Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3358
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Februar 2024, Az. 4a O 55/23
- I.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. -
II.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. -
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Tatbestand
- Das europäische Patent mit der Nummer EP 1 773 XXA B1 (Anlage MSP 3a, im Folgenden: Verfügungspatent, deutsche Übersetzung der Beschreibung des Verfügungspatents vorgelegt als Anlage MSP 3b) ist am 05.07.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 08.07.2004 bei dem Europäischen Patentamt (im Folgenden: EPA) angemeldet worden. Am 18.04.2007 veröffentlichte das EPA die Anmeldung des Verfügungspatents, am 26.05.2010 den Hinweis auf seine Erteilung. Als Inhaber ist die „B“ mit der weiteren Angabe „C“ eingetragen. Das Verfügungspatent steht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Urteil vom 19.09.2023 (Bl. 282 GA) hat das Bundespatentgericht die gegen den deutschen Teil des Verfügungspatents gerichtete Nichtigkeitsklage der hiesigen Verfügungsklägerin abgewiesen. Das Verfügungspatent betrifft ein Behälterbehandlungsverfahren mit Vakuumpumpphasen und eine Maschine zu dessen Ausführung.
- Die deutsche Übersetzung des unabhängigen, auf eine Vorrichtung gerichteten Anspruchs 2 des in französischer Verfahrenssprache abgefassten Verfügungspatents lautet:
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Anspruch 2:
„Maschine (10) zur Behandlung von Behältern (12) für die Ausführung des Verfahrens nach dem vorhergehenden Anspruch, die mindestens eine Behandlungsstation (14) für mindestens einen Behälter (12) besitzt, wobei jede Behandlungsstation (14) folgendes aufweist:
– eine Behandlungskammer (16), die den Behälter (12) enthalten soll, und die um den Behälter (12) herum einen Hohlraum (18) begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung (20) angeschlossen ist,
– und eine interne Vakuumleitung (34), die luftdicht an das Behälterinnere (12) angeschlossen ist,
wobei die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) an einen Pumpkreislauf (50) mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, wobei die interne Vakuumleitung (34) mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung (56) mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung (20) mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung (52) mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht,
dadurch gekennzeichnet, dass die externe Vakuumleitung (20) direkt an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung (34) zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung (56) derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter (12) ein Pumpen in den Hohlraum (18) ermöglicht.“ - Die in der Verfügungspatentschrift angegebene deutsche Übersetzung des auf ein Verfahren gerichteten Anspruchs 1 lautet:
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„Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters (12) im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter (12) zu ermöglichen, wobei der Behälter (12) im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer (16) angeordnet ist, welche außen am Behälter (12) einen Hohlraum (18) begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung (20)
an einen Vakuumpumpkreislauf (50) angeschlossen ist, wobei das Innere des Behälters (12) über eine innere Vakuumleitung (34) an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen ist, wobei die innere Vakuumleitung (34) eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf (50) eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes (18) bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten externen Endwert (pFext) – hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters (12) bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten internen Endwert (pFint) – der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum (18) und in dem Behälter (12) aufrecht erhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter (12) zu ermöglichen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:
– eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung (34) geschlossen ist und die externe Vakuumleitung (20) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum (18) hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext),
– eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf (50) den Druck in dem Hohlraum (18) und im Inneren des Behälters (12) gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum (18) den externen Endwert (pFext) erreicht, und
– eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) geschlossen ist und die interne Vakuumleitung (34) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters (12) bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft.“ - Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 der Verfügungspatentschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt eine axiale Schnittansicht, die schematisch eine Behandlungsstation einer gemäß einer der Lehre des Verfügungspatents ausgebildeten Maschine darstellt und eine externe Pumpphase veranschaulicht, Figur 2 zeigt eine ähnliche Ansicht, die eine interne Pumpphase veranschaulicht.
- Die Verfügungsklägerin ist eine Gesellschaft des D-Konzerns und stellt Anlagen zur Verpackung von Flüssigkeiten her. Sie hat in der Vergangenheit Beschichtungsanlagen an die E – Gruppe verkauft und hat im Hinblick auf mögliche zukünftige Aufträge Entwicklungsinvestitionen getätigt.
- Die Verfügungsbeklagte stellt Abfüll- und Verpackungslösungen für Glas, PET, Keg und Dosen her und bietet diese an. Derzeit steht sie mit der E – Gruppe in Verhandlungen, bei denen sie die Maschine „F“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) anbietet. Über ihren Internetauftritt bewirbt sie zudem die „G“, der sie die Vorrichtungen „H“, „I“ und „J“ zuordnet, wie aus Anlage MSP 6 ersichtlich. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte unter Verweis die Verhandlungen mit der E – Gruppe in Anspruch und verweist zudem auf ein von der K GmbH in Deutschland hergestelltes und im Jahr 2015 nach Indien geliefertes System F zur Innenbeschichtung von PET-Flaschen, auf das sich das als Anlage MSP 8 vorgelegte Handbuch bezieht. Die K GmbH, deren Handelsregisterauszug die Verfügungsbeklagte als Anlage AG 2 vorlegt, ist im Jahr 2017 als übertragender Rechtsträger durch Verschmelzung mit der L GmbH mit Sitz in M erloschen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 02.06.2017 wirksam geworden. Die L GmbH wiederum ist als übertragender Rechtsträger durch Verschmelzung mit der Verfügungsbeklagten, die am 01.03.2021 wirksam wurde (s. Handelsregisterauszug, Anlage AG 3), erloschen.
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Die genaue Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform steht zwischen den Parteien in Streit. Die Verfügungsklägerin beruft sich insoweit im Wesentlichen auf die nachfolgend eingeblendete Figur 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8)
, - während die Verfügungsbeklagte mit Hilfe des nachfolgend eingeblendeten Schaubildes, das der Antragserwiderung entnommen ist und weitestgehend der Figur 83 des Handbuchs (Anlage MSP 8) entspricht, argumentiert.
- Unstreitig weist die angegriffene Ausführungsform mehrere sog. „Pump Level“ bzw. Pumpstufen auf, wobei Pumpstufe 1 über die in dem Schaubild in gelber Farbe dargestellte Leitung stattfindet. Die Ventile, über die die jeweiligen Leitungen geöffnet und geschlossen werden, sind im Schaubild mit „V“ und einer Zahlenfolge bezeichnet, etwa als „V1201“, „V1301“ oder „V1401“. Diese Bezeichnung ist exemplarisch für die Behandlungsstation 1 des umlaufenden Plasmarades der angegriffenen Ausführungsform gewählt, die insgesamt über 20 Stationen verfügt. Im weiteren Verlauf werden die Ventile auch allgemein etwa als „V12xx“, „V13xx“ usw. bezeichnet. Die Ventile V12xx und V13xx sind der Pumpstufe 1 zugeordnet, die über insgesamt drei Pumpen (P111 bis P113) betrieben wird, der Pumpstufe 2 sind das Ventil V14xx und die Pumpe P211 zugeordnet, der Pumpstufe 3 sind das Ventil V15xx und die Pumpe P311 zugeordnet. Die Zuordnung der Pumpen zu den Pumpstufen ergibt sich aus Figur 97 des Handbuchs (Anlage MSP 8).
- Die Öffnung der Ventile der angegriffenen Ausführungsform wird über eine Drehbewegung des Plasmarades gesteuert und ist vom Erreichen einer bestimmten Winkelposition abhängig. In Pumpstufe 1 wird zunächst das Ventil V12xx geöffnet und mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa 80 ms sodann zusätzlich das Ventil V13xx. Für eine Zeitdauer von etwa 180 ms sind beide Ventile gleichzeitig geöffnet. Ob die Ventile V12xx und V13xx dann zeitgleich oder nacheinander schließen, steht zwischen den Parteien in Streit. Unstreitig ist wiederum, dass nach dem Schließen der Ventile V13xx und V12xx das Ventil V14xx öffnet und eine Verbindung mit der Pumpstufe 2 herstellt. Nach etwa 200 ms schließt Ventil V14xx. Danach öffnet Ventil V15xx und stellt für weitere ca. 200 ms eine Verbindung zu Pumpstufe 3 her.
- Nachfolgend werden ein Messdiagramm von einer von der Verfügungsbeklagten an einer Maschine des Typs H am 22.07.2021 durchgeführten Messung sowie ein vergrößerter Teil dieses Messdiagramms eingeblendet. Die mit Anmerkungen der Verfügungsbeklagten versehenen Abbildungen sind der Antragserwiderung entnommen.
- Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletzten Anspruch 2 des Verfügungspatents unmittelbar wortsinngemäß. Die angegriffene Ausführungsform sei – was angesichts der diesbezüglichen Funktionsangabe ausreiche – aufgrund ihrer strukturellen Voraussetzungen und Einrichtung jedenfalls geeignet, so betrieben zu werden, dass das durchzuführende Verfahren die Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents unmittelbar verwirkliche. Insbesondere könne die angegriffene Ausführungsform so betrieben werden, dass festgelegte Endwerte (pFext und pFint), Zwischenpumpphase und Pumpkreislauf im Sinne des Anspruchs 1 des Verfügungspatents gegeben seien. Zudem seien bei der angegriffenen Ausführungsform externe und interne Vakuumleitung – wie es Anspruch 2 fordere – an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen.
- Ein Pumpkreislauf im Sinne des Verfügungspatents könne aus einer Mehrzahl von Leitungen, Verzweigungen, Ventilen und Ähnlichem zusammengesetzt sein. Diese müssten nicht miteinander verbunden sein. Bereits ihre gemeinsame Koordination sei ausreichend, um sie als zum Pumpkreislauf gehörig zu qualifizieren. Der Begriff „Pumpkreislauf“ indiziere eine Auslegung als System, das dazu ausgelegt sei, eine bestimmte Eigenschaft zu realisieren, die man mit dem Begriff „Kreislauf“ in Verbindung bringe, wobei unter einem Kreislauf eine periodische Wiederholung eines oder mehrerer Prozesse zu verstehen sei. Schon aus dem Wortlaut ergebe sich, dass nicht eine einzelne Leitung gemeint sei, sondern durchaus ein komplexeres System, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass sogar die Vakuumquellen Teil des Pumpkreislaufs seien. Der Begriff „Pumpkreislauf“ sei funktional als Vermittler zwischen Vakuumquellen und der internen bzw. externen Vakuumleitung zu verstehen, der den wiederkehrenden Prozess der einzelnen Evakuierungsschritte sicherstelle. Der Anspruchswortlaut definiere den Pumpkreislauf durch seine technische Funktion, nämlich das für den Prozess erforderliche Vakuum, insbesondere für alle Pumpphasen bereitzustellen; weitergehende Beschränkungen bezüglich des Pumpkreislaufs enthalte der Anspruch nicht. Einen solchen Pumpkreislauf bildeten die verschiedenen Pumpstufen der angegriffenen Ausführungsform gemeinsam. Mit dem Leitungssystem und den verschiedenen Pumpstufen sei bei der angegriffenen Ausführungsform ein Kreislauf realisiert, in dem der Evakuierungsprozess periodisch wiederholt werde, und zwar um für einen Behälter den Evakuierungsprozess zu veranlassen. Letztlich stelle das im Handbuch der angegriffenen Ausführungsform (Anlage MSP 8) als Pumpmodul bezeichnete Bauteil insgesamt einen Pumpkreislauf im Sinne des Verfügungspatents dar.
- Das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren weise auch eine anspruchsgemäße Zwischenpumpphase auf. Nach der Lehre des Verfügungspatents müsse die Zwischenpumpphase ursächlich für das Erreichen des externen Endwertes sein, wobei der externe Endwert pFext nach der Lehre des Verfügungspatents der Druckwert sei, der während der Behandlungsstufe in dem Hohlraum herrsche. Der Fachmann werde unter Heranziehung seines Fachwissens davon ausgehen, dass die Zwischenpumpphase dem Zweck diene, den externen Endwert zu erreichen und dazu lediglich vorgebe, dass zumindest zeitweise die externe und interne Vakuumleitung gleichzeitig geöffnet seien. Es handele sich um ein grundsätzliches Konzept, das aus dem Stand der Technik bekannt sei und gerade vorsehe, dass in einem ersten Schritt zunächst ein gleichzeitiges Öffnen der internen und externen Vakuumleitung vorgesehen sei, und sobald die Maßnahmen zum Erreichen des externen Endwerts realisiert seien, eine weitere Evakuierung im Inneren des Behälters erfolge. Es gehe lediglich darum, dass das funktional und technisch sinnvolle Ziel erreicht werde, nämlich, dass der Druck im Hohlraum seinen finalen Endwert erreiche. Der Anspruchswortlaut stelle auf das Ziel ab, dass mit der Zwischenpumpphase der Evakuierungsprozess für den Hohlraum außerhalb des Behälters abgeschlossen sei.
- Die Verfügungsklägerin behauptet, die tatsächliche Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform ergebe sich aus der (oben eingeblendeten) Figur 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8). Danach würden das Ventil V12xx für die externe Vakuumleitung und das Ventil V13xx für die interne Vakuumleitung nach einem Zeitraum des gemeinsamen Geöffnetseins in Pumpstufe 1 zeitgleich geschlossen. Sie meint, durch gleichzeitiges Schließen der Ventile V12xx und V13xx werde der externe Endwert pFext erreicht, da das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren gerade nicht vorsehe, dass der Hohlraum danach weiter evakuiert werde, so dass eine verfügungspatentgemäße Zwischenpumpphase vorliege. Bereits der seitens der Verfügungsbeklagten angeführte angebliche Zeitraum von 40 ms, der zwischen dem Schließen des Ventils V13xx und des Ventils V12xx liege, stehe aufgrund seiner Kürze einem gleichzeitigen Schließen nicht entgegen. Zudem sei die grundsätzliche Eignung zur Durchführung eines Verfahrens bereits dann gegeben, wenn durch eine Änderung der Steuerung der Ventile die Öffnungszeiten der Ventile entsprechend geändert werden könnten. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Ansteuerung der Ventile V12xx und V13xx lasse sich mittels einer Programmänderung ohne weiteres ändern, da diese Ventile durch Signale gesteuert würden. Darauf, ob der Kunde die Steuerung der Ventile entsprechend anpassen könne, komme es für die grundsätzliche Eignung nicht an.
- Die Verfügungsklägerin ist weiter der Auffassung, auch auf Grundlage des von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Messdiagramms, zu dem sie vorträgt, es sei nicht aufgezeigt, inwiefern die dort dargestellten Testergebnisse für die angegriffene Ausführungsform gelten würden, sei eine verfügungspatentgemäße Zwischenpumpphase verwirklicht. Dazu führt sie aus, interne und externe Vakuumleitung müssten nach der Lehre des Verfügungspatents nicht gleichzeitig geschlossen werden. Der externe Endwert pFext müsse nach dem Wortlaut („so dass“) auch nicht am Ende der Zwischenpumpphase oder während des gleichzeitigen Geöffnetseins der internen und externen Vakuumleitung erreicht werden. Der Wortlaut verlange nicht, dass beide Vakuumleitungen gleichzeitig offen seien, bis der externe Endwert erreicht sei; der Endwert könne sich auch erst nach Schließen der Leitung einstellen. Dies gelte auch für den jeweils bedingten Druckabfall in Behälter bzw. Hohlraum, die zeitlich nicht mit dem Intervall der Öffnungszustände zusammenfallen müssten. Eine Zwischenpumpphase im Sinne des Verfügungspatents liege zudem auch dann vor, wenn der finale Endwert zunächst ein erstes Mal erreicht werde und der Druckverlauf sich weiter fortsetze, insbesondere im Rahmen eines (eventuell gezielten) Übersteuerns, bei dem der Druck zunächst weiter sinke und anschließend wieder auf den finalen Endwert ansteige.
- Auf Grundlage dieses Verständnisses weise das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren – auch unter Berücksichtigung des von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Messdiagramms – jedenfalls eine verfügungspatentgemäße Zwischenpumpphase auf. Zunächst sei dem Messdiagramm zu entnehmen, dass der externe Endwert pFext, also der während der Beschichtung im Hohlraum herrschende Druckwert, nicht dem Tiefpunkt der Druckkurve entspreche. Dieser werde jedenfalls kausal durch eine Zwischenpumpphase im Sinne des Verfügungspatents erreicht. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine seitens der Verfügungsklägerin um eine zusätzliche, in grüner Farbe dargestellte Druckkurve ergänzte Version des Messdiagramms eingeblendet, die mit Anmerkungen der Parteien versehen und dem Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 15.01.2024 entnommen ist:
- Unabhängig davon, ob die lila oder grün gefärbte Kurve den tatsächlichen Druckverlauf im Hohlraum wiedergäben, sei eine verfügungspatentgemäße Zwischenpumpphase verwirklicht, da interne und externe Vakuumleitung zumindest zeitweise gleichzeitig geöffnet seien, insbesondere derart geöffnet seien, dass sich schließlich der finale Endwert im Hohlraum einstelle.
- Wenn man davon ausgehe, dass die lila gefärbte Kurve den tatsächlichen Druckverlauf im Hohlraum zeige, liege eine verfügungspatentgemäße Zwischenpumpphase vor. Unabhängig davon, ob man das Ende der Zwischenpumpphase in dem Schließen der internen oder der externen Vakuumleitung sehe, werde der externe Endwert jedenfalls kausal durch die (teilweise) gleichzeitige Öffnung der internen und externen Vakuumleitung erreicht. Denn der Druck im Hohlraum und der Druck im Inneren des Behälters (orangefarbige Kurve) würden durch die jedenfalls teilweise gleichzeitige Öffnung der externen und internen Vakuumleitung (Ventile V13xx und V12xx) gleichzeitig herabgesetzt. Der externe Endwert, also der während der Beschichtung im Hohlraum herrschende Druck, werde durch die Öffnung dieser Leitungen, mithin durch die Zwischenpumpphase erreicht, und zwar auf Grundlage der lila gefärbten Druckkurve erstmals in dem Zeitpunkt, in dem die interne Vakuumleitung (Ventil V13xx) geschlossen werde. Etwaige marginale Abweichungen des Druckwertes lägen im Toleranzbereich, da sie sich auf maximal 4 mbar und damit auf etwa 0,36% des Ausgangsdruckes beliefen. Auch die von der Verfügungsbeklagten angeführte Trägheit der Sensoren könne solche Abweichungen erklären. Dass der Druckabfall sich nach Schließen der internen und auch der externen Vakuumleitung noch fortsetze, sei unschädlich. Ein möglicher Grund für das Fortsetzen der Evakuierung des Hohlraums nach Schließen der internen Vakuumleitung liege in einem (möglicherweise gezielten) Übersteuern, damit sich am Ende der externe Endwert einstelle. Im Übrigen sei auch eine (möglicherweise durch gezieltes Übersteuern bewirkte) Überkompensation (von 45 mbar auf 35 mbar) vernachlässigbar klein, da eine Abweichung von 10 mbar sich im Bereich von 1% des Ausgangsdruckes bewege.
- Auch wenn man davon ausginge, dass aufgrund einer zeitlichen Verzögerung die Kurve um das Intervall Δt nach links verschoben werden müsse, um die tatsächlichen Druckverhältnisse abzubilden (grüne Kurve), liege eine verfügungspatentgemäße Zwischenpumpphase vor. Denn auch dann sei das jedenfalls teilweise gleichzeitige Geöffnetsein von interner und externer Vakuumleitung kausal für das Erreichen des externen Endwerts, der – auf Grundlage der grünen Druckkurve – ein erstes Mal bereits erreicht werde, während sowohl die interne als auch die externe Vakuumleitung noch geöffnet seien. Wiederum sei unschädlich, dass der Druck nach dem erstmaligen Erreichen des externen Endwertes zunächst weiter sinke und anschließend wieder auf den externen Endwert ansteige. Auch hier gelte, dass es sich um ein (möglicherweise gezieltes) Übersteuern handele.
- Das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren halte auch die Anforderungen des Verfügungspatents an die Abfolge der einzelnen Pumpphasen ein. Letztlich sei nach der Lehre des Verfügungspatents lediglich entscheidend, dass die Evakuierungen im Hohlraum und im Behälter zeitversetzt erfolgten, und zwar dergestalt, dass die Evakuierung des Hohlraums vor der Evakuierung des Behälters beginne (externe Pumpphase), das Evakuieren des Behälters zeitlich nach dem Evakuieren des Hohlraums fortgesetzt werde (interne Pumpphase) und dazwischen eine zeitliche Überlappung der Evakuierung von Hohlraum und Behälter stattfinde (Zwischenpumpphase). Mit der Druckherabsetzung im Behälter müsse begonnen werden, bevor der externe Endwert erreicht sei. Der Anspruchswortlaut schließe nicht aus, dass weitere Pumpphasen vorliegen könnten, insbesondere zwischen der Zwischenpumpphase und der internen Pumpphase. Die im Anspruch genannten drei Pumpphasen müssten nicht unmittelbar aneinander anschließen. Allerdings sei der Pumpvorgang, der sich bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren an die Zwischenpumpphase anschließe, nämlich die zwischen den Parteien in Streit stehende angebliche weitere isolierte Evakuierung des Hohlraums für etwa 40 ms, entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ohnehin keine externe oder zweite externe Pumpphase, da dieser Vorgang die Anforderungen des Verfügungspatents an die externe Pumpphase (nämlich, dass auf die externe Pumpphase eine Zwischenpumpphase folgt und ein Druckzwischenwert pMext erzielt wird, der über dem externen Endwert liegt) nicht verwirkliche.
- Bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren existierten auch patentgemäße festgelegte Endwerte. Die Aufnahme „festgelegter“ Endwerte in den Patentanspruch beinhalte keine Beschränkung auf einen Regelkreis; die festgelegten Werte seien technisch sinnvoll im Sachzusammenhang der Erfindung dahingehend zu verstehen, dass es sich um Werte handele, die erwünscht seien, um den Plasmabeschichtungsprozess zu realisieren. Die Werte würden durch den Verfahrensprozess der Plasmabeschichtung „festgelegt“. Es gehe lediglich darum, einen festgelegten, also einen beabsichtigten Zielwert zu erreichen. Der Wert müsse lediglich „festgelegt“, nicht aber „im Voraus festgelegt“ sein. Das Wort „déterminée“ bzw. „festgelegt“ müsse dahingehend ausgelegt werden, dass diese Werte etwas Besonderes seien, da sie ein wichtiges Element der Ansprüche seien. Der interne Endwert pFint werde festgelegt durch den erforderlichen Druck im Behälter, den eine Plasmabildung für die Innenbeschichtung erfordere. Der externe Endwert pFext sei festgelegt als ein Wert, bei dem sichergestellt sei, dass die am Ende der Vorstufe erzeugte Druckdifferenz nicht zu einem Implodieren des Behälters führe. Ein solcher festgelegter Wert könne auch durch ein Verfahren mit winkel- oder zeitgesteuerten Ventilen erreicht werden. Da auch das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren derart gestaltet sei, dass Druckwerte erreicht würden, mit denen das Beschichtungsverfahren sinnvoll durchgeführt werden könne, handele es sich um verfügungspatentgemäße festgelegte Endwerte. Ungeachtet dessen finde sich im Handbuch (Anlage MSP 8) auf Seite 43 im zweiten Absatz ein Hinweis darauf, dass der Prozessdruck überwacht werde; auf Seite 69 des Handbuchs seien festgelegte Werte für die einzelnen Pumpstufen vorgesehen, etwa 18 – 26 mbar für Pumpstufe 1.
- Der Pumpkreislauf weise auch ein gemeinsames Vakuum im Sinne des Anspruchs 2 des Verfügungspatents auf. Soweit es im Anspruch 2 im französischen Original heiße „… du type dans laquelle le conduit de vide externe et le conduit de vide interne sont raccordés à un curcuit de pompage à vide commun…“ sei die deutsche Übersetzung des Anspruchs falsch. Das Wort „commun“, also gemeinsam, beziehe sich auf den Vakuumkreislauf und nicht auf das Vakuum. Die Passage sei zu übersetzen mit „Der Pumpkreislauf hat ein gemeinsames Vakuum“. Das Wort „à“ bedeute „er hat“, nicht „er ist“. Der anspruchsgemäße Pumpkreislauf sei nicht auf das gemeinsame Vakuum beschränkt, er müsse lediglich (auch) ein gemeinsames Vakuum aufweisen. Nach der Lehre des Verfügungspatents müsse nicht jeder Bestandteil des Pumpkreislaufs alle in den Patentansprüchen beschriebenen Eigenschaften aufweisen. Das Konzept eines „gemeinsamen Vakuums“ werde im gesamten Verfügungspatent nur dann erwähnt, wenn es um die Verbindung der internen als auch der externen Vakuumleitung gehe. Ein gemeinsames Vakuum müsse im Zusammenhang mit diesen zwei Verbindungen ausgelegt werden, so dass es bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht sei, da es auf Pumpstufe 1, die Teil eines verfügungspatentgemäßen Pumpkreislaufs sei, bestehe.
- Jedenfalls verwirkliche das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren den Anspruch 1 des Verfügungspatents mit äquivalenten Mitteln, was jedenfalls auch zu einer äquivalenten Verletzung des Anspruchs 2 führe. Insoweit macht die Verfügungsklägerin drei Hilfsanträge geltend, in denen sie verschiedene Austauschmittel benennt.
- Zunächst ersetzt sie bezüglich der Zwischenpumpphase die Vorgabe „bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht“ durch die Formulierung „wobei die externe Vakuumleitung so lange geöffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird“. Sie trägt vor, die Anforderungen einer äquivalenten Benutzung seien verwirklicht. Im Wesentlichen meint sie, augenscheinlich habe das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren die gleiche technische Wirkung wie das anspruchsgemäße Verfahren, da ohne ein Kollabieren des Behälters möglichst schnell das gewünschte Vakuum innerhalb des Behälters erzeugt werde, das geeignet sei, um eine Beschichtung der Innenseite zu realisieren. Ein etwas früheres Schließen der internen Vakuumleitung habe dabei keine technisch abweichende Wirkung. Dass – wie die Verfügungsbeklagte vortrage – dadurch die Wirksamkeit der Herabsetzung des Drucks im Hohlraum erhöht werde, treffe nicht zu, wie sich aus dem Messdiagramm ergebe. Der Fachmann wisse, dass die Zwischenpumpphase allein dem Zweck diene, den externen Endwert zu erreichen. Um ein Kollabieren zu vermeiden, werde zeitgleich der Druck im Behälter herabgesetzt. Außerdem solle der Druck vorbereitend auf die interne Pumpphase herabgesetzt werden. Diese beabsichtigte Wirkung der Zwischenpumpphase werde auch vom Austauschmerkmal realisiert. Für den Fachmann liege es zudem auf der Hand, Zeitintervalle oder das Verschließen der internen oder externen Vakuumleitung derart zu gestalten, dass sie innerhalb eines Toleranzbereichs lägen. Der Fachmann werde nicht zwangsweise beide Vakuumleitungen zeitgleich schließen; ihm gehe es nur darum, zu vermeiden, dass der Behälter implodiere. Er werde durchaus einen Toleranzbereich zulassen, um die Reaktionszeit des Evakuierens zu berücksichtigen. Zudem gebe der Anspruchswortlaut eine klare Vorgabe, dass es Sinn und Zweck des Verfügungspatents sei, eine bestimmte Reihenfolge der Evakuierungsprozesse durchzuführen, um die Evakuierung in mindestens drei Phasen vorzunehmen. Gerade in der Zwischenpumpphase solle eine Evakuierung erfolgen, an deren Ende der externe Endwert erzielt werde. Nichts anderes erfolge im mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren.
- Mit dem zweiten Hilfsantrag macht die Verfügungsklägerin im Wesentlichen einen Austausch des Begriffs „(Vakuum-)Pumpkreislauf“ durch den Begriff „Leitungssystem“ geltend, wobei sie bezüglich des Anschlusses der inneren Vakuumleitung näher spezifiziert, dass es sich um „das mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierende Leitungssystem“ handelt. Auch insoweit seien die Voraussetzungen einer Äquivalenz gegeben. Sie erklärt, die Pumpstufen 2 bis 4 der angegriffenen Ausführungsform dienten allein dem Zweck, den internen Endwert im Behälter zu erreichen. Auch die interne Pumpphase nach Anspruch 1 des Verfügungspatents bewirke lediglich, dass der interne Endwert im Behälter erreicht werde. Bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren würden lediglich mehrere Vakuumquellen genutzt, die mit dem Leitungssystem koordiniert würden. Die Wirkung, die in der Einstellung des gewünschten Druckes im Behälter liege, bleibe gleich. Da der Fachmann wisse, dass zum Erreichen verschiedener Druckniveaus Pumpen mit verschiedenen Leitungen heranzuziehen seien, um eine schnelle und wirksame Herabsetzung zu erreichen, sei es für ihn offensichtlich, für den niedrigsten im System zu erzielenden Druck mehrere Vakuumquellen zu verwenden, die koordiniert über ein Leitungssystem zusammenwirkten. Da das Austauschmerkmal allein die Evakuierung im Behälter betreffe, die nicht erfindungswesentlich sei, verstehe der Fachmann ein entsprechendes Leitungssystem als stellvertretend für den Pumpkreislauf, da sowohl Leitungssystem als auch Pumpkreislauf bezüglich Zwischenpumpphase und interner Pumpphase das Ziel verfolgten, die entsprechenden Voraussetzungen für die Plasmabeschichtung im Behälter zu ermöglichen.
- Schließlich führt die Verfügungsklägerin mit dem Hilfsantrag zu III. einen „zeitgeschalteten Endwert“ als Austauschmerkmal für einen „festgelegten Endwert“ an. Gleichwirkung sei gegeben, da auch über eine Zeitschaltung ein Druckwert eingestellt werde. Der Fachmann wisse, dass es verschiedene gleichwertige Möglichkeiten zur Schaltung von Ventilen gebe. Gerade im Gebiet der Fertigung und Befüllung von PET-Flaschen seien Sternräder zum Transport und zur Bearbeitung üblich, wobei Bearbeitungen regelmäßig über winkelabhängige Signale koordiniert würden. Für den Fachmann sei das Vorsehen eines winkelabhängigen oder zeitgesteuerten Ventils eine naheliegende Möglichkeit, den gewünschten Endwert zu realisieren. Schließlich werde der Fachmann die Art und Weise, auf die die beabsichtigten Druckwerte erreicht werden, als irrelevant ansehen, weshalb der festgelegte Endwert stellvertretend für die Endwerte stehe, die für den Beschichtungsprozess festgelegt bzw. erwünscht seien.
- Entweder allein oder in Kombination der drei genannten Austauschmerkmale mache die angegriffene Ausführungsform zumindest mit äquivalenten Mitteln Gebrauch von dem verfügungspatentgemäßen Verfahren.
- Die erforderliche Dringlichkeit sei gegeben. In dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren wende sie sich insbesondere gegen das zeitnahe Herstellen der Maschinen mit der Bezeichnung F. Auch sei die Verfügungsbeklagte passivlegitimiert. Sie habe nicht bestritten, solche Maschinen derzeit anzubieten, herzustellen und in den Verkehr zu bringen.
- Die Verfügungsklägerin hat ihre ursprünglich angekündigten Anträge um hilfsweise gestellte Äquivalenzanträge ergänzt und beantragt nunmehr,
- der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO,
- zu untersagen,
- eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ „F“,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
- für ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter zu ermöglichen,
- wobei der Behälter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist,
- wobei das Innere des Behälters über eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist,
- wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten externen Endwert (pFext) – hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten internen Endwert (pFint) – der unter dem externen Endwert (pFext) liegt,
- wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen,
- wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:
-
– eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext),
– eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, und
-
– eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft,
(EP 1 773 XXA B1 – Anspruch 1) - wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt,
- wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist:
- – eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,
- – und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist,
- wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind,
- wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht,
- wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht.
- (EP 1 773 XXA B1 – Anspruch 2)
- hilfsweise (I)
- eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ „F“,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
- für ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter zu ermöglichen,
- wobei der Behälter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist,
- wobei das Innere des Behälters über eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist,
- wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten externen Endwert (pFext) – hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten internen Endwert (pFint) – der unter dem externen Endwert (pFext) liegt,
- wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen,
- wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:
-
– eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext),
– eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, wobei die externe Vakuumleitung solange geöffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird und
-
– eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft,
(EP 1 773 XXA B1 – Anspruch 1) - wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt,
- wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist:
- – eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,
- – und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist,
- wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind,
- wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht,
- wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht.
- (EP 1 773 XXA B1 – Anspruch 2)
- oder hilfsweise (II)
- eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ „F“,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
- für ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter zu ermöglichen,
- wobei der Behälter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung an ein Leitungssystem angeschlossen ist,
- wobei das Innere des Behälters über eine innere Vakuumleitung an das mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierendes Leitungssystem angeschlossen ist,
- wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer das Leitungssystem eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten externen Endwert (pFext) – hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten internen Endwert (pFint) – der unter dem externen Endwert (pFext) liegt,
- wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen,
- wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:
-
– eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei das Leitungssystem die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext),
– eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass das Leitungssystem den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, und
-
– eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei das Leitungssystem die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft,
(EP 1 773 XXA B1 – Anspruch 1) - wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt,
- wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist:
- – eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,
- – und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist,
- wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an ein mehrere Pumplevel koordinierendes Leitungssystem mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind,
- wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Leitungssystem in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Leitungssystem in Verbindung steht,
- wobei die externe Vakuumleitung direkt an das Leitungssystem angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht.
- oder hilfsweise (III)
- eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ „F“,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
- für ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter zu ermöglichen,
- wobei der Behälter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist,
- wobei das Innere des Behälters über eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist,
- wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem zeitgeschalteten Wert – dem sogenannten externen Endwert (pFext) – hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem zeitgeschalteten Wert – dem sogenannten internen Endwert (pFint) – der unter dem externen Endwert (pFext) liegt,
- wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen,
- wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:
-
– eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext),
– eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, und
-
– eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft,
(EP 1 773 XXA B1 – Anspruch 1) - wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt,
- wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist:
- – eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,
- – und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist,
- wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind,
- wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht,
-
wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht.
(EP 1 773 XXA B1 – Anspruch 2) - Die Verfügungsbeklagte beantragt,
- den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
-
hilfsweise,
die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung davon abhängig zu machen, dass die Verfügungsklägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens EUR 20 Mio. erbringt. - Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es fehle an einem Verfügungsgrund. Eine Dringlichkeit sei nicht gegeben, da die Verfügungsklägerin im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 in Sachen Phoenix Contact ./. Harting (C-44/21), nach der der Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht grundsätzlich verweigert werden dürfe, wenn das in Rede stehende Patent nicht mindestens ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe, schon im Mai / Juni 2022 einen Verfügungsantrag hätte stellen können, ohne den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abwarten zu müssen. Da die mündliche Verhandlung im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren am gleichen Tag stattfände, sei es der Verfügungsklägerin zudem jedenfalls zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Es sei nicht Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens, einen ohne Sicherheit vollstreckbaren Titel erwirken zu können.
- Weiter meint die Verfügungsbeklagte, auch ein Verfügungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Anspruchs 2 des Verfügungspatents nicht. Sie sei weder zur Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 des Verfügungspatents geeignet, noch weise sie einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum im Sinne des Anspruchs 2 auf.
- Bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren fehle es bereits an einem anspruchsgemäßen Pumpkreislauf. Ein Pumpkreislauf im Sinne des Verfügungspatents sei nicht schon dann gegeben, wenn das Abpumpen in einem koordinierten, sich wiederholenden Prozess erfolge. Eine in zeitlich koordinierter Weise ausgeführte Verbindung verschiedener Vakua mit der internen bzw. externen Vakuumleitung, habe nichts mit einem irgendwie gearteten „Pumpkreislauf“ im Sinne des Verfügungspatents zu tun. Nach der Lehre des Verfügungspatents dürfe nur ein einziger Pumpkreislauf zum Einsatz kommen, wobei der Pumpkreislauf allein aus der Leitung bestehe, die von der Pumpe zur Beschichtungsstation führe. Dies folge aus dem Anspruchswortlaut und der technischen Lehre des Verfügungspatents, wonach sich der Pumpkreislauf von der Vakuumquelle bis zu den Verschlussvorrichtungen erstrecke, die die externe und die interne Vakuumleitung begrenzten. Externe und interne Vakuumleitung müssten an diese Leitung (also den Pumpkreislauf) angeschlossen sein. Das Verfügungspatent erfordere den Einsatz eines einzigen gemeinsamen Vakuumpumpkreislaufs für die Vakuumbepumpung in der externen wie auch in der internen Vakuumleitung und beinhalte sehr konkrete Anweisungen, wie der Pumpkreislauf ausgestaltet sein müsse. Denn das Einstellen von pFext und pFint durch einen einzigen Pumpkreislauf in einer Vorstufe sei bereits aus dem im Verfügungspatent aufgeführten Stand der Technik bekannt gewesen; die Lehre des Verfügungspatents unterscheide sich vom Stand der Technik durch die Ausgestaltung der Vorstufe mit drei Pumpphasen, wobei in allen drei Verfahrensschritten der Vorstufe die Druckverringerung mittels des einen Pumpkreislaufs (über das gleiche Vakuum) bewirkt werden müsse. Es sei gerade Aufgabe des einen Pumpkreislaufs, das Vakuum sowohl zur internen als auch zur externen Vakuumleitung zu führen, damit die anspruchsgemäße Vorstufe ablaufen könne. Bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren kämen innerhalb der Vorstufe aber verschiedene Pumpkreisläufe zum Einsatz, da jede der Pumpstufen 1, 2 und 3 einen eigenen Pumpkreislauf darstelle. Denn die Pumpstufen seien nicht miteinander verbunden und transportierten unterschiedliche Vakua. Auch genüge keine der Pumpstufen der angegriffenen Ausführungsform allein den Vorgaben des Verfügungspatents an den Pumpkreislauf.
- Bei der angegriffenen Ausführungsform sei Pumpstufe 1 der einzige Pumpkreislauf, der sowohl an eine interne als auch eine externe Vakuumleitung angeschlossen sei und damit überhaupt als Pumpkreislauf im Sinne des Verfügungspatents in Frage käme. Die weiteren Pumpstufen seien nicht mit dem äußeren Hohlraum, sondern ausschließlich über die interne Vakuumleitung mit dem Behälterinneren verbindbar. Auch eine Verbindung der weiteren Pumpstufen zu Pumpstufe 1 bestehe nicht, vielmehr würden auf den verschiedenen Pumpstufen unterschiedliche Druckniveaus bereitgestellt.
- Aber auch auf Pumpstufe 1 würden die weiteren Anforderungen an das verfügungspatentgemäße Verfahren nicht eingehalten.
- Zunächst weise das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren keine Zwischenpumpphase im Sinne des Verfügungspatents auf. Nach der Lehre des Verfügungspatents würden in der Zwischenpumpphase sowohl der Druck im Behälter als auch der Druck im umgebenden Hohlraum gleichzeitig so lange reduziert, bis der Druck im Hohlraum seinen Endwert pFext erreicht habe. Der externe Endwert pFext sei nach der Lehre des Verfügungspatents der niedrigste erreichte Druck im Hohlraum. Bis zum Erreichen dieses Drucks müssten externe und interne Vakuumleitung gleichzeitig geöffnet sein. Die Existenz nur eines Pumpkreislaufs sei der Grund, warum die von dem Verfügungspatent für die einzelnen Phasen der Vorstufe angegebene Pumpdauer jeweils zwingend einzuhalten sei, denn ohne Einhaltung dieser Pumpdauer könnten die beiden Endwerte pFext und pFint nicht erreicht werden, da es keinen anderen Pumpkreislauf gebe, der angeschlossen werden könne, um die Endwerte zu erreichen. Daher dürfe die Zwischenpumpphase erst enden, wenn pFext erreicht sei. Eine solche Zwischenpumpphase sei bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren nicht verwirklicht. Bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren werde vielmehr durch das Schließen von Ventil V13xx die Verbindung zwischen dem Behälterinneren und der Pumpstufe 1 beendet, bevor Ventil V12xx schließe, also – anders als bei der verfügungspatentgemäßen Zwischenpumpphase – bevor der Hohlraum durch Pumpstufe 1 den Endwert für den Druck (pFext) erreicht habe. Dazu behauptet die Verfügungsbeklagte, die Ventile der angegriffenen Ausführungsform öffneten und schlössen tatsächlich so, wie im Messdiagramm dargestellt. Insbesondere schlössen die Ventile V13xx und V12xx nicht zeitgleich, sondern zunächst Ventil V13xx und etwa 40 ms später Ventil V12xx. Die Darstellung in Figur 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8) habe insoweit keine Aussagekraft, da es sich lediglich um eine schematische Darstellung handele.
- Auch der Vortrag der Verfügungsklägerin, dass das Messdiagramm (auf Grundlage der lila gefärbten Druckkurve) ergebe, dass pFext (nach dem Verständnis der Verfügungsklägerin, also der während der Beschichtung herrschende Druck) zum Zeitpunkt des Schließens von Ventil V13xx „das erste Mal“ erreicht sei, verfange nicht. Zum Einen falle das Erreichen eines etwaigen entsprechenden „festgelegten Endwerts“ schon auf Grundlage der lila gefärbten Druckkurve in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Ventil für die interne Vakuumleitung geschlossen werde. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass die herangezogene Druckkurve mit einer zeitlichen Verschiebung behaftet sei. Dazu behauptet die Verfügungsbeklagte, die Druckkurven im zur Akte gereichten Messdiagramm gäben zwar die zutreffenden Druckverläufe wider, seien jedoch jeweils etwas nach links zu verschieben. Denn nach dem Schließen des Ventils V12xx erfolge kein Abpumpen aus der umgebenden Kammer mehr. Die Darstellung im Diagramm resultiere aus der Trägheit der Sensoren. Verschiebe man aber die Druckkurve entsprechend (s. seitens der Verfügungsklägerin ergänzte grün gefärbte Druckkurve), fiele das Erreichen des vermeintlichen Endwertes (pFext) auf einen Zeitpunkt, zu dem sowohl des Ventil V12xx als auch das Ventil V13xx noch geöffnet seien. Das Ventil V13xx würde zeitlich erst danach geschlossen, also – auch auf Grundlage des Verständnisses der Verfügungsklägerin – nicht bei Erreichen von pFext. Soweit die Verfügungsklägerin sich auf Toleranzen berufe, habe sie den Bezugswert zur Berechnung etwaiger Toleranzen falsch gewählt. Es komme insoweit nicht auf den Umgebungsdruck an, sondern auf den Unterschied der verglichenen Werte, also 45 mbar zu 41 mbar und 35 mbar zu 45 mbar. Angesichts der Bezugsgröße von 45 mbar lägen Abweichungen von 4 mbar bzw. 10 mbar nicht mehr innerhalb eines etwaigen Toleranzbereichs. Schließlich liege auch kein gezieltes Übersteuern zur Überkompensation vor. Die Verfügungsbeklagte behauptet, eine angebliche „Überkompensation“ in einer Größenordnung von 10 mbar liege nicht vor und mache technisch keinen Sinn.
- Auch halte die Pumpstufe 1 die Vorgaben des Verfügungspatents hinsichtlich der Abfolge der einzelnen Pumpphasen im Rahmen der Vorstufe nicht ein. Nach der Lehre des Verfügungspatents müssten die drei Pumpphasen der Vorstufe nacheinander, also unmittelbar aufeinander folgend, ausgeführt werden. Bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren würde aber durch das Schließen von Ventil V13xx die Verbindung zwischen dem Behälterinneren und der Pumpstufe 1 beendet, bevor Ventil V12xx schließe, also – anders als bei der verfügungspatentgemäßen Zwischenpumpphase – bevor der Hohlraum durch Pumpstufe 1 den Endwert für den Druck (pFext) erreicht habe. Nach der Diktion des Verfügungspatents weise die Vorstufe des mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahrens zunächst eine externe Pumpphase auf, gefolgt von einer Zwischenpumpphase, woraufhin eine weitere externe Pumpphase folge, auf die wiederum eine erste (auf Pumpstufe 2 ausgeführte) und eine zweite (auf Pumpstufe 3 ausgeführte) interne Pumpphase folgten.
- Schließlich stehe der Einordnung von Pumpstufe 1 als Pumpkreislauf im Sinne des Verfügungspatents auch entgegen, dass der interne Endwert pFint nicht durch die Pumpstufe 1 erreicht werde. Da die angegriffene Ausführungsform mehrere Pumpkreisläufe bereithalte, verlasse sie schon die Grundannahme des Verfügungspatents und könne dadurch eine andere Pumpabfolge vorsehen. Erst nach Beenden der Pumpstufe 1 werde über die Ventile V14xx und V15xx nacheinander eine Verbindung zu den Pumpstufen 2 und 3 aufgebaut, die den Druck im Behälterinneren weiter senkten, was eine „interne Pumpphase“ darstelle. Der interne Endwert pFint werde erst durch die Pumpstufen 2 und 3 erreicht. Die angegriffene Ausführungsform verfüge daher nicht über einen einzigen Pumpkreislauf, mittels dessen die Endwerte pFext und pFint erreicht würden.
- Im Übrigen sei selbst dann, wenn man alle Pumpkreisläufe der angegriffenen Ausführungsform als einen Gesamtpumpkreislauf ansehen wollte, die Lehre des Verfügungspatents nicht verwirklicht, da die für die Erreichung des internen Endwerts pFint ursächlichen Pumpstufen 2 und 3 der angegriffenen Ausführungsform mit der externen Vakuumleitung nur zu verbinden seien, indem das Vakuum durch die interne Vakuumleitung hindurchgeführt werde. Dies widerspreche der Lehre des Anspruchs 2 des Verfügungspatents, wonach die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen sei, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen.
- Weiter verwende das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren keine festgelegten Endwerte im Sinne des Verfügungspatents. Ein „festgelegter“ Endwert gehe über das Erfordernis irgendeines für die Plasmabeschichtung geeigneten Druckwertes, den auch alle im Stand der Technik bekannten Vorstufen aufwiesen, hinaus; der Fachmann müsse diesen Wert im Vorhinein als Zielwert festlegen. Auch kämen festgelegte Zeit- oder Winkelwerte nicht einem festgelegten Druckwert gleich, denn der Druckwert hänge nicht ausschließlich vom Winkelwert ab, sondern von weiteren Faktoren, wie Umlaufgeschwindigkeit, Schaltverhalten der Ventile, Pumpleistung und Leitungsquerschnitten. Schon durch Alter, Verschleiß und Verengung der Leitungen durch Plasmaabscheidung unterlägen diese Parameter einer laufenden Änderung. Die Steuerung über festgelegte Endwerte erfordere zudem als Minimalvoraussetzung, dass solche Werte in der Maschinensteuerung hinterlegt seien.
- Hingegen erfolge die Regelung der Ventile der angegriffenen Ausführungsform nicht anhand bestimmter festgelegter Endwerte als Zielwerte, sondern über die Winkeleinstellung des Plasmarades. Dies sei, da die Geschwindigkeit des Plasmarades bekannt sei, einer Zeitsteuerung vergleichbar, erreichte Werte für den Druck seien dabei unbeachtlich. Auch seien in der Steuerung, die den Ablauf von Vorstufe und Behandlungsstufe beherrsche, keine solchen Werte hinterlegt. Die Ventile der angegriffenen Ausführungsform öffneten und schlössen im Gegensatz zur Lehre des Verfügungspatents auch dann, wenn der (erwünschte bzw. geeignete) Druckwert nicht erreicht sei. Die angegriffene Ausführungsform weise zwar einen Drucksensor auf und führe eine Druckmessung durch, diese werde aber nicht ausgewertet und an die Maschinensteuerung weitergegeben. Daher sei die Lösung der angegriffenen Ausführungsform weniger fehlertolerant als die patentgemäße Lösung. Schließlich sei den seitens der Verfügungsklägerin angeführten Passagen des Handbuchs (Anlage MSP 8, S. 43, zweiter Absatz und S. 69) nicht zu entnehmen, dass es festgelegte Werte für zu erreichende Drucke gebe; die angegriffene Ausführungsform prüfe lediglich nach Abschluss der Vorstufe, ob ein bestimmter Grenzwert erreicht sei, da nur dann die Behandlungsstufe durchgeführt werde. Erreicht werden sollten lediglich bestimmte Druckniveaus, nicht aber festgelegte Druckwerte.
- Angesichts der vorstehenden Abweichungen des mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahrens von der Lehre des Verfahrensanspruchs 1 des Verfügungspatents sei die angegriffene Ausführungsform auch nicht für die Ausführung des verfügungspatentgemäßen Verfahrens geeignet. Um das Verfahren gemäß des Anspruchs 1 des Verfügungspatents ausführen zu können, müsste – so die Verfügungsbeklagte – die angegriffene Ausführungsform so abgeändert werden, dass letztlich eine andere Maschine vorläge. Etwa müsste die Steuerung so umgebaut werden, dass die Winkelsteuerung durch eine Steuerung über das Erreichen bestimmter Druckwerte ersetzt würde; die Ansteuerung der Ventile müsste so abgeändert werden, dass ausschließlich Pumpstufe 1 mit dem Behälter und der den Behälter umgebenden Kammer verbunden wäre; die Ventile V12xx und V13xx müssten wesentlich länger öffnen, um z.B. den internen Endwert pFint während dieser Pumpstufe zu erreichen, was damit kollidiere, dass Pumpstufe 1 zeitlich aufeinanderfolgend mit allen 20 Stationen der angegriffenen Ausführungsform verbunden werden müsse. Bei einem Umlaufwinkel von maximal 18° pro Station (360° : 20 = 18°) müsse Pumpstufe 1 zeitgleich an mehrere Stationen angeschlossen sein, um die Abpumpzeit im Behälterinneren zu verlängern, was zu unerwünschten Druckstößen während des Abpumpens der Vorgängerstation führen würde, die dem Erreichen des notwendigen Unterdrucks entgegenstünden. Auch sei die Pumpleistung der Pumpstufe 1 nicht dafür ausgelegt, mit mehreren Stationen gleichzeitig verbunden zu werden. Die Auffassung der Verfügungsklägerin, dass lediglich der Schaltzeitpunkt für das Ventil V13xx so zu verschieben wäre, dass er mit Erreichen des festgelegten Endwertes zusammenfiele, greife zu kurz. Dadurch, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Mehrzahl von Stationen auf einem umlaufenden Rad vorliege, bedeute jedes Verschieben von Schaltzeitpunkten in den Stationen, dass vorher erreichte Druckwerte nicht mehr erreicht würden. Die Verfügungsbeklagte behauptet zudem, der Nutzer könne die Schaltzeitpunkte der Ventile nicht eigenständig verändern. Dafür sei ein Eingriff in die Anlagensteuerung erforderlich.
- Weiter ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform weise auch keinen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum im Sinne des Anspruchs 2 des Verfügungspatents auf. Nach der Lehre des Anspruchs 2 des Verfügungspatents müssten interne und externe Vakuumleitung an einen einzigen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sein, und zwar nicht nur, um zur Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 des Verfügungspatents geeignet zu sein, sondern auch, um den weiteren Vorgaben des Anspruchs 2 des Verfügungspatents zu genügen. Denn die weiteren Vorgaben des Anspruchs 2, dass die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen sei ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert sei, dass sie unabhängig vom Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermögliche, machten nur Sinn, wenn lediglich ein Pumpkreislauf mit einem Vakuum vorhanden sei. Bei Vorsehen mehrerer Pumpkreisläufe mit unterschiedlichen Vakua bedürfe es solcher Vorgaben nicht. Da die Pumpstufen 1, 2 und 3 der angegriffenen Ausführungsform getrennte Pumpkreisläufe mit unterschiedlichen Vakua darstellten, verwirkliche sie auch diese Vorgabe des Anspruchs 2 nicht.
- Auch liege keine äquivalente Patentverletzung vor.
- Zum ersten Austauschmittel, dass das Ventil V1301 der angegriffenen Ausführungsform (die interne Vakuumleitung) vor Erreichen von pFext schließe, trägt die Verfügungsbeklagte vor, die Verfügungsklägerin gehe auf dessen technische Wirkung nicht ein, sondern stelle insgesamt darauf ab, dass das Vakuum so schnell erzeugt werde, dass die Flasche nicht implodiere. Dabei handele es sich jedoch um eine allgemeine Aussage zum Verfahren, die auch auf den Stand der Technik zutreffe.
- Die Wirkung der Lehre des Verfügungspatents sei, dass bei Abschluss der Zwischenpumpphase pFext erreicht und der Druck im Behälterinneren erheblich abgesenkt worden seien, ohne dass der Behälter kollabiere. Auch müsse der Hohlraum nach dem Ende der Zwischenpumpphase nicht erneut mit dem Pumpkreislauf verbunden werden, um pFext zu erreichen. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsform hätten die Wirkung, dass gleichzeitig der Druck im Behälter und im Hohlraum reduziert würden, ohne dass der Behälter kollabiere. pFext werde dabei aber nicht erreicht, sondern erst nach einer weiteren externen Pumpphase. Eine Zusatzwirkung der technischen Lösung der angegriffenen Ausführungsform sei, dass pFext schneller erreicht werden könne, da nach Schließen des Ventils V13xx die gesamte Pumpleistung für die Evakuierung des Hohlraumes zu Verfügung stehe. Diese technische Wirkung werde nach der Lehre des Verfügungspatents nicht verwirklicht.
- Auch die Ausführungen der Verfügungsklägerin zur Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit befassten sich nicht konkret mit dem Austauschmerkmal. Da die Zwischenpumpphase der angegriffenen Ausführungsform pFext nicht erreiche, obwohl die verfügungspatentgemäße Zwischenpumpphase – nach Auffassung der Verfügungsklägerin – gerade diesem Zweck diene, sei ein Naheliegen zu verneinen.
- Die Ausführungen der Verfügungsklägerin zur Gleichwertigkeit berücksichtigten nicht, dass es nach der Lehre des Verfügungspatents um die konkrete Ausgestaltung der Zwischenpumpphase gehe, nämlich darum, den Evakuierungsprozess in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen. Die angegriffene Ausführungsform weiche durch die Austauschmittel gerade von dieser patentgemäßen Reihenfolge ab. Zudem stehe der Gleichwertigkeit entgegen, dass pFext nicht durch die Zwischenpumpphase erreicht werde.
- Auch bezüglich des zweiten Austauschmittels ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Äquivalenz nicht gegeben seien. Es liege schon keine Gleichwirkung vor. Das verfügungspatentgemäße Vorsehen eines einzigen Pumpkreislaufs habe die Wirkung, dass alle Druckendwerte mit geringem baulichen Aufwand erreicht werden könnten. Demgegenüber sehe die angegriffene Ausführungsform vor, Behälter und Hohlraum über unterschiedliche Pumpkreisläufe auf Unterdruck zu bringen, was mit größerem baulichen Aufwand verbunden sei. Das Austauschmittel (koordinierendes Leitungssystem) habe die Wirkung, dass die Pumpen speziell für das Druckniveau, auf dem sie arbeiten, optimiert werden könnten. Zudem könnten die mehreren Pumpkreisläufe der angegriffenen Ausführungsform für unterschiedliche Stationen zur Verfügung stehen. Es liege auch nicht nahe, auf getrennte Pumpkreisläufe zurückzugreifen. Auch Gleichwertigkeit sei nicht gegeben, da das Vorsehen mehrerer unabhängiger Pumpkreisläufe nicht am Sinngehalt der Patentansprüche orientiert sei. Es handele sich um einen grundsätzlich anderen Weg als den des Verfügungspatents, das einen einzigen Pumpkreislauf vorsehe.
- Die Voraussetzungen der Äquivalenz lägen auch im Hinblick auf das dritte Austauschmittel nicht vor. Zunächst arbeite die angegriffene Ausführungsform bereits nicht mit „zeitgesteuerten“ Endwerten, so dass insoweit schon keine Begehungsgefahr gegeben sei. Auch scheide eine Gleichwirkung aus, da nach der Lehre des Verfügungspatents die Endwerte pFext und pFint auch bei Störungen sicher erreicht würden, wohingegen die Winkelsteuerung der angegriffenen Ausführungsform solche Störungen nicht ausgleiche, sondern bei gleichem Winkel der gleiche Schaltimpuls gegeben werde. Das Austauschmittel sei auch nicht schon deshalb auffindbar, weil der Fachmann wisse, dass für den Beschichtungsprozess geeignete Druckwerte eingestellt werden müssten. Ihm seien vielmehr auch die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Möglichkeiten der Koordinierung der Pumpphasen bekannt; da das Verfügungspatent keinen Hinweis auf Drehbewegungen enthalte, könne der Fachmann eine Drehwinkelsteuerung nach dem Verfügungspatent nicht auffinden. Die Gleichwertigkeit scheitere jedenfalls daran, dass das Austauschmittel keine stets gleichbleibenden Druckwerte gewährleiste.
- Die Verfügungsbeklagte ist weiter der Ansicht, in ihrer Person sei weder eine Wiederholungs- noch eine Begehungsgefahr gegeben. Eine etwaig bei der K GmbH bestehende Wiederholungsgefahr sei durch die Verschmelzung mit der L GmbH, spätestens jedoch durch die Verschmelzung der L GmbH mit der Verfügungsbeklagten entfallen. Eine bei dem übertragenden Rechtsträger vorhandene Begehungsgefahr gehe nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über.
- Zu dem hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung trägt die Verfügungsbeklagte vor, angesichts von Verkaufspreisen von netto etwa EUR 5 Mio. pro Maschine drohe ihr ein Millionenschaden, wenn zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen würde, sie deshalb die Ausschreibung von N verlieren würde und später die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben würde.
- Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, sämtliche seitens der Verfügungsklägerin gestellten Anträge seien unzulässig, da jeweils in dem Teil, der sich auf Anspruch 2 des Verfügungspatents beziehe, von „einem Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum“ die Rede sei, obwohl angesichts des Rückbezuges auf Anspruch 1 und dessen „einem Vakuumpumpkreislauf“ im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Anspruchs 2 der bestimmte Artikel hätte gewählt werden müssen.
- Weiter meint sie, auf Grundlage des Vortrags der Verfügungsklägerin sei auch der auf Patentanspruch 2 gerichtete Antrag unzulässig, da dieser angeblich einen Übersetzungsfehler enthalte.
- Zudem seien die Hilfsanträge zu II. und III. unbestimmt.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch. Auch bezüglich des Vorliegens eines Verfügungsgrundes bestehen Bedenken.
-
A.
Der auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Hauptantrag ist zulässig. -
I.
Soweit die Verfügungsbeklagte meint, wegen des Rückbezugs auf den Anspruch 1 des Verfügungspatents hätte in dem Teil des Antrags, der die Voraussetzungen von Anspruch 2 des Verfügungspatents nennt, innerhalb der Vorgabe, dass die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, im Zusammenhang mit dem Pumpkreislauf der bestimmte Artikel verwendet werden müssen, überzeugt dies nicht. Der von der Verfügungsklägerin gewählte Antragswortlaut ist inhaltsgleich mit dem Wortlaut der in der Verfügungspatentschrift angegebenen deutschen Übersetzung des Patentanspruchs. Ob es sich insoweit um einen (als Zahlwort) oder den gleichen Pumpkreislauf handeln muss, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, hat jedoch keine Auswirkung auf die Zulässigkeit des Antrags. -
II.
Eine Unzulässigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfügungsklägerin geltend macht, die deutsche Übersetzung des Anspruchs 2 des Verfügungspatents sei fehlerhaft, ihren Antrag dann aber entsprechend dieser Übersetzung formuliert. Die Kammer hat bezüglich der Richtigkeit der Übersetzung keinen Zweifel. -
B.
Der auf eine wortsinngemäße Verletzung des Verfügungspatents gestützte Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Verfügungsklägerin ist es nicht gelungen, das Vorliegen der Voraussetzungen eines entsprechenden Verfügungsanspruchs glaubhaft zu machen. Es fehlt an einer Verletzung des Verfügungspatents. -
I.
Das Verfügungspatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur Behandlung von Behältern aus Kunststoffmaterial, wie etwa Flaschen aus Polyethylenterephtalat (PET). - Aus dem Stand der Technik nennt die Verfügungspatentschrift die DE-A-4318086, die die Behandlung von Kunststoffbehältern mit Hilfe einer Anlage, die eine innere und eine äußere Vakuumleitung umfasst, beschreibe (Absatz [0003], Absatzangaben ohne nähere Bezeichnung sind solche der Übersetzung des Verfügungspatents). Das Verfügungspatent führt aus, dass während der aus dem Stand der Technik bekannten Behandlungsstufe ein Vorläuferfluid in den Behälter eingespritzt und der Einwirkung von Mikrowellen ausgesetzt werde, so dass es in den Plasmazustand übergehe und eine Barriereabscheidung an den Innenwänden des Behälters bewirke (Absatz [0004]). Um diese Abscheidung bewirken zu können, sei es nötig, das Innere des Behälters und den Hohlraum unter Vakuum zu setzen und dieses während der gesamten Behandlungsstufe aufrecht zu erhalten, Absatz [0005]. Die Verfügungspatentschrift führt weiter aus, dass es bekannt sei, die Vorstufe durch gleichzeitiges Pumpen in den Hohlraum und in den Behälter durchzuführen, bis der Druck im Hohlraum den externen Endwert (etwa 50 mbar) erreicht habe, Absatz [0007].
- Hieran kritisiert das Verfügungspatent, dass das gleichzeitige Pumpen in den Hohlraum und in den Behälter erhebliche Probleme verursachen könne, da es schwierig sei, die Geschwindigkeit zu kontrollieren, mit der der Druck in jedem der beiden Elemente abnehme (Absatz [0009]). In Absatz [0010] führt es aus, insbesondere in Abhängigkeit von den Strömungsquerschnitten der in den Behälter und in den Hohlraum angesaugten Luft sowie von der Form des Behälters könne es vorkommen, dass sich das Vakuum im Behälter sehr schnell und im Hohlraum langsamer aufbaue, so dass während eines bestimmten Zeitraums die Druckdifferenz zwischen dem Inneren des Behälters und dem Hohlraum einen Wert erreiche, der größer sei als die mechanische Widerstandsfähigkeit des Behälters gegen Zusammendrücken. Das Verfügungspatent erläutert, ein PET-Behälter halte im Allgemeinen nicht mehr als 70 bis 80 mbar Unterdruck aus (Absatz [0011]). Die Druckdifferenz zwischen Behälter und Hohlraum bewirke daher, dass der Behälter in sich zusammenfalle, was zum Ausschuss des Behälters und gegebenenfalls zum Stillstand der Behandlungsmaschine führe (Absatz [0012]). Die Verfügungspatentschrift führt sodann im Stand der Technik bekannte Maßnahmen, wie die Erhöhung der mechanischen Festigkeit des Behälters durch Erhöhung der Wanddicke (Absatz [0013]) oder durch die Wahl einer geeigneten Form (Absatz [0015]) auf. An diesen Maßnahmen kritisiert sie, dass eine Erhöhung der Wanddicke zu einer Erhöhung des Gewichts des Behälters und der Kosten führe (Absatz [0014]), und technische Vorgaben bezüglich der Form des Behälters die freie Wahl der äußeren Form des Behälters verhinderten (Absatz [0017]).
- Das Verfügungspatent stellt sich daher in Absatz [0017] die Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile auf einfache und kostengünstige Weise auszuräumen.
- Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungspatent in seinem Anspruch 2 eine Maschine zur Behandlung von Behältern vor, die folgende Merkmale aufweist:
-
Anspruch 2:
2.1 Maschine zur Behandlung von Behältern für die Ausführung des Verfahrens nach dem vorhergehenden Anspruch, die mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt.
2.2 Jede Behandlungsstation weist folgendes auf:
2.2.1 eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,
2.2.2 und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist.
2.3 Die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung sind an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen.
2.4 Die interne Vakuumleitung steht mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung.
2.5 Die externe Vakuumleitung steht mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung.
2.6 Die externe Vakuumleitung ist direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen.
2.7 Die erste Verschlussvorrichtung ist derart gesteuert, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht. - In seinem Anspruch 1 schlägt das Verfügungspatent ein Verfahren zur Behandlung von Behältern mit folgenden Merkmalen vor:
-
Anspruch 1:
1.1 Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters (12) im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter (12) zu ermöglichen.
1.2 Der Behälter (12) ist im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer (16) angeordnet, welche außen am Behälter (12) einen Hohlraum (18) begrenzt.
1.3 Die Behandlungskammer ist über eine externe Vakuumleitung (20) an einen Vakuumpumpkreislauf (50) angeschlossen.
1.4 Das Innere des Behälters (12) ist über eine innere Vakuumleitung (34) an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen.
1.5 Die innere Vakuumleitung (34) weist eine Vorstufe (E1) auf, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf (50) eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes (18) bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten externen Endwert (pFext) – hervorruft.
1.6 Die innere Vakuumleitung (34) weist eine Vorstufe (E1) auf, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters (12) bis zu einem festgelegten Wert – dem sogenannten internen Endwert (pFint) – der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, hervorruft.
1.7 Der Vorstufe (E1) folgt eine Behandlungsstufe (E2).
1.8 Im Verlaufe der Behandlungsstufe (E2) werden die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum (18) und in dem Behälter (12) aufrechterhalten, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter (12) zu ermöglichen.
1.9 Die Vorstufe (E1) weist nacheinander folgendes auf:
1.10 – eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung (34) geschlossen ist und die externe Vakuumleitung (20) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum (18) hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext),
1.11 – eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf (50) den Druck in dem Hohlraum (18) und im Inneren des Behälters (12) gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum (18) den externen Endwert (pFext) erreicht, und
1.12 – eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) geschlossen ist und die interne Vakuumleitung (34) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters (12) bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft.Bezüglich des Verfahrensanspruchs 1 stellt die Kammer – auch wenn es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf ankommt – klar, dass es sich in der deutschen Fassung des Patentanspruchs um einen Übersetzungsfehler handeln dürfte, soweit die Merkmale 1.5 und 1.6 jeweils mit den Worten „Die innere Vakuumleitung“ beginnen. Die französische Originalfassung dürfte vielmehr dergestalt zu übersetzen sein, dass der Rückbezug „du type comportant“ sich nicht auf die innere Vakuumleitung („conduit de vide interne“), sondern auf das Verfahren („procédé“) bezieht. Die Parteien haben diesem Verständnis in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
-
II.
Der Verfügungsklägerin stehen die gegen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf eine wortsinngemäße Verletzung des Verfügungspatents geltend gemachten Ansprüche im Ergebnis nicht zu. Es ist ihr nicht gelungen, Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Verfügungsanspruch ergeben würde. -
1.
Die Verfügungsklägerin ist im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Sie ist als Inhaberin des Verfügungspatents im Register eingetragen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Rechtsformzusatz der Verfügungsklägerin keinen Eingang in das Register gefunden hat, nichts. Denn der Eintrag ist der Auslegung zugänglich (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. D, Rn. 288). Der Eintrag entspricht exakt der Bezeichnung der Verfügungsklägerin, lediglich der Rechtsformzusatz fehlt. Außerdem ist im Register der Ort des Sitzes der Verfügungsklägerin mit Postleitzahl eingetragen. Angesichts dessen ist die Eintragung dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Verfügungsklägerin bezieht. -
2.
Allerdings macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des geltend gemachten Anspruchs 2 des Verfügungspatents keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 2.1 und 2.3. -
a.
Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 2.1 nicht unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. - Merkmal 2.1 fordert eine Maschine zur Behandlung von Behältern für die Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, die mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt. Bei der Angabe „für die Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1“ handelt es sich um eine Funktionsangabe. Als solche definiert sie die durch das Patent geschützte Sache näher dahin, dass diese nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Funktion herbeiführen kann (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. A, Rn. 95). Die angegriffene Ausführungsform muss also so ausgebildet sein, dass sie alle Verfahrensschritte gemäß Patentanspruch 1 ausführen kann. Daran fehlt es hier. Weder verwirklicht das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren die Merkmale 1.11 und 1.12 des Verfahrensanspruchs 1, noch ist die angegriffene Ausführungsform geeignet, entsprechend betrieben zu werden.
-
aa.
Das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren verwirklicht Merkmal 1.11 nicht. -
(1).
Merkmal 1.11 beschreibt die Zwischenpumpphase, die zwischen externer und interner Pumpphase liegt, und im Laufe derer die externe und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht. An einem solchen Ablauf fehlt es bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren. - Nach der Lehre des Verfügungspatents ist der externe Endwert der niedrigste Druckwert, der durch die Evakuierung in dem Hohlraum erreicht wird. Dies folgt zum Einen aus seiner Bezeichnung als Endwert und zum Anderen daraus, dass nach dem verfügungspatentgemäßen Verfahren nach Erreichen des externen Endwertes keine weitere Evakuierung des Hohlraumes mehr erfolgt. Soweit die Verfügungsklägerin darauf verweist, dass Merkmal 1.8 den externen Endwert als Wert des Drucks definiere, der während der Behandlungsstufe vorliege, kann dem nur insoweit näher getreten werden, als das Verfügungspatent davon ausgeht, dass der durch das Ende der gemeinsamen Evakuierung in dem Hohlraum erreichte Druck sich nicht mehr verändert und daher mit dem Druck, der während der Behandlungsstufe vorliegt, übereinstimmt. Merkmal 1.8 kann aber nicht entnommen werden, dass das Verfügungspatent Veränderungen des externen Endwerts nach dem Beenden des gleichzeitigen Evakuierens von Behälter und Hohlraum zulassen würde, solange während des Zeitraumes, in dem die Beschichtung stattfindet, ein Druck herrscht, der dem Druck entspricht, der durch Beendigung des gemeinsamen Evakuierens erreicht wurde. Nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents soll sich der Druck in dem Hohlraum nach Erreichen des externen Endwertes durch das gemeinsame Evakuieren gerade nicht mehr verändern.
- Der Fachmann versteht die Vorgaben des Verfügungspatents zum externen Endwert dahingehend, dass dieser nicht nur durch das gemeinsame Evakuieren von Hohlraum und Behälter erreicht, sondern vom Zeitpunkt seines Erreichens bis zum Ende der Behandlungsstufe beibehalten werden soll. Für dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut, da der Begriff „Endwert“ nicht nur den niedrigsten Druckwert, der durch die Evakuierung in dem Hohlraum erreicht wird, bezeichnet, sondern auch impliziert, dass der erreichte Wert sich (bis zum Ende der Behandlung) nicht mehr ändert. Dies steht im Einklang damit, dass das Verfügungspatent im Zusammenhang mit dem Stand der Technik gerade die Notwendigkeit schildert, das Innere des Behälters und den Hohlraum unter Vakuum zu setzen und dieses Vakuum während der gesamten Behandlungsstufe aufrechtzuerhalten (Absatz [0005]). Schon die Formulierung, dass „dieses“ Vakuum „aufrechterhalten“ werden soll, spricht dagegen, dass zwischenzeitliche Veränderungen des einmal erreichten Endwertes der Lehre des Verfügungspatents entsprechen. Vielmehr ergibt sich aus der Funktion des verfügungspatentgemäßen Verfahrens, dass die Endwerte nach ihrem Erreichen keinen wesentlichen Schwankungen mehr unterliegen dürfen. Denn solche Schwankungen müssten kontrolliert und gegebenenfalls ausgeglichen werden, was das Verfahren jedoch verkomplizieren und verteuern würde, und zwar auch gegenüber dem Stand der Technik. Zudem war bereits aus dem im Verfügungspatent zitierten Stand der Technik, nämlich aus der DE 43 18 086 A1 bekannt, den Hohlraum und das Innere des Behälters gemeinsam über zwei an einem gemeinsamen Vakuum angeschlossene Leitungen (s. Figur 1 nebst der unten zitierten Passage des Standes der Technik) zu evakuieren und bei Erreichen eines bestimmten Druckes (5000 Pa) im Hohlraum das Ventil an der Leitung zu schließen, über die der Hohlraum mit der Vakuumpumpeinrichtung verbunden ist, so dass der Druck innerhalb des Hohlraumes nicht unter diesen Druck (5000 Pa) fällt (Spalte 4 Zeilen 41 ff. der DE 43 18 086 A1, s. S. 45 der Duplik v. 04.01.2024 (Bl. 189 GA)). Diesen Stand der Technik kritisiert das Verfügungspatent dahingehend, dass das bekannte gleichzeitige Pumpen in den Hohlraum und den Behälter erhebliche Probleme verursachen könne, da es schwierig sei, die Geschwindigkeit zu kontrollieren, mit der der Druck in jedem der Elemente abnehme (Absatz [0009]). Unter anderem diesen Nachteil des Standes der Technik möchte das Verfügungspatent auf einfache und kostengünstige Weise ausräumen (Absatz [0017]). Dass das Zulassen von Druckschwankungen nach Erreichen des externen Endwertes dazu einen Beitrag leisten würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Angabe in Absatz [0011] der Verfügungspatentschrift, dass ein PET-Behälter im Allgemeinen nicht mehr als 70 bis 80 mbar Unterdruck aushalte, spricht dafür, dass der Fachmann Druckschwankungen vermeiden wird, da diese das Risiko erhöhen, dass der Behälter kollabiert. Auch ist angesichts der Druckempfindlichkeit der Behälter nicht ersichtlich, dass er bezüglich der zu erreichenden Endwerte etwaige Toleranzen, zu denen das Verfügungspatent keine Angaben enthält, im Bereich von mehreren mbar zulassen würde. Zudem ergibt sich aus der Verfügungspatentschrift keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass nach (erstmaligem) Erreichen des externen Endwertes ein (möglicherweise) gezieltes Übersteuern stattfinden dürfte. Vielmehr läge darin eine Verkomplizierung des bereits bekannten Verfahrens, die gerade der vom Verfügungspatent angestrebten Lösung widerspricht. Ein gewisser zeitlicher Versatz, nämlich dass sich der niedrigste Druck erst kurz nach dem Beenden des gemeinsamen Evakuierens einstellt, wird zwar von der Lehre des Verfügungspatents nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist aber, dass der externe Endwert pFext durch die Zwischenpumpphase, die gerade durch das gemeinsame Geöffnetsein von interner und externer Vakuumleitung bestimmt wird, erreicht wird. Das gleichzeitige Geöffnetsein von interner und externer Vakuumleitung muss (gegebenenfalls mit etwas Verzögerung) kausal dazu führen, dass der Druck im Hohlraum und der Druck im Behälter gleichzeitig herabgesetzt werden, bis der externe Endwert erreicht wird. Nach Beendigung der Zwischenpumpphase durch Beendigung des gemeinsamen Geöffnetseins von interner und externer Vakuumleitung darf keine Evakuierung des Hohlraums mehr stattfinden. Eine der Lehre des Verfügungspatents zuwiderlaufende Evakuierung des Hohlraums ist hingegen gegeben, wenn der Hohlraum nach Schließen der internen Vakuumleitung für einen – unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Evakuierung – erheblichen Zeitraum weiter evakuiert wird.
-
(2).
Auf Grundlage dieses Verständnisses weist das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren keine Zwischenpumpphase auf, im Laufe derer die externe und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht. - Zwar sind bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren die Ventile V12xx und V13xx für einen bestimmten Zeitraum gleichzeitig geöffnet. Dadurch sind der Hohlraum über die externe Vakuumleitung und das Innere des Behälters über die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf, nämlich die Pumpstufe 1, angeschlossen, die gleichzeitig den Druck in dem Hohlraum und den Druck im Inneren des Behälters herabsetzt. Allerdings fehlt es an einer gleichzeitigen Herabsetzung des Drucks in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert erreicht. Denn bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren schließt das Ventil V13xx, also das der internen Vakuumleitung zugeordnete Ventil, etwa 40 ms bevor das der externen Vakuumleitung zugeordnete Ventil V12xx schließt. Davon geht die Kammer auf Grundlage des durch das vorgelegte Messdiagramm gestützten Vortrags der Verfügungsbeklagten aus.
- Soweit die Verfügungsklägerin ausführt, das seitens der Verfügungsbeklagten vorgelegte Messdiagramm könne nicht zwingend der angegriffenen Ausführungsform zugeordnet werden und müsse nicht notwendigerweise deren tatsächliche Funktionsweise wiedergeben, verfängt dies nicht. Die Verfügungsbeklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Figur 10 des Handbuchs, auf die die Verfügungsklägerin rekurriert, um eine lediglich schematische Darstellung handelt, die angegriffene Ausführungsform aber tatsächlich dem vorgelegten Messdiagramm entsprechend funktioniert. Ihren Vortrag zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform und zur Durchführung der dem Diagramm zugrunde liegenden Messung hat die Verfügungsbeklagte zudem – unter Protest gegen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast – durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn O vom 04.12.2023 (Anlage AG 1) glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat diesen Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht zu entkräften vermocht, und zwar obwohl sie als Anspruchstellerin zur Darlegung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform verpflichtet ist. Allein die Bezugnahme auf eine ersichtlich schematische Darstellung im Handbuch der angegriffenen Ausführungsform (Figur 10 der Anlage MSP 8) genügt insoweit jedenfalls nicht. Daher kann sie mit ihren pauschal geäußerten Zweifeln zu dem Messdiagramm, mit dem sie teilweise selbst argumentiert, nicht durchdringen.
- Damit ist bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren die externe Vakuumleitung länger an die Pumpstufe 1 angeschlossen als die interne Vakuumleitung, es erfolgt also eine weitere isolierte Herabsetzung des Drucks im Hohlraum, nachdem das gemeinsame Evakuieren durch Schließen des Ventils für die interne Vakuumleitung beendet worden ist. Dies steht der vom Verfügungspatent geforderten gleichzeitigen Herabsetzung des Drucks bis zum Erreichen des externen Endwertes (pFext) entgegen. Der externe Endwert wird vielmehr durch eine sich an die gemeinsame Evakuierung anschließende weitere externe Evakuierung beeinflusst.
- Der Zeitraum von ca. 40 ms, der zwischen dem Schließen der Ventile V13xx und V12xx liegt, führt zu einer signifikanten weiteren Evakuierung des Hohlraums nach dem Ende der gemeinsamen Evakuierung. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren die einzelnen Evakuierungsschritte allesamt nur während sehr kurzer Zeiträume im Millisekundenbereich ausgeführt werden. So dauert auch die Phase, in der zunächst ausschließlich der Hohlraum evakuiert wird, lediglich 80 ms. Insgesamt verstreichen vom erstmaligen Öffnen des Ventils V12xx bis zu seinem Schließen 300 ms, während derer zunächst Ventil V12xx für etwa 80 ms geöffnet ist, dann beide Ventile V12xx und V13xx gleichzeitig für etwa 180 ms und sodann Ventil V12xx für weitere 40 ms. Bei diesen Abläufen des mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahrens findet in einem Zeitfenster von 40 ms eine signifikante weitere Evakuierung des Hohlraums statt, so dass Merkmal 1.11 nicht verwirklicht ist.
- Auch die weiteren Ausführungen der Verfügungsklägerin zur Deutung des Messdiagramms vermögen nichts daran zu ändern, dass bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren der Druck in dem Hohlraum nach Beendigung des gemeinsamen Geöffnetseins von interner und externer Vakuumleitung durch eine weitere isolierte Evakuierung des Hohlraums herabgesetzt wird, was aus der Verwirklichung des Merkmals 1.11 herausführt. Insbesondere ist weder der lila noch der grün gefärbten Druckkurve zu entnehmen, dass der Druck in dem Hohlraum durch das gemeinsame Geöffnetsein von interner und externer Vakuumleitung erreicht würde. Denn die Verfügungsklägerin legt all ihren Argumentationen eine nicht erfindungsgemäße Definition des externen Endwertes pFext zu Grunde. Soweit die Verfügungsklägerin ausführt, dass der externe Endwert auf Grundlage der grünen Druckkurve schon zu einem Zeitpunkt erreicht werde, während dessen sowohl die interne als auch die externe Vakuumleitung noch geöffnet seien, widerspricht auch dies der Lehre des Verfügungspatents. Denn wenn das gemeinsame Abpumpen auch nach Erreichen des externen Endwerts noch fortgesetzt würde, wäre die Zwischenpumpphase jedenfalls nicht ursächlich für das Erreichen dieses Wertes. Vielmehr würde der Druck im Hohlraum durch Fortsetzen der Zwischenpumpphase weiter herabgesetzt.
- Auch ist nicht ersichtlich, dass der im Diagramm in der lila gefärbten Kurve dargestellte weitere Druckabfall nach dem Schließen des Ventils allein durch etwaige im Verfahren eingesetzte Gase verursacht würde. Denn jedenfalls kann die Verwendung von Gasen bezüglich des Abfalls des externen Druckes nach Schließen des Ventils V13xx, das zur inneren Vakuumleitung führt, nicht die einzige Erklärung sein. Dass der Druck im Hohlraum nach Schließen des Ventils V13xx weiter abfällt, liegt offensichtlich zumindest auch daran, dass das Ventil V12xx noch geöffnet und die externe Vakuumleitung daher noch mit der Pumpstufe 1 verbunden ist. Darin liegt – wie ausgeführt – ein weiteres isoliertes Evakuieren des Hohlraums, das der Lehre des Verfügungspatents widerspricht.
- Schließlich verfängt auch die Auffassung der Verfügungsklägerin, dass jedenfalls unter Berücksichtigung von Toleranzen (in einer Größenordnung von 4 mbar bis 10 mbar) der externe Endwert bei Schließen des Ventils V13xx erreicht sei, nicht. Dass das Verfügungspatent Toleranzen von mehreren mbar zulassen würde, ist – wie ausgeführt – nicht erkennbar. Hinzu kommt insoweit, dass die Verfügungsklägerin bei der Berechnung der prozentualen Druckunterschiede den unter Normalbedingungen herrschenden Umgebungsdruck als Bezugswert wählt, nicht aber den tatsächlich erreichten Druckendwert, so dass ihre Ausführungen zu angeblich marginalen Toleranzen auch inhaltlich nicht durchgreifen.
-
(3).
Da nach Beendigung des gemeinsamen Evakuierens von Hohlraum und Behälter bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren die Evakuierung des Hohlraums durch die alleinige Öffnung der externen Vakuumleitung entgegen der Lehre des Verfügungspatents zunächst für kurze Zeit isoliert fortgesetzt wird, läge eine etwaige Zwischenpumpphase auch nicht im Sinne des Merkmals 1.11 zwischen externer und interner Pumpphase. In einer solchen isolierten Evakuierung liegt nach der Diktion des Verfügungspatents gerade eine weitere externe Pumpphase. Soweit die Verfügungsklägerin meint, dieser weitere Pumpvorgang sei keine externe Pumpphase, da ihm weder eine Zwischenpumpphase nachfolge (Merkmale 1.9 und 1.11), noch ein Zwischenwert pMext erreicht werde, der über dem externen Endwert liege (Merkmal 1.10), sind dies gerade Argumente für die Nichtverletzung. -
bb.
Darauf, ob diese Umstände zugleich dazu führen, dass Merkmal 1.9, nach dem die Vorstufe die in den Merkmalen 1.10 bis 1.12 benannten Pumpphasen nacheinander aufweist, nicht verwirklicht ist, kommt es letztlich nicht an. Ob das anspruchsgemäße Verfahren nach der Lehre des Verfügungspatents neben der externen Pumpphase, der Zwischenpumpphase und der internen Pumpphase noch weitere Pumpphasen aufweisen darf, ist hier nicht entscheidend. Denn jedenfalls darf die Vorstufe nach Beendigung der Zwischenpumpphase nicht noch eine weitere externe Pumpphase umfassen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus Merkmal 1.11. -
cc.
Auch von Merkmal 1.12 macht das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren keinen Gebrauch. Es fehlt an einem Pumpkreislauf, der die Vorgaben des Merkmals 1.12 verwirklicht. Gemäß Merkmal 1.12 weist die Vorstufe nach der Zwischenpumpphase eine interne Pumpphase auf, im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert pFint hervorruft. -
(1).
Unter einem Pumpkreislauf im Sinne des Verfügungspatents ist eine Leitung oder ein System von Leitungen mit gemeinsamem Vakuum zu verstehen, das eine Pumpvorrichtung mit der Beschichtungsstation verbindet. Ein Pumpkreislauf kann nach der Lehre des Verfügungspatents durchaus mehrere Leitungen umfassen. Insoweit wird die technische Lehre nicht durch das in den Figuren 1 und 2 dargestellte und in der Verfügungspatentschrift beschriebene Ausführungsbeispiel, bei dem der Pumpkreislauf mit der Bezugsziffer 50 bezeichnet ist und aus lediglich einer Leitung besteht, beschränkt. Der Anspruchswortlaut ist weiter gefasst und lässt einen mehrere Leitungen umfassenden Pumpkreislauf zu. Unabhängig von der Anzahl der Leitungen ist nach der Lehre des Verfügungspatents entscheidend, dass im Rahmen der Vorstufe ein (als Zahlwort) Pumpkreislauf, also ein System mit einem gemeinsamen Vakuum, zum Einsatz kommt. Zunächst spricht der Anspruchswortlaut dafür, dass insgesamt nur ein Pumpkreislauf vorliegt. Der Begriff „Vakuumpumpkreislauf“ taucht erstmals in Merkmal 1.3 auf und ist dort mit dem unbestimmten Artikel „ein“ versehen. Unmittelbar im Anschluss fordert Merkmal 1.4, dass neben der in Merkmal 1.3 genannten externen Vakuumleitung eine innere Vakuumleitung an „den“ Pumpkreislauf angeschlossen ist. Durch die Verwendung des bestimmten Artikels wird sprachlich ein Rückbezug auf den im Merkmal 1.3 genannten Vakuumpumpkreislauf hergestellt. Auch in der Folge nutzt der Anspruchswortlaut den Begriff „Pumpkreislauf“ mit dem bestimmten Artikel. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Funktion des verfügungspatentgemäßen Verfahrens. Diese liegt darin, aus dem Stand der Technik bekannte Nachteile auf einfache und kostengünstige Weise auszuräumen, Absatz [0017]. Nach der Lehre des Verfügungspatents sollen im Rahmen der Vorstufe die interne und/oder externe Vakuumleitung jeweils durch Öffnen oder Schließen an ein gemeinsames Vakuum angeschlossen oder davon getrennt werden können. Dies steht im Einklang damit, ein einfaches und kostengünstiges Verfahren anzubieten. Denn es wird nur ein Vakuum erzeugt, an das sowohl das Innere des Behälters als auch der umgebende Hohlraum angeschlossen werden können. Da nur ein Vakuum erzeugt wird, müssen nur für dieses eine Vakuum Einstellungen getroffen werden, eine Koordinierung verschiedener Vakua und damit verschiedener Pumpkreisläufe ist nicht erforderlich. Die Steuerung des Evakuierungsprozesses erfolgt allein über das Öffnen und Schließen der an das Vakuum angeschlossenen internen und externen Vakuumleitungen. Dafür, dass ein Pumpkreislauf im Sinne des Verfügungspatents ein gemeinsames Vakuum aufweist, spricht zudem, dass die Ausgestaltung der Vorstufe, bei der die Steuerung der Evakuierung über das Öffnen und Schließen der jeweiligen Vakuumleitung erfolgt, technisch nicht zwingend wäre, wenn unter „dem Pumpkreislauf“ auch getrennte Leitungen mit getrennten Vakua zu verstehen wären. Denn dann könnte die Steuerung auch durch An- und Ausschalten der für das jeweilige Vakuum ursächlichen Pumpen erreicht werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch bei getrennten Leitungen eine Konstellation denkbar wäre, in der die Pumpen durchgehend laufen und lediglich die Leitungen geöffnet oder geschlossen werden. Dies entspricht aber nicht der Lehre des Verfügungspatents. Denn das Ziel der verfügungspatentgemäßen Lösung, ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Verfügung zu stellen, wird gerade darüber erreicht, die gesamte Vorstufe über ein gemeinsames Vakuum (das durchaus durch mehrere Pumpen erzeugt werden kann) zu gewährleisten. Dabei stellt das Verfügungspatent in Absatz [0057] klar, dass die Vorstufe des erfindungsgemäßen Verfahrens gegenüber dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren keinen Zeitverlust verursache, da die Endwerte pFint und pFext durch unabhängiges Pumpen in den Hohlraum und dann in die Flasche schneller erreicht würden, als durch gemeinsames Pumpen. Auch vor diesem Hintergrund macht es Sinn, für die verfügungspatentgemäße Evakuierung keine unterschiedlichen Vakua einzusetzen. Dass ein gemeinsames Vakuum in Anspruch 1 nicht explizit genannt ist, steht dem nicht entgegen, denn bereits aus dem Umstand, dass die Evakuierung über „den Pumpkreislauf“ erfolgt, ergibt sich im Wege der Auslegung das Erfordernis eines gemeinsamen Vakuums. Zudem geht das Verfügungspatent von einem Stand der Technik aus, aus dem die gemeinsame Evakuierung von Hohlraum und Behälter über ein gemeinsames Vakuum bekannt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Lehre des Verfügungspatents insoweit von der aus dem Stand der Technik bekannten Lösung abweichen wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Argumentation der Verfügungsklägerin, dass mit einem Kreislauf eine periodische Wiederholung eines oder mehrerer Prozesse zu verstehen sei, findet keinerlei Stütze in der Verfügungspatentschrift. Auch eine Funktion eines solchen Verständnisses erschließt sich nicht. Dass der Fachmann im Rahmen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 den Einsatz weiterer Vakua als erfindungsgemäß ansehen würde, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr erkennt der Fachmann, wie ausgeführt, dass die Lehre des Verfügungspatents gegenüber dem benannten Stand der Technik, aus dem die Evakuierung mittels eines gemeinsamen Vakuums bekannt war, insoweit keine Änderung vorsieht. Über diesen Pumpkreislauf muss nach der Lehre des Anspruchs 1 auch der interne Endwert pFint erreicht werden. Der interne Endwert pFint ist nach der Lehre des Verfügungspatents der niedrigste Druckwert im Behälter, der vor Beginn der Behandlungsstufe vorliegt. Insoweit gilt die Auslegung zum externen Endwert entsprechend und wird von der Verfügungsklägerin auch nicht in Abrede gestellt. -
(2).
Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklicht das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren Merkmal 1.12 nicht. Denn der interne Endwert pFint wird nicht dadurch erreicht, dass die externe Vakuumleitung geschlossen und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert pFint hervorruft. Der interne Endwert pFint wird – was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist – erst deutlich nach Abschluss der Pumpstufe 1, nämlich im Verlauf der Pumpstufe 3 erreicht. Sowohl die Pumpstufe 2 als auch die Pumpstufe 3 gehören aber nicht zu „dem Pumpkreislauf“ im Sinne des Verfügungspatents. Denn die Pumpstufen 2 und 3 erzeugen über jeweils eigene Pumpen eigene Vakua. Sie haben jeweils nur eine Verbindung zum Inneren des Behälters, nicht aber zum umgebenden Hohlraum und sind nicht mit der Pumpstufe 1, über die der externe Endwert erreicht wird, verbunden. - Auch die Argumentation der Verfügungsklägerin, dass das gesamte Pumpmodul der angegriffenen Ausführungsform einen Pumpkreislauf im Sinne des Verfügungspatents darstelle, verfängt nicht. Das Pumpmodul verfügt nicht über ein gemeinsames Vakuum, das über verschiedene Leitungen sowohl zum Inneren des Behälters als auch in den umgebenden Hohlraum transportiert wird, sondern weist getrennte Pumpkreisläufe mit getrennten Vakua auf.
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dd.
Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist auch nicht erkennbar, dass die angegriffene Ausführungsform geeignet ist, gemäß den Vorgaben des Verfahrensanspruchs 1 des Verfügungspatents betrieben zu werden. Im Hinblick auf die in Merkmal 2.1 enthaltene Wirkungs- und Funktionsangabe erfordert eine Verletzung, dass das Bauteil, auf das sich diese Angabe bezieht, bereits entsprechend konfiguriert sein muss, das heißt eine geeignete Software und sonstige Mittel umfassen muss, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung der genannten Funktion ermöglichen (BGH GRUR 2022, 982 (985) – SRS-Zuordnung; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage Abschn. A, Rn. 95). - Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, ob – wie die Verfügungsklägerin ausführt – die Schließzeitpunkte der Ventile V12xx und V13xx vom Nutzer verändert werden können, würde eine solche Veränderung der Schließzeitpunkte der Ventile V12xx und V13xx allenfalls dann ausreichen, um das verfügungspatentgemäße Verfahren durchführen zu können, wenn Ventil V13xx (nach Erreichen des externen Endwertes pFext durch gemeinsames Evakuieren von Hohlraum und Behälter) so lange öffnen würde, dass auch die komplette Evakuierung des Behälters über Pumpstufe 1 stattfinden würde. Denn nur dann könnten sowohl pFext als auch pFint über den gleichen Pumpkreislauf eingestellt werden. Es ist aber weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass dies mit der angegriffenen Ausführungsform – unter Berücksichtigung der Konfiguration der der Pumpstufe 1 zugeordneten Pumpen – überhaupt möglich wäre. Zudem würden dann jedenfalls die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen Pumpstufen 2 und 3 überflüssig. Dafür, dass die angegriffene Ausführungsform bereits eine Software umfassen würde, die einen entsprechenden Ablauf erlauben würde, ist nichts ersichtlich. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform mit getrennten Pumpkreisläufen, die für unterschiedliche Pumpvorgänge unterschiedliche, speziell optimierte Pumpen nutzen, sowie ihre Einrichtung gemäß den im Messdiagramm dargestellten Abläufen verlässt vielmehr die technische Lehre des Verfügungspatents. Eine etwaige, rein theoretische, angesichts der baulichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform technisch nicht sinnvoll erscheinende Möglichkeit einer Umprogrammierung der Steuerung führt nicht zur Verwirklichung der in Merkmal 2.1 enthaltenen Funktionsangabe. Wie die Verfügungsbeklagte zu Recht ausführt, würde ein solch umfassender Eingriff in die angegriffene Ausführungsform dazu führen, dass eine gänzlich andere Maschine vorläge.
-
b.
Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 2.3 nicht. Danach sind die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen. -
aa.
Diese Vorgabe des Vorrichtungsanspruchs ist dahingehend zu verstehen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform insgesamt nur ein einziger Pumpkreislauf vorliegen darf, an den sowohl die externe als auch die interne Vakuumleitung angeschlossen sind. Für dieses Verständnis spricht, dass der Patentanspruch in seinem Zusammenhang auszulegen ist. Angesichts der in Merkmal 2.1 enthaltenen Funktionsangabe, nämlich der Eignung zur Durchführung des Verfahrens gemäß des Anspruchs 1 des Verfügungspatents, sowie der weiteren Vorgaben der Merkmale 2.4 bis 2.7 an den Pumpkreislauf und die Verschlussvorrichtungen erkennt der Fachmann, dass auch die in Anspruch 2 geschützte Vorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass die gesamte Evakuierung über einen einzigen Pumpkreislauf mit einem Vakuum stattfinden kann. Soweit die Verfügungsklägerin ausführt, es sei ausreichend, wenn das in Merkmal 2.3 vorgesehene gemeinsame Vakuum in einem Teil des Pumpkreislaufs vorliege, der insgesamt über mehrere verschiedene Vakua verfügen dürfe, verfängt dies nicht. Schon die Argumentation der Verfügungsklägerin dazu, dass der französische Originalwortlaut nicht ausschließe, dass neben einem gemeinsamen Vakuum weitere Vakua vorliegen, überzeugt nicht. Bereits die Übersetzung, bei der die Verfügungsklägerin die Präposition „à“ mit „hat“, also einem Verb, übersetzt hat, verfängt nicht. Unabhängig davon, ob der Wortlaut weitere Vakua zulassen würde, ist aber entscheidend, wie der Fachmann den Patentanspruch unter Berücksichtigung der Funktion versteht. Die Argumentation der Verfügungsklägerin orientiert sich hingegen weder an den Ausführungen in der Verfügungspatentschrift noch an der technischen Lehre des Verfügungspatents. Der Fachmann erkennt, dass die Funktion der merkmalsgemäßen Ausgestaltung gerade darin liegt, einen Verfahrensablauf entsprechend des Anspruchs 1 des Verfügungspatents zu ermöglichen, durch den im Stand der Technik auftretende Nachteile mit einfachen und kostengünstigen Mitteln ausgeräumt werden sollen. Er sieht, dass dies verfügungspatentgemäß über den Einsatz eines einzigen Pumpkreislaufs mit einem Vakuum gewährleistet werden soll. -
bb.
Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 2.3 nicht unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Denn – wie ausgeführt – stellen die bei der angegriffenen Ausführungsform vorliegenden Pumpstufen 1, 2 und 3 jeweils eigene Pumpkreisläufe dar, die unterschiedliche Vakua transportieren. -
C.
Da eine wortsinngemäße Verletzung des Verfügungspatents nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, ist über die hilfsweise gestellten Äquivalenzanträge zu entscheiden. -
I.
Die hilfsweise geltend gemachten Äquivalenzanträge sind zulässig. Insbesondere genügen sie die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß § 253 Abs. 2 ZPO. Die Austauschmittel sind hinreichend deutlich bezeichnet. Aus den schriftsätzlichen Ausführungen der Verfügungsklägerin ergibt sich ihr Verständnis des jeweiligen Austauschmittels. -
II.
Auch bezüglich der Äquivalenzanträge ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet. Wiederum besteht kein Verfügungsanspruch. Es ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Anspruchs 2 des Verfügungspatents mit äquivalenten Mitteln benutzen würde. -
1.
Bezüglich der Aktivlegitimation bestehen keine Bedenken. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur wortsinngemäßen Verletzung Bezug genommen, die auch hier gelten. -
2.
Auf Grundlage des Sach- und Streitstandes ist nicht erkennbar, dass das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren von der Lehre des Anspruchs 1 mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen bzw. eine entsprechende Eignung aufweisen würde und dadurch auch die Funktionsangabe in Merkmal 2.1 mit äquivalenten Mitteln benutzt würde. - Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens muss das abgewandelte Mittel für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne besondere (erfinderische) Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar sein. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß m.w.N.).
-
a.
Bezüglich der in die Hilfsanträge zu I. und II. aufgenommenen Austauschmittel sind auf Grundlage des Vortrags der Verfügungsklägerin die Voraussetzungen einer Äquivalenz nicht feststellbar. -
aa.
Der erste Hilfsantrag greift nicht durch. Die Verfügungsklägerin ersetzt in diesem Hilfsantrag bezüglich der Zwischenpumpphase die Vorgabe „bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht“ durch die Formulierung „wobei die externe Vakuumleitung so lange geöffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird“. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass Gleichwirkung und Auffindbarkeit der abgewandelten Lösung gegeben sind. Jedenfalls fehlt es aber an der Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit gegenüber der verfügungspatentgemäßen Lösung setzt voraus, dass Überlegungen, die zum Auffinden der durch vom Sinngehalt abweichende Mittel gekennzeichneten Ausführung befähigen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass die andere Ausführung aus fachlicher Sicht als der gegenständlichen (wortsinngemäßen) gleichwertige Lösung in Betracht zu ziehen ist (Scharen, in: Benkard, PatG, 12. Auflage 2023, PatG § 14 Rn. 114). - Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Fachmann die abgewandelte Lösung als der Lehre des Verfügungspatents gleichwertige Lösung in Betracht ziehen würde. Denn das Verfügungspatent löst die im Stand der Technik auftretenden Probleme durch die dezidierten Vorgaben zur Ausgestaltung und Abfolge der einzelnen Pumpphasen der Vorstufe. Die abgewandelte Lösung verändert aber gerade diese Pumpabfolge während der Vorstufe, insbesondere dahingehend, dass die gemeinsame Öffnung von interner und externer Vakuumleitung durch Schließen der internen Vakuumleitung beendet wird, während die externe Vakuumleitung zunächst weiter geöffnet bleibt. Hingegen sieht die verfügungspatentgemäße Lösung eine Vorstufe vor, bei der zuerst eine externe Pumpphase, dann eine Phase des gemeinsamen Pumpens über die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung und sodann eine interne Pumpphase stattfinden. Aus Sicht des Fachmanns handelt es sich um einen gänzlich anderen Ablauf, wenn – wie bei dem in den Antrag aufgenommenen Austauschmittel – das gemeinsame Abpumpen durch Schließen der internen Vakuumleitung beendet wird und im Anschluss daran ein weiteres Abpumpen über die externe Vakuumleitung erfolgt. Eine solche Ausgestaltung ist nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert.
-
bb.
Auch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Mit dem zweiten Hilfsantrag macht die Verfügungsklägerin im Wesentlichen einen Austausch des Begriffs „(Vakuum-)Pumpkreislauf“ durch den Begriff „Leitungssystem“ geltend, wobei sie bezüglich des Anschlusses der internen Vakuumleitung näher spezifiziert, dass es sich um „das mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierende Leitungssystem“ handelt. - Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit.
- Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, ob trotz der Abwandlung diejenigen der Funktionen (Wirkungen) und Bedeutungen der wortsinngemäßen Merkmale erhalten bleiben, deren patentgemäßes Zusammenwirken die beanspruchte Lösung des dem Patentanspruch zu Grunde liegenden technischen Problems ausmacht (BGH GRUR 2000, 1005 (1006) – Bratgeschirr; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007, I-2 U 52/06, Rn. 71 – zitiert nach juris; vgl. auch BGH GRUR 1964, 606 (609) – Förderband, Scharen, in Benkard, PatG, 12. Auflage 2023, § 14 Rn. 103). Der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn muss beibehalten sein, vgl. BGH GRUR 1991, 444 (446) – Autowaschvorrichtung. Daran fehlt es hier. Die Auffassung der Verfügungsklägerin, der anspruchsgemäße Pumpkreislauf diene (in der internen Pumpphase) allein dem Zweck, den internen Endwert im Behälter zu erreichen, greift deutlich zu kurz. Der anspruchsgemäße Pumpkreislauf hat vielmehr die zur Lösung des dem Patentanspruch zugrunde liegenden Problems beitragende Wirkung, dass die Evakuierung von Hohlraum und Behälter mit einfachen Mitteln stattfinden kann. Denn sie erfolgt über ein gemeinsames Vakuum, an das sowohl die externe als auch die interne Vakuumleitung angeschlossen sind, die in einer bestimmten Abfolge geöffnet und geschlossen werden. Das Austauschmittel mag ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass Hohlraum und Behälter evakuiert werden. Dies findet jedoch auf vollkommen anderem Wege statt. Die Evakuierung über mehrere Pumpkreisläufe mit unterschiedlichen Vakua erzielt den Vorteil, die Evakuierung mit einfachen Mitteln durchzuführen, nicht. Unabhängig davon, ob eine solche Umgestaltung für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegen hat, woran ebenfalls Zweifel bestehen, ist erst recht eine Gleichwertigkeit zu verneinen. Denn die abgewandelte Lösung orientiert sich nicht an der unter Schutz gestellten Lehre, die gerade eine Evakuierung über ein einziges Vakuum vorsieht.
-
b.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Frage, ob bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren festgelegte Endwerte (wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1.5 und 1.6) oder zeitgesteuerte Endwerte (äquivalente Benutzung der Merkmale 1.5 und 1.6, geltend gemacht mit dem Hilfsantrag zu III.) vorliegen, nicht mehr an, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen. -
3.
Eine äquivalente Benutzung der Lehre des Anspruchs 2 des Verfügungspatents scheitert auch daran, dass die Verfügungsklägerin in Bezug auf das in Merkmal 2.3 des Vorrichtungsanspruchs aufgeführte gemeinsame Vakuum kein Austauschmittel benannt hat. -
D.
Ferner sind auch keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht sein, aus denen sich ein Verfügungsgrund ergibt. - Zwar dürfte es der erforderlichen Dringlichkeit nicht entgegenstehen, dass die Verfügungsklägerin hier zunächst den Ausgang des erstinstanzlichen Urteils des Bundespatentgerichts im gegen das Verfügungspatent gerichteten Nichtigkeitsverfahren abgewartet hat (vgl. Inhalator-Rspr., OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124). Die Verfügungsklägerin dürfte danach nicht schon gehalten gewesen sein, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 (GRUR 2022, 811) zu stellen.
- Allerdings geht die allgemeine Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Verfügungsklägerin aus, da angesichts des zeitgleich zu erwartenden Erlasses eines (jedenfalls vorläufig vollstreckbaren) Urteils im Hauptsacheverfahren ein überwiegendes Interesse der Verfügungsklägerin an einer Entscheidung im summarischen Verfahren nach Ansicht der Kammer nicht gegeben ist.
-
E.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO, die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. - Streitwert: 500.000,00 €
