Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3315
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Februar 2023, I-2 U 1/20
Vorinstanz: 4c O 66/18
- I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 160 XXA B1 durch das Angebot und den Vertrieb von Wechselrichtern des Typs A und B der Baureihe C-D abgewiesen.
- II. Das am 12.12.2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4c O 66/18) ist gegenstandslos.
- III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- V. Die Revision wird nicht zugelassen.
- VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.
- Gründe
- Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat das Klagepatent, das EP 1 610 XXB B1, mit Urteil vom 24.01.2023 rechtskräftig vernichtet.
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
- Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.