I-2 U 79/22 – Vorrichtung zur Flüssigkeitszuführung

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3302

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Juli 2023, I-2 U 79/22

Vorinstanz: 4c O 26/21
I. Die Berufung gegen das am 26. April 2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung auf Vorrichtungen bezieht, bei denen
• das Formgedächtniselement solchermaßen mit der Leitspindel durch ein Ratschenglied und ein Zahnrad operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt,
• wobei das Zahnrad ein Gewinde aufweist und konstruiert ist, um drehbar und mit Gewindeeingriff auf der Leitspindel aufgenommen zu werden, so dass eine Drehung des Zahnrades in eine lineare Bewegung der Leitspindel resultiert,
• und eine Drehung der Leitspindel verhindert wird.
II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 200.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  1. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  2. V. Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
  3. Gründe
  4. I.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 438 XXA B1, das am 19. September 2003 – unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 30. September 2002 (US 261003) – in englischer Verfahrenssprache angemeldet und auf dessen Erteilung am 22. Mai 2013 hingewiesen wurde. Das Klagepatent steht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
    Das Klagepatent betrifft u.a. medizinische Vorrichtungen und insbesondere kleine, preisgünstige, tragbare Infusionsvorrichtungen für das Zuführen von therapeutischen Flüssigkeiten wie Insulin an einen Säugetier-Patienten. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:
    „A device (10) for delivering fluid to a patient, comprising: an exit port assembly (62); a reservoir (22) including a side wall extending towards an outlet connected to the exit port assembly; a lead screw (34) received at least partly in the reservoir and longitudinally extending towards the outlet; a plunger (36) secured to the lead screw and having an outer periphery linearly slideable along the side wall of the reservoir, such that linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir forces fluid within the reservoir through the outlet to the exit port assembly; an elongated shape memory element (38) having a changeable length decreasing from an uncharged length to a charged length when at least one charge is applied to the shape memory element, wherein the shape memory element is operatively connected to the lead screw such that the changeable length of the shape memory element decreasing from an uncharged length to a charged length causes linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir; and characterised by further comprising: a sensor (20) detecting linear movement of the lead screw; a processor (40) connected to the shape memory element and the sensor detecting linear movement of the lead screw, and programmed to apply a charge to the shape memory element and remove the charge upon receiving a signal from the sensor indicative of linear movement of the lead screw.“
    Die deutsche Übersetzung ist in der Patentschrift wie folgt wiedergegeben:
    „Eine Vorrichtung (10) zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten, bestehend aus einer Ausgangsanordnung (62); einem Behälter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; einer mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel (34), die sich entlang der Seitenwand zum Ausgang hin erstreckt; einem an der Leitspindel befestigten Kolben (36) mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung so verschiebbar ist, dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; einem länglichen Formgedächtniselement (38) mit veränderbarer Länge, die sich von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge verkürzt, wenn mindestens eine Last auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement solchermaßen an der Leitspindel befestigt ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und weiter bestehend aus einem Sensor (20) zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel; einem mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel verbundenen Prozessor (40), der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement belastet und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das die lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlastet.“
    Mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 15.02.2023 (Anl. PS 15) hat das Bundespatentgericht Az. 6 Ni 58/20 (EP) das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt, wobei Anspruch 1 folgende (eingeschränkte) Fassung erhalten hat (Anm.: die Einfügungen sind durch Unterstreichen hervorgehoben):
    „Eine Vorrichtung (10) zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten, bestehend aus einer Ausgangsanordnung (62); einem Behälter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; einer mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel (34), die sich entlang der Seitenwand zum Ausgang hin erstreckt; einem an der Leitspindel befestigten Kolben (36) mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung so verschiebbar ist, dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; einem länglichen Formgedächtniselement (38) mit veränderbarer Länge, die sich von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge verkürzt, wenn mindestens eine Last auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement solchermaßen mit der Leitspindel durch ein Ratschenglied und ein Zahnrad operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und weiter bestehend aus einem Sensor (20) zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel; einem mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel verbundenen Prozessor (40), der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement belastet und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das die lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlastet, dass eine Drehung der Leitspindel verhindert wird, und dass das Zahnrad ein Gewinde aufweist und konstruiert ist, um drehbar und mit Gewindeeingriff auf der Leitspindel aufgenommen zu werden, so dass eine Drehung des Zahnrades in eine lineare Bewegung der Leitspindel resultiert.“
    Die nachfolgend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift zeigen eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung, wobei Figur 1 in Perspektivansicht eine Fluidzufuhrvorrichtung (10) sowie (in der Darstellung links) eine zugehörige Fernsteuerungsvorrichtung zeigt,
  5. während Figur 3 die Fluidzufuhrvorrichtung übersichtsartig in ihren konstruktiven Details von oben wiedergibt,
  6. Fig. 4
  7. und Figur 7a veranschaulicht.
  8. Die Beklagten sind Tochterunternehmen des chinesischen Unternehmens A (B), welches Insulinpumpen herstellt und diese über die Beklagten in Deutschland vertreibt. Die Beklagte zu 1) leitet den Vertrieb der Insulinpumpen in Deutschland in der Weise, dass sie bei Eingang einer Bestellung die Beklagte zu 2) anweist, die Bestellung abzuwickeln. Die Insulinpumpen werden von der Beklagten zu 2) von den Niederlanden aus direkt an Zwischenhändler oder Endkunden verschickt.
    Seit Oktober 2020 gehört zum Produktportfolio der Beklagten eine Insulinpumpe, welche unter der Bezeichnung „„C“ angeboten und vertrieben wird (angegriffene Ausführungsform 1). Die besagte Insulinpumpe ist zweiteilig aufgebaut und besteht aus einer Pumpenbasis sowie einem damit zusammensetzbaren Einweg-Patch-Behälter („D“; angegriffene Ausführungsform 2). Während der Einweg-Patch-Behälter als wegwerfbares Austauschelement ausgestaltet ist und von den Patienten nach Gebrauch entsorgt wird, bleibt die Pumpenbasis über längere Zeit auf der Haut des Patienten angebracht. Zur näheren Veranschaulichung werden nachfolgend (zusätzlich beschriftete) Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsformen wiedergegeben, nämlich der „D“
  9. und der Pumpenbasis.
  10. Eine erste Generation der angegriffenen Ausführungsformen war seit dem Jahr 2016 unter den Bezeichnungen „E(Insulinpumpe)“ sowie „F (Einweg-Patch-Behälter)“ auf dem deutschen Markt erhältlich. Gegen sie erwirkte die Klägerin am 13.08.2020, gestützt auf Anspruch 1 des europäischen Patents 1 874 XXB B1 gegen die Beklagte zu 1) – und weitere am hiesigen Verfahren nicht beteiligte Beklagte – ein Verletzungsurteil (4c O 20/19), das mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist.
    Der der Verurteilung zugrunde liegende Patentanspruch 1 des EP 1 874 XXB lautete in deutscher Übersetzung wie folgt:
    „Flüssigkeitszufuhrgerät (200), umfassend: einen Flüssigkeitsbehälter (230); einen Kolben (236), aufgenommen in besagtem Flüssigkeitsbehälter (230); eine Antriebsstange mit Gewinde (252), die an besagten Kolben (236) anschließt, um den besagten Kolben (236) im besagten Flüssigkeitsbehälter (230) zu bewegen; ein Antriebsrad (256), das an die besagte Antriebsstange mit Gewinde (252) anschließt und ferner durch ein drehbares Antriebsgreifglied gekennzeichnet ist (262), das einen ersten und zweiten Arm enthält (264a, 264b), und dafür ausgelegt ist, in das besagte Antriebsrad (256) zu greifen und es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder Zeit der erste Arm (264a) oder der zweite Arm (264b) mit besagtem Antriebsrad verrastet ist (256); und einen linearen Betätiger, der an das besagte drehbare Antriebsgreifglied (262) anschließt, um besagtes Antriebsgreifglied (262) zu drehen, wobei der besagte lineare Betätiger verursacht, dass sich das drehbare Antriebsgreifglied (262) dreht, wenn er betätigt wird.“
    Die nachfolgenden Figuren erläutern die Erfindung des EP 1 874 XXB exemplarisch.
  11. Gegenstand des Klageverfahrens 4c O 20/19 war die aus der nachstehenden Abbildung ersichtliche Ausführungsform.
  12. Von den angegriffenen Ausführungsformen der ersten Generation unterscheiden sich die aktuellen Insulinpumpen, die Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens sind, nach den Feststellungen des Landgerichts insbesondere durch eine abweichende Konstruktion im Bereich des Zahnräderantriebs („gehender Mann“). Der bei den Geräten der ersten Generation (in Draufsicht) noch vorhandene rechte Arm des Antriebsgreifgliedes wurde entfernt und statt dessen eine Rückstellfeder eingesetzt, die das Antriebsgreifglied für eine Schwenkbewegung im Uhrzeigersinn vorspannt. Während in der ersten Generation der Kopf des „gehenden Mannes“ an beiden Seiten mit einem FGL-Draht verbunden war, ist in der späteren Ausführungsform nur noch an der linken Seite ein FGL-Draht befestigt, der bestromt wird und so durch seine Verkürzung zu einer Schwenkbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn führt. Die Anzahl der Zähne am Zahnrad wurde verdoppelt und die korrespondierende Programmierung der Pumpenbasis verändert.
    Zur besseren Vergleichbarkeit sind die beiden Ausführungsvarianten nachfolgend nochmals nebeneinander gestellt, wobei die linke Abbildung die alte und die rechte Abbildung die neue, streitgegenständliche Geräteversion zeigt.
  13. Gegenüber der ersten Geräteversion unverändert geblieben sind die Ausgestaltung des Behälters, des Kolbens, der Leitspindel, der Leiterbahnen, der Kontaktpunkte für die unteren Endbereiche des Antriebsgreifglieds (Kontaktfüße) sowie des Gehäuses.
    Mit Urteil vom 26.04.2022 hat das Landgericht der auf eine unmittelbare (Angebot und Vertrieb der vollständigen Insulinpumpe „C“) und eine mittelbare Patentverletzung (Angebot und Lieferung der Einweg-Patch-Behälter „D“) gestützten Klage – nach Maßgabe der damals noch geltenden erteilten Anspruchsfassung – stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagten erkannt:
    I. Die Beklagten werden verurteilt,
  14. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
    Vorrichtungen zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:
    eine Ausgangsanordnung; einen Behälter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel, die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt, einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein längliches Formgedächtniselement mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel; und einen mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen Prozessor, der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt,
    2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
    Vorrichtungen zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:
    eine Ausgangsanordnung; einen Behälter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel, die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt; einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein längliches Formgedächtniselement mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt,
    wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel;
    wobei die Vorrichtung geeignet ist zur Verwendung mit einem Prozessor, der mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbunden werden kann, und der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt;
    3. der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 22. Juni 2013 die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
  15. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
  16. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  17. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  18. e) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,
    wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, und
    wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
    II. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 22. Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 438 XXA B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  19. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 22. Juni 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
    Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Sie machen geltend, dass die Klage schon unzulässig sei, weil die Klägerin die Geräte der ersten Generation wegen des Gebots zur Klagenkonzentration (§ 145 PatG) schon in dem ersten Klageverfahren 4c O 20/19 auch aus dem Klagepatent hätte angreifen müssen. In diesem Fall wäre sie – folge man der Beurteilung des Landgerichts in der Verletzungsfrage – im Besitz eines Vollstreckungstitels, der auch gegen die (kerngleiche) neue Geräteversion in Stellung gebracht werden könne. Der Gegenstand des hiesigen Klagepatents sei bereits Inhalt des EP 1 874 XXB, nämlich der dortigen Unteransprüche 5 und 6, die von der Klägerin in dem Vorprozess „insbesondere“ (d.h. mit Hilfsanträgen) geltend gemacht worden seien. Die landgerichtliche Entscheidung treffe aber auch in der Sache nicht zu. Das Klagepatent sei unrichtig ausgelegt und der mutmaßliche Verletzungsgegenstand fehlerhaft beurteilt worden. Soweit eine mittelbare Verletzung angenommen worden sei, komme jedenfalls ein Schlechthinverbot (wie ausgesprochen) nicht in Betracht. Schließlich gebe der vorbekannte Stand der Technik (namentlich die US 5,919,XXC) allen Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
    Die Beklagten beantragen,
    1. das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;
    2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
    Die Klägerin beantragt,
    die Berufung – unter Anpassung des Urteilstenors an die geltende Anspruchsfassung des Klagepatents – zurückzuweisen.
    Sie tritt dem Aussetzungsbegehren und dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen und hält daran fest, dass der Klage kein Prozesshindernis entgegenstehe und sowohl eine unmittelbare wie eine mittelbare wortsinngemäße Patentverletzung gegeben sind. Das gelte auch für die infolge der Teilvernichtung des Klagepatents hinzugetretenen Merkmale, weswegen es lediglich einer Anpassung des Urteilsausspruchs an die geltende Fassung des Patentanspruchs bedürfe.
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
    II.
    Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
    A.
    Die Klage ist – wie das Landgericht richtig entschieden hat – zulässig. Ihr steht nicht der Zwang zur Klagenkonzentration (§ 145 PatG) entgegen.
    Die Vorschrift bestimmt, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen patentverletzenden Handlung nur dann ein weiteres Mal gerichtlich mit einer Klage in Anspruch genommen werden kann, wenn die mangelnde Geltendmachung in einem früheren Verfahren nicht auf einem Verschulden des Klägers beruht. Die Einrede limitiert die Rechtsdurchsetzung gegenüber demjenigen Beklagten, gegen den der frühere Verletzungsprozess geführt wurde; gegenüber allen anderen bleibt das weitere Schutzrecht uneingeschränkt durchsetzbar.
    1.
    Im Verhältnis zu der Beklagten zu 2), die an dem vorausgegangenen Rechtsstreit 4c O 20/19 überhaupt nicht beteiligt war, kommt eine Anwendung des § 145 PatG daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.
    2.
    In Bezug auf die Beklagte zu 1) gilt im Ergebnis nichts anderes.
    Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei den mutmaßlichen Verletzungshandlungen, die Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind, um „dieselbe“ oder eine „gleichartige“ Verletzungshandlung handelt wie diejenige, die Gegenstand des Vorprozesses 4c O 20/19 war. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten angenommen wird, trifft die Klägerin – worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – jedenfalls kein Verschulden daran, dass sie das Klagepatent nicht schon im Vorprozess, sondern erst in einem ihm nachfolgenden, späteren Verletzungsprozess geltend gemacht hat.
    a)
    Beurteilungszeitpunkt für die Verschuldensfrage ist derjenige Moment, in dem die Erstklage tatsächlich erhoben wird. Denn niemand muss seine aussichtsreiche Rechtsverfolgung aus einem Patent zurückstellen, um zeitaufwändige Ermittlungen zur Verletzung eines anderen Patents durchführen oder die Klärung seines Rechtsbestandes abwarten zu können. Klären sich die Verhältnisse während des laufenden Erkenntnisverfahrens, muss die Klage zeitnah erweitert werden, solange dies aus prozessrechtlichen Gründen noch ohne Risiken möglich ist.
    Existiert die angegriffene Ausführungsform des späteren Rechtsstreits zum maßgeblichen Zeitpunkt (Anhängigkeit des Vorprozesses) noch nicht, weil sie – wie im Streitfall – erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss in Benutzung genommen worden ist, so scheidet der Vorwurf, hiergegen nicht schon im Vorprozess eingeschritten zu sein, schon aus zeitlichen Gründen aus.
    b)
    Das gilt vorliegend ungeachtet dessen, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um die Abwandlung einer solchen älteren (ersten) Geräteversion handelt, die bereits während des Erstprozesses vorlag, benutzt wurde und deshalb – objektiv betrachtet – mit der Erstklage auch aus dem hiesigen Klagepatent hätte angegriffen werden können.
    Denn selbst wenn die Vorgängerversion – wie die Beklagten reklamieren – Streitgegenstand des Vorprozesses geworden wäre und die Klägerin in diesem Rechtsstreit umfassend obsiegt hätte, würde ihr dies im Hinblick auf die relevante (streitgegenständliche) Abwandlung nur dann etwas nützen können, wenn beide Ausführungsformen – die ursprüngliche (= mutmaßlich verurteilte) und die abgewandelte – kerngleich wären, so dass die Klägerin aus einem gegen die Ursprungsversion erstrittenen Verletzungsurteil auch gegen die spätere Abwandlung vollstrecken könnte. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung gegen die Abwandlung ist deswegen ein zwingendes Erfordernis für eine etwaige Anwendung des § 145 PatG, weil die Klägerin ansonsten im Hinblick auf sie rechtsschutzlos bliebe. Zum Streitgegenstand des Erstprozesses konnte die Abwandlung nicht gemacht werden, weil sie noch nicht existierte und aus einem Verletzungsurteil gegen die alte Geräteversion könnte die Klägerin gegen die Abwandlung (mangels Kerngleichheit mit der alten Version) nicht vollstrecken. Wollte man ihr in dieser Situation eine spätere Klage gegen die Abwandlung unter Hinweis auf § 145 PatG versagen, würde sie gegenüber dieser Verletzungshandlung ohne staatlichen Rechtsschutz bleiben.
    Ob sich eine Kerngleichheit zwischen verurteilter und abgewandelter Ausführungsform einstellt, hängt von dem – ex ante völlig ungewissen – konkreten Bestreiten des Beklagten in einem hypothetischen Erstprozess aus dem späteren Klagepatent und den dementsprechenden Begründungserwägungen des Verletzungsgerichts zu dem tatsächlich nicht geltend gemachten weiteren Klagepatent ab. Lassen sich diese nicht vollständig auf die Abwandlung übertragen, so dass allein mit den Erwägungen des Ersturteils und ohne jeden – ggf. noch so trivialen – Rückgriff auf die Klagepatentschrift der Sache nach nicht bereits über die Abwandlung mitentschieden worden ist, so wäre die Klägerin auch bei einem ihr günstigen Ersturteil gegenüber der Abwandlung schutzlos und zur Rechtsverfolgung auf einen nachfolgenden abermaligen Klageangriff gegen die abgewandelte Ausführungsform angewiesen, der naturgemäß erst unternommen werden kann, nachdem die Abwandlung vorliegt und ihr bekannt ist oder aufgrund der Gesamtumstände hätte bekannt sein müssen.
    Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin, hätte sie die erste Geräteversion schon im Vorprozess auch aus dem hiesigen Klagepatent angegriffen, ein weiterer Rechtsstreit gegen die abgewandelte Geräteversion erspart geblieben wäre. Der Senat hält insoweit nicht an seiner im Senatsbeschluss vom 27.05.2021 (I-2 U 2/21) geäußerten Auffassung fest.
    aa)
    Von vornherein unbehelflich ist die Überlegung, in Gestalt der Unteransprüche 5 und 6 des EP 1 874 XXB seien diejenigen technischen Details, denen sich das Klagepatent widme, bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen. Selbst wenn dem so sein sollte, hätten die Unteransprüche 5 und 6 überhaupt nur dann zur gerichtlichen Entscheidung anfallen können, wenn eine Verurteilung aus dem Hauptanspruch gescheitert wäre. Dazu tragen die Beklagten nichts vor. Überdies wären etwaige Erkenntnisse, die das Verletzungsgericht zu den technischen Details der besagten Unteransprüche auf der Grundlage des EP 1 874 XXB hätte gewinnen können, schon deshalb nicht auf das Klagepatent übertragbar, weil jedes Patent aus sich heraus auszulegen ist und das EP 1 874 XXB, was die Patentansprüche und den Beschreibungstext betrifft, nicht identisch mit dem Klagepatent ist.
    bb)
    Relevant kann daher allenfalls die Erwägung sein, dass die Klägerin, hätte sie die erste Geräteversion im Vorprozess zusätzlich auch aus dem jetzigen Klagepatent angegriffen, über einen Vollstreckungstitel verfügen würde, der die spätere Abwandlung erfasst.
    Ob unter solchen Umständen ein Schuldvorwurf an die Klägerin gerechtfertigt sein könnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Er ist im Streitfall jedenfalls deshalb fehl am Platz, weil sich die erste und die abgewandelte Geräteversion – wie in der Sachverhaltsschilderung näher ausgeführt – im Bereich des Zahnräderantriebs („gehender Mann“) konstruktiv in diversen Details unterscheiden, die anspruchsrelvant sein können. Die Einrede aus § 145 PatG könnte vor diesem Hintergrund nur dann schlüssig erhoben sein, wenn die Beklagten – Anspruchsmerkmal für Anspruchsmerkmal – dargelegt hätten, dass das Landgericht, hätte es eine Verletzung des hiesigen Klagepatents durch die erste Geräteversion zu prüfen und zu bejahen gehabt, dazu Erwägungen hätte anstellen müssen, mit denen zugleich und restlos (d.h. im Gesamtumfang aller Anspruchsmerkmale) auch die Abwandlung als Patentverletzung identifiziert worden wäre. Entsprechenden Sachvortrag leisten die Beklagten jedoch nicht. Sie behaupten zwar, dass die abgewandelte Geräteversion kerngleich mit der ersten Geräteversion sei, ohne dies jedoch näher auszuführen. Auch im Verhandlungstermin vom 13.07.2023 haben sich die Beklagten darauf beschränkt vorzutragen, dass die Abwandlung genauso wie die Vorgängerversion von sämtlichen Anspruchsmerkmalen des Klagepatents Gebrauch macht. Darum geht es jedoch nicht, weil für die Kerngleichheit einzig und allein die – allenfalls spekulativ zu erahnenden – Begründungserwägungen eines überhaupt nicht vorhandenen, sondern ebenso spekulativen landgerichtlichen Urteils zum Klagepatent von Relevanz sind. Damit befassen sich die Beklagten nicht.
    Eine Kerngleichheit versteht sich auch nicht von selbst, nachdem davon auszugehen ist, dass das Landgericht seine Überlegungen zur Patentauslegung an den konstruktiven technischen Details der ersten Geräteversion orientiert und auf die danach erforderlichen Feststellungen beschränkt hätte, und der Antriebsmechanismus der Abwandlung von dem Zahnradantrieb der ersten Geräteversion – wie erläutert – konstruktiv deutlich abweicht. Allein der Umstand, dass sich das Verletzungsgericht im späteren Prozess gegen die Abwandlung auf eine Patentauslegung festlegt, bei der aufgrund derselben Überlegungen auch die Ursprungsversion eine wortsinngemäße Verletzung darstellen würde, besagt für sich genommen noch nichts. So ist denkbar, dass in Bezug auf die Ausgangsversion eine Patentverletzung auch auf andere, weniger grundätzliche Weise zu begründen gewesen wäre, z.B. unter Hinweis darauf, dass mit ihr ein bestimmtes Ausführungsbeispiel des Klagepatents nachgebildet und benutzt wird, während dies bei der Abwandlung nicht (mehr) der Fall ist, weswegen diese inhaltlich abweichende und ggf. prinzipiellere Auslegungserwägungen erfordert. Die bloße Chance, vielleicht ein Urteil gegen die alte Geräteversion in die Hand zu bekommen, dessen Begründungserwägungen die Zwangsvollstreckung gegen eine damals noch unabsehbare Abwandlung der Verletzungsform erlauben, nicht genutzt zu haben, kann jedoch nicht als schuldhafte Obliegenheitsverletzung angesehen werden.
    Soweit im Rahmen der vorstehenden Erwägungen Darlegungen der Beklagten zur Kerngleichheit vermisst worden sind, steht dem nicht entgegen, dass ein Verschulden an der Nichtgeltendmachung des weiteren Patents im Erstprozess vermutet wird und es deswegen Sache des Patentinhabers ist, sich zu entlasten, indem er Umstände dartut, unter denen sich die Geltendmachung des weiteren Patents erst in einem späteren Rechtsstreits als entschuldigt erweist. Denn in jedem Fall muss, damit die Verschuldensvermutung zum Tragen kommen kann, zunächst ein Sachverhalt feststehen, der unter gewöhnlichen Umständen eine Pflicht begründet hätte, das weitere Patent schon in den Erstprozess einzuführen. Ihn darzulegen, ist Aufgabe des Beklagten, der sich auf die Prozesseinrede aus § 145 PatG beruft.
    B.
    Die Klage erweist sich auch als begründet. Der Urteilsausspruch ist lediglich an die nach der Teilvernichtung des Klagepatents geltende Anspruchsfassung anzupassen.
    1.
    Das Klagepatent betrifft eine Infusionsvorrichtung, wie sie insbesondere für die Gabe von Insulin verwendbar ist.
    a)
    Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift (Abs. 0006, 0007) sind Vorrichtungen für eine Verabreichung flüssiger Medikamente, sog. Infusionspumpen, aus dem Stand der Technik bekannt. Sie erlauben es, anspruchsvolle Fluidzuführprofile umzusetzen, und erreichen hierdurch eine im Vergleich zu konventionellen manuellen oder schwerkraftgetriebenen Infusionsvorrichtungen verbesserte Wirksamkeit des Medikaments, was einen gesteigerten Therapieerfolg verspricht.
    Grundsätzlich weisen die vorbekannten Infusionspumpen ein Reservoir mit dem flüssigen Medikament auf, das dem Patienten über eine in die Haut eingesteckte Nadel zugeführt wird. Die Steuerung und Programmierung der Infusionspumpen erfolgt über elektromechanische Tasten oder Schalter am Vorrichtungsgehäuse, wobei Text- oder Grafikdisplays vorhanden sind, anhand derer Zustands- und Warninformationen übermittelt werden können (Abs. 0008). Nach den Erläuterungen des Klagepatents sind die besagten Infusionspumpen meist teuer, schwer, zerbrechlich und sie erfordern zur Gewährleistung eines dauerhaft sicheren Gebrauchs spezielle Sorgfalt, Instandhaltung und Reinigung (Abs. 0009).
    Um eine platzsparende, preisgünstige, leichte und einfach zu verwendende Alternative bereitzustellen, sind im Stand der Technik bereits kompakte Infusionspumpen vorgeschlagen worden, die sich durch eine deutlich kleinere und leichtere Bauart auszeichnen und kostengünstig sowie handhabungssicher auch in der ambulanten Behandlung beispielsweise der Insulingabe zur Behandlung von Diabetes mellitus eingesetzt werden können (Absätze [0010] und [0011]).
    Das Klagepatent (Abs. 0012) erwähnt in diesem Zusammenhang unter anderem die US-Patentschrift 5,919,XXC (Anlage D1) mit der Bemerkung, dass die dort offenbarte Zuführvorrichtung eine Spritzenpumpe (26) mit einem Kolben, ein elektronisches Steuerelement, das in vorbestimmten Zeitintervallen mindestens eine elektrische Ladung abgibt, ein Formgedächtniselement (38) mit kontrahierbarer Länge, die sich von einer nicht geladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, und einen Antriebsmechanismus aufweist, der mit dem Kolben und dem Formgedächtniselement (38) verbunden ist. Ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel dieser Pumpe geht aus der nachstehend eingeblendeten Figur 2 der US-PS 5,919,XXC hervor.
  20. Sie zeigt eine Spritzenpumpe (26) mit einer Flüssigkeitskammer (90), die ein offenes erstes Ende (92) und ein Loch (30) an einem zweiten Ende (94) aufweist. Dargestellt ist ferner ein Formgedächtniselement (38), das mit einer Sperrklinke (48) verbunden ist. Zieht sich das Formgedächtniselement (38) bei Anlegen einer elektrischen Spannung zusammen, wird die Sperrklinke (48) von einer Ruheposition (mit durchgehender Linie dargestellt) um eine Rotationsachse in eine Betätigungsposition (gestrichelt dargestellt) gedreht, was wiederum die Drehung eines Koppelelements (74) gegen den Uhrzeigersinn bewirkt. Durch das Koppelelement (74) wird demnach die translatorische Längenänderung des Formgedächtniselements (38) in eine rotatorische Bewegung einer Antriebsschraube (84) umgewandelt. Beim Zurückziehen des Formgedächtniselements (38) wird eine Rückwärtsdrehung im Uhrzeigersinn durch eine Sperrklinke (78) verhindert, welche außen an dem Koppelelement (74) angreift. Die Drehung des Koppelelements (74) lässt eine Antriebsschraube (84) rotieren, wodurch der Kolben (28) weiter in die Flüssigkeitskammer (90) getrieben und das Fluid durch das Loch (30) am zweiten Ende (94) der Flüssigkeitskammer (90) herausgepresst wird.
    Die Abgabevorrichtung umfasst weiter ein elektronisches Steuerelement (122), welches elektrisch mit dem Formgedächtniselement (38) verbunden ist und in mithilfe eines Steuerknopfs manuell einstellbaren Zeitabständen eine elektrische Ladung abgibt, um eine Längenänderung des Formgedächtniselements (38) zu verursachen und hierdurch die Abgabe des Fluids zu bewirken.
    Schließlich ist ein Begrenzungsschalter (73) vorgesehen, der eine Bewegung der Sperrklinke (48) über die Betätigungsposition hinaus verhindert. Wenn sich die Sperrklinke (48) in die Betätigungsposition bewegt, kommt ein Vorsprung (53) der Sperrklinke (48) mit dem Begrenzungsschalter (73) in Kontakt, um die Aufladung des Formgedächtniselements (38) zu stoppen.
    b)
    Um die bekannten Infusionspumpen weiter zu verbessern, schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:
    1. Vorrichtung (10) zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten.
    2. Die Vorrichtung (10) umfasst
    a) eine Ausgangsanordnung (62),
    b) einen Behälter (22) mit einer Seitenwand (30), wobei sich die Seitenwand (30) zu einem Ausgang (32) hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung (62) verbunden ist,
    c) eine Leitspindel (34), die mindestens teilweise in dem Behälter (22) angeordnet ist und sich in Längsrichtung zum Ausgang (32) hin erstreckt,
    d) einen Kolben (36), der an der Leitspindel (34) befestigt ist,
    e) ein längliches Formgedächtniselement (38),
    f) einen Sensor (20) zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel (34) und
    g) einen Prozessor (40).
    3. Der Kolben (36) hat eine Außenfläche, die entlang der Seitenwand (30) des Behälters (22) in linearer Richtung verschiebbar ist,
     so dass die lineare Bewegung der Leitspindel (34) zum Ausgang (32) des Behälters (22) hin
     die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter (22) durch den Ausgang (32) zur Ausgangsanordnung (62) hin bewirkt.
    4. Das Formgedächtniselement (38)
    a) hat eine veränderbare Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement (38) einwirkt;
    b) ist derart mit der Leitspindel (34) durch ein Ratschenglied (14) und ein Zahnrad (42) operativ verbunden, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements (38) bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel (34) zum Ausgang (32) des Behälters (22) hin bewirkt.
    5. Das Zahnrad (42)
    a) weist ein Gewinde auf und
    b) ist konstruiert, um drehbar und mit Gewindeeingriff auf der Leitspindel (34) aufgenommen zu werden,
    • so dass eine Drehung des Zahnrades (42) in eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) resultiert,
    • wobei eine Drehung der Leitspindel (34) verhindert wird.
    6. Der Prozessor (40)
    a) ist mit dem Formgedächtniselement (38) und dem Sensor (20) verbunden, um eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) zu detektieren,
    b) und so programmiert, dass er das Formgedächtniselement (38) lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor (20), welches eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) anzeigt, wieder entlädt.
    c)
    Die Merkmale (1), (2a) bis (2d) und (3) beschreiben den prinzipiellen konstruktiven Aufbau einer Infusionspumpe:
    Der Behälter (22) nimmt das dem Patienten zuzuführende flüssige Medikament auf. Es verlässt den Behälter über einen Ausgang (32), der seinerseits mit einer Ausgangsanordnung (62) in Verbindung steht, die eine Spritzennadel oder ein sonstiges transkutanes Zugangswerkzeug (24) umfasst, mit dessen Hilfe das Medikament dem Patienten verabreicht werden kann.
    Um das im Behälter bereitgehaltene Medikament bei Bedarf aus dem Behälter (22) austreten zu lassen, ist eine Kolben-Zylinder-Anordnung vorgesehen. Der Kolben (36) ist entlang der Behälterseitenwand (30) in Richtung auf den Behälterausgang (32) linear verschieblich, so dass der Kolben (36) bei seiner Vorwärtsbewegung Flüssigkeit aus dem Behälter (22) durch den Ausgang (32) zur Ausgangsanordnung (62) mit seinem transkutanen Zugangswerkzeug (24) verdrängt, womit die betreffende Flüssigkeitsmenge dem Patienten verabreicht wird. Die notwendige Vorwärtsbewegung des Kolbens (36) wird durch eine Leitspindel (34) veranlasst, die sich ebenfalls in Längsrichtung des Behälters (22) zu dessen Ausgang (32) hin erstreckt und in Richtung des Behälterausgangs (32) verschieblich ist. Dadurch, dass die Leitspindel (34) mit dem Kolben (36) verbunden ist, wird durch die Bewegung der Leitspindel (34) in Richtung auf den Behälterausgang (32) zwangsläufig auch der Kolben (36) gleichgerichtet verschoben, was – wie erläutert – für eine Flüssigkeitsabgabe aus dem Medikamentenbehälter (22) in dem Maße sorgt, wie sich die Leitspindel (34) und mit ihr der Kolben (36) auf den Ausgang (32) des Behälters (22) zu bewegt haben.
    d)
    Da somit die Vorwärtsbewegung der Leitspindel (34) die Flüssigkeitsabgabe steuert, bedarf es eines willkürlichen Antriebs der Leitspindel (34). Ihn bewerkstelligt das Klagepatent mit Hilfe eines Formgedächtniselements (38), das in der Form eines Drahtes vorliegen kann und operativ (wirkmäßig) mit der Leitspindel (34) verbunden ist (Merkmal 4).
    Das Formgedächtniselement (38) selbst zeichnet sich dadurch aus, dass es seine Länge bei Einwirken einer elektrischen Ladung in bestimmter Weise verändert. Für die Zwecke der Erfindung weist das Formgedächtniselement (38) ungeladen eine größere Länge auf als geladen, weswegen es seine Länge von einer ungeladenen (größeren) Länge zu einer geladenen (geringeren) Länge verkürzt, wenn mindestens eine elektrische Ladung auf das Formgedächtniselement (38) einwirkt. Wird die elektrische Ladung wieder entfernt, indem die Bestromung des Formgedächtniselements endet, stellt sich das Element aufgrund des ihm eigenen Formgedächtnisses wieder von selbst in seine ungeladene (größere) Länge zurück (vgl. Abs 0074).
    Um den durch Aufbringen einer elektrischen Ladung zu initiierenden „Schrumpfungs-Effekt“ für die Vorwärtsbewegung der Leitspindel (34) auszunutzen, sind das Formgedächtniselement (38) und die Leitspindel (34) miteinander gekoppelt, und zwar derart, dass die Verkürzung des Formgedächtniselements (38) von einer ungeladenen (größeren) zu einer geladenen (geringeren) Länge die lineare (Vorwärts-)Bewegung der Leitspindel (34) zum Ausgang (32) des Behälters (22) hin bewirkt. Mit jedem Aufbringen einer elektrischen Ladung auf das Formgedächtniselement (38) lässt sich daher gezielt eine Verkürzung des Formgedächtniselements und – mit ihr – eine Vorwärtsbewegung der Leitspindel (34) veranlassen, die im Zusammenwirken mit dem Kolben (36) eine Menge des flüssigen Medikaments aus dem Behälter (22) austrägt.
    e)
    Damit der beschriebene Ladungsvorgang im Interesse eines fortdauernden Betriebs der Infusionspumpe wiederholt durchgeführt werden kann, ist es erforderlich, dass das Formgedächtniselement (38), wenn es zur Aktivierung der Leitspindel (34) einmal geladen worden ist, anschließend wieder entladen und dadurch in seinen „betriebsbereiten“ (ungeladenen) Anfangszustand (größerer Länge) zurückversetzt wird, so dass das Formgedächtniselement (38) für den nächsten Ladevorgang verfügbar ist. „Entladen“ bedeutet dabei (wie erläutert), dass die elektrische Ladung von dem Formgedächtniselement (38) genommen wird, so dass es, unbeaufschlagt von der elektrischen Ladung, wieder in seine Ursprungskonfiguration zurückkehren kann.
    Das Klagepatent sieht dementsprechend einen Prozessor (40) vor, der mit dem Formgedächtniselement (38) verbunden und so programmiert ist, dass er einerseits das Formgedächtniselement (38) lädt (um eine Bewegung der Leitspindel (34) in Richtung auf den Behälterausgang (32) zu veranlassen) und andererseits das Formgedächtniselement (38) nach erfolgter Vorwärtsbewegung der Leitspindel (34) wieder entlädt (um das Formgedächtniselement (38) für den nächsten Ladevorgang bereit zu machen) (Merkmal 5b).
    Damit der Prozessor (40) in der geschilderten Weise funktionieren kann, muss er über die den Entladevorgang (= Ende der Bestromung) notwendig machende Information (nämlich die erfolgte Vorwärtsbewegung der Leitspindel) verfügen. Es ist deshalb ein Sensor (20) vorgesehen, dessen Aufgabe es ist, eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) – die Anlass für eine anschließende Entladung des Formgedächtniselements gibt – zu detektieren (BPatG-Urteil S. 16). Der Prozessor ist dementsprechend so programmiert, dass er das Formgedächtniselement (238) entlädt, wenn er vom Senor (20) ein Signal erhält, das eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) anzeigt (Merkmal 5a).
    f)
    Abgesehen von der Wirkungs- und Funktionsangabe, die besagt, dass eine stattgefundene lineare Bewegung der Leitspindel festgestellt werden soll, gibt Patentanspruch 1 keine weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung des Sensors (BPatG-Urteil S. 16). Weder verhält sich der Anspruch einschränkend zu dessen näherer Konstruktion noch dazu, ob die Linearbewegung direkt an der Leitspindel festgestellt oder auf indirektem Wege detektiert werden soll (BPatG-Urteil S. 16). Dass auch eine mittelbare Bewegungserfassung vom Klagepatent zugelassen ist, wird bereits durch den Anspruchswortlaut deutlich, der sich für die Programmierung des Prozessors und das Entladen des Formngedächtniselements damit begnügt, dass der Sensor „ein“ Signal liefert, das eine Linearbewegung der Leitspindel anzeigt. Dieses Signal muss kein direkter Bewegungswert für die Leitspindel sein, sondern kann jedweder Art sein, solange sich aus ihm aufgrund der Gesamtsituation des technischen Aufbaus nur verlässlich schließen lässt, dass die Leitspindel eine Linearbewegung vollzogen hat, die es erlaubt und nötig macht, die Bestromung des Formgedächtniselements zu beenden (BPatG-Urteil S. 16 f.). Erst recht ist es kein Erfordernis des Klagepatents, dass über die bloße Tatsache der Vorwärtsbewegung als solcher hinaus etwa auch das Ausmaß der Linearbewegung festgestellt werden müsste. Soweit die Ausführungsbeispiele des Klagepatents derartiges erlauben, handelt es sich um bevorzugte Erfindungsvarianten, auf die der Hauptanspruch nicht eingeschränkt werden darf. Das gilt umso mehr, als der vom Sensor festzustellende Zustand – die Durchführung einer Linearbewegung der Leitspindel – zu einem ganz bestimmten, begrenzten Zweck erfasst wird, nämlich nur dazu, dem Prozessor eine Entladung des Formgedächtniselements zu ermöglichen. Weitergehende Zwecke sind nach der Anspruchsfassung mit dem zu detektierenden Signal über den Vollzug einer Linearbewegung der Leitspindel nicht verbunden, weswegen als Sensor eine Vorrichtung genügt, die in der Lage ist festzustellen, dass (wenn auch nicht um wie viel) sich die Leitspindel linear bewegt hat. Mit Recht ist deshalb das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass als „Sensor“ jedes Vorrichtungsteil in Betracht kommt, das in betriebssicherer und für die Zwecke der Medikamentenabgabe zuverlässiger Weise aufnimmt und anzeigt, dass die Leitspindel eine Linearbewegung in Richtung auf den Behälterausgang vollzogen hat. Dazu bedarf es weder einen unmittelbaren Verbindung zwischen Sensor und Leitspindel noch einer in den Ausführungsbeispielen lediglich beispielhaft und nicht abschließend gezeigten mittelbaren mechanischen Kopplung zwischen Leitspindel und Sensor; vielmehr genügt jede Konstruktion, die im Ergebnis gewährleistet, dass eine Bewegung der Leitspindel vom Sensor detektiert wird, um daraus die notwendigen Schlüsse für die Bestromung des Formgedächtniselements zu ziehen.
  21. Anders als die Beklagten meinen, muss die Bewegung der Leitspindel nur insoweit detektiert werden, wie sie sich beim Betrieb zur Abgabe der bevorrateten Flüssigkeit einstellt. Ob ernstlich Sachverhalte vorstellbar sind, bei denen sich die Leitspindel z.B. bedingt durch ein Unfallgeschehen oder dergleichen linear in Gegenrichtung bewegt, ohne dass die Vorrichtung insgesamt in einer Weise in Mitleidenschaft gezogen wird, dass ihr Benutzer nicht mehr von einer Funktionstauglichkeit ausgehen kann, mag auf sich beruhen. Das Klagepatent befasst sich nirgends mit solchen ganz besonderen und außergewöhnlichen Betriebsumständen, weswegen sich auch die Annahme verbietet, dass die patentgeschützte Vorrichtung ihnen gewachsen sein soll. Wenn im Merkmal 2.f) davon die Rede ist, dass der Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel vorgesehen ist, so meint dies deshalb nur diejenige Vorwärtsbewegung, die durch den regulären Abgabebetrieb bedingt ist.
  22. g)
    Dem gebotenen weiten Verständnis des Klagepatents steht nicht die Senatsentscheidung „Infusionsvorrichtung“ (GRUR-RR 2021, 258) entgegen.
    Sie besagt, dass – ungeachtet ihrer technisch-funktionalen Brauchbarkeit für die Zwecke der Erfindung – solche Ausführungsformen aus dem Schutzbereich auszuscheiden haben, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverständnis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Anspruchsfassung durch den in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen wäre. Begriffe einer Patentschrift dürfen deswegen nicht so verstanden werden, dass Ausführungsformen erfasst werden, die durch den in der Patentschrift selbst gewürdigten Stand der Technik neuheitsschädlich offenbart sind.
    Dieses Primat ist nicht dahin zu verstehen, dass bei der Patentauslegung in eine Prüfung darüber einzutreten wäre, welcher Offenbarungsgehalt dem gewürdigten Stand der Technik tatsächlich und richtigerweise zukommt, um ausgehend hiervon diejenigen Ausführungsvarianten aus dem Schutzbereich auszuklammern, die sich bereits in diesem (gewürdigten) Stand der Technik wiederfinden. Wie der Senat in der zitierten Entscheidung klargestellt hat, gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Patent nicht danach interpretiert werden darf, mit welchem Inhalt es sich als rechtsbeständig (neu, erfinderisch, nicht unzulässig erweitert) erweisen würde. Dementsprechend geht es nicht darum, Rechtsbestandseinwände im Zuge der Patentauslegung vorwegzunehmen, sondern einzig und allein darum, aus fachmännischer Sicht diejenige technische Lehre zu identifizieren, für die dem Inhaber das fragliche Patent (mit Bindungswirkung für das Verletzungsgericht) erteilt worden ist. Bei der Patentauslegung ist deshalb darauf abzustellen, welchen Gegenstand das Patentamt dem Stand der Technik – ob zu Recht oder zu Unrecht – ausweislich der in der Patentbeschreibung vorgenommenen Würdigung subjektiv entnommen hat, so dass diejenigen Ausführungsvarianten auszuscheiden haben, die schon im gewürdigten Stand der Technik, wie ihn das Patentamt aufgefasst hat, neuheitsschädlich offenbart wären. Denn für solche Varianten kann ein im Verletzungsprozess durchzusetzender Erteilungswille nicht gebildet worden sein.
    Im Streitfall ist insoweit ausschlaggebend, dass die Würdigung, welche die US-PS 5,919,XXC in der Klagepatentschrift (Abs. [0012]) erfahren hat, keinen Anhalt dafür bietet, dass die Erteilungsbehörde in der besagten Schrift einen wie auch immer gearteten Detektor zur Feststellung einer stattgefundenen Linearbewegung des Spritzenkolbens offenbart gesehen hat, von dem sich der „Sensor“ des Klagepatents zu unterscheiden hätte. Gegenteiliges legen auch die Beklagten nicht dar.
    2.
    Die angegriffenen Insulinpumpen sind wie folgt aufgebaut:
    Um Insulin aus dem Behälter auszutragen, muss die Leitspindel mit dem Kolben nach links in Richtung auf den Behälterausgang bewegt werden. Damit die Leitspindel entsprechend angetrieben wird, ist sie an ihrem rechten, dem Kolben gegenüberliegenden Ende in einem Antriebszahnrad gelagert, das quer zur Längsachse der Leitspindel ausgerichtet ist.
  23. Das Antriebsrad wird mit Hilfe eines Antriebsgreifglieds rotiert, das die Form eines „gehenden Mannes“ (mit einem Kopf, einem linken Arm und zwei Beinen) hat. Es ist um einen Drehpunkt hin- und herschwenkbar und an seinem Kopf mit einem Formgedächtnisdraht verbunden, der sich bei Bestromung verkürzt. Am rechten Bein des Antriebsgreifgliedes greift eine Feder an, die so vorgespannt ist, dass das Antriebsgreifglied, wenn sein Kopf infolge des Aufbringens einer elektrischen Ladung auf den Formgedächtnisdraht nach links ausgelenkt worden ist, in die Gegenrichtung zurückbewegt wird.
    Im Betrieb arbeitet die Vorrichtung wie folgt:
    Soll die Leitspindel vorwärtsbewegt werden, so wird ein elektrischer Strom auf den Formgedächtnisdraht aufgebracht, der sich daraufhin verkürzt, wodurch das Antriebsgreifglied nach links verschwenkt wird. Infolgedessen wird der linke Arm des Antriebsgreifgliedes nach unten verlagert, so dass sein Ende gegen eine radiale Zahnfläche des Antriebszahnrades gelangt, welches sich dementsprechend im Uhrzeigersinn verdreht. Infolge der Rotation des Antriebszahnrades verschiebt sich die Leitspindel und mit ihr der Kolben im Behälter eine bestimmte Strecke nach links.
    Gleichzeitig mit dem sich nach unten verlagernden Arm bewegt sich das rechte Bein des Antriebsgreifgliedes nach rechts, bis es an einen gehäusefesten Kontaktpunkt anschlägt, der eine weitere Auslenkbewegung des Antriebsgreifgliedes unterbindet. Infolge der Berührung des Kontaktpunktes, die von der Insulinpumpe detektiert wird, wird die Bestromung des Formgedächtnisdrahtes beendet, der daraufhin abkühlt und zu seiner ursprünglichen Länge zurückkehrt.
    Das Antriebsgreifglied schwenkt hierdurch, unterstützt von der am rechten Bein des Antriebsgreifgliedes angeordneten Feder, zurück, bis das linke Bein des Antriebsgreif-gliedes einen gehäusefesten linken Kontaktpunkt erreicht, wodurch zugleich der linke Arm des Antriebsgreifgliedes nach oben gerät. Das Armende befreit sich hierdurch aus der Zahnflanke, in die es während des Antriebstaktes eingetaucht war, gleitet über die Zahnfläche des Antriebsrades hinweg und verrastet hinter der nächsten (im Gegenuhrzeigensinn benachbarten) Zahnflanke, ohne das Antriebsrad durch die Auf-wärtsbewegung in der entgegengesetzten Richtung zu rotieren.
  24. Auf diese Weise kann das Antriebsrad bei jeder vollständigen Pendelbewegung des Antriebsgreifgliedes um eine Zahnbreite weitergedreht und dadurch die Leitspindel entsprechend – Stück für Stück – vorwärts geschoben werden.
    3.
    Zwischen den Parteien steht auch im Berufungsrechtsstreit allein im Streit, ob die angegriffene Insulinpumpe einen Sensor aufweist, der eine lineare Bewegung der Leitspindel detektiert. Alle weiteren Anspruchsmerkmale, deren Benutzung die Beklagten nicht bestreiten, bedürfen daher keiner weiteren Erörterung. Von ihrer Verwirklichung ist das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen und ist mit Blick auf die hinzugetretenen Anspruchsmerkmale aufgrund der unwidersprochen gebliebenen, mit aussagekräftigen Fotos der angegriffenen Ausführungsform gestützten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 16.02.2023 ohne weiteres auszugehen.
    Zutreffend ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche Insulinpumpe eine lineare Bewegung der Leitspindel mithilfe eines Sensors detektiert. Er liegt in Gestalt des gehäusefesten Kontaktpunktes vor, der mit dem rechten Bein des Antriebsgreifgliedes zusammenwirkt.
    Wie erläutert, registriert die angegriffene Ausführungsform das Anschlagen des Antriebsgreifgliedes gegen den rechten Kontaktpunkt und veranlasst daraufhin, dass die Bestromung des Formgedächtnisdrahtes beendet wird. Im Moment des Anschlagens gegen den rechten Kontaktpunkt hat sich das Antriebsrad um eine Zahnbreite – und wegen der mechanischen Kopplung zwischen Antriebsrad und Leitspindel – auch die Leitspindel um eine dem gewählten Übersetzungsverhältnis entsprechende Strecke vorwärts bewegt. Denn das rechte Bein des Antriebsgreifgliedes schlägt gegen den rechten Kontaktpunkt erst an, nachdem sich der Formgedächtnisdraht als Folge seiner Bestromung verkürzt und dadurch das Antriebsgreifglied entgegen dem Uhrzeigersinn verschwenkt hat. Durch dieselbe Schwenkbewegung, die das rechte Bein des Antriebsgreifgliedes in Berührung mit dem rechten Kontaktpunkt bringt, wird auch das Ende des linken Armes des Antriebsgreifgliedes nach unten verlagert, wodurch das Armende gegen eine Zahnfläche des Antriebsgreifgliedes getrieben wird und dieses um eine Zahnbreite verdreht. Das Anschlagen des Antriebsgreifgliedes gegen den rechten Kontaktpunkt fällt also mit dem Abschluss der Abwärtsbewegung des linken Armes des Antriebsgreifgliedes zusammen, mit der sich wiederum die Rotation des Antriebsrades um eine Zahnbreite vollendet. Infolge dieses Wirkzusammenhangs repräsentiert das Anschlagen des Antriebsgreifgliedes mit seinem rechten Bein gegen den rechten Kontaktpunkt den Vollzug einer Teildrehung des Antriebsrades sowie einer dementsprechenden Linearverschiebung der Leitspindel. Damit detektiert der Kontaktpunkt durch seine Berührung, dass sich die Leitspindel linear bewegt hat. Mehr bedarf es für die Zwecke der Erfindung – wie dargelegt – nicht.
    Insbesondere ist es keine Aufgabe der technischen Lehre von Patentanspruch 1, Vorkehrungen für ganz besondere Benutzungssituationen zu treffen, für die die Beklagten eine mögliche Fehlfunktion des betrachteten Antriebsmechanismus einwenden, nämlich sportliche Aktivitäten, Unfallgeschehen oder die Benutzung von Fahrgeschäften, die zur Folge haben könnten, dass das Antriebsrad ohne gleichzeitige Verschwenkung des Antriebsgreifgliedes rotiert oder umgekehrt die Pendelbewegung des Antriebsgreifgliedes z.B. aufgrund einer Fehljustierung zwischen Antriebsgreifglied und Antriebsrad nicht ordnungsgemäß an das Antriebsrad und die Leitspindel weitervermittelt wird oder die Leitspindel als Folge eines Sturzes in Gegenrichtung verschoben wird. Nirgends in der Klagepatentschrift werden derlei Gefahren als zu lösendes Problem adressiert; auch die Beklagten nennen keine diesbezügliche Beschreibungsstelle. Die vorgenannten Erwägungen haben deshalb bei der Patentauslegung – wie dargetan – außer Betracht zu bleiben.
    Gleiches gilt für den Einwand, der beschriebene Detektionsmechanismus funktioniere dann nicht mehr zuverlässig, wenn der „gehende Mann“ in einer Weise deformiert ist, dass mit dessen Bewegung die Leitspindel tatsächlich nicht vorwärtsbewegt wird, weswegen der besagte Mechanismus auch nicht als patentgemäßer Sensor angesehen werden könne. Maßgeblich ist der Auslieferungszustand der Vorrichtugnen, den die Beklagten zu verantworten haben. Verwirklicht er alle Anspruchsmerkmale, hat es keine Bedeutung, wenn die verletzende Eigenschaft im weiteren Verlauf, z.B. infolge eines irregulären Betriebs, unvorhersehbar verlorengeht. Die Beklagten bleiben abgesehen davon auch jede nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, wie es dazu kommen könnte, dass in einem von ihnen ausgelieferten intakten Gerät der „gehende Mann“ im Gebrauch dermaßen demoliert wird, dass der Funktionsmechanismus auf die behauptete Weise gestört ist, ohne dass das Gerät gleichzeitig auch äußere Beschädigungen in einem Ausmaß davonträgt, die jedem Benutzer vor Augen führen, dass die Insulinpumpe (z.B. nach einem Sturz oder dergleichen) nicht mehr intakt ist und deswegen voraussichtlich auch nicht mehr einwandfrei funktioniert.
    4.
    Unter den gegebenen Umständen hat das Landgericht mit Recht sowohl eine unmittelbare Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb der vollständigen Insulinpumpe als auch eine mittelbare Patentverletzung wegen des Angebots und der Lieferung der Patches angenommen. Konkrete Berufungsangriffe, die über die Erwägungen des Landgerichts hinaus Ausführungen erforderlich machen würden, führen die Beklagten insoweit – abgesehen vom Vorwurf eines Mitverschuldens – nicht. Der Senat kann daher auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Umdruck Seiten 30-33) Bezug nehmen, denen er sich anschließt.
    Soweit die Beklagten der Klägerin vorwerfen, es schuldhaft versäumt zu haben, das Klagepatent bereits gegen die alte Geräteversion geltend gemacht zu haben, womit ihr eine dieses Schutzrecht verletzende Abwandlung ihrer Insulinpumpe und eine deswegen erfolgte Verletzungsverurteilung erspart geblieben wären, steht zunächst außer Zweifel, dass, selbst wenn man eine solche Obliegenheit der Klägerin befürworten sollte, das die Schadensersatzfeststellung rechtfertigende Verschulden der Beklagten als Patentverletzer keinesfalls vollkommen ausgeräumt werden könnte. Denn vordringlich ist es Sache des Wettbewerbers, sich nach fremden Schutzrechten zu vergewissern. Nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Klägerin während des Erstprozesses das Klagepatent in Betracht gezogen hat, fehlt es auch an jeglicher Grundlage für irgendeinen die Beklagten entlastenden Vertrauenstatbestand dahin, dass die Klägerin bestimmte Schutzrechte nicht geltend machen werde.
    Richtigerweise begründet die unterbliebene Geltendmachung des Klagepatents gegen die alte Geräteversion jedoch nicht einmal einen Mitverschuldensvorwurf gegen die Klägerin. Anders als in Fällen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Patentinhaber seine Rechtsverfolgung unter rein verfahrensrechtlichen (Dringlichkeits-)Gesichtspunkten selbst zielstrebig unternommen haben muss, was verlangt, dass er gegen eine Verletzungsform grundsätzlich alle ihm zu Gebote stehenden Schutzrechte in Stellung bringt, gehört es nicht zu den materiell-rechtlichen Obliegenheiten eines Patentinhabers, die ein Mitverschulden begründen können, den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen gegen andere ihm zustehende Patente abzuhalten. Sofern kein besonderer Vertrauenssachverhalt durch einen z.B. vorgerichtlichen Schriftverkehr oder dergleichen begründet wurde, an dem es hier fehlt, ist und bleibt es die alleinige Verantwortlichkeit des Verletzers, sicherzustellen, dass durch sein Tun keine Schutzrechte anderer, die zu recherchieren, seine Aufgabe ist, verletzt werden.
    Das unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung vom Landgericht verhängte Schlechthinverbot begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Es ist grundsätzlich immer dann angebracht, wenn das verletzende Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur patentverletzend und nicht anders eingesetzt werden kann. Hiervon ist das Landgericht zurecht ausgegangen, indem es den Einwand der Beklagten, inzwischen sei eine weitere (dritte) Geräteversion entwickelt worden, die patentfrei sei und mit der die bisherigen Einweg-Patch-Behälter in Benutzung genommen werden könnten, unter Hinweis darauf zurückgewiesen hat, dass die dritte Geräteversion nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf dem deutschen Markt noch nicht erhältlich ist, sondern diesbezüglich lediglich Vorbereitungen getroffen seien. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.01.2022 – I-15 U 65/21) ist eine patentfreie Verwendungsmöglichkeit nur dann relevant, wenn es sich bei ihr um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare Gebrauchsalternative handelt, während die bloß theoretische Aussicht, dass es künftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsmöglichkeit geben könnte, belanglos ist. Letzteres hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Zu der dritten Geräteversion, die die patentfreie Benutzungsoption für die Patch-Behälter eröffnen soll, teilen die Beklagten lediglich – negativ – mit, dass es bei ihr kein Signal mehr gibt, das von der Kontaktstelle an den Prozessor übertragen wird, um den Formgedächtnisdraht zu entladen. Durch welche konstruktive Ausgestaltung die Insulinpumpen – positiv gewendet – dennoch funktionstüchtig bleiben, gibt der Sachvortrag der Beklagten demgegenüber nicht her. Abgesehen davon haben die Beklagten schon im erstinstanzlichen Verfahren nichts Näheres zu den angeblichen Vorkehrungen mitgeteilt, die eine alsbaldige Verfügbarkeit der dritten Geräteversion auf dem deutschen Markt erwarten oder auch nur einschätzen ließen (Klageerwiderung S. 30 f.). Auch im Berufungsverfahren behaupten sie weder eine zwischenzeitliche Markteinführung noch etwas Substanzielles dazu, welche konkreten Vorkehrungen bis jetzt getroffen wurden und ab wann aus welchen Gründen mit einer Präsenz der dritten Geräteversion in Deutschland zu rechnen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass es an einer verlässlichen Grundlage für eine im Tatsächlichen absehbare patentfreie Verwendungsmöglichkeit der Patch-Behälter fehlt, die es rechtfertigen würde, von einer umfassenden Unterlassungsverurteilung abzusehen.
    5.
    Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen (§ 148 ZPO), besteht nicht, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 15.02.2023 in dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug verfolgten Umfang aufrechterhalten hat. Das Urteil ist umfangreich und außerordentlich sorgfältig begründet; der Senat teilt nach Prüfung die dortigen Ausführungen. Schon deswegen besteht kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen. Vorliegend gilt dies umso mehr, weil die Schutzdauer demnächst abläuft und die Klägerin deswegen ein den Belangen der Beklagten vorgehendes Interesse daran hat, das der Verletzungsrechtsstreit zügig entschieden wird.
    III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
    Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.

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