Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3390
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. 4b O 44/23
- I. Die Beklagte wird verurteilt,
-
1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte
seit dem 16. Dezember 2020 einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase
in der Bundesrepublik Deutschland für die Herstellung einer Dentalrestauration sinnfällig hergerichtet angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei die Beklagte Lieferscheine (ggf. einschließlich Zollpapieren) und für den Fall, dass keine Lieferscheine vorhanden sind, Rechnungen vorzulegen hat; -
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Januar 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; - 3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Dezember 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXX 133 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr jeweils durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Januar 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.390,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2023 zu zahlen.
- IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
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Tenor zu I. 1. und 2.: 55.000,00 EUR
Tenor zu I. 3.: 10.000,00 EUR
Tenor zu III. und V.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages - Tatbestand
- Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Rückruf und Erstattung außergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 XXX 133 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage ropA1, zur deutschen Übersetzung: Anlage ropA1A) geltend, das am 3. August 2004 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 7. August 2003 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16. Dezember 2020 veröffentlicht.
- Das Klagepatent betrifft eine Verwendung eines Lithiumsilikatrohlings zur Herstellung einer Zahnrestauration und ein Verfahren zur Herstellung einer Zahnrestauration. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung
- „Verwendung eines Lithiumsilikatrohlings mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase für die Herstellung einer Dentalrestauration.“
- Wegen der Einzelheiten der Klagepatentschrift wird auf deren deutsche Übersetzung gemäß der Anlage ropA1A Bezug genommen.
- Die Beklagte unterhielt auf der vom 14. bis 18. März 2023 in XXX stattfindenden Messe „XXX“ (XXX 2023) einen Messestand. In der aus der Anlage rop5 ersichtlichen Broschüre der Beklagten, die an ihrem Messestand auslag, bewarb diese unter anderem Lithiumsilikatrohlinge mit der Bezeichnung „XXX“ (angegriffene Ausführungsform). Nachfolgend wird ein Ausschnitt einer Abbildung aus dieser Broschüre eingeblendet, die die angegriffene Ausführungsform zeigt:
- Ferner wurden in der Broschüre Beispiele für Dentalrestaurationen angegeben, wie z.B. „crown“ (Krone), die aus der angegriffenen Ausführungsform hergestellt werden können, wie nachfolgend eingeblendet:
- Die Klägerin forderte die Beklagte über ihre rechts- und patentanwaltlichen Vertreter noch auf der Messe mit der aus den Anlagen rop6-1 und rop6-2 ersichtlichen Abmahnung unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Beklagte gab daraufhin die aus der Anlage rop6-3 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine Erklärung hinsichtlich der von der Klägerin weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz erfolgte nicht.
- Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere enthalte die angegriffene Ausführungsform erfindungsgemäß Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase, was von der Beklagten nicht bestritten werde. Ferner habe die Beklagte die (sinnfällig hergerichtete) angegriffene Ausführungsform ohne ihre Zustimmung im Inland angeboten, indem sie diese auf ihrem Messestand ausgestellt und beworben habe. Sie behauptet hierzu, dass die Beklagte an ihrem Messestand die aus der Anlage rop5 ersichtliche Broschüre ausgehändigt und darüber hinaus auch Verkaufsgespräche betreffend die angegriffene Ausführungsform geführt habe. Dies könne die Beklagte nicht mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten. Insoweit diene die XXX als die weltweite Leitmesse für Dentalprodukte, die auch von inländischen Einkäufern besucht werde, unter anderem dazu, Kontakte herzustellen und Geschäfte abzuschließen (vgl. Anlage rop10). Sie ist ferner der Auffassung, dass weder die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung noch der Schadensersatzfeststellungsanspruch zeitlich auf die erste konkret vorgetragene Verletzungshandlung beschränkt seien.
- Zudem seien die vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten von der Beklagten in geltend gemachter Höhe zu tragen. Die Mitwirkung der Patentanwälte im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung sei notwendig gewesen, da es sich bei der technischen Lehre des Klagepatents um eine komplexe Technologie handele. Der Umstand, dass während der XXX 2023 gleich mehrere – unabhängig voneinander agierende – Patentverletzer aufgetreten seien, sei für die Höhe der Forderung unbeachtlich und könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Ferner sei der der Forderung zugrunde gelegte Gegenstandswert angemessen und entspreche ihren wirtschaftlichen Interessen an der Durchsetzung ihres Klagebegehrens. Insoweit sei für die Restlaufzeit des Klagepatents – insoweit unstreitig – von einem Umsatz der Klägerin mit erfindungsgemäßen Keramikblöcken von mindestens 20 Millionen Euro allein in Deutschland auszugehen. Aufgrund des Anbietens der angegriffenen Ausführungsform auf der XXX 2023 als der internationalen Leitmesse der globalen Dentalbranche sei auch der Angriffsfaktor als besonders hoch zu werten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten – insoweit ebenfalls unstreitig – um ein großes, international tätiges XXX Dentalunternehmen handele (vgl. Webseiten-Auszug der Anlage rop13).
- Die Klägerin beantragt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 25. April 2023 die Forderung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten gemäß Ziffer III. reduziert hat,
- I. die Beklagte zu verurteilen,
-
1. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte
seit dem 16. Dezember 2020 einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase
in der Bundesrepublik Deutschland für die Herstellung einer Dentalrestauration sinnfällig hergerichtet angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
– EP 2 XXX 133, Patentanspruch 1-
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei die Beklagte Lieferscheine (ggf. einschließlich Zollpapieren) und für den Fall, dass keine Lieferscheine vorhanden sind, Rechnungen vorzulegen hat; -
2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Januar 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; - 3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Dezember 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXX 133 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;
- II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr jeweils durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Januar 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
- III. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.780,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte rügt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
- Sie ist der Auffassung, sie habe keine durch das Klagepatent geschützte Lithiumsilikat-Rohlinge in Deutschland angeboten. Denn sie habe die Glaskeramikrohlinge nicht auf der XXX 2023 ausgestellt oder in sonstiger Weise dem deutschen Geschäftsverkehr vorgestellt. Ferner habe sie keinem deutschen Kunden die Broschüre übergeben, in der die angegriffene Ausführungsform abgebildet sei. Da sie nicht Herstellerin der Glaskeramik-Rohlinge sei, sei sie nicht in der Lage, die Rohlinge nach dem von dem Klagepatent offenbarten Verfahren zu produzieren und im Anschluss zu verkaufen. Ferner könne allein anhand der Abbildung in der Broschüre nicht festgestellt werden, ob die angegriffene Ausführungsform mit dem Material Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase hergestellt und bei der zweiten Wärmebehandlung kristallisiert worden sei. Dies entziehe sich im Übrigen ihrer Kenntnis, da sie nicht Herstellerin der Glaskeramik-Rohlinge sei und bisher auch keine Glaskeramik-Rohlinge nach Deutschland oder in die Europäische Union verkauft habe. Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass an ihrem Messestand Verkaufsgespräche betreffend die angegriffene Ausführungsform geführt worden seien.
- Sie ist zudem der Auffassung, die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung seien zeitlich zu beschränken, da die Klägerin eine Verletzungshandlung vor März 2023 nicht dargetan habe. Ferner habe die Klägerin nicht zu dem für den Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresse vorgetragen.
- Schließlich sei auch der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 500.000,- Euro im Hinblick auf das nur bis zum 3. August 2024 gültige Klagepatent, die geringere Schwere der Verletzungshandlung und die geringe Wahrscheinlichkeit einer weiteren Verletzung überhöht. Dementsprechend seien auch die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu hoch bemessen. Insbesondere sei die Mitwirkung eines Patentanwalts für die außergerichtliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Zudem bestreitet sie, dass eine Mitwirkung tatsächlich erfolgt sei.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
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A.
Das Landgericht Düsseldorf ist international, sachlich und örtlich zuständig. - Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die der örtlichen Zuständigkeit folgt, ergibt sich im Streitfall hinsichtlich der gegen die in XXX ansässige Beklagte geltend gemachten Klageanträge aus § 32 ZPO (vgl. BGH, GRUR 2022, 1308 Rn. 22 – YouTube II; BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 24 – Audiosignalcodierung). Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform nach dem Vortrag der Klägerin auf der Messe XXX in XXX beworben, so dass sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort der behaupteten Patentverletzung in XXX in Nordrhein-Westfalen liegen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich ferner aus § 143 PatG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmuster-streitsachen und Topographieschutzsachen NW, wonach die Patentstreitsachen für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen sind.
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B.
Die Klage ist überwiegend begründet, lediglich hinsichtlich der Patentanwaltskosten unbegründet. - Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG und § 242, 259 BGB zu. Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten aus §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB bzw. § 139 Abs. 2 PatG, jedoch nicht in geltend gemachtem Umfang.
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I.
Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents; soweit keine Absätze, sondern Seiten genannt sind, beziehen sich die Angaben auf die Seiten der deutschen Übersetzung des Klagepatentes gemäß der Anlage ropA1A) betrifft die Verwendung von Lithiumsilikatmaterialien, die in einfacher Weise durch maschinelle Bearbeitung geformt und anschließend zu Dentalrestaurationen mit hoher Festigkeit umgewandelt werden können, sowie die Herstellung von Dentalrestaurationen unter Verwendung dieser Lithiumsilikatmaterialien (S. 1, Z. 3-7). - Das Klagepatent führt aus, dass ein zunehmender Bedarf an Materialien bestehe, die mit Hilfe von computergesteuerten Fräsmaschinen zu Dentalrestaurationsprodukten, wie Kronen, Inlays und Brücken, verarbeitet werden können. Derartige CAD/CAM-Verfahren seien sehr attraktiv, da sie es gestatteten, den Patienten schnell mit der gewünschten Restauration zu versorgen (Abs. [0002], S. 1, Z. 9-13). Materialien, die zur Verarbeitung mittels Methoden des computergestützten Designs/der computergestützten maschinellen Bearbeitung (CAD/CAM) geeignet seien, müssten jedoch ein sehr spezielles Eigenschaftsprofil erfüllen (Abs. [0003], S. 1, Z. 17-20). So müssten sie zum einen in der letztlich hergestellten Restauration ansprechende optische Eigenschaften wie Transluzenz und Färbung aufweisen, die das Aussehen der natürlichen Zähne imitieren, weiter eine hohe Festigkeit und chemische Beständigkeit aufweisen, so dass sie die Funktion des natürlichen Zahnmaterials übernehmen können; ferner müssten sie diese Eigenschaften über eine ausreichend lange Zeitspanne aufrecht erhalten können, während sie sich permanent in Kontakt mit Flüssigkeiten in der Mundhöhle befinden, die sogar aggressiv, beispielsweise sauer, sein könnten (Abs. [0004], S. 1, Z. 22-30). Zum anderen sollte es möglich sein, sie in einfacher Weise ohne übermäßige Abnutzung der Werkzeuge und innerhalb kurzer Zeit durch maschinelle Bearbeitung in die gewünschte Form zu bringen, was eine relativ niedrige Festigkeit des Materials erfordere und zu der gewünschten Festigkeit in Gegensatz stehe (Abs. [0005], S. 1, Z. 32- S. 2, Z. 1). Die Schwierigkeit, die Eigenschaften von niedriger Festigkeit im Stadium des zu verarbeitenden Materials und einer hohen Festigkeit der endgültigen Restauration zu kombinieren, spiegele sich in den bekannten Materialien für eine CAD/CAM-Bearbeitung wider, die nach dem Klagepatent insbesondere im Hinblick auf eine einfache maschinelle Bearbeitbarkeit unbefriedigend seien (Abs. [0006], S. 2, Z. 3-8).
- Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die Druckschrift DE-A-XXX, die Lithiumdisilikat-Glaskeramiken offenbart, die vornehmlich dazu vorgesehen sind, mittels eines Heißpressverfahrens zu der gewünschten Geometrie geformt zu werden und die auch mittels computergestützter Fräsverfahren verformt werden können. Das Klagepatent beschreibt es als nachteilig, dass sich gezeigt habe, dass die maschinelle Bearbeitung dieser Materialien zu einer sehr hohen Abnutzung der Werkzeuge und sehr langen Bearbeitungszeiten führe. Diese Nachteile würden durch die hohe Festigkeit und Zähigkeit hervorgerufen, die den Materialien vornehmlich durch die Lithiumdisilikat-Kristallphase verliehen werde. Zudem bemängelt das Klagepatent die mit dem Material einhergehende schlechte Kantenfestigkeit (Abs. [0007], S. 2, Z. 10-24). Ferner nennt das Klagepatent die US XXX B1, die ebenfalls Lithiumdisilikat-Glaskeramiken beschreibt, die sich zur Herstellung von Destalrestaurationen durch Heißpressen eignen (Abs. [0008], S. 2, Z. 26 ff.). Daneben zitiert das Klagepatent die Druckschriften EP-B-XXX und EP-B-XXX, die keramische Materialien auf Basis von Al2O3 oder ZrO2 beschreiben, die in einem ungesinterten Zustand maschinell bearbeitet und anschließend gesintert werden, um die Festigkeit zu steigern. Als nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass diese keramischen Materialien eine drastische Schrumpfung von bis zu 50% bezogen auf das Volumen (oder bis zu 30% lineare Schrumpfung) während des abschließenden Sinterschritts erlitten. Dies führe zu Schwierigkeiten bei der Herstellung von Restaurationen mit genau den gewünschten Dimensionen (Abs. [0009], S. 3, Z. 7-18).
- Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, die Nachteile der aus dem Stand der Technik vorbekannten Materialien auszuräumen und insbesondere ein Material zur Verfügung zu stellen, das vor allem mit Hilfe computergestützter Fräs- und Schleifverfahren geformt und anschließend zu hochfesten Dentalprodukten umgewandelt werden kann, die eine hohe chemische Beständigkeit und ausgezeichnete optische Eigenschaften zeigen und eine drastisch reduzierte Schrumpfung während der abschließenden Umwandlung aufweisen (Abs. [0012], S. 4, Z. 19-27).
- Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent unter anderem die Verwendung eines Lithiumsilikatrohlings nach dem Klagepatentanspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern lässt:
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1. Verwendung eines Lithiumsilikatrohlings
2. mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase
3. für die Herstellung einer Dentalrestauration. -
II.
Zwischen den Parteien ist lediglich die Verwirklichung von Merkmal 2 in Streit, so dass es hinsichtlich der übrigen Merkmale keiner Ausführungen bedarf. - Merkmal 2 des Klagepatents verlangt, dass der verwendete Lithiumsilikatrohling als Hauptkristallphase Lithiummetasilikat aufweist.
- Der erfindungsgemäß für die Herstellung einer Dentalrestauration verwendete Lithiumsilikatrohling weist als Hauptkristallphase metastabiles Lithiummetasilikat (Li2SiO3) anstelle von Lithiumdisilikat (Li2Si2O5) auf. Das Klagepatent versteht darunter entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis („Haupt-“Kristallphase), dass die Lithiummetasilikatkristalle in der Kristallphase vorherrschend sind; lediglich vorzugsweise stellen sie die einzige Kristallphase dar (S. 11, Z. 17-20). Weitere Vorgaben macht das Klagepatent nicht. Die verwendete Lithiummetasilikat-Glaskeramik mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase hat eine niedrige Festigkeit und Zähigkeit, kann so leicht durch maschinelle Bearbeitung in die Form sogar von komplizierten Dentalrestaurationen gebracht werden und danach mit Hilfe einer Wärmebehandlung in ein Lithiumdisilikat-Glaskeramikprodukt mit hervorragenden mechanischen Eigenschaften, ausgezeichneten optischen Eigenschaften und sehr guter chemischer Stabilität umgewandelt werden, wobei sie lediglich eine sehr begrenzte Schrumpfung erfährt (Abs. [0014], S. 5, Z. 1-10). Es bleibt im Ergebnis dem Fachmann überlassen, den genauen Anteil des Lithiummetasilikats als Hauptkristallphase zu wählen, solange die Lithiummetasilikatkristalle in der Kristallphase jedenfalls vorherrschend sind und die vorgenannte Funktion des Materials erfüllt wird.
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III.
Unter Berücksichtigung dieser Auslegung sind alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere das hier einzig streitige Merkmal 2, bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. - Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase.
- Die Beklagte ist dem vorstehenden Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, so dass dieser als zugestanden gilt.
- Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese Erklärung muss – wie jede Erklärung über tatsächliche Umstände – vollständig und der Wahrheit gemäß abgegeben werden, § 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. So kommt der Kläger im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des bloßen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschließen, seiner Darlegungslast dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausführungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Kommt es auf die Einhaltung eines bestimmten Wertes an, so ist vom Kläger vorzutragen, welcher Wert bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben ist. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zunächst noch nicht. Die Notwendigkeit ergänzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich für den Kläger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht wird. Dies kann zunächst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Klägers. Geht es um die Einhaltung eines bestimmten Werts, muss allerdings ein – abweichender, außerhalb des Patentanspruchs liegender – Wert konkret behauptet werden. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen und gegebenenfalls beweisen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I-2 U 54/04; Urteil vom 20. Januar 2017 – I-2 U 41/17; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Kap. E Rn. 176 f.).
- Demnach genügt die Klägerin durch den insoweit zunächst pauschalen Vortrag, die angegriffene Ausführungsform enthalte Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase, ihrer Darlegungslast. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat sie ihn nicht ausdrücklich bestritten, sondern sich vielmehr darauf zurückgezogen, dass sie, die Beklagte, die angegriffene Ausführungsform nicht selbst herstelle und daher die genaue Zusammensetzung derselben schlicht nicht kenne.
- Soweit darin ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zu sehen ist, ist dieses unzulässig. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist insoweit nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, bspw. wenn der Beklagte ein patentgeschütztes Verfahren nicht selbst anwendet oder als Spediteur naturgemäß keine Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit der beförderten Ware hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I-2 U 3/17, S. 17 ff.). Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensführung bzw. des Transportgutes keine eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen des Beklagten sind, scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall allerdings aus, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; GRUR 2010, 1107, 1108 – JOOP!; GRUR 2002, 190, 191 – DIE PROFIS; vgl. a. OLG Köln, NZG 2002, 870; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067, Rn. 75) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt um Vorgänge im Bereich von Personen – nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma – handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat (BGH, GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 121, 122 – Vorrichtung zum Streckblasformen). Auch in Bezug auf solche Tatsachen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2010, 1107, 1108 – JOOP!).
- Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes, international tätiges XXX Dentalunternehmen (vgl. Webseiten-Auszug der Anlage rop13). Es ist davon auszugehen, dass sie die von ihr angebotenen und vertriebenen Dentalprodukte entweder in eigener Verantwortung herstellen lässt oder als Händler die von anderen Unternehmen produzierte Ware in eigener Verantwortung vertreibt. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht lediglich um ein Speditionsunternehmen. Insoweit gilt, dass sich derjenige, der ein Erzeugnis anbietet oder in Verkehr bringt, sich der Verantwortung für eine darin liegende Rechtsverletzung nicht dadurch entziehen darf, dass er Eigenschaften und Funktionsweise des Erzeugnisses nicht zur Kenntnis nimmt. Wenn eine solche Partei nicht selbst über die relevanten Informationen verfügt, ist sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten, sich diese Informationen von Dritten zu verschaffen, etwa durch Nachfrage bei Herstellern und Lieferanten oder durch eigene Untersuchungen (BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 29 – CQI-Bericht II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I-2 U 3/17 – S. 17 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I-2 U 25/10, BeckRS 2016, 03039, Rn. 97; Beschluss vom 20. Januar 2017 – I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028, Rn. 94; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 183 f.). Ferner hatte die Beklagte von der angegriffenen Ausführungsform nach eigenen Angaben an ihrem Messestand ein Muster vorgehalten. Die angegriffene Ausführungsform war damit Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO.
- Darüber hinaus hat die Klägerin in der Zwischenzeit ihrem Vortrag nach zwei Exemplare der angegriffenen Ausführungsform (A und B) durch ein externes Labor analysieren lassen (zum vollständigen Analysebericht vgl. Anlage rop14). Auch nach dem Ergebnis der nachgereichten Analyse ist Lithiummetasilikat (Li2SiO3) die vorherrschende Kristallphase und damit die Hauptkristallphase im Sinne des Klagepatentanspruchs 1, wie es sich aus der nachfolgend eingeblendeten Tabelle ergibt, die die Kristallphasenanteile (in Ma.%) ausweisen (wobei „XXX“ dem Modell A der angegriffenen Ausführungsform entspricht und „XXX“ dem Modell B, vgl. Anlagen rop15 und rop16):
- Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass Lithiummetasilikat den Haupt-Gewichtsanteil der kristallinen Phase ausmacht (die Glasphase zählt als amorpher Teil und damit als nicht kristalline Phase nicht dazu).
- Dem ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegengetreten. Ihr hätte es nunmehr oblegen, einen abweichenden, außerhalb des Patentanspruchs liegenden Wert konkret zu behaupten.
-
IV.
Die Beklagte bot die sinnfällig hergerichtete angegriffene Ausführungsform im Inland an, indem sie sie auf der XXX 2023 bewarb. Darin ist ein rechtverletzendes Angebot im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu sehen. - Das Anbieten ist eine eigenständige Benutzungsart, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014 – I-15 U 19/14 = = GRUR-RS 2014, 16067). Maßgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Voraussetzung für ein Anbieten ist grundsätzlich nicht das tatsächliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für elektrische Geräte) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I-2 U 19/16 – Rn. 97 bei Juris m.w.N.). Auch das Ausstellen einer Ware auf einer inländischen Fachmesse stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar, sofern es sich bei der Messe nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 25 – Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 61 – Sterilcontainer).
- Demnach hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Inland angeboten. Die Beklagte war einer der Aussteller auf der Fachmesse XXX 2023 und hat die angegriffene Ausführungsform in einer an ihrem Messestand ausgelegten und damit für die Messebesucher frei zugänglichen Broschüre der Anlage rop5 beworben. Ferner hatte sie nach eigenem Vortrag ein Muster der angegriffenen Ausführungsform vorgehalten, das sie nach der Abmahnung der Klägerin sofort vom Stand entfernt hat. Auf diese Weise hat sie bei interessierten Messeteilnehmern gezielt eine Nachfrage nach dem Produkt geweckt und den Zweck verfolgt, Geschäftsbeziehungen zu knüpfen, die auf einen inländischen Vertrieb abzielen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob neben dem Bewerben der angegriffenen Ausführungsform in der vorgehaltenen Broschüre auch konkrete Verkaufsgespräche auf dem Messestand der Beklagten betreffend die angegriffene Ausführungsform stattgefunden haben oder ob die Beklagte die Broschüre aktiv an potentielle Kunden verteilt hat.
- Die sinnfällige Herrichtung der angegriffenen Ausführungsform zur Herstellung von Dentalrestaurationen ergibt sich bereits aus der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform als blockförmiger Rohling, der mit Hilfe des Halters in einem CAD/CAM-Gerät befestigt werden kann. Dies wird durch die Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform in der Broschüre der Beklagten (Anlage rop5) bestätigt, wonach diese unter anderem zur Herstellung von Kronen bestimmt ist.
-
V.
Aufgrund der rechtsverletzenden Benutzung der mit dem Klagepatent geschützten Erfindung durch die Beklagte ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen: -
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. - Die Beklagte handelte schuldhaft, da sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, § 276 BGB.
- Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
- Der Schadensersatzanspruch ist ferner zeitlich nicht durch die von der Klägerin nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (BGH, GRUR 2007, 877, Rn. 25 – Windsor Estate).
-
2.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. - Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG ohne Berücksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
- Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die ihr abverlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
- Der Auskunftsanspruch betrifft die gesamte Laufzeit des Schutzrechts; eine Beschränkung auf den dem Verletzten bekannten Verletzungszeitraum erfolgt nicht (Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140b Rn. 19, m.w.N.). Gleiches gilt für den die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs dienenden Rechnungslegungsanspruch aus § 242 BGB (BGH, GRUR 2007, 877, Rn. 25 – Windsor Estate).
-
3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch der geltend gemachte Anspruch auf Rückruf nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG zu. Die Beklagte hat insbesondere keine Umstände aufgezeigt, die eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 140a Abs. 4 PatG rechtfertigen würden. -
4.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der infolge der Abmahnung außergerichtlich entstandenen Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB bzw. aus § 139 Abs. 2 PatG, allerdings lediglich in Höhe von 6.390,20 Euro. -
a.
Die Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin vom 14. März 2023 (Anlagen rop6-1 und rop6-2) war begründet und berechtigt, da die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und Rückruf wegen der geltend gemachten Verletzung des Klagepatents sowie des Patents im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden und der Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, die Klägerin klaglos zu stellen. Wegen der Verletzung des Patents EP 2 XXX 153 wird insoweit auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 30. Oktober 2024 im parallelen Verfahren 4b O 51/23 Bezug genommen. Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 ZPO. Der in der Abmahnung weiter geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG bestand im Zeitpunkt der Abmahnung ebenfalls, da die Beklagte den Erfindungsgegenstand im Inland ohne Berechtigung benutzt hat. Die Beklagte hat die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr danach durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt. -
b.
Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.390,20 Euro beruhen bei einem Gegenstandswert von 500.000,- Euro auf einer 1,8 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro. Patentanwaltskosten sind hingegen nicht zu erstatten. -
aa.
Der für die Berechnung der Abmahnkosten angesetzte Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 500.000,- Euro für die Geltendmachung der patentrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung aus zwei Patenten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. - Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Patentverletzung bestimmt sich prinzipiell nach denselben Regeln, nach denen der Streitwert einer Verletzungsklage zu bemessen ist, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 64). Bei Ausübung des dem Gericht bei der Streitwertfestsetzung nach § 51 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens ist in erster Linie das wirtschaftliche Gewicht des vom Kläger objektiv verfolgten Interesses an der Durchsetzung des Patents im Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich (Kühnen, a.a.O., Kap. J. Rn. 158). Macht der Abmahnende – wie hier – gegenüber einer angegriffenen Ausführungsform mehrere gesonderte Unterlassungsansprüche geltend, sind die Einzelstreitwerte zu addieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2021 – I-15 U 37/21, GRUR-RS 2021, 34253, Rn. 26 ff.; BGH, GRUR 2019, 82 – Jogginghosen).
- Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahingeht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2010 – I-2 W 10/10 – Streitwertheraufsetzung, BeckRS 2010, 19459; Kühnen, a.a.O., Kap. J. Rn. 166; BGH, GRUR 2014, 206 – Einkaufskühltasche).
- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtet die Kammer einen Gegenstandswert von jeweils 250.000,- Euro für den Unterlassungsanspruch und die geltend gemachten Annexansprüche je Patent für angemessen. Das Interesse der Klägerin an einer Unterbindung weiterer Verletzungen des Klagepatents sowie des Patents EP 2 XXX 153 im Zeitpunkt der Abmahnung ist als hoch einzuschätzen. Das Klagepatent sowie das Patent EP 2 XXX 153, die am selben Tag angemeldet wurden, hatten zum Zeitpunkt der Abmahnung noch eine Restlaufzeit von einem Jahr und vier Monaten, in denen ein Interesse der Klägerin daran bestand, ihr Monopol für die geschützte Technik zu verteidigen. Die Beklagte ist ferner dem Vortrag der Klägerin, ihre Umsätze mit erfindungsgemäßen Keramikblöcken beliefen sich alleine in Deutschland im Jahr 2022 auf mindestsens 15 Millionen CHF, nicht entgegengetreten. Der drohende wirtschaftliche Schaden für die Klägerin innerhalb der Restlaufzeit der klägerischen Patente ist mit über 20 Millionen Euro daher als hoch zu bewerten, insbesondere da die mit den geschützten Keramikblöcken erzielten Umsätze nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin einen erheblichen Anteil von ihrem Gesamtumsatz ausmachen. Auch der Angriffsfaktor ist im Streitfall nicht als unerheblich einzuschätzen. Dass die Beklagte nach eigenen Angaben noch keine der beanstandeten Produkte nach Deutschland vertrieben hat, ist insoweit nicht maßgebend. Denn die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform auf der internationalen Leitmesse der globalen Dentalbranche angeboten und damit einer Vielzahl potentieller Kunden aus dem In- und Ausland, die dort ihre Einkaufsentscheidungen treffen. Die Beklagte ist ferner dem Vortrag der Klägerin, bei ihr, der Beklagten, handele es sich um ein großes XXX Dentalunternehmen, das seine Waren und Dienstleistungen in mehr als 80 Ländern anbietet, nicht substantiiert entgegengetreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte dies auf ihrer als Anlage rop13 vorgelegten Internetpräsenz selbst angibt. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagten nur ein geringes Verschulden zur Last gelegt werden sollte. Sie hat insoweit nicht vorgetragen, dass sie sich vor dem Bezug der Waren beim Hersteller und dem Ausstellen auf der Messe darüber vergewissert hätte, dass die Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzten.
-
bb.
Die von der Klägerin hier nur (nach entsprechender teilweiser Klagerücknahme) geltend gemachte 1,8 Geschäftsgebühr ist angemessen. - Nach § 14 Abs.1 RVG ist innerhalb des von Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses vorgegebenen Rahmens von 0,5 bis 2,5 Gebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist, was bei Patentverletzungsstreiten regelmäßig der Fall ist, wenn sie nicht ausnahmsweise völlig unkompliziert sind. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Übersteigen der Regelgebühr von 1,3 zulässt, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzuräumen.
- Unter Berücksichtigung des der Klägerin somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr erscheint eine Gebühr bis zum 1,8-fachen Satz angemessen. Die geltend gemachten Ansprüche sind zwar überschaubar. Auch wenn besondere Auslegungs- oder Subsumtionsleistungen nicht erforderlich waren, war die Angelegenheit jedoch nicht völlig unkompliziert und entsprach einem üblichen Patentverletzungssachverhalt, der die geltend gemachte Gebühr rechtfertigt.
-
cc.
Schließlich ist eine Reduktion der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten der Klägerin auch nicht deshalb veranlasst, weil mehrere Aussteller auf der XXX 2023 wegen Patentverletzung abgemahnt wurden. Denn es handelt sich aufgrund des Umstands, dass es sich um verschiedene Anspruchsgegner und jeweils verschiedene angegriffene Ausführungsformen handelt, die eine eigenständige Prüfung der Patentverletzung erfordern, um verschiedene Angelegenheiten rechtsanwaltlicher Tätigkeit. -
dd.
Die Kosten des Patentanwalts sind jedoch nicht zu erstatten. Die Klägerin hat auf das Bestreiten der Beklagten hin insoweit nicht substantiiert vorgetragen, dass ein Patentanwalt überhaupt an der Abmahnung mitgewirkt hat. Die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Abmahnung lediglich angezeigt, dass sie zusammen mit der Patentanwaltskanzlei XXX die Klägerin vertrete. Weitere Hinweise auf eine Mitwirkung bestehen indes nicht. Insbesondere wurde die Abmahnung nur von einem Rechtsanwalt der Kanzlei unterschrieben. Aufgrund des Bestreitens des Beklagten hätte es näheren Vortrags zur Mitwirkung eines Patentanwalts bedurft. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass das Klagepatent und die parallelen Patente vom Patentanwalt angemeldet worden seien, dieser stets mitgeprüft habe, ob Produkte patentverletzend seien, und er auch bei der vorgerichtlichen Geltendmachung miteingebunden gewesen sei, bleibt der Vortrag zu pauschal. Insbesondere bleibt weiterhin offen, inwieweit der Patentanwalt, dessen Kosten geltend gemacht werden, an der konkret in Rede stehenden Abmahnung mitgewirkt haben soll. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Abmahnung, die noch auf der Messe zugestellt wurde, weder der Klägerin noch ihren rechts- und patentanwaltlichen Vertretern ein konkret zu untersuchendes Muster der angegriffenen Ausführungsform vorlag, das von einem Patentanwalt im Vorfeld der Abmahnung hätte überprüft werden können. -
c.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. -
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 ZPO. - Streitwert: 75.000,00 Euro
