I-2 U 91/22 – Einblasverfahren für Ersatzreduktionsmittel

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3319

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 3, November 2023, I-2 U 91/22

Vorinstanz: 4b O 83/20  

  1. I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 183 XXA B1 durch das Angebot und die Lieferung von Koksgas-Eindüsungssystemen für die Hochöfen Nr. 4 und 5 der A GmbH abgewiesen.
  2. II. Das am 17.06.2022 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 83/20) ist gegenstandslos.
  3. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
  7. Gründe
  8. Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Die Beschwerdekammer des EPA hat das Klagepatent, das EP 3 183 XXA B1, in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 widerrufen.
  9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
  10. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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