4b O 85/22 – Verdrängerpumpe

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3367

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. Mai 2024, Az. 4b O 85/22

  1.  I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 196 XXX B1 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Urteilsbekanntmachung sowie Rückruf, daneben Feststellung ihrer Verpflichtung zur Entschädigungszahlung und zum Schadensersatz in Anspruch.
    Die Klägerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Das Klagepatent wurde am XXX angemeldet und nimmt eine deutsche Priorität vom XXX in Anspruch. Die Anmeldung wurde am XXX veröffentlicht und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am XXX. Das Klagepatent steht in Kraft.
    Die vorliegende Erfindung betrifft eine rotierende außengelagerte Verdrängerpumpe.
    Die Klägerin stützt ihre Klage auf Anspruch 1 des Klagepatents, der lautet wie folgt:
    Rotierende außengelagerte Verdrängerpumpe mit wenigstens zwei synchron zueinander angetriebenen Verdrängerkörpern (7, 8), welche endseitig auf zugeordneten Wellen (9, 10) befestigt sind, wobei die Wellen (9,10) jeweils durch ein erstes, radial wirkendes Lager (13, 14) und ein zweites, radial und axial wirkendes Lager (15, 16) gelagert sind, die Lager (13, 14, 15, 16) in Aufnahmebohrungen (24, 25, 37, 38) eines einteilig gefertigten Gehäuses (34) eingepasst sind, und wobei die Wellen (9, 10) durch ein Synchrongetriebe (17) miteinander gekoppelt sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Synchrongetriebe (17) zwischen den jeweiligen Lagern (13, 14, 15, 16) angeordnet ist und zwei miteinander kämmende Ritzel (18, 19) aufweist, deren Durchmesser größer ist als der Achsabstand der Wellen (9, 10), wobei die Ritzel (18, 19) jeweils einen Zahnkranz (39,40) aufweisen, welcher auf einem Tragkörper (30, 31) befestigt ist, und wobei der größte Außendurchmesser der Tragkörper (30, 31) kleiner ist als der Achsabstand der Wellen (9, 10).
  6. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Klagepatents zeigt eine horizontale Schnittdarstellung einer erfindungsgemäßen Pumpe:
  7. Die Beklagte hat ihren Sitz in XXX und vertreibt Verdrängerpumpen mit zwei Verdrängerkörpern unter der Bezeichnung „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform wird von der Beklagten auf ihrer englischsprachigen Website www.B.com beworben und über einen Distributor auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Sie präsentierte zudem ein Schnittmodell der angegriffenen Ausführungsform auf den Fachmessen „C“ in XXX, die vom XXX stattfand und auf der „D“ in XXX, die vom XXX stattfand.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine einflutige Schraubenspindelpumpe mit zwei Verdrängerkörpern, die in einem von dem zu fördernden Produkt durchflossenen Produktabschnitt A angeordnet sind und die jeweils auf Wellen befestigt sind, welche in einem außerhalb des Produktabschnitts angeordneten Getriebeabschnitt B gelagert und innerhalb dieses Getriebeabschnitts durch ein Synchrongetriebe gekoppelt sind, wobei eine der beiden Wellen in einem außerhalb des Getriebeabschnitts angeordneten Wellenabschnitt C extern mit einem Antrieb verbindbar ist. Die im nachfolgenden eingefügte Abbildung zeigt eine von der Klägerin bearbeitete Fotografie eines Schnittmodells der angegriffenen Ausführungsform:
  8. Die angegriffene Ausführungsform verwendet Ritzel in Form von auf der Welle angebrachten Zahnrädern, die einen rohrförmig vorstehenden Kragen aufweisen, wie nachstehend abgebildet:
  9. Die Klägerin wies die Beklagte im Zusammenhang mit der Präsentation eines ersten Prototyps der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe „C“ im XXX mit einer Berechtigungsanfrage vom 5. April 2018 auf eine mögliche Rechtsverletzung in Bezug auf das Klagpatent hin (siehe Anlage K12). Eine solche wies die Beklagte mit Schreiben ihrer XXX Vertreter vom 7. Mai 2018 jedoch zurück (siehe Anlage K13).
    Die Klägerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte.
    Sie ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht auf eine bestimmte Ausführung von Tragkörper und Welle oder eine bestimmte Anzahl von Einzelteilen beschränkt sei.
    Ein Tragkörper sei ein Maschinenelement in Form eines körperlichen Gegenstands, auf dem ein Zahnkranz befestigbar sei und dessen größter Außendurchmesser kleiner sei als der Achsabstand der Wellen. Mithin umfasse der Begriff auch Ausführungen, bei denen der Tragkörper durch die Mantelfläche eines Abschnitts der Welle selbst gebildet werde.
    Außerdem sei unter einem Zahnkranz jegliches Maschinenelement zu sehen, das mit einem auf einer Kreisbahn angeordneten Profil und aus gleichmäßig verteilten Zähnen den Umfang eines Ritzels bilde. Es müsse sich dabei nicht um ein separates, ringförmiges Bauteil, wie etwa einen Zahnring, handeln.
    Eine besonders bevorzugte Ausführung des Tragkörpers, wie sie im Rahmen des Unteranspruchs 2 zu finden sei, sei für die Auslegung des Schutzbereichs des unabhängigen Patentanspruchs 1 nicht relevant. Der Sinngehalt der Patentansprüche könne auch durch die Beschreibung nicht dahingehend begrenzt werden. Die Merkmale seien funktionsorientiert dahingehend auszulegen, dass im einfachsten Fall der Nacharbeitung die Ritzel jeweils umfangsseitig mit einem Zahnprofil ausgebildet und direkt auf einem einen Tragkörper bildenden Abschnitt einer Welle befestigt seien.
    Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten offensichtlich der Fall, bei der die Tragkörper unmittelbar durch die Mantelfläche eines Abschnitts der Wellen selbst gebildet würden.
    Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent mit den aus einem einteiligen Aufbau bestehenden Ritzeln in äquivalenter Weise verletze.
    Die technische Gleichwirkung ergebe sich daraus, dass die Ritzel ihre Funktion gleichermaßen bei einer einteiligen Ausführung als Zahnrad als auch bei einer zweiteiligen Ausführung bestehend aus Tragkörper und Zahnkranz erfüllen könnten. Zudem erfolge auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Montage in einem einteiligen Gehäuse, indem die Wellen durch die Lagerbohrung geschoben würden und die Zahnräder durch eine separate Gehäuseöffnung. Dies sei möglich, weil der Außendurchmesser der der Aufnahme der Ritzel dienenden Abschnitte der Wellen jeweils kleiner sei als der Achsabstand der Wellen. Auf bestimmte weitere konstruktive Ausführungen komme es nicht an.
    Die angegriffene Ausführung sei für den Fachmann ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs auch als gleichwirkend auffindbar, weil die Verwendung der Mantelfläche eines Abschnitts der Wellen als Tragkörper insoweit die einfachste technische Umsetzung des Klagepatentanspruchs sei. Da der Fachmann grundsätzlich bestrebt sei, möglichst kostengünstig durch Verwendung weniger Teile zu bauen, habe diese Form der Umsetzung für den Fachmann ausgehend vom Klagepatentanspruch nahegelegen.
    Schließlich könne sich der Fachmann die angegriffene Ausführungsform auch auf Grund von am Klagepatentanspruch orientierten Überlegungen als gleichwertige Lösung erschließen. Es gebe keine Gründe, aus denen es sich bei den abgewandelten Merkmalen gerade um für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs unverzichtbare Merkmale handele.
  10. Die Klägerin beantragt,
    I. die Beklagte zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,
    rotierende außengelagerte Verdrängerpumpen mit wenigstens zwei synchron zueinander angetriebenen Verdrängerkörpern, welche endseitig auf zugeordneten Wellen befestigt sind, wobei die Wellen jeweils durch ein erstes, radial wirkendes Lager und ein zweites, radial und axial wirkendes Lager gelagert sind, die Lager in Aufnahmebohrungen eines einteilig gefertigten Gehäuses eingepasst sind, und wobei die Wellen durch ein Synchrongetriebe miteinander gekoppelt sind,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    wobei das Synchrongetriebe zwischen den jeweiligen Lagern angeordnet ist und zwei miteinander kämmende Ritzel aufweist, deren Durchmesser größer ist als der Achsabstand der Wellen, und wobei die Ritzel jeweils einen Zahnkranz aufweisen, welcher auf einem Tragkörper befestigt ist – hilfsweise: wobei der Tragkörper durch die Mantelfläche eines Abschnitts der Welle gebildet ist, – und wobei der größte Außendurchmesser der Tragkörper kleiner ist als der Achsabstand der Wellen;
    2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. April 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. April 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
    4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 7. März 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, und
    II. der Klägerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor des Urteils vom … (AZ: …) sowie eine Abbildung des Schnittmodells der Beklagten auf Kosten der Beklagten durch eine in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschriften
    1. „XXX“ des XXX GmbH, XXX, XXX,
    und
    2. „XXX“ des XXX GmbH, XXX, XXX,
    erscheinende Anzeige öffentlich bekannt zu machen;
    III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
    1. der Klägerin für die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 26. August 2017 bis zum 7. April 2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
    2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 8. April 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  11. Die Beklagte meint, dass das Klagepatent derart ausgelegt werden müsse, dass die Ritzel aus zwei voneinander unterscheidbaren Bestandteilen in Form eines Tragkörpers und in Form eines Zahnkranzes bestünden. Es handele sich bei beiden um einzelne Bauteile, wobei der Tragkörper an der Welle und das Zahnrad am Tragkörper befestigt werde. Daher könne der Tragkörper auch nicht in dem Mantel der Welle gesehen werden.
    Ferner meint die Beklagte, dass es sich bei einem Zahnkranz um einen innen, außen oder seitlich verzahnten Zahnring handele, der im Gegensatz zu einem Zahnrad nicht direkt auf einer Achse oder Welle sitze, sondern auf dem Umfang eines zylindrischen Bauelements montiert werde. Insofern unterscheide der Fachmann zwischen dem Begriff des Zahnkranzes und dem des Zahnrads.
    Hinzu komme, dass es bei der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung, bei der der Tragkörper ein Teil der Welle sei, nicht möglich sei, den Tragkörper mit einem kleineren Außendurchmesser als dem Achsabstand der Wellen auszugestalten.
    Die angegriffene Ausführungsform mache von der erfindungsgemäßen Lehre keinen Gebrauch. Im Bereich des Synchrongetriebes sei ein erstes Zahnrad auf einer getriebenen Welle und ein zweites Zahnrad auf einer angetriebenen Welle montiert. Das erste Zahnrad werde unmittelbar auf der Welle mittels einer Passfeder formschlüssig gehaltert und in axialer Richtung zwischen dem Innenring eines Kugellagers und einem Absatz der Welle fixiert. Auch das weitere Zahnrad sei ohne einen Tragkörper unmittelbar auf der Welle angeordnet und werde dort mittels einer sogenannten Schrumpfscheibe fixiert, die auf einem rohrförmig vorstehenden Kragen des Zahnrads aufgebracht sei.
    Die direkte Montage auf der Welle verwirkliche nicht die von der erfindungsgemäßen Lehre geforderte zweiteilige Ausbildung, da es sich um ein Zahnrad handele, das direkt auf der Welle montiert sei. Mangels eines einzeln vorliegenden Tragkörpers könne der Außendurchmesser derselben außerdem nicht kleiner sein als der Achsabstand der Wellen.
    Die Beklagte meint zudem, dass keine äquivalente Verletzung vorliege.
    Es fehle bereits an der Gleichwirkung. Während die Befestigung des Zahnrads bei der angegriffenen Ausführungsform mittels Schrumpfscheibe erfolge, geschehe die Befestigung des Zahnkranzes im Rahmen der erfindungsgemäßen Lehre durch Klemmbleche, die mittels in den Tragkörper eindringender Schrauben befestigt seien. Zwar seien auch bei der angegriffenen Ausführungsform Schrauben vorgesehen, die jedoch Bestandteil der Schrumpfscheibe seien und keine Gewindebohrungen in einem Tragkörper oder in der Welle erforderten.
    Außerdem sei die von der angegriffenen Ausführungsform verwendete Lösung für den Fachmann nicht auffindbar gewesen. Da die klagepatentgemäße Lehre gerade die Aufteilung des Ritzels in zwei Teile lehre, sei der Fachmann nicht bestrebt gewesen, die Anzahl der verwendeten Teile zu reduzieren und Tragkörper und Zahnkranz wieder in einem Bauteil zu verwirklichen. Gegen eine Auffindbarkeit spreche auch das unterschiedliche Befestigungsprinzip. Außerdem habe die Beklagte die von ihr verwendete Lösung eigens zum Patent angemeldet. Aus dem Prüfungsbericht des vorläufigen internationalen Prüfungsverfahrens gehe hervor, dass das Klagepatent in diesem Zusammenhang als vorbekannter Stand der Technik gewürdigt worden und die von der Beklagten zum Patent angemeldete Lösung erfinderisch sei.
    Letztlich wäre der Fachmann – ausgehend vom Sinngehalt des Patentanspruchs – auch nicht auf die Idee gekommen, den Tragkörper komplett wegzulassen und dadurch zu einer gleichwertigen Lösung gekommen. Daran hätte ihn schon die damit einhergehende Notwendigkeit der veränderten Befestigung gehindert.
  12. Entscheidungsgründe
  13. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  14. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung der Erzeugnisse, Urteilsveröffentlichung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung einer Entschädigung dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.
  15. I.
    Das Klagepatent betrifft eine rotierende außengelagerte Verdrängerpumpe mit wenigstens zwei synchron zueinander angetriebenen Verdrängerkörpern, welche endseitig auf zugeordneten Wellen befestigt sind, wobei die Wellen jeweils durch ein erstes, radial wirkendes Lager und ein zweites, radial und axial wirkendes Lager gelagert sind, die Lager in Aufnahmebohrungen eines einteilig gefertigten Gehäuses eingepasst sind, und wobei die Wellen durch ein Synchrongetriebe miteinander gekoppelt sind, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (alle weiteren, nicht näher bezeichneten Absätze sind solche des Klagepatents).
    Das Klagepatent erläutert, dass rotierende Verdrängerpumpen in Form von Zahnradpumpen seit dem frühen 17. Jahrhundert bekannt seien. In modernen Pumpen seien die Verdrängerkörper auf Wellen befestigt, welche außerhalb eines vom zu fördernden Produkt durchflossenen Produktabschnitts gelagert seien. Die Druckschrift WO XXX zeige eine derartige bekannte Verdrängerpumpe. Der Antrieb der Pumpe erfolge von außen über einen Motor, der eine der Wellen antreibe. Die zweite Welle könne durch die miteinander kämmenden Verdrängerkörper angetrieben werden. Dies führe jedoch insbesondere bei Schraubenspindelpumpen zu starkem Verschleiß der Verdrängerkörper, welcher zum einen die Lebensdauer reduziere und zum anderen zu einer Produktbelastung durch Abrieb führe, welche insbesondere bei Einsatz der Pumpe im hygienischen Bereich nicht toleriert werden könne, Absatz [0002].
    Daher habe sich eine Bauart der Pumpen durchgesetzt, bei der die zweite Welle über ein Synchrongetriebe mit der ersten Welle gekoppelt sei. Die Verdrängerkörper könnten dadurch so ausgelegt werden, dass sie berührungs- und praktisch verschleißfrei arbeiteten, Absatz [0003].
    An die Lagerung der Wellen seien bei den beschriebenen Pumpen besonders hohe Ansprüche zu stellen. Wegen der berührungslosen Arbeitsweise müsse die Lagerung sehr steif und spielarm sein, um ungewollte Berührungen der Verdrängerkörper zu vermeiden. Gleichzeitig müsse die Lagerung bei bestimmten Pumpentypen, insbesondere bei einflutigen Schraubenspindelpumpen, große Axialkräfte aufnehmen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sei zwischen den radialen und axialen Lagerstellen ein gewisser axialer Abstand erforderlich, der die äußeren Dimensionen der Pumpen bestimme. Durch diesen Abstand sei die ausreichende Kühlung und Schmierung der Lager insbesondere bei hohen Drehzahlen schwierig, Absatz [0004].
    Das Synchrongetriebe sei zumeist außerhalb der Lagerstellen der Wellen angeordnet, was die Baulänge der Pumpe zusätzlich vergrößere. Es seien vereinzelt Pumpen bekannt, bei denen das Synchrongetriebe zwischen den Lagerstellen angeordnet sei. Da der Durchmesser der Ritzel des Getriebes größer sei als der Achsabstand der Wellen, könnten die Ritzel jedoch von keiner Seite durch die Lagerbohrungen in das Gehäuse eingebracht werden, so dass das Gehäuse zweiteilig aufgebaut werden müsse, wobei die Lagerbohrungen für die Radiallager in einem Teil und die Lagerbohrungen für die Axiallager in dem anderen Teil vorgesehen seien. Wegen der geringen zulässigen Lagetoleranzen erhöhe dieser Aufbau den Herstellungs- und Montageaufwand der Pumpe immens.
    Das Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die technische Aufgabe, eine Pumpe bereitzustellen, welche insbesondere hinsichtlich der oben genannten Nachteile verbessert ist.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch 1 eine Verdrängerpumpe vor, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
    1. Rotierende außengelagerte Verdrängerpumpe
    2. mit wenigstens zwei synchron zueinander angetriebenen Verdrängerkörpern (7, 8),
    3. welche endseitig auf zugeordneten Wellen (9,10) befestigt sind,
    4. wobei die Wellen (9, 10) jeweils durch ein erstes, radial wirkendes Lager (13, 14)
    5. und ein zweites, radial und axial wirkendes Lager (15, 16) gelagert sind,
    6. die Lager (13, 14, 15, 16) in Aufnahmebohrungen (24, 25, 37, 38) eines einteilig gefertigten Gehäuses (34) eingepasst sind,
    7. und wobei die Wellen (9,10) durch ein Synchrongetriebe (17) miteinander gekoppelt sind,
    8. wobei das Synchrongetriebe (17) zwischen den jeweiligen Lagern (13, 14, 15, 16) angeordnet ist,
    9. und zwei miteinander kämmende Ritzel (18,19) aufweist,
    10. deren Durchmesser größer ist als der Achsabstand der Wellen (9, 10),
    11. und wobei die Ritzel (18, 19) jeweils einen Zahnkranz (39, 40) aufweisen,
    12. welcher auf einem Tragkörper (30, 31) befestigt ist,
    13. und wobei der größte Außendurchmesser der Tragkörper (30, 31) kleiner ist als der Achsabstand der Wellen (9, 10).
    II.
    Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 11 und 12 der Auslegung, die die Ritzel dahingehend definieren, dass diese einen Zahnkranz aufweisen, der auf einem Tragkörper befestigt ist.
    Anspruchsgemäß müssen die Ritzel jeweils einen Zahnkranz aufweisen, Merkmal 11. Der Zahnkranz wiederum wird auf einem Tragkörper befestigt, Merkmal 12. Die Tragkörper bilden gemeinsam mit den daran befestigten Zahnkränzen die Ritzel, die nach Merkmal 9 miteinander kämmend sein müssen. Diese miteinander kämmenden Ritzel bilden das zwischen den jeweiligen Lagern angeordnete Synchrongetriebe, Merkmal 8.
    Die Beschreibung erläutert die Funktion des Synchrongetriebes dahingehend, dass dieses die über den Antriebswellenzapfen in die eine Welle eingeprägte Bewegung auf die andere Welle überträgt, so dass sich die beiden Verdrängerschrauben synchron gegensinnig drehen, siehe Absatz [0018].
    Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind zwar regelmäßig so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2022, Az. I-15 U 65/21). Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. – Pemetrexed; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 – I-15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 70 – Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 23.09.2021 – I-15 U 29/20; Urt. v. 11.03.2021 – I-15 U 87/19, GRUR-RS 2021, 14804 Rn. 49 – Abstandsgewirk; Urt. v. 19.09.2019 – 15 U 36/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 44 – Türbandscharnier; Urt. v. 28.05.2015 – I-15 U 109/14, BeckRS 2015, 16125 Rn. 65 – Mikrometer; Urt. v. 14.08.2014 – I-15 U 15/14, GRUR-RS 2014, 21710 – Stimmventil; Urt. v. 09.06.2022 – I-15 U 67/17; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk; Urt. v. 26.11.2020 – 2 U 65/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 – Trägerplatte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2022, Az. I-15 U 65/21).
  16. 1.
    Die in den Merkmalen 11 und 12 definierten Tragkörper und Zahnkränze sind zwei getrennte, voneinander zu unterscheidende Bauteile. Das wird nicht nur durch die begriffliche Unterscheidung deutlich, sondern auch durch den Umstand, dass der Tragkörper zur Welle in Bezug gesetzt wird, indem der größte Außendurchmesser der Tragkörper kleiner sein muss als der Achsabstand der Wellen. Ein solches Inbezugsetzen des Durchmessers zum Achsabstand ist nur dann möglich, wenn es sich bei dem Tragkörper um einen von der Welle separaten Körper handelt. Zudem weist auch der Begriff „Körper“ darauf hin, dass es sich um ein isoliert vorliegendes Bauteil handeln muss und nicht um etwas, das integraler Bestandteil eines anderen Bauteils ist. Gleiches gilt für den Zahnkranz, wobei bereits der Begriff „Kranz“ verdeutlicht, dass es sich um einen äußeren Ring handelt, der wiederum an etwas Anderem befestigt sein muss.
    Auch funktional müssen der erfindungsgemäße Tragkörper, der Zahnkranz und die Welle voneinander getrennt werden. Während die ineinandergreifenden Zahnkränze dazu dienen, die dem Ritzel zukommende Funktion zu erfüllen und den Antrieb der zweiten Welle zu gewährleisten, kommt den Tragkörpern die Funktion zu, die Zahnkränze zu tragen. Die Wellen hingegen dienen dem Antrieb der Verdrängerkörper.
  17. 2.
    Diese Auslegung, bei der es sich bei dem Tragkörper einerseits und dem Zahnkranz andererseits um zwei unterschiedliche und gleichzeitig zusätzlich zur Welle vorhandene Bauteile handeln muss, wird durch die sich aus dem Stand der Technik ergebenden Nachteile bestätigt.
  18. a)
    Die Beschreibung erläutert zunächst, dass – beispielsweise aus der WO XXX – Verdrängerpumpen bekannt seien, bei denen der Antrieb von außen über einen Motor erfolge, wobei die zweite Welle durch einen miteinander kämmenden Verdrängerkörper angetrieben werden könne. Der damit verbundene Nachteil liege darin, dass dies – vor allem bei Schraubenspindelpumpen – zu hohem Verschleiß führe, Absatz [0002]. Um eben diesen Nachteil zu überwinden, habe sich eine Bauart der Pumpen durchgesetzt, bei welcher die zweite Welle über ein Synchrongetriebe mit der ersten Welle gekoppelt sei; die Verdrängerkörper würden dadurch berührungs- und damit praktisch verschleißfrei arbeiten, Absatz [0003]. Das bedeutet, dass der Einsatz eines Synchrongetriebes mitsamt den damit verbundenen Vorteilen bereits aus dem Stand der Technik bekannt war.
    Die Patentbeschreibung geht weiterhin darauf ein, dass wegen der berührungslosen Arbeitsweise die Lagerung sehr steif und spielarm sein müsse und – insbesondere bei einflutigen Spindelpumpen – große Axialkräfte aufnehmen müsse. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sei zwischen den radialen und den axialen Lagerstellen ein gewisser axialer Abstand erforderlich, der die äußeren Dimensionen der Pumpe bestimme, Absatz [0004]. In Absatz [0005] heißt es dann, dass das Synchrongetriebe zumeist außerhalb der Lagerstellen der Wellen angeordnet sei, wodurch die Baulänge der Pumpe zusätzlich vergrößert werde. Gleichzeitig heißt es, dass es auch vereinzelt Pumpen gebe, bei denen das Synchrongetriebe zwischen den Lagerstellen angeordnet sei. Damit geht der – wenn auch nicht ausdrücklich in der Beschreibung genannte – Vorteil einher, dass die Baulänge der Pumpe nicht noch einmal vergrößert wird. Die Beschreibung verdeutlicht damit, dass auch die Anordnung des Synchrongetriebes zwischen den Lagerstellen und die damit einhergehende Platzersparnis vorbekannt war.
    Sofern die Beklagte vorträgt, dass sich diese Anordnung des Synchrongetriebes bereits unmittelbar aus der in Absatz [0002] genannten WO XXXergeben würde, kann dies nicht beurteilt werden, weil die WO-Schrift auf Chinesisch abgefasst ist; der Abbildung allein lässt sich dies jedenfalls nicht unmittelbar entnehmen. Bei der Formulierung der Aufgabe ergibt sich jedoch kein Unterschied dahingehend, ob sich diese unmittelbar aus der WO-Schrift ergibt oder anderweitig aus dem vorbekannten Stand der Technik.
    Der Nachteil, den die erfindungsgemäße Lehre zu überwinden sucht, wird sodann dahingehend beschrieben, dass die Ritzel des Getriebes größer seien als der Achsabstand der Wellen, so dass diese von keiner Seite durch die Lagerbohrungen in das Gehäuse eingebracht werden könnten. Dies habe zur Folge, dass das Gehäuse zweiteilig aufgebaut werden müsse, wobei die Lagerbohrungen für die Radiallager in einem Teil und die Lagerbohrungen für die Axiallager in dem anderen Teil vorgesehen seien, Absatz [0005].
    Dieser Nachteil werde dann gerade dadurch überwunden, dass die Ritzel aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt werden. Erst dieses Aufteilen ermögliche es, dass der größte Außendurchmesser der Tragkörper kleiner ausgestaltet werden könne als der Achsabstand der Wellen. Das habe bei der Montage den Vorteil, dass die Wellen mit montierten Tragkörpern durch die Lagerbohrungen in das Gehäuse eingeschoben werden können; die Zahnkränze hingegen könnten durch eine separate Gehäuseöffnung zwischen den Lagerstellen über die Wellen geschoben und auf den Tragkörpern befestigt werden, Absatz [0009].
    Die erfindungsgemäße Lehre erreicht den Vorteil – eine Montage innerhalb eines einteiligen Gehäuses – gerade durch die zweiteilige Ausgestaltung des Ritzels. Denn dadurch kann der aus dem Tragkörper bestehende Teil des Ritzels durch die bereits vorhandene Lagerbohrung geschoben werden, wohingegen für den Zahnkranz eine bloße Montageöffnung ausreicht.
  19. b)
    Die in der Beschreibung genannten Ausführungsbeispiele stehen mit der hier vorgenommenen Auslegung nicht in Widerspruch. Das Klagepatent lässt an keiner Stelle erkennen, dass entweder Tragkörper und Zahnkranz oder Tragkörper und Welle einstückig ausgebildet sein können.
    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in den Absätzen [0022], [0023], [0025] und [0026] erläuterte Montage, die eine bevorzugte Ausführungsform beschreibt und bei der es maßgeblich darauf ankommt, dass die Wellen mit darauf fixierten Tragkörpern in die Lagerbohrungen geführt werden können, während die Zahnkränze durch eine Montageöffnung geführt und beim Einschieben der Welle lose über diese gelegt werden können.
  20. III.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht die Merkmale 11 bis 13 der klagepatentgemäßen Lehre.
    Die Ritzel der angegriffenen Ausführungsform bestehen aus Zahnrädern, die unmittelbar auf den Wellen montiert werden. Die Welle selbst kann dabei nicht als Tragkörper angesehen werden, weil es sich bei diesem um einen von der Welle zu unterscheidenden Körper handeln muss, Merkmal 12. Selbst wenn von der Lehre des Klagepatentanspruchs eine einstückige Gestaltung von Welle und Tragkörper umfasst sein sollte, fehlt es an einer solchen. Bei der angegriffenen Ausführungsform hat die Welle im Bereich der Montage des Zahnrades bis auf einen Anschlag einen durchgehenden Durchmesser. Sie dient dabei dem Antrieb der Verdrängerkörper. Eine räumlich-körperlich Gestaltung, die einen von der Welle zu unterscheidenden Tragkörper kennzeichnen könnte, auch wenn dieser einstückig mit der Welle verbunden sein sollte, ist nicht erkennbar.
    Außerdem kann das in der angegriffenen Ausführungsform verbaute Zahnrad nicht als Zahnkranz angesehen werden. Denn ein Zahnkranz muss in Form eines Ringes vorliegen, der auf ein anderes, von der Welle unterscheibares Bauteil montiert wird, und zwar erfindungsgemäß auf einen Tragkörper. Das Zahnrad der angegriffenen Ausführungsform ist kein Zahnkranz und verwirklicht mangels Vorliegens eines Tragkörpers auch nicht das Erfordernis, auf einem solchen befestigt zu sein, Merkmal 11. Da die angegriffene Ausführungsform keinen Tragkörper aufweist, kann dessen Durchmesser auch nicht kleiner sein als der Achsabstand der Wellen, Merkmal 13.
    Im Ergebnis unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform hinsichtlich der Gestaltung von Welle und Ritzel nicht vom Stand der Technik, auch wenn es der angegriffenen Ausführungsform aufgrund anderer Mittel gelingt, Welle und Ritzel in einem einteilig gefertigten Gehäuse zu montieren.
  21. IV.
    Die Lehre des Klagepatents wird auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Die Klägerin sieht insofern als Ersatzmittel an,  dass der Tragkörper durch die Mantelfläche eines Abschnitts der Welle der angegriffenen Ausführungsform gebildet wird. Der Zahnkranz wäre dann notwendigerweise in dem Zahnrad der angegriffenen Ausführungsform zu sehen.
    Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 12.3.2002 – X ZR 168/00, in GRUR 2002, 515 – SchneidmesserI; Urt. v. 17.4.2007 – X ZR 1/05, in GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung).
    Vorliegend ist die Gleichwirkung gegeben (siehe unten, Ziff. 1). Inwiefern darüber hinaus die Auffindbarkeit vorliegt, kann offen bleiben (siehe unten, Ziff. 2), da es zumindest an der Gleichwertigkeit fehlt (siehe unten, Ziff. 3).
    1.
    Die angegriffene Ausführungsform erreicht sowohl die Wirkung der erfindungsgemäßen Lehre mit gleichwirkenden Mitteln insgesamt (siehe unten, Ziff. a)) als auch diejenige Wirkung, die die nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale 11 bis 13 erzielen, nach denen die Ritzel jeweils einen auf einem Tragkörper befestigten Zahnkranz aufweisen müssen, dessen Außendurchmesser kleiner ist als der Achsabstand der Wellen (siehe unten, Ziff. b)).
    Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zu Grunde liegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH, Urt. v. 28.06.2000 – X ZR 128/98, in GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; Urt. v. 17.7.2012 , in GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III). Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, Urt. v. 17.7.2012, in GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, Urt. v. 13.1.2015 – X ZR 81/13, in GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29/12, in GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk).
  22. a)
    Die angegriffene Ausführungsform löst die dem Klagepatent insgesamt zu Grunde liegende Aufgabe mit gleichwirkenden Mitteln.
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich das einer Erfindung zu Grunde liegende technische Problem aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der dafür maßgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – Xa ZR 36/08, in GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung; Urt. v. 1.3.2011 – X ZR 72/08, in GRUR 2011, 607 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; Urt. v. 17.7.2012 − X ZR 113/11, in GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III).
  23. aa)
    Die Beschreibung des Klagepatents verweist auf bestimmte, aus dem Stand der Technik bekannte Nachteile, die die erfindungsgemäße Lehre zu überwinden sucht.
    An den vorbekannten Pumpen mit zwischen den Lagerstellen angeordnetem Synchrongetriebe sei – so das Klagepatent – nachteilig gewesen, dass die Ritzel von keiner Seite durch die Lagerbohrungen in das Gehäuse eingebracht werden konnten, da der Durchmesser der Ritzel immer größer sein müsse als der Achsabstand der Wellen, Absatz [0005]. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob sich dieser Stand der Technik bereits aus der in Absatz [0002] genannten WO XXX ergibt; jedenfalls erkennt die Patentschrift selbst derartig ausgestaltete Pumpen als den nächstliegenden Stand der Technik an und aus der WO XXX ergeben sich auch keine weiteren Merkmale, die sich auf die Aufgabenstellung auswirken würden.
    Aus der Problematik der Größe der Ritzeldurchmesser habe sich für die aus dem Stand der Technik bekannten Pumpen ergeben, dass das Gehäuse zweiteilig aufgebaut gewesen sein müsse, wobei die Lagerbohrungen für die Radiallager in einem Teil und die Lagerbohrungen für die Axiallager in dem anderen Teil vorgesehen gewesen seien. Wegen der geringen zulässigen Lagetoleranzen habe dieser Aufbau den Herstellungs- und Montageaufwand der Pumpe immens erhöht, Absatz [0005].
  24. bb)
    Die sich vor dem Hintergrund des Standes der Technik ergebende Aufgabe löst die erfindungsgemäße Lehre durch die Aufteilung der Ritzel in jeweils einen Tragkörper und einen darauf befestigten Zahnkranz. Weil der größte Außendurchmesser der Tragkörper kleiner ist als der Achsabstand der Wellen, kann die Welle mit den Tragkörpern – anders als im beschriebenen Stand der Technik – durch die Lagerbohrung in das nunmehr einteilige Gehäuse eingeführt werden. Der Zahnkranz hingegen, der nach wie vor einen größeren Durchmesser hat, kann durch eine separate Gehäuseöffnung eingeführt werden. Dieser Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre wird ausdrücklich in Absatz [0009] festgehalten. Die Absätze [0023] ff. beschreiben dann im Rahmen eines Ausführungsbeispiels die sich daraus ergebenden Vorteile bei der konkreten Montage.
    Die erfindungsgemäße Lehre bietet also nach der Vorstellung des Klagepatents durch die Zweiteilung des Ritzels die Möglichkeit, das Gehäuse einteilig auszubilden, wobei die Welle mit dem einen Teil des Ritzels durch die Lagerbohrung und das andere Teil des Ritzels mit dem größeren Durchmesser durch eine separate Öffnung in dem Gehäuse montiert werden kann.
  25. cc)
    Auch die angegriffene Ausführungsform löst das dem Klagepatent zu Grunde liegende technische Problem. Sie stellt eine Pumpe mit einem Synchrongetriebe dar, bei der also die Ritzel zwischen den Lagern angeordnet sind. Die Ritzel, deren Durchmesser größer sind als der Achsabstand der Wellen, werden durch eine separate Gehäuseöffnung zwischen den Lagerstellen über die Wellen geschoben und auf diesen befestigt. Da die angegriffene Ausführungsform mit einem einteiligen Gehäuse ausgebildet ist, werden mit einem zweiteiligen Gehäuse verbundenen Nachteile bei der Herstellung und Montage ebenfalls vermieden.
  26. b)
    Die angegriffene Ausführungsform erreicht auch im Einzelnen die Wirkung, die die nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale 11 bis 13 erzielen, nach denen die Ritzel jeweils einen auf einem Tragkörper befestigten Zahnkranz aufweisen müssen, dessen Außendurchmesser kleiner ist als der Achsabstand der Wellen.
    Die von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur Lösung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Außer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein mögen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgemäßen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, Urt. v. 13.9.2011 – X ZR 69/10, in GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung; BGH, Urt. v. 13.1.2015 – X ZR 81/13, in GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29/12, in GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk).
    Betrachtet man isoliert die von der erfindungsgemäßen Lehre vorgesehenen Ritzel, ist damit eine Wirkung verbunden, die auch die angegriffene Ausführungsform erreicht:
    aa)
    Die Wirkung der in den Merkmalen 11 bis 13 näher spezifizierten Ritzel liegt darin, dass sie mit der Aufteilung in zwei Bestandteile – Tragkörper und Zahnkranz – den Einbau vereinfachen. Während der Tragkörper – neben weiteren Teilen – auf der Welle vormontiert und mit dieser gemeinsam in den Antriebsabschnitt geschoben werden kann, Absatz [0009] und [0025], werden die zuvor durch eine Montageöffnung eingeführten Zahnkränze während des Einschiebens über die Wellen geführt, Absatz [0009]. Sodann werden die Synchrongetriebe fertig montiert, siehe Absatz [0026].
  27. bb)
    Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgt die Montage mittels einer separaten Gehäuseöffnung, in die das Zahnrad geschoben wird, das wiederum über die Welle geschoben wird. Das Zahnrad wird damit ebenso wie in dem in in Absatz [0025] genannten Ausführungsbeispiel in das Gehäuse eingebracht. Da der Tragkörper in einem Teil des Mantels der Welle zu sehen ist, wird auch die mit dem Tragkörper verbundene, erfindungsgemäße Wirkung – und zwar das Einführen durch eine Lagerbohrung gemeinsam mit der Welle – erreicht. Insgesamt wird die erfindungsgemäß  getrennte Montage von Tragkörper einerseits und Zahnkranz andererseits – und damit ein Erreichen der erfindungsgemäßen Wirkung des zweiteiligen Aufbaus der Ritzel – erreicht.
    Damit erreicht die angegriffene Ausführungsform nicht nur an eine mit den Merkmalen 11 und 12 vergleichbaren Wirkung, sondern auch mit Merkmal 13, der die Dimensionierung des Tragkörpers festlegt, dessen größter Außendurchmesser kleiner sein muss als der Achstabstand der Wellen.
  28. 2.
    Inwiefern die von der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Mittel für den Fachmann auffindbar waren, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit.
    Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 63/87, in GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; Urt. v. 03.10.1989 – X ZR 33/88 in GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; Urt. v. 20.04.1993 – X ZR 6/91, in GRUR 1993, 886, 889 – Weichvorrichtung I; Urt. v. 12.03.2002 – X ZR 168/00, in GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; Urt. v. 12.03.2002 – X ZR 135/01, in GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; Urt. v. 12.03.2002 – X ZR 73/01 GRUR 2002, 527, 528 – Custodiol II; Urt. v. 31.05.2007 – X ZR 172/04, in GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät; Urt. v. 10.05.2011 – X ZR 16/09, in GRUR 2011, 701, 705 – Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29/12, in GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk). Beschränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgemäße Wirkung als solche über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden könnte (BGH, Urt. v. 12.03.2002 – X ZR 168/00, in GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I). Deshalb ist eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, Urt.v. 10.05.2011 – X ZR 16/09, in GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; Urt. v. 13.09.2011 – X ZR 69/10, in GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung; Urt. v. 14.06.2016 – X ZR 29/15, in GRUR 2016, 921, Rn. 50 – Pemetrexed).
    Der Fachmann durfte davon ausgehen, dass durch das Klagepatent nur die als vorteilhaft herausgestellte, zweiteilige Ausführung des Ritzels unter Schutz gestellt werden sollte, bei der sowohl Tragkörper als auch Zahnkranz getrennt von der Welle vorliegen, jedenfalls aber der Tragkörper von der Welle räumlich-körperlich unterscheidbar ist. Gerade diese Mehrteiligkeit des Ritzels sollte den Einbau der Ritzel in einem einteiligen Gehäuse ermöglichen und den aus dem Stand der Technik noch bestehenden Aufwand bei der Herstellung und Montage verringern. Insofern lehrt die erfindungsgemäße Lehre von der als nachteilig angesehenen einteiligen Ausgestaltung der Ritzel weg. Der Klagepatentanspruch verlangt nicht einfach im Merkmal 6 ein einteilig gefertigtes Gehäuse, sondern gibt auch konkret vor, mit welchen Mitteln das Problem gelöst wird, Welle und Ritzel im Gehäuse zu montieren, nämlich mittels einer Zweiteilung des Ritzels in Zahnkranz und Tragkörper, die durch getrennte Öffnungen mitsamt der Welle eingeführt werden können. Dieser Sinngehalt und die zugrundeliegende Funktionsweise würde verlassen, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – ein Tragkörper räumlich-körperlich gar nicht mehr vorhanden ist, sondern – wie im Stand der Technik –  lediglich Welle und Ritzel, selbst wenn diese ebenfalls in das einteilig gefertigte Gehäuse eingeführt werden können. Die abgewandelte Lösung macht sich insofern aber nicht den Lösungsweg des Klagepatents zu eigen. Daher geht auch das Argument, dass der Fachmann im Allgemeinen bestrebt sei, möglichst kostengünstig durch Verwendung weniger Teile zu bauen, an der Sache vorbei. Denn dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Fachmann eine einteilige Ausgestaltung des Ritzels als von der klagepatentgemäßen Lehre dennoch als geschützt ansehen würde.
    Insofern gebietet es hier auch das Gebot der Rechtssicherheit, eine einteilige Ausführung des Ritzels nicht mehr unter Schutz zu stellen. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen können, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 – Mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 – Heliumeinspeisung). Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 – Rundfunkübertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 – Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 – mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II); die Leser der Patentschrift müssen sich darauf verlassen können, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, GRUR 1987, 626, 628 – Rundfunkübertragungssystem; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I- 2 U 29/12).
    Insbesondere wegen des Gebots der Rechtssicherheit durfte der Fachmann darauf vertrauen, dass das Klagepatent nicht jegliche Ausführung unter Schutz stellt, die die Funktion der Ritzel einerseits und der Tragkörper andererseits erfüllt, sondern dass es vielmehr auf die konkrete Form der Umsetzung in Gestalt von körperlich zu trennenden Bauteilen ankommt.
  29. V.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
  30. VI.
    Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

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