Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3319
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 3, November 2023, I-2 U 91/22
Vorinstanz: 4b O 83/20
- I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 183 XXA B1 durch das Angebot und die Lieferung von Koksgas-Eindüsungssystemen für die Hochöfen Nr. 4 und 5 der A GmbH abgewiesen.
- II. Das am 17.06.2022 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 83/20) ist gegenstandslos.
- III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- V. Die Revision wird nicht zugelassen.
- VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
- Gründe
- Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Die Beschwerdekammer des EPA hat das Klagepatent, das EP 3 183 XXA B1, in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 widerrufen.
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
- Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.