I-2 U 20/24 – Rechensystem-Verfahren

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3422

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. März 2025, I-2 U 20/24

Vorinstanz: 4b O 33/20

  1. I.
    Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft,
    Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 3 257 XXX
  2. durch das Angebot und den Vertrieb von Kombinationen einzelner Hardware- und Software-Komponenten bestehend aus A B C der Serien 4XXX, 5XXX und 5XXX, der auf dem C installierten Software A B sowie der über die D Webservices (DWS) betriebenen cloud-basierten Anwendung A Cognitive Intelligence, die zusammen mit mindestens einem der folgenden Netzwerkgeräte angeboten und vertrieben werden: A Catalyst Switches der Serien XXXX, XXXX und XXXX, jeweils mit dem Betriebssystem IOS-XE Version 16.5 oder höher, A Catalyst Wireless Controller der Serie XXXX, mit dem Betriebssystem IOS-XE Version 16.10 oder höher, A Aggregation Services Router der Serie XXXX mit dem Betriebssystem IOS-XE 16.5 oder höher, A Integration Services Router der Serien XXXX und XXXX mit dem Betriebssystem IOS-XE 16.5 oder höher, hilfsweise durch das Angebot und den Vertrieb einzelner Komponenten dieser Kombination, nämlich die Switches, Controller, Router und C
  3. abgewiesen.
  4. II.
    Das am 10.12.2021 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 33/20) ist gegenstandslos.
  5. III.
    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
  6. IV.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  7. V.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  8. VI.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR
    festgesetzt.
  9. Gründe:
  10. Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2025 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent durch Urteil vom 14.11.2022 (Az. 5 Ni 50/20 (EP) hinzuverb. 5 Ni 57/21 (EP)) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12.11.2024 (Az. X ZR 133/22) zurückgewiesen. Das Klagepatent ist damit rechtskräftig vernichtet worden.
  11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  12. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
  13. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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