenance entity group intermediate points“ (MIP), die nur passiv CFM-Nachrichten empfangen und auf diese reagieren (Absatz [0002]). Ferner differenziert der Absatz [0055] zwischen MEs in ihrer Funktion als Quellpunkt (source point) oder als Zielpunkt (target point). - 185
Auch wenn die Klagepatentbeschreibung die besagte Unterscheidung von physischen Einheiten und Funktionalitäten nicht nahtlos umsetzen mag (vgl. Absatz [0075], wonach es sich bei einem dargestellten Netzwerkknoten um eine ME handele; vgl. Absatz [0077], wonach der Netzwerkknoten eine MIP sei), differenziert das Klagepatent jedenfalls durchweg zwischen dem Netzwerkknoten und der mit ihm assoziierten ME, wie nicht zuletzt in Merkmal 3 verdeutlicht wird und wie es gemäß den soeben aufgeführten Gründen auch die Klagepatentbeschreibung annimmt. - 186
(3) - 187
Da nach alledem zwischen dem auf physischer Ebene bestehenden Netzwerkknoten und der über ihre Funktionalität definierten ME zu trennen ist, kann im Falle eines in die physische Einheit eingehenden Inputs, der funktionell auf Ebene einer ME ausgelöst worden ist, von einem klagepatentgemäßen „Empfangen“ gesprochen werden. Letzteres gilt auch für die Konstellation, in der es sich bei der ME um die mit dem Netzwerkknoten assoziierte ME selbst handelt. Diese Erkenntnis fußt insbesondere auf Absatz [0066], welcher die Figur 4 erläutert: Danach ist jeder – physisch vorhandene – Netzwerk-Fließpunkt, der als Quellpunkt (also ME) konfiguriert ist, eingerichtet, um Input zu empfangen und weiterzuleiten. Demnach empfängt selbst ein Fließpunkt, der einer als Quellpunkt dienenden ME zugeordnet ist, Input, was gemäß Absatz [0066] entsprechend einem vordefinierten Prozess, der auf dem PDM implementiert ist, erfolgt. Der – in seiner Funktionalität einem Quellpunkt entsprechende Netzwerk-Fließpunkt – empfängt laut Absatz [0066] als Eingabe verschiedene Frames von verschiedenen Netzwerkgeräten. Wie der Begriff „verschiedene“ Netzwerkgeräte verdeutlicht, kann es sich entweder um das gleiche Netzwerkgerät oder aber um andere handeln. Konträr dazu spricht Absatz [0077] im Zusammenhang mit MIPs exklusiv von „anderen Netzwerkgeräten“; das Netzwerkgerät analysiert den empfangenen Input und leitet, wenn es sich bei dem Input um eine CFM-Nachricht handelt, die Datenübertragung über ein bestimmtes LAG-Mitglied weiter. - 188
In diesen Kontext ordnet der Fachmann auch das in der Merkmalsgruppe 4 genannte Weiterleiten ein. Das PDM, welches den Input (von einer ME) erhält, ist derart konfiguriert, dass er Frames an vordefinierte Ports weiterleitet (Absatz [0066]). Ein Netzwerkknoten ist mit einer Verbindung (52) ausgestattet, welche mehrere Ports umfasst, die ihrerseits derart konfiguriert sind, dass sie mit einer Gruppe von LAG-Mitgliedern verbunden sind (Absatz [0076]). Insofern spricht die Beschreibung zumeist unmittelbar von einem Weiterleiten der CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, ohne dass nochmals das Weiterleiten an die Ports gesonderte Erwähnung findet (vgl. z.B. die Absätze [0062], [0065] und [0077]). Hingegen ist das PDM – in seiner Eigenschaft als Bestandteil der physischen Einheit „Netzwerkknoten“ – zwar geeignet, zwischen CFM-Nachrichten und anderen Nachrichten zu unterscheiden sowie diese entsprechend dem in Figur 4 abgebildeten Flow-Chart unterschiedlich zu behandeln (vgl. auch Absatz [0020]). Jedoch ist es bloß zum Empfangen von entsprechenden Nachrichten (vgl. Absatz [0077]) sowie zum Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht (vgl. Absatz [0078]) konfiguriert. Im Einklang damit wird das Initiieren einer CFM-Nachricht in der Beschreibung stets der auf funktionaler Ebene agierenden ME zugewiesen (vgl. Absätze [0007]), [0050], [0062] und [0069]). - 189
(4) - 190
Im Ergebnis nicht zu überzeugen vermag auch der Berufungsangriff, wonach die vom Landgericht gesehene Notwendigkeit, dass das LAG-Mitgliedsfeld zwingend ausgelesen werden müsse, bevor die CFM-Nachricht „basierend“ auf den ausgelesenen Informationen weitergeleitet werden könne, bloß ein Ausführungsbeispiel sei, welches keinen Eingang in den Klagepatentanspruch 1 gefunden habe. - 191
(4.1) - 192
Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Kontext auf die Absätze [0018] und [0019] des Klagepatents, die ihrer Ansicht nach zwei bevorzugte Ausführungsformen darstellten, die hinsichtlich der Bedeutung des LAG-Mitgliedsfeldes aufeinander aufbauten, wobei indessen nur das erste Ausführungsbeispiel Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden habe. Die maßgeblichen Absätze lauten wie folgt: - 193
„[0018] Preferably, the CFM message comprises at least one LAG member field, the at least one LAG member field being configured for specifying the designated link. - 194
[0019] More preferably, the forwarding is done according to the at least one LAG member field.“ - 195
In deutscher Übersetzung: - 196
„[0018] Bevorzugt umfasst die CFM-Nachricht mindestens ein LAG-Mitgliedsfeld, wobei das mindestens eine LAG-Mitgliedsfeld so konfiguriert ist, dass es die designierte Verbindung angibt. - 197
[0019] Noch bevorzugter erfolgt die Weiterleitung entsprechend dem mindestens einen LAG-Mitgliedsfeld.“ - 198
Die Überlegungen der Klägerin, wonach ausschließlich das im Absatz [0018] erläuterte Ausführungsbeispiel vom Patentanspruch 1 umfasst sei und deshalb anspruchsgemäß gerade kein Auslesen des LAG-Mitgliedsfelds zwingend erforderlich sei, vermögen mit Blick auf folgende etablierte rechtliche Grundsätze zum Verhältnis zwischen einem Patentanspruch und der Beschreibung eines Patents nicht zu überzeugen: - 199
Zur Auslegung des Patentanspruchs sind die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen. Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2015, 875 Rn. 16 – Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 – Kreuzgestänge; GRUR 2016, 361 Rn. 14 – Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 – Anhängerkupplung II; Senat, Urt. v. 30.10.2025 – I-2 U 21/24, GRUR-RS 2025, 32252 Rn. 124 – Abstandsstück m.w.N). Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGHZ 189, 330 Rn. 23 = GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Die Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 – Rotorelemente). Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Die Patentschrift ist daher in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 – Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 – Kreuzgestänge; GRUR 2018, 1128 Rn. 16 – Gurtstraffer; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 – Ultraschallwandler). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 24 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 875 Rn. 16 – Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 – Kreuzgestänge; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 – Ultraschallwandler). - 200
Nach diesen Maßgaben ist auch das im Absatz [0019] vorgestellte Ausführungsbeispiel vom Verfahrensanspruch 1 umfasst. Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Patentanspruch einerseits und den Ausführungen im Absatz [0019] andererseits ist nicht erkennbar. Vielmehr lassen sich beide Teile letztlich zwangslos miteinander in Einklang bringen, so dass sich eine Lesart, wonach die im Absatz [0019] vorgestellte technische Lösung keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 finde, verbietet. Die betreffenden Beschreibungspassagen lassen sich vielmehr ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass der Absatz [0018] dem Inhalt des Merkmals 4.1 und der Absatz [0019] dem Inhalt des Merkmals 4.2 entspricht. Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass der im Absatz [0018] verwendete Begriff „preferably“ unrichtig ist bzw. gerade nicht derart zu verstehen ist, dass es sich um eine bloß bevorzugte Ausführungsvariante handelt. Deshalb wird er auch der Formulierung „more preferably“ im Absatz [0019] keine einschränkende Bedeutung beimessen. - 201
(4.2) - 202
Soweit die Klägerin überdies anführt, der Fachmann erkenne, dass der Anspruch 1 des Klagepatents im Laufe des Erteilungsverfahrens dahingehend geändert worden sei, dass die in Absatz [0018] beschriebene bevorzugte Ausführungsform in den Anspruchswortlaut aufgenommen worden sei, während dies bei der in Absatz [0019] beschriebenen bevorzugten Ausführungsform gerade nicht der Fall sei, wobei sich dies aus seinem Fachwissen sowie aus einem Blick in die veröffentlichte Stammanmeldung gemäß Anlagenkonvolut B2 / BP3, in welcher sich die beiden Ausführungsformen in den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen 9 und 10 wiederfänden, ergebe, verfängt diese Überlegung ebenso wenig: - 203
Der ursprüngliche Anmeldetext und die veröffentlichte Patentanmeldung (Offenlegungsschrift) werden als Auslegungsmittel weder in § 14 PatG noch in Art. 69 EPÜ erwähnt. Hieraus und aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls die Erteilungsakten nicht veröffentlicht werden und damit dem Gebot der Rechtssicherheit entgegenstehen könnten, ist abzuleiten, dass beide Arten von Erkenntnishilfen bei der Auslegung des Schutzbereichs grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial sind (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 185 (196) – WC-Sitzgelenk). Die (veröffentlichte) Patentanmeldung kann allenfalls bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch herangezogen werden, um das Ausmaß einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des geschützten Gegenstands festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 20 – Gelenkanordnung; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 – Polymerschaum I; GRUR 2015, 875 Rn. 17 – Rotorelemente; Senat, Urt. v. 09.10.2025 – I-2 U 12/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 56 – Mehrschichtiges Trägerelement). - 204
Ein derartiger Widerspruch ist aus den oben erläuterten Gründen im Streitfall gerade nicht zu konstatieren. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Berufungstriplik (dort Rn. 18) ihre ursprüngliche – oben erläuterte – Argumentation zum Absatz [0019] gleichsam fallengelassen und lediglich noch die Auffassung vertreten, dass das Klagepatent zwar beide Alternativen gleichwertig zulasse, jedoch – aus den bereits angeführten Gründen: nicht überzeugend – „ein verpflichtendes Parsing der Nachricht“ daraus nicht abzuleiten sei, d.h. es keines Auslesens des LAG-Mitgliedsfelds vor dem Versenden der Nachricht bedürfe. - 205
(5) - 206
Das hiesige Verständnis findet sich auch in der Figur 7 des Klagepatents – die eine ME und das PDM (letzteres als Teil des physischen Netzwerkknotens) veranschaulicht – bestätigt. In diesem Ausführungsbeispiel ist das PDM mit der Verbindung (52) verbunden, die ihrerseits Teil des Netzwerkknotens ist. Die Verbindung ist überdies – ganz iSd anspruchsgemäßen Vorgabe – verbunden mit einer Gruppe von LAG-Mitgliedern. Der Netzwerkknoten muss demnach in der Lage sein, anhand der von der ME enthaltenen CFM-Nachricht einen bestimmten Port und demzufolge auch das LAG-Mitglied zu identifizieren. In diesem Sinne ist auch der Absatz [0078] zu verstehen, der in der deutschen Übersetzung auszugsweise wie folgt lautet: - 207
„…Dann weist das Port-Definitionsmodul 51 die eingebettete NPU (Netzwerkprozessoreinheit) oder das Switching-Gerät an, die empfangene CFM-Nachricht unter Verwendung der Verbindung 52 über ein entsprechendes identifiziertes LAG-Mitglied weiterzuleiten… .“ - 208
Die konkrete Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfelds steht anspruchsgemäß im technischen Belieben des Fachmanns, solange sichergestellt bleibt, dass über das LAG-Mitgliedsfeld ein LAG-Mitglied identifiziert werden kann. - 209
dd) - 210
Ebenso wenig lässt sich die Auslegung der Klägerin, wonach die im Merkmal 3 genannte ME nur mit dem Netzwerkknoten assoziiert sein müsse, zugleich aber auch anderen Netzwerkknoten zugeordnet sein dürfe, mit dem Patentanspruch 1 und der der Beschreibung in Einklang bringen. Dem steht nicht entgegen, dass der Absatz [0002] erläutert, ein Port könne mehrere MEs implementieren, nicht aber umgekehrt. Diese Möglichkeit wird lediglich einmalig, im Rahmen der generellen Erläuterung des Standes der Technik erwähnt, während das gelehrte Verfahren gerade das Zusammenspiel zwischen einem Netzwerkknoten und einer mit eben diesem assoziierten ME zum Gegenstand hat. Letzteres wird insbesondere anhand der oben bereits erwähnten Figur 7 deutlich, die eine ME und das damit zugeordnete PDM (als Teil des Netzwerkknotens) veranschaulicht. Wäre – wie nicht – für eine Assoziation mit einem Netzwerkknoten jedwede ME hinreichend, die mit diesem Netzwerkknoten – ggf. auch über einen anderen Netzwerkknoten Erst recht Da die teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das Urteil des BPatG vom 11.02.2026 – mit dem das Wort „single“ vor „maintenance entity“ eingefügt wurde – interagiert, könnte jede ME jedem Netzwerkknoten zugeordnet sein, der mit der entsprechenden CFM-Nachricht in Kontakt gelangt. Insofern verfängt auch der Verweis auf den Standard IEEE 802.1ag, der exemplarisch die Zuordnung von fünf MEs zu einem Netzwerkknoten zeigt, nicht. Das ergibt sich auch daraus, dass zwar ausweichlich der in dem Standard aufgezeigten Figur 18-7 (s. Anlage NK1, Anlage BP3 zur Nichtigkeitsklage, Anlagenkonvolut B2) eine Bridge mehrere MEs implementieren kann, jedoch mehr als eine ME für jeweils einen Port auf einem Netzwerkknoten gerade nicht möglich ist. - 211
Gemäß Merkmal 4.1 ist zudem ein LAG-Mitgliedsfeld innerhalb der CFM-Nachricht vorgesehen und geschieht das Weiterleiten über eines der in dem LAG-Mitgliedsfeld identifizierten LAG-Mitglieder. Die im Merkmal 4.1 erwähnte empfangene CFM-Nachricht ist identisch mit der zuvor bereits in Merkmal 4 genannten CFM-Nachricht. Das bedeutet, dass es auch hier um diejenige Nachricht geht, die der Netzwerkknoten oder das PDM als Bestandteil des Netzwerkknotens von der ME empfangen hat. Daraus folgt zugleich, dass die im Merkmal 4.1 erfolgende Bezugnahme auf die empfangene Nachricht zur Folge hat, dass das betreffende LAG-Mitgliedsfeld bereits in der empfangenen CFM-Nachricht enthalten sein muss. Soweit das anschließende Weiterleiten über das in dem LAG-Mitgliedsfeld identifizierte LAG-Mitglied erfolgen soll, bedarf es nicht nur des Vorhandenseins, sondern – zwingend – auch des Auswertens des LAG-Mitgliedsfelds. Dem steht nicht entgegen, dass der Schritt des Auswertens vom Klagepatentanspruch 1 nicht explizit erwähnt wird; diese Notwendigkeit liest der Fachmann aufgrund vorstehender Erwägungen gleichsam mit. - 212
Dem LAG-Mitgliedsfeld obliegt klagepatentgemäß gerade die Funktion, den nachfolgenden Entitäten – im hier relevanten Kontext: dem ausführenden Netzwerkknoten bzw. dem PDM – eine Vorgabe zur Auswahl desjenigen LAG-Mitglieds zu machen, über welches die CFM-Nachricht gesendet werden soll. Auf diese Weise wird nämlich das im Stand der Technik noch vorhandene technische Problem gelöst, dass der Weg eines Pakets von der Ursprungs-ME, welche die CFM-Funktion initiiert, nicht vorhersagbar war (s. nochmals den Absatz [0007]). Der Schlüssel zur betreffenden Lösung liegt darin, eine Determinierung desjenigen physischen LAG-Mitglieds, über das die Nachricht gesendet wird, dadurch zu erzielen, dass die Ursprungs-ME der CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld hinzufügt. Dieser Lösungsweg bedingt indessen zwingend eine Auswertung des LAG-Mitgliedsfelds, um sicherzustellen, dass der Netzwerkknoten die CFM-Nachricht auch über das richtige LAG-Mitglied weiterleitet (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 11.09.2025 – I-2 U 34/24 in Bezug auf das Stammpatent EP 2 044 xxx). - 213
Insofern präsentiert das Klagepatent mit dem geschützten Verfahren eine kohärente und stringente Lösung für das mit vorbekannten Wegen untrennbar verbundene technische Problem des Inhalts, dass einige der CFM-Funktionen nicht verwendet und bestimmte Funktionsstörungen nicht erkannt werden konnten, da bei der Verwendung von LAG-Schnittstellen Pakete, die von einer Entität zu einer anderen weitergeleitet wurden, nicht über eine bekannte einzelne feste Netzwerkverbindung, sondern über eine Reihe von aggregierten Ausgangsstrecken gesendet wurden, die einen einzigen logischen Port oder eine einzige logische Verbindung bilden. Die Lösung des klagepatentgemäßen Verfahrens gewährleistet demgegenüber, dass nunmehr auch vorhersehbar ist, über welches LAG-Mitglied das Paket gesendet wird. Vorstehendes lässt die Klägerin abermals mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 28.01.2026 (dort Rn. 16f.), wonach das Merkmal 4.1 allein an den Empfang der CFM-Nachricht durch den Netzwerkknoten anknüpfe, unberücksichtigt. Entsprechendes gilt, soweit sie aus Absätzen [0065] f. abzuleiten versucht, dass eine Auswahl vom Anspruch 1 nicht zwingend vorausgesetzt sei (vgl. Rn. 19ff. des Schriftsatzes vom 28.01.2026). - 214
ee) - 215
Keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung gebietet der Berufungsangriff, wonach das Verständnis des Landgerichts im Übrigen auch deswegen falsch sei, weil es in zahlreichen Fällen überhaupt nicht notwendig sei, eine CFM-Nachricht vor dem Versand an einen anderen Netzwerkknoten noch einmal syntaktisch zu zerlegen, um die Information zu ermitteln, über welches LAG-Mitglied die Nachricht weitergeleitet werden solle: - 216
Das Landgericht habe – so die Argumentation der Klägerin – in seinen Ausführungen zur Merkmalsgruppe 4 selbst festgestellt, dass sich der Anspruch 1 des Klagepatents auch auf ein Szenario beziehe, in dem die dem Netzwerkknoten zugeordnete ME (vgl. Merkmal 3) die CFM-Nachricht auf logischer Ebene generiere und der Netzwerkknoten diese dann auf physischer Ebene „empfange“. Erzeuge also z.B. ein Port-basierter MEP (auf logischer Ebene) eine CFM-Nachricht, die dann über den physischen Port versendet werden solle, sei ein Auslesen (des LAG-Mitgliedsfeldes in) der CFM-Nachricht nicht notwendig, da der MEP die Nachricht selbst erzeuge, an den Port weitergeleitet habe und der Netzwerkknoten somit bereits „wisse“, über welchen Link die CFM-Nachricht versendet werden solle. - 217
Die Klägerin lässt in diesem Kontext abermals außer Acht, dass sich die Funktion des LAG-Mitgliedsfeldes darauf beschränkt, dem das Verfahren ausführenden Netzwerkknoten bzw. dessen PDM vorzugeben, über welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht gesendet werden soll. Wie oben bereits erläutert, ist dieses vom Landgericht zugrunde gelegte Verständnis insbesondere mit dem Anspruchswortlaut kompatibel. Dass – entgegen der Berufung – die Funktion des LAG-Mitgliedsfeldes nicht auch darin gesehen werden kann, dass nach dem Versenden der CFM-Nachricht (z.B. durch einen anderen Netzwerkknoten oder – im Falle eines „Bouncing Back“ – durch den versendenden Netzwerkknoten) festgestellt werden könne, über welches LAG-Mitglied die Nachricht versendet wurde, ist unter Herleitung insbesondere des dem Klagepatent zugrunde liegenden technischen Problems ebenfalls bereits oben ausgeführt worden. Insofern mangelt es auch dem Argument der Berufung, wonach das Landgericht übersehen habe, dass das LAG-Mitglied durchaus noch zu einem späteren Zeitpunkt identifiziert werden können müsse, wofür dann ein Auslesen des LAG-Mitgliedsfeldes erforderlich sei, an Überzeugungskraft. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Ansatz der Berufung, dass im Falle der Herstellung eines entsprechenden Bezuges zur LAG – so dass durch MEs an physischen Ports der Netzwerkknoten Fehler in einer LAG als solche (d.h. als Fehler in einer LAG) erkenne – nicht ersichtlich sei, warum dies für eine Anspruchsverwirklichung nicht ausreichen sollte. - 218
Auch insoweit ist dem auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritt der Klägerin nicht zu entsprechen, weil es um eine allein dem Senat obliegende Klärung einer Rechtsfrage – nämlich der Auslegung des Verfahrens- anspruchs 1 – geht. - 219
d) - 220
Das Merkmal 4.3 postuliert das Verifizieren der Funktionsfähigkeit des designierten LAG-Mitglieds durch Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht, wobei das Empfangen und Analysieren von dem in Merkmal 3 genannten Netzwerkknoten durchgeführt werden muss. Die weitergeleitete Nachricht ist die, die der Netzwerkknoten von der mit ihm assoziierten ME erhalten und über ein bestimmtes LAG-Mitglied weitergeleitet hat. Worin das „Ergebnis“ zu sehen ist und wie dieses im Einzelnen empfangen und analysiert wird, legt das Klagepatent nicht fest. Entscheidend ist, dass der Netzwerkknoten dazu eingerichtet ist, eine Rückmeldung überhaupt zu empfangen und zu analysieren. Ist dies auch nur in einer Konstellation – etwa Bestehen eines Fehlers auf der verwendeten Verbindung – der Fall, wird das klagepatentgemäße Verfahren zumindest im Fall einer tatsächlich bestehenden Rückmeldung verwirklicht. Wenn in der anderen Konstellation – zum Beispiel Funktionsfähigkeit der verwendeten Verbindung – keine Rückmeldung gesendet wird, die der Netzwerkknoten analysieren kann, ist dies unerheblich. Wie genau das Analysieren und Verifizieren durchgeführt werden soll, beschreibt der Anspruch nicht näher. Auch die Beschreibung beschäftigt sich mit den in Merkmal 4.3 spezifizierten Verfahrensschritten nicht näher, sondern beschränkt sich ihrerseits auf die Wiedergabe des Wortlauts des Klagepatentanspruchs 1 (vgl. Absatz [0081] a.E.). - 221
e) - 222
Das vorstehend erläuterte Anspruchsverständnis wird durch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts vom 15.07.2025 (Anlage BB01), dessen sachverständige Ausführungen den Senat zwar nicht binden, jedoch als wertvolle Auslegungshilfe herangezogen werden können (vgl. nur Senat, Urteil v. 29.02.2024 – I-2 U 6/20, GRUR-RS 2024, 7537 – Rohrbearbeitungsvorrichtung Rn. 60 m.w.N.), bestätigt. Das Bundespatentgericht hat im Rahmen dieses qualifizierten Hinweises, an dem es laut Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 explizit festgehalten hat (vgl. Anlage BB05, S. 3), u.a. ausgeführt (Fettdruck diesseits hinzugefügt): - 223
„… Das vom Netzwerkknoten durchgeführte Verfahren weist nach Merkmal M1.2 (Anm.: = M4 der hier zugrunde gelegten Merkmalsgliederung; Bezeichnungen von Merkmalen in Klammerzusätzen beziehen sich in den nachstehenden Zitaten auf letztere) den Empfang einer CFM-Nachricht und das Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder auf, wobei gemäß Merkmal M1.2.2 (= M4.2) eine empfangene CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, welches durch das LAG-Mitgliedfeld gekennzeichnet ist, weitergeleitet wird. - 224
Die Merkmale M1.2 (= M4) und M1.2.2 (= M4.2) spezifizieren die Funktionalitäten des Netzwerkknotens. Der Netzwerkknoten muss gemäß Merkmal M1.2.2 (= M4.2) somit geeignet sein, eine empfangene CFM-Nachricht zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass er das ausgewählte LAG-Mitglied bestimmen kann, über welches die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet werden soll. … - 225
Außerdem reicht es entgegen der Ansicht der Beklagten anspruchsgemäß nicht aus, dass das LAG-Mitglied, über welches die CFM-Nachricht weitergeleitet wird, ohne kausalen Zusammenhang mit dem LAG-Mitglied übereinstimmt, welches in der CFM-Nachricht identifiziert wird. Denn der Verfahrensschritt des Weiterleitens gemäß Merkmal M1.2.2 (= M4.2) beansprucht ein Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, welches durch das LAG-Mitgliedfeld gekennzeichnet ist. Somit ist mittels des LAG-Mitgliedfeldes bestimmt, über welches LAG-Mitglied der Netzwerkknoten die CFM-Nachricht weiterleitet. …(Anlage BB01, S. 5f.). - 226
„Gemäß obiger Auslegung des Senats in Ziff. 4 muss der das anspruchsgemäße Verfahren durchführende Netzwerkknoten geeignet sein, eine empfangene CFM-Nachricht zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass er das ausgewählte LAG-Mitglied bestimmen kann, über welches die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet werden soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten erzeugt der Knoten die weiterzuleitende CFM-Nachricht allerdings nicht selbst. (Anlage BB01, S. 10).“ - 227
Auch das Bundespatentgericht geht also davon aus, dass vor der Weiterleitung einer empfangenen CFM-Nachricht eine Verarbeitung/Verwertung der CFM-Nachricht – nach dessen Auffassung durch eine (zumindest teilweise) syntaktische Zerlegung – zum Zwecke der Bestimmung zu erfolgen hat, über welches LAG-Mitglied die empfangene Nachricht weitergeleitet werden soll. Es reicht also auch nach dessen Auffassung nicht etwa aus, dass das LAG-Mitglied, über welches die CFM-Nachricht weitergeleitet wird, ohne kausalen Zusammenhang mit dem LAG-Mitglied übereinstimmt, welches in der CFM-Nachricht identifiziert wird. - 228
Soweit das Bundespatentgericht ferner annimmt, ein Weiterleiten einer erzeugten CFM-Nachricht werde vom Patentanspruch 1 nicht mit umfasst, kann dahinstehen, was das Bundespatentgericht hiermit konkret meint. Dass das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, die CFM-Nachricht müsse nach Patentanspruch 1 zwingend von einem anderen Netzwerknoten empfangen werden, wie dies erst der auf Unteranspruch 2 rückbezogene Unteranspruch 4 lehrt, ist den Ausführungen des Bundespatentgerichts jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen; dem könnte auch nicht beigetreten werden (vgl. zu den Unteransprüchen bereits oben). - 229
f) - 230
Letztlich deckt sich das hier vertretene Auslegungsergebnis im Kern mit jenem, zu dem der Senat bereits in einem früheren Verfahren betreffend das EP 2 044 xxx – das Stammpatent zum vorliegenden Klagepatent – gelangte (Urt. v. 11.09.2025 – I-2 U 34/24, rechtskräftig). Auch dort befand der Senat, dass sich der Weiterleitungsvorgang für eine CFM-Nachricht derart vollziehen müsse, dass die CFM-Nachricht zum Zwecke der Weiterleitung einem bestimmten LAG-Mitglied dadurch zugeordnet werde, dass die Daten/Datenmenge aus dem LAG-Mitgliedsfeld der CFM-Nachricht, die ein LAG-Mitglied von den anderen LAG-Mitgliedern abgrenzt/unterscheidet, in irgendeiner Form verarbeitet/verwertet werde. Aufgrund der Verarbeitung/Verwertung der Angabe aus dem LAG-Mitgliedsfeld habe die Zuordnung der CFM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied zum Zwecke ihrer Weiterleitung zu erfolgen. Eine Ausgestaltung, bei der das in der CFM-Nachricht genannte LAG-Mitglied und das LAG-Mitglied, über das die Weiterleitung tatsächlich erfolge, übereinstimmten, ohne dass die Information aus dem LAG-Mitgliedsfeld einen Einfluss auf die Zuordnung der CFM-Nachricht zu dem für die Übertragung verwendeten LAG-Mitglied nehme, liege außerhalb des Schutzbereichs des Patentanspruchs 1 des Stammpatents EP 2 044 xxx. - 231
Insoweit verkennt der Senat nicht, dass jedes Patent aus sich heraus auszulegen und dass das vorliegende Klagepatent mit dem Stammpatent nicht identisch ist. Insbesondere hat der Senat berücksichtigt, dass im das Stammpatent betreffenden Rechtsstreit – anders als hier (Verfahrensanspruch) – ein Vorrichtungsanspruch betreffend einen Netzwerknoten streitgegenständlich war, welcher schon dem Wortlaut nach zwingend ein Port-Definierermodul / Port-Definitionsmodul (PDM), das zur Steuerung des Empfangens- und Weiterleitens von CFM-Nachrichten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder konfiguriert ist, beansprucht. Die Kongruenz der wesentlichen Ergebnisse beruht allein auf der oben im Detail erläuterten Auslegung des hier geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Klagepatents. - 232
3. - 233
Die Anwendung der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 führt zu der Erkenntnis, dass auch dem Senat die tatrichterliche Feststellung von Tatsachen nicht möglich ist, auf deren Basis sich die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform zur Durchführung des geschützten Verfahrens ergeben könnte. Es fehlt nämlich allen angegriffenen Produkten jedenfalls an der erforderlichen objektiven Eignung, die Merkmale 4.1 und 4.2 zu verwirklichen. Auch zweitinstanzlich kann deshalb dahinstehen, ob die Produkte XXX1, XXX3, AAA1, AAA2, AAA3 und NNN1 signifikant von den weiteren angegriffenen Produkten abweichen und deren objektive Eignung daher ggf. auch noch aus sonstigen Gründen in Frage gestellt sein könnte. - 234
Der Vorwurf der mittelbaren Benutzung des Verfahrensanspruchs 1 ist auch in der Berufungsinstanz unabhängig von der im Detail streitigen tatsächlichen Funktionsweise der angegriffenen Produkte von vornherein deshalb unberechtigt, weil die Klägerin – selbst unter Zugrundelegung ihrer tatsächlichen Behauptungen – zwingend darauf angewiesen ist, sich der oben erläuterten Auslegung des Senats zu widersetzen. Auch in der Berufungsinstanz stellt die Klägerin nämlich u.a. in Abrede, dass der Netzwerkknoten bzw. die mit ihm assoziierte ME eine Auswahl zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern haben und daher vor der Weiterleitung der CFM-Nachricht eine entsprechende „Auswertung“ stattfinden müsse (vgl. nur Berufungsbegründung: Rn. 13; Rn. 36; Rn. 39; Rn. 44; Rn. 49; Rn. 53; Berufungserwiderung: Rn. 39 ff; Berufungstriplik: Rn. 7; Rn. 18). Besonders deutlich wird der mit der Auslegung des Senats nicht kompatible Ansatz der Klägerin im nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Schriftsatz vom 28.01.2026 (Fettdruck diesseits hinzugefügt): - 235
„Die vom Landgericht geforderte „Auswahl“ ist damit nicht etwa eine patentgemäße Voraussetzung einer Maintenance Entity auf LAG-Bündelebene. Vielmehr kennzeichnet eine solche Auswahl denjenigen Betriebszustand, den Anspruch 1 gerade vermeiden will und ist patentgemäß durch eine deterministische Weiterleitung durch die Weiterleitungsfunktion des Netzwerkknotens ersetzt. Dass der initiierende MEP selbst einem Port zugeordnet ist, steht der Verwirklichung des Anspruchs daher nicht entgegen, sondern ist vielmehr Teil der patentgemäßen Umsetzung in den angegriffenen Ausführungsformen. - 236
Soweit mit dem Begriff der „Auswahl“ im LGU (S. 16 unten) eine Entscheidung darüber gemeint sein sollte, welches LAG-Bündelmitglied überprüft werden soll, betrifft dies nicht das patentgemäße Verfahren. Anspruch 1 schützt ein als „method for verifying the functioning of a designated LAG member“ bezeichnetes Verfahren. Es setzt damit voraus, dass das zu überprüfende LAG-Mitglied bereits vor Durchführung des Verfahrens festgelegt („designated“) ist. Diese vorgelagerte Festlegung bildet den Ausgangspunkt des Verfahrens, nicht einen von ihm erfassten Verfahrensschritt. Die Umsetzung der Festlegung lässt das Klagepatent offen.“ (Rn 53 f. des Schriftsatzes v. 28.01.2026). - 237
„Soweit das Landgericht eine Weiterleitung über ein identifiziertes LAG-Mitglied nur dann als gegeben ansieht, wenn der Maintenance Entity selbst mehrere LAG-Mitglieder zur Auswahl stehen (LGU, S. 16 ff.), beruht dies – wie oben gezeigt – auf einer unzutreffenden Verlagerung der anspruchsgemäßen Funktion. Anspruch 1 verlangt keine Auswahlentscheidung durch die Maintenance Entity, sondern setzt an der Weiterleitungsfunktion des Netzwerkknotens an, die im normalen LAG-Betrieb mehrere gleichrangige Ausgangsports hätte, deren Auswahl jedoch patentgemäß unterbunden wird. - 238
Gerade diese Unterbindung einer sonst vorgesehenen Auswahl zwischen mehreren LAG-Mitgliedern und die stattdessen deterministische Weiterleitung über ein festgelegtes LAG-Bündelmitglied kennzeichnen die erfindungsgemäße Lehre.“ (Rn 59 f. des Schriftsatzes v. 28.01.2026). - 239
Die Klägerin negiert mithin nicht bloß ein erfindungsgemäßes Erfordernis einer Auswahl zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern gerade auf der LAG-Ebene. Vielmehr macht sie darüber hinausgehend geltend, dass die insgesamt (also inklusive einer Berücksichtigung der Port-Ebene) fehlende objektive Eignung der angegriffenen Produkte, eine Auswahlmöglichkeit zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern zu schaffen, der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs von vornherein nicht entgegenstehen könne, weil – wie nicht – nach dem Klagepatent eine entsprechende Auswahl bewusst ausgeschlossen und stattdessen eine rein deterministische Weiterleitung beansprucht worden sei. - 240
Auf der Basis des Anspruchsverständnisses des Senats kommt es namentlich nicht darauf an, ob und in welchem Umfang mit der Einführung des „Release xxx CFM on LAG Member (Bundle Member) Interfaces“ durch die Beklagten eine sich vom Stand der Technik unterscheidende Lösung etabliert wurde und wie die zugehörige Bewerbung der Beklagten zu verstehen ist. Unstreitig stellen die angegriffenen Produkte auch unter Berücksichtigung dieser Einführung jedenfalls keine Auswahlmöglichkeit zwischen LAG-Mitgliedern bereit. - 241
Dies gilt auch mit Blick auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Ausführungen der Klägerin, wonach die angegriffenen Produkte in der im (oben bereits erörterten) Absatz [0062] beschriebenen Art und Weise funktionierten. Diese Annahme der Klägerin beruht ebenfalls auf ihrem unzutreffenden Anspruchsverständnis, wonach es erfindungsgemäß kein zwingendes Erfordernis einer Auswahlmöglichkeit zwischen LAG-Mitgliedern gebe. Sollte dieser Vortrag allerdings so zu verstehen sein, dass die Klägerin erstmals etwas in tatsächlicher Hinsicht Abweichendes vortragen wollte, wäre dieses neue Vorbringen in zweiter Instanz mangels Darlegung / Glaubhaftmachung eines Zulassungsgrundes iSv § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Denn zumindest bis zum Verhandlungstermin vor dem Senat war die mangelnde objektive Eignung der angegriffenen Produkte, eine Auswahl zwischen LAG-Mitgliedern zu ermöglichen, unstreitig. - 242
III. - 243
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. - 244
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO. - 245
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. - 246
Weder der Umstand, dass das Klagepatent mit Urteil des BPatG vom 11.02.2026 eingeschränkt aufrechterhalten wurde, noch der daran anknüpfende – nicht nachgelassene – Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2026 geben dem Senat Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 296a S. 2 ZPO). Die teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents, mit der im Vergleich zum hier geltend gemachten Patentanspruch 1 das Wort „single“ vor „maintenance entity“ eingefügt wurde, führt zu einer weiteren Beschränkung des Schutzbereichs, so dass unter Zugrundelegung der teilweise aufrechterhaltenen Fassung ebenso wenig eine Verletzung festgestellt werden könnte.
