Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3422
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. März 2025, I-2 U 20/24
Vorinstanz: 4b O 33/20
- I.
Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft,
Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 3 257 XXX - durch das Angebot und den Vertrieb von Kombinationen einzelner Hardware- und Software-Komponenten bestehend aus A B C der Serien 4XXX, 5XXX und 5XXX, der auf dem C installierten Software A B sowie der über die D Webservices (DWS) betriebenen cloud-basierten Anwendung A Cognitive Intelligence, die zusammen mit mindestens einem der folgenden Netzwerkgeräte angeboten und vertrieben werden: A Catalyst Switches der Serien XXXX, XXXX und XXXX, jeweils mit dem Betriebssystem IOS-XE Version 16.5 oder höher, A Catalyst Wireless Controller der Serie XXXX, mit dem Betriebssystem IOS-XE Version 16.10 oder höher, A Aggregation Services Router der Serie XXXX mit dem Betriebssystem IOS-XE 16.5 oder höher, A Integration Services Router der Serien XXXX und XXXX mit dem Betriebssystem IOS-XE 16.5 oder höher, hilfsweise durch das Angebot und den Vertrieb einzelner Komponenten dieser Kombination, nämlich die Switches, Controller, Router und C
- abgewiesen.
-
II.
Das am 10.12.2021 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 33/20) ist gegenstandslos. -
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. -
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. -
V.
Die Revision wird nicht zugelassen. -
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR
festgesetzt. - Gründe:
- Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2025 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent durch Urteil vom 14.11.2022 (Az. 5 Ni 50/20 (EP) hinzuverb. 5 Ni 57/21 (EP)) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12.11.2024 (Az. X ZR 133/22) zurückgewiesen. Das Klagepatent ist damit rechtskräftig vernichtet worden.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
- Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
- Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
