Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2985
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Dezember 2019, Az. 4c O 66/18
- I. Die Beklagte wird verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft, bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
- Wechselrichter mit einem Gehäuse, mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten, mit mindestens einer Drossel und/oder einem Trafo, die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem Kühlaggregat, zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
- bei denen das Gehäuse mindestens zwei Kammern aufweist, wobei die beiden Kammern durch eine Wand getrennt sind, wobei sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer befinden und die Kühlkörper auf der anderen Seite der Wand in der anderen Kammer befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und/oder der Trafo in der anderen Kammer befinden, wobei die andere Kammer das Kühlaggregat aufweist;
- 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, - wobei
- – zum Nachweis, der Angaben, die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:
- a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, - wobei
- – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
– die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 28. Januar 2012 zu machen sind; - 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
- 1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 27. Januar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
- 2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 28. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- V. Der Streitwert wird auf EUR 2.000.000,- festgesetzt.
- Tatbestand
- Die Klägerin macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 610 XXX B1 (Anlage K-B-7; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme zweier deutschen Prioritäten vom 24. Juni 2004 (DE 202004009XXX U und DE 102004030XXX) am 16. März 2005 angemeldet und als Anmeldung am 28. Dezember 2005 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Dezember 2011 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 (Anlagen HL 2 und 3) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 6 Ni 15/19) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
- Das Klagepatent betrifft einen Wechselrichter mit einem Gehäuse und mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
- „1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und/oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und/oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befinden, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist.“
- Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur ist dem Klagepatent entnommen und erläutert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
- Die Figur 1 zeigt ein erfindungsgemäßes Gehäuse, bei dem die beiden Kammern (7 und 8) durch eine Trennwand (6) voneinander getrennt werden und wobei sich die empfindlichen elektronischen Bauteile in der vor Umwelteinflüssen geschützten Kammer (7) befinden.
- Die Klägerin ist ein weltweit operierendes Unternehmen, welches sich auf den Bereich der Photovoltaik-Systemtechnik spezialisiert hat. Die in München ansässige Beklagte gehört zur A-Gruppe und ist für den Vertrieb der von der Unternehmensgruppe angebotenen Produkte in Deutschland zuständig. Die weltweit agierende A-Gruppe stellt her und bietet an Produkte in den Bereichen Energieoptimierung, Stromwandlung und Überwachung von Photovoltaik-Anlagen. Die Beklagte bietet unter anderem auch die Baureihe B an (vgl. Datenblatt der Produktreihe, vorgelegt als Anlage K-B-2), zu der auch Wechselrichter des Typs C und D gehören (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Die Klägerin hat einen Wechselrichter dieser Baureihe (E) untersucht, wobei bei diesem die Drossel als zwei separate Bauteile ausgestaltet war. In dem aktuell von der Beklagten vertriebenen Modell sind die die Drossel bildenden Bauteile in einem Block vergossen, wobei dieser konstruktive Unterschied für den vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung ist. Nachfolgende, dem Anlagenkonvolut HL 1 entnommenen Fotografien und graphische Darstellungen zeigen einen aktuellen Wechselrichter der Beklagten aus verschiedenen Perspektiven und teils ohne äußeres Gehäuse:
- Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Anspruchs komme es nicht darauf an, ob ein erfindungsgemäßes Gehäuse aus zwei oder mehr Kammern bestehe, entscheidend sei allein, dass es eine Kammer gebe, die die vor Umwelteinflüssen zu schützenden Komponenten aufnehme und mindestens eine weitere Kammer, in der die bereits geschützten Komponenten angeordnet seien. Darüber hinaus sei es auch unerheblich, ob die Drossel von der Kühlluft beaufschlagt werde, da es dem Klagepatent allein darauf ankomme, die empfindlichen elektrischen und/oder elektronischen Komponenten zu schützen. Die Beaufschlagung der Drossel mit Luft sei zudem auch funktional ohne Belang.
- Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen im Übrigen auch nur zwei Kammern auf, da keine Trennwand vorhanden sei, die denjenigen Teil der zweiten Kammer, der die Kühlkörper umfasse, von dem Teil dieser Kammer vollständig abtrenne, in der die Drossel untergebracht sei. Daran ändere auch das Vorhandensein eines Luftleitbleches nichts, welches zudem nur einen Teil des bestehenden Schlitzes zwischen der zweiten und der vermeintlich dritten Kammer abdecke.
- Die Klägerin ist der Ansicht, der Verjährungseinwand könne bereits deswegen keinen Erfolg haben, da eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht nicht bestehe und die Beklagte auch bereits nicht vortragen habe, wann sie die angegriffenen Produkte tatsächlich auf den Markt gebracht haben will. Insoweit hat sie – von der Beklagten unwidersprochen – vorgetragen, ein Muster der in Rede stehen Wechselrichter erst im August 2018 erworben und erhalten zu haben.
- Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen.
- Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen;
hilfsweise
das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 610 XXX B1 auszusetzen.
- Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngemäß.
- Entgegen der Lehre des Klagepatents bestünden die angegriffenen Wechselrichter aus drei Kammern, wobei sich die Drossel getrennt von den in der zweiten Kammer angeordneten Bauteilen zur Kühlung in einer separaten dritten Kammer befände. Die zwischen der zweiten und dritten Kammer befindliche Trennwand sorge – in Verbindung mit einem Leitblech – dafür, dass die Kühlluft nur in die zweite Kammer geleitet werde, es mithin nicht nur zu einer räumlich-körperlichen Trennung der Drossel von den Kühlaggregaten, sondern auch zu einer im Wesentlichen thermischen Trennung der Kammern komme. Nach der Lehre des Klagepatents sei es indes erforderlich, dass sich die Drossel in der gleichen Kammer wie der Kühlkörper und das Kühlaggregat befinde, damit alle Bauteile gleichermaßen dem kühlenden Luftstrom ausgesetzt seien.
- Darüber hinaus handele es sich bei den angegriffenen Wechselrichtern nicht um solche, die von einer Person montiert werden könnten. Die Klägerin vertrete im Nichtigkeitsverfahren die Auffassung, dass das Klagepatent nur ein Gehäuse kleinerer Abmessung umfasse. Auch weise die Drossel in den angegriffenen Wechselrichter keine hohe Schutzart nach den IP-Schutzklassen IP44 oder IP45 auf, die – wie die Klägerin ebenfalls im Nichtigkeitsverfahren vertrete – für das Merkmal der hohen Schutzart zumindest erforderlich seien.
- Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung mit Blick auf solche Ansprüche, die die Klägerin für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 geltend macht. Insoweit behauptet sie, die Klägerin habe auf Grund ihrer Stellung als wesentlicher Wettbewerber auf dem Spezialmarkt für die angegriffenen Produkte seit bzw. kurz nach Markteinführung Kenntnis von den Produkten der Beklagten gehabt, jedenfalls beruhe eine etwaige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit.
- Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Ferner beruhe die klagepatentgemäße Lehre auf einer unzulässigen Erweiterung.
- Das Gericht hat einen Wechselrichter des Typs D während des Termins zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen, wobei das Gerät von der Klägerin dadurch in Betrieb genommen wurde, dass sie den originalen Lüfter an eine andere, externe Stromquelle angeschlossen hat.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
- A.
Die Klage ist begründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen. - I.
Das Klagepatent betrifft einen Wechselrichter mit einem Gehäuse, mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten, mit mindestens einer Drossel und/oder einem Trafo, die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem Kühlaggregat zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten. - Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, eine Stromversorgungseinheit mit zwei Räumen bekannt, wobei sämtliche Wärme entwickelnden Bauteile in lediglich dem einen Raum angeordnet seien und wobei diese Bauteile auf einem Kühlkörper angeordnet seien, der die Wand zu einem Kühlraum bilde. Der Kühlkörper weise auf der dem Kühlraum zugewandten Seite Kühlrippen auf, die durch ein Gebläse gekühlt würden, wobei die Kühlluft aus der Umgebung gezogen werde.
- Das Klagepatent nimmt in Absatz [0003] ferner Bezug auf den von der DE 200 16 XXX U1 offenbarten Schaltschrank, der durch eine Montageplatte in zwei Kammern unterteilt sei. In der einen Kammer, der Bauteilkammer, seien die Wärme erzeugenden Bauteile untergebracht, die mit einem Kühlkörper in Verbindung stünden, der sich in einer Kühlluftkammer befinde. Mittels eines Gebläses werde dafür gesorgt, dass die vom Kühlkörper erzeugte Warmluft durch die offene Rückseite des Schaltschrankes an die Umgebung abgeführt werde.
- In Absatz [0004] führt das Klagepatent zudem aus, dass ein Wechselrichter ein Gehäuse umfasse, das der Aufnahme der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten diene. Ein solches Wechselrichtergehäuse besitze häufig eine Lüftung, insbesondere in Form eines elektrischen Lüfters, wobei durch Zuführung von Außenluft in das Gehäuse die elektrischen bzw. elektronischen Komponenten gekühlt würden. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Geräten kritisiert das Klagepatent, dass Wechselrichter nicht nur in Gebäuden angebracht seien, sondern auch außerhalb von Gebäuden, wodurch durch den Lüfter nicht nur Luft, sondern auch Schmutz, Staub und Feuchtigkeit in das Gehäuse eingeblasen würden. So sei bereits nach kurzer Zeit festzustellen, dass die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten im Inneren des Gehäuses des Wechselrichters stark verschmutzt seien. Die Verschmutzung bewirke die bekannten Ausfälle. Auch der Einsatz von vor dem Lüfter angeordneten Filtern sei insofern problematisch, als dann, wenn sich der Filter zugesetzt habe, die Kühlleistung sehr eingeschränkt sei.
- Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0005] als technische Aufgabe, einen Wechselrichter der bekannten Art bereitzustellen, bei dem auch unter ungünstigen äußeren Bedingungen die Kühlleistung über einen langen Zeitraum im Wesentlichen uneingeschränkt zur Verfügung steht.
- Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
- 1. Wechselrichter mit einem Gehäuse,
2. mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten
3. mit mindestens einer Drossel und/oder einem Trafo
3.1. die selbst eine hohe Schutzart aufweisen
4. und mit einem Kühlaggregat zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten,
5. dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse mindestens zwei Kammern aufweist,
6. wobei die beiden Kammern durch eine Wand getrennt sind,
7. wobei sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer befinden
8. und die Kühlkörper auf der anderen Seite der Wand in der anderen Kammer befinden,
9. und wobei sich die mindestens eine Drossel und/oder der Trafo in der anderen Kammer befinden,
10. wobei die andere Kammer das Kühlaggregat aufweist. -
II.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale 2, 4, 5 und 6 nicht im Streit. Die übrigen streitigen Merkmale 1, 3, 3.1 sowie 7 bis 10 sind indes durch die angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls verwirklicht. - 1.
Die seitens der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 1 unmittelbar wortsinngemäß, gemäß dem ein klagepatentgemäßer Wechselrichter ein Gehäuse aufweist. -
1.1.
Das Klagepatent umfasst einen – aus dem Stand der Technik dem Grunde nach vorbekannten – Wechselrichter, der in einem nach den Vorgaben des Klagepatents ausgestalteten Gehäuse untergebracht wird (Merkmal 1). Während die Merkmale 2 bis 4 nähere Angaben zu den einzelnen Komponenten des Wechselrichters machen, umfassen die kennzeichnenden Merkmale 5 bis 10 die Einzelheiten des Gehäuses bzw. der Anordnung der Komponenten in dem Gehäuse. - Der Fachmann kann – worauf in den nachfolgenden Abschnitten noch einzugehen sein wird – dem Anspruch bestimmte Vorgaben zur Ausgestaltung des Wechselrichtergehäuses entnehmen, insbesondere das Vorhandensein mehrerer Kammern im Inneren des Gehäuses, die jeweils bestimmte Komponenten aufnehmen sollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Fachmann indes weder dem Anspruch noch der Beschreibung einen Hinweis darauf entnehmen, dass das Gehäuse eine bestimmte (verhältnismäßig kleine) Größe aufweisen muss, insbesondere eine Handhabung und Montage durch nur eine Person möglich sein muss.
- Der für die Auslegung vordergründig maßgebliche Anspruchswortlaut von Merkmal 1 spricht ganz allgemein nur von einem Gehäuse, ohne spezifische Angaben zur (Maximal-)Größe des Gehäuses zu machen. Der Fachmann kann auch der Figur 1 nebst Beschreibung des Ausführungsbeispiels keinen Hinweis darauf entnehmen, dass die Vorrichtung eine bestimmte Größe nicht überschreiten darf und insbesondere von einer einzigen Person montiert werden soll. Denn die nachfolgend verkleinert wiedergebene Figur 1 zeigt einen erfindungsgemäßen Wechselrichter als perspektivische Draufsicht, ohne indes Angaben zu den Maßen zu enthalten, wie sie etwa bei einer Konstruktionszeichnung üblich sind, die bestimmte Maßvorgaben voraussetzen.
- Entsprechend kann der Fachmann aus der Skizze auch nicht auf eine (zulässige) Maximalgröße schließen.
- Schließlich kommt der Fachmann auch unter Berücksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise nicht zu dem seitens der Beklagten vertretenen Verständnis des Merkmals 1. Denn dem Klagepatent kommt es darauf an, die empfindlichen elektrischen und/oder elektronischen Komponenten durch eine Aufteilung in mehrere Kammern vor Feuchtigkeit und sonstigen Immissionen zu schützen. Der Fachmann weiß indes, dass die Abmessungen des Gehäuses nicht zuletzt auch von der Größe und der Anzahl der Komponenten abhängt, so dass er die Größe des Gehäuses und damit auch dessen Gewicht im Einzelfall den Umständen anpassen wird. Nicht ersichtlich ist, wieso der Fachmann den Gedanken des Patents nicht auch auf solche Gehäuse übertragen sollte, die auf Grund ihrer Größe bzw. ihres Gewichts ggf. von mehr als einer Person montiert werden müssen, denn auch bei solchen Gehäusen kann der erfindungsgemäße Gedanke zum Einsatz kommen.
- Soweit die Klägerin in ihrer im Nichtigkeitsverfahren eingereichten Widerspruchsbegründung vom 11. Juli 2019 die Ansicht vertritt, der Fachmann schließe aus den Angaben im Klagepatent, „dass es sich bei dem Wechselrichtergehäuse um ein Gehäuse eher kleinerer Abmessungen handelt, das an die Funktion und die Elektronik des Wechselrichters angepasst worden ist und das von einer Person handhabbar und montierbar ist“ (vgl. 1. Abs. auf Seite 5 der Anlage K-B-9), so stellt diese Eingabe im Verletzungsverfahren kein bindendes Auslegungsmaterial dar. Ebenso wie Äußerungen des Anmelders im Erteilungsverfahren sind auch Äußerungen des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren jeweils kontextbezogen und daher nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres auf das Verletzungsverfahren zu übertragen (für das Erteilungsverfahren: Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel A., Rn. 81 m.w.N.). Zwar mögen Äußerungen des Nichtigkeitsbeklagten im Rechtsbestandsverfahren – wie auch die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung als solche (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel A., Rn. 91ff.) – vom Gericht als indizielle bzw. sachkundige Äußerungen mit in seine Würdigung einbezogen werden können, gleichwohl hat das Verletzungsgericht eine eigenständige Auslegung des Klagepatents als Rechtsfrage vorzunehmen. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen der Verletzungskläger und Nichtigkeitsbeklagte in den beiden parallelen Verfahren unterschiedlich vorträgt, das Gericht diesen Umstand für sich genommen ebenfalls in seine Würdigung mit einstellen kann, nicht hingegen, dass in diesem Fall zwingend der engeren Auslegung zu folgen wäre.
- 1.2.
Demnach ist eine Verwirklichung des Merkmals 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen vorliegend schlüssig vorgetragen. - Soweit die Beklagte meint, die Abmessungen des von der Klägerin im Rahmen eines Testkaufs erworbenen Dreiphasen-Wechselrichter-Geräts weise kein kleines Gehäuse im Sinne des Klagepatents auf, da es Abmessungen von 77 cm x 31 cm x 26 cm aufweise und zudem 45 kg schwer sei, steht dieser der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Zum einen setzt das Klagepatent gerade nicht voraus, dass ein erfindungsgemäßes Gehäuse klein zu sein hat und zum anderen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, wieso ein Gehäuse von 77 cm Länge als groß anzusehen sein soll. Zudem setzt das Klagepatent auch nicht voraus, dass der Wechselrichter zwingend von nur einer Person montiert werden soll, so dass auch das Gewicht von 45 kg einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegensteht. Selbst wenn das Klagepatent – wie von der Beklagten vertreten – die Handhabung durch einen Monteur voraussetzen sollte, so ist nicht zu erkennen, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht auch durch eine Person montiert werden können, da nicht vorgetragen wurde, dass diese einstückig sind, d.h. nur als Ganzes und nicht auch abschnittsweise montiert werden können. Soweit die Beklagte auf einen Hinweis in der als Anlage HL5 zur Akte gereichten Installationsanleitung Bezug nimmt, wo der Einsatz von Hubtechniken empfohlen wird, spricht dies nicht gegen eine Montage auch durch nur eine Person, entsprechende Gerätschaften zum Bewegen vorausgesetzt.
-
2.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch die Merkmalsgruppe 3 unmittelbar wortsinngemäß, wonach ein klagepatentgemäßer Wechselrichter über eine Drossel und/oder einen Trafo verfügt, der selbst eine hohe Schutzart aufweist. - 2.1.
Das Klagepatent setzt gemäß der Merkmalsgruppe 3 voraus, dass der Trafo und/oder die Drossel als Bauteil – im Gegensatz zu den übrigen elektrischen und/oder elektronischen Komponenten – gegen äußere Umwelteinflüsse wie Staub und Feuchtigkeit geschützt ist und daher nicht durch seine/ihre besondere Einbausituation vor diesen Umwelteinflüssen geschützt werden muss. - Dies schließt der Fachmann bereits aus dem unmittelbaren Wortlaut des Merkmals, da dort davon die Rede ist, dass der die Drossel/der Trafo selbst eine hohe Schutzart aufweisen soll. Das Wort „selbst“ gibt dem Fachmann einen unmissverständlichen Hinweis darauf, dass der Schutz der Drossel (oder des Trafos) nicht durch die konkrete Einbausituation im Gehäuse des Wechselrichters, d.h. insbesondere nicht durch den Einbau in die besonders geschützte Kammer des Gehäuses, sondern durch anderweitige, auf das Bauteil beschränkte Schutzmaßnahmen, etwa eine eigene Isolierung, erfolgen soll.
- Insoweit versteht der Fachmann auch den Hinweis auf eine hohe Schutzart dergestalt, dass die den Trafo/die Drossel betreffenden Schutzmaßnahmen einen bestimmten (Wirk-)Umfang haben müssen. Dem Fachmann ist auf Grund seines Fachwissens im Bereich der Konstruktion von elektronischen Geräten bewusst, dass Schutzarten oder -klassen üblicherweise nach dem sog. IP-System bestimmt werden. In diesem System steht die erste Ziffernangabe für den Schutzumfang gegen Berührungen und das Eindringen von Fremdkörpern und kann einen Wert von 0 bis 6 annehmen. Die zweite Ziffer kann einen Wert von 0 bis 8 haben und gibt den Umfang des Schutzes gegen Wasser an. Daraus folgt, dass die Schutzklasse IP44 beispielsweise einen Schutz vor Fremdkörpern bietet, die 1,0 mm oder größer sind, und zugleich auch Schutz vor Spritzwasser bietet. Die Schutzklasse IP45 bietet darüber hinaus auch noch Schutz vor Spritzwasser, das als Strahl gegen das Gehäuse spritzt. Aus der Vorgabe einer „hohen Schutzklasse“ folgert der Fachmann – anders als die Klägerin meint – zwar nicht zwingend auf eine bestimmte (Mindest-)Schutzklasse nach den IP44/IP45, d.h. der Anspruch setzt keine Mindestschutzklasse nach dem IP-System voraus, er erkennt aber jedenfalls, dass das Bauteil selbst derart geschützt werden muss, dass es zumindest dem Luftstrom (und den damit verbundenen Einwirkungen) standhalten kann.
- Unterstützung in diesem Verständnis findet der Fachmann auch in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. Dort heißt es in Absatz [0006] am Ende (Hervorhebungen hinzugefügt):
- „Das heißt, gekühlt wird nur die Kammer des Wechselrichtergehäuses, in der sich die Kühlkörper oder zu kühlende Komponenten hoher Schutzart befinden. Bekanntermaßen sind die Kühlkörper oder auch Wärmetauscher sehr unempfindlich gegenüber Schmutz und Feuchtigkeit, zumindest aber wesentlich unempfindlicher als die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten des Wechselrichters, die nicht besonders geschützt sind, insofern können die Kühlkörper und die Komponenten hoher Schutzart unmittelbar im Kühlstrom liegen, wobei die Verschmutzung der Kühlkörper, und die Verschmutzung von Komponenten hoher Schutzart (z. B. IP65) selbst nur geringe Auswirkungen auf die Kühlleistung hat. Gegebenenfalls kann allerdings vor das Kühlaggregat, beispielsweise einen Lüfter, ein entsprechendes Filter nach- oder vorgeschaltet werden.“
- Der Fachmann kann dem Klammerzusatz in dieser Beschreibungsstelle einen unmittelbaren Verweis auf die IP-Klassifizierung entnehmen mit der Folge, dass er für die Beurteilung, ob eine hohe Schutzart vorliegt, auf das ihm bekannte System zurückgreifen wird, jedenfalls aber die Grundzüge des in diesem System verankerten Schutzumfanges berücksichtigen wird. Soweit das Klagepatent an dieser Stelle eine Klasse von IP65 vorschlägt, wird aus dem Zusatz „z.B.“ deutlich, dass diese Klasse nicht zwingend die Untergrenze für eine Schutzart darstellen soll, die als hoch im Sinne des Klagepatents anzusehen ist. Vielmehr nennt das Klagepatent hier nur exemplarisch eine Schutzklasse, die jedenfalls hoch ist, ohne eine (Unter-)Grenze festzulegen. Auch dieser exemplarisch genannten Schutzklasse kann der Fachmann aber einen Hinweis darauf entnehmen, dass der Trafo bzw. die Drossel von Haus aus mindestens dem Luftstrom ausgesetzt werden können muss, ohne dass er/sie Schaden nimmt.
- 2.2.
Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 3. - Die Beklagte hat mit der Duplik pauschal bestritten, dass die Drosseln der angegriffenen Ausführungsformen über eine hohe Schutzart bzw. eine Schutzklasse von mindestens IP44/IP45 verfügen, da diese jedenfalls nicht gegen das Eindringen von Fremdkörpern über 1,0 mm und Spritzwasser geschützt seien. Wie den nachfolgend wiedergegebenen, der Duplik der Beklagten vom 7. Oktober 2019 auf den Seiten 16 und 17 entnommenen Ablichtungen der Drossel eines angegriffenen Wechselrichters entnommen werden kann, führen aus der Rückseite aus dem ansonsten vollflächig aus Metall bestehenden Gehäuse der Drossel eine Vielzahl von Kabeln heraus, allerdings weisen die Bohrungen in dem Metallgehäuse der Drossel – wie der zweiten Fotografie entnommen werden kann – noch eine Gummilippe bzw. -dichtung auf, die um die Kabel herum angeordnet ist und die Bohrungen abdichtet.
- Insoweit ist nicht zu erkennen, inwieweit durch die mittels Gummilippe abgedichteten Löcher überhaupt Fremdkörper und/oder Spritzwasser eindringen kann, zumal das Innenleben der Drossel – wie die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Wechselrichters in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte – vollflächig vergossen ist, d.h. das Drosselgehäuse wird komplett von der Füll-/Gussmasse ausgefüllt. Darüber hinaus werden die Kabel auch aus der Unterseite des Drosselgehäuses herausgeführt und die Drossel liegt im Einbauzustand im Gehäuse – wie die Kammer ebenfalls im Rahmen der Inaugenscheinnahme feststellen konnte – komplett mit der Unterseite des Drosselgehäuse am Gehäuse des Wechselrichters auf. Insoweit liegt – unabhängig von der Frage, welcher IP-Klassifizierung die Drossel tatsächlich unterfällt – eine hohe Schutzart im Sinne des Klagepatents vor.
-
3.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen schließlich auch die Merkmale 7 bis 10 unmittelbar wortsinngemäß, die nähere An- bzw. Vorgaben dazu enthalten, welche Komponenten des Wechselrichters in welcher Kammer des Gehäuses unterzubringen sind. - 3.1.
Gemäß Merkmal 5 zeichnet sich ein erfindungsgemäßer Wechselrichter zunächst dadurch aus, dass sein Gehäuse über mindestens zwei Kammern verfügt, die nach Merkmal 6 durch eine (Trenn-)Wand voneinander getrennt sind. Die gegen Umwelteinflüsse ungeschützten elektrischen und/oder elektronischen Komponenten befinden sich gemäß Merkmal 7 auf der einen Seite der Trennwand in einer (ersten) Kammer. Auf der anderen Seite der Trennwand, d.h. in der zweiten, nicht extra isolierten Kammer, sind nach Merkmal 8 die Kühlkörper der Komponenten angeordnet. In dieser zweiten Kammer sollen sich nach Merkmal 9 auch die Drossel und/oder der Trafo befinden und zudem nach Merkmal 10 das Kühlaggregat. - Danach setzt das Klagepatent ein Gehäuse voraus, welches mindestens aus zwei voneinander physisch getrennten Kammern besteht, wovon eine der Kammern zum Schutz der von Haus aus ungeschützten elektrischen und elektronischen Komponenten isoliert bzw. abgedichtet ist, so dass diese Komponenten gegen Staub, Feuchtigkeit und andere die Lebensdauer der Komponenten negativ beeinflussende Umwelteinwirkungen geschützt werden. Da die vorgenannten Komponenten indes auch gekühlt werden müssen, werden die zugehörigen Kühlkörper auf der anderen Seite der Trennwand angeordnet und können dort in der (mindestens einen) zweiten Kammer von Luft umströmt werden und so für die erforderliche Kühlung sorgen. Dies ist insoweit unproblematisch, als die Kühlkörper gerade dafür ausgelegt sind, den als nachteilig beschriebenen Umwelteinwirkungen standzuhalten. Da der Trafo und/oder die Drossel nach der klagepatentgemäßen Lehre selbst über einen eigenen Schutz gegen diese Umwelteinwirkungen verfügen (hohe Schutzart), müssen diese Bauteile auch nicht in der isolierten ersten Kammer untergebracht werden, sondern können/müssen in der mindestens einen zweiten ungeschützten Kammer untergebracht werden, wobei die Drossel/der Trafo dabei nicht zwingend in der gleichen Kammer wie die Kühlkörper bzw. das Kühlaggregat angeordnet sein müssen. Auch setzt das Klagepatent nicht voraus, dass der Trafo/die Drossel von einem (kühlenden) Luftstrom beaufschlagt werden.
- Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann bereits dem Wortsinn und der Systematik des Anspruchs, der von mindestens zwei Kammern spricht, mithin nimmt der Anspruch keine Begrenzung auf eine maximale Anzahl an Kammern vor. Soweit der Anspruchswortlaut davon spricht, dass sich die Drossel und/oder der Trafo in der anderen Kammer befinden müssen, erkennt der Fachmann, dass mit der anderen Kammer nicht zwingend die Kammer gemeint ist, in der sich auch die Kühlkörper befinden. Die Bezugnahme auf die andere Kammer dient – wie der Fachmann erkennt – nur der Abgrenzung zu der ersten Kammer, in der sich die besonders zu schützenden Komponenten befinden. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Verwendung des Singulars („in der anderen Kammer“, „die andere Kammer“). Denn soweit es – was der Anspruch auch zulässt – insgesamt nur zwei Kammern gibt, müssen sämtliche nicht zu schützende Komponenten (Kühlkörper, Trafo und Drossel) in einer Kammer untergebracht werden. Soweit es indes mehrere (ungeschützte) Kammern gibt, können die nicht zu schützenden Komponenten auch auf diese mehrere Kammern aufgeteilt werden, da anderenfalls nicht ersichtlich ist, wofür es eine dritte Kammer überhaupt geben sollte, wenn alle Komponenten zwingend auf nur zwei Kammern aufzuteilen sind.
- Unterstützung in diesem Verständnis erfährt der Fachmann auch in Absatz [0006] der allgemeinen Beschreibung. Dort führt das Klagepatent aus (Hervorhebung hinzugefügt):
- “[…] Bevorzugt befindet sich hierbei die mindestens eine Drossel und/oder der Trafo an der Wandseite der Wand der anderen Kammer. Das Gehäuse des Wechselrichters weist mindestens zwei Kammern auf, wobei die beiden Kammern durch eine Wand zur Aufnahme der verlustbehafteten Komponenten getrennt sind, wobei dann, wenn diese Komponenten Kühlkörper aufweisen, sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer und die Kühlkörper auf der anderen Seite der Wand in der anderen Kammer befinden und wobei dann, wenn die zu kühlende Komponente, z. B. ein Transformator, eine hohe Schutzart aufweist, sich diese Komponente an der Wandseite in der anderen Kammer befindet, wobei die andere Kammer das Kühlaggregat aufweist, also gekühlt wird. Das heißt, gekühlt wird nur die Kammer des Wechselrichtergehäuses, in der sich die Kühlkörper oder zu kühlende Komponenten hoher Schutzart befinden. Bekanntermaßen sind die Kühlkörper oder auch Wärmetauscher sehr unempfindlich gegenüber Schmutz und Feuchtigkeit, zumindest aber wesentlich unempfindlicher als die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten des Wechselrichters, die nicht besonders geschützt sind, insofern können die Kühlkörper und die Komponenten hoher Schutzart unmittelbar im Kühlstrom liegen, wobei die Verschmutzung der Kühlkörper, und die Verschmutzung von Komponenten hoher Schutzart (z. B. IP65) selbst nur geringe Auswirkungen auf die Kühlleistung hat. Gegebenenfalls kann allerdings vor das Kühlaggregat, beispielsweise einen Lüfter, ein entsprechendes Filter nach- oder vorgeschaltet werden.“
- Der Fachmann entnimmt dieser Passage, dass die Drossel bzw. der Trafo bevorzugt, d.h. vorteilhafterweise, auch an der Trennwand zwischen der ersten (geschützten) und der zweiten (ungeschützten) Kammer angeordnet sein kann. Aus der Einordnung als bevorzugte Ausführungsform folgt im Umkehrschluss, dass diese Anordnung nicht zwingend ist. Vielmehr entnimmt der Fachmann aus der weiteren Beschreibung, dass nur die Kühlkörper, die mit den zu kühlenden empfindlichen Komponenten verbunden sein müssen, unmittelbar auf der anderen Seite der Trennwand angeordnet sein müssen, d.h. nur diese Bauteile müssen in der zweiten Kammer vorhanden sein. Entsprechend führt das Klagepatent aus, dass auch nur die zur Kühlung zwingend erforderlichen Bauteile im Kühlluftstrom liegen sollen. Der Trafo/die Drossel können wegen ihres eigenen Schutzes zwar auch im Luftstrom liegen, sie müssen es indes nicht.
- In der letztgenannten Erkenntnis wird der Fachmann besonders auch durch den Absatz [0011] der allgemeinen Beschreibung bestärkt. Dort heißt es (Hervorhebung hinzugefügt):
- „Andere verlustbehaftete Komponenten 5a, wie z. B. ein Transformator hoher Schutzart können unmittelbar in der anderen gekühlten Kammer 8 angeordnet sein, da durch die hohe Schutzart diese unempfindlich gegenüber Verschmutzung sind.“
- Auch hier bringt das Klagepatent durch das Wort „können“ unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Trafo nicht zwingend in der gekühlten Kammer angeordnet sein muss, sondern dies nur eine der möglichen Optionen ist.
- Entsprechendes ergibt sich für den Fachmann auch unter Berücksichtigung eines technisch-funktionalen Verständnisses. Das Klagepatent hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein Gehäuse bereitzustellen, durch das die empfindlichen Komponenten – im Gegensatz zu den vorbekannten Gehäusen, bei denen alle Komponenten dem Luftstrom und den anderen Umwelteinflüssen gleichermaßen ausgesetzt waren – besonders geschützt werden, so dass die Funktionalität über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen uneingeschränkt sichergestellt werden kann (vgl. Absatz [0005]). Als wesentliche Maßgabe, die diese Aufgabe löst, erkennt der Fachmann die Trennung der prinzipiell empfindlichen von den unempfindlichen Komponenten durch die Anordnung in unterschiedlichen Kammern, wobei eine der Kammern jedenfalls derart von der oder den übrigen Kammer(n) getrennt wird, dass weder Staub noch Feuchtigkeit in sie eindringen kann. Der Fachmann erkennt ferner als wesentlich, dass die Drossel und/oder der Trafo selbst geschützt werden sollen, um sie nicht in die erste Kammer mit aufnehmen zu müssen. Als nicht entscheidend, da für die Lösung der Aufgabe unerheblich, erkennt der Fachmann den Umstand, wo genau die Drossel und/oder der Trafo untergebracht werden, in der zweiten oder einer ggf. vorhandenen weiteren Kammer. Denn dem Trafo/der Drossel macht es wegen ihres eigenen Schutzes nichts aus, wenn sie dem durch die (Kühl-)Öffnungen der zweiten Kammer eindringenden Staub und der Feuchtigkeit ausgesetzt werden, indes spielt es für die Funktionalität auch keine Rolle, wenn diese Bauteile in einer dritten Kammer angeordnet sind, wo sie ggf. keine bzw. nur wenig Kühlluft abbekommen.
- Gegenteiliges entnimmt der Fachmann insbesondere auch nicht der Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0010] bis [0012]. Zwar ist dort ein Gehäuse bestehend aus lediglich zwei Kammern gezeigt, wobei sich der Trafo (5a) in der zweiten Kammer mitten im Luftstrom befindet. Indes handelt es sich hierbei lediglich um ein Ausführungsbeispiel mit nur zwei Kammern, welches bereits dem Grunde nach nicht geeignet ist, die Lehre des Klagepatents zu beschränken.
- 3.2.
Ausgehend von diesem Verständnis vermochte die Kammer auch die Verwirklichung der Merkmale 7 bis 10 festzustellen. - Ausweislich der von den Parteien zur Akte gereichten Fotografien und Zeichnungen eines der angegriffenen Wechselrichter, weisen diese lediglich zwei voneinander physisch getrennte Kammern auf, wobei sich insbesondere die Drossel auch in der zweiten Kammer befindet. Wie der nachfolgend wiedergegebenen (rechten) Fotografie entnommen werden kann, befinden sich die empfindlichen elektrischen und elektronischen Bauteile in einer ersten (oberen) Kammer und die Kühlrippen in der zweiten Kammer auf der anderen Seite der hier horizontal verlaufenden Trennwand. Die Drossel befindet sich links der Kühlrippen angeordnet, wobei die aus Sicht der Drossel erste Kühlrippe etwas länger als die übrigen Kühlrippen ausgestaltet ist.
- Daraus, dass diese Kühlrippe, die von der Beklagten als weitere Trennwand bezeichnet wird, nicht bis zur äußeren (hier unteren) Wand des Gehäuses verläuft, folgt unmittelbar, dass diese Rippe/Wand keine Trennwand im Sinne des Klagepatents ist, da sie nicht geeignet ist, zwei Kammern voneinander zu trennen. Vielmehr verbleibt ein verhältnismäßig großer Spalt, so dass lediglich von einer großen (zweiten) Kammer auszugehen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im montierten Zustand noch ein Luftleitblech vorhanden ist, welches den Spalt – jedenfalls teilweise – verdeckt. Denn es ist nicht zu erkennen, dass das Luftleitblech geeignet ist, den linken Bereich mit der Drossel von der zweiten Kammer mit den Kühlrippen hermetisch abzutrennen. Eine solch hermetische Trennung konnte die Kammer auch im Rahmen des seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Tests nicht feststellen. Soweit die Klägerin ein Modell der angegriffenen Wechselrichter dadurch in Betrieb genommen hatte, dass sie den Lüfter an eine externe Stromquelle angeschlossen hatte, konnte anhand der auf allen Lüftungsschlitzen des Gehäuses zu Anschauungszwecken angebrachten Fäden festgestellt werden, dass sich all diese Fäden nach Inbetriebnahme des Lüfters bewegten, mithin die Luft nicht nur die Kühlrippen umströmte, sondern auch den Teil der Kammer, in dem sich die Drossel befindet.
-
III.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen: - 1.
Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. - 2.
Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte der Klägerin gemäß Art. II § 1 IntPatÜbkG für die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung verübten Benutzungshandlungen eine angemessene Entschädigung, wobei vorliegend zu berücksichtigen war, dass die Beklagte erst am 30. Juni 2009 gegründet worden ist. - Da die genaue Schadensersatzhöhe sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
- 3.
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. - 4.
Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung bzw. zur Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. - 5.
Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf eine teilweise Verjährung der geltend gemachten Ansprüche berufen, soweit sie einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betreffen. - 5.1.
Gemäß § 141 PatG finden auf die Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB Anwendung. Danach beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 661). Der positiven Kenntnis des Gläubigers steht seine grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Diese liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen, so dass ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß bei der Verfolgung seiner Ansprüche vorzuwerfen ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 – Das große Rätselheft). Dazu genügt noch nicht eine bloß fehlende Marktbeobachtung, vielmehr müssen Umstände vorgebracht und festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gläubiger der Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248, 1250 – Fluch der Karibik; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 664). Die haftungsbegründenden Tatsachen zu „Tat“ und „Täter“ müssen so vollständig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sein, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 – Das große Rätselheft). Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche aus Patent- und Gebrauchsmusterverletzung regelmäßig nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Verjährungsvoraussetzung liegt auf Seiten des Schuldners (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 658). - 5.2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Verjährung der Ansprüche vorliegen. - Die Beklagte stützt sich zur Begründung der Einrede der Verjährung nur darauf, dass die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit auf dem betroffenen Spezialmarkt für die angegriffenen Produkte von den Produkten der Beklagten hätte seit Markeinführung Kenntnis haben müssen, sich entsprechenden Kenntnissen aber jedenfalls grob fahrlässig verschlossen habe. Insoweit beruft sich die Beklagte aber nur pauschal auf einen Verstoß gegen eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht bzw. -obliegenheit, die für sich allein genommen eine grobe Fahrlässigkeit nicht begründen kann. Der Beklagten hätte es demgegenüber oblegen, konkret vorzutragen, wieso ein Dritter in der Position der Klägerin zwingend von den Produkten hätte Kenntnis nehmen müssen. Allein das Bestehen eines Spezialmarktes genügt dafür nicht, auch wenn im Regelfall anzunehmen sein sollte, dass Unternehmen ihre Wettbewerber im Auge behalten. Dies mag dann anders zu beurteilen sein, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um ein solches handelt, welches auf einem Markt führend ist und damit den Benchmark darstellt, da anzunehmen ist, dass solche Produkte von der Konkurrenz jedenfalls zur Kenntnis genommen werden. Die Klägerin hat indes – von der Beklagten unwidersprochen – vorgetragen, dass sie erst im August 2018 ein Muster der angegriffenen Wechselrichter bestellt und erhalten habe, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von Tat und Täter vorlag und daher die Verjährungsfrist erst im Jahr 2018 zu laufen begann.
-
IV.
Mit Blick auf die von der Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in den Einspruchs- bzw. Löschungsverfahren nicht geboten. - 1.
Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. - Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (hinreichend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden.
- Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch/der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die erfinderische Tätigkeit bei Findung der klagepatentgemäßen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel E., Rn. 719f.).
- 2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermochte die Kammer den maßgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen. - 2.1.
Der auf den Aspekt der unzulässigen Erweiterung gestützte Nichtigkeitsangriff hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. - 2.1.1.
Eine unzulässige Erweiterung ist gegeben bei einer Änderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ, Rn. 13). Eine Änderung der Ansprüche ist nur dann eine unzulässige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der ursprünglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchsänderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war (Moufang/Schulte, a.a.O., Rn. 15). Maßgeblich ist insoweit, ob der Fachmann den geänderten Gegenstand den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (Schäfers in Benkhard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 38, Rn. 35; Moufang/Schulte, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). - 2.1.2.
Der Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Unterscheidung zwischen den elektrischen/elektronischen Komponenten und dem Trafo/der Drossel sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen so nicht zum Ausdruck gekommen, sondern es sei vielmehr nur von der Kühlung der elektronischen und/oder elektrischen Komponenten gesprochen worden. Daraus folge, dass nicht ursprungsoffenbart sei, dass der Trafo nicht gekühlt werden müsse, mithin nicht mit Kühlluft beaufschlagt werden müsse. - Entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 17. September 2018 ist dieser Vortrag indes zu pauschal und in Folge dessen für die Klägerin auch nicht einlassungsfähig, so dass eine auf diesen Angriff gestützte Aussetzung bereits aus formalen Gründen ausscheidet.
- 2.2.
Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die prioritätsältere japanische Druckschrift JPH11-234XXX (vorgelegt als Anlage HLNK 11 zum Anlagenkonvolut HL 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage HLNK 11a; im Folgenden: HLNK 11) konnte nicht festgestellt werden. - 2.2.1.
Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 – Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 – I-2 U 55/15 –, Rn. 50, zitiert nach juris). - 2.2.2.
Die HLNK 11 offenbart nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar und eindeutig. - Die HLNK 11 betrifft die Verbesserung einer Motorantriebsvorrichtung mit einem Wechselrichter (vgl. Absatz 1 der HLNK 11a). Nachfolgend wiedergegebene Figur 1b der HLNK 11 wurde seitens der Beklagten mit Einfärbungen versehen:
- Dieser Figur kann der Fachmann einen Wechselrichter (rot) entnehmen, der sich in einer ersten Kammer (5e) befindet, und einen Kühlkörper (blau, 2), der in einer zweiten Kammer (5f, hellblau) angeordnet ist. Wie den Absätzen [0021] und [0023] der HLNK 11 entnommen werden kann, werden die beiden Kammern durch eine Trennlatte (10) voneinander getrennt, wobei die eine Kammer (5e) dicht verschlossen ist und die andere Kammer (5f) durch von Gebläsemotoren (8) stammende Blasluft gekühlt werden kann.
- Selbst wenn man mit der Beklagten unterstellt, dass der Fachmann aus der Offenbarung eines Wechselrichters zugleich auch auf die implizite Offenbarung verschiedener elektrischer und/oder elektronischer Komponenten nach Merkmal 2 des Klagepatents schließt, die zudem mit dem Kühlkörper verbunden sein müssen, so fehlt es jedenfalls an einer hinreichend eindeutigen Offenbarung der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents, die eine Drossel und/oder einen Trafo erfordert, der/die selbst eine hohe Schutzart aufweisen. Zwar zeigt die HLNK 11 in der Figur 1c ein drittes Ausführungsbeispiel, in welchem auch ein Transformator (12), der in der zweiten Kammer (5f) angeordnet ist, offenbart wird. Indes macht die HLNK 11 keine weiteren Angaben dazu, wie der Trafo auszugestalten ist, insbesondere, dass er selbst vor schädlichen Umwelteinflüssen geschützt werden muss. Dies entnimmt der Fachmann insbesondere nicht – auch nicht implizit – daraus, dass der Trafo in der zweiten Kammer angeordnet ist, die von Kühlluft durchströmt wird. Denn die HLNK 11 spricht in Absatz [0021] nur allgemein davon, den Wechselrichter vor eindringendem Staub und Feuchtigkeit zu schützen und nicht auch davon, dass der Trafo von Haus aus solchen Schutzes nicht bedarf. Selbst wenn der Fachmann auf Grund der bloßen Einbausituation hinreichend eindeutig auf einen erforderlichen Schutz des Trafos selbst schließen sollte, so fehlt es jedenfalls aber an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung einer hohen Schutzart im Sinne des Klagepatents, denn die HLNK 11 verhält sich gar nicht zum Schutz des Trafos. Ob dieser spezielle Schutz des Trafos – wie die Beklagte noch meint – für den Fachmann naheliegend gewesen sei, spielt für die Frage der Neuheit keine Rolle.
- 2.3.
Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die prioritätsältere chinesische Druckschrift CN 99216549 (vorgelegt als Anlage HLNK 12 zum Anlagenkonvolut HL 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage HLNK 12a; im Folgenden: HLNK 12) konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. - Die HLNK 12 betrifft ein Hochleistungs-Hochfrequenz-Schaltnetzteil mit guter Wärmeableitung und Abschirmfunktion, welches neben einer Dreiphasengleichrichterbrücke unter anderem auch einen Vollbrückenwechselrichter zur Erzeugung einer Hochfrequenz-Wechselspannung umfasst. Wie der seitens der Beklagten eingefärbten und nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 1b der HLNK 12 entnommen werden kann, offenbart die Druckschrift auch ein Gehäuse.
- Das Gehäuse verfügt über einen geschlossenen Hohlraum (12, grün), in dem die Hochleistungskomponenten geschützt vor der Außenwelt untergebracht werden (vgl. letzter Satz auf S. 3 der HLNK 12). Daneben verfügt das Gehäuse auch über einen Luftkanal (11, blau), um bestimmte Bauteile zu kühlen, unter anderem einen (in der Figur nicht gezeigten) Transformator (vgl. letzter Absatz auf S. 2 der HLNK 12).
- Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Merkmal 1 des Klagepatents durch die HLNK 12 unmittelbar und eindeutig offenbart. Zwar betrifft die Druckschrift in erster Linie ein Schaltnetzteil, indes wird jedenfalls auch eine Wechselrichterbrücke mit beschrieben, so dass der Fachmann einen Wechselrichter als explizit mit offenbart versteht. Allerdings wird die Merkmalsgruppe 3 durch die HLNK 12 nicht hinreichend offenbart. Wie bereits zuvor mit Blick auf die HLNK 11 ausgeführt, schließt der Fachmann allein aus dem Umstand, dass der Transformator sich nicht in dem von der Außenwelt abgeriegelten Raum/Kammer befindet, er mithin der Kühlluft und den übrigen Umwelteinflüssen ausgesetzt wird, nicht zwingend auf eine hohe Schutzart des Trafos selbst. Auch die HLNK 12 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Trafo selbst geschützt werden müsste.
- Vor dem Hintergrund der fehlenden Offenbarung der Merkmalsgruppe 3 kann dahingestellt bleiben, ob die HLNK 12 auch die weiteren Merkmale 5 bis 8 des Anspruchs 1 des Klagepatents hinreichend eindeutig offenbart. Jedenfalls mit Blick auf Merkmal 5, welches mindestens eine zweite Kammer fordert, bestehen insoweit aber ebenfalls Bedenken. Denn die HLNK 12 offenbart neben dem geschlossenen Raum noch einen (Kühl-)Luftkanal, wobei sich ein Kanal von einem Raum dadurch unterscheidet, dass die Kammer zu jeder Seite verschlossen werden kann, während ein Kanal regelmäßig mindestens an einem Ende offen ist. Davon scheint auch die Beklagte auszugehen, da sie mit Bezug auf die Figur 1b lediglich davon spricht, dass „ganz allgemein davon auszugehen ist, dass hier [Anmerkung: am Ende des Luftkanals] jedenfalls ein Berührungsschutz (Gitter o.ä.) angebracht werden soll“. Diese Vermutung spricht indes gegen eine hinreichend unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer vollumfänglich geschlossenen zweiten Kammer.
-
2.4.
Schlussendlich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gestützte Nichtigkeitsangriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. - 2.4.1.
Die Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens. Die Beurteilung stützt sich auf tatsächliche Umstände, nämlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des dem maßgeblichen Fachmann eigenen Wissens und Könnens. Eine erfinderische Tätigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich über die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten bei herkömmlicher Arbeitsweise erreichen kann. - Eine Maßnahme kann als „naheliegend“ angesehen werden, wenn der Fachmann sie in der Erwartung einer gewissen Verbesserung oder eines Vorteils vorgenommen hätte. Maßgeblich ist eine angemessene (= realistische) Erfolgserwartung, so dass es nicht auf eine absolute Gewissheit im Hinblick auf das Eintreten vorteilhafter Effekte ankommt, andererseits aber auch nicht genügt, dass auf Seiten des Fachmanns die bloße Hoffnung auf ein gutes Gelingen besteht. Die angemessene Erfolgserwartung erfordert über den bloßen Wunsch nach Verbesserung hinaus eine vernünftige wissenschaftliche Bewertung der vorliegenden Tatsachen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.12.2017 – I-2 U 18/17 –, Rn. 44 ff., zitiert nach juris m.w.N.).
- 2.4.2.
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Fachmann ausgehend von seinem Fachwissen und den vorbekannten Wechselrichtern, wie sie etwa in der EP 1 369 985 A2 (vorgelegt als Anlage HLNK 16 zum Anlagenkonvolut HL 2; im Folgenden: HLNK 16) beschrieben werden, unter Heranziehung der Druckschrift DE 91 11 434.9 (vorgelegt als Anlage HLNK 13 zum Anlagenkonvolut HL 2; im Folgenden: HLNK 13) ohne erfinderisch tätig zu werden, mithin in naheliegender Weise, am Prioritätstag zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents gekommen wäre. - Die HLNK 13 offenbart Gefäße, in denen Bauelemente untergebracht sind, deren Verlustwärme abzuführen ist, wobei die Bauelemente ganz oder teilweise eine unterschiedliche Schutzart erfordern. Dies sind z.B. in Schaltschränken untergebrachte leistungselektronische und/oder elektronische Funktionsgruppen. Die nachfolgend wiedergegebene und seitens der Beklagten kolorierte Figur 1 der HLNK 13 zeigt einen solchen Schaltschrank:
- Der Schaltschrank ist durch Trennwände in Räume mit unterschiedlicher Schutzart geteilt. Die Bauelemente, die einen geringen Schutz erfordern, werden in einem Raum (5, blau) mit Durchzugsbelüftung angeordnet. Bauelemente oder Teile von Bauelementen, die einen höheren Schutz vor Staub, Wasser und Berührung erfordern (bspw. leistungselektronische Module, 9), werden in einem Raum (7, grün) angeordnet, der diesen Schutz gewährleistet. Die Wärme aus einem solchen Raum mit geschlossenem Kühlkreislauf wird durch Wärmetauscher oder Kühlaggregate abgeführt. Die Kühlung der verschiedenen Räume ist dabei voneinander unabhängig (vgl. 4. Absatz auf S. 2 der HLNK 13). Als Bauelement, welches einen geringeren Schutz bedarf und daher in dem Raum mit der Belüftung untergebracht werden kann, offenbart die HLNK 13 eine Drosselspule(10).
- Die Beklagte hat insoweit bereits nicht hinreichend vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ausgehend von den nach der HLNK 16 (bzw. HLNK 17) vorbekannten Wechselrichtern die HLNK 13 für die Konstruktion eines Gehäuses überhaupt in Betracht zu ziehen, da die HLNK 13 zwar ein mit einem Gehäuse vergleichbaren Schaltschrank offenbart, der indes einem ganz anderen Gebiet, nämlich dem Einsatz insbesondere auf Baustellen, zuzuordnen ist. Das Klagepatent selbst nimmt in Absatz [0003] Bezug auf Schaltschränke, indes betrifft das Klagepatent nicht den Bereich der Baustelle.
- Unabhängig davon ist weder in der HLNK 16 , noch in der HLNK 13 das Merkmal 3.1. offenbart, nach dem der Trafo und/oder die Drossel selbst über eine hohe Schutzart verfügen. Zwar spricht die HLNK 13 davon, dass Bauelemente, die eine geringere Schutzart erfordern, in dem Raum mit Durchzugsbelüftung angeordnet werden können und nimmt insoweit auch Bezug auf die Drosselspule. Allerdings steckt darin nicht die Offenbarung, dass die Drossel deswegen keinen weiteren Schutz erfordert, da sie selbst über eine ausreichend hohe Schutzart verfügt. Vielmehr lässt es die HLNK 13 offen, inwieweit die Drossel geschützt ist.
- 2.4.3.
Die Kammer vermochte ebenfalls nicht festzustellen, dass die Lehre des Klagepatents mit Blick auf eine Kombination der HLNK 16 mit der EP 0 297 XXX A2 (vorgelegt als Anlage HLNK 14 zum Anlagenkonvolut HL 2; im Folgenden: HLNK 14) nahegelegen hat. - Die HLNK 14 betrifft einen Schaltschrank für elektrische bzw. elektronische Komponenten, der in zwei Bereiche aufgeteilt ist. Ein Bereich ist spritzwasser- und staubdicht und beinhaltet im Wesentlichen die elektronischen Komponenten, wie Platinen und Einschübe. In diesem Bereich erfolgt die Abführung der Verlustwärme über Abstrahlung durch die Außenwände. In einem weiteren Bereich sind Komponenten mit höherer Wärmeabstrahlung angeordnet. Die Abfuhr deren Wärme erfolgt durch einen Lüfter, der Außenluft im oberen Teil dieses Bereiches einleitet, so dass die Temperatur in diesem Bereich im Wesentlichen der Umgebungstemperatur entspricht.
- Auch im Hinblick auf die HLNK 14 fehlt es – ebenso wie bereits bei der zuvor angeführten HLNK 13 – an Vortrag der Beklagten dazu, warum der Fachmann ausgehend von der HLNK 16 gerade die HLNK 14 herangezogen hätte, um ein verbessertes Gehäuse für den Wechselrichter zu schaffen. Denn die HLNK 14 offenbart kein Gehäuse, sondern einen Schaltschrank, mithin einen Gegenstand für einen anderen Einsatzzweck. Darüber hinaus fehlt es auch in der HLNK 14 an einer hinreichenden Offenbarung des Merkmals 3.1., wonach die Drossel selbst über eine hohe Schutzart verfügen muss. Insoweit kann der Fachmann der HLNK 14 in Spalte 1, Zeilen 36ff. lediglich entnehmen, dass „[i]n einem ersten Bereich des Schaltschranks Komponenten mit hoher Verlustwärme, beispielsweise Trafos, Drosseln, Kühlkörper oder ähnliches, untergebracht sind, die gegen Umwelteinflüsse weniger empfindlich sind, so daß deren Kühlung durch die Außenluft erfolgen kann“. Die HLNK 14 besagt indes nichts darüber aus, dass die Drossel selbst derart geschützt sein muss, dass kein Staub und Spritzwasser in sie eindringen kann, mithin sie selbst eine hohe Schutzart aufweist.
- 2.4.4.
Schließlich vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Lehre des Klagepatents mit Blick auf eine Kombination der HLNK 16 mit der japanischen Druckschrift JP 2003-198169 (vorgelegt als Anlage HLNK 15 zum Anlagenkonvolut HL 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage HLNK 15a; im Folgenden: HLNK 15) nahegelegen hat. - Die HLNK 15 betrifft einen Außenschaltschrank, der in geeigneter Weise Kühlung einer Halbleiterapplikation, die in einem Gehäuse untergebracht ist, implementiert. Unabhängig von dem nicht erkennbaren Anlass für den Fachmann, die HLNK 15 überhaupt in Betracht zu ziehen, fehlt es auch insoweit zumindest an der Offenbarung des Merkmals 3.1. des Klagepatents, mithin einer Drossel/Trafos mit hoher Schutzart. Der HLNK 15 ist vielmehr überhaupt kein Hinweis auf ein solches Bauelement zu entnehmen, da dort nur von Wechselrichtereinheit (Halbleiteranwendungsvorrichtung), Kühlkörper und Steuerabschnitt die Rede ist.
-
V.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 21. November 2019 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht worden und war nicht nachgelassen. Auch gab der nicht nachgelassene Schriftsatz – soweit er neben rechtlichen Ausführungen auch tatsächliches Vorbringen enthielt – keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. -
B.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.