I-15 U 57/21 – Erfindungsübertragungsvertrag

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3334

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 16. Februar 2023, I-15 U 57/21

Vorinstanz: 4a O 110/16

  1. I.
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.10.2021, 4a O 110/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II.
    Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
  3. III.
    Dieses Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
  4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  5. IV.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. Gründe
  7. A.
    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Wertersatz in Folge Rücktritts vom Vertrag in Anspruch.
  8. Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 10.04.2006 einen „Erfindungsübertragungsvertrag“, mit dem er die Rechte an der Erfindung, die den im Vertrag genannten Patentanmeldungen und den deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2006 001XXA.9 und 20 2006 002XXB.7 zugrunde lag, an die Beklagte übertrug (Anlage TGH 2). Als Gegenleistung erhielt der Kläger gem. § 3 Erfindungsübertragungsvertrag bis zum 17.02.2018 für jede von der Beklagten hergestellte Kerze, die unter mindestens einen Patentanspruch der in dem Erfindungsübertragungsvertrag genannten Schutzrechtsanmeldungen beziehungsweise der daraus resultierenden Schutzrechte fällt, 0,2 Eurocent, soweit die Kerze einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfasst. Derartige Kerzen bewarb die Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unter der Bezeichnung „A “ (A). § 3 Erfindungsübertragungsvertrag sah darüber hinaus eine Vergütungspflicht für jede von der Beklagten hergestellte Kerze vor, die das „B“ (B) des Klägers trägt. Pro B-Kerze sollten 0,1 Eurocent gezahlt werden. Wegen des genauen Wortlautes des § 3 sowie der weiteren Bestimmungen des Erfindungsübertragungsvertrages wird auf die Anlage TGH 2 Bezug genommen.
  9. Von 2006 bis 2008 stellte die Beklagte insgesamt 11.669.928 A-Kerzen her und rechnete diese im August/September 2008 gegenüber dem Kläger auf Basis von 0,002 Euro ab (Anlagen TGH 6, TGH 8). An den Kläger (bzw. nach einer Abtretung an Herrn G) zahlte sie für die Jahre 2006 bis 2008 für A-Kerzen und B-Kerzen eine Vergütung in Höhe von insgesamt 26.215,99 Euro.
  10. Herr C, ein – zwischenzeitlich verstorbenen – Freund des Klägers und ehemals als Kommanditist der D KG mit diesem geschäftlich verbunden, unterzeichnete Werkverträge, die von der E (nachfolgend: E) in polnischer Sprache verfasst worden waren. Diese tragen das Datum 16.10.2006 (Anlagen TGH 23, TGH 24) und 15.01.2007 (Anlagen TGH 26, TGH 27). Dem jeweiligen Vertragstext zufolge verpflichtete sich Herr C zur Durchführung von Adaptierungsarbeiten an den Maschinen und Anlagen, die infolge eines Brandes in der Produktionshalle der E am 17.09.2016 gekauft und gepachtet worden sind und die für die Herstellung der Kerzen in der A-Technologie unentbehrlich waren. Der Hintergrund dieser Werkverträge ist zwischen den Parteien streitig.
  11. Die E zahlte am 23.01.2007 10.000,00 Euro (Anlage L 3) und am 07.12.2007 9.000,00 Euro (Anlage L 8) auf ein Gemeinschaftskonto des Klägers und des Herrn C. Als Verwendungszweck der ersten Zahlung war auf dem Kontoauszug „Provision A“ angegeben. In der entsprechenden Zahlungsanweisung (Anlagen TGH 25) war als Empfänger Herr C benannt; der Verwendungszweck lautete dort ebenfalls „Provision A“. Bei der zweiten Zahlung war auf dem Kontoauszug und der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck „umowa zlecenie“ angegeben (Anlage TGH 33). Die E zahlte zudem am 11.05.2007 7.500,00 Euro (Anlage L 4), am 05.06.2007 2.500 Euro (Anlage L 5) und am 15.09.2007 8.000,00 Euro (Anlage L 6) auf ein Konto des Klägers. Auf den Kontoauszügen war als Verwendungszweck „Provision A“ angegeben. In den entsprechenden Zahlungsanweisungen (Anlagen TGH 28, TGH 31, TGH 32) war als Empfänger Herr C benannt; der Verwendungszweck lautete „Provision A“. Darüber hinaus zahlte die E auf das Konto des Klägers am 03.04.2008 8.000,00 Euro (Anlagen L 10, TGH 34).
  12. Am 15.12.2008 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Erfindungsübertragungsvertrages wegen Pflichtverletzung und Sittenwidrigkeit (Anlage TGH 17). Auf die Klage der Beklagten hin stellte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.01.2010, Az. 4a O 300/08, (Anlage TGH 3) fest, dass der Erfindungsübertragungsvertrag zwischen den Parteien vom 10.04.2006 ungekündigt fortbesteht. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 03.12.2013, Az. I-20 U 26/10, (Anlage TGH 4) zurück.
  13. Der Kläger klagte vor dem Amtsgericht Düsseldorf, Az. 31 C 4842/14, erfolglos auf Zahlung von 1.679,70 Euro für das Jahr 2008 aufgrund einer behaupteten Vereinbarung über die Erhöhung der Vergütung aus dem Erfindungsübertragungsvertrag. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.04.2014 eingelegte Berufung wies das Landgericht Düsseldorf, Az. 20 S 149/14, zurück.
  14. Am 14.02.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Erfindungsübertragungsvertrag. Die Wirksamkeit des Rücktritts wurde mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 38/14, festgestellt (Anlage TGH 7). Die dagegen gerichtete Berufung wies der Senat mit Urteil vom 08.06.2017, Az. I-15 U 48/16, (Bl. 24 ff. GA) zurück.
  15. Der Kläger nahm die Beklagte darüber hinaus gerichtlich u.a. auf Abrechnung über die Anzahl der A-Kerzen für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.06.2014 in Anspruch und begehrte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den genannten Zeitraum dem Kläger Lizenzgebühren gem. § 3 Erfindungsübertragungsvertrag in voller Höhe zu zahlen, d.h. u.a. 0,002 Euro für jede von der Beklagten hergestellte A-Kerze. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 31.03.2016, Az. 4a O 38/14, (Anlage TGH 21) statt. Ebenso erfolgreich war die entsprechende Klage des Klägers bezogen auf die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 14.02.2015. Mit Anerkenntnisurteil vom 12.07.2017 verurteilte das Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 84/16, (Anlage TGH 22) die Beklagte antragsgemäß.
  16. In der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013 produzierte die Beklagte insgesamt 40.903.695 A-Kerzen (Anlage TGH 1). Sie erteilte dem Kläger hierzu Abrechnungen, die 0,002 Euro pro A-Kerze beinhalteten und zahlte entsprechend eine Vergütung an den Kläger.
  17. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde für diesen Zeitraum, 01.01.2009 bis 30.09.2013, ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 163.614,78 Euro zu. Erstinstanzlich hat er hierzu im Wesentlichen behauptet, er habe am 19.01.2007 mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Vorstand der Beklagten, Herrn F, vereinbart, dass der Kläger statt 0,002 Euro 0,006 Euro für jede von der Beklagten hergestellte A-Kerze erhalten solle. Grund dafür sei u. a gewesen, dass der Kläger der Beklagten die exklusive Nutzung seiner Erfindung zugesagt habe. Auch habe Herr F so die ausbleibenden Einnahmen kompensieren wollen, die dem Kläger verloren gegangen seien, da die Beklagte keine Unterlizenzen vergeben habe. Herr F, der zugleich Geschäftsführer der E gewesen sei, habe noch am Tag der Vereinbarung ein erste Zahlung der polnischen Tochtergesellschaft angewiesen. Die Vergütung von 0,006 Euro pro A-Kerze habe die Beklagte in den Jahren 2007 und 2008 gezahlt, was die Existenz der Erhöhungsabrede belege. Die Beklagte habe für die Jahre 2006 bis 2008 bei insgesamt 11.669.925 hergestellten Kerzen 71.215,99 Euro (teilweise auch für B-Kerzen) gezahlt. Die in dieser Summe enthaltenen Zahlungen der E über insgesamt 45.000,00 Euro seien tatsächlich nicht für die Werkverträge, sondern als Provision für die A-Kerzen überwiesen worden. Die von Herrn C unterzeichneten, vordatierten Werkverträge hätten allein dazu gedient, die Provisionszahlungen aus Polen buchhalterisch zu erfassen. Herr C, der (insoweit) unstreitig Kellner und Stoffhändler gewesen sei, habe die Verträge nur aus Gefälligkeit unterschrieben und tatsächlich keinerlei Arbeiten im Rahmen der Werkverträge ausgeführt. Die 45.000,00 Euro habe er, der Kläger, auch vereinnahmt. Die Existenz der Erhöhungsabrede zeige ferner eine handschriftliche Notiz, die von Herrn F stamme (Anlage L 8).
  18. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dem Klageantrag stünden die Urteile im Verfahren Landgericht Düsseldorf, 4a O 300/08 bzw. Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 26/10 entgegen. Sie hat darüber hinaus eine Lizenzerhöhungsvereinbarung bestritten. Für eine solche habe überhaupt keine Veranlassung bestanden, da sie seit dem Erfindungsübertragungsvertrag alleinige Inhaberin der Erfindung gewesen sei. Dass die handschriftliche Notiz von Herrn F stamme, hat sie mit Nichtwissen bestritten. In den Jahren 2007/2008 habe sie auch keine Vergütungen auf Grundlage eines Satzes von 0,006 Euro pro Kerze gezahlt; die Abrechnungen seien stets mit 0,002 Euro pro Kerze erfolgt. Der Kläger habe in seinem Zahlenwerk nicht die Umsatzsteuer berücksichtigt. Berücksichtige man diese, hätte der Kläger für 2006 bis 2008 unter Zugrundelegung von 0,006 Euro insgesamt 58.167,94 Euro erhalten müssen. Die Zahlungen der E seien auf die auf den Tag des Vertragsabschlusses datierten Werkverträge mit Herrn C geleistet worden, wie sich im Übrigen aus den Zahlungsanweisungen ergebe. Soweit als Verwendungszweck „Provision“ genannt sei, sei dies untechnisch als Vergütung zu verstehen. Die Aufnahme des Zusatzes „A“ in einigen Überweisungen sei dadurch zu erklären, dass die Werkverträge Leistungen rund um die Einführung von A bei der E betroffen hätten. Herr C habe auch entsprechende Werkleistungen (evtl. durch Erfüllungsgehilfen) erbracht, welche im Zusammenhang mit der Einführung von A bei der E sowie Reparaturarbeiten gestanden hätten, die aufgrund des Brandes im Werk in Polen erforderlich gewesen seien. Zudem sei auch der Kläger mehrfach in Polen gewesen und habe Leistungen erbracht. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, wenn er nunmehr eine Erhöhung der Vergütung auf 0,006 Euro vortrage, während er etwa in den Verfahren Landgericht Düsseldorf 4a O 38/14 und 4a O 84/16 jeweils Wertersatz in Höhe von 0,002 Euro für A-Kerzen geltend gemacht habe.
  19. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.10.2021 verurteilt, an den Kläger 163.614,78 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
  20. Die Klage sei nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.12.2013, I-20 U 26/10, unzulässig. Die hiesige Klage betreffe nicht denselben Streitgegenstand wie das vorgenannte Urteil. Es stehe der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger nur Wertersatz für einen Teil der Nutzungen fordere. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung auf Nutzungen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013 sei der Streitgegenstand hinreichend abgrenzbar.
  21. Es bestehe ferner keine Bindungswirkung aus dem genannten Urteil hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vergütung pro A-Kerze. Das Oberlandesgericht habe, genau wie die Kammer in der Vorinstanz, nicht über die vereinbarte Höhe der Vergütung pro A-Kerze nach dem Erfindungsübertragungsvertrag entschieden. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die Kündigung des hiesigen Klägers unwirksam gewesen sei, da die vereinbarte Lizenzhöhe von 0,002 Euro pro A-Kerze nicht zu gering sei. Dass es keine Erhöhung der Vergütung gegeben habe, sei nicht festgestellt worden. Auch soweit das Oberlandesgericht und die Kammer im Tatbestand von einer unstreitigen Vergütung von 0,002 Euro ausgegangen seien, folge hieraus keine Bindungswirkung. Tatsachen, von denen das Gericht als unstreitigem Prozessstoff ausgehe, würden nie rechtskräftig festgestellt.
  22. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Wertersatz aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB für die seitens der Beklagten gezogenen Nutzungen in der tenorierten Höhe zu. Nach dem Rücktritt des Klägers habe sich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Da die Beklagte die Benutzungserlaubnis für die Herstellung der Kerzen nicht zurückgewähren könne, sei sie zum Wertersatz verpflichtet. Hierbei sei nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zur Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme sei die Kammer der Überzeugung, dass die Parteien für den hier gegenständlichen Zeitraum eine Vergütung von 0,006 Euro pro A-Kerze vereinbart haben, so dass dieser Betrag bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen sei.
    Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger sei der Beweis einer entsprechenden Vereinbarung gelungen. Zwar könne der Kläger keine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Insbesondere habe das durch den Kläger vorgelegte Dokument Anlage L 8 nur eine geringe Aussagekraft. Es lasse sich nur erkennen, dass eine Zahl mit „0,06″ multipliziert werde. Unklar bliebe schon, was „0,06″ meine. Weiterhin sei von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden, dass die Notiz von Herrn F stamme.
    Indes sei die Kammer davon überzeugt, dass in den Jahren 2007/2008 neben den insoweit unstreitig durch die Beklagte an den Kläger (bzw. an Herrn G) für A- und B-Kerzen gezahlten 26.215,99 Euro weitere 45.000,00 Euro von der E an den Kläger auf Anweisung von Herrn F gezahlt wurden, und zwar für A-Kerzen, die in der Zeit von 2006 bis 2008 hergestellt worden seien. Diese Zahlungen belegten eine entsprechende Vergütungsvereinbarung. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass über mehrere Monate hinweg eine erhöhte Vergütung gezahlt werde, wenn dies nicht zuvor vereinbart worden sei. Dass es sich bei den Zahlungen in Höhe von 45.000,00 Euro auf das gemeinsame Konto des Klägers und des Herrn C um Zahlungen für die A-Kerzen handele und nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, um Zahlungen auf Seiten von Herrn C erbrachter Werkleistungen, stehe als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kläger habe dies in seiner (Partei-)Vernehmung so bekundet. Seine Angaben würden durch die vorgelegten Urkunden bestätigt.
    Der Kläger habe den für eine Parteivernehmung erforderlichen Anbeweis geführt. Dieser habe aber für sich genommen noch nicht ausgereicht, um eine Überzeugung der Kammer zu begründen. Insbesondere seien sämtliche Zeugen, die den Vortrag des Klägers stützen könnten, namentlich Herr F und Herr C, zwischenzeitlich verstorben und die vom Kläger vorgelegte, vorgeblich von Herrn F stammende Berechnung (Anlage L 8) sei aus den genannten Gründen nicht aussagekräftig. Dies gelte auch für die vorgebliche Erklärung des Zeugen C und zwar unabhängig davon, ob diese überhaupt berücksichtigungsfähig sei, da diese der Beklagten nicht vorliege. So handele es sich um einen vom Kläger vorformulierten Text, welcher lediglich durch den Zeugen C unterschrieben worden sein solle. Vorliegend habe der Anbeweis dadurch geführt werden können, dass auf der Mehrzahl der als Anlagenkonvolut LR 1 vorgelegten Überweisungsträger als Verwendungszweck „Provision A“ angegeben wurde. Die Kammer halte es insoweit für fernliegend, dass dies auch Werkvertragsleistungen meinen sollte. Hinzu komme, dass die Beklagte — trotz entsprechenden Hinweises der Kammer vom 27.05.2020 — keinen substantiierten Vortrag dazu erbracht habe, welcher Gestalt die von Herrn C vorgeblich erbrachten Werkleistungen gewesen sein sollen. Insoweit bleibe der Vortrag bei pauschalen Behauptungen. Zudem bestreite die Beklagte nicht, dass Herr F als Leitungsorgan auch der E solche Zahlungen hätte anweisen können. Weiterhin bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Erhöhungsabrede am 19.01.2007 und dem Eingang der ersten Zahlung aus Polen am 23.01.2007. Die Abweichung zwischen der geschuldeten, zusätzlichen Vergütung bei 0,006 Euro pro A-Kerze für die Jahre 2006 bis 2008 und den geleisteten Zahlungen der E stünden dem nicht entgegen. Bei Anwendung von 0,006 Euro pro A-Kerze ergebe sich eine zusätzliche Vergütung für 2006 bis 2008 von 46.679,71 Euro. Die Zahlungen aus Polen in Höhe von 45.000,00 Euro lägen also jedenfalls in einer vergleichbaren Größe wie der Anspruch des Klägers bei Existenz der Erhöhungsabrede. Tatsächlich lasse sich diese Differenz dadurch erklären, dass es sich um Vorschusszahlungen gehandelt haben könnte. So seien auch hinsichtlich der Zahlungen von der Beklagten selbst an den Kläger zunächst Abschlagszahlungen erbracht worden. Erst im zweiten Halbjahr 2008, also nach der letzten Zahlung aus Polen am 03.04.2008, seien Abrechnungen vorgelegt und exakte Zahlungen (die erste am 03.12.2008) geleistet worden. Dass die Differenz tatsächlich größer sei, da Steuern nicht berücksichtigt worden seien, könne nicht festgestellt werden. Es sei nicht ersichtlich, ob tatsächlich Steuern gezahlt worden seien, unabhängig davon, ob diese überhaupt bei den Zahlungen zu berücksichtigen gewesen wären.
    Während der Parteivernehmung habe der Kläger zudem im Einzelnen geschildert, dass er unter dem 19.01.2007 mit Herrn F eine Erhöhung der Vergütung für A-Kerzen von 0,002 Euro auf 0,006 Euro vereinbart habe. Die Aussage des Klägers sei nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie ausreichende sog. Realkennzeichen für eine wahrheitsgemäße Aussage enthält und sog. Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage sei nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Kammer halte den Kläger auch für glaubwürdig. Zwar habe dieser — anders als etwa ein neutraler Zeuge — als Partei selbst ein ganz erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Insbesondere habe sich der Kläger schon seit Jahren mit diesem Rechtsstreit befasst. Dennoch gehe die Kammer davon aus, dass die Schilderungen auf einem eigenen Erleben des Klägers beruhten.
    Einer mündlichen Erhöhungsabrede stehe schließlich auch nicht § 9 Erfindungsübertragungsvertrag entgegen, wonach Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. So erfordere § 9 Erfindungsübertragungsvertrag für dessen Aufhebung kein Schriftformerfordernis, mithin fehle es an einem doppelten Schriftformerfordernis. Insoweit sei bei einer mündlichen Abrede davon auszugehen, dass die Parteien das Schriftformerfordernis insoweit stillschweigend aufgehoben hätten.
  23. Der Kläger habe damit einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 163.614,78 Euro. Streitgegenständlich sei die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013. Unstreitig seien in dieser Zeit insgesamt 40.903.695 A-Kerzen produziert worden. Bei einer zusätzlichen Vergütung von 0,004 Euro ergebe sich die geschuldete Vergütung.
  24. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 05.10.2021 (Bl. 14 ff. eA) Bezug genommen.
  25. Mit der gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingereichten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten im Wesentlichen an:
  26. Das Landgericht habe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010, Az. 4a O 300/08, falsch bemessen und dessen Reichweite verkannt. Es liege eine Verletzung des § 322 ZPO vor. Die Feststellung des Fortbestands des Erfindungsübertragungsvertrags beziehe sich auf das Vertragsverhältnis in der Gestalt, wie es am 10.04.2006 schriftlich abgefasst worden sei. Es stehe folglich fest, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Erfindungsübertragungsvertrag unberührt und unverändert von der vom Kläger behaupteten Vertragsänderung Fortbestand habe. Auch das Oberlandesgericht sei davon ausgegangen, dass als Gegenleistung 0,002 Euro vereinbart worden seien. Anderenfalls wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe eines angemessenen Kaufpreises entbehrlich gewesen und auch die Behauptung des hiesigen Klägers in diesem Verfahren, die vereinbarte Abrechnungsbasis von 0,002 Euro pro Kerze stehe in einem groben Missverhältnis zum objektiven Wert der Erfindung, ginge anderenfalls von vornherein ins Leere.
  27. Das Landgericht habe zudem die Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrages nicht beachtet. Soweit der Kläger anfänglich zum Nachweis einer Erhöhung der Lizenzzahlung eine Abrechnung auf 0,006 Euro behauptet habe, sei sie dem schon früh entgegen getreten und habe die Abrechnungen für den Zeitraum von Vertragsbeginn bis Ende 2008 vorgelegt, die eine Abrechnung von 0,002 Euro pro A-Kerze beinhalteten. Dem habe der Kläger nicht mehr substantiiert widersprochen. Auch in dem streitigen Zeitraum habe sie unstreitig stets auf Basis von 0,002 Euro abgerechnet worden.
    Soweit der Kläger nachfolgend die vermeintliche Erhöhung mit der Zahlung der E in Höhe von insgesamt 45.000,00 Euro zu belegen versuche, sei auch dies unzutreffend. Bereits die Annahme des Landgerichts, bei diesem Betrag handele es sich um eine „vergleichbare Größe“ wie der gedachte Anspruch des Klägers, sei unvollständig und falsch. Richtig sei zwar, dass die Summe der in diesem Zeitraum hergestellten A-Kerzen mit dem Faktor 0,004 Euro den vom Gericht angenommenen Betrag ergebe (11.669.928 x 0,004 = 46.679,21 Euro). Der vorgenannte Betrag bilde jedoch nur einen Teil der vom Kläger behaupteten Vergütungserhöhung ab. Das Gericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehöres nicht berücksichtigt, dass der Kläger (insoweit unstreitig) außergerichtlich und gerichtlich (Landgericht Düsseldorf, 4a O 38/14) stets eine Kaufpreiserhöhung in Form einer Erhöhung beider Vergütungsbestandteile (B-Kerzen und A-Kerzen) kraft abgeschlossener Vereinbarung behauptet habe. Das Entgelt für A-Kerzen sei nach seinem Vorbringen vermeintlich von 0,002 Euro auf 0,006 Euro und das auf B-Kerzen entfallende Entgelt von 0,001 Euro auf 0,002 Euro erhöht worden. Die Vergütungserhöhung, wäre sie abgeschlossen worden, hätte daher für den Zeitraum von 2006 bis Ende 2008 einen Mehrbetrag (netto) von insgesamt 49.292,60 Euro (A 11.669.928 x 0,004 Euro = 46.679,71 Euro, B 2.612.886 x 0,001 Euro = 2.612,89 Euro) ergeben. Allein bei Betrachtung der Nettobeträge unterschieden sich die Beträge 45.000 Euro und 49.292,60 Euro demzufolge erheblich. Die Erhöhungsbeträge seien zudem mit Umsatzsteuer zu versehen. Plausible Gründe, warum die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen sei, führe das Landgericht nicht an. Vielmehr lasse das Landgericht diese Frage offen und glaube offensichtlich, die Frage der Umsatzsteuer nicht prüfen zu müssen, wenn der Kläger keine Umsatzsteuer abgeführt habe. In der Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer liege eine Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für den Zeitraum von 2006 bis Ende 2008 wäre daher ein Mehrbetrag (brutto) in Höhe von 58.167,94 Euro angefallen. Zu vergleichen wäre daher der Zahlbetrag von 45.000 Euro und der im Falle einer Erhöhung geschuldete Mehrbetrag in Höhe von 58.167,94 Euro gewesen. Dies ergebe eine Differenz von 18.167,94 Euro. Der Vortrag zur Stimmigkeit der Beträge sei daher bereits unschlüssig. Soweit das Landgericht ausführe, es könne sich bei den 45.000,00 Euro um Vorschusszahlungen gehandelt haben, handele es sich um spekulative Mutmaßungen, worin ein Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu sehen sei.
  28. Der Kläger sei sich durchaus bewusst, dass die von ihm behauptete und ersehnte Kaufpreiserhöhung in Höhe von 0,004 Euro pro A-Kerze und 0,001 Euro pro B-Kerze nicht stattgefunden habe. In Kenntnis dieser Sachlage habe der Kläger die Behauptung der Erhöhungsvereinbarung im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf Az.: I-20 U 26/10 nicht weiterverfolgt. Aus dem gleichen Grund habe der Kläger in den Verfahren über Wertersatz für die Zeiträume vom 01.10.2013 bis zum 30.06.2014 (Verfahren 4a O 38/14, Anlage TGH 21) sowie vom 01.07.2014 bis zum Rücktritt vom Erfindungsübertragungsvertrag am 14.02.2015 (Verfahren 4a O 84/16, Anlage TGH 22) nur Wertersatz in Höhe von 0,002 Euro pro A-Kerze und 0,001 Euro pro B-Kerze geltend gemacht. Zu diesem widersprüchlichen Verhalten habe sich der Kläger nicht geäußert. Soweit das Landgericht spekulativ annehme, das Verhalten habe auf prozesstaktischen Gründen beruht, ersetze dies nicht den eigenen Sachvortrag des Klägers.
  29. Unstreitig habe die Beklagte den Miterfinderanteil des Klägers durch den Erfindungsübertragungsvertrag vom 10.04.2006 erworben und sei zum Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses der Erhöhungsvereinbarung am 19.01.2007 alleinige Inhaberin der Erfindung gewesen. Die Beklagte habe daher bereits die vollständige Verfügungsgewalt über die streitgegenständliche Erfindung gehabt. Sie habe die Erfindung nach Belieben verwenden oder an Dritte lizenzieren können. Es habe daher keinen Anlass gegeben, mit dem Kläger nachträglich über eine Erhöhung des Kaufpreises zu verhandeln. Bei einer objektiven Betrachtung sei daher der Abschluss einer Vereinbarung über die Erhöhung des Kaufpreises abwegig. Kein Kaufmann würde im Nachhinein einer Erhöhung des Kaufpreises zustimmen. Dies gelte insbesondere nicht in Hinblick auf eine Verdreifachung (A-Bestandteil) oder Verdoppelung (B-Bestandteil) des Kaufpreises. Das Landgericht, das die allgemeine Lebenserfahrung zugunsten des Klägers nutzbar mache, müsse sich entgegenhalten lassen, dass die allgemeine Lebenserfahrung im Gegenteil um ein Vielfaches deutlicher gegen den Abschluss einer Kaufpreiserhöhung spreche.
  30. Der Kläger habe zum vermeintlichen Grund einer Erhöhung äußerst spärlich vorgetragen. Seinem Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz sei als einziger Grund lediglich ein seiner Vorstellung nach zu geringes Einkommen zu entnehmen gewesen. Nach fast vier Jahren Prozessdauer, wiedereröffneter mündlicher Verhandlung und Änderung in der Zusammensetzung der Kammer habe die Kammer trotz fehlender Schlüssigkeit und ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, mithin unzulässig die Durchführung einer Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen beschlossen.
    Im Rahmen der Parteivernehmung habe der Kläger erstmalig neu vorgetragen, Herr F habe „kapiert“, dass er, der Kläger, zur Konkurrenz hätte abwandern können, wobei er sein Abwandern auf die erfindungsgemäße A-Lösung beziehe. Nachfolgend gestehe der Kläger jedoch zu, dass er nach Abschluss des Erfindungsübertragungsvertrags bezüglich der Erfindung selbst keine Möglichkeiten zur Vergabe von Lizenzen an Dritte gehabt hätte. Dem Kläger sei demnach klar gewesen, dass er in Bezug auf die streitgegenständliche Erfindung keine Möglichkeit hatte, Druck auf die Beklagte oder Herrn F durch die selbstständige Vergabe von Lizenzen an Dritte auszuüben. Sofern der Kläger vorgeben wolle, er habe die Beklagte veranlassen können, Lizenzen an Dritte zu vergeben, fehle jeglicher Vortrag des Klägers dazu, auf welche vertragliche Regelung der Kläger dies hätte stützen wollen. Bereits aus diesem Grund sei der neue Vortrag des Klägers in der Parteivernehmung unschlüssig und unglaubwürdig.
    Weiter habe der Kläger in der Vernehmung neu vorgetragen, er habe eine Alternative zur vertragsgegenständlichen A-Lösung erfunden, nämlich EBS. Auch diese Erfindung hätte er anderen Kerzenfabriken zur Verfügung stellen können. Nachfolgend habe der Kläger jedoch eingeräumt, dass seitens der Kerzenhersteller kein Interesse an EBS bestanden habe und tatsächlich erst Jahre später ein Unternehmen EBS lizenziert habe, „da EBS viel teurer war“. Gleichzeitig habe der Kläger nicht ausgesagt, dass Herr F oder die Beklagte Interesse an EBS gehabt hätten. Vielmehr habe der Kläger betont, „Herr F wollte aber weiter den Vorteil von A nutzen“ und damit verdeutlicht, dass die Beklagte lediglich Interesse an A hatte. Auch bezüglich EBS habe der Kläger demnach keine Möglichkeit gehabt, Druck auf die Beklagte auszuüben. Der neue Klägervortrag sei zudem gem. § 282 Abs. 1 und 2 BGB auch verspätet gewesen. Sie, die Beklagte, habe den neuen Sachvortrag bestritten und die Verspätung gerügt.
  31. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Das Gericht habe sich auf spekulative Annahmen gestützt und das widersprüchliche Verhalten des Klägers unberücksichtigt gelassen. Das bloße nicht-ausschließen-Können eines Kausalverlaufs sei nicht geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Erhöhungsvereinbarung zu bilden. Das Landgericht habe daher selbst nicht den notwendigen Grad an Überzeugung erlangt, der für eine Tatsachenfeststellung erforderlich sei. Hierin liege, ebenso wie in den Spekulationen des Landgerichts, eine Verletzung des § 286 ZPO und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung.
  32. Die Zahlungen in Höhe von 45.000,00 Euro seien unstreitig alle von der E und nicht von der Beklagten geleistet worden. Die Zahlungen seien in Erfüllung der mit Herrn C abgeschlossenen Werkverträge geleistet worden. Zu dem Umfang und dem Inhalt der Leistungen habe die Beklagte vorgetragen, soweit ihr das nach Ablauf von 13 Jahren und als Nicht-Vertragspartei der Werkverträge möglich gewesen sei. Selbst wenn man allerdings die Werthaltigkeit der von Herrn C und gegebenenfalls vom Kläger als Erfüllungsgehilfen erbrachten Gegenleistungen in Zweifel ziehe, blieben die geschlossenen Werkverträge beachtlich. Die E habe sich an den Grundsatz „pacta sund servanda“ gehalten. Der vom Landgericht angeführt Grundsatz, das Zahlungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur auf Grundlage von zuvor getroffenen Vereinbarungen erfolgten, könne statt auf die behauptete Erhöhungsvereinbarung zutreffender noch auf die Werkverträge angewendet werden. Der Unterschied sei, dass die Werkverträge in Schriftform vorlägen und die vom Kläger behauptete mündliche Erhöhungsabrede lediglich auf die subjektive Vorstellung des Klägers gestützt werden könne.
    Die Bestimmung von Herrn C als Zahlungsempfänger durch die E in den Überweisungsaufträgen habe zudem jeweils eine Tilgungsbestimmung nach § 362 BGB dargestellt. Die Zahlungen der E könnten daher nicht in Zahlungen der Beklagten umgedeutet werden.
    Das Landgericht habe sich mit der Frage der Wirksamkeit der Verträge und Tilgungsbestimmungen nicht auseinandergesetzt, sondern in einer einseitigen Deutung des Sachverhalts die Zahlungen der E der Beklagten zugeordnet und gleichzeitig als erhöhte Vergütung eingeordnet. Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Weiterhin habe das Landgericht § 311 BGB sowie § 362 BGB verletzt.
    Selbst wenn unterstellt werde, dass die Beklagte oder vielmehr die E bzw. Herr F persönlich dem Kläger auch ohne erhebliche Gegenleistung ein höheres Einkommen zuwenden habe wollen, was bestritten bleibe, habe unter keinen Umständen seitens der Beklagten der Rechtsbindungswille bestanden, den Erfindungsübertragungsvertrag zu verändern und die Vergütungsbestandteile des Kaufpreises mit nicht absehbaren Folgen dauerhaft zu erhöhen. Vielmehr hätte das Gericht hilfsweise in Erwägung ziehen müssen, dass die Zuwendungen Einmalzahlungen gewesen sein könnten. Hierauf würde (hilfsweise) auch die Bezeichnung „Provision“ hindeuten. In der Nichtbeachtung des Beklagtenvortrags zum fehlenden Rechtsbindungswillen liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG.
  33. Die Beklagte beantragt,
    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 05.10.2021, Az.: 4a O 110/16, die Klage abzuweisen.
  34. Der Kläger beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
  35. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag als zutreffend.
  36. Das Landgericht habe den zugrundeliegenden Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 448 ZPO als erfüllt erachtet. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts keinen substantiierten Vortrag erbracht habe.
  37. Insbesondere die Einwendungen der Berufung hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung verfingen nicht. Die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel sei ureigene Aufgabe des Tatgerichts. Die Beweiswürdigung könne lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt habe, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich sei und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoße. Die Einwände der Beklagten zeigten solche durchgreifenden Mängel indes nicht auf, sondern versuchten durchgängig, eine eigene Beurteilung der Beweismittel und des erwünschten Ergebnisses an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen. Dies könne jedoch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein, denn in einer Vielzahl von Fällen könnten Aussagen und Tatsachen auch anders verstanden und Beweismittel abweichend gewürdigt werden. Mithin sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
  38. De Beklagte verkenne, dass das Berufungsgericht nach § 529 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen habe. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten, habe die Beklagte nicht dargetan. Sie stelle lediglich eine andere – ihre eigene – Würdigung der Beweise dar.
  39. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
  40. Der Senat hat den Kläger gem. Beschluss vom 27.10.2022 (Bl. 330 f. eA) nach § 448 ZPO als Partei vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2022 (Bl. 329 ff. eA) Bezug genommen. Der Senat hat darüber hinaus Herrn H gem. Beschluss vom 15.11.2022 (Bl. 363 f. eA) in der Fassung des Beschlusses vom 11.01.2022 (Bl. 421 eA) als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023 (Bl. 438 ff. eA) Bezug genommen.
  41. B.
    Die zulässige Berufung ist begründet.
  42. I.
    Das Landgericht hat allerdings zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010, Az. 4a O 300/08, (Anlage TGH 3) stehen ihr nicht entgegen.
  43. 1)
    Ist der Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses, führt die materielle Rechtskraft zu einer Unzulässigkeit des nachfolgenden Verfahrens.
  44. Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO allerdings nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft und der damit korrespondierenden Bindungswirkung bewusst enge Schranken gezogen. Die Urteilselemente, die bedingenden Rechte und Gegenrechte sollen nicht von der Rechtskraft erfasst werden. Sie wird vielmehr auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt auf diejenige Rechtsfolge, die aufgrund einer Klage oder Widerklage beim Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet, beschränkt. Die tatsächlichen Feststellungen als solche erwachsen nicht in Rechtskraft (BGH NJW 2019, 1745; BGH NJW 2017, 893; BGH NJW 1995, 967; BGH NJW 1993, 3204; BGH NJW 1983, 2032; BAG NZA 2020, 1491).
  45. Der Inhalt eines Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sowie der Bindungswirkung sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH GRUR 2008, 933; BGH WRP 2002, 1082; BGH NJW-RR 1994, 409; BGH NJW 1987, 371).
  46. 2)
    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010, Az. 4a O 300/08, (Anlage TGH 3) nicht festzustellen.
  47. Zunächst liegen keine identischen Streitgegenstände vor. Während in dem Verfahren 4a O 300/08 die hiesige Beklagte als Klägerin die Feststellung begehrte, dass der Erfindungsübertragungsvertrag trotz der vom hiesigen Kläger ausgesprochenen Kündigung am 15.12.2008 und trotz der behaupteten Sittenwidrigkeit ungekündigt fortbesteht, nimmt im vorliegenden Verfahren der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Wertersatzanspruchs aufgrund am 14.02.2015 erklärten Rücktritts vom Erfindungsübertragungsvertrag in Anspruch.
  48. Das Landgericht hat zudem mit Urteil vom 12.01.2010, Az. 4a O 300/08, (Anlage TGH 3) gem. Ziffer I. des Tenors für Recht erkannt: „Es wird festgestellt, dass der Erfindungsübertragungsvertrag zwischen den Parteien vom 10.04.2006 ungekündigt fortbesteht.“ Durch dieses positive Feststellungsurteil ist mithin (nur) das Fortbestehen des genannten Rechtsverhältnisses, des Erfindungsübertragungsvertrages vom 10.04.2006, festgestellt, weshalb es beispielsweise gestützt auf denselben Lebenssachverhalt nicht zulässig wäre, das kontradiktorische Gegenteil einklagen zu wollen. Dies steht vorliegend indes nicht zur Diskussion. Es liegt auch nicht die Konstellation vor, dass die rechtskräftige Feststellung nach materiellem Recht eine Voraussetzung für die Entscheidung über den hier zu entscheidenden Streitgegenstand ist, sie mithin präjudizielle Wirkung hätte.
  49. Weder dem Tenor noch den zur Auslegung heranzuziehenden Urteilsgründen ist überdies zu entnehmen, dass nicht nur das Fortbestehen des Erfindungsübertragungsvertrages festgestellt worden ist, sondern darüber hinausgehend die Feststellung getroffen werden sollte, dass auch die (einzelnen, insbesondere § Erfindungsübertragungsvertrag) Vertragsbedingungen des Erfindungsübertragungsvertrages vom 10.04.2006 unverändert fortbestehen. Abgesehen davon, dass die vom Landgericht insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen als solche nicht in Rechtskraft erwachsen, ergibt sich derartiges insbesondere auch nicht aus der Wiedergabe des Vortrages des hiesigen Klägers auf Seite 5 des Urteilsumdrucks. Schließlich findet sich im Urteil auch an keiner Stelle die Feststellung, dass es nicht zu einer Erhöhung der Gegenleistung für A-Kerzen auf 0,006 Euro gekommen sei.
  50. Für das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.12.2013, Az. I-20 U 26/10 (Anlage TGH 4) gilt nichts anderes. Auch in diesem ist nicht materiell rechtskräftig festgestellt worden, dass § 3 Erfindungsübertragungsvertrag unverändert fortbesteht und/oder dass keine Erhöhung der Gegenleistung vereinbart worden ist.
  51. II.
    Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB in Höhe von 163.614,78 Euro nicht zu.
  52. 1.
    Das Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger infolge des am 14.02.2015 erklärten (wirksamen) Rücktritts vom Erfindungsübertragungsvertrag vom 10.04.2006 für den hier geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013 einen Anspruch auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bezüglich der von der Beklagten hergestellten A-Kerzen hat.
  53. a)
    Erklärt eine Partei wirksam den Rücktritt vom Vertrag, wandelt sich das ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- und Abwicklungsverhältnis um, mit der Folge, dass die Parteien gem. § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet sind, einander die vor dem Rücktritt empfangenen Leistungen zurück zu gewähren oder gezogene Nutzungen herauszugeben. Ist die Herausgabe oder Rückgewähr – wie vorliegend – nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen, sieht § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB die Verpflichtung zum Wertersatz vor. Für den Wertersatz ist, wovon das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgegangen ist, nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zur Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.
  54. b)
    Nach § 3 Erfindungsübertragungsvertrag haben die Parteien als Gegenleistung für die Übertragung der Erfindung (bis zum 17.02.2018) eine Vergütung pro hergestellter Kerze vereinbart. Die Beklagte musste für jede Kerze, die unter mindestens einen Patentanspruch der in § 1 Erfindungsübertragungsvertrag genannten Schutzrechtsanmeldungen beziehungsweise der daraus resultierenden Schutzrechte fällt und einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfasst (A-Kerze), 0,002 Euro zahlen.
  55. Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum 40.903.695 A-Kerzen herstellte, stand dem Kläger mithin entsprechend der vertraglich vereinbarten Gegenleistung Wertersatz in Höhe von 81.807,39 Euro (40.903.695 x 0,002 Euro) zu. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht.
  56. Die vorliegende Klage ist indes nicht auf diesen Betrag bzw. diesen Wertersatz gerichtet. Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch vielmehr auf eine (vermeintliche) Erhöhung der vereinbarten Vergütung auf 0,006 Euro und macht vorliegend den Differenzbetrag von 40.903.695 x 0,004 Euro geltend.
  57. 2.
    Dass eine Erhöhung der in § 3 Erfindungsübertragungsvertrag genannten Gegenleistung bzw. Vergütung für jede A-Kerzen in Höhe von 0,002 Euro auf 0,006 Euro vereinbart worden ist, lässt sich indes nicht feststellen.
  58. a)
    Die Rüge der Verletzung des § 448 ZPO bleibt allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht hat hinsichtlich des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen mit Recht angenommen.
  59. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO steht, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, im Ermessen des Tatrichters.
    Voraussetzung für eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei ist, was das Landgericht ebenfalls richtig erkannt hat, dass sich die beweisbelastete Partei in einer Beweisnot befindet und bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet. Es muss mithin ein sog. Anbeweis vorliegen (BGH NJ 2020, 115; BGH NJW 2015, 74; BGH NJW-RR 2003, 1002). Beide Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gegeben.
    Darlegungs- und beweisbelastet für die behauptete Erhöhungsvereinbarung ist der Kläger. Die Vernehmung von Zeugen zum Nachweis seiner Behauptung kann bzw. konnte der Kläger, wie das Landgericht ausgeführt hat, (nicht mehr) anbieten. Der von ihm benannte Zeuge C ist vor seiner vom Landgericht bereits beschlossenen Vernehmung im April 2020 verstorben. Herr F, mit dem der Kläger die Erhöhungsvereinbarung getroffen haben will, ist Ende 2017 verstorben. Über die bereits vorgelegten Urkunden – aus denen sich, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, die behauptete Erhöhungsvereinbarung nicht unmittelbar ergibt – hinaus kann der Kläger keine Urkunden vorlegen, die die behauptete Erhöhung beweisen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Erhöhung existiert unstreitig nicht.
    Dem Landgericht ist zudem insoweit beizutreten, als dass es vom Vorliegen eines Anbeweises ausgegangen ist. Die hierfür erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit folgt(e) bereits aus den vorgelegten Kontoauszügen (Anlagen L 3 bis L 6) und den darauf bezogenen Zahlungsanweisungen (Anlagen TGH 25, TGH 28, TGH 31, TGH 32) der E, mit denen insgesamt 45.000,00 Euro gezahlt wurden und auf denen als Verwendungszweck jeweils „Provision A“ vermerkt war, aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises keinen substantiierten Vortrag zu den von Herrn C vorgeblich erbrachten Werkleistungen erbracht hat, Herr F als Leitungsorgan auch der E Zahlungen hat anweisen können und dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Erhöhungsabrede am 19.01.2007 und dem Eingang der ersten Zahlung der E am 23.01.2007. Durch die Vernehmung des Klägers waren die Ausräumung der gleichwohl noch bestehenden Zweifel und eine ausreichende Überzeugungsbildung zu erwarten.
    Angesichts dessen ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts, den Kläger als Partei von Amts wegen zu vernehmen, nicht zu beanstanden.
  60. Unabhängig davon muss der Senat die Aussage des nach § 448 ZPO vernommenen Klägers auch dann in seine Beweiswürdigung einbeziehen, wenn aus seiner Sicht kein Anlass für eine Parteivernehmung bestanden hätte (BGH NJW 1999, 363).
  61. b)
    Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf Verfahrensfehler und damit auch nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH BeckRS 2020, 27561; BGH VersR 2016, 463; BGHZ 162, 313). Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigen oder anders verstehen will als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH BeckRS 2020, 27561 BGH NJ 2020, 115; BGH GRUR-Prax 2018, 480; BGH NJW 2017, 3218; BGH NJW-RR 2017, 725).
    Eine erneute Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH NJ 2020, 115; BGH NJW 2017, 3218; BGH NJW-RR 2016, 175; BGH NJW 2015, 74).
  62. Da diese Grundsätze nach § 451 ZPO für die Parteivernehmung entsprechend anzuwenden sind (BGH NJW 2017, 3218; BGH NZG 2013, 1436; BeckOK ZPO/Wulf, § 529 Rn. 12) und (vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Senat die Aussage des Klägers anders werten wird als das Landgericht, hat der Senat den Kläger erneut als Partei gem. § 448 ZPO, dessen Voraussetzungen im Übrigen nach wie vor vorliegen, vernommen.
  63. c)
    Der Senat hat darüber hinaus den Vorstand der Beklagten, Herrn H, als Partei vernommen. Im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, er habe mit Herrn F am 19.01.2007 die Erhöhung der Vergütung pro Kerze auf 0,006 Euro vereinbart, ist dies auf Antrag des Klägers gem. § 445 Abs. 1 ZPO geschehen. Die vom Kläger vorgebrachten Urkunden haben die Behauptung nicht vollständig erbracht. Bezüglich der übrigen klägerischen Behauptungen basiert die Parteivernehmung von Herrn H auf § 448 ZPO. Der Senat hat das ihm insoweit eröffnete Ermessen dahingehend ausgeübt, dass nicht nur der Kläger selbst, sondern auch die Beklagte bzw. ihr Vorstand zu der zu erweisenden Tatsache aussagen kann. Hinsichtlich der Subsidiarität bzw. Beweisnot und der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen.
  64. d)
    Der Senat kann unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die vom Kläger behauptete Erhöhung des Entgelts von 0,002 Euro pro A-Kerze auf 0,006 Euro am 19.01.2007 mit der Beklagten vereinbart worden ist. Dies geht zu seinen Lasten.
  65. aa)
    Aus keiner zur Akte gereichten Urkunde geht die behauptete Erhöhungsvereinbarung hervor.
    Insbesondere der Anlage L 8 ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit nichts Verlässliches zu entnehmen. Sie weist nur eine geringe Aussagekraft auf, weil die dortige Berechnung die einzelnen Faktoren nicht ausreichend deutlich erläutert. Es ist insbesondere unklar, was „0,06“ – der Kläger behauptet eine Erhöhung auf 0,6 Eurocent, was 0,006 Euro sind – bedeutet. Zudem ist die Urheberschaft der Anlage unklar. Die Beklagte hat prozessual zulässig mit Nichtwissen bestritten, dass die handschriftliche Notiz vom zwischenzeitlich verstorbenen Herrn F stammt.
    Soweit die Beklagte Abrechnungen vorgelegt hat, ist diesen eine Vergütung in Höhe von 0,002 Euro bzw. 0,2 Eurocent zugrunde gelegt.
  66. bb)
    Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat die Behauptung des Klägers nicht bewiesen.
  67. Zwar hat der Kläger in seiner Parteivernehmung am 27.10.2022 ausgesagt, dass er am 19.01.2007 mit Herrn F die Erhöhung der Vergütung auf 6/10 vereinbart hat. Er hat darüber hinaus auch bekundet, dass auf Anweisung von Herrn F und aus buchhalterischen Gründen die E mit Herrn C zum Schein Werkverträge abgeschlossen und ohne Erbringung der in den Verträgen genannten Tätigkeiten durch Herrn C Zahlungen an ihn und Herrn C geleistet hat, die letztlich ihm, dem Kläger zugeflossen sind. Die Bekundungen des Klägers in dieser Parteivernehmung waren auch in sich widerspruchsfrei, detailreich und stehen hinsichtlich der Zeitabläufe mit den Urkunden, die die Zahlungen der E belegen, in Einklang. Der Kläger hat zudem in dieser Parteivernehmung von sich aus eingeräumt, wenn er Vorgänge nicht mehr erinnerte. Gleichwohl kann der Senat letztlich nicht den nach §§ 451, 286 ZPO erforderlichen brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2000, 954), erlangen. Die vom Kläger behauptete Erhöhung ist zwar möglich und in einfacher Weise wahrscheinlich. Die Bekundungen des Klägers unter Berücksichtigung seiner vorherigen Anhörung sowie des gesamten Akteninhalts werfen jedoch verschiedene durchgreifende Zweifel auf, denen im Sinne der obigen Formulierung kein Schweigen geboten werden kann. Für den Senat bleiben in der Gesamtschau zu viele Punkte ungeklärt und nicht nachvollziehbar. Hinzu tritt, dass Herr H, obgleich seiner Aussage nur eine geringe Überzeugungskraft inne wohnt, in einem entscheidenden Punkt, unterstützt durch eine Urkunde, das Gegenteil ausgesagt hat. Da der Grad der Glaubwürdigkeit der vernommenen Parteien nicht wesentlich voneinander abweicht, vermag der Senat angesichts dessen in der Gesamtschau letztlich nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, ob bzw. dass die Behauptung des Klägers wahr ist.
  68. Im Einzelnen:
  69. aaa)
    Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers ist aus den nachfolgend dargestellten erheblichen Zweifel eingeschränkt.
  70. (1)
    Eine schriftliche Vereinbarung, mit der ausdrücklich ein Abänderung von § 3 Erfindungsübertragungsvertrag erfolgte, existiert (unstreitig) nicht, obgleich sich die behauptete Erhöhungsvereinbarung als eine Vertragsänderung darstellt und demzufolge nach § 9 Erfindungsübertragungsvertrag das Erfordernis der Schriftform einzuhalten gewesen wäre.
  71. Auch wenn § 9 Erfindungsübertragungsvertrag nur eine einfache bzw. deklaratorische Schriftformklausel enthält mit der Folge, dass die Schriftform grundsätzlich durch eine mündliche Abrede (konkludent) abbedungen werden kann, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Parteien mit der (behaupteten) mündlichen Vereinbarung am 19.01.2007 derartiges getan haben.
    Im Rahmen seiner Parteivernehmungen hat der Kläger weder bekundet, dass das Schriftformerfordernis abbedungen worden ist, noch hat er Tatsachen bekundet, die darauf schließen lassen, dass die Parteien das Schriftformerfordernis für obsolet gehalten haben. In seiner Parteivernehmung am 27.10.2022 hat der Kläger lediglich geschildert, es sei wegen des damals bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht ungewöhnlich gewesen, dass sie „jetzt nichts schriftlich direkt fixiert haben“, auch bei der Erfindung sei der Vertrag mehrere Monate später gekommen und über den Erfindungsübertragungsvertrag hätten sie nie weiter gesprochen. In der Parteivernehmung vom 28.09.2021 hat der Kläger angegeben, es sei wegen der Messe nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen, sie hätten alle unter Stress gestanden. Dies korrespondiert u.a. mit der persönlichen Erklärung des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren vom 03.01.2017. In dieser heißt es u.a., die ergänzende Vereinbarung sei „aus Zeitgründen (Messevorbereitungen u.a.) nicht schriftlich fixiert“ worden, wenn auch für „in Kürze“ geplant gewesen. Ähnliches hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2018 vorgetragen, wonach die genaue schriftliche Fixierung der Vereinbarung aufgrund der am 24.01.2007 stattfindenden Messe unterblieben sei. Den eigenen Bekundungen des Klägers zufolge gingen die Parteien mithin weiterhin grundsätzlich von der Geltung des Schriftformerfordernisses und davon aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Verschriftlichung der Vertragsänderung vorzunehmen ist.
    Weshalb es später, insbesondere nach der Messe, nicht zu einer schriftlichen Fixierung der behaupteten Erhöhungsvereinbarung gekommen ist, hat der Kläger hingegen nicht nachvollziehbar erklärt. Bemühungen, nachträglich das (vermeintlich) Vereinbarte niederzuschreiben, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger sich dies mit dem Stress der bevorstehenden Messe erklärt hat, war nach deren Ende, d.h. ab dem 25.01.2007 Gelegenheit zur schriftlichen Fixierung. Der Verweis des Klägers, man habe sich „gut verstanden“, reicht ebenso wenig. Dies erklärt zwar ein zeitliches Aufschieben, nicht aber, dass überhaupt keine schriftliche Fixierung vorgenommen wird. Dass nicht genügend Zeit für eine spätere schriftliche Fixierung gegeben war, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Die Messe fand, wie ausgeführt, Ende Januar 2007 statt. Spätestens aus den Abrechnungen der Beklagten ab August/September 2008 ging hervor, dass die Beklagte auf Grundlage der im Erfindungsübertragungsvertrag genannten Gegenleistung von 0,002 Euro pro A-Kerze abrechnete und zahlte. Herr F ist Ende 2017 verstorben.
  72. Hinsichtlich des (grundsätzlichen) Erfordernisses, eine mündliche Vereinbarung schriftlich zu fixieren, besteht überdies Übereinstimmung mit der Aussage des Herrn H. Auch dieser hat angegeben, dass Vereinbarungen mit/bei der Beklagten üblicherweise schriftlich abgefasst wurden, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt.
  73. Da § 9 Erfindungsübertragungsvertrag ein Schriftformerfordernis vorsieht, die schriftliche Fixierung der üblichen Handhabung bei der Beklagten entsprach, eine vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht der Beklagten abgeändert werden sollte und die behauptete Vereinbarung eine (bis zum 17.02.2018 geltende) Verdreifachung der in § 3 Erfindungsübertragungsvertrag genannten Gegenleistung für A-Kerzen bedeutete, erklärt sich für den Senat nicht, weshalb die Parteien gerade die vom Kläger behauptete Erhöhungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt schriftlich niedergelegt haben und der Kläger dieses auch nicht begehrt hat. Letzteres lässt sich insbesondere nicht mit den von der E geleisteten Zahlungen erklären. Selbst wenn diese, wie vom Kläger behauptet, ihm zugeflossen sind, und er wegen der Zahlungen gedacht haben sollte, dass die von ihm behauptete Vereinbarung umgesetzt wird, hätte es immer noch einer schriftlichen Fixierung bedurft. Aus den Zahlungen selbst geht insbesondere nicht hervor, was wie abgerechnet worden sein soll.
  74. (2)
    Das Aussageverhalten des Klägers zum Grund der behaupteten Erhöhung ist nicht konstant.
  75. Der Kläger hat in seiner Parteivernehmung vom 28.09.2021 als Grund für die Erhöhung bekundet, er habe eine Alternative zu A-Kerzen gefunden gehabt, nämlich EBS, und Herr F habe „kapiert“, dass er (damit) zu anderen Kerzenfabriken gehe. Auch wenn er in dieser Parteivernehmung zugleich erklärt hat, dass er andere Kerzenfabriken an der Erfindung habe partizipieren lassen wollen, Herr F jedoch Exklusivität hätte haben wollen, handelt es sich bei dem genannten Grund „EBS“ um einen Grund, den der Kläger weder zuvor noch danach vorgetragen hat. Insbesondere in seinen persönlichen Erklärungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vom 03.01.2017 und vom 19.01.2017 und in den Schriftsätzen vom 02.08.2018 und vom 27.09.2021 hat der Kläger als Grund für die Erhöhung allein die bis zum 19.01.2007 fehlende Lizenzierung an Dritte bzw. die Gewährung der Exklusivität für die Beklagte angegeben. Ebenso in der Parteivernehmung vom 27.10.2022 hat er allein dies als Motivation für eine Änderung der Vergütungshöhe ausgeführt.
  76. Auch wenn die Sicht der Beklagten, der Kläger habe den (vermeintlichen) Grund für die Erhöhung im Laufe des Verfahrens ausgetauscht, nicht zutrifft, weil der Kläger, wie ausgeführt, den Grund „EBS“ nur als weiteren Grund genannt hat, ruft dieses Aussageverhalten Zweifel hervor. Weder ist erklärlich, weshalb nicht von Anfang an sämtliche Gründe für die behauptete Erhöhung vorgebracht worden sein sollen, noch warum ein behaupteter weiterer Grund in der nächsten Vernehmung – ohne jede Erklärung – keine weitere Erwähnung findet. Entweder es gab mehrere Gründe oder es gab nur einen Grund.
  77. (3)
    Der vom Kläger behauptete Grund der fehlenden Lizenzierung an Dritte und die von Herrn F gewünschte Exklusivität ist für den Senat letztlich nicht nachvollziehbar.
  78. Selbst wenn es der Wunsch und das Anliegen des Klägers gewesen ist, auch Dritte an seiner Erfindung partizipieren zu lassen, ist nicht ersichtlich, wie er diesen Wunsch bzw. dieses Anliegen auf Basis des Erfindungsübertragungsvertrages gegenüber der Beklagten hätte durchsetzen und diese hätte motivieren können, bei Nichtvergabe von Lizenzen die Vergütung gem. § 3 Abs. 1 Erfindungsübertragungsvertrag zu erhöhen.
    Ein „Druckmittel“ gab ihm der Erfindungsübertragungsvertrag insoweit nicht an die Hand. Der Kläger hatte gem. § 2 Erfindungsübertragungsvertrag seine in § 1 genannten Rechte an der Erfindung (vorbehaltlos) auf die Beklagte übertragen. Diese konnte nach dem Vertrag frei über die übertragenen Rechte verfügen. Über die vom Kläger angesprochene, von Herrn F gewünschte Exklusivität verfügte die Beklagte bereits. Es stand in ihrem Belieben, Lizenzen an Dritte zu vergeben. Eine Klausel, die sie verpflichtet hätte, dies zu tun, findet sich im Erfindungsübertragungsvertrag nicht. Hätte die Beklagte Lizenzen an Dritte erteilt, hätte der Kläger gem. § 3 Abs. 4 Erfindungsübertragungsvertrag „nur“ dadurch partizipiert, dass auch für die von den Lizenznehmern hergestellten A-Kerzen die vereinbarte Vergütung zu leisten gewesen wäre. Ein irgendwie geartetes Kündigungsrecht oder Recht zum Rücktritt wegen der Nichtvergabe von (3) Lizenzen stand dem Kläger entgegen der von ihm geäußerten Ansicht nicht zu. Er war, anders als er meint, im Zeitpunkt des behaupteten Gespräches auch keineswegs „frei“ darin, wem er (noch) seine Erfindung anbietet.
  79. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass auch Herr F dieselbe unzutreffende Vorstellung wie der Kläger mit Blick auf die Vergabe von Lizenzen hatte, sind weder vorgetragen noch im Rahmen der Parteivernehmung vom Kläger bekundet worden. Angesichts der einzelnen vertraglichen Regelungen des Erfindungsübertragungsvertrages spricht – ohne weitere feststellbare Tatsachen – auch nichts dafür.
  80. Es mag sein, dass eine falsche Rechtsansicht eines Vertragspartners es letztlich nicht ausschließt, dass sich der andere Vertragspartner auf etwas einlässt, worauf er sich nicht einlassen „müsste“. Ein derartiges Nichtausschließen genügt vorliegend indes nicht. Vielmehr müsste eine (andere) Motivation erkennbar sein, weshalb der andere Vertragspartner sich trotz der schwachen Verhandlungsposition des einen Vertragspartners auf dessen weitreichende Forderungen einlässt. Eine derartige (weitere) Motivation ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen.
  81. Eine solche Motivation kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger selbst der Ansicht war (und ist), dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu niedrig ist und nicht dem Wert seiner Erfindung entspricht bzw. entsprach. Dass Herr F diese subjektive Sichtweise des Klägers teilte, ist nicht erkennbar. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass eine (schwierige) finanzielle Situation des Klägers eine Motivation für eine Abänderung des Erfindungsübertragungsvertrages im behaupteten Sinne gewesen sein könnte.
  82. Ohne eine nachvollziehbare Motivation zur Erhöhung der in § 3 Abs. 1 Erfindungsübertragungsvertrag vereinbarten Höhe der Gegenleistung bzw. des Entgelts für A-Kerzen überzeugt das Vorbringen des Klägers nicht. Es ist unklar, weshalb sich Herr F bzw. die Beklagte dazu bereitgefunden haben sollen, den neun Monate alten Erfindungsübertragungsvertrag in der vom Kläger behaupteten Weise abzuändern. Diese Abänderung hätte für einen Zeitraum von ca. 11 Jahren eine Verdreifachung des schriftlich vereinbarten Entgelts bedeutet und damit eine erhebliche Mehr-Verpflichtung der Beklagten nach sich gezogen.
  83. (4)
    Die Angabe des Klägers in seiner Parteivernehmung vom 27.10.2022, Anlass des Zusammentreffens mit Herrn F am 19.01.2007 sei „die Kündigung“ gewesen, ist nicht mit dem Parteivorbringen bzw. der Aktenlage in Einklang zu bringen.
  84. Die Kündigung des Erfindungsübertragungsvertrages wegen behaupteter Pflichtverletzung und behaupteter Sittenwidrigkeit datiert auf den 15.12.2008 (Anlage TGH 17). Sie kann folglich nicht den Anlass für ein Zusammentreffen im Jahr zuvor gebildet haben.
  85. Eine vorherige Kündigung des Erfindungsübertragungsvertrages findet sich nicht in den Akten. Soweit der Kläger in seiner schriftlichen Erklärung vom 21.10.2016 im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags zwei Kündigungen erwähnt und Schreiben vom 12.12.2006 (Anlage LK 2) und 08.01.2007 (Anlage LK 4) vorgelegt hat, ist festzustellen, dass trotz der Bezeichnung in der schriftlichen Erklärung die genannten Schreiben keine Kündigung(en) enthalten. Der Kläger drückt in diesen Schreiben zwar zu verschiedenen Punkten seinen Unmut aus und fordert insbesondere eine angemessene Zahlung. Eine Kündigung des Erfindungsübertragungsvertrages vom 10.04.2006 spricht er indes nicht aus. Demzufolge stimmen auch diese Schreiben mit der Aussage des Klägers zum Anlass des behaupteten Treffens am 19.01.2007 nicht überein.
  86. (5)
    Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers erwachsen des Weiteren aus dem prozessualen Verhalten des Klägers in anderen Rechtsstreitigkeiten.
  87. Auch wenn der Kläger in einigen mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten ebenfalls eine Erhöhung der in § 3 Abs. 1 Erfindungsübertragungsvertrag vereinbarten Gegenleistung auf 0,006 Euro vorgetragen hat, wie beispielsweise in der Klageschrift in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 4a O 300/08 (Anlage TGH 19) oder in dem Verfahren Amtsgericht Düsseldorf 31 C 4842/14, hat er andererseits in anderen Verfahren keine dahingehende Vereinbarung behauptet oder sie im Laufe des Verfahrens fallen gelassen. Dies gilt insbesondere für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf I-20 U 26/10, in dem der Kläger ausweislich des Urteils (nur) behauptet hat, die vereinbarte Abrechnungsbasis von 0,2 Eurocent pro Kerze stehe in einem groben Missverhältnis zum objektiven Wert der Erfindung, der mit 0,6 Eurocent pro Kerze zu veranschlagen sei (Anlage TGH 4). Hierüber ist sodann vor dem Oberlandesgericht umfangreich Beweis erhoben worden. In den Verfahren des Landgerichts Düsseldorf 4a O 38/14 (Anlage TGH 21) und Oberlandesgericht Düsseldorf I-15 U 48/16 (Bl. 24 ff. GA) stand allein im Raum, ob die Beklagte den in § 3 Erfindungsübertragungsvertrag genannten durchsetzbaren Mehrwert (noch) erzielen konnte. Ausweislich der Urteile hat der Kläger in diesen Verfahren eine Erhöhungsvereinbarung nicht vorgetragen. Festgestellt wurde für einen bestimmten Zeitraum die Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer (vollen) Lizenzgebühr gem. § 3 Abs. 1 Erfindungsübertragungsvertrag, d.h. für die A-Kerzen in Höhe von 0,002 Euro. Die gleiche Feststellung ist – für einen anderen Zeitraum – im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Verfahren 4a O 84/16 (Anlage TGH 22) enthalten.
  88. Wäre die behauptete Erhöhungsvereinbarung getroffen (und vorgetragen) worden, wäre insbesondere die Frage, ob der Erfindungsübertragungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit bzw. unangemessen niedriger Gegenleistung nichtig gewesen ist, obsolet gewesen. Ebenso hätten die Feststellungsanträge für die einzelnen eingeklagten Zeiträume die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 0,006 Euro vorsehen müssen. Sollte der Kläger insoweit aus – ohne weitere Erläuterungen nicht nachvollziehbaren – prozesstaktischen Gründen gehandelt haben, bringt ihn dies nun – ohne vernünftige Darlegung – in Erklärungsschwierigkeiten und schwächt seine Angaben im hiesigen Verfahren.
  89. Soweit der Kläger in seiner Parteivernehmung am 27.10.2022 ausgesagt hat, er persönlich habe immer dasselbe vorgetragen, es habe nur niemanden mehr interessiert, auch die Richterinnen und Richter hätten sich nicht für den Vertrag interessiert, und sein Anwalt habe ihm gesagt, man können nur vortragen oder verlangen, was in dem Vertrag stehe, er habe sich sozusagen „breitschlagen“ lassen, erklärt das den abweichenden Vortrag in den Verfahren nicht ausreichend. Das prozessuale Handeln seines Rechtsanwalts ist dem Kläger zuzurechnen; ob das Vorbringen zum „breitschlagen lassen“ zutreffend ist, lässt sich nicht anhand objektiver Umstände nachprüfen. Die Beweislage hat sich im Übrigen nicht geändert. Bis zum Tod von Herrn C und Herrn F standen dem Kläger in allen Verfahren dieselben Beweismittel zur Verfügung. Die Bemerkung, die Richterinnen und Richter hätten sich in den genannten Verfahren nicht für den Vertrag „interessiert“, findet in den Gründen der Urteile jedenfalls keine Stütze. Abgesehen davon ist die Erhöhungsvereinbarung auch nach dem Vortrag des Klägers nicht im Erfindungsübertragungsvertrag vom 10.04.2006 enthalten, sondern eine Änderung desselben zu einem späteren Zeitpunkt.
  90. Angesichts dessen ist das prozessuale Verhalten des Klägers in den verschiedenen Rechtsstreitigkeiten nicht konstant und es fehlt eine überzeugende Begründung für das unterschiedliche Vorbringen.
  91. (6)
    Die von der E geleisteten Zahlung in Höhe von 45.000,00 Euro beweisen (als Indiz) ebenso wenig die Behauptung des Klägers. Die Zahlungen sind, wie auch aus den vorgelegten Urkunden (Anlagen L 3, L 4, L 5, L 6, L 8, L 10, TGH 25, TGH 28, TGH 31, TGH 33 und TGH 34), hervorgeht, zwar unstreitig erfolgt, und sie passen zeitlich auch zu dem Vorbringen des Klägers. Zudem ist in den Kontoauszügen und Zahlungsanweisungen als Verwendungszweck stellenweise „Provision A“ vermerkt, was als Bezugnahme auf die A-Kerzen verstanden werden kann. Des Weiteren ist aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers auch davon auszugehen, dass auch der Betrag der an Herrn C bzw. auf das Gemeinschaftskonto von Herrn C und Herrn I überwiesen worden ist, tatsächlich dem Kläger zugeflossen ist. Schließlich ist auch die Aussage des Klägers glaubhaft, dass Herr C tatsächlich die in den Werkverträgen aufgeführten (technischen) Leistungen nicht erbracht hat und – aufgrund seiner Ausbildung sowie Fähigkeiten – auch nicht erbringen konnte, ohne dass die Beklagte dem in erheblicher Weise etwas entgegen setzen konnte. Die Aussage des Herrn H war insoweit unergiebig, weil er hierzu nichts aus eigener Wahrnehmung sagen konnte. Er war nicht bei oder für die E tätig, in die Ausarbeitung der Werkverträge war er nicht eingebunden und er hat angegeben, nichts dazu sagen zu können, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind. Alle weiteren Aussagen des Herrn H zu den Werkverträgen beruhen allein auf Hören-Sagen und dem Aktenstudium zur Vorbereitung seiner Parteivernehmung. In den von der Beklagten überreichten Rechnungen zu den Werkverträgen (Anlagen TGH 37, TGH 38, TGH 39) findet sich zwar die Passage „für die Ausführung des Werkes durch: Franz Josef C“. Die vorgelegten Anlagen sind jedoch nicht unterschrieben, weder von der E noch von Herrn C, so dass auch sie kein Beleg dafür sind, dass die in den Werkverträgen aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich von Herrn C durchgeführt worden sind. Eine nähere konkrete Darstellung der Umstände und der Ausführung der Werkverträge hat die Beklagte zudem trotz gerichtlichen Hinweises nicht erbracht.
  92. Gleichwohl kann der Senat letztlich nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass diese Zahlungen in Erfüllung der vom Kläger behaupteten Erhöhungsvereinbarung geleistet worden sind mit der Folge, dass die Parteien die Vereinbarung „gelebt haben“ und die Zahlungen als Indiz dafür gewertet werden können, dass die Erhöhungsvereinbarung tatsächlich geschlossen worden ist.
  93. Dies findet seinen Grund allerdings nicht schon darin, dass nicht die Beklagte, sondern die rechtlich selbständige E die Zahlende gewesen ist. Unabhängig von der konkreten rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verbindung der E mit der Beklagten war Herr F unstreitig zum damaligen Zeitpunkt auch Leitungsorgan der E und damit grundsätzlich in der Lage, dieser Zahlungsanweisungen zu erteilen.
  94. Unklarheiten ergeben sich indes aus dem in den Kontoauszügen und Zahlungsanweisungen angegebenen Verwendungszweck. Trotz der Bezugnahme auf „A“ ist in dem Verwendungszweck von der Erhöhungsvereinbarung keine Rede, ebenso wenig vom Erfindungsübertragungsvertrag. Der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Provision“ passt ferner insoweit nicht, als dass es nach dem Vortrag des Klägers nicht um die Entlohnung für eine Dienstleistung seinerseits ging. Allerdings passt der angegebene Verwendungszweck auch nicht vollständig zum Vortrag der Beklagten. Auch wenn die in den Werkverträgen aufgeführten Tätigkeiten laut Vertrag die „A-Technologie“ betrafen, „A“ mithin auch einen Bezug zu diesen Werkverträgen herstellen kann, wird in dem Verwendungszweck weder einer der Werkverträge noch eine der genannten Tätigkeiten mit Leistungsdatum angegeben.
  95. Nicht plausibel dargetan ist, weshalb von den Parteien diese „Konstruktion“ gewählt worden sein soll. Der naheliegende Weg im Falle einer getroffenen Vereinbarung ist derjenige, bei dem der eine Vertragspartner selbst und unmittelbar an den anderen Vertragspartner zahlt. Vorliegend sind die Zahlungen jedoch auf ein Konto überwiesen worden, dass auf den ersten Blick nur Herrn C und nicht dem Kläger selbst zugeordnet werden kann. Ferner hat nicht die Beklagte gezahlt, sondern ein mit ihr verbundenes, aber rechtlich selbständiges Unternehmen, wobei dies darüber hinaus auch nicht aufgrund der vermeintlich getroffenen Erhöhungsvereinbarung, sondern auf Grundlage von Scheinwerkverträgen geleistet haben soll. Ersteres erklärt der Kläger schlicht mit seinem Recht zu bestimmen, wohin eine Zahlung geht. Letzteres soll auf Wunsch des Herrn F aus „buchhalterischen Gründen“ geschehen sein. Was unter derartigen Gründen verstanden werden soll, ist der Aussage des Klägers (oder der Akte) jedoch weder konkret noch nachvollziehbar zu entnehmen. Dies wirft folglich Zweifel an der klägerischen Darstellung auf. Sollte die Bestimmung des Empfangskontos durch den Kläger den Sinn gehabt haben, ihm Geld zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies etwaigen Gläubigern ohne weiteres ersichtlich ist, und sollten darüber hinaus, wie der Kläger in seiner Parteivernehmung am 27.10.2022 spekuliert hat, die „buchhalterischen Gründe“ darin bestanden haben, seitens der E Kosten gegenüber der Versicherung wegen des Brandes der Produktionshalle im September 2006 abzurechnen, mag dies die vorgetragene „Konstruktion“ zwar erklären. Dass dem so ist, lässt sich allerdings nicht feststellen. Darüber hinausgehend hätte eine derartige „Verschleierung“ zur Folge, dass – wie vorliegend – keine Beweise für die vermeintlich tatsächlich getroffene Vereinbarung gegeben sind.
  96. Auch die gezahlte Gesamtsumme von 45.000,00 Euro ist kein deutliches Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung. Die Summe deckt sich zwar nicht mit den Bruttovergütungen, die in den vorgelegten und von Herrn C unterschriebenen Werkverträgen genannt sind. Sie steht indes auch nicht völlig mit dem Vortrag des Klägers in Einklang. Die Summe der im streitgegenständlichen Zeitraum hergestellten A-Kerzen multipliziert mit dem Faktor 0,004 Euro ergibt zwar 46.679,21 Euro, so dass eine Zahlung von insgesamt 45.000,00 Euro als A-Konto-Zahlung hierfür verstanden werden kann. Die Beklagte hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger unstreitig außergerichtlich und gerichtlich (Landgericht Düsseldorf, 4a O 38/14) stets eine Kaufpreiserhöhung in Form einer Erhöhung beider Vergütungsbestandteile (B-Kerzen und A-Kerzen) kraft abgeschlossener Vereinbarung behauptet hat. Unter Berücksichtigung der behaupteten Erhöhung für die B-Kerzen hätte für den Zeitraum von 2006 bis Ende 2008 einen weiterer Mehrbetrag (netto) 2.612,89 Euro und damit von insgesamt 49.292,60 Euro im Raum gestanden. Die A-Konto-Zahlung bliebe also etwas mehr als 4.000 Euro hinter dem vermeintlichen Anspruch zurück. Deutlich größer wird die verbleibende Lücke bei Berücksichtigung der anfallenden Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Jedenfalls letztere hat die Beklagten in ihren Abrechnungen ausgewiesen und an den Kläger gezahlt (Anlage TGH 1).
  97. bbb)
    Der Aussage des Klägers steht die Aussage von Herrn H insofern entgegen, als dieser in seiner Parteivernehmung am 26.01.2023 erklärt hat, er habe von Herrn F gehört, dass die behauptete Erhöhungsvereinbarung nicht geschlossen worden sei. Auch wenn es sich insoweit um Hören-Sagen handelt, Herr H bei Fragen ansonsten auffällig viele Erinnerungslücken bekundete, er zudem auf konkrete Fragen teilweise ausweichend (nur) mit Meinungen, Rückschlüssen und Erfahrungswerten antwortete, er mehrfach auf die Routinen der Beklagten zu sprechen kam, obgleich die jeweilige Frage darauf nicht abzielte und seine Aussage zudem nicht stets der Aktenlage bzw. dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien entspricht, wie z.B. hinsichtlich der Unterzeichnung von Abrechnungen, ist die oben genannte Aussage glaubhaft. Sie wird nämlich gestützt durch die von Herrn H in seiner Anhörung überreichte Email vom 08.10.2008 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023, Bl. 453 f. eA).
    In dieser E-Mail steht zwar nicht ausdrücklich, dass es keine Erhöhungsvereinbarung am 19.01.2007 gegeben hat. Es finden sich jedoch u.a. die folgenden Aussagen: „Der Vertrag ist rechtens und mit 0,02 abgeschlossen.“, „Es gibt nichts, was zwischen uns d.h. Hr. I und Gebr. H nicht geklärt wäre. Wir haben eindeutige Verträge, die wir, im Gegensatz zu Ihm, in der langjährigen Zusammenarbeit mit Hr. I immer eingehalten haben.“ und „Alles andere geht mal wieder darüber hinaus, diese Dinge sind von Hr. I aus der Luft gegriffen, solange von Ihm wiederholt bis er selbst daran glaubt. Trotzdem entsprechen sie nicht der Realität.“
    Da diese E-Mail unwidersprochen nach einem von Herrn H bekundeten mit dem Kläger im Beisein von Herrn J geführten Gespräch, in dem über den Verkauf von A und die Vergütung in Höhe von 0,002 Euro gesprochen worden ist, von Herrn F, der von diesem Gespräch unterrichtet worden war, verfasst worden ist, sind die zitierten Aussagen in der E-Mail als Verneinung der behaupteten Erhöhungsvereinbarung zu verstehen. Die Aussage von Herrn H stimmt folglich mit dem Inhalt der Urkunde überein.
    Dass diese E-Mail tatsächlich nicht von Herrn F stammt und/oder nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt geschrieben worden ist und/oder dass ihr Inhalt in irgendeiner Weise (nachträglich) abgeändert oder gefälscht worden ist, ist weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet worden. Insbesondere die Urheberschaft, die Echtheit und das Datum der E-Mail sind nicht bestritten worden. Sowohl Herr H als auch der Prozessvertreter der Beklagten haben überdies auf Nachfrage des Gerichts, weshalb diese E-Mail nicht früher zur Akte gereicht worden ist, erklärt, dass sie sie zur Vorbereitung des Termins jeweils in den ihnen zur Verfügung stehenden Aktenordnern/Unterlagen aufgefunden haben. Der Prozessvertreter der Beklagten hat erklärt, die E-Mail sei bislang übersehen worden. In Anbetracht der Vielzahl der zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten und den zahlreichen Anlagen ist dies jedenfalls – ohne weitere entgegenstehende Anhaltspunkte – nachvollziehbar.
  98. Soweit der Kläger persönlich im – nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen – Schreiben vom 26.01.2023 vorbringt, die E-Mail sei zum Zwecke der Aussage im Streitfall gefälscht worden, ist dies unbeachtlich. Ein Schriftsatznachlass ist dem Kläger nicht erteilt worden. Darüber hinaus sind Parteischriftsätze im Anwaltsprozess gem. § 78 ZPO grundsätzlich unbeachtlich (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 19658; OLG Köln, Beschl. v. 16.05.2013 – 19 U 195/12; OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 569, 579). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt den Parteischriftsatz eigenverantwortlich überprüft und dessen Inhalt vollständig verantwortet (BGH NJW-RR 2021, 567; BGH NJW 2005, 2709; OLG Koblenz BeckRS 2021, 31925; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 19658; OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 569). Dafür ist nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist der Vorwurf des Klägers pauschal.Der Inhalt der vorgelegten E-Mail steht ferner im Gegensatz zu der Aussage des Klägers, die Zahlungen der E an Herrn C seien in Erfüllung der Erhöhungsvereinbarung geleistet worden. In der E-Mail von Herrn H vom 08.10.2008 heißt es nämlich: „Eventuelle Zahlungen an Herrn C in Polen stehen in keinem Zusammenhang mit diesem zwischen uns existierenden A Vertrag.“
  99. ccc)
    Die Glaubwürdigkeit des Klägers und des Herrn H beurteilt der Senat letztendlich annähernd gleich. Sowohl der Kläger als auch Herr H haben ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Für beide Seiten ist das Verfahren wirtschaftlich bedeutsam. Beide sind zudem aufgrund ihrer Parteistellung Gegner in zahlreichen langjährigen Rechtsstreitigkeiten, die zum Teil auch mit persönlichen Anwürfen gefüllt sind. Beide sind dem anderen nicht wohlgesinnt. Der Kläger wirft Herrn H Straftaten (Urkundenfälschung, Falschaussage und Betrug) vor; er hat zudem bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet und Untersuchungshaft gefordert. Herr H meint, der Kläger habe die Eigenschaft, sich die Dinge so lange zu wiederholen, bis sie dann auch vermeintlich wahr seien.
  100. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist nicht deshalb geringer, weil er persönlich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen von der Beklagten eine Sofortzahlung von 200.000 Euro verlangt hat. Dies spricht allein von einer irrigen Rechtsauffassung des Klägers.
  101. III.
  102. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  103. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
  104. Ein Grund für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) besteht nicht. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.
  105. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schreiben des Klägers veranlassen keine Wiedereröffnung der Verhandlung. Als Parteischriftsatz sind sie aus den bereits dargelegten Gründen unbeachtlich.

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