4a O 241/00 – Kokille zum Stranggießen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 13

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Januar 2001, Az. 4a O 241/00

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien gehören zu den weltweit führenden Herstellern und Anbietern von Anlagen für das Stranggießen von Metall.

Eine derartige Anlage besteht unter anderem aus einer Gießmaschine und einer Kokille. Die Kokille kostet – je nach Ausführung – über zwei Mio. DM; eine Gießmaschine kostet ca. 70 Mio. DM. Der Kaufpreis für eine Gesamtanlage liegt im Bereich von etwa 600 Mio. bis 1,2 Mrd. DM.

Die Beklagte, die seit dem 14. September 1999 mit der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Firma im Handelsregister eingetragen ist und vorher als „S3 S1-S4 AG“ firmierte, ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 149 734, das eine Kokille zum Stranggießen von Stahlband betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

Kokille zum Stranggießen von Stahlband, mit gekühlten Breitseitenwänden und Schmalseitenwänden, wobei die Breitseitenwände einen nur auf einen Teil der Kokillenhöhe beschränkten, trichterförmigen Eingießbereich bilden, der zu den Schmalseiten und in Gießrichtung auf das Format des gegossenen Bandes reduziert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Breitseitenwände (1, 2) seitlich des trichterförmigen Eingießbereiches (9) in einem der Banddicke (d) entsprechenden Abstand parallel bis zu der jeweiligen Schmalseitenwand (3, 4) unter Bildung eines jeweils vom Eingießbereich (9) ausgehenden Parallelbereichs verlaufen.

In der Zeit vom 9. bis 15. Juni 1999 (Mittwoch bis Dienstag) fand in D2 die Messe „METEC“ statt, auf der sowohl die Klägerin als auch die Beklagte als Aussteller vertreten waren. Bei der „METEC“ handelt es sich um eine bedeutende Fachmesse für die Großindustrie der Stahl- und Metallverarbeitung, die ganz überwiegend nur vom interessierten Fachpublikum besucht wird. Die offizielle Öffnungszeit der „METEC 1999“ endete täglich um 18.00 Uhr.

Auf ihrem Messestand stellte die Klägerin eine Gießmaschine mit Kokille aus, welche in den von der Beklagten als Anlagen W 1 und W 2 überreichten Fotos gezeigt ist, auf welche Bezug genommen wird.

Die von der Klägerin ausgestellte Kokille war dazu bestimmt und geeignet, Brammen mit einer Dicke von 135 mm und einer Breite von ca. 3.000 mm zu gießen. Von der Eingießseite her hatte die Kokille einen aufgeweiteten Eingießbereich, an den sich rechts und links in Richtung auf die beiden Schmalseitenwände parallele Abschnitte anschlossen. Der aufgeweitete Eingießbereich verjüngte sich in Richtung auf das Austrittsende der Kokille. Von der Austrittsseite gesehen, bestand die Kokillenkontur aus parallel zueinander angeordneten Breitseitenwänden. Jede Breitseitenwand war in einem mittleren Bereich geringfügig aufgeweitet. Die Auswölbungen im mittleren Bereich der Breitseitenwände betrugen im Scheitelpunkt je 10 mm. Für die Breitseitenwände und die Schmalseitenwände der Kokille war eine Kühlung vorgesehen. Gemäß den Angaben der Klägerin war diese Kokille für einen US-amerikanischen Kunden bestimmt.

Bei dem ausgestellten Gegenstand stand eine Tafel auf der sich folgende Angaben befanden:

„D8e3 U2

Medium-Thin Slab Caster

Customer Nucor Hertford

Plate mill

Slab thickness 80 – 150 mm

Slab width 1800 – 3200 mm“.

Links neben dem Aufgang zur Kokille des Ausstellungsstandes war eine Felge aufgestellt, auf der sich folgender Hinweis fand: „70 mm slab thickness“.

Die Beklagte sah durch das Verhalten der Klägerin auf der Messe, namentlich durch das Ausstellen der vorbeschriebenen Kokille, ihre Rechte aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 0 149 734 verletzt. Sie beantragte deshalb am 11. Juni 1999 beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Klägerin. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf traf daraufhin durch Beschluss vom selben Tage im Verfahren 4 O 300/99 u.a. folgende Anordnungen:

„1.

Der Antragsgegnerin (= Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits) wird untersagt,

Kokillen zum Stranggießen von Stahlband mit gekühlten Breitseitenwänden und Schmalseitenwänden, wobei die Breitseitenwände einen nur auf einen Teil der Kokillenhöhe beschränkten, trichterförmigen Eingießbereich bilden, der zu den Schmalseiten und in Gießrichtung auf das Format des gegossenen Bandes reduziert ist, wobei das Band beim Austritt aus der Kokille im mittleren Bereich beidseitig parallel verlaufende, anschließend plangewalzte Auswölbungen mit einer im Scheitelbereich vorhandenen Maximaltiefe von etwa 10 mm je Breitseitenwand aufweist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Breitseitenwände seitlich des trichterförmigen Eingießbereichs in einem der Banddicke entsprechenden Abstand parallel bis zu der jeweiligen Schmalseitenwand unter Bildung eines jeweils vom Eingießbereich ausgehenden Parallelbereichs verlaufen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die auf dem Messestand der Antragsgegnerin auf der Messe METEC in D2 ausgestellte, die vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Merkmale aufweisende Kokille für die Dauer der Messe an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben, wobei der Gerichtsvollzieher die Kokille im Gewahrsam der Antragsgegnerin lassen, sie jedoch auf der Eingangsseite und der Austrittsseite so abdecken soll, dass die zu 1. bezeichneten Merkmale nicht mehr erkennbar sind.“

Außerdem wurden der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu 1. die gesetzlichen Ordnungsmittel angedroht.

Die Beschlussverfügung vollstreckte die Beklagte noch am 11. Juni 1999, indem sie der Klägerin die Beschlussverfügung durch eine Gerichtsvollzieherin zustellen ließ. Entsprechend der Ziffer 2 der Beschlussverfügung musste die Klägerin die Eingangsseite und die Ausgangsseite der auf ihrem Messestand ausgestellten Kokille mittels von der Gerichtsvollzieherin zu diesem Zwecke bereitgehaltener schwarzer Stoffstreifen abdecken. Vor Beginn des nächsten Messetages ersetzte die Klägerin die zunächst aufgebrachten Stoffabdeckungen – wie aus den von der Beklagen als Anlage W 5 überreichten Fotos ersichtlich – durch mit metallfarbener Folie beklebte Kartonstreifen.

Gegen die Beschlussverfügung legte die Klägerin Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, woraufhin das Landgericht Düsseldorf diese durch Beschluss vom 14. Juni 1999 vorläufig einstellte. Daraufhin entfernte die Klägerin noch am Montag, den 14. Juni, die Abdeckungen an der Eingangsseite und der Ausgangsseite der Kokille, wobei die Parteien darüber streiten, um welche Uhrzeit dies geschah.

Auf den Widerspruch der Klägerin hob das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 27. Juli 1999 (auszugsweise veröffentlicht in Mitt. 2001, 429 – Dünnbramme) auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück. Gegen dieses Urteil legte die Beklage Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Durch Urteil vom 24. Februar 2000 – 2 U 165/99 – wies der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück.

Die Beklagte erhob vor dem Landgericht Düsseldorf außerdem Klage gegen die Klägerin, mit welcher sie die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 149 734 durch auf der Messe „METEC“ begangene Handlungen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch nahm. Bei diesem unter dem Aktenzeichen 4 O 424/99 geführten Rechtsstreit handelte es sich um das Hauptsacheverfahren zu dem vorgenannten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Durch rechtskräftiges Urteil vom 28. September 1999 wies das Landgericht Düsseldorf diese Klage ebenfalls ab.

Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der Vollziehung der im Verfahren 4 O 300/99 erlassenen einstweiligen Verfügung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die von der Beklagten erwirkte Beschlussverfügung sei von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, weil kein Verfügungsanspruch bestanden habe. Dies stehe schon aufgrund der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen, rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest, welche Bindungswirkung entfalte. Ungeachtet dessen habe sie mangels Anbieten einer von der Lehre des europäischen Patents 0 149 734 Gebrauch machenden Kokille auf der Messe „METEC“ auch das Patent der Klägerin nicht verletzt.

Durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser liege u.a. darin, dass sie exakt im Hinblick auf die ausgestellte Kokille immense Aufwendungen getätigt habe, um diese Kokille auf der Messe in D2 auszustellen. Diese Aufwendungen hätten sich aufgrund der Vollziehung der einstweiligen Verfügung als völlig nutzlos erwiesen.

Bereits das Erscheinen der Gerichtsvollzieherin und die Zustellung der einstweiligen Verfügung hätten bei den zu diesem Zeitpunkt noch zahlreichen Besuchern ihres Messestandes zu Aufsehen geführt und Zweifel an ihrer Berechtigung zur Herstellung der ausgestellten Kokille aufkommen lassen. Mehrere Besucher hätten daraufhin sofort Abstand von den zum Teil bereits an den Vortagen begonnenen Verkaufsgesprächen genommen. Zahlreiche Besucher, insbesondere aber Interessenten, hätten aufgrund der publikumswirksamen Maßnahme der Beklagten bei ihr nachgefragt, was es mit der einstweiligen Verfügung auf sich habe. Es sei festzustellen gewesen, das große tatsächliche und potentielle Kunden durch die Aktion der Beklagten in hohem Maße verunsichert worden seien; erfolgsversprechende Verkaufsgespräche mit potentielle Kunden seien mit fadenscheinigen Argumenten nicht mehr weiterverfolgt worden. Da es sich bei den Fachbesuchern um eine kleine Gemeinschaft handele, habe sich die einstweilige Verfügung schnell in diesem Kreis herumgesprochen und auch diejenigen erreicht, die die Kokille im – noch – nicht abgedeckten Zustand gesehen hätten. Schon aus diesem Grunde seien sämtliche Aufwendungen für die Teilnahme an der Messe infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügung nutzlos gewesen.

Außerdem habe sie die ausgestellte Kokille von Freitag Nachmittag bis Montag Abend und damit länger als drei volle Tage nicht mehr anbieten, bewerben etc. dürfen. Insbesondere sei ihr dies nicht während des Wochenendes möglich gewesen, während dessen sich die meisten Besucher auf der Messe aufgehalten hätten. Die Abdeckungen an der Eingangsseite und der Ausgangsseite der Kokille seien am 14. Juni 1999 erst gegen 18.00 Uhr entfernt worden. Während der Tage, an denen die von der Beklagten erzwungene Abdeckungen angebracht gewesen seien, seien die Kundenkontakte an ihrem Messestand jäh abgebrochen. Die Gesamtbesucherzahl sei nach Zustellung der einstweiligen Verfügung stark zurückgegangen. Soweit sie die ersten beiden Messetage die Kokille ausgestellt habe, hätten sich auch insoweit die tatsächlichen Aufwendungen als nutzlos erwiesen, weil derartige Fachbesucher sich nicht nur an einem Tag oder für wenige Stunden auf der Messe aufgehalten hätten, sondern überwiegend mehrere Tage die Angebote der Aussteller eingehend begutachtet hätten.

Da es sich bei der Kokille um ihr wesentliches Ausstellungsstück auf der Messe gehandelt habe und sie die Messe auch nur wegen dieser Kokille belegt gehabt habe, seien ihre gesamten Kosten von der Beklagten zu erstatten. Diese Kosten hätte sie nicht aufgewendet, wenn sie gewusst hätte, dass sie die Kokille nur für einen so erheblich eingeschränkten Zeitraum der Messe habe ausstellen können.

Für die Ausstellung und Präsentation der Kokille auf der Messe habe sie die in den von ihr überreichten Aufstellungen gemäß Anlagen W 3 und W 4 aufgelisteten Kosten in Höhe von 1.91.01.21 Lit. (= 92.44,34 €) aufgewendet. Im Einzelnen handele es sich um folgende Kosten:

Kostenposition Betrag in € Rechnung
Lieferung und Montage der Tragkonstruktion für den Stand
49.063,41
Anlage W 7

Architektur und Ausgestaltung des Standes
69.999,00
Anlage W 8

Stand-Einrichtung
12.02,99

Modelle der ausgestellten Kokillenanlage
84.926,17
Anlage W 10

Vorbereitung der auszustellenden Teile
22.883,60
Anlage W 11

Catering
19.418,78
Anlage W 12

Veröffentlichungen
29.084,38
Anlage W 13

Audio-visuelles Material
48.280,97
Anlage W 14

Leistungen der Messegesellschaft
22.594,57
Anlage W 15

Transportkosten
44.373,82
Anlage W 16

Übernachtungskosten
52.070,72
Anlage W 17

Flugkosten
13.186,06
Anlage W 18

Konstruktion des Standes und Leitung der Arbeiten
58.399,44
Anlage W 19

Engineering
34.767,60
Anlage W 20

Personalkosten
33.391,94

Auch wenn sie ihren Schaden insoweit betragsmäßig beziffern könne, als es um die Kosten für die Teilnahme an der Messe gehe, sei ihr selbstverständlich durch die ungerechtfertigte Vollziehung der einstweiligen Verfügung ein weitergehende Schaden, insbesondere ein Marktverwirrungsschaden entstanden, den sie zur Zeit noch nicht beziffern könne, weshalb ihr weitergehendes Schadensersatzfeststellungsbegehren zulässig und begründet sei.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 92.44,34 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (7. August 2000) zu zahlen;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr all denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1999 (4 O 300/99) entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Klägerin durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ein Schaden entstanden ist. Diesbezüglich macht sie geltend, dass die Kokille von insgesamt sieben Messetagen für fünf Tage zur freien Besichtigung gestanden habe. Am Freitag, den 14. Juni, habe die Klägerin ihre Kokille noch während des gesamten Messetages ausstellen können, weil die einstweilige Verfügung erst zum Zeitpunkt der Schließung bzw. sogar erst nach der Schließung der Messe vollzogen worden sei. Die Zustellung der Beschlussverfügung sei nämlich erst gegen 17.30 Uhr erfolgt und die Abdeckung der Kokille sei erst gegen ca. 18.00 Uhr vorgenommen worden. Lediglich am Samstag und am Sonntag habe die Kokille nicht in der gewünschten Absicht (offene Eingangs- und Ausgangsseite) dem interessierten Publikum gezeigt werden können. Am Montag, den 14. Juni, habe die Klägerin die Kokillen-Abdeckungen bereits im Laufe des Tages wieder entfernen können. Soweit die Eingangs- und die Ausgangsseite der Kokille abgedeckt gewesen sei, habe dies aber auch nicht bedeutet, dass das interessierte Publikum keine Vorstellung darüber habe gewinnen können, wie die Geometrie der Kokille beschaffen sei. Denn der schwarze Stoffsteifen, mit dem die Eingangs- und Ausgangsseite der Kokille habe abgedeckt werden sollen, sei von den Mitarbeitern der Klägerin so zurechtgeschnitten und aufgeklebt worden, dass der interessierte Fachbesucher habe erkennen können, dass auf der Eingangsseite die Stirnseiten des Querschnittprofils in der Mitte trichterförmig ausgebildet sind und zu den Seiten sich rechteckige, parallele Abschnitte anschließen, und dass demgegenüber auf der Ausgangsseite der Kokille das Querschnittsprofil im Wesentlichen rechteckig war. Dadurch, dass die Klägerin die Stoffabdeckung eigenmächtig durch Kartonstreifen, welche viel präziser zugeschnitten gewesen seien, ersetzt habe, habe sich die geometrische Form des Kokillenquerschnitts für den Fachbesucher wie selbständig mitgeteilt. Auch an den auf das Wochenende fallenden Messetage, an denen die in Rede stehende Messe ohnehin weniger stark besucht gewesen sei, sei die Kokille damit so eingerichtet gewesen, dass sich die entscheidenden Merkmale dem Fachpublikum mitgeteilt hätten.

Hinzu komme, dass Gegenstand der Ausstellung nicht nur die Kokille, sondern auch die Gießmaschine und weiteres Zubehör gewesen seien. Auch habe die Klägerin Modelle für ihre Stranggießanlage gezeigt. Außerdem habe die Klägerin auch audio-visuelles Material bereitgehalten, mit dem sie nicht nur ihre Kokille, sondern auch andere Produkte aus ihrem Haus beworben habe.

Abgesehen davon, hätten sich die von der Klägerin gemachten Aufwendungen für die Errichtung des Messestandes keineswegs als nutzlos erwiesen. Denn die Klägerin habe die Kokille im Zentrum ihres Standes als Blickfang ausgestellt gehabt. Diese Anlockwirkung habe der Messestand durch das Verschließen der Eingangs- und Ausgangsseite der Kokille nicht verloren.

In rechtlicher Hinsicht seien die von der Klägerin mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten nutzlosen Aufwendungen als sog. frustrierte Aufwendungen auch gar nicht erstattungsfähig.

Die Beklagte bestreitet außerdem die geltend gemachten Schadenspositionen. Insbesondere bestreitet sie, dass die einzelnen Positionen ausschließlich im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Kokille stehen. Ferner macht sie geltend, dass in jedem Falle Messekosten angefallen wären, weil die Klägerin auf der Messe einfach vertreten sein habe müssen. Sämtliche Schadenspositionen könnten ihr deshalb nicht kausal zugerechnet werden.

Vorsorglich wendet die Beklagte schließlich ein Mitverschulden der Klägerin ein. Dieses ergäbe sich, so die Beklagte, daraus, dass die Klägerin auf der Tafel neben dem Ausstellungsgegenstand als Brammendicke einen Bereich von 80 bis 150 mm angegeben habe.

Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2. die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Hinsichtlich des Schadensersatzleistungsantrages ist die Klage unbegründet.

A.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 11. Juni 1999 (4 O 300/99) entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

§ 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

Für die Schadensersatzfeststellungsklage gegen einen Schädiger genügt zwar grundsätzlich, dass z.B. Verjährungsgefahr droht und das Vorliegen eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt es aber in der Regel, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, weil der Streitstoff damit endgültig geklärt werden kann. (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdnr. 7a). Nicht zumutbar ist die Leistungsklage dabei, wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rdnr. 7a). Befindet sich der anspruchsbegründende Schachverhalt (z.B. Schadensentwicklung) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Schadensersatzanspruch bereits teilweise beziffert werden kann (vgl. BGH, NJW 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788). Dies gilt aber nicht, wenn die Schadensentstehung bereits abgeschlossen ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Bemessung schwierige Prognosen erfordert (vgl. BGH, NJW 1996, 2097, 2098; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rdnr. 7a).

Hiervon ausgehend fehlt es im Streitfall an einem Feststellungsinteresse der Klägerin. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin ohne eigenes Verschulden noch nicht in der Lage ist, einen etwaigen – über die mit dem Klageantrag zu 1. ersetzt verlangten Aufwendungen hinausgehenden – weiteren Schaden zu beziffern, obgleich das „schädigende Ereignis“ bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung mehr als ein Jahr zurückgelegen hat und nunmehr sogar mehr als zwei Jahre zurückliegt, und weshalb ihr eine solche Bezifferung hingegen zu einem späteren Zeitpunk möglich sein sollte. Dies gilt auch für den von der Klägerin pauschal behaupteten „Markverwirrungsschaden“, der ihrem Vortrag nach bereits gegeben sein soll. Es ist schließlich auch weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, was für ein feststellbarer Zukunftsschaden aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung in Betracht kommen soll.

B.

Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Schadensersatzbegehrens ist die Klage unbegründet.

Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Klägerin nach § 945 ZPO dem Grunde nach vor. Die Messeaufwendungen, deren Ersatz die Klägerin begehrt, stellen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.

I.

Anspruchsgrundlage für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten geltend Schadensersatzanspruch ist in erster Linie § 945 ZPO. Hiernach ist die Partei, welche eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel verpflichtet. § 945 ZPO begründet einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, der auf dem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, dass die Vollstreckung eines noch nicht endgültigen Vollstreckungstitels auf Gefahr des Gläubigers geht (BGHZ 131, 141, 143).

1.

Voraussetzung für die Haftung nach § 945 ZPO ist, dass sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Von Anfang an ungerechtfertigt ist die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, wenn sie bei richtiger Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht hätte erlassen werden dürfen, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass, also Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, im Zeitpunkt der Anordnung objektiv nicht vorlagen (vgl. BGH, NJW 1988, 3268, 3269; NJW-RR 1992, 736; Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 945 Rdnr. 2). Dies trifft nicht nur dann zu, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch erweislich nicht vorgelegen haben, sondern auch dann, wenn sich diese Voraussetzungen nicht beweisen lassen. Auch in diesem Falle fehlt es an einem durchsetzbaren Anspruch, so dass die einstweilige Verfügung aus objektiver Sicht nicht hätte erlassen werden dürfen und sich ihre Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (BGH, NJW 1988, 3268, 3269).

Im Streitfall erwies sich die von der Beklagten gegen die Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung als von Anfang an unwirksam, weil es an einem Verfügungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) fehlte. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aufgrund des im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen (Berufungs-)Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2000 (2 U 300/99), mit welchem die Berufung der Klägerin gegen das – die zuvor erlassene Beschlussverfügung vom 11. Juni 1995 aufhebende und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende – erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1999 (4 O 300/99) wurde, für die Kammer bindend feststeht. Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Schadensersatzgericht an eine auf Widerspruch oder Berufung ergangene Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gebunden ist, wenn das Verfügungsgericht – wie hier – die einstweilige Verfügung wegen schon anfänglich fehlendem Verfügungsanspruch aufhebt (so BGH, NJW 1992, 2297, 2298), oder ob das Gericht des Schadensersatzprozesses auch in diesem Fall in der Beurteilung der anfänglichen Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung frei ist (vgl. KG, NJW-RR 1987, 448; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 156; OLG Stuttgart, WRP 1992, 520; Musielak/Huber, a.a.O., § 945 Rdnr. 5; Teplitzky, GRUR 1992, 824; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 945 Rdnr. 9 u. 10). Dass der Beklagten gegen die Klägerin wegen von dieser auf der 1999 in D2 stattgefundenen Messe „METEC“ begangener Handlungen kein Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG zustand, steht jedenfalls aufgrund des zwischen den Parteien im Hauptsacheverfahren 4 O 424/99 ergangenen, rechtskräftigem Urteil des angerufenen Gerichts vom 28. September 1999 fest, mit welchem die von der Beklagen gegen die Klägerin im Jahre 1999 erhobene Patentverletzungsklage mangels einer Patentverletzung als unbegründet abgewiesen wurde. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schadensersatzrichter, wenn ein rechtskräftiges Urteil im Hauptsacheverfahren vorliegt, an die dort vorgenommene Beurteilung bezüglich des Verfügungsanspruchs im Umfang der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung gebunden ist (vgl. BGH, NJW 1988, 3268, 3269; NJW 1989, 106; NJW-RR 1992, 999; NJW 1993, 2685, 2686; Musielak/Huber, a.a.O., § 945 Rdnr. 4; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 945 Rdnr. 11). Selbst wenn man aber annimmt, dass aufgrund des rechtskräftigen Hauptsacheurteils jedenfalls nicht bindend feststeht, dass der Klägerin gegen die Beklagte wegen des Ausstellens der Kokille auf der „METEC 1999“ ein Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG nicht zugestanden hat, weil die Beklagte diese Kokille im Laufe des Hauptsacheverfahrens nicht mehr als patentverletzend angegriffen hat, so dass sich die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils, trotz der in dem Urteil getroffenen Feststellung, dass die Klägerin mit dieser Kokille das Patent der Beklagten nicht verletzt hat, hierauf nicht erstreckt, erweist sich die einstweilige Verfügung auch insoweit als von Anfang an ungerechtfertigt. Wie das angerufene Gericht nämlich bereits in seinem Urteil vom 28. September 2000, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, festgestellt hat, hat die Klägerin mit dieser Kokille zum Herstellen von Brammen mit einer Dicke von 135 mm nicht von der Lehre des Patentanspruchs 1 des deutschen Teils des europäischen Patents 0 149 734 Gebrauch gemacht, weil es sich bei dieser Kokille jedenfalls um keine solche zum Stranggießen von Stahlband, d. h. von Dünnbrammen handelt. Dies ist zwischen den Parteien im Übrigen hier auch nicht mehr streitig.

2.

Rechtsfolge des § 945 ZPO ist ein Anspruch auf Ersatz des durch die Vollziehung entstandenen Schadens. Für die Bemessung des Schadens gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 249 ff BGB (BGH, NJW 1993, 2685; Musielak/Huber, a.a.O., § 945 Rdnr. 8). Ersatzfähig ist der durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachte unmittelbare oder mittelbare Schaden. Dies können z. B. sein Verluste durch Produktionseinstellung, Schäden aus Sperren, insbesondere Liefersperren, entgangene Aufträge, Beeinträchtigung des Absatzes und Aufwendungen, die der Schuldner nach Lage der Sache verständlicherweise für geboten halten durfte, um größere Nachteile zu vermeiden, wie beispielsweise erhöhter Aufwand für die Umstellung der Werbung (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 36 Rdnr. 36; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 945 Rdnr. 14).

Derartige Schäden macht die Klägerin hier allerdings mit ihrem Schadensersatzleistungsantrag nicht geltend. Insbesondere verlangt sie keinen Schadensersatz für entgangene Aufträge. Sie begehrt vielmehr die Erstattung von angeblich nutzlos gewordenen („frustrierten“) Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung ihres Messestandes auf der Messe „METEC“. Diese kann die Klägerin von der Beklagten jedoch nicht ersetzt verlangen.

Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196). Als Ansatz für die Ermittlung eines Vermögensschaden ist diese sog. Differenzhypothese auch nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1996 (BGHZ 98, 212) nach wie vor heranzuziehen. Sie umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Das bedeutet, dass nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. die ohne dieses nicht eingetreten wäre, als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen ist (BGHZ 99, 182, 196).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt sich die Frage, ob Aufwendungen einen Schaden darstellen, hiervon ausgehend nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsnorm beurteilen (vgl. BGHZ 99. 182, 196).

Soweit im Schrifttum dagegen teils weitergehend die Ansicht vertreten wird, dass Aufwendungen des Geschädigten unabhängig von dem maßgebenden Haftgrund einen Schaden darstellen, sofern sie infolge des schädigenden Ereignis fehlschlagen, ist dieser „Frustrationsgedanke“ in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher zu Recht als ausschließliche Grundlage für die Annahme eines Schadens nicht anerkannt worden (vgl. BGHZ 71, 234, 237; 99, 182, 200). Denn die sog. Frustrationstheorie geht zu weit, insbesondere weil sie zu einer völligen Aushöhlung des § 253 BGB führen würde. Nach ihr würde es für den Vermögenswert eines Gutes genügen, dass sein Inhaber dafür Aufwendungen gemacht hat; das betreffende Gut bräuchte nicht einmal einen Marktpreis zu haben. Die Frustrationslehre führt deshalb nicht zu objektivierbaren Maßstäben, wie sie für das Schadensrecht unverzichtbar sind (vgl. Staudinger/Schiemann, 13. Bearb. 1998, § 249 Rdnr. 25). Außerdem hätte sie praktisch nicht zu rechtfertigende Konsequenzen zur Folge. (vgl. Staudinger/Schiemann, a.a.O., § 249 Rdnr. 25). Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits mehrfach die Erstattung frustrierter Aufwendungen abgelehnt. So hat er z. B. Aufwendungen für die Jagdpacht, Jagdsteuer, Versicherungen und Revieraufsicht, die durch eine unfallbedingte Körperverletzung des Jagdpächters nutzlos geworden waren, als nicht erstattungsfähig angesehen (BGHZ 55, 146, 151 f.). Ferner hat er die Erstattungsfähigkeit von infolge unberechtigter Sicherstellung des Führerscheins fehlgeschlagener Pkw-Aufwendungen verneint (BGHZ 65, 170, 174 f.). Soweit der Bundesgerichtshof von der Ablehnung der sog. Frustrationstheorie scheinbar Ausnahmen zugelassen hat, erfolgte die Annahme eines Vermögensschadens nicht wegen und nach Maßgabe der getätigten Aufwendungen, sondern beruhte sie vielmehr auf der Kommerzialisierung des Gebrauchswerts einer Sache bzw. des vertanen Urlaubsvergnügens (vgl. BGHZ 99, 182, 200).

Es besteht damit kein Rechtssatz, dass Aufwendungen generell zu ersetzen sind, die durch ein Schadensereignis nutzlos geworden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit von fehlgeschlagenen Aufwendungen vielmehr jeweils auf den Haftungsgrund abzustellen. Anerkannt ist hierbei, dass, soweit es – wie z.B. nach §§ 122, 179 Abs. 2, 307, 309 BGB – um den Ersatz des negativen Interesses geht, also für enttäuschtes Vertrauen gehaftet wird, der zu ersetzende Schaden auch Aufwendungen umfasst, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind (vgl. BGH, NJW 1983, 442, 443; BGHZ 71, 234, 237 f.; 99, 182, 200 f.). Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schon aus den überkommenen Grundsätzen der Schadensberechnung, dass die auszugleichende Vermögensdifferenz gerade im Hinblick auf die Vermögenslage ermittelt wird, die sich ergeben hätte, wenn der Gläubiger auf das Zustandekommen des Vertrages nicht vertraut und daher die Aufwendungen, deren Zweck später vereitelt wird, nicht gemacht hätte. Entsprechendes gilt, wenn der Geschädigte im Vertrauen auf einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt Aufwendungen gemacht hat (vgl. BGH LM § 839 – AKW Kärlich; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., Vorbem v § 249 Rdnr. 32).

Überdies erfasst im Vertragsrecht der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen, obgleich diese auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären (vgl. BGHZ 71, 234, 238 f.; BGH, WM 1977, 1089, 1090; WM 1969, 835, 836; NJW 1983, 443). Diese Rechtsprechung beruht auf der Grundlage der sog. Rentabilitätsvermutung, dass der enttäusche Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte, wobei dem Schuldner der Nachweis des Gegenteils offen steht (vgl. BGHZ 71, 235, 238 f.; 99, 182, 196; BGH, NJW 1979, 2034, 2035; NJW 1983, 442, 443). Es handelt sich hierbei um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage einer bloßen Darlegungs- und Beweiserleichterung, dass die vermögensmindernden Investitionen durch eine entsprechende Vermögensmehrung im Falle der Erfüllung des Vertrages ausgeglichen worden wäre (vgl. BGHZ 71, 234, 239; 99, 182, 196; 114, 193, 197). Im Verlust dieser Kompensationsmöglichkeit, nicht in den Aufwendungen als solchen wird hier – genau genommen – der Nichterfüllungsschaden gesehen (BGHZ 99, 182, 197). Kennzeichnend für diese Fallgruppe ist hiernach der Umstand, dass es sich um Aufwendungen zur Erlangung einer Gegenleistung handelt. Die vorgenannte Rechtsprechung bezieht sie in die auf dem Geschäftswillen der Vertragsparteien beruhende Vermutung, im synallagmatischen Austauschverhältnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig, ein (vgl. BGHZ 114, 193, 197; BGH, NJW 1983, 443).

Hingegen hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 23. September 1982 (NJW 1983, 442) den Anspruch eines Architekten, der wegen angeblich verspäteter Einreichung seiner Arbeiten rechtswidrig von der Teilnahme an einem Architektenwettbewerb ausgeschlossen wurde, auf Ersatz der ihm für die Teilnahme entstandenen Aufwendungen als nicht begründet angesehen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte der Architekt seinen Schaden auf der Basis seines Architektenhonorars, hilfsweise seines Zeitaufwandes bzw. seiner Unkosten geltend. Das Berufungsurteil, in welchem der Schaden in Höhe von zwei Dritteln der Unkosten bejaht worden war, wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Dieser betonte zunächst, dass die Zulassung des Klägers zu dem Wettbewerb nicht den Schluss gestattet, damit wäre im Sinne von § 252 S. 2 BGB dargelegt, dass wenigstens die Unkosten des Klägers hereingeholt würden. Anders als bei gegenseitigen Verträgen umfasse der Schadensersatzanspruch, so der Bundesgerichtshof weiter, auch nicht ohne weiteres die mit dem Preisausschreiben verbundenen Auslagen. Für die bei einem gegenseitigen Vertrag sachgerechte Erwägung, dass sich die beiderseitigen Leistungen nach dem Parteiwillen als gleichwertig gegenüberstehen sei kein Raum. Ebenso wenig trage hier der von der Rechtsprechung bei einer vertraglichen Haftung für Ansprüche auf das positive Interesse von der Rechtsprechung anerkannte Grund, es bestehe eine (widerlegbare) Rentabilitätsvermutung in dem Sinne, dass der Geschädigte seine Aufwendungen durch Vorteile, die er aus der Durchführung des gescheiterten Geschäfts gezogen hätte, wieder eingebracht haben würde. Bei der Teilnehmerzahl von 42 Wettbewerbern könne nicht vermutet werden, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Behandlung des Entwurfs nicht auf seinen Unkosten sitzen geblieben wäre. Anders als bei einem Vertrag, bei dem die Parteien beiderseitige Leistungen aushandelten, die sie als gleichwertig ansähen und sodann unter diesem Blickwinkel Aufwendungen erbrächten, habe der Architekt Kosten für eine bloße Chance aufgewendet, ohne dass er einen rechtsgeschäftlichen Anspruch auf eine Gegenleistung besessen habe. Er habe nicht davon ausgehen können, dass sich seine Aufwendungen als rentabel erweisen würden. Der Schaden, so der Bundesgerichtshof schließlich, müsse vielmehr so ermittelt werden, dass der Kläger nachweise, dass er bei Zulassung zu dem Wettbewerb einen Preis gewonnen hätte bzw. ihm wäre ein Auftrag erteilt worden.

Der Entscheidungsfall lässt sich keiner dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen zuordnen. Weder geht es hier um den Ersatz eines Vertrauensschadens wegen einer Vertragsverletzung, noch hat die Beklagte durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von ihr hervorgerufenes Vertrauen – abgesehen von dem allgemeinen Vertrauen darauf, dass niemand eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung vollzieht – enttäuscht, noch macht die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages geltend. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt und belegt, dass sich die Aufwendungen, die sie für ihre Messepräsenz getätigt hat, auch rentiert hätten, indem aufgrund des Messeauftritts bzw. – genau genommen – der Präsentation der Kokille entsprechende Aufträge akquiriert worden wären, wenn die einstweilige Verfügung von der Beklagten nicht vollzogen worden wäre.

Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls unter dem bereits erwähnten, auch vom Bundesgerichtshof – allerdings nur für bestimmte Fälle – anerkannten Gesichtspunkt der Kommerzialisierung ergeben. Insoweit ließe sich hier möglicherweise argumentieren, dass sich die Teilnahme an einer Messe als ein Gut darstellt, das in der Weise kommerzialisiert ist, dass es im wirtschaftlichen Verkehr für ein bestimmbares Entgelt erworben werden kann. Wird dann die Benutzung des Messestandes verhindert, wird dem Aussteller sein wirtschaftliches Gut faktisch entzogen, so dass ein Ersatzanspruch auf Ersatz der für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Messestandes erbrachten Aufwendungen anzuerkennen sein könnte. Ob dem so ist, bedarf hier jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Wird dieser rechtliche Ansatz für tragfähig gehalten, ist hier nämlich zu berücksichtigen, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht dazu geführt hat, dass die Klägerin überhaupt nicht an der Messe teilnehmen konnte. Die Klägerin konnte ihre Kokille vielmehr nur an drei Messetagen nicht anbieten und bewerben und die ausgestellte Kokille lediglich in dieser Zeit nicht wie beabsichtigt – mit offener Eingangs- und Ausgangsseite – ausstellen. Dies war ihr aber zunächst bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung und Abdeckung der ausgestellten Kokille am 11. Juni 1999 möglich, wobei mangels substantiierten Bestreitens der Klägerin davon auszugehen ist, dass die Zustellung erst gegen 17.30 Uhr erfolgte und die Abdeckung der Kokille erst gegen ca. 18.00 Uhr vorgenommen worde, so dass die Klägerin – auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch Besucher auf ihrem Messestand zugegen gewesen waren, wovon ausgegangen werden kann – auch am 11. Juni 1999 im Wesentlichen nicht an der Präsentation ihrer Kokille gehindert wurde. Ferner konnte sie die Kokille nach der Anordnung der vorläufigen Einstellung durch den Beschluss vom 14. Juni 1999 wieder unbeschränkt anbieten, bewerben und ausstellen. Sie war damit für mehr als die Hälfte des Messezeitraumes, nämlich jedenfalls an vier Tagen in ihrer geschäftlichen Betätigung nicht beeinträchtigt. Insbesondere war es ihr möglich, ihre Kokille an den wichtigen ersten Messetagen auszustellen und zu bewerben.

Hinzu kommt, dass die Klägerin auf der Messe nicht nur die Kokille, sondern auch die Gießmaschine ausgestellt hat, welche ihr während der gesamten als Blickfang auf ihrem Messestand zur Verfügung stand. Unstreitig ist ferner, dass sie auf der Messe eine Reihe anderer Produkte beworben hat. Dies war ihr während des gesamten Messezeitraumes möglich.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sie auf der „METEC 1999“ überhaupt nicht ausgestellt hätte, wenn sie vorher gewusst hätte, dass die Beklagte gegen sie wegen der Kokille eine einstweilige Verfügung erwirken würde, ist ihr diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert. Denn die „METEC“ ist unstreitig eine der ganz bedeutenden Messen für die Großindustrie der Stahl- und Metallverarbeitung. Als einer der weltweit führenden Hersteller und Anbieter von Anlagen für das Stranggießen von Metall sowie als ein Hersteller und Anbieter von Vorrichtungen der Stahlverarbeitung in der Großindustrie muss zunächst einmal davon ausgegangen, dass die Klägerin es sich angesichts des eng umkämpften Markes nicht leisten konnte, dieser wichtigen Messe mit ihren sämtlichen Produkten fernzubleiben. Wäre die Klägerin aber in jedem Fall auf der Messe präsent gewesen wäre, hätte sie auch Aufwendungen gehabt.

Was die einzelnen von der Klägerin berechneten Aufwendungen anbelangt, folgt hieraus: Die geltend gemachten Kosten für die Lieferung und Montage der Tragkonstruktion für den Messestand sind nicht solche, die sich ausschließlich auf die Kokille beziehen. Ausstellungsgegenstand war, wie bereits festgestellt, nicht nur die Kokille, sondern eine komplette Gießmaschine mit einer Kokille. Da die Kokille ebenfalls an mehreren Messetagen gezeigt werden konnte, wären zudem auch die auf die Kokille entfallenden anteiligen Liefer- und Montagekosten angefallen. Die Kosten für die Vorbereitung der auszustellenden Gegenstände beschränken sich ebenfalls nicht nur auf die Kokille betreffende Arbeiten. Da auch die Kokille an mehreren Messetagen präsentiert werden konnte, wären zudem auch die diesbezüglichen auf die Kokille entfallenden anteiligen Kosten angefallen. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Kosten für die Einrichtung des Standes. Auch diese Kosten wären aufgrund der Messeteilnahme ohnehin entstanden. Die von der Klägerin aufgewandten Kosten für Modelle sind von vornherein insoweit nicht gänzlich nutzlos, als die Modelle für die überwiegende Dauer der Messe benutzt werden konnten. Die Klägerin hat auch weder dargetan noch belegt, dass diese Modelle im Anschluss an die Messe nicht mehr verwendet wurden und nur für diese bestimmt waren. Die geltend gemachten Kosten für die Vorbereitung der auszustellenden Gegenstände beschränken sich wiederum nicht auf die Arbeiten an der Kokille, sondern betreffen sämtliche Ausstellungsstücke. Da auch die Kokille an mehreren Messetagen gezeigt wurde, wären zudem auch die auf die Kokille entfallenden anteiligen Kosten angefallen. Die Kosten für das Catering auf der Messe wären in jedem Falle angefallen. Die Kosten für das „audiovisuelle Material“ wären, da die Kokille an mehreren Messetagen gezeigt werden konnte, ebenfalls angefallen. Da die Klägerin in jedem Falle an der „METEC“ teilgenommen hätte, hätte sie in jedem Falle Aufwendungen für die Miete des Standes etc. gehabt. Die Transportkosten sind für den Transport der ganzen Gießmaschine angefallen. Anteilige Kosten betreffend die Kokille wären allerdings ebenfalls angefallen, weil die Kokille an mehreren Messetagen gezeigt werden konnte. Übernachtungskosten wären aufgrund der Messeteilnahme ebenfalls ohnehin angefallen. Gleiches gilt für die Flugkosten. Kosten für die Konstruktion des Messestandes und die Leitung der Arbeiten wären gleichfalls entstanden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Kosten für das Engineering. Personalkosten hätte die Klägerin schließlich ebenfalls in jedem Falle zu Tragen gehabt.

Schließlich steht der Klägerin auch nicht etwa ein Ersatzanspruch für die anteilig auf die Zeit der Störung (Dauer der Vollziehung der einstweiligen Verfügung) entfallenden Lohnkosten und sonstigen Unkosten zu. Denn ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch bestünde allenfalls dann, wenn sich die anteilig auf die Zeit der Störung entfallenden Unkosten als durchweg nutzlos gewesen wären (vgl. zur Schadensberechnung bei Sperrung eines Betriebsgrundstücks: BGH, NJW 1977, 2264, 2266; zur Schadensberechnung bei rechtswidrigem Streik : BAG, NJW 1985, 2545, 2546). Dies kann aber unter den gegebenen Umständen nicht festgestellt werden.

II.

Da die geltend gemachten Aufwendungen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB und/oder § 1 UWG, gegen die Beklagte zu, wobei dahinstehen kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine derartige Haftung dem Grunde nach vorliegen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.14.81,10 Euro (2.23.03,– DM).

Dr. G5 F1 Dr. B2